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PQ240024

Genehmigung des Schlussberichts mit Abrechnung in der Vertretungsbeistandsschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB

Zürich OG · 2025-03-24 · Deutsch ZH
Sachverhalt

falsch festgestellt und die einschlägigen Gesetzesbestimmungen falsch angewen- det würden (act. 2 S. 8 f. Rz. 9.1.f.). 6.1. Endet das Amt, so erstattet der Beistand oder die Beiständin der Erwachse- nenschutzbehörde den Schlussbericht und reicht gegebenenfalls die Schlussrech- nung ein (Art. 425 Abs. 1 ZGB). Das Gesetz enthält keine Vorschriften über den Inhalt des Schlussberichts. Anders als die periodische Berichterstattung gemäss Art. 411 ZGB i.V.m. Art. 415 ZGB hat der Schlussbericht nicht die Funktion eines Steuerungsinstruments für die KESB, dient er doch anders als jene der Behörde nicht dazu, die Amtsführung des Beistands zu überprüfen resp. zu steuern und ihm gegebenenfalls Weisungen zu erteilen (BGer 5A_151/2014 vom 4. April 2014, E. 6.1; BSK ZGB I-VOGEL/AFFOLTER, Art. 425 N 21). Aus diesem Grund können die Anforderungen an die periodische Berichterstattung nicht ohne Weiteres auf die Schlussberichterstattung übertragen werden. Insoweit ist der vorinstanzliche Entscheid missverständlich, wenn er unter Hinweis auf eine Literaturstelle (ESTER- MANN/LORETAN, Berichte schreiben – welcher Inhalt ist gefragt?, ZKE 2017 451 ff.,

457) festhält, ein Bericht solle die für die Mandatsführung abgebildete Zeit abbil- den, geht es doch in jener Publikation um die periodische Berichterstattung als Kontroll- und Steuerungsinstrument für die KESB (a.a.O., 453). Der Schlussbe- richt hat demgegenüber nur noch Informationszweck (BSK ZGB I-VOGEL/AFFOL-

- 12 - TER, Art. 425 N 21 m.w.H.). Er kann entsprechend knapper gehalten werden, wo- bei es im Übrigen schon im Rahmen der periodischen Berichterstattung legitim ist, in einem Bericht nur noch neue Erkenntnisse resp. periodenspezifische Vor- kommnisse aufzuführen. 6.2. Die Vorinstanz hat hierzu im vorliegenden Fall erwogen, dass vorab aus dem Katalog der Beistandsaufgaben geschlossen werden könne, welche Art von Aufwand mit der Mandatsführung verbunden gewesen sei: Der Beistand sei mit den fünf Aufgaben betraut gewesen, stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft von I._____ besorgt zu sein, für ihr soziales und gesundheitliches Wohl sowie eine hinreichende medizinische Betreuung zu sorgen und sie in allen diesen sowie beim Erledigen der administrativen und finanziellen Angelegenhei- ten zu vertreten. Sodann zeige der Schlussbericht einzelne besondere Aufwände des Beistands auf. So sei etwa vermerkt, dass das AZL während der Berichtsperi- ode über ein Gesuch um Ergänzungsleistungen entschieden habe, woraus dem Beistand Aufwand für die Prüfung und Implementierung der zugesprochenen Er- gänzungsleistungen erwachsen sei. Besondere Aufwände seien dem Beistand sodann aus einem von der KESB genehmigten Kapitalrückzug von einem Konto der Verbeiständeten oder dem Austausch mit Bezugspersonen der Verbeistände- ten im Wohn- und Pflegezentrum J._____ sowie aus der Rückerstattung von Ge- sundheitskosten entstanden. Die Vorinstanz hat sodann die von der KESB auf Fr. 3'120.40 festgesetzte Entschädigung überprüft und hierzu festgehalten, der Aufgabenkatalog, die Schwierigkeit und Verantwortung der fraglichen Beistandschaft sei als von mittle- rem Grad im Sinne von § 4 ESBV einzustufen. Die KESB sei korrekterweise von der Grundpauschale für Vertretungsbeistandschaften mit Vermögensverwaltung in Höhe von Fr. 5'000.– für 24 Monate ausgegangen (Ziff. 2.1 und 2.2.1 Entschä- digungsrichtlinien). Die Berichterstattungsperiode betrage vorliegend rund 13 ½ Monate, und die Grundpauschale sei daher zeitanteilig auf ca. Fr. 2'810.– zu ver- ringern gewesen (§ 2 ESBV, Ziff. 1.4 Entschädigungsrichtlinie). Eine geringfügige Erhöhung der Pauschalentschädigung sei aus dem Aufwand aus dem Kapitalrü- ckzug gerechtfertigt. Demgegenüber sei zu berücksichtigen, dass sich I._____ ab

- 13 - dem tt Dezember 2016 im Wohn- und Pflegezentrum J._____ befunden habe, weshalb der Beistand in geringerem Mass für ihr soziales Wohl zu sorgen gehabt habe, und er im Weiteren in der Berichtsperiode wegen Covid-19 keine Besuche mehr habe abstatten können, was beim Zeitaufwand geringfügig verringernd zu berücksichtigen sei. Insgesamt rechtfertige es sich, die Entschädigung ausgehend vom Pauschalbetrag von Fr. 2'810.– auf Fr. 2'600.– zu reduzieren. Der Beistand sei als Berufsbeistand unselbständig erwerbstätig, und auf sein Erwerbseinkom- men aus der Mandatsführung, das sich indirekt auch aus der Entschädigung speise, seien Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Nach der Praxis sei es demnach nicht zu beanstanden, dass die KESB rechnerisch einen Teil der Ent- schädigung als Arbeitgeberbeitrag an die Sozialversicherungsbeiträge ausgewie- sen habe (gemäss Ziff. 2.2 der "Empfehlungen für die Entschädigung und den Spesenersatz der Beiständinnen und Beistände" vom 24. Juni 2013 und vom 3. Juni 2016). Zu beachten sei allerdings, dass die gesamte Entschädigung – also einschliesslich der deklarierten Sozialversicherungsbeiträge – im Sinne von Art. 404 Abs. 1 ZGB angemessen sein müsse. Das sei beim hergeleiteten Betrag von Fr. 2'600.– der Fall. Dieser erscheine angemessen, jedoch sei der Arbeitgeberan- teil der Sozialversicherungsbeiträge (im Gegensatz zur KESB) nicht zusätzlich darauf zu schlagen, sondern vielmehr Teil des Betrages von Fr. 2'600.– (act. 3 E. 3.3 f.). Zusammen mit der unstrittigen Spesenentschädigung von Fr. 120.– setzte die Vorinstanz die Entschädigung des Beistands demnach gesamthaft neu auf Fr 2'720.– (anstelle von Fr. 3'240.40 gemäss der angefochtenen KESB-Verfü- gung) fest (act. 3 E. 4. und Dispositiv-Ziffer I). 6.3. Entgegen den Beschwerdeführern genügen diese Erwägungen im vorin- stanzlichen Entscheid der Informationspflicht, kann doch daraus in nachvollzieh- barer Weise die Höhe der Entschädigung sowie deren Angemessenheit abge- schätzt werden. Was die Beschwerdeführer dagegen aufführen, vermag nicht durchzudringen. So wenn sie vorbringen, der angefochtene Entscheid gehe fälschlicherweise von zugesprochenen Ergänzungsleistungen und damit verbun- denem (Implementierungs-)Aufwand des Beistands aus, denn der Antrag auf Er- gänzungsleistungen sei vom Amt für Zusatzleistungen im Mai 2020 abgelehnt worden (act. 2 S. 9). Entgegen den Beschwerdeführern wurde der Antrag indes

- 14 - nicht abgelehnt, vielmehr war I._____ vom 1. Mai 2020 bis und mit mm. 2021 (dem Monat ihres Versterbens) Bezügerin von Ergänzungsleistungen, welche zu- letzt monatlich Fr. 521.– betrugen (KESB act. 83), wobei der für mm. 2021 ausge- richtete Betrag von Fr. 521.– aufgrund der EL-Reform per 1. Januar 2021 (geän- derte Vermögensschwelle) zurückzuerstatten war (KESB act. 88 S. 2). Auf- schlussreich ist sodann, wenn die Beschwerdeführer die vorinstanzliche Erwä- gung rügen, infolge von Covid-19 seien in der Berichtsperiode keine Besuche im Pflegezentrum mehr möglich gewesen, was es rechtfertige, die Pauschalentschä- digung geringfügig zu reduzieren. Entgegen dem Schlussbericht, so die Be- schwerdeführer, seien trotz Covid-19-Pandemie während der Berichtsperiode Heimbesuche die meiste Zeit möglich gewesen (act. 2 S. 9 unter Verweis auf act. 3 E. 3.4. [vgl. oben, E. 6.2., zweiter Absatz]). Offensichtlich soll damit nicht die Reduktion der Pauschalentschädigung infolge ausgebliebener Besuche durch die Vorinstanz gerügt werden, sondern moniert wird die Amtsführung des Bei- stands. Wie gesehen dient der Schlussbericht indes nicht dazu, die Mandatsfüh- rung zu überprüfen. Zutreffend ist, dass sich aus der KESB-Verfügung vom 12. Juli 2022 die Grundlagen der Bemessung der Entschädigung unzureichend erschlossen (KESB act. 101 S. 2). Im vorliegenden zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren bildet in- des der Entscheid der Vorinstanz das Anfechtungsobjekt (vgl. oben, E. I.3.1.), und aus diesem sind entgegen den Beschwerdeführern die Grundlagen der Entschä- digungsbemessung hinreichend ersichtlich. Das führt zur Abweisung der Be- schwerde.

7. Zusammenfassend ist die Beschwerde damit abzuweisen. Die mangelhafte Zustellung der KESB-Entscheides an die Beschwerdeführer ist dabei insbeson- dere mit dem vorliegenden Hinweis auf die Verantwortlichkeitsbestimmungen (vgl. E. 4) geheilt. III. Da die Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren unterliegen, sind ihnen die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 60 Abs. 5 EG KESR i.V.m. Art. 106 ZPO), zu je

- 15 - einem Achtel unter solidarischer Haftung auf den ganzen Betrag. Die Höhe der Entscheidgebühr ist auf Fr. 800.– festzulegen (§ 40 EG KESR i.V.m. Art. 96 ZPO sowie § 12 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG). Eine Umtriebsentschädigung kommt bei diesem Verfahrensausgang nicht in Frage. Es wird erkannt:

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (nachfolgend KESB) hatte für I._____, geb. tt. Juli 1930, mit Beschluss vom 8. Dezember 2015 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB errichtet (KESB act. 21). I._____ ist am tt.mm.2021 verstorben. Der Beistand erstattete daraufhin der KESB den Schlussbericht mit der Abrechnung (KESB act. 88). Mit Verfügung vom 12. Juli 2022 genehmigte ein Mitglied der KESB den Schlussbericht und die Abrechnung und setzte die Entschädigung des Beistands fest (KESB act. 101 = BR act. 2). Diese Genehmigungsverfügung stellte die KESB allen Erben von I._____ zu, den mit der Verfügung genehmigten Schlussbericht indes nur B._____ (dem Beschwerdeführer 2) für sich und für die übrigen Erben (BR act. 2, Dispositiv Ziff. 6). Gegen diese Verfügung der KESB erhoben A._____ und B._____ im Namen aller Erben von I._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 12. August 2022 Be- schwerde beim Bezirksrat Zürich (nachfolgend Vorinstanz). Sie verlangten, die angefochtene Verfügung sei als nichtig aufzuheben und dem Schlussbericht und der Schlussrechnung sei die Genehmigung zu verweigern, eventualiter sei die Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Berichtigung und Ergänzung des Schlussberichts und der Schlussrechnung zur Beseitigung der gerügten Infor- mationspflichtverletzungen (BR act. 1 S. 2). Die KESB liess sich mit Eingabe vom

9. September 2022 zur Beschwerde vernehmen. Sie beantragte Abweisung der Beschwerde und nahm zu verschiedenen Vorbringen in der Beschwerde inhaltlich Stellung (BR act. 6). Mit Replik vom 15. Oktober 2022 äusserten sich die Be- schwerdeführer zur Stellungnahme der KESB (BR act. 11). Der KESB wurde dar- aufhin mit Präsidialverfügung vom 17. Oktober 2022 Frist bis zum 18. November 2022 zur freigestellten Stellungnahme angesetzt (BR act. 13). Die KESB liess sich nicht mehr vernehmen. Mit Urteil vom 7. März 2024 hiess die Vorinstanz die Beschwerde teilweise gut, indem sie die Entschädigung und die Spesen des Beistands von insgesamt Fr. 3'120.40 auf Fr. 2'720.00 zulasten des Nachlasses herabsetzte, und trat im Übrigen auf die Beschwerde nicht ein bzw.

- 3 - wies diese ab (BR act. 15 = act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar], nachfolgend zitiert als act. 5).

E. 2 Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführer 1 und 2 mit Einzel- vollmachten von C._____ (Beschwerdeführer 3) und D._____ (Beschwerdeführer

4) mit Eingabe vom 10. April 2024 die vorliegend zu beurteilende Beschwerde. Die Beschwerdeführer beantragen sinngemäss, es sei in Aufhebung des vorin- stanzlichen Entscheids die Nichtigkeit der angefochtenen KESB-Verfügung fest- zustellen resp. es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Streitsa- che zur Neubeurteilung an die KESB zurückzuweisen, eventualiter sei in Gutheis- sung der Beschwerde durch das Obergericht die Schlussabrechnung neu zu er- stellen und die Entschädigung des Beistands neu festzusetzen (act. 2 S. 2). Die Akten der Vorinstanz (act. 6/1-16, zitiert als BR act.) sowie der KESB (act. 7/1- 106, zitiert als KESB act.) wurden beigezogen. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2024 wurden die Beschwerdeführer 1-4 aufgefordert, Vollmachten der Beschwer- deführer 5-8 nachzureichen (act. 9). Die Vollmachten wurden innert Frist nachge- reicht (act. 11, act. 12/1-4). Weiterungen sind nicht erforderlich. Die Sache erweist sich als spruchreif. 3.1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat. Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachse- nenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Be- schwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB. 3.2. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

- 4 - rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides ge- rügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DROESE,

E. 7 Aufl. 2022, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und in den ge- richtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erfor- schen (§ 40 Abs. 1 und § 65 EG KESR), und die KESB ist an die Anträge der Par- teien nicht gebunden (Art. 446 Abs. 3 ZGB). Von der Beschwerde führenden Par- tei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgrün- den des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig fest- gestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Noven sind bis zum Beginn der Urteilsberatung möglich (BGE 142 III 413 E. 2.2.6). Der obgenannten Begründungsobliegenheit vermag die Be- schwerdeschrift in Anbetracht der bewusst tiefen Anforderungen an eine Laienbe- schwerde zu genügen. 3.3. Anders als noch vor Vorinstanz traten vor Obergericht ursprünglich nicht alle acht Erben von I._____ als Beschwerdeführer auf, vielmehr wurde die Be- schwerde von A._____ und B._____ "namens und auftrags der reduzierten Er- bengemeinschaft von I._____" erhoben (act. 2 S. 1). Die beiden Beschwerdefüh- rer reichten dazu zwei Einzelvollmachten (von C._____ und D._____ je an A._____) ein (act. 4/2) sowie einen Erbteilungsvertrag vom 17. November 2022, mit welchem "allfällige Guthaben oder Ansprüche der Erblasserin gegenüber dem Kanton Zürich" an die beiden Beschwerdeführer sowie die beiden Einzelvoll- machtgeber abgetreten worden waren (act. 5/2 S. 3 Ziff. C.18). Offenbar waren die Beschwerdeführer der Meinung, mit der vorliegenden Beschwerde Ansprüche gegen den Kanton Zürich geltend zu machen. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2024 wurden die Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass dies unzutreffend sei, und es wurde ihnen eine Nachfrist angesetzt, um Vollmachten der bisher nicht einbezogenen Beschwerdeführer 5-8 des vorinstanzlichen Verfahrens beizu-

- 5 - bringen (act. 9 E. 3.). Diese Vollmachten wurden innert Frist nachgereicht (act. 11, act. 12/1-4). Dem Eintreten auf die nunmehr von allen Erben erhobene Be- schwerde steht insoweit nichts entgegen.

4. Die Beschwerdeführer sind – wie schon vor Vorinstanz (BR act. 1 S. 2) – ausdrücklich der Auffassung, sie seien aufgrund ihrer Erbenstellung beschwerde- legitimiert im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB (act. 2 S. 3). Damit machen sie

– worauf bereits die Vorinstanz zutreffend verwiesen hat (act. 5 E. 2.3.) – aussch- liesslich ein eigenes Interesse geltend, weshalb es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unerheblich ist, ob sie (auch) als nahestehende Personen im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB qualifiziert werden könnten (BGer 5A_721/2019 vom 8. Mai 2020, E. 2.3.1.). Ihre Beschwerdelegitimation richtet sich damit ausschliesslich nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB. Gemäss dieser Be- stimmung sind Personen zur Beschwerde befugt, die ein rechtlich geschütztes In- teresse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben. Vorausgesetzt ist dabei ein rechtliches Interesse (wirtschaftlicher oder ideeller Na- tur), das durch das Erwachsenenschutzrecht geschützt werden soll. Die Geltend- machung dieses eigenen rechtlich geschützten Interesses ist nur zulässig, wenn es mit der fraglichen Massnahme direkt zusammenhängt bzw. mit der Mass- nahme geschützt werden soll und deshalb von der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde hätte berücksichtigt werden müssen (BGer 5A_135/2022 vom

4. August 2022, E. 3.1.; BGer 5A_101/2023 vom 9. Juni 2023, E. 3.4.1, je mit wei- teren Hinweisen). Andere Interessen sind nicht beschwerdefähig, wie schon die Vorinstanz festgestellt hat (act. 5 E. 2.3. und 2.3.1. S. 6 f.). Dies wird von den Be- schwerdeführern zu Recht nicht in Frage gestellt. Zulässig erweist sich die Beschwerde demnach bezüglich der geltend ge- machten Informationspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Entschädigung des Beistands, welche im Entscheid der KESB dem Nachlass überbunden wor- den ist und entsprechend von den Erben, d.h. den Beschwerdeführern, zu bezah- len ist. Insbesondere ist im Verfahren betreffend Genehmigung der Schlussrech- nung keine Beurteilung der Mandatsführung vorzunehmen. Allfällige Fehlverhal-

- 6 - ten oder mangelhafte Vermögensverwaltung sind mittels Verantwortlichkeitsklage gemäss Art. 454 f. ZGB geltend zu machen (BGer 5A_35/2019 vom 11. Novem- ber 2019, E. 3.3.1; BGer 5A_151/2014 vom 4. April 2014, E. 6.1). Auch darauf hat bereits die Vorinstanz zutreffend hingewiesen (act. 5 E. 2.3. und 2.3.1. S. 6 f.). Soweit die Beschwerdeführer die Mandatsführung des Beistands rügen (act. 2 S. 7 f.), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. II.

1. Die Beschwerdeführer rügen in inhaltlicher Hinsicht vorab, die Vorinstanz habe die von ihnen geltend gemachten Nichtigkeitsgründe nicht abschliessend geprüft. Die Vorinstanz habe sich lediglich mit der mangelhaften Eröffnung des angefochtenen KESB-Entscheids vom 12. Juli 2022 befasst, zu anderen explizit gerügten schweren formellen und inhaltlichen Mängeln habe sie sich nicht geäus- sert (act. 2 S. 4-6).

2. Die Vorinstanz hat hierzu im Wesentlichen festgehalten, Nichtigkeit, das heisse absolute Unwirksamkeit eines Entscheides, werde nur angenommen, wenn der einem Entscheid anhaftende Mangel besonders schwer wiege, wenn der Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar sei und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet werde (Evidenztheorie). Inhaltliche Mängel hätten nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge. Als Nichtigkeitsgründe würden haupt- sächlich funktionale und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwer wiegende Verfahrensfehler in Betracht fallen. Die Beschwerdeführer würden gel- tend machen, der Genehmigungsentscheid sei nur dem Beschwerdeführer 2, nicht aber den anderen Beschwerdeführern zugestellt worden, ohne dass der Be- schwerdeführer 2 deren Vertreter gewesen wäre. Zutreffend sei, dass die KESB gestützt auf Art. 425 Abs. 3 ZGB den Schlussbericht und die Schlussrechnung den Erben hätte zustellen müssen. Doch der Umstand, dass ein Entscheid einzel- nen Beteiligten mangelhaft eröffnet worden sei (das heisse: ihnen noch nicht kor- rekt eröffnet worden sei, anderen jedoch schon), werde kaum je seine Nichtigkeit zur Folge haben, liege doch der Eröffnungsmangel nicht im Inhalt des Entscheids oder seinem Zustandekommen begründet. Zudem wäre es zulässig, den Schluss-

- 7 - bericht sowie die Schlussrechnung dem von den Erben bestimmten Vertreter zu- zustellen. Möglicherweise sei die KESB zu Unrecht von einem Vertretungsverhält- nis ausgegangen. Die vermöge indes keine Nichtigkeit zu begründen. Im Übrigen sei entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung auch nicht nichtig, weil ihr eine Begründung fehlen würde, enthalte doch die Ver- fügung eine (wenn auch kurze) Begründung (act. 5 E. 2.2).

3. Endet das Amt, so erstattet der Beistand oder die Beiständin der Erwachse- nenschutzbehörde den Schlussbericht und reicht gegebenenfalls die Schlussrech- nung ein, woraufhin die Behörde den Schlussbericht und die Schlussrechnung prüft und genehmigt, so wie sie dies bei den periodischen Berichten und Rech- nungen tut (Art. 425 Abs. 1 und 2 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde stellt den Schlussbericht und die Schlussrechnung der betroffenen Person oder deren Erben (und gegebenenfalls der neuen Beistandsperson) zu und weist diese Per- sonen gleichzeitig auf die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit hin (Art. 425 Abs. 3 ZGB). Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, hätte der Schlussbericht und die Schlussrechnung nach der ebengenannten gesetzlichen Bestimmung den Erben zugestellt werden müssen. Dies ist vorliegend nicht geschehen, wurde doch der Schlussbericht lediglich dem Beschwerdeführer 2 mitgeteilt (BR act. 2 Dispositiv- Ziffer 6). Darin liegt, wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend erkannt hat, ein Eröff- nungsmangel des Entscheids. Unzutreffend ist indes, wenn die Vorinstanz weiter festhält, der Entscheid sei einzelnen Beteiligten (immerhin sieben von acht Erben, Anmerkung hinzugefügt) "noch nicht korrekt eröffnet worden, anderen jedoch schon" (act. 3 E. 2.2. S. 5), wurde doch den Erben (ausser dem Beschwerdefüh- rer 2) der Schlussbericht und die Schlussrechnung nicht nur "nicht korrekt" eröff- net, sondern gar nicht, und dieses Versäumnis wurde soweit aus den Akten er- sichtlich auch nicht nachgeholt. Die Vorinstanz hat festgehalten, ein Eröffnungs- mangel habe kaum je die Nichtigkeit des Entscheids zur Folge (act. 3 E. 2.2 S. 5). Das ist in dieser Form nicht zutreffend: Ein Eröffnungsmangel führt vielmehr nicht automatisch resp. nicht notwendigerweise zur Nichtigkeit des Entscheids (BK ZPO-KILIAS, Art. 239 N 5; BSK ZPO-STECK/BRUNNER, 4. Aufl. 2024, Art. 239 N 8,

- 8 - je m.w.H.). Die Zustellung eines Entscheids hat regelmässig wichtige Auswirkun- gen, namentlich auf den Beginn des Fristenlaufs für die Anfechtung des Ent- scheids oder – wie vorliegend (dazu sogleich) – gar den Beginn materiell-rechtli- cher Verwirkungs- oder Verjährungsfristen. Es ist dabei stets im Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu prüfen, ob der Partei durch den Eröffnungsmangel ein Nachteil entstanden ist (BSK ZPO-STECK/BRUNNER, 4. Aufl. 2024, Art. 239 N 8 m.w.H.). Die Zustellung des Schlussberichts und der Schlussrechnung ist verpflich- tend. Folge einer nicht rechtsgültigen Zustellung ist, dass allfällige Rechtsmittel- fristen gegen den Entscheid und insbesondere die Frist für allfällige Verantwort- lichkeitsansprüche gegenüber dem Kanton nicht zu laufen beginnen (BK ROSCH, Bern 2023, Art. 425 ZGB N 87). Werden der Schlussbericht sowie die Schluss- rechnung nicht zugestellt, so besteht über den Beginn dieser Fristen Unklarheit, was der Rechtssicherheit klarerweise abträglich ist. Rechtsprechung und Lehre sind dabei streng: Nicht zulässig wäre etwa die Zustellung an den Willensvollstre- cker, den Erbschaftsverwalter oder den Erbenvertreter gemäss Art. 602 Abs. 3 ZGB – dies obwohl die Letzteren zur Erhebung einer Verantwortlichkeitsklage le- gitimiert wären. Zulässig wäre einzig die Zustellung an den gewillkürten Vertreter der Erben (BSK ZGB I-VOGEL/AFFOLTER, 7. Aufl. 2022, Art. 425 N 55 m.w.H.). Einen solchen gab es indes vorliegend nicht. Um über den Beginn von Fristen Klarheit zu haben, sind fristauslösende Ent- scheide von Behörden und Gerichten grundsätzlich als eingeschriebene Postsen- dungen oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zuzustellen (vgl. Art. 138 Abs. 1 ZPO). Vorliegend wurde die angefochtene Verfügung vom

E. 12 Juli 2022 entgegen der Anordnung im Dispositiv (BR act. 2 Dispositiv-Ziffer 6) nicht per Einschreiben, sondern mit einfacher Post verschickt, wie sich aus der Vernehmlassung der KESB im vorinstanzlichen Verfahren ergibt (BR act. 6 S. 1). Darin liegt ein weiterer erheblicher Mangel. Schliesslich ist Gültigkeitserfordernis, dass die KESB gleichzeitig mit der Zu- stellung von Schlussbericht und Schlussrechnung sämtliche Erben auf die Mög- lichkeit der Geltendmachung einer Verantwortlichkeitsklage sowie auf die diesbe-

- 9 - züglichen Verjährungsfristen hinweist (Art. 425 Abs. 3 ZGB; CHK ZGB-BREIT- SCHMID/PFANNKUCHEN-HEEB, 4. Aufl. 2023, Art. 425 N 16 m.w.H.). Diese Hinweise müssen zudem so verständlich formuliert sein, dass es Laien möglich ist, allfällige Verantwortlichkeitsansprüche geltend zu machen; auch dies ist Gültigkeitsvoraus- setzung (BK ROSCH, Bern 2023, Art. 425 N 89 m.w.H.). Auch dieses Gültigkeitser- fordernis ist nicht erfüllt: In der Verfügung der KESB finden sich diese Hinweise nicht. Im Dispositiv ist zwar vorgesehen, dass den Parteien je ein Merkblatt "Prak- tisches Vorgehen in Erbschaftsfällen" beigelegt und die Art. 425 und Art. 545 f. ZGB bekanntgegeben werden (BR act. 2 Dispositiv-Ziff. 6). Ob dies so gemacht wurde, ist aus den Akten nicht ersichtlich, allerdings ist alleine mit der Nennung der gesetzlichen Bestimmungen (Art. 425 und Art. 454 f. ZGB) das Erfordernis eines laiengerechten Hinweises auf die Verantwortlichkeitsansprüche so oder an- ders nicht erfüllt.

4. Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die KESB-Verfügung vom 12. Juli 2022 in mehrfacher Hinsicht nicht rechtsgültig eröffnet worden ist. Entgegen den Beschwerdeführern kann indes nicht davon ausgegangen werden, dass eine Häu- fung von Mängeln die Nichtigkeit einer Verfügung als angebrachte Rechtsfolge er- scheinen lässt, auch wenn diese Mängel für sich alleine genommen nicht zur Nichtigkeit führen würden (act. 2 S. 5 Rz. 7.5). Das Bundesgericht hat dies auch nicht im Grundsatz anerkannt, sondern im von den Beschwerdeführern genannten Entscheid (BGer 2C_938/2016 vom 15. Februar 2017, E. 2.2.) vielmehr die Frage offen gelassen, ob die Häufung von solchen Mängeln in ihrer Gesamtheit zu be- trachten wäre und in ihrer Summe zur Nichtigkeit führen könnte. Damit bleibt es dabei, dass im Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu prüfen ist, ob der Partei durch den Eröffnungsmangel ein Nachteil entstanden ist. Dies ist vorliegend einerseits insoweit der Fall, als wie gesehen von der Er- öffnung des Entscheids der Fristenlauf für die Verantwortlichkeitsklage abhängt. Indes hatten die Erben offensichtlich spätestens mit der erfolgten Beschwerdeer- hebung bei der Vorinstanz Kenntnis der Schlussrechnung resp. des Schlussbe- richts, den sie in ihrer Beschwerde an die Vorinstanz ausführlich thematisieren (BR act. 1 passim). Als Beginn des Fristenlaufs für die Verantwortlichkeitsklage

- 10 - lässt sich damit ohne Rechtsnachteil an das Datum der Beschwerdeerhebung bei der Vorinstanz (12. August 2022, vgl. oben, E. I.1.) anknüpfen. Andererseits mag es sein, dass für die Beschwerdeführer der gegebenenfalls einzuschlagende Weg über eine Verantwortlichkeitsklage nicht klar war. Auch dies gebietet indes nicht eine Aufhebung der vor Vorinstanz angefochtenen KESB-Verfügung wegen Nich- tigkeit, vielmehr lässt sich der Hinweis auf die Verantwortlichkeitsbestimmungen mit dem vorliegenden Urteil nachholen, ohne dass den Beschwerdeführern da- durch ein Nachteil entstünde. Art. 454 f. ZGB haben folgenden Wortlaut: Vierter Abschnitt: Verantwortlichkeit Art. 454 1Wer im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Erwachsenen- schutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung. 2Der gleiche Anspruch besteht, wenn sich die Erwachsenenschutzbe- hörde oder die Aufsichtsbehörde in den anderen Bereichen des Er- wachsenenschutzes widerrechtlich verhalten hat. 3Haftbar ist der Kanton; gegen die Person, die den Schaden verursacht hat, steht der geschädigten Person kein Ersatzanspruch zu. 4Für den Rückgriff des Kantons auf die Person, die den Schaden verur- sacht hat, ist das kantonale Recht massgebend. Art. 455 1Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlun- gen. 2Hat die Person, die den Schaden verursacht hat, durch ihr Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Scha- denersatz oder Genugtuung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Straf- urteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils. 3Beruht die Verletzung auf der Anordnung oder Durchführung einer Dauermassnahme, so beginnt die Verjährung des Anspruchs gegen- über dem Kanton nicht vor dem Wegfall der Dauermassnahme oder ih- rer Weiterführung durch einen anderen Kanton.

- 11 - Soweit die Beschwerdeführer der Ansicht sind, Verantwortlichkeitsansprüche im Zusammenhang mit der Erwachsenenschutzmassnahme für I._____ zu haben, wären sie gehalten, nach diesen Bestimmungen vorzugehen.

5. Die Beschwerdeführer haben bereits vor Vorinstanz vorgebracht, der Schlussbericht des Beistands mache keinerlei Angaben zum effektiven Aufwand des Beistands und weise insbesondere den investierten Zeitaufwand des Bei- stands nicht aus. Dies verunmögliche ihnen, die Angemessenheit der von der KESB zuhanden des Nachlasses festgesetzten Entschädigung zu überprüfen. Sie bringen in ihrer Beschwerde vor, der Entscheid der Vorinstanz setze sich zwar mit diesen Rügen auseinander. Was die Vorinstanz dazu erwäge, vermöge indes die erfolgte Rechtsverletzung nicht zu heilen, sondern verstosse im Gegenteil gegen das verfassungsmässige Willkürverbot gemäss Art. 9 BV, indem der Sachverhalt falsch festgestellt und die einschlägigen Gesetzesbestimmungen falsch angewen- det würden (act. 2 S. 8 f. Rz. 9.1.f.). 6.1. Endet das Amt, so erstattet der Beistand oder die Beiständin der Erwachse- nenschutzbehörde den Schlussbericht und reicht gegebenenfalls die Schlussrech- nung ein (Art. 425 Abs. 1 ZGB). Das Gesetz enthält keine Vorschriften über den Inhalt des Schlussberichts. Anders als die periodische Berichterstattung gemäss Art. 411 ZGB i.V.m. Art. 415 ZGB hat der Schlussbericht nicht die Funktion eines Steuerungsinstruments für die KESB, dient er doch anders als jene der Behörde nicht dazu, die Amtsführung des Beistands zu überprüfen resp. zu steuern und ihm gegebenenfalls Weisungen zu erteilen (BGer 5A_151/2014 vom 4. April 2014, E. 6.1; BSK ZGB I-VOGEL/AFFOLTER, Art. 425 N 21). Aus diesem Grund können die Anforderungen an die periodische Berichterstattung nicht ohne Weiteres auf die Schlussberichterstattung übertragen werden. Insoweit ist der vorinstanzliche Entscheid missverständlich, wenn er unter Hinweis auf eine Literaturstelle (ESTER- MANN/LORETAN, Berichte schreiben – welcher Inhalt ist gefragt?, ZKE 2017 451 ff.,

457) festhält, ein Bericht solle die für die Mandatsführung abgebildete Zeit abbil- den, geht es doch in jener Publikation um die periodische Berichterstattung als Kontroll- und Steuerungsinstrument für die KESB (a.a.O., 453). Der Schlussbe- richt hat demgegenüber nur noch Informationszweck (BSK ZGB I-VOGEL/AFFOL-

- 12 - TER, Art. 425 N 21 m.w.H.). Er kann entsprechend knapper gehalten werden, wo- bei es im Übrigen schon im Rahmen der periodischen Berichterstattung legitim ist, in einem Bericht nur noch neue Erkenntnisse resp. periodenspezifische Vor- kommnisse aufzuführen. 6.2. Die Vorinstanz hat hierzu im vorliegenden Fall erwogen, dass vorab aus dem Katalog der Beistandsaufgaben geschlossen werden könne, welche Art von Aufwand mit der Mandatsführung verbunden gewesen sei: Der Beistand sei mit den fünf Aufgaben betraut gewesen, stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft von I._____ besorgt zu sein, für ihr soziales und gesundheitliches Wohl sowie eine hinreichende medizinische Betreuung zu sorgen und sie in allen diesen sowie beim Erledigen der administrativen und finanziellen Angelegenhei- ten zu vertreten. Sodann zeige der Schlussbericht einzelne besondere Aufwände des Beistands auf. So sei etwa vermerkt, dass das AZL während der Berichtsperi- ode über ein Gesuch um Ergänzungsleistungen entschieden habe, woraus dem Beistand Aufwand für die Prüfung und Implementierung der zugesprochenen Er- gänzungsleistungen erwachsen sei. Besondere Aufwände seien dem Beistand sodann aus einem von der KESB genehmigten Kapitalrückzug von einem Konto der Verbeiständeten oder dem Austausch mit Bezugspersonen der Verbeistände- ten im Wohn- und Pflegezentrum J._____ sowie aus der Rückerstattung von Ge- sundheitskosten entstanden. Die Vorinstanz hat sodann die von der KESB auf Fr. 3'120.40 festgesetzte Entschädigung überprüft und hierzu festgehalten, der Aufgabenkatalog, die Schwierigkeit und Verantwortung der fraglichen Beistandschaft sei als von mittle- rem Grad im Sinne von § 4 ESBV einzustufen. Die KESB sei korrekterweise von der Grundpauschale für Vertretungsbeistandschaften mit Vermögensverwaltung in Höhe von Fr. 5'000.– für 24 Monate ausgegangen (Ziff. 2.1 und 2.2.1 Entschä- digungsrichtlinien). Die Berichterstattungsperiode betrage vorliegend rund 13 ½ Monate, und die Grundpauschale sei daher zeitanteilig auf ca. Fr. 2'810.– zu ver- ringern gewesen (§ 2 ESBV, Ziff. 1.4 Entschädigungsrichtlinie). Eine geringfügige Erhöhung der Pauschalentschädigung sei aus dem Aufwand aus dem Kapitalrü- ckzug gerechtfertigt. Demgegenüber sei zu berücksichtigen, dass sich I._____ ab

- 13 - dem tt Dezember 2016 im Wohn- und Pflegezentrum J._____ befunden habe, weshalb der Beistand in geringerem Mass für ihr soziales Wohl zu sorgen gehabt habe, und er im Weiteren in der Berichtsperiode wegen Covid-19 keine Besuche mehr habe abstatten können, was beim Zeitaufwand geringfügig verringernd zu berücksichtigen sei. Insgesamt rechtfertige es sich, die Entschädigung ausgehend vom Pauschalbetrag von Fr. 2'810.– auf Fr. 2'600.– zu reduzieren. Der Beistand sei als Berufsbeistand unselbständig erwerbstätig, und auf sein Erwerbseinkom- men aus der Mandatsführung, das sich indirekt auch aus der Entschädigung speise, seien Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Nach der Praxis sei es demnach nicht zu beanstanden, dass die KESB rechnerisch einen Teil der Ent- schädigung als Arbeitgeberbeitrag an die Sozialversicherungsbeiträge ausgewie- sen habe (gemäss Ziff. 2.2 der "Empfehlungen für die Entschädigung und den Spesenersatz der Beiständinnen und Beistände" vom 24. Juni 2013 und vom 3. Juni 2016). Zu beachten sei allerdings, dass die gesamte Entschädigung – also einschliesslich der deklarierten Sozialversicherungsbeiträge – im Sinne von Art. 404 Abs. 1 ZGB angemessen sein müsse. Das sei beim hergeleiteten Betrag von Fr. 2'600.– der Fall. Dieser erscheine angemessen, jedoch sei der Arbeitgeberan- teil der Sozialversicherungsbeiträge (im Gegensatz zur KESB) nicht zusätzlich darauf zu schlagen, sondern vielmehr Teil des Betrages von Fr. 2'600.– (act. 3 E. 3.3 f.). Zusammen mit der unstrittigen Spesenentschädigung von Fr. 120.– setzte die Vorinstanz die Entschädigung des Beistands demnach gesamthaft neu auf Fr 2'720.– (anstelle von Fr. 3'240.40 gemäss der angefochtenen KESB-Verfü- gung) fest (act. 3 E. 4. und Dispositiv-Ziffer I). 6.3. Entgegen den Beschwerdeführern genügen diese Erwägungen im vorin- stanzlichen Entscheid der Informationspflicht, kann doch daraus in nachvollzieh- barer Weise die Höhe der Entschädigung sowie deren Angemessenheit abge- schätzt werden. Was die Beschwerdeführer dagegen aufführen, vermag nicht durchzudringen. So wenn sie vorbringen, der angefochtene Entscheid gehe fälschlicherweise von zugesprochenen Ergänzungsleistungen und damit verbun- denem (Implementierungs-)Aufwand des Beistands aus, denn der Antrag auf Er- gänzungsleistungen sei vom Amt für Zusatzleistungen im Mai 2020 abgelehnt worden (act. 2 S. 9). Entgegen den Beschwerdeführern wurde der Antrag indes

- 14 - nicht abgelehnt, vielmehr war I._____ vom 1. Mai 2020 bis und mit mm. 2021 (dem Monat ihres Versterbens) Bezügerin von Ergänzungsleistungen, welche zu- letzt monatlich Fr. 521.– betrugen (KESB act. 83), wobei der für mm. 2021 ausge- richtete Betrag von Fr. 521.– aufgrund der EL-Reform per 1. Januar 2021 (geän- derte Vermögensschwelle) zurückzuerstatten war (KESB act. 88 S. 2). Auf- schlussreich ist sodann, wenn die Beschwerdeführer die vorinstanzliche Erwä- gung rügen, infolge von Covid-19 seien in der Berichtsperiode keine Besuche im Pflegezentrum mehr möglich gewesen, was es rechtfertige, die Pauschalentschä- digung geringfügig zu reduzieren. Entgegen dem Schlussbericht, so die Be- schwerdeführer, seien trotz Covid-19-Pandemie während der Berichtsperiode Heimbesuche die meiste Zeit möglich gewesen (act. 2 S. 9 unter Verweis auf act. 3 E. 3.4. [vgl. oben, E. 6.2., zweiter Absatz]). Offensichtlich soll damit nicht die Reduktion der Pauschalentschädigung infolge ausgebliebener Besuche durch die Vorinstanz gerügt werden, sondern moniert wird die Amtsführung des Bei- stands. Wie gesehen dient der Schlussbericht indes nicht dazu, die Mandatsfüh- rung zu überprüfen. Zutreffend ist, dass sich aus der KESB-Verfügung vom 12. Juli 2022 die Grundlagen der Bemessung der Entschädigung unzureichend erschlossen (KESB act. 101 S. 2). Im vorliegenden zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren bildet in- des der Entscheid der Vorinstanz das Anfechtungsobjekt (vgl. oben, E. I.3.1.), und aus diesem sind entgegen den Beschwerdeführern die Grundlagen der Entschä- digungsbemessung hinreichend ersichtlich. Das führt zur Abweisung der Be- schwerde.

7. Zusammenfassend ist die Beschwerde damit abzuweisen. Die mangelhafte Zustellung der KESB-Entscheides an die Beschwerdeführer ist dabei insbeson- dere mit dem vorliegenden Hinweis auf die Verantwortlichkeitsbestimmungen (vgl. E. 4) geheilt. III. Da die Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren unterliegen, sind ihnen die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 60 Abs. 5 EG KESR i.V.m. Art. 106 ZPO), zu je

- 15 - einem Achtel unter solidarischer Haftung auf den ganzen Betrag. Die Höhe der Entscheidgebühr ist auf Fr. 800.– festzulegen (§ 40 EG KESR i.V.m. Art. 96 ZPO sowie § 12 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG). Eine Umtriebsentschädigung kommt bei diesem Verfahrensausgang nicht in Frage. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Entscheidgebühr für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden den Beschwerdefüh- rern zu je einem Achtel und unter solidarischer Haftung auf den ganzen Be- trag auferlegt.
  4. Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde der Stadt Zürich sowie unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 16 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw O. Guyer versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ240024-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichts- schreiberin MLaw O. Guyer Urteil vom 24. März 2025 in Sachen

1. A._____,

2. B._____,

3. C._____,

4. D._____,

5. E._____,

6. F._____,

7. G._____,

8. H._____, Beschwerdeführer 3 - 8 vertreten durch A._____, betreffend Genehmigung des Schlussberichts mit Abrechnung in der Vertre- tungsbeistandsschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 in Verbin- dung mit Art. 395 ZGB Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksratspräsidenten des Bezirksrates Zürich vom 7. März 2024; i.S. I._____, geb. tt. Juli 1930, gest. tt.mm.2021 VO.2022.85 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (nachfolgend KESB) hatte für I._____, geb. tt. Juli 1930, mit Beschluss vom 8. Dezember 2015 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB errichtet (KESB act. 21). I._____ ist am tt.mm.2021 verstorben. Der Beistand erstattete daraufhin der KESB den Schlussbericht mit der Abrechnung (KESB act. 88). Mit Verfügung vom 12. Juli 2022 genehmigte ein Mitglied der KESB den Schlussbericht und die Abrechnung und setzte die Entschädigung des Beistands fest (KESB act. 101 = BR act. 2). Diese Genehmigungsverfügung stellte die KESB allen Erben von I._____ zu, den mit der Verfügung genehmigten Schlussbericht indes nur B._____ (dem Beschwerdeführer 2) für sich und für die übrigen Erben (BR act. 2, Dispositiv Ziff. 6). Gegen diese Verfügung der KESB erhoben A._____ und B._____ im Namen aller Erben von I._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 12. August 2022 Be- schwerde beim Bezirksrat Zürich (nachfolgend Vorinstanz). Sie verlangten, die angefochtene Verfügung sei als nichtig aufzuheben und dem Schlussbericht und der Schlussrechnung sei die Genehmigung zu verweigern, eventualiter sei die Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Berichtigung und Ergänzung des Schlussberichts und der Schlussrechnung zur Beseitigung der gerügten Infor- mationspflichtverletzungen (BR act. 1 S. 2). Die KESB liess sich mit Eingabe vom

9. September 2022 zur Beschwerde vernehmen. Sie beantragte Abweisung der Beschwerde und nahm zu verschiedenen Vorbringen in der Beschwerde inhaltlich Stellung (BR act. 6). Mit Replik vom 15. Oktober 2022 äusserten sich die Be- schwerdeführer zur Stellungnahme der KESB (BR act. 11). Der KESB wurde dar- aufhin mit Präsidialverfügung vom 17. Oktober 2022 Frist bis zum 18. November 2022 zur freigestellten Stellungnahme angesetzt (BR act. 13). Die KESB liess sich nicht mehr vernehmen. Mit Urteil vom 7. März 2024 hiess die Vorinstanz die Beschwerde teilweise gut, indem sie die Entschädigung und die Spesen des Beistands von insgesamt Fr. 3'120.40 auf Fr. 2'720.00 zulasten des Nachlasses herabsetzte, und trat im Übrigen auf die Beschwerde nicht ein bzw.

- 3 - wies diese ab (BR act. 15 = act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar], nachfolgend zitiert als act. 5).

2. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführer 1 und 2 mit Einzel- vollmachten von C._____ (Beschwerdeführer 3) und D._____ (Beschwerdeführer

4) mit Eingabe vom 10. April 2024 die vorliegend zu beurteilende Beschwerde. Die Beschwerdeführer beantragen sinngemäss, es sei in Aufhebung des vorin- stanzlichen Entscheids die Nichtigkeit der angefochtenen KESB-Verfügung fest- zustellen resp. es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Streitsa- che zur Neubeurteilung an die KESB zurückzuweisen, eventualiter sei in Gutheis- sung der Beschwerde durch das Obergericht die Schlussabrechnung neu zu er- stellen und die Entschädigung des Beistands neu festzusetzen (act. 2 S. 2). Die Akten der Vorinstanz (act. 6/1-16, zitiert als BR act.) sowie der KESB (act. 7/1- 106, zitiert als KESB act.) wurden beigezogen. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2024 wurden die Beschwerdeführer 1-4 aufgefordert, Vollmachten der Beschwer- deführer 5-8 nachzureichen (act. 9). Die Vollmachten wurden innert Frist nachge- reicht (act. 11, act. 12/1-4). Weiterungen sind nicht erforderlich. Die Sache erweist sich als spruchreif. 3.1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat. Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachse- nenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Be- schwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB. 3.2. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

- 4 - rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides ge- rügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DROESE,

7. Aufl. 2022, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und in den ge- richtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erfor- schen (§ 40 Abs. 1 und § 65 EG KESR), und die KESB ist an die Anträge der Par- teien nicht gebunden (Art. 446 Abs. 3 ZGB). Von der Beschwerde führenden Par- tei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgrün- den des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig fest- gestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Noven sind bis zum Beginn der Urteilsberatung möglich (BGE 142 III 413 E. 2.2.6). Der obgenannten Begründungsobliegenheit vermag die Be- schwerdeschrift in Anbetracht der bewusst tiefen Anforderungen an eine Laienbe- schwerde zu genügen. 3.3. Anders als noch vor Vorinstanz traten vor Obergericht ursprünglich nicht alle acht Erben von I._____ als Beschwerdeführer auf, vielmehr wurde die Be- schwerde von A._____ und B._____ "namens und auftrags der reduzierten Er- bengemeinschaft von I._____" erhoben (act. 2 S. 1). Die beiden Beschwerdefüh- rer reichten dazu zwei Einzelvollmachten (von C._____ und D._____ je an A._____) ein (act. 4/2) sowie einen Erbteilungsvertrag vom 17. November 2022, mit welchem "allfällige Guthaben oder Ansprüche der Erblasserin gegenüber dem Kanton Zürich" an die beiden Beschwerdeführer sowie die beiden Einzelvoll- machtgeber abgetreten worden waren (act. 5/2 S. 3 Ziff. C.18). Offenbar waren die Beschwerdeführer der Meinung, mit der vorliegenden Beschwerde Ansprüche gegen den Kanton Zürich geltend zu machen. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2024 wurden die Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass dies unzutreffend sei, und es wurde ihnen eine Nachfrist angesetzt, um Vollmachten der bisher nicht einbezogenen Beschwerdeführer 5-8 des vorinstanzlichen Verfahrens beizu-

- 5 - bringen (act. 9 E. 3.). Diese Vollmachten wurden innert Frist nachgereicht (act. 11, act. 12/1-4). Dem Eintreten auf die nunmehr von allen Erben erhobene Be- schwerde steht insoweit nichts entgegen.

4. Die Beschwerdeführer sind – wie schon vor Vorinstanz (BR act. 1 S. 2) – ausdrücklich der Auffassung, sie seien aufgrund ihrer Erbenstellung beschwerde- legitimiert im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB (act. 2 S. 3). Damit machen sie

– worauf bereits die Vorinstanz zutreffend verwiesen hat (act. 5 E. 2.3.) – aussch- liesslich ein eigenes Interesse geltend, weshalb es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unerheblich ist, ob sie (auch) als nahestehende Personen im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB qualifiziert werden könnten (BGer 5A_721/2019 vom 8. Mai 2020, E. 2.3.1.). Ihre Beschwerdelegitimation richtet sich damit ausschliesslich nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB. Gemäss dieser Be- stimmung sind Personen zur Beschwerde befugt, die ein rechtlich geschütztes In- teresse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben. Vorausgesetzt ist dabei ein rechtliches Interesse (wirtschaftlicher oder ideeller Na- tur), das durch das Erwachsenenschutzrecht geschützt werden soll. Die Geltend- machung dieses eigenen rechtlich geschützten Interesses ist nur zulässig, wenn es mit der fraglichen Massnahme direkt zusammenhängt bzw. mit der Mass- nahme geschützt werden soll und deshalb von der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde hätte berücksichtigt werden müssen (BGer 5A_135/2022 vom

4. August 2022, E. 3.1.; BGer 5A_101/2023 vom 9. Juni 2023, E. 3.4.1, je mit wei- teren Hinweisen). Andere Interessen sind nicht beschwerdefähig, wie schon die Vorinstanz festgestellt hat (act. 5 E. 2.3. und 2.3.1. S. 6 f.). Dies wird von den Be- schwerdeführern zu Recht nicht in Frage gestellt. Zulässig erweist sich die Beschwerde demnach bezüglich der geltend ge- machten Informationspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Entschädigung des Beistands, welche im Entscheid der KESB dem Nachlass überbunden wor- den ist und entsprechend von den Erben, d.h. den Beschwerdeführern, zu bezah- len ist. Insbesondere ist im Verfahren betreffend Genehmigung der Schlussrech- nung keine Beurteilung der Mandatsführung vorzunehmen. Allfällige Fehlverhal-

- 6 - ten oder mangelhafte Vermögensverwaltung sind mittels Verantwortlichkeitsklage gemäss Art. 454 f. ZGB geltend zu machen (BGer 5A_35/2019 vom 11. Novem- ber 2019, E. 3.3.1; BGer 5A_151/2014 vom 4. April 2014, E. 6.1). Auch darauf hat bereits die Vorinstanz zutreffend hingewiesen (act. 5 E. 2.3. und 2.3.1. S. 6 f.). Soweit die Beschwerdeführer die Mandatsführung des Beistands rügen (act. 2 S. 7 f.), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. II.

1. Die Beschwerdeführer rügen in inhaltlicher Hinsicht vorab, die Vorinstanz habe die von ihnen geltend gemachten Nichtigkeitsgründe nicht abschliessend geprüft. Die Vorinstanz habe sich lediglich mit der mangelhaften Eröffnung des angefochtenen KESB-Entscheids vom 12. Juli 2022 befasst, zu anderen explizit gerügten schweren formellen und inhaltlichen Mängeln habe sie sich nicht geäus- sert (act. 2 S. 4-6).

2. Die Vorinstanz hat hierzu im Wesentlichen festgehalten, Nichtigkeit, das heisse absolute Unwirksamkeit eines Entscheides, werde nur angenommen, wenn der einem Entscheid anhaftende Mangel besonders schwer wiege, wenn der Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar sei und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet werde (Evidenztheorie). Inhaltliche Mängel hätten nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge. Als Nichtigkeitsgründe würden haupt- sächlich funktionale und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwer wiegende Verfahrensfehler in Betracht fallen. Die Beschwerdeführer würden gel- tend machen, der Genehmigungsentscheid sei nur dem Beschwerdeführer 2, nicht aber den anderen Beschwerdeführern zugestellt worden, ohne dass der Be- schwerdeführer 2 deren Vertreter gewesen wäre. Zutreffend sei, dass die KESB gestützt auf Art. 425 Abs. 3 ZGB den Schlussbericht und die Schlussrechnung den Erben hätte zustellen müssen. Doch der Umstand, dass ein Entscheid einzel- nen Beteiligten mangelhaft eröffnet worden sei (das heisse: ihnen noch nicht kor- rekt eröffnet worden sei, anderen jedoch schon), werde kaum je seine Nichtigkeit zur Folge haben, liege doch der Eröffnungsmangel nicht im Inhalt des Entscheids oder seinem Zustandekommen begründet. Zudem wäre es zulässig, den Schluss-

- 7 - bericht sowie die Schlussrechnung dem von den Erben bestimmten Vertreter zu- zustellen. Möglicherweise sei die KESB zu Unrecht von einem Vertretungsverhält- nis ausgegangen. Die vermöge indes keine Nichtigkeit zu begründen. Im Übrigen sei entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung auch nicht nichtig, weil ihr eine Begründung fehlen würde, enthalte doch die Ver- fügung eine (wenn auch kurze) Begründung (act. 5 E. 2.2).

3. Endet das Amt, so erstattet der Beistand oder die Beiständin der Erwachse- nenschutzbehörde den Schlussbericht und reicht gegebenenfalls die Schlussrech- nung ein, woraufhin die Behörde den Schlussbericht und die Schlussrechnung prüft und genehmigt, so wie sie dies bei den periodischen Berichten und Rech- nungen tut (Art. 425 Abs. 1 und 2 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde stellt den Schlussbericht und die Schlussrechnung der betroffenen Person oder deren Erben (und gegebenenfalls der neuen Beistandsperson) zu und weist diese Per- sonen gleichzeitig auf die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit hin (Art. 425 Abs. 3 ZGB). Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, hätte der Schlussbericht und die Schlussrechnung nach der ebengenannten gesetzlichen Bestimmung den Erben zugestellt werden müssen. Dies ist vorliegend nicht geschehen, wurde doch der Schlussbericht lediglich dem Beschwerdeführer 2 mitgeteilt (BR act. 2 Dispositiv- Ziffer 6). Darin liegt, wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend erkannt hat, ein Eröff- nungsmangel des Entscheids. Unzutreffend ist indes, wenn die Vorinstanz weiter festhält, der Entscheid sei einzelnen Beteiligten (immerhin sieben von acht Erben, Anmerkung hinzugefügt) "noch nicht korrekt eröffnet worden, anderen jedoch schon" (act. 3 E. 2.2. S. 5), wurde doch den Erben (ausser dem Beschwerdefüh- rer 2) der Schlussbericht und die Schlussrechnung nicht nur "nicht korrekt" eröff- net, sondern gar nicht, und dieses Versäumnis wurde soweit aus den Akten er- sichtlich auch nicht nachgeholt. Die Vorinstanz hat festgehalten, ein Eröffnungs- mangel habe kaum je die Nichtigkeit des Entscheids zur Folge (act. 3 E. 2.2 S. 5). Das ist in dieser Form nicht zutreffend: Ein Eröffnungsmangel führt vielmehr nicht automatisch resp. nicht notwendigerweise zur Nichtigkeit des Entscheids (BK ZPO-KILIAS, Art. 239 N 5; BSK ZPO-STECK/BRUNNER, 4. Aufl. 2024, Art. 239 N 8,

- 8 - je m.w.H.). Die Zustellung eines Entscheids hat regelmässig wichtige Auswirkun- gen, namentlich auf den Beginn des Fristenlaufs für die Anfechtung des Ent- scheids oder – wie vorliegend (dazu sogleich) – gar den Beginn materiell-rechtli- cher Verwirkungs- oder Verjährungsfristen. Es ist dabei stets im Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu prüfen, ob der Partei durch den Eröffnungsmangel ein Nachteil entstanden ist (BSK ZPO-STECK/BRUNNER, 4. Aufl. 2024, Art. 239 N 8 m.w.H.). Die Zustellung des Schlussberichts und der Schlussrechnung ist verpflich- tend. Folge einer nicht rechtsgültigen Zustellung ist, dass allfällige Rechtsmittel- fristen gegen den Entscheid und insbesondere die Frist für allfällige Verantwort- lichkeitsansprüche gegenüber dem Kanton nicht zu laufen beginnen (BK ROSCH, Bern 2023, Art. 425 ZGB N 87). Werden der Schlussbericht sowie die Schluss- rechnung nicht zugestellt, so besteht über den Beginn dieser Fristen Unklarheit, was der Rechtssicherheit klarerweise abträglich ist. Rechtsprechung und Lehre sind dabei streng: Nicht zulässig wäre etwa die Zustellung an den Willensvollstre- cker, den Erbschaftsverwalter oder den Erbenvertreter gemäss Art. 602 Abs. 3 ZGB – dies obwohl die Letzteren zur Erhebung einer Verantwortlichkeitsklage le- gitimiert wären. Zulässig wäre einzig die Zustellung an den gewillkürten Vertreter der Erben (BSK ZGB I-VOGEL/AFFOLTER, 7. Aufl. 2022, Art. 425 N 55 m.w.H.). Einen solchen gab es indes vorliegend nicht. Um über den Beginn von Fristen Klarheit zu haben, sind fristauslösende Ent- scheide von Behörden und Gerichten grundsätzlich als eingeschriebene Postsen- dungen oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zuzustellen (vgl. Art. 138 Abs. 1 ZPO). Vorliegend wurde die angefochtene Verfügung vom

12. Juli 2022 entgegen der Anordnung im Dispositiv (BR act. 2 Dispositiv-Ziffer 6) nicht per Einschreiben, sondern mit einfacher Post verschickt, wie sich aus der Vernehmlassung der KESB im vorinstanzlichen Verfahren ergibt (BR act. 6 S. 1). Darin liegt ein weiterer erheblicher Mangel. Schliesslich ist Gültigkeitserfordernis, dass die KESB gleichzeitig mit der Zu- stellung von Schlussbericht und Schlussrechnung sämtliche Erben auf die Mög- lichkeit der Geltendmachung einer Verantwortlichkeitsklage sowie auf die diesbe-

- 9 - züglichen Verjährungsfristen hinweist (Art. 425 Abs. 3 ZGB; CHK ZGB-BREIT- SCHMID/PFANNKUCHEN-HEEB, 4. Aufl. 2023, Art. 425 N 16 m.w.H.). Diese Hinweise müssen zudem so verständlich formuliert sein, dass es Laien möglich ist, allfällige Verantwortlichkeitsansprüche geltend zu machen; auch dies ist Gültigkeitsvoraus- setzung (BK ROSCH, Bern 2023, Art. 425 N 89 m.w.H.). Auch dieses Gültigkeitser- fordernis ist nicht erfüllt: In der Verfügung der KESB finden sich diese Hinweise nicht. Im Dispositiv ist zwar vorgesehen, dass den Parteien je ein Merkblatt "Prak- tisches Vorgehen in Erbschaftsfällen" beigelegt und die Art. 425 und Art. 545 f. ZGB bekanntgegeben werden (BR act. 2 Dispositiv-Ziff. 6). Ob dies so gemacht wurde, ist aus den Akten nicht ersichtlich, allerdings ist alleine mit der Nennung der gesetzlichen Bestimmungen (Art. 425 und Art. 454 f. ZGB) das Erfordernis eines laiengerechten Hinweises auf die Verantwortlichkeitsansprüche so oder an- ders nicht erfüllt.

4. Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die KESB-Verfügung vom 12. Juli 2022 in mehrfacher Hinsicht nicht rechtsgültig eröffnet worden ist. Entgegen den Beschwerdeführern kann indes nicht davon ausgegangen werden, dass eine Häu- fung von Mängeln die Nichtigkeit einer Verfügung als angebrachte Rechtsfolge er- scheinen lässt, auch wenn diese Mängel für sich alleine genommen nicht zur Nichtigkeit führen würden (act. 2 S. 5 Rz. 7.5). Das Bundesgericht hat dies auch nicht im Grundsatz anerkannt, sondern im von den Beschwerdeführern genannten Entscheid (BGer 2C_938/2016 vom 15. Februar 2017, E. 2.2.) vielmehr die Frage offen gelassen, ob die Häufung von solchen Mängeln in ihrer Gesamtheit zu be- trachten wäre und in ihrer Summe zur Nichtigkeit führen könnte. Damit bleibt es dabei, dass im Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu prüfen ist, ob der Partei durch den Eröffnungsmangel ein Nachteil entstanden ist. Dies ist vorliegend einerseits insoweit der Fall, als wie gesehen von der Er- öffnung des Entscheids der Fristenlauf für die Verantwortlichkeitsklage abhängt. Indes hatten die Erben offensichtlich spätestens mit der erfolgten Beschwerdeer- hebung bei der Vorinstanz Kenntnis der Schlussrechnung resp. des Schlussbe- richts, den sie in ihrer Beschwerde an die Vorinstanz ausführlich thematisieren (BR act. 1 passim). Als Beginn des Fristenlaufs für die Verantwortlichkeitsklage

- 10 - lässt sich damit ohne Rechtsnachteil an das Datum der Beschwerdeerhebung bei der Vorinstanz (12. August 2022, vgl. oben, E. I.1.) anknüpfen. Andererseits mag es sein, dass für die Beschwerdeführer der gegebenenfalls einzuschlagende Weg über eine Verantwortlichkeitsklage nicht klar war. Auch dies gebietet indes nicht eine Aufhebung der vor Vorinstanz angefochtenen KESB-Verfügung wegen Nich- tigkeit, vielmehr lässt sich der Hinweis auf die Verantwortlichkeitsbestimmungen mit dem vorliegenden Urteil nachholen, ohne dass den Beschwerdeführern da- durch ein Nachteil entstünde. Art. 454 f. ZGB haben folgenden Wortlaut: Vierter Abschnitt: Verantwortlichkeit Art. 454 1Wer im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Erwachsenen- schutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung. 2Der gleiche Anspruch besteht, wenn sich die Erwachsenenschutzbe- hörde oder die Aufsichtsbehörde in den anderen Bereichen des Er- wachsenenschutzes widerrechtlich verhalten hat. 3Haftbar ist der Kanton; gegen die Person, die den Schaden verursacht hat, steht der geschädigten Person kein Ersatzanspruch zu. 4Für den Rückgriff des Kantons auf die Person, die den Schaden verur- sacht hat, ist das kantonale Recht massgebend. Art. 455 1Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlun- gen. 2Hat die Person, die den Schaden verursacht hat, durch ihr Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Scha- denersatz oder Genugtuung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Straf- urteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils. 3Beruht die Verletzung auf der Anordnung oder Durchführung einer Dauermassnahme, so beginnt die Verjährung des Anspruchs gegen- über dem Kanton nicht vor dem Wegfall der Dauermassnahme oder ih- rer Weiterführung durch einen anderen Kanton.

- 11 - Soweit die Beschwerdeführer der Ansicht sind, Verantwortlichkeitsansprüche im Zusammenhang mit der Erwachsenenschutzmassnahme für I._____ zu haben, wären sie gehalten, nach diesen Bestimmungen vorzugehen.

5. Die Beschwerdeführer haben bereits vor Vorinstanz vorgebracht, der Schlussbericht des Beistands mache keinerlei Angaben zum effektiven Aufwand des Beistands und weise insbesondere den investierten Zeitaufwand des Bei- stands nicht aus. Dies verunmögliche ihnen, die Angemessenheit der von der KESB zuhanden des Nachlasses festgesetzten Entschädigung zu überprüfen. Sie bringen in ihrer Beschwerde vor, der Entscheid der Vorinstanz setze sich zwar mit diesen Rügen auseinander. Was die Vorinstanz dazu erwäge, vermöge indes die erfolgte Rechtsverletzung nicht zu heilen, sondern verstosse im Gegenteil gegen das verfassungsmässige Willkürverbot gemäss Art. 9 BV, indem der Sachverhalt falsch festgestellt und die einschlägigen Gesetzesbestimmungen falsch angewen- det würden (act. 2 S. 8 f. Rz. 9.1.f.). 6.1. Endet das Amt, so erstattet der Beistand oder die Beiständin der Erwachse- nenschutzbehörde den Schlussbericht und reicht gegebenenfalls die Schlussrech- nung ein (Art. 425 Abs. 1 ZGB). Das Gesetz enthält keine Vorschriften über den Inhalt des Schlussberichts. Anders als die periodische Berichterstattung gemäss Art. 411 ZGB i.V.m. Art. 415 ZGB hat der Schlussbericht nicht die Funktion eines Steuerungsinstruments für die KESB, dient er doch anders als jene der Behörde nicht dazu, die Amtsführung des Beistands zu überprüfen resp. zu steuern und ihm gegebenenfalls Weisungen zu erteilen (BGer 5A_151/2014 vom 4. April 2014, E. 6.1; BSK ZGB I-VOGEL/AFFOLTER, Art. 425 N 21). Aus diesem Grund können die Anforderungen an die periodische Berichterstattung nicht ohne Weiteres auf die Schlussberichterstattung übertragen werden. Insoweit ist der vorinstanzliche Entscheid missverständlich, wenn er unter Hinweis auf eine Literaturstelle (ESTER- MANN/LORETAN, Berichte schreiben – welcher Inhalt ist gefragt?, ZKE 2017 451 ff.,

457) festhält, ein Bericht solle die für die Mandatsführung abgebildete Zeit abbil- den, geht es doch in jener Publikation um die periodische Berichterstattung als Kontroll- und Steuerungsinstrument für die KESB (a.a.O., 453). Der Schlussbe- richt hat demgegenüber nur noch Informationszweck (BSK ZGB I-VOGEL/AFFOL-

- 12 - TER, Art. 425 N 21 m.w.H.). Er kann entsprechend knapper gehalten werden, wo- bei es im Übrigen schon im Rahmen der periodischen Berichterstattung legitim ist, in einem Bericht nur noch neue Erkenntnisse resp. periodenspezifische Vor- kommnisse aufzuführen. 6.2. Die Vorinstanz hat hierzu im vorliegenden Fall erwogen, dass vorab aus dem Katalog der Beistandsaufgaben geschlossen werden könne, welche Art von Aufwand mit der Mandatsführung verbunden gewesen sei: Der Beistand sei mit den fünf Aufgaben betraut gewesen, stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft von I._____ besorgt zu sein, für ihr soziales und gesundheitliches Wohl sowie eine hinreichende medizinische Betreuung zu sorgen und sie in allen diesen sowie beim Erledigen der administrativen und finanziellen Angelegenhei- ten zu vertreten. Sodann zeige der Schlussbericht einzelne besondere Aufwände des Beistands auf. So sei etwa vermerkt, dass das AZL während der Berichtsperi- ode über ein Gesuch um Ergänzungsleistungen entschieden habe, woraus dem Beistand Aufwand für die Prüfung und Implementierung der zugesprochenen Er- gänzungsleistungen erwachsen sei. Besondere Aufwände seien dem Beistand sodann aus einem von der KESB genehmigten Kapitalrückzug von einem Konto der Verbeiständeten oder dem Austausch mit Bezugspersonen der Verbeistände- ten im Wohn- und Pflegezentrum J._____ sowie aus der Rückerstattung von Ge- sundheitskosten entstanden. Die Vorinstanz hat sodann die von der KESB auf Fr. 3'120.40 festgesetzte Entschädigung überprüft und hierzu festgehalten, der Aufgabenkatalog, die Schwierigkeit und Verantwortung der fraglichen Beistandschaft sei als von mittle- rem Grad im Sinne von § 4 ESBV einzustufen. Die KESB sei korrekterweise von der Grundpauschale für Vertretungsbeistandschaften mit Vermögensverwaltung in Höhe von Fr. 5'000.– für 24 Monate ausgegangen (Ziff. 2.1 und 2.2.1 Entschä- digungsrichtlinien). Die Berichterstattungsperiode betrage vorliegend rund 13 ½ Monate, und die Grundpauschale sei daher zeitanteilig auf ca. Fr. 2'810.– zu ver- ringern gewesen (§ 2 ESBV, Ziff. 1.4 Entschädigungsrichtlinie). Eine geringfügige Erhöhung der Pauschalentschädigung sei aus dem Aufwand aus dem Kapitalrü- ckzug gerechtfertigt. Demgegenüber sei zu berücksichtigen, dass sich I._____ ab

- 13 - dem tt Dezember 2016 im Wohn- und Pflegezentrum J._____ befunden habe, weshalb der Beistand in geringerem Mass für ihr soziales Wohl zu sorgen gehabt habe, und er im Weiteren in der Berichtsperiode wegen Covid-19 keine Besuche mehr habe abstatten können, was beim Zeitaufwand geringfügig verringernd zu berücksichtigen sei. Insgesamt rechtfertige es sich, die Entschädigung ausgehend vom Pauschalbetrag von Fr. 2'810.– auf Fr. 2'600.– zu reduzieren. Der Beistand sei als Berufsbeistand unselbständig erwerbstätig, und auf sein Erwerbseinkom- men aus der Mandatsführung, das sich indirekt auch aus der Entschädigung speise, seien Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Nach der Praxis sei es demnach nicht zu beanstanden, dass die KESB rechnerisch einen Teil der Ent- schädigung als Arbeitgeberbeitrag an die Sozialversicherungsbeiträge ausgewie- sen habe (gemäss Ziff. 2.2 der "Empfehlungen für die Entschädigung und den Spesenersatz der Beiständinnen und Beistände" vom 24. Juni 2013 und vom 3. Juni 2016). Zu beachten sei allerdings, dass die gesamte Entschädigung – also einschliesslich der deklarierten Sozialversicherungsbeiträge – im Sinne von Art. 404 Abs. 1 ZGB angemessen sein müsse. Das sei beim hergeleiteten Betrag von Fr. 2'600.– der Fall. Dieser erscheine angemessen, jedoch sei der Arbeitgeberan- teil der Sozialversicherungsbeiträge (im Gegensatz zur KESB) nicht zusätzlich darauf zu schlagen, sondern vielmehr Teil des Betrages von Fr. 2'600.– (act. 3 E. 3.3 f.). Zusammen mit der unstrittigen Spesenentschädigung von Fr. 120.– setzte die Vorinstanz die Entschädigung des Beistands demnach gesamthaft neu auf Fr 2'720.– (anstelle von Fr. 3'240.40 gemäss der angefochtenen KESB-Verfü- gung) fest (act. 3 E. 4. und Dispositiv-Ziffer I). 6.3. Entgegen den Beschwerdeführern genügen diese Erwägungen im vorin- stanzlichen Entscheid der Informationspflicht, kann doch daraus in nachvollzieh- barer Weise die Höhe der Entschädigung sowie deren Angemessenheit abge- schätzt werden. Was die Beschwerdeführer dagegen aufführen, vermag nicht durchzudringen. So wenn sie vorbringen, der angefochtene Entscheid gehe fälschlicherweise von zugesprochenen Ergänzungsleistungen und damit verbun- denem (Implementierungs-)Aufwand des Beistands aus, denn der Antrag auf Er- gänzungsleistungen sei vom Amt für Zusatzleistungen im Mai 2020 abgelehnt worden (act. 2 S. 9). Entgegen den Beschwerdeführern wurde der Antrag indes

- 14 - nicht abgelehnt, vielmehr war I._____ vom 1. Mai 2020 bis und mit mm. 2021 (dem Monat ihres Versterbens) Bezügerin von Ergänzungsleistungen, welche zu- letzt monatlich Fr. 521.– betrugen (KESB act. 83), wobei der für mm. 2021 ausge- richtete Betrag von Fr. 521.– aufgrund der EL-Reform per 1. Januar 2021 (geän- derte Vermögensschwelle) zurückzuerstatten war (KESB act. 88 S. 2). Auf- schlussreich ist sodann, wenn die Beschwerdeführer die vorinstanzliche Erwä- gung rügen, infolge von Covid-19 seien in der Berichtsperiode keine Besuche im Pflegezentrum mehr möglich gewesen, was es rechtfertige, die Pauschalentschä- digung geringfügig zu reduzieren. Entgegen dem Schlussbericht, so die Be- schwerdeführer, seien trotz Covid-19-Pandemie während der Berichtsperiode Heimbesuche die meiste Zeit möglich gewesen (act. 2 S. 9 unter Verweis auf act. 3 E. 3.4. [vgl. oben, E. 6.2., zweiter Absatz]). Offensichtlich soll damit nicht die Reduktion der Pauschalentschädigung infolge ausgebliebener Besuche durch die Vorinstanz gerügt werden, sondern moniert wird die Amtsführung des Bei- stands. Wie gesehen dient der Schlussbericht indes nicht dazu, die Mandatsfüh- rung zu überprüfen. Zutreffend ist, dass sich aus der KESB-Verfügung vom 12. Juli 2022 die Grundlagen der Bemessung der Entschädigung unzureichend erschlossen (KESB act. 101 S. 2). Im vorliegenden zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren bildet in- des der Entscheid der Vorinstanz das Anfechtungsobjekt (vgl. oben, E. I.3.1.), und aus diesem sind entgegen den Beschwerdeführern die Grundlagen der Entschä- digungsbemessung hinreichend ersichtlich. Das führt zur Abweisung der Be- schwerde.

7. Zusammenfassend ist die Beschwerde damit abzuweisen. Die mangelhafte Zustellung der KESB-Entscheides an die Beschwerdeführer ist dabei insbeson- dere mit dem vorliegenden Hinweis auf die Verantwortlichkeitsbestimmungen (vgl. E. 4) geheilt. III. Da die Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren unterliegen, sind ihnen die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 60 Abs. 5 EG KESR i.V.m. Art. 106 ZPO), zu je

- 15 - einem Achtel unter solidarischer Haftung auf den ganzen Betrag. Die Höhe der Entscheidgebühr ist auf Fr. 800.– festzulegen (§ 40 EG KESR i.V.m. Art. 96 ZPO sowie § 12 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG). Eine Umtriebsentschädigung kommt bei diesem Verfahrensausgang nicht in Frage. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Entscheidgebühr für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden den Beschwerdefüh- rern zu je einem Achtel und unter solidarischer Haftung auf den ganzen Be- trag auferlegt.

4. Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde der Stadt Zürich sowie unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 16 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw O. Guyer versandt am: