Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Ausgangslage und Verfahrensverlauf
E. 1.1 Das vorliegende Erwachsenenschutzverfahren wurde durch eine Gefähr- dungsmeldung vom 9. Oktober 2023 ausgelöst (KESB act. 1). Die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde Bezirk Dielsdorf (nachfolgend KESB) lud A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) darauf zu einer Anhörung ein (KESB act. 18) und nahm Abklärungen in seinem Umfeld vor. Der Beschwerdeführer sprach am
E. 1.2 Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. März 2024 (Da- tum Poststempel; BR act. 3), unter Beilage eines ärztlichen Attestes vom 25. März 2024, Beschwerde beim Bezirksrat Dielsdorf (BR act. 1 und 2). Die KESB verzich- tete auf Vernehmlassung (BR act. 7 und 8). Auch der Beschwerdeführer verzich- tete auf weitere Eingaben (BR act. 12), worauf die Vorinstanz die Beschwerde mit Urteil vom 3. Juni 2024 abwies (BR act. 13 = act. 5; Dispositiv-Ziff. I).
E. 1.3 Gegen dieses Urteil der Vorinstanz erhob der Beschwerdeführer mit Ein- gabe vom 11. Juni 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2). Die Akten der Vorinstanz (act. 6/1-14; zitiert als BR act.) und der KESB (act. 6/8/1-58 sowie act. 9/59-76; zitiert als KESB act.) wurden von Amtes wegen beigezogen und der Beschwerdeführer wurde über den Eingang der Beschwerde informiert (act. 4). Die KESB teilte der Kammer am 25. Juni 2024 mit, es bestün- den Anzeichen, dass sich die Situation des Beschwerdeführers verbessert habe, weshalb Abklärungen im Hinblick auf die Aufhebung der angeordneten Beistand- schaft getätigt würden (act. 10). Der Beschwerdeführer erklärte sich auf entspre- chende telefonische Anfrage der Referentin damit einverstanden, dass die Abklä- rungen der KESB abgewartet werden, bevor über die Beschwerde entschieden
- 3 - werde (act. 11). Mit Eingabe vom 26. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Beschwerdebegründung ein (act. 12 und 13/1-4).
E. 1.4 Mit Entscheid vom 12. September 2024 hob die KESB die mit Entscheid vom 14. Februar 2024 errichtete Beistandschaft für den Beschwerdeführer rück- wirkend per 14. Februar 2014 auf (act. 15). Dieser Entscheid ist am 30. Septem- ber 2024 rechtskräftig geworden (act. 16 und 17).
E. 2 Prozessuales Nachdem die mit Entscheid der KESB vom 14. Februar 2024 angeordnete Bei- standschaft für den Beschwerdeführer nunmehr mit Entscheid der KESB vom
12. September 2024 aufgehoben worden ist, ist der hauptsächliche Streitgegen- stand des vorliegenden Verfahrens weggefallen und besteht an der materiellen Beurteilung der Beschwerde kein schutzwürdiges Interesse mehr. Soweit sich die Beschwerde gegen Dispositiv-Ziff. I des angefochtenen Urteils richtet, ist das Beschwerdeverfahren deshalb abzuschreiben (§ 43 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 242 ZPO).
E. 3 Kostenfolge im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren
E. 3.1 In Dispositiv-Ziff. II des vorinstanzlichen Urteils wurde die auf Fr. 1'000.– festgesetzte Entscheidgebühr dem Beschwerdeführer auferlegt (act. 5 S. 12). Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der ergänzenden Beschwerdebegrün- dung sind so zu verstehen, dass er die vollumfängliche Aufhebung des vorin- stanzlichen Urteils und damit auch der vorinstanzlichen Kostenauflage beantragt (act. 13/2).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer stützt die Beschwerde auf ein ärztliches Attest von Dr. med. B._____ vom 25. März 2024 und macht im Wesentlichen geltend, er sei in der Lage, seine Angelegenheiten selbständig zu erledigen (act. 13/3). Bereits im vorinstanzlichen Verfahren hatte der Beschwerdeführer das ärztliche Attest von Dr. med. B._____ vom 25. März 2024 eingereicht (BR act. 2) und gestützt darauf ausgeführt, er könne seine Angelegenheiten selbständig erledigen (BR act. 1). Grundsätzlich genügt die blosse Wiederholung eines Standpunktes den
- 4 - Anforderungen an die Begründungsobliegenheit im Beschwerdeverfahren nicht, hat doch die beschwerdeführende Partei darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid fehlerhaft sein soll. Da bei Laien keine hohen Anfor- derungen an die Beschwerdebegründung gestellt werden und da sich die Vorin- stanz im angefochtenen Urteil nicht zum eingereichten ärztlichen Attest geäussert hat (act. 5 S. 2 ff.), schadet dem Beschwerdeführer die blosse Wiederholung sei- nes Standpunktes nicht.
E. 3.3 Im Verfahren vor der KESB und vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die An- träge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Im Anwendungsbereich der Untersuchungsmaxime von Art. 446 ZGB gilt grundsätzlich keine Novenbeschrän- kung (OGer ZH PQ190050 vom 26. August 2019 E. 2.3).
E. 3.4 Wie erwähnt brachte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren vor, er sei in der Lage, seine Angelegenheiten selbständig zu erledigen (BR act. 1). Als Beweismittel reichte er das ärztliche Attest von Dr. med. B._____ vom
25. März 2024 ein, welches festhält, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, seine Angelegenheiten selbständig zu erledigen (BR act. 2). Da im erstinstanzli- chen Beschwerdeverfahren keine Novenbeschränkung bestand, hätte die Vorin- stanz darauf eingehen müssen. Zudem wurde das Attest erst nach dem Entscheid der KESB vom 14. Februar 2024 ausgestellt (BR act. 2) und stellte somit ein sog. echtes Novum dar.
E. 3.5 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der Beteiligten tatsächlich hört, prüft und bei der Ent- scheidfindung berücksichtigt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet so- dann das Recht der betroffenen Partei, in einem Verfahren, das in ihre Rechts- stellung eingreift, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen ge- hört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensicht- lich beweisuntauglich sind (BGer 4A_204/2021 vom 7. Juni 2021 E. 2.1.1; BGE 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; 124 I 241 E. 2; je mit Hinweisen).
- 5 -
E. 3.6 Die Vorinstanz hat ihren Entscheid zwar ausführlich und gestützt auf fach- ärztliche Dokumente begründet. Diese Dokumente datieren aber vor dem ärztli- chen Attest von Dr. med. B._____. Die dem Beschwerdeführer am 25. März 2024 attestierte Fähigkeit, seine Angelegenheiten selber erledigen zu können, stand in- haltlich im Widerspruch zu den früheren Erkenntnissen und hätte - auch wenn das Attest nicht begründet war - eine Auseinandersetzung durch die Vorinstanz und allenfalls weitergehende Abklärungen erfordert. Indem die Vorinstanz darauf mit keinem Wort einging, verletzte sie sowohl den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör als auch die Untersuchungsmaxime. Auch wenn das rechtli- che Gehör des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren hätte geheilt werden können, leidet das angefochtene Urteil an einem formellen Man- gel. Infolgedessen ist das angefochtene Urteil bzw. der Kostenentscheid in Dispo- sitiv-Ziff. II aufzuheben. Die Kosten des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens müssen ausser Ansatz fallen. Somit ist die Beschwerde, soweit sie sich gegen den Kostenentscheid richtet, gutzuheissen.
E. 4 Kosten- und Entschädigungsfolgen Umständehalber sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Verfahren wird, soweit sich die Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer I des Urteils des Bezirksrats Dielsdorf vom 3. Juni 2024 richtet, abgeschrie- ben.
- Schriftliche Mitteilung mit nachstehendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer II des Urteils des Bezirksrats vom
- Juni 2024 wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer II wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: - 6 - "II. Die Kosten fallen ausser Ansatz."
- Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens fallen ausser Ansatz.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Bezirk Dielsdorf sowie unter Rücksendung der einge- reichten Akten an den Bezirksrat Dielsdorf, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ240042-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer Beschluss und Urteil vom 11. Oktober 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensver- waltung gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Dielsdorf vom 3. Juni 2024; VO.2024.8 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dielsdorf)
- 2 - Erwägungen:
1. Ausgangslage und Verfahrensverlauf 1.1. Das vorliegende Erwachsenenschutzverfahren wurde durch eine Gefähr- dungsmeldung vom 9. Oktober 2023 ausgelöst (KESB act. 1). Die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde Bezirk Dielsdorf (nachfolgend KESB) lud A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) darauf zu einer Anhörung ein (KESB act. 18) und nahm Abklärungen in seinem Umfeld vor. Der Beschwerdeführer sprach am
2. November 2023 am Schalter der KESB vor, zur Anhörung erschien er nicht. Die KESB räumte ihm in der Folge mit Schreiben vom 22. Dezember 2023 Gele- genheit ein, sich zur Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft zu äussern (KESB act. 55). Mit Entscheid vom 14. Februar 2024 errichtete die KESB für den Beschwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung ge- mäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB (KESB act. 58/1-3). 1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. März 2024 (Da- tum Poststempel; BR act. 3), unter Beilage eines ärztlichen Attestes vom 25. März 2024, Beschwerde beim Bezirksrat Dielsdorf (BR act. 1 und 2). Die KESB verzich- tete auf Vernehmlassung (BR act. 7 und 8). Auch der Beschwerdeführer verzich- tete auf weitere Eingaben (BR act. 12), worauf die Vorinstanz die Beschwerde mit Urteil vom 3. Juni 2024 abwies (BR act. 13 = act. 5; Dispositiv-Ziff. I). 1.3. Gegen dieses Urteil der Vorinstanz erhob der Beschwerdeführer mit Ein- gabe vom 11. Juni 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2). Die Akten der Vorinstanz (act. 6/1-14; zitiert als BR act.) und der KESB (act. 6/8/1-58 sowie act. 9/59-76; zitiert als KESB act.) wurden von Amtes wegen beigezogen und der Beschwerdeführer wurde über den Eingang der Beschwerde informiert (act. 4). Die KESB teilte der Kammer am 25. Juni 2024 mit, es bestün- den Anzeichen, dass sich die Situation des Beschwerdeführers verbessert habe, weshalb Abklärungen im Hinblick auf die Aufhebung der angeordneten Beistand- schaft getätigt würden (act. 10). Der Beschwerdeführer erklärte sich auf entspre- chende telefonische Anfrage der Referentin damit einverstanden, dass die Abklä- rungen der KESB abgewartet werden, bevor über die Beschwerde entschieden
- 3 - werde (act. 11). Mit Eingabe vom 26. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Beschwerdebegründung ein (act. 12 und 13/1-4). 1.4. Mit Entscheid vom 12. September 2024 hob die KESB die mit Entscheid vom 14. Februar 2024 errichtete Beistandschaft für den Beschwerdeführer rück- wirkend per 14. Februar 2014 auf (act. 15). Dieser Entscheid ist am 30. Septem- ber 2024 rechtskräftig geworden (act. 16 und 17).
2. Prozessuales Nachdem die mit Entscheid der KESB vom 14. Februar 2024 angeordnete Bei- standschaft für den Beschwerdeführer nunmehr mit Entscheid der KESB vom
12. September 2024 aufgehoben worden ist, ist der hauptsächliche Streitgegen- stand des vorliegenden Verfahrens weggefallen und besteht an der materiellen Beurteilung der Beschwerde kein schutzwürdiges Interesse mehr. Soweit sich die Beschwerde gegen Dispositiv-Ziff. I des angefochtenen Urteils richtet, ist das Beschwerdeverfahren deshalb abzuschreiben (§ 43 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 242 ZPO).
3. Kostenfolge im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren 3.1. In Dispositiv-Ziff. II des vorinstanzlichen Urteils wurde die auf Fr. 1'000.– festgesetzte Entscheidgebühr dem Beschwerdeführer auferlegt (act. 5 S. 12). Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der ergänzenden Beschwerdebegrün- dung sind so zu verstehen, dass er die vollumfängliche Aufhebung des vorin- stanzlichen Urteils und damit auch der vorinstanzlichen Kostenauflage beantragt (act. 13/2). 3.2. Der Beschwerdeführer stützt die Beschwerde auf ein ärztliches Attest von Dr. med. B._____ vom 25. März 2024 und macht im Wesentlichen geltend, er sei in der Lage, seine Angelegenheiten selbständig zu erledigen (act. 13/3). Bereits im vorinstanzlichen Verfahren hatte der Beschwerdeführer das ärztliche Attest von Dr. med. B._____ vom 25. März 2024 eingereicht (BR act. 2) und gestützt darauf ausgeführt, er könne seine Angelegenheiten selbständig erledigen (BR act. 1). Grundsätzlich genügt die blosse Wiederholung eines Standpunktes den
- 4 - Anforderungen an die Begründungsobliegenheit im Beschwerdeverfahren nicht, hat doch die beschwerdeführende Partei darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid fehlerhaft sein soll. Da bei Laien keine hohen Anfor- derungen an die Beschwerdebegründung gestellt werden und da sich die Vorin- stanz im angefochtenen Urteil nicht zum eingereichten ärztlichen Attest geäussert hat (act. 5 S. 2 ff.), schadet dem Beschwerdeführer die blosse Wiederholung sei- nes Standpunktes nicht. 3.3. Im Verfahren vor der KESB und vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die An- träge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Im Anwendungsbereich der Untersuchungsmaxime von Art. 446 ZGB gilt grundsätzlich keine Novenbeschrän- kung (OGer ZH PQ190050 vom 26. August 2019 E. 2.3). 3.4. Wie erwähnt brachte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren vor, er sei in der Lage, seine Angelegenheiten selbständig zu erledigen (BR act. 1). Als Beweismittel reichte er das ärztliche Attest von Dr. med. B._____ vom
25. März 2024 ein, welches festhält, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, seine Angelegenheiten selbständig zu erledigen (BR act. 2). Da im erstinstanzli- chen Beschwerdeverfahren keine Novenbeschränkung bestand, hätte die Vorin- stanz darauf eingehen müssen. Zudem wurde das Attest erst nach dem Entscheid der KESB vom 14. Februar 2024 ausgestellt (BR act. 2) und stellte somit ein sog. echtes Novum dar. 3.5. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der Beteiligten tatsächlich hört, prüft und bei der Ent- scheidfindung berücksichtigt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet so- dann das Recht der betroffenen Partei, in einem Verfahren, das in ihre Rechts- stellung eingreift, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen ge- hört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensicht- lich beweisuntauglich sind (BGer 4A_204/2021 vom 7. Juni 2021 E. 2.1.1; BGE 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; 124 I 241 E. 2; je mit Hinweisen).
- 5 - 3.6. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid zwar ausführlich und gestützt auf fach- ärztliche Dokumente begründet. Diese Dokumente datieren aber vor dem ärztli- chen Attest von Dr. med. B._____. Die dem Beschwerdeführer am 25. März 2024 attestierte Fähigkeit, seine Angelegenheiten selber erledigen zu können, stand in- haltlich im Widerspruch zu den früheren Erkenntnissen und hätte - auch wenn das Attest nicht begründet war - eine Auseinandersetzung durch die Vorinstanz und allenfalls weitergehende Abklärungen erfordert. Indem die Vorinstanz darauf mit keinem Wort einging, verletzte sie sowohl den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör als auch die Untersuchungsmaxime. Auch wenn das rechtli- che Gehör des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren hätte geheilt werden können, leidet das angefochtene Urteil an einem formellen Man- gel. Infolgedessen ist das angefochtene Urteil bzw. der Kostenentscheid in Dispo- sitiv-Ziff. II aufzuheben. Die Kosten des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens müssen ausser Ansatz fallen. Somit ist die Beschwerde, soweit sie sich gegen den Kostenentscheid richtet, gutzuheissen.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Umständehalber sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird, soweit sich die Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer I des Urteils des Bezirksrats Dielsdorf vom 3. Juni 2024 richtet, abgeschrie- ben.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachstehendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer II des Urteils des Bezirksrats vom
4. Juni 2024 wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer II wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
- 6 - "II. Die Kosten fallen ausser Ansatz."
2. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens fallen ausser Ansatz.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Bezirk Dielsdorf sowie unter Rücksendung der einge- reichten Akten an den Bezirksrat Dielsdorf, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am: