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PQ250031

Erwachsenenschutzmassnahme / vorsorgliche Massnahme

Zürich OG · 2025-07-09 · Deutsch ZH
Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Nach Eingang einer Gefährdungsmeldung des Betreibungsamtes Seuzach im Dezember 2024 (KESB act. 9) eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen (KESB) ein Erwachsenenschutzver- fahren und errichtete mit Entscheid vom 2. April 2025 für B._____ vorsorglich eine Beistandschaft im Sinne von Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB, ernannte C._____ zur Beiständin und ordnete eine Verfahrensvertretung in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ an. Die Beiständin wurde insbesondere mit den Aufgaben betraut, B._____ bei der Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, sein Einkommen und Vermögen zu verwalten und sämt- liche von ihm seit dem 1. Januar 2024 ausgestellten Vollmachten zu widerrufen. Zugleich wurde B._____ vorsorglich der alleinige Zugriff auf seine Vermögenswerte entzogen, mit Ausnahme eines noch einzurichtenden Kontos (KESB act. 54 = BR act. 3).

E. 2 Am 25. April 2025 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) Be- schwerde beim Bezirksrat Winterthur (Vorinstanz) und beantragte, es sei die Bei- standschaft in Bezug auf die ihr erteilten Vollmachten aufzuheben (BR act. 1 S. 2). Der Bezirksrat holte die Stellungnahmen der KESB (BR act. 7) und des Verfahrens- beistands (BR act. 8) ein. Mit Beschluss vom 19. Mai 2025 trat er auf die Be- schwerde nicht ein (Dispositiv-Ziff. I), wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um Einsicht in die Akten ab (Dispositiv-Ziff. II) und auferlegte ihr die Entscheidgebühr sowie die Kosten der Verfahrensvertretung (Dispositiv-Ziff. III; BR act. 10 = act. 3 = act. 8 [Aktenexemplar]).

E. 2.1 Umstritten ist die Frage der Beschwerdelegitimation. Die Vorinstanz führte dazu aus, die Beschwerdeführerin verfolge mit der Beschwerde eigene (wirtschaft- liche) Interessen, welche denjenigen von B._____ widersprächen. Die Betreibun- gen gegen B._____ hätten seit April 2024 zugenommen und sein Vermögen habe sich in den letzten Jahren stark reduziert. Im Mai 2024 habe er zusammen mit der Beschwerdeführerin ein mit einem Grundpfandrecht auf seinem Haus gesichertes Darlehen in der Höhe von Fr. 200'000.– aufgenommen, um ein Haus in Deutsch- land zu kaufen. Auch habe B._____ diverse Autos auf die Beschwerdeführerin überschreiben lassen. Er werde teilweise als verwirrt und verwahrlost beschrieben. Es bestehe der Eindruck, dass sich die Beschwerdeführerin nicht genügend um

- 4 - dessen Angelegenheiten kümmere. Sie könne unter diesen Umständen nicht als nahestehende Person im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB betrachtet werden. Daran ändere auch nichts, wenn sie geltend mache, die Rechnungen von B._____ zu bezahlen, um Betreibungen von ihm abzuwenden, und dafür gesorgt zu haben, dass ihre Mutter ihm ein Darlehen gewähre (act. 3 E. 2.4). Weiter erwog die Vorinstanz, mit der Beistandschaft, namentlich dem Widerruf der seit 1. April 2024 erteilten Vollmachten, würden zwar gewisse Interessen der Beschwerdeführerin tangiert, es würden jedoch keine mit der Massnahme rechtlich geschützten Interessen der Beschwerdeführerin verletzt. Demnach sei auch die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB nicht gegeben (act. 3 E. 2.4).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin hält im Wesentlichen daran fest, sie sei als naheste- hende Person gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Sie sei seit fünf Jahren die Lebenspartnerin von B._____ und sie beide planten zu hei- raten. Aufgrund ihrer engen Beziehung sei sie geeignet, die Interessen von B._____ wahrzunehmen. Dies habe sie auch getan. Sie wolle nur das Beste für ihren Partner und handle stets in seinem Interesse. B._____ habe selber den Wunsch geäussert, dass sie sich um ihn kümmern und für ihn handeln können soll. Auch der Verfahrensbeistand habe ausgeführt, sein Klient sei der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin seine Interessen wahrnehme. Die nahestehende Person im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB dürfe mit der Beschwerdeerhebung auch eigene Interesse verfolgen, solange ihre Interessen und diejenigen der betroffenen Person gleichgerichtet seien. Dies sei vorliegend der Fall (act. 2 Rz 6-9). 3.

E. 3 Die Beiständin C._____ sei anzuhalten, die von B._____ an die Beschwerdeführerin erteilten Vollmachten nicht zu widerrufen resp. ihren Widerruf der Vollmachten zu widerrufen.

E. 3.1 Gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB sind unter anderem die der betroffenen Person nahestehenden Personen zur Beschwerde befugt (Ziff. 2). Als solche gilt, wer auf- grund des Näheverhältnisses geeignet erscheint, die Interessen der betroffenen Person wahrzunehmen. Gemäss präzisierter bundesgerichtlicher Rechtsprechung fallen darunter nur nahestehende Personen, die mit der Beschwerde auch tatsäch- lich die Interessen der betroffenen Person verfolgen. Nimmt die Drittperson eigene Interessen wahr, ist unerheblich, ob sie als nahestehende Person zu qualifizieren

- 5 - ist. Ihre Beschwerdelegitimation richtet sich diesfalls nach den Voraussetzungen von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB (BGer 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.1; BGer 5A_746/2016 vom 5. April 2017 E. 2.3.2). Die Eignung fehlt bei- spielsweise, wenn zwischen der betroffenen Person und der ihr nahestehenden Person grundlegende Interessenkonflikte in Frage stehen, die für die angefochtene Massnahme relevant sind (u.a. BGer 5A_668/2022 vom 16. März 2023 E. 4.2 und 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.1; OG ZH PQ230026 vom 20. Juni 2023 E. II/2.2.1; vgl. auch OG ZH PQ240079 vom 6. Januar 2025 E. II/2.4).

E. 3.2 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die KESB wiederholt versuchte, B._____ anzuhören, die Beschwerdeführerin die Termine jedoch absagte (KESB act. 17 und 19). Am 20. Mai 2025 konnte er im Beisein seines Verfahrensvertreters schliesslich von der KESB angehört werden (act. 12/2). Über das Näheverhältnis der Be- schwerdeführerin zu B._____ bestehen unterschiedliche Angaben. In der Be- schwerde führt die Beschwerdeführerin aus, sie sei seit fünf Jahren die Lebens- partnerin von B._____ und sie planten zu heiraten (act. 2 Rz 7). B._____ erklärte an der Anhörung (lachend), man könne die Beschwerdeführerin als Lebensgefähr- tin bezeichnen, und fügte an, sie wohne ja nicht bei ihm, sie habe ihr eigenes Haus, sie hätten kein Liebesverhältnis, Frau A._____ sei eine gute Kollegin. Auf die Frage nach den Heiratsplänen antwortete er, Frau A._____ sei noch verheiratet, ihr Ehe- mann sei fast 90 Jahre alt, er kenne Frau A._____ seit etwa vier oder fünf Jahren (act. 12/2 S. 3). Aufgrund der Antworten von B._____ ergibt sich der Eindruck einer eher unverbindlichen Beziehung. Es bleibt daher fraglich, ob ein hinreichendes Nä- heverhältnis der Beschwerdeführerin zu B._____ besteht, demgemäss sie geeignet erscheint, dessen Interessen wahrzunehmen. Die Frage braucht indes nicht absch- liessend geklärt zu werden, weil, wie nachstehend dargelegt, davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde nicht die Interessen von B._____, sondern hauptsächlich ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen verfolgt.

E. 3.3 B._____ unterzeichnete zunächst am 4. April 2024 eine Generalvollmacht zu- gunsten seines Sohnes, D._____ (KESB act. 14), und am 13. November 2024 eine solche zugunsten der Beschwerdeführerin (KESB act. 22, Sammelbeilage). Weiter befindet sich eine Vollmacht an die Treuhandgesellschaft E._____ vom 26. März

- 6 - 2025 (KESB act. 48) bei den Akten. In der Generalvollmacht wurden der Beschwer- deführerin weitreichende Kompetenzen übertragen, insbesondere kann sie für B._____ jegliche Rechtsgeschäfte abschliessen, Handlungen für ihn vornehmen und ihn vor Behörden und bei Privaten vertreten. B._____ betraute zudem mit öf- fentlich beurkundetem Vorsorgeauftrag vom 13. November 2024 die Beschwerde- führerin für den Fall seiner Urteilsunfähigkeit mit der umfassenden Personen- und Vermögenssorge sowie der Vertretung im Rechtsverkehr (KESB act. 2). Gegen- stand dieses Beschwerdeverfahrens ist einzig der Widerruf der Generalvollmacht an die Beschwerdeführerin vom 13. November 2024. Die Validierung des Vorsor- geauftrags wird die KESB im Falle der Urteilsunfähigkeit von B._____ in einem se- paraten Verfahren zu prüfen haben (Art. 363 Abs. 2 ZGB).

E. 3.4 Wie die Recherchen der KESB ergeben haben, hat sich die finanzielle Situa- tion von B._____ während der Beziehung zur Beschwerdeführerin drastisch ver- schlechtert. Die Betreibungen haben sich seit April 2024 gehäuft. Gemäss Betrei- bungsregisterauszug vom Februar 2025 wurden seither dreizehn Betreibungen im Gesamtbetrag von über Fr. 210'000.– eingeleitet und es musste bereits einmal zur Pfändung geschritten werden (KESB act. 22). Im Mai 2024 ging B._____ (mit der Beschwerdeführerin als Solidarschuldnerin) einen bis 30. Mai 2025 befristeten Dar- lehensvertrag über Fr. 200'000.– ein (mit der Möglichkeit zur Verlängerung bis längstens 30. Mai 2027 unter gewissen Bedingungen), wobei ein Schuldzins von 7,5% sowie ein Verzugszins von 9,5% vereinbart wurden. Zur Absicherung des Darlehens liess B._____ auf seinem Grundstück in F._____ einen Schuldbrief über Fr. 200'000.– errichten (KESB act. 22). Da er die Darlehenszinsen schuldig blieb, droht nun die Verwertung seines Grundstücks (vgl. act. 12/2 S. 4 und KESB act. 22, Darlehensvertrag Ziff. V). Gemäss seinen Angaben habe er das Darlehen aufge- nommen, weil die Beschwerdeführerin Geld gebraucht habe. Er erklärte, er sei ein gutmütiger "Dubbel", der nicht nein sagen könne. Die Beschwerdeführerin habe ihr Haus in G._____ renovieren wollen (act. 12/2 S. 3). Zudem gab B._____ an, die Zinsen für das Darlehen nicht bezahlt zu haben, weil er gemeint habe, die Be- schwerdeführerin bezahle diese (act. 12/2 S. 4). Gemäss Steuerklärungen nahm sein Vermögen von Fr. 2'533'001.– im Jahr 2019 (KESB act. 36) auf Fr. 801'545 im Jahr 2022 ab (KESB act. 26). Seither wurden keine Steuererklärungen mehr ein-

- 7 - gereicht (KESB act. 26 S. 1). Auch wurden angeblich diverse Autos von B._____ auf die Beschwerdeführerin überschrieben. Der Verfahrensbeistand bestätigte wei- ter, dass aktuell diverse Sachen (Rechnungen) offen seien. Er wies schliesslich darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im Haus von B._____ über ein Wohnrecht verfüge, das den Wert der Liegenschaft reduziere, worauf B._____ bemerkte, da (beim Wohnrecht) sei er "gelinkt" worden (act. 12/2 S. 8).

E. 3.5 Zusammenfassend scheint die Beschwerdeführerin während ihrer Beziehung mit B._____ erheblich finanziell profitiert zu haben, während sich dessen wirtschaft- lichen Verhältnisse infolgedessen deutlich verschlechterten und nun gar die Ver- wertung seiner Liegenschaft droht. Es ist unter den geschilderten Umständen da- von auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde bzw. der Auf- rechterhaltung ihrer Vollmacht hauptsächlich eigene wirtschaftliche Zwecke ver- folgt, welche denjenigen von B._____ widersprechen. Demzufolge verneinte die Vorinstanz die Beschwerdelegitimation nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB zu Recht. 4.

E. 4 Eventualiter sei die Sache zur materiellen Beurteilung an den Be- zirksrat Winterthur zurückzuweisen.

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin stützt ihre Beschwerdelegitimation explizit nur auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB (act. 2 Rz 8). Dennoch ist der Vollständigkeit halber die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO kurz zu prüfen. Ge- mäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB ist ein Dritter zur Beschwerde legitimiert, wenn er die Verletzung eigener Rechte geltend macht und ein rechtliches Interesse verfolgt, das durch das Erwachsenenschutzrecht geschützt werden soll. Die Geltendma- chung des eigenen rechtlich geschützten Interesses, das wirtschaftlicher oder ide- eller Natur sein kann, ist nur zulässig, wenn es mit der fraglichen Massnahme direkt zusammenhängt bzw. mit der Massnahme geschützt werden soll und deshalb von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hätte berücksichtigt werden müssen (BGer 5A_668/2022 vom 16. März 2023 E. 4.2 und BGer 5A_112/2015 vom 7. De- zember 2015 E. 2.5.1.3; vgl. auch OG ZH PQ240079 vom 6. Januar 2025 E. II/2.4).

E. 4.2 Die Befugnisse der Beschwerdeführerin gemäss Generalvollmacht über- schneiden sich mit den Befugnissen der Beiständin, die damit betraut ist, die admi- nistrativen und finanziellen Angelegenheiten von B._____ zu besorgen und ihn ge-

- 8 - genüber Behörden und Privatpersonen zu vertreten. Aufgrund der parallelen Be- fugnisse bestünde beim Weiterbestand der Vollmacht die Gefahr, dass die Tätigkeit der Beiständin erschwert würde, zumal nicht anzunehmen ist, dass die Beschwer- deführerin ihre Handlungen mit der Beiständin absprechen würde. Die Generalvoll- macht widerspräche damit dem mit der Beistandschaft beabsichtigen Schutz der vermögensrechtlichen Interessen von B._____. Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass der vorgesehene Widerruf der Generalvollmacht keine mit der Beistandschaft zu schützenden Interessen der Beschwerdeführerin verletzt. Damit fehlt ihr auch die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB.

E. 5 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. Der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Parteientschädi- gung (zzgl MwSt.) zuzusprechen." Die Kammer zog die Akten des Bezirksrats (act. 9/1-15, zitiert als BR act.) und der KESB (act. 10/1-66, zitiert als KESB act.) bei. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf Weiterungen verzichtet werden; das Verfahren ist spruchreif. II.

1. Gegen Entscheide des Bezirksrats im Rahmen vorsorglicher Massnahmen kann innert 10 Tagen seit der Mitteilung bei der Kammer Beschwerde erhoben werden (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Die Beschwerde ist schriftlich mit Anträgen sowie einer Be- gründung versehen einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Die Beschwerdeführerin reichte die Beschwerde frist- und formgerecht ein (act. 2; vgl. BR act. 10, Anhang). Sie ist als am Verfahren vor Vorinstanz beteiligte Person zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Damit steht dem Eintreten auf die Beschwerde nichts entgegen. 2.

E. 5.1 Aus den genannten Gründen trat die Vorinstanz korrekt auf die Beschwerde nicht ein. Beschwerdeantrag 1 ist daher abzuweisen.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin verlangt Akteneinsicht (Beschwerdeantrag 2) und beruft sich dabei auf ihre Beschwerdelegitimation (act. 2 Rz 9). Wie gesehen ist sie nicht zur Beschwerde legitimiert, was für die Akteneinsicht grundsätzlich Voraus- setzung wäre. Sie könnte damit höchstens als Dritte im Sinne von § 19 ff. der Infor- mations- und Akteneinsichtsverordnung der obersten kantonalen Gerichte (IAV) Akteneinsicht haben. Dritte haben indes in laufenden Verfahren keinen Anspruch auf Akteneinsicht (§ 19 Abs. 1 IAV). Der Beschwerdeantrag 3 ist daher abzuwei- sen.

E. 5.3 Ob die materiellen Voraussetzungen für die Errichtung der Beistandschaft er- füllt sind, ist nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Da die Beschwerde- führerin ferner diesbezüglich nicht zur Beschwerde legitimiert wäre, ist auf den Be- schwerdeantrag 3 (kein Widerruf der Vollmachten) sowie den eventualiter gestell- ten Beschwerdeantrag 4 (Rückweisung zur materiellen Beurteilung) nicht einzutre- ten (act. 2 S. 2 und Rz 10 f.).

E. 6 Es handelt sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit. Die Gerichts- gebühr im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren ist gemäss § 5 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG sowie in Anbetracht des überschaubaren Aufwands und

- 9 - der Schwierigkeit der Sache auf Fr. 800.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, weil die Beschwerdeführerin unter- liegt. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Der Be- schluss des Bezirksrates Winterthur vom 19. Mai 2025 wird bestätigt.
  2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an den Verfahrensbeteilig- ten unter Beilage eines Doppels von act. 2, an die Beiständin C._____, Fach- stelle Erwachsenenschutz H._____, … [Adresse], die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Bezirke Winterthur und Andelfingen sowie an den Bezirks- rat Winterthur, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 10 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ250031-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Schmidt Urteil vom 9. Juli 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____, sowie B._____, Verfahrensbeteiligter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Erwachsenenschutzmassnahme / vorsorgliche Massnahme Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Winterthur vom

19. Mai 2025; VO.2025.19 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winter- thur-Andelfingen)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Nach Eingang einer Gefährdungsmeldung des Betreibungsamtes Seuzach im Dezember 2024 (KESB act. 9) eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen (KESB) ein Erwachsenenschutzver- fahren und errichtete mit Entscheid vom 2. April 2025 für B._____ vorsorglich eine Beistandschaft im Sinne von Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB, ernannte C._____ zur Beiständin und ordnete eine Verfahrensvertretung in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ an. Die Beiständin wurde insbesondere mit den Aufgaben betraut, B._____ bei der Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, sein Einkommen und Vermögen zu verwalten und sämt- liche von ihm seit dem 1. Januar 2024 ausgestellten Vollmachten zu widerrufen. Zugleich wurde B._____ vorsorglich der alleinige Zugriff auf seine Vermögenswerte entzogen, mit Ausnahme eines noch einzurichtenden Kontos (KESB act. 54 = BR act. 3).

2. Am 25. April 2025 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) Be- schwerde beim Bezirksrat Winterthur (Vorinstanz) und beantragte, es sei die Bei- standschaft in Bezug auf die ihr erteilten Vollmachten aufzuheben (BR act. 1 S. 2). Der Bezirksrat holte die Stellungnahmen der KESB (BR act. 7) und des Verfahrens- beistands (BR act. 8) ein. Mit Beschluss vom 19. Mai 2025 trat er auf die Be- schwerde nicht ein (Dispositiv-Ziff. I), wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um Einsicht in die Akten ab (Dispositiv-Ziff. II) und auferlegte ihr die Entscheidgebühr sowie die Kosten der Verfahrensvertretung (Dispositiv-Ziff. III; BR act. 10 = act. 3 = act. 8 [Aktenexemplar]).

3. Mit Beschwerde vom 2. Juni 2025 gelangt die Beschwerdeführerin an die Kammer und stellt folgende Rechtsbegehren (act. 2): "1. Der Beschluss des Bezirksrats Winterthur vom 19. Mai 2025 sei aufzuheben und es sei auf die Beschwerde einzutreten.

2. Der Beschwerdeführerin sei Akteneinsicht zu gewähren.

- 3 -

3. Die Beiständin C._____ sei anzuhalten, die von B._____ an die Beschwerdeführerin erteilten Vollmachten nicht zu widerrufen resp. ihren Widerruf der Vollmachten zu widerrufen.

4. Eventualiter sei die Sache zur materiellen Beurteilung an den Be- zirksrat Winterthur zurückzuweisen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. Der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Parteientschädi- gung (zzgl MwSt.) zuzusprechen." Die Kammer zog die Akten des Bezirksrats (act. 9/1-15, zitiert als BR act.) und der KESB (act. 10/1-66, zitiert als KESB act.) bei. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf Weiterungen verzichtet werden; das Verfahren ist spruchreif. II.

1. Gegen Entscheide des Bezirksrats im Rahmen vorsorglicher Massnahmen kann innert 10 Tagen seit der Mitteilung bei der Kammer Beschwerde erhoben werden (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Die Beschwerde ist schriftlich mit Anträgen sowie einer Be- gründung versehen einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Die Beschwerdeführerin reichte die Beschwerde frist- und formgerecht ein (act. 2; vgl. BR act. 10, Anhang). Sie ist als am Verfahren vor Vorinstanz beteiligte Person zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Damit steht dem Eintreten auf die Beschwerde nichts entgegen. 2. 2.1. Umstritten ist die Frage der Beschwerdelegitimation. Die Vorinstanz führte dazu aus, die Beschwerdeführerin verfolge mit der Beschwerde eigene (wirtschaft- liche) Interessen, welche denjenigen von B._____ widersprächen. Die Betreibun- gen gegen B._____ hätten seit April 2024 zugenommen und sein Vermögen habe sich in den letzten Jahren stark reduziert. Im Mai 2024 habe er zusammen mit der Beschwerdeführerin ein mit einem Grundpfandrecht auf seinem Haus gesichertes Darlehen in der Höhe von Fr. 200'000.– aufgenommen, um ein Haus in Deutsch- land zu kaufen. Auch habe B._____ diverse Autos auf die Beschwerdeführerin überschreiben lassen. Er werde teilweise als verwirrt und verwahrlost beschrieben. Es bestehe der Eindruck, dass sich die Beschwerdeführerin nicht genügend um

- 4 - dessen Angelegenheiten kümmere. Sie könne unter diesen Umständen nicht als nahestehende Person im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB betrachtet werden. Daran ändere auch nichts, wenn sie geltend mache, die Rechnungen von B._____ zu bezahlen, um Betreibungen von ihm abzuwenden, und dafür gesorgt zu haben, dass ihre Mutter ihm ein Darlehen gewähre (act. 3 E. 2.4). Weiter erwog die Vorinstanz, mit der Beistandschaft, namentlich dem Widerruf der seit 1. April 2024 erteilten Vollmachten, würden zwar gewisse Interessen der Beschwerdeführerin tangiert, es würden jedoch keine mit der Massnahme rechtlich geschützten Interessen der Beschwerdeführerin verletzt. Demnach sei auch die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB nicht gegeben (act. 3 E. 2.4). 2.2. Die Beschwerdeführerin hält im Wesentlichen daran fest, sie sei als naheste- hende Person gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Sie sei seit fünf Jahren die Lebenspartnerin von B._____ und sie beide planten zu hei- raten. Aufgrund ihrer engen Beziehung sei sie geeignet, die Interessen von B._____ wahrzunehmen. Dies habe sie auch getan. Sie wolle nur das Beste für ihren Partner und handle stets in seinem Interesse. B._____ habe selber den Wunsch geäussert, dass sie sich um ihn kümmern und für ihn handeln können soll. Auch der Verfahrensbeistand habe ausgeführt, sein Klient sei der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin seine Interessen wahrnehme. Die nahestehende Person im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB dürfe mit der Beschwerdeerhebung auch eigene Interesse verfolgen, solange ihre Interessen und diejenigen der betroffenen Person gleichgerichtet seien. Dies sei vorliegend der Fall (act. 2 Rz 6-9). 3. 3.1. Gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB sind unter anderem die der betroffenen Person nahestehenden Personen zur Beschwerde befugt (Ziff. 2). Als solche gilt, wer auf- grund des Näheverhältnisses geeignet erscheint, die Interessen der betroffenen Person wahrzunehmen. Gemäss präzisierter bundesgerichtlicher Rechtsprechung fallen darunter nur nahestehende Personen, die mit der Beschwerde auch tatsäch- lich die Interessen der betroffenen Person verfolgen. Nimmt die Drittperson eigene Interessen wahr, ist unerheblich, ob sie als nahestehende Person zu qualifizieren

- 5 - ist. Ihre Beschwerdelegitimation richtet sich diesfalls nach den Voraussetzungen von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB (BGer 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.1; BGer 5A_746/2016 vom 5. April 2017 E. 2.3.2). Die Eignung fehlt bei- spielsweise, wenn zwischen der betroffenen Person und der ihr nahestehenden Person grundlegende Interessenkonflikte in Frage stehen, die für die angefochtene Massnahme relevant sind (u.a. BGer 5A_668/2022 vom 16. März 2023 E. 4.2 und 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.1; OG ZH PQ230026 vom 20. Juni 2023 E. II/2.2.1; vgl. auch OG ZH PQ240079 vom 6. Januar 2025 E. II/2.4). 3.2. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die KESB wiederholt versuchte, B._____ anzuhören, die Beschwerdeführerin die Termine jedoch absagte (KESB act. 17 und 19). Am 20. Mai 2025 konnte er im Beisein seines Verfahrensvertreters schliesslich von der KESB angehört werden (act. 12/2). Über das Näheverhältnis der Be- schwerdeführerin zu B._____ bestehen unterschiedliche Angaben. In der Be- schwerde führt die Beschwerdeführerin aus, sie sei seit fünf Jahren die Lebens- partnerin von B._____ und sie planten zu heiraten (act. 2 Rz 7). B._____ erklärte an der Anhörung (lachend), man könne die Beschwerdeführerin als Lebensgefähr- tin bezeichnen, und fügte an, sie wohne ja nicht bei ihm, sie habe ihr eigenes Haus, sie hätten kein Liebesverhältnis, Frau A._____ sei eine gute Kollegin. Auf die Frage nach den Heiratsplänen antwortete er, Frau A._____ sei noch verheiratet, ihr Ehe- mann sei fast 90 Jahre alt, er kenne Frau A._____ seit etwa vier oder fünf Jahren (act. 12/2 S. 3). Aufgrund der Antworten von B._____ ergibt sich der Eindruck einer eher unverbindlichen Beziehung. Es bleibt daher fraglich, ob ein hinreichendes Nä- heverhältnis der Beschwerdeführerin zu B._____ besteht, demgemäss sie geeignet erscheint, dessen Interessen wahrzunehmen. Die Frage braucht indes nicht absch- liessend geklärt zu werden, weil, wie nachstehend dargelegt, davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde nicht die Interessen von B._____, sondern hauptsächlich ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen verfolgt. 3.3. B._____ unterzeichnete zunächst am 4. April 2024 eine Generalvollmacht zu- gunsten seines Sohnes, D._____ (KESB act. 14), und am 13. November 2024 eine solche zugunsten der Beschwerdeführerin (KESB act. 22, Sammelbeilage). Weiter befindet sich eine Vollmacht an die Treuhandgesellschaft E._____ vom 26. März

- 6 - 2025 (KESB act. 48) bei den Akten. In der Generalvollmacht wurden der Beschwer- deführerin weitreichende Kompetenzen übertragen, insbesondere kann sie für B._____ jegliche Rechtsgeschäfte abschliessen, Handlungen für ihn vornehmen und ihn vor Behörden und bei Privaten vertreten. B._____ betraute zudem mit öf- fentlich beurkundetem Vorsorgeauftrag vom 13. November 2024 die Beschwerde- führerin für den Fall seiner Urteilsunfähigkeit mit der umfassenden Personen- und Vermögenssorge sowie der Vertretung im Rechtsverkehr (KESB act. 2). Gegen- stand dieses Beschwerdeverfahrens ist einzig der Widerruf der Generalvollmacht an die Beschwerdeführerin vom 13. November 2024. Die Validierung des Vorsor- geauftrags wird die KESB im Falle der Urteilsunfähigkeit von B._____ in einem se- paraten Verfahren zu prüfen haben (Art. 363 Abs. 2 ZGB). 3.4. Wie die Recherchen der KESB ergeben haben, hat sich die finanzielle Situa- tion von B._____ während der Beziehung zur Beschwerdeführerin drastisch ver- schlechtert. Die Betreibungen haben sich seit April 2024 gehäuft. Gemäss Betrei- bungsregisterauszug vom Februar 2025 wurden seither dreizehn Betreibungen im Gesamtbetrag von über Fr. 210'000.– eingeleitet und es musste bereits einmal zur Pfändung geschritten werden (KESB act. 22). Im Mai 2024 ging B._____ (mit der Beschwerdeführerin als Solidarschuldnerin) einen bis 30. Mai 2025 befristeten Dar- lehensvertrag über Fr. 200'000.– ein (mit der Möglichkeit zur Verlängerung bis längstens 30. Mai 2027 unter gewissen Bedingungen), wobei ein Schuldzins von 7,5% sowie ein Verzugszins von 9,5% vereinbart wurden. Zur Absicherung des Darlehens liess B._____ auf seinem Grundstück in F._____ einen Schuldbrief über Fr. 200'000.– errichten (KESB act. 22). Da er die Darlehenszinsen schuldig blieb, droht nun die Verwertung seines Grundstücks (vgl. act. 12/2 S. 4 und KESB act. 22, Darlehensvertrag Ziff. V). Gemäss seinen Angaben habe er das Darlehen aufge- nommen, weil die Beschwerdeführerin Geld gebraucht habe. Er erklärte, er sei ein gutmütiger "Dubbel", der nicht nein sagen könne. Die Beschwerdeführerin habe ihr Haus in G._____ renovieren wollen (act. 12/2 S. 3). Zudem gab B._____ an, die Zinsen für das Darlehen nicht bezahlt zu haben, weil er gemeint habe, die Be- schwerdeführerin bezahle diese (act. 12/2 S. 4). Gemäss Steuerklärungen nahm sein Vermögen von Fr. 2'533'001.– im Jahr 2019 (KESB act. 36) auf Fr. 801'545 im Jahr 2022 ab (KESB act. 26). Seither wurden keine Steuererklärungen mehr ein-

- 7 - gereicht (KESB act. 26 S. 1). Auch wurden angeblich diverse Autos von B._____ auf die Beschwerdeführerin überschrieben. Der Verfahrensbeistand bestätigte wei- ter, dass aktuell diverse Sachen (Rechnungen) offen seien. Er wies schliesslich darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im Haus von B._____ über ein Wohnrecht verfüge, das den Wert der Liegenschaft reduziere, worauf B._____ bemerkte, da (beim Wohnrecht) sei er "gelinkt" worden (act. 12/2 S. 8). 3.5. Zusammenfassend scheint die Beschwerdeführerin während ihrer Beziehung mit B._____ erheblich finanziell profitiert zu haben, während sich dessen wirtschaft- lichen Verhältnisse infolgedessen deutlich verschlechterten und nun gar die Ver- wertung seiner Liegenschaft droht. Es ist unter den geschilderten Umständen da- von auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde bzw. der Auf- rechterhaltung ihrer Vollmacht hauptsächlich eigene wirtschaftliche Zwecke ver- folgt, welche denjenigen von B._____ widersprechen. Demzufolge verneinte die Vorinstanz die Beschwerdelegitimation nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB zu Recht. 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin stützt ihre Beschwerdelegitimation explizit nur auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB (act. 2 Rz 8). Dennoch ist der Vollständigkeit halber die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO kurz zu prüfen. Ge- mäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB ist ein Dritter zur Beschwerde legitimiert, wenn er die Verletzung eigener Rechte geltend macht und ein rechtliches Interesse verfolgt, das durch das Erwachsenenschutzrecht geschützt werden soll. Die Geltendma- chung des eigenen rechtlich geschützten Interesses, das wirtschaftlicher oder ide- eller Natur sein kann, ist nur zulässig, wenn es mit der fraglichen Massnahme direkt zusammenhängt bzw. mit der Massnahme geschützt werden soll und deshalb von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hätte berücksichtigt werden müssen (BGer 5A_668/2022 vom 16. März 2023 E. 4.2 und BGer 5A_112/2015 vom 7. De- zember 2015 E. 2.5.1.3; vgl. auch OG ZH PQ240079 vom 6. Januar 2025 E. II/2.4). 4.2. Die Befugnisse der Beschwerdeführerin gemäss Generalvollmacht über- schneiden sich mit den Befugnissen der Beiständin, die damit betraut ist, die admi- nistrativen und finanziellen Angelegenheiten von B._____ zu besorgen und ihn ge-

- 8 - genüber Behörden und Privatpersonen zu vertreten. Aufgrund der parallelen Be- fugnisse bestünde beim Weiterbestand der Vollmacht die Gefahr, dass die Tätigkeit der Beiständin erschwert würde, zumal nicht anzunehmen ist, dass die Beschwer- deführerin ihre Handlungen mit der Beiständin absprechen würde. Die Generalvoll- macht widerspräche damit dem mit der Beistandschaft beabsichtigen Schutz der vermögensrechtlichen Interessen von B._____. Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass der vorgesehene Widerruf der Generalvollmacht keine mit der Beistandschaft zu schützenden Interessen der Beschwerdeführerin verletzt. Damit fehlt ihr auch die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB. 5. 5.1. Aus den genannten Gründen trat die Vorinstanz korrekt auf die Beschwerde nicht ein. Beschwerdeantrag 1 ist daher abzuweisen. 5.2. Die Beschwerdeführerin verlangt Akteneinsicht (Beschwerdeantrag 2) und beruft sich dabei auf ihre Beschwerdelegitimation (act. 2 Rz 9). Wie gesehen ist sie nicht zur Beschwerde legitimiert, was für die Akteneinsicht grundsätzlich Voraus- setzung wäre. Sie könnte damit höchstens als Dritte im Sinne von § 19 ff. der Infor- mations- und Akteneinsichtsverordnung der obersten kantonalen Gerichte (IAV) Akteneinsicht haben. Dritte haben indes in laufenden Verfahren keinen Anspruch auf Akteneinsicht (§ 19 Abs. 1 IAV). Der Beschwerdeantrag 3 ist daher abzuwei- sen. 5.3. Ob die materiellen Voraussetzungen für die Errichtung der Beistandschaft er- füllt sind, ist nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Da die Beschwerde- führerin ferner diesbezüglich nicht zur Beschwerde legitimiert wäre, ist auf den Be- schwerdeantrag 3 (kein Widerruf der Vollmachten) sowie den eventualiter gestell- ten Beschwerdeantrag 4 (Rückweisung zur materiellen Beurteilung) nicht einzutre- ten (act. 2 S. 2 und Rz 10 f.).

6. Es handelt sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit. Die Gerichts- gebühr im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren ist gemäss § 5 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG sowie in Anbetracht des überschaubaren Aufwands und

- 9 - der Schwierigkeit der Sache auf Fr. 800.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, weil die Beschwerdeführerin unter- liegt. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Der Be- schluss des Bezirksrates Winterthur vom 19. Mai 2025 wird bestätigt.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an den Verfahrensbeteilig- ten unter Beilage eines Doppels von act. 2, an die Beiständin C._____, Fach- stelle Erwachsenenschutz H._____, … [Adresse], die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Bezirke Winterthur und Andelfingen sowie an den Bezirks- rat Winterthur, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 10 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am: