Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Das Bezirksgericht Kitzbühel bestellte mit Beschluss vom 10. Mai 2017 für B._____ (nachfolgend Beschwerdegegner), geboren tt. November 1955, aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen seine Ehefrau A._____ (nachfolgend Be- schwerdeführerin) zur Sachwalterin. Nach ungeklärten Übertragungen von Vermö- genswerten aus dem Eigentum des Beschwerdegegners wurde die Beschwerde- führerin im November 2017 vom Bezirksgericht Kitzbühel als Sachwalterin ab- und C._____ als neuer Sachwalter eingesetzt. Dieser wurde mit den Aufgaben betraut, das Einkommen und Vermögen des Beschwerdegegners zu verwalten sowie ihn vor Behörden und Gerichten zu vertreten. lm April 2022 zog das Ehepaar A._____B._____ von D._____ nach E._____ (act. 7 E. 1.1).
E. 1.1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantonalen Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Kin- des- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR). Enthalten diese Gesetze keine Be- stimmungen, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen
- 5 - die Regelungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) und, sofern auch hier keine Regelung getroffen wird, die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung (ZPO) subsidiär (Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). Gegenstand im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren können nur Entscheide des Bezirksrats sein.
E. 1.2 Mit der Beschwerde gemäss §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. Art. 450 ff. ZGB können neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung eine Rechtsverletzung, die un- richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Die Beschwerde ist schriftlich, begründet und mit Anträgen versehen einzureichen (vgl. Art. 450 Abs. 3 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entschei- des auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll (Art. 446 ZGB, § 65 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 und BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Sowohl für das Verfahren vor der KESB wie auch vor den Beschwerdeinstanzen gilt die um- fassende Untersuchungsmaxime und das Gericht ist nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden (Offizialmaxime; Art. 446 ZGB und § 65 EG KESR; BGer 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2).
E. 1.3 Die Beschwerde richtet sich gegen Dispositiv-Ziff. I des Beschlusses des Be- zirksrats, mit welcher auf den Antrag betreffend Erteilung der Suspensivwirkung der Beschwerde nicht eingetreten wurde. Der Entscheid über die aufschiebende Wir- kung einer Beschwerde betrifft eine vorsorgliche Massnahme. Dagegen ist die Be- schwerde gemäss Art. 445 Abs. 3 ZGB innert 10 Tagen zulässig. Die Beschwerde- führerin reichte die Beschwerde form- und fristgerecht bei der zuständigen II. Zivil- kammer des Obergerichts ein (BR act. 12/1). Sie ist als am Verfahren vor Vorinstanz beteiligte und dort unterlegene Partei zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten.
- 6 -
2. Die Vorinstanz trat auf den Antrag betreffend Erlass vorsorglicher Massnah- men (aufschiebende Wirkung) sowie auf die (materielle) Beschwerde mit der Be- gründung nicht ein, der Beschwerdeführerin fehle die Beschwerdelegitimation ge- mäss Art. 450 Abs. 2 ZGB. Aufgrund des Nichteintretens blieb der Beschluss der KESB vom 24. September 2024, insbesondere der Entzug der Suspensivwirkung einer Beschwerde, unverändert bestehen. Damit ist der Entscheid der KESB über die Erweiterung des Aufgabenbereichs des Beistands sowie die Zustimmung zur Prozessführung nach wie vor vollziehbar. Es besteht daher ein schutzwürdiges In- teresse der Beschwerdeführerin an der Frage, ob den Beschwerden an den Be- zirksrat und die Kammer die aufschiebende Wirkung wiederzuerteilen ist. Im Be- schwerdeverfahren in der Hauptsache wird dann zu behandeln sein, ob der Be- zirksrat die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin zu Recht verneinte.
3. Gemäss Art. 450c ZGB hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt. Der Suspensiveffekt der Beschwerde ist nur ausnahmsweise im Einzelfall bei Gefahr in Verzug und besonderer Dringlichkeit zu entziehen (BSK ZGB II- GEISER, Art. 450c N 7). Es ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehen- den Interessen vorzunehmen (BGE 143 III 193 E. 4).
4. Die KESB argumentierte, der Aufgabenbereich des Beistands sei entspre- chend den Bedürfnissen der betroffenen Person festzulegen. Beim Entscheid vom
5. April 2024 über die Errichtung der Beistandschaft sei der Auftrag an den Beistand zur Vertretung des Beschwerdegegners im Rechtsverkehr vergessen gegangen. Der Beistand könne das ihm übertragene Vertretungs- und Vermögensverwal- tungsmandat ohne diese Berechtigung nicht erfüllen. Das Pflegschaftsgericht Kitz- bühel habe die Klageeinreichung beim Bezirksgericht Meilen genehmigt. Da der neu ernannte Beistand den hängigen Prozess weiterführen können müsse, sei die dafür nötige Zustimmung mit Substitutionsvollmacht zu erteilen. Aufgrund der Dringlichkeit sei einer allfälligen Beschwere die aufschiebende Wirkung zu entzie- hen (BR act. 3/2).
5. Der Bezirksrat erwog in der Präsidialverfügung vom 16. Oktober 2024, mit welcher er den Antrag auf superprovisorische Wiedererteilung der Suspensivwir-
- 7 - kung der Beschwerde abwies, käme der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu, entstünden dem Beschwerdegegner erhebliche Nachteile, weil er krankheitsbe- dingt nicht in der Lage sei, seine Interessen im Prozess vor Bezirksgericht Meilen selbständig zu wahren. Die Beschwerdeführerin sei im Gerichtsverfahren beklagte Partei. Sie könne die Verfahrensvertretung des Beschwerdegegners aufgrund des offensichtlichen Interessenkonflikts nicht übernehmen (BR act. 8 E. 3.1 f.).
E. 2 Am 16. September 2022 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde Bezirk Meilen (KESB) für den Beschwerdegegner eine Vertretungsbeistand- schaft mit Vermögensverwaltung, ernannte Y2._____, Rechtsanwalt bei F._____ AG, zum Beistand und beauftragte ihn neben der Vermögens- und Einkommens- verwaltung insbesondere mit den Aufgaben, den Beschwerdegegner im Rechtsver- kehr zu vertreten (act. 7 E. 1.2; KESB act. 54). Nachdem der Bezirksrat Meilen auf die dagegen von C._____ in seinem und im Namen des Beschwerdegegners erho- bene Beschwerde nicht eingetreten war, hiess die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich im Februar 2023 die Beschwerde gut, hob den Entscheid des Bezirksrats auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück (Geschäfts-Nr. PQ230001; KESB act. 140).
E. 3 Am 5. April 2024 errichtete die KESB für den Beschwerdegegner erneut eine Beistandschaft mit Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB, ernannte diesmal Y1._____, Rechtsanwalt bei G._____ AG, zum Mandatsträger und betraute ihn mit den Aufgaben, a) den Beschwerdegegner so- weit nötig beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten insbesondere im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, Sozialversicherungen und anderen Versicherungen, sonstigen lnstitutionen und Privatpersonen zu vertreten und b)
- 3 - den Beschwerdegegner beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu ver- treten, insbesondere das Einkommen und das gesamte Vermögen sorgfältig zu verwalten (act. 7 E. 1.5 und KESB act. 712). Dieser Entscheid erwuchs in Rechts- kraft.
E. 4 Mit Eingabe vom 10. September 2024 wies der neue Beistand die KESB dar- auf hin, dass im Entscheid vom 5. April 2024 der Auftrag zur Vertretung des Be- schwerdegegners im Rechtsverkehr fehle. Das Bezirksgericht Meilen habe festge- stellt, dass der Beistand zur Weiterführung des im Namen des Beschwerdegegners angehobenen und hängigen Gerichtsverfahrens gegen A._____ betreffend Eigen- tumsrückübertragung nicht ermächtigt sei, und habe dem Beistand eine kurze, ein- mal erstreckbare Frist zur Beibringung der Prozessführungsvollmacht angesetzt (KESB act. 780 und 781/1). Daraufhin ergänzte die KESB mit Zirkulationsentscheid vom 24. September 2024 die Aufgaben des Beistands und ermächtigte ihn, den Beschwerdegegner im Rechtsverkehr zu vertreten (BR act. 3/2 = KESB act. 791, Dispositiv-Ziff. 1 lit. c). Zudem erteilte sie dem Beistand die Zustimmung mit Sub- stitutionsvollmacht zur Fortführung des beim Bezirksgericht Meilen zwischen den Parteien hängigen Zivilprozesses (Dispositiv-Ziff. 2). Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. 4).
E. 5 Gegen diesen Entscheid gelangte die Beschwerdeführerin an den Bezirksrat Meilen. Sie verlangte, der Entscheid der KESB sei aufzuheben, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen, die Zustimmung zur Fortführung des beim Bezirksgericht Meilen hängigen Prozesses sei zu verweigern und es sei von der Erweiterung der Aufgaben des Beistands um den Bereich der Vertretung im Rechtsverkehr abzusehen. Weiter ersuchte die Beschwerdeführerin nebst an- derem, über den Antrag um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung sei su- perprovisorisch zu entscheiden (BR act. 1 S. 3). Letzteres Gesuch wies der Be- zirksrat mit Präsidialverfügung vom 16. Oktober 2024 ab (BR act. 8). Nach Eingang der Stellungnahmen des Beschwerdegegners und der KESB (BR act. 9 und 10) trat der Bezirksrat mit Beschluss vom 6. November 2024 sowohl auf den Antrag betref- fend Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Dispositiv-Ziff. I) als auch auf die Be- schwerde nicht ein (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 300.–
- 4 - der Beschwerdeführerin (Dispositiv-Ziff. III) und sprach keine Parteientschädigun- gen zu (Dispositiv-Ziff. IV; BR act. 11 = act. 4/2 = act. 7 [Aktenexemplar]).
E. 6 Am 21. November 2024 erhob die Beschwerdeführerin bei der Kammer Be- schwerde mit folgenden Anträgen (act. 2 S. 3):
1. Es sei Dispositiv-Ziff. I des Beschlusses des Bezirksrats Meilen vom 6. No- vember 2024 (Geschäfts-Nr. VO.2024.26/3.02.16) aufzuheben.
2. Es sei der vorliegenden Beschwerde sowie der Beschwerde vom 11. Okto- ber 2024 gegen den Zirkulationsentscheid der KESB Bezirk Meilen vom
24. September 2024 die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an den Bezirksrat Meilen zu- rückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten der Staats- kasse. Die Beschwerdeführerin stellte ausserdem eine separate Beschwerde gegen die Dispositiv-Ziff. II, III und IV des bezirksrätlichen Entscheids in Aussicht und er- suchte, davon Vormerk zu nehmen. Zudem beantragte sie, die beiden Verfahren "gegebenenfalls" zu vereinigen (act. 2 S. 3; 3. Verfahrensantrag). Die Kammer zog die Akten des Bezirksrats (act. 9/1-12; zitiert als BR act.) einschliesslich der Akten der KESB (act. 9/4/1-796, zitiert als KESB act.) bei. Am 10. Dezember 2024 erhob die Beschwerdeführerin wie angekündigt gegen die Dispositiv-Ziffern II-IV des Be- schlusses des Bezirksrats vom 6. November 2024 Beschwerde. Dafür wurde bei der Kammer ein separates Geschäft mit der Nummer PQ240079 angelegt. Die Beschwerde erweist sich sogleich als unbegründet. Auf Weiterungen ist zu ver- zichten. II. 1.
E. 6.1 Soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, sie sei nach eherechtlichen Bestim- mungen zur Vertretung des Beschwerdegegners im Beschwerdeverfahren berech- tigt und es komme ihr als in ungetrennter Ehe lebender Ehefrau gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1-3 ZGB Beschwerdelegitimation zu (act. 2 Rz 10 ff.), bezieht sie sich nicht auf den hier massgeblichen Verfahrensgegenstand der aufschieben- den Wirkung (vgl. vorstehend E. 2).
E. 6.2 Zur hier massgeblichen Thematik wirft die Beschwerdeführerin ein, die KESB habe weder eine bestehende oder drohende Gefahr in Verzug noch eine besondere Dringlichkeit für die Erweiterung des Aufgabenbereichs des Beistands und die Be- vollmächtigung zur Prozessführung rechtsgenügend dargelegt. Insbesondere habe eine Dringlichkeit aufgrund des Prozesses vor Bezirksgericht Meilen nicht vorgele- gen, sei doch dem Beistand eine erstreckbare Frist zur Beibringung der Zustim- mung der KESB angesetzt worden oder hätte das Verfahren sistiert werden kön- nen. Auch sei der Beistand bereits am 5. April 2024 ernannt worden (act. 2 S. 10 f.).
E. 6.3 Es ist aktenkundig und Gegenteiliges behauptet auch die Beschwerdeführerin nicht, dass der Beschwerdegegner seit geraumer Zeit gesundheitlich nicht mehr in der Lage ist, Prozesse über die Rückführung von Vermögenswerten in sein (Mit-)Eigentum zu führen und er zur Wahrung seiner Interessen in einem Gerichts- verfahren auf fachkundige Vertretung angewiesen ist. Wie die KESB zutreffend festhielt, bedarf der Beistand gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB zur Prozessfüh- rung grundsätzlich der Zustimmung der KESB. Das Bezirksgericht Kitzbühel bewil- ligte im Beschluss vom 27. Februar 2021 dem damaligen Sachwalter C._____, im Namen des Beschwerdegegners beim Bezirksgericht Meilen eine Klage auf Fest-
- 8 - stellung der Nichtigkeit des Vertrags betreffend Eigentumsübertragung von Grund- stücken (Schenkung) einzureichen (BR act. 10/5). In der Folge machte der Sach- walter die betreffende Klage beim Bezirksgericht Meilen anhängig (Geschäfts-Nr. CG210023). Nach Übergang der örtlichen Zuständigkeit für die Anordnung von Er- wachsenenschutzmassnahmen auf die Schweizer Behörden ernannte die KESB mit Entscheid vom 5. April 2024 Y1._____ zum neuen Beistand des Beschwerde- gegners. In der Umschreibung der Aufgaben des Beistands fehlte jedoch die Be- fugnis zur Vertretung des Beschwerdegegners in Gerichtsverfahren sowie die Zu- stimmung zur Weiterführung des vor Bezirksgericht Meilen hängigen Prozesses. Im Beschluss vom 27. August 2024 machte das Bezirksgericht Meilen auf diesen Mangel aufmerksam und setzte dem Beistand eine einmal um 10 Tage erstreck- bare Frist von 20 Tagen an, um die Ausweitung des Aufgabenbereichs auf die Ver- tretung im Rechtsverkehr sowie die Zustimmung der KESB zur konkreten Prozess- führung beizubringen. Bei Säumnis drohte das Bezirksgericht an, den Beistand nicht als Vertreter des Beschwerdegegners (Kläger) zuzulassen bzw. das Verfah- ren ohne die versäumte Handlung fortzuführen (KESB act. 781/1, Dispositiv-Ziff. 1). Das Bezirksgericht wies in den Erwägungen auch darauf hin, dass es sich bei der erforderlichen Zustimmung durch die KESB um eine Prozessvoraussetzung ge- mäss Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO handle. Wie sich im Weitern aus dem Beschluss des Bezirksgerichts vom 17. Oktober 2024 ergibt, mit welchem es unter anderem den Antrag der Beschwerdeführerin auf Sistierung des Verfahrens ablehnte, befand sich der Prozess bereits im fortgeschrittenen Stadium und stand die auf den 30. Ok- tober 2024 anberaumte Hauptverhandlung kurz bevor (vgl. BR act. 10/7). Unter die- sen Umständen bestand im Zeitpunkt des Entscheids der KESB vom 24. Septem- ber 2024 offenkundig in prozessualer und materiell-rechtlicher Hinsicht eine beson- dere Dringlichkeit, den Aufgabenbereich des Beistands umgehend zu erweitern und ihm die Zustimmung zur Prozessführung zu erteilen. Andernfalls wäre der Be- schwerdegegner an der Hauptverhandlung nicht rechtsgenügend vertreten gewe- sen, was sich gerichtsnotorisch negativ auf seine Prozesschancen hätte auswirken können. Die Beschwerdeführerin als beklagte Partei kam als Vertreterin des Be- schwerdegegners aufgrund der gegensätzlichen Interessen der Parteien im Ver- fahren bzw. des evidenten Interessenkonflikts zum Vornherein nicht in Frage. An
- 9 - der Gefahr in Verzug änderte nichts, dass die 20-tägige Frist zur Beibringung der Prozessvollmacht einmalig um 10 Tage hätte erstreckt werden können. Denn es ist notorisch, dass Beschwerdeverfahren im Erwachsenenschutz länger als 30 Tage dauern. Ausserdem war zu erwarten, dass der Entscheid der KESB ohne Entzug der Suspensivwirkung erst mit Abschluss des zweitinstanzlichen Beschwerdever- fahrens vollstreckbar würde. Die Beschwerdeführerin übersieht schliesslich, dass ein Antrag auf Sistierung des Verfahrens ebenfalls der Prozessführungsbefugnis des Beistands bedurft hätte. Die von ihr verlangte Sistierung wies das Bezirksge- richt im Übrigen mit deutlichen Worten ab.
Dispositiv
- 7.1. Die Beschwerdeführerin ersucht, es sei Vormerk zu nehmen, dass sie die Dispositiv-Ziff. II-IV des Beschlusses des Bezirksrats Meilen vom 6. November 2024 mittels separater Beschwerde anfechten werde, und die Verfahren seien dannzumal allenfalls zu vereinen (act. 2 S. 3; Verfahrensantrag 3). Eine nähere Be- gründung dieser Anträge fehlt. 7.2. Das Institut der Vormerknahme ist insbesondere im Zusammenhang mit Teil- klagen gemäss Art. 86 ZPO und einem Nachklagevorbehalt bekannt. Einem sol- chen Vorbehalt kommt indessen keine besondere rechtliche Wirkung zu und ist nicht erforderlich (PAUL OBERHAMMER/PHILIPP WEBER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 86 N 6). Dies hat auch hier zu gelten. Es liegt alleine in der Disposition der Beschwer- - 10 - deführerin, welche Punkte des Entscheids des Bezirksrat sie anfechten und wel- cher Streitgegenstand sie der Kammer unterbreiten möchte. Es steht der Be- schwerdeführerin auch ohne Vormerknahme frei, innert Frist Beschwerde gegen die Dispositiv-Ziff. II-IV des Beschlusses des Bezirksrats zu erheben. Da die Be- schwerdeführerin wie angekündigt am 10. Dezember 2024 Beschwerde gegen die Dispositiv-Ziff. II-IV erhoben hat und dafür ein separates Geschäft bei der Kammer angelegt wurde, ist ein schutzwürdiges Interesse an der Vormerknahme vollends entfallen. Der Antrag ist daher abzuschreiben. 7.3. Das Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung ist im Gegensatz zum Be- schwerdeverfahren in der Hauptsache summarisch zu führen. Eine Vereinfachung durch Vereinigung der beiden Verfahren ist nicht ersichtlich. Auch der Antrag auf Verfahrensvereinigung bleibt damit chancenlos.
- Zusammenfassend vermögen die Einwände der Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen und ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. III. Das Gericht kann in einem Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen die Pro- zesskosten im Massnahmenentscheid festlegen und verteilen (vgl. Art. 104 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 104 Abs. 1 ZPO e contrario). Es handelt sich vorwiegend um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit. Die Gerichtsgebühr im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren ist gemäss §§ 5, 8 und 12 GebV GO in Anbetracht des über- schaubaren Aufwands und der eher geringen Schwierigkeit der Sache auf Fr. 1'000.– festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Entschädigungen sind bei diesem Ausgang des Verfahrens und mangels ersatzfähiger Aufwände des Beschwerdegegners nicht zuzuspre- chen. - 11 - Es wird beschlossen
- Der Antrag betreffend Vormerknahme einer späteren Beschwerde gegen Dis- positiv-Ziff. II-IV des Beschlusses des Bezirksrats Meilen vom 6. November 2024 wird abgeschrieben.
- Der Antrag auf Verfahrensvereinigung wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde gegen Dispositiv-Ziff. I des Beschlusses des Bezirksrats Meilen vom 6. November 2024 wird abgewiesen. Den Beschwerden an den Bezirksrat und an die Kammer bleibt die aufschiebende Wirkung entzogen.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage des Doppels von act. 2 samt Beilagenverzeichnis, die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen sowie an den Bezirksrat Meilen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 12 - Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ240075-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim Beschluss und Urteil vom 16. Dezember 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch lic. iur. Advokatin X._____ gegen B._____, Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ betreffend Anpassung der Beistandschaft; Zustimmung zur Prozessführung; aufschiebende Wirkung der Beschwerde Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Meilen vom 6. Novem- ber 2024; VO.2024.26 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Meilen)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Das Bezirksgericht Kitzbühel bestellte mit Beschluss vom 10. Mai 2017 für B._____ (nachfolgend Beschwerdegegner), geboren tt. November 1955, aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen seine Ehefrau A._____ (nachfolgend Be- schwerdeführerin) zur Sachwalterin. Nach ungeklärten Übertragungen von Vermö- genswerten aus dem Eigentum des Beschwerdegegners wurde die Beschwerde- führerin im November 2017 vom Bezirksgericht Kitzbühel als Sachwalterin ab- und C._____ als neuer Sachwalter eingesetzt. Dieser wurde mit den Aufgaben betraut, das Einkommen und Vermögen des Beschwerdegegners zu verwalten sowie ihn vor Behörden und Gerichten zu vertreten. lm April 2022 zog das Ehepaar A._____B._____ von D._____ nach E._____ (act. 7 E. 1.1).
2. Am 16. September 2022 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde Bezirk Meilen (KESB) für den Beschwerdegegner eine Vertretungsbeistand- schaft mit Vermögensverwaltung, ernannte Y2._____, Rechtsanwalt bei F._____ AG, zum Beistand und beauftragte ihn neben der Vermögens- und Einkommens- verwaltung insbesondere mit den Aufgaben, den Beschwerdegegner im Rechtsver- kehr zu vertreten (act. 7 E. 1.2; KESB act. 54). Nachdem der Bezirksrat Meilen auf die dagegen von C._____ in seinem und im Namen des Beschwerdegegners erho- bene Beschwerde nicht eingetreten war, hiess die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich im Februar 2023 die Beschwerde gut, hob den Entscheid des Bezirksrats auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück (Geschäfts-Nr. PQ230001; KESB act. 140).
3. Am 5. April 2024 errichtete die KESB für den Beschwerdegegner erneut eine Beistandschaft mit Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB, ernannte diesmal Y1._____, Rechtsanwalt bei G._____ AG, zum Mandatsträger und betraute ihn mit den Aufgaben, a) den Beschwerdegegner so- weit nötig beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten insbesondere im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, Sozialversicherungen und anderen Versicherungen, sonstigen lnstitutionen und Privatpersonen zu vertreten und b)
- 3 - den Beschwerdegegner beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu ver- treten, insbesondere das Einkommen und das gesamte Vermögen sorgfältig zu verwalten (act. 7 E. 1.5 und KESB act. 712). Dieser Entscheid erwuchs in Rechts- kraft.
4. Mit Eingabe vom 10. September 2024 wies der neue Beistand die KESB dar- auf hin, dass im Entscheid vom 5. April 2024 der Auftrag zur Vertretung des Be- schwerdegegners im Rechtsverkehr fehle. Das Bezirksgericht Meilen habe festge- stellt, dass der Beistand zur Weiterführung des im Namen des Beschwerdegegners angehobenen und hängigen Gerichtsverfahrens gegen A._____ betreffend Eigen- tumsrückübertragung nicht ermächtigt sei, und habe dem Beistand eine kurze, ein- mal erstreckbare Frist zur Beibringung der Prozessführungsvollmacht angesetzt (KESB act. 780 und 781/1). Daraufhin ergänzte die KESB mit Zirkulationsentscheid vom 24. September 2024 die Aufgaben des Beistands und ermächtigte ihn, den Beschwerdegegner im Rechtsverkehr zu vertreten (BR act. 3/2 = KESB act. 791, Dispositiv-Ziff. 1 lit. c). Zudem erteilte sie dem Beistand die Zustimmung mit Sub- stitutionsvollmacht zur Fortführung des beim Bezirksgericht Meilen zwischen den Parteien hängigen Zivilprozesses (Dispositiv-Ziff. 2). Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. 4).
5. Gegen diesen Entscheid gelangte die Beschwerdeführerin an den Bezirksrat Meilen. Sie verlangte, der Entscheid der KESB sei aufzuheben, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen, die Zustimmung zur Fortführung des beim Bezirksgericht Meilen hängigen Prozesses sei zu verweigern und es sei von der Erweiterung der Aufgaben des Beistands um den Bereich der Vertretung im Rechtsverkehr abzusehen. Weiter ersuchte die Beschwerdeführerin nebst an- derem, über den Antrag um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung sei su- perprovisorisch zu entscheiden (BR act. 1 S. 3). Letzteres Gesuch wies der Be- zirksrat mit Präsidialverfügung vom 16. Oktober 2024 ab (BR act. 8). Nach Eingang der Stellungnahmen des Beschwerdegegners und der KESB (BR act. 9 und 10) trat der Bezirksrat mit Beschluss vom 6. November 2024 sowohl auf den Antrag betref- fend Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Dispositiv-Ziff. I) als auch auf die Be- schwerde nicht ein (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 300.–
- 4 - der Beschwerdeführerin (Dispositiv-Ziff. III) und sprach keine Parteientschädigun- gen zu (Dispositiv-Ziff. IV; BR act. 11 = act. 4/2 = act. 7 [Aktenexemplar]).
6. Am 21. November 2024 erhob die Beschwerdeführerin bei der Kammer Be- schwerde mit folgenden Anträgen (act. 2 S. 3):
1. Es sei Dispositiv-Ziff. I des Beschlusses des Bezirksrats Meilen vom 6. No- vember 2024 (Geschäfts-Nr. VO.2024.26/3.02.16) aufzuheben.
2. Es sei der vorliegenden Beschwerde sowie der Beschwerde vom 11. Okto- ber 2024 gegen den Zirkulationsentscheid der KESB Bezirk Meilen vom
24. September 2024 die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an den Bezirksrat Meilen zu- rückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten der Staats- kasse. Die Beschwerdeführerin stellte ausserdem eine separate Beschwerde gegen die Dispositiv-Ziff. II, III und IV des bezirksrätlichen Entscheids in Aussicht und er- suchte, davon Vormerk zu nehmen. Zudem beantragte sie, die beiden Verfahren "gegebenenfalls" zu vereinigen (act. 2 S. 3; 3. Verfahrensantrag). Die Kammer zog die Akten des Bezirksrats (act. 9/1-12; zitiert als BR act.) einschliesslich der Akten der KESB (act. 9/4/1-796, zitiert als KESB act.) bei. Am 10. Dezember 2024 erhob die Beschwerdeführerin wie angekündigt gegen die Dispositiv-Ziffern II-IV des Be- schlusses des Bezirksrats vom 6. November 2024 Beschwerde. Dafür wurde bei der Kammer ein separates Geschäft mit der Nummer PQ240079 angelegt. Die Beschwerde erweist sich sogleich als unbegründet. Auf Weiterungen ist zu ver- zichten. II. 1. 1.1. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantonalen Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Kin- des- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR). Enthalten diese Gesetze keine Be- stimmungen, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen
- 5 - die Regelungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) und, sofern auch hier keine Regelung getroffen wird, die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung (ZPO) subsidiär (Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). Gegenstand im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren können nur Entscheide des Bezirksrats sein. 1.2. Mit der Beschwerde gemäss §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. Art. 450 ff. ZGB können neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung eine Rechtsverletzung, die un- richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Die Beschwerde ist schriftlich, begründet und mit Anträgen versehen einzureichen (vgl. Art. 450 Abs. 3 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entschei- des auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll (Art. 446 ZGB, § 65 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 und BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Sowohl für das Verfahren vor der KESB wie auch vor den Beschwerdeinstanzen gilt die um- fassende Untersuchungsmaxime und das Gericht ist nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden (Offizialmaxime; Art. 446 ZGB und § 65 EG KESR; BGer 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2). 1.3. Die Beschwerde richtet sich gegen Dispositiv-Ziff. I des Beschlusses des Be- zirksrats, mit welcher auf den Antrag betreffend Erteilung der Suspensivwirkung der Beschwerde nicht eingetreten wurde. Der Entscheid über die aufschiebende Wir- kung einer Beschwerde betrifft eine vorsorgliche Massnahme. Dagegen ist die Be- schwerde gemäss Art. 445 Abs. 3 ZGB innert 10 Tagen zulässig. Die Beschwerde- führerin reichte die Beschwerde form- und fristgerecht bei der zuständigen II. Zivil- kammer des Obergerichts ein (BR act. 12/1). Sie ist als am Verfahren vor Vorinstanz beteiligte und dort unterlegene Partei zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten.
- 6 -
2. Die Vorinstanz trat auf den Antrag betreffend Erlass vorsorglicher Massnah- men (aufschiebende Wirkung) sowie auf die (materielle) Beschwerde mit der Be- gründung nicht ein, der Beschwerdeführerin fehle die Beschwerdelegitimation ge- mäss Art. 450 Abs. 2 ZGB. Aufgrund des Nichteintretens blieb der Beschluss der KESB vom 24. September 2024, insbesondere der Entzug der Suspensivwirkung einer Beschwerde, unverändert bestehen. Damit ist der Entscheid der KESB über die Erweiterung des Aufgabenbereichs des Beistands sowie die Zustimmung zur Prozessführung nach wie vor vollziehbar. Es besteht daher ein schutzwürdiges In- teresse der Beschwerdeführerin an der Frage, ob den Beschwerden an den Be- zirksrat und die Kammer die aufschiebende Wirkung wiederzuerteilen ist. Im Be- schwerdeverfahren in der Hauptsache wird dann zu behandeln sein, ob der Be- zirksrat die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin zu Recht verneinte.
3. Gemäss Art. 450c ZGB hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt. Der Suspensiveffekt der Beschwerde ist nur ausnahmsweise im Einzelfall bei Gefahr in Verzug und besonderer Dringlichkeit zu entziehen (BSK ZGB II- GEISER, Art. 450c N 7). Es ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehen- den Interessen vorzunehmen (BGE 143 III 193 E. 4).
4. Die KESB argumentierte, der Aufgabenbereich des Beistands sei entspre- chend den Bedürfnissen der betroffenen Person festzulegen. Beim Entscheid vom
5. April 2024 über die Errichtung der Beistandschaft sei der Auftrag an den Beistand zur Vertretung des Beschwerdegegners im Rechtsverkehr vergessen gegangen. Der Beistand könne das ihm übertragene Vertretungs- und Vermögensverwal- tungsmandat ohne diese Berechtigung nicht erfüllen. Das Pflegschaftsgericht Kitz- bühel habe die Klageeinreichung beim Bezirksgericht Meilen genehmigt. Da der neu ernannte Beistand den hängigen Prozess weiterführen können müsse, sei die dafür nötige Zustimmung mit Substitutionsvollmacht zu erteilen. Aufgrund der Dringlichkeit sei einer allfälligen Beschwere die aufschiebende Wirkung zu entzie- hen (BR act. 3/2).
5. Der Bezirksrat erwog in der Präsidialverfügung vom 16. Oktober 2024, mit welcher er den Antrag auf superprovisorische Wiedererteilung der Suspensivwir-
- 7 - kung der Beschwerde abwies, käme der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu, entstünden dem Beschwerdegegner erhebliche Nachteile, weil er krankheitsbe- dingt nicht in der Lage sei, seine Interessen im Prozess vor Bezirksgericht Meilen selbständig zu wahren. Die Beschwerdeführerin sei im Gerichtsverfahren beklagte Partei. Sie könne die Verfahrensvertretung des Beschwerdegegners aufgrund des offensichtlichen Interessenkonflikts nicht übernehmen (BR act. 8 E. 3.1 f.). 6. 6.1. Soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, sie sei nach eherechtlichen Bestim- mungen zur Vertretung des Beschwerdegegners im Beschwerdeverfahren berech- tigt und es komme ihr als in ungetrennter Ehe lebender Ehefrau gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1-3 ZGB Beschwerdelegitimation zu (act. 2 Rz 10 ff.), bezieht sie sich nicht auf den hier massgeblichen Verfahrensgegenstand der aufschieben- den Wirkung (vgl. vorstehend E. 2). 6.2. Zur hier massgeblichen Thematik wirft die Beschwerdeführerin ein, die KESB habe weder eine bestehende oder drohende Gefahr in Verzug noch eine besondere Dringlichkeit für die Erweiterung des Aufgabenbereichs des Beistands und die Be- vollmächtigung zur Prozessführung rechtsgenügend dargelegt. Insbesondere habe eine Dringlichkeit aufgrund des Prozesses vor Bezirksgericht Meilen nicht vorgele- gen, sei doch dem Beistand eine erstreckbare Frist zur Beibringung der Zustim- mung der KESB angesetzt worden oder hätte das Verfahren sistiert werden kön- nen. Auch sei der Beistand bereits am 5. April 2024 ernannt worden (act. 2 S. 10 f.). 6.3. Es ist aktenkundig und Gegenteiliges behauptet auch die Beschwerdeführerin nicht, dass der Beschwerdegegner seit geraumer Zeit gesundheitlich nicht mehr in der Lage ist, Prozesse über die Rückführung von Vermögenswerten in sein (Mit-)Eigentum zu führen und er zur Wahrung seiner Interessen in einem Gerichts- verfahren auf fachkundige Vertretung angewiesen ist. Wie die KESB zutreffend festhielt, bedarf der Beistand gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB zur Prozessfüh- rung grundsätzlich der Zustimmung der KESB. Das Bezirksgericht Kitzbühel bewil- ligte im Beschluss vom 27. Februar 2021 dem damaligen Sachwalter C._____, im Namen des Beschwerdegegners beim Bezirksgericht Meilen eine Klage auf Fest-
- 8 - stellung der Nichtigkeit des Vertrags betreffend Eigentumsübertragung von Grund- stücken (Schenkung) einzureichen (BR act. 10/5). In der Folge machte der Sach- walter die betreffende Klage beim Bezirksgericht Meilen anhängig (Geschäfts-Nr. CG210023). Nach Übergang der örtlichen Zuständigkeit für die Anordnung von Er- wachsenenschutzmassnahmen auf die Schweizer Behörden ernannte die KESB mit Entscheid vom 5. April 2024 Y1._____ zum neuen Beistand des Beschwerde- gegners. In der Umschreibung der Aufgaben des Beistands fehlte jedoch die Be- fugnis zur Vertretung des Beschwerdegegners in Gerichtsverfahren sowie die Zu- stimmung zur Weiterführung des vor Bezirksgericht Meilen hängigen Prozesses. Im Beschluss vom 27. August 2024 machte das Bezirksgericht Meilen auf diesen Mangel aufmerksam und setzte dem Beistand eine einmal um 10 Tage erstreck- bare Frist von 20 Tagen an, um die Ausweitung des Aufgabenbereichs auf die Ver- tretung im Rechtsverkehr sowie die Zustimmung der KESB zur konkreten Prozess- führung beizubringen. Bei Säumnis drohte das Bezirksgericht an, den Beistand nicht als Vertreter des Beschwerdegegners (Kläger) zuzulassen bzw. das Verfah- ren ohne die versäumte Handlung fortzuführen (KESB act. 781/1, Dispositiv-Ziff. 1). Das Bezirksgericht wies in den Erwägungen auch darauf hin, dass es sich bei der erforderlichen Zustimmung durch die KESB um eine Prozessvoraussetzung ge- mäss Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO handle. Wie sich im Weitern aus dem Beschluss des Bezirksgerichts vom 17. Oktober 2024 ergibt, mit welchem es unter anderem den Antrag der Beschwerdeführerin auf Sistierung des Verfahrens ablehnte, befand sich der Prozess bereits im fortgeschrittenen Stadium und stand die auf den 30. Ok- tober 2024 anberaumte Hauptverhandlung kurz bevor (vgl. BR act. 10/7). Unter die- sen Umständen bestand im Zeitpunkt des Entscheids der KESB vom 24. Septem- ber 2024 offenkundig in prozessualer und materiell-rechtlicher Hinsicht eine beson- dere Dringlichkeit, den Aufgabenbereich des Beistands umgehend zu erweitern und ihm die Zustimmung zur Prozessführung zu erteilen. Andernfalls wäre der Be- schwerdegegner an der Hauptverhandlung nicht rechtsgenügend vertreten gewe- sen, was sich gerichtsnotorisch negativ auf seine Prozesschancen hätte auswirken können. Die Beschwerdeführerin als beklagte Partei kam als Vertreterin des Be- schwerdegegners aufgrund der gegensätzlichen Interessen der Parteien im Ver- fahren bzw. des evidenten Interessenkonflikts zum Vornherein nicht in Frage. An
- 9 - der Gefahr in Verzug änderte nichts, dass die 20-tägige Frist zur Beibringung der Prozessvollmacht einmalig um 10 Tage hätte erstreckt werden können. Denn es ist notorisch, dass Beschwerdeverfahren im Erwachsenenschutz länger als 30 Tage dauern. Ausserdem war zu erwarten, dass der Entscheid der KESB ohne Entzug der Suspensivwirkung erst mit Abschluss des zweitinstanzlichen Beschwerdever- fahrens vollstreckbar würde. Die Beschwerdeführerin übersieht schliesslich, dass ein Antrag auf Sistierung des Verfahrens ebenfalls der Prozessführungsbefugnis des Beistands bedurft hätte. Die von ihr verlangte Sistierung wies das Bezirksge- richt im Übrigen mit deutlichen Worten ab. 6.4. Aus diesen Gründen ist der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde an den Bezirksrat nicht zu beanstanden und die Suspensivwirkung ist nicht wiederherzustellen. 6.5. Soweit ersichtlich ist der Prozess vor Bezirksgericht Meilen noch pendent und der Ausgang des Verfahrens steht noch nicht fest. Um dem Beistand zu ermögli- chen, während des laufenden Beschwerdeverfahrens in der Hauptsache bei der Kammer erforderliche Prozesshandlungen im Gerichtsverfahren rechtzeitig vorzu- nehmen, ist auch der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zu erteilen. 7. 7.1. Die Beschwerdeführerin ersucht, es sei Vormerk zu nehmen, dass sie die Dispositiv-Ziff. II-IV des Beschlusses des Bezirksrats Meilen vom 6. November 2024 mittels separater Beschwerde anfechten werde, und die Verfahren seien dannzumal allenfalls zu vereinen (act. 2 S. 3; Verfahrensantrag 3). Eine nähere Be- gründung dieser Anträge fehlt. 7.2. Das Institut der Vormerknahme ist insbesondere im Zusammenhang mit Teil- klagen gemäss Art. 86 ZPO und einem Nachklagevorbehalt bekannt. Einem sol- chen Vorbehalt kommt indessen keine besondere rechtliche Wirkung zu und ist nicht erforderlich (PAUL OBERHAMMER/PHILIPP WEBER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 86 N 6). Dies hat auch hier zu gelten. Es liegt alleine in der Disposition der Beschwer-
- 10 - deführerin, welche Punkte des Entscheids des Bezirksrat sie anfechten und wel- cher Streitgegenstand sie der Kammer unterbreiten möchte. Es steht der Be- schwerdeführerin auch ohne Vormerknahme frei, innert Frist Beschwerde gegen die Dispositiv-Ziff. II-IV des Beschlusses des Bezirksrats zu erheben. Da die Be- schwerdeführerin wie angekündigt am 10. Dezember 2024 Beschwerde gegen die Dispositiv-Ziff. II-IV erhoben hat und dafür ein separates Geschäft bei der Kammer angelegt wurde, ist ein schutzwürdiges Interesse an der Vormerknahme vollends entfallen. Der Antrag ist daher abzuschreiben. 7.3. Das Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung ist im Gegensatz zum Be- schwerdeverfahren in der Hauptsache summarisch zu führen. Eine Vereinfachung durch Vereinigung der beiden Verfahren ist nicht ersichtlich. Auch der Antrag auf Verfahrensvereinigung bleibt damit chancenlos.
8. Zusammenfassend vermögen die Einwände der Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen und ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. III. Das Gericht kann in einem Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen die Pro- zesskosten im Massnahmenentscheid festlegen und verteilen (vgl. Art. 104 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 104 Abs. 1 ZPO e contrario). Es handelt sich vorwiegend um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit. Die Gerichtsgebühr im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren ist gemäss §§ 5, 8 und 12 GebV GO in Anbetracht des über- schaubaren Aufwands und der eher geringen Schwierigkeit der Sache auf Fr. 1'000.– festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Entschädigungen sind bei diesem Ausgang des Verfahrens und mangels ersatzfähiger Aufwände des Beschwerdegegners nicht zuzuspre- chen.
- 11 - Es wird beschlossen
1. Der Antrag betreffend Vormerknahme einer späteren Beschwerde gegen Dis- positiv-Ziff. II-IV des Beschlusses des Bezirksrats Meilen vom 6. November 2024 wird abgeschrieben.
2. Der Antrag auf Verfahrensvereinigung wird abgewiesen.
3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde gegen Dispositiv-Ziff. I des Beschlusses des Bezirksrats Meilen vom 6. November 2024 wird abgewiesen. Den Beschwerden an den Bezirksrat und an die Kammer bleibt die aufschiebende Wirkung entzogen.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage des Doppels von act. 2 samt Beilagenverzeichnis, die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen sowie an den Bezirksrat Meilen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 12 - Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am: