Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 B._____ (fortan: Beschwerdegegnerin oder Mutter) und A._____ (fortan: Be- schwerdeführer oder Vater) sind die verheirateten Eltern der beiden Kinder C._____ (geb. tt.mm.2017) und D._____ (geb. tt.mm.2019).
E. 1.1 Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), sind nach den Grundsätzen der Art. 106 ff. ZPO zu vertei- len. Zu den Gerichtskosten gehören neben der Entscheidgebühr insbesondere die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 95 Abs. 2 lit. b und e ZPO). Die Ent- scheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 1'000.– festzu- setzen (§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG). Die Kinds- vertreterin wird der Kammer noch eine Aufstellung über ihre Auslagen und Bemü- hungen einzureichen haben; die entsprechenden Kosten sind im vorliegenden Entscheid vorzubehalten und in einem separaten Beschluss festzusetzen.
E. 1.2 Die Parteien obsiegen und unterliegen je ungefähr zur Hälfte und haben die Kosten je zur Hälfte zu tragen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zum gleichen Ergebnis führt die Anwendung der Ausnahmeregelung von Art. 107 lit. c ZPO, die sich ins- besondere in familienrechtlichen Verfahren wie dem vorliegenden anbietet. Unter der Annahme, dass die Parteien je subjektiv im Kindesinteresse gehandelt haben, sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. 2.
E. 1.3 Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Ob- hut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemes- senen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflicht- recht, das in erster Linie den Interessen des Kindes dient (BGer 5A_984/2019 vom 16.April 2019 E. 3.2; BGE 127 III 295 E. 4a; 122 III 404 E. 3a). Das Gericht hat sich bei der Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren; die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1). Der persön- liche Verkehr hat zum Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleis- ten und zu fördern. Abzustellen ist auf die Umstände des Einzelfalls, namentlich das Alter des Kindes, die Bedürfnisse des Kindes, die Beziehung des Kindes und des Besuchsberechtigten, die Beziehung der Eltern untereinander, die zeitliche Beanspruchung bzw. Verfügbarkeit aller Beteiligten, den Gesundheitszustand der Beteiligten, die Geschwister, die Entfernung bzw. Erreichbarkeit der Wohnorte oder die Wohnverhältnisse beim besuchsberechtigten Elternteil (vgl. BSK ZGB I- SCHWENZER/COTTIER, Art. 273 N 10). Eine Möglichkeit, das Besuchsrecht beson- ders auszugestalten, besteht darin, die Besuche in Anwesenheit einer Drittperson durchzuführen. Dieses begleitete Besuchsrecht bezweckt, der Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzu- bauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind und unter den Eltern zu vermitteln. Auch diese Massnahme setzt konkrete An- haltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls voraus (BGer 5A_984/2019 vom 16. April 2019 E. 3.2; BGer 5A_728/2015 vom 25. August 2016 E. 2.2) und stellt grundsätzlich lediglich eine Übergangslösung dar (BSK ZGB I-SCHWEN- ZER/COTTIER, Art. 273 N 27). 2.
E. 2 Es sei die aufschiebende Wirkung der Ziffer 1 hiervor zu entzie- hen.
E. 2.1 Die Parteien stellen für das obergerichtliche Verfahren je ein Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege, inklusive unentgeltliche Rechtsverbeiständung.
- 23 -
E. 2.2 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um den Prozess zu finanzieren, und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Die Mittellosigkeit der Parteien ergibt sich aus den bei den Akten liegenden Unter- lagen (vgl. act. 2 Rz. 70 ff.; act. 4/3-8; act. 14 Rz. 82 ff.) und das Verfahren ist beidseits nicht als von vornherein aussichtslos zu betrachten. Beiden Parteien ist die unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren zu bewilligen. Dem Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ und der Beschwerde- gegnerin ist Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die Rechtsbeistände werden der Kammer noch eine Aufstellung über ihre Auslagen und Bemühungen einzureichen haben, so dass in einem separaten Beschluss über die Entschädigung befunden werden kann. Die Parteien sind dar- auf hinzuweisen, dass sie zur Nachzahlung verpflichtet sind, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO). Es wird beschlossen:
E. 2.3 Die Beiständin hält in ihrer Stellungnahme vom 20. Dezember 2023 zur Ver- fassung der Kinder fest, sowohl die Beobachtungen der Intensivabklärung (IAK) sowie beider Sozialpädagogischer Familienbegleiter (SPF) gäben keinerlei Anlass anzunehmen, dass der Vater den Kindern schade. Sie bekomme seit Oktober 2022 nach jedem Wochenende einen Verlaufsbericht von der Begleit-SPF. Am
25. Oktober 2023 habe ihr die Mutter dann mitgeteilt, dass die Kinder heftige Re- aktionen zeigten und C._____ seit der Übernachtung am Wochenende vom 14./15. Oktober 2023 zunächst tags wie auch nachts, dann nur noch nachts, ein- genässt habe, und dass D._____ viel schreie, den Nuggi verlange, in Babyspra- che rede und sie kratze. Im Spital habe man bei C._____ eine Blasenentzündung ausgeschlossen und die Mutter darauf hingewiesen, dass Einnässen auch psychi- sche Gründe haben könnte. Die Begleit-SPF, so die Beiständin weiter, schreibe über D._____, er wirke immer glücklich; er gehe offensichtlich gerne zum Vater. Aus den Gesprächen mit beiden SPF höre sie (die Beiständin), dass D._____s Verhalten Vieles bedeuten könnte, beispielsweise, dass er den Vater nach den Wochenenden vermisse, dass er auf C._____s Nähe zur Mutter eifersüchtig sei oder dass er gestresst sei, wenn er zum Vater möchte und C._____ aber nicht mitkommen wolle. C._____ werde als ruhiges und sensibles Kind beschrieben. Werde sie etwas gefragt, schaue sie seit einiger Zeit statt zu antworten zu Boden, prüfe mit den Augen die Reaktionen der Anwesenden und reagiere verzögert. Beide Kinder orientierten sich an der Mutter. Der Vater habe berichtet, dass C._____ bei ihm zwei Mal zu spät zur Toilette gegangen sei. Einen Nuggi hätten bei D._____ weder die SPF noch der Vater beobachtet, seine Babysprache hät- ten sie bestätigt. Die Kinder seien am Wochenende vom 29./30. Oktober 2023 beim Vater gewesen, inklusive Übernachtung. Anlässlich eines Telefonats am
- 17 -
31. Oktober 2023 mit der SPF, welche die Mutter unterstütze, habe sie erfahren, dass diese die Kinder am Freitagabend, 27. Oktober 2023, sowie am Montag,
31. Oktober 2023, gesehen habe. Sie hätten schön miteinander gespielt und auf- gestellt gewirkt; sie habe keine Auffälligkeiten gesehen. Nachdem die Mutter im Dezember mit einem Besuchskontakt nicht einverstanden gewesen sei, sei durch die SPF für das Wochenende vom 17. Dezember 2023 ein begleitetes sechsstün- diges Treffen der Kinder mit dem Vater organisiert worden. Die Mutter habe die Kinder jedoch dem Vater und der Begleit-SPF nicht überlassen (act. 35 S. 2 f.). Die Beiständin schliesst, die gezeigten Reaktionen der Kinder seien selbstver- ständlich ernst zu nehmen und weiter zu beobachten. Sie gehe davon aus, dass der Loyalitätskonflikt, in dem sich D._____ und C._____ seit längerem befänden, zugenommen habe, seit die Betreuungszeiten beim Vater nicht mehr begleitet seien (Juni 2023). Dadurch, dass die Mutter mit den Lockerungen in der Betreu- ungsregelung nicht einverstanden gewesen sei, beeinflusse sie vermutlich die Kinder ungünstig. Sie (die Beiständin) gehe davon aus, dass die an der Mutter ori- entierten Kinder aufgrund des aktuell starken Loyalitätskonflikts reagierten (act. 35 S. 3 f.).
E. 2.4 Die dargestellte Vorgeschichte, die Erwägungen der KESB und die Wahr- nehmungen und Einschätzungen der Beiständin gilt es mitzuberücksichtigen bei der Einordnung der aktuellen Anschuldigungen der Beschwerdegegnerin gegen- über dem Beschwerdeführer, der Gefährdungsmeldung von Dr. E._____ sowie der Berichte des Kinderspitals Zürich, welche die Vorinstanz veranlassten, vor- sorglich ein begleitetes Besuchsrecht anzuordnen (sogleich E. IV.3). 3. 3.1.1 Die Vorinstanz hat wesentlich auf das Vorliegen der Gefährdungsmeldung von Dr. E._____ und der Berichte des Kinderspitals Zürich verwiesen und dafür gehalten, es drängten sich weitere Sachverhaltsabklärungen auf, ohne die eine Gefährdung des Kindeswohls bei der Umsetzung eines unbegleiteten Besuchs- rechts nicht ausgeschlossen werden könnten. 3.1.2 Dr. E._____ hat Folgendes festgehalten (BR act. 18):
- 18 - "Als langjährig betreuender Kinderarzt der Familie, sehe ich mich ge- zwungen, diese Gefährdungsmeldung zu machen. Die Kindern scheinen unter der neuen Pflicht, beim Vater übernachten zu müssen, sehr zu leiden. Sie zeigen seither deutliche Verhaltensauf- fälligkeiten mit depressiven und regressiven Zügen. C._____ nässt so- gar wieder ein, auch tagsüber. Gemäss Schilderung der sichtlich belas- teten Mutter zeigen beide Kinder deutliche (Verlust-)Ängste. C._____ kann stundenlang nicht einschlafen, ist in sich zurückgezogen und isst viel weniger. D._____ weint sehr viel, hat schlimme Wutausbrüche, schlägt und beisst, nimmt wieder den Nuggi, spricht in Babysprache, möchte an die Brust der Mutter und muss gefüttert werden. Den Entscheid, dass die Kinder beim Vater übernachten müssen, kann ich als ihr Kinderarzt überhaupt nicht nachvollziehen, v.a. nach all dem was vorgefallen ist. Leider wird hier der Mutter überhaupt nicht ge- glaubt. Die Mutter ist unter der schlimmen Situation zunehmend verzweifelt, fühlt sich sehr unter Druck und vom Kindsvater bedroht, nicht nur jurisi- tisch. Ich empfehle dringend, die Situation neu zu beurteilen, am besten vor- erst ein Kontaktverbot zum Vater auszusprechen oder max. ein beglei- tetes Besuchsrecht." Dr. E._____ hat sich offensichtlich auf die "Schilderungen der sichtlich belasteten Mutter" abgestützt und als gegeben angenommen, dass die Kinder unter den Übernachtungen beim Vater litten sowie deswegen Verhaltensauffälligkeiten ent- wickelt hätten. Auf eine solche Kausalität kann allerdings vor dem Hintergrund der geschilderten Aktenlage – insbesondere der Intensivabklärung und der Beobach- tungen der Sozialpädagogischen Familienbegleiter und der Beiständin – nicht ge- schlossen werden. Weiter nahm Dr. E._____ an, dass der Mutter "nach all dem was vorgefallen ist" zu Unrecht nicht geglaubt werde und gar ein Kontaktverbot angemessen wäre. Die Gefährdungsmeldung gibt damit einzig Aufschluss dar- über, was die Mutter dem Kinderarzt erzählt hatte und wie die Mutter selbst die Geschehnisse bzw. ihre Wahrnehmungen einordnet. 3.1.3 Mit Eingabe vom 8. März 2024 (BR act. 58) reichte die Beschwerdegegnerin der Vorinstanz zwei Berichte des Kinderspitals Zürich vom 11. Oktober 2023 (BR act. 59/2) und vom 7. November 2023 (BR act. 59/3) ein, mit Eingabe vom
14. März 2024 (BR act. 61) zudem ein Schreiben des Kinderspitals Zürich vom
12. März 2024 (BR act. 62). Aus den Berichten ergibt sich, dass die Beschwerde-
- 19 - gegnerin am 11. Oktober 2023 mit C._____ auf dem Notfall erschien, von mehrfa- chem Einnässen C._____s nach der Übernachtung beim Vater vom 8. auf den
E. 3 Es sei unter der Leitung des Bezirksrats Dielsdorf mit den Par- teien und der Teilnahme der Beiständin, einer noch einzusetzen- den Kindsverfahrensvertretung ggf. Kinderarzt und weiteren Fachpersonen ein runder Tisch einzuberufen mit dem Ziel, einen gangbaren Weg aus der aktuell schwierigen Situation für die Fa- milie zu finden.
E. 3.2 Es bleibt damit bei den blossen Schilderungen der Beschwerdegegnerin, dass es (nach der Übernachtung beim Vater) bei C._____ zu wiederholtem Ein- nässen und bei C._____ und D._____ zu Verhaltensauffälligkeiten gekommen sei. Was die sekundäre Inkontinenz C._____s betrifft, wurde bereits im Bericht des Kinderspitals Zürich vom 7. November 2023 festgehalten, dass diese fast schon komplett regredient sei (BR act. 59/3). Weder beim Einnässen C._____s noch den übrigen von der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Kinderarzt be- schriebenen Auffälligkeiten (u.a. Einschlafprobleme, In-Sich-Zurückziehen, Wei- nen, Wutausbrüche, Babysprache, Nuggigebrauch) ist sodann zu erkennen, dass und inwiefern diese (direkt) mit Besuchskontakten zum Vater in Verbindung ste- hen. Vielmehr hat die Beiständin insbesondere mit Blick auf die Beobachtungen der Intensivabklärung sowie die Rückmeldungen der Sozialpädagogischen Famili- enbegleiter eine durchaus schlüssige Einordnung vorgenommen (vorne E. IV.2.3):
- 20 - Es bestehen auf der einen Seite keine objektiven Umstände, die Anlass gäben für die Annahme, dass der Vater den Kindern schade. Auf der anderen Seite beein- flusst der Umstand, dass die Mutter mit den Lockerungen in der Betreuungsrege- lung nicht einverstanden ist, die Kinder ungünstig. Dies spricht stark dafür, dass die Reaktionen der Kinder auf den aktuell starken Loyalitätskonflikt zurückzufüh- ren sind.
E. 3.3 Der Loyalitätskonflikt der Kinder zeigt sich auch in ihren Äusserungen ge- genüber der Kindesvertreterin: C._____ habe erklärt, sie und ihr Bruder würden den Vater jeweils sonntags besuchen. Sie müsse zum Vater gehen, auch an Ta- gen, an denen sie keine Lust dazu habe. Meistens wolle sie schon zum Vater ge- hen, manchmal jedoch auch nicht. Manchmal würde sie einfach gerne zu Hause bleiben, ohne besonderen Grund. Die Besuchsbegleiterin hole sie für die Besuche ab, bleibe während den Besuchen bei ihnen und bringe sie wieder nach Hause. Es sei gut, wenn diese Frau dabei sei, und nicht schön, wenn dies nicht der Fall sei. Wenn die Frau dabei sei, spiele der Vater mit ihnen und sie hätten Spass. Wenn sie und ihr Bruder mit dem Vater alleine seien, sei es langweilig, weil der Vater nicht mit ihnen spiele, sondern die ganze Zeit am Handy beschäftigt sei. Manchmal verschwinde der Vater auch lange auf die Toilette und wenn sie in die- ser Zeit auf die Toilette müsse, daure es lange, bis er endlich rauskomme. D._____ habe sich ebenfalls ins Gespräch eingebracht und gesagt, er wolle schon zum Vater gehen, aber nur tagsüber. Er wolle nicht beim Vater schlafen, er wolle zu Hause schlafen. Er wolle, dass "die Frau" dabei sei, weil es sonst lang- weilig sei mit dem Vater, weil dieser nur mit dem Handy spiele und nicht mit ihnen spreche (act. 13 Rz. 5-7). Die Kinder gaben damit zu verstehen, durchaus zum Vater auf Besuch gehen zu wollen, bei C._____ mit der Einschränkung, dass es Tage gebe, an denen sie lie- ber zuhause bleiben würde. Soweit C._____ und (im Anschluss daran) D._____ angaben, unbegleitete Besuche nicht zu wünschen, weil ihr Vater dann immer am Handy und es deshalb langweilig sei, erscheint die Erklärung gesucht. Auch der von C._____ geschilderte Umstand, dass ihr Vater teilweise lange auf der Toilette sei, lässt nicht auf ein ernsthaftes Bedürfnis nach begleiteten Besuchen schlies-
- 21 - sen. Nicht gefolgt werden kann der Kindesvertreterin, die alleine gestützt auf diese Äusserungen eine Besuchsbegleitung für angemessen hält (vgl. act. 13 Rz. 9 ff.), wobei sie immerhin darauf hinweist, dass sie zur Stabilität der Willens- äusserungen keine fundierte Einschätzung machen könne (act. 13 Rz. 12). Tat- sächlich wird namentlich aus den während Monaten erstatteten Rückmeldungen der Besuchsbegleitung deutlich, dass die Kinder den Vater sehen wollen und auch die unbegleiteten Besuche gut verlaufen sind (vorne E. IV.2.2 f.). Die Kinder wissen aber, dass ihre Mutter unbegleitete Besuche ablehnt, und sie scheinen zu versuchen, dieser Haltung der Mutter irgendwie gerecht zu werden. Soweit sich D._____ von sich aus dahingehend äusserte, zur Zeit nicht beim Vater schlafen zu wollen, kann allerdings angenommen werden, dass dies seinem gegenwärti- gen Wunsch entspricht.
E. 3.4 Festzuhalten ist Folgendes: Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass unbe- gleitete Besuche beim Vater den Kindern schaden könnten. Dies gilt grundsätzlich auch für Übernachtungen. Allerdings hat sich der Druck auf die Kinder offenbar derart erhöht, dass Übernachtungen zur Zeit als zu hohe Belastung erscheinen. Im Interesse der Kinder, welches jenem der Eltern vorgeht, ist entsprechend im Moment (im Rahmen vorsorglicher Massnahmen) auf Übernachtungen zu ver- zichten. Zudem ist es immer noch bzw. erneut so, dass die Übergaben zu Konflik- ten führen (vgl. act. 35 S. 3; vorne E. IV.2.3) und sich eine Übergabebegleitung aufdrängt. Angemessen erscheint folgende Regelung für die Dauer des vor Vorin- stanz hängigen Beschwerdeverfahrens: Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, die Kinder jeden Sonntag, von 11.00 Uhr bis 17.00 Uhr unbegleitet zu betreuen, wobei die Übergaben durch eine Fachperson zu begleiten sind. Sollte am Sonn- tag eine Übergabebegleitung nicht organisierbar sein, hat das Besuchsrecht – wie von der Vorinstanz vorgesehen – am Samstag stattzufinden. Die Regelung ent- spricht im Wesentlichen jener, die bereits im Eheschutzverfahren vor Obergericht (KESB act. 101, 3. Phase) und von der KESB vorsorglich getroffen wurde (KESB act. 248). Kein Anlass besteht, mit der Vorinstanz bezüglich der Dauer der Besu- che hinter diese Regelung zurückzugehen. Die Begrenzung des Besuchsrechts auf vier Stunden ist nicht verhältnismässig. Da der Endentscheid mit dem Mass- nahmeentscheid grundsätzlich nicht vorweggenommen werden soll und ange-
- 22 - sichts des weit fortgeschrittenen Verfahrens vor Vorinstanz (mit doppeltem Schrif- tenwechsel und weiteren Stellungnahmen) davon ausgegangen werden kann, dass die Vorinstanz in der Hauptsache demnächst entscheiden wird, ist von der Festlegung von Phasen zwecks Ausbau des Besuchsrechts sowie von einer Fe- rien- und Feiertagsregelung (welche von der KESB im Übrigen abgelehnt bzw. nicht ins Auge gefasst worden war) abzusehen. V. 1.
E. 4 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. Mehrwert- steuer) zulasten der Beschwerdegegnerin."
- 6 - Zudem beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (act. 2 S. 3). Die Akten der Vorinstanz (act. 9/1-70; zitiert als "BR act.") und der KESB (act. 9/7/1/1-270; zitiert als "KESB act.") wurden beigezogen. Mit Verfügung vom 22. Mai 2024 wurde der Beschwer- degegnerin sowie der Kindesvertreterin Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten bzw. dazu Stellung zu nehmen (act. 11). Die Kindesvertreterin erstat- tete ihre Stellungnahme am 31. Mai 2024 mit dem Antrag auf Abweisung der Be- schwerde (act. 13). Die Beschwerdegegnerin reichte die Beschwerdeantwort am
E. 6 Juni 2024 ein und beantragte, es sei die Beschwerde bezüglich der Ziffern 1, 3 und 4 abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und es sei ein runder Tisch "ge- mäss Ziffer 2 der Beschwerde" einzuberufen; eventualiter sei Dispositiv-Ziffer IV des Entscheids der Vorinstanz ersatzlos zu streichen (act. 14). Im Weiteren er- suchte die Beschwerdegegnerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (act. 14 S. 3). Den Parteien und der Kindesvertreterin wurden die Eingaben zugestellt, mit dem Hinweis, dass allfällige Stellungnahmen innert zehn Tagen zu erfolgen hätten (vgl. act. 16). Mit Eingabe vom 24. Juni 2024 ersuchte der Beschwerdeführer um Fristerstreckung bzw. um (förmliche) Ansetzung einer Frist (act. 18), worauf den Parteien und der Kindesvertreterin mit Verfügung vom 25. Juni 2024 Frist zur Stellungnahme angesetzt wurde (act. 20). Am 9. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein (act. 22), die der Beschwerdegegnerin und der Kindesvertreterin mit Verfügung vom 11. Juli 2024 zugestellt wurde (act. 25).
4. Der Beschwerdeführer rügt in prozessualer Hinsicht vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe sich (erneut, wie bereits im Be- schluss vom 20. Dezember 2023) weder mit dem Entscheid der KESB noch mit den Akten auseinandergesetzt und ihm die von der Gegenseite eingereichten Be- richte des Kinderspitals Zürich erst mit dem angefochtenen Entscheid zur Kennt- nis gebracht (act. 2 Rz. 10 ff., 41). Er ersucht das Obergericht allerdings ausdrü- cklich darum, von einer Rückweisung abzusehen und einen reformatorischen Ent- scheid zu fällen (act. 2 Rz. 52). Tatsächlich erscheint es angemessen und erfor- derlich, dass die Kammer in der Sache entscheidet.
- 7 - II.
1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisa- tionsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmun- gen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). 2.
E. 9 Oktober 2023 sowie einer Rötung im Genitalbereich berichtete sowie den Ver- dacht äusserte, "dass es (erneut) zu einem Übergriff gekommen sein könnte beim Kindsvater" (BR act. 59/2 S. 1). Die Berichte des Kinderspitals sind nüchtern und neutral verfasst. Festgehalten wird, dass sich bei der gynäkologischen Untersu- chung keine frische Läsion habe nachweisen lassen, was eine initiale Verletzung allerdings nicht ausschliesse, da kleine Verletzungen in der Schleimhaut rasch abheilten (BR act. 59/2 S. 2). Im Schreiben vom 12. März 2024 wird in allgemei- ner Weise festgehalten, dass fehlende frische Verletzungen oder alte narbige Ver- änderungen in der Untersuchung des Genitale Übergriffe gegen die sexuelle Inte- grität nicht ausschliessen (BR act. 62). Anhaltspunkte dafür, dass es tatsächlich zu einem Übergriff gegen die sexuelle Integrität gekommen sein könnte, ergeben sich aus den Berichten nicht. 3.1.4 Entgegen der Annahme der Vorinstanz lassen nach dem Ausgeführten we- der die Gefährdungsmeldung von Dr. E._____ noch die Berichte des Kinderspitals Zürich auf eine Gefährdung des Kindeswohls bei der Umsetzung eines unbeglei- teten Besuchsrechts schliessen.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer IV des Beschlusses des Bezirks- rats Dielsdorf vom 22. April 2024 wird nicht eingetreten.
- Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
- Der Beschwerdegegnerin wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde gegen Ziffer III des Beschlusses des Bezirksrats Dielsdorf vom 22. April 2024 wird der Vater für die Dauer des Verfahrens berechtigt und verpflichtet, die Kinder C._____ und D._____ jeden Sonntag von 11.00 Uhr bis 17.00 Uhr unbegleitet zu betreuen, wobei - 24 - die Übergaben jeweils durch eine Fachperson zu begleiten sind. Sollte die Übergabebegleitung am Sonntag nicht möglich sein, hätten die Besuche am Samstag stattzufinden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Entscheidgebühr für das obergerichtliche Verfahren wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
- Über die Kosten für die Vertretung der Kinder wird mit separatem Beschluss entschieden. Die Kindsvertreterin wird eingeladen, ihre Kostennote einzurei- chen.
- Die Kosten für das obergerichtliche Verfahren, bestehend aus Entscheidge- bühr und Kosten der Vertretung des Kindes, werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, aber zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege einst- weilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Über die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände der Parteien für das obergerichtliche Verfahren wird mit separatem Beschluss entschie- den. Die unentgeltlichen Rechtsbeistände werden eingeladen, ihre Kosten- note einzureichen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindesvertreterin, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dielsdorf, die Beiständin (G._____, H._____ [Arbeitgeber], … [Adresse]) sowie unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Dielsdorf, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 25 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Kappeler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ240035-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E Pahud sowie Gerichtsschrei- berin MLaw L. Kappeler Beschluss und Urteil vom 2. August 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ sowie
1. C._____,
2. D._____, Verfahrensbeteiligte 1, 2 vertreten durch Z._____
- 2 - betreffend persönlicher Verkehr etc. / vorsorgliche Massnahmen Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Dielsdorf vom 22. April 2024; VO.2023.15 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dielsdorf)
- 3 - Erwägungen: I.
1. B._____ (fortan: Beschwerdegegnerin oder Mutter) und A._____ (fortan: Be- schwerdeführer oder Vater) sind die verheirateten Eltern der beiden Kinder C._____ (geb. tt.mm.2017) und D._____ (geb. tt.mm.2019).
2. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dielsdorf (KESB) vom 21. Juli 2023 (BR act. 2) wurden unter anderem diverse prozessuale Anträge der Beschwerdegegnerin abgewiesen (Dispositiv-Ziffern 1-5) und die be- stehende (im vorausgehenden Eheschutzverfahren letztlich vom Obergericht des Kantons Zürich getroffene) Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Vater und den Kindern (Dispositiv-Ziffer 6) sowie die Aufgaben der Beiständin an- gepasst (Dispositiv-Ziffer 10). Zudem wurde den Eltern eine Weisung erteilt (Dis- positiv-Ziffer 12). Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv-Ziffer 18). Gegen die Dispositiv-Ziffern 1-6, 10b und 12 des Entscheids erhob die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 25. August 2023 Be- schwerde beim Bezirksrat Dielsdorf (Vorinstanz; BR act. 1). Der Beschwerdefüh- rer beantwortete die Beschwerde mit Eingabe vom 28. September 2023 (BR act. 10). Am 24. November 2023 reichte die Beschwerdegegnerin eine "Replik" ein (BR act. 17), in der sie unter anderem beantragte, es seien schriftliche Stel- lungnahmen hinsichtlich der bisherigen Kontakterfahrungen mit dem Vater anzu- fordern (Antrag Ziffer 1 Bst. b) und es sei "[v]on einer Erweiterung der Besuchs- rechte gemäss vorgesehenen Phasen 2 und 3 […] einstweilen abzusehen bzw. bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Anträge 1-4 die aufschiebende Wirkung zu erteilen" (Antrag Ziffer 1 Bst. e). Der Eingabe legte die Beschwerdegegnerin eine Gefährdungsmeldung von Dr. med. E._____ vom 24. November 2023 bei (BR act. 18). Mit Beschluss vom 30. November 2023 entschied die Vorinstanz unter anderem, dass die aufschiebende Wirkung des Entscheids der KESB vom 21. Juli 2023 wiederhergestellt werde (BR act. 20 Dispositiv-Ziffer III). Mit Beschluss vom
20. Dezember 2023 hob die Vorinstanz ihren Beschluss vom 30. November 2023 auf (BR act. 26 Dispositiv-Ziffer I). Gleichzeitig stellte sie abermals die aufschie- bende Wirkung des Entscheids der KESB vom 21. Juli 2023 wieder her (Disposi-
- 4 - tiv-Ziffer IV) und ordnete sie ein begleitetes Besuchsrecht an (Dispositiv-Ziffer V). Die vom Beschwerdeführer hiergegen erhobene Beschwerde an das Obergericht wurde mit Urteil vom 7. Februar 2024 wegen Verfahrensfehlern gutgeheissen; der Beschluss vom 20. Dezember 2023 wurde aufgehoben und die Sache wurde zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen (BR act. 46). In der Zwi- schenzeit war im vorinstanzlichen Verfahren eine Stellungnahme der Beiständin vom 20. Dezember 2023 (BR act. 35), eine Duplik des Beschwerdeführers vom
22. Januar 2024 (BR act. 41) und eine Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 8. Februar 2024 (BR act. 49) eingegangen. Mit Eingabe vom 13. Februar 2024 stellte die Beschwerdegegnerin alsdann vor Vorinstanz die folgenden An- träge (BR act. 50): "1. Es sei superprovisorisch ab sofort bis zum Erlass eines Massnah- menentscheids ein begleitetes Besuchsrecht (mit Begleitung einer geeigneten Betreuungsperson oder an einem geeigneten Be- suchstreff) gegenüber den beiden Kindern C._____ und D._____ zum Kindsvater jeweils am Sonntag von 11.00 Uhr bis 15.00 Uhr (ohne Übernachtung) anzuordnen.
2. Es sei die aufschiebende Wirkung der Ziffer 1 hiervor zu entzie- hen.
3. Es sei unter der Leitung des Bezirksrats Dielsdorf mit den Par- teien und der Teilnahme der Beiständin, einer noch einzusetzen- den Kindsverfahrensvertretung ggf. Kinderarzt und weiteren Fachpersonen ein runder Tisch einzuberufen mit dem Ziel, einen gangbaren Weg aus der aktuell schwierigen Situation für die Fa- milie zu finden.
4. Es sei der Kindsmutter die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh- ren." Die Vorinstanz verfügte in der Folge am 16. Februar 2024 superprovisorisch unter anderem, dass der Vater berechtigt und verpflichtet sei, die Kinder jeden Sonntag von 11.00 Uhr bis 15.00 Uhr im Rahmen von begleiteten Besuchen zu betreuen. Sollte am Sonntag kein begleitetes Besuchsrecht (aufgrund fehlender Kapazitäten bei den Begleitpersonen) organisierbar sein, habe das Besuchsrecht am Samstag von 11.00 Uhr bis 15.00 Uhr stattzufinden (BR act. 54 Dispositiv-Ziffer IV). Der Beschwerdeführer reichte am 7. März 2024 eine Stellungnahme ein und bean- tragte die Abweisung der Anträge der Beschwerdegegnerin und die Aufhebung der superprovisorischen Anordnung zum Besuchsrecht (BR act. 56). Die Be-
- 5 - schwerdegegnerin erstattete am 8. März 2024 eine weitere Stellungnahme (BR act. 58). Mit Beschluss vom 22. April 2024 entschied die Vorinstanz Folgendes (act. 8): "[…] III. ln Gutheissung des superprovisorischen Antrages (Rechtsbegeh- ren Ziffer l der Eingabe vom 13. Februar 2024) sowie unter Bestä- tigung der superprovisorischen Verfügung vom 16. Februar 2024 wird das Besuchsrecht des Beschwerdegegners für die Dauer des vorliegenden Verfahrens wie folgt festgelegt: Der Beschwerdegegner ist berechtigt und verpflichtet, die ge- meinsamen Kinder C._____ und D._____, jeden Sonntag von 11.00 Uhr bis 15.00 Uhr im Rahmen von begleiteten Besuchen zu betreuen. Sollte am Sonntag kein begleitetes Besuchsrecht (auf- grund fehlender Kapazitäten bei den Begleitpersonen) organisier- bar sein, hat das Besuchsrecht am Samstag von 11.00 Uhr bis 15.00 Uhr stattzufinden. IV. Es wird ein runder Tisch einberufen und der Vertreter der Be schwerdeführerin, der Vertreter des Beschwerdegegners sowie Kindesvertreterin zur Teilnahme eingeladen. Die Terminvereinba- rung erfolgt mittels separater Kontaktaufnahme. […]
3. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Mai 2024 bei der Kammer die vorliegend zu beurteilende Beschwerde mit folgenden Anträgen (act. 2 S. 3.): "1. Es sei die Ziffer lll des Entscheids des Bezirksrats Dielsdorf vom
22. April 2024 aufzuheben, so dass wieder die Besuchsrechtsre- gelung gemäss dem Entscheid der KESB Dielsdorf vom 21. Juli 2023 gilt und vollstreckbar ist. Eventualiter sei ein angemessenes, aufbauendes und unbegleite- tes Besuchsrecht anzuordnen, welches spätestens nach einer Aufbauphase von maximal vier Wochen regelmässige Übernach- tungen sowie eine gerichtsübliche Ferien- und FeiertagsregeIung beinhaltet.
2. Es sei die Ziffer lV des Entscheids des Bezirksrats Dielsdorf vom
22. April 2024 aufzuheben und anzuordnen, dass das Verfahren so rasch wie möglich zur Spruchreife gebracht wird.
3. Subeventualiter zu Ziffer 1 und 2 sei die Sache zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. Mehrwert- steuer) zulasten der Beschwerdegegnerin."
- 6 - Zudem beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (act. 2 S. 3). Die Akten der Vorinstanz (act. 9/1-70; zitiert als "BR act.") und der KESB (act. 9/7/1/1-270; zitiert als "KESB act.") wurden beigezogen. Mit Verfügung vom 22. Mai 2024 wurde der Beschwer- degegnerin sowie der Kindesvertreterin Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten bzw. dazu Stellung zu nehmen (act. 11). Die Kindesvertreterin erstat- tete ihre Stellungnahme am 31. Mai 2024 mit dem Antrag auf Abweisung der Be- schwerde (act. 13). Die Beschwerdegegnerin reichte die Beschwerdeantwort am
6. Juni 2024 ein und beantragte, es sei die Beschwerde bezüglich der Ziffern 1, 3 und 4 abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und es sei ein runder Tisch "ge- mäss Ziffer 2 der Beschwerde" einzuberufen; eventualiter sei Dispositiv-Ziffer IV des Entscheids der Vorinstanz ersatzlos zu streichen (act. 14). Im Weiteren er- suchte die Beschwerdegegnerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (act. 14 S. 3). Den Parteien und der Kindesvertreterin wurden die Eingaben zugestellt, mit dem Hinweis, dass allfällige Stellungnahmen innert zehn Tagen zu erfolgen hätten (vgl. act. 16). Mit Eingabe vom 24. Juni 2024 ersuchte der Beschwerdeführer um Fristerstreckung bzw. um (förmliche) Ansetzung einer Frist (act. 18), worauf den Parteien und der Kindesvertreterin mit Verfügung vom 25. Juni 2024 Frist zur Stellungnahme angesetzt wurde (act. 20). Am 9. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein (act. 22), die der Beschwerdegegnerin und der Kindesvertreterin mit Verfügung vom 11. Juli 2024 zugestellt wurde (act. 25).
4. Der Beschwerdeführer rügt in prozessualer Hinsicht vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe sich (erneut, wie bereits im Be- schluss vom 20. Dezember 2023) weder mit dem Entscheid der KESB noch mit den Akten auseinandergesetzt und ihm die von der Gegenseite eingereichten Be- richte des Kinderspitals Zürich erst mit dem angefochtenen Entscheid zur Kennt- nis gebracht (act. 2 Rz. 10 ff., 41). Er ersucht das Obergericht allerdings ausdrü- cklich darum, von einer Rückweisung abzusehen und einen reformatorischen Ent- scheid zu fällen (act. 2 Rz. 52). Tatsächlich erscheint es angemessen und erfor- derlich, dass die Kammer in der Sache entscheidet.
- 7 - II.
1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisa- tionsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmun- gen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). 2. 2.1 Die Vorinstanz hat mit Beschluss vom 22. April 2024 eine Besuchsrechtsre- gelung für die Dauer des Verfahrens getroffen (act. 8 Dispositiv-Ziffer III). Hierbei handelt es sich um einen Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnah- men, der grundsätzlich mit Beschwerde im Sinne von Art. 450 ZGB angefochten werden kann (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 445 Abs. 3 ZGB; vgl. BSK ZGB I- DROESE, Art. 450 N 15, 21). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (vgl. act. 4/2). Als betroffene Person und Partei im vorinstanzlichen Verfahren ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde an die Kammer legitimiert (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerde enthält sodann Anträge und eine Begründung (act. 2). Dem Eintreten auf die Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer III des vorinstanzlichen Beschlusses steht nichts entgegen. 2.2 Bei der Anordnung eines "runden Tisches" gemäss Dispositiv-Ziffer IV des vorinstanzlichen Beschlusses handelt es sich um einen prozessleitenden Ent- scheid. Er kann nur angefochten werden, wenn durch ihn ein nicht leicht wieder- gutzumachender Nachteil droht (vgl. Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO; BSK ZGB I-DRO- ESE, Art. 450 N 22a). Der Beschwerdeführer bemängelt im Wesentlichen, dass nur die Parteivertreter als Gesprächsteilnehmer zum "runden Tisch" eingeladen seien, und hält dafür, die Vorinstanz eigne sich für die Leitung eines solchen Gesprächs nicht (act. 2 Rz. 53 ff., 56, 58). Zu rechnen sei sodann mit einer nicht unerheblichen Verfah-
- 8 - rensdauer und es bestehe die Gefahr, dass bei einem "runden Tisch" das Verfah- ren zusätzlich um mehrere Monate verschleppt werde. Während dieser Zeit solle er nach der Vorinstanz seine Kinder bloss am Sonntag für vier Stunden im Rah- men von begleiteten Besuchen sehen (act. 2 Rz. 61 ff). Die Vorladung zu einer Vergleichsverhandlung oder zu einem "runden Tisch" liegt im Ermessen der Vorinstanz. Unerheblich ist, ob der Beschwerdeführer die Vorin- stanz für geeignet hält, eine solche Verhandlung zu führen oder nicht. Auch die blosse Möglichkeit, dass ein "runder Tisch" zu einer längeren Verfahrensdauer führen könnte (was aber keinesfalls der Fall sein muss), rechtfertigt keinen Eingriff in die vorinstanzliche Prozessleitung und begründet keinen nicht leicht wiedergut- zumachenden Nachteil. Auf die Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer IV des vorin- stanzlichen Beschlusses ist nicht einzutreten. Dies gilt auch, soweit der Be- schwerdeführer zusätzlich verlangt, es sei die Vorinstanz anzuweisen, das Ver- fahren so rasch wie möglich zur Spruchreife zu bringen. Hierfür fehlt es an einer Grundlage, wird doch eine Rechtsverzögerung nicht geltend gemacht und ist eine solche nicht ersichtlich. Selbstverständlich gilt aber auch im vorinstanzlichen Ver- fahren das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV; s.a. Art. 124 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Nicht zielführend erscheint im Übrigen, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor der Kammer, welches nur die Frage vorsorglicher Massnahmen zum Gegenstand hat, eine Vergleichsverhandlung durchzuführen, wie es der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 9. Juli 2024 anregt (act. 22 S. 3, S. 18 Rz. 65). Dies wäre einer zügigen Durchführung des Verfahrens nicht dienlich. III.
1. Die Vorinstanz gab die Vorbringen der Beschwerdegegnerin in ihrer Eingabe vom 13. Februar 2024 (act. 8 S. 6, 10), den Inhalt einer von der Beschwerdegeg- nerin eingereichten Gefährdungsmeldung des Kinderarztes Dr. med. E._____ vom 24. November 2023 (act. 8 S. 6, 10), den Standpunkt des Beschwerdefüh- rers (act. 8 S. 6 ff.) sowie die Einschätzung der Beiständin (act. 8 S. 9) wieder und zitierte von der Beschwerdegegnerin eingereichte Berichte und Schreiben des Kinderspitals Zürich vom 11. Oktober 2023, vom 7. November 2023 und vom
- 9 -
12. März 2024 (act. 8 S. 11). Sie erwog alsdann, in Anbetracht der Gefährdungs- meldung sowie der Berichte des Kinderspitals Zürich drängten sich weitere Sach- verhaltsabklärungen auf. Derzeit könne auch unter Würdigung der eingegange- nen Stellungnahmen bei der Umsetzung eines unbegleiteten Besuchsrechts eine Gefährdung des Kindswohls von C._____ und D._____ nicht ausgeschlossen werden. Durch das vorübergehend begleitete Besuchsrecht solle keinesfalls eine allfällige Vorverurteilung oder Benachteiligung des Vaters vorgenommen, sondern der Kontakt zwischen den Kindern und dem Vater in der aktuell schwierigen Si- tuation im geschützten Rahmen ermöglicht werden. Ein längerfristiger Kontaktab- bruch solle möglichst vermieden werden. Deshalb sei die mit Entscheid vom
16. Februar 2024 getroffene (superprovisorische) Anordnung zu bestätigen, wo- nach das Besuchsrecht für die Dauer des Verfahrens ausschliesslich begleitet stattfinde (act. 8 S. 13 f.).
2. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, die Vorinstanz gehe auf die Akten und den Entscheid der KESB nicht ein (act. 2 Rz. 10 ff.). Tatsache sei, dass er seit Dezember 2020 seitens der Mutter mit dem Vorwurf der sexuellen Über- griffe auf seine Tochter konfrontiert werde. Das damals eingeleitete Strafverfahren sei von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden und auch die später mit der Sa- che befassten Instanzen – darunter das Bezirksgericht und das Obergericht im Eheschutzverfahren, die KESB, die Beiständin und die Intensivabklärenden – hät- ten keine Gefährdung durch ihn (den Vater) feststellen können und hätten unbe- gleitete Besuche immer wieder für unproblematisch gehalten (act. 2 Rz. 19 ff., 38, 46). Hiermit habe sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt (act. 2 Rz. 39). Neu seien einzig die Gefährdungsmeldung des Kinderarztes Dr. E._____ und die Berichte des Kinderspitals, die ihm erstmals mit dem angefochtenen Entscheid zur Kenntnis gebracht worden seien. Der Kinderarzt habe die Gefährdungsmel- dung basierend auf den Berichten der Mutter gemacht und gemutmasst, die Ursa- che für die behauptete Belastung der Kinder liege in den vorgesehenen Über- nachtungen. Wenn der Kinderarzt dann gar noch ein Kontaktverbot befürworte, schiesse er nicht nur über seine eigene Begründung hinaus, sondern zeige deut- lich seine Unkenntnis der Sach- und Rechtslage (act. 2 Rz. 41). Die Berichte des Kinderspitals Zürich seien neutral und vermöchten zur Erstellung des Sachver-
- 10 - halts absolut nichts beizutragen. Als Fazit könne daraus geschlossen werden, dass es gemäss den Ärztinnen genauso wahrscheinlich wie unwahrscheinlich sei, dass ein Übergriff stattgefunden habe. Es habe in der Untersuchung nichts fest- gestellt werden können, das auf einen Übergriff hindeute, woraus wiederum auch das Gegenteil nicht geschlossen werden könne (act. 2 Rz. 43). Vorliegend habe man lediglich einen neuen Vorwurf der Mutter, bei dem es sich inhaltlich um den gleichen Vorwurf wie bisher handle. Es fehle klarerweise an konkreten Anhalts- punkten für eine Gefährdung. Der blosse Vorwurf der Mutter könne angesichts der Vorakten für eine Beschränkung des Besuchsrechts nicht mehr genügen (act. 2 Rz. 48).
3. Die Beschwerdegegnerin hält die Kritik des Beschwerdeführers an der Vor- instanz für unberechtigt, ebenso jene an der Gefährdungsmeldung von Dr. E._____. Der Beschwerdeführer lasse ausser Acht, "dass das schädigende Ver- halten der beiden Kinder (z.B. Einnässen) unmittelbar kausal zu den vergangenen Besuchsrechten zu ihm" stehe. Der Kinderarzt habe dies klar und deutlich dia- gnostiziert und sie (die Mutter) habe das in ihrer täglichen Betreuung ihrer Kinder ebenfalls beobachtet (act. 14 S. 27). Dr. E._____ verfüge aufgrund seiner Fach- arztausbildung auch über vertiefte Kenntnisse in der Kinderpsychiatrie (act. 14 Rz. 6 ff.). Ärzte prüften selbst, ob sie eine Gefährdungsmeldung erstatteten und Dr. E._____ sei nicht das "Sprachrohr" der Mutter (act. 14 Rz. 11). Er kenne die Kinder seit Jahren und sehe sie in einer gewissen Regelmässigkeit (act. 14 Rz. 12 f.). Demgegenüber habe die Beiständin die Kinder seit 2022 nicht mehr gesehen (act. 14 Rz. 14) und sich von Beginn weg gegen sie (die Mutter) gestellt (act. 14 Rz. 42). Auch die KESB Delegation, die einen Hausbesuch bei ihr vorge- nommen habe, sei voreingenommen gewesen (act. 14 Rz. 40). Der Abklärungs- bericht sei nicht in einem professionellen Rahmen erstellt worden und mangelhaft (act. 14 Rz. 41, 45). Von der Sozialpädagogischen Familienbegleitung (SPF) habe sie wenig Unterstützung erhalten. Dieser sei es egal gewesen, wie es um die Kinder gestanden habe und sie hätten die Besuche unbesehen vom Kindes- wohl durchführen wollen (act. 14 Rz. 50).
- 11 -
4. Die mit Beschluss der Vorinstanz vom 22. April 2024 eingesetzte Kindesver- treterin konnte die Kinder einmal bei ihnen Zuhause besuchen und mit ihnen spre- chen. Sie gibt die Äusserungen der Kinder wieder (act. 13 Rz. 5-7; dazu E. IV.3.3) und schliesst auf Abweisung der Beschwerde (act. 13 Rz. 15 ff.). IV. 1. 1.1 Die KESB hat mit Entscheid vom 21. Juli 2023 unter anderem den persönli- chen Verkehr des Beschwerdeführers mit den Kindern C._____ und D._____ ge- regelt (E. II.2.1 f.). Der dagegen (seitens der Beschwerdegegnerin) erhobenen Beschwerde wurde durch die KESB die aufschiebende Wirkung entzogen (vgl. Art. 450c ZGB). Aufgrund der von der Beschwerdegegnerin im Laufe des Be- schwerdeverfahrens gestellten Anträge auf (superprovisorische) Anordnung vor- sorglicher Massnahmen hatte die Vorinstanz alsdann zu prüfen, ob die von der KESB getroffene Regelung für die Dauer ihres Verfahrens anzupassen ist. 1.2 Gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 445 Abs. 1 ZGB, § 40 EG KESR sowie Art. 261 ff. ZPO trifft die Kindesschutzbehörde (bzw. die im Be- schwerdeverfahren mit der Sache befasste Beschwerdeinstanz) auf Antrag einer am Verfahren beteiligten Person oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen. Die angeordneten Mass- nahmen müssen verhältnismässig, d.h. erforderlich und geeignet sein, um dem Kind den notwendigen Schutz zu bieten (vgl. FamKomm Erwachsenenschutz- STECK, Art. 445 N 11). Die Massnahme muss ferner dringlich sein. Dies bedeutet, dass zum Schutz des Kindeswohls mit der Anordnung nicht bis zum Endentscheid abgewartet werden kann bzw. ohne Anordnung geeigneter vorsorglicher Mass- nahmen dem Kind ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Diese Voraussetzungen müssen glaubhaft sein. Angesichts der zeitlich beschränkten Dauer vorsorglicher Massnahmen hat keine eingehende Abklärung der Sachlage zu erfolgen. Der Endentscheid darf mit dem Massnahmenentscheid nicht vorweg- genommen werden (vgl. BSK ZGB I-MARANTA, Art. 445 N 11).
- 12 - 1.3 Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Ob- hut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemes- senen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflicht- recht, das in erster Linie den Interessen des Kindes dient (BGer 5A_984/2019 vom 16.April 2019 E. 3.2; BGE 127 III 295 E. 4a; 122 III 404 E. 3a). Das Gericht hat sich bei der Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren; die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1). Der persön- liche Verkehr hat zum Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleis- ten und zu fördern. Abzustellen ist auf die Umstände des Einzelfalls, namentlich das Alter des Kindes, die Bedürfnisse des Kindes, die Beziehung des Kindes und des Besuchsberechtigten, die Beziehung der Eltern untereinander, die zeitliche Beanspruchung bzw. Verfügbarkeit aller Beteiligten, den Gesundheitszustand der Beteiligten, die Geschwister, die Entfernung bzw. Erreichbarkeit der Wohnorte oder die Wohnverhältnisse beim besuchsberechtigten Elternteil (vgl. BSK ZGB I- SCHWENZER/COTTIER, Art. 273 N 10). Eine Möglichkeit, das Besuchsrecht beson- ders auszugestalten, besteht darin, die Besuche in Anwesenheit einer Drittperson durchzuführen. Dieses begleitete Besuchsrecht bezweckt, der Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzu- bauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind und unter den Eltern zu vermitteln. Auch diese Massnahme setzt konkrete An- haltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls voraus (BGer 5A_984/2019 vom 16. April 2019 E. 3.2; BGer 5A_728/2015 vom 25. August 2016 E. 2.2) und stellt grundsätzlich lediglich eine Übergangslösung dar (BSK ZGB I-SCHWEN- ZER/COTTIER, Art. 273 N 27). 2. 2.1 Hintergrund des Verfahrens bildet ein seit Jahren andauernder, von Miss- brauchsvorwürfen begleiteter Streit zwischen den Parteien über das Kontaktrecht des Vaters und der Kinder (KESB act. 1 ff.). Die Mutter beschuldigte den Vater wiederholt der sexuellen Handlungen mit der Tochter C._____, wobei sich die Vorwürfe jeweils nicht konkretisieren und erhärten liessen (vgl. dazu insbes. KESB act. 22 S. 6, act. 68 S. 11 ff., act. 72/2 S. 4, act. 101 S. 18). Eine diesbe-
- 13 - zügliche Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich wurde am 14. September 2021 eingestellt (act. 72/2). Die Staatsanwaltschaft hielt fest, dass die Schilderungen der Mutter keine konkreten Rückschlüsse auf sexu- elle Handlungen des Vaters zum Nachteil der Tochter zuliessen; insbesondere die angeführte Rötung im Vaginalbereich sei gemäss Ärztin auf einen Vaginalpilz zu- rückzuführen und bilde keinen Beweis für einen sexuellen Übergriff (KESB act. 72/2). An der Befürchtung der Mutter, es sei zu sexuellen Übergriffen gekom- men bzw. es komme zu solchen, änderte sich in der Folge allerdings nichts (vgl. KESB act. 91/3, 105, 108, 121). Im zwischen den Parteien geführten Eheschutz- verfahren regelten das Bezirksgericht Dielsdorf mit Urteil vom 26. August 2021 (KESB act. 68) und alsdann (gestützt auf eine Vereinbarung der Parteien) das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 25. März 2022 den persönlichen Verkehr, wobei nach einer schrittweisen Ausdehnung über vier Phasen hinweg der Vater in den letzten beiden Phasen berechtigt und verpflichtet sein sollte, die Kinder jeden Sonntag von 11.00 Uhr bis 17.00 Uhr zu betreuen (3. Phase: mit Übergabebegleitung; 4. Phase: ohne Begleitung; KESB act. 101). Nach dem ge- mäss dieser Regelung durchgeführten ersten unbegleiteten Besuch im Herbst 2022 machte die Mutter geltend, dass dabei etwas vorgefallen sei und die Kinder nicht mehr zum Vater gehen wollten (KESB act. 104 ff.). Gegenüber der KESB gab sie an, davon auszugehen, dass es zu sexuellen Handlungen seitens des Va- ters mit den Kindern gekommen sei (KESB act. 121). Die KESB nahm Abklärun- gen vor (vgl. KESB act. 110 ff., 121, 124) und holte Berichte ein, insbesondere ei- nen Intensivabklärungsbericht durch die F._____ AG sowie eine Stellungnahme der Beiständin (vgl. KESB act. 154/1, 222/1-2). Die Besuche wurden begleitet durchgeführt und die Besuchsbegleiterin reichte ab Mitte November 2022 wö- chentlich Rückmeldungen zu den Besuchen der Kinder beim Vater ein (KESB act. 132, 147, 158, 164, 167, 172, 174, 181, 183, 186, 190, 192, 198, 200, 203, 205, 207, 209, 211, 213, 215, 218, 221, 228/3, 231, 236, 244, 245/3, 250, 254, 258, 260, 263, 267). Mit Entscheid vom 8. Juni 2023 erklärte die KESB den Vater vorsorglich für berechtigt, C._____ und D._____ jeden Sonntag von 11.00 Uhr bis 17.00 Uhr unbegleitet zu betreuen, wobei die Übergaben jeweils durch eine Fach- person zu begleiten seien (KESB act. 248). Am 21. Juli 2023 erliess die KESB
- 14 - den Gegenstand des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens bildenden Ent- scheid, mit dem sie in Erweiterung der vorsorglich getroffenen Regelung den Va- ter für berechtigt erklärte, ab sofort in einer zweiten Phase C._____ und D._____ alternierend für acht Wochen von Sonntag 11.00 Uhr bis 17.00 Uhr bzw. von Samstag 11.00 Uhr bis Sonntag 11.00 Uhr (inkl. Übernachtung) unbegleitet zu be- treuen, sowie in einer dritten Phase die Kinder alternierend von Sonntag 11:00 Uhr bis 17.00 Uhr bzw. von Samstag 11:00 Uhr bis Sonntag 17:00 Uhr (inkl. Über- nachtungen) unbegleitet zu betreuen (BR act. 2 Dispositiv-Ziffer 6). Die Anträge des Vaters zu einem Ferienbesuchsrecht wurden abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 7). 2.2 Die KESB erwog in diesem Entscheid vom 21. Juli 2023 zusammengefasst Folgendes: Aus dem Abklärungsbericht der F._____ AG und den Rückmeldungen der Besuchsbegleitung ergebe sich, dass die Behauptungen der Mutter, wonach C._____ und D._____ sich öfters weigerten, zum Vater auf Besuch zu gehen, nicht zuträfen. Die Kinder wollten ihren Vater vielmehr sehen. Die Mutter sei aller- dings so erlebt worden, dass sie die Übergaben erschwere und die Kinder hin- sichtlich der Besuche beim Vater negativ beeinflusse (BR act. 2 S. 4 f. m.H.a. KESB act. 222/2, 245, 249). Was den Umgang des Vaters mit seinen Kindern be- treffe, sei dem Abklärungsbericht der F._____ AG zu entnehmen, dass der Vater kindsgerecht mit seinen Kindern kommuniziere. Er zeige sich empathisch, spiele mit den Kindern und frage nach ihren Meinungen. Bei den Besuchen sei er so- dann präsent, auf die Kinder bezogen und geduldig gewesen (KESB act. 222/2). Auch seitens der Besuchsbegleiterin habe es seit deren Involvierung keinerlei Rü- ckmeldungen gegeben, welche die seitens der Mutter vorgebrachten Attribute des Vaters (wonach er sich ihr gegenüber vor den Kindern u.a. unflätig und respektlos verhalte) untermauern würden (BR act. 2 S. 6). Hinsichtlich des Antrags der Mut- ter, es sei ein Erziehungsfähigkeitsgutachten über den Vater einzuholen, falle auf, dass sie eine Einschränkung des persönlichen Verkehrs des Vaters anfänglich zum Schutz der sexuellen Unversehrtheit der Kinder beantragt habe, während sie nun deren Erforderlichkeit mit der mangelnden Erziehungsfähigkeit des Vaters be- gründe. Dies erstaune umso mehr, als neben Abklärungsberichten von Fachstel- len auch weitere Einschätzungen von Fachpersonen, namentlich der Beiständin und der Besuchsbegleiterin, vorlägen, welche die Erziehungsfähigkeit des Vaters
- 15 - nicht thematisiert bzw. infrage gestellt hätten (BR act. 2 S. 8). Dem Abklärungsbe- richt der F._____ AG sei zusammenfassend zu entnehmen, dass die Kontakte zwischen den Kindern und dem Vater mit den Kindeswohl vereinbar seien. Die In- teraktionsbeobachtungen hätten gezeigt, dass der Vater einen kindgerechten Um- gang mit den Kindern pflege, auf ihre Bedürfnisse eingehe, mit ihnen kommuni- ziere und die Kinder Spass im Rahmen der Kontakte hätten. Die Fortführung der begleiteten Besuche werde von den Abklärenden als unnötig erachtet (BR act. 2 S. 11 m.H.a. KESB act. 222/2). Festzuhalten sei, so die KESB, dass seit nunmehr acht Monaten regelmässige Besuche der Kinder beim Vater stattfänden. Es handle sich dabei um wöchentliche Besuche am Sonntag im Umfang von sechs Stunden. Mit dem Massnahmeentscheid vom 8. Juni 2023 habe sie (entgegen den Empfehlungen der Abklärenden der F._____ AG) darauf verzichtet, nach Be- gleitung der Besuche direkt auf zweiwöchentliche Übernachtungen der Kinder beim Vater umzustellen. Dies vor dem Hintergrund, dass die bestehende tragfä- hige und vertrauensvolle Beziehung der Kinder zum Vater zwar gefestigt, aber nicht zulasten der Beteiligten auf die Probe gestellt werden solle. Seit dem 18. Juni 2023 fänden nun aber unbegleitete Besuche mit dem gleichen zeitlichen Um- fang statt. Es lägen aktuell fünf Rückmeldungen der (die Übergaben begleiten- den) Besuchsbegleiterin hinsichtlich unbegleiteter Besuche des Vaters vor, wel- che allesamt positiv ausgefallen seien (BR act. 2 S. 13 m.H.a. KESB act. 254, 258, 260, 263 und 267). Unter dem Aspekt des Kindeswohls lägen keine Gründe vor, welche gegen eine Ausweitung der Besuche mit Übernachtungen beim Vater sprechen würden. Seitens der Mutter pauschal eingebrachte Hinweise und Zwei- fel an der Erziehungsfähigkeit des Vaters änderten nichts, sondern deuteten viel- mehr auf eine mangelnde Bindungstoleranz der Mutter hin. Gleichzeitig gelte es, das Besuchsrecht so zu gestalten, dass seitens der Kinder eine Angewöhnung an die neue Situation erfolgen könne, wobei wichtige Rituale wie gemeinsames Abendessen, Zubettgehen und Aufstehen ermöglicht werden sollten. Ein zweiwö- chentliches Besuchsrecht mit Übernachtung beim Vater entspreche dem Wohl von C._____ und D._____ am besten, wobei eine zeitliche Ausdehnung der Be- suchszeiten in einem weiteren Schritt erfolgen sollte (BR act. 2 S. 13 f.). Die KESB nahm die vorne wiedergegebenen Anordnungen vor. Mit Bezug auf den
- 16 - Entzug der aufschiebenden Wirkung führte sie aus, die sofortige Umsetzung von längeren Besuchszeiten des Vaters, mithin von Übernachtungen der Kinder beim Vater, sei für den Beziehungsaufbau bzw. die Festigung der Beziehung zum Vater zentral. Eine weitere Verzögerung des anstehenden Aufbaus des Besuchsrechts würde die Etablierung einer stabilen Beziehung erschweren, was nicht mit dem gegenseitigen Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr vereinbar wäre (BR act. 2 S. 21). 2.3 Die Beiständin hält in ihrer Stellungnahme vom 20. Dezember 2023 zur Ver- fassung der Kinder fest, sowohl die Beobachtungen der Intensivabklärung (IAK) sowie beider Sozialpädagogischer Familienbegleiter (SPF) gäben keinerlei Anlass anzunehmen, dass der Vater den Kindern schade. Sie bekomme seit Oktober 2022 nach jedem Wochenende einen Verlaufsbericht von der Begleit-SPF. Am
25. Oktober 2023 habe ihr die Mutter dann mitgeteilt, dass die Kinder heftige Re- aktionen zeigten und C._____ seit der Übernachtung am Wochenende vom 14./15. Oktober 2023 zunächst tags wie auch nachts, dann nur noch nachts, ein- genässt habe, und dass D._____ viel schreie, den Nuggi verlange, in Babyspra- che rede und sie kratze. Im Spital habe man bei C._____ eine Blasenentzündung ausgeschlossen und die Mutter darauf hingewiesen, dass Einnässen auch psychi- sche Gründe haben könnte. Die Begleit-SPF, so die Beiständin weiter, schreibe über D._____, er wirke immer glücklich; er gehe offensichtlich gerne zum Vater. Aus den Gesprächen mit beiden SPF höre sie (die Beiständin), dass D._____s Verhalten Vieles bedeuten könnte, beispielsweise, dass er den Vater nach den Wochenenden vermisse, dass er auf C._____s Nähe zur Mutter eifersüchtig sei oder dass er gestresst sei, wenn er zum Vater möchte und C._____ aber nicht mitkommen wolle. C._____ werde als ruhiges und sensibles Kind beschrieben. Werde sie etwas gefragt, schaue sie seit einiger Zeit statt zu antworten zu Boden, prüfe mit den Augen die Reaktionen der Anwesenden und reagiere verzögert. Beide Kinder orientierten sich an der Mutter. Der Vater habe berichtet, dass C._____ bei ihm zwei Mal zu spät zur Toilette gegangen sei. Einen Nuggi hätten bei D._____ weder die SPF noch der Vater beobachtet, seine Babysprache hät- ten sie bestätigt. Die Kinder seien am Wochenende vom 29./30. Oktober 2023 beim Vater gewesen, inklusive Übernachtung. Anlässlich eines Telefonats am
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31. Oktober 2023 mit der SPF, welche die Mutter unterstütze, habe sie erfahren, dass diese die Kinder am Freitagabend, 27. Oktober 2023, sowie am Montag,
31. Oktober 2023, gesehen habe. Sie hätten schön miteinander gespielt und auf- gestellt gewirkt; sie habe keine Auffälligkeiten gesehen. Nachdem die Mutter im Dezember mit einem Besuchskontakt nicht einverstanden gewesen sei, sei durch die SPF für das Wochenende vom 17. Dezember 2023 ein begleitetes sechsstün- diges Treffen der Kinder mit dem Vater organisiert worden. Die Mutter habe die Kinder jedoch dem Vater und der Begleit-SPF nicht überlassen (act. 35 S. 2 f.). Die Beiständin schliesst, die gezeigten Reaktionen der Kinder seien selbstver- ständlich ernst zu nehmen und weiter zu beobachten. Sie gehe davon aus, dass der Loyalitätskonflikt, in dem sich D._____ und C._____ seit längerem befänden, zugenommen habe, seit die Betreuungszeiten beim Vater nicht mehr begleitet seien (Juni 2023). Dadurch, dass die Mutter mit den Lockerungen in der Betreu- ungsregelung nicht einverstanden gewesen sei, beeinflusse sie vermutlich die Kinder ungünstig. Sie (die Beiständin) gehe davon aus, dass die an der Mutter ori- entierten Kinder aufgrund des aktuell starken Loyalitätskonflikts reagierten (act. 35 S. 3 f.). 2.4 Die dargestellte Vorgeschichte, die Erwägungen der KESB und die Wahr- nehmungen und Einschätzungen der Beiständin gilt es mitzuberücksichtigen bei der Einordnung der aktuellen Anschuldigungen der Beschwerdegegnerin gegen- über dem Beschwerdeführer, der Gefährdungsmeldung von Dr. E._____ sowie der Berichte des Kinderspitals Zürich, welche die Vorinstanz veranlassten, vor- sorglich ein begleitetes Besuchsrecht anzuordnen (sogleich E. IV.3). 3. 3.1.1 Die Vorinstanz hat wesentlich auf das Vorliegen der Gefährdungsmeldung von Dr. E._____ und der Berichte des Kinderspitals Zürich verwiesen und dafür gehalten, es drängten sich weitere Sachverhaltsabklärungen auf, ohne die eine Gefährdung des Kindeswohls bei der Umsetzung eines unbegleiteten Besuchs- rechts nicht ausgeschlossen werden könnten. 3.1.2 Dr. E._____ hat Folgendes festgehalten (BR act. 18):
- 18 - "Als langjährig betreuender Kinderarzt der Familie, sehe ich mich ge- zwungen, diese Gefährdungsmeldung zu machen. Die Kindern scheinen unter der neuen Pflicht, beim Vater übernachten zu müssen, sehr zu leiden. Sie zeigen seither deutliche Verhaltensauf- fälligkeiten mit depressiven und regressiven Zügen. C._____ nässt so- gar wieder ein, auch tagsüber. Gemäss Schilderung der sichtlich belas- teten Mutter zeigen beide Kinder deutliche (Verlust-)Ängste. C._____ kann stundenlang nicht einschlafen, ist in sich zurückgezogen und isst viel weniger. D._____ weint sehr viel, hat schlimme Wutausbrüche, schlägt und beisst, nimmt wieder den Nuggi, spricht in Babysprache, möchte an die Brust der Mutter und muss gefüttert werden. Den Entscheid, dass die Kinder beim Vater übernachten müssen, kann ich als ihr Kinderarzt überhaupt nicht nachvollziehen, v.a. nach all dem was vorgefallen ist. Leider wird hier der Mutter überhaupt nicht ge- glaubt. Die Mutter ist unter der schlimmen Situation zunehmend verzweifelt, fühlt sich sehr unter Druck und vom Kindsvater bedroht, nicht nur jurisi- tisch. Ich empfehle dringend, die Situation neu zu beurteilen, am besten vor- erst ein Kontaktverbot zum Vater auszusprechen oder max. ein beglei- tetes Besuchsrecht." Dr. E._____ hat sich offensichtlich auf die "Schilderungen der sichtlich belasteten Mutter" abgestützt und als gegeben angenommen, dass die Kinder unter den Übernachtungen beim Vater litten sowie deswegen Verhaltensauffälligkeiten ent- wickelt hätten. Auf eine solche Kausalität kann allerdings vor dem Hintergrund der geschilderten Aktenlage – insbesondere der Intensivabklärung und der Beobach- tungen der Sozialpädagogischen Familienbegleiter und der Beiständin – nicht ge- schlossen werden. Weiter nahm Dr. E._____ an, dass der Mutter "nach all dem was vorgefallen ist" zu Unrecht nicht geglaubt werde und gar ein Kontaktverbot angemessen wäre. Die Gefährdungsmeldung gibt damit einzig Aufschluss dar- über, was die Mutter dem Kinderarzt erzählt hatte und wie die Mutter selbst die Geschehnisse bzw. ihre Wahrnehmungen einordnet. 3.1.3 Mit Eingabe vom 8. März 2024 (BR act. 58) reichte die Beschwerdegegnerin der Vorinstanz zwei Berichte des Kinderspitals Zürich vom 11. Oktober 2023 (BR act. 59/2) und vom 7. November 2023 (BR act. 59/3) ein, mit Eingabe vom
14. März 2024 (BR act. 61) zudem ein Schreiben des Kinderspitals Zürich vom
12. März 2024 (BR act. 62). Aus den Berichten ergibt sich, dass die Beschwerde-
- 19 - gegnerin am 11. Oktober 2023 mit C._____ auf dem Notfall erschien, von mehrfa- chem Einnässen C._____s nach der Übernachtung beim Vater vom 8. auf den
9. Oktober 2023 sowie einer Rötung im Genitalbereich berichtete sowie den Ver- dacht äusserte, "dass es (erneut) zu einem Übergriff gekommen sein könnte beim Kindsvater" (BR act. 59/2 S. 1). Die Berichte des Kinderspitals sind nüchtern und neutral verfasst. Festgehalten wird, dass sich bei der gynäkologischen Untersu- chung keine frische Läsion habe nachweisen lassen, was eine initiale Verletzung allerdings nicht ausschliesse, da kleine Verletzungen in der Schleimhaut rasch abheilten (BR act. 59/2 S. 2). Im Schreiben vom 12. März 2024 wird in allgemei- ner Weise festgehalten, dass fehlende frische Verletzungen oder alte narbige Ver- änderungen in der Untersuchung des Genitale Übergriffe gegen die sexuelle Inte- grität nicht ausschliessen (BR act. 62). Anhaltspunkte dafür, dass es tatsächlich zu einem Übergriff gegen die sexuelle Integrität gekommen sein könnte, ergeben sich aus den Berichten nicht. 3.1.4 Entgegen der Annahme der Vorinstanz lassen nach dem Ausgeführten we- der die Gefährdungsmeldung von Dr. E._____ noch die Berichte des Kinderspitals Zürich auf eine Gefährdung des Kindeswohls bei der Umsetzung eines unbeglei- teten Besuchsrechts schliessen. 3.2 Es bleibt damit bei den blossen Schilderungen der Beschwerdegegnerin, dass es (nach der Übernachtung beim Vater) bei C._____ zu wiederholtem Ein- nässen und bei C._____ und D._____ zu Verhaltensauffälligkeiten gekommen sei. Was die sekundäre Inkontinenz C._____s betrifft, wurde bereits im Bericht des Kinderspitals Zürich vom 7. November 2023 festgehalten, dass diese fast schon komplett regredient sei (BR act. 59/3). Weder beim Einnässen C._____s noch den übrigen von der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Kinderarzt be- schriebenen Auffälligkeiten (u.a. Einschlafprobleme, In-Sich-Zurückziehen, Wei- nen, Wutausbrüche, Babysprache, Nuggigebrauch) ist sodann zu erkennen, dass und inwiefern diese (direkt) mit Besuchskontakten zum Vater in Verbindung ste- hen. Vielmehr hat die Beiständin insbesondere mit Blick auf die Beobachtungen der Intensivabklärung sowie die Rückmeldungen der Sozialpädagogischen Famili- enbegleiter eine durchaus schlüssige Einordnung vorgenommen (vorne E. IV.2.3):
- 20 - Es bestehen auf der einen Seite keine objektiven Umstände, die Anlass gäben für die Annahme, dass der Vater den Kindern schade. Auf der anderen Seite beein- flusst der Umstand, dass die Mutter mit den Lockerungen in der Betreuungsrege- lung nicht einverstanden ist, die Kinder ungünstig. Dies spricht stark dafür, dass die Reaktionen der Kinder auf den aktuell starken Loyalitätskonflikt zurückzufüh- ren sind. 3.3 Der Loyalitätskonflikt der Kinder zeigt sich auch in ihren Äusserungen ge- genüber der Kindesvertreterin: C._____ habe erklärt, sie und ihr Bruder würden den Vater jeweils sonntags besuchen. Sie müsse zum Vater gehen, auch an Ta- gen, an denen sie keine Lust dazu habe. Meistens wolle sie schon zum Vater ge- hen, manchmal jedoch auch nicht. Manchmal würde sie einfach gerne zu Hause bleiben, ohne besonderen Grund. Die Besuchsbegleiterin hole sie für die Besuche ab, bleibe während den Besuchen bei ihnen und bringe sie wieder nach Hause. Es sei gut, wenn diese Frau dabei sei, und nicht schön, wenn dies nicht der Fall sei. Wenn die Frau dabei sei, spiele der Vater mit ihnen und sie hätten Spass. Wenn sie und ihr Bruder mit dem Vater alleine seien, sei es langweilig, weil der Vater nicht mit ihnen spiele, sondern die ganze Zeit am Handy beschäftigt sei. Manchmal verschwinde der Vater auch lange auf die Toilette und wenn sie in die- ser Zeit auf die Toilette müsse, daure es lange, bis er endlich rauskomme. D._____ habe sich ebenfalls ins Gespräch eingebracht und gesagt, er wolle schon zum Vater gehen, aber nur tagsüber. Er wolle nicht beim Vater schlafen, er wolle zu Hause schlafen. Er wolle, dass "die Frau" dabei sei, weil es sonst lang- weilig sei mit dem Vater, weil dieser nur mit dem Handy spiele und nicht mit ihnen spreche (act. 13 Rz. 5-7). Die Kinder gaben damit zu verstehen, durchaus zum Vater auf Besuch gehen zu wollen, bei C._____ mit der Einschränkung, dass es Tage gebe, an denen sie lie- ber zuhause bleiben würde. Soweit C._____ und (im Anschluss daran) D._____ angaben, unbegleitete Besuche nicht zu wünschen, weil ihr Vater dann immer am Handy und es deshalb langweilig sei, erscheint die Erklärung gesucht. Auch der von C._____ geschilderte Umstand, dass ihr Vater teilweise lange auf der Toilette sei, lässt nicht auf ein ernsthaftes Bedürfnis nach begleiteten Besuchen schlies-
- 21 - sen. Nicht gefolgt werden kann der Kindesvertreterin, die alleine gestützt auf diese Äusserungen eine Besuchsbegleitung für angemessen hält (vgl. act. 13 Rz. 9 ff.), wobei sie immerhin darauf hinweist, dass sie zur Stabilität der Willens- äusserungen keine fundierte Einschätzung machen könne (act. 13 Rz. 12). Tat- sächlich wird namentlich aus den während Monaten erstatteten Rückmeldungen der Besuchsbegleitung deutlich, dass die Kinder den Vater sehen wollen und auch die unbegleiteten Besuche gut verlaufen sind (vorne E. IV.2.2 f.). Die Kinder wissen aber, dass ihre Mutter unbegleitete Besuche ablehnt, und sie scheinen zu versuchen, dieser Haltung der Mutter irgendwie gerecht zu werden. Soweit sich D._____ von sich aus dahingehend äusserte, zur Zeit nicht beim Vater schlafen zu wollen, kann allerdings angenommen werden, dass dies seinem gegenwärti- gen Wunsch entspricht. 3.4 Festzuhalten ist Folgendes: Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass unbe- gleitete Besuche beim Vater den Kindern schaden könnten. Dies gilt grundsätzlich auch für Übernachtungen. Allerdings hat sich der Druck auf die Kinder offenbar derart erhöht, dass Übernachtungen zur Zeit als zu hohe Belastung erscheinen. Im Interesse der Kinder, welches jenem der Eltern vorgeht, ist entsprechend im Moment (im Rahmen vorsorglicher Massnahmen) auf Übernachtungen zu ver- zichten. Zudem ist es immer noch bzw. erneut so, dass die Übergaben zu Konflik- ten führen (vgl. act. 35 S. 3; vorne E. IV.2.3) und sich eine Übergabebegleitung aufdrängt. Angemessen erscheint folgende Regelung für die Dauer des vor Vorin- stanz hängigen Beschwerdeverfahrens: Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, die Kinder jeden Sonntag, von 11.00 Uhr bis 17.00 Uhr unbegleitet zu betreuen, wobei die Übergaben durch eine Fachperson zu begleiten sind. Sollte am Sonn- tag eine Übergabebegleitung nicht organisierbar sein, hat das Besuchsrecht – wie von der Vorinstanz vorgesehen – am Samstag stattzufinden. Die Regelung ent- spricht im Wesentlichen jener, die bereits im Eheschutzverfahren vor Obergericht (KESB act. 101, 3. Phase) und von der KESB vorsorglich getroffen wurde (KESB act. 248). Kein Anlass besteht, mit der Vorinstanz bezüglich der Dauer der Besu- che hinter diese Regelung zurückzugehen. Die Begrenzung des Besuchsrechts auf vier Stunden ist nicht verhältnismässig. Da der Endentscheid mit dem Mass- nahmeentscheid grundsätzlich nicht vorweggenommen werden soll und ange-
- 22 - sichts des weit fortgeschrittenen Verfahrens vor Vorinstanz (mit doppeltem Schrif- tenwechsel und weiteren Stellungnahmen) davon ausgegangen werden kann, dass die Vorinstanz in der Hauptsache demnächst entscheiden wird, ist von der Festlegung von Phasen zwecks Ausbau des Besuchsrechts sowie von einer Fe- rien- und Feiertagsregelung (welche von der KESB im Übrigen abgelehnt bzw. nicht ins Auge gefasst worden war) abzusehen. V. 1. 1.1 Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), sind nach den Grundsätzen der Art. 106 ff. ZPO zu vertei- len. Zu den Gerichtskosten gehören neben der Entscheidgebühr insbesondere die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 95 Abs. 2 lit. b und e ZPO). Die Ent- scheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 1'000.– festzu- setzen (§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG). Die Kinds- vertreterin wird der Kammer noch eine Aufstellung über ihre Auslagen und Bemü- hungen einzureichen haben; die entsprechenden Kosten sind im vorliegenden Entscheid vorzubehalten und in einem separaten Beschluss festzusetzen. 1.2 Die Parteien obsiegen und unterliegen je ungefähr zur Hälfte und haben die Kosten je zur Hälfte zu tragen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zum gleichen Ergebnis führt die Anwendung der Ausnahmeregelung von Art. 107 lit. c ZPO, die sich ins- besondere in familienrechtlichen Verfahren wie dem vorliegenden anbietet. Unter der Annahme, dass die Parteien je subjektiv im Kindesinteresse gehandelt haben, sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. 2. 2.1 Die Parteien stellen für das obergerichtliche Verfahren je ein Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege, inklusive unentgeltliche Rechtsverbeiständung.
- 23 - 2.2 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um den Prozess zu finanzieren, und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Die Mittellosigkeit der Parteien ergibt sich aus den bei den Akten liegenden Unter- lagen (vgl. act. 2 Rz. 70 ff.; act. 4/3-8; act. 14 Rz. 82 ff.) und das Verfahren ist beidseits nicht als von vornherein aussichtslos zu betrachten. Beiden Parteien ist die unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren zu bewilligen. Dem Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ und der Beschwerde- gegnerin ist Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die Rechtsbeistände werden der Kammer noch eine Aufstellung über ihre Auslagen und Bemühungen einzureichen haben, so dass in einem separaten Beschluss über die Entschädigung befunden werden kann. Die Parteien sind dar- auf hinzuweisen, dass sie zur Nachzahlung verpflichtet sind, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer IV des Beschlusses des Bezirks- rats Dielsdorf vom 22. April 2024 wird nicht eingetreten.
2. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
3. Der Beschwerdegegnerin wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde gegen Ziffer III des Beschlusses des Bezirksrats Dielsdorf vom 22. April 2024 wird der Vater für die Dauer des Verfahrens berechtigt und verpflichtet, die Kinder C._____ und D._____ jeden Sonntag von 11.00 Uhr bis 17.00 Uhr unbegleitet zu betreuen, wobei
- 24 - die Übergaben jeweils durch eine Fachperson zu begleiten sind. Sollte die Übergabebegleitung am Sonntag nicht möglich sein, hätten die Besuche am Samstag stattzufinden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Entscheidgebühr für das obergerichtliche Verfahren wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
3. Über die Kosten für die Vertretung der Kinder wird mit separatem Beschluss entschieden. Die Kindsvertreterin wird eingeladen, ihre Kostennote einzurei- chen.
4. Die Kosten für das obergerichtliche Verfahren, bestehend aus Entscheidge- bühr und Kosten der Vertretung des Kindes, werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, aber zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege einst- weilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Über die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände der Parteien für das obergerichtliche Verfahren wird mit separatem Beschluss entschie- den. Die unentgeltlichen Rechtsbeistände werden eingeladen, ihre Kosten- note einzureichen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindesvertreterin, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dielsdorf, die Beiständin (G._____, H._____ [Arbeitgeber], … [Adresse]) sowie unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Dielsdorf, je gegen Empfangsschein.
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 25 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Kappeler versandt am: