Erwägungen (66 Absätze)
E. 1 Ausgangslage und Verfahrensverlauf
E. 1.1 D._____, geb. tt.mm.2011, und C._____, geb. tt.mm.2012, sind die Kinder von B._____ und A._____. Die Eltern haben vier weitere Kinder. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Pfäffikon (nachfolgend KESB) ist seit 2020 mit der Situation der Familie befasst. Am 9. Juli 2021 zog die Mutter mit den sechs Kin- dern in ein Frauenhaus (KESB act. 34-44). Die KESB errichtete – im August 2021 superprovisorisch und im September 2021 vorsorglich – für alle sechs Kin- der eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und setzte E._____ als Beiständin ein (KESB act. 62). Ende September 2021 stellte die Bei- ständin einen Antrag auf superprovisorische Fremdplatzierung der beiden Söhne D._____ und C._____ (KESB 115, 117). Den Eltern wurde das Aufenthaltsbe- stimmungsrecht für D._____ und C._____ mit Verfügung vom 5. Oktober 2021 im Rahmen des damals hängigen Eheschutzverfahrens vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichts Pfäffikon entzogen (KESB act. 144). Die beiden Jungen wurden am 14. Oktober 2021 im F._____ untergebracht (KESB act. 156, 161). Im Som- mer 2022 wurde G._____ als Beiständin eingesetzt (KESB act. 212). Am 22. Juli 2022 wechselten D._____ und C._____ vom F._____ in die Wohngruppe des Vereins H._____ in I._____ (KESB act. 214). Ende Juni 2023 berichtete die Wohngruppe Verein H._____ von einer deutlichen Zunahme des Loyalitätskon- fliktes von D._____ und C._____ (KESB act. 358). Am 30. Juni 2023 beantragte der Rechtsvertreter des Vaters eine sofortige Rückplatzierung der Söhne zu den Eltern und eine Ausweitung der Kontakte auf jedes Wochenende, tägliche telefo- nische Kontakte, mindestens drei Wochen Sommerferien und mindestens 10 Tage Herbstferien (KESB act. 355). Die KESB wies den Antrag auf sofortige Rü- ckplatzierung mit Entscheid vom 18. Juli 2023 ab. Sie regelte das Kontaktrecht vorsorglich mit Wochenendbesuchen jedes zweite Wochenende, mit telefoni-
- 3 - schen Kontakten in den Wochen ohne Besuchswochenende am Mittwoch und Samstag bzw. in den Wochen mit Besuchswochenende am Mittwoch, mit Ferien- besuchen von einer Woche in den Sommerferien sowie einer Woche in den Herbstferien. Weiter wurden die Eltern angewiesen, alles zu unterlassen, was ei- nen Loyalitätskonflikt von D._____ und C._____ zwischen ihnen und dem Verein H._____ und dessen Mitarbeitern befördere (KESB act. 360-361). Mit Entscheid vom 24. Juli 2023 setzte die KESB Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als Kindesver- treter nach Art. 314abis ZGB für D._____ und C._____ ein (KESB act. 369). Am
21. August 2023 meldete der Vater die Mutter und die vier bei ihnen lebenden Kinder in den Kosovo ab (KESB act. 397/1-400). Die KESB verbot den Eltern darauf mit Entscheid vom 24. August 2023 superprovisorisch, mit D._____ und C._____ aus der Schweiz auszureisen (KESB act. 408-410). Nach den Sommer- ferien verweigerten D._____ und C._____ zunächst den Schulbesuch (KESB act. 426) und in der Folge auch die Aufnahme von Wasser und Essen. Sie ver- barrikadierten sich während Wochen in C._____s Zimmer (KESB act. 434, act. 436, act. 455, act. 469). Der Verein H._____ kündigte die Aufnahmeverein- barung mit Schreiben vom 30. August 2023 per Ende September 2023 (KESB act. 453). Mit Entscheid vom 21. September 2023 schränkte die KESB das Kon- taktrecht in Form der Kontaktwochenenden zu Hause sowie die Telefonate zwi- schen D._____ und C._____ sowie den Eltern superprovisorisch ein (KESB act. 516). Aufgrund der Kündigung der Betreuungsplätze durch das Wohnheim H._____ holte die KESB im Hinblick auf eine weitere Platzierung ein psychologi- sches Gutachten bei Dr. phil. J_____ und M. Sc. K_____ ein. Im Rahmen der Begutachtung äusserten D._____ und C._____, dass sie am liebsten im Wohn- heim H._____ bleiben würden und D._____ eine andere Schule besuchen möchte (KESB act. 537). In der Folge erklärte sich der Verein H._____ bereit, die Platzierung der Kinder vorläufig befristet bis zum 15. Januar 2024 weiterzuführen (KESB act. 544). Die mit Verfügung vom 21. September 2023 superprovisorisch verfügte Sistierung des Kontaktrechts zwischen den Söhnen und den Eltern be- stätigte die KESB mit Entscheid vom 26. Oktober 2023 (KESB act. 581).
E. 1.2 Gegen die Abweisung des Antrags auf sofortige Rückplatzierung mit Ent- scheid der KESB vom 18. Juli 2023 erhob der Vater mit Eingabe vom 14. April
- 4 - 2023 (Eingang beim Bezirksrat am 28. August 2023) Beschwerde beim Bezirks- rat Pfäffikon und beantragte die sofortige Rückplatzierung von C._____ und D._____, superprovisorisch, eventualiter vorsorglich, zu den Eltern unter Wieder- erteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts (KESB act. 439/1, BR act. 1). Der Bezirksrat legte dafür das Verfahren VO.2023.13 an und wies den Antrag auf su- perprovisorische Rückplatzierung mit Präsidialverfügung vom 29. August 2023 ab (BR act. 5). Den Antrag der Beiständin auf superprovisorische Rückplatzie- rung vom 11. September 2023 (BR act. 22) wies der Bezirksratspräsident mit Verfügung vom 14. September 2023 ab (BR act. 25). Mit Beschluss vom
29. September 2023 wies der Bezirksrat die Anträge auf Rückplatzierung sodann vorsorglich ab (KESB act. 547/2, act. 553, BR act. 42).
E. 1.3 Gegen den Entscheid der KESB vom 26. Oktober 2023, mit dem die Sis- tierung des Kontaktrechts zwischen den Söhnen und den Eltern vorsorglich be- stätigt wurde, erhob der Vater ebenfalls Beschwerde beim Bezirksrat. Er bean- tragte, den Eltern sei superprovisorisch, eventualiter vorsorglich uneingeschränk- ten persönlichen Kontakt mit C._____ und D._____ einzuräumen (BR act. 85/1). Der Bezirksrat legte das Verfahren VO.2023.18 an, wies den superprovisori- schen Antrag mit Präsidialverfügung vom 10. November 2023 ab und entzog der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung (BR act. 85/5).
E. 1.4 Am 20. November 2023 erstattete die Beiständin einen Kurzbericht über die aktuelle Situation von D._____ und C._____ (BR act. 85/12). Am 9. Dezem- ber 2023 reichten die Gutachter dem Bezirksrat das psychologische Gutachten ein (BR act. 71/615/1-2). Der vom Kindesvertreter gestellte Antrag auf Lockerung der Kontaktregelung über die Weihnachtstage und Sylvester (BR act. 85/16) wurde vom Bezirksrat mit Beschluss vom 21. Dezember 2023 abgewiesen (BR act. 85/28). Am 11. Januar 2024 berichtete die Beiständin über die aktuelle Si- tuation der Kinder und über die Kontaktsistierung (BR act. 76), der Kindesvertre- ter reichte seinen Bericht und seine Einschätzungen mit Eingabe vom 15. Januar 2024 ein (BR act. 79). Mit Präsidialverfügung vom 23. Januar 2024 vereinigte der Bezirksrat die beiden Verfahren VO.2023.13 und VO.2023.18 unter der Verfah- rensnummer VO.2023.13 (BR act. 80). Anlässlich der mündlichen Verhandlung
- 5 - vom 29. Januar 2024 erstatteten der Rechtsvertreter des Vaters, der Kindsvertre- ter und die Beiständin ihre abschliessenden Stellungnahmen (BR act. 86). Den Antrag des Vaters vom 15. Februar 2024, er sei superprovisorisch berechtigt zu erklären, C._____ und D._____ spätestens bis am 20. September 2024 einmalig im Verein H._____ besuchen zu dürfen (BR act. 97), wies der Bezirksrat mit Prä- sidialverfügung vom 16. Februar 2024 ab (BR act. 98).
E. 1.5 Liter bei sich, die sie vom letzten Kontaktwochenende bei den Eltern mitge- bracht hatten, und nahmen wenig Nahrung zu sich. Die Kinder begaben sich in eine Opferrolle und lebten in einer Tag-/Nachtumkehr. C._____ äusserte sich da- hingehend, dass sie solange nicht in die Schule gehen würden, bis sie wieder zu Hause wohnen dürften. Nach Ansicht der Betreuungspersonen befanden sich die Kinder in einem schwersten Loyalitätskonflikt wegen ihrer Eltern und konnten sich deshalb nicht mehr auf die Platzierung einlassen. Die Mutter solle D._____ und C._____ – diese würden die Telefongespräche meist über Lautsprecher füh- ren – gesagt haben: "Ihr macht das gut. Wir haben das Ziel bald erreicht." (KESB act. 436, 455, 469). Mit Schreiben vom 30. August 2023 kündigte der Verein H._____ die Aufnahmevereinbarung per Ende September 2023 (KESB act. 453).
E. 1.6 Mit Eingabe vom 14. März 2024 erhoben die Eltern (nachfolgend Eltern oder Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die vorsorgliche Einschränkung des
- 6 - Kontaktrechtes in Dispositiv-Ziff. IV des Urteils des Bezirksrats. Sie stellen fol- gende Anträge (act. 2 S. 2): "1. Es sei das Kontaktrecht zwischen den Kindseltern und den bei- den Kindern C._____ und D._____ umgehend ohne Aufbau und Begleitung resp. Überwachung und gegenüber der erweiterten in der Schweiz lebenden Familie des Kindsvaters uneingeschränkt zuzulassen (vgl. Dispositiv-Ziffer lV des Urteils Bezirksrat Pfäffi- kon vom 29. Februar 2024).
E. 1.7 Die Kammer legte das Verfahren PQ240018 an und zog die Akten des Be- zirksrates (act. 8/1-113, zitiert als BR act. 1-113) und der KESB (act. 8/14/1-588, zitiert als KESB act. 1-588) von Amtes wegen bei.
E. 1.8 Mit Eingabe vom 3. April 2024 (Poststempel 4. April 2024) erhoben die El- tern auch gegen den bezirksrätlichen Entscheid betreffend Rückplatzierung und die damit zusammenhängenden Belange Beschwerde. Sie stellen folgende An- träge (act. 12/2 S. 2): "1. Es seien die Dispositiv-Ziffern I, II, V und VI aufzuheben, eventua- liter an die Vorinstanz(en) zurückzuweisen.
a) Es seien die Kinder C._____, geboren tt.mm.2012, und D._____, geboren tt.mm.2011, derzeit wohnhaft im Verein H._____, Wohngruppe I._____, ohne Verzug zu den Kindsel- tern rückzuplatzieren (vgl. Dispositiv-Ziffer I des Urteils Bezirks- rat Pfäffikon vom 29. Februar 2024).
- 7 -
b) Es sei von einer Umplatzierung zur erweiterten in der Schweiz lebenden Familie von A._____ abzusehen (vgl. Dispositiv-Ziffer II des Urteils Bezirksrat Pfäffikon vom 29. Februar 2024).
c) Die Entscheidgebühr sei auf höchstens CHF 900 festzusetzen und die Kosten für die Vertretung der Kinder auf maximal CHF 5'000 zu beschränken (vgl. Dispositiv-Ziffer V des Urteils Bezirksrat Pfäffikon vom 29. Februar 2024).
2. Zur Beurteilung der aktuellen Familiensituation sei L_____, Dienst Gewaltschutz der Kantonspolizei Zürich, …-Abteilung, Telefon …, E-Mail:...@kapo.zh.ch vom Berufsgeheimnis zu entbinden und als Zeuge zu befragen.
3. Im Rechtsmittelverfahren sei bei einer allfällig angeordneten Ver- tretung der Kinder (Kindsverfahrensvertretung) eine andere in für- sorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person zu ernen- nen. Alles unter Kosten - und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten des Staates."
E. 1.9 Es wurde das Verfahren PQ240022 angelegt. Mit Verfügung vom 16. Mai 2024 wurden die beiden Beschwerdeverfahren vereinigt (act. 12/8). Weiterungen erübrigen sich. Das Verfahren ist spruchreif.
2. Prozessuales
E. 2 Die Entscheidgebühr der Vorinstanz sei auf höchstens CHF 900 zu reduzieren (vgl. Dispositiv-Ziffer V des Urteils Bezirksrat Pfäf- fikon vom 29. Februar 2024).
E. 2.1 Beschwerdeverfahren
E. 2.1.1 Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen rich- tet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Ver- fahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Ge- richtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können stets nur Entscheide des Be- zirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB.
- 8 -
E. 2.1.2 Das Urteil des Bezirksrats Pfäffikon (nachfolgend Vorinstanz) vom 29. Fe- bruar 2024 ist mit Beschwerde im Sinne von Art. 450 ZGB anfechtbar. Die ange- rufene Kammer ist gestützt auf Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 64 EG KESR dafür sachlich zuständig.
E. 2.1.3 Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit hat die Vorinstanz zu Recht auf den gewöhnlichen Aufenthalt von D._____ und C._____ in der Schweiz abgestellt (Art. 85 Abs. 1 IPRG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 HKsÜ). Dagegen wenden auch die El- tern nichts Stichhaltiges ein (act. 2 S. 3).
E. 2.1.4 Die vorliegenden Beschwerden wurden – anders als die Beschwerde an die Vorinstanz betreffend Rückplatzierung (BR act. 1 S. 2 und ) – im Namen bei- der Eltern erhoben (act. 2 S. 2 und 12/2 S. 2); auch die Vollmacht an den han- delnden Rechtsvertreter vom 12. März 2024 ist mit zwei Unterschriften, mut- masslich mit denjenigen der beiden Eltern, versehen (act. 3 und act. 12/4). Die Eltern sind zur Beschwerde legitimiert.
E. 2.1.5 Dispositiv-Ziffer IV des angefochtenen Urteils betrifft eine vorsorgliche Kontaktregelung, weshalb die Vorinstanz zutreffend die Beschwerdefrist gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen von 10 Tagen belehrte (act. 7 S. 67, Dispositiv-Ziffer VII; Art. 445 Abs. 3 ZGB). Demgegenüber beträgt die Beschwer- defrist gegen die Dispositiv-Ziffern I, II, V und VI des vorinstanzlichen Urteils 30 Tage (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Beide Beschwerden wurden rechtzeitig erhoben (BR act. 116, act. 2, act. 12/2). Sie enthalten Anträge und eine Begründung (act. 2, act. 12/2). Dem Eintreten steht somit nichts entgegen.
E. 2.1.6 Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzö- gerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht eine umfassende Überprüfungs- befugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I- DROESE, 7. Aufl. 2022, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu
- 9 - erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Ent- scheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Beschwerdein- stanz darf sich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrie- ren (BSK ZGB I-DROESE, a.a.O. Art. 450a N 5).
E. 2.1.7 Soweit sich die Eltern an Erwägungen im Entscheid der KESB stören (act. 12/2 Rz. 10, 17, 19, 20), sind sie damit im Beschwerdeverfahren vor der Kammer nicht mehr zu hören. Wie erwähnt, kann vorliegend lediglich das Urteil des Bezirksrats vom 29. Februar 2024 überprüft werden und nicht der Entscheid der KESB.
E. 2.2 Zeugenbefragung Die Eltern beantragen, es sei L_____, Dienst Gewaltschutz der Kantonspolizei Zürich, zur Beurteilung der aktuellen Familiensituation als Zeuge zu befragen. Sie machen geltend, die vom Vater ausgehende Gewalt scheine nach wie vor ein Thema zu sein. Der Vater werde im zivilrechtlichen Verfahren vorverurteilt. Dies ziehe sich wie ein Faden durch die ganzen Akten. Um das falsche Bild zu korri- gieren und die aktuellen Entwicklungen von einer Fachperson beurteilt zu wis- sen, sei L_____ als Zeuge zu befragen. Der Zeuge habe die Eltern während län- gerer Zeit aktiv begleitet und könne Aussagen zum Familiensystem tätigen (act. 2 Rz. 25; act. 12/2 Rz. 51). Die Eltern zeigen mit ihren Ausführungen nicht auf, an welcher Stelle die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt hat bzw. bezüglich welcher Tatsachen die Aussagen von L_____ zu einem anderen Schluss führen würden. Damit kommen sie der – auch unter der Untersuchungs- maxime geltenden – Begründungsobliegenheit im Beschwerdeverfahren nicht nach (vgl. vorstehende E. 2.1.6.), weshalb ihrem prozessualen Antrag nicht zu entsprechen ist. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die
- 10 - Vorinstanz dem Vater attestierte, er habe inzwischen gelernt, dass physische Gewalt gegen seine Frau und die Kinder nicht gehe, und davon ausging, es habe keine Vorfälle mehr gegeben. Die Vorinstanz hielt die Erziehungsfähigkeit des Vaters mit anderen Worten nicht wegen der Ausübung von Gewalt, sondern viel- mehr aufgrund der gesamten Umstände, insbesondere der Verweigerung der Ko- operation und der ausgeprägten Behördenskepsis, in Frage gestellt (act. 7 S. 51).
E. 2.3 Kindesvertretung Die Eltern beantragen, bei einer allfälligen angeordneten Vertretung der Kinder im Beschwerdeverfahren sei eine neue, in fürsorgerischen und rechtlichen Fra- gen erfahrene Person als Kindesverfahrensvertreter zu ernennen (act. 2 S. 2 und S. 10, Rz. 26 f.; act. 12/2 S. 2 und 19, Rz. 52 f.). Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wurde von der KESB mit Entscheid vom 24. Juli 2023 für das Kindesschutzver- fahren als Kindesvertreter im Sinne von Art. 314abis ZGB ernannt (KESB act. 369). Rechtsanwalt lic. iur. Y_____ tritt entsprechend auch automatisch in Rechtsmittelverfahren als Kindesvertreter auf. Da sich die Einholung einer Stel- lungnahme des Kindesvertreters im vorliegenden Beschwerdeverfahren erübrigt, erweist sich der Antrag als hinfällig. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Einsetzung des Kindesvertre- ters nicht Gegenstand des bezirksrätlichen Beschwerdeverfahrens war und des- halb auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein kann (vgl. vorstehende E. 2.1.1.). Ohnehin käme den Eltern gegen die Ernennung des Kindesvertreters kein Beschwerderecht zu, was ihnen bekannt ist (act. 2 Rz. 27, act. 12/2 Rz. 53).
3. Rückplatzierung
E. 3 Den Kindseltern sei eine Parteientschädigung von CHF 4'000 zu- zusprechen (vgl. Dispositiv-Ziffer Vl des Urteils Bezirksrat Pfäffi- kon vom 29. Februar 2024).
E. 3.1 Erwägungen der Vorinstanz
E. 3.1.1 Die Vorinstanz gab die Erwägungen der KESB im angefochtenen Urteil und in den Stellungnahmen (act. 7 S. 18 ff.), den Standpunkt des Vaters (a.a.O. S. 22 ff.), die Einschätzungen der Beiständin (a.a.O. S. 29 ff.) sowie diejenigen
- 11 - des Kindesvertreters (a.a.O. S. 34 ff.) ausführlich wieder. Sie nahm weiter Bezug auf die in den Akten dokumentierte Vorgeschichte (a.a.O. S. 39 f.), auf das im Strafverfahren eingeholte psychiatrische Gutachten über den Vater vom 30. De- zember 2021 (a.a.O. S. 40 f. m.H.a. KESB act. 237/2), auf den Bericht der Inten- sivabklärung M_____ vom 17. April 2023 (a.a.O. S. 41 f. m.H.a. KESB act. 304), auf den in den weiteren Akten der KESB dokumentierten Verlauf der Fremdplat- zierung (a.a.O. S. 43 ff.) sowie auf das psychologische Gutachten von Dr. phil. J_____ und M.Sc. K_____ (a.a.O. S. 46 f. m.H.a. BR act. 71). Zusammengefasst hielt die Vorinstanz fest, Auslöser für die Fremdplatzierung durch das Eheschutz- gericht im Jahr 2021 sei die Tatsache gewesen, dass die Mutter mit den Kindern aufgrund mutmasslicher häuslicher Gewalt ins Frauenhaus geflüchtet sei. Auch wenn das Eheschutzbegehren infolge Rückzugs abgeschrieben und die Mutter ihr Desinteresse an der strafrechtlichen Verfolgung des Vaters erklärt habe, bleibe der Vorwurf der häuslichen Gewalt gegen die Kinder gemäss Anklage- schrift bestehen. Dass von den sechs Kindern nur C._____ und D._____ fremd- platziert worden seien, liege daran, dass die beiden weder für die Eltern noch für die Schulen oder weitere Fachpersonen zugänglich gewesen seien. Gemäss der Intensivabklärung von M_____ stelle die Mutter eine Ressource dar, sie verfüge über elterliche Erziehungskompetenzen. Beim Vater sei ein autoritärer und direk- tiver Erziehungsstil festgestellt worden. Obwohl ihm attestiert werde, dass er in- zwischen gelernt habe, dass physische Gewalt gegen seine Frau und die Kinder nicht gehe und es keine Vorfälle mehr gegeben habe, erscheine seine Erzie- hungsfähigkeit aufgrund der gesamten Umstände in Frage gestellt. Von Anfang an sei bei den Eltern eine Skepsis gegen Behörden vorhanden gewesen, welche sich zu einer praktisch kompletten Verweigerung der Kooperation entwickelt habe. Mit seinem Standpunkt, das Zusammenleben könne an keine Bedingun- gen wie Kooperation geknüpft werden, verkenne der Vater, dass den Eltern Wei- sungen erteilt werden können, wenn der Kindesschutz dies erfordere. Es sei in- sofern nicht zu beanstanden, dass die KESB mit diversen Massnahmen die Ge- währleistung des Kindeswohls im Falle einer Rückplatzierung sicherstellen möchte. Das psychologische Gutachten habe mangels Kooperation der Eltern aufgrund der Akten erstellt werden müssen. Das Gutachten gehe davon aus,
- 12 - dass im Hinblick auf die Erziehung von pubertierenden Jugendlichen eine äus- serst engmaschige Unterstützung, welche allerdings abgelehnt werde, zu Ver- besserung führen könnte. Der Vater verstehe die speziellen Bedürfnisse, insbe- sondere von D._____ (Sonderschulbedarf), nicht. Aufgrund seines primär autori- tären Erziehungsstils sei davon auszugehen, dass der Vater altersentsprechende pubertäre Rebellion unterdrücken und gegebenenfalls bestrafen würde, was nicht im Sinne des Kindeswohls oder einer gesunden Entwicklung sei. Auch wenn die Angst der Eltern vor einer Fremdplatzierung ihrer weiteren vier Kinder verständlich sei, zeige die überstürzte Abmeldung der Mutter und der vier Kinder in den Kosovo, dass es in erster Linie darum gehe, sich den Behörden in der Schweiz zu entziehen. Inzwischen habe sich auch der Vater ins Ausland abge- meldet. Die Argumentation der Eltern zeige, dass es ihnen in erster Linie um sich selbst gehe und darum, dass sie keine Schwäche zeigten und das Gesicht nicht verlören. Das Interesse der Kinder gehe nach. Entsprechend habe sich das Ver- halten von C._____ und D._____ nach dem Wegzug der Mutter und der vier Ge- schwister in den Kosovo stark verändert. Dies spreche für die Instrumentalisie- rung der beiden Söhne, aber auch dafür, dass vor allem zur Mutter und den Ge- schwistern eine tragfähige Beziehung bestehe. Nach dem Kontaktverbot mit den Eltern habe sich die Situation von C._____ und D._____ beruhigt und sie hätten sogar teilweise den Schulbesuch wieder aufgenommen. Auch dies zeige, dass es den Eltern schwer falle, die Kinder in ihrer Situation unterstützend zu fördern. Aufgrund der vorliegenden Gutachten und Akten sei stark zu bezweifeln. dass das Kindeswohl von C._____ und D._____ derzeit bei den Eltern ohne zusätzli- che Massnahmen gewährleistet werden könne. Obwohl den Eltern die Wichtig- keit einer Kooperation mit den Behörden aufgezeigt worden sei, forderten diese weiterhin nur, dass ihnen die Behörden Perspektiven aufzeigten, seien aber nicht bereit, weitergehende unterstützende Massnahmen anzunehmen. Mit dem Weg- zug des Vaters hätten die Eltern die Rückplatzierung der Kinder mit entsprechen- den begleitenden Massnahmen verunmöglicht, da die KESB dafür im Kosovo nicht zuständig sei. Eindrücke von Ferienaufenthalten im Kosovo seien mit einer ständigen Wohnsitznahme und der Anpassung an die unterschiedliche soziale,
- 13 - kulturelle und sprachliche Umgebung nicht vergleichbar. Im Übrigen seien die Le- bensverhältnisse der Familie im Kosovo gänzlich unklar (a.a.O. S. 50 ff.).
E. 3.1.2 Unbestritten sei, so die Vorinstanz weiter, dass C._____ und D._____ nach Hause möchten und die Familie vermissten. Aufgrund ihres Alters hätten C._____ und D._____ bereits eine gewisse Urteilsfähigkeit erlangt und könnten ihre Situation grundsätzlich einschätzen. Bei der gegebenen Situation sei ihre Ur- teilsfähigkeit aber bezüglich ihres Wohls im Falle einer Rückkehr zur Familie ein- geschränkt. Sie hätten sich bereits im Zusammenleben mit ihrer Mutter nach Ein- leitung des Eheschutzverfahrens äusserst auffällig gezeigt, was zur Fremdplat- zierung geführt habe. Es habe bereits zu jenem Zeitpunkt Probleme in der Schule gegeben. Mit ihrer Verweigerungshaltung nach dem Wegzug der Mutter und der Geschwister in den Kosovo hätten sie ein deutliches selbstschädigendes Verhalten gezeigt, das auf eine starke Beeinflussung der Eltern schliessen lasse. Eine Fremdplatzierung gegen den Willen der Kinder sei immer ein Risiko und nie die beste Lösung. Die Entwicklung habe gezeigt, dass im Verein H._____ durch die Kontaktsistierung ohne Beeinflussung der Eltern eine Stabilisierung der Si- tuation habe stattfinden können. Da der Kontakt zur Familie für C._____ und D._____ essenziell und wichtig für ihre Entwicklung sei, sei den Eltern zuzustim- men, dass es eine Perspektive für eine Rückkehr der Kinder in die Familie geben müsse. Eine solche würden die Eltern jedoch gerade durch ihre Behördenskep- sis und ihre Verweigerungshaltung verunmöglichen. Es sei zwingend notwendig, dass sie Massnahmen zur Sicherstellung und Überprüfung des Kindeswohls zu- stimmten. Da sich die Kernfamilie im Kosovo aufhalte, sei zu prüfen, ob die er- weiterte in der Schweiz lebende Familie geeignet sei, die Kinder zu betreuen. Wichtig sei auch hier, dass unterstützende Massnahmen akzeptiert und installiert werden könnten, insbesondere die Schulung von D._____ betreffend (a.a.O. S. 53 ff.).
E. 3.1.3 Gestützt auf diese Überlegungen bestätigte die Vorinstanz den Entscheid der KESB vom 18. Juli 2023 betreffend Abweisung des Antrags auf sofortige Rü- ckplatzierung im Grundsatz. Sie forderte die KESB indes auf, eine Umplatzierung
- 14 - zur erweiterten in der Schweiz lebenden Familie des Beschwerdeführers zu prü- fen und mit entsprechenden Massnahmen allenfalls umzusetzen.
E. 3.2 Standpunkt der Eltern Die Eltern beantragen, D._____ und C._____ seien unverzüglich zu ihnen rück- zuplatzieren. Eine Umplatzierung zur erweiterten Familie lehnen sie ab (act. 12/2 S. 2, Beschwerdeantrag 1 lit. b, und S. 18 Rz. 45). Sie machen zunächst eine Verletzung des verfassungsmässigen Rechts auf Familie (Art. 13 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK) geltend. Indem ihnen, den Geschwistern und den Grosseltern der direkte Kontakt mit den beiden Kindern gänzlich verboten worden sei, seien die Grundrechte der Familie und die Persönlichkeit jedes einzelnen Familienmit- glieds in eklatanter Weise verletzt worden. Weiter seien die geltenden Grundprin- zipien der Subsidiarität, Komplementarität und Verhältnismässigkeit nicht genü- gend berücksichtigt worden. Die Gründe für die Fremdplatzierung von zwei der sechs Kinder im Jahr 2021 seien heute nicht mehr aktuell. Die behördlichen In- terventionen würden sich primär auf die Situation vor drei Jahren beziehen, als die Familie an einem anderen Ort gestanden sei. Der Entscheid der Vorinstanz beruhe auf einer unrichtigen und unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und sei unangemessen (act. 12/2 Rz. 17 ff.). Auf die einzelnen Vorbringen der Eltern wird nachfolgend einzugehen sein.
- 15 -
E. 3.3 Rechtliches Die Eltern leiten im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Ent- scheide (Art. 301 Abs. 1 ZGB). Sie haben das Kind ihren Verhältnissen entspre- chend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu för- dern und zu schützen (Art. 302 Abs. 1 ZGB). Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB). Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindes- schutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen weg- zunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zu einem (fortdauernden) Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gibt, muss darin liegen, dass das Kind im Umfeld der Eltern nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Auf welche Ursachen die Gefährdung des Kindeswohls zurückzuführen ist, spielt keine Rolle. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Eltern an der Gefährdung ihres Kindes ein Verschulden trifft. An die Würdigung der konkreten Umstände ist ein strenger Massstab zu legen. Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein und es ist immer die mildeste erfolgversprechende Massnahme anzuordnen (Grundsätze der Verhält- nismässigkeit und der Subsidiarität; BGer 5A_318/2021 vom 19. Juni 2021, E. 3.1). Eine Fremdunterbringung ist dann angebracht, wenn nur diese erlaubt, die Entwicklung des Kindes in geordnete Bahnen zu lenken (BSK ZGB I-BREIT- SCHMID, 7. Aufl. 2022, Art. 310 N 2 m.H.). Anderseits setzt der Entzug des Auf- enthaltsbestimmungsrechts nicht voraus, dass ambulante Massnahmen bereits erfolglos versucht wurden; massgebend ist, dass aufgrund der Umstände nicht damit gerechnet werden kann, es lasse sich die Gefährdung mit solchen abwen- den (BSK ZGB I-BREITSCHMID, a.a.O., Art. 310 N 4; BGE 90 II 471, 474).
- 16 -
E. 3.4 Würdigung
E. 3.4.1 Ob die Fremdplatzierung von C._____ und D._____ im Jahr 2021 gerecht- fertigt war, ist vorliegend nicht zu prüfen. Ausgangspunkt des hängigen Be- schwerdeverfahrens ist der mit Eingabe vom 30. Juni 2023 gestellte Antrag der Eltern auf eine sofortige Rückplatzierung der beiden Söhne (KESB act. 355). Für die Frage, ob eine Rückplatzierung von D._____ und C._____ zu den Eltern ak- tuell dem Kindeswohl entspricht und aus Verhältnismässigkeitsgründen ange- zeigt ist, sind der bisherige Verlauf der im Oktober 2021 angeordneten Fremd- platzierung wie auch die Vorgeschichte indessen relevant.
E. 3.4.2 Im Rahmen der ersten Abklärungen der KESB im Jahr 2021 zeigten sich bei C._____ und D._____ grössere Auffälligkeiten im schulischen Umfeld. Die Lehrpersonen berichteten, C._____ wirke oft abwesend und sei kognitiv einge- schränkt, D._____ spreche und schreibe nur, wenn er wolle bzw. könne, ansons- ten sei er stumm und verharre in einer Starre. Seit einiger Zeit störe D._____, in- dem er Furzgeräusche nachmache oder mit dem Fuss an den Tisch schlage. Teilweise könne der Unterricht nicht mehr weitergeführt werden und die Eltern müssten D._____ abholen. Eine Kommunikation sei mit D._____ nicht möglich, selten reagiere er auf Fragen der Lehrperson mit Nicken oder Kopfschütteln. D._____ habe keinen Kontakt zu anderen Kindern ausser seinen Geschwistern, die Pausen verbringe er immer mit ihnen. Die Zusammenarbeit mit den Eltern wurde als besonders auffällig, kompliziert und unkooperativ beschrieben. Der Kontakt beschränke sich auf die Mutter, diese müsse jedoch immer Rücksprache mit dem Vater nehmen und könne nichts selber bestimmen. Zum Elternabend von D._____ seien die Eltern nicht erschienen. Die Eltern hätten einer ISR-Ver- längerung nicht zugestimmt, der Vater habe wenig Verständnis für integrierte Sonderschulung (KESB act. 21/2). Die Mutter erklärte auf die Rückmeldungen der Schule gegenüber der KESB, dass ihr Mann "das" nicht verstehe (KESB act. 25). Nachdem die Mutter im Juli 2021 mit den sechs Kindern in ein Frauenhaus gezogen war (KESB act. 34-44), wurde das auffällige Verhalten von C._____ und D._____ im Rahmen einer SPF-Abklärung durch den Verein N._____ im Herbst 2021 auch im häuslichen Umfeld dokumentiert (es sei keine Kommunikation mit
- 17 - ihnen möglich, Beschimpfung des Familienbegleiters als "fette Sau", ständige Beleidigung und Beschimpfung der Mutter, Verpinkeln und Verkoten des Bade- zimmers, Gehen am Abend nicht ins Bett, Reklamationen der Nachbarn; KESB act. 111, 115, 117, 171). Diese Umstände führten im Oktober 2021 zur Fremd- platzierung von D._____ und C._____ (KESB act. 144, 156, 161). Zu Beginn der Platzierung im Kinderhaus F._____ zeigten sich bei D._____ und C._____ Anzei- chen einer Deprivation (bezüglich Ernährung und Körperpflege, fehlender Schutz vor erlebter Gewalt, Interaktion mit Mutter über Materielles bzw. Medien, schwach ausgeprägte Kommunikation, Degeneration der Sprache, fehlende ko- gnitive, emotionale und soziale Anregung und auffällige moralische Grundsätze). In der Folge wurde berichtet, dass die Jungen Selbständigkeit in der Körper- pflege und in der autonomen Bewältigung von Alltagsaufgaben erlangten, sich gegenüber ihren Betreuern zunehmend öffnen könnten und ihnen von den Schlä- gen des Vaters erzählten. Auch hätten sie Angst vor ihrem Vater geäussert (KESB act. 172).
E. 3.4.3 Den Akten lässt sich weiter entnehmen, dass sich mit der Platzierung der Söhne das Verhalten der Mutter den Fachpersonen gegenüber veränderte; sie wirkte distanziert, misstrauisch, verschlossen und meist abweisend (KESB act. 171 S. 1). Die Platzierung bewirkte bei der Mutter wohl einen grossen Ver- trauensverlust in die Behörden. Ihre ablehnende Haltung brachte sie auch ge- genüber den Söhnen zum Ausdruck ("Ich werde mit dem Grossvater dafür kämp- fen, dass ihr nach Hause kommt."). Sie redete ihnen ein, dass es ihnen schlecht gehe und stellte ihnen zum Trost Materielles in Aussicht. Die Entwicklungsauffäl- ligkeiten von D._____ und C._____ führte die Mutter auf die Platzierung zurück (KESB act. 172). Die Mutter liess sich in der Folge nicht mehr auf die Unterstüt- zung der Fachpersonen und auf eine Kooperation mit ihnen ein (KESB act. 210/1). Immerhin hielt sie in einem Gespräch vom 27. April 2022 fest, dass sie bei D._____ und C._____ viele Fortschritte beobachte (KESB act. 195 S. 2). Im gleichen Zeitraum kam es zu einer Wiedervereinigung der Eltern. Die Mutter er- klärte im Rahmen ihrer Desinteresseerklärung im Strafverfahren, D._____ und C._____ hätten eingesehen, dass sie einen Fehler gemacht hätten. Damit brachte sie zum Ausdruck, dass sie den Fehler bei den Söhnen und nicht beim
- 18 - Vater sah (KESB act. 193). Anfang Juni 2022 teilte eine Betreuerin von D._____ und C._____ im F._____ der Beiständin mit, dass sie Veränderungen bei den Brüdern, insbesondere bei D._____, beobachtet hätten, seit der Vater wieder präsenter sei. Unter anderem habe D._____ andere Kinder geschlagen, er habe das Schulzimmer verlassen müssen, weil er den Unterricht gestört habe, er habe viele Konflikte mit anderen Kindern, er beleidige die Lehrperson und er verwei- gere das Lernen und Arbeiten im Unterricht sowie den Sportunterricht (KESB act. 205).
E. 3.4.4 Im Juli 2022 wechselten D._____ und C._____ vom F._____ in die Wohn- gruppe des Vereins H._____ (KESB act. 214). Am 30. November 2022 wandte sich der Teamleiter des Vereins H._____ an die Eltern, nachdem diese in den zwei Wochen zuvor D._____ und C._____ für spontane Ausflüge hatten abholen wollen. Dabei hätten die Eltern am Telefon angedroht, den Kindern zu sagen, dass die Wohngruppe Ausflüge mit ihnen verbiete. Den Eltern wurde erklärt, dass die Wohngruppe ein konstruktives Arbeitsbündnis anstrebe, was durch Dro- hungen massiv erschwert werde (KESB act. 236). Am 20. Dezember 2022 be- richteten die Betreuungspersonen von Eskalationen und bedrohlichem Verhalten seitens des Vaters gegenüber einer Mitarbeiterin, nachdem die Übergabezeit an die Eltern wegen eines Besuchs der Söhne in einem Velogeschäft, deren hohen Ansprüche und der dadurch entstandenen Verzögerung nicht hatte eingehalten werden können. Weiter habe ein Mitarbeiter nach der Rückkehr der Söhne am Sonntag gehört, wie die Mutter ihnen etwas gesagt habe wie "Verhaltet euch so, wie es euch der Papi gesagt hat!" (KESB act. 235 und 236). Am 24. Januar 2023 teilte der stellvertretende Teamleiter der Wohngruppe mit, dass sich bei den Kin- dern, vor allem bei D._____, nach den Besuchen bei den Eltern grosse Ohn- macht, Verzweiflung und Trauer zeige und sie in ihrer Stabilität stark beeinträch- tigt würden (KESB act. 259/2). Im Rahmen der Intensivabklärung teilte die Famili- enbegleitung Mitte Februar 2023 mit, der Vater verweigere die Unterzeichnung der Entbindungserklärungen sowie Einzelgespräche mit den Kindern (KESB act. 261); am 7. März 2023 unterzeichnete der Vater dann die notwendigen Ent- bindungserklärungen (KESB act. 265).
- 19 -
E. 3.4.5 Die KESB untersagte den Eltern mit Entscheid vom 28. März 2023 super- provisorisch, mit D._____ und C._____ ins Ausland zu reisen oder sie durch Dritte ins Ausland bringen zu lassen; gleichzeitig wurden nur begleitete Kontakte zwischen den Eltern und den beiden Söhnen zugelassen (KESB act. 272-275). Nach diesem Entscheid verschlechterte sich die Zusammenarbeit der Eltern mit den Betreuungspersonen noch mehr. Diese äusserten den Eindruck, dass die Mutter unter grossem Einfluss des Vaters stehe. D._____ und C._____ zeigten sich vor und nach den Hausbesuchen am Wochenende angespannt und instabil (KESB act. 304 S. 10 f.). Auf entsprechenden Antrag der Beiständin (KESB act. 303/2) hob die KESB den superprovisorischen Entscheid vom 28. März 2023 am
25. April 2023 auf (KESB act. 313-316). Ende Juni 2023 berichtete die Wohn- gruppe Verein H._____ von einer deutlichen Zunahme des Loyalitätskonfliktes von D._____ und C._____, welcher durch das Verhalten und Äusserungen der Mutter geschürt werde. Der Mutter falle es schwer, sich an die vereinbarten Tele- fonzeiten zu halten und das Telefonat zu beenden. Sie ziehe die Verabschie- dungsmomente in die Länge, während sich die Kinder vom Telefonat lösen möchten, von der Mutter aber immer wieder instrumentalisiert würden. So habe C._____ seinen Bruder zurück ans Telefon holen müssen, obwohl sich dieser be- reits verabschiedet habe. Dabei habe die Mutter mit Aussagen, wie "ich lege nicht auf, bevor D._____ mir nicht tschüss gesagt hat" für Irritierung gesorgt. In der Folge habe D._____ mehrfach Gewalt gegenüber Einrichtungsgegenständen wie auch gegenüber einem Mitarbeiter (Schlag mit einem Gegenstand in die linke Körperhälfte) angewendet. Auch mit Aussagen wie "Lasst uns Schluss machen für heute, sonst schreiben sie uns wieder" schüre die Mutter den Loyalitätskon- flikt der Kinder. Bei D._____ sei seit geraumer Zeit zu beobachten, dass er nach den Telefonaten emotional instabil wirke und dies in Verhaltensweisen auf der Wohngruppe zum Ausdruck bringe. So falle es ihm seit ca. vier Wochen deutlich schwerer regelmässig und kooperativ am schulischen Alltag teilzunehmen. Fol- geerscheinungen aus diesen Spannungszuständen der Kinder seien u.a. eine starke Zunahme der verbalen Auffälligkeiten gegenüber allen Mitarbeitenden, starke Abnahme der Kooperationsbereitschaft und Kompromissfähigkeit gegen- über den Wohngruppenstrukturen, vermehrte Tendenz zur Verweigerung des Be-
- 20 - suchs der Schule und erhöhter Begleitbedarf und Bindungsaufbau infolge Desori- entierung und Falschinformation der Kinder. Aufgrund dieser Entwicklung – so die Wohngruppe weiter – werde eine Ausweitung der Telefonate und der Be- suchszeiten nicht befürwortet, wobei die Mutter über die Verhaltensweisen der Söhne in den letzten Tagen informiert worden sei. Die Mutter zeige aber keine Kooperationsbereitschaft, tendiere stark dazu, Informationen zu verdrehen und zeige sich mit der Einordnung der Verhaltensweisen überfordert. Die Haltung der Mutter habe sich verglichen mit der Anfangszeit deutlich verändert. Seit der Vater wieder präsent sei, sei der Loyalitätskonflikt der Kinder deutlich stärker, was sich an ihren Verhaltensweisen zeige. Die Kinder würden eine enorme Leistung in diesem enormen Spannungsfeld erbringen. Die Mutter verwende die Informatio- nen über den Stand der Zusammenarbeit missbräuchlich, indem sie die Kinder gegen die Wohngruppe instrumentalisiere. Wenn die Eltern nicht minimal mit der Institution zusammen arbeiteten, sei eine Entspannung der Situation der Kinder kaum möglich, vielmehr verschlechtere sich ihre Situation deutlich (KESB act. 358).
E. 3.4.6 Am 30. Juni 2023 stellten die Eltern wie bereits erwähnt den Antrag auf so- fortige Rückplatzierung (KESB act. 355). In den folgenden Wochen liessen sie der KESB verschiedene Briefe der Geschwistern von D._____ und C._____ so- wie von deren Cousin O._____ zukommen, in denen inständig darum gebeten wurde, dass D._____ und C._____ wieder nach Hause kämen. Die KESB wies den Antrag auf sofortige Rückplatzierung mit Entscheid vom 18. Juli 2023 zwar ab, sie gestand den Eltern jedoch eine Ausdehnung der Wochenendbesuche je- des zweite Wochenende (statt wie zuvor einmal pro Monat) sowie telefonische Kontakte und einwöchige Ferienbesuche in den Sommer- und in den Herbstfe- rien zu. Die Mutter meldete sich nach den Sommerferien mit den vier Kindern in den Kosovo ab (KESB act. 397/1-400). Nach den Sommerferien verweigerten D._____ und C._____ zunächst den Schulbesuch (KESB act. 426) und in der Folge auch die Einnahme von Wasser, da ihre Eltern ihnen gesagt hätten, es sei vergiftet. Die Wohngruppe sah sich ausser Stande, die Grundversorgung der Söhne zu gewährleisten und erachtete eine temporäre Rückplatzierung der Kin- der zum Vater als Sofortmassnahme für notwendig. Die Beiständin gab den El-
- 21 - tern den Auftrag, sich gemeinsam mit ihrem Rechtsvertreter zu überlegen, was sie bei einer Rückplatzierung unternehmen und organisieren könnten, damit die Entwicklung und das Wohl der Kinder zu Hause nicht gefährdet seien (KESB act. 434). In den folgenden Wochen zogen sich D._____ und C._____ in das Zimmer von C._____ zurück. Sie hielten sich, mit Ausnahme von zweimal rund
E. 3.4.7 Mit Entscheid vom 21. September 2023 schränkte die KESB das Kontakt- recht in Form der Kontaktwochenenden zu Hause sowie die Telefonate zwischen D._____ und C._____ sowie den Eltern superprovisorisch ein (KESB act. 516). Im Hinblick auf eine weitere Platzierung holte die KESB bei Dr. phil. J_____ ein Gutachten ein. Im Rahmen des Gesprächs mit dem Gutachter äusserten die bei- den Kinder, dass sie am liebsten im Wohnheim H._____ bleiben würden und D._____ eine andere Schule besuchen möchte (KESB act. 537). In der Folge er- klärte sich das H._____ bereit, die Platzierung der Kinder vorläufig befristet bis zum 15. Januar 2024 weiterzuführen, wobei bei einer Verschlechterung der Ge- samtsituation eine vorzeitige Beendigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 7 Tagen vorgesehen wurde (KESB act. 544). Mit Entscheid vom 26. Oktober 2023 bestätigte die KESB die Sistierung des Kontaktrechts zwischen den Söh- nen und den Eltern (KESB act. 581).
- 22 -
E. 3.4.8 Die Eltern kritisieren, die Entwicklung seit dem Jahr 2021 werde nicht be- rücksichtigt, der Vater habe in den letzten zwei Jahren sein Verhalten geändert und gegenüber den Kindern keine Gewalt (mehr) angewendet. Wie den Erwä- gungen der Vorinstanz zu entnehmen ist, wurde nicht wegen den Vorfällen im Jahr 2021 von einer Rückplatzierung abgesehen. Ausschlaggebend waren viel- mehr die Behördenskepsis des und die Verweigerung der Kooperation mit Fach- personen (act. 7 S. 51). Aus den Akten ergibt sich, dass der Vater die Koopera- tion mit Fach- und Lehrpersonen seit jeher verweigert (vgl. nachstehende E. 3.4.10.). Demgegenüber hat die Mutter die Kooperation mit der KESB und den Fachpersonen erst nach der Fremdplatzierung und noch stärker nach der Wie- dervereinigung mit dem Vater eingestellt. Bei D._____ und C._____ zeigten sich nach der Entlassung des Vaters aus der Untersuchungshaft im Februar 2022 (KESB act. 193 S. 1) wieder vermehrt Verhaltensauffälligkeiten und Aggressio- nen. Auch wenn es zu keiner Gewalt mehr gekommen und dem Vater diesbezüg- lich eine positive Verhaltensveränderung gelungen ist, ändert dies nichts an der dokumentierten Tatsache, dass sein Einfluss die beiden Söhne verunsichert und sie destabilisiert (KESB act. 195). Die von den Betreuungspersonen beschriebe- nen Verhaltensänderungen der Kinder haben nichts mit einer Vorverurteilung oder einer doppelten Verurteilung des Vaters zu tun. Es sind denn auch nicht die in der Vergangenheit stattgefundenen Gewaltexzesse, die heute gegen eine Rü- ckplatzierung sprechen, sondern die fehlende Problemerkennung der Eltern und deren komplette Verweigerungshaltung, mit den Fachpersonen auf eine Rück- platzierung von D._____ und C._____ hinzuarbeiten.
E. 3.4.9 Nach Auffassung der Eltern wäre die Betreuung durch die Mutter ausrei- chend, da ihre Erziehungsfähigkeit nicht in Frage gestellt sei. Tatsächlich gehen die Fachpersonen bei der Mutter nicht von mangelnder Erziehungskompetenz aus (KESB act. 304 S. 15). Allerdings wurden D._____ und C._____ im Zeitpunkt der Fremdplatzierung von der Mutter alleine betreut, da sich der Vater zu jenem Zeitpunkt in Untersuchungshaft befand. Wesentlich ist insbesondere, dass die Mutter nach der Fremdplatzierung die Kooperation zusehends verweigerte und sich seit der Wiedervereinigung im Jahr 2022 dem Vater unterordnet. Sie zeigt keine Reflexionsbereitschaft mehr und akzeptiert keine anderen Meinungen oder
- 23 - Einschätzungen als diejenigen ihres Ehemannes (KESB act. 304 S. 15). Hervor- zuheben ist zudem ihr inkongruentes und wirklichkeitsverzerrendes Verhalten (KESB act. 304 S. 15). Mit Blick auf eine Rückplatzierung fällt neben der fehlen- den Kooperationsbereitschaft der Mutter die von ihr ausgehende Instrumentali- sierung von D._____ und C._____ ins Gewicht (vgl. vorstehende E. 3.4.5 und 3.4.6.), welche zu einer enormen psychischen Belastung der Söhne führt.
E. 3.4.10 Die Eltern kritisieren den Intensivabklärungsbericht der Institution M_____ vom 17. April 2023 (KESB act. 304 S. 8). Ihre Beanstandungen fallen indessen durchwegs oberflächlich und pauschal aus (kein genügendes Bild der Familie, kurze Beobachtungszeit, keine Logik). Auch mit dem Verweis auf die detaillierten Rügen in den Akten (act. 12/2 Rz. 17 S. 10) kommen die Eltern, die anwaltlich vertreten sind, ihrer Begründungspflicht im Beschwerdeverfahren nicht nach. Un- begründet ist ihre Kritik, es sei unklar, worauf die "Experten" von M_____ ihre Einschätzung stützten, der Vater sei nicht in der Lage, die Bedürfnisse seiner Kinder zu erkennen und angemessen darauf zu reagieren. Im Intensivabklä- rungsbericht vom 17. April 2023 wurden vielmehr konkrete Vorkommnisse fest- gehalten, welche zu den Schlussfolgerungen der Fachpersonen geführt hatten. So habe der Vater in Anwesenheit des Abklärers von O._____ wissen wollen, warum der Abklärer wohl anwesend sei. Diese Frage habe der Vater immer und immer wieder gestellt, bis der Abklärer interveniert habe und O._____ von dem "Auftrag" befreit habe. Bei einem Ausflug in den Freizeitpark in Q._____ habe sich die Interaktion des Vaters mit den Kindern darauf beschränkt, dass er ihnen in befehlendem Ton Anweisungen gegeben habe, mit welchen Geräten sie spie- len sollen oder was sie als nächstes tun sollten. Bei anderer Gelegenheit habe der Vater R._____ nicht erlaubt, die UNO-Spielkarten zu mischen, weil er es sel- ber habe machen wollen und S._____, der nach verlorenem Spiel traurig am Bo- den gelegen und lange liegen geblieben sei, sei vom Vater nicht getröstet wor- den (KESB act. 304 S. 6). Den Eltern ist zwar zuzustimmen, dass ein autoritärer und direktiver Erziehungsstil die Erziehungsfähigkeit nicht per se in Frage stellt und auch keine Fremdplatzierung rechtfertigt (act. 12/2 Rz. 35). Entscheidend ist jedoch vorliegend, dass bei D._____ und C._____ deutliche Verhaltensauffällig- keiten bestehen und zwar nicht erst seit der Fremdplatzierung, sondern bereits
- 24 - zuvor. In der aktuellen Situation stellt nicht primär der autoritäre Erziehungsstil des Vaters eine Gefährdung des Kindeswohls dar, sondern dessen fehlende Pro- blemerkennung und Reflexionsfähigkeit sowie dessen Kooperationsverweige- rung. Der Vater nimmt die unterschiedlichen Bedürfnisse der Kinder nicht wahr, kann ihre Situation nicht richtig einschätzen und ihre Gefährdung nicht erkennen (KESB act. 304 S. 8). Wie bereits erwähnt, konnte sich der Vater von Beginn weg nicht auf eine Zusammenarbeit mit den involvierten Fachpersonen einlassen. So schilderten die Lehrpersonen in der Schule (KESB act. 21/2), die abklärenden Fachpersonen der Institutionen N._____ (KESB act. 171) und M_____ (KESB act. 304 S. 8), die Mitarbeitenden KESB und auch die Betreuungspersonen im Verein H._____ (KESB act. 304 S. 10 f.), dass der Vater wenig kooperativ, miss- trauisch und teilweise passiv-aggressiv sei. Im Gespräch mit den Bezugsperso- nen des Vereins H._____ lehnte der Vater alle empfohlenen Unterstützungs- massnahmen oder Freizeitbeschäftigungen ab, so auch die psychologische Un- terstützung für D._____ und C._____ und den Klavierunterricht für D._____. Wie erwähnt ist auch die Mutter zwischenzeitlich sehr misstrauisch gegenüber den Fachpersonen und Behörden. Wenn die Eltern die fehlende Kooperation pau- schal bestreiten, steht dies im klaren Widerspruch zu den oben wiedergegebe- nen und in den Akten dokumentierten Vorkommnissen (KESB act. 304 S. 8 f.). Allein die Teilnahme an Gesprächen (act. 12/2 S. 8) stellt keine Kooperation dar. Eine Kooperation würde bedeuten, dass die Eltern mit den Fachpersonen zu- sammen arbeiten und eine schrittweise Ausdehnung der Kontakte bis hin zu ei- ner Rückplatzierung anstreben, dabei unterstützende Massnahmen in Anspruch nehmen und ihre Söhne nicht gegen die Betreuungspersonen aufbringen.
E. 3.4.11 Die Eltern beanstanden auch das "Erziehungsfähigkeitsgutachten", aller- dings fallen auch ihre diesbezüglichen Vorbringen völlig unsubstantiiert aus (act. 12/2 Rz. 38). Der Vorwurf, dass Dr. phil. J_____ und M. Sc. K_____ ihre Einschätzungen im psychologischen Gutachten vom 9. Dezember 2023 einzig gestützt auf die Akten vornahmen, fällt auf die Eltern zurück, die jegliche Koope- ration verweigerten. Dies ist in den Akten klar dokumentiert.
- 25 -
E. 3.4.12 Die Eltern begründen ihre Verweigerungshaltung und ihren Vertrauens- bruch gegenüber der KESB insbesondere mit deren Entscheid vom 28. März 2023, als ihnen superprovisorisch untersagt wurde, mit D._____ und C._____ ins Ausland zu reisen oder sie durch Dritte ins Ausland bringen zu lassen und gleich- zeitig nur begleitete Kontakte zwischen den Eltern und den beiden Söhnen zuge- lassen wurden (KESB act. 272-275). Allerdings bestand die Verweigerungshal- tung der Eltern – wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht – bereits vor dem 28. März 2023. Zu berücksichtigen ist auch, dass die familiäre Dynamik für die KESB und die Fachpersonen seit Ende 2022 schwer einschätzbar war. Anfang Januar 2023 zog die Mutter mit den Kindern nach T._____, wieder in eine gemeinsame Wohnung mit dem Vater (KESB act. 229/2). Anfang Januar 2023 zog die Mutter das Eheschutzbegehren zurück (KESB act. 242, 263). Diese Umstände sowie die Weigerung des Vaters zur Unterzeichnung der Entbindungs- erklärungen und Zulassung von Einzelgesprächen im Rahmen der Intensivabklä- rung (KESB act. 261, act. 265, act. 304 S. 9) und die schwierige Zusammenar- beit mit den Eltern im Allgemeinen dürften auf Seiten der KESB ein gewisses Misstrauen geschürt und zur Befürchtung geführt haben, dass die Eltern versu- chen könnten, sich den Kindesschutzmassnahmen eigenmächtig zu entziehen. Es ist aufgrund der Gesamtumstände nachvollziehbar, dass die KESB aus Kin- deswohlüberlegungen das Risiko eines eigenmächtigen Vorgehens der Eltern ausschliessen wollte.
E. 3.4.13 Zur Verweigerungshaltung der Eltern kommt die von ihnen ausgehende Instrumentalisierung der Kinder hinzu. Sie wiegeln die Kinder gegen die Fachper- sonen auf und übermitteln deren Rolle negativ. Dadurch bringen sie D._____ und C._____ in einen schwerwiegenden Loyalitätskonflikt. Nach Auffassung der El- tern liegt die Ursache für das Verhalten der Söhne im Verein H._____ (Streik, Auseinandersetzungen und Grenzüberschreitungen) im Kindeswillen und nicht in einem Loyalitätskonflikt. Die Kinder seien von Beginn weg mit ihrer Fremdplatzie- rung nicht einverstanden gewesen, hätten ihre ablehnende Haltung konstant kundgetan, sie seien aber nicht gehört worden (act. 12/2 Rz. 17 S. 8). Auch die verschiedentlichen Grenzüberschreitungen gegenüber Lehr- und Betreuungsper- sonen seien Ausdruck dafür, dass D._____ und C._____ ihre aktuelle Situation
- 26 - ohne ihre Herkunftsfamilie nicht akzeptieren könnten. Diese Vorkommnisse zeig- ten den Zustand der beiden Söhne deutlich (act. 12/2 Rz. 17 S. 10). Mit dieser Darstellung verkennen die Eltern Ursache und Wirkung des Loyalitätskonfliktes. Wie der vorstehend wiedergegebenen Chronologie entnommen werden kann, zeigten D._____ und C._____ vor ihrer Fremdplatzierung massive Verhaltensauf- fälligkeiten. Statt ihre Kinder positiv zu begleiten, sie zu unterstützen und mit ih- nen auf eine Rückplatzierung hinzuarbeiten, beeinflussten die Eltern die Kinder von Beginn weg negativ. Anschaulich sind in diesem Zusammenhang die Schil- derungen der Teamleiterin des Wohnheims H._____, wonach sich die Kinder ge- genüber den Bezugspersonen zunehmend geöffnet, sich aber im Zuge des Kon- taktes mit dem Vater mehr und mehr zurückgezogen hätten. Bereits nach dem ersten Besuch beim Vater hätten sich D._____ und C._____ verhalten gezeigt. Nach dem zweiten Besuch habe C._____ mit der Schulverweigerung angefan- gen (KESB act. 525). Offensichtlich ist auch, dass die von den Betreuungsperso- nen wiedergegebenen instrumentalisierenden Äusserungen der Mutter zu einer massiven Belastung der Kinder führen (vgl. vorstehende E. 3.4.5 und 3.4.6.). Die zitierten Äusserungen der Mutter sprechen für sich. Die Beeinflussungen anläss- lich der Telefongespräche lassen ohne weiteres darauf schliessen, dass D._____ und C._____ auch anlässlich der Wochenendbesuche zu Hause entsprechend beeinflusst wurden. Exemplarisch ist in diesem Zusammenhang, dass sich die Eltern im Sommer 2023 – statt in der mit Entscheid der KESB vom 18. Juli 2023 angeordneten Ausdehnung der Besuchskontakte alle zwei Wochen eine positive Entwicklung zu sehen und diese Chance zu nutzen (KESB act. 360-361) – für ei- nen Verbleib der Mutter und der vier Geschwister im Kosovo entschieden. Die El- tern vertreten den Standpunkt, sie hätten mit dem Entscheid, mit den übrigen vier Kindern im Kosovo zu bleiben, keinen Druck auf D._____ und C._____ ausüben wollen. Vielmehr hätten sich die übrigen vier Kindern in den Sommerferien 2023 positiv entwickelt und nicht mehr in die Schweiz zurückkehren wollen (act. 12/2 Rz. 12 und 17). Auch wenn durchaus denkbar ist, dass sich die Lebensumstände für die übrigen vier Kinder im Kosovo besser gestalten und die Eltern mit dem Umzug in den Kosovo nicht in erster Linie Druck auf D._____ und C._____ aus- üben wollten, wurden D._____ und C._____ durch diesen Entscheid unter gros-
- 27 - sen Druck gesetzt. Hinzu kommt, dass die Eltern D._____ und C._____ in ihrem Boykott nach den Sommerferien unterstützten, wenn nicht gar dazu anstifteten ("Ihr macht das gut. Wir haben das Ziel bald erreicht."; KESB act. 455, 469). Es geht nicht an, dass die Eltern die Verhaltensauffälligkeiten von D._____ und C._____ als Folge der Fremdplatzierung bezeichnen. Die Fremdplatzierung von D._____ und C._____ erfolgte aufgrund der mehrfach erwähnten und beschrie- benen massiven Verhaltensauffälligkeiten (vgl. vorstehende E. 3.4.2.). Die Fach- personen wie auch die KESB handelten in der Absicht, einer weiteren Gefähr- dung des Wohls von D._____ und C._____ entgegenzuwirken. Wenn die Eltern heute auf den Entwicklungsverlauf der übrigen vier Kinder verweisen, verkennen sie, dass sich die Situation von D._____ und C._____, ihre Fähigkeiten und ihre Bedürfnisse schon im Jahr 2021 von denjenigen ihrer Geschwister unterschied. Entsprechend stellen die übrigen vier Kindern auch keinen Beleg für die Erzie- hungsfähigkeit der Eltern dar (act. 12/2 Rz. 23).
E. 3.4.14 Zweifellos entspricht es dem festen Willen von D._____ und C._____, wieder mit ihren Eltern und Geschwistern zusammenzuleben. Auch wenn die ne- gative Beeinflussung und Instrumentalisierung durch die Eltern diesen Willen ver- stärkt haben dürfte, ändert dies nichts daran, dass die beiden Kinder unter der Trennung von ihrer Familie stark leiden. Die aktuelle Situation – ohne jeglichen physischen Kontakt mit den Eltern – entspricht nicht dem Kindeswohl und gefähr- det die gesunde Entwicklung von D._____ und C._____. Der Kontakt zu den El- tern und ihren Geschwistern ist für die gesunde Entwicklung von D._____ und C._____ ebenso unabdingbar wie die Berücksichtigung ihrer Bedürfnisse und Fähigkeiten. Eine Rückplatzierung in Kooperation mit den Eltern nach entspre- chender Vorbereitung und Installation unterstützender Massnahmen würde dem Kindeswillen zweifellos besser entsprechen als der Fortbestand der Fremdplat- zierung. Aktuell bestehen aber leider keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Va- ter – und mit ihm auch die Mutter – die Verweigerungshaltung nach einer Rück- platzierung der Söhne aufgeben und sich auf eine Kooperation mit den Fachper- sonen einlassen könnten. Eine engmaschige Unterstützung von D._____ und C._____ scheint aufgrund ihrer speziellen Bedürfnisse, die sich insbesondere auch von denjenigen ihrer Geschwister unterscheiden, für deren gesunde Ent-
- 28 - wicklung unumgänglich zu sein. Bei einer Rückplatzierung ohne begleitende Massnahmen bzw. ohne entsprechende Kooperation der Eltern bestünde indes- sen die Gefahr, dass sich die Situation von D._____ und C._____ noch mehr zu- spitzt. Wie ausführlich dargetan, zeigten beide Söhne vor ihrer Platzierung ein äusserst auffälliges Verhalten. Gleiches gilt auch für die Zeit ihrer Abschottung in C._____s Zimmer im Verein H._____ im letzten Herbst. Auch wenn davon aus- zugehen ist, dass der Vater gegenüber seinen Kindern in der Zwischenzeit keine physische Gewalt mehr anwendet, so besteht aufgrund seiner fehlenden Proble- merkennung und seines autoritären Erziehungsstils die grosse Wahrscheinlich- keit, dass er Gehorsam, wie einen regelmässigen Schulbesuch, mit Druck er- zwingen würde. Darauf deuten beispielsweise seine Aussagen anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vom 29. Januar 2024 hin, wonach er garantiere, dass die Kinder keinen einzigen Tag in der Schule verpassen würden, wenn sie bei ihm wären. Als sie bei ihm gewesen seien, habe es keinen einzigen Tag ge- geben, an dem sie nicht in die Schule gegangen seien. Die Sicherheit sei bei ihm als Vater gegeben gewesen (BR act. 86 S. 28). Letztlich sind auch die komplette Verweigerung der Kooperation durch die Eltern im vorliegenden Verfahren und die von ihnen ausgehende Instrumentalisierung der Kinder ein Beleg für ihre Hal- tung, dass sich ein Ziel mit Druck erreichen lässt. Der mit psychischem Druck verbundenen Konsequenzen für ihre Kinder scheinen sie sich nicht bewusst zu sein. Auch dies zeugt von fehlender Problemerkennung, was bei den bestehen- den Bedürfnissen und Verhaltensauffälligkeiten von D._____ und C._____ eine grosse Gefährdung ihrer Entwicklung darstellt.
E. 3.4.15 Aufgrund der strikten Verweigerungshaltung der Eltern, mit den Fachper- sonen zusammenzuarbeiten, ist nicht ersichtlich, mit welchen milderen Massnah- men aktuell eine weitergehende Gefährdung des Kindeswohls verhindert werden könnte. Mit ihrer Kooperationsverweigerung und der negativen Beeinflussung der Kinder haben die Eltern die aktuelle Patt-Situation herbei geführt, so dass die Fremdplatzierung von D._____ und C._____ aktuell alternativlos ist. Wenn die Eltern beanstanden, ihnen würden keine Perspektiven aufgezeigt, sind sie darauf hinzuweisen, dass sämtliche Szenarien für eine Rückplatzierung der Söhne zwin- gend einer gewissen Kooperation und Akzeptanz von unterstützenden Massnah-
- 29 - men bedürfen. Solange seitens der Eltern keinerlei Anzeichen für eine Koopera- tion bestehen, können ihnen auch keine Perspektiven aufgezeigt werden. Hinzu kommt, dass nunmehr auch der Vater im Kosovo lebt und die Eltern im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eine Umplatzierung zur erweiterten in der Schweiz lebenden Familie väterlicherseits ausschliessen (act. 12/2 S. 2, Be- schwerdeantrag Ziff. 1 lit. b und S. 18 Rz. 45). Da es die Eltern ablehnen, ihre Kinder der erweiterten Familie anzuvertrauen, erübrigen sich entsprechende Ab- klärungen durch die KESB. Eine Umplatzierung zur erweiterten Familie des Va- ters erschiene nur dann sinnvoll, wenn sie im Einverständnis mit den Eltern erfol- gen würde.
E. 3.4.16 Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde gegen Dispositiv-Ziff. I des angefochtenen Urteils (unverzügliche Rückplatzierung der Kinder D._____ und C._____ zu den Eltern) abzuweisen. Demgegenüber ist Dispositiv-Ziff. II – in teil- weiser Gutheissung der Beschwerde – ersatzlos aufzuheben.
4. Vorsorgliche Regelung des Kontaktrechts
E. 4 Zur Beurteilung der aktuellen Familiensituation sei L_____, Dienst Gewaltschutz der Kantonspolizei Zürich, …-Abteilung, Te- lefon …, E-Mail: ...@kapo.zh.ch vom Berufsgeheimnis zu entbin- den und als Zeuge mündlich oder schriftlich zu befragen.
E. 4.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz wies auf die Erwägungen der KESB im angefochtenen Entscheid vom 26. Oktober 2023 sowie in der Stellungnahme hin (act. 7 S. 55 f.) und gab den Standpunkt der Beschwerdeführer (a.a.O. S. 57 ff.), die Einschätzungen der Beiständin (a.a.O. S. 60 f.) sowie diejenigen des Kindesvertreters (a.a.O. S. 61) ausführlich wieder. In ihrer Würdigung hielt die Vorinstanz fest, das Kindeswohl sei durch die Verweigerungshaltung von D._____ und C._____ im Verein H._____ stark gefährdet gewesen. Den Akten könne entnommen werden, dass es bereits in früheren Phasen der Platzierung im Verein H._____ immer wieder zu emotionalem Missbrauch und Förderung des Loyalitätskonflikts durch die El- tern gekommen sei (m.H.a. KESB act. 236, 259/2, 354 und 358). Die Eltern sä- hen nicht ein, dass sie die Kinder mit ihrem Verhalten in einen Loyalitätskonflikt bringen. Die Kontaktsistierung habe denn auch eine Beruhigung der Situation ge- bracht und die Kinder hätten sich besser auf die aktuelle Umgebung einlassen und Ruhe finden können. Insofern sei die Kontaktsistierung zu Beginn begründet
- 30 - gewesen, längerfristig sei sie jedoch keine Lösung. Der Kontakt zu den Eltern und zur Familie sei für die Entwicklung und das Wohl der Kinder immens wichtig, gerade in der aktuell schwierigen Zeit, in der sie gegen ihren Willen fremdplat- ziert und von der Familie getrennt seien. Ein Kontaktrecht zwischen den Eltern und den Kindern sei deshalb unbedingt umgehend wieder zu regeln. Nach dem mehrmonatigen Unterbruch sollte dieses unbedingt aufbauend und bei Bedarf zu Beginn auch begleitet bzw. überwacht durchgeführt werden. Damit die Kontakte im positiven Sinne ausgeübt würden, könne es notwendig sein, die Eltern und Kinder anfänglich anzuleiten. Wichtig sei, dass der Kontakt die Entwicklung der Kinder unterstütze und nicht als Druckmittel im Hinblick auf eine Rückplatzierung verwendet werde. Da ein direkter Kontakt mit den Eltern aufgrund ihres Aufent- halts im Ausland derzeit nicht bzw. nur selten stattfinden könne, sei unbedingt ein Kontakt- und Besuchsrecht der erweiterten in der Schweiz lebenden Familie des Vaters zu prüfen und festzulegen. Ein solches Kontaktrecht sei auch im Hin- blick auf die Prüfung einer Umplatzierung der Kinder zur erweiterten Familie rele- vant. Mit diesen Überlegungen kam die Vorinstanz zum Schluss, die vorsorgliche Sistierung des Kontaktrechts sei nicht zu bestätigen und die KESB sei aufzufor- dern, umgehend das Kontaktrecht der Eltern – aufbauend und zu Beginn bei Be- darf begleitet bzw. überwacht – zu regeln. Ebenso sei ein Kontakt- und Besuchs- recht zur erweiterten Familie zu prüfen (act. 7 S. 63 ff.).
E. 4.2 Standpunkt der Eltern
E. 4.2.1 Die Eltern sehen nicht ein, weshalb die Vorinstanz die Beschwerde nur teil- weise gutgeheissen hat. Sie hätten immer betont, dass es D._____ und C._____ selbst seien, die mit ihrer Situation im Verein H._____ sehr unzufrieden seien und dies nichts mit einem Loyalitätskonflikt zu tun habe. Durch die Rückmeldun- gen seien in den letzten Wochen Schwierigkeiten dokumentiert, die ohne jegli- chen Kontakt mit ihnen und ohne ihre Beeinflussung vorgefallen seien. Es seien nicht sie, die einen Loyalitätskonflikt erzeugen würden, sondern die Kinder seien aufgrund ihrer (ausweglosen) Situation und der Trennung von ihrer Familie derart unzufrieden, dass sie sich von selbst wehrten. Die negative Darstellung des H._____ gehe ebenfalls von den Kindern aus, die verschiedentlich negative Er-
- 31 - fahrungen, wie z.B. Gewalt gegenüber muslimischen Kindern, hätten machen müssen. Als fürsorgliche Eltern hätten sie lediglich versucht, ihre Kinder vor die- sen psychischen und physischen Belastungen zu schützen. Es werfe ein schlechtes Licht auf die Institution H._____, wenn solche Angriffe auf und unter den Kindern möglich seien. Die Argumentation der Vorinstanz zeige, dass dem Kindswillen trotz Kindesvertretung bisher keine Beachtung geschenkt worden sei. Willkürlich sei die Feststellung der Vorinstanz, die Sistierung des Kontaktrechts habe eine Beruhigung der Situation gebracht. Vielmehr hätten D._____ und C._____ einsehen müssen, dass ihr Widerstand (und nicht derjenige der Eltern) keinen Sinn habe, weil die Behörden unvermindert an der Fremdplatzierung fest- gehalten und im September 2023 gar den Kontakt zur Familie unterbunden hät- ten. Die Begründung der Vorinstanz zeige einzig, dass die Eltern fortdauernd für alle Reaktionen ihrer Kinder verantwortlich gemacht würden, obschon diese mit
E. 4.2.2 Entgegen der Vorinstanz sei der Kontakt weder begleitet noch überwacht durchzuführen. Sie seien die Eltern von D._____ und C._____ und hätten die beiden seit der Geburt begleitet. Es brauche deshalb keinen Aufbau bzw. keine Heranführung. Eine Begleitung bzw. Überwachung hätte nur zum Ziel, irgendwel- che Aussagen so umzudeuten, dass das Kontaktrecht hernach erneut einge- schränkt werden könnte. Sie hätten genug Erfahrungen gesammelt, wie die KESB die Ausübung des Kontaktrechts wiederholt unverhältnismässig einge- schränkt habe. Eine Begleitung bzw. Überwachung halte auch vor dem Verhält- nismässigkeitsgrundsatz nicht stand. Die Erwägung der Vorinstanz, der Kontakt dürfe nicht als Druckmittel im Hinblick auf eine Rückplatzierung verwendet wer- den, sei eine Unterstellung. Selbstverständlich möchten sie die Kinder sofort wie- der bei sich zu Hause haben und aufgrund psychologischer und entwicklungs- pädiatrischer Erkenntnisse seien die Behörden angehalten, eine Rückplatzierung
- 32 - aktiv zu unterstützen und der Familie (endlich) eine Perspektive zu geben. Die Mitglieder der erweiterten Familie seien nicht Verfahrensparteien. Eine Regelung zu Lasten der erweiterten Familie sei deshalb nicht zulässig. Eine beabsichtigte Regelung gegenüber den Grosseltern zeige nur, dass bei den Behörden grosse Skepsis gegenüber der ganzen Familie bestehe (act. 2 Rz. 5 ff.).
E. 4.3 Rechtliches Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Regelung des Kontakt- rechts und dessen Einschränkungen zutreffend wiedergegeben (act. 7 S. 61 f.). Wesentlich ist im vorliegenden Zusammenhang, dass die Kindesschutzbehörde die Eltern nach Art. 273 Abs. 1 und 2 ZGB ermahnen oder ihnen Weisungen er- teilen kann, wenn sich die Ausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist. Den Eltern kann das Recht auf persönlichen Verkehr ver- weigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes durch den persönli- chen Verkehr gefährdet wird (Art. 274 Abs. 1 und 2 ZGB). Der gänzliche Aus- schluss des Besuchsrechts stellt die ultima ratio dar und kommt nur in Frage, wenn den befürchteten negativen Auswirkungen auch nicht durch ein begleitetes Besuchsrecht gegengesteuert werden kann (BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., Art. 274 N 5). Liegen ausserordentliche Umstände vor, so kann der An- spruch auf persönlichen Verkehr auch anderen Personen, insbesondere Ver- wandten, eingeräumt werden, sofern dies dem Wohl des Kindes dient (Art. 274a Abs. 1 ZGB).
E. 4.4 Würdigung
E. 4.4.1 Die Eltern schliessen aus den Rückmeldungen des Vereins H._____ nach der Kontaktsistierung, dass D._____ und C._____ im Verein H._____ sehr unzu- frieden seien und dies nichts mit einem Loyalitätskonflikt zu tun habe. Sie bezie- hen sich dabei auf die nachstehenden Rückmeldungen der Wohngruppe (act. 2 S. 4 f.):
- 33 -
• 5. März 2024: «Auf dem Parkplatz wurde C._____ von D._____ geschlagen.»
• 29. Februar 2024: «Immer wieder kommt es bei ihnen zu Anspannungen und Konflikten mit Erwachsenen». «Sie zeigen sich aktuell emotional relativ instabil.»
• 22. Februar 2024: «D._____ und C._____ zeigen sich seit letzter Woche deutlich ange- spannter und emotional instabiler». «Aktuell schafft es C._____ nicht, in die Schule zu ge- hen, lügt die Mitarbeitenden dabei an, dass er in der Schule gewesen wäre, in Wahrheit je- doch hat er sich mit einem Kollegen getroffen.» «Es kommt aktuell immer wieder zu impulsi- ven Stimmungswechseln bei den beiden Kindern, die auch teilweise in verbale Übergriffe gegenüber Erwachsenen münden.»
• 15. Februar 2024: «Leider gelingt es D._____ in dieser Woche noch nicht, in die Schule zu gehen, C._____ hat es zweimal in die Schule geschafft». «Beide Jungen zeigen sich in den letzten Tagen und speziell seit gestern Nachmittag deutlich zurückgezogener und es schein ihnen aktuell emotional schlecht zu gehen».
• 5. Februar 2024: «D._____ war teilweise etwas provozierend gegenüber C._____ unter- wegs[ ... ]».
• 22. Januar 2024: «C._____ meisterte am Freitag in Begleitung eines Erwachsenen den Schulweg. Einen Einstieg in das Schulgebäude gelang ihm leider nicht».
• 19. Januar 2024: «Am Dienstag schafften es beide leider nicht in die Schule».
• 16. Januar 2024: «C._____ schaffte es am vergangenen Freitag leider nicht. Heute wie- derum konnte er aber den Schulweg in Begleitung mit einer Mitarbeiterin meistern und für ei- nen kurzen Moment das Schulgebäude betreten».
• 9. Januar 2024: «Lediglich gestern Abend fingen die beiden am Tisch wieder etwas damit an, sich gegenseitig zu beleidigen, [...]».
• 4. Januar 2024: «Der Gewaltvorfall wurde mit beiden Kindern nachbesprochen. Da C._____ in seiner Anspannung kaum ansprechbar war und hier auch körperlich gegenüber Mitarbei- tenden wurde, wurde der Vorfall gemäss Bündner Standard als Stufe 3 (schwere Grenzver-
- 34 - letzung) eingestuft und an die Gesamtleitung gemeldet». «Da die Brüder auch gegenseitig körperlich wurden, steht auch bis Montag eine gegenseitige Wiedergutmachung aus».
• 31. Dezember 2023: «Gestern Nachmittag kam es bei beiden Brüdern zu einem Zwischen- fall auf der Wohngruppe. Aus einem Streit mit gegenseitigen Beleidigungen gerieten die Kin- der in eine handgreifliche Auseinandersetzung». «Beide Kinder hatten begonnen, einander Gegenstände anzuschmeissen und von C._____ folgten mehrere Gewaltandrohungen und Anwendungen gegen D._____». In den Rückmeldungen sind bis Mitte Februar 2024 eine tätliche Auseinanderset- zung und zwei Provokationen unter den Brüdern (Rückmeldungen vom 31. De- zember 2023, 9. Januar 2024 und 5. Februar 2024) sowie vereinzelte Schulab- senzen (C._____ am 12., 16. und 19. Januar 2024; D._____ am 16. Januar
2024) erwähnt (Rückmeldungen vom 16. Januar 2024, 19. Januar 2024 und
22. Januar 2024). Ab dem 14. Februar 2024 haben sich die Jungen gemäss den Rückmeldungen deutlich zurückgezogener verhalten und es schien ihnen emoti- onal schlecht zu gehen. Sie zeigten sich in den folgenden Tagen deutlich ange- spannter und emotional instabil; es kam zu impulsiven Stimmungswechseln und teilweise zu verbalen Übergriffen gegenüber Erwachsenen (15., 22. und 29. Fe- bruar 2024). Wenn die Eltern das Verhalten der beiden Söhne einzig auf deren unumstösslichen Willen, wieder mit der Familie zusammenzuleben, zurückfüh- ren, übersehen sie, dass es am 14. Februar 2024 zu einem Vorfall kam, der trotz der Kontaktsistierung durchaus geeignet war, den Loyalitätskonflikt der Kinder er- neut zu entfachen. D._____ und C._____ stiegen am 14. Februar 2024 auf dem Weg zum Volg in einen schwarzen Golf und tauchten erst rund 45 Minuten später wieder auf. Die Betreuungspersonen gingen aufgrund der Reaktion der Kinder und der zuvor seitens des Grossvaters väterlicherseits gemachten Ankündigung davon aus, dass die Kinder mutmasslich vom Grossvater väterlicherseits uner- laubt mitgenommen wurden (BR act. 95-97). Ohne die genauen Umstände die- ses Vorfalls zu kennen, liegt es aufgrund des zeitlichen Konnexes und des an- schliessend dokumentierten Verhaltens von D._____ und C._____ auf der Hand, dass dieser Kontakt die Kinder verunsicherte und zu erneuten Verhaltensauffäl- ligkeiten führte. Dem Bericht des Kindesvertreters vom 15. Januar 2024 ist zu
- 35 - entnehmen, dass die Frage, ob sie je wieder mit ihren Eltern zusammen leben können, beide Jungen sehr beschäftigt. Die bestehende Ungewissheit über ihr weiteres Schicksal manifestiere sich in einer gewissen Niedergeschlagenheit. C._____ sei es noch nicht möglich, am Schulunterricht teilzunehmen. Er könne nicht über die Gründe für seine Schulabstinenz sprechen. Aufgrund seiner Kör- perhaltung (Versteifung und Vermeidung von Augenkontakt) dürfte er unter enor- mem Druck betreffend seine schulische Situation stehen. D._____ wirke ausge- glichener als C._____ und sei mitteilungsfreudiger. Aktuell sei D._____ in der Lage, einen reduzierten Stundenplan vormittags von ein bis zwei Stunden zu be- wältigen. Seinen Angaben zufolge gehe er gerne in die Schule. Solange er sich mit seinen Lieblingsfächern beschäftigen könne, verlaufe der Unterricht annehm- bar. D._____ werde nach Angaben der Klassenlehrerin aber auffällig, wenn er sich zurücknehmen müsse und auf andere Schüler Rücksicht nehmen soll. Er verlange ungeteilte Aufmerksamkeit. Bei neuen, ihn überfordernden Lerninhalten reagiere er mit störendem Verhalten. D._____ benötige deshalb Einzelbetreuung (BR act. 79). Die Gründe für die Schulabstinenzen und die Schwierigkeiten von D._____ und C._____ in der Schule wurden bisher – soweit ersichtlich – nicht abgeklärt. Dies hängt unter anderem damit zusammen, dass der Vater bisher jeglichen Abklärungen und eine psychologische Unterstützung verweigerte (vgl. vorstehende E. 3.4.10.). Die Argumentation der Eltern, die Platzierung habe dies- bezüglich keine Verbesserungen gebracht, greift deshalb zu kurz. Auch im Zu- sammenhang mit der Einschränkung des Kontaktrechts bestreiten die Eltern, sie hätten die Kinder negativ gegen das H._____ und die Betreuungspersonen be- einflusst. Diese Darstellung steht in klarem Widerspruch zu den Akten, wobei, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. E. 3.4.5 und 3.4.6).
E. 4.4.2 Es ist eine Tatsache, dass D._____ und C._____ nach der mit Entscheid der KESB vom 21. September 2023 superprovisorisch angeordneten Einschrän- kung des Kontaktrechts (KESB act. 516, 537, 544) ihren seit dem 29. August 2023 (KESB act. 434, 436) dauernden Boykott einstellten. Ihre Situation beru- higte sich nach dem Kontaktabbruch nachweislich. Gegenüber den Gutachtern berichtete eine Bezugsperson der Kinder am 6. Dezember 2023, dass sich der
- 36 - Tag-Nacht-Rhythmus erheblich verbessert habe und sich die Konflikte im alters- entsprechenden Rahmen bewegen würden. D._____ und C._____ würden ver- schiedene Meinungen und Interessen entwickeln. Auch bezüglich regelmässiger Schulbesuche zeichne sich eine positive Tendenz ab (BR act. 71/615/1 S. 4, 10). Die genauen Beweggründe der Kinder zur Beendigung ihres "Streiks" lassen sich nicht eruieren. Aufgrund der Akten steht aber fest, dass der Verein H._____ sich zuvor ausser Stande gesehen hatte, die beiden adäquat zu betreuen. Die Kündi- gung der Aufnahmevereinbarung wurde damit begründet, dass sich die Kinder aufgrund der fehlenden Kooperation der Eltern und dem durch die Eltern ausge- lösten schweren Loyalitätskonflikt nicht mehr auf die Platzierung einlassen und die Bezugspersonen keinen Zugang mehr zu den Kindern herstellen könnten (KESB act. 436). Die Beendigung des Boykotts durch die Brüder nach der super- provisorisch verfügten Kontaktsistierung führte letztlich dazu, dass sich der Ver- ein H._____ bereit erklärte, die Platzierung der Kinder weiterzuführen (KESB act. 544), nachdem D._____ und C._____ im Rahmen der Begutachtung erklärt hatten, dass sie am liebsten im Wohnheim H._____ bleiben würden (KESB act. 537). Angesichts dieser Sachumstände ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die mit Entscheid der KESB vom 26. Oktober 2023 bestätigte Kon- takteinschränkung für gerechtfertigt hielt. Die weitgehend pauschalen Einwände der Eltern vermögen nicht zu überzeugen.
E. 4.4.3 Da ein Kontaktabbruch ultima ratio ist und die Kinder unter der Trennung von ihrer Familie leiden, hat sich die Vorinstanz zu Recht für eine umgehende Regelung des elterlichen Kontaktrechts durch die KESB ausgesprochen. Mit dem von der Vorinstanz vorgesehenen Kontaktaufbau bzw. mit begleiteten bzw. über- wachten Kontakten sind die Eltern indessen nicht einverstanden. Den Eltern ist zuzustimmen, dass der Kontaktabbruch zwischen ihnen und ihren Söhnen deren Wohl und deren gesunder Entwicklung abträglich ist. Angesichts der dokumen- tierten Instrumentalisierungen der Kinder durch die Eltern und der dadurch aus- gelösten emotionalen Not der Kinder kommt ein uneingeschränkter Kontakt zwi- schen den Eltern und den Kindern aktuell jedoch nicht in Frage. Auch wenn die Kontaktsistierung für die Entwicklung und die psychische Gesundheit von D._____ und C._____ zweifellos ungünstig ist, muss sichergestellt werden, dass
- 37 - ein erneuter Kontakt zwischen Eltern und Kindern nicht zu einer vergleichbaren Situation wie im Herbst 2023 führen wird. Der Kontakt mit den Eltern soll sich po- sitiv auf das Wohl der Kinder auswirken und diese stärken. Dies kann mit spezifi- schen Anordnungen und unterstützenden Massnahmen wie einem Kontaktauf- bau und einer Begleitung erreicht werden. Dabei gilt für den Kontakt zwischen den Eltern und den Kindern, worauf bereits im Zusammenhang mit der Rückplat- zierung hingewiesen wurde: eine gewisse Kooperation der Eltern mit den Fach- personen und Behörden ist unerlässlich.
E. 4.5 Die Beiständin nimmt im vorliegenden Verfahren eine ausgesprochen ver- mittelnde Rolle ein und ist ernsthaft bemüht, den Eltern und den Kindern eine Perspektive aufzuzeigen (KESB act. 303/2, 434, 452). Am 11. Januar 2024 be- antragte sie der KESB, U._____ zu beauftragen im Rahmen eines Familienrates eine (aufbauende) Regelung bezüglich des Kontaktrechts auszuarbeiten. Dabei verwies sie auf den sehr ausgeprägten, autonomen und stabilen Wunsch der Kinder, wieder gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern leben zu dürfen, in T._____ oder im Kosovo. Das Recht und das Bedürfnis von D._____ und C._____, ihre Eltern zu sehen, sieht die Beiständin durch die Einschätzungen der Gutachter vernachlässigt. Eine weitere Kontaktsistierung hält sie für nicht verhält- nismässig. Es brauche dringend eine Perspektive für D._____ und C._____ so- wie für die Eltern. Mit dem Wegzug des Vaters in den Kosovo per 31. Dezember 2023 habe sich die Ausgangslage erneut verändert. Die behördlichen Anordnun- gen hätten von den Eltern nicht angenommen werden können und das Vertrauen sei verloren gegangen. Sie empfehle, dass die Eltern mit Unterstützung eines Fa- milienrates aktiviert würden, um einen Lösungsvorschlag zum Kontakt mit der (erweiterten) Familie auszuarbeiten (BR act. 76). Diesen Vorschlag der Beistän- din bezeichneten die Eltern im bezirksrätlichen Verfahren zwar als "kreativ", sie haben sich aber bisher nicht darauf einlassen können. Die Vorinstanz nahm des- halb davon Vormerk, dass die Eltern einen Familienrat als nicht zielführend er- achteten (act. 7 S. 29, 55 und 66, Dispositiv-Ziff. III).
E. 4.6 Die Haltung der Eltern gegenüber der Installierung eines Familienrates ist ein weiteres Beispiel für ihre fehlende Kooperationsbereitschaft, welche zur aktu-
- 38 - ellen Patt-Situation geführt hat. Mit ihrer unnachgiebigen Verweigerungshaltung scheinen die Eltern den Druck so lange erhöhen zu wollen, bis die KESB und die Fachpersonen vor ihnen kapitulieren. Die Eltern scheinen bei ihrem Kampf ge- gen die Behörden das Wohl ihrer Söhne D._____ und C._____ völlig aus den Augen verloren zu haben. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass die Vorinstanz von ausserordentlichen Umständen im Sinne von Art. 274a Abs. 1 ZGB ausging, welche die Einräumung eines Anspruchs auf persönlichen Verkehr gegenüber den Verwandten der väterlichen Familie rechtfertigen. Das Bedürfnis von D._____ und C._____ Kontakt mit ihrer Familie zu haben, ist ausgewiesen. Entsprechend ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass entsprechende Kontakte – bei bestehender Kooperationsbereitschaft der Verwandten – mit Blick auf das Kindeswohl geboten sind. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Eltern eine Umplatzierung der Kinder zur erweiterten Familie im vorliegenden Beschwerdeverfahren ablehnen. Unklar ist, was die Eltern mit ihrer Argumenta- tion, eine Regelung zu Lasten der erweiterten Familie sei nicht zulässig, meinen. Zur Wahrung des Kindeswohls soll der erweiterten Familie im Sinne von Art. 274a Abs. 1 ZGB ein Kontaktrecht mit D._____ und C._____ eingeräumt werden. Dies scheint nicht nur aufgrund der Kooperationsverweigerung der El- tern, sondern auch aufgrund ihrer Wohnsitznahme im Kosovo sinnvoll. Die Inter- pretation der Eltern manifestiert, dass sie sämtliche Bemühungen der Behörden zur Wahrung des Kindeswohls von D._____ und C._____ (und damit letztlich auch der Interessen der Eltern) als unerlaubte Einmischung sehen. Es ist nicht so, wie die Eltern glauben, dass bei den Behörden eine grosse Skepsis gegen- über ihrer ganzen Familie besteht (act. 2 Rz. 5 ff.). Vielmehr ist es das Miss- trauen der Eltern in die Behörden, welches zur bedauernswerten Situation von D._____ und C._____ geführt hat.
E. 4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die KESB zu Recht aufgefordert hat, ein aufbauendes und bei Bedarf begleitetes bzw. über- wachtes Kontaktrecht der Eltern zu regeln und ein Kontaktrecht der erweiterten in der Schweiz lebenden Familie väterlicherseits zu prüfen und festzulegen. Die Be- schwerde gegen Dispositiv-Ziff. III des angefochtenen Urteils ist ebenfalls abzu- weisen.
- 39 -
5. Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen durch die Vorinstanz
E. 5 lm Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zü- rich sei bei einer allfällig angeordneten Vertretung der Kinder (Kindsverfahrensvertretung) eine andere in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person zu ernennen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer und Spesen) zulasten des Staates.
E. 5.1 Die Beschwerde richtet sich auch gegen die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen in den Dispositiv-Ziffern V und VI des vorinstanzlichen Ur- teils. Die Vorinstanz wies zunächst darauf hin, dass die Kosten eines Verfahrens gemäss den massgeblichen Bestimmungen der ZPO grundsätzlich nach Mass- gabe von Obsiegen und Unterliegen zu verteilen seien. In familienrechtlichen An- gelegenheiten, bei denen es im Wesentlichen um Themen gehe, welche die Kin- der unmittelbar beträfen, seien die Prozesskosten im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO allerdings (den Parteien) jeweils hälftig aufzuerlegen. Die KESB sei Vorinstanz und nicht Partei des Beschwerdeverfahrens, weshalb die Kosten den Eltern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen seien (act. 7 S. 65 f.).
E. 5.2 Die Eltern machen geltend, die Kosten seien gemäss ZPO nach Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen. Im Ergebnis hätten sie mit ihrem Antrag auf Auf- hebung des Entscheids der KESB vom 26. Oktober 2023 vollumfänglich Recht erhalten, was sich auch bei den Kosten niederschlagen müsse. Wären die Ver- fahren nicht vereinigt worden, hätten sie für das Beschwerdeverfahren betreffend den Entscheid vom 26. Oktober 2023 keine Kosten erwarten müssen (act. 2 Rz. 21).
E. 5.3 Die Eltern beantragten im bezirksrätlichen Beschwerdeverfahren, der Ent- scheid der KESB vom 26. Oktober 2023 sei vollumfänglich aufzuheben (BR act. 85/1). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Kontaktsistierung im Zeit- punkt des Entscheids begründet gewesen sei. Die Vorinstanz nahm eine Anpas- sung des Entscheids der KESB vor, weil die Kontaktsistierung längerfristig unbe- strittenermassen keine Lösung sei (act. 7 S. 63 f.). Da die Vorinstanz die Kon- taktsistierung im Zeitpunkt des vorsorglichen Entscheids der KESB für gerecht- fertigt hielt, haben die Eltern im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren entgegen ihrer Auffassung nicht mehrheitlich obsiegt. Die Anpassung durch die Vorinstanz ist vielmehr durch den Zeitablauf begründet worden, was bei vorsorglichen Mass- nahmen regelmässig vorkommt. Die vollumfänglich Kostenauflage zu Lasten der Eltern durch die Vorinstanz ist entsprechend nicht zu beanstanden. Der Vollstän- digkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass in der vorliegenden Konstellation, in
- 40 - der sich die Eltern im Beschwerdeverfahren nicht als Parteien gegenüber stehen, die auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO abgestützte, ständige Praxis zur Kostenauflage in familienrechtlichen Verfahren nicht einschlägig ist.
E. 5.4 Die Eltern verlangen, ihnen sei für das bezirksrätliche Verfahren eine Par- teientschädigung von Fr. 4'000.– aus der Staatskasse zuzusprechen (act. 2 Rz. 23). Aufgrund des Verfahrensausgangs des vorinstanzlichen Beschwerde- verfahrens besteht indessen keine Rechtsgrundlage für eine solche Entschädi- gung. Somit ist auch die Beschwerde gegen die Regelung der Kosten- und Ent- schädigungsfolgen abzuweisen.
E. 5.5 Die Vorinstanz setzte die Entschädigung für den Kindesvertreter auf Fr. 10'330.05 fest und auferlegte sie den Eltern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung. In den Erwägungen hielt die Vorinstanz fest, die Entschädigung sei aus der Amtskasse zu entrichten (act. 7 S. 65), eine entsprechende Anordnung ging im Dispositiv jedoch vergessen (act. 7 S. 66 f. und act. 9). Dieses Versehen kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 446 ZGB von Amtes we- gen korrigiert werden. Das angefochtene Urteil ist entsprechend zu ergänzen.
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen des obergerichtlichen Beschwerdever- fahrens 6.1. Die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens sind ausgangsge- mäss den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die teilweise Gutheissung der Beschwerde (in Bezug auf die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. II des Urteils des Bezirksrates vom 29. Februar 2024) führt dabei nicht zu einer an- deren Kostenverteilung, kann in dieser doch kein Obsiegen der Beschwerdefüh- rer gesehen werden, wie die entsprechenden Erwägungen in 3.4. zeigen. 6.2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 1'600.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen.
- 41 - Es wird erkannt:
E. 10 Minuten täglich, die sie im Gruppenraum verbrachten, in einem nicht gelüfte- ten Zimmer auf und duschten nicht. Sie hatten insgesamt 18 Wasserflaschen à
E. 11 und 12 Jahren entwicklungsmässig durchaus in der Lage seien, ihren (eige- nen) Willen zu bilden und kundzutun. Die verschiedenen Vorkommnisse – die in- neren und äusseren Spannungen untereinander und gegenüber Dritten – zeigten mehr als deutlich, dass die Kinder mit ihrer Situation anhaltend unzufrieden seien. Eine Beeinflussung durch die Eltern sei nach der Sistierung des Kontakt- rechts nicht möglich gewesen.
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziff. II des Urteils des Bezirksrats Pfäffikon vom 29. Februar 2024 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- In Ergänzung des Urteils des Bezirksrats Pfäffikon vom 29. Februar 2024 wird die Kasse des Bezirksrats Pfäffikon angewiesen, Rechtsanwalt lic. iur. Y_____ für seinen Aufwand als Kindesvertreter im bezirksrätlichen Verfah- ren eine Entschädigung von Fr. 10'330.05 auszuzahlen.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'600.– festgesetzt und den Beschwerde- führern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beiständin G._____, die Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde Pfäffikon sowie unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Pfäffikon, je gegen Empfangs- schein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 42 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ240018-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr. PQ240022-O Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Urteil vom 16. Mai 2024 in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Beschwerdeführer 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie
1. C._____,
2. D._____, Verfahrensbeteiligte 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend vorsorgliche Einschränkung des Kontaktrechtes gemäss Art. 273 ff. ZGB sowie Rückplatzierung
- 2 - Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Pfäffikon vom 29. Februar 2024; VO.2023.13 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Pfäffi- kon) Erwägungen:
1. Ausgangslage und Verfahrensverlauf 1.1. D._____, geb. tt.mm.2011, und C._____, geb. tt.mm.2012, sind die Kinder von B._____ und A._____. Die Eltern haben vier weitere Kinder. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Pfäffikon (nachfolgend KESB) ist seit 2020 mit der Situation der Familie befasst. Am 9. Juli 2021 zog die Mutter mit den sechs Kin- dern in ein Frauenhaus (KESB act. 34-44). Die KESB errichtete – im August 2021 superprovisorisch und im September 2021 vorsorglich – für alle sechs Kin- der eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und setzte E._____ als Beiständin ein (KESB act. 62). Ende September 2021 stellte die Bei- ständin einen Antrag auf superprovisorische Fremdplatzierung der beiden Söhne D._____ und C._____ (KESB 115, 117). Den Eltern wurde das Aufenthaltsbe- stimmungsrecht für D._____ und C._____ mit Verfügung vom 5. Oktober 2021 im Rahmen des damals hängigen Eheschutzverfahrens vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichts Pfäffikon entzogen (KESB act. 144). Die beiden Jungen wurden am 14. Oktober 2021 im F._____ untergebracht (KESB act. 156, 161). Im Som- mer 2022 wurde G._____ als Beiständin eingesetzt (KESB act. 212). Am 22. Juli 2022 wechselten D._____ und C._____ vom F._____ in die Wohngruppe des Vereins H._____ in I._____ (KESB act. 214). Ende Juni 2023 berichtete die Wohngruppe Verein H._____ von einer deutlichen Zunahme des Loyalitätskon- fliktes von D._____ und C._____ (KESB act. 358). Am 30. Juni 2023 beantragte der Rechtsvertreter des Vaters eine sofortige Rückplatzierung der Söhne zu den Eltern und eine Ausweitung der Kontakte auf jedes Wochenende, tägliche telefo- nische Kontakte, mindestens drei Wochen Sommerferien und mindestens 10 Tage Herbstferien (KESB act. 355). Die KESB wies den Antrag auf sofortige Rü- ckplatzierung mit Entscheid vom 18. Juli 2023 ab. Sie regelte das Kontaktrecht vorsorglich mit Wochenendbesuchen jedes zweite Wochenende, mit telefoni-
- 3 - schen Kontakten in den Wochen ohne Besuchswochenende am Mittwoch und Samstag bzw. in den Wochen mit Besuchswochenende am Mittwoch, mit Ferien- besuchen von einer Woche in den Sommerferien sowie einer Woche in den Herbstferien. Weiter wurden die Eltern angewiesen, alles zu unterlassen, was ei- nen Loyalitätskonflikt von D._____ und C._____ zwischen ihnen und dem Verein H._____ und dessen Mitarbeitern befördere (KESB act. 360-361). Mit Entscheid vom 24. Juli 2023 setzte die KESB Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als Kindesver- treter nach Art. 314abis ZGB für D._____ und C._____ ein (KESB act. 369). Am
21. August 2023 meldete der Vater die Mutter und die vier bei ihnen lebenden Kinder in den Kosovo ab (KESB act. 397/1-400). Die KESB verbot den Eltern darauf mit Entscheid vom 24. August 2023 superprovisorisch, mit D._____ und C._____ aus der Schweiz auszureisen (KESB act. 408-410). Nach den Sommer- ferien verweigerten D._____ und C._____ zunächst den Schulbesuch (KESB act. 426) und in der Folge auch die Aufnahme von Wasser und Essen. Sie ver- barrikadierten sich während Wochen in C._____s Zimmer (KESB act. 434, act. 436, act. 455, act. 469). Der Verein H._____ kündigte die Aufnahmeverein- barung mit Schreiben vom 30. August 2023 per Ende September 2023 (KESB act. 453). Mit Entscheid vom 21. September 2023 schränkte die KESB das Kon- taktrecht in Form der Kontaktwochenenden zu Hause sowie die Telefonate zwi- schen D._____ und C._____ sowie den Eltern superprovisorisch ein (KESB act. 516). Aufgrund der Kündigung der Betreuungsplätze durch das Wohnheim H._____ holte die KESB im Hinblick auf eine weitere Platzierung ein psychologi- sches Gutachten bei Dr. phil. J_____ und M. Sc. K_____ ein. Im Rahmen der Begutachtung äusserten D._____ und C._____, dass sie am liebsten im Wohn- heim H._____ bleiben würden und D._____ eine andere Schule besuchen möchte (KESB act. 537). In der Folge erklärte sich der Verein H._____ bereit, die Platzierung der Kinder vorläufig befristet bis zum 15. Januar 2024 weiterzuführen (KESB act. 544). Die mit Verfügung vom 21. September 2023 superprovisorisch verfügte Sistierung des Kontaktrechts zwischen den Söhnen und den Eltern be- stätigte die KESB mit Entscheid vom 26. Oktober 2023 (KESB act. 581). 1.2. Gegen die Abweisung des Antrags auf sofortige Rückplatzierung mit Ent- scheid der KESB vom 18. Juli 2023 erhob der Vater mit Eingabe vom 14. April
- 4 - 2023 (Eingang beim Bezirksrat am 28. August 2023) Beschwerde beim Bezirks- rat Pfäffikon und beantragte die sofortige Rückplatzierung von C._____ und D._____, superprovisorisch, eventualiter vorsorglich, zu den Eltern unter Wieder- erteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts (KESB act. 439/1, BR act. 1). Der Bezirksrat legte dafür das Verfahren VO.2023.13 an und wies den Antrag auf su- perprovisorische Rückplatzierung mit Präsidialverfügung vom 29. August 2023 ab (BR act. 5). Den Antrag der Beiständin auf superprovisorische Rückplatzie- rung vom 11. September 2023 (BR act. 22) wies der Bezirksratspräsident mit Verfügung vom 14. September 2023 ab (BR act. 25). Mit Beschluss vom
29. September 2023 wies der Bezirksrat die Anträge auf Rückplatzierung sodann vorsorglich ab (KESB act. 547/2, act. 553, BR act. 42). 1.3. Gegen den Entscheid der KESB vom 26. Oktober 2023, mit dem die Sis- tierung des Kontaktrechts zwischen den Söhnen und den Eltern vorsorglich be- stätigt wurde, erhob der Vater ebenfalls Beschwerde beim Bezirksrat. Er bean- tragte, den Eltern sei superprovisorisch, eventualiter vorsorglich uneingeschränk- ten persönlichen Kontakt mit C._____ und D._____ einzuräumen (BR act. 85/1). Der Bezirksrat legte das Verfahren VO.2023.18 an, wies den superprovisori- schen Antrag mit Präsidialverfügung vom 10. November 2023 ab und entzog der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung (BR act. 85/5). 1.4. Am 20. November 2023 erstattete die Beiständin einen Kurzbericht über die aktuelle Situation von D._____ und C._____ (BR act. 85/12). Am 9. Dezem- ber 2023 reichten die Gutachter dem Bezirksrat das psychologische Gutachten ein (BR act. 71/615/1-2). Der vom Kindesvertreter gestellte Antrag auf Lockerung der Kontaktregelung über die Weihnachtstage und Sylvester (BR act. 85/16) wurde vom Bezirksrat mit Beschluss vom 21. Dezember 2023 abgewiesen (BR act. 85/28). Am 11. Januar 2024 berichtete die Beiständin über die aktuelle Si- tuation der Kinder und über die Kontaktsistierung (BR act. 76), der Kindesvertre- ter reichte seinen Bericht und seine Einschätzungen mit Eingabe vom 15. Januar 2024 ein (BR act. 79). Mit Präsidialverfügung vom 23. Januar 2024 vereinigte der Bezirksrat die beiden Verfahren VO.2023.13 und VO.2023.18 unter der Verfah- rensnummer VO.2023.13 (BR act. 80). Anlässlich der mündlichen Verhandlung
- 5 - vom 29. Januar 2024 erstatteten der Rechtsvertreter des Vaters, der Kindsvertre- ter und die Beiständin ihre abschliessenden Stellungnahmen (BR act. 86). Den Antrag des Vaters vom 15. Februar 2024, er sei superprovisorisch berechtigt zu erklären, C._____ und D._____ spätestens bis am 20. September 2024 einmalig im Verein H._____ besuchen zu dürfen (BR act. 97), wies der Bezirksrat mit Prä- sidialverfügung vom 16. Februar 2024 ab (BR act. 98). 1.5. Am 29. Februar 2024 fällte der Bezirksrat folgendes Urteil (BR act. 109 = act. 7 = act. 12/6; zitiert als act. 7): "I. Die Beschwerde betreffend Ablehnung Rückplatzierung und Er- teilung einer Weisung gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB wird abge- wiesen und der Entscheid der KESB Bezirk Pfäffikon vom
18. Juli 2023 wird bestätigt. II. Die KESB Bezirk Pfäffikon wird aufgefordert, eine Umplatzierung zur erweiterten in der Schweiz lebenden Familie von A._____ zu prüfen und mit entsprechenden Massnahmen allenfalls umzuset- zen. III. Es wird davon Vormerk genommen, dass A._____ und B._____ einen Familienrat als nicht zielführend erachten. IV. Die Beschwerde betreffend Einschränkung des Kontaktrechtes wird teilweise gutgeheissen und der vorsorgliche Entscheid der KESB Bezirk Pfäffikon vom 26. Oktober 2023 wird dahingehend angepasst, dass die Sistierung des Kontaktrechts nicht bestätigt wird und die KESB Bezirk Pfäffikon aufgefordert wird, umgehend das Kontaktrecht der Kindseltern zu regeln. Das Kontaktrecht soll aufbauend und darf zu Beginn bei Bedarf begleitet bzw. über- wacht erfolgen. Ebenso ist ein Kontaktrecht und Besuchsrecht der erweiterten in der Schweiz lebenden Familie von A._____ zu prüfen und festzulegen. V. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'800.-- und die Kosten für die Ver- tretung der Kinder von Fr. 10'330.05 werden A._____ und B._____ unter solidarischer Haftung auferlegt und von A._____ bezogen. VI. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. VII. [Rechtsmittel gegen Dispositivziffer IV] VIII. [Rechtsmittel gegen Dispositivziffern I, II, III, V und VI]" 1.6. Mit Eingabe vom 14. März 2024 erhoben die Eltern (nachfolgend Eltern oder Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die vorsorgliche Einschränkung des
- 6 - Kontaktrechtes in Dispositiv-Ziff. IV des Urteils des Bezirksrats. Sie stellen fol- gende Anträge (act. 2 S. 2): "1. Es sei das Kontaktrecht zwischen den Kindseltern und den bei- den Kindern C._____ und D._____ umgehend ohne Aufbau und Begleitung resp. Überwachung und gegenüber der erweiterten in der Schweiz lebenden Familie des Kindsvaters uneingeschränkt zuzulassen (vgl. Dispositiv-Ziffer lV des Urteils Bezirksrat Pfäffi- kon vom 29. Februar 2024).
2. Die Entscheidgebühr der Vorinstanz sei auf höchstens CHF 900 zu reduzieren (vgl. Dispositiv-Ziffer V des Urteils Bezirksrat Pfäf- fikon vom 29. Februar 2024).
3. Den Kindseltern sei eine Parteientschädigung von CHF 4'000 zu- zusprechen (vgl. Dispositiv-Ziffer Vl des Urteils Bezirksrat Pfäffi- kon vom 29. Februar 2024).
4. Zur Beurteilung der aktuellen Familiensituation sei L_____, Dienst Gewaltschutz der Kantonspolizei Zürich, …-Abteilung, Te- lefon …, E-Mail: ...@kapo.zh.ch vom Berufsgeheimnis zu entbin- den und als Zeuge mündlich oder schriftlich zu befragen.
5. lm Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zü- rich sei bei einer allfällig angeordneten Vertretung der Kinder (Kindsverfahrensvertretung) eine andere in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person zu ernennen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer und Spesen) zulasten des Staates. 1.7. Die Kammer legte das Verfahren PQ240018 an und zog die Akten des Be- zirksrates (act. 8/1-113, zitiert als BR act. 1-113) und der KESB (act. 8/14/1-588, zitiert als KESB act. 1-588) von Amtes wegen bei. 1.8. Mit Eingabe vom 3. April 2024 (Poststempel 4. April 2024) erhoben die El- tern auch gegen den bezirksrätlichen Entscheid betreffend Rückplatzierung und die damit zusammenhängenden Belange Beschwerde. Sie stellen folgende An- träge (act. 12/2 S. 2): "1. Es seien die Dispositiv-Ziffern I, II, V und VI aufzuheben, eventua- liter an die Vorinstanz(en) zurückzuweisen.
a) Es seien die Kinder C._____, geboren tt.mm.2012, und D._____, geboren tt.mm.2011, derzeit wohnhaft im Verein H._____, Wohngruppe I._____, ohne Verzug zu den Kindsel- tern rückzuplatzieren (vgl. Dispositiv-Ziffer I des Urteils Bezirks- rat Pfäffikon vom 29. Februar 2024).
- 7 -
b) Es sei von einer Umplatzierung zur erweiterten in der Schweiz lebenden Familie von A._____ abzusehen (vgl. Dispositiv-Ziffer II des Urteils Bezirksrat Pfäffikon vom 29. Februar 2024).
c) Die Entscheidgebühr sei auf höchstens CHF 900 festzusetzen und die Kosten für die Vertretung der Kinder auf maximal CHF 5'000 zu beschränken (vgl. Dispositiv-Ziffer V des Urteils Bezirksrat Pfäffikon vom 29. Februar 2024).
2. Zur Beurteilung der aktuellen Familiensituation sei L_____, Dienst Gewaltschutz der Kantonspolizei Zürich, …-Abteilung, Telefon …, E-Mail:...@kapo.zh.ch vom Berufsgeheimnis zu entbinden und als Zeuge zu befragen.
3. Im Rechtsmittelverfahren sei bei einer allfällig angeordneten Ver- tretung der Kinder (Kindsverfahrensvertretung) eine andere in für- sorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person zu ernen- nen. Alles unter Kosten - und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten des Staates." 1.9. Es wurde das Verfahren PQ240022 angelegt. Mit Verfügung vom 16. Mai 2024 wurden die beiden Beschwerdeverfahren vereinigt (act. 12/8). Weiterungen erübrigen sich. Das Verfahren ist spruchreif.
2. Prozessuales 2.1. Beschwerdeverfahren 2.1.1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen rich- tet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Ver- fahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Ge- richtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können stets nur Entscheide des Be- zirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB.
- 8 - 2.1.2. Das Urteil des Bezirksrats Pfäffikon (nachfolgend Vorinstanz) vom 29. Fe- bruar 2024 ist mit Beschwerde im Sinne von Art. 450 ZGB anfechtbar. Die ange- rufene Kammer ist gestützt auf Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 64 EG KESR dafür sachlich zuständig. 2.1.3. Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit hat die Vorinstanz zu Recht auf den gewöhnlichen Aufenthalt von D._____ und C._____ in der Schweiz abgestellt (Art. 85 Abs. 1 IPRG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 HKsÜ). Dagegen wenden auch die El- tern nichts Stichhaltiges ein (act. 2 S. 3). 2.1.4. Die vorliegenden Beschwerden wurden – anders als die Beschwerde an die Vorinstanz betreffend Rückplatzierung (BR act. 1 S. 2 und ) – im Namen bei- der Eltern erhoben (act. 2 S. 2 und 12/2 S. 2); auch die Vollmacht an den han- delnden Rechtsvertreter vom 12. März 2024 ist mit zwei Unterschriften, mut- masslich mit denjenigen der beiden Eltern, versehen (act. 3 und act. 12/4). Die Eltern sind zur Beschwerde legitimiert. 2.1.5. Dispositiv-Ziffer IV des angefochtenen Urteils betrifft eine vorsorgliche Kontaktregelung, weshalb die Vorinstanz zutreffend die Beschwerdefrist gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen von 10 Tagen belehrte (act. 7 S. 67, Dispositiv-Ziffer VII; Art. 445 Abs. 3 ZGB). Demgegenüber beträgt die Beschwer- defrist gegen die Dispositiv-Ziffern I, II, V und VI des vorinstanzlichen Urteils 30 Tage (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Beide Beschwerden wurden rechtzeitig erhoben (BR act. 116, act. 2, act. 12/2). Sie enthalten Anträge und eine Begründung (act. 2, act. 12/2). Dem Eintreten steht somit nichts entgegen. 2.1.6. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzö- gerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht eine umfassende Überprüfungs- befugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I- DROESE, 7. Aufl. 2022, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu
- 9 - erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Ent- scheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Beschwerdein- stanz darf sich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrie- ren (BSK ZGB I-DROESE, a.a.O. Art. 450a N 5). 2.1.7. Soweit sich die Eltern an Erwägungen im Entscheid der KESB stören (act. 12/2 Rz. 10, 17, 19, 20), sind sie damit im Beschwerdeverfahren vor der Kammer nicht mehr zu hören. Wie erwähnt, kann vorliegend lediglich das Urteil des Bezirksrats vom 29. Februar 2024 überprüft werden und nicht der Entscheid der KESB. 2.2. Zeugenbefragung Die Eltern beantragen, es sei L_____, Dienst Gewaltschutz der Kantonspolizei Zürich, zur Beurteilung der aktuellen Familiensituation als Zeuge zu befragen. Sie machen geltend, die vom Vater ausgehende Gewalt scheine nach wie vor ein Thema zu sein. Der Vater werde im zivilrechtlichen Verfahren vorverurteilt. Dies ziehe sich wie ein Faden durch die ganzen Akten. Um das falsche Bild zu korri- gieren und die aktuellen Entwicklungen von einer Fachperson beurteilt zu wis- sen, sei L_____ als Zeuge zu befragen. Der Zeuge habe die Eltern während län- gerer Zeit aktiv begleitet und könne Aussagen zum Familiensystem tätigen (act. 2 Rz. 25; act. 12/2 Rz. 51). Die Eltern zeigen mit ihren Ausführungen nicht auf, an welcher Stelle die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt hat bzw. bezüglich welcher Tatsachen die Aussagen von L_____ zu einem anderen Schluss führen würden. Damit kommen sie der – auch unter der Untersuchungs- maxime geltenden – Begründungsobliegenheit im Beschwerdeverfahren nicht nach (vgl. vorstehende E. 2.1.6.), weshalb ihrem prozessualen Antrag nicht zu entsprechen ist. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die
- 10 - Vorinstanz dem Vater attestierte, er habe inzwischen gelernt, dass physische Gewalt gegen seine Frau und die Kinder nicht gehe, und davon ausging, es habe keine Vorfälle mehr gegeben. Die Vorinstanz hielt die Erziehungsfähigkeit des Vaters mit anderen Worten nicht wegen der Ausübung von Gewalt, sondern viel- mehr aufgrund der gesamten Umstände, insbesondere der Verweigerung der Ko- operation und der ausgeprägten Behördenskepsis, in Frage gestellt (act. 7 S. 51). 2.3. Kindesvertretung Die Eltern beantragen, bei einer allfälligen angeordneten Vertretung der Kinder im Beschwerdeverfahren sei eine neue, in fürsorgerischen und rechtlichen Fra- gen erfahrene Person als Kindesverfahrensvertreter zu ernennen (act. 2 S. 2 und S. 10, Rz. 26 f.; act. 12/2 S. 2 und 19, Rz. 52 f.). Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wurde von der KESB mit Entscheid vom 24. Juli 2023 für das Kindesschutzver- fahren als Kindesvertreter im Sinne von Art. 314abis ZGB ernannt (KESB act. 369). Rechtsanwalt lic. iur. Y_____ tritt entsprechend auch automatisch in Rechtsmittelverfahren als Kindesvertreter auf. Da sich die Einholung einer Stel- lungnahme des Kindesvertreters im vorliegenden Beschwerdeverfahren erübrigt, erweist sich der Antrag als hinfällig. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Einsetzung des Kindesvertre- ters nicht Gegenstand des bezirksrätlichen Beschwerdeverfahrens war und des- halb auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein kann (vgl. vorstehende E. 2.1.1.). Ohnehin käme den Eltern gegen die Ernennung des Kindesvertreters kein Beschwerderecht zu, was ihnen bekannt ist (act. 2 Rz. 27, act. 12/2 Rz. 53).
3. Rückplatzierung 3.1. Erwägungen der Vorinstanz 3.1.1. Die Vorinstanz gab die Erwägungen der KESB im angefochtenen Urteil und in den Stellungnahmen (act. 7 S. 18 ff.), den Standpunkt des Vaters (a.a.O. S. 22 ff.), die Einschätzungen der Beiständin (a.a.O. S. 29 ff.) sowie diejenigen
- 11 - des Kindesvertreters (a.a.O. S. 34 ff.) ausführlich wieder. Sie nahm weiter Bezug auf die in den Akten dokumentierte Vorgeschichte (a.a.O. S. 39 f.), auf das im Strafverfahren eingeholte psychiatrische Gutachten über den Vater vom 30. De- zember 2021 (a.a.O. S. 40 f. m.H.a. KESB act. 237/2), auf den Bericht der Inten- sivabklärung M_____ vom 17. April 2023 (a.a.O. S. 41 f. m.H.a. KESB act. 304), auf den in den weiteren Akten der KESB dokumentierten Verlauf der Fremdplat- zierung (a.a.O. S. 43 ff.) sowie auf das psychologische Gutachten von Dr. phil. J_____ und M.Sc. K_____ (a.a.O. S. 46 f. m.H.a. BR act. 71). Zusammengefasst hielt die Vorinstanz fest, Auslöser für die Fremdplatzierung durch das Eheschutz- gericht im Jahr 2021 sei die Tatsache gewesen, dass die Mutter mit den Kindern aufgrund mutmasslicher häuslicher Gewalt ins Frauenhaus geflüchtet sei. Auch wenn das Eheschutzbegehren infolge Rückzugs abgeschrieben und die Mutter ihr Desinteresse an der strafrechtlichen Verfolgung des Vaters erklärt habe, bleibe der Vorwurf der häuslichen Gewalt gegen die Kinder gemäss Anklage- schrift bestehen. Dass von den sechs Kindern nur C._____ und D._____ fremd- platziert worden seien, liege daran, dass die beiden weder für die Eltern noch für die Schulen oder weitere Fachpersonen zugänglich gewesen seien. Gemäss der Intensivabklärung von M_____ stelle die Mutter eine Ressource dar, sie verfüge über elterliche Erziehungskompetenzen. Beim Vater sei ein autoritärer und direk- tiver Erziehungsstil festgestellt worden. Obwohl ihm attestiert werde, dass er in- zwischen gelernt habe, dass physische Gewalt gegen seine Frau und die Kinder nicht gehe und es keine Vorfälle mehr gegeben habe, erscheine seine Erzie- hungsfähigkeit aufgrund der gesamten Umstände in Frage gestellt. Von Anfang an sei bei den Eltern eine Skepsis gegen Behörden vorhanden gewesen, welche sich zu einer praktisch kompletten Verweigerung der Kooperation entwickelt habe. Mit seinem Standpunkt, das Zusammenleben könne an keine Bedingun- gen wie Kooperation geknüpft werden, verkenne der Vater, dass den Eltern Wei- sungen erteilt werden können, wenn der Kindesschutz dies erfordere. Es sei in- sofern nicht zu beanstanden, dass die KESB mit diversen Massnahmen die Ge- währleistung des Kindeswohls im Falle einer Rückplatzierung sicherstellen möchte. Das psychologische Gutachten habe mangels Kooperation der Eltern aufgrund der Akten erstellt werden müssen. Das Gutachten gehe davon aus,
- 12 - dass im Hinblick auf die Erziehung von pubertierenden Jugendlichen eine äus- serst engmaschige Unterstützung, welche allerdings abgelehnt werde, zu Ver- besserung führen könnte. Der Vater verstehe die speziellen Bedürfnisse, insbe- sondere von D._____ (Sonderschulbedarf), nicht. Aufgrund seines primär autori- tären Erziehungsstils sei davon auszugehen, dass der Vater altersentsprechende pubertäre Rebellion unterdrücken und gegebenenfalls bestrafen würde, was nicht im Sinne des Kindeswohls oder einer gesunden Entwicklung sei. Auch wenn die Angst der Eltern vor einer Fremdplatzierung ihrer weiteren vier Kinder verständlich sei, zeige die überstürzte Abmeldung der Mutter und der vier Kinder in den Kosovo, dass es in erster Linie darum gehe, sich den Behörden in der Schweiz zu entziehen. Inzwischen habe sich auch der Vater ins Ausland abge- meldet. Die Argumentation der Eltern zeige, dass es ihnen in erster Linie um sich selbst gehe und darum, dass sie keine Schwäche zeigten und das Gesicht nicht verlören. Das Interesse der Kinder gehe nach. Entsprechend habe sich das Ver- halten von C._____ und D._____ nach dem Wegzug der Mutter und der vier Ge- schwister in den Kosovo stark verändert. Dies spreche für die Instrumentalisie- rung der beiden Söhne, aber auch dafür, dass vor allem zur Mutter und den Ge- schwistern eine tragfähige Beziehung bestehe. Nach dem Kontaktverbot mit den Eltern habe sich die Situation von C._____ und D._____ beruhigt und sie hätten sogar teilweise den Schulbesuch wieder aufgenommen. Auch dies zeige, dass es den Eltern schwer falle, die Kinder in ihrer Situation unterstützend zu fördern. Aufgrund der vorliegenden Gutachten und Akten sei stark zu bezweifeln. dass das Kindeswohl von C._____ und D._____ derzeit bei den Eltern ohne zusätzli- che Massnahmen gewährleistet werden könne. Obwohl den Eltern die Wichtig- keit einer Kooperation mit den Behörden aufgezeigt worden sei, forderten diese weiterhin nur, dass ihnen die Behörden Perspektiven aufzeigten, seien aber nicht bereit, weitergehende unterstützende Massnahmen anzunehmen. Mit dem Weg- zug des Vaters hätten die Eltern die Rückplatzierung der Kinder mit entsprechen- den begleitenden Massnahmen verunmöglicht, da die KESB dafür im Kosovo nicht zuständig sei. Eindrücke von Ferienaufenthalten im Kosovo seien mit einer ständigen Wohnsitznahme und der Anpassung an die unterschiedliche soziale,
- 13 - kulturelle und sprachliche Umgebung nicht vergleichbar. Im Übrigen seien die Le- bensverhältnisse der Familie im Kosovo gänzlich unklar (a.a.O. S. 50 ff.). 3.1.2. Unbestritten sei, so die Vorinstanz weiter, dass C._____ und D._____ nach Hause möchten und die Familie vermissten. Aufgrund ihres Alters hätten C._____ und D._____ bereits eine gewisse Urteilsfähigkeit erlangt und könnten ihre Situation grundsätzlich einschätzen. Bei der gegebenen Situation sei ihre Ur- teilsfähigkeit aber bezüglich ihres Wohls im Falle einer Rückkehr zur Familie ein- geschränkt. Sie hätten sich bereits im Zusammenleben mit ihrer Mutter nach Ein- leitung des Eheschutzverfahrens äusserst auffällig gezeigt, was zur Fremdplat- zierung geführt habe. Es habe bereits zu jenem Zeitpunkt Probleme in der Schule gegeben. Mit ihrer Verweigerungshaltung nach dem Wegzug der Mutter und der Geschwister in den Kosovo hätten sie ein deutliches selbstschädigendes Verhalten gezeigt, das auf eine starke Beeinflussung der Eltern schliessen lasse. Eine Fremdplatzierung gegen den Willen der Kinder sei immer ein Risiko und nie die beste Lösung. Die Entwicklung habe gezeigt, dass im Verein H._____ durch die Kontaktsistierung ohne Beeinflussung der Eltern eine Stabilisierung der Si- tuation habe stattfinden können. Da der Kontakt zur Familie für C._____ und D._____ essenziell und wichtig für ihre Entwicklung sei, sei den Eltern zuzustim- men, dass es eine Perspektive für eine Rückkehr der Kinder in die Familie geben müsse. Eine solche würden die Eltern jedoch gerade durch ihre Behördenskep- sis und ihre Verweigerungshaltung verunmöglichen. Es sei zwingend notwendig, dass sie Massnahmen zur Sicherstellung und Überprüfung des Kindeswohls zu- stimmten. Da sich die Kernfamilie im Kosovo aufhalte, sei zu prüfen, ob die er- weiterte in der Schweiz lebende Familie geeignet sei, die Kinder zu betreuen. Wichtig sei auch hier, dass unterstützende Massnahmen akzeptiert und installiert werden könnten, insbesondere die Schulung von D._____ betreffend (a.a.O. S. 53 ff.). 3.1.3. Gestützt auf diese Überlegungen bestätigte die Vorinstanz den Entscheid der KESB vom 18. Juli 2023 betreffend Abweisung des Antrags auf sofortige Rü- ckplatzierung im Grundsatz. Sie forderte die KESB indes auf, eine Umplatzierung
- 14 - zur erweiterten in der Schweiz lebenden Familie des Beschwerdeführers zu prü- fen und mit entsprechenden Massnahmen allenfalls umzusetzen. 3.2. Standpunkt der Eltern Die Eltern beantragen, D._____ und C._____ seien unverzüglich zu ihnen rück- zuplatzieren. Eine Umplatzierung zur erweiterten Familie lehnen sie ab (act. 12/2 S. 2, Beschwerdeantrag 1 lit. b, und S. 18 Rz. 45). Sie machen zunächst eine Verletzung des verfassungsmässigen Rechts auf Familie (Art. 13 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK) geltend. Indem ihnen, den Geschwistern und den Grosseltern der direkte Kontakt mit den beiden Kindern gänzlich verboten worden sei, seien die Grundrechte der Familie und die Persönlichkeit jedes einzelnen Familienmit- glieds in eklatanter Weise verletzt worden. Weiter seien die geltenden Grundprin- zipien der Subsidiarität, Komplementarität und Verhältnismässigkeit nicht genü- gend berücksichtigt worden. Die Gründe für die Fremdplatzierung von zwei der sechs Kinder im Jahr 2021 seien heute nicht mehr aktuell. Die behördlichen In- terventionen würden sich primär auf die Situation vor drei Jahren beziehen, als die Familie an einem anderen Ort gestanden sei. Der Entscheid der Vorinstanz beruhe auf einer unrichtigen und unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und sei unangemessen (act. 12/2 Rz. 17 ff.). Auf die einzelnen Vorbringen der Eltern wird nachfolgend einzugehen sein.
- 15 - 3.3. Rechtliches Die Eltern leiten im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Ent- scheide (Art. 301 Abs. 1 ZGB). Sie haben das Kind ihren Verhältnissen entspre- chend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu för- dern und zu schützen (Art. 302 Abs. 1 ZGB). Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB). Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindes- schutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen weg- zunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zu einem (fortdauernden) Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gibt, muss darin liegen, dass das Kind im Umfeld der Eltern nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Auf welche Ursachen die Gefährdung des Kindeswohls zurückzuführen ist, spielt keine Rolle. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Eltern an der Gefährdung ihres Kindes ein Verschulden trifft. An die Würdigung der konkreten Umstände ist ein strenger Massstab zu legen. Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein und es ist immer die mildeste erfolgversprechende Massnahme anzuordnen (Grundsätze der Verhält- nismässigkeit und der Subsidiarität; BGer 5A_318/2021 vom 19. Juni 2021, E. 3.1). Eine Fremdunterbringung ist dann angebracht, wenn nur diese erlaubt, die Entwicklung des Kindes in geordnete Bahnen zu lenken (BSK ZGB I-BREIT- SCHMID, 7. Aufl. 2022, Art. 310 N 2 m.H.). Anderseits setzt der Entzug des Auf- enthaltsbestimmungsrechts nicht voraus, dass ambulante Massnahmen bereits erfolglos versucht wurden; massgebend ist, dass aufgrund der Umstände nicht damit gerechnet werden kann, es lasse sich die Gefährdung mit solchen abwen- den (BSK ZGB I-BREITSCHMID, a.a.O., Art. 310 N 4; BGE 90 II 471, 474).
- 16 - 3.4. Würdigung 3.4.1. Ob die Fremdplatzierung von C._____ und D._____ im Jahr 2021 gerecht- fertigt war, ist vorliegend nicht zu prüfen. Ausgangspunkt des hängigen Be- schwerdeverfahrens ist der mit Eingabe vom 30. Juni 2023 gestellte Antrag der Eltern auf eine sofortige Rückplatzierung der beiden Söhne (KESB act. 355). Für die Frage, ob eine Rückplatzierung von D._____ und C._____ zu den Eltern ak- tuell dem Kindeswohl entspricht und aus Verhältnismässigkeitsgründen ange- zeigt ist, sind der bisherige Verlauf der im Oktober 2021 angeordneten Fremd- platzierung wie auch die Vorgeschichte indessen relevant. 3.4.2. Im Rahmen der ersten Abklärungen der KESB im Jahr 2021 zeigten sich bei C._____ und D._____ grössere Auffälligkeiten im schulischen Umfeld. Die Lehrpersonen berichteten, C._____ wirke oft abwesend und sei kognitiv einge- schränkt, D._____ spreche und schreibe nur, wenn er wolle bzw. könne, ansons- ten sei er stumm und verharre in einer Starre. Seit einiger Zeit störe D._____, in- dem er Furzgeräusche nachmache oder mit dem Fuss an den Tisch schlage. Teilweise könne der Unterricht nicht mehr weitergeführt werden und die Eltern müssten D._____ abholen. Eine Kommunikation sei mit D._____ nicht möglich, selten reagiere er auf Fragen der Lehrperson mit Nicken oder Kopfschütteln. D._____ habe keinen Kontakt zu anderen Kindern ausser seinen Geschwistern, die Pausen verbringe er immer mit ihnen. Die Zusammenarbeit mit den Eltern wurde als besonders auffällig, kompliziert und unkooperativ beschrieben. Der Kontakt beschränke sich auf die Mutter, diese müsse jedoch immer Rücksprache mit dem Vater nehmen und könne nichts selber bestimmen. Zum Elternabend von D._____ seien die Eltern nicht erschienen. Die Eltern hätten einer ISR-Ver- längerung nicht zugestimmt, der Vater habe wenig Verständnis für integrierte Sonderschulung (KESB act. 21/2). Die Mutter erklärte auf die Rückmeldungen der Schule gegenüber der KESB, dass ihr Mann "das" nicht verstehe (KESB act. 25). Nachdem die Mutter im Juli 2021 mit den sechs Kindern in ein Frauenhaus gezogen war (KESB act. 34-44), wurde das auffällige Verhalten von C._____ und D._____ im Rahmen einer SPF-Abklärung durch den Verein N._____ im Herbst 2021 auch im häuslichen Umfeld dokumentiert (es sei keine Kommunikation mit
- 17 - ihnen möglich, Beschimpfung des Familienbegleiters als "fette Sau", ständige Beleidigung und Beschimpfung der Mutter, Verpinkeln und Verkoten des Bade- zimmers, Gehen am Abend nicht ins Bett, Reklamationen der Nachbarn; KESB act. 111, 115, 117, 171). Diese Umstände führten im Oktober 2021 zur Fremd- platzierung von D._____ und C._____ (KESB act. 144, 156, 161). Zu Beginn der Platzierung im Kinderhaus F._____ zeigten sich bei D._____ und C._____ Anzei- chen einer Deprivation (bezüglich Ernährung und Körperpflege, fehlender Schutz vor erlebter Gewalt, Interaktion mit Mutter über Materielles bzw. Medien, schwach ausgeprägte Kommunikation, Degeneration der Sprache, fehlende ko- gnitive, emotionale und soziale Anregung und auffällige moralische Grundsätze). In der Folge wurde berichtet, dass die Jungen Selbständigkeit in der Körper- pflege und in der autonomen Bewältigung von Alltagsaufgaben erlangten, sich gegenüber ihren Betreuern zunehmend öffnen könnten und ihnen von den Schlä- gen des Vaters erzählten. Auch hätten sie Angst vor ihrem Vater geäussert (KESB act. 172). 3.4.3. Den Akten lässt sich weiter entnehmen, dass sich mit der Platzierung der Söhne das Verhalten der Mutter den Fachpersonen gegenüber veränderte; sie wirkte distanziert, misstrauisch, verschlossen und meist abweisend (KESB act. 171 S. 1). Die Platzierung bewirkte bei der Mutter wohl einen grossen Ver- trauensverlust in die Behörden. Ihre ablehnende Haltung brachte sie auch ge- genüber den Söhnen zum Ausdruck ("Ich werde mit dem Grossvater dafür kämp- fen, dass ihr nach Hause kommt."). Sie redete ihnen ein, dass es ihnen schlecht gehe und stellte ihnen zum Trost Materielles in Aussicht. Die Entwicklungsauffäl- ligkeiten von D._____ und C._____ führte die Mutter auf die Platzierung zurück (KESB act. 172). Die Mutter liess sich in der Folge nicht mehr auf die Unterstüt- zung der Fachpersonen und auf eine Kooperation mit ihnen ein (KESB act. 210/1). Immerhin hielt sie in einem Gespräch vom 27. April 2022 fest, dass sie bei D._____ und C._____ viele Fortschritte beobachte (KESB act. 195 S. 2). Im gleichen Zeitraum kam es zu einer Wiedervereinigung der Eltern. Die Mutter er- klärte im Rahmen ihrer Desinteresseerklärung im Strafverfahren, D._____ und C._____ hätten eingesehen, dass sie einen Fehler gemacht hätten. Damit brachte sie zum Ausdruck, dass sie den Fehler bei den Söhnen und nicht beim
- 18 - Vater sah (KESB act. 193). Anfang Juni 2022 teilte eine Betreuerin von D._____ und C._____ im F._____ der Beiständin mit, dass sie Veränderungen bei den Brüdern, insbesondere bei D._____, beobachtet hätten, seit der Vater wieder präsenter sei. Unter anderem habe D._____ andere Kinder geschlagen, er habe das Schulzimmer verlassen müssen, weil er den Unterricht gestört habe, er habe viele Konflikte mit anderen Kindern, er beleidige die Lehrperson und er verwei- gere das Lernen und Arbeiten im Unterricht sowie den Sportunterricht (KESB act. 205). 3.4.4. Im Juli 2022 wechselten D._____ und C._____ vom F._____ in die Wohn- gruppe des Vereins H._____ (KESB act. 214). Am 30. November 2022 wandte sich der Teamleiter des Vereins H._____ an die Eltern, nachdem diese in den zwei Wochen zuvor D._____ und C._____ für spontane Ausflüge hatten abholen wollen. Dabei hätten die Eltern am Telefon angedroht, den Kindern zu sagen, dass die Wohngruppe Ausflüge mit ihnen verbiete. Den Eltern wurde erklärt, dass die Wohngruppe ein konstruktives Arbeitsbündnis anstrebe, was durch Dro- hungen massiv erschwert werde (KESB act. 236). Am 20. Dezember 2022 be- richteten die Betreuungspersonen von Eskalationen und bedrohlichem Verhalten seitens des Vaters gegenüber einer Mitarbeiterin, nachdem die Übergabezeit an die Eltern wegen eines Besuchs der Söhne in einem Velogeschäft, deren hohen Ansprüche und der dadurch entstandenen Verzögerung nicht hatte eingehalten werden können. Weiter habe ein Mitarbeiter nach der Rückkehr der Söhne am Sonntag gehört, wie die Mutter ihnen etwas gesagt habe wie "Verhaltet euch so, wie es euch der Papi gesagt hat!" (KESB act. 235 und 236). Am 24. Januar 2023 teilte der stellvertretende Teamleiter der Wohngruppe mit, dass sich bei den Kin- dern, vor allem bei D._____, nach den Besuchen bei den Eltern grosse Ohn- macht, Verzweiflung und Trauer zeige und sie in ihrer Stabilität stark beeinträch- tigt würden (KESB act. 259/2). Im Rahmen der Intensivabklärung teilte die Famili- enbegleitung Mitte Februar 2023 mit, der Vater verweigere die Unterzeichnung der Entbindungserklärungen sowie Einzelgespräche mit den Kindern (KESB act. 261); am 7. März 2023 unterzeichnete der Vater dann die notwendigen Ent- bindungserklärungen (KESB act. 265).
- 19 - 3.4.5. Die KESB untersagte den Eltern mit Entscheid vom 28. März 2023 super- provisorisch, mit D._____ und C._____ ins Ausland zu reisen oder sie durch Dritte ins Ausland bringen zu lassen; gleichzeitig wurden nur begleitete Kontakte zwischen den Eltern und den beiden Söhnen zugelassen (KESB act. 272-275). Nach diesem Entscheid verschlechterte sich die Zusammenarbeit der Eltern mit den Betreuungspersonen noch mehr. Diese äusserten den Eindruck, dass die Mutter unter grossem Einfluss des Vaters stehe. D._____ und C._____ zeigten sich vor und nach den Hausbesuchen am Wochenende angespannt und instabil (KESB act. 304 S. 10 f.). Auf entsprechenden Antrag der Beiständin (KESB act. 303/2) hob die KESB den superprovisorischen Entscheid vom 28. März 2023 am
25. April 2023 auf (KESB act. 313-316). Ende Juni 2023 berichtete die Wohn- gruppe Verein H._____ von einer deutlichen Zunahme des Loyalitätskonfliktes von D._____ und C._____, welcher durch das Verhalten und Äusserungen der Mutter geschürt werde. Der Mutter falle es schwer, sich an die vereinbarten Tele- fonzeiten zu halten und das Telefonat zu beenden. Sie ziehe die Verabschie- dungsmomente in die Länge, während sich die Kinder vom Telefonat lösen möchten, von der Mutter aber immer wieder instrumentalisiert würden. So habe C._____ seinen Bruder zurück ans Telefon holen müssen, obwohl sich dieser be- reits verabschiedet habe. Dabei habe die Mutter mit Aussagen, wie "ich lege nicht auf, bevor D._____ mir nicht tschüss gesagt hat" für Irritierung gesorgt. In der Folge habe D._____ mehrfach Gewalt gegenüber Einrichtungsgegenständen wie auch gegenüber einem Mitarbeiter (Schlag mit einem Gegenstand in die linke Körperhälfte) angewendet. Auch mit Aussagen wie "Lasst uns Schluss machen für heute, sonst schreiben sie uns wieder" schüre die Mutter den Loyalitätskon- flikt der Kinder. Bei D._____ sei seit geraumer Zeit zu beobachten, dass er nach den Telefonaten emotional instabil wirke und dies in Verhaltensweisen auf der Wohngruppe zum Ausdruck bringe. So falle es ihm seit ca. vier Wochen deutlich schwerer regelmässig und kooperativ am schulischen Alltag teilzunehmen. Fol- geerscheinungen aus diesen Spannungszuständen der Kinder seien u.a. eine starke Zunahme der verbalen Auffälligkeiten gegenüber allen Mitarbeitenden, starke Abnahme der Kooperationsbereitschaft und Kompromissfähigkeit gegen- über den Wohngruppenstrukturen, vermehrte Tendenz zur Verweigerung des Be-
- 20 - suchs der Schule und erhöhter Begleitbedarf und Bindungsaufbau infolge Desori- entierung und Falschinformation der Kinder. Aufgrund dieser Entwicklung – so die Wohngruppe weiter – werde eine Ausweitung der Telefonate und der Be- suchszeiten nicht befürwortet, wobei die Mutter über die Verhaltensweisen der Söhne in den letzten Tagen informiert worden sei. Die Mutter zeige aber keine Kooperationsbereitschaft, tendiere stark dazu, Informationen zu verdrehen und zeige sich mit der Einordnung der Verhaltensweisen überfordert. Die Haltung der Mutter habe sich verglichen mit der Anfangszeit deutlich verändert. Seit der Vater wieder präsent sei, sei der Loyalitätskonflikt der Kinder deutlich stärker, was sich an ihren Verhaltensweisen zeige. Die Kinder würden eine enorme Leistung in diesem enormen Spannungsfeld erbringen. Die Mutter verwende die Informatio- nen über den Stand der Zusammenarbeit missbräuchlich, indem sie die Kinder gegen die Wohngruppe instrumentalisiere. Wenn die Eltern nicht minimal mit der Institution zusammen arbeiteten, sei eine Entspannung der Situation der Kinder kaum möglich, vielmehr verschlechtere sich ihre Situation deutlich (KESB act. 358). 3.4.6. Am 30. Juni 2023 stellten die Eltern wie bereits erwähnt den Antrag auf so- fortige Rückplatzierung (KESB act. 355). In den folgenden Wochen liessen sie der KESB verschiedene Briefe der Geschwistern von D._____ und C._____ so- wie von deren Cousin O._____ zukommen, in denen inständig darum gebeten wurde, dass D._____ und C._____ wieder nach Hause kämen. Die KESB wies den Antrag auf sofortige Rückplatzierung mit Entscheid vom 18. Juli 2023 zwar ab, sie gestand den Eltern jedoch eine Ausdehnung der Wochenendbesuche je- des zweite Wochenende (statt wie zuvor einmal pro Monat) sowie telefonische Kontakte und einwöchige Ferienbesuche in den Sommer- und in den Herbstfe- rien zu. Die Mutter meldete sich nach den Sommerferien mit den vier Kindern in den Kosovo ab (KESB act. 397/1-400). Nach den Sommerferien verweigerten D._____ und C._____ zunächst den Schulbesuch (KESB act. 426) und in der Folge auch die Einnahme von Wasser, da ihre Eltern ihnen gesagt hätten, es sei vergiftet. Die Wohngruppe sah sich ausser Stande, die Grundversorgung der Söhne zu gewährleisten und erachtete eine temporäre Rückplatzierung der Kin- der zum Vater als Sofortmassnahme für notwendig. Die Beiständin gab den El-
- 21 - tern den Auftrag, sich gemeinsam mit ihrem Rechtsvertreter zu überlegen, was sie bei einer Rückplatzierung unternehmen und organisieren könnten, damit die Entwicklung und das Wohl der Kinder zu Hause nicht gefährdet seien (KESB act. 434). In den folgenden Wochen zogen sich D._____ und C._____ in das Zimmer von C._____ zurück. Sie hielten sich, mit Ausnahme von zweimal rund 10 Minuten täglich, die sie im Gruppenraum verbrachten, in einem nicht gelüfte- ten Zimmer auf und duschten nicht. Sie hatten insgesamt 18 Wasserflaschen à 1.5 Liter bei sich, die sie vom letzten Kontaktwochenende bei den Eltern mitge- bracht hatten, und nahmen wenig Nahrung zu sich. Die Kinder begaben sich in eine Opferrolle und lebten in einer Tag-/Nachtumkehr. C._____ äusserte sich da- hingehend, dass sie solange nicht in die Schule gehen würden, bis sie wieder zu Hause wohnen dürften. Nach Ansicht der Betreuungspersonen befanden sich die Kinder in einem schwersten Loyalitätskonflikt wegen ihrer Eltern und konnten sich deshalb nicht mehr auf die Platzierung einlassen. Die Mutter solle D._____ und C._____ – diese würden die Telefongespräche meist über Lautsprecher füh- ren – gesagt haben: "Ihr macht das gut. Wir haben das Ziel bald erreicht." (KESB act. 436, 455, 469). Mit Schreiben vom 30. August 2023 kündigte der Verein H._____ die Aufnahmevereinbarung per Ende September 2023 (KESB act. 453). 3.4.7. Mit Entscheid vom 21. September 2023 schränkte die KESB das Kontakt- recht in Form der Kontaktwochenenden zu Hause sowie die Telefonate zwischen D._____ und C._____ sowie den Eltern superprovisorisch ein (KESB act. 516). Im Hinblick auf eine weitere Platzierung holte die KESB bei Dr. phil. J_____ ein Gutachten ein. Im Rahmen des Gesprächs mit dem Gutachter äusserten die bei- den Kinder, dass sie am liebsten im Wohnheim H._____ bleiben würden und D._____ eine andere Schule besuchen möchte (KESB act. 537). In der Folge er- klärte sich das H._____ bereit, die Platzierung der Kinder vorläufig befristet bis zum 15. Januar 2024 weiterzuführen, wobei bei einer Verschlechterung der Ge- samtsituation eine vorzeitige Beendigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 7 Tagen vorgesehen wurde (KESB act. 544). Mit Entscheid vom 26. Oktober 2023 bestätigte die KESB die Sistierung des Kontaktrechts zwischen den Söh- nen und den Eltern (KESB act. 581).
- 22 - 3.4.8. Die Eltern kritisieren, die Entwicklung seit dem Jahr 2021 werde nicht be- rücksichtigt, der Vater habe in den letzten zwei Jahren sein Verhalten geändert und gegenüber den Kindern keine Gewalt (mehr) angewendet. Wie den Erwä- gungen der Vorinstanz zu entnehmen ist, wurde nicht wegen den Vorfällen im Jahr 2021 von einer Rückplatzierung abgesehen. Ausschlaggebend waren viel- mehr die Behördenskepsis des und die Verweigerung der Kooperation mit Fach- personen (act. 7 S. 51). Aus den Akten ergibt sich, dass der Vater die Koopera- tion mit Fach- und Lehrpersonen seit jeher verweigert (vgl. nachstehende E. 3.4.10.). Demgegenüber hat die Mutter die Kooperation mit der KESB und den Fachpersonen erst nach der Fremdplatzierung und noch stärker nach der Wie- dervereinigung mit dem Vater eingestellt. Bei D._____ und C._____ zeigten sich nach der Entlassung des Vaters aus der Untersuchungshaft im Februar 2022 (KESB act. 193 S. 1) wieder vermehrt Verhaltensauffälligkeiten und Aggressio- nen. Auch wenn es zu keiner Gewalt mehr gekommen und dem Vater diesbezüg- lich eine positive Verhaltensveränderung gelungen ist, ändert dies nichts an der dokumentierten Tatsache, dass sein Einfluss die beiden Söhne verunsichert und sie destabilisiert (KESB act. 195). Die von den Betreuungspersonen beschriebe- nen Verhaltensänderungen der Kinder haben nichts mit einer Vorverurteilung oder einer doppelten Verurteilung des Vaters zu tun. Es sind denn auch nicht die in der Vergangenheit stattgefundenen Gewaltexzesse, die heute gegen eine Rü- ckplatzierung sprechen, sondern die fehlende Problemerkennung der Eltern und deren komplette Verweigerungshaltung, mit den Fachpersonen auf eine Rück- platzierung von D._____ und C._____ hinzuarbeiten. 3.4.9. Nach Auffassung der Eltern wäre die Betreuung durch die Mutter ausrei- chend, da ihre Erziehungsfähigkeit nicht in Frage gestellt sei. Tatsächlich gehen die Fachpersonen bei der Mutter nicht von mangelnder Erziehungskompetenz aus (KESB act. 304 S. 15). Allerdings wurden D._____ und C._____ im Zeitpunkt der Fremdplatzierung von der Mutter alleine betreut, da sich der Vater zu jenem Zeitpunkt in Untersuchungshaft befand. Wesentlich ist insbesondere, dass die Mutter nach der Fremdplatzierung die Kooperation zusehends verweigerte und sich seit der Wiedervereinigung im Jahr 2022 dem Vater unterordnet. Sie zeigt keine Reflexionsbereitschaft mehr und akzeptiert keine anderen Meinungen oder
- 23 - Einschätzungen als diejenigen ihres Ehemannes (KESB act. 304 S. 15). Hervor- zuheben ist zudem ihr inkongruentes und wirklichkeitsverzerrendes Verhalten (KESB act. 304 S. 15). Mit Blick auf eine Rückplatzierung fällt neben der fehlen- den Kooperationsbereitschaft der Mutter die von ihr ausgehende Instrumentali- sierung von D._____ und C._____ ins Gewicht (vgl. vorstehende E. 3.4.5 und 3.4.6.), welche zu einer enormen psychischen Belastung der Söhne führt. 3.4.10. Die Eltern kritisieren den Intensivabklärungsbericht der Institution M_____ vom 17. April 2023 (KESB act. 304 S. 8). Ihre Beanstandungen fallen indessen durchwegs oberflächlich und pauschal aus (kein genügendes Bild der Familie, kurze Beobachtungszeit, keine Logik). Auch mit dem Verweis auf die detaillierten Rügen in den Akten (act. 12/2 Rz. 17 S. 10) kommen die Eltern, die anwaltlich vertreten sind, ihrer Begründungspflicht im Beschwerdeverfahren nicht nach. Un- begründet ist ihre Kritik, es sei unklar, worauf die "Experten" von M_____ ihre Einschätzung stützten, der Vater sei nicht in der Lage, die Bedürfnisse seiner Kinder zu erkennen und angemessen darauf zu reagieren. Im Intensivabklä- rungsbericht vom 17. April 2023 wurden vielmehr konkrete Vorkommnisse fest- gehalten, welche zu den Schlussfolgerungen der Fachpersonen geführt hatten. So habe der Vater in Anwesenheit des Abklärers von O._____ wissen wollen, warum der Abklärer wohl anwesend sei. Diese Frage habe der Vater immer und immer wieder gestellt, bis der Abklärer interveniert habe und O._____ von dem "Auftrag" befreit habe. Bei einem Ausflug in den Freizeitpark in Q._____ habe sich die Interaktion des Vaters mit den Kindern darauf beschränkt, dass er ihnen in befehlendem Ton Anweisungen gegeben habe, mit welchen Geräten sie spie- len sollen oder was sie als nächstes tun sollten. Bei anderer Gelegenheit habe der Vater R._____ nicht erlaubt, die UNO-Spielkarten zu mischen, weil er es sel- ber habe machen wollen und S._____, der nach verlorenem Spiel traurig am Bo- den gelegen und lange liegen geblieben sei, sei vom Vater nicht getröstet wor- den (KESB act. 304 S. 6). Den Eltern ist zwar zuzustimmen, dass ein autoritärer und direktiver Erziehungsstil die Erziehungsfähigkeit nicht per se in Frage stellt und auch keine Fremdplatzierung rechtfertigt (act. 12/2 Rz. 35). Entscheidend ist jedoch vorliegend, dass bei D._____ und C._____ deutliche Verhaltensauffällig- keiten bestehen und zwar nicht erst seit der Fremdplatzierung, sondern bereits
- 24 - zuvor. In der aktuellen Situation stellt nicht primär der autoritäre Erziehungsstil des Vaters eine Gefährdung des Kindeswohls dar, sondern dessen fehlende Pro- blemerkennung und Reflexionsfähigkeit sowie dessen Kooperationsverweige- rung. Der Vater nimmt die unterschiedlichen Bedürfnisse der Kinder nicht wahr, kann ihre Situation nicht richtig einschätzen und ihre Gefährdung nicht erkennen (KESB act. 304 S. 8). Wie bereits erwähnt, konnte sich der Vater von Beginn weg nicht auf eine Zusammenarbeit mit den involvierten Fachpersonen einlassen. So schilderten die Lehrpersonen in der Schule (KESB act. 21/2), die abklärenden Fachpersonen der Institutionen N._____ (KESB act. 171) und M_____ (KESB act. 304 S. 8), die Mitarbeitenden KESB und auch die Betreuungspersonen im Verein H._____ (KESB act. 304 S. 10 f.), dass der Vater wenig kooperativ, miss- trauisch und teilweise passiv-aggressiv sei. Im Gespräch mit den Bezugsperso- nen des Vereins H._____ lehnte der Vater alle empfohlenen Unterstützungs- massnahmen oder Freizeitbeschäftigungen ab, so auch die psychologische Un- terstützung für D._____ und C._____ und den Klavierunterricht für D._____. Wie erwähnt ist auch die Mutter zwischenzeitlich sehr misstrauisch gegenüber den Fachpersonen und Behörden. Wenn die Eltern die fehlende Kooperation pau- schal bestreiten, steht dies im klaren Widerspruch zu den oben wiedergegebe- nen und in den Akten dokumentierten Vorkommnissen (KESB act. 304 S. 8 f.). Allein die Teilnahme an Gesprächen (act. 12/2 S. 8) stellt keine Kooperation dar. Eine Kooperation würde bedeuten, dass die Eltern mit den Fachpersonen zu- sammen arbeiten und eine schrittweise Ausdehnung der Kontakte bis hin zu ei- ner Rückplatzierung anstreben, dabei unterstützende Massnahmen in Anspruch nehmen und ihre Söhne nicht gegen die Betreuungspersonen aufbringen. 3.4.11. Die Eltern beanstanden auch das "Erziehungsfähigkeitsgutachten", aller- dings fallen auch ihre diesbezüglichen Vorbringen völlig unsubstantiiert aus (act. 12/2 Rz. 38). Der Vorwurf, dass Dr. phil. J_____ und M. Sc. K_____ ihre Einschätzungen im psychologischen Gutachten vom 9. Dezember 2023 einzig gestützt auf die Akten vornahmen, fällt auf die Eltern zurück, die jegliche Koope- ration verweigerten. Dies ist in den Akten klar dokumentiert.
- 25 - 3.4.12. Die Eltern begründen ihre Verweigerungshaltung und ihren Vertrauens- bruch gegenüber der KESB insbesondere mit deren Entscheid vom 28. März 2023, als ihnen superprovisorisch untersagt wurde, mit D._____ und C._____ ins Ausland zu reisen oder sie durch Dritte ins Ausland bringen zu lassen und gleich- zeitig nur begleitete Kontakte zwischen den Eltern und den beiden Söhnen zuge- lassen wurden (KESB act. 272-275). Allerdings bestand die Verweigerungshal- tung der Eltern – wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht – bereits vor dem 28. März 2023. Zu berücksichtigen ist auch, dass die familiäre Dynamik für die KESB und die Fachpersonen seit Ende 2022 schwer einschätzbar war. Anfang Januar 2023 zog die Mutter mit den Kindern nach T._____, wieder in eine gemeinsame Wohnung mit dem Vater (KESB act. 229/2). Anfang Januar 2023 zog die Mutter das Eheschutzbegehren zurück (KESB act. 242, 263). Diese Umstände sowie die Weigerung des Vaters zur Unterzeichnung der Entbindungs- erklärungen und Zulassung von Einzelgesprächen im Rahmen der Intensivabklä- rung (KESB act. 261, act. 265, act. 304 S. 9) und die schwierige Zusammenar- beit mit den Eltern im Allgemeinen dürften auf Seiten der KESB ein gewisses Misstrauen geschürt und zur Befürchtung geführt haben, dass die Eltern versu- chen könnten, sich den Kindesschutzmassnahmen eigenmächtig zu entziehen. Es ist aufgrund der Gesamtumstände nachvollziehbar, dass die KESB aus Kin- deswohlüberlegungen das Risiko eines eigenmächtigen Vorgehens der Eltern ausschliessen wollte. 3.4.13. Zur Verweigerungshaltung der Eltern kommt die von ihnen ausgehende Instrumentalisierung der Kinder hinzu. Sie wiegeln die Kinder gegen die Fachper- sonen auf und übermitteln deren Rolle negativ. Dadurch bringen sie D._____ und C._____ in einen schwerwiegenden Loyalitätskonflikt. Nach Auffassung der El- tern liegt die Ursache für das Verhalten der Söhne im Verein H._____ (Streik, Auseinandersetzungen und Grenzüberschreitungen) im Kindeswillen und nicht in einem Loyalitätskonflikt. Die Kinder seien von Beginn weg mit ihrer Fremdplatzie- rung nicht einverstanden gewesen, hätten ihre ablehnende Haltung konstant kundgetan, sie seien aber nicht gehört worden (act. 12/2 Rz. 17 S. 8). Auch die verschiedentlichen Grenzüberschreitungen gegenüber Lehr- und Betreuungsper- sonen seien Ausdruck dafür, dass D._____ und C._____ ihre aktuelle Situation
- 26 - ohne ihre Herkunftsfamilie nicht akzeptieren könnten. Diese Vorkommnisse zeig- ten den Zustand der beiden Söhne deutlich (act. 12/2 Rz. 17 S. 10). Mit dieser Darstellung verkennen die Eltern Ursache und Wirkung des Loyalitätskonfliktes. Wie der vorstehend wiedergegebenen Chronologie entnommen werden kann, zeigten D._____ und C._____ vor ihrer Fremdplatzierung massive Verhaltensauf- fälligkeiten. Statt ihre Kinder positiv zu begleiten, sie zu unterstützen und mit ih- nen auf eine Rückplatzierung hinzuarbeiten, beeinflussten die Eltern die Kinder von Beginn weg negativ. Anschaulich sind in diesem Zusammenhang die Schil- derungen der Teamleiterin des Wohnheims H._____, wonach sich die Kinder ge- genüber den Bezugspersonen zunehmend geöffnet, sich aber im Zuge des Kon- taktes mit dem Vater mehr und mehr zurückgezogen hätten. Bereits nach dem ersten Besuch beim Vater hätten sich D._____ und C._____ verhalten gezeigt. Nach dem zweiten Besuch habe C._____ mit der Schulverweigerung angefan- gen (KESB act. 525). Offensichtlich ist auch, dass die von den Betreuungsperso- nen wiedergegebenen instrumentalisierenden Äusserungen der Mutter zu einer massiven Belastung der Kinder führen (vgl. vorstehende E. 3.4.5 und 3.4.6.). Die zitierten Äusserungen der Mutter sprechen für sich. Die Beeinflussungen anläss- lich der Telefongespräche lassen ohne weiteres darauf schliessen, dass D._____ und C._____ auch anlässlich der Wochenendbesuche zu Hause entsprechend beeinflusst wurden. Exemplarisch ist in diesem Zusammenhang, dass sich die Eltern im Sommer 2023 – statt in der mit Entscheid der KESB vom 18. Juli 2023 angeordneten Ausdehnung der Besuchskontakte alle zwei Wochen eine positive Entwicklung zu sehen und diese Chance zu nutzen (KESB act. 360-361) – für ei- nen Verbleib der Mutter und der vier Geschwister im Kosovo entschieden. Die El- tern vertreten den Standpunkt, sie hätten mit dem Entscheid, mit den übrigen vier Kindern im Kosovo zu bleiben, keinen Druck auf D._____ und C._____ ausüben wollen. Vielmehr hätten sich die übrigen vier Kindern in den Sommerferien 2023 positiv entwickelt und nicht mehr in die Schweiz zurückkehren wollen (act. 12/2 Rz. 12 und 17). Auch wenn durchaus denkbar ist, dass sich die Lebensumstände für die übrigen vier Kinder im Kosovo besser gestalten und die Eltern mit dem Umzug in den Kosovo nicht in erster Linie Druck auf D._____ und C._____ aus- üben wollten, wurden D._____ und C._____ durch diesen Entscheid unter gros-
- 27 - sen Druck gesetzt. Hinzu kommt, dass die Eltern D._____ und C._____ in ihrem Boykott nach den Sommerferien unterstützten, wenn nicht gar dazu anstifteten ("Ihr macht das gut. Wir haben das Ziel bald erreicht."; KESB act. 455, 469). Es geht nicht an, dass die Eltern die Verhaltensauffälligkeiten von D._____ und C._____ als Folge der Fremdplatzierung bezeichnen. Die Fremdplatzierung von D._____ und C._____ erfolgte aufgrund der mehrfach erwähnten und beschrie- benen massiven Verhaltensauffälligkeiten (vgl. vorstehende E. 3.4.2.). Die Fach- personen wie auch die KESB handelten in der Absicht, einer weiteren Gefähr- dung des Wohls von D._____ und C._____ entgegenzuwirken. Wenn die Eltern heute auf den Entwicklungsverlauf der übrigen vier Kinder verweisen, verkennen sie, dass sich die Situation von D._____ und C._____, ihre Fähigkeiten und ihre Bedürfnisse schon im Jahr 2021 von denjenigen ihrer Geschwister unterschied. Entsprechend stellen die übrigen vier Kindern auch keinen Beleg für die Erzie- hungsfähigkeit der Eltern dar (act. 12/2 Rz. 23). 3.4.14. Zweifellos entspricht es dem festen Willen von D._____ und C._____, wieder mit ihren Eltern und Geschwistern zusammenzuleben. Auch wenn die ne- gative Beeinflussung und Instrumentalisierung durch die Eltern diesen Willen ver- stärkt haben dürfte, ändert dies nichts daran, dass die beiden Kinder unter der Trennung von ihrer Familie stark leiden. Die aktuelle Situation – ohne jeglichen physischen Kontakt mit den Eltern – entspricht nicht dem Kindeswohl und gefähr- det die gesunde Entwicklung von D._____ und C._____. Der Kontakt zu den El- tern und ihren Geschwistern ist für die gesunde Entwicklung von D._____ und C._____ ebenso unabdingbar wie die Berücksichtigung ihrer Bedürfnisse und Fähigkeiten. Eine Rückplatzierung in Kooperation mit den Eltern nach entspre- chender Vorbereitung und Installation unterstützender Massnahmen würde dem Kindeswillen zweifellos besser entsprechen als der Fortbestand der Fremdplat- zierung. Aktuell bestehen aber leider keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Va- ter – und mit ihm auch die Mutter – die Verweigerungshaltung nach einer Rück- platzierung der Söhne aufgeben und sich auf eine Kooperation mit den Fachper- sonen einlassen könnten. Eine engmaschige Unterstützung von D._____ und C._____ scheint aufgrund ihrer speziellen Bedürfnisse, die sich insbesondere auch von denjenigen ihrer Geschwister unterscheiden, für deren gesunde Ent-
- 28 - wicklung unumgänglich zu sein. Bei einer Rückplatzierung ohne begleitende Massnahmen bzw. ohne entsprechende Kooperation der Eltern bestünde indes- sen die Gefahr, dass sich die Situation von D._____ und C._____ noch mehr zu- spitzt. Wie ausführlich dargetan, zeigten beide Söhne vor ihrer Platzierung ein äusserst auffälliges Verhalten. Gleiches gilt auch für die Zeit ihrer Abschottung in C._____s Zimmer im Verein H._____ im letzten Herbst. Auch wenn davon aus- zugehen ist, dass der Vater gegenüber seinen Kindern in der Zwischenzeit keine physische Gewalt mehr anwendet, so besteht aufgrund seiner fehlenden Proble- merkennung und seines autoritären Erziehungsstils die grosse Wahrscheinlich- keit, dass er Gehorsam, wie einen regelmässigen Schulbesuch, mit Druck er- zwingen würde. Darauf deuten beispielsweise seine Aussagen anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vom 29. Januar 2024 hin, wonach er garantiere, dass die Kinder keinen einzigen Tag in der Schule verpassen würden, wenn sie bei ihm wären. Als sie bei ihm gewesen seien, habe es keinen einzigen Tag ge- geben, an dem sie nicht in die Schule gegangen seien. Die Sicherheit sei bei ihm als Vater gegeben gewesen (BR act. 86 S. 28). Letztlich sind auch die komplette Verweigerung der Kooperation durch die Eltern im vorliegenden Verfahren und die von ihnen ausgehende Instrumentalisierung der Kinder ein Beleg für ihre Hal- tung, dass sich ein Ziel mit Druck erreichen lässt. Der mit psychischem Druck verbundenen Konsequenzen für ihre Kinder scheinen sie sich nicht bewusst zu sein. Auch dies zeugt von fehlender Problemerkennung, was bei den bestehen- den Bedürfnissen und Verhaltensauffälligkeiten von D._____ und C._____ eine grosse Gefährdung ihrer Entwicklung darstellt. 3.4.15. Aufgrund der strikten Verweigerungshaltung der Eltern, mit den Fachper- sonen zusammenzuarbeiten, ist nicht ersichtlich, mit welchen milderen Massnah- men aktuell eine weitergehende Gefährdung des Kindeswohls verhindert werden könnte. Mit ihrer Kooperationsverweigerung und der negativen Beeinflussung der Kinder haben die Eltern die aktuelle Patt-Situation herbei geführt, so dass die Fremdplatzierung von D._____ und C._____ aktuell alternativlos ist. Wenn die Eltern beanstanden, ihnen würden keine Perspektiven aufgezeigt, sind sie darauf hinzuweisen, dass sämtliche Szenarien für eine Rückplatzierung der Söhne zwin- gend einer gewissen Kooperation und Akzeptanz von unterstützenden Massnah-
- 29 - men bedürfen. Solange seitens der Eltern keinerlei Anzeichen für eine Koopera- tion bestehen, können ihnen auch keine Perspektiven aufgezeigt werden. Hinzu kommt, dass nunmehr auch der Vater im Kosovo lebt und die Eltern im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eine Umplatzierung zur erweiterten in der Schweiz lebenden Familie väterlicherseits ausschliessen (act. 12/2 S. 2, Be- schwerdeantrag Ziff. 1 lit. b und S. 18 Rz. 45). Da es die Eltern ablehnen, ihre Kinder der erweiterten Familie anzuvertrauen, erübrigen sich entsprechende Ab- klärungen durch die KESB. Eine Umplatzierung zur erweiterten Familie des Va- ters erschiene nur dann sinnvoll, wenn sie im Einverständnis mit den Eltern erfol- gen würde. 3.4.16. Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde gegen Dispositiv-Ziff. I des angefochtenen Urteils (unverzügliche Rückplatzierung der Kinder D._____ und C._____ zu den Eltern) abzuweisen. Demgegenüber ist Dispositiv-Ziff. II – in teil- weiser Gutheissung der Beschwerde – ersatzlos aufzuheben.
4. Vorsorgliche Regelung des Kontaktrechts 4.1. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz wies auf die Erwägungen der KESB im angefochtenen Entscheid vom 26. Oktober 2023 sowie in der Stellungnahme hin (act. 7 S. 55 f.) und gab den Standpunkt der Beschwerdeführer (a.a.O. S. 57 ff.), die Einschätzungen der Beiständin (a.a.O. S. 60 f.) sowie diejenigen des Kindesvertreters (a.a.O. S. 61) ausführlich wieder. In ihrer Würdigung hielt die Vorinstanz fest, das Kindeswohl sei durch die Verweigerungshaltung von D._____ und C._____ im Verein H._____ stark gefährdet gewesen. Den Akten könne entnommen werden, dass es bereits in früheren Phasen der Platzierung im Verein H._____ immer wieder zu emotionalem Missbrauch und Förderung des Loyalitätskonflikts durch die El- tern gekommen sei (m.H.a. KESB act. 236, 259/2, 354 und 358). Die Eltern sä- hen nicht ein, dass sie die Kinder mit ihrem Verhalten in einen Loyalitätskonflikt bringen. Die Kontaktsistierung habe denn auch eine Beruhigung der Situation ge- bracht und die Kinder hätten sich besser auf die aktuelle Umgebung einlassen und Ruhe finden können. Insofern sei die Kontaktsistierung zu Beginn begründet
- 30 - gewesen, längerfristig sei sie jedoch keine Lösung. Der Kontakt zu den Eltern und zur Familie sei für die Entwicklung und das Wohl der Kinder immens wichtig, gerade in der aktuell schwierigen Zeit, in der sie gegen ihren Willen fremdplat- ziert und von der Familie getrennt seien. Ein Kontaktrecht zwischen den Eltern und den Kindern sei deshalb unbedingt umgehend wieder zu regeln. Nach dem mehrmonatigen Unterbruch sollte dieses unbedingt aufbauend und bei Bedarf zu Beginn auch begleitet bzw. überwacht durchgeführt werden. Damit die Kontakte im positiven Sinne ausgeübt würden, könne es notwendig sein, die Eltern und Kinder anfänglich anzuleiten. Wichtig sei, dass der Kontakt die Entwicklung der Kinder unterstütze und nicht als Druckmittel im Hinblick auf eine Rückplatzierung verwendet werde. Da ein direkter Kontakt mit den Eltern aufgrund ihres Aufent- halts im Ausland derzeit nicht bzw. nur selten stattfinden könne, sei unbedingt ein Kontakt- und Besuchsrecht der erweiterten in der Schweiz lebenden Familie des Vaters zu prüfen und festzulegen. Ein solches Kontaktrecht sei auch im Hin- blick auf die Prüfung einer Umplatzierung der Kinder zur erweiterten Familie rele- vant. Mit diesen Überlegungen kam die Vorinstanz zum Schluss, die vorsorgliche Sistierung des Kontaktrechts sei nicht zu bestätigen und die KESB sei aufzufor- dern, umgehend das Kontaktrecht der Eltern – aufbauend und zu Beginn bei Be- darf begleitet bzw. überwacht – zu regeln. Ebenso sei ein Kontakt- und Besuchs- recht zur erweiterten Familie zu prüfen (act. 7 S. 63 ff.). 4.2. Standpunkt der Eltern 4.2.1. Die Eltern sehen nicht ein, weshalb die Vorinstanz die Beschwerde nur teil- weise gutgeheissen hat. Sie hätten immer betont, dass es D._____ und C._____ selbst seien, die mit ihrer Situation im Verein H._____ sehr unzufrieden seien und dies nichts mit einem Loyalitätskonflikt zu tun habe. Durch die Rückmeldun- gen seien in den letzten Wochen Schwierigkeiten dokumentiert, die ohne jegli- chen Kontakt mit ihnen und ohne ihre Beeinflussung vorgefallen seien. Es seien nicht sie, die einen Loyalitätskonflikt erzeugen würden, sondern die Kinder seien aufgrund ihrer (ausweglosen) Situation und der Trennung von ihrer Familie derart unzufrieden, dass sie sich von selbst wehrten. Die negative Darstellung des H._____ gehe ebenfalls von den Kindern aus, die verschiedentlich negative Er-
- 31 - fahrungen, wie z.B. Gewalt gegenüber muslimischen Kindern, hätten machen müssen. Als fürsorgliche Eltern hätten sie lediglich versucht, ihre Kinder vor die- sen psychischen und physischen Belastungen zu schützen. Es werfe ein schlechtes Licht auf die Institution H._____, wenn solche Angriffe auf und unter den Kindern möglich seien. Die Argumentation der Vorinstanz zeige, dass dem Kindswillen trotz Kindesvertretung bisher keine Beachtung geschenkt worden sei. Willkürlich sei die Feststellung der Vorinstanz, die Sistierung des Kontaktrechts habe eine Beruhigung der Situation gebracht. Vielmehr hätten D._____ und C._____ einsehen müssen, dass ihr Widerstand (und nicht derjenige der Eltern) keinen Sinn habe, weil die Behörden unvermindert an der Fremdplatzierung fest- gehalten und im September 2023 gar den Kontakt zur Familie unterbunden hät- ten. Die Begründung der Vorinstanz zeige einzig, dass die Eltern fortdauernd für alle Reaktionen ihrer Kinder verantwortlich gemacht würden, obschon diese mit 11 und 12 Jahren entwicklungsmässig durchaus in der Lage seien, ihren (eige- nen) Willen zu bilden und kundzutun. Die verschiedenen Vorkommnisse – die in- neren und äusseren Spannungen untereinander und gegenüber Dritten – zeigten mehr als deutlich, dass die Kinder mit ihrer Situation anhaltend unzufrieden seien. Eine Beeinflussung durch die Eltern sei nach der Sistierung des Kontakt- rechts nicht möglich gewesen. 4.2.2. Entgegen der Vorinstanz sei der Kontakt weder begleitet noch überwacht durchzuführen. Sie seien die Eltern von D._____ und C._____ und hätten die beiden seit der Geburt begleitet. Es brauche deshalb keinen Aufbau bzw. keine Heranführung. Eine Begleitung bzw. Überwachung hätte nur zum Ziel, irgendwel- che Aussagen so umzudeuten, dass das Kontaktrecht hernach erneut einge- schränkt werden könnte. Sie hätten genug Erfahrungen gesammelt, wie die KESB die Ausübung des Kontaktrechts wiederholt unverhältnismässig einge- schränkt habe. Eine Begleitung bzw. Überwachung halte auch vor dem Verhält- nismässigkeitsgrundsatz nicht stand. Die Erwägung der Vorinstanz, der Kontakt dürfe nicht als Druckmittel im Hinblick auf eine Rückplatzierung verwendet wer- den, sei eine Unterstellung. Selbstverständlich möchten sie die Kinder sofort wie- der bei sich zu Hause haben und aufgrund psychologischer und entwicklungs- pädiatrischer Erkenntnisse seien die Behörden angehalten, eine Rückplatzierung
- 32 - aktiv zu unterstützen und der Familie (endlich) eine Perspektive zu geben. Die Mitglieder der erweiterten Familie seien nicht Verfahrensparteien. Eine Regelung zu Lasten der erweiterten Familie sei deshalb nicht zulässig. Eine beabsichtigte Regelung gegenüber den Grosseltern zeige nur, dass bei den Behörden grosse Skepsis gegenüber der ganzen Familie bestehe (act. 2 Rz. 5 ff.). 4.3. Rechtliches Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Regelung des Kontakt- rechts und dessen Einschränkungen zutreffend wiedergegeben (act. 7 S. 61 f.). Wesentlich ist im vorliegenden Zusammenhang, dass die Kindesschutzbehörde die Eltern nach Art. 273 Abs. 1 und 2 ZGB ermahnen oder ihnen Weisungen er- teilen kann, wenn sich die Ausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist. Den Eltern kann das Recht auf persönlichen Verkehr ver- weigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes durch den persönli- chen Verkehr gefährdet wird (Art. 274 Abs. 1 und 2 ZGB). Der gänzliche Aus- schluss des Besuchsrechts stellt die ultima ratio dar und kommt nur in Frage, wenn den befürchteten negativen Auswirkungen auch nicht durch ein begleitetes Besuchsrecht gegengesteuert werden kann (BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., Art. 274 N 5). Liegen ausserordentliche Umstände vor, so kann der An- spruch auf persönlichen Verkehr auch anderen Personen, insbesondere Ver- wandten, eingeräumt werden, sofern dies dem Wohl des Kindes dient (Art. 274a Abs. 1 ZGB). 4.4. Würdigung 4.4.1. Die Eltern schliessen aus den Rückmeldungen des Vereins H._____ nach der Kontaktsistierung, dass D._____ und C._____ im Verein H._____ sehr unzu- frieden seien und dies nichts mit einem Loyalitätskonflikt zu tun habe. Sie bezie- hen sich dabei auf die nachstehenden Rückmeldungen der Wohngruppe (act. 2 S. 4 f.):
- 33 -
• 5. März 2024: «Auf dem Parkplatz wurde C._____ von D._____ geschlagen.»
• 29. Februar 2024: «Immer wieder kommt es bei ihnen zu Anspannungen und Konflikten mit Erwachsenen». «Sie zeigen sich aktuell emotional relativ instabil.»
• 22. Februar 2024: «D._____ und C._____ zeigen sich seit letzter Woche deutlich ange- spannter und emotional instabiler». «Aktuell schafft es C._____ nicht, in die Schule zu ge- hen, lügt die Mitarbeitenden dabei an, dass er in der Schule gewesen wäre, in Wahrheit je- doch hat er sich mit einem Kollegen getroffen.» «Es kommt aktuell immer wieder zu impulsi- ven Stimmungswechseln bei den beiden Kindern, die auch teilweise in verbale Übergriffe gegenüber Erwachsenen münden.»
• 15. Februar 2024: «Leider gelingt es D._____ in dieser Woche noch nicht, in die Schule zu gehen, C._____ hat es zweimal in die Schule geschafft». «Beide Jungen zeigen sich in den letzten Tagen und speziell seit gestern Nachmittag deutlich zurückgezogener und es schein ihnen aktuell emotional schlecht zu gehen».
• 5. Februar 2024: «D._____ war teilweise etwas provozierend gegenüber C._____ unter- wegs[ ... ]».
• 22. Januar 2024: «C._____ meisterte am Freitag in Begleitung eines Erwachsenen den Schulweg. Einen Einstieg in das Schulgebäude gelang ihm leider nicht».
• 19. Januar 2024: «Am Dienstag schafften es beide leider nicht in die Schule».
• 16. Januar 2024: «C._____ schaffte es am vergangenen Freitag leider nicht. Heute wie- derum konnte er aber den Schulweg in Begleitung mit einer Mitarbeiterin meistern und für ei- nen kurzen Moment das Schulgebäude betreten».
• 9. Januar 2024: «Lediglich gestern Abend fingen die beiden am Tisch wieder etwas damit an, sich gegenseitig zu beleidigen, [...]».
• 4. Januar 2024: «Der Gewaltvorfall wurde mit beiden Kindern nachbesprochen. Da C._____ in seiner Anspannung kaum ansprechbar war und hier auch körperlich gegenüber Mitarbei- tenden wurde, wurde der Vorfall gemäss Bündner Standard als Stufe 3 (schwere Grenzver-
- 34 - letzung) eingestuft und an die Gesamtleitung gemeldet». «Da die Brüder auch gegenseitig körperlich wurden, steht auch bis Montag eine gegenseitige Wiedergutmachung aus».
• 31. Dezember 2023: «Gestern Nachmittag kam es bei beiden Brüdern zu einem Zwischen- fall auf der Wohngruppe. Aus einem Streit mit gegenseitigen Beleidigungen gerieten die Kin- der in eine handgreifliche Auseinandersetzung». «Beide Kinder hatten begonnen, einander Gegenstände anzuschmeissen und von C._____ folgten mehrere Gewaltandrohungen und Anwendungen gegen D._____». In den Rückmeldungen sind bis Mitte Februar 2024 eine tätliche Auseinanderset- zung und zwei Provokationen unter den Brüdern (Rückmeldungen vom 31. De- zember 2023, 9. Januar 2024 und 5. Februar 2024) sowie vereinzelte Schulab- senzen (C._____ am 12., 16. und 19. Januar 2024; D._____ am 16. Januar
2024) erwähnt (Rückmeldungen vom 16. Januar 2024, 19. Januar 2024 und
22. Januar 2024). Ab dem 14. Februar 2024 haben sich die Jungen gemäss den Rückmeldungen deutlich zurückgezogener verhalten und es schien ihnen emoti- onal schlecht zu gehen. Sie zeigten sich in den folgenden Tagen deutlich ange- spannter und emotional instabil; es kam zu impulsiven Stimmungswechseln und teilweise zu verbalen Übergriffen gegenüber Erwachsenen (15., 22. und 29. Fe- bruar 2024). Wenn die Eltern das Verhalten der beiden Söhne einzig auf deren unumstösslichen Willen, wieder mit der Familie zusammenzuleben, zurückfüh- ren, übersehen sie, dass es am 14. Februar 2024 zu einem Vorfall kam, der trotz der Kontaktsistierung durchaus geeignet war, den Loyalitätskonflikt der Kinder er- neut zu entfachen. D._____ und C._____ stiegen am 14. Februar 2024 auf dem Weg zum Volg in einen schwarzen Golf und tauchten erst rund 45 Minuten später wieder auf. Die Betreuungspersonen gingen aufgrund der Reaktion der Kinder und der zuvor seitens des Grossvaters väterlicherseits gemachten Ankündigung davon aus, dass die Kinder mutmasslich vom Grossvater väterlicherseits uner- laubt mitgenommen wurden (BR act. 95-97). Ohne die genauen Umstände die- ses Vorfalls zu kennen, liegt es aufgrund des zeitlichen Konnexes und des an- schliessend dokumentierten Verhaltens von D._____ und C._____ auf der Hand, dass dieser Kontakt die Kinder verunsicherte und zu erneuten Verhaltensauffäl- ligkeiten führte. Dem Bericht des Kindesvertreters vom 15. Januar 2024 ist zu
- 35 - entnehmen, dass die Frage, ob sie je wieder mit ihren Eltern zusammen leben können, beide Jungen sehr beschäftigt. Die bestehende Ungewissheit über ihr weiteres Schicksal manifestiere sich in einer gewissen Niedergeschlagenheit. C._____ sei es noch nicht möglich, am Schulunterricht teilzunehmen. Er könne nicht über die Gründe für seine Schulabstinenz sprechen. Aufgrund seiner Kör- perhaltung (Versteifung und Vermeidung von Augenkontakt) dürfte er unter enor- mem Druck betreffend seine schulische Situation stehen. D._____ wirke ausge- glichener als C._____ und sei mitteilungsfreudiger. Aktuell sei D._____ in der Lage, einen reduzierten Stundenplan vormittags von ein bis zwei Stunden zu be- wältigen. Seinen Angaben zufolge gehe er gerne in die Schule. Solange er sich mit seinen Lieblingsfächern beschäftigen könne, verlaufe der Unterricht annehm- bar. D._____ werde nach Angaben der Klassenlehrerin aber auffällig, wenn er sich zurücknehmen müsse und auf andere Schüler Rücksicht nehmen soll. Er verlange ungeteilte Aufmerksamkeit. Bei neuen, ihn überfordernden Lerninhalten reagiere er mit störendem Verhalten. D._____ benötige deshalb Einzelbetreuung (BR act. 79). Die Gründe für die Schulabstinenzen und die Schwierigkeiten von D._____ und C._____ in der Schule wurden bisher – soweit ersichtlich – nicht abgeklärt. Dies hängt unter anderem damit zusammen, dass der Vater bisher jeglichen Abklärungen und eine psychologische Unterstützung verweigerte (vgl. vorstehende E. 3.4.10.). Die Argumentation der Eltern, die Platzierung habe dies- bezüglich keine Verbesserungen gebracht, greift deshalb zu kurz. Auch im Zu- sammenhang mit der Einschränkung des Kontaktrechts bestreiten die Eltern, sie hätten die Kinder negativ gegen das H._____ und die Betreuungspersonen be- einflusst. Diese Darstellung steht in klarem Widerspruch zu den Akten, wobei, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. E. 3.4.5 und 3.4.6). 4.4.2. Es ist eine Tatsache, dass D._____ und C._____ nach der mit Entscheid der KESB vom 21. September 2023 superprovisorisch angeordneten Einschrän- kung des Kontaktrechts (KESB act. 516, 537, 544) ihren seit dem 29. August 2023 (KESB act. 434, 436) dauernden Boykott einstellten. Ihre Situation beru- higte sich nach dem Kontaktabbruch nachweislich. Gegenüber den Gutachtern berichtete eine Bezugsperson der Kinder am 6. Dezember 2023, dass sich der
- 36 - Tag-Nacht-Rhythmus erheblich verbessert habe und sich die Konflikte im alters- entsprechenden Rahmen bewegen würden. D._____ und C._____ würden ver- schiedene Meinungen und Interessen entwickeln. Auch bezüglich regelmässiger Schulbesuche zeichne sich eine positive Tendenz ab (BR act. 71/615/1 S. 4, 10). Die genauen Beweggründe der Kinder zur Beendigung ihres "Streiks" lassen sich nicht eruieren. Aufgrund der Akten steht aber fest, dass der Verein H._____ sich zuvor ausser Stande gesehen hatte, die beiden adäquat zu betreuen. Die Kündi- gung der Aufnahmevereinbarung wurde damit begründet, dass sich die Kinder aufgrund der fehlenden Kooperation der Eltern und dem durch die Eltern ausge- lösten schweren Loyalitätskonflikt nicht mehr auf die Platzierung einlassen und die Bezugspersonen keinen Zugang mehr zu den Kindern herstellen könnten (KESB act. 436). Die Beendigung des Boykotts durch die Brüder nach der super- provisorisch verfügten Kontaktsistierung führte letztlich dazu, dass sich der Ver- ein H._____ bereit erklärte, die Platzierung der Kinder weiterzuführen (KESB act. 544), nachdem D._____ und C._____ im Rahmen der Begutachtung erklärt hatten, dass sie am liebsten im Wohnheim H._____ bleiben würden (KESB act. 537). Angesichts dieser Sachumstände ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die mit Entscheid der KESB vom 26. Oktober 2023 bestätigte Kon- takteinschränkung für gerechtfertigt hielt. Die weitgehend pauschalen Einwände der Eltern vermögen nicht zu überzeugen. 4.4.3. Da ein Kontaktabbruch ultima ratio ist und die Kinder unter der Trennung von ihrer Familie leiden, hat sich die Vorinstanz zu Recht für eine umgehende Regelung des elterlichen Kontaktrechts durch die KESB ausgesprochen. Mit dem von der Vorinstanz vorgesehenen Kontaktaufbau bzw. mit begleiteten bzw. über- wachten Kontakten sind die Eltern indessen nicht einverstanden. Den Eltern ist zuzustimmen, dass der Kontaktabbruch zwischen ihnen und ihren Söhnen deren Wohl und deren gesunder Entwicklung abträglich ist. Angesichts der dokumen- tierten Instrumentalisierungen der Kinder durch die Eltern und der dadurch aus- gelösten emotionalen Not der Kinder kommt ein uneingeschränkter Kontakt zwi- schen den Eltern und den Kindern aktuell jedoch nicht in Frage. Auch wenn die Kontaktsistierung für die Entwicklung und die psychische Gesundheit von D._____ und C._____ zweifellos ungünstig ist, muss sichergestellt werden, dass
- 37 - ein erneuter Kontakt zwischen Eltern und Kindern nicht zu einer vergleichbaren Situation wie im Herbst 2023 führen wird. Der Kontakt mit den Eltern soll sich po- sitiv auf das Wohl der Kinder auswirken und diese stärken. Dies kann mit spezifi- schen Anordnungen und unterstützenden Massnahmen wie einem Kontaktauf- bau und einer Begleitung erreicht werden. Dabei gilt für den Kontakt zwischen den Eltern und den Kindern, worauf bereits im Zusammenhang mit der Rückplat- zierung hingewiesen wurde: eine gewisse Kooperation der Eltern mit den Fach- personen und Behörden ist unerlässlich. 4.5. Die Beiständin nimmt im vorliegenden Verfahren eine ausgesprochen ver- mittelnde Rolle ein und ist ernsthaft bemüht, den Eltern und den Kindern eine Perspektive aufzuzeigen (KESB act. 303/2, 434, 452). Am 11. Januar 2024 be- antragte sie der KESB, U._____ zu beauftragen im Rahmen eines Familienrates eine (aufbauende) Regelung bezüglich des Kontaktrechts auszuarbeiten. Dabei verwies sie auf den sehr ausgeprägten, autonomen und stabilen Wunsch der Kinder, wieder gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern leben zu dürfen, in T._____ oder im Kosovo. Das Recht und das Bedürfnis von D._____ und C._____, ihre Eltern zu sehen, sieht die Beiständin durch die Einschätzungen der Gutachter vernachlässigt. Eine weitere Kontaktsistierung hält sie für nicht verhält- nismässig. Es brauche dringend eine Perspektive für D._____ und C._____ so- wie für die Eltern. Mit dem Wegzug des Vaters in den Kosovo per 31. Dezember 2023 habe sich die Ausgangslage erneut verändert. Die behördlichen Anordnun- gen hätten von den Eltern nicht angenommen werden können und das Vertrauen sei verloren gegangen. Sie empfehle, dass die Eltern mit Unterstützung eines Fa- milienrates aktiviert würden, um einen Lösungsvorschlag zum Kontakt mit der (erweiterten) Familie auszuarbeiten (BR act. 76). Diesen Vorschlag der Beistän- din bezeichneten die Eltern im bezirksrätlichen Verfahren zwar als "kreativ", sie haben sich aber bisher nicht darauf einlassen können. Die Vorinstanz nahm des- halb davon Vormerk, dass die Eltern einen Familienrat als nicht zielführend er- achteten (act. 7 S. 29, 55 und 66, Dispositiv-Ziff. III). 4.6. Die Haltung der Eltern gegenüber der Installierung eines Familienrates ist ein weiteres Beispiel für ihre fehlende Kooperationsbereitschaft, welche zur aktu-
- 38 - ellen Patt-Situation geführt hat. Mit ihrer unnachgiebigen Verweigerungshaltung scheinen die Eltern den Druck so lange erhöhen zu wollen, bis die KESB und die Fachpersonen vor ihnen kapitulieren. Die Eltern scheinen bei ihrem Kampf ge- gen die Behörden das Wohl ihrer Söhne D._____ und C._____ völlig aus den Augen verloren zu haben. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass die Vorinstanz von ausserordentlichen Umständen im Sinne von Art. 274a Abs. 1 ZGB ausging, welche die Einräumung eines Anspruchs auf persönlichen Verkehr gegenüber den Verwandten der väterlichen Familie rechtfertigen. Das Bedürfnis von D._____ und C._____ Kontakt mit ihrer Familie zu haben, ist ausgewiesen. Entsprechend ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass entsprechende Kontakte – bei bestehender Kooperationsbereitschaft der Verwandten – mit Blick auf das Kindeswohl geboten sind. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Eltern eine Umplatzierung der Kinder zur erweiterten Familie im vorliegenden Beschwerdeverfahren ablehnen. Unklar ist, was die Eltern mit ihrer Argumenta- tion, eine Regelung zu Lasten der erweiterten Familie sei nicht zulässig, meinen. Zur Wahrung des Kindeswohls soll der erweiterten Familie im Sinne von Art. 274a Abs. 1 ZGB ein Kontaktrecht mit D._____ und C._____ eingeräumt werden. Dies scheint nicht nur aufgrund der Kooperationsverweigerung der El- tern, sondern auch aufgrund ihrer Wohnsitznahme im Kosovo sinnvoll. Die Inter- pretation der Eltern manifestiert, dass sie sämtliche Bemühungen der Behörden zur Wahrung des Kindeswohls von D._____ und C._____ (und damit letztlich auch der Interessen der Eltern) als unerlaubte Einmischung sehen. Es ist nicht so, wie die Eltern glauben, dass bei den Behörden eine grosse Skepsis gegen- über ihrer ganzen Familie besteht (act. 2 Rz. 5 ff.). Vielmehr ist es das Miss- trauen der Eltern in die Behörden, welches zur bedauernswerten Situation von D._____ und C._____ geführt hat. 4.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die KESB zu Recht aufgefordert hat, ein aufbauendes und bei Bedarf begleitetes bzw. über- wachtes Kontaktrecht der Eltern zu regeln und ein Kontaktrecht der erweiterten in der Schweiz lebenden Familie väterlicherseits zu prüfen und festzulegen. Die Be- schwerde gegen Dispositiv-Ziff. III des angefochtenen Urteils ist ebenfalls abzu- weisen.
- 39 -
5. Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen durch die Vorinstanz 5.1. Die Beschwerde richtet sich auch gegen die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen in den Dispositiv-Ziffern V und VI des vorinstanzlichen Ur- teils. Die Vorinstanz wies zunächst darauf hin, dass die Kosten eines Verfahrens gemäss den massgeblichen Bestimmungen der ZPO grundsätzlich nach Mass- gabe von Obsiegen und Unterliegen zu verteilen seien. In familienrechtlichen An- gelegenheiten, bei denen es im Wesentlichen um Themen gehe, welche die Kin- der unmittelbar beträfen, seien die Prozesskosten im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO allerdings (den Parteien) jeweils hälftig aufzuerlegen. Die KESB sei Vorinstanz und nicht Partei des Beschwerdeverfahrens, weshalb die Kosten den Eltern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen seien (act. 7 S. 65 f.). 5.2. Die Eltern machen geltend, die Kosten seien gemäss ZPO nach Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen. Im Ergebnis hätten sie mit ihrem Antrag auf Auf- hebung des Entscheids der KESB vom 26. Oktober 2023 vollumfänglich Recht erhalten, was sich auch bei den Kosten niederschlagen müsse. Wären die Ver- fahren nicht vereinigt worden, hätten sie für das Beschwerdeverfahren betreffend den Entscheid vom 26. Oktober 2023 keine Kosten erwarten müssen (act. 2 Rz. 21). 5.3. Die Eltern beantragten im bezirksrätlichen Beschwerdeverfahren, der Ent- scheid der KESB vom 26. Oktober 2023 sei vollumfänglich aufzuheben (BR act. 85/1). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Kontaktsistierung im Zeit- punkt des Entscheids begründet gewesen sei. Die Vorinstanz nahm eine Anpas- sung des Entscheids der KESB vor, weil die Kontaktsistierung längerfristig unbe- strittenermassen keine Lösung sei (act. 7 S. 63 f.). Da die Vorinstanz die Kon- taktsistierung im Zeitpunkt des vorsorglichen Entscheids der KESB für gerecht- fertigt hielt, haben die Eltern im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren entgegen ihrer Auffassung nicht mehrheitlich obsiegt. Die Anpassung durch die Vorinstanz ist vielmehr durch den Zeitablauf begründet worden, was bei vorsorglichen Mass- nahmen regelmässig vorkommt. Die vollumfänglich Kostenauflage zu Lasten der Eltern durch die Vorinstanz ist entsprechend nicht zu beanstanden. Der Vollstän- digkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass in der vorliegenden Konstellation, in
- 40 - der sich die Eltern im Beschwerdeverfahren nicht als Parteien gegenüber stehen, die auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO abgestützte, ständige Praxis zur Kostenauflage in familienrechtlichen Verfahren nicht einschlägig ist. 5.4. Die Eltern verlangen, ihnen sei für das bezirksrätliche Verfahren eine Par- teientschädigung von Fr. 4'000.– aus der Staatskasse zuzusprechen (act. 2 Rz. 23). Aufgrund des Verfahrensausgangs des vorinstanzlichen Beschwerde- verfahrens besteht indessen keine Rechtsgrundlage für eine solche Entschädi- gung. Somit ist auch die Beschwerde gegen die Regelung der Kosten- und Ent- schädigungsfolgen abzuweisen. 5.5. Die Vorinstanz setzte die Entschädigung für den Kindesvertreter auf Fr. 10'330.05 fest und auferlegte sie den Eltern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung. In den Erwägungen hielt die Vorinstanz fest, die Entschädigung sei aus der Amtskasse zu entrichten (act. 7 S. 65), eine entsprechende Anordnung ging im Dispositiv jedoch vergessen (act. 7 S. 66 f. und act. 9). Dieses Versehen kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 446 ZGB von Amtes we- gen korrigiert werden. Das angefochtene Urteil ist entsprechend zu ergänzen.
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen des obergerichtlichen Beschwerdever- fahrens 6.1. Die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens sind ausgangsge- mäss den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die teilweise Gutheissung der Beschwerde (in Bezug auf die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. II des Urteils des Bezirksrates vom 29. Februar 2024) führt dabei nicht zu einer an- deren Kostenverteilung, kann in dieser doch kein Obsiegen der Beschwerdefüh- rer gesehen werden, wie die entsprechenden Erwägungen in 3.4. zeigen. 6.2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 1'600.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen.
- 41 - Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziff. II des Urteils des Bezirksrats Pfäffikon vom 29. Februar 2024 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. In Ergänzung des Urteils des Bezirksrats Pfäffikon vom 29. Februar 2024 wird die Kasse des Bezirksrats Pfäffikon angewiesen, Rechtsanwalt lic. iur. Y_____ für seinen Aufwand als Kindesvertreter im bezirksrätlichen Verfah- ren eine Entschädigung von Fr. 10'330.05 auszuzahlen.
3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'600.– festgesetzt und den Beschwerde- führern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beiständin G._____, die Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde Pfäffikon sowie unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Pfäffikon, je gegen Empfangs- schein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 42 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am: