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PQ250025

Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung

Zürich OG · 2025-07-15 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Mit Entscheiden vom 16. Februar 2017 (KESB act. 34) und vom 10. Dezem- ber 2020 (KESB act. 471) ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Meilen (KESB) für A._____ eine Vertretungsbeistandschaft mit Ver- mögensverwaltung an, entzog ihm die Handlungsfähigkeit hinsichtlich der Berei- che Wohnen, Gesundheit, Administration und Finanzen sowie den Zugriff auf das gesamte Einkommen und Vermögen und setzte Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als Beistand für die finanziellen Belange und Rechtsanwalt Dr. X3._____ als Bei- stand für die persönlichen Belange und die Vertretung gegenüber Behörden und Ämtern ein.

E. 2 Es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 445 ZGB für die Dauer des vorliegenden Verfahrens sowie des bereits hängigen Scheidungsverfahrens die Unterzeichnete als Rechts- vertretung von A._____ zu ernennen;

E. 3 Es sei der Im Entscheid vom 22. Juli 2021 festgesetzte Betrag zur freien Verfügung zu Gunsten von Herrn A._____ in der Höhe von CHF 3'000 monatlich auf CHF 20'000 zu erhöhen;

E. 4 Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 445 ZGB sei für die Dauer des vorliegenden Verfahrens sowie des bereits hän- gigen Scheidungsverfahrens die Unterzeichnete als Rechtsvertre- tung von A._____ zu ernennen, resp. die Vertretung der Unter- zeichneten im Scheidungsverfahren, insbesondere im Verfahren um Abklärung der Urteilsfähigkeit von A._____ entsprechend zu genehmigen;

E. 5 Im Falle des Obsiegens sei die Beschwerdegegnerin zu verpflich- ten, A._____ eine angemessene, den Kosten der Rechtsvertre- tung entsprechende Entschädigung zzgl. MWST zu bezahlen;

E. 6 Im Falle des Unterliegens sei A._____ die unentgeltliche Prozess- führung beizugeben und die ihm die Unterzeichnete als seine Rechtsvertretung beizugeben;

E. 7 Die Akten der KESB (KESB act. 1-764 = act. 8/5/1-742 und act. 8/8/743-

764) und des Bezirksrats (BR act. 1-11 = act. 8/1-11) wurden beigezogen. II.

1. Gegen Entscheide im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht kann im Kanton Zürich innert dreissig Tagen Beschwerde an den Bezirksrat und in zweiter Instanz an das Obergericht erhoben werden (Art. 450b ZGB i.V.m. § 64 EG KESR). Es können Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden (Art. 450a ZGB). Wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung kann jederzeit Be- schwerde geführt werden (Art. 450b Abs. 3 ZGB).

2. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB und des EG KESR (Art. 450f ZGB). Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten die Bestimmungen des GOG und subsidiär kommt die ZPO sinngemäss zur Anwen- dung (§ 40 EG KESR). Der Untersuchungsgrundsatz i.S. von Art. 446 Abs. 1 ZGB gilt im Beschwerdeverfahren sinngemäss (Art. 446 ZGB i.V.m. § 65 EG KESR). Neue Anträge sind im Beschwerdeverfahren unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO zulässig (§ 67 EG KESR).

3. Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerden zeichnen sich dadurch aus, dass kein vorinstanzlicher Entscheid als Anfechtungsobjekt vorliegt. Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens wird daher nicht durch den vorin- stanzlichen Entscheid festgelegt. Das ändert jedoch nichts daran, dass nur über Anträge entschieden werden kann, die bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens waren. Stellt sich heraus, dass die Vorinstanz über einen Antrag nicht entschieden und dadurch eine Rechtsverweigerung begangen hat, kann die Rechtsmittelinstanz nicht anstelle der Vorinstanz entscheiden, sondern ist das

- 6 - Verfahren zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Vorbehal- ten bleibt der Erlass von vorsorglichen Massnahmen bei Dringlichkeit.

4. Nachdem die KESB die Anträge von Rechtsanwältin X1._____ nicht behan- delte, ohne darüber einen formellen Entscheid zu fällen, trat der Bezirksrat auf ihre dagegen gerichtete Beschwerde nicht ein. Während sie mit Anträgen 1 und 2a einen Entscheid in der Sache will, verlangt sie mit Antrag 3 sinngemäss eine Rückweisung an die KESB und mit Anträgen 2b und 4 den Erlass von vorsorgli- chen Massnahmen. Da keine Vorinstanz in der Sache entschieden hat, kommt von vornherein nur eine Rückweisung in Frage. Auf die auf einen Entscheid in der Sache gerichteten Anträge 1 und 2a ist demnach nicht einzutreten. III.

1. Rechtsanwältin X1._____ legitimiert sich mit einer Vollmacht von A._____ vom 10. Oktober 2024 mit dem Betreff "Scheidung" als seine Vertreterin im vorlie- genden Verfahren (act. 2 S. 4 m.H. auf act. 3/2).

2. Der Bezirksrat trat auf die Beschwerde nicht ein, weil er A._____ aufgrund des von der KESB eingeholten psychiatrischen Gutachtens vom 28. Mai 2020 (KESB act. 682) nicht für vollmachtsfähig hielt (act. 7 S. 4 f.). Rechtsanwältin X1._____ hält das für falsch. Sie verweist darauf, dass eine ver- beiständete Person trotz Entzugs der Handlungsfähigkeit höchstpersönliche Rechte ausüben könne wie u.a. die Mandatierung eines Anwalts, und dass eine Person im Streit um die Urteilsfähigkeit als prozessfähig zu gelten habe, solange nicht das Gegenteil erwiesen sei (act. 2 S. 56; vgl. auch BGE 118 Ia 236 E. 3.a). Dazu ist anzumerken, dass die Mandatierung eines Anwalts nicht generell als Ausübung eines höchstpersönliches Recht gilt, sondern dass sich die entspre- chende von Rechtsanwältin X1._____ zitierte Aussage auf die Mandatierung ei- nes Anwalts für die Wahrnehmung eines höchstpersönlichen Rechts bezieht. Das würde mit Bezug auf die Erhebung einer Scheidungsklage gelten, die als höchst-

- 7 - persönliches Recht gilt. Für das vorliegende Verfahren kann sie daraus jedoch nichts für ihren Standpunkt ableiten.

3. An die Spezifizierung einer Vollmacht, den konkreten Prozess zu führen, werden wegen ihrer Tragweite strenge Anforderungen gestellt. So gilt beispiels- weise eine für das Scheidungsverfahren ausgestellte Vollmacht nicht auch für das Eheschutzverfahren. Zwar folgen diese Verfahren häufig aufeinander, aber sie sind nicht notwendigerweise miteinander verknüpft und nicht identisch (BSK ZPO- Tenchio, Art. 68 N 14; KuKo ZPO-Domej, Art. 68 N 2 m.H. auf BGer 5A_561/2016 E. 3.3). Gegenstand dieses Verfahrens ist nicht die Scheidung, sondern die über A._____ errichtete Beistandschaft. Rechtsanwältin X1._____ leitete dieses Verfahren zwar im Hinblick auf die Auswirkungen dieser erwachsenenschutzrechtlichen Mass- nahme auf seine Prozessfähigkeit im Scheidungsverfahren ein. Dieser Zusam- menhang macht jedoch eine Bevollmächtigung für dieses Verfahren nicht überf- lüssig. Auch bei einer nicht verbeiständeten Person würde in einer vergleichbaren Konstellation die Nachreichung einer spezifischen Vollmacht für das vorliegende Verfahren verlangt, um sicherzustellen, dass dessen Einleitung von ihrem Willen gedeckt ist. Daraus folgt, dass eine Vollmacht mit dem Betreff "Scheidung" nicht genügt als Legitimation für das vorliegende erwachsenenschutzrechtliche Verfah- ren.

4. Eine fehlende Vollmacht stellt grundsätzlich einen verbesserlichen Mangel dar (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Die Möglichkeit, eine Vollmacht von A._____ für dieses Verfahren nachzureichen, besteht allerdings vorliegend nicht, da ihm mit Ent- scheid der KESB vom 10. Dezember 2020 hinsichtlich der Bereiche Wohnen, Ge- sundheit, Administration und Finanzen die Handlungsfähigkeit entzogen wurde (KESB act. 640 Disp.-Ziff. 8). Damals wurde darauf verwiesen, dass das psychiatrische Gutachten vom 28. Mai 2020 aus psychiatrischer Sicht die Errichtung einer umfassenden Beistandschaft empfehle. Mit der Begründung, dass es sich dabei um eine ultima ratio handle und dass der Schwächezustand durch den punktuellen Entzug der Handlungsfä-

- 8 - higkeit in allen Bereichen der Beistandschaft begegnet werden könne, sah man davon jedoch ab, denn so könne A._____ weiterhin in sozialen Belangen sowie hinsichtlich seiner Tagesstruktur selbständig entscheiden und weiterhin am politi- schen Geschehen insbesondere im Rahmen von Abstimmungen teilnehmen (KESB act. 640 S. 17 f.). Da die Erhebung einer Scheidungsklage die Wahrnehmung eines höchstpersönli- chen Rechts i.S. von Art. 19c ZGB ist, wird die Erteilung einer Vollmacht mit die- sem Zweck durch den Entzug der Handlungsfähigkeit nicht verhindert (vgl. dazu unten IV). Allerdings gilt das nur für die Scheidungsklage selbst. Wie oben ausge- führt, wurde das vorliegende Verfahren zwar im Hinblick auf das Scheidungsver- fahren eingeleitet, aber es hat keinen direkten Zusammenhang damit und betrifft keine höchstpersönlichen Rechte, so dass es unter den grundsätzlich umfassen- den Entzug der Handlungsfähigkeit fällt. Das deckt sich im Ergebnis mit dem Entscheid der Vorinstanz, welche folgerte, dass A._____ nicht urteilsfähig sei und deshalb Rechtsanwältin X1._____ für das vorliegende Verfahren nicht bevollmächtigen könne (act. 7 S. 5 E. 2.2.4). A._____ kann daher Rechtsanwältin X1._____ für dieses Verfahren nicht selbst gestützt auf Art. 19c ZGB eine Vollmacht erteilen und es ist ihm daher keine entspre- chende Frist anzusetzen.

5. Wie erwähnt, wurde A._____ für die Bereiche, in denen ihm die Handlungs- fähigkeit fehlt, verbeiständet. Der Beistand könnte also grundsätzlich für ihn han- deln und Rechtsanwältin X1._____ für dieses Verfahren bevollmächtigen. Der Beistand hat sich jedoch mit E-Mail vom 10. Dezember 2024 resp. vom 13. De- zember 2024 (KESB act. 734) klar gegen eine Bevollmächtigung von Rechtsan- wältin X1._____ ausgesprochen (vgl. auch KESB act. 718 S. 3 oben). In der Be- schwerde wird zudem geltend gemacht, dass A._____ im Scheidungsverfahren vom Beistand nicht gut vertreten werde. Diese richtet sich somit sinngemäss ge- gen ihn und seine Amtsführung. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beistand Rechtsanwältin X1._____ für dieses Verfahren eine Vollmacht erteilen würde und es erübrigt sich somit auch, ihm dafür eine Frist anzusetzen.

- 9 -

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Rechtsanwältin X1._____ ohne Vollmacht gehandelt hat. Auf die von ihr im Namen von A._____ eingereichte Be- schwerde ist demnach nicht einzutreten und im Rubrum ist sie nicht als seine Ver- treterin, sondern als weitere Verfahrensbeteiligte aufzuführen. IV.

1. Mit Entscheid vom 25. Mai 2023 wies die KESB einen Antrag des Beistan- des in persönlichen Belangen auf Erteilung einer Prozessvollmacht für die Einlei- tung einer Scheidungsklage ab, da es sich beim Begehren um Scheidung der Ehe um ein höchstpersönliches Recht handle, für das nach Art. 19c Abs. 2 ZGB eine Vertretung ausgeschlossen sei (KESB act. 640 S. 2). Daraufhin reichte A._____ persönlich die Scheidungsklage ein, worauf vom Ge- richt Abklärungen über seine Prozessfähigkeit veranlasst wurden. Als Rechtsan- wältin X1._____ am 10. Oktober 2024 im Scheidungsverfahren um Akteneinsicht ersuchte und sich mit der auch in diesem Verfahren eingereichten Vollmacht legi- timierte, lehnte das Bezirksgericht Horgen ihre Aufnahme als Vertreterin mit Ver- fügung vom 16. Oktober 2024 mit der Begründung ab, dass bei positiver Beurtei- lung der Prozessfähigkeit die Scheidungsnebenfolgen zu regeln seien, die unter den Bereich der Administration und Finanzen fielen, für die A._____ die Hand- lungsfähigkeit entzogen worden sei, so dass die Mandatierung eines Rechtsver- treters die Zustimmung des vertretungsberechtigten Beistandes voraussetzen würde, die verweigert worden sei (KESB act. 718 S. 2).

2. Die Wahrnehmung von sogenannten höchstpersönlichen Rechten i.S. von Art. 19c ZGB verlangt kein persönliches Handeln, vielmehr kann die konkrete Durchsetzung nach einer kompetenten Vertretung rufen. Der beschränkt Hand- lungsfähige kann daher auch wirksam einen Rechtsvertreter bevollmächtigen. Denkbar ist auch, dass er dem gesetzlichen Vertreter eine entsprechende Voll- macht erteilt, was auch konkludent geschehen kann (BK ZGB-Aebi-Müller, Art. 19c N 235 f.).

- 10 - Die Erteilung einer Vollmacht setzt Urteilsfähigkeit für den entsprechenden Be- reich voraus, was jedoch auch für persönliches Handeln gilt. Um die Geltendma- chung von höchstpersönlichen Rechte nicht illusorisch zu machen, wird mit Bezug auf die Prozessfähigkeit ein tiefer Massstab an die Urteilsfähigkeit angelegt (BK ZGB-Aebi-Müller, Art. 16 N 127). Die Möglichkeit der Prozessführung muss der betreffenden Person bis zur endgültigen gerichtlichen Feststellung der Prozessun- fähigkeit gewahrt bleiben, weil sie sich sonst gegen die Verneinung ihrer Prozess- fähigkeit nicht wirksam zur Wehr setzen könnte (BGE 118 Ia 236 E. 3.a).

3. Wenn sich Rechtsanwältin X1._____ auf solche Überlegungen beruft (vgl. act. 2 S. 56 Ziff. 2.7), ist ihr allerdings entgegenzuhalten, dass diese Einwände im Scheidungsverfahren geltend zu machen wären. Soweit ersichtlich ist das nicht geschehen und wurde die Verweigerung der Zulassung als Rechtsvertreterin von ihr nicht angefochten. Die KESB entscheidet über die Errichtung einer Beistandschaft und den Entzug der Handlungsfähigkeit. Soweit das nicht zum Aufgabenbereich der Beistandsper- son gehört, ist sie jedoch nicht zuständig für den Entscheid über die Vertretung in einem hängigen Gerichtsverfahren, sondern darüber entscheidet das jeweilige Gericht. Eine entsprechende Feststellung, wie sie Rechtsanwältin X1._____ in diesem Verfahren mit der Formulierung "es sei anzuerkennen" beantragt, wäre für das Gericht nicht bindend und würde daher nichts nützen. Auf die entsprechen- den Anträge ist auch wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. Die KESB verwies Rechtsanwältin X1._____ deshalb grundsätzlich zu Recht auf den Entscheid des Bezirksgerichts, auch wenn sie es unterliess, einen formellen Entscheid mit einer Rechtsmittelbelehrung zu fällen.

4. Wie erwähnt, kritisiert die Beschwerde die Arbeit der Beistände. Insbeson- dere wird geltend gemacht, A._____ werde im Scheidungsverfahren von seinem Beistand nicht oder nicht genügend unterstützt. Inwieweit dieses Vorbringen, in Verbindung mit sämtlichen Akten, die KESB veranlasst, allenfalls von Amtes we- gen einen Beistandswechsel (allenfalls unter Beigabe einer Verfahrensvertretung) in Betracht zu ziehen, wird von ihr zu prüfen sein. Es ist ihr zu diesem Zweck eine

- 11 - Kopie der Beschwerde zuzustellen. Anzumerken bleibt, dass der Beistand Dr. X3._____ in seinem Rechenschaftsbericht vom 28. Februar 2025 auf die Proble- matik der Rechtsvertretung im Scheidungsverfahren hingewiesen und dort klar gestellt hat, dass er aufgrund seiner Stellung als Beistand von A._____ die Vertre- tung nicht übernehmen werde. Sodann erklärte er, dass die Frage einer externen rechtskundigen Vertretung bei jedem Prozessschritt genau analysiert werde (act. 4/11 Beilage S. 5). V.

1. Mit Antrag 2, der einen entsprechenden Antrag in ihrer Eingabe vom 4. No- vember 2024 an die KESB aufnimmt, verlangt Rechtsanwältin X1._____ eine Er- höhung des A._____ zur freien Verfügung stehenden Betrages von CHF 3'000 auf CHF 20'000, und als vorsorgliche Massnahme sei der Beistand Finanzen an- zuweisen, A._____ einen Betrag von CHF 20'000 zwecks Bezahlung der bisheri- gen Rechnungen von Rechtsanwältin X1._____ zu überweisen.

2. Mit dem Antrag 2.b auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme will Rechts- anwältin X1._____ die Anweisung des Beistandes zur Auszahlung des Honorars, das sie von A._____ fordert. Aus der Eingabe vom 4. November 2024 geht her- vor, dass die Weigerung des Beistandes, ihr Anwaltshonorar zu bezahlen, der Grund dafür war, dass Rechtsanwältin X1._____ damals an die KESB gelangte (vgl. KESB act. 712 S. 14 Ziff. 26). Abgesehen von einer Gegenüberstellung seines Vermögens (rund CHF 50 Mio.) mit dem Betrag zur freien Verfügung (KESB act. 712 S. 2 Ziff. 2 und S. 13 f. Ziff. 25), fehlt eine unabhängige Begründung für die Erhöhung des Betrages zur freien Verfügung; statt dessen wird ausführlich darauf eingegangen, dass die Vertretung durch Rechtsanwältin X1._____ im Scheidungsverfahren notwendig sei, und die Verweigerung der Bezahlung ihrer Rechnung durch den Beistand moniert, wes- halb der Beistand für Finanzen zu deren Bezahlung anzuweisen sei (KESB act. 712 S. 14 Ziff. 26).

- 12 -

3. Die Forderung auf Bezahlung ihres Anwaltshonorars ist eine Forderung, die Rechtsanwältin X1._____ gegenüber A._____ hat und die sie deswegen nicht in seinem Namen geltend machen kann, sondern zunächst gegen ihn und wenn der Beistand die Zahlung verweigert gegenüber der Erwachsenenschutzbehörde in eigenem Namen geltend machen müsste. Auf den im Namen von A._____ ge- stellten Antrag 2b auf Erlass von vorsorglichen Massnahmen wäre auch aus die- sem Grund nicht einzutreten.

4. Mit Bezug auf die Honorarforderung liegt sodann offensichtlich ein Interes- sengegensatz zwischen den Interessen von Rechtsanwältin X1._____ und jenen von A._____ vor. Wenn Rechtsanwältin X1._____ im Namen ihres verbeistände- ten Mandanten bei der KESB die Auszahlung ihres Honorars verlangt, besteht aus aufsichtsrechtlicher Sicht der Verdacht einer Verletzung der Berufsregel von Art. 12 lit. c BGFA, was insbesondere auch Konflikte zwischen Interessen des Kli- enten und Eigeninteressen umfasst. Gestützt auf § 39 Abs. 1 lit. a AnwG ist der kantonalen Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte davon Meldung zu machen.

5. Mit Entscheid der KESB vom 10. Dezember 2020 wurde A._____ gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB der Zugriff auf das gesamte Einkommen und Vermögen entzogen und der Beistand in finanziellen Angelegenheiten beauftragt, ein Budget einzureichen, in dem ein Betrag enthalten sein müsse, welcher ihm für das tägli- che Leben im Sinne eines "Haushaltgelds" überwiesen werden könne (KESB act. 471 S. 19 E. 4 und Disp-Ziff. 7 und 8). Mit Entscheid vom 22. Juli 2021 (KESB act. 567) hielt ein Behördenmitglied der KESB fest, dass A._____ während der vorigen Berichtsperiode ein Bargeld- und Kreditkartenlimit von insgesamt mindestens CHF 30'000 frei verwenden konnte. Der Beistand wolle diesen Betrag auf monatlich CHF 22'500 reduzieren. Dieser Betrag wäre der sehr komfortablen Vermögenslage von A._____ angemessen. Aus dem psychiatrischen Gutachten vom 28. Mai 2020 ergebe sich jedoch, dass er keine ausreichende Willens- und Widerstandskraft aufbringe, um sich gegen- über (finanziellen) Forderungen aus dem Umfeld abzugrenzen.

- 13 - Seine Kreditkartenabrechnung für das Jahr 2020, welche Beträge in Juwelierge- schäften und Kleiderboutiquen im Umfang von rund CHF 73'000 enthalte, und die Auszüge seines Kontos in Eigenverantwortung für Februar und März 2021 mit Einkäufen im Umfang von CHF 10'000 bei Valentino Coiffeur, Christan Dior, Louis Vuitton und Chanel dokumentiere ein entsprechendes Schutzbedürfnis. Auch un- ter Berücksichtigung, dass er bereits vor Errichtung der Beistandschaft äusserst grosszügig und spendabel gewesen sei, erscheine insgesamt ein Betrag von CHF 3'000 monatlich angemessen (KESB act. 567 S. 2 f.).

6. Im Rahmen der ihm übertragenen Vermögensverwaltung stellt der Beistand der betroffenen Person aus deren Vermögen angemessene Beträge zur freien Verfügung (Art. 409 ZGB), und zwar in Berücksichtigung des Verhältnismässig- keitsprinzips und des Selbstbestimmungsrechts. Was angemessen ist, beurteilt sich insbesondere nach dem Einkommen und dem Vermögen der betroffenen Person und danach, welche Vermögenswerte in ihrer Verwaltung oder ihrem Zu- griffsbereich geblieben sind. Ihre Bedürfnisse und ihr Lebensstandard sind eben- falls zu berücksichtigen. All diese Faktoren können sich verändern; dasselbe gilt für die "Angemessenheit" des Betrags. Weil die Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung den Schutz der betroffenen Person bezweckt und nicht darauf abzielt, im öffentlichen oder privaten Interesse das Vermögen zu erhalten oder sogar zu vermehren, kann es gegebenenfalls auch verbraucht werden (BGer 5A_211/2016 E. 5.1). Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die oben erwähnten Vermögensverhält- nisse stellt sich die Frage, ob ein monatlicher Betrag zur freien Verfügung von CHF 3'000 den gegebenen aussergewöhnlichen Umständen wirklich angemessen ist. Ergänzend zum oben Gesagten ist anzuführen, dass die Massnahme auch nicht dem Schutz von erbrechtlichen Anwartschaften von Angehörigen dient. Die KESB wird daher eingeladen zu prüfen, ob von Amtes wegen ein Verfahren zur Überprüfung der Angemessenheit und allfälligen Erhöhung dieses Betrages zu er- öffnen ist. Die Beschwerdeschrift ist (auch) zu diesem Zweck der KESB zu über- mitteln. Gegebenenfalls wäre auch dafür eine Verfahrensbeistandschaft anzuord- nen (vgl. oben IV.4 a.E.).

- 14 - VI.

1. Im Fall des Unterliegens beantragt Rechtsanwältin X1._____ im Namen von A._____ für beide Rechtsmittelinstanzen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dass Rechtsanwältin X1._____ ohne gültige Vollmacht handelte, darf sich nicht zu Lasten von A._____ auswirken. Während mit Bezug auf die an- waltliche Vertretung nicht auf das Gesuch einzutreten ist, ist es daher mit Bezug auf die Verfahrenskosten anhand zu nehmen. Da die Angelegenheit in zwei Punk- ten an die KESB überwiesen wird um zu prüfen, ob von Amtes wegen ein Verfah- ren zu eröffnen ist, ist nicht von Aussichtslosigkeit auszugehen. Angesichts der oben erwähnten Vermögensverhältnisse kann A._____ hingegen nicht als mittel- los bezeichnet werden. Der Betrag zur freien Verfügung von CHF 3'000 im Monat, der auf CHF 2'000 gekürzt worden sei (act. 2 S. 101), ändert nichts daran. Diese Summe dient nicht zur Deckung des Grundbedarfs, sondern steht A._____ für derartige Verwendungen zur Verfügung und erlaubt die Deckung der Kosten die- ses Verfahrens problemlos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher im Übrigen soweit darauf eingetreten wird, d.h. mit Bezug auf die Verfahrenskos- ten, abzuweisen.

2. Da es sich um ein Verfahren ohne Gegenpartei handelt, das im Interesse der verbeiständeten Person eingeleitet wurde, trägt diese grundsätzlich unabhän- gig vom Ausgang des Verfahrens die Kosten, was auch im Beschwerdeverfahren gilt (KuKo ZPO-Jent, Art. 106 N 3; BSK ZPO-Hofmann / Baeckert, Art. 106 N 2; vgl. auch OGer PQ180022 E. II.5). Da die Angelegenheit an die KESB überwie- sen wird um zu prüfen, ob von Amtes wegen ein Verfahren zu eröffnen ist, was bedeutet, dass die Beschwerde nicht völlig unbegründet war, ist davon abzuse- hen, die Kosten Rechtsanwältin X1._____ zu auferlegen (vgl. dazu BSK ZPO- Tenchio, Art. 68 N 17 a.E.). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. - 15 -
  2. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Meilen wird einge- laden zu prüfen, ob im Sinne der Erwägugnen (Erw. IV.4 und V.6) ein Ver- fahren zu eröffnen ist.
  3. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird mit Bezug auf die an- waltliche Verbeiständung nicht eingetreten. Im Übrigen wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen.
  4. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
  5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an Rechtsanwältin X1._____, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen unter Beilage von Kopien der Beschwerdeschrift samt Beilagen, an die Bei- stände Rechtsanwalt Dr. X3._____ und Rechtsanwalt X2._____, an die Auf- sichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mit Be- gleitschreiben und unter Beilage von Kopien der Beschwerdeschrift samt Beilagen sowie unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirks- rat Meilen, je gegen Empfangsschein.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 16 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Fabio versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ250025-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Ge- richtsschreiberin MLaw D. Fabio Beschluss vom 15. Juli 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer sowie X1._____, Verfahrensbeteiligte betreffend Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Meilen vom 3. April 2025; VO.2025.4 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Meilen)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit Entscheiden vom 16. Februar 2017 (KESB act. 34) und vom 10. Dezem- ber 2020 (KESB act. 471) ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Meilen (KESB) für A._____ eine Vertretungsbeistandschaft mit Ver- mögensverwaltung an, entzog ihm die Handlungsfähigkeit hinsichtlich der Berei- che Wohnen, Gesundheit, Administration und Finanzen sowie den Zugriff auf das gesamte Einkommen und Vermögen und setzte Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als Beistand für die finanziellen Belange und Rechtsanwalt Dr. X3._____ als Bei- stand für die persönlichen Belange und die Vertretung gegenüber Behörden und Ämtern ein.

2. Mit Schreiben vom 4. November 2024 (KESB act. 712 = act. 4/7) stellte Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Meilen (KESB) im Namen von A._____ den Antrag:

1. Es sei A._____ die Zustimmung Ihres Amtes zu erteilen, für das hängige Scheidungsverfahren eine/n Rechtsanwalt/Rechtsanwäl- tin nach seiner Wahl als RechtsvertreterIn zu mandatieren resp. seine bereits gefällte Wahl der Unterzeichneten zu bewilligen;

2. Es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 445 ZGB für die Dauer des vorliegenden Verfahrens sowie des bereits hängigen Scheidungsverfahrens die Unterzeichnete als Rechts- vertretung von A._____ zu ernennen;

3. Es sei der Im Entscheid vom 22. Juli 2021 festgesetzte Betrag zur freien Verfügung zu Gunsten von Herrn A._____ in der Höhe von CHF 3'000 monatlich auf CHF 20'000 zu erhöhen;

4. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

3. In ihrer Antwort vom 29. November 2024 (KESB act. 723 = act. 4/18) er- wähnte die KESB, das Bezirksgericht Horgen habe im Scheidungsverfahren mit Verfügung vom 16. Oktober 2024 über die allfällige Mandatierung von Rechtsan- wältin X1._____ im jetzigen Stand des Verfahrens abschliessend erwogen und ihr Gesuch um Akteneinsicht abgewiesen, und bezeichnete es als "daher etwas be-

- 3 - fremdlich", dass sie kurz darauf versuche, die KESB "in der gleichen Sache zu bemühen".

4. Daraufhin erhob Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ im Namen von A._____ mit Eingabe vom 10. Januar 2025 beim Bezirksrat Meilen (Bezirksrat) eine Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde mit den Anträgen (BR act. 1 S. 2 f.):

1. Es sei anzuerkennen, dass A._____ im Verfahren um Abklärung seiner Urteilsfähigkeit im Rahmen des Scheidungsverfahrens als auch im vorliegenden Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin selbständig eine Rechtsvertretung beauftragen kann und dies mit der Beauftragung der Unterzeichneten rechtsgenügend gemacht hat; eventualiter sei die Unterzeichnete im Verfahren um Abklä- rung der Urteilsfähigkeit von A._____ als auch im vorliegenden Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin als Rechtsvertreterin einzusetzen;

2. Es sei der im Entscheid vom 22. Juli 2021 festgesetzte Betrag zur freien Verfügung zu Gunsten von Herrn A._____ in der der Höhe von CHF 3'000 auf CHF 20'000 zu erhöhen;

3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, umgehend das Gesuch von A._____ vom 4. November 2024 an Hand zu nehmen und zeitnah, d.h. bis am 20. Januar 2025 zu beurteilen;

4. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 445 ZGB sei für die Dauer des vorliegenden Verfahrens sowie des bereits hän- gigen Scheidungsverfahrens die Unterzeichnete als Rechtsvertre- tung von A._____ zu ernennen, resp. die Vertretung der Unter- zeichneten im Scheidungsverfahren, insbesondere im Verfahren um Abklärung der Urteilsfähigkeit von A._____ entsprechend zu genehmigen;

5. Im Falle des Obsiegens sei die Beschwerdegegnerin zu verpflich- ten, A._____ eine angemessene, den Kosten der Rechtsvertre- tung entsprechende Entschädigung zzgl. MWST zu bezahlen;

6. Im Falle des Unterliegens sei A._____ die unentgeltliche Prozess- führung beizugeben und die ihm die Unterzeichnete als seine Rechtsvertretung beizugeben;

7. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten des Staates.

5. Der Bezirksrat zog bei der KESB die Akten bei, aber holte keine Vernehm- lassung ein. Mit der Begründung, dass A._____ nicht in der Lage sei, einem Ver- treter eine Vollmacht zu erteilen und deshalb Rechtsanwältin X1._____ nicht

- 4 - rechtsgültig habe mandatieren können, und dass die Einsetzung einer Verfah- rensvertretung i.S. von Art. 449a ZGB wegen Aussichtslosigkeit nicht notwendig sei, trat der Bezirksrat mit Beschluss vom 3. April 2025 (act. 7) auf die Be- schwerde nicht ein.

6. Gegen den Beschluss des Bezirksrats vom 3. April 2025 erhebt Rechtsan- wältin X1._____ im Namen von A._____ mit Eingabe vom 14. Mai 2025 Be- schwerde bei der Kammer mit folgenden Anträgen (act. 2 S. 2 ff.):

1. Es sei der Beschluss VO.2025/4/3.02.16 der Vorinstanz vom

3. April 2025 aufzuheben und es sei anzuerkennen, das der Be- schwerdeführer im Verfahren um Abklärung seiner Urteilsfähigkeit im Rahmen des Scheidungsverfahrens als auch im vorliegenden Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin selbständig eine Rechtsvertretung beauftragen kann und dies mit der Beauftra- gung der Unterzeichneten rechtsgenügend gemacht hat; eventua- liter sei die Unterzeichnete im Verfahren um Abklärung der Ur- teilsfähigkeit des Beschwerdeführers als auch im vorliegenden Verfahren gegen die Beschwerdegegner als Rechtsvertreterin einzusetzen; 2a. Es sei der im Entscheid vom 22. Juli 2021 festgesetzte Betrag zur freien Verfügung zu Gunsten des Beschwerdeführers in der Höhe von CH 3'000 auf CHF 20'000 zu erhöhen; 2b. Es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Beistand Fi- nanzen im Sinne anzuweisen, dem Beschwerdeführer unverzüg- lich einen Betrag von CHF 20'000 zwecks Bezahlung der bisheri- gen Rechnungen der Unterzeichneten zu überweisen;

3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, umgehend das Gesuch des Beschwerdeführers vom 4. November 2024 an- hand zu nehmen und zeitnah zu beurteilen;

4. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei für die Dauer des vorliegenden Verfahrens sowie des bereits hängigen Scheidungs- verfahrens, insbesondere im Verfahren um Abklärung der Urteils- fähigkeit des Beschwerdeführers, die Unterzeichnete als Rechts- vertretung des Beschwerdeführers zu ernennen, resp. die akten- kundige Vollmacht des Beschwerdeführers als rechtmässig anzu- erkennen;

5. Im Fall des Obsiegens sei die Beschwerdegegnerin zu verpflich- ten, dem Beschwerdeführer für das vorliegende, als auch das Verfahren vor Vorinstanz eine angemessene, den Kosten der Rechtsvertretung entsprechende Entschädigung zzgl. MWST zu bezahlen;

- 5 -

6. Im Fall des Unterliegens sei dem Beschwerdeführer für das vor- liegende, als auch das Verfahren vor Vorinstanz, die unentgeltli- che Prozessführung und die ihm Unterzeichnete als seine Rechtsvertretung beizugeben;

7. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten des Staates.

7. Die Akten der KESB (KESB act. 1-764 = act. 8/5/1-742 und act. 8/8/743-

764) und des Bezirksrats (BR act. 1-11 = act. 8/1-11) wurden beigezogen. II.

1. Gegen Entscheide im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht kann im Kanton Zürich innert dreissig Tagen Beschwerde an den Bezirksrat und in zweiter Instanz an das Obergericht erhoben werden (Art. 450b ZGB i.V.m. § 64 EG KESR). Es können Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden (Art. 450a ZGB). Wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung kann jederzeit Be- schwerde geführt werden (Art. 450b Abs. 3 ZGB).

2. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB und des EG KESR (Art. 450f ZGB). Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten die Bestimmungen des GOG und subsidiär kommt die ZPO sinngemäss zur Anwen- dung (§ 40 EG KESR). Der Untersuchungsgrundsatz i.S. von Art. 446 Abs. 1 ZGB gilt im Beschwerdeverfahren sinngemäss (Art. 446 ZGB i.V.m. § 65 EG KESR). Neue Anträge sind im Beschwerdeverfahren unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO zulässig (§ 67 EG KESR).

3. Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerden zeichnen sich dadurch aus, dass kein vorinstanzlicher Entscheid als Anfechtungsobjekt vorliegt. Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens wird daher nicht durch den vorin- stanzlichen Entscheid festgelegt. Das ändert jedoch nichts daran, dass nur über Anträge entschieden werden kann, die bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens waren. Stellt sich heraus, dass die Vorinstanz über einen Antrag nicht entschieden und dadurch eine Rechtsverweigerung begangen hat, kann die Rechtsmittelinstanz nicht anstelle der Vorinstanz entscheiden, sondern ist das

- 6 - Verfahren zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Vorbehal- ten bleibt der Erlass von vorsorglichen Massnahmen bei Dringlichkeit.

4. Nachdem die KESB die Anträge von Rechtsanwältin X1._____ nicht behan- delte, ohne darüber einen formellen Entscheid zu fällen, trat der Bezirksrat auf ihre dagegen gerichtete Beschwerde nicht ein. Während sie mit Anträgen 1 und 2a einen Entscheid in der Sache will, verlangt sie mit Antrag 3 sinngemäss eine Rückweisung an die KESB und mit Anträgen 2b und 4 den Erlass von vorsorgli- chen Massnahmen. Da keine Vorinstanz in der Sache entschieden hat, kommt von vornherein nur eine Rückweisung in Frage. Auf die auf einen Entscheid in der Sache gerichteten Anträge 1 und 2a ist demnach nicht einzutreten. III.

1. Rechtsanwältin X1._____ legitimiert sich mit einer Vollmacht von A._____ vom 10. Oktober 2024 mit dem Betreff "Scheidung" als seine Vertreterin im vorlie- genden Verfahren (act. 2 S. 4 m.H. auf act. 3/2).

2. Der Bezirksrat trat auf die Beschwerde nicht ein, weil er A._____ aufgrund des von der KESB eingeholten psychiatrischen Gutachtens vom 28. Mai 2020 (KESB act. 682) nicht für vollmachtsfähig hielt (act. 7 S. 4 f.). Rechtsanwältin X1._____ hält das für falsch. Sie verweist darauf, dass eine ver- beiständete Person trotz Entzugs der Handlungsfähigkeit höchstpersönliche Rechte ausüben könne wie u.a. die Mandatierung eines Anwalts, und dass eine Person im Streit um die Urteilsfähigkeit als prozessfähig zu gelten habe, solange nicht das Gegenteil erwiesen sei (act. 2 S. 56; vgl. auch BGE 118 Ia 236 E. 3.a). Dazu ist anzumerken, dass die Mandatierung eines Anwalts nicht generell als Ausübung eines höchstpersönliches Recht gilt, sondern dass sich die entspre- chende von Rechtsanwältin X1._____ zitierte Aussage auf die Mandatierung ei- nes Anwalts für die Wahrnehmung eines höchstpersönlichen Rechts bezieht. Das würde mit Bezug auf die Erhebung einer Scheidungsklage gelten, die als höchst-

- 7 - persönliches Recht gilt. Für das vorliegende Verfahren kann sie daraus jedoch nichts für ihren Standpunkt ableiten.

3. An die Spezifizierung einer Vollmacht, den konkreten Prozess zu führen, werden wegen ihrer Tragweite strenge Anforderungen gestellt. So gilt beispiels- weise eine für das Scheidungsverfahren ausgestellte Vollmacht nicht auch für das Eheschutzverfahren. Zwar folgen diese Verfahren häufig aufeinander, aber sie sind nicht notwendigerweise miteinander verknüpft und nicht identisch (BSK ZPO- Tenchio, Art. 68 N 14; KuKo ZPO-Domej, Art. 68 N 2 m.H. auf BGer 5A_561/2016 E. 3.3). Gegenstand dieses Verfahrens ist nicht die Scheidung, sondern die über A._____ errichtete Beistandschaft. Rechtsanwältin X1._____ leitete dieses Verfahren zwar im Hinblick auf die Auswirkungen dieser erwachsenenschutzrechtlichen Mass- nahme auf seine Prozessfähigkeit im Scheidungsverfahren ein. Dieser Zusam- menhang macht jedoch eine Bevollmächtigung für dieses Verfahren nicht überf- lüssig. Auch bei einer nicht verbeiständeten Person würde in einer vergleichbaren Konstellation die Nachreichung einer spezifischen Vollmacht für das vorliegende Verfahren verlangt, um sicherzustellen, dass dessen Einleitung von ihrem Willen gedeckt ist. Daraus folgt, dass eine Vollmacht mit dem Betreff "Scheidung" nicht genügt als Legitimation für das vorliegende erwachsenenschutzrechtliche Verfah- ren.

4. Eine fehlende Vollmacht stellt grundsätzlich einen verbesserlichen Mangel dar (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Die Möglichkeit, eine Vollmacht von A._____ für dieses Verfahren nachzureichen, besteht allerdings vorliegend nicht, da ihm mit Ent- scheid der KESB vom 10. Dezember 2020 hinsichtlich der Bereiche Wohnen, Ge- sundheit, Administration und Finanzen die Handlungsfähigkeit entzogen wurde (KESB act. 640 Disp.-Ziff. 8). Damals wurde darauf verwiesen, dass das psychiatrische Gutachten vom 28. Mai 2020 aus psychiatrischer Sicht die Errichtung einer umfassenden Beistandschaft empfehle. Mit der Begründung, dass es sich dabei um eine ultima ratio handle und dass der Schwächezustand durch den punktuellen Entzug der Handlungsfä-

- 8 - higkeit in allen Bereichen der Beistandschaft begegnet werden könne, sah man davon jedoch ab, denn so könne A._____ weiterhin in sozialen Belangen sowie hinsichtlich seiner Tagesstruktur selbständig entscheiden und weiterhin am politi- schen Geschehen insbesondere im Rahmen von Abstimmungen teilnehmen (KESB act. 640 S. 17 f.). Da die Erhebung einer Scheidungsklage die Wahrnehmung eines höchstpersönli- chen Rechts i.S. von Art. 19c ZGB ist, wird die Erteilung einer Vollmacht mit die- sem Zweck durch den Entzug der Handlungsfähigkeit nicht verhindert (vgl. dazu unten IV). Allerdings gilt das nur für die Scheidungsklage selbst. Wie oben ausge- führt, wurde das vorliegende Verfahren zwar im Hinblick auf das Scheidungsver- fahren eingeleitet, aber es hat keinen direkten Zusammenhang damit und betrifft keine höchstpersönlichen Rechte, so dass es unter den grundsätzlich umfassen- den Entzug der Handlungsfähigkeit fällt. Das deckt sich im Ergebnis mit dem Entscheid der Vorinstanz, welche folgerte, dass A._____ nicht urteilsfähig sei und deshalb Rechtsanwältin X1._____ für das vorliegende Verfahren nicht bevollmächtigen könne (act. 7 S. 5 E. 2.2.4). A._____ kann daher Rechtsanwältin X1._____ für dieses Verfahren nicht selbst gestützt auf Art. 19c ZGB eine Vollmacht erteilen und es ist ihm daher keine entspre- chende Frist anzusetzen.

5. Wie erwähnt, wurde A._____ für die Bereiche, in denen ihm die Handlungs- fähigkeit fehlt, verbeiständet. Der Beistand könnte also grundsätzlich für ihn han- deln und Rechtsanwältin X1._____ für dieses Verfahren bevollmächtigen. Der Beistand hat sich jedoch mit E-Mail vom 10. Dezember 2024 resp. vom 13. De- zember 2024 (KESB act. 734) klar gegen eine Bevollmächtigung von Rechtsan- wältin X1._____ ausgesprochen (vgl. auch KESB act. 718 S. 3 oben). In der Be- schwerde wird zudem geltend gemacht, dass A._____ im Scheidungsverfahren vom Beistand nicht gut vertreten werde. Diese richtet sich somit sinngemäss ge- gen ihn und seine Amtsführung. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beistand Rechtsanwältin X1._____ für dieses Verfahren eine Vollmacht erteilen würde und es erübrigt sich somit auch, ihm dafür eine Frist anzusetzen.

- 9 -

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Rechtsanwältin X1._____ ohne Vollmacht gehandelt hat. Auf die von ihr im Namen von A._____ eingereichte Be- schwerde ist demnach nicht einzutreten und im Rubrum ist sie nicht als seine Ver- treterin, sondern als weitere Verfahrensbeteiligte aufzuführen. IV.

1. Mit Entscheid vom 25. Mai 2023 wies die KESB einen Antrag des Beistan- des in persönlichen Belangen auf Erteilung einer Prozessvollmacht für die Einlei- tung einer Scheidungsklage ab, da es sich beim Begehren um Scheidung der Ehe um ein höchstpersönliches Recht handle, für das nach Art. 19c Abs. 2 ZGB eine Vertretung ausgeschlossen sei (KESB act. 640 S. 2). Daraufhin reichte A._____ persönlich die Scheidungsklage ein, worauf vom Ge- richt Abklärungen über seine Prozessfähigkeit veranlasst wurden. Als Rechtsan- wältin X1._____ am 10. Oktober 2024 im Scheidungsverfahren um Akteneinsicht ersuchte und sich mit der auch in diesem Verfahren eingereichten Vollmacht legi- timierte, lehnte das Bezirksgericht Horgen ihre Aufnahme als Vertreterin mit Ver- fügung vom 16. Oktober 2024 mit der Begründung ab, dass bei positiver Beurtei- lung der Prozessfähigkeit die Scheidungsnebenfolgen zu regeln seien, die unter den Bereich der Administration und Finanzen fielen, für die A._____ die Hand- lungsfähigkeit entzogen worden sei, so dass die Mandatierung eines Rechtsver- treters die Zustimmung des vertretungsberechtigten Beistandes voraussetzen würde, die verweigert worden sei (KESB act. 718 S. 2).

2. Die Wahrnehmung von sogenannten höchstpersönlichen Rechten i.S. von Art. 19c ZGB verlangt kein persönliches Handeln, vielmehr kann die konkrete Durchsetzung nach einer kompetenten Vertretung rufen. Der beschränkt Hand- lungsfähige kann daher auch wirksam einen Rechtsvertreter bevollmächtigen. Denkbar ist auch, dass er dem gesetzlichen Vertreter eine entsprechende Voll- macht erteilt, was auch konkludent geschehen kann (BK ZGB-Aebi-Müller, Art. 19c N 235 f.).

- 10 - Die Erteilung einer Vollmacht setzt Urteilsfähigkeit für den entsprechenden Be- reich voraus, was jedoch auch für persönliches Handeln gilt. Um die Geltendma- chung von höchstpersönlichen Rechte nicht illusorisch zu machen, wird mit Bezug auf die Prozessfähigkeit ein tiefer Massstab an die Urteilsfähigkeit angelegt (BK ZGB-Aebi-Müller, Art. 16 N 127). Die Möglichkeit der Prozessführung muss der betreffenden Person bis zur endgültigen gerichtlichen Feststellung der Prozessun- fähigkeit gewahrt bleiben, weil sie sich sonst gegen die Verneinung ihrer Prozess- fähigkeit nicht wirksam zur Wehr setzen könnte (BGE 118 Ia 236 E. 3.a).

3. Wenn sich Rechtsanwältin X1._____ auf solche Überlegungen beruft (vgl. act. 2 S. 56 Ziff. 2.7), ist ihr allerdings entgegenzuhalten, dass diese Einwände im Scheidungsverfahren geltend zu machen wären. Soweit ersichtlich ist das nicht geschehen und wurde die Verweigerung der Zulassung als Rechtsvertreterin von ihr nicht angefochten. Die KESB entscheidet über die Errichtung einer Beistandschaft und den Entzug der Handlungsfähigkeit. Soweit das nicht zum Aufgabenbereich der Beistandsper- son gehört, ist sie jedoch nicht zuständig für den Entscheid über die Vertretung in einem hängigen Gerichtsverfahren, sondern darüber entscheidet das jeweilige Gericht. Eine entsprechende Feststellung, wie sie Rechtsanwältin X1._____ in diesem Verfahren mit der Formulierung "es sei anzuerkennen" beantragt, wäre für das Gericht nicht bindend und würde daher nichts nützen. Auf die entsprechen- den Anträge ist auch wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. Die KESB verwies Rechtsanwältin X1._____ deshalb grundsätzlich zu Recht auf den Entscheid des Bezirksgerichts, auch wenn sie es unterliess, einen formellen Entscheid mit einer Rechtsmittelbelehrung zu fällen.

4. Wie erwähnt, kritisiert die Beschwerde die Arbeit der Beistände. Insbeson- dere wird geltend gemacht, A._____ werde im Scheidungsverfahren von seinem Beistand nicht oder nicht genügend unterstützt. Inwieweit dieses Vorbringen, in Verbindung mit sämtlichen Akten, die KESB veranlasst, allenfalls von Amtes we- gen einen Beistandswechsel (allenfalls unter Beigabe einer Verfahrensvertretung) in Betracht zu ziehen, wird von ihr zu prüfen sein. Es ist ihr zu diesem Zweck eine

- 11 - Kopie der Beschwerde zuzustellen. Anzumerken bleibt, dass der Beistand Dr. X3._____ in seinem Rechenschaftsbericht vom 28. Februar 2025 auf die Proble- matik der Rechtsvertretung im Scheidungsverfahren hingewiesen und dort klar gestellt hat, dass er aufgrund seiner Stellung als Beistand von A._____ die Vertre- tung nicht übernehmen werde. Sodann erklärte er, dass die Frage einer externen rechtskundigen Vertretung bei jedem Prozessschritt genau analysiert werde (act. 4/11 Beilage S. 5). V.

1. Mit Antrag 2, der einen entsprechenden Antrag in ihrer Eingabe vom 4. No- vember 2024 an die KESB aufnimmt, verlangt Rechtsanwältin X1._____ eine Er- höhung des A._____ zur freien Verfügung stehenden Betrages von CHF 3'000 auf CHF 20'000, und als vorsorgliche Massnahme sei der Beistand Finanzen an- zuweisen, A._____ einen Betrag von CHF 20'000 zwecks Bezahlung der bisheri- gen Rechnungen von Rechtsanwältin X1._____ zu überweisen.

2. Mit dem Antrag 2.b auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme will Rechts- anwältin X1._____ die Anweisung des Beistandes zur Auszahlung des Honorars, das sie von A._____ fordert. Aus der Eingabe vom 4. November 2024 geht her- vor, dass die Weigerung des Beistandes, ihr Anwaltshonorar zu bezahlen, der Grund dafür war, dass Rechtsanwältin X1._____ damals an die KESB gelangte (vgl. KESB act. 712 S. 14 Ziff. 26). Abgesehen von einer Gegenüberstellung seines Vermögens (rund CHF 50 Mio.) mit dem Betrag zur freien Verfügung (KESB act. 712 S. 2 Ziff. 2 und S. 13 f. Ziff. 25), fehlt eine unabhängige Begründung für die Erhöhung des Betrages zur freien Verfügung; statt dessen wird ausführlich darauf eingegangen, dass die Vertretung durch Rechtsanwältin X1._____ im Scheidungsverfahren notwendig sei, und die Verweigerung der Bezahlung ihrer Rechnung durch den Beistand moniert, wes- halb der Beistand für Finanzen zu deren Bezahlung anzuweisen sei (KESB act. 712 S. 14 Ziff. 26).

- 12 -

3. Die Forderung auf Bezahlung ihres Anwaltshonorars ist eine Forderung, die Rechtsanwältin X1._____ gegenüber A._____ hat und die sie deswegen nicht in seinem Namen geltend machen kann, sondern zunächst gegen ihn und wenn der Beistand die Zahlung verweigert gegenüber der Erwachsenenschutzbehörde in eigenem Namen geltend machen müsste. Auf den im Namen von A._____ ge- stellten Antrag 2b auf Erlass von vorsorglichen Massnahmen wäre auch aus die- sem Grund nicht einzutreten.

4. Mit Bezug auf die Honorarforderung liegt sodann offensichtlich ein Interes- sengegensatz zwischen den Interessen von Rechtsanwältin X1._____ und jenen von A._____ vor. Wenn Rechtsanwältin X1._____ im Namen ihres verbeistände- ten Mandanten bei der KESB die Auszahlung ihres Honorars verlangt, besteht aus aufsichtsrechtlicher Sicht der Verdacht einer Verletzung der Berufsregel von Art. 12 lit. c BGFA, was insbesondere auch Konflikte zwischen Interessen des Kli- enten und Eigeninteressen umfasst. Gestützt auf § 39 Abs. 1 lit. a AnwG ist der kantonalen Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte davon Meldung zu machen.

5. Mit Entscheid der KESB vom 10. Dezember 2020 wurde A._____ gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB der Zugriff auf das gesamte Einkommen und Vermögen entzogen und der Beistand in finanziellen Angelegenheiten beauftragt, ein Budget einzureichen, in dem ein Betrag enthalten sein müsse, welcher ihm für das tägli- che Leben im Sinne eines "Haushaltgelds" überwiesen werden könne (KESB act. 471 S. 19 E. 4 und Disp-Ziff. 7 und 8). Mit Entscheid vom 22. Juli 2021 (KESB act. 567) hielt ein Behördenmitglied der KESB fest, dass A._____ während der vorigen Berichtsperiode ein Bargeld- und Kreditkartenlimit von insgesamt mindestens CHF 30'000 frei verwenden konnte. Der Beistand wolle diesen Betrag auf monatlich CHF 22'500 reduzieren. Dieser Betrag wäre der sehr komfortablen Vermögenslage von A._____ angemessen. Aus dem psychiatrischen Gutachten vom 28. Mai 2020 ergebe sich jedoch, dass er keine ausreichende Willens- und Widerstandskraft aufbringe, um sich gegen- über (finanziellen) Forderungen aus dem Umfeld abzugrenzen.

- 13 - Seine Kreditkartenabrechnung für das Jahr 2020, welche Beträge in Juwelierge- schäften und Kleiderboutiquen im Umfang von rund CHF 73'000 enthalte, und die Auszüge seines Kontos in Eigenverantwortung für Februar und März 2021 mit Einkäufen im Umfang von CHF 10'000 bei Valentino Coiffeur, Christan Dior, Louis Vuitton und Chanel dokumentiere ein entsprechendes Schutzbedürfnis. Auch un- ter Berücksichtigung, dass er bereits vor Errichtung der Beistandschaft äusserst grosszügig und spendabel gewesen sei, erscheine insgesamt ein Betrag von CHF 3'000 monatlich angemessen (KESB act. 567 S. 2 f.).

6. Im Rahmen der ihm übertragenen Vermögensverwaltung stellt der Beistand der betroffenen Person aus deren Vermögen angemessene Beträge zur freien Verfügung (Art. 409 ZGB), und zwar in Berücksichtigung des Verhältnismässig- keitsprinzips und des Selbstbestimmungsrechts. Was angemessen ist, beurteilt sich insbesondere nach dem Einkommen und dem Vermögen der betroffenen Person und danach, welche Vermögenswerte in ihrer Verwaltung oder ihrem Zu- griffsbereich geblieben sind. Ihre Bedürfnisse und ihr Lebensstandard sind eben- falls zu berücksichtigen. All diese Faktoren können sich verändern; dasselbe gilt für die "Angemessenheit" des Betrags. Weil die Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung den Schutz der betroffenen Person bezweckt und nicht darauf abzielt, im öffentlichen oder privaten Interesse das Vermögen zu erhalten oder sogar zu vermehren, kann es gegebenenfalls auch verbraucht werden (BGer 5A_211/2016 E. 5.1). Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die oben erwähnten Vermögensverhält- nisse stellt sich die Frage, ob ein monatlicher Betrag zur freien Verfügung von CHF 3'000 den gegebenen aussergewöhnlichen Umständen wirklich angemessen ist. Ergänzend zum oben Gesagten ist anzuführen, dass die Massnahme auch nicht dem Schutz von erbrechtlichen Anwartschaften von Angehörigen dient. Die KESB wird daher eingeladen zu prüfen, ob von Amtes wegen ein Verfahren zur Überprüfung der Angemessenheit und allfälligen Erhöhung dieses Betrages zu er- öffnen ist. Die Beschwerdeschrift ist (auch) zu diesem Zweck der KESB zu über- mitteln. Gegebenenfalls wäre auch dafür eine Verfahrensbeistandschaft anzuord- nen (vgl. oben IV.4 a.E.).

- 14 - VI.

1. Im Fall des Unterliegens beantragt Rechtsanwältin X1._____ im Namen von A._____ für beide Rechtsmittelinstanzen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dass Rechtsanwältin X1._____ ohne gültige Vollmacht handelte, darf sich nicht zu Lasten von A._____ auswirken. Während mit Bezug auf die an- waltliche Vertretung nicht auf das Gesuch einzutreten ist, ist es daher mit Bezug auf die Verfahrenskosten anhand zu nehmen. Da die Angelegenheit in zwei Punk- ten an die KESB überwiesen wird um zu prüfen, ob von Amtes wegen ein Verfah- ren zu eröffnen ist, ist nicht von Aussichtslosigkeit auszugehen. Angesichts der oben erwähnten Vermögensverhältnisse kann A._____ hingegen nicht als mittel- los bezeichnet werden. Der Betrag zur freien Verfügung von CHF 3'000 im Monat, der auf CHF 2'000 gekürzt worden sei (act. 2 S. 101), ändert nichts daran. Diese Summe dient nicht zur Deckung des Grundbedarfs, sondern steht A._____ für derartige Verwendungen zur Verfügung und erlaubt die Deckung der Kosten die- ses Verfahrens problemlos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher im Übrigen soweit darauf eingetreten wird, d.h. mit Bezug auf die Verfahrenskos- ten, abzuweisen.

2. Da es sich um ein Verfahren ohne Gegenpartei handelt, das im Interesse der verbeiständeten Person eingeleitet wurde, trägt diese grundsätzlich unabhän- gig vom Ausgang des Verfahrens die Kosten, was auch im Beschwerdeverfahren gilt (KuKo ZPO-Jent, Art. 106 N 3; BSK ZPO-Hofmann / Baeckert, Art. 106 N 2; vgl. auch OGer PQ180022 E. II.5). Da die Angelegenheit an die KESB überwie- sen wird um zu prüfen, ob von Amtes wegen ein Verfahren zu eröffnen ist, was bedeutet, dass die Beschwerde nicht völlig unbegründet war, ist davon abzuse- hen, die Kosten Rechtsanwältin X1._____ zu auferlegen (vgl. dazu BSK ZPO- Tenchio, Art. 68 N 17 a.E.). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

- 15 -

2. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Meilen wird einge- laden zu prüfen, ob im Sinne der Erwägugnen (Erw. IV.4 und V.6) ein Ver- fahren zu eröffnen ist.

3. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird mit Bezug auf die an- waltliche Verbeiständung nicht eingetreten. Im Übrigen wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen.

4. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.

5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an Rechtsanwältin X1._____, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen unter Beilage von Kopien der Beschwerdeschrift samt Beilagen, an die Bei- stände Rechtsanwalt Dr. X3._____ und Rechtsanwalt X2._____, an die Auf- sichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mit Be- gleitschreiben und unter Beilage von Kopien der Beschwerdeschrift samt Beilagen sowie unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirks- rat Meilen, je gegen Empfangsschein.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 16 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Fabio versandt am: