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PQ240025

Errichtung Beistandschaft

Zürich OG · 2024-05-17 · Deutsch ZH
Sachverhalt

hinreichend abgeklärt worden sei. Eine fachärztliche, neurologische Untersuchung, welche bei ihr eine beginnende Demenz diagnostiziere, sei bis heute nicht durch- geführt worden. Aus dem Befragungsprotokoll der KESB gehe kein Hinweis auf

- 7 - eine solche Erkrankung hervor. Ohne genaue Untersuchung könne ihr Schwäche- zustand nicht als bewiesen gelten. Die von ihr angestrebte Untersuchung bei der Memory Clinic vom 15. und 22. April 2024 sei wegen eines Missverständnisses ihrer Tochter abgesagt worden und es müsse nun ein neuer Termin gesucht wer- den. Die Untersuchung sei zentral und nur eine solche könne einen Schwächezu- stand hinreichend belegen. Dem Hausarzt fehle das nötige Fachwissen. Ihre admi- nistrativen Schwierigkeiten seien auf Versäumnisse ihrer Tochter zurückzuführen, welche versprochen habe, sich darum zu kümmern. Ihr Sohn B._____ habe dar- aufhin selber verschiedene Rechnungen bezahlt und sich bereit erklärt, sie bei Be- darf administrativ zu unterstützen. Bisher seien keine Betreibungen gegen sie ein- geleitet worden, was beweise, dass die Anordnung einer Beistandschaft derzeit völ- lig unangemessen sei. Auch der Umstand, dass sich ihre beiden Söhne und die Tochter uneinig seien, rechtfertige die Beistandschaft nicht. Es sei vorgängig zwin- gend eine neurologische und/oder psychiatrische Untersuchung durch einen Fach- arzt anzuordnen (act. 2). 6. 6.1. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, kann das Gericht ein Verfahren sistie- ren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt (act. 7 S. 6 E. 4.2). Die Verfahrens- sistierung gestützt auf Art. 126 Abs. 1 ZPO liegt im Ermessen des entscheidenden Gerichts. Aus dem Beschleunigungsgebot (Art. 29 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 124 Abs. 1 ZPO) ergibt sich, dass ein einmal eingeleitetes Verfahren ohne Verzögerung zügig durchzuführen ist. Diesem Grundsatz widerspricht die Sistierung des Verfah- rens. Sie setzt deshalb einen triftigen, objektiven Grund voraus, der die Fortsetzung des Verfahrens (faktisch) verunmöglicht oder unzweckmässig macht. Die Sistie- rung ist nur ausnahmsweise zulässig, im Zweifel ist von ihr abzusehen. Beim Ent- scheid ist eine Interessensabwägung vorzunehmen, wobei das Interesse an der Sistierung dem gegenteiligen Interesse an der Beschleunigung des Verfahrens resp. der beförderlichen Prozesserledigung gegenüberzustellen ist (vgl. OFK/ZPO- JENNY/ABEGG, Art. 126 N 1 f.; ZK ZPO-STAEHELIN, Art. 126 N 3 f.; BSK ZPO- GSCHWEND, Art. 126 N 2).

- 8 - 6.2. Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegen- heiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Aus dem Schwächezustand muss ein Unvermögen resultieren, die notwendigen Ange- legenheiten zu besorgen. Im Vordergrund steht die Schutzbedürftigkeit, deren Schweregrad für die anzuordnende Massnahme massgeblich ist. Ob ein gesetzli- cher Schwächezustand vorliegt, ist nicht selten von einer Fachperson zu beurteilen (BSK ZGB I-BIDERBOST, Art. 390 N 2 und 9). 6.3. Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 446 ZGB). Dabei gilt der Grundsatz des Freibeweises. Die KESB sowie die gerichtlichen Beschwerdeinstanzen haben nur den rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln. Ein Gutachten oder eine fachärztliche Untersuchung als Entschei- dungshilfe sind bloss anzuordnen soweit nötig und verhältnismässig und wenn der KESB das nötige Fachwissen fehlt, um über eine in Frage stehende Massnahme zu entscheiden. Dabei ist zu beachten, dass die KESB als interdisziplinär zusam- mengesetzte Behörde bei hinreichendem Fachwissen eines Mitglieds auf eine ex- terne Begutachtung verzichten kann. Die Erwachsenenschutzbehörden verfügen beim Entscheid, ob ein Gutachten oder eine fachärztliche Untersuchung einzuholen ist, über einen grossen Ermessensspielraum (vgl. BSK ZGB I-MARANTA, Art. 446 N 7 ff. und 17 ff.; BGE 140 III 97 E. 4.2 f.; OG ZH PQ170034 vom 28. April 2017 E. III/5.2). 6.4. Die Vorinstanz hat aufgrund verschiedener Berichte und Auskünfte schlüssig begründet, weshalb bei der Beschwerdeführerin ein geistiger Schwächezustand anzunehmen ist, der es ihr verunmöglicht, sich genügend um ihre administrativen und finanziellen Verhältnisse zu kümmern. Die Vorinstanz stützte sich nicht alleine auf die Angaben im E-Mail von Dr. med. D._____ vom 7. März 2023 (KESB act. 53), sondern würdigte ebenso die Angaben der beiden Söhne sowie der Tochter der Beschwerdeführerin (KESB act. 41, 52, 56, 57, 60, 61), die Berichte der Kantons- polizei Zürich und den bei der KESB hinterlassenen Eindruck anlässlich der Ge- spräche mit der Beschwerdeführerin (KESB act. 24, 34 f., 44, 47, 48, 68). Die Vor-

- 9 - instanz begründete anhand dieser Beweise einleuchtend, weshalb sie bei der Be- schwerdeführerin vom Unvermögen zur Erledigung der administrativen und finan- ziellen Belange ausging (act. 7 S. 7 ff. E. 5 ff.). Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Bezirksrats fehlt in der Beschwerde, und die Beschwerdeführerin erläutert nicht nachvollziehbar, weshalb die Einschätzung falsch sein soll. Sie trägt im Wesentlichen einzig vor, es sei zur Abklärung einer allfälligen demenziellen Er- krankung zwingend eine neurologische oder psychiatrische Untersuchung nötig, weshalb das Verfahren bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Memory Clinic zu sistieren bzw. von einer Beistandschaft derzeit abzusehen sei. Dabei übersieht sie zweierlei: Zum einen braucht der Schwächezustand nicht notwendig auf einer de- menziellen Erkrankung zu gründen. Zum andern muss der Schwächezustand nicht durch ein Gutachten oder einen Fachbericht bestätigt sein, wenn sich dieser sowie die Schutzbedürftigkeit aufgrund anderer Beweismittel eindeutig ergeben. Letzte- res ist vorliegend der Fall, wobei zunächst auf die vorstehend zusammengefassten einleuchtenden Begründungen der Vorinstanzen verwiesen werden kann. Im Wei- tern betätigte auch B._____ die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin, als er erklärte, sie verfüge über keine liquiden Mittel mehr, weil rund CHF 60'000.– aus ihrem Vermögen verschwunden seien. Sie bestreite zwar, dass sie das Geld aus- gegeben habe, er halte ihre Angaben aber nicht für glaubhaft. Sie habe das Geld allenfalls einer Familie F._____ geschenkt (KESB act. 60). Die Beschwerdeführerin räumt in der Beschwerde ebenfalls ihr Unvermögen ein, die administrativen und finanziellen Angelegenheiten selber zu besorgen, wenn sie geltend macht, ihre fi- nanziellen Schwierigkeiten seien aufgetreten, weil die Tochter verschiedene Rech- nungen einfach liegen gelassen habe. Daraufhin habe ihr Sohn B._____ verschie- dene Rechnungen für sie bezahlt. Die Tochter hätte Rechnungen begleichen und grössere Beträge jeweils monatlich auf ein separates Konto überweisen müssen (act. 2 S. 4). Daraus wird ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin auf die Hilfe Drit- ter dringend angewiesen ist, ansonsten zu besorgende Angelegenheiten unerledigt bleiben. Die Beschwerdeführerin hinterliess zudem bei ihrem Hausarzt, der Kan- tonspolizei und der KESB einen teilweise sehr verwirrten Eindruck. Unter anderem rief sie am Vormittag der Anhörung vom 20. Juli 2023 innert kurzer Zeit mehrfach

- 10 - bei der KESB an, wobei sie sich jeweils nicht mehr an das vor einer Stunde Be- sprochene erinnern konnte (KESB act. 68). 6.5. Zusammenfassend ist aufgrund der Akten sowohl ein Schwächezustand der heute 82-jährigen Beschwerdeführerin als auch ihre Schutzbedürftigkeit hinrei- chend erstellt. Die Verhältnisse gestalten sich ausserdem nicht als derart komplex, dass eine fachärztliche Abklärung über die Ursachen unumgänglich erscheint. Die Beschwerdeführerin wies bereits in ihrer Eingabe vom 7. Dezember 2023 vor Be- zirksrat auf die beabsichtigte Untersuchung bei der Memory Clinic hin (BR act. 15). Diese hat jedoch bis heute nicht stattgefunden und ein Termin steht anscheinend noch immer aus (act. 2 S. 3). Abgesehen davon, dass eine solche Abklärung für die Errichtung der Vertretungsbeistandschaft vorliegend nicht notwendig ist, ver- mag die Beschwerdeführerin keine Hinweise dafür zu nennen, die Untersuchung bei der Memory Clinic lasse erwarten, sie sei künftig wieder in der Lage, ihre finan- ziellen und administrativen Belange alleine zu besorgen. Insbesondere ist weder ersichtlich noch wird behauptet, ihr Schwächezustand sei auf vorübergehende Um- stände zurückzuführen.

7. Die KESB hat für die Beschwerdeführerin eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB errich- tet, wobei sie auf die Einschränkung der Handlungsfähigkeit gemäss Art. 394 Abs. 2 ZGB verzichtete. Die Beschwerdeführerin bleibt demnach weiterhin hand- lungsfähig, auch wenn sie sich die Handlungen der Beiständin anrechnen lassen muss. Die Beistandschaft beschränkt sich auf finanzielle und administrative Ange- legenheiten; sie umfasst weder die Regelung der Wohnverhältnisse noch die me- dizinische und persönliche Betreuung (BR act. 1 Dispositiv-Ziff. 1a und 1b). Mit der Beistandschaft ist sicherzustellen, dass die monatlichen Einkünfte von rund Fr. 3'500.– (vgl. KESB act. 60) zum Wohle der Beschwerdeführerin verwaltet, fi- nanzielle Engpässe sowie eine Überschuldung vermieden und die anfallenden Rechnungen regelmässig bezahlt werden. Weshalb die angeordnete Beistand- schaft damit über das Notwendige hinausgeht und unverhältnismässig ist, erläutert die Beschwerdeführerin nicht. Dies ist denn auch nicht ersichtlich. 8.

- 11 - 8.1. Die KESB hat als Beiständin G._____, Berufsbeistandschaften …, ernannt (BR act. 1 Dispositiv-Ziff. 2). Die Vorinstanz sah keinen Anlass, dies abzuändern, und erachtete das Subsidiaritätsprinzip gemäss Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB als ge- wahrt. Sie hielt fest, der Sohn E._____ und die Tochter C._____ seien nicht bereit, die Beistandschaft für die Mutter zu übernehmen. Der Sohn B._____ habe zwar seine Bereitschaft zur Unterstützung erklärt, seine Absichten jedoch nur ungenü- gend umgesetzt. Er wohne in H._____, weile oft im Ausland und arbeite nach eige- nen Angaben 150%. Zudem pflegten die drei Kinder der Beschwerdeführerin kei- nen einvernehmlichen Austausch und die gemeinsame Kommunikation sei schwie- rig. Die Ernennung einer neutralen Person als Beiständin erscheine daher notwen- dig (act. 7 S. 13 f. E. 7.3). 8.2. Die Beschwerdeführerin geht auf diese Überlegungen nicht ein und setzt ih- nen keine stichhaltigen Einwände entgegen. Sie beantragt überdies nicht, es sei als Beistand oder Beiständin eine andere Person, beispielsweise B._____, zu er- nennen. Die Erwägungen der Vorinstanz überzeugen. Unter den Kindern der Be- schwerdeführerin besteht Uneinigkeit, wer die Beschwerdeführerin unterstützen soll. E._____ erklärte anlässlich des Telefons vom 4. April 2023 gegenüber der KESB, aus seiner Sicht sei die Einsetzung einer externen und neutralen Fachper- son die beste Lösung. Aus dem familiären Umfeld gäbe es niemanden, der in der Lage wäre, die zu besorgenden Angelegenheiten zu übernehmen (KESB act. 56). Die Tochter sah sich ausser Stande, die anfallenden Aufgaben für eine längere Zeit zu erfüllen. Sie zeigte sich ebenfalls mit einer externen Beiständin einverstanden (KESB act. 68). B._____ hat seine Bereitschaft zur Unterstützung bekundet, aller- dings haben seine Geschwister deutliche Bedenken an seiner Ernennung geäus- sert (KESB act. 56 und 61). Die innerfamiliäre Konfliktsituation scheint sich im De- zember 2023 eher zugespitzt zu haben (vgl. KESB act. 94). Auch in der Be- schwerde bleiben gewisse familiäre Spannungen nicht verborgen, wirft B._____ als Verfahrensvertreter der Beschwerdeführerin der Schwester beispielsweise vor, ge- wisse Rechnungen nicht bezahlt und Gelder nicht wie besprochen verwaltet zu ha- ben (act. 2 S. 4). In Anbetracht dieser Verhältnisse ist die Einsetzung einer Amts- beiständin zur Wahrung des Wohls der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden.

- 12 - Die Massnahme erweist sich vielmehr als geeignet sowie notwendig und entspricht dem Subsidiaritätsprinzip. 9. 9.1. Da der Schwächezustand der Beschwerdeführerin ausgewiesen und eine fachmedizinische Untersuchung nicht notwendig ist, sind die Beschwerdeanträge 2 (Sistierung) sowie 4 (Aufhebung der Entscheide der Vorinstanzen) abzuweisen. 9.2. Nachdem die Beschwerdeführerin bei der KESB wiederholt angehört wurde (KESB act. 24, 48 und 68) sowie angesichts der aussagekräftigen Akten kann auf eine Anhörung im zweitinstanzlichen Beschwerdeinstanz verzichtet werden, wes- halb der Beschwerdeantrag 3 ebenfalls abzuweisen ist. 9.3. Da sogleich ein Endentscheid in der Sache ergeht, fehlt ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung des Antrags um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung der Beschwerde (Beschwerdeantrag 1). Der diesbezügliche Antrag ist abzu- schreiben. III. Es handelt sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit, deren Ge- richtsgebühr sich gemäss §§ 5 und 12 GebV OG nach dem Streitinteresse, dem Zeitaufwand und der Schwierigkeit des Falles richtet. Die Gerichtsgebühr im zwei- tinstanzlichen Beschwerdeverfahren ist auf CHF 1'200.– anzusetzen. Die Gericht- kosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen:

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Nach zwei Gefährdungsmeldungen der Kantonspolizei Zürich eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord ein Erwachsenenschutzver- fahren für A._____, geboren tt. November 1941 (nachfolgend Beschwerdeführerin, KESB act. 34 ff.). Mit Entscheid vom 5. September 2023 errichtete die KESB eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB, ernannte eine Berufsbeiständin und betraute diese mit den Aufgaben, die Beschwerdeführerin in den administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu vertreten und ihr Einkommen und Vermögen sorgfältig zu ver- walten (BR act. 1 = KESB act. 70).

E. 2 Dagegen erhob B._____, Sohn der Beschwerdeführerin, in deren Namen am

9. Oktober 2023 Beschwerde beim Bezirksrat Bülach (BR act. 3 und 5 f.). Der Be- zirksrat holte eine Stellungnahme der KESB ein, worin diese die Abweisung der Beschwerde beantragte (BR act. 9). Anschliessend liess sich die Beschwerdefüh- rerin dazu vernehmen und beantragte, das Verfahren sei bis zum Vorliegen der Ergebnisse einer fachärztlichen Abklärung über ihre kognitive Gesundheit zu sis- tieren (BR act. 15). Am 12. Dezember 2023 ging bei der Vorinstanz eine Notiz der KESB über ein Telefongespräch mit C._____, Tochter der Beschwerdeführerin, ein, worin sie sich über die aktuelle Situation mit der Beschwerdeführerin beklagte (BR act. 18). Am 5. Februar 2024 nahm die KESB ablehnend zum Sistierungsgesuch Stellung (BR act. 20). Die Telefonnotiz und die Eingabe der KESB wurden der Be- schwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt (BR act. 23), worauf keine weite- ren Eingaben folgten. Mit Beschluss vom 13. März 2024 wies die Vorinstanz den Sistierungsantrag ab. Mit Urteil gleichen Datums wies sie auch die Beschwerde ab und auferlegte die Entscheidgebühr von CHF 800.– der Beschwerdeführerin (BR act. 25 = act. 3/0 = act. 7 [Aktenexemplar]).

E. 3 Eventualiter sei die Beschwerdeführerin vor dem Entscheid anzu- hören-.

E. 4 Der Beschluss und das Urteil vom 13. März 2024 sowie der Ent- scheid der KESB Bülach Nord vom 5. September 2023 seien auf- zuheben.

E. 4.1 Die KESB bejahte die Voraussetzungen für die Errichtung einer Vertretungs- beistandschaft. Sie führte aus, gemäss Berichten der Kantonspolizei vom 21. und

28. November 2022 sei es wiederholt zu massiven Streitigkeiten zwischen der Be- schwerdeführerin und dem bei ihr lebenden Enkel gekommen. Sie habe ihn ver- dächtigt, ihr Konto leergeräumt zu haben. Abklärungen hätten aber ergeben, dass sie die Bankkarte selber gesperrt habe. Die Beschwerdeführerin sei immer wieder auf die Polizeistation gekommen und habe dabei einen verwirrten Eindruck ge- macht, weil sie sich nicht mehr an vorherige Besuche erinnert und die gleichen Sätze wiederholt habe. Die Tochter, so die KESB weiter, habe an der Anhörung ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei mit "Bürosachen" überfordert. Sie öffne zwar die Post, realisiere aber nicht immer, was sie damit zu machen habe. Briefe würden gestapelt und Zahlungen seien untergegangen. Ferner hielt der Hausarzt Dr. med. D._____ im März 2023 fest, im Gespräch mit der Beschwerdeführerin wür- den vermehrt kognitive Defizite auffallen, insbesondere das Kurzzeitgedächtnis be- treffend, so dass von einer beginnenden demenziellen Entwicklung ausgegangen

- 5 - werden könne. Die Beschwerdeführerin scheine in finanziellen Angelegenheiten et- was überfordert und sei froh um die Unterstützung durch ihre Tochter. Gemäss Arztbericht sei sie noch in der Lage, die Tragweite ihres Handelns zu begreifen und entsprechend ihrer Einsicht zu handeln. Sie sei jedoch eher damit überfordert, eine Person zu bevollmächtigen und diese zu überwachen. Die KESB verwies zudem auf die Aussagen des Sohnes E._____ im April 2023, er halte die Einsetzung einer externen Fachperson zur Unterstützung der Beschwerdeführerin für die beste Lö- sung. Auch die Tochter habe im April 2023 über die Schwierigkeiten im Umgang mit den finanziellen Angelegenheiten der Beschwerdeführerin berichtet und erklärt, sie selber wolle sich nicht mehr darum kümmern. Der Sohn B._____ habe der KESB im Juni 2023 zwar vorgeschlagen, es könnten zur Behebung der finanziellen Engpässe eine Hypothek auf die Wohnung der Beschwerdeführerin aufgenommen und zwei Konten eröffnet werden, eines zum täglichen Gebrauch mit Tageslimite und eines als Sparkonto. Er habe seiner Absicht, der Beschwerdeführerin zu helfen, jedoch keine Taten folgen lassen. Die KESB schloss aufgrund der Gespräche und Akten, die Beschwerdeführerin sei nicht mehr fähig, ihre finanziellen und adminis- trativen Angelegenheiten selber zu regeln, ihr Geld entsprechend ihren finanziellen Verhältnissen einzuteilen oder eine für die Verwaltung geeignete Person zu er- mächtigen und kontrollieren. Damit sei der für die Errichtung der Vertretungsbei- standschaft erforderliche Schwächezustand zu bejahen (BR act. 1).

E. 4.2 Die Vorinstanz beurteilte die Situation gleich. Bereits Anfang 2022 sei es we- gen einer emotionalen Überforderung der Beschwerdeführerin zu einer Anzeige durch die Kantonspolizei Zürich an die KESB gekommen. Im Dezember 2022 sei ein weiterer Polizeirapport an die KESB erfolgt mit dem Ersuchen, die Wohnver- hältnisse und die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin zu prüfen; sie benö- tige offensichtlich Unterstützung. Sie sei jeweils wegen Bagatellfällen am Schalter der Kantonspolizei erschienen, beispielsweise weil sie im Migros seltsam ange- schaut worden sei. Die Vorinstanz verwies weiter auf die Anhörung bei der KESB im Februar 2023, an welcher die Beschwerdeführerin eingestanden habe, Unter- stützung in finanziellen Angelegenheiten zu benötigen, und erwähnt habe, für die Hilfe ihrer Tochter dankbar zu sein. Zudem stützte sich die Vorinstanz auf das Schreiben von Dr. med. D._____ vom 7. März 2023, der kognitive Defizite bei der

- 6 - Beschwerdeführerin festgestellt habe, sowie die Notiz über das Telefongespräch der KESB mit der Tochter im März 2023, die berichtet habe, zunehmend mit der Unterstützung der Beschwerdeführerin überfordert zu sein und diese sei nicht mehr im Stande, ihre finanziellen Angelegenheiten zu erledigen. Auch beachtete die Vor- instanz einerseits die telefonischen Angaben des Sohnes E._____ im April 2023, er stehe für eine Mandatsführung nicht zur Verfügung und die Errichtung einer Bei- standschaft sei die beste Lösung, und anderseits eine weitere telefonische Aus- kunft der Tochter im gleichen Zeitraum, wonach sich der Sohn B._____ trotz Zusi- cherung nicht an der Unterstützung für die Beschwerdeführerin beteiligt habe. B._____ habe im Juni 2023 erklärt, die Beschwerdeführerin sei momentan in knap- pen finanziellen Verhältnissen, welchen jedoch mit der Aufnahme einer Hypothek und der Hilfe durch die Tochter begegnet werden könne. Die Tochter habe der KESB allerdings im Sommer 2023 mitgeteilt, ihr Bruder sei keine grosse Hilfe, er halte sich in den USA auf und könne gut reden. Ihr sei alles zu viel (act. 7 S. 7 ff. E. 5 mit Verweis auf KESB act. 2 ff., 34 f., 41 ff., 50, 52 f., 56 f., 60 f.). Die Abweisung des Sistierungsgesuchs begründete die Vorinstanz damit, ge- mäss Bericht des Hausarztes sei bei der Beschwerdeführerin von einer demenziel- len Entwicklung auszugehen. Sie leide bereits an kognitiven Defiziten, welche ins- besondere das Kurzzeitgedächtnis beträfen. Sie habe gegenüber den Behörden mehrfach einen verwirrten Eindruck hinterlassen. Es sei gerichtsnotorisch, dass de- menzielle Erkrankungen irreversibel seien. Unter diesen Umständen sei die Anord- nung der Massnahmen dringend geboten bzw. eine Sistierung nicht zweckmässig (act. 7 S. 6 E. 4.2.).

E. 5 Die Beschwerdeführerin verlangt, das Beschwerdeverfahren sei bis zum Ein- gang der Ergebnisse der Memory Clinic zu sistieren (Beschwerdeantrag 2). Das gleiche Begehren stellte sie in ihrer Eingabe vom 7. Dezember 2023 vor Vorinstanz (BR act. 15). Sie argumentiert, es handle sich bei der Anordnung der Beistand- schaft um einen schwerwiegenden Eingriff, der voraussetze, dass der Sachverhalt hinreichend abgeklärt worden sei. Eine fachärztliche, neurologische Untersuchung, welche bei ihr eine beginnende Demenz diagnostiziere, sei bis heute nicht durch- geführt worden. Aus dem Befragungsprotokoll der KESB gehe kein Hinweis auf

- 7 - eine solche Erkrankung hervor. Ohne genaue Untersuchung könne ihr Schwäche- zustand nicht als bewiesen gelten. Die von ihr angestrebte Untersuchung bei der Memory Clinic vom 15. und 22. April 2024 sei wegen eines Missverständnisses ihrer Tochter abgesagt worden und es müsse nun ein neuer Termin gesucht wer- den. Die Untersuchung sei zentral und nur eine solche könne einen Schwächezu- stand hinreichend belegen. Dem Hausarzt fehle das nötige Fachwissen. Ihre admi- nistrativen Schwierigkeiten seien auf Versäumnisse ihrer Tochter zurückzuführen, welche versprochen habe, sich darum zu kümmern. Ihr Sohn B._____ habe dar- aufhin selber verschiedene Rechnungen bezahlt und sich bereit erklärt, sie bei Be- darf administrativ zu unterstützen. Bisher seien keine Betreibungen gegen sie ein- geleitet worden, was beweise, dass die Anordnung einer Beistandschaft derzeit völ- lig unangemessen sei. Auch der Umstand, dass sich ihre beiden Söhne und die Tochter uneinig seien, rechtfertige die Beistandschaft nicht. Es sei vorgängig zwin- gend eine neurologische und/oder psychiatrische Untersuchung durch einen Fach- arzt anzuordnen (act. 2).

E. 6.1 Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, kann das Gericht ein Verfahren sistie- ren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt (act. 7 S. 6 E. 4.2). Die Verfahrens- sistierung gestützt auf Art. 126 Abs. 1 ZPO liegt im Ermessen des entscheidenden Gerichts. Aus dem Beschleunigungsgebot (Art. 29 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 124 Abs. 1 ZPO) ergibt sich, dass ein einmal eingeleitetes Verfahren ohne Verzögerung zügig durchzuführen ist. Diesem Grundsatz widerspricht die Sistierung des Verfah- rens. Sie setzt deshalb einen triftigen, objektiven Grund voraus, der die Fortsetzung des Verfahrens (faktisch) verunmöglicht oder unzweckmässig macht. Die Sistie- rung ist nur ausnahmsweise zulässig, im Zweifel ist von ihr abzusehen. Beim Ent- scheid ist eine Interessensabwägung vorzunehmen, wobei das Interesse an der Sistierung dem gegenteiligen Interesse an der Beschleunigung des Verfahrens resp. der beförderlichen Prozesserledigung gegenüberzustellen ist (vgl. OFK/ZPO- JENNY/ABEGG, Art. 126 N 1 f.; ZK ZPO-STAEHELIN, Art. 126 N 3 f.; BSK ZPO- GSCHWEND, Art. 126 N 2).

- 8 -

E. 6.2 Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegen- heiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Aus dem Schwächezustand muss ein Unvermögen resultieren, die notwendigen Ange- legenheiten zu besorgen. Im Vordergrund steht die Schutzbedürftigkeit, deren Schweregrad für die anzuordnende Massnahme massgeblich ist. Ob ein gesetzli- cher Schwächezustand vorliegt, ist nicht selten von einer Fachperson zu beurteilen (BSK ZGB I-BIDERBOST, Art. 390 N 2 und 9).

E. 6.3 Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 446 ZGB). Dabei gilt der Grundsatz des Freibeweises. Die KESB sowie die gerichtlichen Beschwerdeinstanzen haben nur den rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln. Ein Gutachten oder eine fachärztliche Untersuchung als Entschei- dungshilfe sind bloss anzuordnen soweit nötig und verhältnismässig und wenn der KESB das nötige Fachwissen fehlt, um über eine in Frage stehende Massnahme zu entscheiden. Dabei ist zu beachten, dass die KESB als interdisziplinär zusam- mengesetzte Behörde bei hinreichendem Fachwissen eines Mitglieds auf eine ex- terne Begutachtung verzichten kann. Die Erwachsenenschutzbehörden verfügen beim Entscheid, ob ein Gutachten oder eine fachärztliche Untersuchung einzuholen ist, über einen grossen Ermessensspielraum (vgl. BSK ZGB I-MARANTA, Art. 446 N 7 ff. und 17 ff.; BGE 140 III 97 E. 4.2 f.; OG ZH PQ170034 vom 28. April 2017 E. III/5.2).

E. 6.4 Die Vorinstanz hat aufgrund verschiedener Berichte und Auskünfte schlüssig begründet, weshalb bei der Beschwerdeführerin ein geistiger Schwächezustand anzunehmen ist, der es ihr verunmöglicht, sich genügend um ihre administrativen und finanziellen Verhältnisse zu kümmern. Die Vorinstanz stützte sich nicht alleine auf die Angaben im E-Mail von Dr. med. D._____ vom 7. März 2023 (KESB act. 53), sondern würdigte ebenso die Angaben der beiden Söhne sowie der Tochter der Beschwerdeführerin (KESB act. 41, 52, 56, 57, 60, 61), die Berichte der Kantons- polizei Zürich und den bei der KESB hinterlassenen Eindruck anlässlich der Ge- spräche mit der Beschwerdeführerin (KESB act. 24, 34 f., 44, 47, 48, 68). Die Vor-

- 9 - instanz begründete anhand dieser Beweise einleuchtend, weshalb sie bei der Be- schwerdeführerin vom Unvermögen zur Erledigung der administrativen und finan- ziellen Belange ausging (act. 7 S. 7 ff. E. 5 ff.). Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Bezirksrats fehlt in der Beschwerde, und die Beschwerdeführerin erläutert nicht nachvollziehbar, weshalb die Einschätzung falsch sein soll. Sie trägt im Wesentlichen einzig vor, es sei zur Abklärung einer allfälligen demenziellen Er- krankung zwingend eine neurologische oder psychiatrische Untersuchung nötig, weshalb das Verfahren bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Memory Clinic zu sistieren bzw. von einer Beistandschaft derzeit abzusehen sei. Dabei übersieht sie zweierlei: Zum einen braucht der Schwächezustand nicht notwendig auf einer de- menziellen Erkrankung zu gründen. Zum andern muss der Schwächezustand nicht durch ein Gutachten oder einen Fachbericht bestätigt sein, wenn sich dieser sowie die Schutzbedürftigkeit aufgrund anderer Beweismittel eindeutig ergeben. Letzte- res ist vorliegend der Fall, wobei zunächst auf die vorstehend zusammengefassten einleuchtenden Begründungen der Vorinstanzen verwiesen werden kann. Im Wei- tern betätigte auch B._____ die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin, als er erklärte, sie verfüge über keine liquiden Mittel mehr, weil rund CHF 60'000.– aus ihrem Vermögen verschwunden seien. Sie bestreite zwar, dass sie das Geld aus- gegeben habe, er halte ihre Angaben aber nicht für glaubhaft. Sie habe das Geld allenfalls einer Familie F._____ geschenkt (KESB act. 60). Die Beschwerdeführerin räumt in der Beschwerde ebenfalls ihr Unvermögen ein, die administrativen und finanziellen Angelegenheiten selber zu besorgen, wenn sie geltend macht, ihre fi- nanziellen Schwierigkeiten seien aufgetreten, weil die Tochter verschiedene Rech- nungen einfach liegen gelassen habe. Daraufhin habe ihr Sohn B._____ verschie- dene Rechnungen für sie bezahlt. Die Tochter hätte Rechnungen begleichen und grössere Beträge jeweils monatlich auf ein separates Konto überweisen müssen (act. 2 S. 4). Daraus wird ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin auf die Hilfe Drit- ter dringend angewiesen ist, ansonsten zu besorgende Angelegenheiten unerledigt bleiben. Die Beschwerdeführerin hinterliess zudem bei ihrem Hausarzt, der Kan- tonspolizei und der KESB einen teilweise sehr verwirrten Eindruck. Unter anderem rief sie am Vormittag der Anhörung vom 20. Juli 2023 innert kurzer Zeit mehrfach

- 10 - bei der KESB an, wobei sie sich jeweils nicht mehr an das vor einer Stunde Be- sprochene erinnern konnte (KESB act. 68).

E. 6.5 Zusammenfassend ist aufgrund der Akten sowohl ein Schwächezustand der heute 82-jährigen Beschwerdeführerin als auch ihre Schutzbedürftigkeit hinrei- chend erstellt. Die Verhältnisse gestalten sich ausserdem nicht als derart komplex, dass eine fachärztliche Abklärung über die Ursachen unumgänglich erscheint. Die Beschwerdeführerin wies bereits in ihrer Eingabe vom 7. Dezember 2023 vor Be- zirksrat auf die beabsichtigte Untersuchung bei der Memory Clinic hin (BR act. 15). Diese hat jedoch bis heute nicht stattgefunden und ein Termin steht anscheinend noch immer aus (act. 2 S. 3). Abgesehen davon, dass eine solche Abklärung für die Errichtung der Vertretungsbeistandschaft vorliegend nicht notwendig ist, ver- mag die Beschwerdeführerin keine Hinweise dafür zu nennen, die Untersuchung bei der Memory Clinic lasse erwarten, sie sei künftig wieder in der Lage, ihre finan- ziellen und administrativen Belange alleine zu besorgen. Insbesondere ist weder ersichtlich noch wird behauptet, ihr Schwächezustand sei auf vorübergehende Um- stände zurückzuführen.

E. 7 Die KESB hat für die Beschwerdeführerin eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB errich- tet, wobei sie auf die Einschränkung der Handlungsfähigkeit gemäss Art. 394 Abs. 2 ZGB verzichtete. Die Beschwerdeführerin bleibt demnach weiterhin hand- lungsfähig, auch wenn sie sich die Handlungen der Beiständin anrechnen lassen muss. Die Beistandschaft beschränkt sich auf finanzielle und administrative Ange- legenheiten; sie umfasst weder die Regelung der Wohnverhältnisse noch die me- dizinische und persönliche Betreuung (BR act. 1 Dispositiv-Ziff. 1a und 1b). Mit der Beistandschaft ist sicherzustellen, dass die monatlichen Einkünfte von rund Fr. 3'500.– (vgl. KESB act. 60) zum Wohle der Beschwerdeführerin verwaltet, fi- nanzielle Engpässe sowie eine Überschuldung vermieden und die anfallenden Rechnungen regelmässig bezahlt werden. Weshalb die angeordnete Beistand- schaft damit über das Notwendige hinausgeht und unverhältnismässig ist, erläutert die Beschwerdeführerin nicht. Dies ist denn auch nicht ersichtlich.

E. 8 - 11 -

E. 8.1 Die KESB hat als Beiständin G._____, Berufsbeistandschaften …, ernannt (BR act. 1 Dispositiv-Ziff. 2). Die Vorinstanz sah keinen Anlass, dies abzuändern, und erachtete das Subsidiaritätsprinzip gemäss Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB als ge- wahrt. Sie hielt fest, der Sohn E._____ und die Tochter C._____ seien nicht bereit, die Beistandschaft für die Mutter zu übernehmen. Der Sohn B._____ habe zwar seine Bereitschaft zur Unterstützung erklärt, seine Absichten jedoch nur ungenü- gend umgesetzt. Er wohne in H._____, weile oft im Ausland und arbeite nach eige- nen Angaben 150%. Zudem pflegten die drei Kinder der Beschwerdeführerin kei- nen einvernehmlichen Austausch und die gemeinsame Kommunikation sei schwie- rig. Die Ernennung einer neutralen Person als Beiständin erscheine daher notwen- dig (act. 7 S. 13 f. E. 7.3).

E. 8.2 Die Beschwerdeführerin geht auf diese Überlegungen nicht ein und setzt ih- nen keine stichhaltigen Einwände entgegen. Sie beantragt überdies nicht, es sei als Beistand oder Beiständin eine andere Person, beispielsweise B._____, zu er- nennen. Die Erwägungen der Vorinstanz überzeugen. Unter den Kindern der Be- schwerdeführerin besteht Uneinigkeit, wer die Beschwerdeführerin unterstützen soll. E._____ erklärte anlässlich des Telefons vom 4. April 2023 gegenüber der KESB, aus seiner Sicht sei die Einsetzung einer externen und neutralen Fachper- son die beste Lösung. Aus dem familiären Umfeld gäbe es niemanden, der in der Lage wäre, die zu besorgenden Angelegenheiten zu übernehmen (KESB act. 56). Die Tochter sah sich ausser Stande, die anfallenden Aufgaben für eine längere Zeit zu erfüllen. Sie zeigte sich ebenfalls mit einer externen Beiständin einverstanden (KESB act. 68). B._____ hat seine Bereitschaft zur Unterstützung bekundet, aller- dings haben seine Geschwister deutliche Bedenken an seiner Ernennung geäus- sert (KESB act. 56 und 61). Die innerfamiliäre Konfliktsituation scheint sich im De- zember 2023 eher zugespitzt zu haben (vgl. KESB act. 94). Auch in der Be- schwerde bleiben gewisse familiäre Spannungen nicht verborgen, wirft B._____ als Verfahrensvertreter der Beschwerdeführerin der Schwester beispielsweise vor, ge- wisse Rechnungen nicht bezahlt und Gelder nicht wie besprochen verwaltet zu ha- ben (act. 2 S. 4). In Anbetracht dieser Verhältnisse ist die Einsetzung einer Amts- beiständin zur Wahrung des Wohls der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden.

- 12 - Die Massnahme erweist sich vielmehr als geeignet sowie notwendig und entspricht dem Subsidiaritätsprinzip.

E. 9.1 Da der Schwächezustand der Beschwerdeführerin ausgewiesen und eine fachmedizinische Untersuchung nicht notwendig ist, sind die Beschwerdeanträge 2 (Sistierung) sowie 4 (Aufhebung der Entscheide der Vorinstanzen) abzuweisen.

E. 9.2 Nachdem die Beschwerdeführerin bei der KESB wiederholt angehört wurde (KESB act. 24, 48 und 68) sowie angesichts der aussagekräftigen Akten kann auf eine Anhörung im zweitinstanzlichen Beschwerdeinstanz verzichtet werden, wes- halb der Beschwerdeantrag 3 ebenfalls abzuweisen ist.

E. 9.3 Da sogleich ein Endentscheid in der Sache ergeht, fehlt ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung des Antrags um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung der Beschwerde (Beschwerdeantrag 1). Der diesbezügliche Antrag ist abzu- schreiben. III. Es handelt sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit, deren Ge- richtsgebühr sich gemäss §§ 5 und 12 GebV OG nach dem Streitinteresse, dem Zeitaufwand und der Schwierigkeit des Falles richtet. Die Gerichtsgebühr im zwei- tinstanzlichen Beschwerdeverfahren ist auf CHF 1'200.– anzusetzen. Die Gericht- kosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Der Antrag auf Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde wird abgeschrieben. - 13 -
  2. Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksrats Bülach vom
  4. März 2024 wird bestätigt.
  5. Die Entscheidgebühr des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens wird auf CHF 1'200.– angesetzt.
  6. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  7. Es wird keine Parteienschädigung zugesprochen.
  8. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Bülach Nord sowie an den Bezirksrat Bülach, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück.
  9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. sowie ein Entscheid über vorsorg- liche Massnahmen im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 14 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Gerichtsschreiberin: MLaw D. Stebler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ240025-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Stebler Beschluss und Urteil vom 17. Mai 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch B._____ betreffend Errichtung Beistandschaft Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Bülach vom 13. März 2024; VO.2023.34 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Nach zwei Gefährdungsmeldungen der Kantonspolizei Zürich eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord ein Erwachsenenschutzver- fahren für A._____, geboren tt. November 1941 (nachfolgend Beschwerdeführerin, KESB act. 34 ff.). Mit Entscheid vom 5. September 2023 errichtete die KESB eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB, ernannte eine Berufsbeiständin und betraute diese mit den Aufgaben, die Beschwerdeführerin in den administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu vertreten und ihr Einkommen und Vermögen sorgfältig zu ver- walten (BR act. 1 = KESB act. 70).

2. Dagegen erhob B._____, Sohn der Beschwerdeführerin, in deren Namen am

9. Oktober 2023 Beschwerde beim Bezirksrat Bülach (BR act. 3 und 5 f.). Der Be- zirksrat holte eine Stellungnahme der KESB ein, worin diese die Abweisung der Beschwerde beantragte (BR act. 9). Anschliessend liess sich die Beschwerdefüh- rerin dazu vernehmen und beantragte, das Verfahren sei bis zum Vorliegen der Ergebnisse einer fachärztlichen Abklärung über ihre kognitive Gesundheit zu sis- tieren (BR act. 15). Am 12. Dezember 2023 ging bei der Vorinstanz eine Notiz der KESB über ein Telefongespräch mit C._____, Tochter der Beschwerdeführerin, ein, worin sie sich über die aktuelle Situation mit der Beschwerdeführerin beklagte (BR act. 18). Am 5. Februar 2024 nahm die KESB ablehnend zum Sistierungsgesuch Stellung (BR act. 20). Die Telefonnotiz und die Eingabe der KESB wurden der Be- schwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt (BR act. 23), worauf keine weite- ren Eingaben folgten. Mit Beschluss vom 13. März 2024 wies die Vorinstanz den Sistierungsantrag ab. Mit Urteil gleichen Datums wies sie auch die Beschwerde ab und auferlegte die Entscheidgebühr von CHF 800.– der Beschwerdeführerin (BR act. 25 = act. 3/0 = act. 7 [Aktenexemplar]).

3. Am 15. April 2024 (Poststempel) reichte B._____ für die Beschwerdeführerin gegen das Urteil der Vorinstanz bei der II. Zivilkammer des Obergerichts Be- schwerde ein und stellt folgende Anträge (act. 2 S. 2 f.):

- 3 - "1. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.

2. Das Verfahren sei zu insistieren, bis die Ergebnisse der von der Memory Clinic (lntegrierte Psychiatrie Winterthur - Zürcher Unter- land, Psychiatrie für ältere Menschen) durchgeführten Ergebnisse vorliegen.

3. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin vor dem Entscheid anzu- hören-.

4. Der Beschluss und das Urteil vom 13. März 2024 sowie der Ent- scheid der KESB Bülach Nord vom 5. September 2023 seien auf- zuheben.

5. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Verfahrenskos- ten zu übernehmen und der Beschwerdeführerin eine Prozessent- schädigung zu entrichten." Die Akten der Vorinstanz (act. 8/1-25, zitiert als BR act. 1-25) sowie die Akten der KESB (act. 9/1-87 und act. 11/88-110, zitiert als KESB act. 1-110) wurden bei- gezogen. Da sich die Sache sogleich als spruchreif erweist, ist auf Weiterungen zu verzichten. II.

1. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich primär nach dem ZGB und subsidiär im Sinne einer Kaskade nach den Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR), des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) sowie der Zivilprozessordnung (Art. 450f ZGB; § 40 EG KESR). Gegenstand im zweitinstanzlichen Beschwerde- verfahren kann nur der Entscheid des Bezirksrats sein.

2. Die Beschwerde wurde innert 30-tägiger Rechtsmittelfrist bei der zuständigen Instanz eingereicht (BR act. 25 Anhang) und enthält Anträge sowie eine Begrün- dung derselben. Die Beschwerdeführerin ist als von der Erwachsenenschutzmass- nahme betroffene Person zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB). Auf die Beschwerde ist insoweit einzutreten.

3. Mit der Beschwerde gemäss §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. Art. 450 ff. ZGB können neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung eine Rechtsverletzung, die un- richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder

- 4 - Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Es gilt sowohl für das Verfahren vor der KESB wie auch vor den Beschwerdeinstanzen die umfassende Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB und § 65 EG KESR; BGer 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2). Von der Beschwerde führenden Partei ist allerdings darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorin- stanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt ha- ben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (BGE 141 III 569 E. 2.3.3 und BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Beschwerdeinstanz kann den angefoch- tenen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüfen. Sie darf sich aber primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzen- trieren (BSK ZGB I-DROESE, Art. 450a N 5). Neue Vorbringen (sog. Noven) können bis zum Beginn der Beratungsphase unbeschränkt eingebracht werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.6). 4. 4.1. Die KESB bejahte die Voraussetzungen für die Errichtung einer Vertretungs- beistandschaft. Sie führte aus, gemäss Berichten der Kantonspolizei vom 21. und

28. November 2022 sei es wiederholt zu massiven Streitigkeiten zwischen der Be- schwerdeführerin und dem bei ihr lebenden Enkel gekommen. Sie habe ihn ver- dächtigt, ihr Konto leergeräumt zu haben. Abklärungen hätten aber ergeben, dass sie die Bankkarte selber gesperrt habe. Die Beschwerdeführerin sei immer wieder auf die Polizeistation gekommen und habe dabei einen verwirrten Eindruck ge- macht, weil sie sich nicht mehr an vorherige Besuche erinnert und die gleichen Sätze wiederholt habe. Die Tochter, so die KESB weiter, habe an der Anhörung ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei mit "Bürosachen" überfordert. Sie öffne zwar die Post, realisiere aber nicht immer, was sie damit zu machen habe. Briefe würden gestapelt und Zahlungen seien untergegangen. Ferner hielt der Hausarzt Dr. med. D._____ im März 2023 fest, im Gespräch mit der Beschwerdeführerin wür- den vermehrt kognitive Defizite auffallen, insbesondere das Kurzzeitgedächtnis be- treffend, so dass von einer beginnenden demenziellen Entwicklung ausgegangen

- 5 - werden könne. Die Beschwerdeführerin scheine in finanziellen Angelegenheiten et- was überfordert und sei froh um die Unterstützung durch ihre Tochter. Gemäss Arztbericht sei sie noch in der Lage, die Tragweite ihres Handelns zu begreifen und entsprechend ihrer Einsicht zu handeln. Sie sei jedoch eher damit überfordert, eine Person zu bevollmächtigen und diese zu überwachen. Die KESB verwies zudem auf die Aussagen des Sohnes E._____ im April 2023, er halte die Einsetzung einer externen Fachperson zur Unterstützung der Beschwerdeführerin für die beste Lö- sung. Auch die Tochter habe im April 2023 über die Schwierigkeiten im Umgang mit den finanziellen Angelegenheiten der Beschwerdeführerin berichtet und erklärt, sie selber wolle sich nicht mehr darum kümmern. Der Sohn B._____ habe der KESB im Juni 2023 zwar vorgeschlagen, es könnten zur Behebung der finanziellen Engpässe eine Hypothek auf die Wohnung der Beschwerdeführerin aufgenommen und zwei Konten eröffnet werden, eines zum täglichen Gebrauch mit Tageslimite und eines als Sparkonto. Er habe seiner Absicht, der Beschwerdeführerin zu helfen, jedoch keine Taten folgen lassen. Die KESB schloss aufgrund der Gespräche und Akten, die Beschwerdeführerin sei nicht mehr fähig, ihre finanziellen und adminis- trativen Angelegenheiten selber zu regeln, ihr Geld entsprechend ihren finanziellen Verhältnissen einzuteilen oder eine für die Verwaltung geeignete Person zu er- mächtigen und kontrollieren. Damit sei der für die Errichtung der Vertretungsbei- standschaft erforderliche Schwächezustand zu bejahen (BR act. 1). 4.2. Die Vorinstanz beurteilte die Situation gleich. Bereits Anfang 2022 sei es we- gen einer emotionalen Überforderung der Beschwerdeführerin zu einer Anzeige durch die Kantonspolizei Zürich an die KESB gekommen. Im Dezember 2022 sei ein weiterer Polizeirapport an die KESB erfolgt mit dem Ersuchen, die Wohnver- hältnisse und die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin zu prüfen; sie benö- tige offensichtlich Unterstützung. Sie sei jeweils wegen Bagatellfällen am Schalter der Kantonspolizei erschienen, beispielsweise weil sie im Migros seltsam ange- schaut worden sei. Die Vorinstanz verwies weiter auf die Anhörung bei der KESB im Februar 2023, an welcher die Beschwerdeführerin eingestanden habe, Unter- stützung in finanziellen Angelegenheiten zu benötigen, und erwähnt habe, für die Hilfe ihrer Tochter dankbar zu sein. Zudem stützte sich die Vorinstanz auf das Schreiben von Dr. med. D._____ vom 7. März 2023, der kognitive Defizite bei der

- 6 - Beschwerdeführerin festgestellt habe, sowie die Notiz über das Telefongespräch der KESB mit der Tochter im März 2023, die berichtet habe, zunehmend mit der Unterstützung der Beschwerdeführerin überfordert zu sein und diese sei nicht mehr im Stande, ihre finanziellen Angelegenheiten zu erledigen. Auch beachtete die Vor- instanz einerseits die telefonischen Angaben des Sohnes E._____ im April 2023, er stehe für eine Mandatsführung nicht zur Verfügung und die Errichtung einer Bei- standschaft sei die beste Lösung, und anderseits eine weitere telefonische Aus- kunft der Tochter im gleichen Zeitraum, wonach sich der Sohn B._____ trotz Zusi- cherung nicht an der Unterstützung für die Beschwerdeführerin beteiligt habe. B._____ habe im Juni 2023 erklärt, die Beschwerdeführerin sei momentan in knap- pen finanziellen Verhältnissen, welchen jedoch mit der Aufnahme einer Hypothek und der Hilfe durch die Tochter begegnet werden könne. Die Tochter habe der KESB allerdings im Sommer 2023 mitgeteilt, ihr Bruder sei keine grosse Hilfe, er halte sich in den USA auf und könne gut reden. Ihr sei alles zu viel (act. 7 S. 7 ff. E. 5 mit Verweis auf KESB act. 2 ff., 34 f., 41 ff., 50, 52 f., 56 f., 60 f.). Die Abweisung des Sistierungsgesuchs begründete die Vorinstanz damit, ge- mäss Bericht des Hausarztes sei bei der Beschwerdeführerin von einer demenziel- len Entwicklung auszugehen. Sie leide bereits an kognitiven Defiziten, welche ins- besondere das Kurzzeitgedächtnis beträfen. Sie habe gegenüber den Behörden mehrfach einen verwirrten Eindruck hinterlassen. Es sei gerichtsnotorisch, dass de- menzielle Erkrankungen irreversibel seien. Unter diesen Umständen sei die Anord- nung der Massnahmen dringend geboten bzw. eine Sistierung nicht zweckmässig (act. 7 S. 6 E. 4.2.).

5. Die Beschwerdeführerin verlangt, das Beschwerdeverfahren sei bis zum Ein- gang der Ergebnisse der Memory Clinic zu sistieren (Beschwerdeantrag 2). Das gleiche Begehren stellte sie in ihrer Eingabe vom 7. Dezember 2023 vor Vorinstanz (BR act. 15). Sie argumentiert, es handle sich bei der Anordnung der Beistand- schaft um einen schwerwiegenden Eingriff, der voraussetze, dass der Sachverhalt hinreichend abgeklärt worden sei. Eine fachärztliche, neurologische Untersuchung, welche bei ihr eine beginnende Demenz diagnostiziere, sei bis heute nicht durch- geführt worden. Aus dem Befragungsprotokoll der KESB gehe kein Hinweis auf

- 7 - eine solche Erkrankung hervor. Ohne genaue Untersuchung könne ihr Schwäche- zustand nicht als bewiesen gelten. Die von ihr angestrebte Untersuchung bei der Memory Clinic vom 15. und 22. April 2024 sei wegen eines Missverständnisses ihrer Tochter abgesagt worden und es müsse nun ein neuer Termin gesucht wer- den. Die Untersuchung sei zentral und nur eine solche könne einen Schwächezu- stand hinreichend belegen. Dem Hausarzt fehle das nötige Fachwissen. Ihre admi- nistrativen Schwierigkeiten seien auf Versäumnisse ihrer Tochter zurückzuführen, welche versprochen habe, sich darum zu kümmern. Ihr Sohn B._____ habe dar- aufhin selber verschiedene Rechnungen bezahlt und sich bereit erklärt, sie bei Be- darf administrativ zu unterstützen. Bisher seien keine Betreibungen gegen sie ein- geleitet worden, was beweise, dass die Anordnung einer Beistandschaft derzeit völ- lig unangemessen sei. Auch der Umstand, dass sich ihre beiden Söhne und die Tochter uneinig seien, rechtfertige die Beistandschaft nicht. Es sei vorgängig zwin- gend eine neurologische und/oder psychiatrische Untersuchung durch einen Fach- arzt anzuordnen (act. 2). 6. 6.1. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, kann das Gericht ein Verfahren sistie- ren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt (act. 7 S. 6 E. 4.2). Die Verfahrens- sistierung gestützt auf Art. 126 Abs. 1 ZPO liegt im Ermessen des entscheidenden Gerichts. Aus dem Beschleunigungsgebot (Art. 29 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 124 Abs. 1 ZPO) ergibt sich, dass ein einmal eingeleitetes Verfahren ohne Verzögerung zügig durchzuführen ist. Diesem Grundsatz widerspricht die Sistierung des Verfah- rens. Sie setzt deshalb einen triftigen, objektiven Grund voraus, der die Fortsetzung des Verfahrens (faktisch) verunmöglicht oder unzweckmässig macht. Die Sistie- rung ist nur ausnahmsweise zulässig, im Zweifel ist von ihr abzusehen. Beim Ent- scheid ist eine Interessensabwägung vorzunehmen, wobei das Interesse an der Sistierung dem gegenteiligen Interesse an der Beschleunigung des Verfahrens resp. der beförderlichen Prozesserledigung gegenüberzustellen ist (vgl. OFK/ZPO- JENNY/ABEGG, Art. 126 N 1 f.; ZK ZPO-STAEHELIN, Art. 126 N 3 f.; BSK ZPO- GSCHWEND, Art. 126 N 2).

- 8 - 6.2. Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegen- heiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Aus dem Schwächezustand muss ein Unvermögen resultieren, die notwendigen Ange- legenheiten zu besorgen. Im Vordergrund steht die Schutzbedürftigkeit, deren Schweregrad für die anzuordnende Massnahme massgeblich ist. Ob ein gesetzli- cher Schwächezustand vorliegt, ist nicht selten von einer Fachperson zu beurteilen (BSK ZGB I-BIDERBOST, Art. 390 N 2 und 9). 6.3. Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 446 ZGB). Dabei gilt der Grundsatz des Freibeweises. Die KESB sowie die gerichtlichen Beschwerdeinstanzen haben nur den rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln. Ein Gutachten oder eine fachärztliche Untersuchung als Entschei- dungshilfe sind bloss anzuordnen soweit nötig und verhältnismässig und wenn der KESB das nötige Fachwissen fehlt, um über eine in Frage stehende Massnahme zu entscheiden. Dabei ist zu beachten, dass die KESB als interdisziplinär zusam- mengesetzte Behörde bei hinreichendem Fachwissen eines Mitglieds auf eine ex- terne Begutachtung verzichten kann. Die Erwachsenenschutzbehörden verfügen beim Entscheid, ob ein Gutachten oder eine fachärztliche Untersuchung einzuholen ist, über einen grossen Ermessensspielraum (vgl. BSK ZGB I-MARANTA, Art. 446 N 7 ff. und 17 ff.; BGE 140 III 97 E. 4.2 f.; OG ZH PQ170034 vom 28. April 2017 E. III/5.2). 6.4. Die Vorinstanz hat aufgrund verschiedener Berichte und Auskünfte schlüssig begründet, weshalb bei der Beschwerdeführerin ein geistiger Schwächezustand anzunehmen ist, der es ihr verunmöglicht, sich genügend um ihre administrativen und finanziellen Verhältnisse zu kümmern. Die Vorinstanz stützte sich nicht alleine auf die Angaben im E-Mail von Dr. med. D._____ vom 7. März 2023 (KESB act. 53), sondern würdigte ebenso die Angaben der beiden Söhne sowie der Tochter der Beschwerdeführerin (KESB act. 41, 52, 56, 57, 60, 61), die Berichte der Kantons- polizei Zürich und den bei der KESB hinterlassenen Eindruck anlässlich der Ge- spräche mit der Beschwerdeführerin (KESB act. 24, 34 f., 44, 47, 48, 68). Die Vor-

- 9 - instanz begründete anhand dieser Beweise einleuchtend, weshalb sie bei der Be- schwerdeführerin vom Unvermögen zur Erledigung der administrativen und finan- ziellen Belange ausging (act. 7 S. 7 ff. E. 5 ff.). Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Bezirksrats fehlt in der Beschwerde, und die Beschwerdeführerin erläutert nicht nachvollziehbar, weshalb die Einschätzung falsch sein soll. Sie trägt im Wesentlichen einzig vor, es sei zur Abklärung einer allfälligen demenziellen Er- krankung zwingend eine neurologische oder psychiatrische Untersuchung nötig, weshalb das Verfahren bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Memory Clinic zu sistieren bzw. von einer Beistandschaft derzeit abzusehen sei. Dabei übersieht sie zweierlei: Zum einen braucht der Schwächezustand nicht notwendig auf einer de- menziellen Erkrankung zu gründen. Zum andern muss der Schwächezustand nicht durch ein Gutachten oder einen Fachbericht bestätigt sein, wenn sich dieser sowie die Schutzbedürftigkeit aufgrund anderer Beweismittel eindeutig ergeben. Letzte- res ist vorliegend der Fall, wobei zunächst auf die vorstehend zusammengefassten einleuchtenden Begründungen der Vorinstanzen verwiesen werden kann. Im Wei- tern betätigte auch B._____ die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin, als er erklärte, sie verfüge über keine liquiden Mittel mehr, weil rund CHF 60'000.– aus ihrem Vermögen verschwunden seien. Sie bestreite zwar, dass sie das Geld aus- gegeben habe, er halte ihre Angaben aber nicht für glaubhaft. Sie habe das Geld allenfalls einer Familie F._____ geschenkt (KESB act. 60). Die Beschwerdeführerin räumt in der Beschwerde ebenfalls ihr Unvermögen ein, die administrativen und finanziellen Angelegenheiten selber zu besorgen, wenn sie geltend macht, ihre fi- nanziellen Schwierigkeiten seien aufgetreten, weil die Tochter verschiedene Rech- nungen einfach liegen gelassen habe. Daraufhin habe ihr Sohn B._____ verschie- dene Rechnungen für sie bezahlt. Die Tochter hätte Rechnungen begleichen und grössere Beträge jeweils monatlich auf ein separates Konto überweisen müssen (act. 2 S. 4). Daraus wird ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin auf die Hilfe Drit- ter dringend angewiesen ist, ansonsten zu besorgende Angelegenheiten unerledigt bleiben. Die Beschwerdeführerin hinterliess zudem bei ihrem Hausarzt, der Kan- tonspolizei und der KESB einen teilweise sehr verwirrten Eindruck. Unter anderem rief sie am Vormittag der Anhörung vom 20. Juli 2023 innert kurzer Zeit mehrfach

- 10 - bei der KESB an, wobei sie sich jeweils nicht mehr an das vor einer Stunde Be- sprochene erinnern konnte (KESB act. 68). 6.5. Zusammenfassend ist aufgrund der Akten sowohl ein Schwächezustand der heute 82-jährigen Beschwerdeführerin als auch ihre Schutzbedürftigkeit hinrei- chend erstellt. Die Verhältnisse gestalten sich ausserdem nicht als derart komplex, dass eine fachärztliche Abklärung über die Ursachen unumgänglich erscheint. Die Beschwerdeführerin wies bereits in ihrer Eingabe vom 7. Dezember 2023 vor Be- zirksrat auf die beabsichtigte Untersuchung bei der Memory Clinic hin (BR act. 15). Diese hat jedoch bis heute nicht stattgefunden und ein Termin steht anscheinend noch immer aus (act. 2 S. 3). Abgesehen davon, dass eine solche Abklärung für die Errichtung der Vertretungsbeistandschaft vorliegend nicht notwendig ist, ver- mag die Beschwerdeführerin keine Hinweise dafür zu nennen, die Untersuchung bei der Memory Clinic lasse erwarten, sie sei künftig wieder in der Lage, ihre finan- ziellen und administrativen Belange alleine zu besorgen. Insbesondere ist weder ersichtlich noch wird behauptet, ihr Schwächezustand sei auf vorübergehende Um- stände zurückzuführen.

7. Die KESB hat für die Beschwerdeführerin eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB errich- tet, wobei sie auf die Einschränkung der Handlungsfähigkeit gemäss Art. 394 Abs. 2 ZGB verzichtete. Die Beschwerdeführerin bleibt demnach weiterhin hand- lungsfähig, auch wenn sie sich die Handlungen der Beiständin anrechnen lassen muss. Die Beistandschaft beschränkt sich auf finanzielle und administrative Ange- legenheiten; sie umfasst weder die Regelung der Wohnverhältnisse noch die me- dizinische und persönliche Betreuung (BR act. 1 Dispositiv-Ziff. 1a und 1b). Mit der Beistandschaft ist sicherzustellen, dass die monatlichen Einkünfte von rund Fr. 3'500.– (vgl. KESB act. 60) zum Wohle der Beschwerdeführerin verwaltet, fi- nanzielle Engpässe sowie eine Überschuldung vermieden und die anfallenden Rechnungen regelmässig bezahlt werden. Weshalb die angeordnete Beistand- schaft damit über das Notwendige hinausgeht und unverhältnismässig ist, erläutert die Beschwerdeführerin nicht. Dies ist denn auch nicht ersichtlich. 8.

- 11 - 8.1. Die KESB hat als Beiständin G._____, Berufsbeistandschaften …, ernannt (BR act. 1 Dispositiv-Ziff. 2). Die Vorinstanz sah keinen Anlass, dies abzuändern, und erachtete das Subsidiaritätsprinzip gemäss Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB als ge- wahrt. Sie hielt fest, der Sohn E._____ und die Tochter C._____ seien nicht bereit, die Beistandschaft für die Mutter zu übernehmen. Der Sohn B._____ habe zwar seine Bereitschaft zur Unterstützung erklärt, seine Absichten jedoch nur ungenü- gend umgesetzt. Er wohne in H._____, weile oft im Ausland und arbeite nach eige- nen Angaben 150%. Zudem pflegten die drei Kinder der Beschwerdeführerin kei- nen einvernehmlichen Austausch und die gemeinsame Kommunikation sei schwie- rig. Die Ernennung einer neutralen Person als Beiständin erscheine daher notwen- dig (act. 7 S. 13 f. E. 7.3). 8.2. Die Beschwerdeführerin geht auf diese Überlegungen nicht ein und setzt ih- nen keine stichhaltigen Einwände entgegen. Sie beantragt überdies nicht, es sei als Beistand oder Beiständin eine andere Person, beispielsweise B._____, zu er- nennen. Die Erwägungen der Vorinstanz überzeugen. Unter den Kindern der Be- schwerdeführerin besteht Uneinigkeit, wer die Beschwerdeführerin unterstützen soll. E._____ erklärte anlässlich des Telefons vom 4. April 2023 gegenüber der KESB, aus seiner Sicht sei die Einsetzung einer externen und neutralen Fachper- son die beste Lösung. Aus dem familiären Umfeld gäbe es niemanden, der in der Lage wäre, die zu besorgenden Angelegenheiten zu übernehmen (KESB act. 56). Die Tochter sah sich ausser Stande, die anfallenden Aufgaben für eine längere Zeit zu erfüllen. Sie zeigte sich ebenfalls mit einer externen Beiständin einverstanden (KESB act. 68). B._____ hat seine Bereitschaft zur Unterstützung bekundet, aller- dings haben seine Geschwister deutliche Bedenken an seiner Ernennung geäus- sert (KESB act. 56 und 61). Die innerfamiliäre Konfliktsituation scheint sich im De- zember 2023 eher zugespitzt zu haben (vgl. KESB act. 94). Auch in der Be- schwerde bleiben gewisse familiäre Spannungen nicht verborgen, wirft B._____ als Verfahrensvertreter der Beschwerdeführerin der Schwester beispielsweise vor, ge- wisse Rechnungen nicht bezahlt und Gelder nicht wie besprochen verwaltet zu ha- ben (act. 2 S. 4). In Anbetracht dieser Verhältnisse ist die Einsetzung einer Amts- beiständin zur Wahrung des Wohls der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden.

- 12 - Die Massnahme erweist sich vielmehr als geeignet sowie notwendig und entspricht dem Subsidiaritätsprinzip. 9. 9.1. Da der Schwächezustand der Beschwerdeführerin ausgewiesen und eine fachmedizinische Untersuchung nicht notwendig ist, sind die Beschwerdeanträge 2 (Sistierung) sowie 4 (Aufhebung der Entscheide der Vorinstanzen) abzuweisen. 9.2. Nachdem die Beschwerdeführerin bei der KESB wiederholt angehört wurde (KESB act. 24, 48 und 68) sowie angesichts der aussagekräftigen Akten kann auf eine Anhörung im zweitinstanzlichen Beschwerdeinstanz verzichtet werden, wes- halb der Beschwerdeantrag 3 ebenfalls abzuweisen ist. 9.3. Da sogleich ein Endentscheid in der Sache ergeht, fehlt ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung des Antrags um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung der Beschwerde (Beschwerdeantrag 1). Der diesbezügliche Antrag ist abzu- schreiben. III. Es handelt sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit, deren Ge- richtsgebühr sich gemäss §§ 5 und 12 GebV OG nach dem Streitinteresse, dem Zeitaufwand und der Schwierigkeit des Falles richtet. Die Gerichtsgebühr im zwei- tinstanzlichen Beschwerdeverfahren ist auf CHF 1'200.– anzusetzen. Die Gericht- kosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Der Antrag auf Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde wird abgeschrieben.

- 13 -

2. Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksrats Bülach vom

13. März 2024 wird bestätigt.

2. Die Entscheidgebühr des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens wird auf CHF 1'200.– angesetzt.

3. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Es wird keine Parteienschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Bülach Nord sowie an den Bezirksrat Bülach, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. sowie ein Entscheid über vorsorg- liche Massnahmen im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 14 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Gerichtsschreiberin: MLaw D. Stebler versandt am: