Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Mit Schreiben vom 29./30. September 2023 ersuchte A._____ beim Oberge- richt des Kantons Zürich um eine dringende Anhörung (act. 2). Sie brauche Hilfe und wisse nicht, wie sie sich noch artikulieren müsse, damit ihre Ausführungen verstanden würden und der Sachverhalt geklärt würde. Die KESB habe ihre eige- nen, nicht ZGB-konformen Regeln und der Bezirksrat habe es unterlassen, den Sachverhalt zu hinterfragen und zu prüfen. Sie legte dem Schreiben zahlreiche Beilagen bei, namentlich Schreiben / Beschwerden in der Zeit vom 30. April bis
28. Juli 2023, die sich auf Verfahren vor Bezirksgericht Zürich, der KESB der Stadt Zürich und des Bezirksrats Zürich zu beziehen und im Zusammenhang mit dem Nachlass des verstorbenen Sohnes von A._____, B._____, zu stehen schei- nen (act. 3/1 - 3/4). Beigelegt sind des Weiteren eine Präsidialverfügung des Be- zirksrats Zürich vom 7. August 2023 in einem Verfahren betr. Kostenauflage in der umfassenden Beistandschaft für B._____, in welcher A._____ aufgefordert wurde, den von ihr angefochtenen Entscheid einzureichen und einen Antrag zu stellen und zu begründen. Alsdann liegt ein Beschluss des Bezirksrates Zürich vom 31. August 2023 bei (act. 3/6), mit welchem die Beschwerde abgeschrieben wurde sowie ein erläuterndes Schreiben der Bezirksratsschreiberin vom 15. Sep- tember 2023 (act. 3/7) und schliesslich ein Schreiben des Sozialzentrums C._____ der Stadt Zürich betr. gestundete Gebühren und Kosten für die Mandats- führung in der Beistandschaft des verstorbenen Sohnes (act. 3/8) und ein Nicht- eintretensentscheid des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich vom 7. September 2023 (act. 3/10).
E. 2 Mit Schreiben vom 5. Oktober 2023 wurde A._____ Gelegenheit gegeben, innert einer Frist von 5 Tagen mitzuteilen, ob sie den erwähnten Beschluss des Bezirksrates vom 31. August 2023 oder welchen allenfalls anderen Entscheid sie mit ihrer Eingabe vom 29./30. September 2023 anfechten wolle (act. 4). Mit Schreiben vom 12./13. Oktober 2023 erneuerte A._____ ihr Gesuch um dringen- de Anhörung. Sie hielt fest, dass sie mit ihrer Eingabe und den Beilagen versucht habe, den Sachverhalt zu Papier zu bringen. Sie halte daran fest, dass sie alle
- 3 - Entscheidungen des Bezirksrates Zürich (gleich welche Nummer, diese seien in der Korrespondenz ersichtlich) nicht anerkenne. Der Bezirksrat habe es unterlas- sen, den Sachverhalt zu hinterfragen, wo bei einem behinderten Mündel die Schulden herkommen und wie diese entstanden sind. Sie halte an ihren schriftli- chen Ausführungen im Schreiben vom 7./10. 9. 2023, Seite 2 und 3 fest. Beim genannten Schreiben handelt es sich um eine "Einsprache / neue Beschwerde" im Verfahren VO.2021.117/3.02.17 des Bezirksrates Zürich (act. 3/2). Es wurde das vorliegende Verfahren angelegt.
E. 3 Das angerufene Obergericht ist zuständig für Beschwerden gegen Entschei- de des Bezirksrates (§ 64 GOG). Damit das Obergericht tätig werden kann, muss klar sein, gegen welchen bezirksrätlichen Entscheid sich die Beschwerde führen- de Partei wehrt. Sodann müssen formelle Voraussetzungen eingehalten werden. So müssen Beschwerden innert der Rechtsmittelfrist angefochten werden und es muss angegeben werden, inwiefern und aus welchen Gründen ein angefochtener Entscheid abgeändert werden soll. Schliesslich kann sich das Obergericht mit ei- ner Beschwerde nur dann inhaltlich befassen, wenn die Beschwerde führende Person durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist.
E. 4 Gemäss Akten hat A._____ den Entscheid des Bezirkrates Zürich vom
31. August 2023 am 4. September erhalten (act. 3/6). Ihr an das Obergericht ge- richtetes Schreiben vom 29. / 30. September 2023 hat sie damit innert der Rechtsmittelfrist eingereicht. Es ergibt sich indes weder aus diesem Schreiben noch aus dem – auf Aufforderung des Gerichts ergangenen – weiteren Schreiben vom 12. / 13. Oktober 2023, was sie an dem Beschluss beanstandet und geän- dert haben will, weshalb – sollte A._____ dagegen Beschwerde erhoben haben wollen – darauf nicht eingetreten werden könnte.
E. 5 Soweit sich A._____ auf die früheren Verfahren, insbesondere das bezirks- rätliche Verfahren VO.2021.117/3.02.17 bezieht (vgl. act. 6 S. 2 i.V.m. act. 3/2), so liegen diese Verfahren weit zurück und es kann heute nicht mehr darauf zu- rückgekommen werden. Insbesondere ist es nicht möglich eine "neue Beschwer- de" zu erheben, wie sie dies im Schreiben vom 7./10. September 2023 an das Obergericht (act. 3/2) erwähnt. Dem von A._____ eingereichten Schreiben des
- 4 - Bezirksrates vom 15. September 2023 lässt sich entnehmen, dass in jenem Ver- fahren auf eine Beschwerde von A._____ am 17. November 2022 nicht eingetre- ten wurde, welcher Entscheid seit langem in Rechtskraft erwachsen ist. Auch in- soweit könnte auf die Beschwerde nicht eingetreten worden.
E. 6 Weitere Entscheide, die mit den Vorbringen von A._____ als angefochten betrachtet werden könnten, sind nicht ersichtlich. Die im Schreiben vom 7. / 10. September 2023 gemachten Ausführungen (S. 1 bis 3), auf welche A._____ ver- weist (act. 6 S. 2) vermögen hieran nichts zu ändern. Sie können nicht Gegen- stand der vorliegenden Beschwerde sein. Insgesamt ist auf die Beschwerde da- her nicht einzutreten.
E. 7 Für das vorliegende Verfahren sind umständehalber keine Kosten zu erhe- ben und es ist keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben.
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Ursprung versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ230067-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Ursprung Beschluss vom 25. Oktober 2023 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend Kostenauflage in der umfassenden Beistandschaft nach Art. 398 ZGB Beschwerde gegen einen Beschluss der Kammer II des Bezirksrates Zürich vom 31. August 2023 i.S. B._____, geb. tt.01.1963, gest. tt.mm.2020; VO.2023.68 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Schreiben vom 29./30. September 2023 ersuchte A._____ beim Oberge- richt des Kantons Zürich um eine dringende Anhörung (act. 2). Sie brauche Hilfe und wisse nicht, wie sie sich noch artikulieren müsse, damit ihre Ausführungen verstanden würden und der Sachverhalt geklärt würde. Die KESB habe ihre eige- nen, nicht ZGB-konformen Regeln und der Bezirksrat habe es unterlassen, den Sachverhalt zu hinterfragen und zu prüfen. Sie legte dem Schreiben zahlreiche Beilagen bei, namentlich Schreiben / Beschwerden in der Zeit vom 30. April bis
28. Juli 2023, die sich auf Verfahren vor Bezirksgericht Zürich, der KESB der Stadt Zürich und des Bezirksrats Zürich zu beziehen und im Zusammenhang mit dem Nachlass des verstorbenen Sohnes von A._____, B._____, zu stehen schei- nen (act. 3/1 - 3/4). Beigelegt sind des Weiteren eine Präsidialverfügung des Be- zirksrats Zürich vom 7. August 2023 in einem Verfahren betr. Kostenauflage in der umfassenden Beistandschaft für B._____, in welcher A._____ aufgefordert wurde, den von ihr angefochtenen Entscheid einzureichen und einen Antrag zu stellen und zu begründen. Alsdann liegt ein Beschluss des Bezirksrates Zürich vom 31. August 2023 bei (act. 3/6), mit welchem die Beschwerde abgeschrieben wurde sowie ein erläuterndes Schreiben der Bezirksratsschreiberin vom 15. Sep- tember 2023 (act. 3/7) und schliesslich ein Schreiben des Sozialzentrums C._____ der Stadt Zürich betr. gestundete Gebühren und Kosten für die Mandats- führung in der Beistandschaft des verstorbenen Sohnes (act. 3/8) und ein Nicht- eintretensentscheid des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich vom 7. September 2023 (act. 3/10).
2. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2023 wurde A._____ Gelegenheit gegeben, innert einer Frist von 5 Tagen mitzuteilen, ob sie den erwähnten Beschluss des Bezirksrates vom 31. August 2023 oder welchen allenfalls anderen Entscheid sie mit ihrer Eingabe vom 29./30. September 2023 anfechten wolle (act. 4). Mit Schreiben vom 12./13. Oktober 2023 erneuerte A._____ ihr Gesuch um dringen- de Anhörung. Sie hielt fest, dass sie mit ihrer Eingabe und den Beilagen versucht habe, den Sachverhalt zu Papier zu bringen. Sie halte daran fest, dass sie alle
- 3 - Entscheidungen des Bezirksrates Zürich (gleich welche Nummer, diese seien in der Korrespondenz ersichtlich) nicht anerkenne. Der Bezirksrat habe es unterlas- sen, den Sachverhalt zu hinterfragen, wo bei einem behinderten Mündel die Schulden herkommen und wie diese entstanden sind. Sie halte an ihren schriftli- chen Ausführungen im Schreiben vom 7./10. 9. 2023, Seite 2 und 3 fest. Beim genannten Schreiben handelt es sich um eine "Einsprache / neue Beschwerde" im Verfahren VO.2021.117/3.02.17 des Bezirksrates Zürich (act. 3/2). Es wurde das vorliegende Verfahren angelegt.
3. Das angerufene Obergericht ist zuständig für Beschwerden gegen Entschei- de des Bezirksrates (§ 64 GOG). Damit das Obergericht tätig werden kann, muss klar sein, gegen welchen bezirksrätlichen Entscheid sich die Beschwerde führen- de Partei wehrt. Sodann müssen formelle Voraussetzungen eingehalten werden. So müssen Beschwerden innert der Rechtsmittelfrist angefochten werden und es muss angegeben werden, inwiefern und aus welchen Gründen ein angefochtener Entscheid abgeändert werden soll. Schliesslich kann sich das Obergericht mit ei- ner Beschwerde nur dann inhaltlich befassen, wenn die Beschwerde führende Person durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist.
4. Gemäss Akten hat A._____ den Entscheid des Bezirkrates Zürich vom
31. August 2023 am 4. September erhalten (act. 3/6). Ihr an das Obergericht ge- richtetes Schreiben vom 29. / 30. September 2023 hat sie damit innert der Rechtsmittelfrist eingereicht. Es ergibt sich indes weder aus diesem Schreiben noch aus dem – auf Aufforderung des Gerichts ergangenen – weiteren Schreiben vom 12. / 13. Oktober 2023, was sie an dem Beschluss beanstandet und geän- dert haben will, weshalb – sollte A._____ dagegen Beschwerde erhoben haben wollen – darauf nicht eingetreten werden könnte.
5. Soweit sich A._____ auf die früheren Verfahren, insbesondere das bezirks- rätliche Verfahren VO.2021.117/3.02.17 bezieht (vgl. act. 6 S. 2 i.V.m. act. 3/2), so liegen diese Verfahren weit zurück und es kann heute nicht mehr darauf zu- rückgekommen werden. Insbesondere ist es nicht möglich eine "neue Beschwer- de" zu erheben, wie sie dies im Schreiben vom 7./10. September 2023 an das Obergericht (act. 3/2) erwähnt. Dem von A._____ eingereichten Schreiben des
- 4 - Bezirksrates vom 15. September 2023 lässt sich entnehmen, dass in jenem Ver- fahren auf eine Beschwerde von A._____ am 17. November 2022 nicht eingetre- ten wurde, welcher Entscheid seit langem in Rechtskraft erwachsen ist. Auch in- soweit könnte auf die Beschwerde nicht eingetreten worden.
6. Weitere Entscheide, die mit den Vorbringen von A._____ als angefochten betrachtet werden könnten, sind nicht ersichtlich. Die im Schreiben vom 7. / 10. September 2023 gemachten Ausführungen (S. 1 bis 3), auf welche A._____ ver- weist (act. 6 S. 2) vermögen hieran nichts zu ändern. Sie können nicht Gegen- stand der vorliegenden Beschwerde sein. Insgesamt ist auf die Beschwerde da- her nicht einzutreten.
7. Für das vorliegende Verfahren sind umständehalber keine Kosten zu erhe- ben und es ist keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Ursprung versandt am: