Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 A._____ (fortan: Beschwerdeführer oder Vater) und B._____ (fortan: Be- schwerdegegnerin oder Mutter) sind die verheirateten Eltern der Kinder C._____ (geb. tt.mm.2014), D._____ (geb. tt.mm.2016) und E._____ (geb. tt.mm.2018). Die Familie wohnte früher gemeinsam in F._____. Heute lebt die Mutter mit den Kindern in G._____; der Vater wohnt in F._____.
E. 2 Die Anordnung gemäss Ziff. 1 vorstehend sei superprovisorisch, d.h. ohne vorgängige Anhörung der Kindsmutter, eventualiter vor- sorglich auszusprechen.
E. 2.1 Die KESB hat mit Entscheid vom 2. Juli 2024 die Anträge des Vaters auf vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gegenüber der Mutter und umgehende Platzierung der Kinder abgewiesen (KESB act. 110). Gegen die- sen Entscheid richtet sich die bei der Vorinstanz erhobene Beschwerde des Va- ters und hierüber hat die Vorinstanz zu befinden, unabhängig davon, dass vor Be- zirksgericht Meilen ein Eheschutzverfahren hängig ist. Die sachliche Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörden beurteilt sich nach dem angefochtenen Entscheid. War die KESB vorliegend für die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme sachlich zuständig, sind es auch die für die Beurteilung eines vorsorglichen Massnahme- entscheids vorgesehenen Rechtsmittelinstanzen (BGer 5A_574/2022 vom 11. Mai 2023 E. 2.5.2; 5A_995/2017 vom 13. Juli 2018 E. 3.4). Hiervon geht auch die Vorinstanz aus (act. 6 S. 4 E. 2.2)
E. 2.2 Die Vorinstanz stellt sich allerdings auf den Standpunkt, es gelte zu vermei- den, dass sie und das Eheschutzgericht zeitlich überlappend gegensätzliche Re- gelungen träfen, und es komme hinzu, dass die Zuständigkeit des Eheschutzge- richts weiter gehe als diejenige des Bezirksrats. Richtig ist, dass sich widersprechende Entscheide der Kindesschutzbehörden und des Eheschutzgerichts in der gleichen Sache zu vermeiden sind. Zentral ist hier der Meinungs- und Informationsaustausch (Art. 317 ZGB; BSK ZGB-BREITSCHMID, Art. 315-315b N 8). Dies bedeutet allerdings nicht, dass die gemäss Art. 315a Abs. 3 ZGB zuständige Kindesschutzbehörde bzw. die gerichtliche Beschwerdein- stanz ihr Verfahren zu sistieren und einen Entscheid des Eheschutzgerichts abzu- warten hätten. Im vorliegenden Fall hat die KESB über den Antrag auf vorsorgli- chen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Fremdplatzierung der Kinder befunden und es ist nun an der Vorinstanz, diesen Entscheid zu überprüfen. In- wiefern es zweckmässig sein sollte, hierfür den Ausgang des Eheschutzverfah- rens abzuwarten, ist nicht zu sehen. Auch die Kompetenz des Eheschutzgerichts, alle nötigen Massnahmen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses zu treffen (Art. 176 Abs. 3 ZGB), ändert nichts. Im Gegenteil weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass die im Beschwerdeverfahren zu prüfende Frage eines vor- sorglichen Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts und einer Fremdplatzie-
- 9 - rung für die vom Eheschutzgericht zu treffende Obhuts- und Besuchsrechtsrege- lung bedeutsam ist.
E. 2.3 Festzuhalten ist, dass sich eine Sistierung des bezirksrätlichen Beschwerde- verfahrens vorliegend nicht rechtfertigt. Der Beschluss der Vorinstanz vom
26. September 2026 ist aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuhalten, das Ver- fahren fortzuführen. V.
1. Der Beschwerdeführer obsiegt mit seiner Beschwerde. Ihm sind keine Kos- ten aufzuerlegen und er hat im Grundsatz Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 106 ZPO). Die Beschwerdegegnerin gilt als unterliegende Partei. Sie hat zwar auf die Beantwortung der Beschwerde verzichtet und keinen Antrag gestellt. Dies bedeutet allerdings nicht, dass sich die Beschwerdegegnerin damit ihrer Kostenpflicht entziehen kann. Die unterliegende rechtsmittelbeklagte Partei, die sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht identifiziert, könnte nur dann von der Kostenpflicht entlastet werden, wenn ein von ihr nicht mitverschuldeter grober Verfahrensfehler (Justizpanne) zur Gutheissung des Rechtsmittels führt (BGer 5A_87/2022 vom 2. November 2022 E. 4.4.1 m.H.). Ein derartiger grober Verfah- rensfehler im Sinne einer Justizpanne liegt nicht vor. Zudem hat die Beschwerde- gegnerin vor Vorinstanz die Sistierung zwar nicht formell beantragt, sich allerdings unter Anführung von Gründen, die ihrer Ansicht nach für eine Sistierung spre- chen, mit einer solchen einverstanden erklärt (BR act. 22). Vor diesem Hinter- grund sind die Prozesskosten gemäss der Grundregel von Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
2. Zu den Prozesskosten gehören die Gerichtskosten und die Parteientschädi- gung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten umfassen die Entscheidgebühr sowie allfällige Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 95 Abs. 2 lit. b und e ZPO). Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 500.– (vgl. § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 GebV OG) und
- 10 - die Parteientschädigung ist auf Fr. 1'000.– (inkl. MwSt.; vgl. § 13 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 9 und § 10 Abs. 1 lit. b AnwGebV) festzusetzen. Es wird erkannt:
E. 3 Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Oktober 2024 Beschwerde bei der Kammer (act. 2). Er beantragt, der vorinstanzliche Beschluss sei unverzüglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, über das hän- gige Beschwerdeverfahren (vorsorgliche Massnahmen bezüglich Entzug des Auf- enthaltsbestimmungsrechts) möglichst zeitnah zu entscheiden (act. 2 S. 2). Die Akten der Vorinstanz (act. 7/1-25; zitiert als "BR act.") und der KESB (act. 9/1-120 und 10/122-182; zitiert als "KESB act.") wurden von Amtes wegen beigezogen. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2024 wurde der Beschwerdegegnerin und der Kindesvertreterin Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten bzw. um zu ihr Stellung zu nehmen (act. 11). Die Kindesvertreterin erklärte mit Eingabe vom
22. Oktober 2024, auf eine Stellungnahme zu verzichten (act. 13). Die Beschwer- degegnerin erklärte mit Eingabe vom 28. Oktober 2024, die Sistierung durch die Vorinstanz nicht beantragt, sondern sich lediglich mit ihr einverstanden erklärt zu haben. Sie stelle im vorliegenden Verfahren keine Anträge und verzichte auf eine weitergehende Stellungnahme (act. 14). II.
1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisa- tionsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmun- gen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR).
2. Die Vorinstanz hat mit Beschluss vom 26. September 2024 das bei ihr hän- gige Beschwerdeverfahren sistiert. Hierbei handelt es sich um einen prozesslei- tenden Entscheid, der gemäss Art. 126 Abs. 2 ZPO mit Beschwerde beim Ober- gericht anfechtbar ist (vgl. BSK ZGB I-DROESE, Art. 450 N 22 f.; § 50 lit. b GOG).
- 6 - Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (vgl. BR act. 25A ). Als betroffene Per- son und Partei im vorinstanzlichen Verfahren ist der Beschwerdeführer zur Be- schwerde an die Kammer legitimiert. Die Beschwerde enthält sodann Anträge und eine Begründung (act. 2). Dem Eintreten auf die Beschwerde steht nichts entge- gen. III.
1. Die Vorinstanz verweist im angefochtenen Sistierungsbeschluss auf Art. 315a Abs. 1 und 3 ZGB betreffend Abgrenzung der Zuständigkeit der Kindes- schutzbehörde und des Ehegerichts und hält dazu fest, selbst wenn das Ehe- schutzgericht die Obhut über die drei Kinder und den persönlichen Verkehr zwi- schen ihnen und den Eltern (neu) regeln sollte, bleibe sie (die Vorinstanz) zustän- dig, über die Beschwerde gegen den angefochtenen KESB-Entscheid zu ent- scheiden. Eine abschliessende Überweisung des bezirksrätlichen Beschwerde- verfahrens an das Eheschutzgericht falle daher ausser Betracht. Im Interesse al- ler Parteien müsse aber vermieden werden, dass der Bezirksrat und das Ehe- schutzgericht zeitlich überlappend gegensätzliche Regelungen über die Obhut und den persönlichen Verkehr zwischen den Eltern und den Kindern träfen. Hinzu komme, dass die Zuständigkeit des Eheschutzgerichts weiter gehe als diejenige des Bezirksrats, da Ersteres über sämtliche Belange der Familiengemeinschaft – nämlich auch solche, welche die Ehe beträfen – entscheiden könne und somit die einzelnen erforderlichen Anordnungen aufeinander abstimmen könne. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Sistierung des Beschwerdeverfahrens richte und dies mit der "anhaltenden Kindeswohlgefährdung in der faktischen Obhut der komplett bindungsintoleranten und nicht kooperativen Beschwerdegegnerin" be- gründe, verkenne er, dass auch das Eheschutzgericht – wenn nötig vorsorglich – sämtliche erforderlichen Kindesschutzmassnahmen anordnen könne. Aufgrund des beim Bezirksgericht Meilen gestellten Gesuchs um eine vorsorgliche Obhuts- zuteilung an die Beschwerdegegnerin werde sich das Eheschutzgericht auch mit der Obhutsfrage und der damit verbundenen Besuchsrechtsfrage auseinanderset- zen müssen. Aus diesen Gründen sei es gerechtfertigt, das bezirksrätliche Be-
- 7 - schwerdeverfahren zu sistieren, bis das Bezirksgericht Meilen rechtskräftig über das Eheschutzgesuch befunden habe (act. 6 S. 5 f.).
2. Der Beschwerdeführer führt im Wesentlichen aus, die Sistierung "bis das Bezirksgericht Meilen rechtskräftig über das Eheschutzgesuch vom 27. Juni 2024 befunden haben wird" bedeute, dass das Verfahren für die Dauer eines über drei Instanzen geführten Prozesses sistiert würde, was angesichts der Kindeswohlge- fährdung und der Dringlichkeit von vornherein nicht zu rechtfertigen und nicht zweckmässig sei. Des Weiteren sei aber auch die Argumentation der Vorinstanz, wonach sinngemäss das bezirksrätliche Beschwerdeverfahren vom Ausgang des Eheschutzverfahrens abhängig sei, rechtlich unzutreffend. In Tat und Wahrheit verhalte es sich genau umgekehrt. Das Eheschutzgericht könne eine Obhutszu- teilung an die Mutter nur dann prüfen, wenn diese das Aufenthaltsbestimmungs- recht über die Kinder inne habe (act. 2 Rz. 20 ff.). Sodann sei mit dem Erlass des erstinstanzlichen Entscheids der KESB auch die Zuständigkeit der Rechtsmittel- behörde fixiert. Das Bezirksgericht Meilen könne folglich über den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter nicht mehr entscheiden (act. 2 Rz. 24 ff.). Die Sistierung des bezirksrätlichen Verfahrens sei falsch und nicht gerechtfer- tigt (act. 2 Rz. 35). IV.
1. Das Verfahren kann gemäss Art. 126 ZPO sistiert werden, wenn die Zweck- mässigkeit dies verlangt. Über eine Verfahrenssistierung ist mit der nötigen Zu- rückhaltung und unter Beachtung des Justizgewährungsanspruchs der Parteien, des Beschleunigungsgebots sowie der Verfahrensart nach richterlichem Ermes- sen zu entscheiden (vgl. BGE 130 V 90 E. 5 = Pra 94 [2005] Nr. 57; BSK ZPO- GSCHWEND, Art. 126 N 2, 10; STAEHELIN, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenber- ger [Hg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 126 N 4). Zweckmässig ist eine Sistierung regelmässig, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist (vgl. Art. 126 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 2.
- 8 -
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Bezirksrats Dietikon vom 26. September 2024 wird aufgehoben und der Bezirksrat Dietikon wird angehalten, das Verfahren fortzuführen.
- Die Entscheidgebühr des obergerichtlichen Verfahrens wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens (Entscheidgebühr und allfällige Kosten der Kindesvertretung) werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zu be- zahlen.
- Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer (unter Beilage der Doppel von act. 13 und 14), an die Beschwerdegegnerin (unter Beilage des Doppels von act. 13), an die Kindesvertreterin (unter Beilage des Doppels von act. 14), an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dietikon sowie unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Dietikon, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. - 11 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ240067-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichts- schreiber MLaw S. Widmer Urteil vom 1. November 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____, sowie
1. C._____,
2. D._____,
3. E._____, Verfahrensbeteiligte 1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____,
- 2 - betreffend C._____, D._____ und E._____ / Kindesschutzmassnahmen Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Dietikon vom 26. Sep- tember 2024; VO.2024.16 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dieti- kon)
- 3 - Erwägungen: I.
1. A._____ (fortan: Beschwerdeführer oder Vater) und B._____ (fortan: Be- schwerdegegnerin oder Mutter) sind die verheirateten Eltern der Kinder C._____ (geb. tt.mm.2014), D._____ (geb. tt.mm.2016) und E._____ (geb. tt.mm.2018). Die Familie wohnte früher gemeinsam in F._____. Heute lebt die Mutter mit den Kindern in G._____; der Vater wohnt in F._____.
2. Die Kindesschutzbehörden sind – abgesehen von ersten Abklärungen Ende 2021, die zu einer Verfahrenseinstellung führten (KESB act. 4/2 ff.) – seit Novem- ber 2023 mit der Situation der Familie befasst (KESB act. 4/9 ff.). Mit Entscheid der KESB Bezirk Meilen vom 1. Februar 2024 wurde eine Erziehungsbeistand- schaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet (KESB act. 19). Die KESB Bezirk Dietikon (fortan: KESB) übernahm mit Entscheid vom 9. April 2024 die Beistand- schaft zur Weiterführung (KESB act. 20). Im Rahmen der Beistandschaft wurden begleitete Besuche zwischen dem Vater und den Kindern organisiert und teil- weise durchgeführt (vgl. KESB act. 24, 25, 38, 64). Am 16. Mai 2024 beantragte der stellvertretende Beistand die Anordnung einer Intensivabklärung (KESB act. 27). Die KESB nahm Abklärungen vor und holte Stellungnahmen insbeson- dere zur beantragten Intensivabklärung sowie zur Einsetzung einer Kindesverfah- rensvertretung ein (KESB act. 29 ff.). Mit Entscheid vom 20. Juni 2024 trat die KESB auf einen Antrag der Mutter auf Erlass superprovisorischer Massnahmen (Regelung des persönlichen Verkehrs) nicht ein (KESB act. 74). Mit Eingabe vom
21. Juni 2024 beantragte der Vater, es sei der Mutter vorsorglich (bzw. zunächst superprovisorisch) das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Kinder zu entzie- hen und es seien die Kinder in einer sozial-pädagogischen Notfamilie oder einer anderen geeigneten Institution zu platzieren (KESB act. 79). Am 27. Juni 2024 stellte die Mutter beim Bezirksgericht Meilen ein Eheschutzbegehren (BR act. 2/5). Am 1. Juli 2024 erfolgte ein Meinungs- und Informationsaustausch zwischen der KESB und dem Bezirksgericht Meilen (KESB act. 107). Mit Entscheiden der KESB vom 2. Juli 2024 wurden eine Intensivabklärung in Auftrag gegeben (KESB act. 108) und eine Kindesvertreterin eingesetzt (KESB act. 109). Mit Entscheid
- 4 - (Nr. 1317/2024) vom gleichen Tag wurden zudem die Anträge des Vaters auf Ent- zug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gegenüber der Mutter und umgehende Platzierung der Kinder abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 1), wurden der Mutter mit Be- zug auf die Intensivabklärung superprovisorisch Weisungen erteilt (Dispositiv-Zif- fer 2) und wurde das Recht des Vaters auf persönlichen Verkehr zu den Kindern superprovisorisch sistiert (Dispositiv-Ziffer 3; KESB act. 110).
2. Mit Eingabe vom 8. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bezirksrat Dietikon (Vorinstanz) gegen Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der KESB vom 2. Juli 2024 mit folgenden Anträgen (BR act. 1): "1. Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids Nr. 1317/2024 der KESB Dieti- kon sei aufzuheben, und der Kindsmutter sei das Aufenthaltsbe- stimmungsrecht bezüglich der Kinder E._____, D._____ und C._____ zu entziehen und die Kinder seien in einer geeigneten Institution mit intensiver psychiatrischer und psychologischer Un- terstützung unterzubringen.
2. Die Anordnung gemäss Ziff. 1 vorstehend sei superprovisorisch, d.h. ohne vorgängige Anhörung der Kindsmutter, eventualiter vor- sorglich auszusprechen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1% Mehr- wertsteuer) zu Lasten der Kindsmutter." Mit Verfügung vom 18. Juli 2024 wurde der Antrag auf superprovisorischen Ent- zug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Fremdunterbringung der Kinder (Antrag Ziffer 2) abgewiesen (act. 6). Am 18. und am 29. Juli 2024 erfolgten zwei weitere Eingaben des Beschwerdeführers (BR act. 7 und 9). Die Beschwerdegeg- nerin erstattete am 2. August 2024 ihre Stellungnahme (BR act. 12). Die Kindes- vertreterin nahm am 12. August 2024 Stellung (BR act. 15). Am 22. August 2024 erstattete der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme (BR act. 17). Mit Verfügung 29. August 2024 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zu einer all- fälligen Sistierung des bezirksrätlichen Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss des hängigen Eheschutzverfahrens vor dem Bezirksgericht Meilen Stellung zu nehmen (BR act. 21). Nach Eingang der Stellungnahmen der Beschwerdegegne- rin vom 9. September 2024 (BR act. 22) und des Beschwerdeführers vom
12. September 2024 (BR act. 23) entschied die Vorinstanz mit Beschluss vom
26. September 2024, dass das Beschwerdeverfahren sistiert werde, bis das Be-
- 5 - zirksgericht Meilen rechtskräftig über das Eheschutzgesuch entschieden habe (BR act. 25 = act. 3/1 = act. 6 [Aktenexemplar]).
3. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Oktober 2024 Beschwerde bei der Kammer (act. 2). Er beantragt, der vorinstanzliche Beschluss sei unverzüglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, über das hän- gige Beschwerdeverfahren (vorsorgliche Massnahmen bezüglich Entzug des Auf- enthaltsbestimmungsrechts) möglichst zeitnah zu entscheiden (act. 2 S. 2). Die Akten der Vorinstanz (act. 7/1-25; zitiert als "BR act.") und der KESB (act. 9/1-120 und 10/122-182; zitiert als "KESB act.") wurden von Amtes wegen beigezogen. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2024 wurde der Beschwerdegegnerin und der Kindesvertreterin Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten bzw. um zu ihr Stellung zu nehmen (act. 11). Die Kindesvertreterin erklärte mit Eingabe vom
22. Oktober 2024, auf eine Stellungnahme zu verzichten (act. 13). Die Beschwer- degegnerin erklärte mit Eingabe vom 28. Oktober 2024, die Sistierung durch die Vorinstanz nicht beantragt, sondern sich lediglich mit ihr einverstanden erklärt zu haben. Sie stelle im vorliegenden Verfahren keine Anträge und verzichte auf eine weitergehende Stellungnahme (act. 14). II.
1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisa- tionsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmun- gen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR).
2. Die Vorinstanz hat mit Beschluss vom 26. September 2024 das bei ihr hän- gige Beschwerdeverfahren sistiert. Hierbei handelt es sich um einen prozesslei- tenden Entscheid, der gemäss Art. 126 Abs. 2 ZPO mit Beschwerde beim Ober- gericht anfechtbar ist (vgl. BSK ZGB I-DROESE, Art. 450 N 22 f.; § 50 lit. b GOG).
- 6 - Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (vgl. BR act. 25A ). Als betroffene Per- son und Partei im vorinstanzlichen Verfahren ist der Beschwerdeführer zur Be- schwerde an die Kammer legitimiert. Die Beschwerde enthält sodann Anträge und eine Begründung (act. 2). Dem Eintreten auf die Beschwerde steht nichts entge- gen. III.
1. Die Vorinstanz verweist im angefochtenen Sistierungsbeschluss auf Art. 315a Abs. 1 und 3 ZGB betreffend Abgrenzung der Zuständigkeit der Kindes- schutzbehörde und des Ehegerichts und hält dazu fest, selbst wenn das Ehe- schutzgericht die Obhut über die drei Kinder und den persönlichen Verkehr zwi- schen ihnen und den Eltern (neu) regeln sollte, bleibe sie (die Vorinstanz) zustän- dig, über die Beschwerde gegen den angefochtenen KESB-Entscheid zu ent- scheiden. Eine abschliessende Überweisung des bezirksrätlichen Beschwerde- verfahrens an das Eheschutzgericht falle daher ausser Betracht. Im Interesse al- ler Parteien müsse aber vermieden werden, dass der Bezirksrat und das Ehe- schutzgericht zeitlich überlappend gegensätzliche Regelungen über die Obhut und den persönlichen Verkehr zwischen den Eltern und den Kindern träfen. Hinzu komme, dass die Zuständigkeit des Eheschutzgerichts weiter gehe als diejenige des Bezirksrats, da Ersteres über sämtliche Belange der Familiengemeinschaft – nämlich auch solche, welche die Ehe beträfen – entscheiden könne und somit die einzelnen erforderlichen Anordnungen aufeinander abstimmen könne. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Sistierung des Beschwerdeverfahrens richte und dies mit der "anhaltenden Kindeswohlgefährdung in der faktischen Obhut der komplett bindungsintoleranten und nicht kooperativen Beschwerdegegnerin" be- gründe, verkenne er, dass auch das Eheschutzgericht – wenn nötig vorsorglich – sämtliche erforderlichen Kindesschutzmassnahmen anordnen könne. Aufgrund des beim Bezirksgericht Meilen gestellten Gesuchs um eine vorsorgliche Obhuts- zuteilung an die Beschwerdegegnerin werde sich das Eheschutzgericht auch mit der Obhutsfrage und der damit verbundenen Besuchsrechtsfrage auseinanderset- zen müssen. Aus diesen Gründen sei es gerechtfertigt, das bezirksrätliche Be-
- 7 - schwerdeverfahren zu sistieren, bis das Bezirksgericht Meilen rechtskräftig über das Eheschutzgesuch befunden habe (act. 6 S. 5 f.).
2. Der Beschwerdeführer führt im Wesentlichen aus, die Sistierung "bis das Bezirksgericht Meilen rechtskräftig über das Eheschutzgesuch vom 27. Juni 2024 befunden haben wird" bedeute, dass das Verfahren für die Dauer eines über drei Instanzen geführten Prozesses sistiert würde, was angesichts der Kindeswohlge- fährdung und der Dringlichkeit von vornherein nicht zu rechtfertigen und nicht zweckmässig sei. Des Weiteren sei aber auch die Argumentation der Vorinstanz, wonach sinngemäss das bezirksrätliche Beschwerdeverfahren vom Ausgang des Eheschutzverfahrens abhängig sei, rechtlich unzutreffend. In Tat und Wahrheit verhalte es sich genau umgekehrt. Das Eheschutzgericht könne eine Obhutszu- teilung an die Mutter nur dann prüfen, wenn diese das Aufenthaltsbestimmungs- recht über die Kinder inne habe (act. 2 Rz. 20 ff.). Sodann sei mit dem Erlass des erstinstanzlichen Entscheids der KESB auch die Zuständigkeit der Rechtsmittel- behörde fixiert. Das Bezirksgericht Meilen könne folglich über den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter nicht mehr entscheiden (act. 2 Rz. 24 ff.). Die Sistierung des bezirksrätlichen Verfahrens sei falsch und nicht gerechtfer- tigt (act. 2 Rz. 35). IV.
1. Das Verfahren kann gemäss Art. 126 ZPO sistiert werden, wenn die Zweck- mässigkeit dies verlangt. Über eine Verfahrenssistierung ist mit der nötigen Zu- rückhaltung und unter Beachtung des Justizgewährungsanspruchs der Parteien, des Beschleunigungsgebots sowie der Verfahrensart nach richterlichem Ermes- sen zu entscheiden (vgl. BGE 130 V 90 E. 5 = Pra 94 [2005] Nr. 57; BSK ZPO- GSCHWEND, Art. 126 N 2, 10; STAEHELIN, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenber- ger [Hg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 126 N 4). Zweckmässig ist eine Sistierung regelmässig, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist (vgl. Art. 126 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 2.
- 8 - 2.1 Die KESB hat mit Entscheid vom 2. Juli 2024 die Anträge des Vaters auf vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gegenüber der Mutter und umgehende Platzierung der Kinder abgewiesen (KESB act. 110). Gegen die- sen Entscheid richtet sich die bei der Vorinstanz erhobene Beschwerde des Va- ters und hierüber hat die Vorinstanz zu befinden, unabhängig davon, dass vor Be- zirksgericht Meilen ein Eheschutzverfahren hängig ist. Die sachliche Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörden beurteilt sich nach dem angefochtenen Entscheid. War die KESB vorliegend für die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme sachlich zuständig, sind es auch die für die Beurteilung eines vorsorglichen Massnahme- entscheids vorgesehenen Rechtsmittelinstanzen (BGer 5A_574/2022 vom 11. Mai 2023 E. 2.5.2; 5A_995/2017 vom 13. Juli 2018 E. 3.4). Hiervon geht auch die Vorinstanz aus (act. 6 S. 4 E. 2.2) 2.2 Die Vorinstanz stellt sich allerdings auf den Standpunkt, es gelte zu vermei- den, dass sie und das Eheschutzgericht zeitlich überlappend gegensätzliche Re- gelungen träfen, und es komme hinzu, dass die Zuständigkeit des Eheschutzge- richts weiter gehe als diejenige des Bezirksrats. Richtig ist, dass sich widersprechende Entscheide der Kindesschutzbehörden und des Eheschutzgerichts in der gleichen Sache zu vermeiden sind. Zentral ist hier der Meinungs- und Informationsaustausch (Art. 317 ZGB; BSK ZGB-BREITSCHMID, Art. 315-315b N 8). Dies bedeutet allerdings nicht, dass die gemäss Art. 315a Abs. 3 ZGB zuständige Kindesschutzbehörde bzw. die gerichtliche Beschwerdein- stanz ihr Verfahren zu sistieren und einen Entscheid des Eheschutzgerichts abzu- warten hätten. Im vorliegenden Fall hat die KESB über den Antrag auf vorsorgli- chen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Fremdplatzierung der Kinder befunden und es ist nun an der Vorinstanz, diesen Entscheid zu überprüfen. In- wiefern es zweckmässig sein sollte, hierfür den Ausgang des Eheschutzverfah- rens abzuwarten, ist nicht zu sehen. Auch die Kompetenz des Eheschutzgerichts, alle nötigen Massnahmen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses zu treffen (Art. 176 Abs. 3 ZGB), ändert nichts. Im Gegenteil weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass die im Beschwerdeverfahren zu prüfende Frage eines vor- sorglichen Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts und einer Fremdplatzie-
- 9 - rung für die vom Eheschutzgericht zu treffende Obhuts- und Besuchsrechtsrege- lung bedeutsam ist. 2.3 Festzuhalten ist, dass sich eine Sistierung des bezirksrätlichen Beschwerde- verfahrens vorliegend nicht rechtfertigt. Der Beschluss der Vorinstanz vom
26. September 2026 ist aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuhalten, das Ver- fahren fortzuführen. V.
1. Der Beschwerdeführer obsiegt mit seiner Beschwerde. Ihm sind keine Kos- ten aufzuerlegen und er hat im Grundsatz Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 106 ZPO). Die Beschwerdegegnerin gilt als unterliegende Partei. Sie hat zwar auf die Beantwortung der Beschwerde verzichtet und keinen Antrag gestellt. Dies bedeutet allerdings nicht, dass sich die Beschwerdegegnerin damit ihrer Kostenpflicht entziehen kann. Die unterliegende rechtsmittelbeklagte Partei, die sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht identifiziert, könnte nur dann von der Kostenpflicht entlastet werden, wenn ein von ihr nicht mitverschuldeter grober Verfahrensfehler (Justizpanne) zur Gutheissung des Rechtsmittels führt (BGer 5A_87/2022 vom 2. November 2022 E. 4.4.1 m.H.). Ein derartiger grober Verfah- rensfehler im Sinne einer Justizpanne liegt nicht vor. Zudem hat die Beschwerde- gegnerin vor Vorinstanz die Sistierung zwar nicht formell beantragt, sich allerdings unter Anführung von Gründen, die ihrer Ansicht nach für eine Sistierung spre- chen, mit einer solchen einverstanden erklärt (BR act. 22). Vor diesem Hinter- grund sind die Prozesskosten gemäss der Grundregel von Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
2. Zu den Prozesskosten gehören die Gerichtskosten und die Parteientschädi- gung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten umfassen die Entscheidgebühr sowie allfällige Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 95 Abs. 2 lit. b und e ZPO). Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 500.– (vgl. § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 GebV OG) und
- 10 - die Parteientschädigung ist auf Fr. 1'000.– (inkl. MwSt.; vgl. § 13 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 9 und § 10 Abs. 1 lit. b AnwGebV) festzusetzen. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Bezirksrats Dietikon vom 26. September 2024 wird aufgehoben und der Bezirksrat Dietikon wird angehalten, das Verfahren fortzuführen.
2. Die Entscheidgebühr des obergerichtlichen Verfahrens wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens (Entscheidgebühr und allfällige Kosten der Kindesvertretung) werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zu be- zahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer (unter Beilage der Doppel von act. 13 und 14), an die Beschwerdegegnerin (unter Beilage des Doppels von act. 13), an die Kindesvertreterin (unter Beilage des Doppels von act. 14), an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dietikon sowie unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Dietikon, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
- 11 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am: