Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Für C._____ (geb. tt. Dezember 1940) wurde mit Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen (fortan KESB) vom 10. Februar 2015 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB errichtet und seine Tochter D._____ zur Bei- ständin ernannt (KESB-act. 23 und 24). Mit Beschluss vom 14. Juli 2015 erfolgte ein Beistandswechsel zum heutigen Verfahrensbeteiligten (KESB-act. 54). Am 3. Februar 2016 wurde ein Besitzstandinventar per 10. Februar 2015 erstellt, wel- ches die KESB mit Beschluss vom 12. Februar 2016 genehmigte (KESB-act. 77 und 78). Am 29. Februar 2016 erstellte die Tochter des Verbeiständeten ihren Beistandsbericht für die Zeit vom 10. Februar bis am 31. Juli 2015, welchen die KESB mit Beschluss vom 21. März 2016 genehmigte (KESB-act. 88 und 89). Mit Beschluss vom 26. September 2016 genehmigte die KESB die Rechnung und den Beistandsbericht inkl. Liegenschaftenbuchhaltung für die Periode vom 1. Au- gust 2015 bis 31. Juli 2016 (KESB-act. 103 und 105), mit Beschluss vom 29. Ja- nuar 2018 die Rechnung und den Bericht für die Periode vom 1. August 2016 bis
31. Juli 2017 (KESB-act. 111 und 123), mit Beschluss vom 8. November 2018 die Rechnung und den Bericht für die Periode vom 1. August 2017 bis 31. Juli 2018 (KESB-act. 132 - 134), mit Beschluss 7. September 2020 die Rechnung und den Bericht für die Periode 1. August 2018 bis 31. Dezember 2019 (KESB-act. 141 -
143) und mit Verfügung vom 7. Juli 2022 die Vermögensrechnung für die Periode vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 (KESB-act. 148 - 150).
E. 2 Am 11. Oktober 2022 erstattete der Verfahrensbeteiligte seinen Beistands- bericht und die Schlussbilanz per 29. September 2022, nachdem C._____ am 21. September 2022 verstorben war (KESB-act. 157 = BR-act. 2 Anhang). Mit Verfü- gung Nr. 2023-EZ-REV-270 vom 23. März 2023 genehmigte die KESB die einge- reichte Vermögensschlussrechnung und den Schlussbericht für die Periode vom
1. Januar bis 21. September 2022 und entlastete die Beistandsperson im Sinne von Art. 425 Abs. 4 ZGB (KESB-act. 173 = BR-act. 2 Dispositiv Ziff. 1). Die KESB verwies ausdrücklich auf die Bestimmungen betreffend die Verantwortlichkeit
- 3 - nach Art. 425 Abs. 3 und Art. 454 und 455 ZGB (Dispositiv Ziff. 2) und forderte die Beistandsperson auf, den ausgewiesenen Erben, deren legitimierten Vertretern oder im Falle der Ausschlagung dem Konkursamt das verwaltete Vermögen sowie die notwendigen Unterlagen unter Vornahme einer Übergaberechnung gegen Quittung zu übergeben (Dispositiv Ziff. 3). Die Entschädigung der Beistandsper- son wurde auf Fr. 1'875.-- und die Gebühren wurden auf Fr. 800.-- festgelegt und der Erbengemeinschaft auferlegt (Dispositiv Ziff. 4 und 5).
E. 2.2 Sämtliche aufgelaufenen Kosten der Beschwerdeführerin seien nach Einreichung der Kos- tennote zu ersetzen.
E. 2.3 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz." Weiter stellte die Beschwerdeführerin verschiedene Verfahrensanträge (act. 2 S. 1/2, Ziff. 1.1 - 1.7). Es wurden die Akten des Bezirksrates (act. 7/1 - 10 und 7/12 - 17 = BR-act. 1 - 10 und 12 - 17), darin enthalten diejenigen der KESB (BR- act. 11/1 - 184 = KESB-act. 1 - 184) beigezogen und der Beschwerdeeingang an- gezeigt (act. 5/1 und 5/2). Das Verfahren ist spruchreif. II.
1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisa- tionsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmun- gen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR).
- 5 -
2. Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Be- zirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen ab Zustellung des angefochtenen Entscheides schriftlich und begründet bei der Be- schwerdeinstanz einzureichen (Art. 450 Abs. 1 und Art. 450b Abs. 1 ZGB). Die Beschwerde wurde rechtzeitig (act. 2 i.V.m. act. 7/17/1) bei der zuständigen In- stanz schriftlich begründet und mit Anträgen versehen eingereicht. Die Beschwer- deführerin ist als nahestehende Person (Art. 450 Abs. 2 ZGB) zur Beschwerdeer- hebung legitimiert und durch den abweisenden Entscheid der Vorinstanz be- schwert. Dem Eintreten auf die Beschwerde steht nichts entgegen.
3. Die Beschwerdeführerin stellt verschiedene Verfahrensanträge, auf die vor- ab einzugehen ist.
E. 3 Mit Eingabe vom 4. Mai 2023 erhob die E._____ GmbH, vertreten durch F._____, namens und im Auftrag der Witwe von C._____, A._____ (Beschwerde- führerin), Beschwerde (BR-act. 1). Er verlangte die Aufhebung der Verfügung der KESB und die Anweisung an die KESB (1) zu begründen, weshalb sie für die Sa- nierung des Mehrfamilienhauses G._____-strasse 1 in H._____ (Brandfall vom
18. Juni 2021) kein Sanierungskonzept mit Kostenvoranschlag eingefordert habe und weshalb sie den im Berichtsjahr ausgewiesenen Verlust von Fr. 99'236.40 kommentarlos genehmigt habe, (2) bezüglich Sanierung des genannten Mehrfa- milienhauses eine Bauabrechnung (Brandfall) per Todesfall einzufordern und den Verlust von Fr. 155'542.25 (per Todestag) zu begründen, und schliesslich (3) die Verantwortlichen für den Verlust von Fr. 99'236.40 (Berichtsjahr) bzw. den Verlust von Fr. 155'542.25 (Brandfall [BR-act. 1 S. 2]) festzustellen und die Verantwortli- chen anzuweisen, den ausgewiesenen Verlust auf das Verkehrskonto G._____- strasse 1 H._____ bei der Zürcher Kantonalbank zu überweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der KESB. Am 17. Juni 2023 reichte die Be- schwerdeführerin die genannte Beschwerde eigenhändig unterzeichnet nochmals ein, nachdem ihr dazu mit Verfügung des Bezirksratspräsidenten Horgen vom 8. Juni 2023 Gelegenheit gegeben und gleichzeitig Vormerk genommen worden war, dass die Beschwerdeführerin nicht durch F._____ vertreten werde (BR-act. 7). Der Bezirksratspräsident holte eine Stellungnahme der KESB ein (BR-act. 10), wozu sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. August 2023 äusserte (BR-act. 13). Mit Verfügung vom 8. April 2024 setzte der Bezirksratspräsident der KESB Frist an, um sämtliche Unterlagen, welche bei der Erstellung der Buchhal- tung sowie der Schlussrechnung per Todestag beigezogen worden waren, einzu- reichen sowie sämtliche Unterlagen betreffend den Brandfall G._____-strasse 1 in
- 4 - H._____ (BR-act. 15). Die KESB reichte dem Bezirksrat zwei Buchhaltungsordner betreffend die Mehrfamilienhäuser G._____-strasse 1 in H._____ und I._____- strasse in Zürich nach (BR-act. 16). Mit Verfügung vom 24. April 2024 wies der Bezirksratspräsident die Beschwerde vollumfänglich ab, auferlegte der Beschwer- deführerin die Kosten und sprach keine Parteientschädigung zu (BR-act. 17 = act. 8). Der Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 26. April 2024 zugestellt (BR-act. 17/1 = act. 3/2).
E. 3.1 Mit Bezug auf die Zuständigkeit ist festzuhalten, dass für die Genehmigung von Schlussbericht und Schlussrechnung gemäss Art. 425 ZGB im Kanton Zürich ein einzelnes Mitglied der KESB zuständig ist (Art. 425 Abs. 2 ZGB i.V.m. § 45 Abs. 1 lit. r EG KESR). Gegen solche Genehmigungsentscheide der KESB ist in der ersten Beschwerdeinstanz der Bezirksratspräsident zuständig (§ 63 Abs. 1 lit. a EG KESR). Die Beschwerdeführerin bestreitet damit zu Unrecht dessen Zustän- digkeit (act. 2 S. 2 Ziff. 3.2).
E. 3.2 Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, es sei die Untersuchungs- und Offi- zialmaxime anzuwenden (act. 2 S. 1 Antrag Ziff. 1.1und S. 2 Ziff. 3.1), ist unklar, was sie daraus ableiten will. Unabhängig von der kantonalen Verfahrensorganisa- tion gelten diese Verfahrensgrundsätze von Bundesrechts wegen (Art. 446 ZGB). 3.3.1 Die Beschwerdeführerin verlangt die Anweisung an die Vorinstanzen, Bele- ge und Originalrechnungen der Einnahmen und Ausgaben im Zeitraum 10. Fe- bruar 2015 bis 21. September 2022 zu edieren und der Beschwerdeführerin aus- zuhändigen, die Immobilienverwaltung aufzufordern, die Investitionen von rund 1,8 Mio. Franken in die Liegenschaft G._____-strasse 1 in H._____ detailliert, an-
- 6 - hand von Originalofferten und -rechnungen, aufzuzeigen und zu begründen und nach Aushändigung der massgebenden Belege und Originalrechnungen an die Beschwerdeführerin ihr eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde, in jedem Fall einen zweiten Schriftenwechsel und die Durchführung einer mündlichen Verhand- lung anzuordnen (act. 2 S. 1 und 2 Anträge 1.3 - 1.7). Sie begründet die Anträge damit, dass sie mit Schreiben vom 3. November 2022, Mail vom 4. November 2022 und wiederholten Schreiben und Telefonaten weder vom Beistand, noch der KESB oder der Steuerverwaltung die verlangten Akten mit Belegen und Original- rechnungen erhalten habe, sondern nur Abschlüsse. Es sei damit wiederholt ihr rechtliches Gehör verletzt worden. Eine Gehörsverletzung liege auch darin, dass die Vorinstanz am 8. April 2024 von der KESB zusätzliche Buchhaltungsunterla- gen verlangt, diese dann offenbar erhalten und in der Folge die Beschwerde ab- gewiesen habe, ohne dass sie, die Beschwerdeführerin, die beigezogenen Unter- lagen habe einsehen und sich dazu äussern können (act. 2 S. 2/3). 3.3.2 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 66 EG KESR. Danach wird den Beteiligten in der Regel Frist zur Stellungnahme angesetzt, wenn sich die Be- schwerde nicht als unzulässig oder unbegründet erweist. Eine mündliche Ver- handlung kann angeordnet werden, welche dann eine Stellungnahme ersetzt. Ein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung besteht damit nicht. Im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren ist auch nicht zwingend eine Ver- nehmlassung nach Art. 450d Abs. 1 ZGB einzuholen (BSK ZGB I - REUSSER, 7.A., Art. 450d N 10). Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, erscheint die Anordnung einer mündlichen Verhandlung nicht als angezeigt und es drängen sich auch sonst keine Weiterungen auf, weshalb die entsprechenden Anträge ab- zuweisen sind. 3.3.3 Aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) leitet die Rechtsprechung insbesondere das Recht der Parteien ab, sich zu allen für das Urteil wesentlichen Tatsachen zu äussern, ihren Rechtss- tandpunkt zu vertreten, ihre für den Entscheid wesentlichen Sachvorbringen mit tauglichen sowie rechtzeitig und formrichtig angebotenen Mitteln zu beweisen,
- 7 - sich an den Verhandlungen zu beteiligen und in die Akten Einsicht zu nehmen (BGE 150 III 238 E. 4.a, BGE 147 III 379 E. 3.1 m.w.H.). Der Anspruch auf rechtli- ches Gehör ist formeller Natur und führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaus- sichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche so- wohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rü- ckweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtli- chen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalisti- schen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beför- derlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 3. November 2022 beim Beistand sämtliche Akten mit Abschlussbericht verlangt (act. 2 S. 3 und act. 3/3). Der Bei- stand wies am folgenden Tag auf seinen Abschlussbericht hin, den er der KESB bereits übergeben habe, und verwies die Beschwerdeführerin an die KESB (act. 3/3). Dort liess die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. Januar 2023 und unter Beilage einer Vollmacht zugunsten von F._____ um Aktenzustellung er- suchen und verlangte namentlich genannte Unterlagen (act. 3/5 = KESB-act. 161 und 162). Gleiches verlangte auch Rechtsanwalt Dr. X._____. Die KESB über- liess Rechtsanwalt Dr. X._____ alsdann die Akten und erklärte diesem, die Akten würden Herrn F._____ nicht zugestellt, weil er kein Rechtsanwalt sei, worauf Rechtsanwalt Dr. X._____ erklärt haben soll, dass er dafür besorgt sein werde, dass Herr F._____ die Akten erhalte (KESB-act. 164). Wie es sich damit letztlich verhielt, lässt sich den Akten nicht entnehmen, eine Verletzung des Gehörsan- spruchs der Beschwerdeführerin lässt sich aufgrund des geschilderten Ablaufs aus den Akten jedenfalls nicht erkennen. Demgegenüber ist aufgrund der bezirks- rätlichen Akten ohne Weiteres erstellt, dass der Bezirksratspräsident seine die Beschwerde abweisende Verfügung erliess, ohne dass die Beschwerdeführerin
- 8 - Gelegenheit erhielt, sich zu den zuvor eingeforderten Buchhaltungsordnern für die Mehrfamilienhäuser G._____-strasse 1 in H._____ und I._____-strasse in Zürich (BR-act. 16) zu äussern. Der Verfügung vom 8. April 2024 (BR-act. 15) lässt sich sodann entnehmen, dass der Bezirksratspräsident deren Beizug als für die Ent- scheidfindung relevant erachtete (BR-act. 15). Die Beschwerdeführerin will erst mit der Zustellung der angefochtenen Präsidialverfügung davon erfahren haben, dass die Buchhaltungsordner beigezogen wurden (act. 2 S. 4). Mit dem gewählten Vorgehen verletzte der Bezirksratspräsident den Gehörsanspruch der Beschwer- deführerin in erheblicher Weise. Immerhin bleibt anzumerken, dass der Be- schwerdeführerin seit Kenntnis dieses Umstandes das umfassende Aktenein- sichtsrecht zusteht. Gestützt auf die nachstehende Erwägung ist trotz erheblicher Gehörsverletzung von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtli- chen Gehörs abzusehen.
E. 4 Mit Eingabe vom 26. Mai 2024 (Poststempel 27. Mai 2024) erhob die Be- schwerdeführerin Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksratspräsidenten. Sie stellt folgende Anträge (act. 2 S. 2): "2.1 Die Verfügung des Präsidenten des Bezirksrates Horgen vom 24. April 2024 sei aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
E. 4.1 Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens ist der Entscheid des Bezirksrats als Vorinstanz (Anfechtungsobjekt). Dies ist vorliegend der Ent- scheid des Bezirksratspräsidenten, mit welchem die Beschwerde gegen die Ge- nehmigung von Schlussbericht und Schlussrechnung des Verfahrensbeteiligten über seine Tätigkeit als Beistand im Zeitraum 1. Januar bis 21. September 2022 abgewiesen wurde. Schlussbericht und Schlussrechnung dienen nach der Recht- sprechung der Information und nicht der Überprüfung der Beistandschaft. Genü- gen sie dieser Informationsfunktion, ist die Genehmigung auszusprechen, ohne dass die Behörde sich über allfällige Verfehlungen der Beistandsperson zu äus- sern hätte. Die Genehmigung der Schlussrechnung hat weder unmittelbare mate- riellrechtliche Bedeutung, noch wird der Mandatsperson die vollständige Décharge erteilt. Allfällige Rechtsansprüche der verbeiständeten Person (nament- lich Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 454 ZGB) bleiben von der Geneh- migung unberührt (BGer 5A_35/2018 vom 11. November 2019 E. 3.3.1; 5A_274/2018 vom 21. September 2018 E. 4.3.1; 5A_714/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 4.3; 5A_151/2014 vom 4. April 2014 E. 6.1; je mit Hinweisen; BSK ZGB I- Vogel/Affolter, 7.A., Art. 425 N 52 und 57). Hierauf wurde im angefochtenen Ent- scheid zutreffend hingewiesen. Auch das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren kann nichts anderes zum Inhalt haben. Mit der Beschwerde gegen den Genehmi-
- 9 - gungsentscheid kann damit nur die Verletzung der Informationspflicht geltend ge- macht werden. Innerhalb dieses (eng gefassten) Prüfgegenstandes hat die Rechtsmittelinstanz umfassende Kognition sowohl in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht. Dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DROESE, 7. A., Art. 450a N 3 und 10). Von der Beschwerde führenden Par- tei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit dessen Entscheid- gründen auseinandersetzen und darlegen, inwiefern sie den angefochtenen Ent- scheid als fehlerhaft erachtet und die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Beschwerdeinstanz darf sich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB I- DROESE, a.a.O. Art. 450a N 5). Bei juristischen Laien werden geringere Anforde- rungen an die Erhebung eines Rechtsmittels gestellt. Als Antrag genügt eine For- mulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie entschieden wer- den soll. Als Begründung reicht aus, wenn zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der vorinstanzliche Ent- scheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Sind auch diese Anfor- derungen nicht erfüllt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin beantragt in der Beschwerde in materieller Hinsicht lediglich die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Damit sagt sie nicht, wie materiell entschieden wer- den soll. Der Antrag genügt insoweit den oberwähnten Anforderungen nicht. Aus der Begründung der Beschwerde lässt sich indes ableiten, dass die Beschwerde- führerin davon ausgeht, dass Schlussbericht und Schlussrechnung nicht hätten genehmigt werden dürfen und eine Überarbeitung unabdingbar sei. Es ist damit noch von einem genügenden Antrag auszugehen. 5.1 Die Vorinstanz kam zum Schluss, aus der Schlussbuchhaltung sei klar er- sichtlich, wohin in der Periode vom 1. Januar bis 21. September 2022 die Gelder geflossen seien. Die Schlussrechnung sei auch hinsichtlich Transparenz nicht zu
- 10 - bemängeln und die KESB sei ihren Pflichten nachgekommen. Auch wenn der Schlussbericht eher knapp ausgefallen sei, enthalte er die erforderlichen Informa- tionen. Der Verfahrensbeteiligte habe den Verlust beziffert und Angaben über den Grund des Verlustes gemacht, womit die Informationspflicht nicht verletzt sei (act. 8 E. 5.2). Zusammenfassend hielt die Vorinstanz fest, dass Schlussbericht und Schlussrechnung der Informationspflicht genügten und die Genehmigung durch die KESB nicht zu beanstanden sei. Die übrigen Vorbringen der Beschwer- deführerin, insbesondere die verlangten Anweisungen (vgl. vorne E. I.3) stünden im Zusammenhang mit einer möglichen Verantwortlichkeitsklage und müssten dort vorgebracht werden (act. 8 E. 7). 5.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vor der Kammer gel- tend, gemäss Zusammenstellung der Immobilienverwaltung J._____ seien in den Jahren 2015 - 2022 in die Liegenschaft G._____-strasse 1 H._____ Investitionen in der Höhe von rund Fr. 1'800'000 getätigt worden. Die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich habe nachweislich lediglich Fr. 944'489 übernommen, wes- halb nach Abzug der Brandkosten mithin rund Fr. 850'000 investiert worden seien (auch im Berichtsjahr 2022), wofür es einer separaten Bauabrechnung bedürfe. Die Investitionen seien in den vorliegenden Buchhaltungen nicht nachvollziehbar und transparent gemacht, weshalb die Präsidialverfügung aufzuheben sei (act. 2/3 S. 4 Ziff. 4.1). Die Beschwerdeführerin will weiter Auskunft und Belege über die Brandursache (Schadenereignis vom 18. Juni 2021), über die Verwendung des Betrages von rund Fr. 950'000, welcher die Gebäudeversicherung für die In- standsetzung zur Verfügung gestellt habe, sowie darüber, welche Instandset- zungs- und Erneuerungsmassnahmen konkret getätigt worden seien. Die Gebäu- deversicherung habe den Versicherungswert infolge der Investitionen angepasst, was getätigte Investitionen beweise. Es stellten sich in diesem Zusammenhang verschiedene Fragen, so hinsichtlich der Brandursachen und der Schäden, der Verwendung des Betrages von rund Fr. 850'000 und ob und welche Erneuerun- gen getätigt worden seien, die zu einem Mehrwert führten. Bis heute seien ihr Un- terlagen wie Sanierungskonzepte, Kostenvoranschläge, detaillierte Bauabrech- nungen, Detailbelege aber auch Protokolle der Gebäudeversicherung vorenthal- ten worden, welche bei der Erbteilung wesentlich seien (act. 2 S. 5). Die Be-
- 11 - schwerdeführerin macht weitere Ausführungen ohne erkennbaren Bezug zum in Frage stehenden Genehmigungsentscheid (act. 2 S. 6), um dann zu erwähnen, dass nur die Jahre 2015 - 2017 sowie der Schlussbericht 2022 über detaillierte Belege (allerdings ohne Originalrechnungen) verfügten. Es gehe vorliegend um die getätigten Investitionen von Fr. 1'800'000. In diesem Bericht müssten die zu- stimmungspflichtigen Investitionen separat geprüft werden, da diese teilweise im Berichtsjahr (und auch früher) getätigt worden seien. Die Vorinstanzen hätten die zustimmungsbedürftigen Geschäfte nicht geprüft, weshalb die Präsidialverfügung aufzuheben sei (act. 2 S. 7). Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, der Verfahrensbeteiligte habe alles Einkommen und Vermögen des Verbeistände- ten verwaltet und nicht berücksichtigt, dass die Hälfte des Gesamteinkommens der Ehefrau gehöre. Es obliege der KESB als Aufsichtsbehörde über die Beistän- de im Rahmen der Prüfung der Schlussberichte die Aufteilung des Einkommens zwischen Ehemann und Ehefrau zu verlangen, was vorliegend nicht geschehen sei. Die Präsidialverfügung sei auch aus diesem Grund aufzuheben und die Über- arbeitung anzuordnen (act. 2 S. 7 Ziff. 4.4 und 4.5). 5.3 Soweit sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerde auf anderes als die Genehmigung von Schlussbericht und Schlussrechnung für die Periode 1. Januar bis 21. September 2022 bezieht, ist darauf zum vornherein nicht einzugehen, weil dies nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde sein kann. Wenn die Be- schwerdeführerin sodann die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides damit begründet, dass die Buchhaltung wegen fehlender separaten Bauabrechnungen über die getätigten Investitionen nicht nachvollziehbar und transparent sei, dann ist sie mit dieser Beanstandung nicht zu hören. Im vorliegenden Fall kann es ein- zig um eine mögliche Informationspflichtverletzung gehen. Die Beschwerdeführe- rin beanstandet - mit Blick auf die vorzunehmende Erbteilung - mit dem Einwand der fehlenden separaten Bauabrechnung die Mandatsführung. Dies wäre im Rah- men einer allfälligen Verantwortlichkeitsklage geltend zu machen. Ebenso kann der Einwand, die KESB hätte die zustimmungsbedürftigen Geschäfte gar nicht ge- prüft und damit ihre Pflichten verletzt, nicht im vorliegenden Verfahren geltend ge- macht werden. Schliesslich wiederholt die Beschwerdeführerin die bereits vor Vorinstanz erhobene Rüge, der Verfahrensbeteiligte habe Vermögensanteile der
- 12 - Ehefrau nicht berücksichtigt, ohne sich aber mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen, was den Anforderungen an eine Beschwer- de nicht genügt. Auch dieser Einwand, wenn er zu berücksichtigen wäre, würde keine (allfällige) Informationspflichtverletzung betreffen und wäre im vorliegenden Verfahren demzufolge nicht zu hören. Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen erweisen sich damit zum vornherein als nicht geeignet, den vorinstanzli- chen Entscheid und damit den Genehmigungsentscheid umzustossen. Da auch die im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Anträge und Anliegen der Beschwerdeführerin nicht die Informationspflicht im Sinne von Art. 425 ZGB zum Gegenstand hatten, käme eine Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin (vgl. vorne E. II.3.3.3) einem Leerlauf gleich, weil am Ergebnis (Abweisung der Beschwerde) nichts zu ändern wäre. Von einer Rückweisung ist deshalb abzusehen. 5.4 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen. Mit der Abweisung der Beschwerde bleibt es beim Entscheid der KESB, wonach Schlussbericht und Schlussrechnung des Verfahrensbeteiligten für die Periode 1. Januar bis 21. September 2022 genehmigt sind. Ebenso bleibt es beim Hinweis der KESB auf die Bestimmungen betreffend die Verantwortlich- keit nach Art. 425 Abs. 3 und Art. 454 und 455 ZGB (BR-act. 2 Dispositiv Ziff. 2) sowie beim Auftrag an den Verfahrensbeteiligten, den ausgewiesenen Erben, de- ren legitimierten Vertreter oder im Falle der Ausschlagung dem Konkursamt das verwaltete Vermögen sowie die notwendigen Unterlagen unter Vornahme einer Übergangsrechnung gegen Quittung zu übergeben (BR-act. 2 Dispositiv Ziff. 3). III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin auf- zuerlegen (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 106 ZPO). Es besteht kein Raum für eine Kostenübernahme oder eine Entschädigung (act. 2 S. 2 Anträge 2.2 und 2.3). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 1'200.-- festzusetzen (Art. 450f i.V.m. Art. 96 und § 5 der Gebührenverordnung des Obergerichts).
- 13 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.-- festgesetzt und der Beschwerde- führerin auferlegt.
- Es wird keine Entschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und den Verfahrensbetei- ligten, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen sowie an den Bezirksrat Horgen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfirst gehen die beigezogenen Ak- ten an den Bezirksrat zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ240040-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 27. Februar 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin sowie B._____, Verfahrensbeteiligter betreffend Genehmigung Schlussbericht Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksrates Horgen vom 24. April 2024; VO.2023.25 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Für C._____ (geb. tt. Dezember 1940) wurde mit Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen (fortan KESB) vom 10. Februar 2015 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB errichtet und seine Tochter D._____ zur Bei- ständin ernannt (KESB-act. 23 und 24). Mit Beschluss vom 14. Juli 2015 erfolgte ein Beistandswechsel zum heutigen Verfahrensbeteiligten (KESB-act. 54). Am 3. Februar 2016 wurde ein Besitzstandinventar per 10. Februar 2015 erstellt, wel- ches die KESB mit Beschluss vom 12. Februar 2016 genehmigte (KESB-act. 77 und 78). Am 29. Februar 2016 erstellte die Tochter des Verbeiständeten ihren Beistandsbericht für die Zeit vom 10. Februar bis am 31. Juli 2015, welchen die KESB mit Beschluss vom 21. März 2016 genehmigte (KESB-act. 88 und 89). Mit Beschluss vom 26. September 2016 genehmigte die KESB die Rechnung und den Beistandsbericht inkl. Liegenschaftenbuchhaltung für die Periode vom 1. Au- gust 2015 bis 31. Juli 2016 (KESB-act. 103 und 105), mit Beschluss vom 29. Ja- nuar 2018 die Rechnung und den Bericht für die Periode vom 1. August 2016 bis
31. Juli 2017 (KESB-act. 111 und 123), mit Beschluss vom 8. November 2018 die Rechnung und den Bericht für die Periode vom 1. August 2017 bis 31. Juli 2018 (KESB-act. 132 - 134), mit Beschluss 7. September 2020 die Rechnung und den Bericht für die Periode 1. August 2018 bis 31. Dezember 2019 (KESB-act. 141 -
143) und mit Verfügung vom 7. Juli 2022 die Vermögensrechnung für die Periode vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 (KESB-act. 148 - 150).
2. Am 11. Oktober 2022 erstattete der Verfahrensbeteiligte seinen Beistands- bericht und die Schlussbilanz per 29. September 2022, nachdem C._____ am 21. September 2022 verstorben war (KESB-act. 157 = BR-act. 2 Anhang). Mit Verfü- gung Nr. 2023-EZ-REV-270 vom 23. März 2023 genehmigte die KESB die einge- reichte Vermögensschlussrechnung und den Schlussbericht für die Periode vom
1. Januar bis 21. September 2022 und entlastete die Beistandsperson im Sinne von Art. 425 Abs. 4 ZGB (KESB-act. 173 = BR-act. 2 Dispositiv Ziff. 1). Die KESB verwies ausdrücklich auf die Bestimmungen betreffend die Verantwortlichkeit
- 3 - nach Art. 425 Abs. 3 und Art. 454 und 455 ZGB (Dispositiv Ziff. 2) und forderte die Beistandsperson auf, den ausgewiesenen Erben, deren legitimierten Vertretern oder im Falle der Ausschlagung dem Konkursamt das verwaltete Vermögen sowie die notwendigen Unterlagen unter Vornahme einer Übergaberechnung gegen Quittung zu übergeben (Dispositiv Ziff. 3). Die Entschädigung der Beistandsper- son wurde auf Fr. 1'875.-- und die Gebühren wurden auf Fr. 800.-- festgelegt und der Erbengemeinschaft auferlegt (Dispositiv Ziff. 4 und 5).
3. Mit Eingabe vom 4. Mai 2023 erhob die E._____ GmbH, vertreten durch F._____, namens und im Auftrag der Witwe von C._____, A._____ (Beschwerde- führerin), Beschwerde (BR-act. 1). Er verlangte die Aufhebung der Verfügung der KESB und die Anweisung an die KESB (1) zu begründen, weshalb sie für die Sa- nierung des Mehrfamilienhauses G._____-strasse 1 in H._____ (Brandfall vom
18. Juni 2021) kein Sanierungskonzept mit Kostenvoranschlag eingefordert habe und weshalb sie den im Berichtsjahr ausgewiesenen Verlust von Fr. 99'236.40 kommentarlos genehmigt habe, (2) bezüglich Sanierung des genannten Mehrfa- milienhauses eine Bauabrechnung (Brandfall) per Todesfall einzufordern und den Verlust von Fr. 155'542.25 (per Todestag) zu begründen, und schliesslich (3) die Verantwortlichen für den Verlust von Fr. 99'236.40 (Berichtsjahr) bzw. den Verlust von Fr. 155'542.25 (Brandfall [BR-act. 1 S. 2]) festzustellen und die Verantwortli- chen anzuweisen, den ausgewiesenen Verlust auf das Verkehrskonto G._____- strasse 1 H._____ bei der Zürcher Kantonalbank zu überweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der KESB. Am 17. Juni 2023 reichte die Be- schwerdeführerin die genannte Beschwerde eigenhändig unterzeichnet nochmals ein, nachdem ihr dazu mit Verfügung des Bezirksratspräsidenten Horgen vom 8. Juni 2023 Gelegenheit gegeben und gleichzeitig Vormerk genommen worden war, dass die Beschwerdeführerin nicht durch F._____ vertreten werde (BR-act. 7). Der Bezirksratspräsident holte eine Stellungnahme der KESB ein (BR-act. 10), wozu sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. August 2023 äusserte (BR-act. 13). Mit Verfügung vom 8. April 2024 setzte der Bezirksratspräsident der KESB Frist an, um sämtliche Unterlagen, welche bei der Erstellung der Buchhal- tung sowie der Schlussrechnung per Todestag beigezogen worden waren, einzu- reichen sowie sämtliche Unterlagen betreffend den Brandfall G._____-strasse 1 in
- 4 - H._____ (BR-act. 15). Die KESB reichte dem Bezirksrat zwei Buchhaltungsordner betreffend die Mehrfamilienhäuser G._____-strasse 1 in H._____ und I._____- strasse in Zürich nach (BR-act. 16). Mit Verfügung vom 24. April 2024 wies der Bezirksratspräsident die Beschwerde vollumfänglich ab, auferlegte der Beschwer- deführerin die Kosten und sprach keine Parteientschädigung zu (BR-act. 17 = act. 8). Der Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 26. April 2024 zugestellt (BR-act. 17/1 = act. 3/2).
4. Mit Eingabe vom 26. Mai 2024 (Poststempel 27. Mai 2024) erhob die Be- schwerdeführerin Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksratspräsidenten. Sie stellt folgende Anträge (act. 2 S. 2): "2.1 Die Verfügung des Präsidenten des Bezirksrates Horgen vom 24. April 2024 sei aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 2.2 Sämtliche aufgelaufenen Kosten der Beschwerdeführerin seien nach Einreichung der Kos- tennote zu ersetzen. 2.3 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz." Weiter stellte die Beschwerdeführerin verschiedene Verfahrensanträge (act. 2 S. 1/2, Ziff. 1.1 - 1.7). Es wurden die Akten des Bezirksrates (act. 7/1 - 10 und 7/12 - 17 = BR-act. 1 - 10 und 12 - 17), darin enthalten diejenigen der KESB (BR- act. 11/1 - 184 = KESB-act. 1 - 184) beigezogen und der Beschwerdeeingang an- gezeigt (act. 5/1 und 5/2). Das Verfahren ist spruchreif. II.
1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisa- tionsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmun- gen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR).
- 5 -
2. Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Be- zirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen ab Zustellung des angefochtenen Entscheides schriftlich und begründet bei der Be- schwerdeinstanz einzureichen (Art. 450 Abs. 1 und Art. 450b Abs. 1 ZGB). Die Beschwerde wurde rechtzeitig (act. 2 i.V.m. act. 7/17/1) bei der zuständigen In- stanz schriftlich begründet und mit Anträgen versehen eingereicht. Die Beschwer- deführerin ist als nahestehende Person (Art. 450 Abs. 2 ZGB) zur Beschwerdeer- hebung legitimiert und durch den abweisenden Entscheid der Vorinstanz be- schwert. Dem Eintreten auf die Beschwerde steht nichts entgegen.
3. Die Beschwerdeführerin stellt verschiedene Verfahrensanträge, auf die vor- ab einzugehen ist. 3.1 Mit Bezug auf die Zuständigkeit ist festzuhalten, dass für die Genehmigung von Schlussbericht und Schlussrechnung gemäss Art. 425 ZGB im Kanton Zürich ein einzelnes Mitglied der KESB zuständig ist (Art. 425 Abs. 2 ZGB i.V.m. § 45 Abs. 1 lit. r EG KESR). Gegen solche Genehmigungsentscheide der KESB ist in der ersten Beschwerdeinstanz der Bezirksratspräsident zuständig (§ 63 Abs. 1 lit. a EG KESR). Die Beschwerdeführerin bestreitet damit zu Unrecht dessen Zustän- digkeit (act. 2 S. 2 Ziff. 3.2). 3.2 Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, es sei die Untersuchungs- und Offi- zialmaxime anzuwenden (act. 2 S. 1 Antrag Ziff. 1.1und S. 2 Ziff. 3.1), ist unklar, was sie daraus ableiten will. Unabhängig von der kantonalen Verfahrensorganisa- tion gelten diese Verfahrensgrundsätze von Bundesrechts wegen (Art. 446 ZGB). 3.3.1 Die Beschwerdeführerin verlangt die Anweisung an die Vorinstanzen, Bele- ge und Originalrechnungen der Einnahmen und Ausgaben im Zeitraum 10. Fe- bruar 2015 bis 21. September 2022 zu edieren und der Beschwerdeführerin aus- zuhändigen, die Immobilienverwaltung aufzufordern, die Investitionen von rund 1,8 Mio. Franken in die Liegenschaft G._____-strasse 1 in H._____ detailliert, an-
- 6 - hand von Originalofferten und -rechnungen, aufzuzeigen und zu begründen und nach Aushändigung der massgebenden Belege und Originalrechnungen an die Beschwerdeführerin ihr eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde, in jedem Fall einen zweiten Schriftenwechsel und die Durchführung einer mündlichen Verhand- lung anzuordnen (act. 2 S. 1 und 2 Anträge 1.3 - 1.7). Sie begründet die Anträge damit, dass sie mit Schreiben vom 3. November 2022, Mail vom 4. November 2022 und wiederholten Schreiben und Telefonaten weder vom Beistand, noch der KESB oder der Steuerverwaltung die verlangten Akten mit Belegen und Original- rechnungen erhalten habe, sondern nur Abschlüsse. Es sei damit wiederholt ihr rechtliches Gehör verletzt worden. Eine Gehörsverletzung liege auch darin, dass die Vorinstanz am 8. April 2024 von der KESB zusätzliche Buchhaltungsunterla- gen verlangt, diese dann offenbar erhalten und in der Folge die Beschwerde ab- gewiesen habe, ohne dass sie, die Beschwerdeführerin, die beigezogenen Unter- lagen habe einsehen und sich dazu äussern können (act. 2 S. 2/3). 3.3.2 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 66 EG KESR. Danach wird den Beteiligten in der Regel Frist zur Stellungnahme angesetzt, wenn sich die Be- schwerde nicht als unzulässig oder unbegründet erweist. Eine mündliche Ver- handlung kann angeordnet werden, welche dann eine Stellungnahme ersetzt. Ein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung besteht damit nicht. Im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren ist auch nicht zwingend eine Ver- nehmlassung nach Art. 450d Abs. 1 ZGB einzuholen (BSK ZGB I - REUSSER, 7.A., Art. 450d N 10). Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, erscheint die Anordnung einer mündlichen Verhandlung nicht als angezeigt und es drängen sich auch sonst keine Weiterungen auf, weshalb die entsprechenden Anträge ab- zuweisen sind. 3.3.3 Aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) leitet die Rechtsprechung insbesondere das Recht der Parteien ab, sich zu allen für das Urteil wesentlichen Tatsachen zu äussern, ihren Rechtss- tandpunkt zu vertreten, ihre für den Entscheid wesentlichen Sachvorbringen mit tauglichen sowie rechtzeitig und formrichtig angebotenen Mitteln zu beweisen,
- 7 - sich an den Verhandlungen zu beteiligen und in die Akten Einsicht zu nehmen (BGE 150 III 238 E. 4.a, BGE 147 III 379 E. 3.1 m.w.H.). Der Anspruch auf rechtli- ches Gehör ist formeller Natur und führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaus- sichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche so- wohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rü- ckweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtli- chen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalisti- schen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beför- derlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 3. November 2022 beim Beistand sämtliche Akten mit Abschlussbericht verlangt (act. 2 S. 3 und act. 3/3). Der Bei- stand wies am folgenden Tag auf seinen Abschlussbericht hin, den er der KESB bereits übergeben habe, und verwies die Beschwerdeführerin an die KESB (act. 3/3). Dort liess die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. Januar 2023 und unter Beilage einer Vollmacht zugunsten von F._____ um Aktenzustellung er- suchen und verlangte namentlich genannte Unterlagen (act. 3/5 = KESB-act. 161 und 162). Gleiches verlangte auch Rechtsanwalt Dr. X._____. Die KESB über- liess Rechtsanwalt Dr. X._____ alsdann die Akten und erklärte diesem, die Akten würden Herrn F._____ nicht zugestellt, weil er kein Rechtsanwalt sei, worauf Rechtsanwalt Dr. X._____ erklärt haben soll, dass er dafür besorgt sein werde, dass Herr F._____ die Akten erhalte (KESB-act. 164). Wie es sich damit letztlich verhielt, lässt sich den Akten nicht entnehmen, eine Verletzung des Gehörsan- spruchs der Beschwerdeführerin lässt sich aufgrund des geschilderten Ablaufs aus den Akten jedenfalls nicht erkennen. Demgegenüber ist aufgrund der bezirks- rätlichen Akten ohne Weiteres erstellt, dass der Bezirksratspräsident seine die Beschwerde abweisende Verfügung erliess, ohne dass die Beschwerdeführerin
- 8 - Gelegenheit erhielt, sich zu den zuvor eingeforderten Buchhaltungsordnern für die Mehrfamilienhäuser G._____-strasse 1 in H._____ und I._____-strasse in Zürich (BR-act. 16) zu äussern. Der Verfügung vom 8. April 2024 (BR-act. 15) lässt sich sodann entnehmen, dass der Bezirksratspräsident deren Beizug als für die Ent- scheidfindung relevant erachtete (BR-act. 15). Die Beschwerdeführerin will erst mit der Zustellung der angefochtenen Präsidialverfügung davon erfahren haben, dass die Buchhaltungsordner beigezogen wurden (act. 2 S. 4). Mit dem gewählten Vorgehen verletzte der Bezirksratspräsident den Gehörsanspruch der Beschwer- deführerin in erheblicher Weise. Immerhin bleibt anzumerken, dass der Be- schwerdeführerin seit Kenntnis dieses Umstandes das umfassende Aktenein- sichtsrecht zusteht. Gestützt auf die nachstehende Erwägung ist trotz erheblicher Gehörsverletzung von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtli- chen Gehörs abzusehen. 4.1 Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens ist der Entscheid des Bezirksrats als Vorinstanz (Anfechtungsobjekt). Dies ist vorliegend der Ent- scheid des Bezirksratspräsidenten, mit welchem die Beschwerde gegen die Ge- nehmigung von Schlussbericht und Schlussrechnung des Verfahrensbeteiligten über seine Tätigkeit als Beistand im Zeitraum 1. Januar bis 21. September 2022 abgewiesen wurde. Schlussbericht und Schlussrechnung dienen nach der Recht- sprechung der Information und nicht der Überprüfung der Beistandschaft. Genü- gen sie dieser Informationsfunktion, ist die Genehmigung auszusprechen, ohne dass die Behörde sich über allfällige Verfehlungen der Beistandsperson zu äus- sern hätte. Die Genehmigung der Schlussrechnung hat weder unmittelbare mate- riellrechtliche Bedeutung, noch wird der Mandatsperson die vollständige Décharge erteilt. Allfällige Rechtsansprüche der verbeiständeten Person (nament- lich Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 454 ZGB) bleiben von der Geneh- migung unberührt (BGer 5A_35/2018 vom 11. November 2019 E. 3.3.1; 5A_274/2018 vom 21. September 2018 E. 4.3.1; 5A_714/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 4.3; 5A_151/2014 vom 4. April 2014 E. 6.1; je mit Hinweisen; BSK ZGB I- Vogel/Affolter, 7.A., Art. 425 N 52 und 57). Hierauf wurde im angefochtenen Ent- scheid zutreffend hingewiesen. Auch das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren kann nichts anderes zum Inhalt haben. Mit der Beschwerde gegen den Genehmi-
- 9 - gungsentscheid kann damit nur die Verletzung der Informationspflicht geltend ge- macht werden. Innerhalb dieses (eng gefassten) Prüfgegenstandes hat die Rechtsmittelinstanz umfassende Kognition sowohl in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht. Dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DROESE, 7. A., Art. 450a N 3 und 10). Von der Beschwerde führenden Par- tei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit dessen Entscheid- gründen auseinandersetzen und darlegen, inwiefern sie den angefochtenen Ent- scheid als fehlerhaft erachtet und die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Beschwerdeinstanz darf sich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB I- DROESE, a.a.O. Art. 450a N 5). Bei juristischen Laien werden geringere Anforde- rungen an die Erhebung eines Rechtsmittels gestellt. Als Antrag genügt eine For- mulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie entschieden wer- den soll. Als Begründung reicht aus, wenn zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der vorinstanzliche Ent- scheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Sind auch diese Anfor- derungen nicht erfüllt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4.2 Die Beschwerdeführerin beantragt in der Beschwerde in materieller Hinsicht lediglich die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Damit sagt sie nicht, wie materiell entschieden wer- den soll. Der Antrag genügt insoweit den oberwähnten Anforderungen nicht. Aus der Begründung der Beschwerde lässt sich indes ableiten, dass die Beschwerde- führerin davon ausgeht, dass Schlussbericht und Schlussrechnung nicht hätten genehmigt werden dürfen und eine Überarbeitung unabdingbar sei. Es ist damit noch von einem genügenden Antrag auszugehen. 5.1 Die Vorinstanz kam zum Schluss, aus der Schlussbuchhaltung sei klar er- sichtlich, wohin in der Periode vom 1. Januar bis 21. September 2022 die Gelder geflossen seien. Die Schlussrechnung sei auch hinsichtlich Transparenz nicht zu
- 10 - bemängeln und die KESB sei ihren Pflichten nachgekommen. Auch wenn der Schlussbericht eher knapp ausgefallen sei, enthalte er die erforderlichen Informa- tionen. Der Verfahrensbeteiligte habe den Verlust beziffert und Angaben über den Grund des Verlustes gemacht, womit die Informationspflicht nicht verletzt sei (act. 8 E. 5.2). Zusammenfassend hielt die Vorinstanz fest, dass Schlussbericht und Schlussrechnung der Informationspflicht genügten und die Genehmigung durch die KESB nicht zu beanstanden sei. Die übrigen Vorbringen der Beschwer- deführerin, insbesondere die verlangten Anweisungen (vgl. vorne E. I.3) stünden im Zusammenhang mit einer möglichen Verantwortlichkeitsklage und müssten dort vorgebracht werden (act. 8 E. 7). 5.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vor der Kammer gel- tend, gemäss Zusammenstellung der Immobilienverwaltung J._____ seien in den Jahren 2015 - 2022 in die Liegenschaft G._____-strasse 1 H._____ Investitionen in der Höhe von rund Fr. 1'800'000 getätigt worden. Die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich habe nachweislich lediglich Fr. 944'489 übernommen, wes- halb nach Abzug der Brandkosten mithin rund Fr. 850'000 investiert worden seien (auch im Berichtsjahr 2022), wofür es einer separaten Bauabrechnung bedürfe. Die Investitionen seien in den vorliegenden Buchhaltungen nicht nachvollziehbar und transparent gemacht, weshalb die Präsidialverfügung aufzuheben sei (act. 2/3 S. 4 Ziff. 4.1). Die Beschwerdeführerin will weiter Auskunft und Belege über die Brandursache (Schadenereignis vom 18. Juni 2021), über die Verwendung des Betrages von rund Fr. 950'000, welcher die Gebäudeversicherung für die In- standsetzung zur Verfügung gestellt habe, sowie darüber, welche Instandset- zungs- und Erneuerungsmassnahmen konkret getätigt worden seien. Die Gebäu- deversicherung habe den Versicherungswert infolge der Investitionen angepasst, was getätigte Investitionen beweise. Es stellten sich in diesem Zusammenhang verschiedene Fragen, so hinsichtlich der Brandursachen und der Schäden, der Verwendung des Betrages von rund Fr. 850'000 und ob und welche Erneuerun- gen getätigt worden seien, die zu einem Mehrwert führten. Bis heute seien ihr Un- terlagen wie Sanierungskonzepte, Kostenvoranschläge, detaillierte Bauabrech- nungen, Detailbelege aber auch Protokolle der Gebäudeversicherung vorenthal- ten worden, welche bei der Erbteilung wesentlich seien (act. 2 S. 5). Die Be-
- 11 - schwerdeführerin macht weitere Ausführungen ohne erkennbaren Bezug zum in Frage stehenden Genehmigungsentscheid (act. 2 S. 6), um dann zu erwähnen, dass nur die Jahre 2015 - 2017 sowie der Schlussbericht 2022 über detaillierte Belege (allerdings ohne Originalrechnungen) verfügten. Es gehe vorliegend um die getätigten Investitionen von Fr. 1'800'000. In diesem Bericht müssten die zu- stimmungspflichtigen Investitionen separat geprüft werden, da diese teilweise im Berichtsjahr (und auch früher) getätigt worden seien. Die Vorinstanzen hätten die zustimmungsbedürftigen Geschäfte nicht geprüft, weshalb die Präsidialverfügung aufzuheben sei (act. 2 S. 7). Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, der Verfahrensbeteiligte habe alles Einkommen und Vermögen des Verbeistände- ten verwaltet und nicht berücksichtigt, dass die Hälfte des Gesamteinkommens der Ehefrau gehöre. Es obliege der KESB als Aufsichtsbehörde über die Beistän- de im Rahmen der Prüfung der Schlussberichte die Aufteilung des Einkommens zwischen Ehemann und Ehefrau zu verlangen, was vorliegend nicht geschehen sei. Die Präsidialverfügung sei auch aus diesem Grund aufzuheben und die Über- arbeitung anzuordnen (act. 2 S. 7 Ziff. 4.4 und 4.5). 5.3 Soweit sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerde auf anderes als die Genehmigung von Schlussbericht und Schlussrechnung für die Periode 1. Januar bis 21. September 2022 bezieht, ist darauf zum vornherein nicht einzugehen, weil dies nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde sein kann. Wenn die Be- schwerdeführerin sodann die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides damit begründet, dass die Buchhaltung wegen fehlender separaten Bauabrechnungen über die getätigten Investitionen nicht nachvollziehbar und transparent sei, dann ist sie mit dieser Beanstandung nicht zu hören. Im vorliegenden Fall kann es ein- zig um eine mögliche Informationspflichtverletzung gehen. Die Beschwerdeführe- rin beanstandet - mit Blick auf die vorzunehmende Erbteilung - mit dem Einwand der fehlenden separaten Bauabrechnung die Mandatsführung. Dies wäre im Rah- men einer allfälligen Verantwortlichkeitsklage geltend zu machen. Ebenso kann der Einwand, die KESB hätte die zustimmungsbedürftigen Geschäfte gar nicht ge- prüft und damit ihre Pflichten verletzt, nicht im vorliegenden Verfahren geltend ge- macht werden. Schliesslich wiederholt die Beschwerdeführerin die bereits vor Vorinstanz erhobene Rüge, der Verfahrensbeteiligte habe Vermögensanteile der
- 12 - Ehefrau nicht berücksichtigt, ohne sich aber mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen, was den Anforderungen an eine Beschwer- de nicht genügt. Auch dieser Einwand, wenn er zu berücksichtigen wäre, würde keine (allfällige) Informationspflichtverletzung betreffen und wäre im vorliegenden Verfahren demzufolge nicht zu hören. Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen erweisen sich damit zum vornherein als nicht geeignet, den vorinstanzli- chen Entscheid und damit den Genehmigungsentscheid umzustossen. Da auch die im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Anträge und Anliegen der Beschwerdeführerin nicht die Informationspflicht im Sinne von Art. 425 ZGB zum Gegenstand hatten, käme eine Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin (vgl. vorne E. II.3.3.3) einem Leerlauf gleich, weil am Ergebnis (Abweisung der Beschwerde) nichts zu ändern wäre. Von einer Rückweisung ist deshalb abzusehen. 5.4 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen. Mit der Abweisung der Beschwerde bleibt es beim Entscheid der KESB, wonach Schlussbericht und Schlussrechnung des Verfahrensbeteiligten für die Periode 1. Januar bis 21. September 2022 genehmigt sind. Ebenso bleibt es beim Hinweis der KESB auf die Bestimmungen betreffend die Verantwortlich- keit nach Art. 425 Abs. 3 und Art. 454 und 455 ZGB (BR-act. 2 Dispositiv Ziff. 2) sowie beim Auftrag an den Verfahrensbeteiligten, den ausgewiesenen Erben, de- ren legitimierten Vertreter oder im Falle der Ausschlagung dem Konkursamt das verwaltete Vermögen sowie die notwendigen Unterlagen unter Vornahme einer Übergangsrechnung gegen Quittung zu übergeben (BR-act. 2 Dispositiv Ziff. 3). III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin auf- zuerlegen (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 106 ZPO). Es besteht kein Raum für eine Kostenübernahme oder eine Entschädigung (act. 2 S. 2 Anträge 2.2 und 2.3). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 1'200.-- festzusetzen (Art. 450f i.V.m. Art. 96 und § 5 der Gebührenverordnung des Obergerichts).
- 13 - Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.-- festgesetzt und der Beschwerde- führerin auferlegt.
3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und den Verfahrensbetei- ligten, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen sowie an den Bezirksrat Horgen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfirst gehen die beigezogenen Ak- ten an den Bezirksrat zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: