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PQ250001

Feststellung der Wirksamkeit eines Vorsorgeauftrages

Zürich OG · 2025-05-02 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 2 S. 17 Rz 33). Die beiden Brüder haben seit 2018 keinen nennenswerten Kon- takt mehr miteinander. Ihre Geschwisterbeziehung ist heute zerrüttet. 1.2. Mit Eingabe vom 26. Juli 2023 machte der Beschwerdeführer eine Gefähr- dungsmeldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zürich (KESB), worauf die KESB ein Erwachsenenschutzverfahren betreffend C._____ eröffnete. Der Beschwerdeführer meldete der KESB, es bestehe der Verdacht einer De- menz bei seiner Mutter, sie sei in komplexen Fragen überfordert und nicht in der Lage, Informationen und Fakten, die ihrem Weltbild nicht entsprechen würden, zu akzeptieren und zu verarbeiten (KESB-act. 1 S. 1, act. 2). Im Folgenden gelangte der Beschwerdeführer mehrmals an die KESB, u.a. mit dem Hinweis, er habe das Gefühl, sein Bruder (Beschwerdegegner) nutze die Situation zu seinen Gunsten aus, und er beeinflusse in ungehöriger Weise die Mutter (KESB-act. 14, act. 28, act. 31-32, act. 46). 1.3. Die KESB klärte ab, ob C._____ Unterstützung brauche, machte dazu di- verse Abklärungen (KESB-act. 25-26, act. 35-36 ) und hörte C._____ an (KESB- act. 19, act. 40). Es zeigte sich, dass C._____ mit eigenhändigem Vorsorgeauf- trag vom 1. Mai 2017 und später mit öffentlich beurkundetem Vorsorgeauftrag vom 4. Mai 2023 ihren Sohn B._____ als Vorsorgebeauftragten für die Personen- und Vermögenssorge und ihre damit zusammenhängende Vertretung im Rechts- verkehr eingesetzt hatte (KESB-act. 41, act. 42 = act. 4/18).

- 4 - Die KESB kam nach ihren Abklärungen zum Schluss, dass C._____ urteilsunfähig geworden sei, erklärte mit Entscheid vom 4. April 2024 den Vorsorgeauftrag vom

E. 2.1 A._____ gelangte an den Bezirksrat und wehrte sich gegen die Validierung des Vorsorgeauftrages. Er beantragte u.a., es sei die Unwirksamkeit des Vorsor- geauftrages vom 4. Mai 2023 festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, für C._____ anstelle des ungültigen bzw. unwirksamen Vorsorgeauftrages eine um- fassende Beistandschaft mit ihm als Beistand zu errichten, eventualiter eine um- fassende Beistandschaft mit einem neutralen Dritten als Beistand zu errichten. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen. Nach Anhörung des Beschwerdegegners (BR-act. 8) und Einholung einer Vernehmlas- sung der KESB (BR-act. 6) wies der Bezirksrat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab und führte den Schriftenwechsel durch (BR- act. 22, act. 18, act. 31). Es kann im Übrigen für den Ablauf des Verfahrens vor Bezirksrat auf die Feststellungen des Bezirksrates verwiesen werden (act. 8 S. 2-5).

E. 2.2 Mit Urteil vom 28. November 2024 wies der Präsident des Bezirksrats Zürich die Beschwerde ab (Dispositivziffer I.), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (Dispositivziffer II., III.; BR-act. 36 = act. 4/2 = act. 8 [nachfolgend nur noch als act. 8 zitiert]). 3.1. Mit Beschwerde vom 31. Dezember 2024 gelangte der Beschwerdeführer innert Frist an das Obergericht. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zu Lasten des Beschwerdegegners, es sei Dispositivziffer I. des Urteils des Bezirksratspräsidenten vom 28. November 2024 aufzuheben, die Ungültigkeit bzw. (Teil-)Unwirksamkeit des errichteten Vorsorgeauftrages vom 4. Mai 2023 festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, eine umfassende Beistandschaft zu errichten und ihn als Beistand zu ernennen, eventualiter eine neutrale Drittperson, subeventualiter in Ergänzung zum teilunwirksamen Vorsorgeauftrag für die Ver-

- 5 - mögenssorge von C._____ eine Beistandschaft zu errichten und ihn als Vertre- tungsbeistand für die Vermögensverwaltung zu ernennen, subsubeventualiter eine neutrale Drittperson als Vertretungsbeistand für die Vermögensverwaltung zu ernennen (act. 2 S. 3 f.). 3.2. Es wurden in Anwendung von §§ 65 und 67 EG KESR i.V.m. Art. 446 ZGB (Untersuchungsgrundsatz) die vorinstanzlichen Akten des Bezirksrates (BR- act. 9/1-38) und der KESB (KESB-act. 11/1-92) beigezogen. Weitere prozesslei- tende Anordnungen sind nicht zu treffen. Der Prozess ist spruchreif. II.

1. Das Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB (Art. 450 ff.) und des kantonalen Einführungsgesetzes zum KESR (EG KESR) (§ 40 Abs. 1 EG KESR). Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten für die Verfahren vor den gerichtli- chen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des GOG (§ 40 Abs. 2 EG KESR). Subsidiär gelten für alle Verfahren die Bestimmungen der ZPO sinngemäss (§ 40 Abs. 3 EG KESR).

2. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert, da er als der von der Validierung betroffenen C._____ nahestehende Person zu bezeichnen ist (vgl. zum Begriff der nahestehenden Person: BGer 5A_112/2015 vom 7. Dezem- ber 2015, E. 2.5.1.1 und 2.5.1.2); zudem war er am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 ZGB). Die Beschwerde enthält sodann An- träge und ist begründet. Dem Eintreten auf die Beschwerde steht nichts entgegen.

3. Streitpunkte sind die Frage der Urteilsfähigkeit von C._____ im Zeitpunkt der Errichtung des Vorsorgeauftrages am 4. Mai 2023 und die Eignung des Be- schwerdegegners als Vorsorgebeauftragter.

E. 4 Eine handlungsfähige Person kann eine natürliche oder juristische Person beauftragen, im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder die Vermö- genssorge zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten (Art. 360 Abs. 1 ZGB). Sie kann für den Fall, dass die beauftragte Person für die Aufgaben

- 6 - nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen (Art. 360 Abs. 3 ZGB). Liegt ein Vorsorgeauftrag vor, so prüft die Erwach- senenschutzbehörde, ob dieser gültig errichtet worden ist, die Voraussetzungen für seine Wirksamkeit eingetreten sind, die beauftragte Person für ihre Aufgaben geeignet ist und weitere Massnahmen des Erwachsenenschutzes erforderlich sind (Art. 363 Abs. 2 Ziff. 1-4 ZGB). Über die Eignung der beauftragten Person ist prognostisch aufgrund objektiv feststellbarer Kriterien zu entscheiden. Massstab bei der Beurteilung dieser Kriterien ist die Gefährdung der Interessen der auftrag- gebenden Person (BGer 5A_615/2021 vom 7. Dezember 2021 E. 4.1; BGer 5A_874/2020 vom 22. Juni 2021 E. 4). Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet eine Massnahme (z.B. eine Beistandschaft; Art. 393 ff. ZGB) an, wenn bei Urteils- unfähigkeit der hilfsbedürftigen Person keine oder keine ausreichende eigene Vorsorge getroffen worden ist und die von Gesetzes wegen vorgesehenen Mass- nahmen nicht genügen (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB; BGer_5A 674/2023 vom

31. Juli 2024 E. 3.1). Auf diese Grundsätze wies der Bezirksrat bereits hin (BR- act. 8 S. 14).

E. 5 Die Vorinstanz hat bei ihren Tatsachenfeststellungen vor allem auf die Be- richte von Dr. med. G._____, Haus- und Heimarzt von C._____, die die bisherige Vertretungssituation dokumentierenden Schriftstücke und den Umstand der öf- fentlichen Beurkundung des streitgegenständlichen Vorsorgeauftrages abgestellt (act. 8 S. 16 ff. E. 3.5.2.). Der Bezirksrat hielt fest, der Vorsorgeauftrag sei gültig errichtet worden, da C._____ aufgrund sämtlicher Umstände am 4. Mai 2023 ur- teilsfähig gewesen sei. C._____ habe bereits mit ihrem eigenhändig verfassten Vorsorgeauftrag vom 1. Mai 2017 den Beschwerdegegner (nach ihrem Ehemann) als ihren Vertreter eingesetzt. Am 12. Mai 2022 habe sie ihm eine Generalvoll- macht ausgestellt (BR-act. 19/4). Es sei unbestritten, dass die Verfahrensbetei- ligte im Zeitpunkt der Errichtung des Vorsorgeauftrages vom 1. Mai 2017 und der Generalvollmacht vom 12. Mai 2022 urteilsfähig gewesen sei. Mit dem öffentlich beurkundeten Vorsorgeauftrag vom 4. Mai 2023 habe sie die Vertretungssituation fortgesetzt, die auf Grund der Generalvollmacht seit Mai 2022 bestanden habe (act. 8 S. 17). Der zuständige Notar-Stellvertreter habe bei der Beurkundung die Urteilsfähigkeit zu prüfen gehabt. Hätte er die Urteilsfähigkeit der Verfahrensbetei-

- 7 - ligten als zweifelhaft eingestuft, so hätte er die Beurkundung ablehnen oder einen Vorbehalt anbringen lassen müssen. Zwei Tage vor der Beurkundung habe der Hausarzt sodann bestätigt, dass trotz einer leichten Beeinträchtigung der Hirnleis- tung C._____ in Bezug auf die Errichtung eines aktuellen Vorsorgeauftrages ur- teilsfähig sei (BR-act. 19/7). Aufgrund dieser Darlegung sei erstellt, dass die Ver- fahrensbeteiligte zum Zeitpunkt der Errichtung des Vorsorgeauftrages vom 4. Mai 2023 trotz einer leichten Hirnleistungsbeeinträchtigung in Bezug auf die Errich- tung eines Vorsorgeauftrages urteilsfähig gewesen sei, zumal sie mit diesem Auf- trag lediglich die bereits seit längerem bestehende Stellvertretungsordnung fortge- setzt habe (act. 8 S. 17 unten f.). Im Weiteren weise nichts auf eine fehlende Eig- nung des Beschwerdegegners als Vorsorgebeauftragten hin (act. 8 S. 20 f.). Hin- weise, dass der Beschwerdegegner die Mutter ausnutze, um finanzielle Vorteile zu erlangen, seien nicht gefunden worden. Der Beschwerdegegner erledige seit dem 12. Mai 2022 als Generalbevollmächtigter sämtliche geschäftlichen Angele- genheiten der Verfahrensbeteiligten, ohne dass Unregelmässigkeiten oder Pro- bleme festzustellen seien (BR-act. 8 S. 21).

E. 6 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass seine Mutter im Zeitpunkt der Errich- tung des Vorsorgeauftrages am 4. Mai 2023 noch urteilsfähig gewesen sei (act. 2 S. 13). Dr. med. G._____ habe am 14. November 2023 den Fragebogen der KESB Zürich ausgefüllt und darin, gestützt auf die Resultate des bereits am 28. Februar 2023 absolvierten MoCa-Tests, die Urteilsunfähigkeit der Verfahrensbe- teiligten festgestellt (zwei Mitarbeiterinnen der KESB Zürich hätten anlässlich der Anhörung der Verfahrensbeteiligten vom 20. Februar 2024 die Urteilsunfähigkeit bestätigt [act. 2 S. 13 Rz 23]). Im Widerspruch dazu stehe die Urteilsfähigkeitsbe- stätigung von Dr. med. G._____ vom 2. Mai 2023 (act. 19/7). Widersprüchlich sei die Urteilsfähigkeitsbestätigung deshalb, weil beide ärztlichen Einschätzungen auf dem Ergebnis ein- und desselben MoCa-Tests beruhen würden (act. 4/12 = KESB-act. 25, act, 26). Der Test diene der Früherkennung einer Demenzerkran- kung und sei von C._____ am erwähnten 28. Februar 2023 absolviert worden. Es seien 19 von 30 Punkten erzielt worden. Demzufolge habe C._____ gemäss ih- rem behandelnden Arzt mehr als zwei Monate vor Errichtung des neuen Vorsor- geauftrages vom 4. Mai 2023 bereits nur noch über eine eingeschränkte Hirnleis-

- 8 - tung verfügt. Da es sich bei der senilen Demenz der Verfahrensbeteiligten um eine stetig voranschreitende Krankheit handle, was medizinisch erstellt sei, sei davon auszugehen, dass sie im Errichtungszeitpunkt schon nicht mehr urteilsfähig gewesen sei (act. 2 S. 14 Rz 24 f.). Der Beschwerdeführer verlangt deshalb die Einholung eines Gutachtens von Amtes wegen, welches sich zur strittigen Frage der Urteilsfähigkeit der Verfahrensbeteiligten im Zeitpunkt der Errichtung des Vor- sorgeauftrages vom 4. Mai 2023 äussern solle (act. 2 S. 15 R 29). Dr. med. G._____ sei aufzufordern, die vollständige Patientenkarte von C._____ zu edieren (ebenda). Sodann macht der Beschwerdeführer auch vor Obergericht geltend, die Verfahrensbeteiligte sei unter dem eigennützigen Einfluss des Beschwerdegeg- ners und dessen Ehefrau gestanden und habe den Vorsorgeauftrag nicht aus freien Stücken errichtet (act. 2 S. 21 Rz 39). 7.1. Es ist nachfolgend, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, auf die Ein- wände gegen den vorinstanzlichen Entscheid einzugehen, insbesondere auch auf die Behauptung, Dr. med. G._____ habe mit der am 2. Mai 2023 ausgestellten Ur- teilsfähigkeitsbestätigung C._____ einen Gefälligkeitsdienst erwiesen (act. 2 S. 14 Rz 27). 7.2. Nach Durchführung des Validierungsprozesses ernannte die KESB im heute angefochtenen Entscheid ausschliesslich den Beschwerdegegner zum Vorsorge- beauftragten. Anfechtungsobjekt und heute zu beurteilen ist allein dieser Validie- rungsentscheid. Die KESB validierte die (als Ersatzvorsorgebeauftragte vorgese- hene) Ehefrau des Beschwerdegegners nicht; ebenso wenig den ebenfalls ersatz- beauftragten Neffen aus der Verwandtschaft des verstorbenen Ehemannes von C._____. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Qualität der Bezie- hung zwischen seiner Mutter und der Ehefrau des Beschwerdegegners (und die- jenige mit dem Neffen), samt Stellungnahme der langjährigen Familienfreundin H._____ (act. 4/3), ist deshalb nicht weiter einzugehen. Dies vorangestellt, überzeugen die Einwände des Beschwerdeführers gegen den Entscheid des Bezirksrates nicht. Die in der Beschwerde vorgetragenen Bean- standungen vermögen am Urteil der Vorinstanz nichts zu ändern.

- 9 - 7.3. Es ist die (selbsterklärende) Chronologie der Abfolge zu vergegenwärtigen: C._____ war unbestrittenermassen im Jahre 2017 handlungsfähig (act. 2 S. 21 Rz 39). Sie ernannte damals mit eigenhändig handschriftlichem Vorsorgeauftrag ihren Ehemann zum Hauptvorsorgebeauftragten und den Beschwerdegegner zum Ersatzvorsorgebeauftragten. Dieser Vorsorgeauftrag wurde nicht validiert und ist grundsätzlich noch gültig. Der Ehemann von C._____, das heisst der Vater der Parteien, verstarb am tt.mm.2021. Der Beschwerdegegner erledigte - ab Mai 2022 gestützt auf eine notariell beglaubigte Generalvollmacht (BR-act. 19/4) - mit Hilfe einer Treuhandgesellschaft die finanziellen und administrativen Belange der Mutter zu deren Zufriedenheit (KESB-act. 18, act. 19). Nachforschungen der KESB ergaben keine Auffälligkeiten in den Kontobewegungen (KESB-act. 54). Im Februar 2022 trat die Mutter ins Tertianum in E._____ ein, weshalb ab dann für das persönliche Wohl von C._____ in erster Linie vor Ort gesorgt wurde (und wird); C._____ fühlt sich wohl im Tertianum (KESB-act. 19). Mit dem streitgegen- ständlichen Vorsorgeauftrag von 2023 bezeichnete C._____ im Falle ihrer Urteils- unfähigkeit den Beschwerdegegner (erneut) als (Haupt-)Vorsorgebeauftragten und hielt damit am Bestehenden fest. Der streitgegenständliche Vorsorgeauftrag ist als eine Art Absicherung des bereits bestehenden Vertretungsverhältnisses für den Fall der Urteilsunfähigkeit von C._____ anzusehen. Dies ist die Ausgangs- lage und vor diesem Hintergrund ist zu beurteilen, ob C._____ im Zeitpunkt der Errichtung des Vorsorgeauftrages dafür noch urteilsfähig gewesen ist. 7.4. Die Urteilsfähigkeit muss immer bezogen auf die konkrete Person, ein be- stimmtes Rechtsgeschäft und den Zeitpunkt seiner Vornahme oder bezogen auf eine konkrete Fragestellung beurteilt werden ("Relativität der Urteilsfähigkeit"). Aufgrund der Relativität der Urteilsfähigkeit ist es denkbar, dass eine Person trotz allgemeiner Beeinträchtigung zwar gewisse Alltagsgeschäfte noch zu besorgen vermag und diesbezüglich urteilsfähig ist, während ihr für anspruchsvollere Ge- schäfte die Urteilsfähigkeit fehlt. Der seit 2022 C._____ behandelnde Haus- und Heimarzt Dr. med. G._____ führte bei C._____ am 28. Februar 2023 den sogenannten MoCa-Test durch. Im Bericht vom 2. Mai 2023 gab der Hausarzt gestützt auf das Ergebnis des MoCa-Tests

- 10 - und in Anerkennung der sich möglicherweise abzeichnenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes an, bei C._____ liege eine leichte Beeinträchtigung der Hirnleistung vor, sie sei jedoch in Bezug auf die Errichtung des Vorsorgeauf- trages urteilsfähig (act. 8 S. 18 E. 3.5.2.). Ein halbes Jahr später gab der Hausarzt im Zuge der Prüfung der Validierung des Vorsorgeauftrages auf entsprechende Fragen mit Bericht vom 14. November 2023 der KESB Auskunft. Für den Zeit- raum ab November 2023 verneinte Dr. med. G._____, dass C._____ geistig und psychisch noch in der Lage sei, ihre persönlichen, finanziellen und administrativen Angelegenheiten zu überblicken und hinreichend zu erledigen; der beeinträchtigte Gesundheitszustand von C._____ erfordere vielmehr die Anwesenheit einer Dritt- person für die Erledigung sämtlicher Belange in den Bereichen Personen- und Vermögenssorge und der damit zusammenhängenden Vertretung im Rechtsver- kehr (act. 4/12). Dr. med. G._____ betonte in einem von ihm ausgehenden Tele- fonat an die KESB, dass er sich spezifischere Fragen gewünscht hätte, nicht nur ein allgemeines Arztanfrageformular, und weist darauf hin, dass der Sohn B._____ sich um die Angelegenheiten der Mutter kümmere (act. 4/12 S. 2 und ge- mäss Anhang = KESB-act. 25, act. 26). Damit gibt der Hausarzt kund, dass Ur- teilsfähigkeit relativ ist und die Beurteilung derselben differenziert und in einen Kontext gesetzt auszufallen hat. Der Bezirksrat erkannte den Umstand, dass Dr. med. G._____ sowohl für seine Einschätzung vom 2. Mai 2023, wonach er auf Urteilsfähigkeit schloss was die Er- richtung des Vorsorgeauftrages betrifft, wie auch seine Einschätzung vom 14. No- vember 2023, wonach er auf Urteilsunfähigkeit schloss und damit die Vorausset- zung für die Validierung des Vorsorgeauftrages schuf, auf den am 28. Februar 2023 durchgeführten MoCa-Test verwies. Der Bezirksrat trug den zwei Einschät- zungen des Hausarztes und dem den ärztlichen Einschätzungen zugrunde liegen- den MoCa-Test Rechnung und kam in Würdigung dieser und weiterer Beweismit- tel (bspw. des Wissens der Mutter um den langjährigen Bruderstreit) zum Schluss, dass die Urteilsfähigkeit der Verfahrensbeteiligten im Mai 2023 für die Errichtung eines Vorsorgeauftrages noch intakt gewesen sei, insbesondere weil mit dem öffentlich beurkundeten Vorsorgeauftrag von Mai 2023 die bereits seit längerem praktizierte Vertretungsregelung fortgesetzt werde (act. 8 S. 16 f.

- 11 - E. 3.5.2). Grundsätzlich ist mit dem Beschwerdeführer der Gesundheitszustand von C._____ für den Errichtungszeitpunkt kritisch zu würdigen (act. 2 S. 15 Rz 28). Dr. med. G._____ attestierte im Wissen um die leichte Beeinträchtigung der kognitiven Fähigkeiten zurückhaltend und mit Bedacht C._____ am 2. Mai 2023 die Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Errichtung des Vorsorgeauftrages ("Im Moment denke ich, ist die Urteilsfähigkeit von Frau C._____ (für die Errichtung ei- nes Vorsorgeauftrages und einer Patientenverfügung) gegeben, den anhaltenden Willen werde ich bei der nächsten Konsultation überprüfen." [act. 4/19]). Die Um- sicht in der Formulierung spricht gegen ein Gefälligkeitszeugnis. Die Überprüfung eines diesbezüglichen Willens anlässlich einer nächsten Konsultation erübrigte sich, weil C._____ zwei Tage später am 4. Mai 2023 den Vorsorgeauftrag errich- tete (act. 2 S. 15 Rz 28). Richtig ist, dass das Festhalten am Bestehenden weni- ger geistige Arbeit braucht, als Neues zu schöpfen. Dieser Tatsache trägt der Be- schwerdeführer in seiner Beschwerde zu wenig Rechnung. Die Darstellung des Beschwerdeführers trifft nicht zu, dass die Bestätigung der Urteilsfähigkeit den ei- genen medizinischen Feststellungen des Arztes widersprechen würde (act. 2 S 15 Rz 28). Der streitgegenständliche Vorsorgeauftrag wurde notariell beurkundet. Es ist un- klar, welche Dokumente dem Notar bzw. seinem Stellvertreter beim Beurkun- dungsvorgang vorlagen. Es ist davon auszugehen, dass die Urteilsfähigkeitsbe- stätigung von Dr. med. G._____ vom 2. Mai 2023 (act. 4/19) der Urkundsperson vorlag, und der Bestätigung für den Beurkundungsvorgang eine gewisse Sugges- tivkraft zugekommen war. Es gilt aber, dass bei der Prüfung der Urteilsfähigkeit der Notar bzw. sein Stellvertreter bei einer volljährigen Person grundsätzlich von deren Handlungsfähigkeit auszugehen hat. Es kommt die gesetzliche Vermutung der Urteilsfähigkeit gemäss Art. 16 ZGB zur Anwendung. Nur bei Zweifeln hat er weitere Abklärungen vorzunehmen (§ 239 EG zum ZGB, § 20 der Notariatsver- ordnung; Zürich Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich an die Notariate und Grundbuchämter betreffend Prüfung der Handlungsfähigkeit der Parteien beim Grundstückserwerb vom 8. Juli 2015). Kon- krete Anhaltspunkte, weshalb der Notar-Stellvertreter allenfalls Zweifel an der Ge- schäftsfähigkeit von C._____ hätte haben sollen, werden nicht dargelegt.

- 12 - Der Wille von C._____, den Beschwerdegegner zum Vorsorgebeauftragten zu er- nennen, darf auch aus dem Ergebnis der Anhörung vor KESB 20. Februar 2024 abgeleitet werden. Aus dem zusammenfassenden Protokoll der Anhörung ergibt sich, dass sich C._____ anlässlich der Anhörung nicht mehr daran erinnern konnte, dass sie ein halbes Jahr vorher einen Vorsorgeauftrag gemacht hatte. In der Befragung kommt aber das Vertrauensverhältnis zwischen C._____ und B._____ klar zum Ausdruck. Auf die Frage, wer die Rechnungen bezahle, erklärte C._____, dies sei B._____, B._____ mache alles für sie (KESB-act. 40 S. 4). Als die Verantwortlichen der KESB C._____ erklärten, dass mit der Validierung des Vorsorgeauftrages offiziell festgehalten werde, dass B._____ sie vertreten und unterstützen könne, betrachtete sie das als selbstverständlich ("Ja klar !"). C._____ war imstande, den Ablauf der Bezahlung der Rechnungen zu schildern und festzuhalten, dass B._____ ein Mal in der Woche vorbei komme (KESB-act. 40 S. 4). Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass C._____ in Bezug auf den Beschwerde- gegner als ihren Vorsorgebeauftragten am Bestehenden festhielt. Mit dem streit- gegenständlichen Vorsorgeauftrag wiederholte sie ihren im 2017 niedergeschrie- benen Wunsch. Die Entscheidung von C._____, Kontinuität zu wahren und im Falle ihrer Urteilsunfähigkeit weiterhin wie im bisherigen Rahmen vom Beschwer- degegner als einem ihrer beiden Söhne betreut und vertreten zu werden, ist nahe- liegend und muss nicht zuletzt auch unter Hinweis auf die Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers im fernen Ausland objektiv betrachtet als vernünftig bezeich- net werden. Auch im Bereich der Untersuchungs- und Offizialmaxime ist es am Kläger bzw. an der das Rechtsmittel ergreifenden Partei, die rechtserheblichen Tatsachen vorzutragen und auszuführen, weshalb ihrer Ansicht nach der vorinstanzliche Entscheid nicht richtig ist. Der Sachverhalt, wie er vom Beschwer- deführer in der Beschwerde vorgetragen wird, kann verstanden und gewürdigt werden, weshalb kein Fall für die Einholung eines Gutachtens besteht. 7.5. Der Beschwerdeführer bringt weiter gegen die Gültigkeit des Vorsorgeauftra- ges vor, seine Mutter sei vom Beschwerdegegner und dessen Ehefrau, was den Inhalt des Vorsorgeauftrages betrifft, beeinflusst worden. Der Beschwerdeführer

- 13 - sieht konkret den Umstand, dass sein Bruder ihn vor der Mutter als gewaltbereit und für die Familie gefährlich darstellt, als Grund für die verloren gegangene Fä- higkeit zu vernunftgemässem und unbeeinflusstem Handeln (act. 2 S. 15 ff.). Die Mutter habe Angst vor dem Beschwerdeführer bekommen, und sein Bruder und dessen Ehefrau hätten das Ziel erreicht, ihn mit dem streitgegenständlichen Vor- sorgeauftrag aus den Familienangelegenheiten herauszuhalten (act. 2 S. 20 ff.). Auslöser für seine Gefährdungsmeldung an die KESB (BR-act. 31 S. 10 Rz 24 i.V.m. KESB-act. 1) war eigenen Angaben des Beschwerdeführers zufolge die nachfolgende Textnachricht der Mutter an ihn vom 24. Juli 2023: "Weisch A._____ ich muess Dir nu sägä: sobald Öpis passiert, em B._____ und mir, wird Oises Gäld wit wäg gah. Das Testament isch scho gmacht! Zum Glück! Grüessli vo mir." (act. 4/16 oben = act. 32/6). Der Beschwerdeführer nimmt mit dieser Text- nachricht Bezug auf einen von der Mutter neu errichteten Testamentszusatz und sieht darin den Beweis für eine generelle Beeinflussung der Mutter durch seinen Bruder. Der Beschwerdeführer befürchtet zudem die Möglichkeit, dass die Mutter ihn und den Bruder im Testament finanziell ungleich behandeln würde (act. 2 S. 6 unten). Die fallführenden Verantwortlichen bei der KESB konfrontierten in der An- hörung vom 20. Februar 2024 den Beschwerdegegner mit den Befürchtungen sei- nes Bruders. Der Beschwerdegegner nahm daraufhin Bezug auf eine WhatsApp Nachricht des Beschwerdeführers von 2020 an die Mutter (KESB-act. 40 S. 2 = act. 4/17). In dieser Textnachricht schreibt der Beschwerdeführer, er wünsche sich, dass diese D… (gemeint der Beschwerdegegner) schon unmittelbar nach der Geburt auf der Intensivstation v… (gemeint ist "verstorben") wäre (KESB- act. 32 S. 6 oben [Sammelbeilage]); einher gingen Vorwürfe und Anschuldigun- gen per Whatsapp an die Mutter, die Realität zu verkennen und nicht Handeln zu wollen. Der Beschwerdeführer hielt (später) fest, dass er die Textnachricht im Af- fekt geschrieben habe (BR-act. 31 S. 11 Rz 26). Der Beschwerdegegner erklärte anlässlich der Anhörung, mit dieser Textnachricht sei klar eine rote Linie über- schritten worden, insbesondere auch deshalb, weil der Bruder dies gegenüber der Mutter gesagt habe (KESB-act. 40 S. 2). Er habe Angst vor dem Beschwerdefüh- rer und wolle verhindern, dass wenn ihm wegen seines Bruders etwas passiere, dieser dann auch noch finanziell dafür belohnt würde. Seine Mutter habe dann

- 14 - ebenfalls gesagt, falls diese schlimmste Befürchtung eintreten solle, das könne nicht sein. Die Klausel sei dann aber "gegenseitig" formuliert worden, also dass auch er, der Beschwerdegegner, nichts erben würde, wenn dem Beschwerdefüh- rer etwas zustossen sollte (KESB-act. 40 S. 2). Die Textnachricht des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2020 hallt offenbar zwi- schen den Parteien nach. Inwiefern sie, wie vom Beschwerdeführer befürchtet, drei Jahre später Grund ist für eine ungleiche Behandlung im Testament, ist heute nicht zu beurteilen. Für den vorliegenden Prozess ist die die Gefährdungsmel- dung auslösende Textnachricht der Mutter vom 24. Juli 2023: "Weisch A._____ ich muess Dir nu sägä: sobald Öpis passiert,…" entgegen der Darstellung des Be- schwerdeführers weniger ein Beweis für eine übermässige Beeinflussung der Mutter durch den Beschwerdegegner (act. 2 S. 16 Rz 31 ff.), sondern zeigt, dass C._____ im Juli 2023 in der Lage gewesen war, auch gegenüber dem Beschwer- deführer klare Worte zu finden, und Unstimmigkeiten auszuhalten imstande war. Dass vom Beschwerdegegner über den Beschwerdeführer verbreitete Lügen die Mutter zu einem von ihr nicht gewollten Handeln in Bezug auf den Vorsorgeauf- trag verleitet hätten, lässt sich auch aus dieser Textnachricht nicht zwingend ab- leiten; die Mutter hielt am Bestehenden fest und stellte keine neuen Weichen. 7.6. Die Gefährdungsmeldung des Beschwerdeführers förderte weniger einen unmittelbaren Unterstützungsbedarf der Mutter zu Tage, sondern deckte vielmehr eine auf Geschwisterebene verfahrene Familiensituation auf, kombiniert mit Ängs- ten vor Konflikten in Zusammenhang mit einer späteren Erbschaft (vgl. bspw. KESB-act. 14 S. 1 f., act. 4/16). Für die Kammer spielen allerdings die Hinter- gründe des im Mai 2023 von C._____ erstellten Testamentszusatzes und damit Ängste des Beschwerdeführers vor einer Ungleichbehandlung im Erbfall für den heute zu beurteilenden Validierungsprozess nur eine untergeordnete Rolle (act. 2 S. 18 Rz 36; KESB-act. 27 = act. 4/19, act. 4/16). Relevant ist heute einzig, ob da- von auszugehen ist, dass C._____ den Beschwerdegegner als ihren Vorsorgebe- auftragten wollte. Zu erwähnen ist aber doch, dass Dr. med. G._____ mit Schrei- ben vom 28. Juni 2023 C._____ (auch) für die Abfassung einer Ergänzung des Testaments als urteilsfähig beurteilte (KESB-act. 27), was wiederum die Urteilsfä-

- 15 - higkeit von C._____ in Bezug auf den zeitgleich erstellten Vorsorgeauftrag unter- mauern mag. Die beiden Brüder brachen im 2018 den Kontakt zueinander ab. Ein verständigen- des Gespräch zwischen den Brüdern, das hätte Frieden einkehren lassen kön- nen, ist bislang offenbar nicht möglich gewesen. Der Beschwerdeführer sah auch seine Eltern für die verfahrene Situation in der Verantwortung und hielt sich mit Anschuldigungen an sie nicht zurück (BR-act. 19/2). Die auf eine vorwurfsvolle Textnachricht des Beschwerdeführers an die Eltern (im Februar 2020) gegebene Antwort der Eltern spricht Bände: "Liebe A._____, mir händ Dich und dini Familie sehr gern. Was erwartisch du vo ois? Vieli liebi Grüess vom Papi und vo mir [hin- zugefügt Dank und Herz Emoji] ! Mir sind trurig" (act. BR-act. 19/2 letzte Seite) Der Streit zwischen ihren beiden Kindern mit Ausbreitung auf die Eltern muss den Eltern verständlicherweise zugesetzt haben. Angst vor ihren Söhnen hatte und hat C._____ aber nicht. Sie war bemüht, weiterhin ein gutes Verhältnis zu ihren beiden Kindern zu haben. Dass C._____ beiden Söhnen gut gesinnt war, zeigt sich bspw. an der lebzeitigen Zuwendung von Fr. 100'000.-- an den Beschwerde- führer, welche sie nur kurz nach der Errichtung des streitgegenständlichen Vor- sorgeauftrages im Juli 2023 vornahm; der Beschwerdegegner erhielt offenbar ebenfalls einen Geldbetrag in nicht bekannter Höhe. Der Schenkung an den Be- schwerdeführer lag ein Vertrag zugrunde (vgl. act. 4/14; Transaktionsbeleg: "Mit- teilung Schenkung C._____ gem. Vertrag vom 13.07.2023"). Der Beschwerde- gegner thematisierte in diesem Zusammenhang vor Vorinstanz, der die Schen- kung (gestützt auf einen Vertrag) annehmende Beschwerdeführer erachte die Ur- teilsfähigkeit offenbar plötzlich wieder als gegeben, dies obwohl die Auswirkungen für die Mutter betreffend die Zuwendung über Fr. 100'000.-- grösser gewesen seien als die Beurkundung des Vorsorgeauftrages (BR-act. 18 S. 18). Die mittler- weile 87-jährige C._____ kann gemessen an ihrem namhaften Vermögen (KESB- act. 16) grosszügig sein, weshalb in Bezug auf die Schenkung (und erst recht an einen direkten Nachkommen) die Voraussetzungen an die Handlungsfähigkeit (ebenfalls) nicht allzu hoch angesetzt werden dürfen. Mit dem Bezirksrat und ent- gegen der Sichtweise des Beschwerdeführers sind in casu aber auch an den Vor- sorgeauftrag, und auch im Vergleich zur Schenkung, bezüglich der dafür erforder-

- 16 - lichen Urteilsfähigkeit keine höheren Anforderungen zu stellen (BR-act. 8 S. 19); dass die Anordnung der Fortsetzung der bisherigen Situation keine besonderen hohen Anforderungen an die Urteilsfähigkeit stellt, wurde bereits gesagt. In Kenntnis dieses seit rund sieben Jahren schwelenden Bruderstreits erneuerte C._____ mit dem Vorsorgeauftrag vom 4. Mai 2023 ihren im 2017 manifest ge- wordenen Wunsch, im Falle ihrer Urteilsunfähigkeit vom Beschwerdegegner als Vorsorgebeauftragten vertreten zu werden, und hielt dem Sinne nach fest, dass die bestehende Vertretungssituation für den Fall einer künftigen Urteilsunfähigkeit weitergelten soll. Dieser Wunsch war entgegen der Behauptung des Beschwerde- führers anhaltend und fand, wie hinlänglich erörtert, auf verschiedene Weise Aus- druck. 7.7. Der Beschwerdeführer behauptet konkret, C._____ sei deshalb aufgrund ei- ner Beeinflussung urteilsunfähig gewesen, den Vorsorgeauftrag vom 4. Mai 2023 öffentlich beurkunden zu lassen, weil sie (1) einen Anwaltstermin betreffend Tes- tament mit dem Beschwerdeführer absagte, und (2) der Beschwerdeführer trotz entsprechender Kontakte den Grabstein für das Grab des Vaters nicht aussuchen konnte. Die Ereignisse können weder für sich allein noch in Kombination eine übermässige Beeinflussungssituation belegen (act. 2 S. 20 Rz 38). Die Akten do- kumentieren im ersten Halbjahr 2022 einen normalen Prozess innerhalb einer Fa- milie, welche für einen verstorbenen allernächsten Verwandten einen Steinbild- hauer finden und einen Grabstein anfertigen lassen möchte (act. 4/6, BR- act. 19/8-9). Die im November 2021 kurzfristig erfolgte Absage eines vom Be- schwerdeführer zur Unterstützung seiner Mutter vereinbarten Anwaltstermins und die daraufhin erfolgte Konsultation eines vom Beschwerdegegner vorgeschlage- nen Anwalts (BR-act. 1 S. 12 i.V.m. act. 2/4 S. 11) substantiiert eine Beeinflus- sung durch den Beschwerdegegner, aber noch keine übermässige, und insbeson- dere kann das Vorkommnis keine ungehörige Beeinflussung in Bezug auf den 1 ½ Jahr später errichteten (öffentlich beurkundeten) Vorsorgeauftrag belegen, zumal dieser Vorsorgeauftrag inhaltlich nichts Abweichendes vom Bisherigen fest- hält. Die Ausführungen zum abgesagten Anwaltstermin lassen eher einen sich ab- zeichnenden Konflikt um die Sicherung des Erbes vermuten.

- 17 - Zu bedenken ist, dass eigene Kinder als Vorsorgebeauftragte gleichzeitig (pflicht- teilsgeschützte) gesetzliche Erben sind. Der Beschwerdegegner ist vorsorgebe- auftragte Person und späterer Erbe. Diese Konstellation kann bei Misstrauen zwi- schen Geschwistern nachvollziehbar zu Argwohn in Bezug auf die spätere Erb- schaft beim nicht vorsorgebeauftragten Nachkommen führen. Das Gesetz und die Rechtsprechung sehen aber bei der Validierung die Doppelstellung als Vorsorge- beauftragter und späterer Erbe (und ein möglicherweise einhergehender Interes- senkonflikt) nicht (per se) als Ausschlusskriterium. In den meisten Fällen ernen- nen denn auch Vorsorgeauftraggeber nahe Vertrauenspersonen, insbesondere Familienangehörige, als Vorsorgebeauftragte. Jedenfalls sind die im vorliegenden Fall erwähnten Vorkommnisse nicht geeignet, den auf vielfältige und anhaltende Weise zum Ausdruck gebrachten Wunsch von C._____, im Falle ihrer Urteilsunfä- higkeit vom Beschwerdegegner vertreten zu werden, mit einer ungefilterten und eigennützigen Beeinflussung durch den Beschwerdegegner zu erklären. 7.8. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die KESB habe mit der Validierung Art. 363 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB verletzt, weil der Vorsorgeauftrag infolge Urteilsunfä- higkeit und/oder ungehörige Beeinflussung nicht gültig errichtet worden sei, er- weist sich damit als unbegründet. 8.1. Im Zusammenhang mit der Einsetzung des Beschwerdegegners als Vorsor- gebeauftragten rügt der Beschwerdeführer weiter eine Verletzung von Art. 363 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB (act. 2 S. 21 unten Rz 40 ff.). Er macht geltend, beim Be- schwerdegegner liege infolge fehlender Fähigkeit zur pflichtgemässen Aufgaben- erfüllung und nicht vorhandenen Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft auch eine Interessenkollision vor; Letzteres, weil der Beschwerdegegner die Kon- trolle über die Mutter ausweiten wolle, ohne Achtung der individuellen Wünsche der Mutter. Dies zeige sich am Besten am Beispiel des im 2018 erfolgten abrup- ten Kontaktabbruches des Beschwerdegegners zu ihm, dem Beschwerdeführer, dies zum Leidwesen der betagten Mutter (act. 2 S. 23 Rz 46). Der Familienkonflikt spreche denn auch gegen die Eignung des Beschwerdegegners als Vorsorgebe- auftragten.

- 18 - Mit diesen Vorbringen nimmt der Beschwerdeführer überhaupt keinen Bezug zu den Erwägungen der Vorinstanz, welche konkret und zutreffend begründet, wes- halb der Beschwerdegegner für die Erfüllung der Aufgaben geeignet sei (act. 8 S. 20 f.). Es kann auf die bezirksrätlichen Erwägungen verwiesen werden. Der Beschwerdeführer selbst schreibt in einer elektronischen Eingabe an die KESB vom 29. Dezember 2023, nachdem der Vater im Herbst 2019 in ein Pflegeheim verlegt worden sei, habe er der Mutter anerboten, administrative Angelegenhei- ten, Zahlungen etc. zu machen, was bis anhin der Vater gemacht habe. Die Mut- ter habe gesagt, dies müsse ein "Profi" machen, und sie habe die Aufgabe extern an ein Büro gegeben. Jahre später habe er dann während einer Diskussion über Kosten erfahren, dass sein Bruder sich um die Zahlung kümmere, jetzt habe es offenbar keinen Profi mehr gebraucht. Seine Wirtschaftsmatur etc. würden offen- bar nicht reichen, der KV-Lehrling genüge hingegen (KESB-act. 32 S. 9 oben). Die Ausführungen des Beschwerdeführers zeigen, dass der Beschwerdegegner seit rund 5 ½ Jahren die Bedürfnisse der Mutter erkennt und die sich stellenden Aufgaben ohne Auffälligkeiten zufriedenstellend erfüllt. Der Beschwerdegegner weiss um seine Dokumentationspflicht, die eine Nachprüfung erlaubt (KESB- act 40 S. 2 = act. 4/17). Dies spricht gegen eine fehlende Eignung. Die Frage, ob aus dem Verhalten der Mutter auf eine ihrem Wohl abträgliche und übermässige Abhängigkeit zum Beschwerdegegner geschlossen werden muss, wurde bereits verneint (E. 7.5.-7.7.). Die Thematik der möglichen Gefahr von In- teressenkonflikten von mutmasslichen Erben in Zusammenhang mit Vorsorgeauf- trägen wurde abgehandelt; es ist darauf zu verweisen (E. 7.7.). 8.2. Die Hauptargumentation des Beschwerdeführers geht dahin, dass der Be- schwerdegegner zur Erfüllung der Aufgaben eines Vorsorgebeauftragten der ge- meinsamen Mutter deshalb ungeeignet sei, weil ein Familienkonflikt bestehe (act. 8 S. 20 f.). Es besteht seit Jahren ein Bruderstreit (act. 2 S. 6). Die Mutter setzte mit dem streitgegenständlichen Vorsorgeauftrag in Kenntnis des seit 2018 bestehenden Zerwürfnisses den vor Ort lebenden Beschwerdegegner als ihren Vorsorgebeauftragten ein und bemüht sich gleichzeitig und weiterhin um einen guten Kontakt mit dem landesabwesenden Beschwerdeführer. So schreibt die

- 19 - Mutter Ende November 2023 aus den Ferien mit dem Beschwerdegegner in Aus- tralien: " Lieber A._____, ich bin momentan noch mit Deinem Bruder in Australien unterwegs und werde mich wieder melden. Herzliche Grüsse Mami (hinzugefügt Herz Emoji)!" (KESB-act. 78/7 S. 15). Der Beschwerdeführer möchte auf diese Nachricht hin von der Mutter eine Erklärung haben, weshalb sie noch im Sommer 2022 Einladungen nach Thailand, mit der Begründung, die Reise sei viel zu weit, abgelehnt habe, mit dem Bruder aber nach Australien reise, ohne ihn vorgängig über die Reise zu informieren. Die Mutter hat dazu keine Erklärung (KESB- act. 78/7 S. 15). Es macht den Anschein, dass der subjektive Eindruck des Be- schwerdeführers, er werde zurückgesetzt, von Angelegenheiten in der Familie ausgeschlossen und von der Mutter ungleich behandelt, weil sie vom Beschwer- degegner instrumentalisiert werde, eine Triebfeder für die Gefährdungsmeldung vom 28. Juli 2023 war (vgl. KESB-act. 12 unten f.). Wie erwähnt, sind keine Auf- fälligkeiten in der Erledigung der finanziellen Belange der Mutter zu verzeichnen, obwohl der Beschwerdegegner seit 2019 (Eintritt des Vaters in das Pflegeheim) die Mutter darin unterstützt bzw. die Belange eigenständig erledigt (KESB-act. 32 S. 9 oben); der Beschwerdegegner weiss um seine Transparenz- und Dokumen- tationspflicht und mit der involvierten Treuhandgesellschaft ist eine weitere Akteu- rin in den finanziellen Angelegenheiten der Mutter tätig. Der Bruderstreit besteht unabhängig vom Vorsorgeauftrag und unabhängig vom Verhältnis der beiden Söhne zu ihrer Mutter. Der Vorsorgeauftrag ist nicht der Auslöser für den Streit, er beeinträchtigt die Beziehung auch nicht, aber er gibt dem Bruderstreit offensichtlich neue Nahrung. Selbst wenn man im Sinn des Beschwerdeführers auf die Familienkonstellation abstellen wollte (act. 2 S. 22 Rz 44), verlangt die bundesgerichtliche Rechtspre- chung kein konfliktfreies familiäres Umfeld. Das Bundesgericht geht grundsätzlich von einer einzelfallbezogenen Betrachtungsweise aus. Im referenzierten Urteil hält es zwar fest, dass ein Angehöriger als Beistand ungeeignet erscheinen kön- ne, weil er von anderen Angehörigen abgelehnt werde und seine Ernennung ei- nen Konflikt verstärken könnte. Daraus folge, dass ein Familienmitglied eine ihr unliebsame Person durch sein eigenes Verhalten ungeeignet erscheinen lassen

- 20 - könne, was in keiner Weise zu unterstützen, sondern verwerflich sei. Da es beim Erwachsenenschutz um die Wahrung der Interessen der betroffenen Person gehe und nicht darum, Angehörigen Recht zu geben, spiele es aber insofern keine Rol- le, ob eine nahestehende Person eine bestimmte Situation widerrechtlich ge- schaffen habe oder nicht. Entscheidend sei vielmehr, wie in der nunmehr einge- tretenen Situation der betroffenen Person in für diese optimaler Weise geholfen werden könne (BGer 5A_427/2017 vom 6. Februar 2018, E. 3.2.). Der Entscheid betraf die Errichtung einer Beistandschaft (mit Vermögensverwaltung). Für die Va- lidierung des Vorsorgeauftrages (Art. 363 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB) gelten andere Mass- stäbe als für die Beurteilung der Eignung des von der betroffenen Person ge- wünschten Beistandes (Art. 401 Abs. 1 ZGB; BGer 5A_427/2017 vom 6. Februar 2018, E. 3.1.; ALEXANDRA JUNGO, in: Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, 2022, N. 25 zu Art. 363 ZGB). Ob der Beschwerdegegner als Vorsorgebeauftrag- ter geeignet ist, ist deshalb alleine im Lichte der weit weniger strengen Vorausset- zungen von Art. 363 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB zu beurteilen (JUNGO, a.a.O., N. 1 und 7 zu Art. 363 ZGB), nämlich ob die Interessen der auftraggebenden Person nicht gefährdet sind (vgl. Art. 368 ZGB; BGer 5A_615/2021 vom 7. Dezember 2021 E. 4.1). Zu entscheiden ist prognostisch aufgrund von objektiv feststellbaren Krite- rien (BGer 5A_874/2020 vom 22. Juni 2021 E. 4 m.w.H.). Abklärungen der KESB und des Bezirksrates ergaben keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdegegner die Situation der Mutter ausnutzt (act. 8 S. 20 f.; KESB-act. 48, act. 54, BR- act. 22, act. 2/2). Der Bezirksrat weist zu Recht darauf hin, dass der Beschwerde- gegner seit Mai 2022 als Generalbevollmächtigter sämtliche geschäftlichen Ange- legenheiten der Mutter erledige, ohne dass Unregelmässigkeiten oder Probleme festzustellen seien (act. 8 S. 21). 8.3. Nachdem die Mutter anhaltend ihrem Wunsch nach Vertretung durch den Beschwerdegegner Ausdruck verlieh, vermag der vorbestehende Bruderstreit nicht die aufgrund objektiv feststellbarer Kriterien festgestellte Eignung des Be- schwerdegegners in Zweifel zu ziehen.

E. 9 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Damit bleibt es nach Massgabe der Verfügung Nr. 2165 der KESB Stadt Zürich vom

- 21 -

4. April 2024 bei der Wirksamkeit des von C._____ errichteten Vorsorgeauftrages vom 4. Mai 2023 und der Vormerknahme, wonach der Beschwerdeführer als vor- sorgebeauftragte Person bestimmt ist. Es erübrigt sich bei diesem Ergebnis auf die gestellten Eventual- und Subeventualanträge einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

- 22 - III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdever- fahren ist auf Fr. 800.– festzusetzen (§ 5 GebV OG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da der Beschwerdeführer zum einen unterliegt und zum an- dern eine Gegenpartei fehlt. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
  3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Verfahrensbeteiligte, die Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich, sowie an den Be- zirksrat Zürich, an den Beschwerdegegner und die Verfahrensbeteiligte un- ter Beilage eines Doppels bzw. einer Kopie von act. 2, je gegen Empfangs- schein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Ak- ten an den Bezirksrat zurück.
  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 23 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Jauch versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ250001-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Jauch Urteil vom 2. Mai 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen B._____, Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y2._____ sowie C._____, Verfahrensbeteiligte betreffend Feststellung der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrages von C._____, geb. tt.03.1938

- 2 - Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksratspräsidenten des Bezirksrates Zürich vom 28. November 2024; VO.2024.46 (Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde der Stadt Zürich)

- 3 - Erwägungen: I. 1.1. C._____, geboren tt. März 1938, (Verfahrensbeteiligte), ist die Mutter von A._____ (Beschwerdeführer) und B._____ (Beschwerdegegner). C._____ ist seit dem tt.mm.2021 verwitwet (KESB-act. 8). Im Februar 2022 zog C._____ aus ihrer Eigentumswohnung in D._____ aus in das Tertianum E._____. Im Januar 2022 übersiedelte der Beschwerdeführer mit seiner Familie nach F._____ (Thailand) (act. 2 S. 7 Rz 12, KESB-act. 32). Auf Bestreben von B._____ besteht eine Adresssperre gegenüber dem Bruder, welcher aber die Adresse kennen will (act. 2 S. 17 Rz 33). Die beiden Brüder haben seit 2018 keinen nennenswerten Kon- takt mehr miteinander. Ihre Geschwisterbeziehung ist heute zerrüttet. 1.2. Mit Eingabe vom 26. Juli 2023 machte der Beschwerdeführer eine Gefähr- dungsmeldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zürich (KESB), worauf die KESB ein Erwachsenenschutzverfahren betreffend C._____ eröffnete. Der Beschwerdeführer meldete der KESB, es bestehe der Verdacht einer De- menz bei seiner Mutter, sie sei in komplexen Fragen überfordert und nicht in der Lage, Informationen und Fakten, die ihrem Weltbild nicht entsprechen würden, zu akzeptieren und zu verarbeiten (KESB-act. 1 S. 1, act. 2). Im Folgenden gelangte der Beschwerdeführer mehrmals an die KESB, u.a. mit dem Hinweis, er habe das Gefühl, sein Bruder (Beschwerdegegner) nutze die Situation zu seinen Gunsten aus, und er beeinflusse in ungehöriger Weise die Mutter (KESB-act. 14, act. 28, act. 31-32, act. 46). 1.3. Die KESB klärte ab, ob C._____ Unterstützung brauche, machte dazu di- verse Abklärungen (KESB-act. 25-26, act. 35-36 ) und hörte C._____ an (KESB- act. 19, act. 40). Es zeigte sich, dass C._____ mit eigenhändigem Vorsorgeauf- trag vom 1. Mai 2017 und später mit öffentlich beurkundetem Vorsorgeauftrag vom 4. Mai 2023 ihren Sohn B._____ als Vorsorgebeauftragten für die Personen- und Vermögenssorge und ihre damit zusammenhängende Vertretung im Rechts- verkehr eingesetzt hatte (KESB-act. 41, act. 42 = act. 4/18).

- 4 - Die KESB kam nach ihren Abklärungen zum Schluss, dass C._____ urteilsunfähig geworden sei, erklärte mit Entscheid vom 4. April 2024 den Vorsorgeauftrag vom

4. Mai 2023 für wirksam (Dispositivziffer 1.) und nahm davon Vormerk, dass B._____ als Vorsorgebeauftragter bestimmt sei (Dispositivziffer 2.). Einer allfälli- gen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositivziffer 10.; KESB-act. 55 = BR-act. 2/2). 2.1. A._____ gelangte an den Bezirksrat und wehrte sich gegen die Validierung des Vorsorgeauftrages. Er beantragte u.a., es sei die Unwirksamkeit des Vorsor- geauftrages vom 4. Mai 2023 festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, für C._____ anstelle des ungültigen bzw. unwirksamen Vorsorgeauftrages eine um- fassende Beistandschaft mit ihm als Beistand zu errichten, eventualiter eine um- fassende Beistandschaft mit einem neutralen Dritten als Beistand zu errichten. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen. Nach Anhörung des Beschwerdegegners (BR-act. 8) und Einholung einer Vernehmlas- sung der KESB (BR-act. 6) wies der Bezirksrat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab und führte den Schriftenwechsel durch (BR- act. 22, act. 18, act. 31). Es kann im Übrigen für den Ablauf des Verfahrens vor Bezirksrat auf die Feststellungen des Bezirksrates verwiesen werden (act. 8 S. 2-5). 2.2. Mit Urteil vom 28. November 2024 wies der Präsident des Bezirksrats Zürich die Beschwerde ab (Dispositivziffer I.), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (Dispositivziffer II., III.; BR-act. 36 = act. 4/2 = act. 8 [nachfolgend nur noch als act. 8 zitiert]). 3.1. Mit Beschwerde vom 31. Dezember 2024 gelangte der Beschwerdeführer innert Frist an das Obergericht. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zu Lasten des Beschwerdegegners, es sei Dispositivziffer I. des Urteils des Bezirksratspräsidenten vom 28. November 2024 aufzuheben, die Ungültigkeit bzw. (Teil-)Unwirksamkeit des errichteten Vorsorgeauftrages vom 4. Mai 2023 festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, eine umfassende Beistandschaft zu errichten und ihn als Beistand zu ernennen, eventualiter eine neutrale Drittperson, subeventualiter in Ergänzung zum teilunwirksamen Vorsorgeauftrag für die Ver-

- 5 - mögenssorge von C._____ eine Beistandschaft zu errichten und ihn als Vertre- tungsbeistand für die Vermögensverwaltung zu ernennen, subsubeventualiter eine neutrale Drittperson als Vertretungsbeistand für die Vermögensverwaltung zu ernennen (act. 2 S. 3 f.). 3.2. Es wurden in Anwendung von §§ 65 und 67 EG KESR i.V.m. Art. 446 ZGB (Untersuchungsgrundsatz) die vorinstanzlichen Akten des Bezirksrates (BR- act. 9/1-38) und der KESB (KESB-act. 11/1-92) beigezogen. Weitere prozesslei- tende Anordnungen sind nicht zu treffen. Der Prozess ist spruchreif. II.

1. Das Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB (Art. 450 ff.) und des kantonalen Einführungsgesetzes zum KESR (EG KESR) (§ 40 Abs. 1 EG KESR). Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten für die Verfahren vor den gerichtli- chen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des GOG (§ 40 Abs. 2 EG KESR). Subsidiär gelten für alle Verfahren die Bestimmungen der ZPO sinngemäss (§ 40 Abs. 3 EG KESR).

2. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert, da er als der von der Validierung betroffenen C._____ nahestehende Person zu bezeichnen ist (vgl. zum Begriff der nahestehenden Person: BGer 5A_112/2015 vom 7. Dezem- ber 2015, E. 2.5.1.1 und 2.5.1.2); zudem war er am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 ZGB). Die Beschwerde enthält sodann An- träge und ist begründet. Dem Eintreten auf die Beschwerde steht nichts entgegen.

3. Streitpunkte sind die Frage der Urteilsfähigkeit von C._____ im Zeitpunkt der Errichtung des Vorsorgeauftrages am 4. Mai 2023 und die Eignung des Be- schwerdegegners als Vorsorgebeauftragter.

4. Eine handlungsfähige Person kann eine natürliche oder juristische Person beauftragen, im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder die Vermö- genssorge zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten (Art. 360 Abs. 1 ZGB). Sie kann für den Fall, dass die beauftragte Person für die Aufgaben

- 6 - nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen (Art. 360 Abs. 3 ZGB). Liegt ein Vorsorgeauftrag vor, so prüft die Erwach- senenschutzbehörde, ob dieser gültig errichtet worden ist, die Voraussetzungen für seine Wirksamkeit eingetreten sind, die beauftragte Person für ihre Aufgaben geeignet ist und weitere Massnahmen des Erwachsenenschutzes erforderlich sind (Art. 363 Abs. 2 Ziff. 1-4 ZGB). Über die Eignung der beauftragten Person ist prognostisch aufgrund objektiv feststellbarer Kriterien zu entscheiden. Massstab bei der Beurteilung dieser Kriterien ist die Gefährdung der Interessen der auftrag- gebenden Person (BGer 5A_615/2021 vom 7. Dezember 2021 E. 4.1; BGer 5A_874/2020 vom 22. Juni 2021 E. 4). Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet eine Massnahme (z.B. eine Beistandschaft; Art. 393 ff. ZGB) an, wenn bei Urteils- unfähigkeit der hilfsbedürftigen Person keine oder keine ausreichende eigene Vorsorge getroffen worden ist und die von Gesetzes wegen vorgesehenen Mass- nahmen nicht genügen (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB; BGer_5A 674/2023 vom

31. Juli 2024 E. 3.1). Auf diese Grundsätze wies der Bezirksrat bereits hin (BR- act. 8 S. 14).

5. Die Vorinstanz hat bei ihren Tatsachenfeststellungen vor allem auf die Be- richte von Dr. med. G._____, Haus- und Heimarzt von C._____, die die bisherige Vertretungssituation dokumentierenden Schriftstücke und den Umstand der öf- fentlichen Beurkundung des streitgegenständlichen Vorsorgeauftrages abgestellt (act. 8 S. 16 ff. E. 3.5.2.). Der Bezirksrat hielt fest, der Vorsorgeauftrag sei gültig errichtet worden, da C._____ aufgrund sämtlicher Umstände am 4. Mai 2023 ur- teilsfähig gewesen sei. C._____ habe bereits mit ihrem eigenhändig verfassten Vorsorgeauftrag vom 1. Mai 2017 den Beschwerdegegner (nach ihrem Ehemann) als ihren Vertreter eingesetzt. Am 12. Mai 2022 habe sie ihm eine Generalvoll- macht ausgestellt (BR-act. 19/4). Es sei unbestritten, dass die Verfahrensbetei- ligte im Zeitpunkt der Errichtung des Vorsorgeauftrages vom 1. Mai 2017 und der Generalvollmacht vom 12. Mai 2022 urteilsfähig gewesen sei. Mit dem öffentlich beurkundeten Vorsorgeauftrag vom 4. Mai 2023 habe sie die Vertretungssituation fortgesetzt, die auf Grund der Generalvollmacht seit Mai 2022 bestanden habe (act. 8 S. 17). Der zuständige Notar-Stellvertreter habe bei der Beurkundung die Urteilsfähigkeit zu prüfen gehabt. Hätte er die Urteilsfähigkeit der Verfahrensbetei-

- 7 - ligten als zweifelhaft eingestuft, so hätte er die Beurkundung ablehnen oder einen Vorbehalt anbringen lassen müssen. Zwei Tage vor der Beurkundung habe der Hausarzt sodann bestätigt, dass trotz einer leichten Beeinträchtigung der Hirnleis- tung C._____ in Bezug auf die Errichtung eines aktuellen Vorsorgeauftrages ur- teilsfähig sei (BR-act. 19/7). Aufgrund dieser Darlegung sei erstellt, dass die Ver- fahrensbeteiligte zum Zeitpunkt der Errichtung des Vorsorgeauftrages vom 4. Mai 2023 trotz einer leichten Hirnleistungsbeeinträchtigung in Bezug auf die Errich- tung eines Vorsorgeauftrages urteilsfähig gewesen sei, zumal sie mit diesem Auf- trag lediglich die bereits seit längerem bestehende Stellvertretungsordnung fortge- setzt habe (act. 8 S. 17 unten f.). Im Weiteren weise nichts auf eine fehlende Eig- nung des Beschwerdegegners als Vorsorgebeauftragten hin (act. 8 S. 20 f.). Hin- weise, dass der Beschwerdegegner die Mutter ausnutze, um finanzielle Vorteile zu erlangen, seien nicht gefunden worden. Der Beschwerdegegner erledige seit dem 12. Mai 2022 als Generalbevollmächtigter sämtliche geschäftlichen Angele- genheiten der Verfahrensbeteiligten, ohne dass Unregelmässigkeiten oder Pro- bleme festzustellen seien (BR-act. 8 S. 21).

6. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass seine Mutter im Zeitpunkt der Errich- tung des Vorsorgeauftrages am 4. Mai 2023 noch urteilsfähig gewesen sei (act. 2 S. 13). Dr. med. G._____ habe am 14. November 2023 den Fragebogen der KESB Zürich ausgefüllt und darin, gestützt auf die Resultate des bereits am 28. Februar 2023 absolvierten MoCa-Tests, die Urteilsunfähigkeit der Verfahrensbe- teiligten festgestellt (zwei Mitarbeiterinnen der KESB Zürich hätten anlässlich der Anhörung der Verfahrensbeteiligten vom 20. Februar 2024 die Urteilsunfähigkeit bestätigt [act. 2 S. 13 Rz 23]). Im Widerspruch dazu stehe die Urteilsfähigkeitsbe- stätigung von Dr. med. G._____ vom 2. Mai 2023 (act. 19/7). Widersprüchlich sei die Urteilsfähigkeitsbestätigung deshalb, weil beide ärztlichen Einschätzungen auf dem Ergebnis ein- und desselben MoCa-Tests beruhen würden (act. 4/12 = KESB-act. 25, act, 26). Der Test diene der Früherkennung einer Demenzerkran- kung und sei von C._____ am erwähnten 28. Februar 2023 absolviert worden. Es seien 19 von 30 Punkten erzielt worden. Demzufolge habe C._____ gemäss ih- rem behandelnden Arzt mehr als zwei Monate vor Errichtung des neuen Vorsor- geauftrages vom 4. Mai 2023 bereits nur noch über eine eingeschränkte Hirnleis-

- 8 - tung verfügt. Da es sich bei der senilen Demenz der Verfahrensbeteiligten um eine stetig voranschreitende Krankheit handle, was medizinisch erstellt sei, sei davon auszugehen, dass sie im Errichtungszeitpunkt schon nicht mehr urteilsfähig gewesen sei (act. 2 S. 14 Rz 24 f.). Der Beschwerdeführer verlangt deshalb die Einholung eines Gutachtens von Amtes wegen, welches sich zur strittigen Frage der Urteilsfähigkeit der Verfahrensbeteiligten im Zeitpunkt der Errichtung des Vor- sorgeauftrages vom 4. Mai 2023 äussern solle (act. 2 S. 15 R 29). Dr. med. G._____ sei aufzufordern, die vollständige Patientenkarte von C._____ zu edieren (ebenda). Sodann macht der Beschwerdeführer auch vor Obergericht geltend, die Verfahrensbeteiligte sei unter dem eigennützigen Einfluss des Beschwerdegeg- ners und dessen Ehefrau gestanden und habe den Vorsorgeauftrag nicht aus freien Stücken errichtet (act. 2 S. 21 Rz 39). 7.1. Es ist nachfolgend, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, auf die Ein- wände gegen den vorinstanzlichen Entscheid einzugehen, insbesondere auch auf die Behauptung, Dr. med. G._____ habe mit der am 2. Mai 2023 ausgestellten Ur- teilsfähigkeitsbestätigung C._____ einen Gefälligkeitsdienst erwiesen (act. 2 S. 14 Rz 27). 7.2. Nach Durchführung des Validierungsprozesses ernannte die KESB im heute angefochtenen Entscheid ausschliesslich den Beschwerdegegner zum Vorsorge- beauftragten. Anfechtungsobjekt und heute zu beurteilen ist allein dieser Validie- rungsentscheid. Die KESB validierte die (als Ersatzvorsorgebeauftragte vorgese- hene) Ehefrau des Beschwerdegegners nicht; ebenso wenig den ebenfalls ersatz- beauftragten Neffen aus der Verwandtschaft des verstorbenen Ehemannes von C._____. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Qualität der Bezie- hung zwischen seiner Mutter und der Ehefrau des Beschwerdegegners (und die- jenige mit dem Neffen), samt Stellungnahme der langjährigen Familienfreundin H._____ (act. 4/3), ist deshalb nicht weiter einzugehen. Dies vorangestellt, überzeugen die Einwände des Beschwerdeführers gegen den Entscheid des Bezirksrates nicht. Die in der Beschwerde vorgetragenen Bean- standungen vermögen am Urteil der Vorinstanz nichts zu ändern.

- 9 - 7.3. Es ist die (selbsterklärende) Chronologie der Abfolge zu vergegenwärtigen: C._____ war unbestrittenermassen im Jahre 2017 handlungsfähig (act. 2 S. 21 Rz 39). Sie ernannte damals mit eigenhändig handschriftlichem Vorsorgeauftrag ihren Ehemann zum Hauptvorsorgebeauftragten und den Beschwerdegegner zum Ersatzvorsorgebeauftragten. Dieser Vorsorgeauftrag wurde nicht validiert und ist grundsätzlich noch gültig. Der Ehemann von C._____, das heisst der Vater der Parteien, verstarb am tt.mm.2021. Der Beschwerdegegner erledigte - ab Mai 2022 gestützt auf eine notariell beglaubigte Generalvollmacht (BR-act. 19/4) - mit Hilfe einer Treuhandgesellschaft die finanziellen und administrativen Belange der Mutter zu deren Zufriedenheit (KESB-act. 18, act. 19). Nachforschungen der KESB ergaben keine Auffälligkeiten in den Kontobewegungen (KESB-act. 54). Im Februar 2022 trat die Mutter ins Tertianum in E._____ ein, weshalb ab dann für das persönliche Wohl von C._____ in erster Linie vor Ort gesorgt wurde (und wird); C._____ fühlt sich wohl im Tertianum (KESB-act. 19). Mit dem streitgegen- ständlichen Vorsorgeauftrag von 2023 bezeichnete C._____ im Falle ihrer Urteils- unfähigkeit den Beschwerdegegner (erneut) als (Haupt-)Vorsorgebeauftragten und hielt damit am Bestehenden fest. Der streitgegenständliche Vorsorgeauftrag ist als eine Art Absicherung des bereits bestehenden Vertretungsverhältnisses für den Fall der Urteilsunfähigkeit von C._____ anzusehen. Dies ist die Ausgangs- lage und vor diesem Hintergrund ist zu beurteilen, ob C._____ im Zeitpunkt der Errichtung des Vorsorgeauftrages dafür noch urteilsfähig gewesen ist. 7.4. Die Urteilsfähigkeit muss immer bezogen auf die konkrete Person, ein be- stimmtes Rechtsgeschäft und den Zeitpunkt seiner Vornahme oder bezogen auf eine konkrete Fragestellung beurteilt werden ("Relativität der Urteilsfähigkeit"). Aufgrund der Relativität der Urteilsfähigkeit ist es denkbar, dass eine Person trotz allgemeiner Beeinträchtigung zwar gewisse Alltagsgeschäfte noch zu besorgen vermag und diesbezüglich urteilsfähig ist, während ihr für anspruchsvollere Ge- schäfte die Urteilsfähigkeit fehlt. Der seit 2022 C._____ behandelnde Haus- und Heimarzt Dr. med. G._____ führte bei C._____ am 28. Februar 2023 den sogenannten MoCa-Test durch. Im Bericht vom 2. Mai 2023 gab der Hausarzt gestützt auf das Ergebnis des MoCa-Tests

- 10 - und in Anerkennung der sich möglicherweise abzeichnenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes an, bei C._____ liege eine leichte Beeinträchtigung der Hirnleistung vor, sie sei jedoch in Bezug auf die Errichtung des Vorsorgeauf- trages urteilsfähig (act. 8 S. 18 E. 3.5.2.). Ein halbes Jahr später gab der Hausarzt im Zuge der Prüfung der Validierung des Vorsorgeauftrages auf entsprechende Fragen mit Bericht vom 14. November 2023 der KESB Auskunft. Für den Zeit- raum ab November 2023 verneinte Dr. med. G._____, dass C._____ geistig und psychisch noch in der Lage sei, ihre persönlichen, finanziellen und administrativen Angelegenheiten zu überblicken und hinreichend zu erledigen; der beeinträchtigte Gesundheitszustand von C._____ erfordere vielmehr die Anwesenheit einer Dritt- person für die Erledigung sämtlicher Belange in den Bereichen Personen- und Vermögenssorge und der damit zusammenhängenden Vertretung im Rechtsver- kehr (act. 4/12). Dr. med. G._____ betonte in einem von ihm ausgehenden Tele- fonat an die KESB, dass er sich spezifischere Fragen gewünscht hätte, nicht nur ein allgemeines Arztanfrageformular, und weist darauf hin, dass der Sohn B._____ sich um die Angelegenheiten der Mutter kümmere (act. 4/12 S. 2 und ge- mäss Anhang = KESB-act. 25, act. 26). Damit gibt der Hausarzt kund, dass Ur- teilsfähigkeit relativ ist und die Beurteilung derselben differenziert und in einen Kontext gesetzt auszufallen hat. Der Bezirksrat erkannte den Umstand, dass Dr. med. G._____ sowohl für seine Einschätzung vom 2. Mai 2023, wonach er auf Urteilsfähigkeit schloss was die Er- richtung des Vorsorgeauftrages betrifft, wie auch seine Einschätzung vom 14. No- vember 2023, wonach er auf Urteilsunfähigkeit schloss und damit die Vorausset- zung für die Validierung des Vorsorgeauftrages schuf, auf den am 28. Februar 2023 durchgeführten MoCa-Test verwies. Der Bezirksrat trug den zwei Einschät- zungen des Hausarztes und dem den ärztlichen Einschätzungen zugrunde liegen- den MoCa-Test Rechnung und kam in Würdigung dieser und weiterer Beweismit- tel (bspw. des Wissens der Mutter um den langjährigen Bruderstreit) zum Schluss, dass die Urteilsfähigkeit der Verfahrensbeteiligten im Mai 2023 für die Errichtung eines Vorsorgeauftrages noch intakt gewesen sei, insbesondere weil mit dem öffentlich beurkundeten Vorsorgeauftrag von Mai 2023 die bereits seit längerem praktizierte Vertretungsregelung fortgesetzt werde (act. 8 S. 16 f.

- 11 - E. 3.5.2). Grundsätzlich ist mit dem Beschwerdeführer der Gesundheitszustand von C._____ für den Errichtungszeitpunkt kritisch zu würdigen (act. 2 S. 15 Rz 28). Dr. med. G._____ attestierte im Wissen um die leichte Beeinträchtigung der kognitiven Fähigkeiten zurückhaltend und mit Bedacht C._____ am 2. Mai 2023 die Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Errichtung des Vorsorgeauftrages ("Im Moment denke ich, ist die Urteilsfähigkeit von Frau C._____ (für die Errichtung ei- nes Vorsorgeauftrages und einer Patientenverfügung) gegeben, den anhaltenden Willen werde ich bei der nächsten Konsultation überprüfen." [act. 4/19]). Die Um- sicht in der Formulierung spricht gegen ein Gefälligkeitszeugnis. Die Überprüfung eines diesbezüglichen Willens anlässlich einer nächsten Konsultation erübrigte sich, weil C._____ zwei Tage später am 4. Mai 2023 den Vorsorgeauftrag errich- tete (act. 2 S. 15 Rz 28). Richtig ist, dass das Festhalten am Bestehenden weni- ger geistige Arbeit braucht, als Neues zu schöpfen. Dieser Tatsache trägt der Be- schwerdeführer in seiner Beschwerde zu wenig Rechnung. Die Darstellung des Beschwerdeführers trifft nicht zu, dass die Bestätigung der Urteilsfähigkeit den ei- genen medizinischen Feststellungen des Arztes widersprechen würde (act. 2 S 15 Rz 28). Der streitgegenständliche Vorsorgeauftrag wurde notariell beurkundet. Es ist un- klar, welche Dokumente dem Notar bzw. seinem Stellvertreter beim Beurkun- dungsvorgang vorlagen. Es ist davon auszugehen, dass die Urteilsfähigkeitsbe- stätigung von Dr. med. G._____ vom 2. Mai 2023 (act. 4/19) der Urkundsperson vorlag, und der Bestätigung für den Beurkundungsvorgang eine gewisse Sugges- tivkraft zugekommen war. Es gilt aber, dass bei der Prüfung der Urteilsfähigkeit der Notar bzw. sein Stellvertreter bei einer volljährigen Person grundsätzlich von deren Handlungsfähigkeit auszugehen hat. Es kommt die gesetzliche Vermutung der Urteilsfähigkeit gemäss Art. 16 ZGB zur Anwendung. Nur bei Zweifeln hat er weitere Abklärungen vorzunehmen (§ 239 EG zum ZGB, § 20 der Notariatsver- ordnung; Zürich Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich an die Notariate und Grundbuchämter betreffend Prüfung der Handlungsfähigkeit der Parteien beim Grundstückserwerb vom 8. Juli 2015). Kon- krete Anhaltspunkte, weshalb der Notar-Stellvertreter allenfalls Zweifel an der Ge- schäftsfähigkeit von C._____ hätte haben sollen, werden nicht dargelegt.

- 12 - Der Wille von C._____, den Beschwerdegegner zum Vorsorgebeauftragten zu er- nennen, darf auch aus dem Ergebnis der Anhörung vor KESB 20. Februar 2024 abgeleitet werden. Aus dem zusammenfassenden Protokoll der Anhörung ergibt sich, dass sich C._____ anlässlich der Anhörung nicht mehr daran erinnern konnte, dass sie ein halbes Jahr vorher einen Vorsorgeauftrag gemacht hatte. In der Befragung kommt aber das Vertrauensverhältnis zwischen C._____ und B._____ klar zum Ausdruck. Auf die Frage, wer die Rechnungen bezahle, erklärte C._____, dies sei B._____, B._____ mache alles für sie (KESB-act. 40 S. 4). Als die Verantwortlichen der KESB C._____ erklärten, dass mit der Validierung des Vorsorgeauftrages offiziell festgehalten werde, dass B._____ sie vertreten und unterstützen könne, betrachtete sie das als selbstverständlich ("Ja klar !"). C._____ war imstande, den Ablauf der Bezahlung der Rechnungen zu schildern und festzuhalten, dass B._____ ein Mal in der Woche vorbei komme (KESB-act. 40 S. 4). Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass C._____ in Bezug auf den Beschwerde- gegner als ihren Vorsorgebeauftragten am Bestehenden festhielt. Mit dem streit- gegenständlichen Vorsorgeauftrag wiederholte sie ihren im 2017 niedergeschrie- benen Wunsch. Die Entscheidung von C._____, Kontinuität zu wahren und im Falle ihrer Urteilsunfähigkeit weiterhin wie im bisherigen Rahmen vom Beschwer- degegner als einem ihrer beiden Söhne betreut und vertreten zu werden, ist nahe- liegend und muss nicht zuletzt auch unter Hinweis auf die Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers im fernen Ausland objektiv betrachtet als vernünftig bezeich- net werden. Auch im Bereich der Untersuchungs- und Offizialmaxime ist es am Kläger bzw. an der das Rechtsmittel ergreifenden Partei, die rechtserheblichen Tatsachen vorzutragen und auszuführen, weshalb ihrer Ansicht nach der vorinstanzliche Entscheid nicht richtig ist. Der Sachverhalt, wie er vom Beschwer- deführer in der Beschwerde vorgetragen wird, kann verstanden und gewürdigt werden, weshalb kein Fall für die Einholung eines Gutachtens besteht. 7.5. Der Beschwerdeführer bringt weiter gegen die Gültigkeit des Vorsorgeauftra- ges vor, seine Mutter sei vom Beschwerdegegner und dessen Ehefrau, was den Inhalt des Vorsorgeauftrages betrifft, beeinflusst worden. Der Beschwerdeführer

- 13 - sieht konkret den Umstand, dass sein Bruder ihn vor der Mutter als gewaltbereit und für die Familie gefährlich darstellt, als Grund für die verloren gegangene Fä- higkeit zu vernunftgemässem und unbeeinflusstem Handeln (act. 2 S. 15 ff.). Die Mutter habe Angst vor dem Beschwerdeführer bekommen, und sein Bruder und dessen Ehefrau hätten das Ziel erreicht, ihn mit dem streitgegenständlichen Vor- sorgeauftrag aus den Familienangelegenheiten herauszuhalten (act. 2 S. 20 ff.). Auslöser für seine Gefährdungsmeldung an die KESB (BR-act. 31 S. 10 Rz 24 i.V.m. KESB-act. 1) war eigenen Angaben des Beschwerdeführers zufolge die nachfolgende Textnachricht der Mutter an ihn vom 24. Juli 2023: "Weisch A._____ ich muess Dir nu sägä: sobald Öpis passiert, em B._____ und mir, wird Oises Gäld wit wäg gah. Das Testament isch scho gmacht! Zum Glück! Grüessli vo mir." (act. 4/16 oben = act. 32/6). Der Beschwerdeführer nimmt mit dieser Text- nachricht Bezug auf einen von der Mutter neu errichteten Testamentszusatz und sieht darin den Beweis für eine generelle Beeinflussung der Mutter durch seinen Bruder. Der Beschwerdeführer befürchtet zudem die Möglichkeit, dass die Mutter ihn und den Bruder im Testament finanziell ungleich behandeln würde (act. 2 S. 6 unten). Die fallführenden Verantwortlichen bei der KESB konfrontierten in der An- hörung vom 20. Februar 2024 den Beschwerdegegner mit den Befürchtungen sei- nes Bruders. Der Beschwerdegegner nahm daraufhin Bezug auf eine WhatsApp Nachricht des Beschwerdeführers von 2020 an die Mutter (KESB-act. 40 S. 2 = act. 4/17). In dieser Textnachricht schreibt der Beschwerdeführer, er wünsche sich, dass diese D… (gemeint der Beschwerdegegner) schon unmittelbar nach der Geburt auf der Intensivstation v… (gemeint ist "verstorben") wäre (KESB- act. 32 S. 6 oben [Sammelbeilage]); einher gingen Vorwürfe und Anschuldigun- gen per Whatsapp an die Mutter, die Realität zu verkennen und nicht Handeln zu wollen. Der Beschwerdeführer hielt (später) fest, dass er die Textnachricht im Af- fekt geschrieben habe (BR-act. 31 S. 11 Rz 26). Der Beschwerdegegner erklärte anlässlich der Anhörung, mit dieser Textnachricht sei klar eine rote Linie über- schritten worden, insbesondere auch deshalb, weil der Bruder dies gegenüber der Mutter gesagt habe (KESB-act. 40 S. 2). Er habe Angst vor dem Beschwerdefüh- rer und wolle verhindern, dass wenn ihm wegen seines Bruders etwas passiere, dieser dann auch noch finanziell dafür belohnt würde. Seine Mutter habe dann

- 14 - ebenfalls gesagt, falls diese schlimmste Befürchtung eintreten solle, das könne nicht sein. Die Klausel sei dann aber "gegenseitig" formuliert worden, also dass auch er, der Beschwerdegegner, nichts erben würde, wenn dem Beschwerdefüh- rer etwas zustossen sollte (KESB-act. 40 S. 2). Die Textnachricht des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2020 hallt offenbar zwi- schen den Parteien nach. Inwiefern sie, wie vom Beschwerdeführer befürchtet, drei Jahre später Grund ist für eine ungleiche Behandlung im Testament, ist heute nicht zu beurteilen. Für den vorliegenden Prozess ist die die Gefährdungsmel- dung auslösende Textnachricht der Mutter vom 24. Juli 2023: "Weisch A._____ ich muess Dir nu sägä: sobald Öpis passiert,…" entgegen der Darstellung des Be- schwerdeführers weniger ein Beweis für eine übermässige Beeinflussung der Mutter durch den Beschwerdegegner (act. 2 S. 16 Rz 31 ff.), sondern zeigt, dass C._____ im Juli 2023 in der Lage gewesen war, auch gegenüber dem Beschwer- deführer klare Worte zu finden, und Unstimmigkeiten auszuhalten imstande war. Dass vom Beschwerdegegner über den Beschwerdeführer verbreitete Lügen die Mutter zu einem von ihr nicht gewollten Handeln in Bezug auf den Vorsorgeauf- trag verleitet hätten, lässt sich auch aus dieser Textnachricht nicht zwingend ab- leiten; die Mutter hielt am Bestehenden fest und stellte keine neuen Weichen. 7.6. Die Gefährdungsmeldung des Beschwerdeführers förderte weniger einen unmittelbaren Unterstützungsbedarf der Mutter zu Tage, sondern deckte vielmehr eine auf Geschwisterebene verfahrene Familiensituation auf, kombiniert mit Ängs- ten vor Konflikten in Zusammenhang mit einer späteren Erbschaft (vgl. bspw. KESB-act. 14 S. 1 f., act. 4/16). Für die Kammer spielen allerdings die Hinter- gründe des im Mai 2023 von C._____ erstellten Testamentszusatzes und damit Ängste des Beschwerdeführers vor einer Ungleichbehandlung im Erbfall für den heute zu beurteilenden Validierungsprozess nur eine untergeordnete Rolle (act. 2 S. 18 Rz 36; KESB-act. 27 = act. 4/19, act. 4/16). Relevant ist heute einzig, ob da- von auszugehen ist, dass C._____ den Beschwerdegegner als ihren Vorsorgebe- auftragten wollte. Zu erwähnen ist aber doch, dass Dr. med. G._____ mit Schrei- ben vom 28. Juni 2023 C._____ (auch) für die Abfassung einer Ergänzung des Testaments als urteilsfähig beurteilte (KESB-act. 27), was wiederum die Urteilsfä-

- 15 - higkeit von C._____ in Bezug auf den zeitgleich erstellten Vorsorgeauftrag unter- mauern mag. Die beiden Brüder brachen im 2018 den Kontakt zueinander ab. Ein verständigen- des Gespräch zwischen den Brüdern, das hätte Frieden einkehren lassen kön- nen, ist bislang offenbar nicht möglich gewesen. Der Beschwerdeführer sah auch seine Eltern für die verfahrene Situation in der Verantwortung und hielt sich mit Anschuldigungen an sie nicht zurück (BR-act. 19/2). Die auf eine vorwurfsvolle Textnachricht des Beschwerdeführers an die Eltern (im Februar 2020) gegebene Antwort der Eltern spricht Bände: "Liebe A._____, mir händ Dich und dini Familie sehr gern. Was erwartisch du vo ois? Vieli liebi Grüess vom Papi und vo mir [hin- zugefügt Dank und Herz Emoji] ! Mir sind trurig" (act. BR-act. 19/2 letzte Seite) Der Streit zwischen ihren beiden Kindern mit Ausbreitung auf die Eltern muss den Eltern verständlicherweise zugesetzt haben. Angst vor ihren Söhnen hatte und hat C._____ aber nicht. Sie war bemüht, weiterhin ein gutes Verhältnis zu ihren beiden Kindern zu haben. Dass C._____ beiden Söhnen gut gesinnt war, zeigt sich bspw. an der lebzeitigen Zuwendung von Fr. 100'000.-- an den Beschwerde- führer, welche sie nur kurz nach der Errichtung des streitgegenständlichen Vor- sorgeauftrages im Juli 2023 vornahm; der Beschwerdegegner erhielt offenbar ebenfalls einen Geldbetrag in nicht bekannter Höhe. Der Schenkung an den Be- schwerdeführer lag ein Vertrag zugrunde (vgl. act. 4/14; Transaktionsbeleg: "Mit- teilung Schenkung C._____ gem. Vertrag vom 13.07.2023"). Der Beschwerde- gegner thematisierte in diesem Zusammenhang vor Vorinstanz, der die Schen- kung (gestützt auf einen Vertrag) annehmende Beschwerdeführer erachte die Ur- teilsfähigkeit offenbar plötzlich wieder als gegeben, dies obwohl die Auswirkungen für die Mutter betreffend die Zuwendung über Fr. 100'000.-- grösser gewesen seien als die Beurkundung des Vorsorgeauftrages (BR-act. 18 S. 18). Die mittler- weile 87-jährige C._____ kann gemessen an ihrem namhaften Vermögen (KESB- act. 16) grosszügig sein, weshalb in Bezug auf die Schenkung (und erst recht an einen direkten Nachkommen) die Voraussetzungen an die Handlungsfähigkeit (ebenfalls) nicht allzu hoch angesetzt werden dürfen. Mit dem Bezirksrat und ent- gegen der Sichtweise des Beschwerdeführers sind in casu aber auch an den Vor- sorgeauftrag, und auch im Vergleich zur Schenkung, bezüglich der dafür erforder-

- 16 - lichen Urteilsfähigkeit keine höheren Anforderungen zu stellen (BR-act. 8 S. 19); dass die Anordnung der Fortsetzung der bisherigen Situation keine besonderen hohen Anforderungen an die Urteilsfähigkeit stellt, wurde bereits gesagt. In Kenntnis dieses seit rund sieben Jahren schwelenden Bruderstreits erneuerte C._____ mit dem Vorsorgeauftrag vom 4. Mai 2023 ihren im 2017 manifest ge- wordenen Wunsch, im Falle ihrer Urteilsunfähigkeit vom Beschwerdegegner als Vorsorgebeauftragten vertreten zu werden, und hielt dem Sinne nach fest, dass die bestehende Vertretungssituation für den Fall einer künftigen Urteilsunfähigkeit weitergelten soll. Dieser Wunsch war entgegen der Behauptung des Beschwerde- führers anhaltend und fand, wie hinlänglich erörtert, auf verschiedene Weise Aus- druck. 7.7. Der Beschwerdeführer behauptet konkret, C._____ sei deshalb aufgrund ei- ner Beeinflussung urteilsunfähig gewesen, den Vorsorgeauftrag vom 4. Mai 2023 öffentlich beurkunden zu lassen, weil sie (1) einen Anwaltstermin betreffend Tes- tament mit dem Beschwerdeführer absagte, und (2) der Beschwerdeführer trotz entsprechender Kontakte den Grabstein für das Grab des Vaters nicht aussuchen konnte. Die Ereignisse können weder für sich allein noch in Kombination eine übermässige Beeinflussungssituation belegen (act. 2 S. 20 Rz 38). Die Akten do- kumentieren im ersten Halbjahr 2022 einen normalen Prozess innerhalb einer Fa- milie, welche für einen verstorbenen allernächsten Verwandten einen Steinbild- hauer finden und einen Grabstein anfertigen lassen möchte (act. 4/6, BR- act. 19/8-9). Die im November 2021 kurzfristig erfolgte Absage eines vom Be- schwerdeführer zur Unterstützung seiner Mutter vereinbarten Anwaltstermins und die daraufhin erfolgte Konsultation eines vom Beschwerdegegner vorgeschlage- nen Anwalts (BR-act. 1 S. 12 i.V.m. act. 2/4 S. 11) substantiiert eine Beeinflus- sung durch den Beschwerdegegner, aber noch keine übermässige, und insbeson- dere kann das Vorkommnis keine ungehörige Beeinflussung in Bezug auf den 1 ½ Jahr später errichteten (öffentlich beurkundeten) Vorsorgeauftrag belegen, zumal dieser Vorsorgeauftrag inhaltlich nichts Abweichendes vom Bisherigen fest- hält. Die Ausführungen zum abgesagten Anwaltstermin lassen eher einen sich ab- zeichnenden Konflikt um die Sicherung des Erbes vermuten.

- 17 - Zu bedenken ist, dass eigene Kinder als Vorsorgebeauftragte gleichzeitig (pflicht- teilsgeschützte) gesetzliche Erben sind. Der Beschwerdegegner ist vorsorgebe- auftragte Person und späterer Erbe. Diese Konstellation kann bei Misstrauen zwi- schen Geschwistern nachvollziehbar zu Argwohn in Bezug auf die spätere Erb- schaft beim nicht vorsorgebeauftragten Nachkommen führen. Das Gesetz und die Rechtsprechung sehen aber bei der Validierung die Doppelstellung als Vorsorge- beauftragter und späterer Erbe (und ein möglicherweise einhergehender Interes- senkonflikt) nicht (per se) als Ausschlusskriterium. In den meisten Fällen ernen- nen denn auch Vorsorgeauftraggeber nahe Vertrauenspersonen, insbesondere Familienangehörige, als Vorsorgebeauftragte. Jedenfalls sind die im vorliegenden Fall erwähnten Vorkommnisse nicht geeignet, den auf vielfältige und anhaltende Weise zum Ausdruck gebrachten Wunsch von C._____, im Falle ihrer Urteilsunfä- higkeit vom Beschwerdegegner vertreten zu werden, mit einer ungefilterten und eigennützigen Beeinflussung durch den Beschwerdegegner zu erklären. 7.8. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die KESB habe mit der Validierung Art. 363 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB verletzt, weil der Vorsorgeauftrag infolge Urteilsunfä- higkeit und/oder ungehörige Beeinflussung nicht gültig errichtet worden sei, er- weist sich damit als unbegründet. 8.1. Im Zusammenhang mit der Einsetzung des Beschwerdegegners als Vorsor- gebeauftragten rügt der Beschwerdeführer weiter eine Verletzung von Art. 363 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB (act. 2 S. 21 unten Rz 40 ff.). Er macht geltend, beim Be- schwerdegegner liege infolge fehlender Fähigkeit zur pflichtgemässen Aufgaben- erfüllung und nicht vorhandenen Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft auch eine Interessenkollision vor; Letzteres, weil der Beschwerdegegner die Kon- trolle über die Mutter ausweiten wolle, ohne Achtung der individuellen Wünsche der Mutter. Dies zeige sich am Besten am Beispiel des im 2018 erfolgten abrup- ten Kontaktabbruches des Beschwerdegegners zu ihm, dem Beschwerdeführer, dies zum Leidwesen der betagten Mutter (act. 2 S. 23 Rz 46). Der Familienkonflikt spreche denn auch gegen die Eignung des Beschwerdegegners als Vorsorgebe- auftragten.

- 18 - Mit diesen Vorbringen nimmt der Beschwerdeführer überhaupt keinen Bezug zu den Erwägungen der Vorinstanz, welche konkret und zutreffend begründet, wes- halb der Beschwerdegegner für die Erfüllung der Aufgaben geeignet sei (act. 8 S. 20 f.). Es kann auf die bezirksrätlichen Erwägungen verwiesen werden. Der Beschwerdeführer selbst schreibt in einer elektronischen Eingabe an die KESB vom 29. Dezember 2023, nachdem der Vater im Herbst 2019 in ein Pflegeheim verlegt worden sei, habe er der Mutter anerboten, administrative Angelegenhei- ten, Zahlungen etc. zu machen, was bis anhin der Vater gemacht habe. Die Mut- ter habe gesagt, dies müsse ein "Profi" machen, und sie habe die Aufgabe extern an ein Büro gegeben. Jahre später habe er dann während einer Diskussion über Kosten erfahren, dass sein Bruder sich um die Zahlung kümmere, jetzt habe es offenbar keinen Profi mehr gebraucht. Seine Wirtschaftsmatur etc. würden offen- bar nicht reichen, der KV-Lehrling genüge hingegen (KESB-act. 32 S. 9 oben). Die Ausführungen des Beschwerdeführers zeigen, dass der Beschwerdegegner seit rund 5 ½ Jahren die Bedürfnisse der Mutter erkennt und die sich stellenden Aufgaben ohne Auffälligkeiten zufriedenstellend erfüllt. Der Beschwerdegegner weiss um seine Dokumentationspflicht, die eine Nachprüfung erlaubt (KESB- act 40 S. 2 = act. 4/17). Dies spricht gegen eine fehlende Eignung. Die Frage, ob aus dem Verhalten der Mutter auf eine ihrem Wohl abträgliche und übermässige Abhängigkeit zum Beschwerdegegner geschlossen werden muss, wurde bereits verneint (E. 7.5.-7.7.). Die Thematik der möglichen Gefahr von In- teressenkonflikten von mutmasslichen Erben in Zusammenhang mit Vorsorgeauf- trägen wurde abgehandelt; es ist darauf zu verweisen (E. 7.7.). 8.2. Die Hauptargumentation des Beschwerdeführers geht dahin, dass der Be- schwerdegegner zur Erfüllung der Aufgaben eines Vorsorgebeauftragten der ge- meinsamen Mutter deshalb ungeeignet sei, weil ein Familienkonflikt bestehe (act. 8 S. 20 f.). Es besteht seit Jahren ein Bruderstreit (act. 2 S. 6). Die Mutter setzte mit dem streitgegenständlichen Vorsorgeauftrag in Kenntnis des seit 2018 bestehenden Zerwürfnisses den vor Ort lebenden Beschwerdegegner als ihren Vorsorgebeauftragten ein und bemüht sich gleichzeitig und weiterhin um einen guten Kontakt mit dem landesabwesenden Beschwerdeführer. So schreibt die

- 19 - Mutter Ende November 2023 aus den Ferien mit dem Beschwerdegegner in Aus- tralien: " Lieber A._____, ich bin momentan noch mit Deinem Bruder in Australien unterwegs und werde mich wieder melden. Herzliche Grüsse Mami (hinzugefügt Herz Emoji)!" (KESB-act. 78/7 S. 15). Der Beschwerdeführer möchte auf diese Nachricht hin von der Mutter eine Erklärung haben, weshalb sie noch im Sommer 2022 Einladungen nach Thailand, mit der Begründung, die Reise sei viel zu weit, abgelehnt habe, mit dem Bruder aber nach Australien reise, ohne ihn vorgängig über die Reise zu informieren. Die Mutter hat dazu keine Erklärung (KESB- act. 78/7 S. 15). Es macht den Anschein, dass der subjektive Eindruck des Be- schwerdeführers, er werde zurückgesetzt, von Angelegenheiten in der Familie ausgeschlossen und von der Mutter ungleich behandelt, weil sie vom Beschwer- degegner instrumentalisiert werde, eine Triebfeder für die Gefährdungsmeldung vom 28. Juli 2023 war (vgl. KESB-act. 12 unten f.). Wie erwähnt, sind keine Auf- fälligkeiten in der Erledigung der finanziellen Belange der Mutter zu verzeichnen, obwohl der Beschwerdegegner seit 2019 (Eintritt des Vaters in das Pflegeheim) die Mutter darin unterstützt bzw. die Belange eigenständig erledigt (KESB-act. 32 S. 9 oben); der Beschwerdegegner weiss um seine Transparenz- und Dokumen- tationspflicht und mit der involvierten Treuhandgesellschaft ist eine weitere Akteu- rin in den finanziellen Angelegenheiten der Mutter tätig. Der Bruderstreit besteht unabhängig vom Vorsorgeauftrag und unabhängig vom Verhältnis der beiden Söhne zu ihrer Mutter. Der Vorsorgeauftrag ist nicht der Auslöser für den Streit, er beeinträchtigt die Beziehung auch nicht, aber er gibt dem Bruderstreit offensichtlich neue Nahrung. Selbst wenn man im Sinn des Beschwerdeführers auf die Familienkonstellation abstellen wollte (act. 2 S. 22 Rz 44), verlangt die bundesgerichtliche Rechtspre- chung kein konfliktfreies familiäres Umfeld. Das Bundesgericht geht grundsätzlich von einer einzelfallbezogenen Betrachtungsweise aus. Im referenzierten Urteil hält es zwar fest, dass ein Angehöriger als Beistand ungeeignet erscheinen kön- ne, weil er von anderen Angehörigen abgelehnt werde und seine Ernennung ei- nen Konflikt verstärken könnte. Daraus folge, dass ein Familienmitglied eine ihr unliebsame Person durch sein eigenes Verhalten ungeeignet erscheinen lassen

- 20 - könne, was in keiner Weise zu unterstützen, sondern verwerflich sei. Da es beim Erwachsenenschutz um die Wahrung der Interessen der betroffenen Person gehe und nicht darum, Angehörigen Recht zu geben, spiele es aber insofern keine Rol- le, ob eine nahestehende Person eine bestimmte Situation widerrechtlich ge- schaffen habe oder nicht. Entscheidend sei vielmehr, wie in der nunmehr einge- tretenen Situation der betroffenen Person in für diese optimaler Weise geholfen werden könne (BGer 5A_427/2017 vom 6. Februar 2018, E. 3.2.). Der Entscheid betraf die Errichtung einer Beistandschaft (mit Vermögensverwaltung). Für die Va- lidierung des Vorsorgeauftrages (Art. 363 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB) gelten andere Mass- stäbe als für die Beurteilung der Eignung des von der betroffenen Person ge- wünschten Beistandes (Art. 401 Abs. 1 ZGB; BGer 5A_427/2017 vom 6. Februar 2018, E. 3.1.; ALEXANDRA JUNGO, in: Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, 2022, N. 25 zu Art. 363 ZGB). Ob der Beschwerdegegner als Vorsorgebeauftrag- ter geeignet ist, ist deshalb alleine im Lichte der weit weniger strengen Vorausset- zungen von Art. 363 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB zu beurteilen (JUNGO, a.a.O., N. 1 und 7 zu Art. 363 ZGB), nämlich ob die Interessen der auftraggebenden Person nicht gefährdet sind (vgl. Art. 368 ZGB; BGer 5A_615/2021 vom 7. Dezember 2021 E. 4.1). Zu entscheiden ist prognostisch aufgrund von objektiv feststellbaren Krite- rien (BGer 5A_874/2020 vom 22. Juni 2021 E. 4 m.w.H.). Abklärungen der KESB und des Bezirksrates ergaben keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdegegner die Situation der Mutter ausnutzt (act. 8 S. 20 f.; KESB-act. 48, act. 54, BR- act. 22, act. 2/2). Der Bezirksrat weist zu Recht darauf hin, dass der Beschwerde- gegner seit Mai 2022 als Generalbevollmächtigter sämtliche geschäftlichen Ange- legenheiten der Mutter erledige, ohne dass Unregelmässigkeiten oder Probleme festzustellen seien (act. 8 S. 21). 8.3. Nachdem die Mutter anhaltend ihrem Wunsch nach Vertretung durch den Beschwerdegegner Ausdruck verlieh, vermag der vorbestehende Bruderstreit nicht die aufgrund objektiv feststellbarer Kriterien festgestellte Eignung des Be- schwerdegegners in Zweifel zu ziehen.

9. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Damit bleibt es nach Massgabe der Verfügung Nr. 2165 der KESB Stadt Zürich vom

- 21 -

4. April 2024 bei der Wirksamkeit des von C._____ errichteten Vorsorgeauftrages vom 4. Mai 2023 und der Vormerknahme, wonach der Beschwerdeführer als vor- sorgebeauftragte Person bestimmt ist. Es erübrigt sich bei diesem Ergebnis auf die gestellten Eventual- und Subeventualanträge einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

- 22 - III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdever- fahren ist auf Fr. 800.– festzusetzen (§ 5 GebV OG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da der Beschwerdeführer zum einen unterliegt und zum an- dern eine Gegenpartei fehlt. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Verfahrensbeteiligte, die Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich, sowie an den Be- zirksrat Zürich, an den Beschwerdegegner und die Verfahrensbeteiligte un- ter Beilage eines Doppels bzw. einer Kopie von act. 2, je gegen Empfangs- schein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Ak- ten an den Bezirksrat zurück.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 23 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Jauch versandt am: