Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Mit Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (KESB) vom 14. September 2023 wurde angeordnet, dass die Obhut über das Kind C._____ dessen Mutter B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin oder Mutter) zugeteilt werde. Dem Vater von C._____, A._____ (nachfolgend Be- schwerdeführer oder Vater), wurde ein Wochenend- und Ferienbesuchsrecht ein- geräumt, die genauen Modalitäten der Besuche sowie der Übergaben festgelegt, und beiden Eltern wurden in diesem Zusammenhang Weisungen nach Art. 307 Abs. 3 ZGB und dem Beschwerdeführer überdies im Falle der Nichtbefolgung der Weisungen die Erhebung einer Strafklage wegen Ungehorsams gegen eine amtli- che Verfügung nach Art. 292 StGB angedroht (BR act. 2/2 = KESB act. 89, Disp.- Ziffern 1-8).
E. 2 Der Beschwerdeführer liess dagegen mit Eingabe vom 18. Oktober 2023 beim Bezirksrat Zürich (Vorinstanz) Beschwerde führen mit dem Antrag, der an- gefochtene Beschluss sei aufzuheben, soweit er nicht gegenstandslos bzw. nich- tig sei und es sei festzustellen, dass C._____ unter seiner Obhut lebe. Eventuali- ter beantragte er, es sei C._____ unter seine Obhut zu stellen, subeventualiter sei die Sache zur genügenden Feststellung der rechtlichen und tatsächlichen Ent- scheidungsgrundlagen an die KESB zurückzuweisen, alles unter Aufrechterhal- tung des zuletzt angeordneten und gelebten Besuchs- und Kontaktrechts der Mut- ter (BR act. 1). Die Vorinstanz holte eine Beschwerdeantwort bei der Beschwer- degegnerin, eine Vernehmlassung bei der KESB sowie eine Stellungnahme beim Kindsvertreter ein (BR act. 3). In der Beschwerdeantwort, der Vernehmlassung
- 3 - sowie der Stellungnahme des Kindsvertreters wurde je die Abweisung der Be- schwerde (soweit darauf einzutreten sei) beantragt (BR act. 6, 8, 10). Mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 (recte: 22. Januar 2024) nahm der Beschwerdeführer er- neut Stellung (BR act. 18). Daraufhin liess sich der Kindsvertreter mit Eingabe vom 12. Februar 2024 erneut vernehmen und bestätigte nach einem weiteren Ge- spräch mit C._____ seinen in der ersten Stellungnahme gestellten Antrag (BR act. 24). Mit Schreiben vom 13. März 2024 reichte der Beschwerdeführer der Vor- instanz weitere Dokumente ein, darunter ein Urteil vom 12. März 2024 des Cour d'Appel de Colmar (BR act. 26/1). Mit Eingabe vom 15. April 2024 stellte der Be- schwerdeführer der Vorinstanz eine übersetzte Version dieses Urteils zu (BR act. 33, 34/1). Mit Beschluss und Urteil vom 25. April 2024 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab. Zufolge Ablaufs der im angefochtenen KESB-Beschluss festge- setzten Termine wurde sodann festgesetzt, der Beschwerdeführer werde erstmals am Freitag, 14. Juni 2024, nach Schulschluss bis Sonntag, 16. Juni 2024, 18:00 Uhr, für berechtigt und verpflichtet erklärt, C._____ zu Besuch zu nehmen (Neu- formulierung von Disp.-Ziff. 5), resp. der Beschwerdeführer werde gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, C._____ am Sonntag, 2. Juni 2024, 18:00 Uhr, in die Obhut von B._____ zu übergeben (Neuformulierung von Disp.-Ziff. 6; BR act. 35 = act. 4/2/1 = act. 10 [Aktenexemplar], nachfolgend zitiert als act. 10).
E. 2.1 Wie bereits bei der Abhandlung der internationalen Zuständigkeit dargestellt, gingen die Vorinstanzen zu Recht davon aus, dass die Obhut über C._____ im Zeitpunkt des KESB-Beschlusses vom 14. September 2023 rechtlich bei der Mut- ter und faktisch beim Vater und Beschwerdeführer lag (oben, E. II.2.3., insb. II.2.3.3.). Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz bestätigt den Beschluss der KESB, die faktische Obhut vom Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin umzuteilen. Von dieser faktischen oder gelebten Obhut geht der KESB-Beschluss aus, wenn in dessen Dispositiv-Ziffer 1 festgehalten wird, die Obhut über C._____ werde der Beschwerdegegnerin zugeteilt (BR act. 2/2 S. 49), war doch rechtlich gesehen die Obhut ohnehin schon bei der Beschwerdegegnerin. Die KESB (und ihr folgend die Vorinstanz) ging also gerade von der faktisch gelebten und nicht der rechtlich geltenden Obhut aus, wie das ja auch der Beschwerdeführer fordert. Die diesbezügliche Rüge stösst damit ins Leere. Auf die geltend gemachte lange Dauer der faktischen Obhut beim Beschwerdeführer als Hinderungsgrund für eine Abänderung wird noch zurückzukommen sein (nachfolgend E. 2.4.).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer führt nicht näher aus, worauf er die Rüge der Akten- widrigkeit stützt, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass C._____ konstant an seinem Wunsch festhalte, zu seiner Mutter, den Halbge- schwistern und dem Stiefvater zurückzukehren. Seine Darstellung, C._____ habe sich für ein Leben bei beiden Elternteilen je einmal ausgesprochen (act. 2 S. 22 unten), findet in den Akten keine Stütze: Der Kindsvertreter hat sich bereits wäh- rend des KESB-Verfahrens viermal mit C._____ getroffen. Beim ersten Besuch teilte C._____ mit, sich in der neuen Nachbarschaft gut eingelebt und dort viele Freunde gefunden zu haben, sich aber dennoch sehr auf die Wochenenden bei der Mutter und ihrer Familie zu freuen. Auch vermisse er seine Geschwister und den Lebenspartner der Mutter, und er wünschte die Besuchszeiten auszuweiten. Diese Wünsche erneuerte er beim zweiten Besuch. Beim dritten, unangekündig- ten Besuch in der Krippe durch den Kindsvertreter teilte C._____ mit Nachdruck mit, fortan bei der Mutter leben und an deren Wohnort die Schule besuchen zu
- 11 - wollen. Beim vierten Besuch, lediglich zwei Tage später, teilte C._____ dem Kindsvertreter mit, der Vater sei gegen einen Wechsel zur Mutter, weshalb er nun beim Vater bleiben wolle (KESB act. 57 S. 1 f.). Während des vorinstanzlichen Verfahrens traf sich der Kindsvertreter unlängst erneut mit C._____. Er hielt fest, dass C._____ wahrnehmbar durch das hängige Verfahren belastet werde und un- ter hohem Druck stehe, zumal er sich der Bedeutung seiner Aussagen zum Ver- fahrensgegenstand bewusst sei und offensichtlich grosse Angst habe, mit seinen Aussagen den Erwartungen der Eltern nicht zu entsprechen und hierfür bestraft zu werden. Entsprechend seien seine Antworten zurückhaltend und mit Bedacht gewählt gewesen. Trotz dieser Zurückhaltung sei im Gespräch erneut klar zum Ausdruck gekommen, dass C._____ ein Zusammenleben mit seiner Mutter, den Geschwistern und dem Stiefvater herbeisehne. Es ist mithin nicht zu beanstan- den, wenn der Kindsvertreter – und ihm folgend die Vorinstanz – davon ausging, C._____ habe sich nunmehr über längere Zeit konstant und trotz der mittlerweile fortgeschrittenen Integration in der Schweiz für einen Wechsel zur Mutter nach Frankreich ausgesprochen (BR act. 24 S. 1 f.). Einzig einmal in fünf Gesprächen (beim vierten Besuch während des KESB-Verfahrens) hat sich C._____ anders geäussert, wobei der Kindsvertreter – nachdem C._____ mitgeteilt hatte, der Va- ter sei gegen einen Wechsel zur Mutter, weshalb er nun beim Vater bleiben wolle
– den Eindruck schilderte, dass C._____ mit seiner Aussage einen Auftrag erfüllt habe. Der Vorwurf, die Vorinstanz sei aktenwidrig davon ausgegangen, C._____ habe mit Konstanz den Wunsch geäussert, zur Mutter, den Halbgeschwistern und dem Stiefvater zurückzukehren, geht damit fehl.
E. 2.3 Der Beschwerdeführer rügt sodann als sachlich nicht begründbar, dass die Vorinstanz C._____ ohne jede weitere Abklärungen der Situation in Frankreich in die (faktische) Obhut der Mutter zurückgeben wolle. Bereits vor Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer diesbezüglich zusätzliche Abklärungen verlangt (vgl. BR act. 1 S. 3 Ziff. 4 und S. 10, S. 18 f.). Die Vorinstanz hat – was der Beschwerde- führer in seiner Beschwerde nicht erwähnt – hierzu festgehalten, den KESB-Akten sei zu entnehmen, dass C._____ gemäss einem Schreiben seiner Privatschule
- 12 - vom 6. April 2022 aufgrund eines Verdachts auf eine unangemessene Berührung einer Mitschülerin vorläufig für drei Tage der Schule verwiesen worden sei, und dass die Schule eine (Gefährdungs-)Meldung an die Cellule des Recueil des In- formations Préoccupants (CRIP) gemacht habe (act. 10 E. 5.3 S. 22 unter Hin- weis auf KESB act. 67/1.c bzw. KESB act. 73/3). Aus dem bei den Akten liegen- den Schreiben der Direction Générale Adjointe Solidarités/CRIP Sud vom 14. Fe- bruar 2023 gehe hervor, dass man am 7. April 2022 die Gefährdungsmeldung (der Schule) betreffend C._____ und seine Halbbrüder erhalten hätte. Die in der Folge von den medizinisch-sozialen Fachpersonen durchgeführte Untersuchung habe keine Gefahr und auch kein Risiko für die Kinder feststellen können, wes- halb die Gefährdungsmeldung ohne weitere Folge bliebe (a.a.O., unter Hinweis auf KESB act. 71/1). Der Beschwerdeführer äussert sich hierzu mit keinem Wort. Es ist auch darüber hinaus nicht ersichtlich, inwiefern die vor Ort getätigten Abklä- rungen, welche sich immerhin auf eine Zeitspanne von rund zehn Monaten er- streckten, nicht genügt haben sollten, und inwiefern die KESB gehalten gewesen wäre, in Ergänzung zu diesen Abklärungen weitere Abklärungen in Frankreich an- zuordnen. Entgegen dem Beschwerdeführer ist damit sachlich begründbar und begründet, dass die KESB wie auch die Vorinstanz die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen auf Seiten der Mutter für nicht notwendig erachteten. Die Rüge zielt damit ins Leere. Anzumerken bleibt an dieser Stelle, dass sich die Vorinstanz veranlasst ge- sehen hat darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer einen Vorfall aufbau- sche, der zu C._____s dreitätigem Schulausschluss geführt habe (act. 10 E. 5.3 S. 23). Wie gesehen handelte es sich um eine Meldung wegen eines Verdachts auf eine unangemessene Berührung, wobei nach zehnmonatigen Abklärungen die zuständige Behörde zu keinerlei Weiterungen Anlass sah und die Gefähr- dungsmeldung ad acta legte. In der Beschwerdeschrift an die Kammer schreibt der Beschwerdeführer demgegenüber vorerst, C._____ habe sich offenbar kör- perlich übergriffig gegenüber einem Mädchen verhalten (act. 2 S. 5), um später dann festzuhalten, dass eine unangemessene Berührung nicht nur tatsächlich stattfand, sondern dass C._____ dem Mädchen den Finger eingeführt habe (act. 2 S. 22). Der starke Gegensatz dieser beiden Aussagen in ein und derselben Be-
- 13 - schwerdeschrift lässt aufhorchen und bestätigt den Eindruck, den bereits die Vor- instanz hatte.
E. 2.3.1 Zur internationalen Zuständigkeit hat die Vorinstanz Folgendes erwogen (act. 10 E. 3.1 S. 15): Gemäss Art. 85 IPRG bestimme sich die Zuständigkeit für den Erlass von Massnahmen im Bereich des Kindesschutzes sowie das dabei an-
- 7 - zuwendende Recht nach den Regeln des HKsÜ, welches sowohl von der Schweiz als auch von Frankreich ratifiziert worden sei. Beim Entscheid über die Obhut und den persönlichen Verkehr handle es sich um Massnahmen zum Schutz des Kin- des (Art. 1 Abs. 1 lit. a HKsÜ und Art. 3 lit. a und b HKsÜ). Die Behörden (Gerich- te und Verwaltungsbehörden) des Vertragsstaates, in dem das Kind seinen ge- wöhnlichen Aufenthalt habe, seien gemäss Art. 5 Abs. 1 HKsÜ für den Erlass von Massnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes zuständig. Bei einem Wechsel des persönlichen Aufenthalts des Kindes in einen anderen Vertragsstaat würden nach Art. 5 Abs. 2 HKsÜ die dortigen Behörden zuständig. Nach dem HKsÜ gebe es keine perpetuatio fori (BGer 5A_622/2020 vom 27. Juni 2011, E. 3.). Insbesondere könne die Zuständigkeit auch während eines hängigen Rechtsmittelverfahrens verloren gehen (BGer 5A_313/2014 vom 9. Oktober 2014, E. 7.3. und BGE 132 III 586 E. 2.2.4 und 2.3.1). Die Vorinstanz machte anschliessend Ausführungen zum Begriff des ge- wöhnlichen Aufenthalts und dessen Auslegung, auf die zur Vermeidung von Wie- derholungen verwiesen werden kann (act. 10 E. 3.1 S. 15 f.). C._____, so die Vorinstanz weiter, sei das am tt.mm.2018 geborene Kind der Beschwerdegegnerin und des Beschwerdeführers, die gemäss den Zivil- standsregistern in Frankreich und der Schweiz nie miteinander verheiratet gewe- sen seien. Der Beschwerdeführer habe C._____ mit Erklärung vom 29. August 2018 als seinen Sohn anerkannt. Der Beschwerdeführer lebe in Zürich und die Beschwerdegegnerin im grenznahen D._____ (Frankreich). C._____ sei mit sei- nen zwei Halbbrüdern und der Mutter in Frankreich aufgewachsen. Das Tribunal Judiciare de Mulhouse habe mit Urteil vom 31. August 2020 die elterliche Sorge beiden Elternteilen zugeteilt und C._____ unter die Obhut der Beschwerdegegne- rin gestellt, dem Beschwerdeführer sei ein Besuchsrecht eingeräumt worden. C._____ habe wie seine älteren Halbbrüder eine Privatschule besucht, sei im April 2022 aber der Schule verwiesen worden. Die öffentliche Schule habe C._____ gemäss Beschwerdegegnerin wegen eines Administrativfehlers nicht aufnehmen wollen, weshalb die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer ge- fragt habe, ob C._____ bei ihm in der Schweiz leben und dort die Schule besu-
- 8 - chen könne. Somit sei der Wohnsitz von C._____ mit Zustimmung der Beschwer- degegnerin nach Zürich verlegt worden. Der Wohnsitzbestätigung des Personen- meldeamts der Stadt Zürich vom 20. Mai 2022 sei zu entnehmen, dass C._____ am 6. Mai 2022 nach Zürich umgezogen sei. Da C._____ unter der gemeinsamen Sorge beider Eltern stehe, seien diese berechtigt, den Aufenthalt ihres Kindes zu bestimmen bzw. von Frankreich in die Schweiz zu verlegen (BGE 136 III 356, E.
E. 2.3.2 Die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zur internationalen Zustän- digkeit in Zürich und zum Wegfall der Zuständigkeit in Frankreich sind zutreffend. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer geht darauf mit keinem einzigen Wort ein. Anstatt dessen bringt er vor, der Entscheid des Cour d'Appel de Colmar vom
12. März 2024 werde nach Vorliegen der Rechtskraftbescheinigung, welche er beizubringen in Aussicht stellt, durch die Schweiz gemäss den Bestimmungen des Lugano-Übereinkommens anzuerkennen sein (act. 2 S. 10 sowie S. 6 f.). Dass dem nicht so ist, hat die Vorinstanz ebenfalls zutreffend und klar festgehal- ten, sind doch die beiden nach dem Umzug von C._____ in die Schweiz gefällten Urteile vom 7. September 2022 und 12. März 2024 gemäss Art. 23 Abs. 2 lit. a HKsÜ nicht anerkennungsfähig (act. 10 E. 4.2. S. 18). Den Urteilen ist, auch dar- auf hat die Vorinstanz (a.a.O.) zu Recht hingewiesen, zu entnehmen, dass beide Gerichte die Zuständigkeit fälschlicherweise auf die EU-Verordnung Nr. 2019/1111 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verant- wortung und über Kindesentführungen (Verordnung Brüssel IIb) stützten, welche anders als das HKsÜ eine perpetuatio fori kennt. Dabei übersahen die Gerichte offensichtlich, dass die Schweiz nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist
- 9 - und Brüssel IIb daher nicht zur Anwendung kommt. Dass der Beschwerdeführer ohne darauf einzugehen an seiner nicht weiter begründeten Auffassung festhält, ist angesichts der ausführlichen und klaren Ausführungen der Vorinstanz nicht nachvollziehbar.
E. 2.3.3 Die internationale Zuständigkeit der hiesigen Behörden und Gerichte ist damit gegeben, und dem Urteil des Cour d'Appel de Colmar vom 12. März 2024 fehlt es – ebenso wie dem erstinstanzlichen Urteil vom 7. September 2022 – an der Anerkennungsfähigkeit. Bezüglich der Kinderbelange galt bis zum Entscheid der KESB vom 14. Sep- tember 2023 damit das Urteil des Tribunal Judiciare de Mulhouse vom 31. August 2020, worin die Obhut der Mutter zugeteilt und dem Vater ein Besuchsrecht ein- geräumt worden war (BR act. 10/1). Diese rechtliche Regelung ist von den Par- teien mit dem einvernehmlichen Umzug von C._____ nach Zürich am 6. Mai 2022 faktisch abgeändert worden, seither stimmte die rechtlich gültige Zuteilung der Obhut mit den tatsächlichen Obhutsverhältnissen nicht mehr überein, wie schon die Vorinstanzen zutreffend festgehalten haben (act. 10 E. 5.2 S. 20). Der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, dass C._____ rechtmässig unter seiner alleinigen Obhut lebe, ist folglich abzuweisen. III.
1. In der Sache bringt der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Vorin- stanz die folgenden vier Einwände vor (act. 2 S. 21 - 23, 2.3. "Zum Entscheid der Vorinstanz"): Der grundsätzliche Fehler, an dem der angefochtene Entscheid der Vorinstanz kranke, sei die Einschätzung, was abgeändert werde (also wohl: die Vorinstanz sei von den falschen Voraussetzungen ausgegangen, was die aktuell gültigen Grundlagen betreffend der Obhut seien; dazu nachfolgend E. 2.1.), die Vorinstanz gehe in aktenwidriger Art und Weise davon aus, dass C._____ kon- stant am Wunsch zurückzukehren festhalte (nachfolgend E. 2.2.), die Situation in Frankreich sei zu wenig abgeklärt worden (nachfolgend E. 2.3.) und so oder so bestehe inzwischen eine derart lange faktische Obhut beim Beschwerdeführer,
- 10 - dass eine Änderung mit Bezug auf diese faktische Situation geprüft werden müs- se (nachfolgend E. 2.4.).
E. 2.4 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer gegen die (Rück-)Erteilung der fak- tischen Obhut an die Beschwerdegegnerin die lange Dauer vor, während welcher sich C._____ nun bereits in seiner faktischen Obhut befinde. In der Tat befindet sich der bald sechsjährige C._____ mittlerweile mehr als zwei Jahre in Zürich, während er die Jahre davor bei seiner Mutter und seinen Halbgeschwistern und dem Stiefvater aufgewachsen war. Für ein Kind im Alter von C._____ ist das eine sehr lange Zeit. Umso erstaunlicher ist, dass er sich bis in jüngster Zeit immer wieder für eine Rückkehr in sein gewohntes familiäres und sprachliches Umfeld aussprach. Auch wenn der Kindergarten bereits zur obligato- rischen Schulzeit gehört, so ist gleichwohl mit dem Kindsvertreter darauf hinzu- weisen, dass die soziale und schulische Integration bei einem Kind im Alter von C._____ noch nicht weit fortgeschritten ist (BR act. 24 S. 2 Rz. 5). Die während des laufenden Verfahrens naturgemäss länger gewordene Zeit des Verbleibs von C._____ in Zürich und die damit einhergehende zunehmende Vernetzung ist in- des insofern zu relativieren, als ein Umzug nach D._____ nicht ein Wechsel in ein dem Kind unbekanntes Umfeld bedeutet, sondern eher eine Rückkehr. Dies gilt umso mehr, als C._____ nicht nur die ersten knapp vier Jahre im Familienverbund mit seiner Mutter, den Halbbrüdern und dem Stiefvater aufgewachsen ist, sondern auch danach regelmässig im Rahmen der Wochenend- und Ferienaufenthalte Zeit dort verbracht hat. Anders als es der Beschwerdeführer geltend macht, ist "Frankreich" eben gerade keine black box (act. 2 S. 16). Unter den gegebenen Umständen spricht die Tatsache, dass C._____ sich seit Mai 2022 in der fakti- schen Obhut des Beschwerdeführers befand, entgegen dem Beschwerdeführer nicht in entscheidender Art und Weise dagegen, die faktische Obhut wieder der Beschwerdegegnerin zuzuteilen, wie das die KESB und deren Entscheid bestäti- gend die Vorinstanz getan haben.
3. Zusammenfassend vermögen die Rügen des Beschwerdeführers gegen den angefochtenen Entscheid nicht zu überzeugen. Auch darüber hinaus ist nichts er-
- 14 - sichtlich, was dazu führen würde, den detailliert und überzeugend begründeten Entscheid der Vorinstanz aufzuheben. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. Da die von der Vorinstanz neu festgesetzten Termine für die Übergabe von C._____ an die Beschwerdegegnerin sowie für das erste Besuchswochenende unterdessen abgelaufen sind (Dispositiv-Ziffern I.5 und I.6.), sind diese neu fest- zusetzen. An der Festlegung des Ferienbetreuungsrechts des Beschwerdeführers ändert sich nichts. Er ist gemäss Disp.-Ziffer 4a des KESB-Beschlusses (KESB act. 89) in geraden Jahren je in der ersten Hälfte der Monate Juli und August be- rechtigt und verpflichtet, C._____ zu betreuen. Da die Übergabe von C._____ in die Obhut der Beschwerdegegnerin noch im laufenden Monat Juni aus zeitlichen Gründen nicht opportun ist, ist der Obhutsübergang auf Mitte Juli 2024 festzule- gen. Die erste Wochenendbetreuung durch den Vater soll sodann zwei Wochen nach der Rückkehr von C._____ zur Mutter nach dem zweiten Ferienblock beim Vater, mithin auf Ende August 2024 erfolgen. IV.
1. Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren unterliegt, sind ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 60 Abs. 5 EG KESR i.V.m. Art. 106 ZPO). Die Hö- he der Entscheidgebühr ist auf Fr. 1'600.– festzulegen (§ 40 EG KESR i.V.m. Art. 96 ZPO sowie § 12 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG). Eine Parteientschädigung kommt bei diesem Verfahrensausgang nicht in Frage.
2. Der Beschwerdeführer beantragt die Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege gemäss Art. 118 Abs. 1 ZPO. Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie bedürftig ist und wenn die Sache nicht aussichtslos ist (Art. 117 lit a und b ZPO). Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist nach wie vor ausgewiesen, arbeitet er doch aus gesundheitlichen Gründen nicht auf dem ersten Arbeitsmarkt, sondern in beschränktem Umfang in einem Beschäftigungs- programm der Sozialen Dienste und wird von diesen finanziell unterstützt (act. 4/6). Der Standpunkt des Beschwerdeführers erwies sich nicht von vornher- ein als aussichtslos im Sinne des Gesetzes, auch wenn die Beschwerde wie ge- sehen nicht zu überzeugen vermag. Daher ist dem Gesuch um unentgeltliche
- 15 - Rechtspflege zu entsprechen. Der als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzuset- zende Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird der Kammer noch eine Zusammenstel- lung über seine Bemühungen und Aufwände einzureichen haben und mit einem separaten Beschluss zu entschädigen sein. Bereits an dieser Stelle ist indes dar- auf hinzuweisen, dass angesichts der Tatsache, dass sich die Beschwerdeschrift in erheblichem Umfang als minimal abgeänderte Kopie der bereits vor Vorinstanz eingereichten Beschwerde erwies, der zu entschädigende Aufwand sich in Gren- zen halten wird. Es wird beschlossen:
E. 3 Eventualiter sei das Kind unter die Obhut des Beschwerdeführers zu stellen.
E. 3.2 f.). Mit dem Umzug habe C._____ sofort einen gewöhnlichen Aufenthalt am neuen Ort begründet. Daraus ergebe sich nach Art. 5 Abs. 1 HKsÜ die örtliche Zuständigkeit der Gerichte und Behörden in der Schweiz. Somit sei erstellt, dass seit dem 6. Mai 2022 die KESB für Massnahmen zum Schutz von C._____, wor- unter auch die Regelung der Obhut und des persönlichen Verkehrs fallen würden, zuständig sei. Insbesondere sei mit dem Umzug von C._____ per sofort auch die Zuständigkeit der französischen Gerichte während des dort noch hängigen Ge- richtsverfahrens verloren gegangen.
E. 4 Alles unter Aufrechterhaltung des durch die französischen Behör- den und Gerichte bisher geregelten Kontakt- und Besuchsrechts der Kindsmutter.
E. 5 Subeventualiter sei die Sache zur genügenden Feststellung recht- licher und tatsächlicher Entscheidgrundlagen an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zurückzuweisen.
E. 6 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegnerin, eventualiter zu Lasten der Stadt Zürich." In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer (wie vor den Vorinstan- zen) die Bewilligung der umfassenden unentgeltlichen Prozessführung (act. 2 S. 3). Die Akten der Vorinstanz (act. 8/1-46 zitiert als "BR act.") sowie der KESB (act. 9/1-100, zitiert als "KESB act.") wurden von Amtes wegen beigezogen. Wei- terungen sind nicht erforderlich, das Verfahren erweist sich als spruchreif. Der Be- schwerdegegnerin sowie dem Kindsvertreter werden mit dem vorliegenden Ent- scheid je eine Kopie der Beschwerdeschrift zuzustellen sein. II.
1. Das Verfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantonalen Bestimmungen (EG KESR und Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]). Im Übrigen sind die Bestim- mungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Der Kanton Zürich kennt zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite
- 5 - das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens kön- nen nur Entscheide des Bezirksrates sein, nicht hingegen solche der KESB. So- weit das Obergericht als zweite Beschwerdeinstanz eine Rückweisung vornimmt, erfolgt eine solche an die Vorinstanz. Schon aus diesem Grund kann dem Sube- ventualantrag, die Sache sei zur genügenden Feststellung rechtlicher und tat- sächlicher Entscheidgrundlagen an die KESB zurückzuweisen, nicht stattgegeben werden. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid be- schwert ist. Dies trifft auf den Beschwerdeführer zu. Im Weiteren enthält die Be- schwerde Anträge und eine Begründung (act. 2). Dem Eintreten auf die Be- schwerde steht grundsätzlich – unter dem Vorbehalt der nachfolgenden Erwägun- gen – nichts entgegen.
Dispositiv
- Dem Beschwerdeführer wird für das obergerichtliche Verfahren die unent- geltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unent- geltlicher Rechtsbeistand bestellt.
- Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Entscheid. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksrats Zürich vom
- April 2024 wird bestätigt. Zufolge Ablaufs der Termine lauten die Dispo- sitiv-Ziffern I.5. und I.6. neu wie folgt: "5. A._____ wird erstmals am Freitag, 30. August 2024, nach Schul- schluss, bis Sonntag, 1. September 2024, 18.00 Uhr, für berechtigt und verpflichtet erklärt, C._____ zu Besuch zu nehmen.
- A._____ wird gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, C._____ am Sonntag, 14. Juli 2024, 18.00 Uhr, in die Obhut von B._____ zu übergeben."
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'600.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. - 16 - Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
- Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers wird mit separa- tem Beschluss entschädigt.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien und den Verfahrensbeteiligten, an die Beschwerdegegnerin sowie an den Verfahrensbeteiligten unter Beilage einer Kopie von act. 2, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zürich sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ240041-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss und Urteil vom 14. Juni 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, sowie C._____, Verfahrensbeteiligter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____, betreffend Regelung der Obhut und des persönlichen Verkehrs sowie Anord- nung von Weisungen
- 2 - Beschwerde gegen einen Beschluss der Kammer I des Bezirksrates Zürich vom 25. April 2024; VO.2023.100 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich) Erwägungen: I.
1. Mit Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (KESB) vom 14. September 2023 wurde angeordnet, dass die Obhut über das Kind C._____ dessen Mutter B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin oder Mutter) zugeteilt werde. Dem Vater von C._____, A._____ (nachfolgend Be- schwerdeführer oder Vater), wurde ein Wochenend- und Ferienbesuchsrecht ein- geräumt, die genauen Modalitäten der Besuche sowie der Übergaben festgelegt, und beiden Eltern wurden in diesem Zusammenhang Weisungen nach Art. 307 Abs. 3 ZGB und dem Beschwerdeführer überdies im Falle der Nichtbefolgung der Weisungen die Erhebung einer Strafklage wegen Ungehorsams gegen eine amtli- che Verfügung nach Art. 292 StGB angedroht (BR act. 2/2 = KESB act. 89, Disp.- Ziffern 1-8).
2. Der Beschwerdeführer liess dagegen mit Eingabe vom 18. Oktober 2023 beim Bezirksrat Zürich (Vorinstanz) Beschwerde führen mit dem Antrag, der an- gefochtene Beschluss sei aufzuheben, soweit er nicht gegenstandslos bzw. nich- tig sei und es sei festzustellen, dass C._____ unter seiner Obhut lebe. Eventuali- ter beantragte er, es sei C._____ unter seine Obhut zu stellen, subeventualiter sei die Sache zur genügenden Feststellung der rechtlichen und tatsächlichen Ent- scheidungsgrundlagen an die KESB zurückzuweisen, alles unter Aufrechterhal- tung des zuletzt angeordneten und gelebten Besuchs- und Kontaktrechts der Mut- ter (BR act. 1). Die Vorinstanz holte eine Beschwerdeantwort bei der Beschwer- degegnerin, eine Vernehmlassung bei der KESB sowie eine Stellungnahme beim Kindsvertreter ein (BR act. 3). In der Beschwerdeantwort, der Vernehmlassung
- 3 - sowie der Stellungnahme des Kindsvertreters wurde je die Abweisung der Be- schwerde (soweit darauf einzutreten sei) beantragt (BR act. 6, 8, 10). Mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 (recte: 22. Januar 2024) nahm der Beschwerdeführer er- neut Stellung (BR act. 18). Daraufhin liess sich der Kindsvertreter mit Eingabe vom 12. Februar 2024 erneut vernehmen und bestätigte nach einem weiteren Ge- spräch mit C._____ seinen in der ersten Stellungnahme gestellten Antrag (BR act. 24). Mit Schreiben vom 13. März 2024 reichte der Beschwerdeführer der Vor- instanz weitere Dokumente ein, darunter ein Urteil vom 12. März 2024 des Cour d'Appel de Colmar (BR act. 26/1). Mit Eingabe vom 15. April 2024 stellte der Be- schwerdeführer der Vorinstanz eine übersetzte Version dieses Urteils zu (BR act. 33, 34/1). Mit Beschluss und Urteil vom 25. April 2024 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab. Zufolge Ablaufs der im angefochtenen KESB-Beschluss festge- setzten Termine wurde sodann festgesetzt, der Beschwerdeführer werde erstmals am Freitag, 14. Juni 2024, nach Schulschluss bis Sonntag, 16. Juni 2024, 18:00 Uhr, für berechtigt und verpflichtet erklärt, C._____ zu Besuch zu nehmen (Neu- formulierung von Disp.-Ziff. 5), resp. der Beschwerdeführer werde gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, C._____ am Sonntag, 2. Juni 2024, 18:00 Uhr, in die Obhut von B._____ zu übergeben (Neuformulierung von Disp.-Ziff. 6; BR act. 35 = act. 4/2/1 = act. 10 [Aktenexemplar], nachfolgend zitiert als act. 10).
3. Mit Eingabe vom 29. Mai 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen den Ent- scheid der Vorinstanz die vorliegend zu beurteilende Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren (act. 2 S. 2 f.):
- 4 - Anträge: "1. Das Urteil der Vorinstanz und der Beschluss der Beschwerdegeg- nerin [recte: der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zürich] seien aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass das Kind C._____ rechtmässig unter der alleinigen Obhut des Beschwerdeführers lebt.
3. Eventualiter sei das Kind unter die Obhut des Beschwerdeführers zu stellen.
4. Alles unter Aufrechterhaltung des durch die französischen Behör- den und Gerichte bisher geregelten Kontakt- und Besuchsrechts der Kindsmutter.
5. Subeventualiter sei die Sache zur genügenden Feststellung recht- licher und tatsächlicher Entscheidgrundlagen an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zurückzuweisen.
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegnerin, eventualiter zu Lasten der Stadt Zürich." In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer (wie vor den Vorinstan- zen) die Bewilligung der umfassenden unentgeltlichen Prozessführung (act. 2 S. 3). Die Akten der Vorinstanz (act. 8/1-46 zitiert als "BR act.") sowie der KESB (act. 9/1-100, zitiert als "KESB act.") wurden von Amtes wegen beigezogen. Wei- terungen sind nicht erforderlich, das Verfahren erweist sich als spruchreif. Der Be- schwerdegegnerin sowie dem Kindsvertreter werden mit dem vorliegenden Ent- scheid je eine Kopie der Beschwerdeschrift zuzustellen sein. II.
1. Das Verfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantonalen Bestimmungen (EG KESR und Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]). Im Übrigen sind die Bestim- mungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Der Kanton Zürich kennt zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite
- 5 - das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens kön- nen nur Entscheide des Bezirksrates sein, nicht hingegen solche der KESB. So- weit das Obergericht als zweite Beschwerdeinstanz eine Rückweisung vornimmt, erfolgt eine solche an die Vorinstanz. Schon aus diesem Grund kann dem Sube- ventualantrag, die Sache sei zur genügenden Feststellung rechtlicher und tat- sächlicher Entscheidgrundlagen an die KESB zurückzuweisen, nicht stattgegeben werden. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid be- schwert ist. Dies trifft auf den Beschwerdeführer zu. Im Weiteren enthält die Be- schwerde Anträge und eine Begründung (act. 2). Dem Eintreten auf die Be- schwerde steht grundsätzlich – unter dem Vorbehalt der nachfolgenden Erwägun- gen – nichts entgegen. 2.1. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides ge- rügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört grundsätzlich auch die volle Ermessensüberprüfung (DROESE, BSK ZGB I, 7. Aufl. 2022, Art. 450a N 11 und N 14 ff.). Im Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht ge- bunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzule- gen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erach- tet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochte- nen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR). 2.2. Daran fehlt es der vorliegenden Beschwerde insofern, als ein beträchtlicher Teil der Beschwerdeschrift ("2.2. Materielle Argumentation vor der Vorinstanz", act. 2 S. 11-20) lediglich, wie es die soeben wiedergegebene Überschrift des be-
- 6 - treffenden Abschnitts selbst sagt, die Argumentation in der Beschwerdeschrift vor Vorinstanz wiedergibt, und zwar grösstenteils wörtlich (vgl. BR act. 1 S. 7-21 [Weglassung insb. von S. 10 Mitte bis S. 13 oben]), ohne sich mit dem angefoch- tenen Entscheid auseinander zu setzen. 2.3. Der Beschwerdeführer lässt sodann eine sachbezogene Auseinanderset- zung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheids gänzlich vermis- sen, soweit es um die vor Obergericht erneut vorgebrachte Frage der internatio- nalen Zuständigkeit der KESB resp. der Vorinstanz geht. In den vorinstanzlichen Verfahren hatte der Beschwerdeführer geltend ge- macht, die KESB sei zur Regelung der Obhut gar nicht zuständig, da sich die Zu- ständigkeit nach wie vor bei den französischen Gerichten befinde. Es handle sich entgegen der KESB um verheiratete Eltern, weshalb die Annexzuständigkeit spie- le (act. 10 E. 3.1 S. 8). Die Vorinstanz hat nach Prüfung der internationalen Zu- ständigkeit (dazu näher E. 2.3.1. nachfolgend) festgehalten, die vom Beschwerde- führer geltend gemachte Annexzuständigkeit des Familiengerichts vermöge an der hiesigen Zuständigkeit nichts zu ändern, da auf Grund der fehlenden Eintra- gung der von ihm behaupteten Eheschliessung in den französischen und schwei- zerischen Zivilstandsregistern nicht von einer Ehe zwischen den Parteien ausge- gangen werden könne (act. 10 E. 3.2. i.f. S. 17). Auf diese zutreffende Erwägung der Vorinstanz geht der Beschwerdeführer mit keinem Wort ein. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer bringt anstatt dessen erneut vor, er gehe davon aus, mit der Beschwerdegegnerin verheiratet zu sein, ohne dass er geltend macht, er wäre im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verfahren im massgeblichen schweizeri- schen (oder dem französischen) Zivilstandsregister als verheiratet eingetragen gewesen, sondern verweist lediglich auf seine aktuellen Bemühungen, die angeb- lich 2013 im Libanon vor einem Geistlichen geschlossene Ehe in der Schweiz ein- tragen zu lassen. Es hat damit mit der vorinstanzlichen Feststellung sein Bewen- den, dass die Eltern von C._____ nicht verheiratet sind. 2.3.1. Zur internationalen Zuständigkeit hat die Vorinstanz Folgendes erwogen (act. 10 E. 3.1 S. 15): Gemäss Art. 85 IPRG bestimme sich die Zuständigkeit für den Erlass von Massnahmen im Bereich des Kindesschutzes sowie das dabei an-
- 7 - zuwendende Recht nach den Regeln des HKsÜ, welches sowohl von der Schweiz als auch von Frankreich ratifiziert worden sei. Beim Entscheid über die Obhut und den persönlichen Verkehr handle es sich um Massnahmen zum Schutz des Kin- des (Art. 1 Abs. 1 lit. a HKsÜ und Art. 3 lit. a und b HKsÜ). Die Behörden (Gerich- te und Verwaltungsbehörden) des Vertragsstaates, in dem das Kind seinen ge- wöhnlichen Aufenthalt habe, seien gemäss Art. 5 Abs. 1 HKsÜ für den Erlass von Massnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes zuständig. Bei einem Wechsel des persönlichen Aufenthalts des Kindes in einen anderen Vertragsstaat würden nach Art. 5 Abs. 2 HKsÜ die dortigen Behörden zuständig. Nach dem HKsÜ gebe es keine perpetuatio fori (BGer 5A_622/2020 vom 27. Juni 2011, E. 3.). Insbesondere könne die Zuständigkeit auch während eines hängigen Rechtsmittelverfahrens verloren gehen (BGer 5A_313/2014 vom 9. Oktober 2014, E. 7.3. und BGE 132 III 586 E. 2.2.4 und 2.3.1). Die Vorinstanz machte anschliessend Ausführungen zum Begriff des ge- wöhnlichen Aufenthalts und dessen Auslegung, auf die zur Vermeidung von Wie- derholungen verwiesen werden kann (act. 10 E. 3.1 S. 15 f.). C._____, so die Vorinstanz weiter, sei das am tt.mm.2018 geborene Kind der Beschwerdegegnerin und des Beschwerdeführers, die gemäss den Zivil- standsregistern in Frankreich und der Schweiz nie miteinander verheiratet gewe- sen seien. Der Beschwerdeführer habe C._____ mit Erklärung vom 29. August 2018 als seinen Sohn anerkannt. Der Beschwerdeführer lebe in Zürich und die Beschwerdegegnerin im grenznahen D._____ (Frankreich). C._____ sei mit sei- nen zwei Halbbrüdern und der Mutter in Frankreich aufgewachsen. Das Tribunal Judiciare de Mulhouse habe mit Urteil vom 31. August 2020 die elterliche Sorge beiden Elternteilen zugeteilt und C._____ unter die Obhut der Beschwerdegegne- rin gestellt, dem Beschwerdeführer sei ein Besuchsrecht eingeräumt worden. C._____ habe wie seine älteren Halbbrüder eine Privatschule besucht, sei im April 2022 aber der Schule verwiesen worden. Die öffentliche Schule habe C._____ gemäss Beschwerdegegnerin wegen eines Administrativfehlers nicht aufnehmen wollen, weshalb die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer ge- fragt habe, ob C._____ bei ihm in der Schweiz leben und dort die Schule besu-
- 8 - chen könne. Somit sei der Wohnsitz von C._____ mit Zustimmung der Beschwer- degegnerin nach Zürich verlegt worden. Der Wohnsitzbestätigung des Personen- meldeamts der Stadt Zürich vom 20. Mai 2022 sei zu entnehmen, dass C._____ am 6. Mai 2022 nach Zürich umgezogen sei. Da C._____ unter der gemeinsamen Sorge beider Eltern stehe, seien diese berechtigt, den Aufenthalt ihres Kindes zu bestimmen bzw. von Frankreich in die Schweiz zu verlegen (BGE 136 III 356, E. 3.2. f.). Mit dem Umzug habe C._____ sofort einen gewöhnlichen Aufenthalt am neuen Ort begründet. Daraus ergebe sich nach Art. 5 Abs. 1 HKsÜ die örtliche Zuständigkeit der Gerichte und Behörden in der Schweiz. Somit sei erstellt, dass seit dem 6. Mai 2022 die KESB für Massnahmen zum Schutz von C._____, wor- unter auch die Regelung der Obhut und des persönlichen Verkehrs fallen würden, zuständig sei. Insbesondere sei mit dem Umzug von C._____ per sofort auch die Zuständigkeit der französischen Gerichte während des dort noch hängigen Ge- richtsverfahrens verloren gegangen. 2.3.2. Die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zur internationalen Zustän- digkeit in Zürich und zum Wegfall der Zuständigkeit in Frankreich sind zutreffend. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer geht darauf mit keinem einzigen Wort ein. Anstatt dessen bringt er vor, der Entscheid des Cour d'Appel de Colmar vom
12. März 2024 werde nach Vorliegen der Rechtskraftbescheinigung, welche er beizubringen in Aussicht stellt, durch die Schweiz gemäss den Bestimmungen des Lugano-Übereinkommens anzuerkennen sein (act. 2 S. 10 sowie S. 6 f.). Dass dem nicht so ist, hat die Vorinstanz ebenfalls zutreffend und klar festgehal- ten, sind doch die beiden nach dem Umzug von C._____ in die Schweiz gefällten Urteile vom 7. September 2022 und 12. März 2024 gemäss Art. 23 Abs. 2 lit. a HKsÜ nicht anerkennungsfähig (act. 10 E. 4.2. S. 18). Den Urteilen ist, auch dar- auf hat die Vorinstanz (a.a.O.) zu Recht hingewiesen, zu entnehmen, dass beide Gerichte die Zuständigkeit fälschlicherweise auf die EU-Verordnung Nr. 2019/1111 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verant- wortung und über Kindesentführungen (Verordnung Brüssel IIb) stützten, welche anders als das HKsÜ eine perpetuatio fori kennt. Dabei übersahen die Gerichte offensichtlich, dass die Schweiz nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist
- 9 - und Brüssel IIb daher nicht zur Anwendung kommt. Dass der Beschwerdeführer ohne darauf einzugehen an seiner nicht weiter begründeten Auffassung festhält, ist angesichts der ausführlichen und klaren Ausführungen der Vorinstanz nicht nachvollziehbar. 2.3.3. Die internationale Zuständigkeit der hiesigen Behörden und Gerichte ist damit gegeben, und dem Urteil des Cour d'Appel de Colmar vom 12. März 2024 fehlt es – ebenso wie dem erstinstanzlichen Urteil vom 7. September 2022 – an der Anerkennungsfähigkeit. Bezüglich der Kinderbelange galt bis zum Entscheid der KESB vom 14. Sep- tember 2023 damit das Urteil des Tribunal Judiciare de Mulhouse vom 31. August 2020, worin die Obhut der Mutter zugeteilt und dem Vater ein Besuchsrecht ein- geräumt worden war (BR act. 10/1). Diese rechtliche Regelung ist von den Par- teien mit dem einvernehmlichen Umzug von C._____ nach Zürich am 6. Mai 2022 faktisch abgeändert worden, seither stimmte die rechtlich gültige Zuteilung der Obhut mit den tatsächlichen Obhutsverhältnissen nicht mehr überein, wie schon die Vorinstanzen zutreffend festgehalten haben (act. 10 E. 5.2 S. 20). Der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, dass C._____ rechtmässig unter seiner alleinigen Obhut lebe, ist folglich abzuweisen. III.
1. In der Sache bringt der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Vorin- stanz die folgenden vier Einwände vor (act. 2 S. 21 - 23, 2.3. "Zum Entscheid der Vorinstanz"): Der grundsätzliche Fehler, an dem der angefochtene Entscheid der Vorinstanz kranke, sei die Einschätzung, was abgeändert werde (also wohl: die Vorinstanz sei von den falschen Voraussetzungen ausgegangen, was die aktuell gültigen Grundlagen betreffend der Obhut seien; dazu nachfolgend E. 2.1.), die Vorinstanz gehe in aktenwidriger Art und Weise davon aus, dass C._____ kon- stant am Wunsch zurückzukehren festhalte (nachfolgend E. 2.2.), die Situation in Frankreich sei zu wenig abgeklärt worden (nachfolgend E. 2.3.) und so oder so bestehe inzwischen eine derart lange faktische Obhut beim Beschwerdeführer,
- 10 - dass eine Änderung mit Bezug auf diese faktische Situation geprüft werden müs- se (nachfolgend E. 2.4.). 2.1. Wie bereits bei der Abhandlung der internationalen Zuständigkeit dargestellt, gingen die Vorinstanzen zu Recht davon aus, dass die Obhut über C._____ im Zeitpunkt des KESB-Beschlusses vom 14. September 2023 rechtlich bei der Mut- ter und faktisch beim Vater und Beschwerdeführer lag (oben, E. II.2.3., insb. II.2.3.3.). Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz bestätigt den Beschluss der KESB, die faktische Obhut vom Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin umzuteilen. Von dieser faktischen oder gelebten Obhut geht der KESB-Beschluss aus, wenn in dessen Dispositiv-Ziffer 1 festgehalten wird, die Obhut über C._____ werde der Beschwerdegegnerin zugeteilt (BR act. 2/2 S. 49), war doch rechtlich gesehen die Obhut ohnehin schon bei der Beschwerdegegnerin. Die KESB (und ihr folgend die Vorinstanz) ging also gerade von der faktisch gelebten und nicht der rechtlich geltenden Obhut aus, wie das ja auch der Beschwerdeführer fordert. Die diesbezügliche Rüge stösst damit ins Leere. Auf die geltend gemachte lange Dauer der faktischen Obhut beim Beschwerdeführer als Hinderungsgrund für eine Abänderung wird noch zurückzukommen sein (nachfolgend E. 2.4.). 2.2. Der Beschwerdeführer führt nicht näher aus, worauf er die Rüge der Akten- widrigkeit stützt, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass C._____ konstant an seinem Wunsch festhalte, zu seiner Mutter, den Halbge- schwistern und dem Stiefvater zurückzukehren. Seine Darstellung, C._____ habe sich für ein Leben bei beiden Elternteilen je einmal ausgesprochen (act. 2 S. 22 unten), findet in den Akten keine Stütze: Der Kindsvertreter hat sich bereits wäh- rend des KESB-Verfahrens viermal mit C._____ getroffen. Beim ersten Besuch teilte C._____ mit, sich in der neuen Nachbarschaft gut eingelebt und dort viele Freunde gefunden zu haben, sich aber dennoch sehr auf die Wochenenden bei der Mutter und ihrer Familie zu freuen. Auch vermisse er seine Geschwister und den Lebenspartner der Mutter, und er wünschte die Besuchszeiten auszuweiten. Diese Wünsche erneuerte er beim zweiten Besuch. Beim dritten, unangekündig- ten Besuch in der Krippe durch den Kindsvertreter teilte C._____ mit Nachdruck mit, fortan bei der Mutter leben und an deren Wohnort die Schule besuchen zu
- 11 - wollen. Beim vierten Besuch, lediglich zwei Tage später, teilte C._____ dem Kindsvertreter mit, der Vater sei gegen einen Wechsel zur Mutter, weshalb er nun beim Vater bleiben wolle (KESB act. 57 S. 1 f.). Während des vorinstanzlichen Verfahrens traf sich der Kindsvertreter unlängst erneut mit C._____. Er hielt fest, dass C._____ wahrnehmbar durch das hängige Verfahren belastet werde und un- ter hohem Druck stehe, zumal er sich der Bedeutung seiner Aussagen zum Ver- fahrensgegenstand bewusst sei und offensichtlich grosse Angst habe, mit seinen Aussagen den Erwartungen der Eltern nicht zu entsprechen und hierfür bestraft zu werden. Entsprechend seien seine Antworten zurückhaltend und mit Bedacht gewählt gewesen. Trotz dieser Zurückhaltung sei im Gespräch erneut klar zum Ausdruck gekommen, dass C._____ ein Zusammenleben mit seiner Mutter, den Geschwistern und dem Stiefvater herbeisehne. Es ist mithin nicht zu beanstan- den, wenn der Kindsvertreter – und ihm folgend die Vorinstanz – davon ausging, C._____ habe sich nunmehr über längere Zeit konstant und trotz der mittlerweile fortgeschrittenen Integration in der Schweiz für einen Wechsel zur Mutter nach Frankreich ausgesprochen (BR act. 24 S. 1 f.). Einzig einmal in fünf Gesprächen (beim vierten Besuch während des KESB-Verfahrens) hat sich C._____ anders geäussert, wobei der Kindsvertreter – nachdem C._____ mitgeteilt hatte, der Va- ter sei gegen einen Wechsel zur Mutter, weshalb er nun beim Vater bleiben wolle
– den Eindruck schilderte, dass C._____ mit seiner Aussage einen Auftrag erfüllt habe. Der Vorwurf, die Vorinstanz sei aktenwidrig davon ausgegangen, C._____ habe mit Konstanz den Wunsch geäussert, zur Mutter, den Halbgeschwistern und dem Stiefvater zurückzukehren, geht damit fehl. 2.3. Der Beschwerdeführer rügt sodann als sachlich nicht begründbar, dass die Vorinstanz C._____ ohne jede weitere Abklärungen der Situation in Frankreich in die (faktische) Obhut der Mutter zurückgeben wolle. Bereits vor Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer diesbezüglich zusätzliche Abklärungen verlangt (vgl. BR act. 1 S. 3 Ziff. 4 und S. 10, S. 18 f.). Die Vorinstanz hat – was der Beschwerde- führer in seiner Beschwerde nicht erwähnt – hierzu festgehalten, den KESB-Akten sei zu entnehmen, dass C._____ gemäss einem Schreiben seiner Privatschule
- 12 - vom 6. April 2022 aufgrund eines Verdachts auf eine unangemessene Berührung einer Mitschülerin vorläufig für drei Tage der Schule verwiesen worden sei, und dass die Schule eine (Gefährdungs-)Meldung an die Cellule des Recueil des In- formations Préoccupants (CRIP) gemacht habe (act. 10 E. 5.3 S. 22 unter Hin- weis auf KESB act. 67/1.c bzw. KESB act. 73/3). Aus dem bei den Akten liegen- den Schreiben der Direction Générale Adjointe Solidarités/CRIP Sud vom 14. Fe- bruar 2023 gehe hervor, dass man am 7. April 2022 die Gefährdungsmeldung (der Schule) betreffend C._____ und seine Halbbrüder erhalten hätte. Die in der Folge von den medizinisch-sozialen Fachpersonen durchgeführte Untersuchung habe keine Gefahr und auch kein Risiko für die Kinder feststellen können, wes- halb die Gefährdungsmeldung ohne weitere Folge bliebe (a.a.O., unter Hinweis auf KESB act. 71/1). Der Beschwerdeführer äussert sich hierzu mit keinem Wort. Es ist auch darüber hinaus nicht ersichtlich, inwiefern die vor Ort getätigten Abklä- rungen, welche sich immerhin auf eine Zeitspanne von rund zehn Monaten er- streckten, nicht genügt haben sollten, und inwiefern die KESB gehalten gewesen wäre, in Ergänzung zu diesen Abklärungen weitere Abklärungen in Frankreich an- zuordnen. Entgegen dem Beschwerdeführer ist damit sachlich begründbar und begründet, dass die KESB wie auch die Vorinstanz die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen auf Seiten der Mutter für nicht notwendig erachteten. Die Rüge zielt damit ins Leere. Anzumerken bleibt an dieser Stelle, dass sich die Vorinstanz veranlasst ge- sehen hat darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer einen Vorfall aufbau- sche, der zu C._____s dreitätigem Schulausschluss geführt habe (act. 10 E. 5.3 S. 23). Wie gesehen handelte es sich um eine Meldung wegen eines Verdachts auf eine unangemessene Berührung, wobei nach zehnmonatigen Abklärungen die zuständige Behörde zu keinerlei Weiterungen Anlass sah und die Gefähr- dungsmeldung ad acta legte. In der Beschwerdeschrift an die Kammer schreibt der Beschwerdeführer demgegenüber vorerst, C._____ habe sich offenbar kör- perlich übergriffig gegenüber einem Mädchen verhalten (act. 2 S. 5), um später dann festzuhalten, dass eine unangemessene Berührung nicht nur tatsächlich stattfand, sondern dass C._____ dem Mädchen den Finger eingeführt habe (act. 2 S. 22). Der starke Gegensatz dieser beiden Aussagen in ein und derselben Be-
- 13 - schwerdeschrift lässt aufhorchen und bestätigt den Eindruck, den bereits die Vor- instanz hatte. 2.4. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer gegen die (Rück-)Erteilung der fak- tischen Obhut an die Beschwerdegegnerin die lange Dauer vor, während welcher sich C._____ nun bereits in seiner faktischen Obhut befinde. In der Tat befindet sich der bald sechsjährige C._____ mittlerweile mehr als zwei Jahre in Zürich, während er die Jahre davor bei seiner Mutter und seinen Halbgeschwistern und dem Stiefvater aufgewachsen war. Für ein Kind im Alter von C._____ ist das eine sehr lange Zeit. Umso erstaunlicher ist, dass er sich bis in jüngster Zeit immer wieder für eine Rückkehr in sein gewohntes familiäres und sprachliches Umfeld aussprach. Auch wenn der Kindergarten bereits zur obligato- rischen Schulzeit gehört, so ist gleichwohl mit dem Kindsvertreter darauf hinzu- weisen, dass die soziale und schulische Integration bei einem Kind im Alter von C._____ noch nicht weit fortgeschritten ist (BR act. 24 S. 2 Rz. 5). Die während des laufenden Verfahrens naturgemäss länger gewordene Zeit des Verbleibs von C._____ in Zürich und die damit einhergehende zunehmende Vernetzung ist in- des insofern zu relativieren, als ein Umzug nach D._____ nicht ein Wechsel in ein dem Kind unbekanntes Umfeld bedeutet, sondern eher eine Rückkehr. Dies gilt umso mehr, als C._____ nicht nur die ersten knapp vier Jahre im Familienverbund mit seiner Mutter, den Halbbrüdern und dem Stiefvater aufgewachsen ist, sondern auch danach regelmässig im Rahmen der Wochenend- und Ferienaufenthalte Zeit dort verbracht hat. Anders als es der Beschwerdeführer geltend macht, ist "Frankreich" eben gerade keine black box (act. 2 S. 16). Unter den gegebenen Umständen spricht die Tatsache, dass C._____ sich seit Mai 2022 in der fakti- schen Obhut des Beschwerdeführers befand, entgegen dem Beschwerdeführer nicht in entscheidender Art und Weise dagegen, die faktische Obhut wieder der Beschwerdegegnerin zuzuteilen, wie das die KESB und deren Entscheid bestäti- gend die Vorinstanz getan haben.
3. Zusammenfassend vermögen die Rügen des Beschwerdeführers gegen den angefochtenen Entscheid nicht zu überzeugen. Auch darüber hinaus ist nichts er-
- 14 - sichtlich, was dazu führen würde, den detailliert und überzeugend begründeten Entscheid der Vorinstanz aufzuheben. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. Da die von der Vorinstanz neu festgesetzten Termine für die Übergabe von C._____ an die Beschwerdegegnerin sowie für das erste Besuchswochenende unterdessen abgelaufen sind (Dispositiv-Ziffern I.5 und I.6.), sind diese neu fest- zusetzen. An der Festlegung des Ferienbetreuungsrechts des Beschwerdeführers ändert sich nichts. Er ist gemäss Disp.-Ziffer 4a des KESB-Beschlusses (KESB act. 89) in geraden Jahren je in der ersten Hälfte der Monate Juli und August be- rechtigt und verpflichtet, C._____ zu betreuen. Da die Übergabe von C._____ in die Obhut der Beschwerdegegnerin noch im laufenden Monat Juni aus zeitlichen Gründen nicht opportun ist, ist der Obhutsübergang auf Mitte Juli 2024 festzule- gen. Die erste Wochenendbetreuung durch den Vater soll sodann zwei Wochen nach der Rückkehr von C._____ zur Mutter nach dem zweiten Ferienblock beim Vater, mithin auf Ende August 2024 erfolgen. IV.
1. Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren unterliegt, sind ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 60 Abs. 5 EG KESR i.V.m. Art. 106 ZPO). Die Hö- he der Entscheidgebühr ist auf Fr. 1'600.– festzulegen (§ 40 EG KESR i.V.m. Art. 96 ZPO sowie § 12 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG). Eine Parteientschädigung kommt bei diesem Verfahrensausgang nicht in Frage.
2. Der Beschwerdeführer beantragt die Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege gemäss Art. 118 Abs. 1 ZPO. Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie bedürftig ist und wenn die Sache nicht aussichtslos ist (Art. 117 lit a und b ZPO). Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist nach wie vor ausgewiesen, arbeitet er doch aus gesundheitlichen Gründen nicht auf dem ersten Arbeitsmarkt, sondern in beschränktem Umfang in einem Beschäftigungs- programm der Sozialen Dienste und wird von diesen finanziell unterstützt (act. 4/6). Der Standpunkt des Beschwerdeführers erwies sich nicht von vornher- ein als aussichtslos im Sinne des Gesetzes, auch wenn die Beschwerde wie ge- sehen nicht zu überzeugen vermag. Daher ist dem Gesuch um unentgeltliche
- 15 - Rechtspflege zu entsprechen. Der als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzuset- zende Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird der Kammer noch eine Zusammenstel- lung über seine Bemühungen und Aufwände einzureichen haben und mit einem separaten Beschluss zu entschädigen sein. Bereits an dieser Stelle ist indes dar- auf hinzuweisen, dass angesichts der Tatsache, dass sich die Beschwerdeschrift in erheblichem Umfang als minimal abgeänderte Kopie der bereits vor Vorinstanz eingereichten Beschwerde erwies, der zu entschädigende Aufwand sich in Gren- zen halten wird. Es wird beschlossen:
1. Dem Beschwerdeführer wird für das obergerichtliche Verfahren die unent- geltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unent- geltlicher Rechtsbeistand bestellt.
2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Entscheid. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksrats Zürich vom
25. April 2024 wird bestätigt. Zufolge Ablaufs der Termine lauten die Dispo- sitiv-Ziffern I.5. und I.6. neu wie folgt: "5. A._____ wird erstmals am Freitag, 30. August 2024, nach Schul- schluss, bis Sonntag, 1. September 2024, 18.00 Uhr, für berechtigt und verpflichtet erklärt, C._____ zu Besuch zu nehmen.
6. A._____ wird gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, C._____ am Sonntag, 14. Juli 2024, 18.00 Uhr, in die Obhut von B._____ zu übergeben."
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'600.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
- 16 - Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers wird mit separa- tem Beschluss entschädigt.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und den Verfahrensbeteiligten, an die Beschwerdegegnerin sowie an den Verfahrensbeteiligten unter Beilage einer Kopie von act. 2, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zürich sowie
– unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: