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PQ240069

Entschädigung der Verfahrensbeiständin nach Art. 314abis ZGB

Zürich OG · 2024-11-13 · Deutsch ZH
Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Ausgangslage und Verfahrensverlauf

E. 1.1 Die Parteien sind die geschiedenen Eltern von C._____, geb. tt.mm.2010. Im Rahmen des Eheschutzverfahrens wurde für C._____ mit Verfügung vom

27. März 2013 eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet (KESB act. 1). Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich (nach- folgend KESB) ernannte darauf mit Beschluss vom 30. April 2013 D._____ als Beiständin (KESB act. 6). In der Folge kam es zu mehreren Wechseln der Bei- standspersonen (KESB act. 21, 58, 263). Ab 2014 waren die KESB, die Beistand- spersonen, das Vollstreckungsgericht (KESB act. 47) und das Scheidungsgericht (KESB act. 49) mit der Regelung und Durchführung von Kontakten zwischen C._____ und seinem Vater befasst. Im Scheidungsverfahren konnten sich die El- tern am 15. März 2017 auf eine einvernehmliche Regelung des Besuchsrechts zwischen dem Vater und C._____ einigen (KESB act. 61, 65).

E. 1.2 Auf entsprechenden Antrag der Mutter (KESB act. 82) untersagte die KESB dem Vater mit superprovisorischer Verfügung vom 3. Oktober 2019 den Kontakt zu C._____ und bestellte für C._____ in der Person von E._____ eine Verfahrensbeiständin gemäss Art. 314abis ZGB (KESB act. 86). Mit Beschluss der KESB vom 21. Januar 2020 wurde dem Vater im Rahmen vorsorglicher Massnah- men ein begleitetes Besuchsrecht gewährt (KESB act. 132). Nachdem F._____ am 4. Juli 2020 ein familienpsychologisches Gutachten (KESB act. 161, 162) er- stattet hatte und der Schriftenwechsel abgeschlossen war, regelte die KESB mit Beschluss vom 4. Mai 2021 verschiedene Kinderbelange neu, so auch das Be- suchsrecht zwischen Vater und Sohn. Die Aufgaben der Beiständin wurden erwei- tert bzw. angepasst (KESB act. 271 = act. 8/3/10). Dieser Beschluss wurde rechtskräftig.

E. 1.3 Mit Verfügung der KESB vom 7. Februar 2023 wurde E._____ für ihren Aufwand als Verfahrensbeiständin von C._____ mit Fr. 38'977.– entschädigt (Dis- positiv-Ziffer 1), sie wurde als Verfahrensbeiständin entlassen (Dispositiv-Ziffer 2) und die Gebühren von Fr. 300.– wie auch die Entschädigung von Fr. 38'977.–

- 3 - wurden den Eltern zur Hälfte auferlegt (Dispositiv-Ziffer 3; KESB act. 351). Die von den Eltern gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Be- zirksrat teilweise gutgeheissen: Dispositiv-Ziffer 3 wurde aufgehoben und die Sa- che in diesem Punkt zur neuen Entscheidung an das zuständige Kollegium der KESB zurückgewiesen (KESB act. 387). Mit Beschluss vom 29. Februar 2024 setzte die KESB die Gebühren auf Fr. 300.– fest und auferlegte sie zusammen mit der Entschädigung der Verfahrensbeiständin in Höhe von Fr. 38'976.66 den Eltern je zur Hälfte (KESB act. 391 = act. 8/2).

E. 1.4 Die Eltern erhoben gegen diesen Beschluss der KESB mit separaten Ein- gaben Beschwerde beim Bezirksrat (Verfahrens-Nrn. VO.2024.27 und VO.2024.29; act. 8/1 und act. 9/1). Nach Durchführung des Schriftenwechsels trat die Kammer I des Bezirksrats Zürich (nachfolgend Vorinstanz) auf den Antrag des Vaters, der Kindesvertreterin sei keine Entschädigung zuzusprechen, nicht ein und vereinigte die beiden Beschwerdeverfahren. Im Übrigen hiess sie die Be- schwerde mit Urteil vom 12. September 2024 teilweise gut, reduzierte die Ent- schädigung der Verfahrensbeiständin auf Fr. 32'772.66 und auferlegte diese zu- sammen mit der Entscheidgebühr von Fr. 300.– den Eltern je zur Hälfte (act. 8/25 = act. 7 [Aktenexemplar]).

E. 1.5 Gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 12. September 2024 erhob die Mutter (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 11. Oktober 2024 Be- schwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2). Die Akten des Bezirks- rats (VO.2024.27 = act. 8/1-30 und VO.2024.29 = act. 9/1-10) sowie der KESB (act. 10/1-431) wurden von Amtes wegen beigezogen. Weiterungen erübrigen sich. Das Verfahren ist spruchreif. Dem Vater (nachfolgend Beschwerdegegner) ist das Doppel der Beschwerdeschrift mit dem vorliegenden Entscheid zuzustel- len.

E. 2 Prozessuales

E. 2.1 Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich pri- mär nach dem ZGB und subsidiär im Sinne einer Kaskade nach den Bestimmun- gen des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG

- 4 - KESR), des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) sowie der ZPO sinngemäss als kantonales Recht (Art. 450f ZGB; § 40 EG KESR). Beschwerden gegen Ent- scheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können deshalb nur Entscheide des Bezirksrats sein, nicht hingegen solche der KESB. Demnach ist der Beschluss der KESB vom 29. Februar 2024 nicht Gegen- stand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Im vorliegenden Verfahren kann einzig der Entscheid des Bezirksrats vom 12. September 2024 überprüft werden.

E. 2.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid des Bezirks- rats Zürich, weshalb die angerufene Kammer gestützt auf Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 64 EG KESR dafür zuständig ist. Die Beschwerdeführerin erhob bereits vor Vorinstanz Beschwerde; sie ist als Mutter von C._____ auch zur Beschwerde an die Kammer legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB).

E. 2.3 Die Beschwerde muss konkrete Anträge enthalten und es ist darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieses Antrags- und Begründungserfordernis gilt auch im Bereich der Offi- zial- und Untersuchungsmaxime (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 137 III 617 E. 4.5.3 f. u. 5.2). Bei Beschwerden von Laien dürfen indes keine überspitzten An- forderungen an die Begründung gestellt werden. Es reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Die Beschwerdeführerin verlangt zunächst, es sei zu prüfen, ob Frau E._____ von der KESB überhaupt als Verfahrensbeiständin habe eingesetzt wer- den dürfen. Weiter seien die Eltern nicht als Gegenparteien im Verfahren aufzu- führen. Mit Bezug auf die Kosten verlangt sie in erster Linie, sämtliche Kosten seien von der KESB zu übernehmen. Im Eventualfall sei der von ihr zu tragende Anteil an den Honorarkosten auf einen Viertel zu reduzieren (act. 2 S. 4). Auf diese Anträge wird nachfolgend einzugehen sein.

- 5 -

E. 2.4 Mit Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides ge- rügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Beschwerdeinstanz kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht eine umfassende Überprüfungsbe- fugnis zu; sie kann insbesondere auch die erforderlichen Erkundigungen einholen und die notwendigen Beweise erheben (BSK ZGB I-DROESE, a.a.O., Art. 450 N 12 m.H.).

E. 3 Zur Beschwerde

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin ersucht darum, den Entscheid der KESB mit Be- zug auf die Kosten der Kindesvertreterin zu prüfen. Die Arbeit der Kindesvertrete- rin sei zwar in besonderem Masse wichtig gewesen, aber ihr Aufwand sei durch das Vorgehen der KESB und den Umstand, dass sie keine anerkannte Anwältin mit Erfahrung sei, erhöht worden. Die Kosten, welche durch den übertriebenen Aufwand entstanden seien, sollten nicht den Eltern auferlegt werden. Die KESB habe die Kindesvertreterin beauftragt und ihren Stundenaufwand nicht kontrolliert. Den Eltern habe die KESB mitgeteilt, die Anwaltskosten betrügen maximal Fr. 2'500.–. Sie seien nicht auf die möglicherweise überhöhten Kosten hingewie- sen worden und sie hätten keine Kontrolle oder Entscheidungsbefugnis darüber gehabt, wie viele Stunden die Kindesvertreterin für den Fall aufwende. Dadurch seien Grundrechte verletzt und eine enorme finanzielle Belastung geschaffen wor- den. Weiter sei zu prüfen, ob Frau E._____ trotz fehlender Anwaltszulassung zur Kindesvertreterin habe ernannt werden dürfen (act. 2).

E. 3.1.1 Im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren bestritt die Beschwerdeführerin einzelne Positionen des Honorars der Verfahrensbeiständin, worauf sich die Vor- instanz mit einzelnen Honorarpositionen auseinander setzte. Sie kürzte die Posi- tion "Aktennotizen" um insgesamt 225 Minuten mit der Begründung, diese er- schienen ohne klaren Bezug zu einer konkreten Abklärungshandlung als unbe- gründet und seien entsprechend nicht erforderlich bzw. nicht angemessen. Unter dem Titel "Aktenstudium Juli 2020" kürzte die Vorinstanz die Aufwendungen der Verfahrensbeiständin für das Studium des Gutachtens auf insgesamt vier Stun-

- 6 - den, während sie den Aufwand für das Aktenstudium im November 2020 für be- gründet hielt. Im Zusammenhang mit dem Aufwand für die Stellungnahme vom

1. Februar 2021 hielt die Vorinstanz fest, der Aufwand für "Aktennotizen und Ak- tenstudium" vom 15. Januar 2021 und für "Aktenstudium Gutachten" vom 16. Ja- nuar 2021 sei unbegründet und zu streichen, ebenso die geltend gemachten 645 Minuten "Aktenstudium" am 29. Januar 2021. Schliesslich kürzte die Vorinstanz den Aufwand für "Vorbereitung Konferenz" auf 120 Minuten. Insgesamt reduzierte die Vorinstanz den Zeitaufwand der Verfahrensbeiständin um 1'690 Minuten bzw. 28.2 Stunden (act. 7 S. 8 ff.). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Be- schwerde an die Kammer nicht auseinander. Soweit sie geltend macht, die durch übertriebenen Aufwand entstandenen Kosten sollten nicht den Eltern auferlegt werden, bezieht sie sich nicht auf den bezirksrätlichen Entscheid, welcher allein Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens ist. Dasselbe gilt für den erstmals erhobenen (unbelegten) Einwand, die KESB habe den Eltern mitge- teilt, dass sich die Anwaltskosten auf höchstens Fr. 2'500.-- belaufen würden und ihre pauschale Kritik, die KESB habe die Mängel im Bericht von Frau F._____ er- kannt, den Fall aber trotzdem fortgesetzt, was zu weiterer Arbeit der Kindesvertre- terin geführt habe (act. 2 S. 3). Sie kommt damit auch den für Laien herabgesetz- ten Anforderungen an die Begründungsobliegenheit nicht nach. Es trifft zu, dass den Eltern keine Kontrolle und Entscheidungsbefugnis hin- sichtlich der Aufwendungen und Kosten der Kindesvertreterin zukommt. Mit der Anordnung einer Kindesvertretung wird in die Rechtsstellung der Eltern eingegrif- fen, stellt sie doch eine Beschränkung der elterlichen Sorge dar und zeitigt Kos- tenfolgen (DIGGELMANN/ISLER, Vertretung und prozessuale Stellung des Kindes im Zivilprozess, SJZ 111/2015, S. 146 f.). In Fällen von Art. 314abis ZGB ist es Aufga- be der Kindesschutzbehörde, den Vertretungsaufwand zu steuern und die Ent- schädigungskosten zu kontrollieren. Es wäre deshalb durchaus Aufgabe der KESB gewesen, den von der Kindesvertreterin geltend gemachten Zeitaufwand unter Kontrolle zu halten und von sich aus auf dessen Angemessenheit zu über- prüfen. Die Vorinstanz überprüfte den Aufwand im Nachhinein im Rahmen des

- 7 - erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens anstelle der KESB. Da sich die Be- schwerdeführerin in der Beschwerde an die Kammer nicht mehr konkret zum Auf- wand der Kindesvertreterin bzw. den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz äussert, ist auf ihre Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten.

E. 3.1.2 Die Ernennung von E._____ als Kindesvertreterin durch die KESB im Jahr 2019 kann im Beschwerdeverfahren gegen den Entschädigungsbeschluss nicht überprüft werden, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist. Zu Handen der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass die Kindesschutz- behörde gemäss Art. 314abis ZGB "eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person" als Kindesvertreterin bezeichnen muss. Da es sich bei der Kin- desvertretung funktional nicht um anwaltliche Tätigkeit handelt, muss eine Kindes- vertreterin nicht zwingend eine Anwältin sein. Das Bundesgericht hielt in BGE 142 III 153 fest, die Beauftragung einer Anwältin könne angezeigt sein, wenn verfah- rens- oder materiellrechtliche Fragen im Vordergrund stünden, so wenn die Kin- desvertretung direkt in den Prozess eingreifen müsse, um den Interessen des Kindes zum Durchbruch zu verhelfen. Der Beizug einer Anwältin sei jedoch in der Regel nicht gerechtfertigt, wenn ein sehr grosser Anteil der – stets interdiszipli- nären – Tätigkeit auf Abklärungen vor Ort entfalle. Dafür seien (hinreichend rechtskundige) Sozialarbeiter, Sozialpädagogen oder – gerade bei kleinen Kin- dern – Kinderpsychologen (allenfalls auch Juristen mit entsprechender Weiterbil- dung) besser geeignet (a.a.O. E. 5.3.4.1). Im Übrigen legt die Beschwerdeführerin auch nicht konkret dar, inwiefern die Verfahrensbeiständin den Anforderungen des Verfahrens nicht gewachsen gewesen sein soll und zu einem grösseren Auf- wand beigetragen habe. Weitere Ausführungen erübrigen sich.

E. 3.2 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Eltern seien sich einig, dass die KESB die Kosten tragen solle. Die Eltern hätten deshalb nicht als Ge- genparteien im Verfahren aufgeführt werden sollen (act. 2 S. 4). Dazu ist Folgen- des anzumerken: Vor Vorinstanz reichten die Eltern je eine Beschwerde ein. Die von ihnen gestellten Beschwerdeanträge gingen zwar in die gleiche Richtung, wa- ren aber nicht identisch. Die Beschwerdeführerin verlangte, sämtliche Kosten

- 8 - seien von der KESB bzw. von der Staatskasse zu übernehmen. Im Eventual- standpunkt beantragte sie eine Kostenauflage im Verhältnis von ¾ zu ¼. Der Be- schwerdegegner beantragte sinngemäss, sämtliche Kosten seien der KESB auf- zuerlegen, im Eventualstandpunkt verlangte er eine Reduktion der Entschädigung der Kindesvertreterin auf 80 %. Da sich die Eventualanträge der Parteien vonein- ander unterschieden – die Beschwerdeführerin verlangte eine Korrektur der Kos- tenauflage zu Lasten des Beschwerdegegners – ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Eltern als Gegenparteien im Beschwerdeverfahren aufführte. Korrekterweise hätte die Vorinstanz nach Vereinigung der Verfahren die Mutter im Rubrum als Beschwerdeführerin (bezüglich ihrer eigenen Beschwerde) und gleichzeitig als Beschwerdegegnerin (bezüglich der Beschwerde des Vaters) und den Vater als Beschwerdegegner (bezüglich der Beschwerde der Mutter) und gleichzeitig als Beschwerdeführer (bezüglich seiner eigenen Beschwerde) auffüh- ren müssen. Da die Beschwerdeführerin durch die vorinstanzliche Parteibezeich- nung aber nicht beschwert ist, ist auf ihre Beschwerde auch in diesem Punkt nicht einzutreten.

E. 3.3 Im Zusammenhang mit ihrer Beschwerde gegen die Kostenauflage geht die Beschwerdeführerin auf den Verfahrensverlauf ein und kritisiert das Vorgehen der KESB und der Gutachterin F._____. Sie sieht sich als Geschädigte und bean- standet, dass sie die Hälfte der Verfahrenskosten tragen müsse, obwohl sie vom Beschwerdegegner jahrelang wegen der beiden Kinder misshandelt worden sei. Zudem seien ihr aufgrund des Verfahrens Kosten von rund Fr. 59'000.– entstan- den. Sie beantragt, die Kosten seien zu drei Vierteln dem Beschwerdegegner und zu einem Viertel ihr aufzuerlegen. An anderer Stelle stellt sie sich auf den Stand- punkt, die KESB müsse alle Kosten übernehmen. Ihr Anteil an den Honorarkosten der Kindesvertreterin seien zu reduzieren (act. 2).

E. 3.3.1 Wie vorstehend erwähnt, hat sich die Beschwerde gegen die Erwägungen und den Entscheid der Vorinstanz zu richten (vgl. E. 2.1). Mit Bezug auf die Kos- tenauflage zulasten der Eltern ist auf § 60 Abs. 4 EG KESR hinzuweisen, wonach weitere Kosten der KESB zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Gestützt auf diese Bestimmung ist nicht zu beanstanden, dass die Entschädigung der Verfah-

- 9 - rensbeiständin zusätzlich zu den Gebühren den Eltern auferlegt wurde. Die Vorin- stanz hielt in diesem Zusammenhang zutreffend fest, die allgemeinen Unmuts- äusserungen der Eltern vermöchten daran nichts zu ändern (act. 7 S. 13 f.).

E. 3.3.2 Mit Bezug auf die hälftige Kostenauflage wies die Vorinstanz auf die von der KESB erwähnte Praxis hin, wonach den Eltern in Kinderbelangen im engeren Sinne die Kosten in der Regel unabhängig vom Ausgang des Verfahrens je zur Hälfte aufzuerlegen seien und vorliegend davon auszugehen sei, beide Eltern hät- ten im Kindesinteresse gehandelt (act. 7 S. 13 f.). Es trifft zu, dass die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin bei der Auflage der Kosten keine Berücksichti- gung finden kann. Die von der KESB und der Vorinstanz erwähnte Praxis, wo- nach bei Kinderbelangen im engeren Sinn die Kosten in der Regel unabhängig vom Ausgang des Verfahrens den Eltern je zur Hälfte aufzuerlegen sind, scheint auch im vorliegenden Fall sachgerecht, zumal die KESB davon ausging, dass bei- de Eltern im Kindesinteresse gehandelt hätten.

E. 3.3.3 Im Zusammenhang mit der Kostenauflage brachte die Beschwerdeführerin bereits im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren ihre höheren Lebenskosten vor. Die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang fest, dass es auf die höheren Lebenskosten der Beschwerdeführerin bei der Kostenverteilung nicht ankomme und es der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin unbenommen gewesen wäre, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen (act. 7 S. 14). Es trifft zu, dass der Hinweis der Beschwerdeführerin, die Kosten stellten eine enorme finanzielle Belastung für sie dar (act. 2 S. 3), an der Kostenauflage nichts zu ändern vermag. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hätte die Beschwerdeführerin während des laufenden Kindsschutzverfahrens stellen müs- sen.

E. 3.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist.

- 10 -

E. 4 Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorliegenden Verfahrens

E. 4.1 Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit. Die Ge- richtsgebühr ist gestützt auf § 12 GebV OG i.V.m. § 5 GebV OG, der einen Ge- bührenrahmen von Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– vorsieht, unter Berücksichtigung des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands und der Schwierigkeit des Falles zu bemessen. Angesichts des eher bescheidenen Zeitaufwands ist die Gebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf Fr. 300.– festzusetzen.

E. 4.2 Da die Beschwerdeführerin unterliegt, sind ihr die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigun- gen sind keine zuzusprechen, der Beschwerdeführerin nicht, da sie unterliegt, dem Beschwerdegegner nicht, da ihm keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage des Doppels von act. 2, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zürich sowie an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 11 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Jauch versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ240069-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Jauch Urteil vom 13. November 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen B._____, Beschwerdegegner betreffend Entschädigung der Verfahrensbeiständin nach Art. 314abis ZGB Beschwerde gegen einen Entscheid des Bezirksrates Zürich vom 12. Sep- tember 2024 i.S. C._____, geb. tt.mm.2010; VO.2024.27/VO.2024.29 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)

- 2 - Erwägungen:

1. Ausgangslage und Verfahrensverlauf 1.1. Die Parteien sind die geschiedenen Eltern von C._____, geb. tt.mm.2010. Im Rahmen des Eheschutzverfahrens wurde für C._____ mit Verfügung vom

27. März 2013 eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet (KESB act. 1). Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich (nach- folgend KESB) ernannte darauf mit Beschluss vom 30. April 2013 D._____ als Beiständin (KESB act. 6). In der Folge kam es zu mehreren Wechseln der Bei- standspersonen (KESB act. 21, 58, 263). Ab 2014 waren die KESB, die Beistand- spersonen, das Vollstreckungsgericht (KESB act. 47) und das Scheidungsgericht (KESB act. 49) mit der Regelung und Durchführung von Kontakten zwischen C._____ und seinem Vater befasst. Im Scheidungsverfahren konnten sich die El- tern am 15. März 2017 auf eine einvernehmliche Regelung des Besuchsrechts zwischen dem Vater und C._____ einigen (KESB act. 61, 65). 1.2. Auf entsprechenden Antrag der Mutter (KESB act. 82) untersagte die KESB dem Vater mit superprovisorischer Verfügung vom 3. Oktober 2019 den Kontakt zu C._____ und bestellte für C._____ in der Person von E._____ eine Verfahrensbeiständin gemäss Art. 314abis ZGB (KESB act. 86). Mit Beschluss der KESB vom 21. Januar 2020 wurde dem Vater im Rahmen vorsorglicher Massnah- men ein begleitetes Besuchsrecht gewährt (KESB act. 132). Nachdem F._____ am 4. Juli 2020 ein familienpsychologisches Gutachten (KESB act. 161, 162) er- stattet hatte und der Schriftenwechsel abgeschlossen war, regelte die KESB mit Beschluss vom 4. Mai 2021 verschiedene Kinderbelange neu, so auch das Be- suchsrecht zwischen Vater und Sohn. Die Aufgaben der Beiständin wurden erwei- tert bzw. angepasst (KESB act. 271 = act. 8/3/10). Dieser Beschluss wurde rechtskräftig. 1.3. Mit Verfügung der KESB vom 7. Februar 2023 wurde E._____ für ihren Aufwand als Verfahrensbeiständin von C._____ mit Fr. 38'977.– entschädigt (Dis- positiv-Ziffer 1), sie wurde als Verfahrensbeiständin entlassen (Dispositiv-Ziffer 2) und die Gebühren von Fr. 300.– wie auch die Entschädigung von Fr. 38'977.–

- 3 - wurden den Eltern zur Hälfte auferlegt (Dispositiv-Ziffer 3; KESB act. 351). Die von den Eltern gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Be- zirksrat teilweise gutgeheissen: Dispositiv-Ziffer 3 wurde aufgehoben und die Sa- che in diesem Punkt zur neuen Entscheidung an das zuständige Kollegium der KESB zurückgewiesen (KESB act. 387). Mit Beschluss vom 29. Februar 2024 setzte die KESB die Gebühren auf Fr. 300.– fest und auferlegte sie zusammen mit der Entschädigung der Verfahrensbeiständin in Höhe von Fr. 38'976.66 den Eltern je zur Hälfte (KESB act. 391 = act. 8/2). 1.4. Die Eltern erhoben gegen diesen Beschluss der KESB mit separaten Ein- gaben Beschwerde beim Bezirksrat (Verfahrens-Nrn. VO.2024.27 und VO.2024.29; act. 8/1 und act. 9/1). Nach Durchführung des Schriftenwechsels trat die Kammer I des Bezirksrats Zürich (nachfolgend Vorinstanz) auf den Antrag des Vaters, der Kindesvertreterin sei keine Entschädigung zuzusprechen, nicht ein und vereinigte die beiden Beschwerdeverfahren. Im Übrigen hiess sie die Be- schwerde mit Urteil vom 12. September 2024 teilweise gut, reduzierte die Ent- schädigung der Verfahrensbeiständin auf Fr. 32'772.66 und auferlegte diese zu- sammen mit der Entscheidgebühr von Fr. 300.– den Eltern je zur Hälfte (act. 8/25 = act. 7 [Aktenexemplar]). 1.5. Gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 12. September 2024 erhob die Mutter (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 11. Oktober 2024 Be- schwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2). Die Akten des Bezirks- rats (VO.2024.27 = act. 8/1-30 und VO.2024.29 = act. 9/1-10) sowie der KESB (act. 10/1-431) wurden von Amtes wegen beigezogen. Weiterungen erübrigen sich. Das Verfahren ist spruchreif. Dem Vater (nachfolgend Beschwerdegegner) ist das Doppel der Beschwerdeschrift mit dem vorliegenden Entscheid zuzustel- len.

2. Prozessuales 2.1. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich pri- mär nach dem ZGB und subsidiär im Sinne einer Kaskade nach den Bestimmun- gen des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG

- 4 - KESR), des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) sowie der ZPO sinngemäss als kantonales Recht (Art. 450f ZGB; § 40 EG KESR). Beschwerden gegen Ent- scheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können deshalb nur Entscheide des Bezirksrats sein, nicht hingegen solche der KESB. Demnach ist der Beschluss der KESB vom 29. Februar 2024 nicht Gegen- stand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Im vorliegenden Verfahren kann einzig der Entscheid des Bezirksrats vom 12. September 2024 überprüft werden. 2.2. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid des Bezirks- rats Zürich, weshalb die angerufene Kammer gestützt auf Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 64 EG KESR dafür zuständig ist. Die Beschwerdeführerin erhob bereits vor Vorinstanz Beschwerde; sie ist als Mutter von C._____ auch zur Beschwerde an die Kammer legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). 2.3. Die Beschwerde muss konkrete Anträge enthalten und es ist darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieses Antrags- und Begründungserfordernis gilt auch im Bereich der Offi- zial- und Untersuchungsmaxime (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 137 III 617 E. 4.5.3 f. u. 5.2). Bei Beschwerden von Laien dürfen indes keine überspitzten An- forderungen an die Begründung gestellt werden. Es reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Die Beschwerdeführerin verlangt zunächst, es sei zu prüfen, ob Frau E._____ von der KESB überhaupt als Verfahrensbeiständin habe eingesetzt wer- den dürfen. Weiter seien die Eltern nicht als Gegenparteien im Verfahren aufzu- führen. Mit Bezug auf die Kosten verlangt sie in erster Linie, sämtliche Kosten seien von der KESB zu übernehmen. Im Eventualfall sei der von ihr zu tragende Anteil an den Honorarkosten auf einen Viertel zu reduzieren (act. 2 S. 4). Auf diese Anträge wird nachfolgend einzugehen sein.

- 5 - 2.4. Mit Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides ge- rügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Beschwerdeinstanz kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht eine umfassende Überprüfungsbe- fugnis zu; sie kann insbesondere auch die erforderlichen Erkundigungen einholen und die notwendigen Beweise erheben (BSK ZGB I-DROESE, a.a.O., Art. 450 N 12 m.H.).

3. Zur Beschwerde 3.1. Die Beschwerdeführerin ersucht darum, den Entscheid der KESB mit Be- zug auf die Kosten der Kindesvertreterin zu prüfen. Die Arbeit der Kindesvertrete- rin sei zwar in besonderem Masse wichtig gewesen, aber ihr Aufwand sei durch das Vorgehen der KESB und den Umstand, dass sie keine anerkannte Anwältin mit Erfahrung sei, erhöht worden. Die Kosten, welche durch den übertriebenen Aufwand entstanden seien, sollten nicht den Eltern auferlegt werden. Die KESB habe die Kindesvertreterin beauftragt und ihren Stundenaufwand nicht kontrolliert. Den Eltern habe die KESB mitgeteilt, die Anwaltskosten betrügen maximal Fr. 2'500.–. Sie seien nicht auf die möglicherweise überhöhten Kosten hingewie- sen worden und sie hätten keine Kontrolle oder Entscheidungsbefugnis darüber gehabt, wie viele Stunden die Kindesvertreterin für den Fall aufwende. Dadurch seien Grundrechte verletzt und eine enorme finanzielle Belastung geschaffen wor- den. Weiter sei zu prüfen, ob Frau E._____ trotz fehlender Anwaltszulassung zur Kindesvertreterin habe ernannt werden dürfen (act. 2). 3.1.1. Im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren bestritt die Beschwerdeführerin einzelne Positionen des Honorars der Verfahrensbeiständin, worauf sich die Vor- instanz mit einzelnen Honorarpositionen auseinander setzte. Sie kürzte die Posi- tion "Aktennotizen" um insgesamt 225 Minuten mit der Begründung, diese er- schienen ohne klaren Bezug zu einer konkreten Abklärungshandlung als unbe- gründet und seien entsprechend nicht erforderlich bzw. nicht angemessen. Unter dem Titel "Aktenstudium Juli 2020" kürzte die Vorinstanz die Aufwendungen der Verfahrensbeiständin für das Studium des Gutachtens auf insgesamt vier Stun-

- 6 - den, während sie den Aufwand für das Aktenstudium im November 2020 für be- gründet hielt. Im Zusammenhang mit dem Aufwand für die Stellungnahme vom

1. Februar 2021 hielt die Vorinstanz fest, der Aufwand für "Aktennotizen und Ak- tenstudium" vom 15. Januar 2021 und für "Aktenstudium Gutachten" vom 16. Ja- nuar 2021 sei unbegründet und zu streichen, ebenso die geltend gemachten 645 Minuten "Aktenstudium" am 29. Januar 2021. Schliesslich kürzte die Vorinstanz den Aufwand für "Vorbereitung Konferenz" auf 120 Minuten. Insgesamt reduzierte die Vorinstanz den Zeitaufwand der Verfahrensbeiständin um 1'690 Minuten bzw. 28.2 Stunden (act. 7 S. 8 ff.). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Be- schwerde an die Kammer nicht auseinander. Soweit sie geltend macht, die durch übertriebenen Aufwand entstandenen Kosten sollten nicht den Eltern auferlegt werden, bezieht sie sich nicht auf den bezirksrätlichen Entscheid, welcher allein Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens ist. Dasselbe gilt für den erstmals erhobenen (unbelegten) Einwand, die KESB habe den Eltern mitge- teilt, dass sich die Anwaltskosten auf höchstens Fr. 2'500.-- belaufen würden und ihre pauschale Kritik, die KESB habe die Mängel im Bericht von Frau F._____ er- kannt, den Fall aber trotzdem fortgesetzt, was zu weiterer Arbeit der Kindesvertre- terin geführt habe (act. 2 S. 3). Sie kommt damit auch den für Laien herabgesetz- ten Anforderungen an die Begründungsobliegenheit nicht nach. Es trifft zu, dass den Eltern keine Kontrolle und Entscheidungsbefugnis hin- sichtlich der Aufwendungen und Kosten der Kindesvertreterin zukommt. Mit der Anordnung einer Kindesvertretung wird in die Rechtsstellung der Eltern eingegrif- fen, stellt sie doch eine Beschränkung der elterlichen Sorge dar und zeitigt Kos- tenfolgen (DIGGELMANN/ISLER, Vertretung und prozessuale Stellung des Kindes im Zivilprozess, SJZ 111/2015, S. 146 f.). In Fällen von Art. 314abis ZGB ist es Aufga- be der Kindesschutzbehörde, den Vertretungsaufwand zu steuern und die Ent- schädigungskosten zu kontrollieren. Es wäre deshalb durchaus Aufgabe der KESB gewesen, den von der Kindesvertreterin geltend gemachten Zeitaufwand unter Kontrolle zu halten und von sich aus auf dessen Angemessenheit zu über- prüfen. Die Vorinstanz überprüfte den Aufwand im Nachhinein im Rahmen des

- 7 - erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens anstelle der KESB. Da sich die Be- schwerdeführerin in der Beschwerde an die Kammer nicht mehr konkret zum Auf- wand der Kindesvertreterin bzw. den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz äussert, ist auf ihre Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten. 3.1.2. Die Ernennung von E._____ als Kindesvertreterin durch die KESB im Jahr 2019 kann im Beschwerdeverfahren gegen den Entschädigungsbeschluss nicht überprüft werden, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist. Zu Handen der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass die Kindesschutz- behörde gemäss Art. 314abis ZGB "eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person" als Kindesvertreterin bezeichnen muss. Da es sich bei der Kin- desvertretung funktional nicht um anwaltliche Tätigkeit handelt, muss eine Kindes- vertreterin nicht zwingend eine Anwältin sein. Das Bundesgericht hielt in BGE 142 III 153 fest, die Beauftragung einer Anwältin könne angezeigt sein, wenn verfah- rens- oder materiellrechtliche Fragen im Vordergrund stünden, so wenn die Kin- desvertretung direkt in den Prozess eingreifen müsse, um den Interessen des Kindes zum Durchbruch zu verhelfen. Der Beizug einer Anwältin sei jedoch in der Regel nicht gerechtfertigt, wenn ein sehr grosser Anteil der – stets interdiszipli- nären – Tätigkeit auf Abklärungen vor Ort entfalle. Dafür seien (hinreichend rechtskundige) Sozialarbeiter, Sozialpädagogen oder – gerade bei kleinen Kin- dern – Kinderpsychologen (allenfalls auch Juristen mit entsprechender Weiterbil- dung) besser geeignet (a.a.O. E. 5.3.4.1). Im Übrigen legt die Beschwerdeführerin auch nicht konkret dar, inwiefern die Verfahrensbeiständin den Anforderungen des Verfahrens nicht gewachsen gewesen sein soll und zu einem grösseren Auf- wand beigetragen habe. Weitere Ausführungen erübrigen sich. 3.2. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Eltern seien sich einig, dass die KESB die Kosten tragen solle. Die Eltern hätten deshalb nicht als Ge- genparteien im Verfahren aufgeführt werden sollen (act. 2 S. 4). Dazu ist Folgen- des anzumerken: Vor Vorinstanz reichten die Eltern je eine Beschwerde ein. Die von ihnen gestellten Beschwerdeanträge gingen zwar in die gleiche Richtung, wa- ren aber nicht identisch. Die Beschwerdeführerin verlangte, sämtliche Kosten

- 8 - seien von der KESB bzw. von der Staatskasse zu übernehmen. Im Eventual- standpunkt beantragte sie eine Kostenauflage im Verhältnis von ¾ zu ¼. Der Be- schwerdegegner beantragte sinngemäss, sämtliche Kosten seien der KESB auf- zuerlegen, im Eventualstandpunkt verlangte er eine Reduktion der Entschädigung der Kindesvertreterin auf 80 %. Da sich die Eventualanträge der Parteien vonein- ander unterschieden – die Beschwerdeführerin verlangte eine Korrektur der Kos- tenauflage zu Lasten des Beschwerdegegners – ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Eltern als Gegenparteien im Beschwerdeverfahren aufführte. Korrekterweise hätte die Vorinstanz nach Vereinigung der Verfahren die Mutter im Rubrum als Beschwerdeführerin (bezüglich ihrer eigenen Beschwerde) und gleichzeitig als Beschwerdegegnerin (bezüglich der Beschwerde des Vaters) und den Vater als Beschwerdegegner (bezüglich der Beschwerde der Mutter) und gleichzeitig als Beschwerdeführer (bezüglich seiner eigenen Beschwerde) auffüh- ren müssen. Da die Beschwerdeführerin durch die vorinstanzliche Parteibezeich- nung aber nicht beschwert ist, ist auf ihre Beschwerde auch in diesem Punkt nicht einzutreten. 3.3. Im Zusammenhang mit ihrer Beschwerde gegen die Kostenauflage geht die Beschwerdeführerin auf den Verfahrensverlauf ein und kritisiert das Vorgehen der KESB und der Gutachterin F._____. Sie sieht sich als Geschädigte und bean- standet, dass sie die Hälfte der Verfahrenskosten tragen müsse, obwohl sie vom Beschwerdegegner jahrelang wegen der beiden Kinder misshandelt worden sei. Zudem seien ihr aufgrund des Verfahrens Kosten von rund Fr. 59'000.– entstan- den. Sie beantragt, die Kosten seien zu drei Vierteln dem Beschwerdegegner und zu einem Viertel ihr aufzuerlegen. An anderer Stelle stellt sie sich auf den Stand- punkt, die KESB müsse alle Kosten übernehmen. Ihr Anteil an den Honorarkosten der Kindesvertreterin seien zu reduzieren (act. 2). 3.3.1. Wie vorstehend erwähnt, hat sich die Beschwerde gegen die Erwägungen und den Entscheid der Vorinstanz zu richten (vgl. E. 2.1). Mit Bezug auf die Kos- tenauflage zulasten der Eltern ist auf § 60 Abs. 4 EG KESR hinzuweisen, wonach weitere Kosten der KESB zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Gestützt auf diese Bestimmung ist nicht zu beanstanden, dass die Entschädigung der Verfah-

- 9 - rensbeiständin zusätzlich zu den Gebühren den Eltern auferlegt wurde. Die Vorin- stanz hielt in diesem Zusammenhang zutreffend fest, die allgemeinen Unmuts- äusserungen der Eltern vermöchten daran nichts zu ändern (act. 7 S. 13 f.). 3.3.2. Mit Bezug auf die hälftige Kostenauflage wies die Vorinstanz auf die von der KESB erwähnte Praxis hin, wonach den Eltern in Kinderbelangen im engeren Sinne die Kosten in der Regel unabhängig vom Ausgang des Verfahrens je zur Hälfte aufzuerlegen seien und vorliegend davon auszugehen sei, beide Eltern hät- ten im Kindesinteresse gehandelt (act. 7 S. 13 f.). Es trifft zu, dass die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin bei der Auflage der Kosten keine Berücksichti- gung finden kann. Die von der KESB und der Vorinstanz erwähnte Praxis, wo- nach bei Kinderbelangen im engeren Sinn die Kosten in der Regel unabhängig vom Ausgang des Verfahrens den Eltern je zur Hälfte aufzuerlegen sind, scheint auch im vorliegenden Fall sachgerecht, zumal die KESB davon ausging, dass bei- de Eltern im Kindesinteresse gehandelt hätten. 3.3.3. Im Zusammenhang mit der Kostenauflage brachte die Beschwerdeführerin bereits im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren ihre höheren Lebenskosten vor. Die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang fest, dass es auf die höheren Lebenskosten der Beschwerdeführerin bei der Kostenverteilung nicht ankomme und es der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin unbenommen gewesen wäre, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen (act. 7 S. 14). Es trifft zu, dass der Hinweis der Beschwerdeführerin, die Kosten stellten eine enorme finanzielle Belastung für sie dar (act. 2 S. 3), an der Kostenauflage nichts zu ändern vermag. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hätte die Beschwerdeführerin während des laufenden Kindsschutzverfahrens stellen müs- sen. 3.4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist.

- 10 -

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorliegenden Verfahrens 4.1. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit. Die Ge- richtsgebühr ist gestützt auf § 12 GebV OG i.V.m. § 5 GebV OG, der einen Ge- bührenrahmen von Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– vorsieht, unter Berücksichtigung des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands und der Schwierigkeit des Falles zu bemessen. Angesichts des eher bescheidenen Zeitaufwands ist die Gebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf Fr. 300.– festzusetzen. 4.2. Da die Beschwerdeführerin unterliegt, sind ihr die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigun- gen sind keine zuzusprechen, der Beschwerdeführerin nicht, da sie unterliegt, dem Beschwerdegegner nicht, da ihm keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage des Doppels von act. 2, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zürich sowie an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 11 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Jauch versandt am: