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PQ230076

Kindesschutzmassnahmen

Zürich OG · 2025-03-20 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 15 f.). Die Wohnverhältnisse der Eltern waren von Ende 2020 bis Sommer 2024 wenig stabil und von mehreren Umzügen geprägt (Prot. S. 4-9, S. 39-40; O._____, P._____, Q._____, R._____ bzw. S._____, N._____, M._____, I._____), dies u.a. infolge polizeilicher Einsätze mit einhergehender Kündigung der Wohnung (Prot. S. 11 ff., S. 43 ff., S. 45 f.). Die Eltern zeigten sich anlässlich der Anhörung vor Obergericht am 27. Februar 2024 zunehmend selbstkritisch, was ihr Verhalten in der Vergangenheit anbe- langte (Prot. S. 3-54), vor allem auch in Bezug auf ihre Kinder, was gegen eine sofortige Abweisung des Antrages auf Rückplatzierung sprach. Umgekehrt war die Situation der Eltern zu wenig stabil, als dass die Rückplatzierung der Kinder hätte angeordnet werden können. Es wurden deshalb weitere Abklärungen veran- lasst und Berichte der Beiständinnen J._____ und L._____ und der Verantwortli- chen des F._____ eingeholt (act. 18/1, act. 18/2, act. 49-51). Gleichzeitig sollte im Rahmen des vorliegenden Verfahrens den Eltern Gelegenheit gegeben werden, ihre Situation zu stabilisieren, so dass eine Rückplatzierung von C._____ und D._____ zu ihren Eltern denkbar wurde. In diesem Sinne ergingen die Beschlüsse bzw. Verfügungen der Kammer vom 22. Oktober 2024 (act. 42), vom 28. Januar 2025 (act. 60) und vom 14. Februar 2025 (act. 66), welche sukzessive das Be- suchsrecht ausgeweitet haben. Die Eltern wie die Kinder sollten gefestigtes Ver- trauen in ohne Zwischenfälle verlaufende Alltage entwickeln können, die den Kin- dern Normalität und Kontinuität ermöglichen. Aktuell sind die Eltern, die seit August 2024 in I._____ wohnen, berechtigt, in Absprache mit den Beiständinnen und den Verantwortlichen des F._____ C._____ und D._____ an vier Tagen pro Woche inkl. Übernachtungen auf Besuch zu nehmen, davon bis zu vier Stunden begleitet durch die Familienbegleiterin, den Rest davon unbegleitet (act. 66). 2.1. Die Beschwerdeführer kamen im 2017 als Paar zusammen (Prot. S. 30, S. 36, S. 47) und bezogen ihre erste gemeinsame Wohnung im 2020 in O._____ (Prot. S. 6). Die heute 26 ½ jährige Beschwerdeführerin wuchs vornehmlich in der

- 4 - Gemeinde Q._____ auf, wo sie die Volksschule auf Niveau Sekundarschule A ab- schloss (Prot. S. 17). Eine angetretene Lehre als Kauffrau gab die Beschwerde- führerin nach rund einem halben Jahr aus diversen Gründen, u.a. wegen Mob- bing, auf (Prot. S. 17), übernahm im Folgenden Gelegenheitsarbeiten als Mitar- beiterin im T._____ und als Babysitterin und begann bei U._____ ein einjähriges, vornehmlich an Wochenenden stattfindendes Studium zur Ernährungsberaterin (Prot. S. 18). Eigenen Angaben zufolge hatte die Beschwerdeführerin im Juni 2023 letztmals eine Stelle als Mitarbeiterin in der Hauswirtschaft inne, die zum Bedauern der Beschwerdeführerin wegen Umstrukturierung nach nur zwei Mona- ten gekündigt worden war (Prot. S. 18 unten f.). Die Beschwerdeführerin ist inter- essiert in den Themen Gesundheit, Pflege, Verkauf, ist der Erwachsenenbildung nicht abgeneigt und möchte später wieder berufstätig sein (Prot. S. 37). Die Be- schwerdeführerin konsumierte Cannabis, dies bei psychischer, nicht klar beurteil- barer Vorbelastung, verneint aber aktuellen Drogenkonsum (Prot. S. 30 ff.; vgl. hiernach E. II./3.). Der heute 28-jährige Beschwerdeführer wuchs im Kanton Zug auf und schloss ebenfalls die Volksschule auf Niveau Sekundarschule ab (Prot. S. 41). Eigenen Angaben zufolge brauchte der Beschwerdeführer Zeit, um seinen Berufsweg zu finden. Der Beschwerdeführer nahm immer wieder Beschäftigungen als Koch, im Verkauf oder als Promoter an (Prot. S. 40 f.) und hegt seit langer Zeit den Wunsch, ein Studium zum Naturheilpraktiker zu absolvieren. Im Alter von 18 Jah- ren erlitt der Beschwerdeführer einen schweren Unfall, als er, schwer angetrun- ken und nach Cannabiskonsum, beim Überqueren der Bahngeleise auf einen Bahnwagen stieg, zu nahe an eine Starkstromleitung geriet und schwere Verbren- nung erlitt (Prot. S. 48 f.). Auch der Beschwerdeführer beteuert, welcher eigenen Angaben zufolge zwischen 16 und 18 Jahren kiffte (Prot. S. 49), dass er kein Cannabis und keinen Alkohol (bis auf ein Bier alle ein bis zwei Monate) konsu- miere (Prot. S. 49). Der Beschwerdeführer fand im Sommer 2024 in I._____ eine (Lehr-)Stelle als Koch, welcher Beruf seinem langjährigen Wunsch entspricht (Prot. S. 40, S. 47;

- 5 - vgl. hiernach E. II./4.1.-4.2.). Im gleichen Zeitraum fanden die Beschwerdeführer per 1. August 2024 eine Familienwohnung in I._____ (act. 34). 2.2. Die Beschwerdeführer sagen, dass sie (finanziell) gut über die Runden kom- men (Prot. S. 33, S. 36, S. 42), verweisen dann aber doch auf die Unterstützung durch die Sozialhilfe (Prot. S. 43). Die Beschwerdeführer sind auf Sozialhilfe an- gewiesen (z.B. Prot. S. 35, S. 42; KESB-act. 8/17, act. 9/52/2-3). Die konkrete finanzielle Situation wurde nicht ganz nachvollziehbar bzw. aktenkundig gemacht (z.B. wurden keine aktuellen Lohnabrechnungen eingereicht). Gegenwärtig ist da- von auszugehen, dass die Beschwerdeführer mit dem Lohn des Beschwerdefüh- rers, evtl. mit Hilfe der Familie und vermutungsweise (insbesondere nach Rück- kehr der Kinder) teilweise auch unterstützt von der öffentlichen Hand finanziell über die Runden kommen (werden) (Prot. S. 42 f., S. 51). Eigenen Angaben zufolge haben die Beschwerdeführer keine Schulden (Prot. S. 36 und S. 42).

3. Kern der Auseinandersetzung ist vor Obergericht der Entzug der Obhut bzw. die Wiedereinräumung des Aufenthaltsbestimmungsrechts als Teil der elterlichen Sorge an die Beschwerdeführer. Die Beschwerdeführer wollen C._____ und D._____ wieder in ihrer Obhut in I._____ haben. Mit dem heute zu fällenden Ent- scheid über das Aufenthaltsbestimmungsrecht (Art. 301a Abs. 1 ZGB) wird auch über die Aufrechterhaltung der Kindesschutzmassnahmen nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zu entscheiden sein (Art. 298b Abs. 3 ZGB). 3.1. Das von der Leitenden Ärztin, der Hebamme und der Sozialarbeiterin des Luzerner Kantonsspitals nach der Geburt von C._____ beobachtete Verhalten der Mutter (damals wohnhaft in P._____) veranlassten diese, eine Gefährdungsmel- dung bei der KESB Luzern-Land zu machen (KESB-act. 8/75/1). Die Begründung in der Gefährdungsmeldung lautete zusammengefasst dahingehend, dass der psychische Zustand der Mutter nicht klar beurteilbar sei, allerdings ein Austritt mit enger ambulanter Betreuung als vertretbar angesehen würde. Im Folgenden machte auch die Polizei im Nachgang verschiedener, innert kurzer Zeit erfolgter Polizeieinsätze Gefährdungsmeldungen an die KESB (KESB-act. 75/16,20); den

- 6 - entsprechenden (Polizei-)Akten lässt sich eine gewisse psychische Instabilität der Beschwerdeführerin entnehmen. Auch die Polizei ersuchte die KESB Luzern- Land, geeignete Unterstützungsmassnahmen zu prüfen. Mit Entscheid vom 3. Au- gust 2021 (KESB-act. 8/75/16) errichtete die KESB Luzern-Land für C._____ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB, wies die Eltern an, Beratungster- mine wahrzunehmen, und beauftragte die Beiständin mit diversen Aufgaben. Die KESB begründete die Anordnung der Kindesschutzmassnahmen damit, dass die Ereignisse nach der Geburt von C._____ sowie das Ergebnis der Sozialabklärung gezeigt hätten, dass die heftigen Paarkonflikte nach wie vor bestehen würden. Die Eltern seien trotz des engmaschigen Helfernetzes nicht bereit gewesen, die Un- terstützung bei der Betreuung von C._____ (freiwillig) anzunehmen. Ohne Beglei- tung und Unterstützung durch Fachpersonen bestehe vor allem aufgrund des an- zunehmenden labilen psychischen Zustandes der Mutter und den heftigen Streite- reien zwischen den Eltern die Gefahr, dass die Betreuung von C._____ nicht ge- währleistet sei. Die Situation konnte sich trotz Beistandschaft nicht stabilisieren. Es sollte sich zei- gen, dass die mangelnde Stabilität, insbesondere auch was die Paarbeziehung anbelangte, die Basis für die kurz darauf erfolgte Fremdplatzierung von C._____ war. Ausschlaggebend für die mit Entscheid der KESB Luzern-Land vom 6. Sep- tember 2021 zunächst superprovisorisch, und mit Entscheid vom 30. September 2021 vorsorglich angeordnete Fremdplatzierung von C._____ waren die immer noch notwendigen Polizeieinsätze im Haushalt der Eltern und im Nachgang dazu die Gefährdungsmeldungen durch die Polizei, welche erneut von massiven Strei- tigkeiten und wüsten Szenen zwischen den Eltern berichteten (KESB-act. 75/12, act. 75/11). Die Beschwerdeführerin sagte rückblickend, es habe zu viele Polizei- einsätze gegeben (Prot. S. 13). Die Verantwortlichen der KESB sahen das von den Eltern an den Tag gelegte (Erziehungs-)Verhalten, das indirekte Erleben von häuslicher Streitigkeiten von C._____, das Nichteinhalten von Abmachungen und die Unberechenbarkeit der Mutter in Ausnahmesituationen, als dem Kindswohl abträglich an. Der Gefährdung von C._____ könne weder mit einer Beistandschaft noch mit der Erteilung einer Weisung begegnet werden. C._____ wurde in das Kinderheim G._____ platziert.

- 7 - Die KESB Luzern-Land bestätigte für die Hauptsache mit Entscheid vom 17. März 2022 die Fremdplatzierung von C._____ (KESB-act. 8/75/5). Der Entscheid der KESB basierte massgeblich auf der unveränderten familiären Situation, die sich nicht beruhigen konnte, und dies obwohl die Beschwerdeführer damals für einige Monate getrennt waren. Es kam nach wie vor zu Polizeieinsätzen. Am 13. Fe- bruar 2022 erfolgte eine Intervention durch die Zuger Polizei nach einem Notruf der Mutter, wonach sie bei einem Treffen mit dem Vater von diesem mit einem Messer bedroht worden sei. Am 15. Februar 2022 rapportierte die Kantonspolizei Schwyz, die Mutter habe öffentlich mit einem Selbstmord gedroht und zwei Tage später rief der Beschwerdeführer die Polizei, weil sich die Beschwerdeführerin ge- weigert haben soll, dessen Wohnung zu verlassen (vgl. KESB-act. 8/75/5 S. 6). Zusammengefasst kam die KESB Luzern-Land im Entscheid vom 17. März 2022 zum Schluss, der Umstand, dass das Leben der Beschwerdeführer durch Woh- nungswechsel und verschiedene (auch psychische) Belastungen und Unbere- chenbarkeiten geprägt sei, den Bedürfnissen von C._____ zuwider laufe. Die Fremdplatzierung der Tochter sei deshalb auch in einer längeren zeitlichen Per- spektive gerechtfertigt, wobei die KESB angesichts der nicht absehbaren Rück- platzierung und der Tatsache, dass ein Kleinkind besondere Zuwendung benö- tige, die Platzierung von C._____ in einer geeigneten Pflegefamilie plante und die Beiständin entsprechend mit der zusätzlichen Aufgabe beauftragte, eine geeig- nete Familie zu finden (KESB-act. 8/75/5 S. 7, S. 9 Dispositivziffer 3).

4. Mit Entscheid der KESB Region Entlebuch, Wolhusen und Ruswil vom

12. August 2022 wurde für das damals noch ungeborene Kind D._____ eine Bei- standschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet (KESB-act. 9/13). Die Zu- ständigkeit der KESB ergab sich aus dem damaligen Wohnort der Beschwerde- führerin in R._____.

5. Infolge des Umzugs der Beschwerdeführer nach N._____ per 1. August 2022 (Prot. S. 15) wurde die KESB Bülach Nord gestützt auf Art. 445 Abs. 5 ZGB für die Anordnung und Weiterführung der Kindesschutzmassnahmen zuständig (Prot. S. 23). Sie entzog superprovisorisch mit Entscheid vom 15. September 2022 unter Hinweis auf die nach wie vor bestehende schwierige Paardynamik und

- 8 - die instabile Situation den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über den da- mals noch ungeborenen D._____ und liess D._____ ab seiner Geburt im G._____ bei seiner Schwester C._____ platzieren (KESB-act. 9/32). Mit Entscheid vom

31. Oktober 2022 bestätigte die KESB vorsorglich den Entzug des Aufenthaltsbe- stimmungsrechts für D._____ und wies darauf hin, dass es für einen Endent- scheid weiterer Abklärungen bedürfe (KESB-act. 9/66). Mit Entscheid vom 10. Januar 2023 übernahm die KESB Bülach Nord (nachfol- gend nur noch KESB) sodann die Beistandschaft für C._____ und nahm im Wei- teren Vormerk vom Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern und der Platzierung von C._____ im G._____ (KESB-act. 8/34).

6. Die inzwischen anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gelangten am

5. Dezember 2022 bzw. am 21. März 2023 an die KESB und beantragten, es sei der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts für C._____ und D._____ aufzuhe- ben, es sei ihnen das Aufenthaltsbestimmungsrecht wieder zu erteilen und die Kinder in ihre Obhut zu übergeben. 6.1. Nach umfangreichen Abklärungen bestätigte die KESB mit Entscheid vom

E. 20 Juni 2023 ihre vorsorglichen Entscheide und wies den Antrag der Eltern auf Rückplatzierung von C._____ ab bzw. bestätigte die vorsorgliche Platzierung von D._____ im Kinderheim G._____ (KESB-act. 8/107, 9/192 = BR-act. 1 [nachfol- gend nur noch als act. BR-act. 1 zitiert]). Mit Dispositivziffer 13 beauftragte die KESB die Beiständin, unmittelbar mit den Eltern in Kontakt zu treten, um eine Um- platzierung in ein Eltern-Kind-Wohnen zu organisieren und der KESB bis spätes- tens 30. November 2023 eine schriftliche Rückmeldung zu ihren diesbezüglichen Bemühungen einzureichen. Sollte bereits davor eine Umplatzierung in eine Eltern- Kind-Institution erfolgen können, sei ein entsprechender Antrag zu stellen (BR- act. 1 S. 26, Dispositivziffer 13). Zur Ausführung dieses Auftrages wurden die Auf- gaben der Beiständin in Dispositivziffer 12 des Entscheides entsprechend um- schrieben (BR-act. 1 S. 25, Dispositivziffer 12.e). Die KESB entzog sodann einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (BR-act. 1 S. 26 Dispositivzif- fer 17).

- 9 - 6.2. Die Beschwerdeführer fochten den Entscheid der KESB vom 20. Juni 2023 (wie schon zuvor den vorsorglichen Entscheid, E. 5.) an und verlangten zusam- mengefasst die Aufhebung des Entscheides und die - bereits vorsorglich während der Dauer des Verfahrens anzuordnende - Rückplatzierung ihrer Kinder in die el- terliche Obhut (BR-act. 2). Zudem stellten die Eltern den Antrag, es sei der Be- schwerde in Bezug auf Dispositivziffer 13 sowie in Bezug auf die in diesem Zu- sammenhang stehenden Aufgaben der Beiständin gemäss Dispositivziffer 12 die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen (BR-act. 2 S. 4). Mit Präsidialverfügung und Urteil vom 9. August 2023 wies der Vizepräsident des Bezirksrates Bülach unter Bewilligung der verlangten unentgeltlichen Rechtspfle- ge sowohl den Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen wie auch denjenigen, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen, ab (BR- act. 12 Dispositivziffern I./II.). Mit der gegen die Präsidialverfügung des Bezirks- ratsvizepräsidenten vom 9. August 2023 gerichteten Beschwerde vom 28. August 2023 an die Kammer verlangten die Beschwerdeführer erneut, es sei der Be- schwerde gegen den Entscheid der KESB vom 20. Juni 2023, Eintritt in ein Eltern- Kind-Heim 3 (Dispositivziffern 12 und 13), die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen. Diesem Antrag gab die Kammer mit Urteil vom 18. September 2023 statt (BR-act. 21). Es blieb bei der Platzierung von C._____ und D._____ im F._____ in Zürich (Prot. S. 15 f.).

7. Mit Urteil vom 1. November 2023 wies der Bezirksrat die Beschwerde ab und verweigerte demzufolge die Wiedererteilung des Aufenthaltsbestimmungs- rechts für C._____ und D._____ an die Eltern (BR-act. 27 = act. 11 [nachfolgend nur noch als act. 11 zitiert]). Die Beschwerdeführer liessen mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 Beschwerde am Obergericht erheben (act. 2). Mit ihrer Be- schwerde beantragen die Beschwerdeführer zusammengefasst die Aufhebung des bezirksrätlichen Entscheides und die Rückplatzierung von C._____ und D._____ in ihre Obhut. Die Anträge der Beschwerde lauten im Volltext wie folgt (act. 2 S. 2 f.):

- 10 - "1. Es sei Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheides des Bezirksrates Bülach vom 1. Novem- ber 2023 aufzuheben und es sei den Beschwerdeführern das Aufenthaltsbestim- mungsrecht über ihre beiden Kinder C._____ und D._____ zu erteilen und D._____ und C._____ in die Obhut der Eltern zu übergeben unter gleichzeitiger Anordnung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung.

2. Es seien die bestehenden Beistandschaften für D._____ und C._____ fortzuführen und es seien die bestehenden Aufgaben der Beiständin durch die folgenden für beide Kinder gleichlautenden Aufgaben zu ersetzen: Die Kindseltern in ihrer Sorge um D._____ und C._____ mit Rat und Tat zu unterstützen; Die Pflege, Erziehung und die weitere Entwicklung von D._____ und C._____ zu begleiten und zu fördern; in Zusammenarbeit mit den Eltern umgehend eine sozialpädagogische Familienbegleitung zu installieren und deren Auftrag zu begleiten; für die Finanzierung der sozialpädagogischen Familienbegleitung besorgt zu sein und der zuständigen Kindesschutzbehörde im Hinblick auf die halbjährliche Überprüfung rechtzeitig mitzuteilen, ob die Unterstützungsmassnahme weiterzuführen ist; in Zusammenarbeit mit den Eltern eine geeignete Stelle für die Paarberatung zu organisie- ren und für die Finanzierung derselben besorgt zu sein. Bei Bedarf Anträge an die zuständige Kindesschutzbehörde zu stellen.

3. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

4. Eventualiter: Es seien Dispositivziffer 3a) und b) sowie Dispositivziffer 12h) des Ent- scheides der KESB Bezirk Bülach Nord vom 20. Juni 2023 aufzuheben und es seien die Beschwerdeführer für berechtigt zu erklären, ihre Kinder mindestens drei Mal wöchentlich für acht Stunden unbegleitet zu betreuen.

5. Es sei Dispositivziffer 2 des Urteils des Bezirksrates vom 1. November 2023 aufzu- heben und es seien die Kosten des Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.

6. Die Kosten des Verfahrens vor Obergericht seien auf die Staatskasse zu nehmen. prozessuale Anträge:

- 11 - Es sei den Beschwerdeführern die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihnen in der Person von Rechtsanwältin MLaw X._____ eine unentgeltliche Rechtsvertretung zu bestellen." Es wurden in Anwendung von §§ 65 und 67 EG KESR i.V.m. Art. 446 ZGB (Un- tersuchungsgrundsatz) die vorinstanzlichen Akten des Bezirksrates (BR-act. 12/1-

28) und der KESB (KESB-act. 8/1-192, 9/1-277) beigezogen. Mit Vorladung vom

E. 23 Januar 2024 wurden die Parteien auf den 27. Februar 2024 zur Anhörung vor- geladen (act. 16; Prot. S. 3-54). Mit den bereits weiter vorne erwähnten Beschlüs- sen bzw. Verfügungen der Kammer vom 22. Oktober 2024 (act. 42), vom 28. Ja- nuar 2025 (act. 60) und vom 14. Februar 2025 (act. 66; E. 1.) erliess die Kammer, nach Einholung diverser Auskünfte, vorsorgliche Massnahmen in Sachen des Be- suchsrechts der Eltern, welche kontinuierlich die Kontakte zwischen Eltern und C._____ und D._____ bis auf mittlerweile drei Übernachtungen pro Woche erwei- terten (act. 66). Die Rechtsvertreterin konnte Stellung zu den eingeholten Aus- künften und Berichten nehmen (act. 31, act. 46, act. 72). Mit dem heutigen Ent- scheid ist den Beschwerdeführern noch eine Kopie von act. 74 zuzustellen. Der Prozess ist spruchreif. II.

1. Die elterliche Gemeinschaft von Eltern und Kind gehen Kindesschutzmassnahmen vor (BGE 111 II 119 E. 5 und 6). Es ist in diesem Sinne nach dem Wortlaut von Art. 310 Abs. 1 ZGB zu beurteilen, ob die Gefähr- dung von C._____ und D._____, die Anlass zur Wegnahme von den Eltern gab, noch besteht, und zwar in einer Weise, dass der Gefährdung nicht mit anderen, weniger einschneidenden Kindesschutzmassnahmen als mit einer Fremdplatzie- rung begegnet werden kann. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts oder konkret - im Falle der Beschwerdeführer - das Verbot, C._____ und D._____ nach I._____ in ihre Obhut zurück zu nehmen, stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsstellung der Beschwerdeführer dar und ist auch mit einschneidenden Konsequenzen für die Kinder verbunden; C._____ und D._____ wachsen nicht bei ihren leiblichen Eltern auf.

- 12 - Im Fokus steht die Belastung für das Kind, nicht die Abweichung einer Familie vom sogenannt "Normalen". Bei der Prüfung einer Rückplatzierung sind die ge- samten Umstände zu würdigen. Die Rückplatzierung ist immer wieder zu überprü- fen, so dass die Familie nach Möglichkeit wieder zusammengeführt werden kann (so auch der Bezirksrat, act. 11 S. 17 f.). Die Massnahme der Fremdplatzierung sollte auf Wiedereinsetzung des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts gerich- tet sein. In diesem Sinne gaben die Behörden und Fachpersonen den Beschwer- deführern auch im vorliegenden Fall immer wieder zu verstehen, dass bei Dauer- haftigkeit von stabilen Verhältnissen die Rückplatzierung von C._____ und D._____ ins Auge gefasst werden könne. 2.1. Es gab nicht den einen Grund, weshalb C._____ und D._____ fremdplatziert wurden, sondern es war eine Kombination von verschiedenen Problemen, welche zur ausserfamiliären Platzierung von C._____ und D._____ führte. Der massive Dauerkonflikt der Eltern, die stetigen, bis Januar 2023 aktenkundigen Polizeiein- sätze im Haushalt der Eltern, die Wohnungswechsel, der Gesundheitszustand der Mutter, aber auch des Vaters, die mangelnde Zusammenarbeit der Eltern mit den Behörden und die Unzulänglichkeit der Eltern hinsichtlich der Bedürfnisse ihrer Kinder waren die Gründe für die Fremdplatzierung (act. 11 S. 18 ff.). Aus den Vor- gängen hinsichtlich C._____ schloss die KESB vor rund 2 ½ Jahren, wie gesehen noch vorgeburtlich (vgl. hiervor E. I./5.), auch hinsichtlich D._____ auf kindswohl- gefährdendes Verhalten der Eltern. Der Bezirksrat konstatierte eine eingetretene Verbesserung der Situation der El- tern und wies darauf hin, dass die Beschwerdeführer am 26. Oktober 2023 eine Paartherapie aufgenommen hätten, erachtete sie aber noch nicht als dauerhaft (act. 11 S. 22). Es brauche für eine Rückplatzierung eine tiefgreifend verbesserte Situation des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und eine ausgegli- chene und stabile Paarbeziehung. Ohne diese Parameter sei eine Rückplatzie- rung nicht denkbar und widerspreche dem Kindswohl bzw. stelle eine Kindswohl- gefährdung dar (act. 11 S. 22 unten f.). 2.2. Der Hauptvorwurf der Beschwerdeführer an die Vorinstanzen kann dahinge- hend zusammengefasst werden, dass sie auf zeitlich überholte Sachverhalte und

- 13 - unzutreffende Beweismittel abstellten (act. 2 S. 6). Eine psychische Einschrän- kung verbieten sich die Beschwerdeführer und weisen darauf hin, dass eine sol- che Einschätzung fachspezifische Abklärungen bedurft hätte (act. 2 S. 8 ff., S. 15). Den Paarkonflikt relativieren sie und sehen ihn vor allem im Zusammen- hang mit der Belastung durch die Fremdplatzierung ihrer Kinder, sie würden keine Konflikte vor den Kindern austragen und seit Januar 2023 sei es unbestrittener- massen zu keinen Polizeieinsätzen mehr gekommen (act. 2 S. 10 f.). Die Vorin- stanz habe sodann übersehen, dass die Beschwerdeführer mit dem F._____ und der Beiständin gut zusammenarbeiten würden. Es seien die Verantwortlichen des G._____ gewesen, die den Betreuungsvertrag gekündigt hätten, weil sie die von der KESB angeordneten unbegleiteten Besuche nicht hätten nachvollziehen kön- nen (act. 2 S. 13 f.; vgl. KESB-act. 8/116). 2.3. Weil Umplatzierungen möglichst vermieden und stabile Verhältnisse ange- strebt werden sollen (BSK ZGB I-Breitschmid, N. 24 zu Art. 310), und die Verläss- lichkeit der Beschwerdeführer Kernfrage ist, wollte das Gericht nach der Anhö- rung von Februar 2024 beobachten, wie sich die Situation entwickelt, ob davon ausgegangen werden darf, dass die Eltern aufgrund ihrer Persönlichkeit und ihrer erzieherischen Fähigkeiten wie auch aufgrund der äusseren Umstände, in denen sie leben, die elterlichen Pflichten zu erfüllen vermögen (vgl. auch hiervor E. I./1.1.-1.3.). Diese Fragen sind heute positiv zu beantworten. Dass die Beziehung zwischen den Eltern und C._____ und D._____ immer eng und tragfähig geblieben ist, war von Anfang an unbestritten.

3. Die Beschwerdeführerin selbst beschreibt (übermässigen) Drogenkonsum (Cannabis), psychische Grenzerfahrungen (erlittene Psychosen; Verdacht auf psychotisches Erleben im Rahmen von Cannabiskonsum), Angststörungen (nach zweijähriger gewaltsamer Beziehung [KESB-act. 8/75/10 S. 5]) und (einen kurzen) Aufenthalt in der Klinik sowie langjährige, chronische Schlafstörungen (Prot. S. 25-32). Die Beschwerdeführerin gibt an, dass sie in einem gewissen Zeitraum Te- mesta eingenommen habe (Prot. S. 28). Diese Beschreibungen decken sich mit den Eindrücken der mit der Beschwerdeführerin involvierten medizinischen Fach-

- 14 - personen bei der Geburt von C._____, die von nicht klar beurteilbaren psychi- schen Auffälligkeiten sprechen (KESB-act. 8/75/23). Zwei rund zweiwöchige Auf- enthalte in Kliniken in den Jahren 2020 und 2021 und Abklärungen haben bei der Beschwerdeführerin psychische Erkrankungen ergeben, psychische und Verhal- tensstörungen durch Cannabiskonsum / psychotische Störung (F.12.5) und schädlicher Gebrauch (F12.1) sowie differentialdiagnostisch eine Störung aus dem schizophrenen Formkreis (KESB-act. 8/75/10: Abklärungsbericht vom

22. Dezember 2021, erstellt von KESB Luzern-Land, im Zusammenhang mit der Prüfung einer Erwachsenenschutzmassnahme). Der Beschwerdeführer ist belas- tet mit der eigenen Familiengeschichte, Drogenkonsum und dem Starkstromunfall vom 11. Februar 2016, welcher gravierende gesundheitliche Probleme nach sich zog (KESB-act. 8/75/5 S. 6). Die möglichen Auswirkungen der psychischen bzw. psychosozialen Disposition der Beschwerdeführer auf die Erziehungsfähigkeit verdient Aufmerksamkeit. An- dererseits stellen eine psychische Beeinträchtigung bzw. psychosoziale Probleme eines Elternteils nicht per se eine rechtsrelevante Kindswohlgefährdung dar, und erst recht nicht einen Grund an sich für einen Obhutsentzug. Treffen psychische Belastungsfaktoren mit anderen Faktoren zusammen (z.B. mit Drogen-, Alkohol- konsum, mit einem Arbeitsplatzverlust), zeigt die Chronologie der Ereignisse, dass das Risiko für kindswohlgefährdendes Verhalten erhöht ist. Ein sich mittler- weile etablierter engagierter Umgang mit ihren Kindern, welcher in vielerlei Hin- sicht keiner Anleitung bedarf, ist unbestritten. Es ist von einer engen, tragfähigen Beziehung der Beschwerdeführer mit ihren Kindern die Rede und von einem ge- genseitigen liebe- und vertrauensvollen Umgang auszugehen (act. 41/3, act. 63, act. 74). Die grundsätzliche Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführer kann als gegeben angesehen werden. Sie kann allerdings in Frage gestellt werden durch einen (erneuten) Konsum von Betäubungsmitteln bzw. von (übermässigem) Alko- hol. Dem Protokoll des Standortgesprächs vom 21. August 2024 im F._____ lässt sich entnehmen, dass Abmachungen, wie die Zimmertüre bleibe offen und es werde kein Cannabis/CBD auf der Wohngruppe konsumiert, immer wieder mit den Eltern habe thematisiert werden müssen (act. 41/3 S. 4). Dem Bericht der Verantwortlichen des F._____ vom 29. Januar 2025 lässt sich entnehmen, dass

- 15 - die Fachärzte im Zusammenhang mit einer wegen einer starken Bronchitis be- dingten Hospitalisierung von D._____ im Juli 2024 die Wichtigkeit betonten, passi- ves Rauchen konsequent zu vermeiden (act. 63 S. 1). Auch CBD wird geraucht, weshalb die Beschwerdeführer nur schon aus Gründen der Gesundheit von D._____ (und den beiden anderen Kindern) davon Abstand halten sollten (Prot. S. 29. S. 31). Die Beschwerdeführer haben zu beachten, dass Cannabis die Schwelle zur Entwicklung von Psychosen senkt, die Kombination von Psychosen und Cannabis besonders gefährlich ist. 4.1. Die Beobachtungen und Berichte der Fachpersonen des vergangenen Jah- res fallen inzwischen anders aus. Sie geben ein mehr oder weniger einheitliches und erfreuliches Bild. Die Verantwortlichen des F._____, die Beiständinnen und die Familienbegleiterin konstatieren eine stetige Verbesserung und Stabilisierung der Situation der Eltern und befürworten im Wesentlichen eine Rückplatzierung von C._____ und D._____ zu ihren Eltern, dies bei gleichzeitiger und übereinstim- mender Betonung, dass ein ambulantes Unterstützungsangebot die Rückplatzie- rung und die Zeit danach begleiten müsse (act. 20, act. 40, act. 41/1, 41/3, act. 63, act. 64, act. 68 S. 3). Wie bereits im Beschluss vom 28. Januar 2025 (über den Erlass vorsorglicher Massnahmen) ausgeführt (act. 60 S. 3 ff.), konnten alle involvierten (Fach-)Perso- nen festhalten, dass sich die Situation der Beschwerdeführer inzwischen stabili- siert hat, und es ist von der Dauerhaftigkeit dieser Situation auszugehen. Die Be- schwerdeführer waren in der Lage, dem Besuchsplan Folge zu leisten und mit den Fachpersonen, insbesondere auch mit der Familienbegleiterin V._____, zu- sammen zu arbeiten und die Unterstützung wertzuschätzen (act. 40 S. 3, act. 74). Seit Oktober 2024 finden die Besuche der Kinder ausschliesslich zu Hause in I._____ statt. Die sukzessive auf mehrere aufeinanderfolgende Übernachtungen ausgeweiteten, teilbegleiteten Besuche von C._____ und D._____ im Zuhause der Eltern konnten regelmässig stattfinden und wurden seitens der Fachpersonen als erfolgreich und wohltuend für die Kinder und die Eltern eingestuft (act. 40 S. 3, act. 41/1, act. 41/3, act. 58-59, act. 63, act. 64, act. 68). Die Rückmeldungen er- gaben keine Hinweise auf allfällige kritische, gefährdende Situationen. E._____,

- 16 - der immer bei den Eltern gelebt hat, geht es nach dem Bericht der Beiständin vom

7. Februar 2025 und der Rückmeldung der Familienbegleiterin vom 13. März 2025 sehr gut (act. 64, act. 74). Alle mit den drei Kindern der Beschwerdeführer befassten Fachpersonen erklären, dass es den Kindern gut gehe und sie sich gut entwickeln würden. Es ist von einem engagierten, stimmungsvollen und stress- aushaltenden Umgang der Eltern mit ihren drei Kindern, die sich mittlerweile an vier Tagen pro Woche zu Hause aufhalten, die Rede (act. 74). Die Beschwerde- führer wohnen seit August 2024 in einer familientauglichen 4,5-Zimmer-Wohnung in einer neu gebauten Siedlung in I._____, wo der Beschwerdeführer sich auch eine wirtschaftliche Perspektive verschaffen und eine Lehre als Koch beginnen konnte (act. 31 S. 11, act. 40 S. 3). Eigenen Angaben zufolge kann er aufgrund seines Alters und seiner bisherigen Berufungserfahrungen eine verkürzte Lehre von zwei Jahren bei vollem Lohn absolvieren (act. 31 S. 11). Eine abgeschlos- sene Berufslehre ermöglicht ein Einkommen, welches die materielle Existenz der Familie längerfristig wird sichern können. Kindergarten und Schulen befinden sich in Gehdistanz vom Wohnort. Die Grosseltern leben in Q._____ bzw. S._____, und damit in der Nähe der Beschwerdeführer. Sie werden von den Verantwortlichen des F._____ und den Beiständinnen als engagierte Unterstützer in der Familie A._____B._____ angesehen (act. 40 S. 4, act. 63 S. 3 f., act. 64 S. 2, act. 68 S. 2), 4.2. Die Beschwerdeführer nahmen die Behandlungsempfehlung auf und be- suchten Ende 2023 vier Therapiesitzungen und zwischen 16. Mai 2024 bis

18. September 2024 sieben Online-Beratungstermine beim Paartherapeuten W._____ (act. 32/1, act. 41/2). Den Berichten des Paartherapeuten vom 18. Ja- nuar 2024 und vom 25. September 2024 lässt sich entnehmen, dass die Be- schwerdeführer bereit gewesen seien, an den Themen wie Konfliktlösungen zu arbeiten, und sie an einer Fortsetzung der Gespräche interessiert seien, was aus Sicht des Therapeuten als sinnvoll erachtet werde. Die Beschwerdeführer erklär- ten auch an der Anhörung vor der Kammer, dass sie an der Fortsetzung der The- rapie bei Herrn W._____ interessiert seien (act. 32/1, act. 41/2, act. 63 S. 3, Prot. S. 14 unten, S. 36). Wenn den Verantwortlichen des F._____ auffällt, dass wich- tige Informationen, die sie einem Elternteil mitteilten, nicht an den anderen Eltern-

- 17 - teil weitergegeben würden, es sich dabei häufig um Informationen handle, die sie dem Vater zukommen liessen, der Grund für diese Kommunikationslücke aber nicht ersichtlich sei (act. 63 S. 3 unten f.), so kann dies ein Hinweis auf weiteren Unterstützungsbedarf sein. Eine Weiterführung der Paartherapie bedarf ange- sichts der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführer einer Kostengutsprache der Gemeinde (act. 68 S. 3 unten, Prot. S. 36). Die von der Krankenkasse be- zahlte Gesprächstherapie bei der Therapeutin AA._____ war der Beschwerdefüh- rerin von gewissem Nutzen, sie möchte diese Therapie aber nicht weiterführen (Prot. S. 34).

5. Es müssen den Entzug der elterlichen Obhut rechtfertigende Umstände vorliegen, d.h. C._____ und D._____ müssen in der Obhut der Beschwerdeführer (weiterhin) rechtlich relevant gefährdet sein. Unter der soeben dargelegten Ent- wicklung (E. 4.1.-4.2.) ist bei einer Rückplatzierung eine (weitere) rechtsrelevante Gefährdung von C._____ und D._____ nicht anzunehmen, die eine Aufrechterhal- tung des Obhutsentzuges erfordern würde. Es besteht zwar weiterhin ein gewis- ser Handlungsbedarf, aber es sind viel weniger einschneidende Massnahmen zu ergreifen (siehe sogleich unter Ziffer III.). Zusammengefasst folgt aus diesen Erwägungen, dass die Beschwerde der Be- schwerdeführer gegen Dispositivziffer I des Urteils des Bezirksrates Bülach vom

1. November 2023 gutzuheissen ist und damit der von der KESB Bülach Nord mit Entscheid vom 20. Juni 2023 verfügte Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts für C._____ und D._____ (gemäss Art. 301a Abs. 1 ZGB; Dispositivziffern 1und 2 des Entscheides der KESB Bülach Nord vom 20. Juni 2023) und die Fremdplat- zierung aufzuheben sind. 4.2. Die Rückübertragung kann mit dem bereits ausgeweiteten Besuchsrecht als weitgehend vorbereitet angesehen werden, weshalb die Rückplatzierung für C._____ und D._____ nicht abrupt erfolgen wird. Es ist den Beschwerdeführern das Aufenthaltsbestimmungsrecht für C._____ und D._____ per Dienstag, 22. April 2025 einzuräumen. In tatsächlicher Hinsicht ist die Fremdplatzierung eben- falls auf dieses Datum aufzuheben.

- 18 - III.

1. Neben der Kindesschutzmassnahme der Fremdplatzierung gemäss Art. 310 ZGB bestehen seit dem 3. August 2021 (C._____; KESB-act. 8/75/16, KESB- act. 8/34) und 12. August 2022 (D._____; KESB-act. 9/15/1, KESB-act. 161) noch weitere Kindesschutzmassnahmen, die bereits erwähnten, gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB, errichteten Erziehungs- und Besuchsbeistandschaften. Die Be- schwerdeführer beantragen die Fortführung der Beistandschaft und die Anpas- sung der Aufgaben der Beiständin an die neuen Gegebenheiten (act. 2 S. 2, act. 46 S. 2). 2.1. Die Fachpersonen des F._____ und die Beiständinnen empfehlen einhellig eine externe Betreuung von C._____ und D._____ und weisen auf die Gefahr der Überforderung der Eltern hin, die erfahrungsgemäss nach einigen Monaten der Rückplatzierung der Kinder eintritt, wenn der Alltag eingekehrt ist und alte Kon- fliktmuster mit entsprechenden Belastungen auftreten könnten (act. 68 S. 3). Die mit D._____ während der letzten 2 ½ Jahre befassten Verantwortlichen des F._____ empfehlen nachdrücklich für D._____ den Besuch einer Krippe an min- destens vier Tagen pro Woche und für C._____ den Besuch des Horts. Die Eltern würden Unterstützung mit ausserhäuslicher Betreuung benötigen (act. 63 S. 5). Die Beiständin von E._____ sieht ebenfalls Bedarf in ausserhäuslicher Betreuung von C._____ und D._____, hält aber ein Besuch von D._____ in der Kita, welche sich in AB._____ befinde und mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen wäre, für unrealistisch, was sie persönlich bedaure (act. 64 S. 3). Für C._____ wünschen sich beide Beiständinnen den Besuch des freiwilligen Kindergartens. Beide Beiständinnen betonen, die externen Betreuungsangebote seien wichtig nicht nur für die Entlastung der Familie, sondern auch für die externe Förderung der Kinder (act. 64 S. 3, act. 68 S. 3). Es werden Zweifel geäussert, ob die Eltern, insbesondere die Mutter, die den Hauptanteil der Betreuungsarbeit leiste, weil der Vater voll erwerbstätig sei, die Belastung, die drei Kleinkinder mit sich brächten, voll und ganz abschätzen und längerfristig bewältigen könne (act. 64 S. 3). Die Beschwerdeführer wollen demgegenüber zur Zeit keine familienergänzenden Angebote in Anspruch nehmen, und sie denken nicht, dass sie eine ausserhäusli-

- 19 - che, tageweise Betreuung von C._____ im freiwilligen Kindergarten oder von D._____ in einer Kita brauchen würden und sehen darin derzeit den Nutzen nicht (act. 72 S. 6 ff.). Die Anmeldefrist für den Eintritt in das freiwillige erste Kindergar- tenjahr von C._____ ist verstrichen. Für den zurückzulegenden Kindergartenweg rechnen die Eltern nicht mit acht Minuten, sondern, unter Hinweis auf das Tempo eines Kleinkindes, mit 20 Minuten (act. 72 S. 8). Auch die Dienstleistungen einer Nanny, ein professionelles Angebot, das in der Region I._____ offenbar besteht, wollen die Eltern nicht annehmen (act. 64 S. 3). Die Beschwerdeführer wollen C._____ und D._____ ermöglichen, ein Jahr lang nur zu Hause zu sein und das Familienleben zu erleben und zu geniessen, was bisher nicht möglich gewesen sei (act. 64 S. 3 oben). Die Beschwerdeführer wehren sich aber nicht gegen die Weiterführung der Beistandschaft und halten gleichzeitig fest, dass sie an der Weiterführung der sozialpädagogischen Familienbegleitung und an der Paarthera- pie bei Herrn W._____ festhalten wollen (act. 72 S. 7, Prot. S. 15). Bei Bedarf würden sie die Mütter/Väter Beratung frequentieren oder D._____ in der Krabbel- gruppe anmelden (act. 64 S. 3). 2.2. Wenn das Gericht heute den Beschwerdeführern nicht autoritativ externe Betreuung von C._____ und/oder D._____ auferlegt, dann ist dies dem Umstand der Weiterführung der Beistandschaft und der sozialpädagogischen Familienbe- gleitung geschuldet. Die Beiständin und/oder die Familienbegleiterin könnte bei sich abzeichnenden Schwierigkeiten Antrag stellen auf weitergehende Kindes- schutzmassnahmen im Sinne der jetzigen Empfehlungen der Fachpersonen. Die Familienbegleitung bietet Struktur und Entscheidungshilfe von aussen und stellt den Schutz der Kinder in gewisser Weise sicher; die Familienbegleiterin betont al- lerdings, es brauche sie zur Sicherung des Wohlergehens der Kinder nicht, den Kindern gehe es bei den Eltern gut (act. 74). Es darf daher angenommen werden - und wird ausdrücklich von den Beschwer- deführern erwartet -, dass sie die gefestigten Rahmenbedingungen weiter stär- ken. Die Beschwerdeführer nehmen im eigenen Interesse Hilfestellungen an, um so bspw. ihre Gefühle, vor allem auch in der Paarbeziehung, zur Wahrung des Wohls ihrer Kinder weiter im Griff zu behalten. Die Beistandsperson (vermutlich

- 20 - die bereits für E._____ tätige Beiständin L._____) soll demnach die Eltern von C._____, D._____ und E._____ in ihrer Sorge um die Kinder mit Rat und Tat un- terstützen. Sie soll gemäss der Umschreibung ihrer Aufgaben im Entscheid der KESB vom 20. Juni 2023 den Eltern Hilfe geben vor allem in alltäglichen Belan- gen der Kinder, sie proaktiv in vermittelnden Gesprächen auf mögliche Hilfsange- bote aufmerksam machen, so insbesondere die sich Vollzeit um die Kinder küm- mernde Mutter auf (möglicherweise) entstehende Überforderungssituationen hin- weisen und diesbezüglich auf Hilfsangebote aufmerksam machen, und - falls not- wendig - unterstützende Angebote in die Wege leiten (vgl. Dispositivziffer 12.a des Entscheides der KESB vom 20. Juni 2023). Die Beiständin soll im Sinne der Dispositivziffern 12.b und 12.c des Entscheides in regelmässigen Kontakt mit den Kindern stehen und sich über deren Bedürfnisse ins Bild zu setzen. Der Beistän- din kommt die Aufgabe zu, für die Weiterführung der sozialpädagogischen Famili- enbegleitung und deren Finanzierung besorgt zu sein und mit der Familienbeglei- terin (geplant wie bis anhin mit Frau V._____) im Austausch zu stehen, um die Notwendigkeit der Fortführung der Familienbegleitung bzw. die Form der Gestal- tung der Familienbegleitung zu prüfen. Die Beiständin soll versuchen, allfällige Spannungen zwischen den Eltern aufzufangen, die Eltern zum Besuch beim Paartherapeuten anzuhalten und für die Finanzierung der Paartherapie besorgt zu sein (Dispositivziffer 12.f des Entscheides der KESB). Bei veränderten Verhältnis- sen hat die Beiständin Antrag auf Anpassung der Kindesschutzmassnahmen zu stellen (Dispositivziffer 12.i. des Entscheides der KESB). IV. Die Kammer trug dem Anliegen nach einer Regelung der Besuche für die Dauer des Verfahrens bzw. für die Dauer bis zur Rückplatzierung der Kinder mit den be- reits erwähnten Beschlüssen bzw. mit der Verfügung vom 14. Februar 2025 Rechnung (act. 66; hiervor E. I./1.3.). Zuletzt ordnete die Kammer mit Verfügung vom 14. Februar 2025 (act. 66) einstweilen superprovisorisch an, dass ab sofort und bis auf anderslautende Anordnung die Eltern berechtigt sind, in Absprache mit der Beiständin und den Verantwortlichen des F._____, C._____ und D._____

- 21 - auf eigene Kosten mit sich und zu sich auf Besuch zu nehmen, und zwar an vier Tagen pro Woche, inkl. drei Übernachtungen, von Donnerstag bis Sonntag, davon teilbegleitet durch eine externe Fachperson, den Rest davon unbegleitet. Weiter wurde festgehalten, dass das den Grosseltern mütterlicher- und väterlicherseits von C._____ und D._____ unbegleitete Kontaktrecht mit ihren Enkelkindern bestehen bleibt (act. 66 S. 3 Dispositivziffern 2 und 3). Es spricht nichts dagegen, die einstweilig superprovisorisch angeordneten Besuche von Donnerstag bis Sonntag mit drei Übernachtungen zu bestätigen und die Beschwerdeführer im Rahmen des Erlasses einer vorsorglichen Massnahme ab sofort und bis zum Abschluss des Verfahrens entsprechend für berechtigt zu erklären (inkl. den we- nig wahrscheinlichen Fall, dass gegen den vorliegenden Entscheid ein Rechtsmit- tel an das Bundesgericht ergriffen und diesem vom Bundesgericht die aufschie- bende Wirkung erteilt wird). V. Art. 315 ZGB regelt die örtliche Zuständigkeit zur Anordnung von Kindesschutz- massnahmen, welcher besagt, dass Kindesschutzmassnahmen grundsätzlich von der KESB am Wohnsitz des Kindes angeordnet werden. Auf die Übertragung be- reits angeordneter Kindesschutzmassnahmen ist diese Bestimmung in Anwen- dung von Art. 442 Abs. 5 i. V. m. Art. 314 Abs. 1 ZGB sinngemäss anzuwenden. Nach der Rückplatzierung befindet sich der Aufenthaltsort und der (abgeleitete) gesetzliche Wohnsitz von C._____ und D._____ in I._____ (Art. 25 Abs. 1 ZGB erster Teilsatz). Das Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz Innerschwyz … ist die für I._____ zuständige Kindesschutzbehörde. Haben die Beschwerdeführer C._____ und D._____ in I._____ angemeldet, so werden sich die bisher zustän- dige KESB Bülach Nord und das für I._____ zuständige Amt für Kindes- und Er- wachsenenschutz Innerschwyz … über die Führung bzw. Übertragung der Bei- standschaft abzusprechen haben. VI.

1. Es bleibt die Kosten- und Entschädigungsregelung. Die Beschwerdeführer ob- siegen in der Frage der Rückplatzierung von C._____ und D._____, weshalb ih-

- 22 - nen aus diesem Grund, wie von ihnen verlangt, für die Verfahren vor den drei In- stanzen (KESB, Bezirksrat und Obergericht) keine Kosten auferlegt werden sollen (Art. 106 ZPO). Die Festsetzung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Be- schwerdeführer bleibt einem späteren Zeitpunkt vorbehalten (vgl. § 23 Abs. 2 An- wGebV).

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Form der Befreiung von Gerichtskosten Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO ist aufgrund des Aus- gangs des Prozesses gegenstandslos geworden. Das Gesuch der Beschwerde- führer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ist unter Hinweis auf ihre finanzielle Situation (hiervor E. I./2.2.) zu bewilligen. Die Beschwerdeführer werden ausdrücklich auf den Nachzahlungsvorbehalt gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO hingewiesen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der Befreiung von Gerichtskosten wird abgeschrie- ben.
  2. Das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbei- ständung wird gutgeheissen und den Beschwerdeführern in der Person von Rechtsanwältin MLaw X._____, AC._____, AD._____, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Die Beschwerdeführer werden ausdrücklich auf den Nachzahlungsvorbehalt gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO hingewiesen.
  3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer mit nachfolgendem Erkennt- nis. Es wird weiter beschlossen:
  4. Die Beschwerdeführer, A._____ und B._____, werden ab sofort und für die weitere Dauer des Verfahrens bzw. bis zur Rückplatzierung von C._____ - 23 - und D._____ zu ihnen für berechtigt erklärt, in Absprache mit den Beiständinnen und den Verantwortlichen des F._____, C._____ und D._____ auf eigene Kosten mit sich und zu sich auf Besuch zu nehmen, und zwar an vier Tagen pro Woche, inkl. drei Übernachtungen, von Donnerstag bis und mit Sonntag, davon teilbegleitet, die Teilbegleitung insbesondere auch am Samstag durch eine externe Fachperson (vorgesehen Frau V._____, c/o AE._____), den Rest davon unbegleitet.
  5. Das den Grosseltern mütterlicher- und väterlicherseits von C._____ und D._____ eingeräumte unbegleitete Kontaktrecht mit ihren Enkelkindern bleibt bestehen. Der konkrete Umfang der Besuche wird in Absprache mit den Eltern, Grosseltern, der Beiständin und den Verantwortlichen des F._____ festgelegt.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer, an die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde Bülach Nord für sich und im Dispositiv an die Beiständin J._____, kjz K._____, … [Adresse] und im Dispositiv an die Beiständin L._____, Amtsbeistandschaft Innerschwyz …, … [Adresse], je gegen Empfangsschein. - 24 - Es wird erkannt:
  7. Der mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord vom 20. Juni 2023 und dem Urteil des Bezirksrates Bülach vom 1. Novem- ber 2023 bestätigte Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Be- schwerdeführer für C._____, geb. tt.mm.2021, und D._____, geb. tt.mm.2022, wird aufgehoben, und es wird den Beschwerdeführern per 22. April 2025 das Aufenthaltsbestimmungsrecht für C._____ und D._____ wie- der eingeräumt. Die Rückplatzierung von C._____ und D._____ an den Wohnort ihrer Eltern erfolgt ebenfalls per 22. April 2025.
  8. Die mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord vom 20. Juni 2023 bestätigte und angepasste Erziehungs- und Besuchsbei- standschaft für C._____ und D._____ gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird weitergeführt. Im Rahmen der bestehenden Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB werden die Aufgaben der Beistandsperson neu wie folgt umschrieben: - Die Eltern mit Rat und Tat in ihrer Sorge um C._____ und D._____ un- terstützen, - mit C._____ und D._____ in regelmässigem Kontakt stehen und sich über deren Bedürfnisse und Wünsche ins Bild setzen, - die Eltern, insbesondere die sich Vollzeit um drei Kleinkinder besorgte Mutter auf (möglicherweise) entstehende Überforderungssituationen hinweisen und diesbezüglich auf Hilfsangebote (bspw. Angebot der Nanny) aufmerksam machen und diese in die Wege leiten; - den Eltern Hilfe anbieten in vornehmlich alltäglichen Belangen der Kin- der, sie proaktiv in vermittelnden Gesprächen auf mögliche Hilfsange- bote aufmerksam machen und - falls notwendig - externe Betreuung für C._____ und D._____ in die Wege leiten; - 25 - - die bereits bestehende sozialpädagogische Familienbegleitung instal- lieren bzw. weiterführen, deren Auftrag begleiten und für die Finanzie- rung besorgt sein; - die Eltern in ihrer Kommunikation und gemeinsam zu treffenden Ent- scheiden unterstützen und allfällige Spannungen zwischen ihnen auf- fangen; - in Absprache und mit Verständigung der Eltern (erneut) die kindswohl- orientierte Paartherapie organisieren (mit dem Fokus einer gewaltfreien Konfliktbewältigung), mit einhergehender Prüfung der Finanzierung, und bei Abschluss oder Abbruch der Therapie Bericht vom Therapeu- ten verlangen; - sofern notwendig, Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnah- men an veränderte Verhältnisse stellen; - gegenüber der KESB ordentlicherweise Bericht erstatten. Die KESB Bülach Nord und die Amtsbeistandschaft Innerschwyz …, Schwyz, werden sich nach Wohnsitznahme von C._____ und D._____ in I._____ über die Führung bzw. Übertragung der Beistandschaft abzuspre- chen haben.
  9. In Aufhebung von Dispositivziffer 15 des Entscheides der KESB Bülach Nord vom 20. Juni 2023 und von Dispositivziffer II. des Urteils des Bezirksra- tes vom 1. November 2023 werden die Verfahrenskosten auf die Staats- kasse genommen.
  10. Über die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin MLaw X._____, AC._____, … [Adresse], wird in einem separaten Entscheid be- schlossen.
  11. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer, unter Beilage einer Ko- pie von act. 74, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord für sich und im Dispositiv zuhanden der Beiständin J._____, kjz - 26 - K._____, … [Adresse] und an die Amtsbeistandschaft Innerschwyz …, … [Adresse] für sich und im Dispositiv zuhanden der Beiständin L._____, sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Bülach, je gegen Empfangsschein.
  12. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgli- che Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Funck versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ230076-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw O. Guyer Beschlüsse und Urteil vom 20. März 2025 in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Beschwerdeführer 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ betreffend Kindesschutzmassnahmen Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Bülach vom 1. November 2023 i.S. C._____, geb. tt.mm.2021 und D._____, geb. tt.mm.2022; VO.2023.20 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord)

- 2 - Erwägungen: I. 1.1. Der Prozess ist seit rund 1 ½ Jahren beim Obergericht pendent. Die lange Hängigkeit des Verfahrens beim Obergericht hat seine Gründe (vgl. hiernach E. II./2.3.). Die Beschwerdeführer sind die unverheirateten Eltern von drei gemeinsamen Kin- dern, über welche sie die gemeinsame Sorge haben (KESB-act. 75/18): C._____, geboren tt.mm.2021, D._____, geboren tt.mm.2022 und E._____, geboren tt.mm.2024. C._____ ist seit ihrem fünfmonatigen Alter (seit dem tt.mm.2021 [Prot. S. 11]), und D._____ seit seiner Geburt (KEBS-act. 9/14, act. 32) fremdplat- ziert. C._____ und D._____ wurden per 18. August 2023 in die Stiftung F._____ [Kinderheim] Zürich umplatziert und halten sich seither dort auf (BR-act. 14). Zuvor waren sie im Kinderheim G._____, H._____ [Kanton Luzern], platziert. E._____ lebt bei seinen Eltern, die inzwischen in I._____ wohnen. Es bestehen in der Familie A._____B._____ zwei Beistandschaften gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB: Die Beistandschaft für C._____ und D._____ wird von der Beiständin J._____, kjz K._____, geführt (KESB-act. 8/34, act. 9/161), und die Beistandschaft für E._____ von der Beiständin L._____, Amtsbeistandschaft In- nerschwyz …, M._____ (act. 47/1). Die Fremdplatzierungen ihrer beiden älteren Kinder, vor allem diejenige von D._____ unmittelbar nach der Geburt, war für die Eltern, und vor allem für die Mutter, ein traumatisches Ereignis (Prot. S. 5, S. 13 f.). Dass die Wegnahme von D._____ kurz nach der Geburt für die Eltern schlimm war, ergibt sich aus den Akten (KESB-act. 9/39-49) und macht verständlich, dass die Beschwerdeführerin den genauen Geburtstermin des drittgeborenen E._____ dem Gericht und den Behörden nicht bekannt geben wollte (Prot. S. 5). 1.2. Der persönliche und physische Kontakt zwischen den Eltern und den Kin- dern, den es immer gegeben hat, war erschwert, weil er über eine örtliche Distanz wahrzunehmen war (und immer noch ist). Der Kontakt wurde aber von den Eltern immer gepflegt. Die Eltern zogen von der Innerschweiz per 1. August 2022 nach N._____ [Kanton Zürich], obwohl sich C._____ damals im G._____ in H._____

- 3 - aufhielt (und wenig später auch D._____ dort platziert wurde; Prot. S. 15). Als die Kinder per 18. August 2023 ins F._____ in der Stadt Zürich umplatziert worden waren, zogen die Eltern in die entgegengesetzte Richtung nach M._____ (Prot. S. 15 f.). Die Wohnverhältnisse der Eltern waren von Ende 2020 bis Sommer 2024 wenig stabil und von mehreren Umzügen geprägt (Prot. S. 4-9, S. 39-40; O._____, P._____, Q._____, R._____ bzw. S._____, N._____, M._____, I._____), dies u.a. infolge polizeilicher Einsätze mit einhergehender Kündigung der Wohnung (Prot. S. 11 ff., S. 43 ff., S. 45 f.). Die Eltern zeigten sich anlässlich der Anhörung vor Obergericht am 27. Februar 2024 zunehmend selbstkritisch, was ihr Verhalten in der Vergangenheit anbe- langte (Prot. S. 3-54), vor allem auch in Bezug auf ihre Kinder, was gegen eine sofortige Abweisung des Antrages auf Rückplatzierung sprach. Umgekehrt war die Situation der Eltern zu wenig stabil, als dass die Rückplatzierung der Kinder hätte angeordnet werden können. Es wurden deshalb weitere Abklärungen veran- lasst und Berichte der Beiständinnen J._____ und L._____ und der Verantwortli- chen des F._____ eingeholt (act. 18/1, act. 18/2, act. 49-51). Gleichzeitig sollte im Rahmen des vorliegenden Verfahrens den Eltern Gelegenheit gegeben werden, ihre Situation zu stabilisieren, so dass eine Rückplatzierung von C._____ und D._____ zu ihren Eltern denkbar wurde. In diesem Sinne ergingen die Beschlüsse bzw. Verfügungen der Kammer vom 22. Oktober 2024 (act. 42), vom 28. Januar 2025 (act. 60) und vom 14. Februar 2025 (act. 66), welche sukzessive das Be- suchsrecht ausgeweitet haben. Die Eltern wie die Kinder sollten gefestigtes Ver- trauen in ohne Zwischenfälle verlaufende Alltage entwickeln können, die den Kin- dern Normalität und Kontinuität ermöglichen. Aktuell sind die Eltern, die seit August 2024 in I._____ wohnen, berechtigt, in Absprache mit den Beiständinnen und den Verantwortlichen des F._____ C._____ und D._____ an vier Tagen pro Woche inkl. Übernachtungen auf Besuch zu nehmen, davon bis zu vier Stunden begleitet durch die Familienbegleiterin, den Rest davon unbegleitet (act. 66). 2.1. Die Beschwerdeführer kamen im 2017 als Paar zusammen (Prot. S. 30, S. 36, S. 47) und bezogen ihre erste gemeinsame Wohnung im 2020 in O._____ (Prot. S. 6). Die heute 26 ½ jährige Beschwerdeführerin wuchs vornehmlich in der

- 4 - Gemeinde Q._____ auf, wo sie die Volksschule auf Niveau Sekundarschule A ab- schloss (Prot. S. 17). Eine angetretene Lehre als Kauffrau gab die Beschwerde- führerin nach rund einem halben Jahr aus diversen Gründen, u.a. wegen Mob- bing, auf (Prot. S. 17), übernahm im Folgenden Gelegenheitsarbeiten als Mitar- beiterin im T._____ und als Babysitterin und begann bei U._____ ein einjähriges, vornehmlich an Wochenenden stattfindendes Studium zur Ernährungsberaterin (Prot. S. 18). Eigenen Angaben zufolge hatte die Beschwerdeführerin im Juni 2023 letztmals eine Stelle als Mitarbeiterin in der Hauswirtschaft inne, die zum Bedauern der Beschwerdeführerin wegen Umstrukturierung nach nur zwei Mona- ten gekündigt worden war (Prot. S. 18 unten f.). Die Beschwerdeführerin ist inter- essiert in den Themen Gesundheit, Pflege, Verkauf, ist der Erwachsenenbildung nicht abgeneigt und möchte später wieder berufstätig sein (Prot. S. 37). Die Be- schwerdeführerin konsumierte Cannabis, dies bei psychischer, nicht klar beurteil- barer Vorbelastung, verneint aber aktuellen Drogenkonsum (Prot. S. 30 ff.; vgl. hiernach E. II./3.). Der heute 28-jährige Beschwerdeführer wuchs im Kanton Zug auf und schloss ebenfalls die Volksschule auf Niveau Sekundarschule ab (Prot. S. 41). Eigenen Angaben zufolge brauchte der Beschwerdeführer Zeit, um seinen Berufsweg zu finden. Der Beschwerdeführer nahm immer wieder Beschäftigungen als Koch, im Verkauf oder als Promoter an (Prot. S. 40 f.) und hegt seit langer Zeit den Wunsch, ein Studium zum Naturheilpraktiker zu absolvieren. Im Alter von 18 Jah- ren erlitt der Beschwerdeführer einen schweren Unfall, als er, schwer angetrun- ken und nach Cannabiskonsum, beim Überqueren der Bahngeleise auf einen Bahnwagen stieg, zu nahe an eine Starkstromleitung geriet und schwere Verbren- nung erlitt (Prot. S. 48 f.). Auch der Beschwerdeführer beteuert, welcher eigenen Angaben zufolge zwischen 16 und 18 Jahren kiffte (Prot. S. 49), dass er kein Cannabis und keinen Alkohol (bis auf ein Bier alle ein bis zwei Monate) konsu- miere (Prot. S. 49). Der Beschwerdeführer fand im Sommer 2024 in I._____ eine (Lehr-)Stelle als Koch, welcher Beruf seinem langjährigen Wunsch entspricht (Prot. S. 40, S. 47;

- 5 - vgl. hiernach E. II./4.1.-4.2.). Im gleichen Zeitraum fanden die Beschwerdeführer per 1. August 2024 eine Familienwohnung in I._____ (act. 34). 2.2. Die Beschwerdeführer sagen, dass sie (finanziell) gut über die Runden kom- men (Prot. S. 33, S. 36, S. 42), verweisen dann aber doch auf die Unterstützung durch die Sozialhilfe (Prot. S. 43). Die Beschwerdeführer sind auf Sozialhilfe an- gewiesen (z.B. Prot. S. 35, S. 42; KESB-act. 8/17, act. 9/52/2-3). Die konkrete finanzielle Situation wurde nicht ganz nachvollziehbar bzw. aktenkundig gemacht (z.B. wurden keine aktuellen Lohnabrechnungen eingereicht). Gegenwärtig ist da- von auszugehen, dass die Beschwerdeführer mit dem Lohn des Beschwerdefüh- rers, evtl. mit Hilfe der Familie und vermutungsweise (insbesondere nach Rück- kehr der Kinder) teilweise auch unterstützt von der öffentlichen Hand finanziell über die Runden kommen (werden) (Prot. S. 42 f., S. 51). Eigenen Angaben zufolge haben die Beschwerdeführer keine Schulden (Prot. S. 36 und S. 42).

3. Kern der Auseinandersetzung ist vor Obergericht der Entzug der Obhut bzw. die Wiedereinräumung des Aufenthaltsbestimmungsrechts als Teil der elterlichen Sorge an die Beschwerdeführer. Die Beschwerdeführer wollen C._____ und D._____ wieder in ihrer Obhut in I._____ haben. Mit dem heute zu fällenden Ent- scheid über das Aufenthaltsbestimmungsrecht (Art. 301a Abs. 1 ZGB) wird auch über die Aufrechterhaltung der Kindesschutzmassnahmen nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zu entscheiden sein (Art. 298b Abs. 3 ZGB). 3.1. Das von der Leitenden Ärztin, der Hebamme und der Sozialarbeiterin des Luzerner Kantonsspitals nach der Geburt von C._____ beobachtete Verhalten der Mutter (damals wohnhaft in P._____) veranlassten diese, eine Gefährdungsmel- dung bei der KESB Luzern-Land zu machen (KESB-act. 8/75/1). Die Begründung in der Gefährdungsmeldung lautete zusammengefasst dahingehend, dass der psychische Zustand der Mutter nicht klar beurteilbar sei, allerdings ein Austritt mit enger ambulanter Betreuung als vertretbar angesehen würde. Im Folgenden machte auch die Polizei im Nachgang verschiedener, innert kurzer Zeit erfolgter Polizeieinsätze Gefährdungsmeldungen an die KESB (KESB-act. 75/16,20); den

- 6 - entsprechenden (Polizei-)Akten lässt sich eine gewisse psychische Instabilität der Beschwerdeführerin entnehmen. Auch die Polizei ersuchte die KESB Luzern- Land, geeignete Unterstützungsmassnahmen zu prüfen. Mit Entscheid vom 3. Au- gust 2021 (KESB-act. 8/75/16) errichtete die KESB Luzern-Land für C._____ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB, wies die Eltern an, Beratungster- mine wahrzunehmen, und beauftragte die Beiständin mit diversen Aufgaben. Die KESB begründete die Anordnung der Kindesschutzmassnahmen damit, dass die Ereignisse nach der Geburt von C._____ sowie das Ergebnis der Sozialabklärung gezeigt hätten, dass die heftigen Paarkonflikte nach wie vor bestehen würden. Die Eltern seien trotz des engmaschigen Helfernetzes nicht bereit gewesen, die Un- terstützung bei der Betreuung von C._____ (freiwillig) anzunehmen. Ohne Beglei- tung und Unterstützung durch Fachpersonen bestehe vor allem aufgrund des an- zunehmenden labilen psychischen Zustandes der Mutter und den heftigen Streite- reien zwischen den Eltern die Gefahr, dass die Betreuung von C._____ nicht ge- währleistet sei. Die Situation konnte sich trotz Beistandschaft nicht stabilisieren. Es sollte sich zei- gen, dass die mangelnde Stabilität, insbesondere auch was die Paarbeziehung anbelangte, die Basis für die kurz darauf erfolgte Fremdplatzierung von C._____ war. Ausschlaggebend für die mit Entscheid der KESB Luzern-Land vom 6. Sep- tember 2021 zunächst superprovisorisch, und mit Entscheid vom 30. September 2021 vorsorglich angeordnete Fremdplatzierung von C._____ waren die immer noch notwendigen Polizeieinsätze im Haushalt der Eltern und im Nachgang dazu die Gefährdungsmeldungen durch die Polizei, welche erneut von massiven Strei- tigkeiten und wüsten Szenen zwischen den Eltern berichteten (KESB-act. 75/12, act. 75/11). Die Beschwerdeführerin sagte rückblickend, es habe zu viele Polizei- einsätze gegeben (Prot. S. 13). Die Verantwortlichen der KESB sahen das von den Eltern an den Tag gelegte (Erziehungs-)Verhalten, das indirekte Erleben von häuslicher Streitigkeiten von C._____, das Nichteinhalten von Abmachungen und die Unberechenbarkeit der Mutter in Ausnahmesituationen, als dem Kindswohl abträglich an. Der Gefährdung von C._____ könne weder mit einer Beistandschaft noch mit der Erteilung einer Weisung begegnet werden. C._____ wurde in das Kinderheim G._____ platziert.

- 7 - Die KESB Luzern-Land bestätigte für die Hauptsache mit Entscheid vom 17. März 2022 die Fremdplatzierung von C._____ (KESB-act. 8/75/5). Der Entscheid der KESB basierte massgeblich auf der unveränderten familiären Situation, die sich nicht beruhigen konnte, und dies obwohl die Beschwerdeführer damals für einige Monate getrennt waren. Es kam nach wie vor zu Polizeieinsätzen. Am 13. Fe- bruar 2022 erfolgte eine Intervention durch die Zuger Polizei nach einem Notruf der Mutter, wonach sie bei einem Treffen mit dem Vater von diesem mit einem Messer bedroht worden sei. Am 15. Februar 2022 rapportierte die Kantonspolizei Schwyz, die Mutter habe öffentlich mit einem Selbstmord gedroht und zwei Tage später rief der Beschwerdeführer die Polizei, weil sich die Beschwerdeführerin ge- weigert haben soll, dessen Wohnung zu verlassen (vgl. KESB-act. 8/75/5 S. 6). Zusammengefasst kam die KESB Luzern-Land im Entscheid vom 17. März 2022 zum Schluss, der Umstand, dass das Leben der Beschwerdeführer durch Woh- nungswechsel und verschiedene (auch psychische) Belastungen und Unbere- chenbarkeiten geprägt sei, den Bedürfnissen von C._____ zuwider laufe. Die Fremdplatzierung der Tochter sei deshalb auch in einer längeren zeitlichen Per- spektive gerechtfertigt, wobei die KESB angesichts der nicht absehbaren Rück- platzierung und der Tatsache, dass ein Kleinkind besondere Zuwendung benö- tige, die Platzierung von C._____ in einer geeigneten Pflegefamilie plante und die Beiständin entsprechend mit der zusätzlichen Aufgabe beauftragte, eine geeig- nete Familie zu finden (KESB-act. 8/75/5 S. 7, S. 9 Dispositivziffer 3).

4. Mit Entscheid der KESB Region Entlebuch, Wolhusen und Ruswil vom

12. August 2022 wurde für das damals noch ungeborene Kind D._____ eine Bei- standschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet (KESB-act. 9/13). Die Zu- ständigkeit der KESB ergab sich aus dem damaligen Wohnort der Beschwerde- führerin in R._____.

5. Infolge des Umzugs der Beschwerdeführer nach N._____ per 1. August 2022 (Prot. S. 15) wurde die KESB Bülach Nord gestützt auf Art. 445 Abs. 5 ZGB für die Anordnung und Weiterführung der Kindesschutzmassnahmen zuständig (Prot. S. 23). Sie entzog superprovisorisch mit Entscheid vom 15. September 2022 unter Hinweis auf die nach wie vor bestehende schwierige Paardynamik und

- 8 - die instabile Situation den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über den da- mals noch ungeborenen D._____ und liess D._____ ab seiner Geburt im G._____ bei seiner Schwester C._____ platzieren (KESB-act. 9/32). Mit Entscheid vom

31. Oktober 2022 bestätigte die KESB vorsorglich den Entzug des Aufenthaltsbe- stimmungsrechts für D._____ und wies darauf hin, dass es für einen Endent- scheid weiterer Abklärungen bedürfe (KESB-act. 9/66). Mit Entscheid vom 10. Januar 2023 übernahm die KESB Bülach Nord (nachfol- gend nur noch KESB) sodann die Beistandschaft für C._____ und nahm im Wei- teren Vormerk vom Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern und der Platzierung von C._____ im G._____ (KESB-act. 8/34).

6. Die inzwischen anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gelangten am

5. Dezember 2022 bzw. am 21. März 2023 an die KESB und beantragten, es sei der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts für C._____ und D._____ aufzuhe- ben, es sei ihnen das Aufenthaltsbestimmungsrecht wieder zu erteilen und die Kinder in ihre Obhut zu übergeben. 6.1. Nach umfangreichen Abklärungen bestätigte die KESB mit Entscheid vom

20. Juni 2023 ihre vorsorglichen Entscheide und wies den Antrag der Eltern auf Rückplatzierung von C._____ ab bzw. bestätigte die vorsorgliche Platzierung von D._____ im Kinderheim G._____ (KESB-act. 8/107, 9/192 = BR-act. 1 [nachfol- gend nur noch als act. BR-act. 1 zitiert]). Mit Dispositivziffer 13 beauftragte die KESB die Beiständin, unmittelbar mit den Eltern in Kontakt zu treten, um eine Um- platzierung in ein Eltern-Kind-Wohnen zu organisieren und der KESB bis spätes- tens 30. November 2023 eine schriftliche Rückmeldung zu ihren diesbezüglichen Bemühungen einzureichen. Sollte bereits davor eine Umplatzierung in eine Eltern- Kind-Institution erfolgen können, sei ein entsprechender Antrag zu stellen (BR- act. 1 S. 26, Dispositivziffer 13). Zur Ausführung dieses Auftrages wurden die Auf- gaben der Beiständin in Dispositivziffer 12 des Entscheides entsprechend um- schrieben (BR-act. 1 S. 25, Dispositivziffer 12.e). Die KESB entzog sodann einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (BR-act. 1 S. 26 Dispositivzif- fer 17).

- 9 - 6.2. Die Beschwerdeführer fochten den Entscheid der KESB vom 20. Juni 2023 (wie schon zuvor den vorsorglichen Entscheid, E. 5.) an und verlangten zusam- mengefasst die Aufhebung des Entscheides und die - bereits vorsorglich während der Dauer des Verfahrens anzuordnende - Rückplatzierung ihrer Kinder in die el- terliche Obhut (BR-act. 2). Zudem stellten die Eltern den Antrag, es sei der Be- schwerde in Bezug auf Dispositivziffer 13 sowie in Bezug auf die in diesem Zu- sammenhang stehenden Aufgaben der Beiständin gemäss Dispositivziffer 12 die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen (BR-act. 2 S. 4). Mit Präsidialverfügung und Urteil vom 9. August 2023 wies der Vizepräsident des Bezirksrates Bülach unter Bewilligung der verlangten unentgeltlichen Rechtspfle- ge sowohl den Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen wie auch denjenigen, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen, ab (BR- act. 12 Dispositivziffern I./II.). Mit der gegen die Präsidialverfügung des Bezirks- ratsvizepräsidenten vom 9. August 2023 gerichteten Beschwerde vom 28. August 2023 an die Kammer verlangten die Beschwerdeführer erneut, es sei der Be- schwerde gegen den Entscheid der KESB vom 20. Juni 2023, Eintritt in ein Eltern- Kind-Heim 3 (Dispositivziffern 12 und 13), die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen. Diesem Antrag gab die Kammer mit Urteil vom 18. September 2023 statt (BR-act. 21). Es blieb bei der Platzierung von C._____ und D._____ im F._____ in Zürich (Prot. S. 15 f.).

7. Mit Urteil vom 1. November 2023 wies der Bezirksrat die Beschwerde ab und verweigerte demzufolge die Wiedererteilung des Aufenthaltsbestimmungs- rechts für C._____ und D._____ an die Eltern (BR-act. 27 = act. 11 [nachfolgend nur noch als act. 11 zitiert]). Die Beschwerdeführer liessen mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 Beschwerde am Obergericht erheben (act. 2). Mit ihrer Be- schwerde beantragen die Beschwerdeführer zusammengefasst die Aufhebung des bezirksrätlichen Entscheides und die Rückplatzierung von C._____ und D._____ in ihre Obhut. Die Anträge der Beschwerde lauten im Volltext wie folgt (act. 2 S. 2 f.):

- 10 - "1. Es sei Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheides des Bezirksrates Bülach vom 1. Novem- ber 2023 aufzuheben und es sei den Beschwerdeführern das Aufenthaltsbestim- mungsrecht über ihre beiden Kinder C._____ und D._____ zu erteilen und D._____ und C._____ in die Obhut der Eltern zu übergeben unter gleichzeitiger Anordnung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung.

2. Es seien die bestehenden Beistandschaften für D._____ und C._____ fortzuführen und es seien die bestehenden Aufgaben der Beiständin durch die folgenden für beide Kinder gleichlautenden Aufgaben zu ersetzen: Die Kindseltern in ihrer Sorge um D._____ und C._____ mit Rat und Tat zu unterstützen; Die Pflege, Erziehung und die weitere Entwicklung von D._____ und C._____ zu begleiten und zu fördern; in Zusammenarbeit mit den Eltern umgehend eine sozialpädagogische Familienbegleitung zu installieren und deren Auftrag zu begleiten; für die Finanzierung der sozialpädagogischen Familienbegleitung besorgt zu sein und der zuständigen Kindesschutzbehörde im Hinblick auf die halbjährliche Überprüfung rechtzeitig mitzuteilen, ob die Unterstützungsmassnahme weiterzuführen ist; in Zusammenarbeit mit den Eltern eine geeignete Stelle für die Paarberatung zu organisie- ren und für die Finanzierung derselben besorgt zu sein. Bei Bedarf Anträge an die zuständige Kindesschutzbehörde zu stellen.

3. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

4. Eventualiter: Es seien Dispositivziffer 3a) und b) sowie Dispositivziffer 12h) des Ent- scheides der KESB Bezirk Bülach Nord vom 20. Juni 2023 aufzuheben und es seien die Beschwerdeführer für berechtigt zu erklären, ihre Kinder mindestens drei Mal wöchentlich für acht Stunden unbegleitet zu betreuen.

5. Es sei Dispositivziffer 2 des Urteils des Bezirksrates vom 1. November 2023 aufzu- heben und es seien die Kosten des Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.

6. Die Kosten des Verfahrens vor Obergericht seien auf die Staatskasse zu nehmen. prozessuale Anträge:

- 11 - Es sei den Beschwerdeführern die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihnen in der Person von Rechtsanwältin MLaw X._____ eine unentgeltliche Rechtsvertretung zu bestellen." Es wurden in Anwendung von §§ 65 und 67 EG KESR i.V.m. Art. 446 ZGB (Un- tersuchungsgrundsatz) die vorinstanzlichen Akten des Bezirksrates (BR-act. 12/1-

28) und der KESB (KESB-act. 8/1-192, 9/1-277) beigezogen. Mit Vorladung vom

23. Januar 2024 wurden die Parteien auf den 27. Februar 2024 zur Anhörung vor- geladen (act. 16; Prot. S. 3-54). Mit den bereits weiter vorne erwähnten Beschlüs- sen bzw. Verfügungen der Kammer vom 22. Oktober 2024 (act. 42), vom 28. Ja- nuar 2025 (act. 60) und vom 14. Februar 2025 (act. 66; E. 1.) erliess die Kammer, nach Einholung diverser Auskünfte, vorsorgliche Massnahmen in Sachen des Be- suchsrechts der Eltern, welche kontinuierlich die Kontakte zwischen Eltern und C._____ und D._____ bis auf mittlerweile drei Übernachtungen pro Woche erwei- terten (act. 66). Die Rechtsvertreterin konnte Stellung zu den eingeholten Aus- künften und Berichten nehmen (act. 31, act. 46, act. 72). Mit dem heutigen Ent- scheid ist den Beschwerdeführern noch eine Kopie von act. 74 zuzustellen. Der Prozess ist spruchreif. II.

1. Die elterliche Gemeinschaft von Eltern und Kind gehen Kindesschutzmassnahmen vor (BGE 111 II 119 E. 5 und 6). Es ist in diesem Sinne nach dem Wortlaut von Art. 310 Abs. 1 ZGB zu beurteilen, ob die Gefähr- dung von C._____ und D._____, die Anlass zur Wegnahme von den Eltern gab, noch besteht, und zwar in einer Weise, dass der Gefährdung nicht mit anderen, weniger einschneidenden Kindesschutzmassnahmen als mit einer Fremdplatzie- rung begegnet werden kann. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts oder konkret - im Falle der Beschwerdeführer - das Verbot, C._____ und D._____ nach I._____ in ihre Obhut zurück zu nehmen, stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsstellung der Beschwerdeführer dar und ist auch mit einschneidenden Konsequenzen für die Kinder verbunden; C._____ und D._____ wachsen nicht bei ihren leiblichen Eltern auf.

- 12 - Im Fokus steht die Belastung für das Kind, nicht die Abweichung einer Familie vom sogenannt "Normalen". Bei der Prüfung einer Rückplatzierung sind die ge- samten Umstände zu würdigen. Die Rückplatzierung ist immer wieder zu überprü- fen, so dass die Familie nach Möglichkeit wieder zusammengeführt werden kann (so auch der Bezirksrat, act. 11 S. 17 f.). Die Massnahme der Fremdplatzierung sollte auf Wiedereinsetzung des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts gerich- tet sein. In diesem Sinne gaben die Behörden und Fachpersonen den Beschwer- deführern auch im vorliegenden Fall immer wieder zu verstehen, dass bei Dauer- haftigkeit von stabilen Verhältnissen die Rückplatzierung von C._____ und D._____ ins Auge gefasst werden könne. 2.1. Es gab nicht den einen Grund, weshalb C._____ und D._____ fremdplatziert wurden, sondern es war eine Kombination von verschiedenen Problemen, welche zur ausserfamiliären Platzierung von C._____ und D._____ führte. Der massive Dauerkonflikt der Eltern, die stetigen, bis Januar 2023 aktenkundigen Polizeiein- sätze im Haushalt der Eltern, die Wohnungswechsel, der Gesundheitszustand der Mutter, aber auch des Vaters, die mangelnde Zusammenarbeit der Eltern mit den Behörden und die Unzulänglichkeit der Eltern hinsichtlich der Bedürfnisse ihrer Kinder waren die Gründe für die Fremdplatzierung (act. 11 S. 18 ff.). Aus den Vor- gängen hinsichtlich C._____ schloss die KESB vor rund 2 ½ Jahren, wie gesehen noch vorgeburtlich (vgl. hiervor E. I./5.), auch hinsichtlich D._____ auf kindswohl- gefährdendes Verhalten der Eltern. Der Bezirksrat konstatierte eine eingetretene Verbesserung der Situation der El- tern und wies darauf hin, dass die Beschwerdeführer am 26. Oktober 2023 eine Paartherapie aufgenommen hätten, erachtete sie aber noch nicht als dauerhaft (act. 11 S. 22). Es brauche für eine Rückplatzierung eine tiefgreifend verbesserte Situation des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und eine ausgegli- chene und stabile Paarbeziehung. Ohne diese Parameter sei eine Rückplatzie- rung nicht denkbar und widerspreche dem Kindswohl bzw. stelle eine Kindswohl- gefährdung dar (act. 11 S. 22 unten f.). 2.2. Der Hauptvorwurf der Beschwerdeführer an die Vorinstanzen kann dahinge- hend zusammengefasst werden, dass sie auf zeitlich überholte Sachverhalte und

- 13 - unzutreffende Beweismittel abstellten (act. 2 S. 6). Eine psychische Einschrän- kung verbieten sich die Beschwerdeführer und weisen darauf hin, dass eine sol- che Einschätzung fachspezifische Abklärungen bedurft hätte (act. 2 S. 8 ff., S. 15). Den Paarkonflikt relativieren sie und sehen ihn vor allem im Zusammen- hang mit der Belastung durch die Fremdplatzierung ihrer Kinder, sie würden keine Konflikte vor den Kindern austragen und seit Januar 2023 sei es unbestrittener- massen zu keinen Polizeieinsätzen mehr gekommen (act. 2 S. 10 f.). Die Vorin- stanz habe sodann übersehen, dass die Beschwerdeführer mit dem F._____ und der Beiständin gut zusammenarbeiten würden. Es seien die Verantwortlichen des G._____ gewesen, die den Betreuungsvertrag gekündigt hätten, weil sie die von der KESB angeordneten unbegleiteten Besuche nicht hätten nachvollziehen kön- nen (act. 2 S. 13 f.; vgl. KESB-act. 8/116). 2.3. Weil Umplatzierungen möglichst vermieden und stabile Verhältnisse ange- strebt werden sollen (BSK ZGB I-Breitschmid, N. 24 zu Art. 310), und die Verläss- lichkeit der Beschwerdeführer Kernfrage ist, wollte das Gericht nach der Anhö- rung von Februar 2024 beobachten, wie sich die Situation entwickelt, ob davon ausgegangen werden darf, dass die Eltern aufgrund ihrer Persönlichkeit und ihrer erzieherischen Fähigkeiten wie auch aufgrund der äusseren Umstände, in denen sie leben, die elterlichen Pflichten zu erfüllen vermögen (vgl. auch hiervor E. I./1.1.-1.3.). Diese Fragen sind heute positiv zu beantworten. Dass die Beziehung zwischen den Eltern und C._____ und D._____ immer eng und tragfähig geblieben ist, war von Anfang an unbestritten.

3. Die Beschwerdeführerin selbst beschreibt (übermässigen) Drogenkonsum (Cannabis), psychische Grenzerfahrungen (erlittene Psychosen; Verdacht auf psychotisches Erleben im Rahmen von Cannabiskonsum), Angststörungen (nach zweijähriger gewaltsamer Beziehung [KESB-act. 8/75/10 S. 5]) und (einen kurzen) Aufenthalt in der Klinik sowie langjährige, chronische Schlafstörungen (Prot. S. 25-32). Die Beschwerdeführerin gibt an, dass sie in einem gewissen Zeitraum Te- mesta eingenommen habe (Prot. S. 28). Diese Beschreibungen decken sich mit den Eindrücken der mit der Beschwerdeführerin involvierten medizinischen Fach-

- 14 - personen bei der Geburt von C._____, die von nicht klar beurteilbaren psychi- schen Auffälligkeiten sprechen (KESB-act. 8/75/23). Zwei rund zweiwöchige Auf- enthalte in Kliniken in den Jahren 2020 und 2021 und Abklärungen haben bei der Beschwerdeführerin psychische Erkrankungen ergeben, psychische und Verhal- tensstörungen durch Cannabiskonsum / psychotische Störung (F.12.5) und schädlicher Gebrauch (F12.1) sowie differentialdiagnostisch eine Störung aus dem schizophrenen Formkreis (KESB-act. 8/75/10: Abklärungsbericht vom

22. Dezember 2021, erstellt von KESB Luzern-Land, im Zusammenhang mit der Prüfung einer Erwachsenenschutzmassnahme). Der Beschwerdeführer ist belas- tet mit der eigenen Familiengeschichte, Drogenkonsum und dem Starkstromunfall vom 11. Februar 2016, welcher gravierende gesundheitliche Probleme nach sich zog (KESB-act. 8/75/5 S. 6). Die möglichen Auswirkungen der psychischen bzw. psychosozialen Disposition der Beschwerdeführer auf die Erziehungsfähigkeit verdient Aufmerksamkeit. An- dererseits stellen eine psychische Beeinträchtigung bzw. psychosoziale Probleme eines Elternteils nicht per se eine rechtsrelevante Kindswohlgefährdung dar, und erst recht nicht einen Grund an sich für einen Obhutsentzug. Treffen psychische Belastungsfaktoren mit anderen Faktoren zusammen (z.B. mit Drogen-, Alkohol- konsum, mit einem Arbeitsplatzverlust), zeigt die Chronologie der Ereignisse, dass das Risiko für kindswohlgefährdendes Verhalten erhöht ist. Ein sich mittler- weile etablierter engagierter Umgang mit ihren Kindern, welcher in vielerlei Hin- sicht keiner Anleitung bedarf, ist unbestritten. Es ist von einer engen, tragfähigen Beziehung der Beschwerdeführer mit ihren Kindern die Rede und von einem ge- genseitigen liebe- und vertrauensvollen Umgang auszugehen (act. 41/3, act. 63, act. 74). Die grundsätzliche Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführer kann als gegeben angesehen werden. Sie kann allerdings in Frage gestellt werden durch einen (erneuten) Konsum von Betäubungsmitteln bzw. von (übermässigem) Alko- hol. Dem Protokoll des Standortgesprächs vom 21. August 2024 im F._____ lässt sich entnehmen, dass Abmachungen, wie die Zimmertüre bleibe offen und es werde kein Cannabis/CBD auf der Wohngruppe konsumiert, immer wieder mit den Eltern habe thematisiert werden müssen (act. 41/3 S. 4). Dem Bericht der Verantwortlichen des F._____ vom 29. Januar 2025 lässt sich entnehmen, dass

- 15 - die Fachärzte im Zusammenhang mit einer wegen einer starken Bronchitis be- dingten Hospitalisierung von D._____ im Juli 2024 die Wichtigkeit betonten, passi- ves Rauchen konsequent zu vermeiden (act. 63 S. 1). Auch CBD wird geraucht, weshalb die Beschwerdeführer nur schon aus Gründen der Gesundheit von D._____ (und den beiden anderen Kindern) davon Abstand halten sollten (Prot. S. 29. S. 31). Die Beschwerdeführer haben zu beachten, dass Cannabis die Schwelle zur Entwicklung von Psychosen senkt, die Kombination von Psychosen und Cannabis besonders gefährlich ist. 4.1. Die Beobachtungen und Berichte der Fachpersonen des vergangenen Jah- res fallen inzwischen anders aus. Sie geben ein mehr oder weniger einheitliches und erfreuliches Bild. Die Verantwortlichen des F._____, die Beiständinnen und die Familienbegleiterin konstatieren eine stetige Verbesserung und Stabilisierung der Situation der Eltern und befürworten im Wesentlichen eine Rückplatzierung von C._____ und D._____ zu ihren Eltern, dies bei gleichzeitiger und übereinstim- mender Betonung, dass ein ambulantes Unterstützungsangebot die Rückplatzie- rung und die Zeit danach begleiten müsse (act. 20, act. 40, act. 41/1, 41/3, act. 63, act. 64, act. 68 S. 3). Wie bereits im Beschluss vom 28. Januar 2025 (über den Erlass vorsorglicher Massnahmen) ausgeführt (act. 60 S. 3 ff.), konnten alle involvierten (Fach-)Perso- nen festhalten, dass sich die Situation der Beschwerdeführer inzwischen stabili- siert hat, und es ist von der Dauerhaftigkeit dieser Situation auszugehen. Die Be- schwerdeführer waren in der Lage, dem Besuchsplan Folge zu leisten und mit den Fachpersonen, insbesondere auch mit der Familienbegleiterin V._____, zu- sammen zu arbeiten und die Unterstützung wertzuschätzen (act. 40 S. 3, act. 74). Seit Oktober 2024 finden die Besuche der Kinder ausschliesslich zu Hause in I._____ statt. Die sukzessive auf mehrere aufeinanderfolgende Übernachtungen ausgeweiteten, teilbegleiteten Besuche von C._____ und D._____ im Zuhause der Eltern konnten regelmässig stattfinden und wurden seitens der Fachpersonen als erfolgreich und wohltuend für die Kinder und die Eltern eingestuft (act. 40 S. 3, act. 41/1, act. 41/3, act. 58-59, act. 63, act. 64, act. 68). Die Rückmeldungen er- gaben keine Hinweise auf allfällige kritische, gefährdende Situationen. E._____,

- 16 - der immer bei den Eltern gelebt hat, geht es nach dem Bericht der Beiständin vom

7. Februar 2025 und der Rückmeldung der Familienbegleiterin vom 13. März 2025 sehr gut (act. 64, act. 74). Alle mit den drei Kindern der Beschwerdeführer befassten Fachpersonen erklären, dass es den Kindern gut gehe und sie sich gut entwickeln würden. Es ist von einem engagierten, stimmungsvollen und stress- aushaltenden Umgang der Eltern mit ihren drei Kindern, die sich mittlerweile an vier Tagen pro Woche zu Hause aufhalten, die Rede (act. 74). Die Beschwerde- führer wohnen seit August 2024 in einer familientauglichen 4,5-Zimmer-Wohnung in einer neu gebauten Siedlung in I._____, wo der Beschwerdeführer sich auch eine wirtschaftliche Perspektive verschaffen und eine Lehre als Koch beginnen konnte (act. 31 S. 11, act. 40 S. 3). Eigenen Angaben zufolge kann er aufgrund seines Alters und seiner bisherigen Berufungserfahrungen eine verkürzte Lehre von zwei Jahren bei vollem Lohn absolvieren (act. 31 S. 11). Eine abgeschlos- sene Berufslehre ermöglicht ein Einkommen, welches die materielle Existenz der Familie längerfristig wird sichern können. Kindergarten und Schulen befinden sich in Gehdistanz vom Wohnort. Die Grosseltern leben in Q._____ bzw. S._____, und damit in der Nähe der Beschwerdeführer. Sie werden von den Verantwortlichen des F._____ und den Beiständinnen als engagierte Unterstützer in der Familie A._____B._____ angesehen (act. 40 S. 4, act. 63 S. 3 f., act. 64 S. 2, act. 68 S. 2), 4.2. Die Beschwerdeführer nahmen die Behandlungsempfehlung auf und be- suchten Ende 2023 vier Therapiesitzungen und zwischen 16. Mai 2024 bis

18. September 2024 sieben Online-Beratungstermine beim Paartherapeuten W._____ (act. 32/1, act. 41/2). Den Berichten des Paartherapeuten vom 18. Ja- nuar 2024 und vom 25. September 2024 lässt sich entnehmen, dass die Be- schwerdeführer bereit gewesen seien, an den Themen wie Konfliktlösungen zu arbeiten, und sie an einer Fortsetzung der Gespräche interessiert seien, was aus Sicht des Therapeuten als sinnvoll erachtet werde. Die Beschwerdeführer erklär- ten auch an der Anhörung vor der Kammer, dass sie an der Fortsetzung der The- rapie bei Herrn W._____ interessiert seien (act. 32/1, act. 41/2, act. 63 S. 3, Prot. S. 14 unten, S. 36). Wenn den Verantwortlichen des F._____ auffällt, dass wich- tige Informationen, die sie einem Elternteil mitteilten, nicht an den anderen Eltern-

- 17 - teil weitergegeben würden, es sich dabei häufig um Informationen handle, die sie dem Vater zukommen liessen, der Grund für diese Kommunikationslücke aber nicht ersichtlich sei (act. 63 S. 3 unten f.), so kann dies ein Hinweis auf weiteren Unterstützungsbedarf sein. Eine Weiterführung der Paartherapie bedarf ange- sichts der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführer einer Kostengutsprache der Gemeinde (act. 68 S. 3 unten, Prot. S. 36). Die von der Krankenkasse be- zahlte Gesprächstherapie bei der Therapeutin AA._____ war der Beschwerdefüh- rerin von gewissem Nutzen, sie möchte diese Therapie aber nicht weiterführen (Prot. S. 34).

5. Es müssen den Entzug der elterlichen Obhut rechtfertigende Umstände vorliegen, d.h. C._____ und D._____ müssen in der Obhut der Beschwerdeführer (weiterhin) rechtlich relevant gefährdet sein. Unter der soeben dargelegten Ent- wicklung (E. 4.1.-4.2.) ist bei einer Rückplatzierung eine (weitere) rechtsrelevante Gefährdung von C._____ und D._____ nicht anzunehmen, die eine Aufrechterhal- tung des Obhutsentzuges erfordern würde. Es besteht zwar weiterhin ein gewis- ser Handlungsbedarf, aber es sind viel weniger einschneidende Massnahmen zu ergreifen (siehe sogleich unter Ziffer III.). Zusammengefasst folgt aus diesen Erwägungen, dass die Beschwerde der Be- schwerdeführer gegen Dispositivziffer I des Urteils des Bezirksrates Bülach vom

1. November 2023 gutzuheissen ist und damit der von der KESB Bülach Nord mit Entscheid vom 20. Juni 2023 verfügte Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts für C._____ und D._____ (gemäss Art. 301a Abs. 1 ZGB; Dispositivziffern 1und 2 des Entscheides der KESB Bülach Nord vom 20. Juni 2023) und die Fremdplat- zierung aufzuheben sind. 4.2. Die Rückübertragung kann mit dem bereits ausgeweiteten Besuchsrecht als weitgehend vorbereitet angesehen werden, weshalb die Rückplatzierung für C._____ und D._____ nicht abrupt erfolgen wird. Es ist den Beschwerdeführern das Aufenthaltsbestimmungsrecht für C._____ und D._____ per Dienstag, 22. April 2025 einzuräumen. In tatsächlicher Hinsicht ist die Fremdplatzierung eben- falls auf dieses Datum aufzuheben.

- 18 - III.

1. Neben der Kindesschutzmassnahme der Fremdplatzierung gemäss Art. 310 ZGB bestehen seit dem 3. August 2021 (C._____; KESB-act. 8/75/16, KESB- act. 8/34) und 12. August 2022 (D._____; KESB-act. 9/15/1, KESB-act. 161) noch weitere Kindesschutzmassnahmen, die bereits erwähnten, gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB, errichteten Erziehungs- und Besuchsbeistandschaften. Die Be- schwerdeführer beantragen die Fortführung der Beistandschaft und die Anpas- sung der Aufgaben der Beiständin an die neuen Gegebenheiten (act. 2 S. 2, act. 46 S. 2). 2.1. Die Fachpersonen des F._____ und die Beiständinnen empfehlen einhellig eine externe Betreuung von C._____ und D._____ und weisen auf die Gefahr der Überforderung der Eltern hin, die erfahrungsgemäss nach einigen Monaten der Rückplatzierung der Kinder eintritt, wenn der Alltag eingekehrt ist und alte Kon- fliktmuster mit entsprechenden Belastungen auftreten könnten (act. 68 S. 3). Die mit D._____ während der letzten 2 ½ Jahre befassten Verantwortlichen des F._____ empfehlen nachdrücklich für D._____ den Besuch einer Krippe an min- destens vier Tagen pro Woche und für C._____ den Besuch des Horts. Die Eltern würden Unterstützung mit ausserhäuslicher Betreuung benötigen (act. 63 S. 5). Die Beiständin von E._____ sieht ebenfalls Bedarf in ausserhäuslicher Betreuung von C._____ und D._____, hält aber ein Besuch von D._____ in der Kita, welche sich in AB._____ befinde und mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen wäre, für unrealistisch, was sie persönlich bedaure (act. 64 S. 3). Für C._____ wünschen sich beide Beiständinnen den Besuch des freiwilligen Kindergartens. Beide Beiständinnen betonen, die externen Betreuungsangebote seien wichtig nicht nur für die Entlastung der Familie, sondern auch für die externe Förderung der Kinder (act. 64 S. 3, act. 68 S. 3). Es werden Zweifel geäussert, ob die Eltern, insbesondere die Mutter, die den Hauptanteil der Betreuungsarbeit leiste, weil der Vater voll erwerbstätig sei, die Belastung, die drei Kleinkinder mit sich brächten, voll und ganz abschätzen und längerfristig bewältigen könne (act. 64 S. 3). Die Beschwerdeführer wollen demgegenüber zur Zeit keine familienergänzenden Angebote in Anspruch nehmen, und sie denken nicht, dass sie eine ausserhäusli-

- 19 - che, tageweise Betreuung von C._____ im freiwilligen Kindergarten oder von D._____ in einer Kita brauchen würden und sehen darin derzeit den Nutzen nicht (act. 72 S. 6 ff.). Die Anmeldefrist für den Eintritt in das freiwillige erste Kindergar- tenjahr von C._____ ist verstrichen. Für den zurückzulegenden Kindergartenweg rechnen die Eltern nicht mit acht Minuten, sondern, unter Hinweis auf das Tempo eines Kleinkindes, mit 20 Minuten (act. 72 S. 8). Auch die Dienstleistungen einer Nanny, ein professionelles Angebot, das in der Region I._____ offenbar besteht, wollen die Eltern nicht annehmen (act. 64 S. 3). Die Beschwerdeführer wollen C._____ und D._____ ermöglichen, ein Jahr lang nur zu Hause zu sein und das Familienleben zu erleben und zu geniessen, was bisher nicht möglich gewesen sei (act. 64 S. 3 oben). Die Beschwerdeführer wehren sich aber nicht gegen die Weiterführung der Beistandschaft und halten gleichzeitig fest, dass sie an der Weiterführung der sozialpädagogischen Familienbegleitung und an der Paarthera- pie bei Herrn W._____ festhalten wollen (act. 72 S. 7, Prot. S. 15). Bei Bedarf würden sie die Mütter/Väter Beratung frequentieren oder D._____ in der Krabbel- gruppe anmelden (act. 64 S. 3). 2.2. Wenn das Gericht heute den Beschwerdeführern nicht autoritativ externe Betreuung von C._____ und/oder D._____ auferlegt, dann ist dies dem Umstand der Weiterführung der Beistandschaft und der sozialpädagogischen Familienbe- gleitung geschuldet. Die Beiständin und/oder die Familienbegleiterin könnte bei sich abzeichnenden Schwierigkeiten Antrag stellen auf weitergehende Kindes- schutzmassnahmen im Sinne der jetzigen Empfehlungen der Fachpersonen. Die Familienbegleitung bietet Struktur und Entscheidungshilfe von aussen und stellt den Schutz der Kinder in gewisser Weise sicher; die Familienbegleiterin betont al- lerdings, es brauche sie zur Sicherung des Wohlergehens der Kinder nicht, den Kindern gehe es bei den Eltern gut (act. 74). Es darf daher angenommen werden - und wird ausdrücklich von den Beschwer- deführern erwartet -, dass sie die gefestigten Rahmenbedingungen weiter stär- ken. Die Beschwerdeführer nehmen im eigenen Interesse Hilfestellungen an, um so bspw. ihre Gefühle, vor allem auch in der Paarbeziehung, zur Wahrung des Wohls ihrer Kinder weiter im Griff zu behalten. Die Beistandsperson (vermutlich

- 20 - die bereits für E._____ tätige Beiständin L._____) soll demnach die Eltern von C._____, D._____ und E._____ in ihrer Sorge um die Kinder mit Rat und Tat un- terstützen. Sie soll gemäss der Umschreibung ihrer Aufgaben im Entscheid der KESB vom 20. Juni 2023 den Eltern Hilfe geben vor allem in alltäglichen Belan- gen der Kinder, sie proaktiv in vermittelnden Gesprächen auf mögliche Hilfsange- bote aufmerksam machen, so insbesondere die sich Vollzeit um die Kinder küm- mernde Mutter auf (möglicherweise) entstehende Überforderungssituationen hin- weisen und diesbezüglich auf Hilfsangebote aufmerksam machen, und - falls not- wendig - unterstützende Angebote in die Wege leiten (vgl. Dispositivziffer 12.a des Entscheides der KESB vom 20. Juni 2023). Die Beiständin soll im Sinne der Dispositivziffern 12.b und 12.c des Entscheides in regelmässigen Kontakt mit den Kindern stehen und sich über deren Bedürfnisse ins Bild zu setzen. Der Beistän- din kommt die Aufgabe zu, für die Weiterführung der sozialpädagogischen Famili- enbegleitung und deren Finanzierung besorgt zu sein und mit der Familienbeglei- terin (geplant wie bis anhin mit Frau V._____) im Austausch zu stehen, um die Notwendigkeit der Fortführung der Familienbegleitung bzw. die Form der Gestal- tung der Familienbegleitung zu prüfen. Die Beiständin soll versuchen, allfällige Spannungen zwischen den Eltern aufzufangen, die Eltern zum Besuch beim Paartherapeuten anzuhalten und für die Finanzierung der Paartherapie besorgt zu sein (Dispositivziffer 12.f des Entscheides der KESB). Bei veränderten Verhältnis- sen hat die Beiständin Antrag auf Anpassung der Kindesschutzmassnahmen zu stellen (Dispositivziffer 12.i. des Entscheides der KESB). IV. Die Kammer trug dem Anliegen nach einer Regelung der Besuche für die Dauer des Verfahrens bzw. für die Dauer bis zur Rückplatzierung der Kinder mit den be- reits erwähnten Beschlüssen bzw. mit der Verfügung vom 14. Februar 2025 Rechnung (act. 66; hiervor E. I./1.3.). Zuletzt ordnete die Kammer mit Verfügung vom 14. Februar 2025 (act. 66) einstweilen superprovisorisch an, dass ab sofort und bis auf anderslautende Anordnung die Eltern berechtigt sind, in Absprache mit der Beiständin und den Verantwortlichen des F._____, C._____ und D._____

- 21 - auf eigene Kosten mit sich und zu sich auf Besuch zu nehmen, und zwar an vier Tagen pro Woche, inkl. drei Übernachtungen, von Donnerstag bis Sonntag, davon teilbegleitet durch eine externe Fachperson, den Rest davon unbegleitet. Weiter wurde festgehalten, dass das den Grosseltern mütterlicher- und väterlicherseits von C._____ und D._____ unbegleitete Kontaktrecht mit ihren Enkelkindern bestehen bleibt (act. 66 S. 3 Dispositivziffern 2 und 3). Es spricht nichts dagegen, die einstweilig superprovisorisch angeordneten Besuche von Donnerstag bis Sonntag mit drei Übernachtungen zu bestätigen und die Beschwerdeführer im Rahmen des Erlasses einer vorsorglichen Massnahme ab sofort und bis zum Abschluss des Verfahrens entsprechend für berechtigt zu erklären (inkl. den we- nig wahrscheinlichen Fall, dass gegen den vorliegenden Entscheid ein Rechtsmit- tel an das Bundesgericht ergriffen und diesem vom Bundesgericht die aufschie- bende Wirkung erteilt wird). V. Art. 315 ZGB regelt die örtliche Zuständigkeit zur Anordnung von Kindesschutz- massnahmen, welcher besagt, dass Kindesschutzmassnahmen grundsätzlich von der KESB am Wohnsitz des Kindes angeordnet werden. Auf die Übertragung be- reits angeordneter Kindesschutzmassnahmen ist diese Bestimmung in Anwen- dung von Art. 442 Abs. 5 i. V. m. Art. 314 Abs. 1 ZGB sinngemäss anzuwenden. Nach der Rückplatzierung befindet sich der Aufenthaltsort und der (abgeleitete) gesetzliche Wohnsitz von C._____ und D._____ in I._____ (Art. 25 Abs. 1 ZGB erster Teilsatz). Das Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz Innerschwyz … ist die für I._____ zuständige Kindesschutzbehörde. Haben die Beschwerdeführer C._____ und D._____ in I._____ angemeldet, so werden sich die bisher zustän- dige KESB Bülach Nord und das für I._____ zuständige Amt für Kindes- und Er- wachsenenschutz Innerschwyz … über die Führung bzw. Übertragung der Bei- standschaft abzusprechen haben. VI.

1. Es bleibt die Kosten- und Entschädigungsregelung. Die Beschwerdeführer ob- siegen in der Frage der Rückplatzierung von C._____ und D._____, weshalb ih-

- 22 - nen aus diesem Grund, wie von ihnen verlangt, für die Verfahren vor den drei In- stanzen (KESB, Bezirksrat und Obergericht) keine Kosten auferlegt werden sollen (Art. 106 ZPO). Die Festsetzung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Be- schwerdeführer bleibt einem späteren Zeitpunkt vorbehalten (vgl. § 23 Abs. 2 An- wGebV).

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Form der Befreiung von Gerichtskosten Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO ist aufgrund des Aus- gangs des Prozesses gegenstandslos geworden. Das Gesuch der Beschwerde- führer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ist unter Hinweis auf ihre finanzielle Situation (hiervor E. I./2.2.) zu bewilligen. Die Beschwerdeführer werden ausdrücklich auf den Nachzahlungsvorbehalt gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO hingewiesen. Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der Befreiung von Gerichtskosten wird abgeschrie- ben.

2. Das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbei- ständung wird gutgeheissen und den Beschwerdeführern in der Person von Rechtsanwältin MLaw X._____, AC._____, AD._____, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Die Beschwerdeführer werden ausdrücklich auf den Nachzahlungsvorbehalt gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO hingewiesen.

3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer mit nachfolgendem Erkennt- nis. Es wird weiter beschlossen:

1. Die Beschwerdeführer, A._____ und B._____, werden ab sofort und für die weitere Dauer des Verfahrens bzw. bis zur Rückplatzierung von C._____

- 23 - und D._____ zu ihnen für berechtigt erklärt, in Absprache mit den Beiständinnen und den Verantwortlichen des F._____, C._____ und D._____ auf eigene Kosten mit sich und zu sich auf Besuch zu nehmen, und zwar an vier Tagen pro Woche, inkl. drei Übernachtungen, von Donnerstag bis und mit Sonntag, davon teilbegleitet, die Teilbegleitung insbesondere auch am Samstag durch eine externe Fachperson (vorgesehen Frau V._____, c/o AE._____), den Rest davon unbegleitet.

2. Das den Grosseltern mütterlicher- und väterlicherseits von C._____ und D._____ eingeräumte unbegleitete Kontaktrecht mit ihren Enkelkindern bleibt bestehen. Der konkrete Umfang der Besuche wird in Absprache mit den Eltern, Grosseltern, der Beiständin und den Verantwortlichen des F._____ festgelegt.

3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer, an die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde Bülach Nord für sich und im Dispositiv an die Beiständin J._____, kjz K._____, … [Adresse] und im Dispositiv an die Beiständin L._____, Amtsbeistandschaft Innerschwyz …, … [Adresse], je gegen Empfangsschein.

- 24 - Es wird erkannt:

1. Der mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord vom 20. Juni 2023 und dem Urteil des Bezirksrates Bülach vom 1. Novem- ber 2023 bestätigte Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Be- schwerdeführer für C._____, geb. tt.mm.2021, und D._____, geb. tt.mm.2022, wird aufgehoben, und es wird den Beschwerdeführern per 22. April 2025 das Aufenthaltsbestimmungsrecht für C._____ und D._____ wie- der eingeräumt. Die Rückplatzierung von C._____ und D._____ an den Wohnort ihrer Eltern erfolgt ebenfalls per 22. April 2025.

2. Die mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord vom 20. Juni 2023 bestätigte und angepasste Erziehungs- und Besuchsbei- standschaft für C._____ und D._____ gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird weitergeführt. Im Rahmen der bestehenden Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB werden die Aufgaben der Beistandsperson neu wie folgt umschrieben:

- Die Eltern mit Rat und Tat in ihrer Sorge um C._____ und D._____ un- terstützen,

- mit C._____ und D._____ in regelmässigem Kontakt stehen und sich über deren Bedürfnisse und Wünsche ins Bild setzen,

- die Eltern, insbesondere die sich Vollzeit um drei Kleinkinder besorgte Mutter auf (möglicherweise) entstehende Überforderungssituationen hinweisen und diesbezüglich auf Hilfsangebote (bspw. Angebot der Nanny) aufmerksam machen und diese in die Wege leiten;

- den Eltern Hilfe anbieten in vornehmlich alltäglichen Belangen der Kin- der, sie proaktiv in vermittelnden Gesprächen auf mögliche Hilfsange- bote aufmerksam machen und - falls notwendig - externe Betreuung für C._____ und D._____ in die Wege leiten;

- 25 -

- die bereits bestehende sozialpädagogische Familienbegleitung instal- lieren bzw. weiterführen, deren Auftrag begleiten und für die Finanzie- rung besorgt sein;

- die Eltern in ihrer Kommunikation und gemeinsam zu treffenden Ent- scheiden unterstützen und allfällige Spannungen zwischen ihnen auf- fangen;

- in Absprache und mit Verständigung der Eltern (erneut) die kindswohl- orientierte Paartherapie organisieren (mit dem Fokus einer gewaltfreien Konfliktbewältigung), mit einhergehender Prüfung der Finanzierung, und bei Abschluss oder Abbruch der Therapie Bericht vom Therapeu- ten verlangen;

- sofern notwendig, Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnah- men an veränderte Verhältnisse stellen;

- gegenüber der KESB ordentlicherweise Bericht erstatten. Die KESB Bülach Nord und die Amtsbeistandschaft Innerschwyz …, Schwyz, werden sich nach Wohnsitznahme von C._____ und D._____ in I._____ über die Führung bzw. Übertragung der Beistandschaft abzuspre- chen haben.

6. In Aufhebung von Dispositivziffer 15 des Entscheides der KESB Bülach Nord vom 20. Juni 2023 und von Dispositivziffer II. des Urteils des Bezirksra- tes vom 1. November 2023 werden die Verfahrenskosten auf die Staats- kasse genommen.

7. Über die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin MLaw X._____, AC._____, … [Adresse], wird in einem separaten Entscheid be- schlossen.

8. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer, unter Beilage einer Ko- pie von act. 74, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord für sich und im Dispositiv zuhanden der Beiständin J._____, kjz

- 26 - K._____, … [Adresse] und an die Amtsbeistandschaft Innerschwyz …, … [Adresse] für sich und im Dispositiv zuhanden der Beiständin L._____, sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Bülach, je gegen Empfangsschein.

9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgli- che Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Funck versandt am: