Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 C._____ (geb. tt.mm 2018) ist die gemeinsame Tochter von A._____ (fortan: Beschwerdeführerin oder Mutter) und B._____ (fortan: Beschwerdegegner oder Vater).
E. 2 Mit Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen (KESB) vom 22. Juni 2021 wurde der persönliche Verkehr zwischen C._____ und ihrem Vater geregelt und die zuvor vorsorglich errichtete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB bestätigt (KESB act. 94).
E. 3 Nachdem die Beschwerdeführerin gegenüber der Kantonspolizei Zürich den Verdacht auf sexuelle Handlungen durch den Beschwerdegegner zum Nachteil von C._____ geäussert hatte (vgl. KESB act. 256) und durch die Staatsanwalt- schaft Sursee eine Strafuntersuchung eingeleitet worden war, wurde mit Be- schluss der KESB vom 5. November 2024 für die Dauer des Strafverfahrens ein begleitetes Besuchsrecht alle 14 Tage für drei bis fünf Stunden angeordnet (KESB act. 343).
E. 4 Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Beschluss wird die aufschiebende Wirkung entzogen (Art. 450c ZGB):
E. 5 Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. April 2025 Beschwerde beim Bezirksrat Horgen (Vorinstanz). Sie beantragte unter anderem, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen resp. diese sei wie- der herzustellen, wobei hierüber umgehend bzw. superprovisorisch zu entschei- den sei (BR act. 1 S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 16. April 2025 wurde der An- trag auf superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abge- wiesen (BR act. 9). Die Vorinstanz holte eine Vernehmlassung der KESB (BR act
10) sowie Stellungnahmen des Beschwerdegegners (BR act. 15 und act. 17) und der Beiständin von C._____ (BR act. 12) ein. Mit Beschluss vom 21. Mai 2025 wies die Vorinstanz den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab und hielt fest, dass die aufschie- bende Wirkung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens entzogen bleibt (act. 10 Dispositiv-Ziffer I).
E. 6 Mit elektronischer Eingabe vom 2. Juni 2025 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde bei der Kammer mit folgenden Anträgen (act. 2): "1. Ziff. I des Beschlusses der Vorinstanz vom 21.05.2025 sei aufzu- heben und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu er- teilen resp. diese wieder herzustellen.
2. Eventualiter sei Ziff. I des Beschlusses der Vorinstanz vom 21.05.2025 aufzuheben und nach Massgabe der nachstehenden sowie den gerichtlichen Erwägungen zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. des Staates." Im Weiteren beantragte die Beschwerdeführerin, es sei über den Antrag Ziffer 1 umgehend bzw. superprovisorisch zu entscheiden und es seien die vorinstanzli- chen Akten beizuziehen (act. 2 S. 2).
E. 7 Die Akten der Vorinstanz (act. 11/1-20; zitiert "BR act.") und der KESB (act. 11/8/1-452; act. 8/453-495; zitiert "KESB act.") wurden von Amtes wegen beigezogen; sie gingen am 10. Juni 2025 hierorts ein. Weiterungen sind nicht er-
- 4 - forderlich. Der Antrag auf superprovisorische Entscheidung über die aufschieben- de Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. II.
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisa- tionsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmun- gen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG).
- 2.1 Angefochten ist ein Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde. Es handelt sich um die Anordnung einer vorsorglichen Mass- nahme, die mit Beschwerde im Sinne von Art. 450 ZGB in Verbindung mit §§ 63 ff. EG KESR innert einer Frist von 10 Tagen nach Mitteilung des Entscheids der Vorinstanz angefochten werden kann (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 445 ZGB; vgl. BSK ZGB I-MARANTA, Art. 445 N 2; BSK ZGB I-DROESE, Art. 450 N 15, 21). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (vgl. BR act. 19/1) und enthält Anträge sowie eine Begründung (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Die Beschwerdeführerin ist als Mutter von C._____ und am vorinstanzlichen Verfahren beteiligte Partei zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 ZGB). 2.2 Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides ge- rügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht eine umfassende Überprüfungsbe- - 5 - fugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DROE- SE, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Be- schwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Unter- suchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Beschwerdeinstanz darf sich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB I-DROESE, Art. 450a N 5). III.
- 1.1 Gemäss Art. 450c ZGB hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt. Ein Entzug der aufschiebenden Wirkung kommt ausnahmsweise bei besonderer Dringlichkeit in Frage (vgl. BSK ZGB I-GEISER, Art. 450c N 7). Im Einzelfall ist eine Abwägung der konkret auf dem Spiel stehenden Interessen vor- zunehmen, bei welcher stets auch die Hauptsachenprognose eine Rolle spielt (BGE 143 III 193 E. 4). 1.2 Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Ob- hut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemes- senen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflicht- recht, das in erster Linie den Interessen des Kindes dient (BGer 5A_984/2019 vom 16. April 2019 E. 3.2; BGE 127 III 295 E. 4a; 122 III 404 E. 3a). Der persönli- che Verkehr hat zum Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleis- ten und zu fördern (vgl. BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, Art. 273 N 10). Eine Möglichkeit, das Besuchsrecht besonders auszugestalten, besteht darin, die Be- - 6 - suche in Anwesenheit einer Drittperson durchzuführen. Dieses begleitete Be- suchsrecht bezweckt, der Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisen- situationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind und unter den Eltern zu vermitteln. Auch diese Massnahme setzt konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls voraus (BGer 5A_984/2019 vom 16. April 2019 E. 3.2; BGer 5A_728/2015 vom 25. August 2016 E. 2.2) und stellt grundsätzlich lediglich eine Übergangslösung dar (BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, Art. 273 N 27).
- 2.1 Die KESB führte in ihrem Entscheid vom 25. März 2025 und in ihrer Ver- nehmlassung vor Vorinstanz zur Aufhebung der Einschränkung des Kontaktrechts und zum angeordneten Entzug der aufschiebenden Wirkung aus, aus der Einstel- lungsverfügung und den beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Sursee ge- he kein Indiz hervor, aufgrund dessen der von der Beschwerdeführerin erhobene Verdacht auf sexuelle Handlungen des Beschwerdegegners gegenüber C._____ erhärtet werde. Die Staatsanwaltschaft Sursee habe gemäss Einstellungsverfü- gung umfassende Abklärungen und Ermittlungen vorgenommen. Auch bestünden keinerlei Anhaltspunkte betreffend eine allfällige pädophile Neigung des Be- schwerdegegners. Der Verdacht der Beschwerdeführerin beruhe einzig auf ihren Empfindungen und auf ihren (sehr fragwürdigen) lnterpretationen des Verhaltens der Tochter sowie auf dem konflikthaften Verhältnis zum Beschwerdegegner. Ent- sprechend gebe es keinerlei objektive Hinweise, dass C._____ gefährdet sein könnte, wenn sie durch den Beschwerdegegner betreut werde. Aus den umfang- reichen Akten der KESB sei hingegen ein seit Jahren bestehendes Verhaltens- muster der Beschwerdeführerin erkennbar, welche aufgrund eines umfassenden Misstrauensgefühls wiederholt versucht habe, die Kontakte zwischen C._____ und dem Beschwerdegegner zu unterbinden. Selbst die für die Dauer der Strafun- tersuchung angeordneten begleiteten Kontakte habe die Beschwerdeführerin ver- sucht zu verhindern. Das Verhalten der Beschwerdeführerin führe zu einer Kinds- entfremdung und gefährde das Wohl C._____s erheblich. Da davon ausgegangen werden müsse, dass das Rechtsmittelverfahren zeitintensiv ausfallen werde, sei - 7 - es unabdingbar, dass einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Wenn C._____ weiterhin für lange Zeit den Beschwerdegegner nur im Rahmen einer Besuchsbegleitung sehen könnte, würde dies zu einer in keiner Weise ge- rechtfertigten Entfremdung führen, welche nicht wieder rückgängig gemacht wer- den könne (BR act. 3 E. 23 f. und act. 10 Rz. 1 ff.). 2.2 Die Beiständin C._____s führte vor Vorinstanz aus, es bestehe die Gefahr, dass C._____ dem Beschwerdegegner entfremdet werde. Auch weigere sich die Beschwerdeführerin seit mindestens sechs Monaten, mit ihr (der Beiständin) in ei- nen Dialog zu treten. Auf alle Angebote zum telefonischen oder persönlichen Aus- tausch trete sie nicht ein (BR act. 12). 2.3 Die Vorinstanz gab die Ausführungen der KESB (act. 10 E. 3.2), der Bei- ständin (act. 10 E. 3.3) und des Beschwerdegegners (act. 10 E. 3.3) wieder und bestätigte die Feststellungen der KESB, wonach von einem zeitintensiven Be- schwerdeverfahren und einer nicht zu rechtfertigenden Gefahr der Entfremdung zwischen C._____ und dem Beschwerdegegner auszugehen sei. Hinzu komme, dass der Beschwerdegegner C._____ von den geplanten fünf begleiteten Besu- chen bis am 12. Januar 2025 lediglich einmal am 1. Dezember 2024 gesehen habe. Auch seit dem 26. Januar 2025 habe der Beschwerdegegner seine Tochter nicht an sämtlichen angeordneten Terminen zu sich zu Besuch nehmen können. Seit dem 23. März 2025 habe er sie gar nicht mehr gesehen, da die Beschwerde- führerin die Besuche verunmöglicht habe. Ein solches Verhalten gefährde erheb- lich das Wohl C._____s. Einer allfälligen Entfremdung des Beschwerdegegners gegenüber seiner Tochter sei entgegenzuwirken. Für die Entwicklung C._____s sei ein regelmässiger Kontakt zu beiden Elternteilen wichtig. Zu ihrem Schutze überwiege somit das lnteresse an einem sofortigen Vollzug der Anordnung dasje- nige an einer rechtsstaatlich einwandfreien Prüfung der Rechtslage. Dementspre- chend erweise sich der Entzug der aufschiebenden Wirkung als verhältnismässig und der Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde sei abzuweisen (act. 10 E. 3.5).
- Die Begründungen der KESB und der Vorinstanz sind nachvollziehbar und orientieren sich am Wohl von C._____. Die Beschwerdeführerin geht auf die Er- - 8 - wägungen nur sehr selektiv ein und beschränkt sich im Wesentlichen darauf, ihre abweichende Meinung zum Ausdruck zu bringen sowie zu rügen, die KESB und die Vorinstanz hätten zu Unrecht auf die Einstellungsverfügung der Staatsanwalt- schaft Sursee abgestellt und keine eigenen Sachverhaltserhebungen vorgenom- men (act. 2 Rz. 28 ff.): 3.1 Richtig am Einwand der Beschwerdeführerin ist, dass die Behörden im Zivil- verfahren nicht an Entscheide der Strafbehörden gebunden sind (vgl. act. 2 Rz. 29). Gleichzeitig steht aber nichts entgegen, die im Strafverfahren erfolgten Beweiserhebungen beizuziehen und auf diese abzustellen. Vorliegend wurden im Rahmen der Strafuntersuchung unter anderem die Beschwerdeführerin befragt (KESB act. 256 und act. 423 S. 2 ff.), der Beschwerdegegner einvernommen (KESB act. 423 S. 5 ff.), gemäss Antrag der Beschwerdeführerin die Kindertages- stätte "D._____" und die Fachstelle "E._____" zur Stellungnahme aufgefordert (KESB act. 410/6), ein Abschlussbericht Logopädie sowie der Kommunikations- pass der "F._____" (Schweizerische Stiftung für …) eingeholt (KESB act. 410/3+4), beim Universitäts-Kinderspital Zürich Arztberichte einverlangt (KESB act. 410/2+5) sowie das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt (KESB act. 410/7+8; vgl. KESB act. 423 S. 7 f.). Alle diese Abklärungen ergaben keine Hinweise auf sexuelle Übergriffe des Beschwerdegegners gegenüber C._____ (vgl. KESB act. 423 S. 7 ff., 14). 3.2 Entgegen der Kritik der Beschwerdeführerin ist vor diesem Hintergrund – zu- mindest im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung – nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin verlangten weiteren Abklärungen (Befragung der Beschwerdeführerin; Auswertung eines Vi- deos und von Fotos; Abklärungen über den Beschwerdegegner; Befragung C._____s durch sachverständige Person; vgl. act. 2 Rz. 31 ff.) nicht vorgenom- men bzw. als nicht angezeigt erachtet hat. Den entsprechenden Beweisanträgen liegen einzig die vagen Mutmassungen und Beschuldigungen der Beschwerde- führerin (vgl. act. 31 Rz. 31 f.), aber keine konkreten Anhaltspunkte für tatsächlich erfolgte sexuelle Übergriffe des Beschwerdegegners auf C._____ zu Grunde. Im Übrigen hat bereits die Staatsanwaltschaft Sursee ausführlich dargelegt, aus wel- - 9 - chen Gründen diese auch im Rahmen der Strafuntersuchung beantragten Be- weismittel nicht abzunehmen waren (KESB act. 423 S. 11 ff.). 3.3 Die Beschwerdeführerin geht im Weiteren fehl, wenn sie aus der ärztlichen Feststellung, wonach fehlende (beweisende) Befunde eine Verletzung der sexuel- len Integrität nicht ausschliessen (vgl. KESB act. 410/5 S. 2), ableiten will, bei der Einstellung der Strafuntersuchung, handle es sich um einen "Freispruch zweiter Klasse" (act. 2 Rz. 22; s.a. act. 2 Rz. 34) . Vielmehr hat die Staatsanwaltschaft ausführlich begründet, dass keinerlei sachlichen Beweismittel vorhanden seien, welche den Tatverdacht des Kindsmissbrauchs zu erhärten vermöchten. Der Ver- dacht beruhe einzig auf den Empfindungen und Interpretationen der Kindsmutter. Deren Belastungen hätten sich allesamt als nicht stichhaltig oder sogar als falsch erwiesen (KESB act. 423 S. 14). 3.4 Hinsichtlich der Erwägungen der Vorinstanz zur Gefahr der Entfremdung zwischen C._____ und ihrem Vater sowie zur Abwägung der zu beachtenden In- teressen beschränkt sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen darauf, die aus ihrer Sicht bestehende Gefährdung C._____s hervorzuheben (act. 2 Rz. 38 f.). Dies überzeugt nach dem Ausgeführten nicht. Entgegen der Beschwerdeführerin genügt sodann das eingeschränkte Besuchsrecht (alle 14 Tage für drei bis fünf Stunden in Begleitung) nicht, um einer Entfremdung entgegenzuwirken (vgl. act. 2 Rz. 38). Die Vorinstanz hat richtig darauf hingewiesen, dass die Beschwerdefüh- rerin dem Beschwerdegegner in der Vergangenheit nicht einmal dieses einge- schränkte Besuchsrecht gewährt hat. Einzig am 1. Dezember 2024 fand ein be- gleiteter Besuch statt, während die am 15. Dezember 2024, 29. Dezember 2024,
- Januar 2025 und 2. Februar 2025 vorgesehenen Besuche nicht durchgeführt werden konnten (vgl. dazu act. 2 Rz. 14 ff.).
- Mangels konkreter Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls durch unbegleitete Besuchskontakte C._____s mit ihrem Vater und angesichts der Gefahr, dass es zu einer Entfremdung kommt, falls C._____ und ihr Vater während längerer Zeit weiterhin keinen oder bloss eingeschränkten Kontakt ha- ben, sind KESB und Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, dass das Inter- esse an einer sofortigen Vollstreckbarkeit des Entscheids gegenüber dem Inter- - 10 - esse an der einwandfreien rechtsstaatlichen Überprüfung der Rechtslage über- wiegt und der Beschwerde gegen den Entscheid über die Aufhebung der Ein- schränkung des Kontaktrechts die aufschiebende Wirkung zu entziehen war. Die Beschwerde ist abzuweisen. IV. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festgesetzt (§ 5 GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, dem Beschwer- degegner nicht, weil ihm keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädi- gen wären. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an den Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von act. 2), die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen sowie an den Bezirksrat Horgen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 11 - Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ250030-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Urteil vom 16. Juni 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen B._____, Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt MLaw, LL.M. Y._____ betreffend aufschiebende Wirkung Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Horgen vom 21. Mai 2025 i.S. C._____, geb. tt.mm.2018; VO.2025.14 (Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Horgen) Erwägungen: I.
- 2 -
1. C._____ (geb. tt.mm 2018) ist die gemeinsame Tochter von A._____ (fortan: Beschwerdeführerin oder Mutter) und B._____ (fortan: Beschwerdegegner oder Vater).
2. Mit Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen (KESB) vom 22. Juni 2021 wurde der persönliche Verkehr zwischen C._____ und ihrem Vater geregelt und die zuvor vorsorglich errichtete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB bestätigt (KESB act. 94).
3. Nachdem die Beschwerdeführerin gegenüber der Kantonspolizei Zürich den Verdacht auf sexuelle Handlungen durch den Beschwerdegegner zum Nachteil von C._____ geäussert hatte (vgl. KESB act. 256) und durch die Staatsanwalt- schaft Sursee eine Strafuntersuchung eingeleitet worden war, wurde mit Be- schluss der KESB vom 5. November 2024 für die Dauer des Strafverfahrens ein begleitetes Besuchsrecht alle 14 Tage für drei bis fünf Stunden angeordnet (KESB act. 343).
4. Am 10. Februar 2025 gingen bei der KESB die Akten der Staatsanwaltschaft Sursee ein (KESB act. 409 und 410/1-9) und am 28. Februar 2025 erliess die Staatsanwaltschaft eine Einstellungsverfügung (KESB act. 423). Mit Beschluss vom 25. März 2025 ordnete die KESB Folgendes an (KESB act. 427 = BR act. 3): "1. Die Einschränkung des Kontaktrechts des Vaters zu C._____ ge- mäss Beschluss vom 5. November 2024 der KESB Bezirk Horgen wird aufgehoben, womit das angeordnete Kontaktrecht gemäss Beschluss vom 22. Juni 2021 wieder seine Gültigkeit hat.
2. Die Mutter wird im Sinne von Art. 273 ZGB ermahnt, die Kontakte zu C._____ mit dem Vater zuzulassen.
3. Der Antrag des Vaters auf Ferienregelung sowie die Abnahme des Rechenschaftsberichts mit den darin gestellten Anträgen der Beistandsperson werden in einem separaten Verfahren behan- delt.
4. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Beschluss wird die aufschiebende Wirkung entzogen (Art. 450c ZGB):
5. Die Gebühren werden auf Fr. 800.00 festgelegt und der Mutter auferlegt. Die Gebühren gehen einstweilen zu Lasten der Amts- kasse. Es wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
- 3 - (Rechtsmittel) (Mitteilung)
5. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. April 2025 Beschwerde beim Bezirksrat Horgen (Vorinstanz). Sie beantragte unter anderem, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen resp. diese sei wie- der herzustellen, wobei hierüber umgehend bzw. superprovisorisch zu entschei- den sei (BR act. 1 S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 16. April 2025 wurde der An- trag auf superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abge- wiesen (BR act. 9). Die Vorinstanz holte eine Vernehmlassung der KESB (BR act
10) sowie Stellungnahmen des Beschwerdegegners (BR act. 15 und act. 17) und der Beiständin von C._____ (BR act. 12) ein. Mit Beschluss vom 21. Mai 2025 wies die Vorinstanz den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab und hielt fest, dass die aufschie- bende Wirkung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens entzogen bleibt (act. 10 Dispositiv-Ziffer I).
6. Mit elektronischer Eingabe vom 2. Juni 2025 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde bei der Kammer mit folgenden Anträgen (act. 2): "1. Ziff. I des Beschlusses der Vorinstanz vom 21.05.2025 sei aufzu- heben und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu er- teilen resp. diese wieder herzustellen.
2. Eventualiter sei Ziff. I des Beschlusses der Vorinstanz vom 21.05.2025 aufzuheben und nach Massgabe der nachstehenden sowie den gerichtlichen Erwägungen zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. des Staates." Im Weiteren beantragte die Beschwerdeführerin, es sei über den Antrag Ziffer 1 umgehend bzw. superprovisorisch zu entscheiden und es seien die vorinstanzli- chen Akten beizuziehen (act. 2 S. 2).
7. Die Akten der Vorinstanz (act. 11/1-20; zitiert "BR act.") und der KESB (act. 11/8/1-452; act. 8/453-495; zitiert "KESB act.") wurden von Amtes wegen beigezogen; sie gingen am 10. Juni 2025 hierorts ein. Weiterungen sind nicht er-
- 4 - forderlich. Der Antrag auf superprovisorische Entscheidung über die aufschieben- de Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. II.
1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisa- tionsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmun- gen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). 2. 2.1 Angefochten ist ein Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde. Es handelt sich um die Anordnung einer vorsorglichen Mass- nahme, die mit Beschwerde im Sinne von Art. 450 ZGB in Verbindung mit §§ 63 ff. EG KESR innert einer Frist von 10 Tagen nach Mitteilung des Entscheids der Vorinstanz angefochten werden kann (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 445 ZGB; vgl. BSK ZGB I-MARANTA, Art. 445 N 2; BSK ZGB I-DROESE, Art. 450 N 15, 21). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (vgl. BR act. 19/1) und enthält Anträge sowie eine Begründung (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Die Beschwerdeführerin ist als Mutter von C._____ und am vorinstanzlichen Verfahren beteiligte Partei zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 ZGB). 2.2 Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides ge- rügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht eine umfassende Überprüfungsbe-
- 5 - fugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DROE- SE, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Be- schwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Unter- suchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Beschwerdeinstanz darf sich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB I-DROESE, Art. 450a N 5). III. 1. 1.1 Gemäss Art. 450c ZGB hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt. Ein Entzug der aufschiebenden Wirkung kommt ausnahmsweise bei besonderer Dringlichkeit in Frage (vgl. BSK ZGB I-GEISER, Art. 450c N 7). Im Einzelfall ist eine Abwägung der konkret auf dem Spiel stehenden Interessen vor- zunehmen, bei welcher stets auch die Hauptsachenprognose eine Rolle spielt (BGE 143 III 193 E. 4). 1.2 Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Ob- hut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemes- senen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflicht- recht, das in erster Linie den Interessen des Kindes dient (BGer 5A_984/2019 vom 16. April 2019 E. 3.2; BGE 127 III 295 E. 4a; 122 III 404 E. 3a). Der persönli- che Verkehr hat zum Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleis- ten und zu fördern (vgl. BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, Art. 273 N 10). Eine Möglichkeit, das Besuchsrecht besonders auszugestalten, besteht darin, die Be-
- 6 - suche in Anwesenheit einer Drittperson durchzuführen. Dieses begleitete Be- suchsrecht bezweckt, der Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisen- situationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind und unter den Eltern zu vermitteln. Auch diese Massnahme setzt konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls voraus (BGer 5A_984/2019 vom 16. April 2019 E. 3.2; BGer 5A_728/2015 vom 25. August 2016 E. 2.2) und stellt grundsätzlich lediglich eine Übergangslösung dar (BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, Art. 273 N 27). 2. 2.1 Die KESB führte in ihrem Entscheid vom 25. März 2025 und in ihrer Ver- nehmlassung vor Vorinstanz zur Aufhebung der Einschränkung des Kontaktrechts und zum angeordneten Entzug der aufschiebenden Wirkung aus, aus der Einstel- lungsverfügung und den beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Sursee ge- he kein Indiz hervor, aufgrund dessen der von der Beschwerdeführerin erhobene Verdacht auf sexuelle Handlungen des Beschwerdegegners gegenüber C._____ erhärtet werde. Die Staatsanwaltschaft Sursee habe gemäss Einstellungsverfü- gung umfassende Abklärungen und Ermittlungen vorgenommen. Auch bestünden keinerlei Anhaltspunkte betreffend eine allfällige pädophile Neigung des Be- schwerdegegners. Der Verdacht der Beschwerdeführerin beruhe einzig auf ihren Empfindungen und auf ihren (sehr fragwürdigen) lnterpretationen des Verhaltens der Tochter sowie auf dem konflikthaften Verhältnis zum Beschwerdegegner. Ent- sprechend gebe es keinerlei objektive Hinweise, dass C._____ gefährdet sein könnte, wenn sie durch den Beschwerdegegner betreut werde. Aus den umfang- reichen Akten der KESB sei hingegen ein seit Jahren bestehendes Verhaltens- muster der Beschwerdeführerin erkennbar, welche aufgrund eines umfassenden Misstrauensgefühls wiederholt versucht habe, die Kontakte zwischen C._____ und dem Beschwerdegegner zu unterbinden. Selbst die für die Dauer der Strafun- tersuchung angeordneten begleiteten Kontakte habe die Beschwerdeführerin ver- sucht zu verhindern. Das Verhalten der Beschwerdeführerin führe zu einer Kinds- entfremdung und gefährde das Wohl C._____s erheblich. Da davon ausgegangen werden müsse, dass das Rechtsmittelverfahren zeitintensiv ausfallen werde, sei
- 7 - es unabdingbar, dass einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Wenn C._____ weiterhin für lange Zeit den Beschwerdegegner nur im Rahmen einer Besuchsbegleitung sehen könnte, würde dies zu einer in keiner Weise ge- rechtfertigten Entfremdung führen, welche nicht wieder rückgängig gemacht wer- den könne (BR act. 3 E. 23 f. und act. 10 Rz. 1 ff.). 2.2 Die Beiständin C._____s führte vor Vorinstanz aus, es bestehe die Gefahr, dass C._____ dem Beschwerdegegner entfremdet werde. Auch weigere sich die Beschwerdeführerin seit mindestens sechs Monaten, mit ihr (der Beiständin) in ei- nen Dialog zu treten. Auf alle Angebote zum telefonischen oder persönlichen Aus- tausch trete sie nicht ein (BR act. 12). 2.3 Die Vorinstanz gab die Ausführungen der KESB (act. 10 E. 3.2), der Bei- ständin (act. 10 E. 3.3) und des Beschwerdegegners (act. 10 E. 3.3) wieder und bestätigte die Feststellungen der KESB, wonach von einem zeitintensiven Be- schwerdeverfahren und einer nicht zu rechtfertigenden Gefahr der Entfremdung zwischen C._____ und dem Beschwerdegegner auszugehen sei. Hinzu komme, dass der Beschwerdegegner C._____ von den geplanten fünf begleiteten Besu- chen bis am 12. Januar 2025 lediglich einmal am 1. Dezember 2024 gesehen habe. Auch seit dem 26. Januar 2025 habe der Beschwerdegegner seine Tochter nicht an sämtlichen angeordneten Terminen zu sich zu Besuch nehmen können. Seit dem 23. März 2025 habe er sie gar nicht mehr gesehen, da die Beschwerde- führerin die Besuche verunmöglicht habe. Ein solches Verhalten gefährde erheb- lich das Wohl C._____s. Einer allfälligen Entfremdung des Beschwerdegegners gegenüber seiner Tochter sei entgegenzuwirken. Für die Entwicklung C._____s sei ein regelmässiger Kontakt zu beiden Elternteilen wichtig. Zu ihrem Schutze überwiege somit das lnteresse an einem sofortigen Vollzug der Anordnung dasje- nige an einer rechtsstaatlich einwandfreien Prüfung der Rechtslage. Dementspre- chend erweise sich der Entzug der aufschiebenden Wirkung als verhältnismässig und der Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde sei abzuweisen (act. 10 E. 3.5).
3. Die Begründungen der KESB und der Vorinstanz sind nachvollziehbar und orientieren sich am Wohl von C._____. Die Beschwerdeführerin geht auf die Er-
- 8 - wägungen nur sehr selektiv ein und beschränkt sich im Wesentlichen darauf, ihre abweichende Meinung zum Ausdruck zu bringen sowie zu rügen, die KESB und die Vorinstanz hätten zu Unrecht auf die Einstellungsverfügung der Staatsanwalt- schaft Sursee abgestellt und keine eigenen Sachverhaltserhebungen vorgenom- men (act. 2 Rz. 28 ff.): 3.1 Richtig am Einwand der Beschwerdeführerin ist, dass die Behörden im Zivil- verfahren nicht an Entscheide der Strafbehörden gebunden sind (vgl. act. 2 Rz. 29). Gleichzeitig steht aber nichts entgegen, die im Strafverfahren erfolgten Beweiserhebungen beizuziehen und auf diese abzustellen. Vorliegend wurden im Rahmen der Strafuntersuchung unter anderem die Beschwerdeführerin befragt (KESB act. 256 und act. 423 S. 2 ff.), der Beschwerdegegner einvernommen (KESB act. 423 S. 5 ff.), gemäss Antrag der Beschwerdeführerin die Kindertages- stätte "D._____" und die Fachstelle "E._____" zur Stellungnahme aufgefordert (KESB act. 410/6), ein Abschlussbericht Logopädie sowie der Kommunikations- pass der "F._____" (Schweizerische Stiftung für …) eingeholt (KESB act. 410/3+4), beim Universitäts-Kinderspital Zürich Arztberichte einverlangt (KESB act. 410/2+5) sowie das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt (KESB act. 410/7+8; vgl. KESB act. 423 S. 7 f.). Alle diese Abklärungen ergaben keine Hinweise auf sexuelle Übergriffe des Beschwerdegegners gegenüber C._____ (vgl. KESB act. 423 S. 7 ff., 14). 3.2 Entgegen der Kritik der Beschwerdeführerin ist vor diesem Hintergrund – zu- mindest im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung – nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin verlangten weiteren Abklärungen (Befragung der Beschwerdeführerin; Auswertung eines Vi- deos und von Fotos; Abklärungen über den Beschwerdegegner; Befragung C._____s durch sachverständige Person; vgl. act. 2 Rz. 31 ff.) nicht vorgenom- men bzw. als nicht angezeigt erachtet hat. Den entsprechenden Beweisanträgen liegen einzig die vagen Mutmassungen und Beschuldigungen der Beschwerde- führerin (vgl. act. 31 Rz. 31 f.), aber keine konkreten Anhaltspunkte für tatsächlich erfolgte sexuelle Übergriffe des Beschwerdegegners auf C._____ zu Grunde. Im Übrigen hat bereits die Staatsanwaltschaft Sursee ausführlich dargelegt, aus wel-
- 9 - chen Gründen diese auch im Rahmen der Strafuntersuchung beantragten Be- weismittel nicht abzunehmen waren (KESB act. 423 S. 11 ff.). 3.3 Die Beschwerdeführerin geht im Weiteren fehl, wenn sie aus der ärztlichen Feststellung, wonach fehlende (beweisende) Befunde eine Verletzung der sexuel- len Integrität nicht ausschliessen (vgl. KESB act. 410/5 S. 2), ableiten will, bei der Einstellung der Strafuntersuchung, handle es sich um einen "Freispruch zweiter Klasse" (act. 2 Rz. 22; s.a. act. 2 Rz. 34) . Vielmehr hat die Staatsanwaltschaft ausführlich begründet, dass keinerlei sachlichen Beweismittel vorhanden seien, welche den Tatverdacht des Kindsmissbrauchs zu erhärten vermöchten. Der Ver- dacht beruhe einzig auf den Empfindungen und Interpretationen der Kindsmutter. Deren Belastungen hätten sich allesamt als nicht stichhaltig oder sogar als falsch erwiesen (KESB act. 423 S. 14). 3.4 Hinsichtlich der Erwägungen der Vorinstanz zur Gefahr der Entfremdung zwischen C._____ und ihrem Vater sowie zur Abwägung der zu beachtenden In- teressen beschränkt sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen darauf, die aus ihrer Sicht bestehende Gefährdung C._____s hervorzuheben (act. 2 Rz. 38 f.). Dies überzeugt nach dem Ausgeführten nicht. Entgegen der Beschwerdeführerin genügt sodann das eingeschränkte Besuchsrecht (alle 14 Tage für drei bis fünf Stunden in Begleitung) nicht, um einer Entfremdung entgegenzuwirken (vgl. act. 2 Rz. 38). Die Vorinstanz hat richtig darauf hingewiesen, dass die Beschwerdefüh- rerin dem Beschwerdegegner in der Vergangenheit nicht einmal dieses einge- schränkte Besuchsrecht gewährt hat. Einzig am 1. Dezember 2024 fand ein be- gleiteter Besuch statt, während die am 15. Dezember 2024, 29. Dezember 2024,
12. Januar 2025 und 2. Februar 2025 vorgesehenen Besuche nicht durchgeführt werden konnten (vgl. dazu act. 2 Rz. 14 ff.).
4. Mangels konkreter Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls durch unbegleitete Besuchskontakte C._____s mit ihrem Vater und angesichts der Gefahr, dass es zu einer Entfremdung kommt, falls C._____ und ihr Vater während längerer Zeit weiterhin keinen oder bloss eingeschränkten Kontakt ha- ben, sind KESB und Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, dass das Inter- esse an einer sofortigen Vollstreckbarkeit des Entscheids gegenüber dem Inter-
- 10 - esse an der einwandfreien rechtsstaatlichen Überprüfung der Rechtslage über- wiegt und der Beschwerde gegen den Entscheid über die Aufhebung der Ein- schränkung des Kontaktrechts die aufschiebende Wirkung zu entziehen war. Die Beschwerde ist abzuweisen. IV. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festgesetzt (§ 5 GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, dem Beschwer- degegner nicht, weil ihm keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädi- gen wären. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an den Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von act. 2), die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen sowie an den Bezirksrat Horgen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 11 - Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am: