Dispositiv
- Die Parteien sind die unverheirateten Eltern von C._____, geboren am tt.mm.2020.
- Mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 25. Dezember 2021 wurde die allei- nige Obhut über C._____ der Mutter zugeteilt, eine Erziehungsbeistandschaft i.S. von Art. 308 Abs. 1 ZGB errichtet und eine Vereinbarung der Parteien über die Betreuung und den Kinderunterhalt genehmigt (KESB act. 9). Mit Urteil vom
- Januar 2024 genehmigte das Bezirksgericht Uster eine Teilvereinbarung der Parteien vom 25. September 2023 über die Abänderung der Betreuungsregelung und eine Teilvereinbarung vom 11. Dezember 2023 über die Abänderung der Re- gelung des Kinderunterhalts (KESB act. 43).
- Weil die Mutter mit C._____ in ihr Zuständigkeitsgebiet umgezogen war, übernahm die KESB Dübendorf mit Entscheid vom 21. Februar 2023 die Bei- standschaft von der KESB Uster (KESB act. 22) und hob schliesslich auf Antrag beider Parteien mit Entscheid vom 11. Juni 2024 die Erziehungsbeistandschaft auf (KESB act. 38/2).
- Aufgrund einer Mitteilung der Kantonspolizei vom 23. Januar 2025 über Ge- waltschutzmassnahmen wegen Todesdrohungen des Vaters gegen die Mutter (KESB act. 29) führte die (wegen des zwischenzeitlichen Umzugs der Mutter mit C._____ zum Vater erneut zuständige) KESB Uster Abklärungen durch, hörte die Parteien persönlich an und gewährte ihnen schriftlich das rechtliche Gehör. Mit Entscheid vom 10. April 2025 errichtete die KESB Uster für C._____ eine Bei- standschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB und ordnete für die Dauer von drei Mona- ten Besuche beim Vater am Mittwoch von 14.00 Uhr bis 18:00 Uhr sowie am Sonntag von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr mit begleiteten Übergaben an, während da- nach die Besuchsregelung gemäss dem Urteil des Bezirksgerichts Uster vom
- Januar 2024 gelten sollte. Weil die Mutter mit C._____ inzwischen in den Be- zirk D._____ umgezogen war, wurde sodann die KESB Hinwil um die zügige - 3 - Übernahme der Massnahme und Ernennung einer Beistandsperson ersucht. Ei- ner allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid entzog die KESB die aufschie- bende Wirkung (KESB act. 58).
- Gegen den Entscheid der KESB Uster vom 10. April 2025 erhob die Mutter mit Eingabe vom 9. Mai 2025 Beschwerde an den Bezirksrat Uster und beantrag- te die Anordnung einer Änderung der Besuchsregelung mit einem stufenweisen Aufbau und begleiteten Besuchen zu Beginn und die Erteilung der aufschieben- den Wirkung der Beschwerde (BR act. 1). Mit Beschluss vom 11. Juni 2025 wies der Bezirksrat den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab und ent- zog einem Rechtsmittel gegen seinen Entscheid ebenfalls die aufschiebende Wir- kung (BR act. 10 = act. 7).
- Mit Eingabe vom 23. Juni 2025 erhebt die Mutter (anders als im vorinstanzli- chen Verfahren ohne anwaltliche Vertretung) rechtzeitig (vgl. BR act. 10 An- hang 1) Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrats vom 11. Juni 2025 mit folgenden Anträgen (act. 2 S. 2):
- Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Verfü- gung der KESB Zürich vom 10. April 2025 wird wieder erteilt.
- Eventualiter ist eine Regelung mit vollständig begleiteten Be- suchskontakten anzuordnen, um das Kindeswohl zu schützen.
- Es ist festzustellen, dass eine sofortige Umsetzung der Verfügung in der vorgesehenen Form das Kindeswohl von C._____ gefähr- det.
- Mir ist die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Antrag an den Bezirksrat vom 09. Mai 2025, es hat sich nichts geändert. seither.
- Die Akten der Vorinstanzen wurden beigezogen (KESB act. 1-66 = act. 9/1- 66; BR act. 1-13 = act. 8/1-13). Auf die Einholung von Stellungnahmen kann ver- zichtet werden (§ 66 Abs. 1 EG KESR). Das Verfahren ist spruchreif. II.
- Beschwerdegegenstand bildet ein Entscheid über die aufschiebende Wir- kung, was eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG darstellt (BGE - 4 - 134 II 192 E. 1.5; Urteile BGer 5A_665/2018 vom 18. September 2018; BGer 5A_513/2019 vom 9. Juli 2019); da es sich beim Entscheid über die aufschieben- de Wirkung um einen prozessleitenden Entscheid handelt, ist eine Beschwerde nur unter den Voraussetzungen von Art. 319 lit. b ZPO zulässig. Das heisst, dem Beschwerdeführer muss als Folge des angefochtenen Entscheides ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohen und die Beschwerdefrist beträgt nach Art. 321 Abs. 2 ZPO nur 10 Tage (BSK ZGB I-Droese / Steck, Art. 450 N 22 und 22a). Gegenstand der Beschwerde ist die Frage, ob der angefochtene Entscheid der KESB seine Wirkung bereits während des vorinstanzlichen Rechtsmittelverfah- rens entfaltet. Dieser Antrag erledigt sich mit dem Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens von selbst und wird gegenstandslos. Eine Überprüfung im Rechtsmit- telverfahren über den vorinstanzlichen Endentscheid wäre daher verspätet, was einen nicht leicht wieder gut zu machenden Nachteil darstellt. Diese Vorausset- zung ist demnach erfüllt (OGer ZH PQ190079 vom 7. Januar 2020, E. II.2).
- Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB und des EG KESR (Art. 450f ZGB). Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten die Bestimmungen des GOG und subsidiär kommt sinngemäss die ZPO zur Anwen- dung (§ 40 EG KESR). Der Untersuchungsgrundsatz i.S. von Art. 446 Abs. 1 ZGB gilt im Beschwerdeverfahren sinngemäss (Art. 446 ZGB i.V.m. § 65 EG KESR). Neue Anträge sind im Beschwerdeverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO zulässig (§ 67 EG KESR). Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens wird durch den angefochtenen Ent- scheid bestimmt, d.h. unter dem Vorbehalt von Art. 317 Abs. 2 ZPO können nur Anträge gestellt werden, über welche die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid entschieden hat. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
- Mit Eventualantrag Ziffer 2 verlangt die Beschwerdeführerin den Erlass einer begleiteten Besuchsregelung. Ein solcher Antrag ist Gegenstand des vorinstanzli- chen Verfahrens, darüber wurde mit dem Entscheid über die aufschiebende Wir- kung der Beschwerde noch nicht entschieden. In diesem Verfahren ist auf diesen - 5 - Antrag nicht einzutreten und die Beschwerdeführerin ist damit auf den Endent- scheid im vorinstanzlichen Verfahren zu verweisen. Das gleiche gilt für den Antrag Ziffer 3 auf Erlass einer Feststellung, dass der Ent- zug der aufschiebenden Wirkung das Kindeswohl gefährde. Abgesehen davon fehlt es auch am Rechtsschutzinteresse für eine solche Feststellung, weil die Be- schwerdeführerin stattdessen den Erlass einer das Kindeswohl wahrenden Rege- lung verlangen kann, was sie im Übrigen auch getan hat. Auch auf diesen Antrag ist daher nicht einzutreten.
- Die Erteilung der aufschiebenden Wirkung hätte zur Folge, dass der ange- fochtene Entscheid der KESB Uster vom 10. April 2025 während des vorinstanzli- chen Beschwerdeverfahrens noch nicht in Kraft tritt und weiterhin die frühere Rechtslage gilt. Die KESB errichtete mit Entscheid vom 10. April 2025 eine Beistandschaft i.S. von Art. 308 Abs. 2 ZGB (sog. Besuchsbeistandschaft) und änderte die gel- tende Besuchsregelung, indem sie für drei Monate Besuche am Mittwoch von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr sowie am Sonntag von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr mit beglei- teten Übergaben vorsah (KESB act. 58). Beim Bezirksrat angefochten wurden die Besuchsregelung und die Formulierung des Auftrags der Beistandsperson, während die Errichtung der Beistandschaft un- angefochten blieb und damit rechtskräftig wurde (BR act. 1). Die Erteilung der auf- schiebenden Wirkung der Beschwerde hätte somit keinen Einfluss auf die Wirk- samkeit der Beistandschaft, aber sie würde zum Wiederaufleben der zuvor gelten- den Besuchsregelung gemäss Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 15. Januar 2024 führen. Diese Besuchsregelung, welche auf einer Teilvereinbarung der Parteien vom
- September 2023 beruht, lautet wie folgt (KESB act. 43 S. 5 f.): Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, die Tochter C._____ wie folgt zu betreuen: Phase I: Ab sofort bis und mit 30. November 2023 - jeden Donnerstag von 07:00 Uhr bis 19:30 Uhr (verpflegt); - 6 - - jeden Sonntag von 09:00 Uhr bis 19:30 Uhr (verpflegt). Phase II: Ab 1. Dezember 2023 bis und mit 31. März 2024 - jeden Donnerstag von 07:00 Uhr bis 19:30 Uhr (verpflegt); - jeden Sonntag von 09:00 Uhr bis Montag bis Kita- / Kindergarten / Schulbeginn bzw. längstens um 08:30 Uhr. Zudem ist der Vater berechtigt und verpflichtet, die Tochter C._____ am 24. Dezember 2023 von 09:00 Uhr bis am 25. Dezember 2023 17:00 Uhr zu betreuen. Im Übrigen gilt die Alltagsbetreuung. Phase III: Ab 1. April 2024 - jeden Mittwoch ab Kita- / Kindergarten- / Schulschluss bis Don- nerstagabend 19:30 Uhr (verpflegt); - an drei aufeinanderfolgenden Sonntagen von 09:00 Uhr bis Mon- tag bis Kita- / Kindergarten- / Schulbeginn bzw. längstens um 08:30 Uhr; Jeden vierten Sonntag betreut die Mutter C._____ jeweils das gesamte Wochenende (Samstag bis und mit Montag bis Kita- / Kindergarten- / Schulbeginn). Der Vater ist zudem berechtigt und verpflichtet, die Tochter C._____ ab Phase III an den Feiertagen wie folgt zu betreuen: - in den Jahren mit gerade Jahreszahl jeweils am 26. Dezember und an Neujahr - in den Jahren mit ungerader Jahreszahl jeweils am 25. Dezember und an Silvester; - in den Jahren mit gerader Jahreszahl über die Osterfeiertage (Os- tersonntag bis und mit Ostermontag) und - in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über die Pfingstfeiertage (Pfingstsonntag bis und mit Pfingstmontag). Ausserdem verbringt die Tochter C._____ ab Phase III während der Schulferien drei Wochen pro Jahr zusammen mit dem Vater, bis zum Eintritt in die erste Klasse maximal eine Woche am Stück. eine Ferien- woche dauert jeweils von Freitagabend 18:00 Uhr bis am Samstag der Folgewoche um 12:00 Uhr. Die Parteien sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahres- zahl der Mutter. Die Ferien- und Feiertagsregelung geht der Alltagsbetreuungsregelung vor. - 7 -
- Die Beschwerdeführerin betont in ihrer Beschwerde, sie möchte den Kontakt zwischen C._____ und ihrem Vater nicht grundsätzlich verhindern, aber sie wolle eine behutsame Wiederaufnahme mit einer schrittweisen Vorbereitung und einer Begleitung nicht nur der Übergaben, sondern der ganzen Besuche (vgl. act. 2). Vor Vorinstanz begründete ihre Vertreterin den Antrag auf Erteilung der aufschie- benden Wirkung damit, dass lediglich begleitete Besuchsübergaben aktuell kei- nesfalls im Kindewohl lägen, und dass, bevor solche durchgeführt werden könn- ten, zunächst begleitete Besuchskontakte stattzufinden hätten (BR act. 1 S. 10).
- Nach der Besuchsregelung des Bezirksgerichts Uster befinden sich die Par- teien seit April 2024 in der Phase III. Diese geht wesentlich weiter als die ange- fochtene neue Regelung der KESB. Aber auch die Regelung gemäss Phase I geht über den neuen Entscheid der KESB hinaus und sieht insbesondere weder eine Begleitung der Übergaben noch der Besuche vor. Das ist offensichtlich nicht das, was die Beschwerdeführerin will. Sie scheint da- von auszugehen, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung führe zur Beibehal- tung des status quo ante. Das ist grundsätzlich richtig, aber sie übersieht, dass der faktische status quo (Kontaktunterbruch seit Januar 2025) nicht dem rechtli- chen status quo ante (Besuchsregelung gemäss Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 15. Januar 2024) entspricht. Massgeblich für den Entscheid über die auf- schiebende Wirkung ist jedoch, was aus rechtlicher Sicht eigentlich gelten würde, und es ist unerheblich, ob das auch umgesetzt wird. Da der Antrag der Beschwerdeführerin ungeeignet ist, um das von ihr erklärte Ziel zu erreichen, ist auf ihn nicht einzutreten. Es erübrigt sich unter diesen Umstän- den, auf die Rechtfertigung der KESB für den Entzug der aufschiebenden Wir- kung und die Begründung des Bezirksrats für die Abweisung des dagegen gerich- teten Antrags der Beschwerdeführerin einzugehen. Wenn die Beschwerdeführerin erreichen möchte, dass der Wiederaufbau der Kontakte von C._____ zu ihrem Vater während der Dauer des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens langsamer erfolgt, als im angefochtenen Entscheid der - 8 - KESB vorgesehen, und dass nicht nur die Übergaben begleitet werden, müsste sie im vorinstanzlichen Verfahren einen Antrag auf Erlass von entsprechenden vorsorglichen Massnahmen stellen.
- Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten ist. III.
- Die Beschwerdeführerin verlangt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und verweist zur Begründung auf ihren entsprechenden Antrag im vorinstanzlichen Verfahren. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Sie ist im Rechtsmittelverfahren neu zu beantragen und grundsätzlich auch zu begründen (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, war die Beschwerde aus- sichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne dass auf die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin einzugehen ist.
- Da die Beschwerdeführerin unterliegt, sind ihr die Verfahrenskosten zu auf- erlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). - 9 - Es wird beschlossen:
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Bezirk Uster und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Be- zirk Hinwil sowie unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Be- zirksrat Uster, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ250035-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 22. Juli 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen B._____, Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Kindesschutzmassnahme nach Art. 308 Abs. 2 ZGB / aufschiebende Wirkung Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Uster vom 11. Juni 2025 i.S. C._____, geb. tt.mm.2020; VO.2025.9 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Die Parteien sind die unverheirateten Eltern von C._____, geboren am tt.mm.2020.
2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 25. Dezember 2021 wurde die allei- nige Obhut über C._____ der Mutter zugeteilt, eine Erziehungsbeistandschaft i.S. von Art. 308 Abs. 1 ZGB errichtet und eine Vereinbarung der Parteien über die Betreuung und den Kinderunterhalt genehmigt (KESB act. 9). Mit Urteil vom
15. Januar 2024 genehmigte das Bezirksgericht Uster eine Teilvereinbarung der Parteien vom 25. September 2023 über die Abänderung der Betreuungsregelung und eine Teilvereinbarung vom 11. Dezember 2023 über die Abänderung der Re- gelung des Kinderunterhalts (KESB act. 43).
3. Weil die Mutter mit C._____ in ihr Zuständigkeitsgebiet umgezogen war, übernahm die KESB Dübendorf mit Entscheid vom 21. Februar 2023 die Bei- standschaft von der KESB Uster (KESB act. 22) und hob schliesslich auf Antrag beider Parteien mit Entscheid vom 11. Juni 2024 die Erziehungsbeistandschaft auf (KESB act. 38/2).
4. Aufgrund einer Mitteilung der Kantonspolizei vom 23. Januar 2025 über Ge- waltschutzmassnahmen wegen Todesdrohungen des Vaters gegen die Mutter (KESB act. 29) führte die (wegen des zwischenzeitlichen Umzugs der Mutter mit C._____ zum Vater erneut zuständige) KESB Uster Abklärungen durch, hörte die Parteien persönlich an und gewährte ihnen schriftlich das rechtliche Gehör. Mit Entscheid vom 10. April 2025 errichtete die KESB Uster für C._____ eine Bei- standschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB und ordnete für die Dauer von drei Mona- ten Besuche beim Vater am Mittwoch von 14.00 Uhr bis 18:00 Uhr sowie am Sonntag von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr mit begleiteten Übergaben an, während da- nach die Besuchsregelung gemäss dem Urteil des Bezirksgerichts Uster vom
15. Januar 2024 gelten sollte. Weil die Mutter mit C._____ inzwischen in den Be- zirk D._____ umgezogen war, wurde sodann die KESB Hinwil um die zügige
- 3 - Übernahme der Massnahme und Ernennung einer Beistandsperson ersucht. Ei- ner allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid entzog die KESB die aufschie- bende Wirkung (KESB act. 58).
5. Gegen den Entscheid der KESB Uster vom 10. April 2025 erhob die Mutter mit Eingabe vom 9. Mai 2025 Beschwerde an den Bezirksrat Uster und beantrag- te die Anordnung einer Änderung der Besuchsregelung mit einem stufenweisen Aufbau und begleiteten Besuchen zu Beginn und die Erteilung der aufschieben- den Wirkung der Beschwerde (BR act. 1). Mit Beschluss vom 11. Juni 2025 wies der Bezirksrat den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab und ent- zog einem Rechtsmittel gegen seinen Entscheid ebenfalls die aufschiebende Wir- kung (BR act. 10 = act. 7).
6. Mit Eingabe vom 23. Juni 2025 erhebt die Mutter (anders als im vorinstanzli- chen Verfahren ohne anwaltliche Vertretung) rechtzeitig (vgl. BR act. 10 An- hang 1) Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrats vom 11. Juni 2025 mit folgenden Anträgen (act. 2 S. 2):
1. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Verfü- gung der KESB Zürich vom 10. April 2025 wird wieder erteilt.
2. Eventualiter ist eine Regelung mit vollständig begleiteten Be- suchskontakten anzuordnen, um das Kindeswohl zu schützen.
3. Es ist festzustellen, dass eine sofortige Umsetzung der Verfügung in der vorgesehenen Form das Kindeswohl von C._____ gefähr- det.
4. Mir ist die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Antrag an den Bezirksrat vom 09. Mai 2025, es hat sich nichts geändert. seither.
7. Die Akten der Vorinstanzen wurden beigezogen (KESB act. 1-66 = act. 9/1- 66; BR act. 1-13 = act. 8/1-13). Auf die Einholung von Stellungnahmen kann ver- zichtet werden (§ 66 Abs. 1 EG KESR). Das Verfahren ist spruchreif. II.
1. Beschwerdegegenstand bildet ein Entscheid über die aufschiebende Wir- kung, was eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG darstellt (BGE
- 4 - 134 II 192 E. 1.5; Urteile BGer 5A_665/2018 vom 18. September 2018; BGer 5A_513/2019 vom 9. Juli 2019); da es sich beim Entscheid über die aufschieben- de Wirkung um einen prozessleitenden Entscheid handelt, ist eine Beschwerde nur unter den Voraussetzungen von Art. 319 lit. b ZPO zulässig. Das heisst, dem Beschwerdeführer muss als Folge des angefochtenen Entscheides ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohen und die Beschwerdefrist beträgt nach Art. 321 Abs. 2 ZPO nur 10 Tage (BSK ZGB I-Droese / Steck, Art. 450 N 22 und 22a). Gegenstand der Beschwerde ist die Frage, ob der angefochtene Entscheid der KESB seine Wirkung bereits während des vorinstanzlichen Rechtsmittelverfah- rens entfaltet. Dieser Antrag erledigt sich mit dem Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens von selbst und wird gegenstandslos. Eine Überprüfung im Rechtsmit- telverfahren über den vorinstanzlichen Endentscheid wäre daher verspätet, was einen nicht leicht wieder gut zu machenden Nachteil darstellt. Diese Vorausset- zung ist demnach erfüllt (OGer ZH PQ190079 vom 7. Januar 2020, E. II.2).
2. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB und des EG KESR (Art. 450f ZGB). Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten die Bestimmungen des GOG und subsidiär kommt sinngemäss die ZPO zur Anwen- dung (§ 40 EG KESR). Der Untersuchungsgrundsatz i.S. von Art. 446 Abs. 1 ZGB gilt im Beschwerdeverfahren sinngemäss (Art. 446 ZGB i.V.m. § 65 EG KESR). Neue Anträge sind im Beschwerdeverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO zulässig (§ 67 EG KESR). Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens wird durch den angefochtenen Ent- scheid bestimmt, d.h. unter dem Vorbehalt von Art. 317 Abs. 2 ZPO können nur Anträge gestellt werden, über welche die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid entschieden hat. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3. Mit Eventualantrag Ziffer 2 verlangt die Beschwerdeführerin den Erlass einer begleiteten Besuchsregelung. Ein solcher Antrag ist Gegenstand des vorinstanzli- chen Verfahrens, darüber wurde mit dem Entscheid über die aufschiebende Wir- kung der Beschwerde noch nicht entschieden. In diesem Verfahren ist auf diesen
- 5 - Antrag nicht einzutreten und die Beschwerdeführerin ist damit auf den Endent- scheid im vorinstanzlichen Verfahren zu verweisen. Das gleiche gilt für den Antrag Ziffer 3 auf Erlass einer Feststellung, dass der Ent- zug der aufschiebenden Wirkung das Kindeswohl gefährde. Abgesehen davon fehlt es auch am Rechtsschutzinteresse für eine solche Feststellung, weil die Be- schwerdeführerin stattdessen den Erlass einer das Kindeswohl wahrenden Rege- lung verlangen kann, was sie im Übrigen auch getan hat. Auch auf diesen Antrag ist daher nicht einzutreten.
4. Die Erteilung der aufschiebenden Wirkung hätte zur Folge, dass der ange- fochtene Entscheid der KESB Uster vom 10. April 2025 während des vorinstanzli- chen Beschwerdeverfahrens noch nicht in Kraft tritt und weiterhin die frühere Rechtslage gilt. Die KESB errichtete mit Entscheid vom 10. April 2025 eine Beistandschaft i.S. von Art. 308 Abs. 2 ZGB (sog. Besuchsbeistandschaft) und änderte die gel- tende Besuchsregelung, indem sie für drei Monate Besuche am Mittwoch von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr sowie am Sonntag von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr mit beglei- teten Übergaben vorsah (KESB act. 58). Beim Bezirksrat angefochten wurden die Besuchsregelung und die Formulierung des Auftrags der Beistandsperson, während die Errichtung der Beistandschaft un- angefochten blieb und damit rechtskräftig wurde (BR act. 1). Die Erteilung der auf- schiebenden Wirkung der Beschwerde hätte somit keinen Einfluss auf die Wirk- samkeit der Beistandschaft, aber sie würde zum Wiederaufleben der zuvor gelten- den Besuchsregelung gemäss Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 15. Januar 2024 führen. Diese Besuchsregelung, welche auf einer Teilvereinbarung der Parteien vom
25. September 2023 beruht, lautet wie folgt (KESB act. 43 S. 5 f.): Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, die Tochter C._____ wie folgt zu betreuen: Phase I: Ab sofort bis und mit 30. November 2023
- jeden Donnerstag von 07:00 Uhr bis 19:30 Uhr (verpflegt);
- 6 -
- jeden Sonntag von 09:00 Uhr bis 19:30 Uhr (verpflegt). Phase II: Ab 1. Dezember 2023 bis und mit 31. März 2024
- jeden Donnerstag von 07:00 Uhr bis 19:30 Uhr (verpflegt);
- jeden Sonntag von 09:00 Uhr bis Montag bis Kita- / Kindergarten / Schulbeginn bzw. längstens um 08:30 Uhr. Zudem ist der Vater berechtigt und verpflichtet, die Tochter C._____ am 24. Dezember 2023 von 09:00 Uhr bis am 25. Dezember 2023 17:00 Uhr zu betreuen. Im Übrigen gilt die Alltagsbetreuung. Phase III: Ab 1. April 2024
- jeden Mittwoch ab Kita- / Kindergarten- / Schulschluss bis Don- nerstagabend 19:30 Uhr (verpflegt);
- an drei aufeinanderfolgenden Sonntagen von 09:00 Uhr bis Mon- tag bis Kita- / Kindergarten- / Schulbeginn bzw. längstens um 08:30 Uhr; Jeden vierten Sonntag betreut die Mutter C._____ jeweils das gesamte Wochenende (Samstag bis und mit Montag bis Kita- / Kindergarten- / Schulbeginn). Der Vater ist zudem berechtigt und verpflichtet, die Tochter C._____ ab Phase III an den Feiertagen wie folgt zu betreuen:
- in den Jahren mit gerade Jahreszahl jeweils am 26. Dezember und an Neujahr
- in den Jahren mit ungerader Jahreszahl jeweils am 25. Dezember und an Silvester;
- in den Jahren mit gerader Jahreszahl über die Osterfeiertage (Os- tersonntag bis und mit Ostermontag) und
- in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über die Pfingstfeiertage (Pfingstsonntag bis und mit Pfingstmontag). Ausserdem verbringt die Tochter C._____ ab Phase III während der Schulferien drei Wochen pro Jahr zusammen mit dem Vater, bis zum Eintritt in die erste Klasse maximal eine Woche am Stück. eine Ferien- woche dauert jeweils von Freitagabend 18:00 Uhr bis am Samstag der Folgewoche um 12:00 Uhr. Die Parteien sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahres- zahl der Mutter. Die Ferien- und Feiertagsregelung geht der Alltagsbetreuungsregelung vor.
- 7 -
5. Die Beschwerdeführerin betont in ihrer Beschwerde, sie möchte den Kontakt zwischen C._____ und ihrem Vater nicht grundsätzlich verhindern, aber sie wolle eine behutsame Wiederaufnahme mit einer schrittweisen Vorbereitung und einer Begleitung nicht nur der Übergaben, sondern der ganzen Besuche (vgl. act. 2). Vor Vorinstanz begründete ihre Vertreterin den Antrag auf Erteilung der aufschie- benden Wirkung damit, dass lediglich begleitete Besuchsübergaben aktuell kei- nesfalls im Kindewohl lägen, und dass, bevor solche durchgeführt werden könn- ten, zunächst begleitete Besuchskontakte stattzufinden hätten (BR act. 1 S. 10).
6. Nach der Besuchsregelung des Bezirksgerichts Uster befinden sich die Par- teien seit April 2024 in der Phase III. Diese geht wesentlich weiter als die ange- fochtene neue Regelung der KESB. Aber auch die Regelung gemäss Phase I geht über den neuen Entscheid der KESB hinaus und sieht insbesondere weder eine Begleitung der Übergaben noch der Besuche vor. Das ist offensichtlich nicht das, was die Beschwerdeführerin will. Sie scheint da- von auszugehen, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung führe zur Beibehal- tung des status quo ante. Das ist grundsätzlich richtig, aber sie übersieht, dass der faktische status quo (Kontaktunterbruch seit Januar 2025) nicht dem rechtli- chen status quo ante (Besuchsregelung gemäss Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 15. Januar 2024) entspricht. Massgeblich für den Entscheid über die auf- schiebende Wirkung ist jedoch, was aus rechtlicher Sicht eigentlich gelten würde, und es ist unerheblich, ob das auch umgesetzt wird. Da der Antrag der Beschwerdeführerin ungeeignet ist, um das von ihr erklärte Ziel zu erreichen, ist auf ihn nicht einzutreten. Es erübrigt sich unter diesen Umstän- den, auf die Rechtfertigung der KESB für den Entzug der aufschiebenden Wir- kung und die Begründung des Bezirksrats für die Abweisung des dagegen gerich- teten Antrags der Beschwerdeführerin einzugehen. Wenn die Beschwerdeführerin erreichen möchte, dass der Wiederaufbau der Kontakte von C._____ zu ihrem Vater während der Dauer des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens langsamer erfolgt, als im angefochtenen Entscheid der
- 8 - KESB vorgesehen, und dass nicht nur die Übergaben begleitet werden, müsste sie im vorinstanzlichen Verfahren einen Antrag auf Erlass von entsprechenden vorsorglichen Massnahmen stellen.
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten ist. III.
1. Die Beschwerdeführerin verlangt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und verweist zur Begründung auf ihren entsprechenden Antrag im vorinstanzlichen Verfahren. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Sie ist im Rechtsmittelverfahren neu zu beantragen und grundsätzlich auch zu begründen (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, war die Beschwerde aus- sichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne dass auf die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin einzugehen ist.
2. Da die Beschwerdeführerin unterliegt, sind ihr die Verfahrenskosten zu auf- erlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- 9 - Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Bezirk Uster und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Be- zirk Hinwil sowie unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Be- zirksrat Uster, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: