Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (KESB) er- richtete am 29. Januar 2019 für C._____ (geb. tt. März 1928) eine Vertretungsbei- standschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB. Zur (Amts-)Beiständin wurde D._____ bestellt (KESB act. 30). Mit Beschluss vom 28. Juli 2022 setzte die KESB A._____ (Nichte von C._____) als Beiständin für die Aufgaben ein, für das gesundheitliche Wohl und für die hinreichende medizinische Betreuung von C._____ zu sorgen und sie bei allen dafür erforderlichen Vorkeh- rungen zu vertreten sowie insbesondere über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen ambulanten oder stationären medizinischen Mass- nahmen bei Urteilsunfähigkeit zu entscheiden. D._____ blieb weiterhin mit den Aufgaben betraut, für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und C._____ in dieser Hinsicht sowie beim Erledigen der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu vertreten (KESB act. 92). C._____ verstarb am tt.mm.2023 (KESB act. 105). Am 31. Januar 2024 erstattete D._____ den Schlussbericht mit der Schlussrechnung per 16./31. Dezember 2023 (KESB act. 123). Mit Verfügung vom 23. Juli 2024 genehmigte ein Behördenmitglied der KESB den Schlussbericht mit Abrechnung (KESB act. 128 Dispositiv-Ziffer 1).
E. 2 Wiedererwägungsweise seien die Verfügung des Bezirksrats Zü- rich vom 10. Dezember 2024 sowie die Präsidialverfügung des Bezirksrats Zürich vom 27. Januar 2025 betreffend Akteneinsicht aufzuheben und den Beschwerdeführenden sei uneingeschränkte Akteneinsicht zu gewähren.
E. 2.1 Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingereicht und enthält Anträge sowie eine Begründung (act. 4). Die Beschwerdeführer waren Parteien des vorinstanzli- chen Verfahrens und sind grundsätzlich legitimiert, gegen den vorinstanzlichen Entscheid ein Rechtsmittel zu erheben. Was ihre – von der Vorinstanz verneinte – Beschwerdelegitimation gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB betrifft, ist auf nachfolgende Erwägungen zu verweisen (E. III.).
- 5 -
E. 2.2 Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides ge- rügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht eine umfassende Überprüfungsbe- fugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DRO- ESE, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Be- schwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Unter- suchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Beschwerdeinstanz darf sich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB I-DROESE, Art. 450a N 5). III.
1. Die Vorinstanz prüfte die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB und gab vorab die Ausführungen der Beschwerdeführer wieder: In der Replik hätten die Beschwerdeführer ausgeführt, dass verbeiständete Personen bzw. ihre Erben im Rahmen einer gerichtlichen Beurteilung des Schlussberichts und der Schlussrechnung rügen könnten, diese verletzten ihre Informationspflicht. Ausser- dem hielten sie sich für unmittelbar vom Genehmigungsentscheid betroffen, weil ihnen (insbesondere der Beschwerdeführerin) Pflichten auferlegt worden seien. Aufgrund ihrer Erbenstellung seien sie betroffen, weil Schlussbericht und Schluss- rechnung das Nachlassvermögen beeinflussten. Darüber hinaus seien sie nahe- stehende Personen (act. 11 S. 5). Die Vorinstanz erwog vor diesem Hintergrund, die Beschwerdeführer seien von vornherein keine am Verfahren beteiligten Perso- nen im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB, zumal ihnen mit der (einzig ange-
- 6 - fochtenen) Genehmigung des Schlussberichts und der Abrechnung keine Pflich- ten auferlegt würden (act. 11 S. 5). Ebensowenig handle es sich bei den Be- schwerdeführern um der betroffenen Person (C._____) nahestehende Personen gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB. Eine Legitimation gestützt auf diese Bestim- mung scheide zudem aus, weil die Beschwerdeführer einen durch die Beiständin verursachten Vermögensschaden geltend machten (insbesondere wegen ver- säumter rechtzeitiger Geltendmachung einer Hilflosenentschädigung schweren Grades) und sich in ihrer Erbenstellung betroffen sähen. Sie beriefen sich folglich darauf, aufgrund eines eigenen Interesses nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB be- schwerdelegitimiert zu sein, so dass sich die Frage der Beschwerdelegitimation gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig nach dieser Bestimmung richte (act. 11 S. 6). Was diese Legitimation gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB betreffe, fehle es den Beschwerdeführern am erforderlichen rechtlichen Interesse, das durch das Erwachsenenschutzrecht geschützt sei. Die Beschwerde ziele dar- auf ab, den Beschwerdeführern den Schaden zu ersetzen, der ihrer Auffassung nach dem Nachlass entstanden sei und ihre erbrechtlichen Ansprüche mindere. Dabei handle es sich um kein vom Erwachsenenschutzrecht verfolgtes Ziel. Die Beschwerde nach Art. 450 ZGB diene ausserdem nicht dazu, ein anderes Verfah- ren wie etwa den Verantwortlichkeitsprozess nach Art. 454 ZGB vorzubereiten. Die Beschwerdeführer seien daher auch nicht nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB beschwerdelegitimiert (act. 11 S. 7). Dazu komme, dass Schlussbericht und Schlussrechnung nach der Rechtsprechung der Information und nicht der Über- prüfung der Beistandschaft diene. Genüge sie dieser lnformationsfunktion, sei die Genehmigung auszusprechen, ohne dass die Behörde sich über allfällige Verfeh- lungen der Beistandsperson zu äussern hätte. Die Genehmigung der Schluss- rechnung habe weder unmittelbare materiellrechtliche Bedeutung, noch werde der Mandatsperson die vollständige Décharge erteilt. Allfällige Rechtsansprüche der verbeiständeten Person (namentlich Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 454 ZGB) blieben von der Genehmigung unberührt (act. 11 S. 8). Darüber hinaus werfe die von den Beschwerdeführern aufgeworfene Frage, ob die Bei- ständin das Vermögen sorgfaltswidrig verwaltet oder nötige Handlungen unterlas- sen habe, zahlreiche Tat- und Rechtsfragen auf, die sich im Genehmigungsver-
- 7 - fahren nicht mit verhältnismässigem Aufwand klären liessen (act. 11 S. 8). Auf die Beschwerde sei entsprechend nicht einzutreten.
2. Die Beschwerdeführer stellen im Rahmen der Beschwerde an die Kammer die vorinstanzliche Erwägung, wonach sich die Beschwerdelegitimation bei Perso- nen, die (auch) eigene Interessen wahrnehmen, ausschliesslich nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB bestimme, nicht in Frage. Sie halten aber dafür, dass sie ge- stützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB beschwerdelegitimiert seien (act. 4 Rz. 7 ff.). Richtigerweise diene die Schlussrechnung nicht nur der verbeiständeten Person, sondern auch deren Erben als Informationsquelle (act. 4 Rz. 10), und werde in der Lehre darauf hingewiesen, dass die Genehmigung der Schlussrechnung nicht nur auf der Einhaltung der Formalien beruhe, sondern auch materielle Aspekte berücksichtigen müsse. Dazu zählten etwa die Zweckmässigkeit einzelner Ver- waltungshandlungen, die hinreichende Begründung von Vermögensveränderun- gen sowie die Geltendmachung sämtlicher rechtlicher Ansprüche, insbesondere im Sozialversicherungsbereich (act. 4 Rz. 11 m.H.a. BSK ZGB-VOGEL/AFFOLTER, Art. 425 N 51). Sie, die Beschwerdeführer, hätten ein rechtlich geschütztes Inter- esse an einer korrekten und vollständigen Information über die Mandatsführung für ihre Tante sowie ein rechtlich geschütztes wirtschaftliches Interesse. Durch das Handeln der Beiständin sei dem Nachlass ein Schaden entstanden. Im Rah- men der Genehmigung der Schlussrechnung durch die KESB hätte überprüft wer- den müssen, ob die Mandatsführung zweckmässig erfolgt sei oder ob ein Fehlver- halten bzw. eine ungenügende Vermögensverwaltung vorgelegen habe. Ihr Inter- esse stehe somit in direktem Zusammenhang mit der erwachsenenschutzrechtli- chen Massnahme (act. 4 Rz. 13 f.). Ein rechtlich geschütztes, wirtschaftliches In- teresse liege auch darin, dass die Schlussrechnung als Grundlage für weitere ver- mögensrechtliche Schritte diene. Eine fehlerhafte oder unvollständige Schluss- rechnung könne die Durchsetzung von Erb- und Verantwortlichkeitsansprüchen direkt beeinträchtigen. Die verbeiständete Person oder deren Erben, die eine Ver- antwortlichkeitsklage anstrebten, befänden sich denn auch in einer besseren Aus- gangslage, wenn die Schlussrechnung nicht genehmigt worden sei. Die Begrün- dung der Nichtgenehmigung geniesse nämlich die Vermutung der Richtigkeit. Ein vollständiger und wahrheitsgetreuer Schlussbericht sei daher essenziell – sowohl
- 8 - für die Entscheidung über die Verantwortlichkeitsklage nach Art. 454 ZGB als auch für vorgängige aussergerichtliche Einigungsversuche (act. 4 Rz. 15). Die "re- striktive Legitimationspraxis" der Vorinstanz sei abzulehnen (vgl. act. 4 Rz. 17 ff.).
3. Die Kritik der Beschwerdeführer an der Rechtsauffassung der Vorinstanz ist nicht berechtigt. Vielmehr sind die vorinstanzlichen Ausführungen zu bekräftigen:
E. 3 Die Verfügungen der Vorinstanz vom 10. Dezember 2024 sowie vom 27. Januar 2025 betreffend Akteneinsicht seien aufzuheben und den Beschwerdeführenden sei uneingeschränkte Aktenein- sicht zu gewähren.
E. 3.1 Gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des an- gefochtenen Entscheids haben. Vorausgesetzt ist, dass die Verletzung eigener Rechte geltend gemacht und ein rechtliches Interesse verfolgt wird, das durch das Erwachsenenschutzrecht geschützt werden soll (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Perso- nenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 S. 7084; BGer 5A_746/2016 vom 5. April 2017 E. 2.3.3). Die Geltendmachung dieses eigenen rechtlich geschützten Inter- esses, das wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein kann, ist nur zulässig, wenn es mit der fraglichen Massnahme direkt zusammenhängt bzw. mit der Massnahme geschützt werden soll und deshalb von der Erwachsenenschutzbehörde hätte be- rücksichtigt werden müssen (BGer 5A_101/2023 vom 9. Juni 2023 E. 3.4.1; 5A_668/2022 vom 16. März 2023 E. 4.2; 5A_135/2022 vom 4. August 2022 E. 3.1; 5A_721/2019 vom 8. Mai 2020 E. 2.3.2; 5A_746/2016 vom 5. April 2017 E. 2.3.3; 5A_979/2013 vom 28. März 2014 E. 4.2).
E. 3.2 Der Schlussbericht der Beistandsperson gemäss Art. 425 ZGB dient der In- formation und nicht der Überprüfung der Führung der Beistandschaft. Die Geneh- migung ist auszusprechen, soweit der Schlussbericht der Informationspflicht ge- nügt. Gleich verhält es sich mit der Schlussrechnung. Die mit der Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung befasste Behörde hat sich nicht über allfällige Verfehlungen der Beistandsperson zu äussern. Entsprechend kommt der Genehmigung der Schlussrechnung keine unmittelbare materiellrecht- liche Bedeutung zu, noch wird der Beistandsperson damit eine vollständige Décharge erteilt. Allfällige Rechtsansprüche der betroffenen Person, namentlich Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 454 ZGB, bleiben von der Genehmi- gung unberührt (BGer 5A_35/2019 vom 11. November 2019 E. 3.3.1;
- 9 - 5A_274/2018 vom 21. September 2018 E. 4.3.1; 5A_151/2014 vom 4. April 2014 E. 6.1; 5A_494/2013 vom 6. September 2013 E. 2.1 f.).
E. 3.3 Die Beschwerdeführer missachten diese langjährige und gefestigte Recht- sprechung, wenn sie ausführen, bei der Genehmigung der Schlussrechnung müssten auch materielle Aspekte wie etwa "die Zweckmässigkeit einzelner Ver- waltungshandlungen, die hinreichende Begründung von Vermögensveränderun- gen sowie die Geltendmachung sämtlicher rechtlicher Ansprüche, insbesondere im Sozialversicherungsbereich" geprüft werden. Eine volle inhaltliche Prüfung der Rechnung hat nicht stattzufinden. Eine solche Prüfung wäre einem allfälligen Ver- antwortlichkeitsverfahren vorbehalten (BGer 5A_35/2019 vom 11. November 2019 E. 3.3.2). Soweit in der von den Beschwerdeführern angeführten Literatur etwas anderes vertreten wird, ist dem nicht zu folgen. Entgegen den Beschwerde- führern musste sich die KESB im Rahmen der Genehmigung auch nicht dazu äussern, "ob ein Fehlverhalten bzw. eine ungenügende Vermögensverwaltung vorgelegen" habe. Ob eine solche Feststellung "die Durchsetzung von Erb- und Verantwortlichkeitsansprüchen direkt beeinträchtigen" könnte und die "Erben, die eine Verantwortlichkeitsklage anstreben, sich […] in einer besseren Ausgangs- lage [befinden], wenn die Schlussrechnung nicht genehmigt wurde", ist irrelevant. Ein rechtlich geschütztes Interesse lässt sich nicht mit dem Argument begründen, ein anderes Verfahren vorbereiten zu wollen (BGer 5A_135/2022 vom 4. August 2022 E. 3.2).
E. 3.4 Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführer keine eigenen Interessen dar- tun, die durch das Erwachsenenschutzrecht geschützt wären. Die Vorinstanz hat die Beschwerdelegitimation zu Recht verneint und ist zu Recht auf die Be- schwerde nicht eingetreten. Die vorliegende Beschwerde ist abzuweisen.
E. 4 Hieran ändern auch die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach ihre verfassungsmässigen Verfahrensgarantien gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 so- wie Art. 29a BV verletzt worden seien, nichts. Sie machen geltend, durch die Ver- neinung der Beschwerdelegitimation sei ihnen die Möglichkeit verwehrt worden, wirksam gegen die Verfügung der KESB vom 23. Juli 2024 vorzugehen, was eine Rechtsverweigerung, eine Verletzung der Rechtsweggarantie und eine Gehörs-
- 10 - verletzung darstelle (act. 4 Rz. 23 f.). Die Befürchtung der Beschwerdeführer ist unbegründet. Die Vorinstanz hat ausführlich und korrekt dargetan, wieso ihnen die Beschwerdelegitimation fehlt. Wenn die Vorinstanz in der Folge auf die Be- schwerde nicht eingetreten ist, handelt es sich um die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge (vgl. Art. 59 Abs. 1 ZPO), so dass weder Rechtsverweigerung, Verlet- zung der Rechtsweggarantie noch Gehörsverletzung zu erkennen sind.
E. 5 Die Beschwerdeführer verlangen schliesslich, es sei ihnen in Abweichung von den Verfügungen der Vorinstanz vom 10. Dezember 2024 und vom 27. Ja- nuar 2025 uneingeschränkte Akteneinsicht zu gewähren (act. 4 S. 2 und Rz. 58 ff.). Bei den Verfügungen handle es sich um prozessleitende Zwischenverfügun- gen, die nicht in materielle Rechtskraft erwüchsen und zusammen mit dem En- dentscheid angefochten werden müssten (act. 4 Rz. 58). Das Akteneinsichtsrecht richte sich nach Art. 449b ZGB. Als Verfahrensbeteiligte, denen gemäss Art. 449b Abs. 1 ZGB ein Anspruch auf Akteneinsicht zukomme, gölten in erster Linie die von der erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme betroffene Person, naheste- hende Personen sowie Dritte, welche über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids verfügten. Dies entspreche den Personen, die nach Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde legiti- miert seien (act. 4 Rz. 62). Da ihnen (den Beschwerdeführern) ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB zukomme, seien sie Verfahrensbeteiligte nach Art. 449b Abs. 1 ZGB und hätten Anspruch auf Akteneinsicht, ohne ein besonde- res Interesse nachweisen zu müssen (act. 4 Rz. 64). Wie die Beschwerdeführer richtig festhalten, wird das Akteneinsichtsrecht für das vorliegenden Verfahren in Art. 449b ZGB geregelt. Nach Art. 449b Abs. 1 ZGB haben die am Verfahren beteiligten Personen Anspruch auf Akteneinsicht, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. Den Beschwerdeführern fehlt wie ausgeführt die Legitimation zur Anfechtung der Verfügung der KESB vom 23. Juli 2024 betreffend Genehmigung des Schlussberichts mit Abrechnung (vorne E. III.3). Entsprechend gelten sie im Beschwerdeverfahren nicht als am Verfahren beteiligte Personen im Sinne von Art. 449b Abs. 1 ZGB. Die Vorinstanz hat den
- 11 - Beschwerdeführern zu Recht keine uneingeschränkte Akteneinsicht gewährt. Die vorliegende Beschwerde ist auch insoweit abzuweisen. IV. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt (§ 5 GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten den Be- schwerdeführern aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da die Beschwerdeführer zum einen unterliegen und zum andern eine Gegenpartei fehlt. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt und den Beschwerde- führern je zur Hälfte auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde der Stadt Zürich sowie an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 12 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ250018-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Schmidt Beschluss und Urteil vom 29. April 2025 in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Beschwerdeführer betreffend Genehmigung des Schlussberichtes mit Abrechnung in der Ver- tretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksratspräsidenten des Bezirks- rates Zürich vom 6. März 2025 i.S. C._____, geb. tt.03.1928, gest. tt.mm.2023; VO.2024.83 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (KESB) er- richtete am 29. Januar 2019 für C._____ (geb. tt. März 1928) eine Vertretungsbei- standschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB. Zur (Amts-)Beiständin wurde D._____ bestellt (KESB act. 30). Mit Beschluss vom 28. Juli 2022 setzte die KESB A._____ (Nichte von C._____) als Beiständin für die Aufgaben ein, für das gesundheitliche Wohl und für die hinreichende medizinische Betreuung von C._____ zu sorgen und sie bei allen dafür erforderlichen Vorkeh- rungen zu vertreten sowie insbesondere über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen ambulanten oder stationären medizinischen Mass- nahmen bei Urteilsunfähigkeit zu entscheiden. D._____ blieb weiterhin mit den Aufgaben betraut, für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und C._____ in dieser Hinsicht sowie beim Erledigen der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu vertreten (KESB act. 92). C._____ verstarb am tt.mm.2023 (KESB act. 105). Am 31. Januar 2024 erstattete D._____ den Schlussbericht mit der Schlussrechnung per 16./31. Dezember 2023 (KESB act. 123). Mit Verfügung vom 23. Juli 2024 genehmigte ein Behördenmitglied der KESB den Schlussbericht mit Abrechnung (KESB act. 128 Dispositiv-Ziffer 1).
2. Hiergegen erhoben die Erben von C._____, A._____ (fortan: Beschwerde- führerin) und B._____ (fortan: Beschwerdeführer), mit Eingabe vom 2. September 2024 Beschwerde beim Bezirksrat Zürich. Sie beantragten, die angefochtene Ver- fügung sowie der Schlussbericht seien zur Ergänzung/Verbesserung zurückzu- weisen (BR act. 1 S. 2). Die KESB liess sich am 29. Oktober 2024 zur Be- schwerde vernehmen und beantragte deren Abweisung, soweit auf sie einzutre- ten sei (BR act. 8). Auf Ersuchen der Beschwerdeführer wurde ihnen Einsicht in die Akten, auf welche die KESB in ihrer Vernehmlassung verwiesen hatte, ge- währt (vgl. BR act. 12 ff.). Ein Gesuch auf Einsicht in die vollständigen Akten der KESB wurde mit Verfügung vom 27. Januar 2025 abgewiesen (BR act. 17 ff., act. 23). Am 17. Februar 2025 erstatteten die nunmehr vertretenen Beschwerdeführer die Replik, mit folgenden Anträgen (BR act. 27):
- 3 - "1. Es sei Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung der [KESB] vom 23. Juli 2024 in Sachen C._____ betreffend Genehmigung Schlussbericht mit Abrechnung aufzuheben und es sei eine Nichtgenehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung zu verfügen.
2. Wiedererwägungsweise seien die Verfügung des Bezirksrats Zü- rich vom 10. Dezember 2024 sowie die Präsidialverfügung des Bezirksrats Zürich vom 27. Januar 2025 betreffend Akteneinsicht aufzuheben und den Beschwerdeführenden sei uneingeschränkte Akteneinsicht zu gewähren.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteu- erzuschlag, zu Lasten der [KESB]." Mit Verfügung vom 6. März 2025 (BR act. 30 = act. 11) trat der Bezirksratspräsi- dent (Vorinstanz) auf die Beschwerde nicht ein (Dispositiv-Ziffer I). Das Wiederer- wägungsgesuch wurde abgewiesen (Dispositiv-Ziffer II), die Entscheidgebühr von Fr. 1'500.– wurde den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haf- tung auferlegt (Dispositiv-Ziffer III) und es wurde keine Parteientschädigung zuge- sprochen (Dispositiv-Ziffer IV).
3. Am 11. April 2025 gingen bei der Kammer drei vom 9. April 2025 datierende Eingaben der Beschwerdeführer ein: ein Schreiben mit der Überschrift "Sistie- rungs-Ersuchen" (act. 2), eine Beschwerde (act. 4) und eine "Erweiterte und kon- kretisierte Eingabe zum Schriftsatz vom 09. April 2025" (act. 6). Die Beschwerde enthält folgende Anträge (act. 4 S. 2): "1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 6. März 2025 sei aufzuheben.
2. Es sei die Verfügung der [KESB] vom 23. Juli 2024 in Sachen C._____ betreffend Genehmigung Schlussbericht mit Abrechnung aufzuheben und es sei eine Nichtgenehmigung des Schlussbe- richts und der Schlussrechnung zu verfügen.
3. Die Verfügungen der Vorinstanz vom 10. Dezember 2024 sowie vom 27. Januar 2025 betreffend Akteneinsicht seien aufzuheben und den Beschwerdeführenden sei uneingeschränkte Aktenein- sicht zu gewähren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteu- erzuschlag, zu Lasten der [KESB]." Die vorinstanzlichen Akten des Bezirksrats (act. 12/1-32, zitiert als "BR act.") und der KESB (act. 13/1-154, zitiert als "KESB act.") wurden beigezogen (act. 10). Weiterungen sind nicht erforderlich.
- 4 -
4. Die Beschwerdeführer beantragen in prozessualer Hinsicht eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens. Sie führen aus, eine Staatshaftungsklage sei in Vor- bereitung und man sei die KESB diesbezüglich angegangen. Eine allfällige Eini- gung könne nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden (act. 2). Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies ver- langt, namentlich wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist (Art. 126 Abs. 1 ZPO). Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorbereitung einer Staatshaftungsklage und diesbezügliche Behördenkontakte der Beschwerdeführer sich auf das Beschwerdeverfahren auswirken könnten und eine Sistierung zweckmässig wäre. Das Sistierungsgesuch ist abzuweisen. II.
1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisa- tionsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmun- gen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). 2. 2.1 Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingereicht und enthält Anträge sowie eine Begründung (act. 4). Die Beschwerdeführer waren Parteien des vorinstanzli- chen Verfahrens und sind grundsätzlich legitimiert, gegen den vorinstanzlichen Entscheid ein Rechtsmittel zu erheben. Was ihre – von der Vorinstanz verneinte – Beschwerdelegitimation gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB betrifft, ist auf nachfolgende Erwägungen zu verweisen (E. III.).
- 5 - 2.2 Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides ge- rügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht eine umfassende Überprüfungsbe- fugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DRO- ESE, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Be- schwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Unter- suchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Beschwerdeinstanz darf sich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB I-DROESE, Art. 450a N 5). III.
1. Die Vorinstanz prüfte die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB und gab vorab die Ausführungen der Beschwerdeführer wieder: In der Replik hätten die Beschwerdeführer ausgeführt, dass verbeiständete Personen bzw. ihre Erben im Rahmen einer gerichtlichen Beurteilung des Schlussberichts und der Schlussrechnung rügen könnten, diese verletzten ihre Informationspflicht. Ausser- dem hielten sie sich für unmittelbar vom Genehmigungsentscheid betroffen, weil ihnen (insbesondere der Beschwerdeführerin) Pflichten auferlegt worden seien. Aufgrund ihrer Erbenstellung seien sie betroffen, weil Schlussbericht und Schluss- rechnung das Nachlassvermögen beeinflussten. Darüber hinaus seien sie nahe- stehende Personen (act. 11 S. 5). Die Vorinstanz erwog vor diesem Hintergrund, die Beschwerdeführer seien von vornherein keine am Verfahren beteiligten Perso- nen im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB, zumal ihnen mit der (einzig ange-
- 6 - fochtenen) Genehmigung des Schlussberichts und der Abrechnung keine Pflich- ten auferlegt würden (act. 11 S. 5). Ebensowenig handle es sich bei den Be- schwerdeführern um der betroffenen Person (C._____) nahestehende Personen gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB. Eine Legitimation gestützt auf diese Bestim- mung scheide zudem aus, weil die Beschwerdeführer einen durch die Beiständin verursachten Vermögensschaden geltend machten (insbesondere wegen ver- säumter rechtzeitiger Geltendmachung einer Hilflosenentschädigung schweren Grades) und sich in ihrer Erbenstellung betroffen sähen. Sie beriefen sich folglich darauf, aufgrund eines eigenen Interesses nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB be- schwerdelegitimiert zu sein, so dass sich die Frage der Beschwerdelegitimation gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig nach dieser Bestimmung richte (act. 11 S. 6). Was diese Legitimation gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB betreffe, fehle es den Beschwerdeführern am erforderlichen rechtlichen Interesse, das durch das Erwachsenenschutzrecht geschützt sei. Die Beschwerde ziele dar- auf ab, den Beschwerdeführern den Schaden zu ersetzen, der ihrer Auffassung nach dem Nachlass entstanden sei und ihre erbrechtlichen Ansprüche mindere. Dabei handle es sich um kein vom Erwachsenenschutzrecht verfolgtes Ziel. Die Beschwerde nach Art. 450 ZGB diene ausserdem nicht dazu, ein anderes Verfah- ren wie etwa den Verantwortlichkeitsprozess nach Art. 454 ZGB vorzubereiten. Die Beschwerdeführer seien daher auch nicht nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB beschwerdelegitimiert (act. 11 S. 7). Dazu komme, dass Schlussbericht und Schlussrechnung nach der Rechtsprechung der Information und nicht der Über- prüfung der Beistandschaft diene. Genüge sie dieser lnformationsfunktion, sei die Genehmigung auszusprechen, ohne dass die Behörde sich über allfällige Verfeh- lungen der Beistandsperson zu äussern hätte. Die Genehmigung der Schluss- rechnung habe weder unmittelbare materiellrechtliche Bedeutung, noch werde der Mandatsperson die vollständige Décharge erteilt. Allfällige Rechtsansprüche der verbeiständeten Person (namentlich Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 454 ZGB) blieben von der Genehmigung unberührt (act. 11 S. 8). Darüber hinaus werfe die von den Beschwerdeführern aufgeworfene Frage, ob die Bei- ständin das Vermögen sorgfaltswidrig verwaltet oder nötige Handlungen unterlas- sen habe, zahlreiche Tat- und Rechtsfragen auf, die sich im Genehmigungsver-
- 7 - fahren nicht mit verhältnismässigem Aufwand klären liessen (act. 11 S. 8). Auf die Beschwerde sei entsprechend nicht einzutreten.
2. Die Beschwerdeführer stellen im Rahmen der Beschwerde an die Kammer die vorinstanzliche Erwägung, wonach sich die Beschwerdelegitimation bei Perso- nen, die (auch) eigene Interessen wahrnehmen, ausschliesslich nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB bestimme, nicht in Frage. Sie halten aber dafür, dass sie ge- stützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB beschwerdelegitimiert seien (act. 4 Rz. 7 ff.). Richtigerweise diene die Schlussrechnung nicht nur der verbeiständeten Person, sondern auch deren Erben als Informationsquelle (act. 4 Rz. 10), und werde in der Lehre darauf hingewiesen, dass die Genehmigung der Schlussrechnung nicht nur auf der Einhaltung der Formalien beruhe, sondern auch materielle Aspekte berücksichtigen müsse. Dazu zählten etwa die Zweckmässigkeit einzelner Ver- waltungshandlungen, die hinreichende Begründung von Vermögensveränderun- gen sowie die Geltendmachung sämtlicher rechtlicher Ansprüche, insbesondere im Sozialversicherungsbereich (act. 4 Rz. 11 m.H.a. BSK ZGB-VOGEL/AFFOLTER, Art. 425 N 51). Sie, die Beschwerdeführer, hätten ein rechtlich geschütztes Inter- esse an einer korrekten und vollständigen Information über die Mandatsführung für ihre Tante sowie ein rechtlich geschütztes wirtschaftliches Interesse. Durch das Handeln der Beiständin sei dem Nachlass ein Schaden entstanden. Im Rah- men der Genehmigung der Schlussrechnung durch die KESB hätte überprüft wer- den müssen, ob die Mandatsführung zweckmässig erfolgt sei oder ob ein Fehlver- halten bzw. eine ungenügende Vermögensverwaltung vorgelegen habe. Ihr Inter- esse stehe somit in direktem Zusammenhang mit der erwachsenenschutzrechtli- chen Massnahme (act. 4 Rz. 13 f.). Ein rechtlich geschütztes, wirtschaftliches In- teresse liege auch darin, dass die Schlussrechnung als Grundlage für weitere ver- mögensrechtliche Schritte diene. Eine fehlerhafte oder unvollständige Schluss- rechnung könne die Durchsetzung von Erb- und Verantwortlichkeitsansprüchen direkt beeinträchtigen. Die verbeiständete Person oder deren Erben, die eine Ver- antwortlichkeitsklage anstrebten, befänden sich denn auch in einer besseren Aus- gangslage, wenn die Schlussrechnung nicht genehmigt worden sei. Die Begrün- dung der Nichtgenehmigung geniesse nämlich die Vermutung der Richtigkeit. Ein vollständiger und wahrheitsgetreuer Schlussbericht sei daher essenziell – sowohl
- 8 - für die Entscheidung über die Verantwortlichkeitsklage nach Art. 454 ZGB als auch für vorgängige aussergerichtliche Einigungsversuche (act. 4 Rz. 15). Die "re- striktive Legitimationspraxis" der Vorinstanz sei abzulehnen (vgl. act. 4 Rz. 17 ff.).
3. Die Kritik der Beschwerdeführer an der Rechtsauffassung der Vorinstanz ist nicht berechtigt. Vielmehr sind die vorinstanzlichen Ausführungen zu bekräftigen: 3.1 Gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des an- gefochtenen Entscheids haben. Vorausgesetzt ist, dass die Verletzung eigener Rechte geltend gemacht und ein rechtliches Interesse verfolgt wird, das durch das Erwachsenenschutzrecht geschützt werden soll (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Perso- nenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 S. 7084; BGer 5A_746/2016 vom 5. April 2017 E. 2.3.3). Die Geltendmachung dieses eigenen rechtlich geschützten Inter- esses, das wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein kann, ist nur zulässig, wenn es mit der fraglichen Massnahme direkt zusammenhängt bzw. mit der Massnahme geschützt werden soll und deshalb von der Erwachsenenschutzbehörde hätte be- rücksichtigt werden müssen (BGer 5A_101/2023 vom 9. Juni 2023 E. 3.4.1; 5A_668/2022 vom 16. März 2023 E. 4.2; 5A_135/2022 vom 4. August 2022 E. 3.1; 5A_721/2019 vom 8. Mai 2020 E. 2.3.2; 5A_746/2016 vom 5. April 2017 E. 2.3.3; 5A_979/2013 vom 28. März 2014 E. 4.2). 3.2 Der Schlussbericht der Beistandsperson gemäss Art. 425 ZGB dient der In- formation und nicht der Überprüfung der Führung der Beistandschaft. Die Geneh- migung ist auszusprechen, soweit der Schlussbericht der Informationspflicht ge- nügt. Gleich verhält es sich mit der Schlussrechnung. Die mit der Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung befasste Behörde hat sich nicht über allfällige Verfehlungen der Beistandsperson zu äussern. Entsprechend kommt der Genehmigung der Schlussrechnung keine unmittelbare materiellrecht- liche Bedeutung zu, noch wird der Beistandsperson damit eine vollständige Décharge erteilt. Allfällige Rechtsansprüche der betroffenen Person, namentlich Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 454 ZGB, bleiben von der Genehmi- gung unberührt (BGer 5A_35/2019 vom 11. November 2019 E. 3.3.1;
- 9 - 5A_274/2018 vom 21. September 2018 E. 4.3.1; 5A_151/2014 vom 4. April 2014 E. 6.1; 5A_494/2013 vom 6. September 2013 E. 2.1 f.). 3.3 Die Beschwerdeführer missachten diese langjährige und gefestigte Recht- sprechung, wenn sie ausführen, bei der Genehmigung der Schlussrechnung müssten auch materielle Aspekte wie etwa "die Zweckmässigkeit einzelner Ver- waltungshandlungen, die hinreichende Begründung von Vermögensveränderun- gen sowie die Geltendmachung sämtlicher rechtlicher Ansprüche, insbesondere im Sozialversicherungsbereich" geprüft werden. Eine volle inhaltliche Prüfung der Rechnung hat nicht stattzufinden. Eine solche Prüfung wäre einem allfälligen Ver- antwortlichkeitsverfahren vorbehalten (BGer 5A_35/2019 vom 11. November 2019 E. 3.3.2). Soweit in der von den Beschwerdeführern angeführten Literatur etwas anderes vertreten wird, ist dem nicht zu folgen. Entgegen den Beschwerde- führern musste sich die KESB im Rahmen der Genehmigung auch nicht dazu äussern, "ob ein Fehlverhalten bzw. eine ungenügende Vermögensverwaltung vorgelegen" habe. Ob eine solche Feststellung "die Durchsetzung von Erb- und Verantwortlichkeitsansprüchen direkt beeinträchtigen" könnte und die "Erben, die eine Verantwortlichkeitsklage anstreben, sich […] in einer besseren Ausgangs- lage [befinden], wenn die Schlussrechnung nicht genehmigt wurde", ist irrelevant. Ein rechtlich geschütztes Interesse lässt sich nicht mit dem Argument begründen, ein anderes Verfahren vorbereiten zu wollen (BGer 5A_135/2022 vom 4. August 2022 E. 3.2). 3.4 Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführer keine eigenen Interessen dar- tun, die durch das Erwachsenenschutzrecht geschützt wären. Die Vorinstanz hat die Beschwerdelegitimation zu Recht verneint und ist zu Recht auf die Be- schwerde nicht eingetreten. Die vorliegende Beschwerde ist abzuweisen.
4. Hieran ändern auch die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach ihre verfassungsmässigen Verfahrensgarantien gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 so- wie Art. 29a BV verletzt worden seien, nichts. Sie machen geltend, durch die Ver- neinung der Beschwerdelegitimation sei ihnen die Möglichkeit verwehrt worden, wirksam gegen die Verfügung der KESB vom 23. Juli 2024 vorzugehen, was eine Rechtsverweigerung, eine Verletzung der Rechtsweggarantie und eine Gehörs-
- 10 - verletzung darstelle (act. 4 Rz. 23 f.). Die Befürchtung der Beschwerdeführer ist unbegründet. Die Vorinstanz hat ausführlich und korrekt dargetan, wieso ihnen die Beschwerdelegitimation fehlt. Wenn die Vorinstanz in der Folge auf die Be- schwerde nicht eingetreten ist, handelt es sich um die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge (vgl. Art. 59 Abs. 1 ZPO), so dass weder Rechtsverweigerung, Verlet- zung der Rechtsweggarantie noch Gehörsverletzung zu erkennen sind.
5. Die Beschwerdeführer verlangen schliesslich, es sei ihnen in Abweichung von den Verfügungen der Vorinstanz vom 10. Dezember 2024 und vom 27. Ja- nuar 2025 uneingeschränkte Akteneinsicht zu gewähren (act. 4 S. 2 und Rz. 58 ff.). Bei den Verfügungen handle es sich um prozessleitende Zwischenverfügun- gen, die nicht in materielle Rechtskraft erwüchsen und zusammen mit dem En- dentscheid angefochten werden müssten (act. 4 Rz. 58). Das Akteneinsichtsrecht richte sich nach Art. 449b ZGB. Als Verfahrensbeteiligte, denen gemäss Art. 449b Abs. 1 ZGB ein Anspruch auf Akteneinsicht zukomme, gölten in erster Linie die von der erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme betroffene Person, naheste- hende Personen sowie Dritte, welche über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids verfügten. Dies entspreche den Personen, die nach Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde legiti- miert seien (act. 4 Rz. 62). Da ihnen (den Beschwerdeführern) ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB zukomme, seien sie Verfahrensbeteiligte nach Art. 449b Abs. 1 ZGB und hätten Anspruch auf Akteneinsicht, ohne ein besonde- res Interesse nachweisen zu müssen (act. 4 Rz. 64). Wie die Beschwerdeführer richtig festhalten, wird das Akteneinsichtsrecht für das vorliegenden Verfahren in Art. 449b ZGB geregelt. Nach Art. 449b Abs. 1 ZGB haben die am Verfahren beteiligten Personen Anspruch auf Akteneinsicht, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. Den Beschwerdeführern fehlt wie ausgeführt die Legitimation zur Anfechtung der Verfügung der KESB vom 23. Juli 2024 betreffend Genehmigung des Schlussberichts mit Abrechnung (vorne E. III.3). Entsprechend gelten sie im Beschwerdeverfahren nicht als am Verfahren beteiligte Personen im Sinne von Art. 449b Abs. 1 ZGB. Die Vorinstanz hat den
- 11 - Beschwerdeführern zu Recht keine uneingeschränkte Akteneinsicht gewährt. Die vorliegende Beschwerde ist auch insoweit abzuweisen. IV. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt (§ 5 GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten den Be- schwerdeführern aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da die Beschwerdeführer zum einen unterliegen und zum andern eine Gegenpartei fehlt. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt und den Beschwerde- führern je zur Hälfte auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde der Stadt Zürich sowie an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 12 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am: