Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Das Bezirksgericht Kitzbühel bestellte mit Beschluss vom 10. Mai 2017 für B._____ (nachfolgend Beschwerdegegner), geboren tt. November 1955, aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen seine Ehefrau A._____ (nachfolgend Be- schwerdeführerin) zur Sachwalterin. Nach ungeklärten Übertragungen von Vermö- genswerten aus dem Eigentum des Beschwerdegegners wurde die Beschwerde- führerin im November 2017 vom Bezirksgericht Kitzbühel als Sachwalterin ab- und C._____ als neuer Sachwalter eingesetzt. Dieser wurde mit den Aufgaben betraut, das Einkommen und Vermögen des Beschwerdegegners zu verwalten sowie ihn vor Behörden und Gerichten zu vertreten. lm April 2022 zog das Ehepaar A._____ und B._____ von D._____ nach E._____ ZH (act. 6 E. 1.1).
E. 1.1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantonalen Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Kin- des- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR). Enthalten diese Gesetze keine Be- stimmungen, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Regelungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) und, sofern auch hier keine Regelung getroffen wird, die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung (ZPO) subsidiär (Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). Gegenstand im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren können nur Entscheide des Bezirksrats sein.
E. 1.2 Mit der Beschwerde gemäss §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. Art. 450 ff. ZGB können neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung eine Rechtsverletzung, die un- richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Die Beschwerde ist schriftlich, begründet und mit Anträgen versehen einzureichen (vgl. Art. 450 Abs. 3 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist jedoch darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Ent-
- 6 - scheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll (Art. 446 ZGB, § 65 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 und BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Dabei genügt es nicht, auf die vor erster Instanz vorgetragenen Ausführungen zu verwei- sen, diese in der Rechtsmittelschrift zu wiederholen oder den angefochtenen Ent- scheid bloss in allgemeiner Weise zu kritisieren (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11.04.2016 E. 2.2). Sowohl für das Verfahren vor der KESB wie auch vor den Beschwerdeinstanzen gilt die umfassende Untersuchungsmaxime und das Gericht ist nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden (Offizialmaxime; Art. 446 ZGB und § 65 EG KESR; BGer 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2).
E. 1.3 Die Beschwerde richtet sich gegen Dispositiv-Ziff. II-IV des Beschlusses des Bezirksrats vom 6. November 2024. Dagegen ist die Beschwerde gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450b Abs. 1 ZGB innert 30 Tagen zulässig. Die Beschwer- deführerin reichte die mit Anträgen und einer Begründung versehene Beschwerde grundsätzlich form- und fristgerecht bei der zuständigen II. Zivilkammer des Ober- gerichts ein (BR act. 12/1). Sie ist als am Verfahren vor Vorinstanz beteiligte und dort unterlegene Partei zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). In- soweit ist auf ihre Beschwerde einzutreten.
2. Nachdem die Beschwerdeführerin die Beschwerden beim Bezirksrat und der Kammer im eigenen Namen und zugleich im Namen des Beschwerdegegners er- hoben hat (act. 2 und BR act. 1), ist nachfolgend zu prüfen, ob sie einerseits ge- mäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1-3 ZGB zur Beschwerde legitimiert und anderseits zur Rechtsmittelerhebung als Vertreterin des Beschwerdegegners befugt war bzw. ist.
E. 2 Am 16. September 2022 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde Bezirk Meilen (KESB) für den Beschwerdegegner eine Vertretungsbeistand- schaft mit Vermögensverwaltung, ernannte F._____, Rechtsanwalt bei … AG, zum Beistand und beauftragte ihn neben der Vermögens- und Einkommensverwaltung insbesondere mit den Aufgaben, den Beschwerdegegner im Rechtsverkehr zu ver- treten (act. 6 E. 1.2; KESB act. 54). Nachdem der Bezirksrat Meilen auf die dage- gen von C._____ in seinem und im Namen des Beschwerdegegners erhobene Be- schwerde nicht eingetreten war, hiess die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich im Februar 2023 die Beschwerde gut, hob den Entscheid des Be- zirksrats auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück (Geschäfts-Nr. PQ230001; KESB act. 140).
E. 2.1 Die Vorinstanz verneinte die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB mit der Begründung, danach sei zur Beschwer- de legitimiert, wer der betroffenen Person nahestehe, dadurch geeignet erscheine, deren Interessen wahrzunehmen, und mit der Beschwerde auch tatsächlich die In- teressen der betroffenen Person verfolge. Nehme die Drittperson eigene Interessen wahr, sei unerheblich, ob sie als nahestehende Person zu qualifizieren sei. Ihre Beschwerdelegitimation richte sich diesfalls nach den Voraussetzungen von
- 7 - Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB (act. 6 E. 2.1.5 S. 8 f. mit Hinweis auf BGer 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.1). Da die Beschwerdeführerin im Verfahren vor Bezirksgericht Meilen als beklagte Partei auftrete, bestehe ein klarer Interessen- konflikt zwischen ihr und dem Beschwerdegegner. Damit sei ausgeschlossen, dass sie mit der Beschwerde die Interessen des Beschwerdegegners wahrnehme. Auch die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB erach- tete die Vorinstanz als nicht gegeben. Unter diese Ziffer würden nur Personen fal- len, welche die Verletzung eigener Rechte geltend machten und ein rechtliches Interesse verfolgten, das vom Erwachsenenschutzrecht geschützt werde und mit der fraglichen Massnahme direkt zusammenhänge. Solche Interessen könne die Beschwerdeführerin nicht darlegen (act. 6 E. 2.1.5 S. 9 f. mit Hinweis u.a. auf BGer 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.3; 5A_124/2015 vom 28. Mai 2015 E. 5.1 und 5A_979/2013 vom 28. März 2014 E. 4.2). Schliesslich hielt die Vorinstanz die Voraussetzungen der Beschwerdelegiti- mation nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB als nicht erfüllt. Die Einreichung einer Stel- lungnahme und die Zustellung des Entscheids würden die von der Praxis verlangte Intensität der Verfahrensbeteiligung nicht bewirken (act. 6 E. 2.1.5 S. 10 mit Hin- weisen auf OG ZH PQ230026 und BSK ZGB I-DROESE, Art. 450 N 30).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin hält in der Beschwerde daran fest, sie sei zur Be- schwerde sowohl als nahestehende als auch als am vorinstanzlichen Verfahren beteiligte Person sowie aufgrund ihres eigenen rechtlich geschützten Interesses an der Aufhebung/Änderung des Entscheids der KESB legitimiert (act. 2 Rz 16 ff.). Die KESB habe sie explizit zur Stellungnahme eingeladen. Darauf habe sie mit Eingabe vom 19. September 2024 eigene Anträge im Erwachsenenschutzverfahren gestellt, womit die verlangte Intensität der Beteiligung am Verfahren gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 erreicht sei (act. 2 Rz 18). Sie sei ausserdem als nahestehende Person des Beschwerdegegners im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB zu qualifizieren. Würde dies verneint, könnte sich der Beschwerdegegner gegen die Anordnungen der KESB gar nicht wehren, zumal ihm die KESB keinen Vertretungsbeistand im Verfahren bestellt habe (act. 2 Rz 20). Auch verfüge sie über ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der Massnahme, weil durch die Erweiterung der Auf-
- 8 - gaben des Beistands die ihr bis anhin verbliebenen gesetzlichen Vertretungsbefug- nisse als Ehefrau des Beschwerdegegners entzogen würden. Deshalb sei auch die Beschwerdelegitimation nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB zu bejahen (act. 2 Rz 22).
E. 2.3 Mit ihren Ausführungen setzt die Beschwerdeführerin einzig ihre Rechtsauf- fassung derjenigen der Vorinstanz entgegen. Sie geht weder auf die zutreffenden, mit Praxisentscheiden untermauerten rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zur Beschwerdelegitimation ein, noch setzt sie sich mit der konkreten Würdigung (Sub- sumption) im Einzelnen auseinander. Damit vermag sie nicht aufzuzeigen, welche Überlegungen der Vorinstanz sie aus welchen Gründen als falsch erachtet. Mit der Wiederholung ihrer bereits vor Vorinstanz vertretenen abweichenden Rechtsauf- fassung (vgl. BR act. 1 Rz 8 ff.) kommt sie den vorstehend dargelegten Begrün- dungsanforderungen nicht rechtsgenügend nach (vgl. E. II/1.2). Die Vorbringen er- weisen sich wie nachstehend dargelegt auch materiell als haltlos.
E. 2.4 Gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB sind zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligten Personen (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehenden Personen (Ziff. 2) sowie Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Bereits im Entscheid der Kammer vom 20. Juni 2023 wurden der Beschwerdeführerin die rechtlichen Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1-3 ZGB dargelegt und es wurde begründet, weshalb sie im Verfahren betreffend Er- richtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nicht zur Be- schwerde legitimiert sei (PQ230026 act. 14 E. II/2.2.1 ff.). Die damaligen Überle- gungen haben auch im vorliegenden Verfahren über die Erweiterung der Aufgaben des Beistands und die Zustimmung zur Prozessführung Geltung. Die Vorinstanz erwog im Weitern zutreffend, weder die Einladung zur Stellungnahme noch die Zu- stellung des Entscheids der KESB könnten eine hinreichend intensive Beteiligung am erstinstanzlichen Verfahren bewirken. Die KESB habe mit Schreiben vom
13. September 2023 die Beschwerdeführerin ausserdem einzig über den beabsich- tigten Entscheid informiert (act. 6 E. 2.1.5 S. 10). Als "am Verfahren beteiligte Per- sonen" gelten jene Personen, die vom zu erlassenden Entscheid unmittelbar be- troffen sind, namentlich die hilfsbedürftigen Personen im Sinne von Art. 388 Abs. 1
- 9 - ZGB, zu deren Gunsten behördliche Massnahmen angeordnet werden sollen (BGer 5A_165/2019 vom 16. August 2019 E. 3.2 und 3.3.1; BSK ZGB I-DROESE/ STECK, Art. 450 N 30). Die Erweiterung der Aufgaben des Beistands um die Rechts- vertretung und die Zustimmung zur Prozessführung dienen einzig dem Schutz des in diesen Bereichen urteilsunfähigen Beschwerdegegners. Es sind keine weiteren Personen vorhanden, auf deren Schutz diese Massnahmen zielen könnten. Die Be- schwerdeführerin ist von den Schutzmassnahmen somit nicht direkt betroffen und gilt folglich nicht als beteiligte Person im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB. Daran ändert nichts, dass die KESB im Schreiben vom 13. September 2023 die Beschwerdeführerin über die Absicht informierte, dem Beistand für rund fünf hän- gige Gerichtsverfahren die Zustimmung zur Prozessführung mit Substitutionsvoll- macht zu erteilen, und ihr freistellte, sich zur Frage ihrer Parteistellung (welche die KESB im Schreiben verneinte) zu äussern (KESB act. 782). Ebenso wenig führt ihre daraufhin erstattete Stellungnahme vom 19. September 2024 (KESB act. 790) zu einem anderen Ergebnis. Wie die Vorinstanz weiter korrekt darlegte, gilt als nahestehende Person im Sinne Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB gemäss präzisierter Rechtsprechung nur, wer mit der Beschwerde tatsächlich die Interessen der betroffenen Person verfolgt. Nimmt die Drittperson eigene Interessen wahr, ist unerheblich, ob sie als nahestehende Person zu qualifizieren ist. Die Eignung fehlt beispielsweise, wenn zwischen der betroffenen Person und einer ihr nahestehenden Person grundlegende Interessen- konflikte in Fragen bestehen, die für die angefochtene Massnahme relevant sind (act. 6 E. 2.1.5 S. 8 f.; u.a. BGer 5A_668/2022 vom 16. März 2023 E. 4.2 und 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.1). Zwar steht die Beschwerdefüh- rerin dem Beschwerdegegner als mit ihm zusammenlebende und ihn betreuende Ehefrau persönlich nahe. Die Beschwerdeführerin nimmt aber offensichtlich nicht die Interessen des Beschwerdegegners, sondern tatsächlich eigene Interessen wahr, wenn sie sich dagegen wehrt, dass der Beschwerdegegner als klagende Par- tei im Prozess vor Bezirksgericht Meilen vom rechtskundigen Beistand vertreten werden soll, und sie stattdessen darauf pocht, als in juristischen Angelegenheiten unversierte Person und beklagte Partei die Interessen des Beschwerdegegners selber wahrzunehmen. Im Prozess vor Bezirksgericht Meilen verlangt der Be-
- 10 - schwerdegegner, dass die Ungültigkeit der zugunsten der Beschwerdeführerin ver- einbarten Schenkung von Miteigentum an Grundstücken festgestellt wird. In Anbe- tracht der für sie auf dem Spiel stehenden erheblichen wirtschaftlichen Interessen und des damit einhergehenden eklatanten Interessenkonflikts zwischen den Par- teien im Gerichtsverfahren ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie ausführt, wür- de die KESB die Interessen der Beschwerdeführerin berücksichtigen, würde sie gleichzeitig die Interessen des schutzbedürftigen Beschwerdegegners, auf die es alleine ankomme, verletzen. Demnach fehlt auch die Beschwerdelegitimation nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB. Schliesslich kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf ein vom Erwachse- nenschutzrecht geschütztes eigenes Interesse berufen. Ein solches muss mit der fraglichen Massnahme direkt zusammenhängen bzw. soll mit der Massnahme ge- rade geschützt werden und hätte deshalb von der KESB berücksichtigt werden müssen (BGer 5A_668/2022 vom 16. März 2023 E. 4.2 und 5A_112/2015 vom
E. 2.5 Demnach verneinte die Vorinstanz die Beschwerdelegitimation der Beschwer- deführerin gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB zu Recht und ist ihre Beschwerde abzu- weisen. 3.
- 11 -
E. 3 Am 5. April 2024 errichtete die KESB für den Beschwerdegegner erneut eine Beistandschaft mit Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB, ernannte diesmal Y._____, Rechtsanwalt bei … AG, zum Mandats- träger und betraute ihn mit den Aufgaben, a) den Beschwerdegegner soweit nötig beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten insbesondere im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, Sozialversicherungen und anderen Versicherun- gen, sonstigen lnstitutionen und Privatpersonen zu vertreten und b) den Beschwer-
- 3 - degegner beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbeson- dere das Einkommen und das gesamte Vermögen sorgfältig zu verwalten (act. 6 E. 1.5 und KESB act. 712). Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin glaubt, gestützt auf Art. 159 ZGB i.V.m. Art. 374 ZGB Beschwerde im Namen des Beschwerdegegners einreichen zu können (act. 2 Rz 11 ff.).
E. 3.2 Es ist korrekt, dass der Beschwerdegegner als von der Massnahme direkt Betroffener zur Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom 24. September 2024 grundsätzlich legitimiert ist. Unrichtig ist hingegen, dass die Beschwerdefüh- rerin gestützt auf eherechtliche Bestimmungen als seine Vertreterin Beschwerde im vorliegenden Erwachsenenschutzverfahren erheben kann. Eine solche Vertre- tungsbefugnis ergibt sich weder aus Art. 159 ZGB noch aus Art. 374 ZGB. Gemäss Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB verpflichten sich die Ehegatten gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft zu wahren und einander Treue und Beistand zu schulden. Die Beschwerdeführerin handelt jedoch nicht im gemeinsamen Interesse und leistet nicht den nötigen Beistand, wenn sie sich dagegen wehrt, dass dem Beschwerde- gegner die dringend erforderliche fachkundige Vertretung im Rechtsverkehr und im Verfahren vor Bezirksgericht Meilen bestellt wird. Wie schon die Vorinstanz aus- führte, gilt das Vertretungsrecht unter Ehepartnern gemäss Art. 374 ZGB nur in Be- zug auf den alltäglichen Unterhalt und die ordentliche Einkommens- und Vermö- gensverwaltung (act. 6 E. 2.1.6 S. 11). Abs. 3 der Bestimmung sieht ausdrücklich vor, dass für Rechtshandlungen im Rahmen der ausserordentlichen Vermögens- verwaltung der Ehegatte oder die Ehegattin die Zustimmung der Erwachsenen- schutzbehörde einholen muss. Generell nicht zur ordentlichen Verwaltung (und auch nicht zur alltäglichen Deckung des Unterhaltsbedarfs) zählt die Prozessfüh- rung (KUKO ZGB-MORDASINI-ROHNER/STEHLI/LANGENEGGER, Art. 374 N 11; vgl. auch CHK ZGB-FANKHAUSER, Art. 374 N 5). Ferner entfällt bei hilfsbedürftigen Per- sonen bei direkten oder indirekten, konkreten oder abstrakten Interessenkollisionen die Vertretungsmacht des Ehepartners gemäss Art. 374 ZGB von Gesetzes wegen (BSK ZGB I-REUSSER, Art. 374 N 26). Das Ergreifen der Beschwerde im Erwach- senenschutzverfahren zählt demnach offensichtlich weder zur ordentlichen Ein- kommens- und Vermögensverwaltung noch dient es der Deckung des täglichen Bedarfs der Parteien. Die Beschwerdeführerin agierte somit bei der Beschwerde- erhebung im Namen des Beschwerdeführers ausserhalb ihres ehelichen Vertre- tungsrechts gemäss Art. 374 ZGB. In Anbetracht des manifesten Interessenskon-
- 12 - flikts zwischen den Parteien im hängigen Gerichtsverfahren entfiele ohnehin ein allfälliges eherechtliches Vertretungsrecht der Beschwerdeführerin im vorliegen- den, mit dem Gerichtsverfahren zusammenhängenden Erwachsenenschutzverfah- ren.
E. 3.3 Die Beschwerdeführerin ist zusammenfassend nicht befugt, Beschwerde im Namen des Beschwerdegegners zu erheben. Soweit sie dies tut, ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten. Somit erübrigt es sich, auf die materiellen Einwände gegen die Erweiterung der Kompetenzen des Beistands in der Beschwerde (act. 2 Rz 23 ff.) näher einzugehen. III. Es handelt sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit. Die Gerichtsgebühr im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren ist gemäss §§ 5 und 12 GebV OG so- wie in Anbetracht des überschaubaren Aufwands und der beschränkten Schwierig- keit der Sache auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind der unterlie- genden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Entschädigungen sind bei diesem Ausgang des Verfahrens und mangels ersatzfähiger Aufwände des Beschwerdegegners nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen:
E. 4 Mit Eingabe vom 10. September 2024 wies der neue Beistand die KESB dar- auf hin, dass im Entscheid vom 5. April 2024 der Auftrag zur Vertretung des Be- schwerdegegners im Rechtsverkehr fehle. Das Bezirksgericht Meilen habe festge- stellt, dass der Beistand zur Weiterführung des im Namen des Beschwerdegegners angehobenen und hängigen Gerichtsverfahrens gegen A._____ betreffend Eigen- tumsrückübertragung nicht ermächtigt sei, und habe dem Beistand eine kurze, ein- mal erstreckbare Frist zur Beibringung der Prozessführungsvollmacht angesetzt (KESB act. 780 und 781/1). Daraufhin ergänzte die KESB mit Zirkulationsentscheid vom 24. September 2024 die Aufgaben des Beistands und ermächtigte ihn, den Beschwerdegegner im Rechtsverkehr zu vertreten (BR act. 3/2 = KESB act. 791, Dispositiv-Ziff. 1 lit. c). Zudem erteilte sie dem Beistand die Zustimmung mit Sub- stitutionsvollmacht zur Fortführung des beim Bezirksgericht Meilen zwischen den Parteien hängigen Zivilprozesses (Dispositiv-Ziff. 2). Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. 4).
E. 5 Gegen diesen Entscheid gelangte die Beschwerdeführerin an den Bezirksrat Meilen. Sie verlangte, der Entscheid der KESB sei aufzuheben, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen, die Zustimmung zur Fortführung des beim Bezirksgericht Meilen hängigen Prozesses sei zu verweigern und es sei von der Erweiterung der Aufgaben des Beistands um den Bereich der Vertretung im Rechtsverkehr abzusehen (BR act. 1 S. 3). Nach Eingang der Stellungnahmen des Beschwerdegegners und der KESB (BR act. 9 und 10) trat der Bezirksrat mit Beschluss vom 6. November 2024 sowohl auf den Antrag betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Dispositiv-Ziff. I) als auch auf die Beschwerde nicht ein (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 300.– der Beschwerde- führerin (Dispositiv-Ziff. III) und sprach keine Parteientschädigungen zu (Dispositiv- Ziff. IV; BR act. 11 = act. 4/2 = act. 6 [Aktenexemplar]).
- 4 -
E. 6 November 2024 und ersuchte um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Diese Beschwerde wurde hierorts unter der Geschäftsnummer PQ240075 behandelt und mit Beschluss und Urteil vom 16. Dezember 2024 abgewiesen.
E. 6.1 Am 21. November 2024 erhob die Beschwerdeführerin bei der Kammer Be- schwerde gegen Dispositiv-Ziff. I des Beschlusses des Bezirksrats Meilen vom
E. 6.2 Am 10. Dezember 2024 erhob die Beschwerdeführerin in ihrem sowie im Na- men des Beschwerdegegners gegen die Dispositiv-Ziff. II-IV des Beschlusses des Bezirksrats Beschwerde. Sie stellt folgende Anträge (act. 2 S. 3):
1. Es seien Dispositiv-Ziff. II, III und IV des Beschlusses des Bezirksrats Meilen vom 6. November 2024 (Geschäfts-Nr. VO.2024.26/3.02.16) aufzuheben.
2. Es sei auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 11. Oktober 2024 gegen den Zirkulationsentscheid der KESB Bezirk Meilen vom 24. Septem- ber 2024 im Verfahren vor dem Bezirksrat Meilen mit der Geschäfts-Nr. VO.2024.26/3.02.16 einzutreten und es sei die Beschwerde antragsgemäss gutzuheissen:
a) Es sei Dispositiv-Ziff. 2 des Zirkulationsentscheids der KESB Bezirk Meilen vom 24. September 2024 aufzuheben und es sei die Zustim- mung zur Fortführung des beim Bezirksgericht Meilen hängigen Pro- zesses mit der Geschäftsnummer CG210023-G zu verweigern, even- tualiter sei die Sache zur ergänzenden Tatsachenfeststellung und Neu- beurteilung an die KESB Bezirk Meilen zurückzuweisen.
b) Es sei Dispositiv-Ziff. 1d (recte: 1c) des Zirkulationsentscheids der KESB Bezirk Meilen vom 24. September 2024 aufzuheben und es sei von einer Erweiterung bzw. Anpassung der für B._____ bestehenden Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung um den Bereich der Vertretung im Rechtsverkehr abzusehen, eventualiter sei die Sa- che zur ergänzenden Tatsachenfeststellung und Neubeurteilung an die KESB Bezirk Meilen zurückzuweisen.
c) Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten der Staatskasse.
3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an den Bezirksrat Meilen zu- rückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten der Staats- kasse.
- 5 -
E. 6.3 Zudem beantragt die Beschwerdeführerin in verfahrensrechtlicher Hinsicht neben dem Beizug von Akten, die beiden Beschwerdeverfahren seien zu vereini- gen (act. 2 S. 3; 3. Verfahrensantrag).
E. 6.4 Die Akten des Bezirksrats (act. 7/1-12; zitiert als BR act.) einschliesslich der Akten der KESB (act. 7/4/1-796, zitiert als KESB act.) wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, ist auf Weiterungen zu verzich- ten. Der prozessuale Antrag auf Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren PQ240075 und PQ240079 ist, nachdem das Beschwerdeverfahren PQ240075 am
16. Dezember 2024 abgeschlossen wurde, ohne weiteres abzuschreiben. II. 1.
E. 7 Dezember 2015 E. 2.5.1.3). Die Erweiterung der Aufgaben des Beistands um die Vertretung im Rechtsverkehr und die Zustimmung zur Prozessführung schützen wie gesehen die Interessen des in diesen Bereichen urteilsunfähigen Beschwerde- gegners. Entsprechend kann das konträre Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufhebung dieser Schutzmassnahmen und der eigenen Vertretung des Be- schwerdeführers offensichtlich nicht vom Schutzgedanken dieser Massnahmen ge- tragen sein. Auch die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB fällt daher ausser Betracht.
Dispositiv
- Der Antrag auf Vereinigung der Verfahren PQ240075 und PQ240079 wird ab- geschrieben.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. - 13 -
- Es werden im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 2 samt Beilagenverzeichnis, die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen sowie an den Bezirksrat Meilen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ240079-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim Beschluss und Urteil vom 6. Januar 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch lic. iur. Advokatin X._____, gegen B._____, Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Anpassung der Beistandschaft; Zustimmung zur Prozessführung Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Meilen vom 6. Novem- ber 2024; VO.2024.26 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Meilen)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Das Bezirksgericht Kitzbühel bestellte mit Beschluss vom 10. Mai 2017 für B._____ (nachfolgend Beschwerdegegner), geboren tt. November 1955, aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen seine Ehefrau A._____ (nachfolgend Be- schwerdeführerin) zur Sachwalterin. Nach ungeklärten Übertragungen von Vermö- genswerten aus dem Eigentum des Beschwerdegegners wurde die Beschwerde- führerin im November 2017 vom Bezirksgericht Kitzbühel als Sachwalterin ab- und C._____ als neuer Sachwalter eingesetzt. Dieser wurde mit den Aufgaben betraut, das Einkommen und Vermögen des Beschwerdegegners zu verwalten sowie ihn vor Behörden und Gerichten zu vertreten. lm April 2022 zog das Ehepaar A._____ und B._____ von D._____ nach E._____ ZH (act. 6 E. 1.1).
2. Am 16. September 2022 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde Bezirk Meilen (KESB) für den Beschwerdegegner eine Vertretungsbeistand- schaft mit Vermögensverwaltung, ernannte F._____, Rechtsanwalt bei … AG, zum Beistand und beauftragte ihn neben der Vermögens- und Einkommensverwaltung insbesondere mit den Aufgaben, den Beschwerdegegner im Rechtsverkehr zu ver- treten (act. 6 E. 1.2; KESB act. 54). Nachdem der Bezirksrat Meilen auf die dage- gen von C._____ in seinem und im Namen des Beschwerdegegners erhobene Be- schwerde nicht eingetreten war, hiess die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich im Februar 2023 die Beschwerde gut, hob den Entscheid des Be- zirksrats auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück (Geschäfts-Nr. PQ230001; KESB act. 140).
3. Am 5. April 2024 errichtete die KESB für den Beschwerdegegner erneut eine Beistandschaft mit Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB, ernannte diesmal Y._____, Rechtsanwalt bei … AG, zum Mandats- träger und betraute ihn mit den Aufgaben, a) den Beschwerdegegner soweit nötig beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten insbesondere im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, Sozialversicherungen und anderen Versicherun- gen, sonstigen lnstitutionen und Privatpersonen zu vertreten und b) den Beschwer-
- 3 - degegner beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbeson- dere das Einkommen und das gesamte Vermögen sorgfältig zu verwalten (act. 6 E. 1.5 und KESB act. 712). Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.
4. Mit Eingabe vom 10. September 2024 wies der neue Beistand die KESB dar- auf hin, dass im Entscheid vom 5. April 2024 der Auftrag zur Vertretung des Be- schwerdegegners im Rechtsverkehr fehle. Das Bezirksgericht Meilen habe festge- stellt, dass der Beistand zur Weiterführung des im Namen des Beschwerdegegners angehobenen und hängigen Gerichtsverfahrens gegen A._____ betreffend Eigen- tumsrückübertragung nicht ermächtigt sei, und habe dem Beistand eine kurze, ein- mal erstreckbare Frist zur Beibringung der Prozessführungsvollmacht angesetzt (KESB act. 780 und 781/1). Daraufhin ergänzte die KESB mit Zirkulationsentscheid vom 24. September 2024 die Aufgaben des Beistands und ermächtigte ihn, den Beschwerdegegner im Rechtsverkehr zu vertreten (BR act. 3/2 = KESB act. 791, Dispositiv-Ziff. 1 lit. c). Zudem erteilte sie dem Beistand die Zustimmung mit Sub- stitutionsvollmacht zur Fortführung des beim Bezirksgericht Meilen zwischen den Parteien hängigen Zivilprozesses (Dispositiv-Ziff. 2). Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. 4).
5. Gegen diesen Entscheid gelangte die Beschwerdeführerin an den Bezirksrat Meilen. Sie verlangte, der Entscheid der KESB sei aufzuheben, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen, die Zustimmung zur Fortführung des beim Bezirksgericht Meilen hängigen Prozesses sei zu verweigern und es sei von der Erweiterung der Aufgaben des Beistands um den Bereich der Vertretung im Rechtsverkehr abzusehen (BR act. 1 S. 3). Nach Eingang der Stellungnahmen des Beschwerdegegners und der KESB (BR act. 9 und 10) trat der Bezirksrat mit Beschluss vom 6. November 2024 sowohl auf den Antrag betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Dispositiv-Ziff. I) als auch auf die Beschwerde nicht ein (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 300.– der Beschwerde- führerin (Dispositiv-Ziff. III) und sprach keine Parteientschädigungen zu (Dispositiv- Ziff. IV; BR act. 11 = act. 4/2 = act. 6 [Aktenexemplar]).
- 4 - 6. 6.1. Am 21. November 2024 erhob die Beschwerdeführerin bei der Kammer Be- schwerde gegen Dispositiv-Ziff. I des Beschlusses des Bezirksrats Meilen vom
6. November 2024 und ersuchte um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Diese Beschwerde wurde hierorts unter der Geschäftsnummer PQ240075 behandelt und mit Beschluss und Urteil vom 16. Dezember 2024 abgewiesen. 6.2. Am 10. Dezember 2024 erhob die Beschwerdeführerin in ihrem sowie im Na- men des Beschwerdegegners gegen die Dispositiv-Ziff. II-IV des Beschlusses des Bezirksrats Beschwerde. Sie stellt folgende Anträge (act. 2 S. 3):
1. Es seien Dispositiv-Ziff. II, III und IV des Beschlusses des Bezirksrats Meilen vom 6. November 2024 (Geschäfts-Nr. VO.2024.26/3.02.16) aufzuheben.
2. Es sei auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 11. Oktober 2024 gegen den Zirkulationsentscheid der KESB Bezirk Meilen vom 24. Septem- ber 2024 im Verfahren vor dem Bezirksrat Meilen mit der Geschäfts-Nr. VO.2024.26/3.02.16 einzutreten und es sei die Beschwerde antragsgemäss gutzuheissen:
a) Es sei Dispositiv-Ziff. 2 des Zirkulationsentscheids der KESB Bezirk Meilen vom 24. September 2024 aufzuheben und es sei die Zustim- mung zur Fortführung des beim Bezirksgericht Meilen hängigen Pro- zesses mit der Geschäftsnummer CG210023-G zu verweigern, even- tualiter sei die Sache zur ergänzenden Tatsachenfeststellung und Neu- beurteilung an die KESB Bezirk Meilen zurückzuweisen.
b) Es sei Dispositiv-Ziff. 1d (recte: 1c) des Zirkulationsentscheids der KESB Bezirk Meilen vom 24. September 2024 aufzuheben und es sei von einer Erweiterung bzw. Anpassung der für B._____ bestehenden Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung um den Bereich der Vertretung im Rechtsverkehr abzusehen, eventualiter sei die Sa- che zur ergänzenden Tatsachenfeststellung und Neubeurteilung an die KESB Bezirk Meilen zurückzuweisen.
c) Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten der Staatskasse.
3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an den Bezirksrat Meilen zu- rückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten der Staats- kasse.
- 5 - 6.3. Zudem beantragt die Beschwerdeführerin in verfahrensrechtlicher Hinsicht neben dem Beizug von Akten, die beiden Beschwerdeverfahren seien zu vereini- gen (act. 2 S. 3; 3. Verfahrensantrag). 6.4. Die Akten des Bezirksrats (act. 7/1-12; zitiert als BR act.) einschliesslich der Akten der KESB (act. 7/4/1-796, zitiert als KESB act.) wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, ist auf Weiterungen zu verzich- ten. Der prozessuale Antrag auf Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren PQ240075 und PQ240079 ist, nachdem das Beschwerdeverfahren PQ240075 am
16. Dezember 2024 abgeschlossen wurde, ohne weiteres abzuschreiben. II. 1. 1.1. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantonalen Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Kin- des- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR). Enthalten diese Gesetze keine Be- stimmungen, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Regelungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) und, sofern auch hier keine Regelung getroffen wird, die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung (ZPO) subsidiär (Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). Gegenstand im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren können nur Entscheide des Bezirksrats sein. 1.2. Mit der Beschwerde gemäss §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. Art. 450 ff. ZGB können neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung eine Rechtsverletzung, die un- richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Die Beschwerde ist schriftlich, begründet und mit Anträgen versehen einzureichen (vgl. Art. 450 Abs. 3 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist jedoch darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Ent-
- 6 - scheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll (Art. 446 ZGB, § 65 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 und BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Dabei genügt es nicht, auf die vor erster Instanz vorgetragenen Ausführungen zu verwei- sen, diese in der Rechtsmittelschrift zu wiederholen oder den angefochtenen Ent- scheid bloss in allgemeiner Weise zu kritisieren (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11.04.2016 E. 2.2). Sowohl für das Verfahren vor der KESB wie auch vor den Beschwerdeinstanzen gilt die umfassende Untersuchungsmaxime und das Gericht ist nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden (Offizialmaxime; Art. 446 ZGB und § 65 EG KESR; BGer 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2). 1.3. Die Beschwerde richtet sich gegen Dispositiv-Ziff. II-IV des Beschlusses des Bezirksrats vom 6. November 2024. Dagegen ist die Beschwerde gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450b Abs. 1 ZGB innert 30 Tagen zulässig. Die Beschwer- deführerin reichte die mit Anträgen und einer Begründung versehene Beschwerde grundsätzlich form- und fristgerecht bei der zuständigen II. Zivilkammer des Ober- gerichts ein (BR act. 12/1). Sie ist als am Verfahren vor Vorinstanz beteiligte und dort unterlegene Partei zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). In- soweit ist auf ihre Beschwerde einzutreten.
2. Nachdem die Beschwerdeführerin die Beschwerden beim Bezirksrat und der Kammer im eigenen Namen und zugleich im Namen des Beschwerdegegners er- hoben hat (act. 2 und BR act. 1), ist nachfolgend zu prüfen, ob sie einerseits ge- mäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1-3 ZGB zur Beschwerde legitimiert und anderseits zur Rechtsmittelerhebung als Vertreterin des Beschwerdegegners befugt war bzw. ist. 2.1. Die Vorinstanz verneinte die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB mit der Begründung, danach sei zur Beschwer- de legitimiert, wer der betroffenen Person nahestehe, dadurch geeignet erscheine, deren Interessen wahrzunehmen, und mit der Beschwerde auch tatsächlich die In- teressen der betroffenen Person verfolge. Nehme die Drittperson eigene Interessen wahr, sei unerheblich, ob sie als nahestehende Person zu qualifizieren sei. Ihre Beschwerdelegitimation richte sich diesfalls nach den Voraussetzungen von
- 7 - Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB (act. 6 E. 2.1.5 S. 8 f. mit Hinweis auf BGer 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.1). Da die Beschwerdeführerin im Verfahren vor Bezirksgericht Meilen als beklagte Partei auftrete, bestehe ein klarer Interessen- konflikt zwischen ihr und dem Beschwerdegegner. Damit sei ausgeschlossen, dass sie mit der Beschwerde die Interessen des Beschwerdegegners wahrnehme. Auch die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB erach- tete die Vorinstanz als nicht gegeben. Unter diese Ziffer würden nur Personen fal- len, welche die Verletzung eigener Rechte geltend machten und ein rechtliches Interesse verfolgten, das vom Erwachsenenschutzrecht geschützt werde und mit der fraglichen Massnahme direkt zusammenhänge. Solche Interessen könne die Beschwerdeführerin nicht darlegen (act. 6 E. 2.1.5 S. 9 f. mit Hinweis u.a. auf BGer 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.3; 5A_124/2015 vom 28. Mai 2015 E. 5.1 und 5A_979/2013 vom 28. März 2014 E. 4.2). Schliesslich hielt die Vorinstanz die Voraussetzungen der Beschwerdelegiti- mation nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB als nicht erfüllt. Die Einreichung einer Stel- lungnahme und die Zustellung des Entscheids würden die von der Praxis verlangte Intensität der Verfahrensbeteiligung nicht bewirken (act. 6 E. 2.1.5 S. 10 mit Hin- weisen auf OG ZH PQ230026 und BSK ZGB I-DROESE, Art. 450 N 30). 2.2. Die Beschwerdeführerin hält in der Beschwerde daran fest, sie sei zur Be- schwerde sowohl als nahestehende als auch als am vorinstanzlichen Verfahren beteiligte Person sowie aufgrund ihres eigenen rechtlich geschützten Interesses an der Aufhebung/Änderung des Entscheids der KESB legitimiert (act. 2 Rz 16 ff.). Die KESB habe sie explizit zur Stellungnahme eingeladen. Darauf habe sie mit Eingabe vom 19. September 2024 eigene Anträge im Erwachsenenschutzverfahren gestellt, womit die verlangte Intensität der Beteiligung am Verfahren gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 erreicht sei (act. 2 Rz 18). Sie sei ausserdem als nahestehende Person des Beschwerdegegners im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB zu qualifizieren. Würde dies verneint, könnte sich der Beschwerdegegner gegen die Anordnungen der KESB gar nicht wehren, zumal ihm die KESB keinen Vertretungsbeistand im Verfahren bestellt habe (act. 2 Rz 20). Auch verfüge sie über ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der Massnahme, weil durch die Erweiterung der Auf-
- 8 - gaben des Beistands die ihr bis anhin verbliebenen gesetzlichen Vertretungsbefug- nisse als Ehefrau des Beschwerdegegners entzogen würden. Deshalb sei auch die Beschwerdelegitimation nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB zu bejahen (act. 2 Rz 22). 2.3. Mit ihren Ausführungen setzt die Beschwerdeführerin einzig ihre Rechtsauf- fassung derjenigen der Vorinstanz entgegen. Sie geht weder auf die zutreffenden, mit Praxisentscheiden untermauerten rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zur Beschwerdelegitimation ein, noch setzt sie sich mit der konkreten Würdigung (Sub- sumption) im Einzelnen auseinander. Damit vermag sie nicht aufzuzeigen, welche Überlegungen der Vorinstanz sie aus welchen Gründen als falsch erachtet. Mit der Wiederholung ihrer bereits vor Vorinstanz vertretenen abweichenden Rechtsauf- fassung (vgl. BR act. 1 Rz 8 ff.) kommt sie den vorstehend dargelegten Begrün- dungsanforderungen nicht rechtsgenügend nach (vgl. E. II/1.2). Die Vorbringen er- weisen sich wie nachstehend dargelegt auch materiell als haltlos. 2.4. Gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB sind zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligten Personen (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehenden Personen (Ziff. 2) sowie Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Bereits im Entscheid der Kammer vom 20. Juni 2023 wurden der Beschwerdeführerin die rechtlichen Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1-3 ZGB dargelegt und es wurde begründet, weshalb sie im Verfahren betreffend Er- richtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nicht zur Be- schwerde legitimiert sei (PQ230026 act. 14 E. II/2.2.1 ff.). Die damaligen Überle- gungen haben auch im vorliegenden Verfahren über die Erweiterung der Aufgaben des Beistands und die Zustimmung zur Prozessführung Geltung. Die Vorinstanz erwog im Weitern zutreffend, weder die Einladung zur Stellungnahme noch die Zu- stellung des Entscheids der KESB könnten eine hinreichend intensive Beteiligung am erstinstanzlichen Verfahren bewirken. Die KESB habe mit Schreiben vom
13. September 2023 die Beschwerdeführerin ausserdem einzig über den beabsich- tigten Entscheid informiert (act. 6 E. 2.1.5 S. 10). Als "am Verfahren beteiligte Per- sonen" gelten jene Personen, die vom zu erlassenden Entscheid unmittelbar be- troffen sind, namentlich die hilfsbedürftigen Personen im Sinne von Art. 388 Abs. 1
- 9 - ZGB, zu deren Gunsten behördliche Massnahmen angeordnet werden sollen (BGer 5A_165/2019 vom 16. August 2019 E. 3.2 und 3.3.1; BSK ZGB I-DROESE/ STECK, Art. 450 N 30). Die Erweiterung der Aufgaben des Beistands um die Rechts- vertretung und die Zustimmung zur Prozessführung dienen einzig dem Schutz des in diesen Bereichen urteilsunfähigen Beschwerdegegners. Es sind keine weiteren Personen vorhanden, auf deren Schutz diese Massnahmen zielen könnten. Die Be- schwerdeführerin ist von den Schutzmassnahmen somit nicht direkt betroffen und gilt folglich nicht als beteiligte Person im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB. Daran ändert nichts, dass die KESB im Schreiben vom 13. September 2023 die Beschwerdeführerin über die Absicht informierte, dem Beistand für rund fünf hän- gige Gerichtsverfahren die Zustimmung zur Prozessführung mit Substitutionsvoll- macht zu erteilen, und ihr freistellte, sich zur Frage ihrer Parteistellung (welche die KESB im Schreiben verneinte) zu äussern (KESB act. 782). Ebenso wenig führt ihre daraufhin erstattete Stellungnahme vom 19. September 2024 (KESB act. 790) zu einem anderen Ergebnis. Wie die Vorinstanz weiter korrekt darlegte, gilt als nahestehende Person im Sinne Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB gemäss präzisierter Rechtsprechung nur, wer mit der Beschwerde tatsächlich die Interessen der betroffenen Person verfolgt. Nimmt die Drittperson eigene Interessen wahr, ist unerheblich, ob sie als nahestehende Person zu qualifizieren ist. Die Eignung fehlt beispielsweise, wenn zwischen der betroffenen Person und einer ihr nahestehenden Person grundlegende Interessen- konflikte in Fragen bestehen, die für die angefochtene Massnahme relevant sind (act. 6 E. 2.1.5 S. 8 f.; u.a. BGer 5A_668/2022 vom 16. März 2023 E. 4.2 und 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.1). Zwar steht die Beschwerdefüh- rerin dem Beschwerdegegner als mit ihm zusammenlebende und ihn betreuende Ehefrau persönlich nahe. Die Beschwerdeführerin nimmt aber offensichtlich nicht die Interessen des Beschwerdegegners, sondern tatsächlich eigene Interessen wahr, wenn sie sich dagegen wehrt, dass der Beschwerdegegner als klagende Par- tei im Prozess vor Bezirksgericht Meilen vom rechtskundigen Beistand vertreten werden soll, und sie stattdessen darauf pocht, als in juristischen Angelegenheiten unversierte Person und beklagte Partei die Interessen des Beschwerdegegners selber wahrzunehmen. Im Prozess vor Bezirksgericht Meilen verlangt der Be-
- 10 - schwerdegegner, dass die Ungültigkeit der zugunsten der Beschwerdeführerin ver- einbarten Schenkung von Miteigentum an Grundstücken festgestellt wird. In Anbe- tracht der für sie auf dem Spiel stehenden erheblichen wirtschaftlichen Interessen und des damit einhergehenden eklatanten Interessenkonflikts zwischen den Par- teien im Gerichtsverfahren ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie ausführt, wür- de die KESB die Interessen der Beschwerdeführerin berücksichtigen, würde sie gleichzeitig die Interessen des schutzbedürftigen Beschwerdegegners, auf die es alleine ankomme, verletzen. Demnach fehlt auch die Beschwerdelegitimation nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB. Schliesslich kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf ein vom Erwachse- nenschutzrecht geschütztes eigenes Interesse berufen. Ein solches muss mit der fraglichen Massnahme direkt zusammenhängen bzw. soll mit der Massnahme ge- rade geschützt werden und hätte deshalb von der KESB berücksichtigt werden müssen (BGer 5A_668/2022 vom 16. März 2023 E. 4.2 und 5A_112/2015 vom
7. Dezember 2015 E. 2.5.1.3). Die Erweiterung der Aufgaben des Beistands um die Vertretung im Rechtsverkehr und die Zustimmung zur Prozessführung schützen wie gesehen die Interessen des in diesen Bereichen urteilsunfähigen Beschwerde- gegners. Entsprechend kann das konträre Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufhebung dieser Schutzmassnahmen und der eigenen Vertretung des Be- schwerdeführers offensichtlich nicht vom Schutzgedanken dieser Massnahmen ge- tragen sein. Auch die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB fällt daher ausser Betracht. 2.5. Demnach verneinte die Vorinstanz die Beschwerdelegitimation der Beschwer- deführerin gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB zu Recht und ist ihre Beschwerde abzu- weisen. 3.
- 11 - 3.1. Die Beschwerdeführerin glaubt, gestützt auf Art. 159 ZGB i.V.m. Art. 374 ZGB Beschwerde im Namen des Beschwerdegegners einreichen zu können (act. 2 Rz 11 ff.). 3.2. Es ist korrekt, dass der Beschwerdegegner als von der Massnahme direkt Betroffener zur Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom 24. September 2024 grundsätzlich legitimiert ist. Unrichtig ist hingegen, dass die Beschwerdefüh- rerin gestützt auf eherechtliche Bestimmungen als seine Vertreterin Beschwerde im vorliegenden Erwachsenenschutzverfahren erheben kann. Eine solche Vertre- tungsbefugnis ergibt sich weder aus Art. 159 ZGB noch aus Art. 374 ZGB. Gemäss Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB verpflichten sich die Ehegatten gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft zu wahren und einander Treue und Beistand zu schulden. Die Beschwerdeführerin handelt jedoch nicht im gemeinsamen Interesse und leistet nicht den nötigen Beistand, wenn sie sich dagegen wehrt, dass dem Beschwerde- gegner die dringend erforderliche fachkundige Vertretung im Rechtsverkehr und im Verfahren vor Bezirksgericht Meilen bestellt wird. Wie schon die Vorinstanz aus- führte, gilt das Vertretungsrecht unter Ehepartnern gemäss Art. 374 ZGB nur in Be- zug auf den alltäglichen Unterhalt und die ordentliche Einkommens- und Vermö- gensverwaltung (act. 6 E. 2.1.6 S. 11). Abs. 3 der Bestimmung sieht ausdrücklich vor, dass für Rechtshandlungen im Rahmen der ausserordentlichen Vermögens- verwaltung der Ehegatte oder die Ehegattin die Zustimmung der Erwachsenen- schutzbehörde einholen muss. Generell nicht zur ordentlichen Verwaltung (und auch nicht zur alltäglichen Deckung des Unterhaltsbedarfs) zählt die Prozessfüh- rung (KUKO ZGB-MORDASINI-ROHNER/STEHLI/LANGENEGGER, Art. 374 N 11; vgl. auch CHK ZGB-FANKHAUSER, Art. 374 N 5). Ferner entfällt bei hilfsbedürftigen Per- sonen bei direkten oder indirekten, konkreten oder abstrakten Interessenkollisionen die Vertretungsmacht des Ehepartners gemäss Art. 374 ZGB von Gesetzes wegen (BSK ZGB I-REUSSER, Art. 374 N 26). Das Ergreifen der Beschwerde im Erwach- senenschutzverfahren zählt demnach offensichtlich weder zur ordentlichen Ein- kommens- und Vermögensverwaltung noch dient es der Deckung des täglichen Bedarfs der Parteien. Die Beschwerdeführerin agierte somit bei der Beschwerde- erhebung im Namen des Beschwerdeführers ausserhalb ihres ehelichen Vertre- tungsrechts gemäss Art. 374 ZGB. In Anbetracht des manifesten Interessenskon-
- 12 - flikts zwischen den Parteien im hängigen Gerichtsverfahren entfiele ohnehin ein allfälliges eherechtliches Vertretungsrecht der Beschwerdeführerin im vorliegen- den, mit dem Gerichtsverfahren zusammenhängenden Erwachsenenschutzverfah- ren. 3.3. Die Beschwerdeführerin ist zusammenfassend nicht befugt, Beschwerde im Namen des Beschwerdegegners zu erheben. Soweit sie dies tut, ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten. Somit erübrigt es sich, auf die materiellen Einwände gegen die Erweiterung der Kompetenzen des Beistands in der Beschwerde (act. 2 Rz 23 ff.) näher einzugehen. III. Es handelt sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit. Die Gerichtsgebühr im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren ist gemäss §§ 5 und 12 GebV OG so- wie in Anbetracht des überschaubaren Aufwands und der beschränkten Schwierig- keit der Sache auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind der unterlie- genden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Entschädigungen sind bei diesem Ausgang des Verfahrens und mangels ersatzfähiger Aufwände des Beschwerdegegners nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Der Antrag auf Vereinigung der Verfahren PQ240075 und PQ240079 wird ab- geschrieben.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
- 13 -
3. Es werden im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 2 samt Beilagenverzeichnis, die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen sowie an den Bezirksrat Meilen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am: