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PQ230046

Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrecht, Aufgabenerweiterung Beistandschaft, Weisung etc. in der Kindesschutzmassnahme nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und Art. 310 Abs. 1 ZGB

Zürich OG · 2023-09-29 · Deutsch ZH
Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 A._____ (Beschwerdeführer) und B._____ (Beschwerdegegnerin) sind die verheirateten Eltern von C._____, geb. tt. mm. 2012.

E. 1.1 Die Eltern leiten im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erzie- hung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheide (Art. 301 Abs. 1 ZGB). Sie haben das Kind ihren Verhältnissen ent- sprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen (Art. 302 Abs. 1 ZGB). Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB).

E. 1.2 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindes- schutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen weg- zunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zu einem (fortdauernden) Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gibt, muss darin liegen, dass das Kind im Umfeld der Eltern oder des Elternteils nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Auf welche Ursa- chen die Gefährdung des Kindeswohls zurückzuführen ist, spielt keine Rolle. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Eltern an der Gefährdung ihres Kindes ein Verschulden trifft. An die Würdigung der konkreten Umstände ist ein strenger Massstab zu legen. Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein und es ist immer die mildeste erfolgversprechende Massnahme anzuordnen (Grunds- ätze der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität; BGer 5A_318/2021 vom

19. Juni 2021, E. 3.1). Eine Fremdunterbringung ist dann angebracht, wenn nur diese erlaubt, die Entwicklung des Kindes in geordnete Bahnen zu lenken (BSK ZGB-BREITSCHMID, Art. 310 N 2 m.H.). Anderseits setzt der Entzug des Aufent- haltsbestimmungsrechts nicht voraus, dass ambulante Massnahmen bereits er- folglos versucht wurden; massgebend ist, dass aufgrund der Umstände nicht da- mit gerechnet werden kann, es lasse sich die Gefährdung mit solchen abwenden (BSK ZGB-BREITSCHMID, Art. 310 N 4; BGE 90 II 471, 474).

- 21 - 2.

E. 2 Mit Eheschutzurteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung - Einzelgericht, vom 2. September 2020 wurde festgehalten, dass die Parteien seit dem 3. De- zember 2019 getrennt leben. Die Obhut über C._____ wurde ihnen mit wechseln- der Betreuung übertragen. Die Vereinbarung der Parteien wurde in Bezug auf die Kinderbelange genehmigt und es wurde für C._____ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet (KESB act. 8). Mit Urteil vom 17. Dezem- ber 2021 betreffend Abänderung des Eheschutzentscheids wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Zuteilung der alleinigen Obhut an ihn abgewiesen. Die Eltern wurden angewiesen, mit den Fachpersonen der Stiftung Jugendnetz- werk D._____, allfälligen Nachfolgeorganisationen oder weiteren beigezogenen Fachpersonen sowie mit der Beistandsperson des Sohnes zu kooperieren und die von diesen Personen vorgegebenen Termine zuverlässig wahrzunehmen (KESB act. 23).

E. 2.1 Der Beschwerdeführer stellt für das obergerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, inklusive unentgeltliche Rechtsverbeiständung.

E. 2.2 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um den Prozess zu finanzieren, und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO).

- 34 - Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den bei den Akten lie- genden Unterlagen (vgl. act. 2 Rz. 39 ff.; act. 4/6-13) und das Verfahren ist nicht als von vornherein aussichtslos zu betrachten. Dem Beschwerdeführer ist die un- entgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren zu bewilligen und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Rechtsbeistand wird der Kammer noch eine Aufstellung über seine Auslagen und Bemühungen einzureichen haben, so dass in einem separaten Beschluss über die Entschädigung befunden werden kann. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Es wird beschlossen:

E. 2.5 Vor dem Hintergrund der beschriebenen emotionalen Belastung C._____s und des Unvermögens der Eltern, C._____ die erforderliche Unterstützung zu gewähren, haben die KESB und die Vorinstanz zu Recht eine Kindswohlgefähr- dung bejaht, welche den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts erfordert, und zwar ohne dass es zusätzlich eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens bedurfte. Massgeblich ist nicht primär, auf welche spezifische Ursache die Gefährdung des Kindeswohls im elterlichen Setting zurückzuführen ist. Eine Fremdplatzierung ist dann vorzunehmen, wenn nur sie erlaubt, die Entwicklung des Kindes in geordne- te Bahnen zu lenken (vorne E. IV./1.2). Zuvor wurden die Parteien in der Erzie- hung C._____s während rund zweieinhalb Jahren unterstützend begleitet, was zu keiner massgeblichen Verbesserung geführt hatte. Vielmehr berichteten die invol- vierten Fachpersonen von einer andauernden und sich zuspitzenden Gefährdung C._____s im damaligen elterlichen Setting. Auf diese übereinstimmenden Berich- te und Einschätzungen kann abgestellt werden, ohne dass es zusätzlich eines Gutachtens bedürfte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erscheint an- gesichts der bisherigen weitreichenden "ambulanten" Interventionen die Einho- lung eines Gutachtens auch nicht erforderlich, um zu eruieren, welche anderen, weniger einschneidenden Massnahmen anstelle der Fremdplatzierung angeord- net werden könnten (vgl. act. 2 Rz. 35). Solche Massnahmen, die nicht bereits er- folglos versucht wurden und erfolgversprechend erscheinen, sind nicht zu erken- nen. Auch der Beschwerdeführer vermag keine zu nennen. Die Vorinstanz hat schliesslich richtig darauf hingewiesen, dass die von der Beschwerdegegnerin beantragte psychiatrische Abklärung und eine psychotherapeutische Begleitung C._____s angesichts der im elterlichen Umfeld gründenden Gefährdung eine Platzierung nicht zu ersetzen vermöchten. 2.6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, C._____ sei (nicht bei den Eltern, sondern umgekehrt) im Kinderheim E._____ gefährdet. Dort gehe es ihm sowohl physisch als auch psychisch sehr schlecht (act. 2 Rz. 21). Der Beschwerdeführer

- 30 - verweist darauf, dass C._____ bei einem Schwimmbadbesuch einen Asthmaan- fall erlitten und vom Kinderheim nicht adäquat behandelt worden sei (sogleich E. 2.6.2), dass sich die Gewichtsprobleme C._____s massiv verschlimmert hätten (E. 2.6.3), er von einem Kind geschlagen worden sei und sich verletzt habe sowie von anderen Kindern gemobbt werde (E. 2.6.4) und er zum ersten Mal eine unge- nügende Schulnote bekommen habe (E. 2.6.5). 2.6.2 Hinsichtlich des Asthmaanfalls C._____s im Schwimmbad führt der Be- schwerdeführer aus, C._____ habe von einem Rettungsschwimmer gerettet wer- den müssen, gleichwohl habe man seitens des Kinderheims aber in der Folge auf einen Arztbesuch verzichtet, sondern sich eigenmächtig dazu entschieden, ihm einen Hustensirup zu verabreichen. Als er (der Beschwerdeführer) C._____ am darauffolgenden Samstag im Kinderheim abgeholt habe, habe dieser kaum atmen können. Er habe ihn auf den Notfall des N._____-spitals gebracht, wo er wegen hochgradigem allergischen Asthmas verbunden mit seinem Übergewicht für drei Stunden habe beatmet werden müssen. Ausserdem seien ihm Asthma- Medikamente verschrieben worden, welche er (der Beschwerdeführer) sogleich in der Apotheke geholt und das Kinderheim entsprechend informiert habe. Das Kin- derheim selbst habe die ganze Geschichte heruntergespielt und lediglich gemeint, dass C._____ beim Austritt am Samstag kein Fieber gehabt habe, weshalb für sie alles in Ordnung gewesen sei, auch wenn C._____ aussergewöhnlich stark ge- schwitzt habe. Fakt sei aber, dass es schliesslich er (der Beschwerdeführer) ge- wesen sei, welcher sich am Wochenende um die gesundheitlichen Belange von C._____ habe kümmern und die entsprechenden Asthma-Medikamente habe be- sorgen müssen, obwohl er die wenige Zeit, welche er mit C._____ verbringen dür- fe, selbstverständlich gerne anderweitig als im Spital verbringen würde (act. 2 Rz. 25 f.). Wie sich die Sache genau zugetragen hat, muss offen bleiben. Der Beschwerde- führer verweist als Beleg auf einen Bericht des Stadtspitals N._____ vom 3. Juni 2023 (act. 4/3). Aus diesem ergibt sich im Wesentlichen, dass C._____ seit fünf Tagen starken Heuschnupfen gehabt habe (bekannte Gräserallergie) und ein hochgradiger Verdacht auf allergisches Asthma bronchiale bestehe. Zudem wur-

- 31 - de eine Adipositas festgestellt. Dass eine Beatmung notwendig geworden sei, lässt sich dem Bericht nicht entnehmen. Verständlich ist im Übrigen zwar, dass der Beschwerdeführer die Wochenenden mit C._____ lieber nicht im Spital oder der Apotheke verbringt. Daraus kann allerdings nichts Wesentliches abgeleitet werden. 2.6.3 Der Beschwerdeführer führt weiter an, die Gewichtsprobleme von C._____ hätten sich seit seiner Fremdplatzierung massiv verschlimmert. Sie, die Eltern, seien vor der Fremdplatzierung wegen der beginnenden Gewichtsprobleme bei der Kinderärztin von C._____ gewesen. Diese habe einen Ernährungsplan für C._____ erarbeitet, an welchen sie sich strikt gehalten hätten. Kurz nach seinem Eintritt in das Kinderheim sei dieses mit C._____ jedoch trotz Kenntnis seiner Gewichtsprobleme in den McDonalds gegangen (act. 2 Rz. 27). Die Gewichtsprobleme C._____s sind seit langem bekannt, wurden mehrfach thematisiert und waren in der Vergangenheit ein Streitpunkt zwischen den Eltern (vgl. z.B. BR act. 12/2; KESB act. 96/1 S. 3, act. 127 S. 9, act. 128/1 S. 2); sie ha- ben keineswegs erst "vor der Fremdplatzierung" begonnen. Bereits im vorange- henden Jahr hatte C._____ gemäss der Kinderärztin 15 Kilogramm zugenommen (vgl. KESB act. 127 S. 21). Die Problematik liegt auch kaum bei einem einmaligen oder sporadischen McDonalds-Besuch mit dem Kinderheim, sondern bei der täg- lichen Ernährung. Im ärztlichen Bericht des Stadtspitals N._____ vom 3. Juni 2023 wird etwa empfohlen, auf gezuckerte Getränke zu verzichten (act. 4/3 S. 2). 2.6.4 Der Beschwerdeführer verweist im Weiteren auf eine E-Mail der Beiständin vom 11. Juli 2023 (act. 4/4), wonach C._____ in der Schule den Unterschenkel gebrochen habe und im Kinderspital habe medizinisch versorgt werden müssen. Er (der Beschwerdeführer) sei von seinem Sohn allerdings informiert worden, dass er von einem Kind geschlagen worden und dann gestürzt sei. Gemäss C._____s Ausführungen werde er auch regelmässig von anderen Kindern ge- mobbt, was in seinem früheren Umfeld nie geschehen sei (act. 2 Rz. 28). C._____, so hält der Beschwerdeführer fest, habe nur einen Wunsch, nämlich zu ihnen in sein altes, bekanntes und geliebtes Umfeld zurückzukehren (act. 2 Rz. 21).

- 32 - Nicht eruierbar ist mangels weiterer Angaben, was bei der Verletzung C._____s genau passiert ist. Ernst zu nehmen sind aber selbstverständlich Äusserungen C._____s, wonach er gemobbt werde. Dabei ist es gemäss dem Bericht der Bei- ständin vom 9. Mai 2023 auch dem Kinderheim bewusst, dass es unter den Kin- dern und Jugendlichen zu Konflikten kommt, denen sich auch C._____ ausge- setzt sehe, und dass dies für ihn zeitweise schwierig sei (vgl. act. 43 S. 1 f.). So- weit es nicht nur um die üblichen Konflikte, sondern etwa um fortgesetzte Schika- nierereien und Gemeinheiten gehen sollte, wären Schule und Heim gefordert, C._____ und die anderen Kinder zu schützen und ein Klima zu schaffen, in dem solches unterbleibt. Auf der anderen Seite kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass seitens des Heims auch mitgeteilt wurde, dass die Kinder und Er- wachsenen der E._____ C._____ mit seiner ruhigen, motivierten und humorvollen Art sehr gerne mögen. Auch beim Besuch des ehemaligen Horts von C._____ habe er die Rückmeldung erhalten, sehr zufrieden und munter zu wirken. C._____ habe in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass es ihm wohl sei und er sowohl in der E._____ als auch in der Schule bereits Freundschaften geschlossen habe (act. 43 S. 1). Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, erscheint es im Übri- gen in der schwierigen Situation einer Fremdplatzierung nicht ungewöhnlich, wenn ein Kind sich gleichzeitig wünscht, bei seinen Eltern zu sein. Die Vorinstanz weist auch richtig darauf hin, dass das Verhalten des Beschwerdeführers mass- geblich dazu beigetragen haben dürfte, dass die Eingewöhnung im Heim nicht immer einfach war und ist. 2.6.5 Schliesslich sieht der Beschwerdeführer im Umstand, dass C._____ zum ersten Mal eine ungenügende Zeugnisnote habe, einen klaren Hinweis auf die schlechte psychische und physische Verfassung von C._____ (act. 2 Rz. 29). Al- lerdings können aus einer einzelnen Zeugnisnote (3-4 im Mathematik; act. 4/5) von vornherein keine Schlüsse gezogen werden. Im Übrigen ist es keineswegs so, dass C._____ bisher keinerlei schulische Probleme gehabt hätte. C._____ benötigte auch in der Vergangenheit schulisch viel Unterstützung (wobei hier der Hort in der Vergangenheit hilfreich war; vgl. KESB act. 127 S. 8) und auch in der Schule fiel auf, dass C._____ gute und schlechte Tage hatte (s. dazu KESB act. 127 S. 7 und vorne E. III.1).

- 33 - 2.6.6 Nach dem Ausgeführten gibt die Kritik des Beschwerdeführers keinen An- lass, die grundsätzliche Eignung des Kinderheims E._____ in Frage zu stellen. 3.

E. 3 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (KESB) wies mit Beschluss vom 21. Juli 2022 einen Antrag des Beschwerdeführers auf einen Wechsel der Beistandsperson ab und passte deren Auftrag an (KESB act. 78). Mit Eingabe vom 16. September 2022 beantragte die Beiständin bei der KESB die vorläufige superprovisorische Platzierung C._____s zur Organisation einer geeig- neten Unterbringung mit Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts (KESB act. 95). Im Weiteren beantragte sie die Veranlassung und Gewährung einer psycho- logischen und/oder therapeutischen Begleitung und Betreuung von C._____, die Einholung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens über beide Eltern und die Ein- setzung einer Verfahrensvertretung (KESB act. 95 S. 4; s.a. KESB act. 96/1). Die KESB verzichtete auf eine superprovisorische Anordnung, gewährte den Beteilig-

- 4 - ten das rechtliche Gehör und nahm weitere Abklärungen vor (vgl. KESB act. 99 ff.). Mit Verfügung vom 29. September 2022 ernannte die KESB für C._____ eine Verfahrensbeiständin nach Art. 314abis ZGB (KESB act. 105). Die Kindesvertrete- rin erstattete ihre Stellungnahme am 29. November 2022 (KESB act. 127). Nach der Durchführung von Anhörungen mit den Parteien (KESB act. 150 und 155) und C._____ (KESB act. 163) sowie der Erstattung verschiedener Eingaben durch die Parteien, die Beiständin und die Kindesvertreterin (vgl. KESB act. 109, 133, 141, 151, 156) erging der Beschluss der KESB vom 24. Januar 2023 (KESB act. 176). C._____ wurde per 15. Februar 2023 unter Aufhebung des Aufenthaltsbestim- mungsrechts der Eltern in der Stiftung Kinderheim E._____, F._____/G._____, untergebracht (Dispositiv-Ziffer 1). Die Eltern wurden angewiesen, C._____ das vorgesehene Vorstellungsgespräch und den Schnupperaufenthalt zu ermöglichen (Dispositiv-Ziffern 2 und 3). Der Beiständin wurde der Vollzug der angeordneten Unterbringung übertragen (vgl. Dispositiv-Ziffer 4) und sie wurde eingeladen, bei Veränderungen entsprechend Antrag zu stellen (Rückkehr in elterlichen Haushalt oder Umplatzierung; Dispositiv-Ziffer 5). Im Weiteren wurde die Betreuung von C._____ durch seine Eltern während der Platzierung geregelt (Dispositiv-Ziffer 6) und wurden die Aufgaben der Beiständin den veränderten Verhältnissen ange- passt (Dispositiv-Ziffer 7). Die Anträge betreffend Einschränkung der elterlichen Sorge, Erstellung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens sowie Erstellung einer kinderpsychiatrischen Begutachtung wurden abgewiesen (Dispositiv-Ziffern 8-10). Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispo- sitiv-Ziffer 12).

E. 3.1 Zusammenfassend ist festzuhalten: Wie die Vorinstanz im Rahmen ihrer eingehenden Begründung dargelegt hat, war das Wohl C._____s im elterlichen Betreuungssetting gefährdet und drängte sich eine Fremdplatzierung auf. Die El- tern können oder wollen die schwierige Situation C._____s, wie sie von den zahl- reichen Fachpersonen geschildert wurde, nicht wahrnehmen bzw. wahrhaben. Die bisher getroffenen umfangreichen Massnahmen vermochten zu keiner Ent- spannung der Situation zu führen, so dass mildere Massnahmen nicht erfolgver- sprechend waren und sind. Auch die an den Beschwerdeführer gerichtete Mah- nung der Vorinstanz erscheint unter den gegebenen Umständen angemessen. Nicht zu sehen ist aufgrund der Behauptungs- und Aktenlage schliesslich, dass das Kinderheim E._____ für die Unterbringung von C._____ nicht geeignet wäre.

E. 3.2 Die Beschwerde ist abzuweisen. V.

1. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festgesetzt (§ 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; s. zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sogleich E. 2). Parteientschädigun- gen sind keine zuzusprechen. 2.

E. 4 Gegen den Beschluss der KESB vom 24. Januar 2023 erhob der Beschwer- deführer mit Eingabe vom 20. Februar 2023 Beschwerde beim Bezirksrat Zürich (Vorinstanz). Er beantragte unter anderem sinngemäss die Aufhebung des Be- schlusses und die Rückplatzierung von C._____ zu den Eltern (BR act. 1). Das Verfahren wurde unter der Nummer VO.2023.16 angelegt. Mit Eingabe vom 21. Februar 2023 erhob auch die Beschwerdegegnerin Beschwerde gegen den Be- schluss der KESB vom 24. Januar 2023 (BR act. 24/1). Das Verfahren wurde un- ter der Nummer VO.2023.18 angelegt. Die Beschwerdegegnerin beantragte u.a. die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1, 4, 5, 6, 7c) und d), 9 und 10 des angefoch-

- 5 - tenen Beschlusses, die Einholung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens, die An- ordnung einer kinderpsychiatrischen Abklärung und einer Psychotherapie, die Fortführung der sozialpädagogischen Familienbegleitung und die Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung (BR act. 24/1 S. 2). Im Weiteren ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung (BR act. 24/1 S. 2).

E. 5 Die Vorinstanz holte (im Verfahren Nr. VO.2023.16) eine Beschwerdeant- wort der Beschwerdegegnerin vom 1. März 2023 (BR act. 8) und eine Vernehm- lassung der KESB vom 9. März 2023 ein (BR act. 14; s.a. BR act. 24/8). Die Kin- desvertreterin verzichtete mit Eingabe vom 6. März 2023 auf eine weitere Stel- lungnahme und verwies auf ihre bisherigen Stellungnahmen vom 29. November 2022 und 13. Dezember 2022 (BR act. 10). Der Beschwerdeführer reichte am 7., 10., 13., 20., 21. und 27. März 2023 weitere Eingaben ein (BR act. 11-13, 17-18, 20-23). Die Beschwerdegegnerin erstattete (im Verfahren Nr. VO.2023.18) am 22. März 2023 eine Stellungnahme (BR act. 24/10). Mit Beschluss vom

20. April 2023 vereinigte die Vorinstanz die beiden Verfahren Nr. VO.2023.16 und Nr. VO.2023.18 unter der erstgenannten Verfahrensnummer. Zudem wies sie den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab (BR act. 26). Es folgten weitere Eingaben der Parteien (vgl. BR act. 29 und 31). Auf entsprechen- de Aufforderung hin nahm die Beiständin mit Eingabe vom 9. Mai 2023 zum bis- herigen Verlauf von C._____s Aufenthalt im Kinderheim E._____ Stellung (BR act. 32 und 43). Mit Eingabe vom 12. Mai 2023 zeigte der neue Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Vertretungsverhältnis an; zudem ersuchte er um Be- willigung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung (BR act. 35). Auch der Beschwerdeführer persönlich wandte sich weiterhin mit diver- sen Eingaben und E-Mails an die Vorinstanz (vgl. BR act. 38, 40, 44). Die Be- schwerdegegnerin liess sich mit Eingabe vom 26. Mai 2023 vernehmen (BR act. 45). Die Vorinstanz bewilligte den Parteien am 13. Juli 2023 die unentgeltli- che Rechtspflege und erliess gleichzeitig folgendes Urteil (act. 7): "I. Die Beschwerden der Parteien werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Der Beschluss Nr. 514 der Kindes- und Erwach-

- 6 - senenschutzbehörde der Stadt Zürich vom 24. Januar 2023 wird vollumfänglich bestätigt. II. Der Beschwerdeführer wird ermahnt, abwertende und negative Bemerkungen über das Kinderheim E._____, deren Mitarbeiten- den sowie weitere involvierte Fachpersonen gegenüber C._____ sowie in dessen Anwesenheit zu unterlassen. III. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'800.00 festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt, wobei ihre jeweiligen Anteile zu- folge der ihnen bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege einstwei- len auf die Gerichtskasse genommen werden. Über die Kosten für die Vertretung des Kindes im vorliegenden Beschwerdeverfahren und über die Verlegung dieser Kosten wird mit separatem Entscheid befunden. IV. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. V. (Rechtsmittel) VI. Einem allfälligen Rechtsmittel wird die aufschiebende Wirkung entzogen. VII. (Mitteilung)"

E. 6 Mit Eingabe vom 4. August 2023 erhob der Beschwerdeführer bei der Kam- mer Beschwerde mit folgenden Anträgen (act. 2 S. 2):

1. Dispositiv-Ziffern I und II des Urteils der Vorinstanz seien aufzu- heben und dem Beschwerdeführer sei umgehend das Aufent- haltsbestimmungsrecht über den noch minderjährigen Sohn, C._____, geboren tt. mm. 2012, zu erteilen.

2. Dispositiv-Ziffern III und IV des Urteils der Vorinstanz seien auf- zuheben und die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen und dem Be- schwerdeführer sei eine angemessene Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 7. 7% MwSt.) zu Lasten der Staatskasse." Im Weiteren beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, einschliesslich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (act. 2 S. 2). Die vorinstanzlichen Akten des Bezirksrats (act. 8/1-52, zitiert als "BR act.") und der KESB (act. 9/1-207, zitiert als "KESB act.") wurden beigezogen (vgl. act. 6). Das Verfahren ist spruchreif.

- 7 - II. 1.

E. 7 S. 26 m.H.a. KESB act. 9/1 S. 6). Daran würde auch eine erneute Installierung einer Sozialpädagogischen Familienbegleitung nichts ändern, fehle der Be-

- 15 - schwerdegegnerin doch die hierfür notwendige Einsicht und Fähigkeit zur Verar- beitung und Umsetzung der notwendigen erzieherischen Themen (act. 7 S. 26). Erschwerend komme vorliegend hinzu, dass die elterlichen psychischen Erkran- kungen von den Eltern gegenüber C._____ tabuisiert würden. C._____ habe ge- genüber verschiedenen Fachpersonen teils realistische, teils diffuse Ängste vor- gebracht. Insbesondere fürchte er, dass seine Eltern erneut erkranken könnten. Er fühle sich mit seinen Ängsten alleine gelassen (act. 7 S. 26 m.H.a. KESB act. 127 S. 20 f.). Soweit die Beschwerdegegnerin darauf verweise, dass C._____ den Willen geäussert habe, weiterhin im Familienverbund der Eltern und damit im da- maligen Setting "Eltern, Schule und Hort" bleiben zu wollen, und der Kindesvertre- terin vorwerfe, dessen Willen nicht korrekt wiederzugeben (act. 7 S. 27 m.H.a. BR act. 24/1 Ziff. 32), könne ihr nicht gefolgt werden. Die Kindesvertreterin begründe nachvollziehbar mit zahlreichen Beispielen, worauf sie die inkonsistenten und wi- dersprüchlichen (nonverbalen und verbalen) Willensäusserungen von C._____ stütze. Es sei auch verständlich, dass sich C._____ ambivalent äussere. C._____ fühle sich mit seinen Eltern verbunden, sei emotional von ihnen abhängig, möchte sie nicht verletzen und erzürnen und sei besorgt um ihre Gesundheit. Diesen Lo- yalitätskonflikt von C._____ dürfte der Hinweis des Vaters, dass er bei einer Plat- zierung seine Eltern kaum mehr sehen werde, erheblich verstärkt haben. Gleich- zeitig dürfte für C._____ als zehnjähriges Kind auch das Verlassen seines ge- wohnten Umfeldes, worunter auch der Hort falle, mit starker Verunsicherung ver- bunden gewesen sein. Einhergehend mit der Kindesvertreterin sei deshalb davon auszugehen, dass er durch die erwähnten Ängste eingeschränkt sei, seine Wil- lensäusserung in ihrer altersgemässen stabilen und autonomen Ausrichtung zu formulieren (act. 7 S. 27 m.H.a. KESB act. 127 S. 19 f.). Ausserdem sei der Wille eines Kindes zwar grundsätzlich zu berücksichtigen, er dürfe jedoch nicht das al- leinige Element bei der Entscheidfindung bilden. Es sei nämlich nicht Sache des Kindes, über seinen Aufenthaltsort zu entscheiden, wenn es im elterlichen Setting gefährdet sei, sondern in erster Linie der Kindesschutzbehörde; anderes würde klar dem Kindeswohl widersprechen. Vor diesem Hintergrund habe die KESB bei ihrer Beurteilung zu Recht das Schwergewicht auf die Bedürfnislage von C._____ gelegt (act. 7 S. 27). Von beiden Eltern werde sodann wiederholt der Hort als

- 16 - Grund vorgebracht, welcher für den Verbleib von C._____ im elterlichen Setting spreche (act. 7 S. 28 m.H.a. BR act. 32/1 S. 2 Ziff. 11 und 24/1 Ziff. 37). Tatsäch- lich werde der Hort, den C._____ seit mehreren Jahren an fünf Tagen die Woche besucht habe, von verschiedenen Seiten als wesentlicher sozialer Schutzfaktor im damaligen elterlichen Setting genannt. Gemäss C._____s Angaben sei die Hort- leiterin I._____ seine engste ausserfamiliäre Bezugsperson gewesen (act. 7 S. 28 m.H.a. KESB act. 127 S. 7). Der Hort sei entsprechend zweifelsfrei ein wichtiger und langjähriger Zufluchtsort für C._____ gewesen. Die Eltern würden jedoch ver- kennen, dass der Hort als schulische Betreuungseinrichtung zwar als nieder- schwellige Unterstützungsmassnahme in Frage komme, jedoch nicht geeignet sei, die vorliegend elterlichen Defizite auszugleichen und C._____s Bedürfnisse umfassend, stabil und nachhaltig zu gewährleisten. Ausserdem zeigten gerade auch die Rückmeldungen aus dem Hort klar auf, dass C._____ im damals elterli- chen Setting über einen längeren Zeitraum erheblich gefährdet gewesen sei, wo- ran auch die Unterstützung des Horts nichts zu ändern vermocht habe. Ange- sichts der grossen emotionalen Not von C._____ und dem elterlichen Unvermö- gen, dieser Not angemessen zu begegnen und C._____s Wohl zu gewährleisten, spreche somit auch der Umstand, dass der Hort ein wichtiger Rückzugsort für C._____ gewesen sei, nicht gegen eine Fremdplatzierung (act. 7 S. 28). Vor diesem Hintergrund sei einhergehend mit der KESB und der Kindesvertreterin davon auszugehen, dass die Eltern aufgrund ihrer psychischen und somatischen Erkrankungen, des bis anhin latenten bzw. wiederkehrenden Paarkonflikts, ihrer fehlenden Problemeinsicht bzw. der externalisierenden Problemzuschreibung des Vaters, ihrer geringen Erziehungskompetenzen, der sozialen Isolation, der Sprachschwierigkeiten und der besonderen Bedürfnisse von C._____ nicht in der Lage seien, C._____s körperliches und psychisches Wohlbefinden, sein Selbst- wertgefühl und seine Selbstwirksamkeit adäquat zu stützen, zu fördern und C._____s emotionale Not anzuerkennen (act. 7 S. 28 f.). Die Eltern und C._____ seien während mehr als zwei Jahren mit diversen Massnahmen und Angeboten unterstützt worden. Weder die Beistandschaft, die Sozialpädagogische Familien- begleitung, das Kinder-Coaching noch die weiteren aufgegleisten Massnahmen (Logopädie, Psychomotorik-Therapie, IF-Begleitung, Schulsozialarbeit, Hort) hät-

- 17 - ten vermocht, C._____ im elterlichen Setting genügend zu unterstützen und zu fördern und so die Gefährdung von C._____ abzuwenden (act. 7 S. 29). Das Ju- gendnetzwerk D._____ habe die Sozialpädagogische Familienbegleitung nach rund zwei Jahren beendet, weil sie trotz Intervention bei den Eltern keine Verbes- serung des Kindeswohls festgestellt hätten (act. 7 S. 29 m.H.a. KESB act. 147); mit dem Vater sei es zu keiner konstruktiven Zusammenarbeit gekommen, die Mutter habe sich schlussendlich ebenfalls nicht mehr gemeldet (act. 7 S. 29 m.H.a. KESB act. 149). Ausserdem fehle ihr die Fähigkeit zur Verarbeitung und Umsetzung der gegebenen erzieherischen Anleitungen (act. 7 S. 29). Das Un- vermögen der Eltern, das Wohl C._____s zu gewährleisten, sei bereits durch die übereinstimmenden Rückmeldungen sämtlicher involvierten Fachpersonen, wel- che die Familie in den vergangenen rund zweieinhalb Jahren unterstützend be- gleitet hätten, ausreichend belegt. Eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens bedürfe es nicht. Ausserdem hätte ein solches an den bereits bestehenden elterlichen De- fiziten und damit der strukturell systemischen Belastung von C._____ nichts ge- ändert (act. 7 S. 30 m.H.a. KESB act. 151); vielmehr wäre hierfür zum Schutz von C._____ vor einem Loyalitätskonflikt ebenfalls eine Fremdplatzierung zu prüfen gewesen (act. 7 S. 30 m.H.a. KESB act. 128/2). Die KESB habe weiter zurecht darauf hingewiesen, dass auch eine Therapie von C._____ das vorliegend auf verschiedenen Ebenen instabile Familiensystem nicht zu stabilisieren und damit eine Platzierung zu ersetzen vermocht hätte; eine solche komme lediglich als Be- gleitmassnahme zur Unterstützung von C._____ in Frage (act. 7 S. 30 m.H.a. BR act. 2 E. II.21). Da die Schwierigkeiten insbesondere im instabilen Umfeld sowie den mangelhaften Kompetenzen der Eltern lägen, vermöge auch eine psychiatri- sche Abklärung von C._____ keine Platzierung zu ersetzen. Eine diesbezügliche Weisung genüge entsprechend offensichtlich nicht (act. 7 S. 30 m.H.a. BR act. 24/1 Ziff. 29). Es seien folglich keine geeigneten milderen Massnahmen begrün- det oder ersichtlich (act. 7 S. 30 f.). Was die Ausführungen der Eltern betreffe, wonach es C._____ im Kinderheim nicht gut gehe, er viel weine und sich sehnlichst eine Rückkehr nach Hause wün- sche, sei es nicht ungewöhnlich, dass sich ein Kind in der schwierigen Situation einer Fremdplatzierung ambivalent verhalte und sich an die neue Situation zuerst

- 18 - einmal gewöhnen muss. Deshalb überrasche es nicht, dass die Situation für C._____ weiterhin schwierig sei. Auch den Rückmeldungen des Kinderheims E._____ könne entnommen werden, dass es für C._____ durchaus herausfor- dernde Momente gebe, insbesondere in Konfliktsituationen unter den Kindern und Jugendlichen. Gleichzeitig habe C._____ bei einem kürzlichen Besuch seines ehemaligen Horts zufrieden und munter gewirkt und von Freundschaften in Heim und Schule erzählt (act. 7 S. 32 m.H.a. BR act. 43 S. 1 ). Weiter werde der Um- stand, nun quasi drei Zuhause (Mutter/Vater/E._____) und somit auch mehrere Bezugspersonen zu haben, als für C._____ belastend beschrieben (act. 7 S. 32 m.H.a. BR act. 43 S. 2). Ein nicht unerheblicher Grund für diese Belastung dürfte dabei das deplatzierte und unangemessene Verhalten des Vaters sein. So liessen die unangenehmen Zwischenfälle mit dem Vater aufhorchen, als dieser das Kin- derheim E._____ sowohl im Beisein von C._____ als auch anderer Kinder als Kindergefängnis bezeichnet, Fachpersonen beleidigend betitelt, im Optikerge- schäft ohne Rücksicht auf C._____ dessen Kinderheim-Bezugsperson beschul- digt oder anlässlich des Schulbesuchstags aufgrund seines unangemessenen Verhaltens aus dem Schulzimmer habe verwiesen werden müssen (act. 7 S. 32 m.H.a. BR act. 43 S. 2). Dieses Verhalten des Vaters zeige klar, dass er weiterhin nicht in der Lage sei, zugunsten der Interessen von C._____ seine Emotionen und Handlungen zu kontrollieren. Damit bringe er C._____ einerseits in einen Lo- yalitätskonflikt. Anderseits seien diese Konfrontationen des Vaters für C._____ äusserst belastend und beschämend (act. 7 S. 32 m.H.a. BR act. 43). Mit dieser destruktiven Kommunikation gefährde der Vater das Wohl von C._____, weshalb er gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB zu ermahnen sei, abwertende und negative Bemerkungen über das Kinderheim E._____, deren Mitarbeitenden sowie weitere involvierte Fachpersonen gegenüber C._____ sowie in dessen Anwesenheit zu unterlassen. Der Umstand, dass die neue Situation für C._____ – wie auch für seine Eltern – weiterhin mit grossen Herausforderungen verbunden sei, spreche jedoch nicht gegen die Eignung des Kinderheims. Vielmehr seien die Eltern er- neut daran zu erinnern, dass es weiterhin ihre Aufgabe sei, C._____ auch in Mo- menten der Trauer und Unsicherheit positiv zu begleiten und zu unterstützen. Dies bedeute auch, sich C._____ gegenüber positiv über das Kinderheim

- 19 - E._____ zu äussern oder zumindest negative Äusserungen zu unterlassen, um ihm den Umgang mit der neuen Situation zu erleichtern (act. 7 S. 33). Zusammenfassend sei das Kindeswohl im elterlichen Setting massiv gefährdet und mildere Massnahmen hätten sich als unzureichend erwiesen, weshalb die Unterbringung von C._____ im Kinderheim E._____ sowie die damit in Verbin- dung stehenden Aufgabenanpassungen in der bestehenden Beistandschaft ver- hältnismässig und dringend angezeigt gewesen seien. Was die Regelung des persönlichen Verkehrs angehe, sei diese zwar mitangefochten. Keine der Partei- en begründe jedoch näher, inwiefern diese Regelung abgeändert werden solle. Ausserdem werde sie von den Eltern und C._____ gelebt, wenn auch die Eltern in eigener Initiative die Betreuung untereinander abtauschten (act. 7 S. 33 f. m.H.a. BR act. 43).

2. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Fremdplatzierung von C._____ sei weder gerechtfertigt noch verhältnismässig und entsprechend schnellstmöglich wieder aufzuheben, ebenso die an ihn gerichtete Ermahnung. Der von der Vorinstanz angeführte Elternkonflikt bestehe nicht mehr und die wei- teren geltend gemachten Risikofaktoren seien nicht gegeben. C._____ sei es vor seiner Fremdplatzierung gut gegangen. Demgegenüber sei C._____ durch die Fremdplatzierung gefährdet. Auf die einzelnen Vorbringen ist nachfolgend einzugehen.

- 20 - IV. 1.

Dispositiv
  1. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die Entscheidgebühr für das obergerichtliche Verfahren wird auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt, aber zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
  5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  6. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, wird eingeladen, seine Kostennote einzureichen. Über die Entschädigung für das obergerichtliche Verfahren wird mit separatem Be- schluss entschieden. - 35 -
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Kindesvertreterin, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zürich sowie an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezriksrat zurück.
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ230046-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss und Urteil vom 29. September 2023 in Sachen A._____, Beschwerdeführer unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____, sowie C._____, Verfahrensbeteiligter vertreten durch Z._____, betreffend Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrecht, Aufgabenerweite- rung Beistandschaft, Weisung etc. in der Kindesschutzmassnahme nach

- 2 - Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und Art. 310 Abs. 1 ZGB Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer II des Bezirksrates Zürich vom 13. Juli 2023; VO.2023.16 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zü- rich)

- 3 - Erwägungen: I.

1. A._____ (Beschwerdeführer) und B._____ (Beschwerdegegnerin) sind die verheirateten Eltern von C._____, geb. tt. mm. 2012.

2. Mit Eheschutzurteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung - Einzelgericht, vom 2. September 2020 wurde festgehalten, dass die Parteien seit dem 3. De- zember 2019 getrennt leben. Die Obhut über C._____ wurde ihnen mit wechseln- der Betreuung übertragen. Die Vereinbarung der Parteien wurde in Bezug auf die Kinderbelange genehmigt und es wurde für C._____ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet (KESB act. 8). Mit Urteil vom 17. Dezem- ber 2021 betreffend Abänderung des Eheschutzentscheids wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Zuteilung der alleinigen Obhut an ihn abgewiesen. Die Eltern wurden angewiesen, mit den Fachpersonen der Stiftung Jugendnetz- werk D._____, allfälligen Nachfolgeorganisationen oder weiteren beigezogenen Fachpersonen sowie mit der Beistandsperson des Sohnes zu kooperieren und die von diesen Personen vorgegebenen Termine zuverlässig wahrzunehmen (KESB act. 23).

3. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (KESB) wies mit Beschluss vom 21. Juli 2022 einen Antrag des Beschwerdeführers auf einen Wechsel der Beistandsperson ab und passte deren Auftrag an (KESB act. 78). Mit Eingabe vom 16. September 2022 beantragte die Beiständin bei der KESB die vorläufige superprovisorische Platzierung C._____s zur Organisation einer geeig- neten Unterbringung mit Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts (KESB act. 95). Im Weiteren beantragte sie die Veranlassung und Gewährung einer psycho- logischen und/oder therapeutischen Begleitung und Betreuung von C._____, die Einholung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens über beide Eltern und die Ein- setzung einer Verfahrensvertretung (KESB act. 95 S. 4; s.a. KESB act. 96/1). Die KESB verzichtete auf eine superprovisorische Anordnung, gewährte den Beteilig-

- 4 - ten das rechtliche Gehör und nahm weitere Abklärungen vor (vgl. KESB act. 99 ff.). Mit Verfügung vom 29. September 2022 ernannte die KESB für C._____ eine Verfahrensbeiständin nach Art. 314abis ZGB (KESB act. 105). Die Kindesvertrete- rin erstattete ihre Stellungnahme am 29. November 2022 (KESB act. 127). Nach der Durchführung von Anhörungen mit den Parteien (KESB act. 150 und 155) und C._____ (KESB act. 163) sowie der Erstattung verschiedener Eingaben durch die Parteien, die Beiständin und die Kindesvertreterin (vgl. KESB act. 109, 133, 141, 151, 156) erging der Beschluss der KESB vom 24. Januar 2023 (KESB act. 176). C._____ wurde per 15. Februar 2023 unter Aufhebung des Aufenthaltsbestim- mungsrechts der Eltern in der Stiftung Kinderheim E._____, F._____/G._____, untergebracht (Dispositiv-Ziffer 1). Die Eltern wurden angewiesen, C._____ das vorgesehene Vorstellungsgespräch und den Schnupperaufenthalt zu ermöglichen (Dispositiv-Ziffern 2 und 3). Der Beiständin wurde der Vollzug der angeordneten Unterbringung übertragen (vgl. Dispositiv-Ziffer 4) und sie wurde eingeladen, bei Veränderungen entsprechend Antrag zu stellen (Rückkehr in elterlichen Haushalt oder Umplatzierung; Dispositiv-Ziffer 5). Im Weiteren wurde die Betreuung von C._____ durch seine Eltern während der Platzierung geregelt (Dispositiv-Ziffer 6) und wurden die Aufgaben der Beiständin den veränderten Verhältnissen ange- passt (Dispositiv-Ziffer 7). Die Anträge betreffend Einschränkung der elterlichen Sorge, Erstellung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens sowie Erstellung einer kinderpsychiatrischen Begutachtung wurden abgewiesen (Dispositiv-Ziffern 8-10). Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispo- sitiv-Ziffer 12).

4. Gegen den Beschluss der KESB vom 24. Januar 2023 erhob der Beschwer- deführer mit Eingabe vom 20. Februar 2023 Beschwerde beim Bezirksrat Zürich (Vorinstanz). Er beantragte unter anderem sinngemäss die Aufhebung des Be- schlusses und die Rückplatzierung von C._____ zu den Eltern (BR act. 1). Das Verfahren wurde unter der Nummer VO.2023.16 angelegt. Mit Eingabe vom 21. Februar 2023 erhob auch die Beschwerdegegnerin Beschwerde gegen den Be- schluss der KESB vom 24. Januar 2023 (BR act. 24/1). Das Verfahren wurde un- ter der Nummer VO.2023.18 angelegt. Die Beschwerdegegnerin beantragte u.a. die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1, 4, 5, 6, 7c) und d), 9 und 10 des angefoch-

- 5 - tenen Beschlusses, die Einholung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens, die An- ordnung einer kinderpsychiatrischen Abklärung und einer Psychotherapie, die Fortführung der sozialpädagogischen Familienbegleitung und die Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung (BR act. 24/1 S. 2). Im Weiteren ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung (BR act. 24/1 S. 2).

5. Die Vorinstanz holte (im Verfahren Nr. VO.2023.16) eine Beschwerdeant- wort der Beschwerdegegnerin vom 1. März 2023 (BR act. 8) und eine Vernehm- lassung der KESB vom 9. März 2023 ein (BR act. 14; s.a. BR act. 24/8). Die Kin- desvertreterin verzichtete mit Eingabe vom 6. März 2023 auf eine weitere Stel- lungnahme und verwies auf ihre bisherigen Stellungnahmen vom 29. November 2022 und 13. Dezember 2022 (BR act. 10). Der Beschwerdeführer reichte am 7., 10., 13., 20., 21. und 27. März 2023 weitere Eingaben ein (BR act. 11-13, 17-18, 20-23). Die Beschwerdegegnerin erstattete (im Verfahren Nr. VO.2023.18) am 22. März 2023 eine Stellungnahme (BR act. 24/10). Mit Beschluss vom

20. April 2023 vereinigte die Vorinstanz die beiden Verfahren Nr. VO.2023.16 und Nr. VO.2023.18 unter der erstgenannten Verfahrensnummer. Zudem wies sie den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab (BR act. 26). Es folgten weitere Eingaben der Parteien (vgl. BR act. 29 und 31). Auf entsprechen- de Aufforderung hin nahm die Beiständin mit Eingabe vom 9. Mai 2023 zum bis- herigen Verlauf von C._____s Aufenthalt im Kinderheim E._____ Stellung (BR act. 32 und 43). Mit Eingabe vom 12. Mai 2023 zeigte der neue Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Vertretungsverhältnis an; zudem ersuchte er um Be- willigung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung (BR act. 35). Auch der Beschwerdeführer persönlich wandte sich weiterhin mit diver- sen Eingaben und E-Mails an die Vorinstanz (vgl. BR act. 38, 40, 44). Die Be- schwerdegegnerin liess sich mit Eingabe vom 26. Mai 2023 vernehmen (BR act. 45). Die Vorinstanz bewilligte den Parteien am 13. Juli 2023 die unentgeltli- che Rechtspflege und erliess gleichzeitig folgendes Urteil (act. 7): "I. Die Beschwerden der Parteien werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Der Beschluss Nr. 514 der Kindes- und Erwach-

- 6 - senenschutzbehörde der Stadt Zürich vom 24. Januar 2023 wird vollumfänglich bestätigt. II. Der Beschwerdeführer wird ermahnt, abwertende und negative Bemerkungen über das Kinderheim E._____, deren Mitarbeiten- den sowie weitere involvierte Fachpersonen gegenüber C._____ sowie in dessen Anwesenheit zu unterlassen. III. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'800.00 festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt, wobei ihre jeweiligen Anteile zu- folge der ihnen bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege einstwei- len auf die Gerichtskasse genommen werden. Über die Kosten für die Vertretung des Kindes im vorliegenden Beschwerdeverfahren und über die Verlegung dieser Kosten wird mit separatem Entscheid befunden. IV. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. V. (Rechtsmittel) VI. Einem allfälligen Rechtsmittel wird die aufschiebende Wirkung entzogen. VII. (Mitteilung)"

6. Mit Eingabe vom 4. August 2023 erhob der Beschwerdeführer bei der Kam- mer Beschwerde mit folgenden Anträgen (act. 2 S. 2):

1. Dispositiv-Ziffern I und II des Urteils der Vorinstanz seien aufzu- heben und dem Beschwerdeführer sei umgehend das Aufent- haltsbestimmungsrecht über den noch minderjährigen Sohn, C._____, geboren tt. mm. 2012, zu erteilen.

2. Dispositiv-Ziffern III und IV des Urteils der Vorinstanz seien auf- zuheben und die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen und dem Be- schwerdeführer sei eine angemessene Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 7. 7% MwSt.) zu Lasten der Staatskasse." Im Weiteren beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, einschliesslich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (act. 2 S. 2). Die vorinstanzlichen Akten des Bezirksrats (act. 8/1-52, zitiert als "BR act.") und der KESB (act. 9/1-207, zitiert als "KESB act.") wurden beigezogen (vgl. act. 6). Das Verfahren ist spruchreif.

- 7 - II. 1. 1.1 Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisa- tionsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmun- gen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können nur die Entscheide des Bezirksrats, nicht diejeni- gen der KESB sein. 1.2 Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides ge- rügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht eine umfassende Überprüfungsbe- fugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I- DROESE, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezo- gen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinanderset- zen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Un- tersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Beschwerdeinstanz darf sich primär auf

- 8 - die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB I-DROESE, Art. 450a N 5).

2. Der Entscheid der Vorinstanz vom 13. Juli 2023 ist mit Beschwerde im Sinne von Art. 450 ZGB anfechtbar. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (vgl. BR act. 50). Als betroffene Person und Partei im vorinstanzlichen Verfahren ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde an die Kammer legitimiert (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerde enthält sodann Anträge und eine Begründung (act. 2). Dem Eintreten auf die Beschwerde steht insoweit nichts entgegen. III.

1. Die Vorinstanz nimmt im angefochtenen Entscheid vom 13. Juli 2023 – nach einer zusammenfassenden Wiedergabe der Erwägungen der KESB und der Vor- bringen der Parteien (act. 7 S. 10 ff.) – einleitend Bezug auf den Eheschutzent- scheid vom 17. Dezember 2021, in dem das Gericht dargelegt habe, dass C._____s Wohl im damaligen elterlichen Setting gefährdet sei. Der Vater verwei- gere die Zusammenarbeit mit der sozialpädagogischen Familienbegleitung und spreche abwertend über die Mutter. Sofern sich die Kommunikation und Koopera- tion der Eltern nicht massgeblich verbessern würde, erscheine das Kindeswohl mittel- bis langfristig als gefährdet und es seien einschneidende Massnahmen zu ergreifen, insbesondere eine vorübergehende oder definitive Fremdplatzierung von C._____ in einem Heim oder in einer Pflegefamilie (act. 7 S. 15 m.H.a. KESB act. 23 S. 35 ff.). In der Folge, so die Vorinstanz, habe sich die Situation zwischen den Eltern trotz dem Appell des Bezirksgerichts jedoch (entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin) nicht beruhigt. Bereits dem Bericht der Spitex vom 15. Februar 2023, welche die Mutter seit dem Jahr 2021 mit psychosozialer Pflege unterstütze, lasse sich entnehmen, dass auch im Jahr 2022 weiterhin Konflikte zwischen den Eltern bestanden hätten (act. 7 S. 15 m.H.a. KESB act. 24/3/3 S. 2). Sodann habe die Sozialpädagogische Familienbegleitung in ihrem Bericht vom

25. August 2022 festgehalten, dass die Kommunikation zwischen den Eltern im Berichtszeitraum vom 8. Oktober 2021 bis 25. August 2022 weiterhin dysfunktio- nal und stark konfliktbehaftet gewesen sei, wobei C._____ teilweise aktiv daran beteiligt worden sei (act. 7 S. 15 m.H.a. KESB act. 96/1 S. 3 und act. 75). Wäh-

- 9 - rend das Auftreten des Vaters gegenüber der Mutter (und dem gesamten Helfer- netz) in der Berichtszeit als sehr dominant, beleidigend und übergriffig beschrie- ben worden sei (act. 7 S. 16 m.H.a. KESB act. 96/1 S. 4), habe sich die Mutter – gemäss Rückmeldung der sie betreuenden Psychosozialen Spitex – aus Angst vor Konsequenzen kaum getraut, für eigene Anliegen und Bedürfnisse einzu- stehen (act. 7 S. 16 m.H.a. KESB act. 24/3/3 S. 2). Noch am 11. Juli 2022 habe der Vater beim Bezirksgericht Zürich ein Gesuch um Abänderung der Ehe- schutzmassnahmen eingereicht und die Zuteilung der alleinigen elterlichen Obhut an ihn beantragt, was bei der Mutter zu grossem Stress geführt habe (act. 7 S. 16 m.H.a. KESB act. 90 und act. 127 S. 9). Seit Ende Sommerferien 2022 scheine sich die Situation zwischen den Eltern dann etwas entspannt zu haben. Der Vater habe sein Gesuch um Abänderung der Eheschutzmassnahmen am 26. August 2023 (recte 2022, KESB act. 90) zurückgezogen und erkläre sich neuerdings ein- verstanden mit einer Zuteilung der alleinigen Obhut an die Mutter (act. 7 S. 16 m.H.a. KESB act. 90 und act. 109). Auch die Spitex der Mutter habe zurückge- meldet, dass gemäss Schilderung der Mutter, die Eltern einen "gemeinsamen Nenner'' gefunden hätten und "etwas" respektvoller miteinander umgehen würden (act. 7 S. 16 m.H.a. BR act. 24/3/3 S. 2). C._____ habe gegenüber der Kindesver- treterin ebenfalls erklärt, dass seine Eltern "weniger" streiten würden als früher (act. 7 S. 16 m.H.a. KESB act. 127 S. 6). Es sei erfreulich, so die Vorinstanz, dass sich die Situation zwischen den Eltern insoweit entspannt habe, dass sie sogar gemeinsam Weihnachten hätten feiern können (act. 7 S. 16 m.H.a. KESB act. 167). Gerade für C._____ dürfte damit ein erheblicher Belastungsfaktor weggefal- len sein, da er wiederholt den Wunsch geäussert habe, dass seine Eltern weniger streiten würden (act. 7 S. 16 m.H.a. KESB act. 127 S. 6). Gleichzeitig schliesse sie (die Vorinstanz) sich der Meinung der KESB an, dass aufgrund dieser schein- baren Entspannung noch nicht auf eine definitive Beseitigung des Konflikts und nachhaltige Stabilisierung der Elternkommunikation geschlossen werden könne. So falle auf, dass die Entspannung zwischen den Eltern zeitgleich mit der Emp- fehlung sowohl der Sozialpädagogischen Familienbegleitung als auch der Bei- ständin zur Platzierung von C._____ in einer Wohngruppe zusammenfalle (act. 7 S. 16 f. m.H.a. KESB act. 96/1-2). Die drohende ausserfamiliäre Platzierung von

- 10 - C._____ dürfte für die Solidarisierung zwischen den Eltern somit ausschlagge- bend gewesen sein, da sich beide Eltern offenbar einig seien, dass C._____ nicht ausserfamiliär platziert werden solle. Damit dürften die erheblichen Spannungen zwischen den Eltern zwar einstweilen in den Hintergrund gerückt sein; die weiter- hin destruktive Kommunikation des Vaters – aktuell gegen die Behörde und das Kinderheim gerichtet – sowie die weiterhin passive Haltung der Mutter zeugten jedoch davon, dass diese Solidarität brüchig und ein Wiederaufflammen des elter- lichen Konflikts jederzeit zu erwarten wäre, sollte C._____ wieder in ihre Obhut zurückkehren (act. 7 S. 17 m.H.a. BR act. 14 und 43). Schlussendlich könne dies aber offenbleiben, sei doch die massive Gefährdung von C._____ nicht alleine auf diesen elterlichen Dauerkonflikt zurückzuführen. Vielmehr habe die Vorinstanz zu Recht die Gefährdung des Kindeswohl im da- mals elterlichen Setting mit diversen Risikofaktoren in ihrer Gesamtheit begründet (Risikofaktoren des Kindes: gesundheitliche Entwicklung, nicht bewältigte Ent- wicklungsaufgaben, Hinweise/Verdacht auf psychische Belastung, konflikthafte Trennung der Eltern, psychische Erkrankung beider Elternteile, Hinweise auf Ver- nachlässigung, Fremdplatzierung in der Vergangenheit, soziale Integrati- on/Isolation, inadäquater Medienkonsum; Risikofaktoren der Eltern: inadäquate Erziehungsbedingungen, Arbeitssituation, gesundheitliche Probleme, Verdacht auf psychische Gewalt, psychische Störung, eingeschränkte individuelle Fähigkei- ten, Familienklima, Migration, Isolation, Problemeinsicht, Problembewusstsein, fehlende Veränderungsbereitschaft, Verantwortungsdelegation, keine Akzeptanz von Hilfsmassnahmen, Hierarchieumkehr/Parentifizierung; act. 7 S. 18 f.). Insge- samt kämen sämtliche involvierten Fachpersonen (Lehrpersonen, Schulleiter, Lo- gopädin, Psychomotorik-Therapeutin, Schulsozialarbeiterin, Kinder-Coach, Fami- lienbegleitung, Kinderpsychologin, Kinderpsychiaterin und Hortleiterin) überein- stimmend zum Schluss, dass C._____ zwar schulisches Potential habe und über persönliche Ressourcen verfüge, jedoch seit Beginn der Kindergarten-/Schulzeit auch wiederholt überfordert gewesen sei. Seine Befindlichkeit werde als stark schwankend beschrieben: Zuweilen zeige sich C._____ fröhlich, humorvoll, inte- ressiert und sprachlich differenziert; andernteils wirke C._____ traurig, stumm, apathisch oder aggressiv. Die Fachpersonen sprächen von einer emotionalen

- 11 - Überforderung, von einer Überanpassung, von abfallender Motivation, von Resig- nation, von Frustration und Schwierigkeiten in der Selbstorganisation (act. 7 S. 21 m.H.a. KESB act. 127 S. 20). Die Kindesvertreterin habe dabei die Ablenkung durch "Gamen", vermehrtes (Über-)Essen und Versinken in Teilnahmslosigkeit als Coping-Strategien von C._____ eingeordnet, welche ihm kurzfristig helfen wür- den, seine "schwierigen" Gefühle zu besänftigen. Die Gewichtszunahme sowie die nicht erklärbaren Bauchschmerzen und Einschlafschwierigkeiten würden an- erkanntermassen durch psychische Belastungen ausgelöst bzw. begünstigt (act. 7 S. 21 m.H.a. KESB act. 127 S. 21). Die alarmierenden Rückmeldungen des ge- samten Helfernetzes von C._____ zeigten klar auf, dass sich C._____ im damals elterlichen Setting in grosser emotionaler Not befunden habe, welche seit über zwei Jahren angedauert, sich im Verlauf der Zeit weiter zugespitzt und ihn in sei- ner Entwicklung massiv gefährdet habe. Der Einschätzung der Kindesvertreterin folgend sei von einer chronifizierten entwicklungsgefährdenden emotionalen Be- lastung mit aktueller Akzentuierung auszugehen (act. 7 S. 21 f. m.H.a. KESB act. 127 S. 21 ). Das Wohl von C._____ sei im damaligen elterlichen Setting somit klar massiv gefährdet gewesen. Trotz umfangreicher Unterstützungsmassnahmen sei es nicht gelungen, C._____ genügend aufzufangen. Neben dem elterlichen Dau- erkonflikt habe dabei ein wesentlicher Grund gespielt, dass die Eltern nicht in der Lage seien, die emotionale Bedürftigkeit C._____s zu erkennen und adäquat auf seine Bedürfnisse einzugehen. Die KESB habe mit mehreren Beispielen anschau- lich dargelegt, worauf sie dieses Unvermögen der Eltern zurückführe. Gegenüber der Kindesvertreterin habe die Mutter am 24. November 2022 ausgeführt, ihrer Einschätzung nach gehe es C._____ gut, er sei sehr glücklich, er brauche nichts; bei ihr sei C._____ nie traurig; auch sei er fröhlich, wenn er vom Vater zurück- komme. Die Mutter habe nicht nachvollziehen können, dass es C._____ gemäss Schule und Hort nicht immer gut gehe und dass seine emotionale Verfassung stark schwanke (act. 7 S. 22 m.H.a. BR act. 2 E. 11.15 und KESB act. 127 S. 16 f.). Dies sei auch anlässlich ihrer Anhörung vom 15. Dezember 2022 so gewesen (act. 7 S. 22 m.H.a. KESB act. 155). Die Mutter habe die grosse emotionale Not von C._____ somit nicht ansatzweise wahrgenommen. Auch habe sie ihre eige- nen Anteile an der Situation nicht erkennen können oder wollen. So habe sie sich

- 12 - nicht mehr bei der Familienbegleitung gemeldet, weil sie der Ansicht gewesen sei, keinen Unterstützungsbedarf mehr zu haben (act. 7 S. 22 m.H.a. KESB act. 155 S. 2). Noch in der Beschwerdeschrift habe sie der Familienbegleitung sodann vorgeworfen, dass diese mit ihr nicht vermehrt situationsspezifische Erziehungs- fragen besprochen habe, nachdem die praktische Unterstützungsarbeit in den Hintergrund geraten sein dürfte (act. 7 S. 22 m.H.a. BR act. 24/1 Ziff. 24). Dabei verkenne die Beschwerdegegnerin offensichtlich, dass die Sozialpädagogische Familienbegleitung Erziehungsfragen nur situationsspezifisch habe besprechen können, weil bei ihr viel praktische Unterstützungsarbeit notwendig gewesen sei. Die Unterstützung der Sozialpädagogischen Familienbegleitung (und das Kinder- coaching) sei als nicht zielführend erachtet worden, da die Arbeitsthemen nur am Rande hätten angegangen werden können und das Prinzip der Selbsthilfe bei den Eltern nicht gegriffen habe (act. 7 S. 23 m.H.a. KESB act. 96/1 S. 5). Die Mutter sehe folglich den zum Schutz von C._____ notwendigen Unterstützungs-, Förder-, und Aufklärungsbedarf nicht und es fehle ihr die Fähigkeit zur Verarbeitung und Umsetzung der gegebenen Anleitung. Wie die KESB zu Recht festhalte, genüge die alleinige Bereitschaft zur Zusammenarbeit und Annahme von Unterstützung dabei nicht. Allfällige organisatorische und administrative Fortschritte änderten da- ran ebenfalls nichts (act. 7 S. 23 m.H.a. BR act. 24/1 Ziff. 23). Auch der Vater se- he den einzigen Handlungsbedarf neuerdings vorwiegend in einer Therapie für C._____. Ansonsten schätze er C._____ als mit der Schule, den Eltern und dem Hort zufrieden ein (act. 7 S. 23 m.H.a. KESB act. 150). Diese Einschätzung des Vaters sei insofern neu, als dass er noch im Sommer 2022 wiederholt an die KESB mit dem Vorbringen gelangt sei, dass C._____ in der Obhut der Mutter ge- fährdet sei (act. 7 S. 23 m.H.a. KESB act. 72 und 75). Im Widerspruch dazu wolle er neuerdings die Obhut alleine der Mutter zuteilen, unbesehen der ihr zuvor mit Vehemenz vorgeworfenen Erziehungsunfähigkeit. Auch hier scheine einzig die Verhinderung der Fremdplatzierung im Vordergrund zu stehen und würden die tatsächlichen Bedürfnisse von C._____ in den Hintergrund gedrängt. Hinzu kom- me, dass auch der Vater die von ihm als notwendig erachtete Therapie für C._____ nicht habe sicherstellen können. Gemäss der Kinderpsychiaterin Dr. med. H._____ sei es zu keiner therapeutischen Beziehung mit C._____ gekom-

- 13 - men, weil die Eltern C._____ nicht verbindlich und regelmässig zu den Sitzungen gebracht hätten (act. 7 S. 23 m.H.a. KESB act. 127 S. 13). Die fehlende Sicher- stellung der therapeutischen Behandlung durch den Vater, welcher sich offen- sichtlich deren Notwendigkeit bewusst gewesen sei, und das Desinteresse der Mutter, welche die Sicherstellung der therapeutischen Behandlung dem Vater überlassen und sich nicht ansatzweise darum gekümmert habe (act. 7 S. 24 m.H.a. KESB act. 155 S. 4, 8. Absatz), stellten einen gewichtigen Hinweis für das Unvermögen der Eltern dar, die für C._____ notwendige Unterstützung zu ge- währleisten. Die KESB habe daraus zu Recht auf eine mangelhafte bzw. fehlende Problemeinsicht und ein unzureichendes Problembewusstsein bei den Eltern ge- schlossen. Wo aber den Eltern die Einsicht oder Ressourcen zur Problembewälti- gung fehlten, sei das Kind im familiären Netz nicht geschützt, sondern gefährdet (act. 7 S. 24). Ein weiterer Risikofaktor sei der instabile physische und psychische Gesundheits- zustand der Eltern. Der Beschwerdeführer leide gemäss eigenen Angaben an Morbus Basedow sowie urologischen Erkrankungen und besuche regelmässig ei- ne Schmerzklinik; seit 2018 sei er an einer Depression erkrankt und werde psy- chiatrisch unterstützt (act. 7 S. 24 m.H.a. KESB act. 127 S. 15 und 150 S. 1). Im letzten Jahr sei er im Mai 2022 während 17 Tagen und dann im September 2022 während einem Monat stationär in einer Klinik betreut worden; im Anschluss sei die Betreuung bis Ende Jahr 2022 in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) und danach im Ambulatorium erfolgt (act. 7 S. 24 mH.a. KESB act. 150 S. 1 ). Seine psychischen und physischen Beschwerden würden denn auch nicht bestritten. Die Beschwerdegegnerin stelle sich dagegen auf den Standpunkt, ihr physischer und psychischer Zustand habe sich seit der Trennung vom Vater wei- testgehend stabilisiert (act. 7 S. 25 m.H.a. BR act. 24/1 Ziff. 17 und 24/10 Ziff. 3); sie fühle sich ausserdem genügend gefestigt, C._____s Bedürfnisse zu erkennen und ihm auch auf der emotionalen Ebene eine gute Mutter zu sein (act. 7 S. 25 mH.a. BR act. 24/1 Ziff. 24). Dieser Selbsteinschätzung könne leider nicht gefolgt werden. In der Vergangenheit sei die Beschwerdegegnerin mehrmals wegen De- pressionen stationär behandelt worden und habe sie diverse Rückfälle gehabt (act. 7 S. 25 m.H.a. BR act. 24/3/6/1 Ziff. 5.4 sowie 24/3/6/2 S. 3). Gemäss psy-

- 14 - chiatrischem Arztbericht vom 17. Februar 2023 sei bei der Beschwerdegegnerin eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode diagnostiziert worden: Der psychische Zustand der Beschwerdegegnerin würde sich langsam, jedoch schrittweise und konsistent verbessern und stabilisieren (act. 7 S. 25 m.H.a. BR act. 24/3/4). Weiterhin bestehe somit die depressive Symptomatik. Auch wenn sich ihr Zustand seit der Trennung vom Beschwerde- führer verbessert habe, sei weder von einer aktuellen noch einer nachhaltigen Stabilisation ihres psychischen Zustands auszugehen. Entgegen ihrer Darstellung könne dabei ihre weiterhin depressive Symptomatik nicht alleine auf das KESB- Verfahren zurückgeführt werden. Es sei zwar nachvollziehbar, dass das vorlie- gende Verfahren für die Beschwerdegegnerin belastend sei (act. 7 S. 25 m.H.a. BR act. 24/1 Ziff. 21). Ihre depressiven Symptome bestünden jedoch nicht erst seit dem KESB-Verfahren, sondern schon seit längerem (act. 7 S. 25 m.H.a. BR act. 24/3/4). Weiter habe die Beschwerdegegnerin an weiteren gesundheitlichen Problemen gelitten und Komplikationen nach einer Operation im Unterleib gehabt, worauf zwei mehrtägige Spitalaufenthalte gefolgt seien (KESB act. 96/1 S. 3), was zu Konflikten zwischen den Eltern und zu Verunsicherungen bei C._____ geführt habe (vgl. KESB act. 71-73). Insgesamt sei der gesundheitliche Zustand der Be- schwerdegegnerin weiterhin nicht stabil. Dabei werde nicht in Frage gestellt, dass die Mutter eine wichtige Bezugsperson von C._____ sei. Ein Kind benötige jedoch nicht nur eine liebevolle Beziehung zu seiner Bezugsperson, sondern auch eine Betreuungsperson, welche seine grundlegenden Bedürfnisse – worunter auch sein emotionales Wohl falle – verlässlich gewährleisten könne, damit es gesund und altersgemäss aufwachsen könne. Dies sei der Beschwerdegegnerin in der Vergangenheit jedoch nicht möglich gewesen und es sei weder begründet noch ersichtlich, dass ihr dies in der Zwischenzeit möglich sein sollte. Zu Recht habe die KESB deshalb darauf hingewiesen, dass eine Umteilung der Obhut an die Mutter die Situation von C._____ nicht verbessern würde und folglich nicht in Be- tracht komme. Auch die Familienbegleitung habe die Mutter (und den Vater) für nicht stabil genug gehalten, um sich vollumfänglich um C._____ zu kümmern (act. 7 S. 26 m.H.a. KESB act. 9/1 S. 6). Daran würde auch eine erneute Installierung einer Sozialpädagogischen Familienbegleitung nichts ändern, fehle der Be-

- 15 - schwerdegegnerin doch die hierfür notwendige Einsicht und Fähigkeit zur Verar- beitung und Umsetzung der notwendigen erzieherischen Themen (act. 7 S. 26). Erschwerend komme vorliegend hinzu, dass die elterlichen psychischen Erkran- kungen von den Eltern gegenüber C._____ tabuisiert würden. C._____ habe ge- genüber verschiedenen Fachpersonen teils realistische, teils diffuse Ängste vor- gebracht. Insbesondere fürchte er, dass seine Eltern erneut erkranken könnten. Er fühle sich mit seinen Ängsten alleine gelassen (act. 7 S. 26 m.H.a. KESB act. 127 S. 20 f.). Soweit die Beschwerdegegnerin darauf verweise, dass C._____ den Willen geäussert habe, weiterhin im Familienverbund der Eltern und damit im da- maligen Setting "Eltern, Schule und Hort" bleiben zu wollen, und der Kindesvertre- terin vorwerfe, dessen Willen nicht korrekt wiederzugeben (act. 7 S. 27 m.H.a. BR act. 24/1 Ziff. 32), könne ihr nicht gefolgt werden. Die Kindesvertreterin begründe nachvollziehbar mit zahlreichen Beispielen, worauf sie die inkonsistenten und wi- dersprüchlichen (nonverbalen und verbalen) Willensäusserungen von C._____ stütze. Es sei auch verständlich, dass sich C._____ ambivalent äussere. C._____ fühle sich mit seinen Eltern verbunden, sei emotional von ihnen abhängig, möchte sie nicht verletzen und erzürnen und sei besorgt um ihre Gesundheit. Diesen Lo- yalitätskonflikt von C._____ dürfte der Hinweis des Vaters, dass er bei einer Plat- zierung seine Eltern kaum mehr sehen werde, erheblich verstärkt haben. Gleich- zeitig dürfte für C._____ als zehnjähriges Kind auch das Verlassen seines ge- wohnten Umfeldes, worunter auch der Hort falle, mit starker Verunsicherung ver- bunden gewesen sein. Einhergehend mit der Kindesvertreterin sei deshalb davon auszugehen, dass er durch die erwähnten Ängste eingeschränkt sei, seine Wil- lensäusserung in ihrer altersgemässen stabilen und autonomen Ausrichtung zu formulieren (act. 7 S. 27 m.H.a. KESB act. 127 S. 19 f.). Ausserdem sei der Wille eines Kindes zwar grundsätzlich zu berücksichtigen, er dürfe jedoch nicht das al- leinige Element bei der Entscheidfindung bilden. Es sei nämlich nicht Sache des Kindes, über seinen Aufenthaltsort zu entscheiden, wenn es im elterlichen Setting gefährdet sei, sondern in erster Linie der Kindesschutzbehörde; anderes würde klar dem Kindeswohl widersprechen. Vor diesem Hintergrund habe die KESB bei ihrer Beurteilung zu Recht das Schwergewicht auf die Bedürfnislage von C._____ gelegt (act. 7 S. 27). Von beiden Eltern werde sodann wiederholt der Hort als

- 16 - Grund vorgebracht, welcher für den Verbleib von C._____ im elterlichen Setting spreche (act. 7 S. 28 m.H.a. BR act. 32/1 S. 2 Ziff. 11 und 24/1 Ziff. 37). Tatsäch- lich werde der Hort, den C._____ seit mehreren Jahren an fünf Tagen die Woche besucht habe, von verschiedenen Seiten als wesentlicher sozialer Schutzfaktor im damaligen elterlichen Setting genannt. Gemäss C._____s Angaben sei die Hort- leiterin I._____ seine engste ausserfamiliäre Bezugsperson gewesen (act. 7 S. 28 m.H.a. KESB act. 127 S. 7). Der Hort sei entsprechend zweifelsfrei ein wichtiger und langjähriger Zufluchtsort für C._____ gewesen. Die Eltern würden jedoch ver- kennen, dass der Hort als schulische Betreuungseinrichtung zwar als nieder- schwellige Unterstützungsmassnahme in Frage komme, jedoch nicht geeignet sei, die vorliegend elterlichen Defizite auszugleichen und C._____s Bedürfnisse umfassend, stabil und nachhaltig zu gewährleisten. Ausserdem zeigten gerade auch die Rückmeldungen aus dem Hort klar auf, dass C._____ im damals elterli- chen Setting über einen längeren Zeitraum erheblich gefährdet gewesen sei, wo- ran auch die Unterstützung des Horts nichts zu ändern vermocht habe. Ange- sichts der grossen emotionalen Not von C._____ und dem elterlichen Unvermö- gen, dieser Not angemessen zu begegnen und C._____s Wohl zu gewährleisten, spreche somit auch der Umstand, dass der Hort ein wichtiger Rückzugsort für C._____ gewesen sei, nicht gegen eine Fremdplatzierung (act. 7 S. 28). Vor diesem Hintergrund sei einhergehend mit der KESB und der Kindesvertreterin davon auszugehen, dass die Eltern aufgrund ihrer psychischen und somatischen Erkrankungen, des bis anhin latenten bzw. wiederkehrenden Paarkonflikts, ihrer fehlenden Problemeinsicht bzw. der externalisierenden Problemzuschreibung des Vaters, ihrer geringen Erziehungskompetenzen, der sozialen Isolation, der Sprachschwierigkeiten und der besonderen Bedürfnisse von C._____ nicht in der Lage seien, C._____s körperliches und psychisches Wohlbefinden, sein Selbst- wertgefühl und seine Selbstwirksamkeit adäquat zu stützen, zu fördern und C._____s emotionale Not anzuerkennen (act. 7 S. 28 f.). Die Eltern und C._____ seien während mehr als zwei Jahren mit diversen Massnahmen und Angeboten unterstützt worden. Weder die Beistandschaft, die Sozialpädagogische Familien- begleitung, das Kinder-Coaching noch die weiteren aufgegleisten Massnahmen (Logopädie, Psychomotorik-Therapie, IF-Begleitung, Schulsozialarbeit, Hort) hät-

- 17 - ten vermocht, C._____ im elterlichen Setting genügend zu unterstützen und zu fördern und so die Gefährdung von C._____ abzuwenden (act. 7 S. 29). Das Ju- gendnetzwerk D._____ habe die Sozialpädagogische Familienbegleitung nach rund zwei Jahren beendet, weil sie trotz Intervention bei den Eltern keine Verbes- serung des Kindeswohls festgestellt hätten (act. 7 S. 29 m.H.a. KESB act. 147); mit dem Vater sei es zu keiner konstruktiven Zusammenarbeit gekommen, die Mutter habe sich schlussendlich ebenfalls nicht mehr gemeldet (act. 7 S. 29 m.H.a. KESB act. 149). Ausserdem fehle ihr die Fähigkeit zur Verarbeitung und Umsetzung der gegebenen erzieherischen Anleitungen (act. 7 S. 29). Das Un- vermögen der Eltern, das Wohl C._____s zu gewährleisten, sei bereits durch die übereinstimmenden Rückmeldungen sämtlicher involvierten Fachpersonen, wel- che die Familie in den vergangenen rund zweieinhalb Jahren unterstützend be- gleitet hätten, ausreichend belegt. Eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens bedürfe es nicht. Ausserdem hätte ein solches an den bereits bestehenden elterlichen De- fiziten und damit der strukturell systemischen Belastung von C._____ nichts ge- ändert (act. 7 S. 30 m.H.a. KESB act. 151); vielmehr wäre hierfür zum Schutz von C._____ vor einem Loyalitätskonflikt ebenfalls eine Fremdplatzierung zu prüfen gewesen (act. 7 S. 30 m.H.a. KESB act. 128/2). Die KESB habe weiter zurecht darauf hingewiesen, dass auch eine Therapie von C._____ das vorliegend auf verschiedenen Ebenen instabile Familiensystem nicht zu stabilisieren und damit eine Platzierung zu ersetzen vermocht hätte; eine solche komme lediglich als Be- gleitmassnahme zur Unterstützung von C._____ in Frage (act. 7 S. 30 m.H.a. BR act. 2 E. II.21). Da die Schwierigkeiten insbesondere im instabilen Umfeld sowie den mangelhaften Kompetenzen der Eltern lägen, vermöge auch eine psychiatri- sche Abklärung von C._____ keine Platzierung zu ersetzen. Eine diesbezügliche Weisung genüge entsprechend offensichtlich nicht (act. 7 S. 30 m.H.a. BR act. 24/1 Ziff. 29). Es seien folglich keine geeigneten milderen Massnahmen begrün- det oder ersichtlich (act. 7 S. 30 f.). Was die Ausführungen der Eltern betreffe, wonach es C._____ im Kinderheim nicht gut gehe, er viel weine und sich sehnlichst eine Rückkehr nach Hause wün- sche, sei es nicht ungewöhnlich, dass sich ein Kind in der schwierigen Situation einer Fremdplatzierung ambivalent verhalte und sich an die neue Situation zuerst

- 18 - einmal gewöhnen muss. Deshalb überrasche es nicht, dass die Situation für C._____ weiterhin schwierig sei. Auch den Rückmeldungen des Kinderheims E._____ könne entnommen werden, dass es für C._____ durchaus herausfor- dernde Momente gebe, insbesondere in Konfliktsituationen unter den Kindern und Jugendlichen. Gleichzeitig habe C._____ bei einem kürzlichen Besuch seines ehemaligen Horts zufrieden und munter gewirkt und von Freundschaften in Heim und Schule erzählt (act. 7 S. 32 m.H.a. BR act. 43 S. 1 ). Weiter werde der Um- stand, nun quasi drei Zuhause (Mutter/Vater/E._____) und somit auch mehrere Bezugspersonen zu haben, als für C._____ belastend beschrieben (act. 7 S. 32 m.H.a. BR act. 43 S. 2). Ein nicht unerheblicher Grund für diese Belastung dürfte dabei das deplatzierte und unangemessene Verhalten des Vaters sein. So liessen die unangenehmen Zwischenfälle mit dem Vater aufhorchen, als dieser das Kin- derheim E._____ sowohl im Beisein von C._____ als auch anderer Kinder als Kindergefängnis bezeichnet, Fachpersonen beleidigend betitelt, im Optikerge- schäft ohne Rücksicht auf C._____ dessen Kinderheim-Bezugsperson beschul- digt oder anlässlich des Schulbesuchstags aufgrund seines unangemessenen Verhaltens aus dem Schulzimmer habe verwiesen werden müssen (act. 7 S. 32 m.H.a. BR act. 43 S. 2). Dieses Verhalten des Vaters zeige klar, dass er weiterhin nicht in der Lage sei, zugunsten der Interessen von C._____ seine Emotionen und Handlungen zu kontrollieren. Damit bringe er C._____ einerseits in einen Lo- yalitätskonflikt. Anderseits seien diese Konfrontationen des Vaters für C._____ äusserst belastend und beschämend (act. 7 S. 32 m.H.a. BR act. 43). Mit dieser destruktiven Kommunikation gefährde der Vater das Wohl von C._____, weshalb er gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB zu ermahnen sei, abwertende und negative Bemerkungen über das Kinderheim E._____, deren Mitarbeitenden sowie weitere involvierte Fachpersonen gegenüber C._____ sowie in dessen Anwesenheit zu unterlassen. Der Umstand, dass die neue Situation für C._____ – wie auch für seine Eltern – weiterhin mit grossen Herausforderungen verbunden sei, spreche jedoch nicht gegen die Eignung des Kinderheims. Vielmehr seien die Eltern er- neut daran zu erinnern, dass es weiterhin ihre Aufgabe sei, C._____ auch in Mo- menten der Trauer und Unsicherheit positiv zu begleiten und zu unterstützen. Dies bedeute auch, sich C._____ gegenüber positiv über das Kinderheim

- 19 - E._____ zu äussern oder zumindest negative Äusserungen zu unterlassen, um ihm den Umgang mit der neuen Situation zu erleichtern (act. 7 S. 33). Zusammenfassend sei das Kindeswohl im elterlichen Setting massiv gefährdet und mildere Massnahmen hätten sich als unzureichend erwiesen, weshalb die Unterbringung von C._____ im Kinderheim E._____ sowie die damit in Verbin- dung stehenden Aufgabenanpassungen in der bestehenden Beistandschaft ver- hältnismässig und dringend angezeigt gewesen seien. Was die Regelung des persönlichen Verkehrs angehe, sei diese zwar mitangefochten. Keine der Partei- en begründe jedoch näher, inwiefern diese Regelung abgeändert werden solle. Ausserdem werde sie von den Eltern und C._____ gelebt, wenn auch die Eltern in eigener Initiative die Betreuung untereinander abtauschten (act. 7 S. 33 f. m.H.a. BR act. 43).

2. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Fremdplatzierung von C._____ sei weder gerechtfertigt noch verhältnismässig und entsprechend schnellstmöglich wieder aufzuheben, ebenso die an ihn gerichtete Ermahnung. Der von der Vorinstanz angeführte Elternkonflikt bestehe nicht mehr und die wei- teren geltend gemachten Risikofaktoren seien nicht gegeben. C._____ sei es vor seiner Fremdplatzierung gut gegangen. Demgegenüber sei C._____ durch die Fremdplatzierung gefährdet. Auf die einzelnen Vorbringen ist nachfolgend einzugehen.

- 20 - IV. 1. 1.1 Die Eltern leiten im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erzie- hung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheide (Art. 301 Abs. 1 ZGB). Sie haben das Kind ihren Verhältnissen ent- sprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen (Art. 302 Abs. 1 ZGB). Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB). 1.2 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindes- schutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen weg- zunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zu einem (fortdauernden) Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gibt, muss darin liegen, dass das Kind im Umfeld der Eltern oder des Elternteils nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Auf welche Ursa- chen die Gefährdung des Kindeswohls zurückzuführen ist, spielt keine Rolle. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Eltern an der Gefährdung ihres Kindes ein Verschulden trifft. An die Würdigung der konkreten Umstände ist ein strenger Massstab zu legen. Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein und es ist immer die mildeste erfolgversprechende Massnahme anzuordnen (Grunds- ätze der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität; BGer 5A_318/2021 vom

19. Juni 2021, E. 3.1). Eine Fremdunterbringung ist dann angebracht, wenn nur diese erlaubt, die Entwicklung des Kindes in geordnete Bahnen zu lenken (BSK ZGB-BREITSCHMID, Art. 310 N 2 m.H.). Anderseits setzt der Entzug des Aufent- haltsbestimmungsrechts nicht voraus, dass ambulante Massnahmen bereits er- folglos versucht wurden; massgebend ist, dass aufgrund der Umstände nicht da- mit gerechnet werden kann, es lasse sich die Gefährdung mit solchen abwenden (BSK ZGB-BREITSCHMID, Art. 310 N 4; BGE 90 II 471, 474).

- 21 - 2. 2.1 Die Vorinstanz hat – wie vorne wiedergegeben (E. III.2) – eingehend darge- legt, auf welcher Grundlage ihrer Ansicht nach die KESB den Parteien zu Recht das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzog und eine Fremdplatzierung C._____s anordnete. Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden, soweit es sich um die Darstellung der Aktenlage handelt, zumal der Beschwerdeführer – von Einzel- punkten, auf die einzugehen sein wird, abgesehen – nicht konkret behauptet, die- se sei nicht korrekt erfolgt. Vielmehr richtet sich der Beschwerdeführer im We- sentlichen gegen die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse. 2.2.1 Der Beschwerdeführer hält dem vorinstanzlichen Entscheid zunächst entge- gen, der angeführte Konflikt zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin bestehe seit längerer Zeit nicht mehr. Grundsätzlich werde nicht in Abrede gestellt, dass die Fronten zwischen den Eltern während des Eheschutzverfahrens vor dem Be- zirksgericht Zürich noch verhärtet und auch im darauffolgenden Abänderungsver- fahren die Kommunikation und Kooperation nicht optimal gewesen sei. Das Be- zirksgericht Zürich habe aber während des damaligen Höhepunkts des Konflikts keine Veranlassung gesehen, den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen (sondern bloss festgehalten, dass eine Fremdplatzierung von C._____ angezeigt sei, wenn sich die Kommunikation und Kooperation der Eltern nicht massgeblich verbessern würde). Es sei absurd, dass die KESB dann knapp ein Jahr später das Aufenthaltsbestimmungsrecht dennoch entzogen habe, als das Verhältnis zwischen den Eltern wieder normal gewesen sei. Fakt sei, dass sich das Verhältnis zwischen den Eltern seit dem Abänderungsverfahren vor dem Be- zirksgericht Zürich enorm verbessert habe. Seit dem 29. Juli 2023 befänden sich die Eltern gemeinsam mit C._____ in den Ferien in J._____, wo sie die Grossel- tern von C._____ träfen. Anschliessend gingen sie alle gemeinsam nach K._____ und am 15. August 2023 kehrten sie wieder gemeinsam in die Schweiz zurück. Auch dies zeige, wie gut das Verhältnis zwischen ihnen mittlerweile sei. Sie pfleg- ten einen sehr guten Austausch miteinander, was entgegen der Ansicht der Vo- rinstanz nicht auf eine "Solidarisierung zwischen den Eltern" angesichts der Fremdplatzierung ihres Sohnes zurückzuführen sei. So beschränke sich der gute Austausch und die zielführende Kommunikation nicht nur auf den gemeinsamen

- 22 - Sohn C._____. Dies zeige sich zum Beispiel darin, dass er (der Beschwerdefüh- rer) die Beschwerdegegnerin kürzlich aufgrund ihres Bandscheibenvorfalls ins Spital gebracht und sich um sie gekümmert habe. Auch könnten sie (die Eltern) sich problemlos austauschen, wenn ein Elternteil C._____ am Wochenende nicht betreuen könne und der andere deshalb einspringen müsse. Schliesslich ver- brächten sie auch an den Wochenenden viel Zeit miteinander und zusammen mit C._____. Sie zögen offenkundig am selben Strick, wenn es um die Bedürfnisse ihres Sohnes gehe, und dies nunmehr schon seit geraumer Zeit. Er, der Be- schwerdeführer, sei der Ansicht, dass die Beschwerdegegnerin eine gute Mutter sei, welche sich – wie er selbst auch – um C._____ kümmern könne. In jedem Fall aber könnten sie sich zusammen problemlos um das Wohl von C._____ kümmern, so wie sie es auch vor der Trennung getan hätten. Sie wollten überein- stimmend, dass C._____ wieder bei ihnen wohnen könne, und seien sehr bemüht darum, zukünftig gemeinsam und mit vereinten Kräften für die Kindererziehung und -betreuung zu sorgen. Die vorinstanzlichen Schlüsse, wonach die Solidarität zwischen den Eltern brüchig sei und ein Wiederaufflammen des elterlichen Kon- takts jederzeit zu erwarten wäre, sollte C._____ wieder in ihre Obhut zurückkeh- ren, basiere auf reiner Spekulation und zielten damit ins Leere (act. 2 Rz. 14-18). 2.2.2 Vorab ist festzuhalten, dass schon das Bezirksgericht erkannt hat, dass das Wohl C._____s gefährdet sei und eine Fremdplatzierung ins Auge gefasst werden müsse. Aus dem Umstand, dass das Gericht damals noch keine Fremdplatzie- rung angeordnet hat, lässt sich entgegen dem Beschwerdeführer nicht ableiten, eine solche sei auch später nicht angebracht. Die Vorinstanz hat auch zur Kennt- nis genommen, dass sich die Situation zwischen den Parteien seit Ende der Sommerferien 2022 entspannt zu haben scheint und der Beschwerdeführer neu- erdings mit einer Zuteilung der alleinigen Obhut an die Mutter einverstanden ist. Sie kam allerdings in Übereinstimmung mit der KESB zum Schluss, dass noch nicht auf eine definitive Beseitigung des Konflikts und eine nachhaltige Stabilisie- rung der Elternkommunikation geschlossen werden könne. Sie verweist auf die zeitliche Koinzidenz mit der Empfehlung der Sozialpädagogischen Familienbeglei- tung und der Beiständin, C._____ in einer Wohngruppe zu platzieren, und eine of- fenbare Solidarisierung zwischen den Eltern gegenüber der von ihnen abgelehn-

- 23 - ten Fremdplatzierung. Letzteres liegt nahe, kann aber letztlich offen bleiben. Es ist den Parteien einerseits zuzugestehen, dass sie es fertig gebracht haben, seit län- gerer Zeit gesitteter miteinander umzugehen und gar zusammen mit C._____ Fe- rien zu verbringen. Dies ist erfreulich und trägt mutmasslich wesentlich zu einer Entlastung C._____s bei. Anderseits weist die Vorinstanz zu Recht insbesondere einerseits auf die weiterhin passive Haltung der Beschwerdeführerin und ander- seits auf den Umstand hin, dass sich am als "dominant, beleidigend und übergrif- fig" beschriebenen Verhalten des Beschwerdegegners nichts geändert hat. Seine "destruktive Kommunikation" richtet sich zur Zeit nicht gegen die Beschwerdefüh- rerin (und das frühere Helfernetz), sondern schwerpunktmässig gegen das Kin- derheim und die KESB (vgl. z.B. BR act. 12/2, 23, 31/1, 38, 44, 48/1+2). Solange der Beschwerdeführer hieran nichts ändert, darf durchaus angenommen werden, dass er bei einer Obhut der Beschwerdegegnerin dieser gegenüber wieder in sein bisheriges Verhaltensmuster zurückfallen würde. Nicht nachvollziehbar ist sodann der auch von der Vorinstanz hervorgehobene Umstand, dass der Beschwerdefüh- rer noch im Juli 2022 die Zuteilung der alleinigen Obhut an ihn beantragte und sich im Sommer 2022 an die KESB gewandt hatte mit dem Vorbringen, C._____ sei in der Obhut der Beschwerdegegnerin gefährdet (KESB act. 72 und act. 75), während er heute ausführt, die Beschwerdegegnerin sei eine gute Mutter. Wie sich dieser Meinungsumschwung begründet, erklärt der Beschwerdeführer nicht. 2.3.1 Der Beschwerdeführer hält im Weiteren dafür, auch die anderen von der Vorinstanz angeführten (angeblichen) Risikofaktoren rechtfertigten keine Fremd- platzierung. Die Begründung, sie als Eltern seien nicht in der Lage, die emotionale Bedürftigkeit von C._____ zu erkennen und adäquat auf seine Bedürfnisse einzu- gehen, sei komplett absurd. Weder die KESB noch die Vorinstanz hätten es für notwendig erachtet, ein Erziehungsfähigkeitsgutachten einzuholen – vermutlich deshalb, weil sie genau gewusst hätten, dass eine Begutachtung zur Erkenntnis führen würde, dass sie sehr wohl in der Lage seien, ihren Sohn adäquat zu be- treuen und zu erziehen. Vor seiner Fremdplatzierung sei C._____ gesund und glücklich gewesen, und sie (die Eltern) seien auf seine emotionalen, gesundheitli- chen und persönlichen Bedürfnisse eingegangen (act. 2 Rz. 20 f.).

- 24 - 2.3.2 Der Beschwerdeführer blendet mit diesen pauschalen Ausführungen die von der Vorinstanz wiedergegebene – vorne unter E. III.1 ausführlich zitierte – Akten- lage gänzlich aus. Die Vorinstanz bezog sich auf eine Vielzahl von involvierten Fachpersonen (Lehrpersonen, Schulleiter, Logopädin, Psychomotorik- Therapeutin, Schulsozialarbeiterin, Kinder-Coach, Familienbegleitung, Kinderpsy- chologin, Kinderpsychiaterin, Hortleiterin), die sich zur Befindlichkeit von C._____ äusserten. Die Kinderpsychiaterin Dr. med. H._____ hielt bereits am 27. Oktober 2021 fest, es bestünden Hinweise, dass C._____ unter einer Anpassungsstörung (F 43.21) leide. Die Reaktion auf die schwierigen Umstände führten bei ihm vor al- lem zu depressiven Symptomen und sozialen Problemen, aber auch zu einer Ein- schränkung der Konzentration (KESB act. 128/1 S. 3). Am 6. Dezember 2022 er- klärte Dr. H._____ – nach weiteren, jedoch nicht abschliessenden Tests – C._____ sei hyperaktiv, reagiere panisch auf die Schule und leide an einer An- passungsstörung (KESB act. 128/2). Die Sozialpädagogische Familienbegleitung gab in ihrem Bericht vom 25. August 2022 an, C._____ beklage sich über Bauch-, Kopf- und Brustschmerzen, und zwar vor allem dann, wenn er mit herausfordern- den Situationen zuhause oder in der Schule konfrontiert werde. Von der Schule seien vermehrt Meldungen bezüglich aggressivem Verhalten gekommen, wenn von C._____ etwas gefordert worden sei. Ausserdem habe C._____ in den ver- gangenen Monaten stark an Gewicht zugenommen (KESB act. 96/1 S. 3). Die Hortleiterin C._____s, I._____, berichtete am 24. Oktober 2022, bei C._____ gebe es Tage, da sei er fröhlich, aktiv und mache mit, und andere Tage, an denen er dumpf, fahrig und nicht erreichbar sei. Sie selbst und das ganze Team würden C._____ als stark belastet und manchmal verzweifelt wahrnehmen. So könne er an schlechten Tagen, wenn er apathisch sei und sich hilflos fühle, stundenlang vor seinen Hausaufgaben sitzen oder schlimme Beleidigungen austeilen und aus- fällig werden. In den letzten Monaten habe C._____ stark an Gewicht zugenom- men, wobei sich die Eltern gegenseitig beschuldigten, C._____ ungesund zu er- nähren. Es mache den Anschein, als müsse sich C._____ regelrecht einen Schutzpanzer "anessen". C._____ habe auch schon suizidale Äusserungen gemacht. In letzter Zeit sei er stumm geworden; er erscheine hilflos und ernüchtert. Es fehle ihm an

- 25 - positiven, gefestigten Beziehungen, an wertvollen Vorbildern und an einer kinder- gerecht ausgestalteten Freizeit. Mangels Alternativen lenke er sich durch "Ga- men" ab. Insgesamt gehe es C._____ nicht gut und er sei seit langem durch das Verhalten der Eltern belastet. C._____ habe in den letzten Jahren viel Unterstüt- zung durch Fachpersonen erhalten. Es werde kompensiert, flankiert, gestützt, doch nichts greife. Sie sehe keine Chance für C._____, dass er seine Entwick- lungsaufgaben im aktuellen Setting und ohne Intervention gut bewältigen könne (KESB act. 127 S. 9 f.). Auch gemäss der Einschätzung von L._____, Kinder- Coach, vom 8. November 2022 gehe es C._____ schlecht. Er sei in sich gekehrt und zeige weniger Lebensfreude. Auf sie wirke er wie eine ausgelöschte Kerze. Während er sich noch im August 2021 gerne bewegt und viel gelacht habe, sei er im Frühling 2022 so weit gewesen, dass ihm alles als "zuviel" erschienen sei und er gesagt habe, dass er einfach keine Lust mehr habe und "nur noch weg" wolle. In der Vorwoche habe C._____ den Hort nicht verlassen und nicht nach Hause zurückkehren wollen. C._____ merke, wenn es den Eltern nicht gut gehe. Auch den Druck, den die Eltern auf ihn ausübten, belaste C._____ ungemein. Sie er- warteten, dass er trotz allem in der Schule "funktioniere", sich flexibel auf ihre wechselnden Gemütszustände einstelle und auf ihre Bedürfnisse Rücksicht neh- me. Seine Bedürfnisse stünden in keiner Weise im Mittelpunkt der elterlichen Be- mühungen, auch wenn dies nicht mit Absicht geschehe. Die Eltern hätten kein Gespür für die Bedürfnisse von C._____. Sie seien selbst so bedürftig, dass C._____ für sie der Halt zu sein scheine, welchen sie selbst bräuchten (KESB act. 127 S. 12 f.). Gespräche mit diesen Fachpersonen führte namentlich auch die Kindesvertrete- rin, welche deren Beobachtungen und Einschätzungen wiedergab, einordnete und mit den eigenen Wahrnehmungen und Beurteilungen ergänzte: Die Kindesvertre- terin schildert, C._____ habe ihr gegenüber die von den Fachpersonen beschrie- benen Stimmungsschwankungen bestätigt und anlässlich des Gesprächs ange- geben, im Hort bleiben und am liebsten hier wohnen zu wollen (KESB act. 127 S. 14). C._____ habe verschiedenen Fachpersonen gegenüber von realistischen wie diffusen Ängsten erzählt, ebenso, dass er damit allein gelassen werde, nie- manden einbeziehen könne, alles alleine aushalten müsse. Zum Beispiel habe er

- 26 - Angst, dass seine Eltern sich (aufgrund ihrer Erkrankungen) "komisch" und un- vorhersehbar verhalten würden oder in stationäre Behandlung begeben müssten. Bei C._____ sei davon auszugehen, dass er in seiner emotionalen Not Coping- Strategien anwende, welche ihm kurzfristig helfen würden, seine "schwierigen" Gefühle zu besänftigen, etwa "Gamen", vermehrtes (Über-)Essen und Versinken in Teilnahmslosigkeit. Die Kinderärztin habe festgestellt, dass C._____ im letzten Jahr 15 Kilogramm zugenommen habe. C._____ leide zudem unter nicht erklär- baren Bauchschmerzen und Einschlafschwierigkeiten. Insgesamt könne die ent- wicklungsgefährdende emotionale Belastung von C._____ als chronifiziert mit ak- tueller Akzentuierung bezeichnet werden (KESB act. 127 S. 21). Eine regelmässi- ge psychotherapeutische Behandlung C._____s habe mangels Compliance der Eltern nicht stattgefunden. Der Vater habe eine Abklärung durch den Schulpsy- chologischen Dienst abgeblockt und eine vom Vater priorisierte private (ADHS)Abklärung sei nicht umgesetzt worden. Die Liste der schulischen und an- deren (Kindesschutz-)Massnahmen, welche C._____ in der Schule und zuhause hätten unterstützen oder schützen sollen, sei ebenso lang wie die Liste der invol- vierten Fachpersonen. Dass C._____ seine psychosozialen und schulischen Ent- wicklungsaufgaben im bestehenden respektive aktuellen Setting bewältigen kön- ne, werde von den involvierten Fachpersonen einhellig bezweifelt. Die Lehrperso- nen, die Therapeutinnen der Schule und die Mitarbeiter des Hortes hätten Aus- serordentliches geleistet, um C._____ bestmöglich aufzufangen und emotional zu stabilisieren, ihm ein Gefühl von Sicherheit und Wertschätzung zu geben. Wenn C._____ jeweils am Abend in eine unsichere, instabile und konfliktbehaftete Um- gebung zurückkehre, würden die vorausgegangenen Bemühungen neutralisiert und er lande in einer Alltagsrealität, in der Konflikte, Ängste, Forderungen und Schuldgefühle im Vordergrund ständen. Bisher habe keine der weitreichenden ambulanten Interventionen oder auch deren Zusammenspiel ausgereicht, um C._____ genügend zu stabilisieren, ihm genügend Orientierung und Halt zu ge- ben, so dass er in allererster Priorität seine Entwicklungsziele verfolgen könne (KESB act. 127 S. 22 f.). Vor dem Hintergrund dieser Schilderungen ist es schwer verständlich, wie der Beschwerdeführer (ohne weitere Darlegungen) behaupten kann, C._____ sei vor

- 27 - der Fremdplatzierung gesund und glücklich gewesen und sie (die Eltern) seien auf die Bedürfnisse C._____s eingegangen. Deutlich unterstrichen wird damit die Einschätzung der Fachpersonen, der KESB und der Vorinstanz, dass die Eltern nicht in der Lage sind, die Befindlichkeit C._____s wahrzunehmen und diesen in adäquater Weise gerecht zu werden. Daran hat sich bis heute nichts geändert. 2.3.3 Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang rügt, die Vorin- stanz habe nicht begründet, inwiefern im Zeitpunkt der Fremdplatzierung eine Ak- zentuierung vorgelegen habe (act. 2 Rz. 32), kann ebenfalls auf die soeben wie- dergegebenen Ausführungen der Fachpersonen und der Kindesvertreterin ver- wiesen werden. Aus diesen ergibt sich die emotionale Belastung C._____s und deren Zuspitzung in anschaulicher Weise. Nicht gefolgt werden kann dem Be- schwerdeführer auch, soweit er die Fremdplatzierung im Februar 2023 als sehr überraschend bezeichnet (act. 2 Rz. 32). Nachdem bereits das Eheschutzgericht eine Fremdplatzierung in Erwägung gezogen hatte, stellte die Beiständin im Sep- tember 2022 einen entsprechenden Antrag (KESB act. 95). Darauf folgte ein mehrmonatiges Verfahren mit Anhörungen und Stellungnahmen. Von einer Über- raschung kann keine Rede sein. 2.4.1 Hinsichtlich des von der Vorinstanz geltend gemachten Risikofaktors des in- stabilen physischen und psychischen Gesundheitszustands der Eltern hält der Beschwerdeführer fest, dass er seit dem 15. Mai 2023 bei der M._____ Stiftung D._____ als Mitarbeiter Hauswirtschaft in einem 80% Pensum arbeite. Bereits dies sei ein eindeutiger Hinweis darauf, dass sein gesundheitlicher Zustand nicht derart schlecht sein könne, dass er seinen Sohn nicht betreuen könnte. Im Übri- gen seien insbesondere seine psychischen Probleme auf die damals noch kon- fliktbehaftete Beziehung mit der Beschwerdegegnerin zurückzuführen gewesen. Mittlerweile habe sich das alles beruhigt und ihm gehe es auch psychisch zwi- schenzeitlich wieder viel besser (act. 2 Rz. 23). 2.4.2 Es ist erfreulich, wenn es dem Beschwerdeführer gelingt, beruflich wieder Fuss zu fassen. Inwieweit sich der physische und psychische Gesundheitszu- stand des Beschwerdeführers damit nachhaltig verbessert hat, ist indes nicht dar- getan bzw. nicht abschätzbar. Massgebend ist letztlich, ob die Parteien in der La-

- 28 - ge sind, die Bedürfnisse von C._____ zu erkennen und ihnen gerecht zu werden. Dass ihnen dies bis heute nicht gelingt, zeigt sich darin, dass sie die vor der Fremdplatzierung bestehende emotionale Not C._____s gänzlich negieren. 2.4.3 Auch das Verhalten des Beschwerdeführers in der jüngsten Vergangenheit ist als sehr belastend für C._____ zu qualifizieren. So liegt der vorinstanzlichen Mahnung an den Beschwerdeführer, abwertende und negative Bemerkungen über das Kinderheim E._____, deren Mitarbeitende und weitere involvierten Fachpersonen gegenüber C._____ sowie in dessen Anwesenheit zu unterlassen (act. 7 Dispositiv-Ziffer II), namentlich Folgendes zu Grunde: Wie schon im vo- rinstanzlichen Entscheid geschildert, wurde sowohl vom Kinderheim E._____ als auch von der Schule von unangenehmen Zwischenfällen mit dem Beschwerde- führer berichtet. Bei einem Besuch in der E._____ habe der Beschwerdeführer im Beisein von C._____ und anderen Kindern erklärt, sein Kind nun im "Kinderge- fängnis" abzugeben. Während eines Schulbesuchstags habe sich der Beschwer- deführer zudem derart unangemessen verhalten, dass er habe aus dem Schul- zimmer verwiesen werden müssen (BR-act. 14 S. 2, act. 43 S. 2). Die Kindesver- treterin weist zu Recht darauf hin, dass Konfrontationen dieser Art für C._____ schwierig und beschämend seien. Die Situation in der Schule habe denn auch dazu geführt, dass C._____ nicht mehr in den Unterricht habe gehen wollen und viel Zuspruch seitens der E._____ und der Lehrperson benötigt habe (BR act. 14 S. 2). Der Beschwerdeführer vermag dies aber offenbar nicht zu erkennen. Be- zeichnenderweise sieht er "die ganze Krux der vorliegenden Angelegenheit" da- rin, dass sowohl die KESB als auch die Vorinstanz von einem Idealbild von Eltern ausgingen, die zu sämtlichen behördlichen Weisungen und Anordnungen stets "ja" sagten und sich zu jedem Zeitpunkt kooperativ und einsichtig zeigten. Aus dem Umstand – so der Beschwerdeführer –, dass er sich ab und an gegen An- ordnungen und Weisungen von involvierten Fachpersonen zur Wehr gesetzt und manchmal einen etwas harscheren Ton gegenüber Sozialpädagogen eingeschla- gen habe, könne noch längst nicht geschlossen werden, dass er nicht in der Lage sei, seinen Sohn zu erziehen und zu betreuen; vielmehr verdeutliche sein Verhal- ten, wie stark er sich für seinen Sohn einsetze und diesen verteidige (act. 2 S. 33). Der Beschwerdeführer scheint nicht wahrzunehmen, dass die Problematik

- 29 - nicht primär in seinen beleidigenden Äusserungen bzw. seinem "harschen Ton" gegenüber Fachpersonen liegt, sondern darin, dass er solches vor seinem Sohn tut und er diesen belastet und beschämt. 2.5 Vor dem Hintergrund der beschriebenen emotionalen Belastung C._____s und des Unvermögens der Eltern, C._____ die erforderliche Unterstützung zu gewähren, haben die KESB und die Vorinstanz zu Recht eine Kindswohlgefähr- dung bejaht, welche den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts erfordert, und zwar ohne dass es zusätzlich eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens bedurfte. Massgeblich ist nicht primär, auf welche spezifische Ursache die Gefährdung des Kindeswohls im elterlichen Setting zurückzuführen ist. Eine Fremdplatzierung ist dann vorzunehmen, wenn nur sie erlaubt, die Entwicklung des Kindes in geordne- te Bahnen zu lenken (vorne E. IV./1.2). Zuvor wurden die Parteien in der Erzie- hung C._____s während rund zweieinhalb Jahren unterstützend begleitet, was zu keiner massgeblichen Verbesserung geführt hatte. Vielmehr berichteten die invol- vierten Fachpersonen von einer andauernden und sich zuspitzenden Gefährdung C._____s im damaligen elterlichen Setting. Auf diese übereinstimmenden Berich- te und Einschätzungen kann abgestellt werden, ohne dass es zusätzlich eines Gutachtens bedürfte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erscheint an- gesichts der bisherigen weitreichenden "ambulanten" Interventionen die Einho- lung eines Gutachtens auch nicht erforderlich, um zu eruieren, welche anderen, weniger einschneidenden Massnahmen anstelle der Fremdplatzierung angeord- net werden könnten (vgl. act. 2 Rz. 35). Solche Massnahmen, die nicht bereits er- folglos versucht wurden und erfolgversprechend erscheinen, sind nicht zu erken- nen. Auch der Beschwerdeführer vermag keine zu nennen. Die Vorinstanz hat schliesslich richtig darauf hingewiesen, dass die von der Beschwerdegegnerin beantragte psychiatrische Abklärung und eine psychotherapeutische Begleitung C._____s angesichts der im elterlichen Umfeld gründenden Gefährdung eine Platzierung nicht zu ersetzen vermöchten. 2.6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, C._____ sei (nicht bei den Eltern, sondern umgekehrt) im Kinderheim E._____ gefährdet. Dort gehe es ihm sowohl physisch als auch psychisch sehr schlecht (act. 2 Rz. 21). Der Beschwerdeführer

- 30 - verweist darauf, dass C._____ bei einem Schwimmbadbesuch einen Asthmaan- fall erlitten und vom Kinderheim nicht adäquat behandelt worden sei (sogleich E. 2.6.2), dass sich die Gewichtsprobleme C._____s massiv verschlimmert hätten (E. 2.6.3), er von einem Kind geschlagen worden sei und sich verletzt habe sowie von anderen Kindern gemobbt werde (E. 2.6.4) und er zum ersten Mal eine unge- nügende Schulnote bekommen habe (E. 2.6.5). 2.6.2 Hinsichtlich des Asthmaanfalls C._____s im Schwimmbad führt der Be- schwerdeführer aus, C._____ habe von einem Rettungsschwimmer gerettet wer- den müssen, gleichwohl habe man seitens des Kinderheims aber in der Folge auf einen Arztbesuch verzichtet, sondern sich eigenmächtig dazu entschieden, ihm einen Hustensirup zu verabreichen. Als er (der Beschwerdeführer) C._____ am darauffolgenden Samstag im Kinderheim abgeholt habe, habe dieser kaum atmen können. Er habe ihn auf den Notfall des N._____-spitals gebracht, wo er wegen hochgradigem allergischen Asthmas verbunden mit seinem Übergewicht für drei Stunden habe beatmet werden müssen. Ausserdem seien ihm Asthma- Medikamente verschrieben worden, welche er (der Beschwerdeführer) sogleich in der Apotheke geholt und das Kinderheim entsprechend informiert habe. Das Kin- derheim selbst habe die ganze Geschichte heruntergespielt und lediglich gemeint, dass C._____ beim Austritt am Samstag kein Fieber gehabt habe, weshalb für sie alles in Ordnung gewesen sei, auch wenn C._____ aussergewöhnlich stark ge- schwitzt habe. Fakt sei aber, dass es schliesslich er (der Beschwerdeführer) ge- wesen sei, welcher sich am Wochenende um die gesundheitlichen Belange von C._____ habe kümmern und die entsprechenden Asthma-Medikamente habe be- sorgen müssen, obwohl er die wenige Zeit, welche er mit C._____ verbringen dür- fe, selbstverständlich gerne anderweitig als im Spital verbringen würde (act. 2 Rz. 25 f.). Wie sich die Sache genau zugetragen hat, muss offen bleiben. Der Beschwerde- führer verweist als Beleg auf einen Bericht des Stadtspitals N._____ vom 3. Juni 2023 (act. 4/3). Aus diesem ergibt sich im Wesentlichen, dass C._____ seit fünf Tagen starken Heuschnupfen gehabt habe (bekannte Gräserallergie) und ein hochgradiger Verdacht auf allergisches Asthma bronchiale bestehe. Zudem wur-

- 31 - de eine Adipositas festgestellt. Dass eine Beatmung notwendig geworden sei, lässt sich dem Bericht nicht entnehmen. Verständlich ist im Übrigen zwar, dass der Beschwerdeführer die Wochenenden mit C._____ lieber nicht im Spital oder der Apotheke verbringt. Daraus kann allerdings nichts Wesentliches abgeleitet werden. 2.6.3 Der Beschwerdeführer führt weiter an, die Gewichtsprobleme von C._____ hätten sich seit seiner Fremdplatzierung massiv verschlimmert. Sie, die Eltern, seien vor der Fremdplatzierung wegen der beginnenden Gewichtsprobleme bei der Kinderärztin von C._____ gewesen. Diese habe einen Ernährungsplan für C._____ erarbeitet, an welchen sie sich strikt gehalten hätten. Kurz nach seinem Eintritt in das Kinderheim sei dieses mit C._____ jedoch trotz Kenntnis seiner Gewichtsprobleme in den McDonalds gegangen (act. 2 Rz. 27). Die Gewichtsprobleme C._____s sind seit langem bekannt, wurden mehrfach thematisiert und waren in der Vergangenheit ein Streitpunkt zwischen den Eltern (vgl. z.B. BR act. 12/2; KESB act. 96/1 S. 3, act. 127 S. 9, act. 128/1 S. 2); sie ha- ben keineswegs erst "vor der Fremdplatzierung" begonnen. Bereits im vorange- henden Jahr hatte C._____ gemäss der Kinderärztin 15 Kilogramm zugenommen (vgl. KESB act. 127 S. 21). Die Problematik liegt auch kaum bei einem einmaligen oder sporadischen McDonalds-Besuch mit dem Kinderheim, sondern bei der täg- lichen Ernährung. Im ärztlichen Bericht des Stadtspitals N._____ vom 3. Juni 2023 wird etwa empfohlen, auf gezuckerte Getränke zu verzichten (act. 4/3 S. 2). 2.6.4 Der Beschwerdeführer verweist im Weiteren auf eine E-Mail der Beiständin vom 11. Juli 2023 (act. 4/4), wonach C._____ in der Schule den Unterschenkel gebrochen habe und im Kinderspital habe medizinisch versorgt werden müssen. Er (der Beschwerdeführer) sei von seinem Sohn allerdings informiert worden, dass er von einem Kind geschlagen worden und dann gestürzt sei. Gemäss C._____s Ausführungen werde er auch regelmässig von anderen Kindern ge- mobbt, was in seinem früheren Umfeld nie geschehen sei (act. 2 Rz. 28). C._____, so hält der Beschwerdeführer fest, habe nur einen Wunsch, nämlich zu ihnen in sein altes, bekanntes und geliebtes Umfeld zurückzukehren (act. 2 Rz. 21).

- 32 - Nicht eruierbar ist mangels weiterer Angaben, was bei der Verletzung C._____s genau passiert ist. Ernst zu nehmen sind aber selbstverständlich Äusserungen C._____s, wonach er gemobbt werde. Dabei ist es gemäss dem Bericht der Bei- ständin vom 9. Mai 2023 auch dem Kinderheim bewusst, dass es unter den Kin- dern und Jugendlichen zu Konflikten kommt, denen sich auch C._____ ausge- setzt sehe, und dass dies für ihn zeitweise schwierig sei (vgl. act. 43 S. 1 f.). So- weit es nicht nur um die üblichen Konflikte, sondern etwa um fortgesetzte Schika- nierereien und Gemeinheiten gehen sollte, wären Schule und Heim gefordert, C._____ und die anderen Kinder zu schützen und ein Klima zu schaffen, in dem solches unterbleibt. Auf der anderen Seite kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass seitens des Heims auch mitgeteilt wurde, dass die Kinder und Er- wachsenen der E._____ C._____ mit seiner ruhigen, motivierten und humorvollen Art sehr gerne mögen. Auch beim Besuch des ehemaligen Horts von C._____ habe er die Rückmeldung erhalten, sehr zufrieden und munter zu wirken. C._____ habe in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass es ihm wohl sei und er sowohl in der E._____ als auch in der Schule bereits Freundschaften geschlossen habe (act. 43 S. 1). Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, erscheint es im Übri- gen in der schwierigen Situation einer Fremdplatzierung nicht ungewöhnlich, wenn ein Kind sich gleichzeitig wünscht, bei seinen Eltern zu sein. Die Vorinstanz weist auch richtig darauf hin, dass das Verhalten des Beschwerdeführers mass- geblich dazu beigetragen haben dürfte, dass die Eingewöhnung im Heim nicht immer einfach war und ist. 2.6.5 Schliesslich sieht der Beschwerdeführer im Umstand, dass C._____ zum ersten Mal eine ungenügende Zeugnisnote habe, einen klaren Hinweis auf die schlechte psychische und physische Verfassung von C._____ (act. 2 Rz. 29). Al- lerdings können aus einer einzelnen Zeugnisnote (3-4 im Mathematik; act. 4/5) von vornherein keine Schlüsse gezogen werden. Im Übrigen ist es keineswegs so, dass C._____ bisher keinerlei schulische Probleme gehabt hätte. C._____ benötigte auch in der Vergangenheit schulisch viel Unterstützung (wobei hier der Hort in der Vergangenheit hilfreich war; vgl. KESB act. 127 S. 8) und auch in der Schule fiel auf, dass C._____ gute und schlechte Tage hatte (s. dazu KESB act. 127 S. 7 und vorne E. III.1).

- 33 - 2.6.6 Nach dem Ausgeführten gibt die Kritik des Beschwerdeführers keinen An- lass, die grundsätzliche Eignung des Kinderheims E._____ in Frage zu stellen. 3. 3.1 Zusammenfassend ist festzuhalten: Wie die Vorinstanz im Rahmen ihrer eingehenden Begründung dargelegt hat, war das Wohl C._____s im elterlichen Betreuungssetting gefährdet und drängte sich eine Fremdplatzierung auf. Die El- tern können oder wollen die schwierige Situation C._____s, wie sie von den zahl- reichen Fachpersonen geschildert wurde, nicht wahrnehmen bzw. wahrhaben. Die bisher getroffenen umfangreichen Massnahmen vermochten zu keiner Ent- spannung der Situation zu führen, so dass mildere Massnahmen nicht erfolgver- sprechend waren und sind. Auch die an den Beschwerdeführer gerichtete Mah- nung der Vorinstanz erscheint unter den gegebenen Umständen angemessen. Nicht zu sehen ist aufgrund der Behauptungs- und Aktenlage schliesslich, dass das Kinderheim E._____ für die Unterbringung von C._____ nicht geeignet wäre. 3.2 Die Beschwerde ist abzuweisen. V.

1. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festgesetzt (§ 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; s. zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sogleich E. 2). Parteientschädigun- gen sind keine zuzusprechen. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer stellt für das obergerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, inklusive unentgeltliche Rechtsverbeiständung. 2.2 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um den Prozess zu finanzieren, und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO).

- 34 - Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den bei den Akten lie- genden Unterlagen (vgl. act. 2 Rz. 39 ff.; act. 4/6-13) und das Verfahren ist nicht als von vornherein aussichtslos zu betrachten. Dem Beschwerdeführer ist die un- entgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren zu bewilligen und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Rechtsbeistand wird der Kammer noch eine Aufstellung über seine Auslagen und Bemühungen einzureichen haben, so dass in einem separaten Beschluss über die Entschädigung befunden werden kann. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr für das obergerichtliche Verfahren wird auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt, aber zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, wird eingeladen, seine Kostennote einzureichen. Über die Entschädigung für das obergerichtliche Verfahren wird mit separatem Be- schluss entschieden.

- 35 -

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Kindesvertreterin, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zürich sowie an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezriksrat zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: