Sachverhalt
unrichtig und unvollständig festgestellt. Dies, indem sie weitere Abklärungen für nicht notwendig erachtet habe. Die Vorinstanz stütze sich in ihrem Entscheid vor allem auf ein Gutachten des Marie Meierhofer-Instituts (MMI), in welchem die Be- schwerdeführerin und ihre Ressourcen in ungenügender Weise abgeklärt worden
- 5 - seien (E. 2. nachfolgend). Sodann habe die Vorinstanz die Schlussfolgerungen im Abschlussbericht der Besuchsbegleitung D._____ falsch wiedergegeben und da- mit ihrem Entscheid einen teils falschen und teils unvollständigen Sachverhalt zu- grunde gelegt (E. 3. nachfolgend). 2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz hätte – wie von ihr bereits im vorinstanzlichen Verfahren verlangt – ein Ergänzungsgutachten einho- len müssen, dies insbesondere betreffend die wichtige Frage der schwierigen Be- ziehung zwischen ihr und der Pflegemutter und deren Auswirkung auf B._____. Sie bringt dazu vor, sowohl die KESB als auch die Vorinstanz schienen die Besu- che der Beschwerdeführerin quasi als einziges, mindestens aber als grösstes Problem für das Wohl von B._____ zu erachten. Nachdem die Integration von B._____ im Kindergarten gescheitert sei – und dies, nachdem die Besuchskon- takte bereits auf zwei Stunden pro Monat oder vierundzwanzig Stunden pro Jahr reduziert worden seien –, sei indes offensichtlich, dass dem nicht so sei. Indem die Vorinstanz (wie schon die KESB) den Sachverhalt nicht weiter abgeklärt hätte, sei der Sachverhalt unvollständig festgestellt worden. Zudem stütze sich die Vor- instanz zu sehr auf das MMI-Gutachten, in welchem die Beschwerdeführerin und ihre Ressourcen ungenügend abgeklärt worden seien. 2.2.1. Wie sich aus den KESB-Akten ergibt – und worauf der angefochtene Ent- scheid zutreffend verweist – hat der Beistand von B._____ am 25. August 2022 bei der KESB die Anordnung einer Intensivabklärung (diagnostische Abklärung) sowie eine temporäre Reduktion des Besuchsrechts beantragt. Dies, weil sich bei B._____ seit einiger Zeit Veränderungen zeigen würden, welche sowohl bei den Begegnungen mit der Beschwerdeführerin als auch in der Pflegefamilie massive Probleme bereiten würden. B._____ habe sich geweigert, mit der Beschwerdefüh- rerin und den Betreuungspersonen von D._____ alleine Zeit zu verbringen. Auch bei der Pflegefamilie habe sich die Situation verschlechtert. So wache B._____ aus Albträumen auf und habe Panikattacken, wenn er die Pflegeeltern aus den Augen verliere. Die Pflegefamilie beschreibe, dass er sich vor und nach den Be- suchen mit der Beschwerdeführerin ausserordentlich auffällig verhalte. Es handle sich um eine ausserordentlich komplexe und anspruchsvolle Fragegestellung und
- 6 - es seien fachlich fundierte Empfehlungen über eine kindsgerechte Ausgestaltung des Besuchsrechts wichtig. Verschiedene Organisationen hätten eine Abklärung abgelehnt, das Marie Meierhofer Institut für das Kind (MMI) sei indes bereit, die- sen Abklärungsauftrag zu übernehmen (KESB act. 343). Die Beschwerdeführerin erklärte sich am 22. September 2022 an einer Anhörung im Beisein ihrer Anwältin mit einer Intensivabklärung einverstanden, nicht jedoch mit der einstweiligen Ein- schränkung des Besuchsrechts (KESB act. 354). Mit Beschluss vom 15. Novem- ber 2022 ordnete die KESB eine Intensivabklärung (diagnostische Abklärung) durch das MMI an, mit ausführlichen Fragenkatalogen zu den Themen "Perspek- tive Kind", "Perspektive Kindsmutter und Pflegeltern", "Perspektive Familie" sowie zur Gefährdungssituation und Unterstützungsmassnahmen (KESB act. 361). Das daraufhin erstellte kinderpsychologische Gutachten des MMI vom
13. Juli 2023 (KESB act. 380) beruht – nebst dem Studium der KESB-Akten – auf zahlreichen Gesprächen und Kontakten mit der Pflegefamilie und der Beschwer- deführerin, sodann auf der Beobachtung zweier Besuchskontakte sowie Auskünf- ten von Drittpersonen (der Besuchsbegleiterin, der Kinderärztin von B._____, sei- ner Psychologin, seiner Spielgruppenleiterin, dem Beistand sowie dem Verfah- rensbeistand). Das diagnostische Gutachten kommt zum Schluss, dass es bei B._____ klare Hinweise auf eine frühe Traumatisierung gebe. Dies würde sich da- bei in einer hohen Stressvulnerabilität äussern, welche sich vor allem in Tren- nungssituationen zeige. Die Beschwerdeführerin zeige sich während den Besu- chen sehr bemüht, mit B._____ in Kontakt zu treten. Einzelne Interaktionen schie- nen zwar adäquat und passend, allerdings seien solche weder konstant noch vor- hersehbar, vielmehr habe sie immer wieder inkonsistent, bizarr und/oder grenz- überschreitend agiert. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, die Bedürf- nisse von B._____ konsistent wahrzunehmen und darauf adäquat zu reagieren. Im Zusammenhang mit ihrer psychischen Grunderkrankung erscheine eine dies- bezügliche Entwicklung unwahrscheinlich. Für ein Kind wie B._____ sei es nicht möglich, sich in ihrer Gegenwart sicher und geschützt zu fühlen. Gleichwohl sei es B._____ und der Beschwerdeführerin zu erlauben, Kontakt zu haben, jedoch sei dieser mit möglichst wenig Stress für B._____ einzurichten. Im Hinblick auf den Kindergarteneintritt werde daher empfohlen, die Kontakte auf einmal pro Mo-
- 7 - nat zu reduzieren, bis B._____ den Kindergarteneintritt und die damit verbundene Trennung von den Pflegeeltern bewältigt habe. Für B._____ bedeute dieser Ent- wicklungsschritt eine grosse Hürde, die seine ganze Energie in Anspruch nehmen und vermutlich mit erhöhtem Stress verbunden sein werde. Es mache Sinn, auf die Bewältigung dieses Übergangs zu fokussieren. Anders als die Beschwerdeführerin dies darstellt, befasst sich das im Rah- men der Intensivabklärung erstattete umfangreiche kinderpsychologische Gutach- ten durchaus auch mit der Beziehung zwischen den Pflegeeltern (und damit der Pflegemutter) zur Beschwerdeführerin und deren Auswirkungen auf B._____ (KESB act. 380 S. 26 f.), auch wenn darin nicht der Schwerpunkt des Gutachtens liegt. Es wird nachvollziehbar dargelegt, dass und inwiefern diese Beziehung von Dilemmata und Ambivalenzen geprägt ist. Dasselbe gilt für die Feststellung, dass die Pflegemutter im Umgang mit der Beschwerdeführerin häufig ratlos sei. Ein er- gänzendes Gutachten in diesem Punkt erscheint nicht angezeigt. Auch und vor al- lem aber ist festzuhalten, dass entgegen der Beschwerdeführerin weder die Vorinstanz, noch die KESB oder das Gutachten des MMI die Besuchskontakte zur Mutter als einziges oder zumindest grösstes Problem von B._____ erachten wür- den. Ziel der einstweiligen Beschränkung des Besuchsrechts, wie von den Gut- achterinnen vorgeschlagen und von der KESB beschlossen (und von der Vorinstanz bestätigt) ist es vielmehr, B._____ in Anbetracht des Kindergartenein- tritts, der für B._____ eine grosse Hürde darstellt, von zusätzlichem Stress zu ent- lasten. Es handelt sich bei dieser Vorgehensweise nicht um eine Fokussierung auf das (vermeintlich) grösste Problem, sondern vielmehr auf die grösste Heraus- forderung für B._____. Dies erscheint unter den vorliegenden Umständen nach- vollziehbar, allerdings ist dabei auf die Verhältnismässigkeit zu achten. Darauf wird zurückzukommen sein (unten, E. 6.). 2.2.2. Die Beschwerdeführerin rügt sodann wie gesehen, die Vorinstanz stütze sich in ihrem Entscheid vor allem auf das Gutachten des MMI, welches die Situa- tion der Beschwerdeführerin und ihre Ressourcen zu wenig abgeklärt habe. Zu- treffend ist, dass bei der Gutachtenerstellung keine Gespräche mit dem Psychia- ter der Beschwerdeführerin oder anderen Personen, die fachkundige Auskünfte
- 8 - sie betreffend hätten machen können, geführt wurden (act. 2 Rz. 22). Allerdings handelt es sich um ein kinderpsychologisches Gutachten und nicht um eine psy- chologische Begutachtung der Beschwerdeführerin. Mit der Beschwerdeführerin fanden immerhin vier Gespräche und Kontakte statt, wovon zwei Termine im Rah- men von Besuchskontakten (KESB act. 380 S. 13 ff.), was keineswegs als unge- nügend zu werten ist. Es liegt denn auch der Fokus nicht primär auf den Ressour- cen der Beschwerdeführerin, sondern auf den Auswirkungen der Besuchskon- takte auf B._____. Diesbezüglich schildert das Gutachten die Besuche für B._____ als konstante Quelle von Überforderungssituationen. Es müsse das Ge- wicht darauf gelegt werden, B._____ bei Besuchen Sicherheit zu vermitteln und ihn darin zu unterstützen, mit der schweren Lesbarkeit seiner Mutter zurechtzu- kommen (KESB act. 380 S. 15 ff., S. 27 f.). Angesichts der über lange Zeiträume immer wieder beobachteten Stresssymptome von B._____ im Zusammenhang mit den Besuchen ist diese Schlussfolgerung des Gutachtens absolut nachvoll- ziehbar und nicht zu bemängeln. Einer zusätzlichen psychologischen Abklärung der Beschwerdeführerin bedurfte es unter den vorliegenden Umständen nicht. 3.1. Die Beschwerdeführerin rügt sodann, die Vorinstanz habe die Schlussfolge- rungen im Abschlussbericht der Besuchsbegleitung D._____ falsch wiedergege- ben und damit ihrem Entscheid einen teils falschen und teils unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt. D._____ habe wörtlich empfohlen, die künftigen Be- suche seien "mit genügend Raum für Fragen" zu planen und nicht, wie von der Vorinstanz wiedergegeben, "mit genügend Raum". Damit scheine die Vorinstanz suggerieren zu wollen, auch D._____ empfehle Besuche mit genügend zeitlichem Abstand. Auch andere Beobachtungen und Empfehlungen des Berichts von D._____ würden von der Vorinstanz ignoriert (act. 2 Rz. 2). 3.2. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat – bei der die Beschwerdeführerin gerügt hatte, die Ansicht von D._____ sei von der KESB zu wenig berücksichtigt worden und werde im Gutachten des MMI völlig ausser Acht gelassen –, wurden die Besuchsbegleitungen und die Berichte davon (verfasst durch D._____) in das Gutachten integriert und beim Erarbeiten der Empfehlungen durch das MMI be- achtet. Die Vorinstanz verwies sodann darauf, dass D._____ im Schlussbericht
- 9 - vom 9. Oktober 2023 ausgeführt habe, die Begleitung sei bis zum Schluss eine Herausforderung für alle Beteiligten geblieben, wobei der Belastungsfaktor des Kindergarteneintritts die Situation noch verschärft habe. Es sei daher unter ande- rem empfohlen worden, dass weitere Kontakte zwischen der Beschwerdeführerin und B._____ sowie den Pflegeeltern mit genügend Raum und der Absprache kla- rer Regeln geplant werden sollten (act. 11 E. 4.2. S. 17 unter Verweis auf BR act. 4/2). Im letzten Satz hat dabei die Vorinstanz die entsprechende Schlussfolgerung in der Tat verkürzt wiedergegeben, da im Schlussbericht von D._____ an der ein- schlägigen Stelle empfohlen wird, die weiteren Kontakte zwischen der Beschwer- deführerin und B._____, sowie den Pflegeltern, mit genügend Raum für Fragen zu planen und es sei Transparenz, sowie weiterhin die Absprache klarer Regeln für alle (erwachsenen) Beteiligten zentral (BR act. 4/2 S. 4). Dass die Vorinstanz in- des suggerieren wollte, D._____ fordere mit "genügend Raum" einen grösseren zeitlichen Abstand zwischen den Besuchen, lässt sich nicht folgern. Wie sich aus dem Bericht im Übrigen ergibt, bezieht sich der empfohlene Raum "für Fragen" auf die Beschwerdeführerin. Gleich auf der ersten Seite des Berichts wird darauf hingewiesen, D._____ habe, um den Fokus B._____s auf den Kindergarteneintritt zu ermöglichen, eine Begleitpause vorgeschlagen, was die Beschwerdeführerin dank wöchentlicher Telefonate über den Verlauf des Kindergartenstarts und ent- sprechender fachlicher Erklärung und Raum für Fragen habe akzeptieren können; überdies wird auf der nächsten Seite darauf hingewiesen, es bleibe wichtig, der Beschwerdeführerin einen vorhersehbaren Ablauf und genügend Raum für Fra- gen und Gefühle zu bieten (BR act. 4/2 S. 1 f.). Richtig ist, dass D._____ im Schlussbericht vom 9. Oktober 2023 auch Emp- fehlungen zur Unterstützung der Pflegeeltern macht. Dies steht nicht zuletzt im Zusammenhang mit der bisweilen für die Beschwerdeführerin sehr belastenden Situation während der Besuche (B._____, der sich ausschliesslich an die Pflege- mutter klammert, mit der Beschwerdeführerin nicht kommunizieren möchte etc.) und der daraus folgenden schwierigen Kommunikation. Dass die Vorinstanz die- sen Empfehlungen zur zusätzlichen Unterstützung der Pflegeeltern nicht nachge- gangen ist, ist nicht zu bemängeln. Sie hat im Übrigen zu Recht darauf hingewie- sen, dass sich das Gutachten des MMI und der Bericht von D._____ inhaltlich
- 10 - auch nicht widersprechen, wie dies die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz noch geltend gemacht hatte. Vielmehr ist dem Gutachten zu entnehmen, dass schon bei früherer Gelegenheit, als im August 2022 die Besuchskontakte aufgrund Stresssymptomen von B._____ reduziert worden seien, gemäss D._____ eine Beruhigung eingetreten sei (KESB act. 380 S. 18). Die Reduktion war damals von D._____ selbst "dringend und schnellstmöglich" empfohlen worden, um der Über- forderung von B._____ mit den Besuchskontakten entgegenzutreten (KEBS act. 344/2 S. 3). Auf dieser Linie liegend empfiehlt dann das Gutachten, die Kontakte zwischen B._____ und der Beschwerdeführerin bis zur Integration in den Kinder- garten zu reduzieren (KESB act. 380 S. 28). 4.1. Die Beschwerdeführerin rügt sodann als Verletzung des rechtlichen Gehörs, dass sich die Vorinstanz nicht zu ihrem Vorbringen geäussert habe, es sei weder aus dem Gutachten des MMI noch aus dem Entscheid der KESB ersichtlich, wes- halb die Besuche gerade auf einmal pro Monat während zwei Stunden reduziert worden seien (act. 2 Rz. 25). Sinngemäss rügte die Beschwerdeführerin damit vor Vorinstanz die Verlet- zung der Begründungpflicht. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich, dass die Behörden die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Ent- scheidfindung zu berücksichtigen haben, woraus die Verpflichtung folgt, die Ent- scheide zu begründen. Dabei ist es indes nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor- bringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In die- sem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von de- nen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; BGer 9C_634/2022 vom 19. April 2023 E. 5.1). Diese Vor- aussetzungen waren vorliegend offensichtlich erfüllt. Die KESB ist in ihrem Ent- scheid dem vorgeschlagenen Modus (Frequenz) gemäss Gutachten gefolgt
- 11 - (KESB act. 380 S. 28) und hat dabei die Dauer der einzelnen Besuche auf zwei Stunden festgelegt. Dies lag im Ermessen der KESB, und inwiefern dies einer zu- sätzlichen Begründung erfordert hätte, ist nicht ersichtlich. Die Rüge stösst ins Leere. 4.2. Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, die Vorinstanz habe gegen Art. 298d Abs. 2 ZGB verstossen, indem sie die Reduktion des Besuchsrechts durch die KESB geschützt habe, ohne dass diese Reduktion zur Wahrung des Kindeswohls notwendig gewesen wäre (act. 2 Rz. 26 ff.). Nach Art. 298d Abs. 1 ZGB regelt die Kindesschutzbehörde auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderungen der Verhältnisse zur Wah- rung des Kindeswohls nötig ist. Die Behörde kann sich dabei gemäss Art. 298d Abs. 2 ZGB auf die Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Be- treuungsanteile beschränken. Diese allgemeine Bestimmung zur Veränderung der Verhältnisse bei der Regelung der elterlichen Sorge findet in Art. 313 ZGB eine spezielle Norm zur Änderung der Verhältnisse bei Kindesschutzmassnahmen. Massnahmen zum Schutz des Kindes sind der neuen Lage anzupassen, wenn sich die Verhältnisse verändern (Art. 313 Abs. 1 ZGB). Die Bestimmung ist Aus- fluss des Verhältnismässigkeitsprinzips. Zu beachten ist dabei, dass ein Schei- dungsurteil tendenziell auf statische Verhältnisse ausgerichtet ist, während Kin- desschutzmassnahmen auf die Besserung eines gestörten Zustands hinwirken sollen und deshalb laufend zu optimieren sind, bis sie schliesslich im Idealfall durch ihre Wirkung hinfällig werden (BSK ZGB I- BREITSCHMID, 7. Aufl. 2022, Art. 313 N 1). Die Beschwerdeführerin stellt zu Recht nicht in Frage, dass der Kindergar- teneintritt eine wesentliche Änderung darstellt. Sie verkennt indes (auch in diesem Zusammenhang), dass das Besuchsrecht nicht deshalb eingeschränkt wurde, weil für B._____ in belastenden Besuchskontakten das einzige oder zumindest grösste Problem läge. Wie bereits ausgeführt kann aus dem einstweiligen Unter- bruch der Einschulung im April 2024 trotz reduzierter Besuchskontakte entgegen der Beschwerdeführerin nicht geschlossen werden, die Besuche könnten nicht als
- 12 - Grund für B._____s Schwierigkeiten herbeigezogen werden (act. 2 Rz. 27). Die Besuchskontakte sind für B._____ nach der schlüssigen gutachterlichen Feststel- lung ebenso wie nach Ansicht der Besuchsbegleitung D._____ sowie aller weite- rer Beteiligten (ausser der Beschwerdeführerin) ein ernstzunehmender Stressfak- tor. Diesen zu reduzieren, um B._____ die für ihn hohe Hürde der Einschulung eher meistern zu lassen, ist wie ebenfalls bereits festgehalten grundsätzlich nicht zu bemängeln. Eine Verletzung von Art. 313 ZGB ist nicht ersichtlich, wobei auf die Verhältnismässigkeit der Massnahme zurückzukommen sein wird (nachfol- gend E. 6.). Nichts anderes gilt für das allgemein gehaltene Vorbringen, die Be- schwerdeführerin sowie B._____ seien in ihrem Anspruch auf angemessenen Verkehr gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB verletzt (act. 2 Rz. 31 f.), geht doch die Rüge in den bereits abgehandelten Vorbringen auf. Auch aus dem Umstand, dass im Juni 2024 aufgrund eines Ausfalls im Vormonat zwei Besuche stattgefunden hätten, ohne dass nach dem Wissen der Beschwerdeführerin B._____ darauf hef- tiger reagiert hätte als bei längerem Unterbruch (act. 2 Rz. 32), lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten.
5. Die Rügen der Beschwerdeführerin vermögen demnach nicht durchzudrin- gen.
6. Darüber hinaus ist Folgendes festzuhalten: Es wird von der Beschwerdefüh- rerin zu Recht nicht in Frage gestellt, dass der Kindergarteneintritt für B._____ eine hohe Hürde ist. Ebenso unbestritten und aktenkundig ist, dass sich die be- gleiteten Besuche als für alle Beteiligten sehr herausfordernd erwiesen haben. Die Besuchsbegleitung D._____ schreibt in ihrem Schlussbericht vom 9. Oktober 2023 nicht nur dies, sondern auch, dass D._____ nicht mehr in der Lage gewesen sei, die gewünschte Sicherheit zu vermitteln, weshalb D._____ die seit frühester Kindheit von B._____ (ab dem fünften Altersmonat) wahrgenommene Besuchsbe- gleitung per Oktober 2023 beendete. Der Belastungsfaktor des Kindergartenein- tritts habe die Situation noch verschärft (BR act. 4/2 S. 2 f.). Dass diese Einschät- zung zutrifft, hat sich leider im Nachhinein bewahrheitet: B._____ ist seit dem Kin- dergarteneintritt nie von der Seite der Pflegemutter, die ihn während der gesam- ten Unterrichtszeit begleiten musste, gewichen. Im Zwischenbericht des Bei-
- 13 - stands an die KESB vom 7. Mai 2024 wird geschildert, dass sich die Situation im Kindergarten zwischen März und April 2024 verschlechtert habe. B._____ habe ein schwieriges Verhalten an den Tag gelegt. So habe B._____ in verschiedenen Situationen – etwa wenn sich die Pflegemutter entferne und er dadurch in Panik gerate oder wenn diese etwas von ihm verlange, wie etwa ein Spiel aufzuräumen
– so laut herumgeschrien, dass kein normaler Unterricht mehr möglich gewesen sei. Daraufhin hätten die Fachpersonen der Schule sowie die Pflegefamilie ent- schieden, B._____ nach den Frühlingsferien nicht mehr in der Kindergarten zu- rückzuschicken und abzuklären, in welchem Rahmen B._____ ab dem Sommer 2024 beschult werden könne (BR act. 21). Angesichts dieser prekären Situation auf das Gelingen einer Einschulung und damit verbunden auf eine partielle Ablö- sung von der Pflegemutter zu fokussieren, erscheint nachvollziehbar. Indes ist an dieser Stelle zu betonen, dass die Einschränkung des Besuchs- rechts erfolgt ist, um B._____ von der mit den Besuchen verbundenen, über lange Zeiträume beobachteten Unruhe zu befreien und es ihm so eher zu ermöglichen, den für ihn grossen Schritt in die Beschulung – und damit weg vom permanenten Kontakt mit der Pflegemutter – zu meistern. Bislang ist dieser Schritt nicht gelun- gen, vielmehr musste im Frühling 2024 die Beschulung im Kindergarten einstwei- len unterbrochen werden. Sobald indes eine Integration von B._____ in den Kin- dergarten gelungen sein wird, so ist es das Ziel, dass eine Beziehung von B._____ zu seiner leiblichen Mutter im Rahmen des Möglichen und unter Einbin- dung einer Organisation, die sich mit Kontakten von Kindern psychisch kranker Eltern auskennt, gefördert wird. Dies nicht zuletzt, indem eine höhere Frequenz der Besuche angestrebt wird. Sollte sich zeigen, dass eine Integration von B._____ in die Schule definitiv nicht gelingt, so wäre ebenfalls zu evaluieren, ob die begleiteten Besuchskontakte anstatt bloss einmal monatlich wieder wie ehe- dem einmal wöchentlich stattfinden können, wäre doch diesfalls der Grund für die Einschränkung weggefallen. So weit ist es indes noch nicht, und nach dem miss- lungenen Versuch der Einschulung im Kindergarten- resp. Schuljahr 2023/24 ist ein zweiter Anlauf im eben angebrochenen Schuljahr auf jeden Fall angezeigt. Es bleibt in diesem Zusammenhang jedoch daran zu erinnern, dass Kindesschutz- massnahmen jeder Art – als Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips – wie ge-
- 14 - sehen generell auf Besserung des gestörten Zustandes hinwirken sollen, um schliesslich im Idealfall durch ihre Wirkung hinfällig zu werden (BSK ZGB I-BREIT- SCHMID, Art. 313 N 1). Einstweilen ist die von der KESB beschlossene und von der Vorinstanz bestätigte Einschränkung des Besuchsrechts noch als verhältnismäs- sig zu beurteilen, doch soll im Sinne des soeben Dargelegten zur gegebenen Zeit überprüft werden, ob der Grund für die Einschränkung nach wie vor besteht oder ob eine Ausweitung der Besuchskontakte in die Wege geleitet werden könnte.
7. Zusammenfassend ist die Beschwerde damit abzuweisen. IV.
1. Da die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren unterliegt, sind ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 60 Abs. 5 EG KESR i.V.m. Art. 106 ZPO). Die Hö- he der Entscheidgebühr ist auf Fr. 1'600.– festzulegen (§ 40 EG KESR i.V.m. Art. 96 ZPO sowie § 12 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG). Eine Parteientschädigung kommt bei diesem Verfahrensausgang nicht in Frage.
2. Die Beschwerdeführerin beantragt die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 118 Abs. 1 ZPO. Eine Partei hat Anspruch auf unent- geltliche Rechtspflege, wenn sie bedürftig ist und wenn die Sache nicht aussichts- los ist (Art. 117 lit a und b ZPO). Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist nach wie vor ausgewiesen. Sie bezieht eine 100% IV-Rente in der Höhe von Fr. 1'633.– pro Monat zuzüglich Ergänzungsleistungen (EL) im Umfang von Fr. 1'779.– pro Monat (act. 8/7), womit ihr Bedarf gedeckt ist (act. 2 Rz. 40 ff.). Zwar reicht die Beschwerdeführerin keine Kontoauszüge ein, aus welchen das Fehlen von nennenswerten Eigenmitteln ersichtlich wäre, doch kann von der an- gebotenen Nachreichung derselbigen in Anbetracht des EL-Bezugs abgesehen werden. Der Standpunkt der Beschwerdeführerin erwies sich zudem nicht von vornherein als aussichtslos im Sinne des Gesetzes. Daher ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu entsprechen. Die als unentgeltliche Rechtsbei- ständin einzusetzende Rechtsanwältin MLaw X._____ wird der Kammer noch eine Zusammenstellung über ihre Bemühungen und Aufwände einzureichen ha- ben und wird sodann mit einem separaten Beschluss zu entschädigen sein.
- 15 - Es wird beschlossen:
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 B._____, geb. tt.mm.2019, ist der Sohn von A._____ (Beschwerdeführerin) und untersteht nach wie vor ihrer elterlichen Sorge. Nach der Geburt wurde für B._____ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet, der Be- schwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht über B._____ entzogen und B._____ in einer Pflegefamilie platziert. Mit Beschluss vom 10. Oktober 2023 (BR act. 2) ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen (KESB) an, der persönliche Verkehr der Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn werde neu so geregelt, dass die Beschwerdeführerin für berechtigt erklärt werde, ihren Sohn B._____ einmal pro Monat für zwei Stunden in Begleitung einer Fach- person bzw. einer geeigneten Institution zu sehen und begleitende psychologi- sche Gespräche zu den Besuchskontakten in Anspruch zu nehmen (Dispositiv- Ziffer 1). Einer allfälligen Beschwerde hiergegen wurde die aufschiebende Wir- kung entzogen (Dispositiv-Ziffer 4). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin X._____, Beschwerde beim Bezirksrat Horgen (Vorinstanz) und beantragte die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids. Es sei ein be- gleitetes Besuchsrecht von einmal pro Woche während mindestens zwei Stunden einzurichten; weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zu er- teilen und der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (BR act. 1 S. 2). Die Vorinstanz holte eine Vernehmlassung der KESB ein, welche auf Abweisung der Beschwerde wie auch auf Abweisung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung schloss (BR act. 6 S. 2 f.). Mit Beschluss vom 14. Dezember 2023 lehnte die Vorinstanz den Antrag auf Wiederherstellung der auf- schiebenden Wirkung ab und setzte der Beschwerdeführerin Frist an zur Einrei- chung einer Stellungnahme zur Vernehmlassung der KESB (BR act. 8). Für den weiteren Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens wird auf den angefochtenen Entscheid verwiesen (act. 11 E. 1.6 bis 1.11). Mit Urteil vom 12. Juni 2024 (BR act. 24 = act. 5 = act. 11) wurde die Beschwerde gegen den Beschluss der KESB vom 10. Oktober 2023 vollumfänglich abgewiesen (Dispositiv-Ziffer I.). Im Weite-
- 3 - ren wurde der Beschwerdeführerin die umfassende unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (Dispositiv-Ziffer II.).
E. 2 Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid be- schwert ist. Dies trifft auf die Beschwerdeführerin zu. Die innert Frist erhobene Beschwerde enthält Anträge und eine Begründung (act. 2; zur Rechtzeitigkeit vgl. BR act. 24/1 und act. 2 S. 1). Dem Eintreten auf die Beschwerde steht damit nichts entgegen.
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz hätte – wie von ihr bereits im vorinstanzlichen Verfahren verlangt – ein Ergänzungsgutachten einho- len müssen, dies insbesondere betreffend die wichtige Frage der schwierigen Be- ziehung zwischen ihr und der Pflegemutter und deren Auswirkung auf B._____. Sie bringt dazu vor, sowohl die KESB als auch die Vorinstanz schienen die Besu- che der Beschwerdeführerin quasi als einziges, mindestens aber als grösstes Problem für das Wohl von B._____ zu erachten. Nachdem die Integration von B._____ im Kindergarten gescheitert sei – und dies, nachdem die Besuchskon- takte bereits auf zwei Stunden pro Monat oder vierundzwanzig Stunden pro Jahr reduziert worden seien –, sei indes offensichtlich, dass dem nicht so sei. Indem die Vorinstanz (wie schon die KESB) den Sachverhalt nicht weiter abgeklärt hätte, sei der Sachverhalt unvollständig festgestellt worden. Zudem stütze sich die Vor- instanz zu sehr auf das MMI-Gutachten, in welchem die Beschwerdeführerin und ihre Ressourcen ungenügend abgeklärt worden seien. 2.2.1. Wie sich aus den KESB-Akten ergibt – und worauf der angefochtene Ent- scheid zutreffend verweist – hat der Beistand von B._____ am 25. August 2022 bei der KESB die Anordnung einer Intensivabklärung (diagnostische Abklärung) sowie eine temporäre Reduktion des Besuchsrechts beantragt. Dies, weil sich bei B._____ seit einiger Zeit Veränderungen zeigen würden, welche sowohl bei den Begegnungen mit der Beschwerdeführerin als auch in der Pflegefamilie massive Probleme bereiten würden. B._____ habe sich geweigert, mit der Beschwerdefüh- rerin und den Betreuungspersonen von D._____ alleine Zeit zu verbringen. Auch bei der Pflegefamilie habe sich die Situation verschlechtert. So wache B._____ aus Albträumen auf und habe Panikattacken, wenn er die Pflegeeltern aus den Augen verliere. Die Pflegefamilie beschreibe, dass er sich vor und nach den Be- suchen mit der Beschwerdeführerin ausserordentlich auffällig verhalte. Es handle sich um eine ausserordentlich komplexe und anspruchsvolle Fragegestellung und
- 6 - es seien fachlich fundierte Empfehlungen über eine kindsgerechte Ausgestaltung des Besuchsrechts wichtig. Verschiedene Organisationen hätten eine Abklärung abgelehnt, das Marie Meierhofer Institut für das Kind (MMI) sei indes bereit, die- sen Abklärungsauftrag zu übernehmen (KESB act. 343). Die Beschwerdeführerin erklärte sich am 22. September 2022 an einer Anhörung im Beisein ihrer Anwältin mit einer Intensivabklärung einverstanden, nicht jedoch mit der einstweiligen Ein- schränkung des Besuchsrechts (KESB act. 354). Mit Beschluss vom 15. Novem- ber 2022 ordnete die KESB eine Intensivabklärung (diagnostische Abklärung) durch das MMI an, mit ausführlichen Fragenkatalogen zu den Themen "Perspek- tive Kind", "Perspektive Kindsmutter und Pflegeltern", "Perspektive Familie" sowie zur Gefährdungssituation und Unterstützungsmassnahmen (KESB act. 361). Das daraufhin erstellte kinderpsychologische Gutachten des MMI vom
13. Juli 2023 (KESB act. 380) beruht – nebst dem Studium der KESB-Akten – auf zahlreichen Gesprächen und Kontakten mit der Pflegefamilie und der Beschwer- deführerin, sodann auf der Beobachtung zweier Besuchskontakte sowie Auskünf- ten von Drittpersonen (der Besuchsbegleiterin, der Kinderärztin von B._____, sei- ner Psychologin, seiner Spielgruppenleiterin, dem Beistand sowie dem Verfah- rensbeistand). Das diagnostische Gutachten kommt zum Schluss, dass es bei B._____ klare Hinweise auf eine frühe Traumatisierung gebe. Dies würde sich da- bei in einer hohen Stressvulnerabilität äussern, welche sich vor allem in Tren- nungssituationen zeige. Die Beschwerdeführerin zeige sich während den Besu- chen sehr bemüht, mit B._____ in Kontakt zu treten. Einzelne Interaktionen schie- nen zwar adäquat und passend, allerdings seien solche weder konstant noch vor- hersehbar, vielmehr habe sie immer wieder inkonsistent, bizarr und/oder grenz- überschreitend agiert. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, die Bedürf- nisse von B._____ konsistent wahrzunehmen und darauf adäquat zu reagieren. Im Zusammenhang mit ihrer psychischen Grunderkrankung erscheine eine dies- bezügliche Entwicklung unwahrscheinlich. Für ein Kind wie B._____ sei es nicht möglich, sich in ihrer Gegenwart sicher und geschützt zu fühlen. Gleichwohl sei es B._____ und der Beschwerdeführerin zu erlauben, Kontakt zu haben, jedoch sei dieser mit möglichst wenig Stress für B._____ einzurichten. Im Hinblick auf den Kindergarteneintritt werde daher empfohlen, die Kontakte auf einmal pro Mo-
- 7 - nat zu reduzieren, bis B._____ den Kindergarteneintritt und die damit verbundene Trennung von den Pflegeeltern bewältigt habe. Für B._____ bedeute dieser Ent- wicklungsschritt eine grosse Hürde, die seine ganze Energie in Anspruch nehmen und vermutlich mit erhöhtem Stress verbunden sein werde. Es mache Sinn, auf die Bewältigung dieses Übergangs zu fokussieren. Anders als die Beschwerdeführerin dies darstellt, befasst sich das im Rah- men der Intensivabklärung erstattete umfangreiche kinderpsychologische Gutach- ten durchaus auch mit der Beziehung zwischen den Pflegeeltern (und damit der Pflegemutter) zur Beschwerdeführerin und deren Auswirkungen auf B._____ (KESB act. 380 S. 26 f.), auch wenn darin nicht der Schwerpunkt des Gutachtens liegt. Es wird nachvollziehbar dargelegt, dass und inwiefern diese Beziehung von Dilemmata und Ambivalenzen geprägt ist. Dasselbe gilt für die Feststellung, dass die Pflegemutter im Umgang mit der Beschwerdeführerin häufig ratlos sei. Ein er- gänzendes Gutachten in diesem Punkt erscheint nicht angezeigt. Auch und vor al- lem aber ist festzuhalten, dass entgegen der Beschwerdeführerin weder die Vorinstanz, noch die KESB oder das Gutachten des MMI die Besuchskontakte zur Mutter als einziges oder zumindest grösstes Problem von B._____ erachten wür- den. Ziel der einstweiligen Beschränkung des Besuchsrechts, wie von den Gut- achterinnen vorgeschlagen und von der KESB beschlossen (und von der Vorinstanz bestätigt) ist es vielmehr, B._____ in Anbetracht des Kindergartenein- tritts, der für B._____ eine grosse Hürde darstellt, von zusätzlichem Stress zu ent- lasten. Es handelt sich bei dieser Vorgehensweise nicht um eine Fokussierung auf das (vermeintlich) grösste Problem, sondern vielmehr auf die grösste Heraus- forderung für B._____. Dies erscheint unter den vorliegenden Umständen nach- vollziehbar, allerdings ist dabei auf die Verhältnismässigkeit zu achten. Darauf wird zurückzukommen sein (unten, E. 6.). 2.2.2. Die Beschwerdeführerin rügt sodann wie gesehen, die Vorinstanz stütze sich in ihrem Entscheid vor allem auf das Gutachten des MMI, welches die Situa- tion der Beschwerdeführerin und ihre Ressourcen zu wenig abgeklärt habe. Zu- treffend ist, dass bei der Gutachtenerstellung keine Gespräche mit dem Psychia- ter der Beschwerdeführerin oder anderen Personen, die fachkundige Auskünfte
- 8 - sie betreffend hätten machen können, geführt wurden (act. 2 Rz. 22). Allerdings handelt es sich um ein kinderpsychologisches Gutachten und nicht um eine psy- chologische Begutachtung der Beschwerdeführerin. Mit der Beschwerdeführerin fanden immerhin vier Gespräche und Kontakte statt, wovon zwei Termine im Rah- men von Besuchskontakten (KESB act. 380 S. 13 ff.), was keineswegs als unge- nügend zu werten ist. Es liegt denn auch der Fokus nicht primär auf den Ressour- cen der Beschwerdeführerin, sondern auf den Auswirkungen der Besuchskon- takte auf B._____. Diesbezüglich schildert das Gutachten die Besuche für B._____ als konstante Quelle von Überforderungssituationen. Es müsse das Ge- wicht darauf gelegt werden, B._____ bei Besuchen Sicherheit zu vermitteln und ihn darin zu unterstützen, mit der schweren Lesbarkeit seiner Mutter zurechtzu- kommen (KESB act. 380 S. 15 ff., S. 27 f.). Angesichts der über lange Zeiträume immer wieder beobachteten Stresssymptome von B._____ im Zusammenhang mit den Besuchen ist diese Schlussfolgerung des Gutachtens absolut nachvoll- ziehbar und nicht zu bemängeln. Einer zusätzlichen psychologischen Abklärung der Beschwerdeführerin bedurfte es unter den vorliegenden Umständen nicht.
E. 3 Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides ge- rügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DROESE,
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, die Vorinstanz habe die Schlussfolge- rungen im Abschlussbericht der Besuchsbegleitung D._____ falsch wiedergege- ben und damit ihrem Entscheid einen teils falschen und teils unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt. D._____ habe wörtlich empfohlen, die künftigen Be- suche seien "mit genügend Raum für Fragen" zu planen und nicht, wie von der Vorinstanz wiedergegeben, "mit genügend Raum". Damit scheine die Vorinstanz suggerieren zu wollen, auch D._____ empfehle Besuche mit genügend zeitlichem Abstand. Auch andere Beobachtungen und Empfehlungen des Berichts von D._____ würden von der Vorinstanz ignoriert (act. 2 Rz. 2).
E. 3.2 Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat – bei der die Beschwerdeführerin gerügt hatte, die Ansicht von D._____ sei von der KESB zu wenig berücksichtigt worden und werde im Gutachten des MMI völlig ausser Acht gelassen –, wurden die Besuchsbegleitungen und die Berichte davon (verfasst durch D._____) in das Gutachten integriert und beim Erarbeiten der Empfehlungen durch das MMI be- achtet. Die Vorinstanz verwies sodann darauf, dass D._____ im Schlussbericht
- 9 - vom 9. Oktober 2023 ausgeführt habe, die Begleitung sei bis zum Schluss eine Herausforderung für alle Beteiligten geblieben, wobei der Belastungsfaktor des Kindergarteneintritts die Situation noch verschärft habe. Es sei daher unter ande- rem empfohlen worden, dass weitere Kontakte zwischen der Beschwerdeführerin und B._____ sowie den Pflegeeltern mit genügend Raum und der Absprache kla- rer Regeln geplant werden sollten (act. 11 E. 4.2. S. 17 unter Verweis auf BR act. 4/2). Im letzten Satz hat dabei die Vorinstanz die entsprechende Schlussfolgerung in der Tat verkürzt wiedergegeben, da im Schlussbericht von D._____ an der ein- schlägigen Stelle empfohlen wird, die weiteren Kontakte zwischen der Beschwer- deführerin und B._____, sowie den Pflegeltern, mit genügend Raum für Fragen zu planen und es sei Transparenz, sowie weiterhin die Absprache klarer Regeln für alle (erwachsenen) Beteiligten zentral (BR act. 4/2 S. 4). Dass die Vorinstanz in- des suggerieren wollte, D._____ fordere mit "genügend Raum" einen grösseren zeitlichen Abstand zwischen den Besuchen, lässt sich nicht folgern. Wie sich aus dem Bericht im Übrigen ergibt, bezieht sich der empfohlene Raum "für Fragen" auf die Beschwerdeführerin. Gleich auf der ersten Seite des Berichts wird darauf hingewiesen, D._____ habe, um den Fokus B._____s auf den Kindergarteneintritt zu ermöglichen, eine Begleitpause vorgeschlagen, was die Beschwerdeführerin dank wöchentlicher Telefonate über den Verlauf des Kindergartenstarts und ent- sprechender fachlicher Erklärung und Raum für Fragen habe akzeptieren können; überdies wird auf der nächsten Seite darauf hingewiesen, es bleibe wichtig, der Beschwerdeführerin einen vorhersehbaren Ablauf und genügend Raum für Fra- gen und Gefühle zu bieten (BR act. 4/2 S. 1 f.). Richtig ist, dass D._____ im Schlussbericht vom 9. Oktober 2023 auch Emp- fehlungen zur Unterstützung der Pflegeeltern macht. Dies steht nicht zuletzt im Zusammenhang mit der bisweilen für die Beschwerdeführerin sehr belastenden Situation während der Besuche (B._____, der sich ausschliesslich an die Pflege- mutter klammert, mit der Beschwerdeführerin nicht kommunizieren möchte etc.) und der daraus folgenden schwierigen Kommunikation. Dass die Vorinstanz die- sen Empfehlungen zur zusätzlichen Unterstützung der Pflegeeltern nicht nachge- gangen ist, ist nicht zu bemängeln. Sie hat im Übrigen zu Recht darauf hingewie- sen, dass sich das Gutachten des MMI und der Bericht von D._____ inhaltlich
- 10 - auch nicht widersprechen, wie dies die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz noch geltend gemacht hatte. Vielmehr ist dem Gutachten zu entnehmen, dass schon bei früherer Gelegenheit, als im August 2022 die Besuchskontakte aufgrund Stresssymptomen von B._____ reduziert worden seien, gemäss D._____ eine Beruhigung eingetreten sei (KESB act. 380 S. 18). Die Reduktion war damals von D._____ selbst "dringend und schnellstmöglich" empfohlen worden, um der Über- forderung von B._____ mit den Besuchskontakten entgegenzutreten (KEBS act. 344/2 S. 3). Auf dieser Linie liegend empfiehlt dann das Gutachten, die Kontakte zwischen B._____ und der Beschwerdeführerin bis zur Integration in den Kinder- garten zu reduzieren (KESB act. 380 S. 28). 4.1. Die Beschwerdeführerin rügt sodann als Verletzung des rechtlichen Gehörs, dass sich die Vorinstanz nicht zu ihrem Vorbringen geäussert habe, es sei weder aus dem Gutachten des MMI noch aus dem Entscheid der KESB ersichtlich, wes- halb die Besuche gerade auf einmal pro Monat während zwei Stunden reduziert worden seien (act. 2 Rz. 25). Sinngemäss rügte die Beschwerdeführerin damit vor Vorinstanz die Verlet- zung der Begründungpflicht. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich, dass die Behörden die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Ent- scheidfindung zu berücksichtigen haben, woraus die Verpflichtung folgt, die Ent- scheide zu begründen. Dabei ist es indes nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor- bringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In die- sem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von de- nen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; BGer 9C_634/2022 vom 19. April 2023 E. 5.1). Diese Vor- aussetzungen waren vorliegend offensichtlich erfüllt. Die KESB ist in ihrem Ent- scheid dem vorgeschlagenen Modus (Frequenz) gemäss Gutachten gefolgt
- 11 - (KESB act. 380 S. 28) und hat dabei die Dauer der einzelnen Besuche auf zwei Stunden festgelegt. Dies lag im Ermessen der KESB, und inwiefern dies einer zu- sätzlichen Begründung erfordert hätte, ist nicht ersichtlich. Die Rüge stösst ins Leere. 4.2. Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, die Vorinstanz habe gegen Art. 298d Abs. 2 ZGB verstossen, indem sie die Reduktion des Besuchsrechts durch die KESB geschützt habe, ohne dass diese Reduktion zur Wahrung des Kindeswohls notwendig gewesen wäre (act. 2 Rz. 26 ff.). Nach Art. 298d Abs. 1 ZGB regelt die Kindesschutzbehörde auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderungen der Verhältnisse zur Wah- rung des Kindeswohls nötig ist. Die Behörde kann sich dabei gemäss Art. 298d Abs. 2 ZGB auf die Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Be- treuungsanteile beschränken. Diese allgemeine Bestimmung zur Veränderung der Verhältnisse bei der Regelung der elterlichen Sorge findet in Art. 313 ZGB eine spezielle Norm zur Änderung der Verhältnisse bei Kindesschutzmassnahmen. Massnahmen zum Schutz des Kindes sind der neuen Lage anzupassen, wenn sich die Verhältnisse verändern (Art. 313 Abs. 1 ZGB). Die Bestimmung ist Aus- fluss des Verhältnismässigkeitsprinzips. Zu beachten ist dabei, dass ein Schei- dungsurteil tendenziell auf statische Verhältnisse ausgerichtet ist, während Kin- desschutzmassnahmen auf die Besserung eines gestörten Zustands hinwirken sollen und deshalb laufend zu optimieren sind, bis sie schliesslich im Idealfall durch ihre Wirkung hinfällig werden (BSK ZGB I- BREITSCHMID, 7. Aufl. 2022, Art. 313 N 1). Die Beschwerdeführerin stellt zu Recht nicht in Frage, dass der Kindergar- teneintritt eine wesentliche Änderung darstellt. Sie verkennt indes (auch in diesem Zusammenhang), dass das Besuchsrecht nicht deshalb eingeschränkt wurde, weil für B._____ in belastenden Besuchskontakten das einzige oder zumindest grösste Problem läge. Wie bereits ausgeführt kann aus dem einstweiligen Unter- bruch der Einschulung im April 2024 trotz reduzierter Besuchskontakte entgegen der Beschwerdeführerin nicht geschlossen werden, die Besuche könnten nicht als
- 12 - Grund für B._____s Schwierigkeiten herbeigezogen werden (act. 2 Rz. 27). Die Besuchskontakte sind für B._____ nach der schlüssigen gutachterlichen Feststel- lung ebenso wie nach Ansicht der Besuchsbegleitung D._____ sowie aller weite- rer Beteiligten (ausser der Beschwerdeführerin) ein ernstzunehmender Stressfak- tor. Diesen zu reduzieren, um B._____ die für ihn hohe Hürde der Einschulung eher meistern zu lassen, ist wie ebenfalls bereits festgehalten grundsätzlich nicht zu bemängeln. Eine Verletzung von Art. 313 ZGB ist nicht ersichtlich, wobei auf die Verhältnismässigkeit der Massnahme zurückzukommen sein wird (nachfol- gend E. 6.). Nichts anderes gilt für das allgemein gehaltene Vorbringen, die Be- schwerdeführerin sowie B._____ seien in ihrem Anspruch auf angemessenen Verkehr gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB verletzt (act. 2 Rz. 31 f.), geht doch die Rüge in den bereits abgehandelten Vorbringen auf. Auch aus dem Umstand, dass im Juni 2024 aufgrund eines Ausfalls im Vormonat zwei Besuche stattgefunden hätten, ohne dass nach dem Wissen der Beschwerdeführerin B._____ darauf hef- tiger reagiert hätte als bei längerem Unterbruch (act. 2 Rz. 32), lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten.
5. Die Rügen der Beschwerdeführerin vermögen demnach nicht durchzudrin- gen.
6. Darüber hinaus ist Folgendes festzuhalten: Es wird von der Beschwerdefüh- rerin zu Recht nicht in Frage gestellt, dass der Kindergarteneintritt für B._____ eine hohe Hürde ist. Ebenso unbestritten und aktenkundig ist, dass sich die be- gleiteten Besuche als für alle Beteiligten sehr herausfordernd erwiesen haben. Die Besuchsbegleitung D._____ schreibt in ihrem Schlussbericht vom 9. Oktober 2023 nicht nur dies, sondern auch, dass D._____ nicht mehr in der Lage gewesen sei, die gewünschte Sicherheit zu vermitteln, weshalb D._____ die seit frühester Kindheit von B._____ (ab dem fünften Altersmonat) wahrgenommene Besuchsbe- gleitung per Oktober 2023 beendete. Der Belastungsfaktor des Kindergartenein- tritts habe die Situation noch verschärft (BR act. 4/2 S. 2 f.). Dass diese Einschät- zung zutrifft, hat sich leider im Nachhinein bewahrheitet: B._____ ist seit dem Kin- dergarteneintritt nie von der Seite der Pflegemutter, die ihn während der gesam- ten Unterrichtszeit begleiten musste, gewichen. Im Zwischenbericht des Bei-
- 13 - stands an die KESB vom 7. Mai 2024 wird geschildert, dass sich die Situation im Kindergarten zwischen März und April 2024 verschlechtert habe. B._____ habe ein schwieriges Verhalten an den Tag gelegt. So habe B._____ in verschiedenen Situationen – etwa wenn sich die Pflegemutter entferne und er dadurch in Panik gerate oder wenn diese etwas von ihm verlange, wie etwa ein Spiel aufzuräumen
– so laut herumgeschrien, dass kein normaler Unterricht mehr möglich gewesen sei. Daraufhin hätten die Fachpersonen der Schule sowie die Pflegefamilie ent- schieden, B._____ nach den Frühlingsferien nicht mehr in der Kindergarten zu- rückzuschicken und abzuklären, in welchem Rahmen B._____ ab dem Sommer 2024 beschult werden könne (BR act. 21). Angesichts dieser prekären Situation auf das Gelingen einer Einschulung und damit verbunden auf eine partielle Ablö- sung von der Pflegemutter zu fokussieren, erscheint nachvollziehbar. Indes ist an dieser Stelle zu betonen, dass die Einschränkung des Besuchs- rechts erfolgt ist, um B._____ von der mit den Besuchen verbundenen, über lange Zeiträume beobachteten Unruhe zu befreien und es ihm so eher zu ermöglichen, den für ihn grossen Schritt in die Beschulung – und damit weg vom permanenten Kontakt mit der Pflegemutter – zu meistern. Bislang ist dieser Schritt nicht gelun- gen, vielmehr musste im Frühling 2024 die Beschulung im Kindergarten einstwei- len unterbrochen werden. Sobald indes eine Integration von B._____ in den Kin- dergarten gelungen sein wird, so ist es das Ziel, dass eine Beziehung von B._____ zu seiner leiblichen Mutter im Rahmen des Möglichen und unter Einbin- dung einer Organisation, die sich mit Kontakten von Kindern psychisch kranker Eltern auskennt, gefördert wird. Dies nicht zuletzt, indem eine höhere Frequenz der Besuche angestrebt wird. Sollte sich zeigen, dass eine Integration von B._____ in die Schule definitiv nicht gelingt, so wäre ebenfalls zu evaluieren, ob die begleiteten Besuchskontakte anstatt bloss einmal monatlich wieder wie ehe- dem einmal wöchentlich stattfinden können, wäre doch diesfalls der Grund für die Einschränkung weggefallen. So weit ist es indes noch nicht, und nach dem miss- lungenen Versuch der Einschulung im Kindergarten- resp. Schuljahr 2023/24 ist ein zweiter Anlauf im eben angebrochenen Schuljahr auf jeden Fall angezeigt. Es bleibt in diesem Zusammenhang jedoch daran zu erinnern, dass Kindesschutz- massnahmen jeder Art – als Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips – wie ge-
- 14 - sehen generell auf Besserung des gestörten Zustandes hinwirken sollen, um schliesslich im Idealfall durch ihre Wirkung hinfällig zu werden (BSK ZGB I-BREIT- SCHMID, Art. 313 N 1). Einstweilen ist die von der KESB beschlossene und von der Vorinstanz bestätigte Einschränkung des Besuchsrechts noch als verhältnismäs- sig zu beurteilen, doch soll im Sinne des soeben Dargelegten zur gegebenen Zeit überprüft werden, ob der Grund für die Einschränkung nach wie vor besteht oder ob eine Ausweitung der Besuchskontakte in die Wege geleitet werden könnte.
E. 7 Zusammenfassend ist die Beschwerde damit abzuweisen. IV.
1. Da die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren unterliegt, sind ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 60 Abs. 5 EG KESR i.V.m. Art. 106 ZPO). Die Hö- he der Entscheidgebühr ist auf Fr. 1'600.– festzulegen (§ 40 EG KESR i.V.m. Art. 96 ZPO sowie § 12 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG). Eine Parteientschädigung kommt bei diesem Verfahrensausgang nicht in Frage.
2. Die Beschwerdeführerin beantragt die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 118 Abs. 1 ZPO. Eine Partei hat Anspruch auf unent- geltliche Rechtspflege, wenn sie bedürftig ist und wenn die Sache nicht aussichts- los ist (Art. 117 lit a und b ZPO). Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist nach wie vor ausgewiesen. Sie bezieht eine 100% IV-Rente in der Höhe von Fr. 1'633.– pro Monat zuzüglich Ergänzungsleistungen (EL) im Umfang von Fr. 1'779.– pro Monat (act. 8/7), womit ihr Bedarf gedeckt ist (act. 2 Rz. 40 ff.). Zwar reicht die Beschwerdeführerin keine Kontoauszüge ein, aus welchen das Fehlen von nennenswerten Eigenmitteln ersichtlich wäre, doch kann von der an- gebotenen Nachreichung derselbigen in Anbetracht des EL-Bezugs abgesehen werden. Der Standpunkt der Beschwerdeführerin erwies sich zudem nicht von vornherein als aussichtslos im Sinne des Gesetzes. Daher ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu entsprechen. Die als unentgeltliche Rechtsbei- ständin einzusetzende Rechtsanwältin MLaw X._____ wird der Kammer noch eine Zusammenstellung über ihre Bemühungen und Aufwände einzureichen ha- ben und wird sodann mit einem separaten Beschluss zu entschädigen sein.
- 15 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Der Beschwerdeführerin wird für das obergerichtliche Verfahren die unent- geltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin MLaw X._____ als un- entgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
- Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Entscheid. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'600.– festgesetzt und der Beschwerde- führerin auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
- Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin wird mit sepa- ratem Beschluss entschädigt.
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an den Verfahrensbeteilig- ten unter Beilage einer Kopie von act. 2, die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Horgen sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Horgen, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 16 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Stebler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ240045-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Ge- richtsschreiberin MLaw D. Stebler Beschluss und Urteil vom 18. September 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ sowie B._____, Verfahrensbeteiligter vertreten durch Beistand C._____ betreffend Beschwerde Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Horgen vom 12. Juni 2024; VO.2023.52 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen)
- 2 - Erwägungen: I.
1. B._____, geb. tt.mm.2019, ist der Sohn von A._____ (Beschwerdeführerin) und untersteht nach wie vor ihrer elterlichen Sorge. Nach der Geburt wurde für B._____ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet, der Be- schwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht über B._____ entzogen und B._____ in einer Pflegefamilie platziert. Mit Beschluss vom 10. Oktober 2023 (BR act. 2) ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen (KESB) an, der persönliche Verkehr der Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn werde neu so geregelt, dass die Beschwerdeführerin für berechtigt erklärt werde, ihren Sohn B._____ einmal pro Monat für zwei Stunden in Begleitung einer Fach- person bzw. einer geeigneten Institution zu sehen und begleitende psychologi- sche Gespräche zu den Besuchskontakten in Anspruch zu nehmen (Dispositiv- Ziffer 1). Einer allfälligen Beschwerde hiergegen wurde die aufschiebende Wir- kung entzogen (Dispositiv-Ziffer 4). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin X._____, Beschwerde beim Bezirksrat Horgen (Vorinstanz) und beantragte die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids. Es sei ein be- gleitetes Besuchsrecht von einmal pro Woche während mindestens zwei Stunden einzurichten; weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zu er- teilen und der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (BR act. 1 S. 2). Die Vorinstanz holte eine Vernehmlassung der KESB ein, welche auf Abweisung der Beschwerde wie auch auf Abweisung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung schloss (BR act. 6 S. 2 f.). Mit Beschluss vom 14. Dezember 2023 lehnte die Vorinstanz den Antrag auf Wiederherstellung der auf- schiebenden Wirkung ab und setzte der Beschwerdeführerin Frist an zur Einrei- chung einer Stellungnahme zur Vernehmlassung der KESB (BR act. 8). Für den weiteren Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens wird auf den angefochtenen Entscheid verwiesen (act. 11 E. 1.6 bis 1.11). Mit Urteil vom 12. Juni 2024 (BR act. 24 = act. 5 = act. 11) wurde die Beschwerde gegen den Beschluss der KESB vom 10. Oktober 2023 vollumfänglich abgewiesen (Dispositiv-Ziffer I.). Im Weite-
- 3 - ren wurde der Beschwerdeführerin die umfassende unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (Dispositiv-Ziffer II.).
2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin X._____, mit Eingabe vom 17. Juli 2024 die vorliegend zu beurtei- lende Beschwerde. Sie liess Folgendes beantragen (act. 2 S. 2): "1. Es sei der Beschluss [recte: das Urteil] vom 12. Juni 2024 aufzuheben und es sei die Beschwerdeführerin berechtigt und verpflichtet zu erklären, ihren Sohn B._____ einmal pro Woche während mindestens 2 Stunden im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts zu besuchen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Staatskasse." In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwältin X._____ beantragt. Die Akten des Bezirksrates (act. 10/1-6 sowie act. 10/8-27, nachfolgend zitiert als BR act.) sowie diejenigen der KESB (act. 10/7/1-406, nachfolgend zitiert als KESB act.) wurden beigezogen. Weiterungen sind keine vorzunehmen. Das Ver- fahren ist spruchreif. II.
1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdein- stanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Oberge- richt. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher
- 4 - stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB.
2. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid be- schwert ist. Dies trifft auf die Beschwerdeführerin zu. Die innert Frist erhobene Beschwerde enthält Anträge und eine Begründung (act. 2; zur Rechtzeitigkeit vgl. BR act. 24/1 und act. 2 S. 1). Dem Eintreten auf die Beschwerde steht damit nichts entgegen.
3. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides ge- rügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DROESE,
7. Aufl. 2022, Art. 450a N 4 und 11). Im Verfahren vor der KESB und in den ge- richtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erfor- schen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzei- gen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch ange- wendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569, E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374, E. 4.3.1). III.
1. Die Beschwerdeführerin rügt vorab, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt. Dies, indem sie weitere Abklärungen für nicht notwendig erachtet habe. Die Vorinstanz stütze sich in ihrem Entscheid vor allem auf ein Gutachten des Marie Meierhofer-Instituts (MMI), in welchem die Be- schwerdeführerin und ihre Ressourcen in ungenügender Weise abgeklärt worden
- 5 - seien (E. 2. nachfolgend). Sodann habe die Vorinstanz die Schlussfolgerungen im Abschlussbericht der Besuchsbegleitung D._____ falsch wiedergegeben und da- mit ihrem Entscheid einen teils falschen und teils unvollständigen Sachverhalt zu- grunde gelegt (E. 3. nachfolgend). 2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz hätte – wie von ihr bereits im vorinstanzlichen Verfahren verlangt – ein Ergänzungsgutachten einho- len müssen, dies insbesondere betreffend die wichtige Frage der schwierigen Be- ziehung zwischen ihr und der Pflegemutter und deren Auswirkung auf B._____. Sie bringt dazu vor, sowohl die KESB als auch die Vorinstanz schienen die Besu- che der Beschwerdeführerin quasi als einziges, mindestens aber als grösstes Problem für das Wohl von B._____ zu erachten. Nachdem die Integration von B._____ im Kindergarten gescheitert sei – und dies, nachdem die Besuchskon- takte bereits auf zwei Stunden pro Monat oder vierundzwanzig Stunden pro Jahr reduziert worden seien –, sei indes offensichtlich, dass dem nicht so sei. Indem die Vorinstanz (wie schon die KESB) den Sachverhalt nicht weiter abgeklärt hätte, sei der Sachverhalt unvollständig festgestellt worden. Zudem stütze sich die Vor- instanz zu sehr auf das MMI-Gutachten, in welchem die Beschwerdeführerin und ihre Ressourcen ungenügend abgeklärt worden seien. 2.2.1. Wie sich aus den KESB-Akten ergibt – und worauf der angefochtene Ent- scheid zutreffend verweist – hat der Beistand von B._____ am 25. August 2022 bei der KESB die Anordnung einer Intensivabklärung (diagnostische Abklärung) sowie eine temporäre Reduktion des Besuchsrechts beantragt. Dies, weil sich bei B._____ seit einiger Zeit Veränderungen zeigen würden, welche sowohl bei den Begegnungen mit der Beschwerdeführerin als auch in der Pflegefamilie massive Probleme bereiten würden. B._____ habe sich geweigert, mit der Beschwerdefüh- rerin und den Betreuungspersonen von D._____ alleine Zeit zu verbringen. Auch bei der Pflegefamilie habe sich die Situation verschlechtert. So wache B._____ aus Albträumen auf und habe Panikattacken, wenn er die Pflegeeltern aus den Augen verliere. Die Pflegefamilie beschreibe, dass er sich vor und nach den Be- suchen mit der Beschwerdeführerin ausserordentlich auffällig verhalte. Es handle sich um eine ausserordentlich komplexe und anspruchsvolle Fragegestellung und
- 6 - es seien fachlich fundierte Empfehlungen über eine kindsgerechte Ausgestaltung des Besuchsrechts wichtig. Verschiedene Organisationen hätten eine Abklärung abgelehnt, das Marie Meierhofer Institut für das Kind (MMI) sei indes bereit, die- sen Abklärungsauftrag zu übernehmen (KESB act. 343). Die Beschwerdeführerin erklärte sich am 22. September 2022 an einer Anhörung im Beisein ihrer Anwältin mit einer Intensivabklärung einverstanden, nicht jedoch mit der einstweiligen Ein- schränkung des Besuchsrechts (KESB act. 354). Mit Beschluss vom 15. Novem- ber 2022 ordnete die KESB eine Intensivabklärung (diagnostische Abklärung) durch das MMI an, mit ausführlichen Fragenkatalogen zu den Themen "Perspek- tive Kind", "Perspektive Kindsmutter und Pflegeltern", "Perspektive Familie" sowie zur Gefährdungssituation und Unterstützungsmassnahmen (KESB act. 361). Das daraufhin erstellte kinderpsychologische Gutachten des MMI vom
13. Juli 2023 (KESB act. 380) beruht – nebst dem Studium der KESB-Akten – auf zahlreichen Gesprächen und Kontakten mit der Pflegefamilie und der Beschwer- deführerin, sodann auf der Beobachtung zweier Besuchskontakte sowie Auskünf- ten von Drittpersonen (der Besuchsbegleiterin, der Kinderärztin von B._____, sei- ner Psychologin, seiner Spielgruppenleiterin, dem Beistand sowie dem Verfah- rensbeistand). Das diagnostische Gutachten kommt zum Schluss, dass es bei B._____ klare Hinweise auf eine frühe Traumatisierung gebe. Dies würde sich da- bei in einer hohen Stressvulnerabilität äussern, welche sich vor allem in Tren- nungssituationen zeige. Die Beschwerdeführerin zeige sich während den Besu- chen sehr bemüht, mit B._____ in Kontakt zu treten. Einzelne Interaktionen schie- nen zwar adäquat und passend, allerdings seien solche weder konstant noch vor- hersehbar, vielmehr habe sie immer wieder inkonsistent, bizarr und/oder grenz- überschreitend agiert. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, die Bedürf- nisse von B._____ konsistent wahrzunehmen und darauf adäquat zu reagieren. Im Zusammenhang mit ihrer psychischen Grunderkrankung erscheine eine dies- bezügliche Entwicklung unwahrscheinlich. Für ein Kind wie B._____ sei es nicht möglich, sich in ihrer Gegenwart sicher und geschützt zu fühlen. Gleichwohl sei es B._____ und der Beschwerdeführerin zu erlauben, Kontakt zu haben, jedoch sei dieser mit möglichst wenig Stress für B._____ einzurichten. Im Hinblick auf den Kindergarteneintritt werde daher empfohlen, die Kontakte auf einmal pro Mo-
- 7 - nat zu reduzieren, bis B._____ den Kindergarteneintritt und die damit verbundene Trennung von den Pflegeeltern bewältigt habe. Für B._____ bedeute dieser Ent- wicklungsschritt eine grosse Hürde, die seine ganze Energie in Anspruch nehmen und vermutlich mit erhöhtem Stress verbunden sein werde. Es mache Sinn, auf die Bewältigung dieses Übergangs zu fokussieren. Anders als die Beschwerdeführerin dies darstellt, befasst sich das im Rah- men der Intensivabklärung erstattete umfangreiche kinderpsychologische Gutach- ten durchaus auch mit der Beziehung zwischen den Pflegeeltern (und damit der Pflegemutter) zur Beschwerdeführerin und deren Auswirkungen auf B._____ (KESB act. 380 S. 26 f.), auch wenn darin nicht der Schwerpunkt des Gutachtens liegt. Es wird nachvollziehbar dargelegt, dass und inwiefern diese Beziehung von Dilemmata und Ambivalenzen geprägt ist. Dasselbe gilt für die Feststellung, dass die Pflegemutter im Umgang mit der Beschwerdeführerin häufig ratlos sei. Ein er- gänzendes Gutachten in diesem Punkt erscheint nicht angezeigt. Auch und vor al- lem aber ist festzuhalten, dass entgegen der Beschwerdeführerin weder die Vorinstanz, noch die KESB oder das Gutachten des MMI die Besuchskontakte zur Mutter als einziges oder zumindest grösstes Problem von B._____ erachten wür- den. Ziel der einstweiligen Beschränkung des Besuchsrechts, wie von den Gut- achterinnen vorgeschlagen und von der KESB beschlossen (und von der Vorinstanz bestätigt) ist es vielmehr, B._____ in Anbetracht des Kindergartenein- tritts, der für B._____ eine grosse Hürde darstellt, von zusätzlichem Stress zu ent- lasten. Es handelt sich bei dieser Vorgehensweise nicht um eine Fokussierung auf das (vermeintlich) grösste Problem, sondern vielmehr auf die grösste Heraus- forderung für B._____. Dies erscheint unter den vorliegenden Umständen nach- vollziehbar, allerdings ist dabei auf die Verhältnismässigkeit zu achten. Darauf wird zurückzukommen sein (unten, E. 6.). 2.2.2. Die Beschwerdeführerin rügt sodann wie gesehen, die Vorinstanz stütze sich in ihrem Entscheid vor allem auf das Gutachten des MMI, welches die Situa- tion der Beschwerdeführerin und ihre Ressourcen zu wenig abgeklärt habe. Zu- treffend ist, dass bei der Gutachtenerstellung keine Gespräche mit dem Psychia- ter der Beschwerdeführerin oder anderen Personen, die fachkundige Auskünfte
- 8 - sie betreffend hätten machen können, geführt wurden (act. 2 Rz. 22). Allerdings handelt es sich um ein kinderpsychologisches Gutachten und nicht um eine psy- chologische Begutachtung der Beschwerdeführerin. Mit der Beschwerdeführerin fanden immerhin vier Gespräche und Kontakte statt, wovon zwei Termine im Rah- men von Besuchskontakten (KESB act. 380 S. 13 ff.), was keineswegs als unge- nügend zu werten ist. Es liegt denn auch der Fokus nicht primär auf den Ressour- cen der Beschwerdeführerin, sondern auf den Auswirkungen der Besuchskon- takte auf B._____. Diesbezüglich schildert das Gutachten die Besuche für B._____ als konstante Quelle von Überforderungssituationen. Es müsse das Ge- wicht darauf gelegt werden, B._____ bei Besuchen Sicherheit zu vermitteln und ihn darin zu unterstützen, mit der schweren Lesbarkeit seiner Mutter zurechtzu- kommen (KESB act. 380 S. 15 ff., S. 27 f.). Angesichts der über lange Zeiträume immer wieder beobachteten Stresssymptome von B._____ im Zusammenhang mit den Besuchen ist diese Schlussfolgerung des Gutachtens absolut nachvoll- ziehbar und nicht zu bemängeln. Einer zusätzlichen psychologischen Abklärung der Beschwerdeführerin bedurfte es unter den vorliegenden Umständen nicht. 3.1. Die Beschwerdeführerin rügt sodann, die Vorinstanz habe die Schlussfolge- rungen im Abschlussbericht der Besuchsbegleitung D._____ falsch wiedergege- ben und damit ihrem Entscheid einen teils falschen und teils unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt. D._____ habe wörtlich empfohlen, die künftigen Be- suche seien "mit genügend Raum für Fragen" zu planen und nicht, wie von der Vorinstanz wiedergegeben, "mit genügend Raum". Damit scheine die Vorinstanz suggerieren zu wollen, auch D._____ empfehle Besuche mit genügend zeitlichem Abstand. Auch andere Beobachtungen und Empfehlungen des Berichts von D._____ würden von der Vorinstanz ignoriert (act. 2 Rz. 2). 3.2. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat – bei der die Beschwerdeführerin gerügt hatte, die Ansicht von D._____ sei von der KESB zu wenig berücksichtigt worden und werde im Gutachten des MMI völlig ausser Acht gelassen –, wurden die Besuchsbegleitungen und die Berichte davon (verfasst durch D._____) in das Gutachten integriert und beim Erarbeiten der Empfehlungen durch das MMI be- achtet. Die Vorinstanz verwies sodann darauf, dass D._____ im Schlussbericht
- 9 - vom 9. Oktober 2023 ausgeführt habe, die Begleitung sei bis zum Schluss eine Herausforderung für alle Beteiligten geblieben, wobei der Belastungsfaktor des Kindergarteneintritts die Situation noch verschärft habe. Es sei daher unter ande- rem empfohlen worden, dass weitere Kontakte zwischen der Beschwerdeführerin und B._____ sowie den Pflegeeltern mit genügend Raum und der Absprache kla- rer Regeln geplant werden sollten (act. 11 E. 4.2. S. 17 unter Verweis auf BR act. 4/2). Im letzten Satz hat dabei die Vorinstanz die entsprechende Schlussfolgerung in der Tat verkürzt wiedergegeben, da im Schlussbericht von D._____ an der ein- schlägigen Stelle empfohlen wird, die weiteren Kontakte zwischen der Beschwer- deführerin und B._____, sowie den Pflegeltern, mit genügend Raum für Fragen zu planen und es sei Transparenz, sowie weiterhin die Absprache klarer Regeln für alle (erwachsenen) Beteiligten zentral (BR act. 4/2 S. 4). Dass die Vorinstanz in- des suggerieren wollte, D._____ fordere mit "genügend Raum" einen grösseren zeitlichen Abstand zwischen den Besuchen, lässt sich nicht folgern. Wie sich aus dem Bericht im Übrigen ergibt, bezieht sich der empfohlene Raum "für Fragen" auf die Beschwerdeführerin. Gleich auf der ersten Seite des Berichts wird darauf hingewiesen, D._____ habe, um den Fokus B._____s auf den Kindergarteneintritt zu ermöglichen, eine Begleitpause vorgeschlagen, was die Beschwerdeführerin dank wöchentlicher Telefonate über den Verlauf des Kindergartenstarts und ent- sprechender fachlicher Erklärung und Raum für Fragen habe akzeptieren können; überdies wird auf der nächsten Seite darauf hingewiesen, es bleibe wichtig, der Beschwerdeführerin einen vorhersehbaren Ablauf und genügend Raum für Fra- gen und Gefühle zu bieten (BR act. 4/2 S. 1 f.). Richtig ist, dass D._____ im Schlussbericht vom 9. Oktober 2023 auch Emp- fehlungen zur Unterstützung der Pflegeeltern macht. Dies steht nicht zuletzt im Zusammenhang mit der bisweilen für die Beschwerdeführerin sehr belastenden Situation während der Besuche (B._____, der sich ausschliesslich an die Pflege- mutter klammert, mit der Beschwerdeführerin nicht kommunizieren möchte etc.) und der daraus folgenden schwierigen Kommunikation. Dass die Vorinstanz die- sen Empfehlungen zur zusätzlichen Unterstützung der Pflegeeltern nicht nachge- gangen ist, ist nicht zu bemängeln. Sie hat im Übrigen zu Recht darauf hingewie- sen, dass sich das Gutachten des MMI und der Bericht von D._____ inhaltlich
- 10 - auch nicht widersprechen, wie dies die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz noch geltend gemacht hatte. Vielmehr ist dem Gutachten zu entnehmen, dass schon bei früherer Gelegenheit, als im August 2022 die Besuchskontakte aufgrund Stresssymptomen von B._____ reduziert worden seien, gemäss D._____ eine Beruhigung eingetreten sei (KESB act. 380 S. 18). Die Reduktion war damals von D._____ selbst "dringend und schnellstmöglich" empfohlen worden, um der Über- forderung von B._____ mit den Besuchskontakten entgegenzutreten (KEBS act. 344/2 S. 3). Auf dieser Linie liegend empfiehlt dann das Gutachten, die Kontakte zwischen B._____ und der Beschwerdeführerin bis zur Integration in den Kinder- garten zu reduzieren (KESB act. 380 S. 28). 4.1. Die Beschwerdeführerin rügt sodann als Verletzung des rechtlichen Gehörs, dass sich die Vorinstanz nicht zu ihrem Vorbringen geäussert habe, es sei weder aus dem Gutachten des MMI noch aus dem Entscheid der KESB ersichtlich, wes- halb die Besuche gerade auf einmal pro Monat während zwei Stunden reduziert worden seien (act. 2 Rz. 25). Sinngemäss rügte die Beschwerdeführerin damit vor Vorinstanz die Verlet- zung der Begründungpflicht. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich, dass die Behörden die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Ent- scheidfindung zu berücksichtigen haben, woraus die Verpflichtung folgt, die Ent- scheide zu begründen. Dabei ist es indes nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor- bringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In die- sem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von de- nen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; BGer 9C_634/2022 vom 19. April 2023 E. 5.1). Diese Vor- aussetzungen waren vorliegend offensichtlich erfüllt. Die KESB ist in ihrem Ent- scheid dem vorgeschlagenen Modus (Frequenz) gemäss Gutachten gefolgt
- 11 - (KESB act. 380 S. 28) und hat dabei die Dauer der einzelnen Besuche auf zwei Stunden festgelegt. Dies lag im Ermessen der KESB, und inwiefern dies einer zu- sätzlichen Begründung erfordert hätte, ist nicht ersichtlich. Die Rüge stösst ins Leere. 4.2. Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, die Vorinstanz habe gegen Art. 298d Abs. 2 ZGB verstossen, indem sie die Reduktion des Besuchsrechts durch die KESB geschützt habe, ohne dass diese Reduktion zur Wahrung des Kindeswohls notwendig gewesen wäre (act. 2 Rz. 26 ff.). Nach Art. 298d Abs. 1 ZGB regelt die Kindesschutzbehörde auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderungen der Verhältnisse zur Wah- rung des Kindeswohls nötig ist. Die Behörde kann sich dabei gemäss Art. 298d Abs. 2 ZGB auf die Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Be- treuungsanteile beschränken. Diese allgemeine Bestimmung zur Veränderung der Verhältnisse bei der Regelung der elterlichen Sorge findet in Art. 313 ZGB eine spezielle Norm zur Änderung der Verhältnisse bei Kindesschutzmassnahmen. Massnahmen zum Schutz des Kindes sind der neuen Lage anzupassen, wenn sich die Verhältnisse verändern (Art. 313 Abs. 1 ZGB). Die Bestimmung ist Aus- fluss des Verhältnismässigkeitsprinzips. Zu beachten ist dabei, dass ein Schei- dungsurteil tendenziell auf statische Verhältnisse ausgerichtet ist, während Kin- desschutzmassnahmen auf die Besserung eines gestörten Zustands hinwirken sollen und deshalb laufend zu optimieren sind, bis sie schliesslich im Idealfall durch ihre Wirkung hinfällig werden (BSK ZGB I- BREITSCHMID, 7. Aufl. 2022, Art. 313 N 1). Die Beschwerdeführerin stellt zu Recht nicht in Frage, dass der Kindergar- teneintritt eine wesentliche Änderung darstellt. Sie verkennt indes (auch in diesem Zusammenhang), dass das Besuchsrecht nicht deshalb eingeschränkt wurde, weil für B._____ in belastenden Besuchskontakten das einzige oder zumindest grösste Problem läge. Wie bereits ausgeführt kann aus dem einstweiligen Unter- bruch der Einschulung im April 2024 trotz reduzierter Besuchskontakte entgegen der Beschwerdeführerin nicht geschlossen werden, die Besuche könnten nicht als
- 12 - Grund für B._____s Schwierigkeiten herbeigezogen werden (act. 2 Rz. 27). Die Besuchskontakte sind für B._____ nach der schlüssigen gutachterlichen Feststel- lung ebenso wie nach Ansicht der Besuchsbegleitung D._____ sowie aller weite- rer Beteiligten (ausser der Beschwerdeführerin) ein ernstzunehmender Stressfak- tor. Diesen zu reduzieren, um B._____ die für ihn hohe Hürde der Einschulung eher meistern zu lassen, ist wie ebenfalls bereits festgehalten grundsätzlich nicht zu bemängeln. Eine Verletzung von Art. 313 ZGB ist nicht ersichtlich, wobei auf die Verhältnismässigkeit der Massnahme zurückzukommen sein wird (nachfol- gend E. 6.). Nichts anderes gilt für das allgemein gehaltene Vorbringen, die Be- schwerdeführerin sowie B._____ seien in ihrem Anspruch auf angemessenen Verkehr gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB verletzt (act. 2 Rz. 31 f.), geht doch die Rüge in den bereits abgehandelten Vorbringen auf. Auch aus dem Umstand, dass im Juni 2024 aufgrund eines Ausfalls im Vormonat zwei Besuche stattgefunden hätten, ohne dass nach dem Wissen der Beschwerdeführerin B._____ darauf hef- tiger reagiert hätte als bei längerem Unterbruch (act. 2 Rz. 32), lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten.
5. Die Rügen der Beschwerdeführerin vermögen demnach nicht durchzudrin- gen.
6. Darüber hinaus ist Folgendes festzuhalten: Es wird von der Beschwerdefüh- rerin zu Recht nicht in Frage gestellt, dass der Kindergarteneintritt für B._____ eine hohe Hürde ist. Ebenso unbestritten und aktenkundig ist, dass sich die be- gleiteten Besuche als für alle Beteiligten sehr herausfordernd erwiesen haben. Die Besuchsbegleitung D._____ schreibt in ihrem Schlussbericht vom 9. Oktober 2023 nicht nur dies, sondern auch, dass D._____ nicht mehr in der Lage gewesen sei, die gewünschte Sicherheit zu vermitteln, weshalb D._____ die seit frühester Kindheit von B._____ (ab dem fünften Altersmonat) wahrgenommene Besuchsbe- gleitung per Oktober 2023 beendete. Der Belastungsfaktor des Kindergartenein- tritts habe die Situation noch verschärft (BR act. 4/2 S. 2 f.). Dass diese Einschät- zung zutrifft, hat sich leider im Nachhinein bewahrheitet: B._____ ist seit dem Kin- dergarteneintritt nie von der Seite der Pflegemutter, die ihn während der gesam- ten Unterrichtszeit begleiten musste, gewichen. Im Zwischenbericht des Bei-
- 13 - stands an die KESB vom 7. Mai 2024 wird geschildert, dass sich die Situation im Kindergarten zwischen März und April 2024 verschlechtert habe. B._____ habe ein schwieriges Verhalten an den Tag gelegt. So habe B._____ in verschiedenen Situationen – etwa wenn sich die Pflegemutter entferne und er dadurch in Panik gerate oder wenn diese etwas von ihm verlange, wie etwa ein Spiel aufzuräumen
– so laut herumgeschrien, dass kein normaler Unterricht mehr möglich gewesen sei. Daraufhin hätten die Fachpersonen der Schule sowie die Pflegefamilie ent- schieden, B._____ nach den Frühlingsferien nicht mehr in der Kindergarten zu- rückzuschicken und abzuklären, in welchem Rahmen B._____ ab dem Sommer 2024 beschult werden könne (BR act. 21). Angesichts dieser prekären Situation auf das Gelingen einer Einschulung und damit verbunden auf eine partielle Ablö- sung von der Pflegemutter zu fokussieren, erscheint nachvollziehbar. Indes ist an dieser Stelle zu betonen, dass die Einschränkung des Besuchs- rechts erfolgt ist, um B._____ von der mit den Besuchen verbundenen, über lange Zeiträume beobachteten Unruhe zu befreien und es ihm so eher zu ermöglichen, den für ihn grossen Schritt in die Beschulung – und damit weg vom permanenten Kontakt mit der Pflegemutter – zu meistern. Bislang ist dieser Schritt nicht gelun- gen, vielmehr musste im Frühling 2024 die Beschulung im Kindergarten einstwei- len unterbrochen werden. Sobald indes eine Integration von B._____ in den Kin- dergarten gelungen sein wird, so ist es das Ziel, dass eine Beziehung von B._____ zu seiner leiblichen Mutter im Rahmen des Möglichen und unter Einbin- dung einer Organisation, die sich mit Kontakten von Kindern psychisch kranker Eltern auskennt, gefördert wird. Dies nicht zuletzt, indem eine höhere Frequenz der Besuche angestrebt wird. Sollte sich zeigen, dass eine Integration von B._____ in die Schule definitiv nicht gelingt, so wäre ebenfalls zu evaluieren, ob die begleiteten Besuchskontakte anstatt bloss einmal monatlich wieder wie ehe- dem einmal wöchentlich stattfinden können, wäre doch diesfalls der Grund für die Einschränkung weggefallen. So weit ist es indes noch nicht, und nach dem miss- lungenen Versuch der Einschulung im Kindergarten- resp. Schuljahr 2023/24 ist ein zweiter Anlauf im eben angebrochenen Schuljahr auf jeden Fall angezeigt. Es bleibt in diesem Zusammenhang jedoch daran zu erinnern, dass Kindesschutz- massnahmen jeder Art – als Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips – wie ge-
- 14 - sehen generell auf Besserung des gestörten Zustandes hinwirken sollen, um schliesslich im Idealfall durch ihre Wirkung hinfällig zu werden (BSK ZGB I-BREIT- SCHMID, Art. 313 N 1). Einstweilen ist die von der KESB beschlossene und von der Vorinstanz bestätigte Einschränkung des Besuchsrechts noch als verhältnismäs- sig zu beurteilen, doch soll im Sinne des soeben Dargelegten zur gegebenen Zeit überprüft werden, ob der Grund für die Einschränkung nach wie vor besteht oder ob eine Ausweitung der Besuchskontakte in die Wege geleitet werden könnte.
7. Zusammenfassend ist die Beschwerde damit abzuweisen. IV.
1. Da die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren unterliegt, sind ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 60 Abs. 5 EG KESR i.V.m. Art. 106 ZPO). Die Hö- he der Entscheidgebühr ist auf Fr. 1'600.– festzulegen (§ 40 EG KESR i.V.m. Art. 96 ZPO sowie § 12 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG). Eine Parteientschädigung kommt bei diesem Verfahrensausgang nicht in Frage.
2. Die Beschwerdeführerin beantragt die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 118 Abs. 1 ZPO. Eine Partei hat Anspruch auf unent- geltliche Rechtspflege, wenn sie bedürftig ist und wenn die Sache nicht aussichts- los ist (Art. 117 lit a und b ZPO). Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist nach wie vor ausgewiesen. Sie bezieht eine 100% IV-Rente in der Höhe von Fr. 1'633.– pro Monat zuzüglich Ergänzungsleistungen (EL) im Umfang von Fr. 1'779.– pro Monat (act. 8/7), womit ihr Bedarf gedeckt ist (act. 2 Rz. 40 ff.). Zwar reicht die Beschwerdeführerin keine Kontoauszüge ein, aus welchen das Fehlen von nennenswerten Eigenmitteln ersichtlich wäre, doch kann von der an- gebotenen Nachreichung derselbigen in Anbetracht des EL-Bezugs abgesehen werden. Der Standpunkt der Beschwerdeführerin erwies sich zudem nicht von vornherein als aussichtslos im Sinne des Gesetzes. Daher ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu entsprechen. Die als unentgeltliche Rechtsbei- ständin einzusetzende Rechtsanwältin MLaw X._____ wird der Kammer noch eine Zusammenstellung über ihre Bemühungen und Aufwände einzureichen ha- ben und wird sodann mit einem separaten Beschluss zu entschädigen sein.
- 15 - Es wird beschlossen:
1. Der Beschwerdeführerin wird für das obergerichtliche Verfahren die unent- geltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin MLaw X._____ als un- entgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Entscheid. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'600.– festgesetzt und der Beschwerde- führerin auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin wird mit sepa- ratem Beschluss entschädigt.
4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an den Verfahrensbeteilig- ten unter Beilage einer Kopie von act. 2, die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Horgen sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten
– an den Bezirksrat Horgen, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 16 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Stebler versandt am: