Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Die Beschwerdeführerin ist die Mutter der Kinder B._____, geboren am tt.mm.2020, und C._____, geboren am tt.mm.2023. Sie lebt mit dem Vater der Kinder, D._____ (vor Vorinstanz Beschwerdeführer 1), zusammen, ohne mit ihm verheiratet zu sein.
E. 2 Veranlasst durch eine Gefährdungsmeldung einer Fachstelle für Opferhilfe- beratung und Kindesschutz wegen einer Fehl- oder Mangelernährung von B._____ eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke Win- terthur und Andelfingen (KESB) ein Verfahren und errichtete mit Entscheid vom
23. August 2022 eine Erziehungsaufsicht für B._____. Mit Bericht vom 31. Juli 2023 beantragte die Aufsichtsperson die Aufhebung der Erziehungsaufsicht. Mit Verfügung vom 14. August 2023 informierte die Kantons- polizei über einen Vorfall von häuslicher Gewalt zwischen den Eltern. Am 4. Okto- ber 2023 nahm die Aufsichtsperson dazu Stellung. Am tt.mm.2023 kam C._____ zur Welt. Am 14. Februar 2024 brachte die Mutter C._____ wegen des Verdachts auf ein Schleudertraum wegen Schüttelns durch den Vater in die Notfallaufnahme des Kantonsspitals Winterthur. Nach einem Hausbesuch am 12. März 2024, bei dem die Eltern sich mit den geplanten Kindesschutzmassnahmen einverstanden erklärten, worauf sich beide telefonisch bei der KESB meldeten, um ihre Sicht der Dinge zu schildern, hob die KESB mit Entscheid vom 16. April 2024 die für B._____ geführte Erziehungsaufsicht auf und errichtete für B._____ und C._____ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme eine Erziehungsbeistandschaft mit be- sonderen Befugnissen. Nach der Einholung eines psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. E._____ über die Mutter vom 13. Juni 2024, das mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Münchhau- sen-by-Proxy-Syndrom feststellte, das der Mutter vom Gutachter in den Räumlich- keiten der KESB am 4. Oktober 2024 mündlich eröffnet wurde, und von schriftli- chen Stellungnahmen der sozialpädagogischen Familienbegleitung SPF und der
- 3 - Beiständin sowie der schriftlichen Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Schrei- ben der KESB vom 18. November 2024, wozu sich die Mutter mit E-Mail vom 25. November 2024 vernehmen liess, entschied die KESB am 10. Dezember 2024 (KESB act. 156), die vorsorgliche Erziehungsbeistandschaft für B._____ und C._____ weiterzuführen, und erteilte der Beiständin gestützt auf Art. 308 Abs. 1 ZGB die Aufgaben
a) die Eltern in ihrer Sorge und Erziehungsverantwortung für ihre Kinder zu beraten und zu unterstützen;
b) für die gedeihliche persönliche und schulische Entwicklung der Kinder zusammen mit den Eltern besorgt zu sein sowie unter Ein- bezug der Kinder in ihrem Interesse nach der jeweiligen Situation die notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Zudem erteilte die KESB gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB der Beiständin die fol- genden besonderen Befugnisse:
a) die Vernetzung der Familie mit den Fachstellen und der Schule sowie die Koordination des Helfernetzes zu gewährleisten und sich mit diesen regelmässig auszutauschen, um die Sicherstel- lung des Kindeswohls zu evaluieren;
b) für die medizinischen und therapeutischen Belange der Kinder besorgt zu sein, sofern die Eltern diese Aufgabe nicht im Sinne ih- rer Kinder übernehmen; insbesondere eng mit dem Kinderarzt, Dr. med. F._____, und Dr. med. G._____, Oberärztin … [Bereich], Winterthur zusammenzuarbeiten, die jeweiligen Ergebnisse allfäl- liger Untersuchung einzuholen und einzusehen, den Entwick- lungsstand der Töchter regelmässig einschätzen zu lassen und dafür besorgt zu sein, dass die medizinischen Ratschläge und Empfehlungen der Fachpersonen umgesetzt werden;
c) für eine regelmässige, mindestens halbjährlich kinderärztliche Kontrolluntersuchung besorgt zu sein;
d) die bereits installierte sozialpädagogische Familienbegleitung wei- terzuführen, dies im Umfang von mindestens 25 Std/Monat, die Umsetzung zu überwachen und die Eltern bei der Organisation der Finanzierung zu unterstützen, sowie Berichte und Einschät- zungen der SPF einzuholen;
e) die Familie bei Bedarf bei der Organisation von angemessenen Entlastungsmassnahmen und deren Finanzierung zu unterstüt- zen;
f) innerhalb des nächsten Jahres zu prüfen, ob sich die Eltern, ins- besondere die Mutter, auf die Zusammenarbeit mit den involvier- ten sowie den neu beizuziehenden Fachpersonen einlassen kön-
- 4 - nen/kann und inwiefern sie hierbei gewillt sind, einen Verände- rungsprozess zuzulassen;
g) das Thema einer erneuten Psychotherapie mit der Mutter anzu- sprechen und sie dahingehend zu motivieren, eine solche Thera- pie für sich wieder zu beanspruchen.
E. 3 Ein als "Einspruch" gegen den Entscheid der KESB vom 10. Dezember 2024 bezeichnetes Schreiben wurde von der KESB an den Bezirksrat Winterthur wei- tergeleitet, der diese Beschwerde mit Urteil vom 25. Februar 2025 abwies und den Entscheid der KESB bestätigte (BR act. 9 = act. 4).
E. 4 Die Beschwerdeführerin wendet sich zunächst gegen die tatsächlichen Grundlagen des angefochtenen Entscheides. Deren Urheber seien Stellen, die von der KESB selbst beauftragt worden seien, und die Gesprächsprotokolle seien mehrfach manipuliert worden, um eine Fortsetzung oder Verschärfung der Mass- nahme zu begründen. Sie wünscht sich eine kritische Hinterfragung der negativen Behauptungen aus der Vergangenheit und bezeichnet die Gefährdungsmeldun- gen als persönliche Auffassungen, die nicht durch Beweise gestützt würden. Sie habe unabhängig von den Konsequenzen, die das für sie und die Familie haben würde, am Kantonsspital Hilfe gesucht, obwohl sie damit eine Meldung durch die KESB riskiert habe, was zeige, dass für sie das Wohlergehen der Kinder an oberster Stelle stehe (act. 3A S. 1).
- 9 - Das Gutachten über ihre Erziehungsfähigkeit äussere den Verdacht, dass sie an einem Münchhausen-by-Proxy-Syndrom leide, aber es erwähne nicht, dass sich in der Zwischenzeit einige der von ihr geäusserten Bedenken bewahrheitet hätten und die plötzlich auftretende Epilepsie genetisch bestätigt sei. Die eigentliche Kin- deswohlgefährdung bestehe im Handeln der KESB, weil sie sich immer wieder fragen müsse, ob sie ihre Bedenken bei medizinischem Fachpersonal ansprechen dürfe, ohne zu riskieren, dass darin eine Bestätigung ihrer psychischen Störung erblickt werde, was fatale Folgen haben könne, wenn tatsächlich eine Erkrankung bestehe (act. 3A S. 2). Die Beschwerdeführerin schreibt, 95% der von der KESB aufgeführten Beweise dafür, "was für eine grauenhafte Mutter" sie sei, beruhten auf persönlichen Mei- nungen, falsch dokumentierten Gesprächen und aus dem Zusammenhang geris- senen Aussagen. Die von der KESB unabhängigen Fachpersonen wie Kinderarzt, Heilpädagoginnen und selbst das KSW dokumentierten, dass die Bedenken der KESB unbegründet seien. Als Eltern würden sie ihr Menschenmöglichstes tun, um die Entwicklung und Gesundheit ihrer Kinder zu fördern, und bei Unklarheiten und Unsicherheiten konsultierten sie die entsprechenden Fachpersonen (act. 3A S. 2 f.). Zu erfahren, dass ihr Kind gesundheitlich eingeschränkt sei, und dass ihre Gene- tik am Leiden ihres Kindes schuld sei, habe ihr den Boden unter den Füssen weg- gerissen. Als Eltern hätten sie für die Familie gekämpft und sich in einer Art Flucht-Modus befunden, in ständiger Alarmbereitschaft, was erkläre, dass sie sich nicht immer unter Kontrolle gehabt hätten. Inzwischen sei die Diagnose fast neun Monaten alt und sie hätten sich im Lauf dieser Zeit als Eltern wieder gefunden und gelernt, wann sie an ihre Grenzen kämen und wie sie sich gegenseitig unter- stützen könnten. Sie hätten auch einmal etwas aufgeschoben, aber am Ende je- des Tages sei das Chaos beseitigt gewesen und die Kinder seien umsorgt und zufrieden eingeschlafen (act. 3A S. 3). Die Beschwerdeführerin kommentiert und ergänzt die Schilderung ihrer eigenen Vorbringen im vorinstanzlichen Entscheid und kritisiert das Vorgehen der KESB (act. 3A S. 4 ff.). Sie verweist darauf, dass die Erziehungsaufsicht die Aufhebung
- 10 - der Erziehungsaufsicht beantragt habe. Videomaterial und Beobachtungen von vier Mitarbeiterinnen der KISPEX würden eine andere Sicht geben als die Gefähr- dungsmeldungen. Sie verweist auf die Zusammenarbeit mit ihrer Neurologin, die man zu ihrer Kooperation und zur Einhaltung von Empfehlungen und Weisungen befragen dürfe. Die von der Vorinstanz wiedergegebene Ankündigung einer Erhö- hung ihres Pensums sei aus dem Zusammenhang gerissen und sei von ihr da- mals als unrealistisch bezeichnet worden (act. 3A S. 7 ff.). Zusammenfassend wiederholt die Beschwerdeführerin, dass sie Beweise habe, die komplett den Behauptungen vieler involvierter Fachpersonen und Fachstellen widersprächen. Sie verlangt die Richtigstellung dieser Beweise und des Gutach- tens mittels einer unabhängigen Zweitmeinung. Der Bezirksrat habe selbst doku- mentiert, dass viele Aussagen nicht klar belegbar seien. Man sollte deshalb in die Zukunft schauen anstatt ewig auf nicht eindeutig klärbaren Sachverhalten der Vergangenheit herumzureiten (act. 3A S. 9). Die Beschwerdeführerin stellt in ihrer Beschwerde keine Anträge, aber sie formu- liert zum Schluss, was für sie die nächsten wichtigen Ziele wären: der im Sommer bevorstehende Kindergarteneintritt von B._____, die individuelle Förderung der Kinder, die Wiederaufnahme einer Vollzeit-Tätigkeit von einem Elternteil, die Stär- kung der Familienstruktur mit gemeinsamen Unternehmungen und weiterhin re- gelmässige Interaktionen mit der Selbsthilfegruppe (act. 3A S. 9).
E. 5 Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass sich die von ihr adressierten Behörden schon längst ein Urteil über sie gebildet hätten (act. 3A S. 2). Sie werde in einer Gefährdungsmeldung als Monster dargestellt (act. 3A S. 6). Sie stellt den moralischen Wert des Vorgehens der KESB in Frage und bezeichnet es als "mehr als nur unter der Gürtellinie" (act. 3A S. 7). Die Beschwerdeführerin will den vorinstanzlichen Entscheiden ihre eigene Sicht der Dinge entgegen stellen und sich für ihr Verhalten rechtfertigen. Das ist ange- sichts des Gegenstands des Verfahrens, der ihre Rolle als Mutter betrifft, ver- ständlich, aber darum geht es nicht in diesem Verfahren, denn die Begründung ei-
- 11 - ner Entscheidung kann nicht angefochten werden, sondern lediglich die Anord- nung, die gestützt auf die Begründung erlassen wurde.
E. 6 Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass das Gutachten im April/Mai 2024 erstellt worden sei, als sie als Eltern schon den Verdacht gehabt hätten, dass etwas mit C._____ nicht stimmen könnte. Nachdem sie über zwei Monate Beobachtungen gemacht hätten, die nicht ernst genommen worden seien, weil sie wahrscheinlich zu unspezifisch gewesen seien, hätten sie auf die Bitte des Kin- derarztes Videoaufzeichnungen erstellt, und als der Kinderarzt eine solche Auf- nahme gesehen habe, sei die Überweisung zur neurologischen Abklärung erfolgt, die dann zur Diagnose einer Epilepsie geführt habe (vgl. act. 3A S. 4 f.). Die Vorinstanz räumt ein, dass die Epilepsie von C._____ gemäss Spitalberichten tatsächlich vorzuliegen scheine und dass der Gutachter diese jüngere Diagnose jedoch nicht im Gutachten verarbeite. Vielmehr habe er der KESB ausdrücklich geschrieben, dass es gut möglich sei, dass C._____ tatsächlich Epilepsie habe (act. 4 S. 11 E. 7.5 m.H. auf KESB act. 108). Diese Wiedergabe ist ungenau. Auf eine Mitteilung über den stationären Aufent- halt von C._____ zur Abklärung (KESB act. 104) schreibt der Gutachter lediglich, dieser Aufenthalt lasse sich noch nicht verwerten, und weist darauf hin, dass es tatsächlich Anfälle sein könnten, davon gebe es im Säuglingsalter verschiedene Arten und Ursachen (KESB act. 108). Von einer entsprechenden Diagnose ist darin noch nicht die Rede. Angesichts der grossen Bedeutung dieser Diagnose für die Begründung der Massnahme und ihrer stigmatisierenden Wirkung, die bei der Beschwerdeführerin verständlicherweise Widerstand auslöst, der nicht einfach als störungsimmanent abgetan werden kann und sich negativ auf ihre Kooperation mit der Massnahme auswirkt, kann über diesen Punkt nicht mit der Bemerkung hinweg gegangen wer- den, dass es auch nachher zu Meinungsverschiedenheiten mit dem Kantonsspital gekommen sei, wie es der Bezirksrat tut (act. 4 S. 11 E. 7.5 a.E.).
- 12 - Vielmehr stellt sich unter diesen Umständen die Frage, wie sich die nachträgliche Feststellung, dass C._____ unter einer Epilepsie leidet, auf die Würdigung ihrer Erziehungsfähigkeit auswirkt, und ob an der Schlussfolgerung einer hohen Wahr- scheinlichkeit eines Münchhausen-by-Proxy-Syndroms unter diesen Umständen festgehalten werden kann. Das Gutachten ist entsprechend zu ergänzen.
E. 7 Das Verfahren ist demnach noch nicht spruchreif, weil der Sachverhalt mit Bezug auf die der Beschwerdeführerin gestellte Diagnose zu ergänzen ist. In Nachachtung der grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren geltenden Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts (Art. 446 ZGB i.V.m. § 65 EG KESR) drängt es sich auf, bei dieser Gelegenheit einen aktuellen Bericht der Beiständin und allen- falls auch der sozialpädagogischen Familienbegleitung (SPF) einzuholen, da die vorliegenden Stellungnahmen vom 19. November 2024 und vom 29. Oktober 2024 bald ein Jahr alt sind (vgl. KESB act. 144 und 149). Dazu wird der Be- schwerdeführerin anschliessend das rechtliche Gehör zu gewähren sein. Wie oben erwähnt, können neue Tatsachen grundsätzlich bis zur Urteilsberatung in das Verfahren eingebracht werden. Daher ist damit zu rechnen, dass der Ent- scheid auf einem gegenüber der tatsächlichen Grundlagen der Entscheide der KESB und des Bezirksrats teilweise veränderten, weil aktualisierten Sachverhalts- stand beruhen wird. Der Gegenstand des Verfahrens verschiebt sich dadurch von der Überprüfung einer gefällten Entscheidung zu ihrer allfälligen Abänderung. Das heisst, es geht weniger darum, ob die Massnahme bei ihrer Anordnung richtig war, sondern ob sie noch angemessen ist oder allenfalls den zwischenzeitlichen Entwicklungen angepasst werden sollte. Diese zusätzlichen Abklärungen, zu deren Ergebnis sich die KESB (und der Be- zirksrat) noch nicht äussern konnten, betreffen mutmasslich neben der Diagnose, weitere Bereiche des Sachverhalt, und es ist nicht absehbar ist, ob die Vorinstan- zen auf dieser Grundlage wieder gleich entscheiden würden. Es rechtfertigt sich daher, diese Ergänzungen nicht im Rechtsmittelverfahren vorzunehmen und an- schliessend selbst neu zu entscheiden, sondern die Sache ist zu diesem Zweck an die KESB zurückzuweisen, damit der Beschwerdeführerin keine Instanz verlo- ren geht (KUKO ZPO-BRUNNER / VISCHER, Art. 318 N 3). Im Übrigen erscheint die
- 13 - KESB auch besser geeignet, die Massnahme den allenfalls veränderten Bedin- gungen anzupassen.
E. 8 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, das angefochtene Urteil des Be- zirksrats sowie der damit bestätigte Entscheid der KESB sind aufzuheben und die Sache ist zur Ergänzung im Sinne der Erwägungen und zur neuen Entscheidung an die KESB zurückzuweisen. IV. Die Vorinstanz hatte für das erstinstanzliche Verfahren keine Kosten erhoben. Bei diesem Ausgang bleibt es dabei und sind für das zweitinstanzliche Beschwerde- verfahren ebenfalls keine Kosten zu erheben. Eine Entschädigung wurde von der Beschwerdeführerin nicht verlangt und wäre ohnehin nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde werden das Urteil des Bezirksrats Winter- thur vom 25. Februar 2025 und der Entscheid der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen (KESB) vom
- Dezember 2024 aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Sachver- halts im Sinne der Erwägungen und zur neuen Entscheidung an die KESB zurückgewiesen.
- Für die Beschwerdeverfahren des Bezirksrats und des Obergerichts werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an D._____ (vorinstanzlicher Beschwerdeführer 1), sowie jeweils unter Rücksendung der eingereichten Akten an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Be- zirke Winterthur und Andelfingen und an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- - 14 - richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw O. Guyer versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ250016-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw O. Guyer Urteil vom 23. September 2025 in Sachen
1. ...
2. A._____, Beschwerdeführerin betreffend Kindesschutzmassnahme Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 25. Februar 2025 i.S. B._____, geb. tt.mm.2020 und C._____, geb. tt.mm.2023; VO.2025.2 (KESB Winterthur-Andelfingen)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Die Beschwerdeführerin ist die Mutter der Kinder B._____, geboren am tt.mm.2020, und C._____, geboren am tt.mm.2023. Sie lebt mit dem Vater der Kinder, D._____ (vor Vorinstanz Beschwerdeführer 1), zusammen, ohne mit ihm verheiratet zu sein.
2. Veranlasst durch eine Gefährdungsmeldung einer Fachstelle für Opferhilfe- beratung und Kindesschutz wegen einer Fehl- oder Mangelernährung von B._____ eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke Win- terthur und Andelfingen (KESB) ein Verfahren und errichtete mit Entscheid vom
23. August 2022 eine Erziehungsaufsicht für B._____. Mit Bericht vom 31. Juli 2023 beantragte die Aufsichtsperson die Aufhebung der Erziehungsaufsicht. Mit Verfügung vom 14. August 2023 informierte die Kantons- polizei über einen Vorfall von häuslicher Gewalt zwischen den Eltern. Am 4. Okto- ber 2023 nahm die Aufsichtsperson dazu Stellung. Am tt.mm.2023 kam C._____ zur Welt. Am 14. Februar 2024 brachte die Mutter C._____ wegen des Verdachts auf ein Schleudertraum wegen Schüttelns durch den Vater in die Notfallaufnahme des Kantonsspitals Winterthur. Nach einem Hausbesuch am 12. März 2024, bei dem die Eltern sich mit den geplanten Kindesschutzmassnahmen einverstanden erklärten, worauf sich beide telefonisch bei der KESB meldeten, um ihre Sicht der Dinge zu schildern, hob die KESB mit Entscheid vom 16. April 2024 die für B._____ geführte Erziehungsaufsicht auf und errichtete für B._____ und C._____ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme eine Erziehungsbeistandschaft mit be- sonderen Befugnissen. Nach der Einholung eines psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. E._____ über die Mutter vom 13. Juni 2024, das mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Münchhau- sen-by-Proxy-Syndrom feststellte, das der Mutter vom Gutachter in den Räumlich- keiten der KESB am 4. Oktober 2024 mündlich eröffnet wurde, und von schriftli- chen Stellungnahmen der sozialpädagogischen Familienbegleitung SPF und der
- 3 - Beiständin sowie der schriftlichen Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Schrei- ben der KESB vom 18. November 2024, wozu sich die Mutter mit E-Mail vom 25. November 2024 vernehmen liess, entschied die KESB am 10. Dezember 2024 (KESB act. 156), die vorsorgliche Erziehungsbeistandschaft für B._____ und C._____ weiterzuführen, und erteilte der Beiständin gestützt auf Art. 308 Abs. 1 ZGB die Aufgaben
a) die Eltern in ihrer Sorge und Erziehungsverantwortung für ihre Kinder zu beraten und zu unterstützen;
b) für die gedeihliche persönliche und schulische Entwicklung der Kinder zusammen mit den Eltern besorgt zu sein sowie unter Ein- bezug der Kinder in ihrem Interesse nach der jeweiligen Situation die notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Zudem erteilte die KESB gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB der Beiständin die fol- genden besonderen Befugnisse:
a) die Vernetzung der Familie mit den Fachstellen und der Schule sowie die Koordination des Helfernetzes zu gewährleisten und sich mit diesen regelmässig auszutauschen, um die Sicherstel- lung des Kindeswohls zu evaluieren;
b) für die medizinischen und therapeutischen Belange der Kinder besorgt zu sein, sofern die Eltern diese Aufgabe nicht im Sinne ih- rer Kinder übernehmen; insbesondere eng mit dem Kinderarzt, Dr. med. F._____, und Dr. med. G._____, Oberärztin … [Bereich], Winterthur zusammenzuarbeiten, die jeweiligen Ergebnisse allfäl- liger Untersuchung einzuholen und einzusehen, den Entwick- lungsstand der Töchter regelmässig einschätzen zu lassen und dafür besorgt zu sein, dass die medizinischen Ratschläge und Empfehlungen der Fachpersonen umgesetzt werden;
c) für eine regelmässige, mindestens halbjährlich kinderärztliche Kontrolluntersuchung besorgt zu sein;
d) die bereits installierte sozialpädagogische Familienbegleitung wei- terzuführen, dies im Umfang von mindestens 25 Std/Monat, die Umsetzung zu überwachen und die Eltern bei der Organisation der Finanzierung zu unterstützen, sowie Berichte und Einschät- zungen der SPF einzuholen;
e) die Familie bei Bedarf bei der Organisation von angemessenen Entlastungsmassnahmen und deren Finanzierung zu unterstüt- zen;
f) innerhalb des nächsten Jahres zu prüfen, ob sich die Eltern, ins- besondere die Mutter, auf die Zusammenarbeit mit den involvier- ten sowie den neu beizuziehenden Fachpersonen einlassen kön-
- 4 - nen/kann und inwiefern sie hierbei gewillt sind, einen Verände- rungsprozess zuzulassen;
g) das Thema einer erneuten Psychotherapie mit der Mutter anzu- sprechen und sie dahingehend zu motivieren, eine solche Thera- pie für sich wieder zu beanspruchen.
3. Ein als "Einspruch" gegen den Entscheid der KESB vom 10. Dezember 2024 bezeichnetes Schreiben wurde von der KESB an den Bezirksrat Winterthur wei- tergeleitet, der diese Beschwerde mit Urteil vom 25. Februar 2025 abwies und den Entscheid der KESB bestätigte (BR act. 9 = act. 4).
4. Daraufhin wandte sich die Mutter mit einer undatierten und nicht unterzeich- neten Eingabe mit dem Betreff "Einsprache zum Urteil vom 25.02.2025" an den Bezirksrat (act. 3), der dieses Schreiben als mögliche Beschwerde der Kammer weiterleitete (act. 2). Auf eine Aufforderung zur Verbesserung i.S. von Art. 132 Abs. 3 ZPO mit Verfügung vom 15. April 2025 (act. 13) reichte die Beschwerde- führerin am 23. April 2025 eine unterzeichnete Fassung ihrer Beschwerde nach (act. 3A). Die Vorakten der KESB (KESB act. 1-164 = act. 9/1-158 und act. 11/159-164) und des Bezirksrats (BR act. 1-12 = act. 8/1-12) wurden beigezogen. II.
1. Gegen Entscheide im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht kann im Kanton Zürich innert dreissig Tagen Beschwerde an den Bezirksrat und in zweiter Instanz an das Obergericht erhoben werden (Art. 450b ZGB i.V.m. § 64 EG KESR). Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen und zu begründen, wobei an Begründung und Antrag namentlich bei Laien keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen (Art. 450 Abs. 3 ZGB; BSK ZGB I-DROESE, Art. 450 N 41 f.). Es können Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden (Art. 450a ZGB). Wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 450b Abs. 3 ZGB).
2. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB und des EG KESR (Art. 450f ZGB). Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten die
- 5 - Bestimmungen des GOG und subsidiär kommt sinngemäss die ZPO zur Anwen- dung (§ 40 EG KESR). Der Untersuchungsgrundsatz i.S. von Art. 446 Abs. 1 ZGB gilt im Beschwerdever- fahren sinngemäss (Art. 446 ZGB i.V.m. § 65 EG KESR). Neue Tatsachen wer- den daher auch im Rechtsmittelverfahren bis zur Urteilsberatung berücksichtigt (Art. 317 Abs. 1bis ZPO). Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens wird jedoch durch den angefochtenen Entscheid umrissen und neue Anträge sind im Be- schwerdeverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO zu- lässig (§ 67 EG KESR).
3. Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 3. März 2025 zugestellt (BR act. 9 Anhang 1). Die Beschwerdefrist lief damit am 2. April 2025 ab. Die am 31. März 2025 bei der Vorinstanz eingegangene und mangels Zuständigkeit an die Kammer weitergeleitete Eingabe erfolgte somit rechtzeitig (vgl. Art. 141 Abs. 1bis ZPO). Die Beschwerde enthält zwar keine ausdrücklichen Anträge, aber es kann ihr der sinngemässe Antrag auf Aufhebung der getroffenen Anordnung entnommen wer- den. Das erfüllt die gegenüber Laien herabgesetzten formellen Anforderungen an eine Beschwerde. Es ist daher auf sie einzutreten. III.
1. Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat un- terstützt (Art. 308 Abs. 1 2GB). Sie kann den Beistand besondere Befugnisse übertragen (Art. 308 Abs. 2 Satz 1 ZGB). Wie jede Kindesschutzmassnahme setzt eine Beistandschaft voraus, dass das Wohl des Kindes gefährdet ist. Weiter ist nach dem Prinzip der Subsidiarität notwendig, dass diese Gefahr nicht von den Eltern selbst abgewendet werden kann (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Sodann verlangt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, der das gesamte Kindesschutzrecht be- herrscht, dass die verfügte Massnahme zur Abwendung der Kindeswohlgefähr- dung geeignet und erforderlich ist. Damit darf der Gefahr insbesondere nicht
- 6 - durch eine der weniger einschneidenden Massnahmen nach Art. 307 ZGB vorge- beugt werden können (BGer 5A_765/2016 vom 18. Juli 2017, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Diese Wiedergabe der rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Bei- standschaft durch den Bezirksrat im angefochtenen Entscheid trifft zu (act. 4 S. 3 E. 2). Das gleiche gilt für die rechtlichen Ausführungen der KESB (KESB act. 156 S. 12 f. E. 2.2). Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden.
2. Die KESB hielt fest, wie die neusten Abklärungen zeigten, seien B._____ und C._____ in ihrer aktuellen Lebenssituation einer mehrfach ausgewiesenen Gefährdung ausgesetzt. Innerhalb der Familie gebe es mehrere Risikofaktoren, welche von unterschiedlichen Fachpersonen und Institutionen zu unterschiedli- chen Zeiten wiederholt bestätigt worden seien. Die Diagnose der Mutter mit dem Münchhausen-by-Proxy-Syndrom stelle eine unmittelbare Gefährdung für das physische Wohl der Kinder dar und könne weitreichende Auswirkungen auf ihre psychische und emotionale Entwicklung haben. Das Verhalten der Mutter stelle einen grossen Risikofaktor dar. Ihre ablehnende Haltung sowie die Verkennung der Gesamtsituation und ihrer Krankheit bedeute eine ungünstige Prognose. Auch die Stellungnahmen der Beiständin und des sozialpädagogischen Familienbeglei- tung würden eine Gefährdung der Kinder ausführlich beschreiben. Neben der Er- ziehungsfähigkeit der Mutter stelle auch die instabile und wechselhafte Paarbezie- hung der Eltern eine ungewisse Komponente dar. Der Vater sei innerhalb des ganzen Verfahrens kaum aktiv wahrgenommen worden und er habe seine Beden- ken und Meinungen zur Gesamtsituation nur bei Anhörungen und bei vereinzelten Telefonaten zu Beginn der Abklärungen mitgeteilt. Die Belastungssituation inner- halb der Familie sei hoch. Zur Gesundheitssituation der Kinder, dem auffälligen Verhalten der Mutter und der instabilen Paarbeziehung komme neu die wiederauf- genommene Erwerbstätigkeit der Mutter hinzu. B._____ und C._____ befänden sich zurzeit in einem Familiensystem mit mehreren Risikofaktoren und ihr Kindes- wohl sei gefährdet, fasste die KESB abschliessend zusammen (KESB act. 156 S. 13 f. E. 2.2.1).
- 7 -
3. Der Bezirksrat hielt fest, den Akten könnten zahlreiche Gefährdungsmeldun- gen und Berichte entnommen werden, die im Zusammenhang mit B._____ und C._____ darauf hinwiesen, dass die Erziehungsfähigkeit der Mutter in dem Sinn eingeschränkt sei, dass sie die Kinder anders wahrnehme als die (meist medizini- schen) Fachpersonen, was auch das Kernelement der gutachterlichen Diagnose des Münchhausen-by-proxy-Syndroms sei, das die Mutter zu einem Verhalten veranlassen könnte, die Kinder etwa durch unnötige medizinische Eingriffe zu schädigen (act. 4 S. 7 f. E. 5.2 f.). Daneben gebe es Hinweise, dass bei ihr und dem Vater eine allgemeine Überforderung mit der Lebenssituation, insbesondere dem Haushalt, eine Erschöpfung sowie Differenzen und Schwierigkeiten in der Paarbeziehung bestünden, die auch wiederholt polizeiliche Interventionen auslös- ten. Die neusten Berichte der Beiständin und der sozialpädagogischen Familien- begleitung SPF enthielten vor allem bezüglich der allgemeinen Überforderungssi- tuation Bedenken. Es gebe aber auch Hinweise auf eine Verbesserung der Situa- tion in jüngster Zeit und auf eine grundsätzlich gute Zusammenarbeit der SPF mit den Eltern (act. 4 S. 8 f. E. 5.4). Daneben gebe es auch zahlreiche Berichte von Fachleuten, die keine Gefährdungssituation ausmachen könnten (act. 4 S. 9 E. 6). Der Bezirksrat äusserte Zweifel daran, dass die Eltern den Wünschen und Bedürf- nissen ihrer Kinder stets nachkommen könnten, und hielt fest, sie seien nicht ein- fach ein paar Mal zu viel beim Arzt gewesen (act. 4 S. 9 E. 7.2). Die Berichte über die Überforderung der Mutter seien glaubhaft. Die vielen ähnlichen Beobachtun- gen aus verschiedenen Zeiten und von verschiedenen Personen deuteten ausser- dem glaubhaft auf das im Erziehungsfähigkeitsgutachten beschriebene Verhal- tensmuster hin (act. 4 S. 9 f. E. 7.3). Den Akten könne nicht entnommen werden, dass im grossen Stil Gespräche falsch dokumentiert und Aussagen aus dem Zusammenhang gerissen worden wären. Es möge zutreffen, dass einzelne Passagen in den Anhörungsprotokollen nicht korrekt dargestellt worden seien. Aber auch mit den ausführlichen Ergänzun- gen der Mutter ergäben die Protokolle keinen gänzlich anderen Sinn (act. 4 S. 10 E. 7.4).
- 8 - Der Einwand, die Anhörung sei zu kurz gewesen, vermöge das ausführliche Gut- achten nicht zu entkräften. Anzumerken sei, dass die Epilepsie von C._____ ge- mäss Spitalberichten tatsächlich vorzuliegen scheine. Der Gutachter verarbeite diese jüngere Diagnose von C._____ nicht im Gutachten, vielmehr habe er der KESB ausdrücklich geschrieben, dass es gut möglich sei, dass C._____ tatsäch- lich Epilepsie habe. Aber auch im Zusammenhang mit der Epilepsie-Abklärungen sei es wieder zu Meinungsverschiedenheiten gekommen und habe sich das Kan- tonsspital Winterthur zu einer erneuten Meldung veranlasst gesehen (act. 4 S. 11 E. 7.5). Die teilweise sehr kurz ausfallenden Berichte von Fachpersonen, welche die Si- tuation der Kinder als nicht bedenklich einstuften, relativierten den Ernst der Lage, aber vermöchten die häufigeren und ausführlicheren Berichte, die Bedenken an- meldeten, nicht zu entkräften. Vielleicht sei eine Beistandschaft bei einer Fortset- zung der positiven Entwicklung dereinst nicht mehr erforderlich. Derzeit erscheine es aber erforderlich, die weitere Entwicklung behördlich zu beobachten und den Eltern eine verbindliche Hilfestellung zu geben. Wegen der Vielzahl an besonde- ren Befugnissen im Bereich der Gesundheit wäre die Anordnung einer Erzie- hungsaufsicht nach Art. 307 ZGB ungenügend, sondern erscheine eine Erzie- hungsbeistandschaft, wie sie angeordnet worden sei, erforderlich (act. 4 S. 11 f. E. 7.6 ff.).
4. Die Beschwerdeführerin wendet sich zunächst gegen die tatsächlichen Grundlagen des angefochtenen Entscheides. Deren Urheber seien Stellen, die von der KESB selbst beauftragt worden seien, und die Gesprächsprotokolle seien mehrfach manipuliert worden, um eine Fortsetzung oder Verschärfung der Mass- nahme zu begründen. Sie wünscht sich eine kritische Hinterfragung der negativen Behauptungen aus der Vergangenheit und bezeichnet die Gefährdungsmeldun- gen als persönliche Auffassungen, die nicht durch Beweise gestützt würden. Sie habe unabhängig von den Konsequenzen, die das für sie und die Familie haben würde, am Kantonsspital Hilfe gesucht, obwohl sie damit eine Meldung durch die KESB riskiert habe, was zeige, dass für sie das Wohlergehen der Kinder an oberster Stelle stehe (act. 3A S. 1).
- 9 - Das Gutachten über ihre Erziehungsfähigkeit äussere den Verdacht, dass sie an einem Münchhausen-by-Proxy-Syndrom leide, aber es erwähne nicht, dass sich in der Zwischenzeit einige der von ihr geäusserten Bedenken bewahrheitet hätten und die plötzlich auftretende Epilepsie genetisch bestätigt sei. Die eigentliche Kin- deswohlgefährdung bestehe im Handeln der KESB, weil sie sich immer wieder fragen müsse, ob sie ihre Bedenken bei medizinischem Fachpersonal ansprechen dürfe, ohne zu riskieren, dass darin eine Bestätigung ihrer psychischen Störung erblickt werde, was fatale Folgen haben könne, wenn tatsächlich eine Erkrankung bestehe (act. 3A S. 2). Die Beschwerdeführerin schreibt, 95% der von der KESB aufgeführten Beweise dafür, "was für eine grauenhafte Mutter" sie sei, beruhten auf persönlichen Mei- nungen, falsch dokumentierten Gesprächen und aus dem Zusammenhang geris- senen Aussagen. Die von der KESB unabhängigen Fachpersonen wie Kinderarzt, Heilpädagoginnen und selbst das KSW dokumentierten, dass die Bedenken der KESB unbegründet seien. Als Eltern würden sie ihr Menschenmöglichstes tun, um die Entwicklung und Gesundheit ihrer Kinder zu fördern, und bei Unklarheiten und Unsicherheiten konsultierten sie die entsprechenden Fachpersonen (act. 3A S. 2 f.). Zu erfahren, dass ihr Kind gesundheitlich eingeschränkt sei, und dass ihre Gene- tik am Leiden ihres Kindes schuld sei, habe ihr den Boden unter den Füssen weg- gerissen. Als Eltern hätten sie für die Familie gekämpft und sich in einer Art Flucht-Modus befunden, in ständiger Alarmbereitschaft, was erkläre, dass sie sich nicht immer unter Kontrolle gehabt hätten. Inzwischen sei die Diagnose fast neun Monaten alt und sie hätten sich im Lauf dieser Zeit als Eltern wieder gefunden und gelernt, wann sie an ihre Grenzen kämen und wie sie sich gegenseitig unter- stützen könnten. Sie hätten auch einmal etwas aufgeschoben, aber am Ende je- des Tages sei das Chaos beseitigt gewesen und die Kinder seien umsorgt und zufrieden eingeschlafen (act. 3A S. 3). Die Beschwerdeführerin kommentiert und ergänzt die Schilderung ihrer eigenen Vorbringen im vorinstanzlichen Entscheid und kritisiert das Vorgehen der KESB (act. 3A S. 4 ff.). Sie verweist darauf, dass die Erziehungsaufsicht die Aufhebung
- 10 - der Erziehungsaufsicht beantragt habe. Videomaterial und Beobachtungen von vier Mitarbeiterinnen der KISPEX würden eine andere Sicht geben als die Gefähr- dungsmeldungen. Sie verweist auf die Zusammenarbeit mit ihrer Neurologin, die man zu ihrer Kooperation und zur Einhaltung von Empfehlungen und Weisungen befragen dürfe. Die von der Vorinstanz wiedergegebene Ankündigung einer Erhö- hung ihres Pensums sei aus dem Zusammenhang gerissen und sei von ihr da- mals als unrealistisch bezeichnet worden (act. 3A S. 7 ff.). Zusammenfassend wiederholt die Beschwerdeführerin, dass sie Beweise habe, die komplett den Behauptungen vieler involvierter Fachpersonen und Fachstellen widersprächen. Sie verlangt die Richtigstellung dieser Beweise und des Gutach- tens mittels einer unabhängigen Zweitmeinung. Der Bezirksrat habe selbst doku- mentiert, dass viele Aussagen nicht klar belegbar seien. Man sollte deshalb in die Zukunft schauen anstatt ewig auf nicht eindeutig klärbaren Sachverhalten der Vergangenheit herumzureiten (act. 3A S. 9). Die Beschwerdeführerin stellt in ihrer Beschwerde keine Anträge, aber sie formu- liert zum Schluss, was für sie die nächsten wichtigen Ziele wären: der im Sommer bevorstehende Kindergarteneintritt von B._____, die individuelle Förderung der Kinder, die Wiederaufnahme einer Vollzeit-Tätigkeit von einem Elternteil, die Stär- kung der Familienstruktur mit gemeinsamen Unternehmungen und weiterhin re- gelmässige Interaktionen mit der Selbsthilfegruppe (act. 3A S. 9).
5. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass sich die von ihr adressierten Behörden schon längst ein Urteil über sie gebildet hätten (act. 3A S. 2). Sie werde in einer Gefährdungsmeldung als Monster dargestellt (act. 3A S. 6). Sie stellt den moralischen Wert des Vorgehens der KESB in Frage und bezeichnet es als "mehr als nur unter der Gürtellinie" (act. 3A S. 7). Die Beschwerdeführerin will den vorinstanzlichen Entscheiden ihre eigene Sicht der Dinge entgegen stellen und sich für ihr Verhalten rechtfertigen. Das ist ange- sichts des Gegenstands des Verfahrens, der ihre Rolle als Mutter betrifft, ver- ständlich, aber darum geht es nicht in diesem Verfahren, denn die Begründung ei-
- 11 - ner Entscheidung kann nicht angefochten werden, sondern lediglich die Anord- nung, die gestützt auf die Begründung erlassen wurde.
6. Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass das Gutachten im April/Mai 2024 erstellt worden sei, als sie als Eltern schon den Verdacht gehabt hätten, dass etwas mit C._____ nicht stimmen könnte. Nachdem sie über zwei Monate Beobachtungen gemacht hätten, die nicht ernst genommen worden seien, weil sie wahrscheinlich zu unspezifisch gewesen seien, hätten sie auf die Bitte des Kin- derarztes Videoaufzeichnungen erstellt, und als der Kinderarzt eine solche Auf- nahme gesehen habe, sei die Überweisung zur neurologischen Abklärung erfolgt, die dann zur Diagnose einer Epilepsie geführt habe (vgl. act. 3A S. 4 f.). Die Vorinstanz räumt ein, dass die Epilepsie von C._____ gemäss Spitalberichten tatsächlich vorzuliegen scheine und dass der Gutachter diese jüngere Diagnose jedoch nicht im Gutachten verarbeite. Vielmehr habe er der KESB ausdrücklich geschrieben, dass es gut möglich sei, dass C._____ tatsächlich Epilepsie habe (act. 4 S. 11 E. 7.5 m.H. auf KESB act. 108). Diese Wiedergabe ist ungenau. Auf eine Mitteilung über den stationären Aufent- halt von C._____ zur Abklärung (KESB act. 104) schreibt der Gutachter lediglich, dieser Aufenthalt lasse sich noch nicht verwerten, und weist darauf hin, dass es tatsächlich Anfälle sein könnten, davon gebe es im Säuglingsalter verschiedene Arten und Ursachen (KESB act. 108). Von einer entsprechenden Diagnose ist darin noch nicht die Rede. Angesichts der grossen Bedeutung dieser Diagnose für die Begründung der Massnahme und ihrer stigmatisierenden Wirkung, die bei der Beschwerdeführerin verständlicherweise Widerstand auslöst, der nicht einfach als störungsimmanent abgetan werden kann und sich negativ auf ihre Kooperation mit der Massnahme auswirkt, kann über diesen Punkt nicht mit der Bemerkung hinweg gegangen wer- den, dass es auch nachher zu Meinungsverschiedenheiten mit dem Kantonsspital gekommen sei, wie es der Bezirksrat tut (act. 4 S. 11 E. 7.5 a.E.).
- 12 - Vielmehr stellt sich unter diesen Umständen die Frage, wie sich die nachträgliche Feststellung, dass C._____ unter einer Epilepsie leidet, auf die Würdigung ihrer Erziehungsfähigkeit auswirkt, und ob an der Schlussfolgerung einer hohen Wahr- scheinlichkeit eines Münchhausen-by-Proxy-Syndroms unter diesen Umständen festgehalten werden kann. Das Gutachten ist entsprechend zu ergänzen.
7. Das Verfahren ist demnach noch nicht spruchreif, weil der Sachverhalt mit Bezug auf die der Beschwerdeführerin gestellte Diagnose zu ergänzen ist. In Nachachtung der grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren geltenden Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts (Art. 446 ZGB i.V.m. § 65 EG KESR) drängt es sich auf, bei dieser Gelegenheit einen aktuellen Bericht der Beiständin und allen- falls auch der sozialpädagogischen Familienbegleitung (SPF) einzuholen, da die vorliegenden Stellungnahmen vom 19. November 2024 und vom 29. Oktober 2024 bald ein Jahr alt sind (vgl. KESB act. 144 und 149). Dazu wird der Be- schwerdeführerin anschliessend das rechtliche Gehör zu gewähren sein. Wie oben erwähnt, können neue Tatsachen grundsätzlich bis zur Urteilsberatung in das Verfahren eingebracht werden. Daher ist damit zu rechnen, dass der Ent- scheid auf einem gegenüber der tatsächlichen Grundlagen der Entscheide der KESB und des Bezirksrats teilweise veränderten, weil aktualisierten Sachverhalts- stand beruhen wird. Der Gegenstand des Verfahrens verschiebt sich dadurch von der Überprüfung einer gefällten Entscheidung zu ihrer allfälligen Abänderung. Das heisst, es geht weniger darum, ob die Massnahme bei ihrer Anordnung richtig war, sondern ob sie noch angemessen ist oder allenfalls den zwischenzeitlichen Entwicklungen angepasst werden sollte. Diese zusätzlichen Abklärungen, zu deren Ergebnis sich die KESB (und der Be- zirksrat) noch nicht äussern konnten, betreffen mutmasslich neben der Diagnose, weitere Bereiche des Sachverhalt, und es ist nicht absehbar ist, ob die Vorinstan- zen auf dieser Grundlage wieder gleich entscheiden würden. Es rechtfertigt sich daher, diese Ergänzungen nicht im Rechtsmittelverfahren vorzunehmen und an- schliessend selbst neu zu entscheiden, sondern die Sache ist zu diesem Zweck an die KESB zurückzuweisen, damit der Beschwerdeführerin keine Instanz verlo- ren geht (KUKO ZPO-BRUNNER / VISCHER, Art. 318 N 3). Im Übrigen erscheint die
- 13 - KESB auch besser geeignet, die Massnahme den allenfalls veränderten Bedin- gungen anzupassen.
8. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, das angefochtene Urteil des Be- zirksrats sowie der damit bestätigte Entscheid der KESB sind aufzuheben und die Sache ist zur Ergänzung im Sinne der Erwägungen und zur neuen Entscheidung an die KESB zurückzuweisen. IV. Die Vorinstanz hatte für das erstinstanzliche Verfahren keine Kosten erhoben. Bei diesem Ausgang bleibt es dabei und sind für das zweitinstanzliche Beschwerde- verfahren ebenfalls keine Kosten zu erheben. Eine Entschädigung wurde von der Beschwerdeführerin nicht verlangt und wäre ohnehin nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde werden das Urteil des Bezirksrats Winter- thur vom 25. Februar 2025 und der Entscheid der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen (KESB) vom
10. Dezember 2024 aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Sachver- halts im Sinne der Erwägungen und zur neuen Entscheidung an die KESB zurückgewiesen.
2. Für die Beschwerdeverfahren des Bezirksrats und des Obergerichts werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.
3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an D._____ (vorinstanzlicher Beschwerdeführer 1), sowie jeweils unter Rücksendung der eingereichten Akten an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Be- zirke Winterthur und Andelfingen und an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
- 14 - richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw O. Guyer versandt am: