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PQ230043

Kindesschutzmassnahmen

Zürich OG · 2023-08-16 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Mit Entscheid vom 4. Mai 2023 errichtete die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Bülach Süd (nachfolgend KESB) für D._____ und C._____ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und ordnete eine Sozialpädago- gische Familienbegleitung sowie für C._____ eine familienergänzende Betreuung an. Zur Beiständin wurde E._____, …, ernannt. Einer allfälligen Beschwerde wur- de die aufschiebende Wirkung entzogen (BR-act. 1). Die Eltern von D._____ und C._____, A._____ (Vater) und B._____ (Mutter) liessen gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 12. Juni 2023 Beschwerde beim Bezirksrat Bülach (nachfolgend Vorinstanz) erheben. Sie beantragten die Aufhe- bung des angefochtenen Entscheides bis auf Dispositiv-Ziffer 2 (familienergän- zende Betreuung für C._____), die Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung für die Beschwerde sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren (BR-act. 2 S. 2). Die KESB beantragte unter Hinweis auf die Begründung ihres Entscheids, den Antrag auf Wiederherstellung der auf- schiebenden Wirkung abzuweisen (BR-act. 6). Mit Präsidialverfügung vom

27. Juni 2023 wies die Vorinstanz den Antrag auf Wiederherstellung der aufschie- benden Wirkung ab und bewilligte A._____ und B._____ die umfassende unent- geltliche Prozessführung (BR-act. 10 = act. 3/1 = act. 6, nachfolgend zitiert als act. 6).

E. 2 Dem Beschwerdeführer soll die unentgeltliche Rechtspflege ge- währt werden.

E. 3 Aus den beigezogenen Akten der Vorinstanz ergibt sich, dass die Vorinstanz mit Urteil vom 19. Juli 2023 bereits in der Sache entschieden und damit ihr Ver- fahren abgeschlossen hat (BR-act. 12). Damit wird die vorliegende Beschwerde gegen die Präsidialverfügung als prozessleitende Verfügung der Vorinstanz ge- genstandslos und ist entsprechend abzuschreiben.

E. 4 Die Prozesskosten sind grundsätzlich nach dem Verfahrensausgang aufzu- erlegen (§ 60 Abs. 5 EG KESR i.V.m. Art. 106 ZPO). Davon kann abgewichen werden, wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Vorliegend ist eine Auferlegung aufgrund des Verfahrensausgangs nicht angezeigt, weshalb die Kos- ten gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO nach Ermessen aufzuerlegen sind. Dabei wiederum ist nicht zuletzt zu berücksichtigen, welches der mutmassliche Pro- zessausgang gewesen wäre (ZK ZPO-JENNY, 3. A. 2016, Art. 107 N 16).

E. 4.1 Die Beschwerdeführer bringen in der Begründung ihrer Beschwerde haupt- sächlich vor, die Vorinstanz habe die Gefahr, die den Kindern gemäss KESB dro- he, unreflektiert bestätigt und als so schwerwiegend angesehen, dass die auf- schiebende Wirkung der Beschwerde entzogen worden sei. Dabei habe sich die Vorinstanz gar nicht genügend mit den Argumenten der Beschwerdeführer ausei- nandersetzen können, weil die Vorinstanz dies im summarischen Verfahren in Form der Präsidialverfügung festgestellt habe. Dies habe weiter zur Folge, dass die Vorinstanz in der Sache gar nicht mehr anders entscheiden könne, als die Be- schwerde abzuweisen. Damit sei festzustellen, dass die Vorinstanz durch die Be- jahung der Gefahr bereits den materiellen Entscheid in der Sache vorwegge- nommen habe, was den Schutz des Interesses an einer rechtsstaatlich einwand- freien Prüfung der Rechtslage verletze (act. 2 Rz. 1 f.). Im Weiteren bringen die Beschwerdeführer vor, es bestehe keine Gefahr seitens der Eltern für die Kinder (act. 1 Rz. 3 ff.).

E. 4.2 Die Begründung der Beschwerde vermag nicht zu überzeugen. Fehl gehen die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer vorab, wenn sie sinngemäss vor- bringen, die Vorinstanz hätte diese Frage nicht in Form einer Präsidialverfügung im summarischen Verfahren entscheiden dürfen, ist doch dieses standardmässige

- 4 - Vorgehen nicht zu beanstanden. Nicht nachvollziehbar ist sodann das Vorbringen, wonach die Vorinstanz in der Sache aufgrund des vorangegangenen Präsidial- entscheides gar nicht mehr anders entscheiden könne, als die Beschwerde ab- zuweisen. Soweit die Beschwerdeführer schliesslich "nochmals wiederholen" (so ausdrücklich act. 2 Rz. 3), weshalb seitens der Eltern für die Kinder gar keine Ge- fahr bestehe, handelt es sich um eine Wiederholung des bereits im KESB- Verfahren Vorgebrachten, ohne sich inhaltlich im Geringsten mit dem angefochte- nen Entscheid auseinander zu setzen. Das vermöchte nicht zu genügen, ist doch von der Beschwerde führenden Partei darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Unter- suchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1).

E. 4.3 Die Beschwerde wäre demnach abzuweisen gewesen. Die Kosten sind da- her gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren ist gemäss § 40 EG KESR i.V.m. Art. 96 ZPO sowie § 12 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 600.– festzulegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.

E. 5 Die Beschwerdeführer beantragen für das obergerichtliche Beschwerdever- fahren die unentgeltliche Rechtspflege. Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt gemäss Art. 117 ZPO voraus, dass die ersuchende Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Sache nicht aussichtslos er- scheint. Daran scheitert es vorliegend. Die unentgeltliche Rechtspflege ist über- dies nicht nur in jeder Instanz neu zu beantragen, die Voraussetzungen sind grundsätzlich auch zu belegen. Zur Mittellosigkeit findet sich in den Akten lediglich eine Steuererklärung 2021 sowie je ein Lohnausweis des Beschwerdeführers so- wie der Beschwerdeführerin für das Jahr 2021 (KESB-act. 9 f.). Aus dem Lohn- ausweis 2021 der Beschwerdeführerin geht hervor, dass diese erst am 11. De- zember 2021 bei der F._____ AG ihre Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. Die

- 5 - Steuererklärung 2021 bildet daher die aktuelle Einkommenssituation der Be- schwerdeführer nicht ab. Die Mittellosigkeit ist mit anderen Worten nicht hinrei- chend belegt und insoweit unvollständig. Einer anwaltlich vertretenen Partei ge- genüber ist bei einem solchen unvollständigen Gesuch nicht nachzufragen (BGer 4A_622/2020 vom 5. Februar 2021, E. 2.4; BGer 4A_257/2021 vom 6. September 2021, E. 2.1). Zusammenfassend ist das Gesuch damit abzuweisen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  2. Das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
  3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt.
  4. Die Gerichtskosten des obergerichtlichen Rechtsmittelverfahrens werden den Beschwerdeführern auferlegt.
  5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Kreis Bülach Süd sowie, unter Rücksendung der einge- reichten Akten (nach Eintritt der Rechtskraft) an den Bezirksrat Bülach, je gegen Empfangsschein.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 6 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ230043-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss vom 16. August 2023 in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Beschwerdeführer 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Kindesschutzmassnahmen Beschwerde gegen eine Präsidialverfügung des Bezirksrates Bülach vom

27. Juni 2023, i.S. C._____, geb. tt.mm.2013 und D._____, geb. tt.mm.2010; VO.2023.16 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Süd)

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 4. Mai 2023 errichtete die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Bülach Süd (nachfolgend KESB) für D._____ und C._____ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und ordnete eine Sozialpädago- gische Familienbegleitung sowie für C._____ eine familienergänzende Betreuung an. Zur Beiständin wurde E._____, …, ernannt. Einer allfälligen Beschwerde wur- de die aufschiebende Wirkung entzogen (BR-act. 1). Die Eltern von D._____ und C._____, A._____ (Vater) und B._____ (Mutter) liessen gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 12. Juni 2023 Beschwerde beim Bezirksrat Bülach (nachfolgend Vorinstanz) erheben. Sie beantragten die Aufhe- bung des angefochtenen Entscheides bis auf Dispositiv-Ziffer 2 (familienergän- zende Betreuung für C._____), die Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung für die Beschwerde sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren (BR-act. 2 S. 2). Die KESB beantragte unter Hinweis auf die Begründung ihres Entscheids, den Antrag auf Wiederherstellung der auf- schiebenden Wirkung abzuweisen (BR-act. 6). Mit Präsidialverfügung vom

27. Juni 2023 wies die Vorinstanz den Antrag auf Wiederherstellung der aufschie- benden Wirkung ab und bewilligte A._____ und B._____ die umfassende unent- geltliche Prozessführung (BR-act. 10 = act. 3/1 = act. 6, nachfolgend zitiert als act. 6).

2. Mit Eingabe vom 13. Juli 2023 erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen den Entscheid der Vorinstanz die vorliegend zu beurtei- lende Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren (act. 2 S. 2): "1. Es sei der vorliegenden Beschwerde an das Bezirksrat Bülach die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen.

2. Dem Beschwerdeführer soll die unentgeltliche Rechtspflege ge- währt werden.

3. Unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen." Die Akten der Vorinstanz (act. 7/1-6 sowie 7/9-12 zitiert als "BR-act.") sowie der KESB (act. 7/7-8/1-49, zitiert als "KESB-act.") wurden von Amtes wegen beigezo- gen.

- 3 -

3. Aus den beigezogenen Akten der Vorinstanz ergibt sich, dass die Vorinstanz mit Urteil vom 19. Juli 2023 bereits in der Sache entschieden und damit ihr Ver- fahren abgeschlossen hat (BR-act. 12). Damit wird die vorliegende Beschwerde gegen die Präsidialverfügung als prozessleitende Verfügung der Vorinstanz ge- genstandslos und ist entsprechend abzuschreiben.

4. Die Prozesskosten sind grundsätzlich nach dem Verfahrensausgang aufzu- erlegen (§ 60 Abs. 5 EG KESR i.V.m. Art. 106 ZPO). Davon kann abgewichen werden, wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Vorliegend ist eine Auferlegung aufgrund des Verfahrensausgangs nicht angezeigt, weshalb die Kos- ten gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO nach Ermessen aufzuerlegen sind. Dabei wiederum ist nicht zuletzt zu berücksichtigen, welches der mutmassliche Pro- zessausgang gewesen wäre (ZK ZPO-JENNY, 3. A. 2016, Art. 107 N 16). 4.1. Die Beschwerdeführer bringen in der Begründung ihrer Beschwerde haupt- sächlich vor, die Vorinstanz habe die Gefahr, die den Kindern gemäss KESB dro- he, unreflektiert bestätigt und als so schwerwiegend angesehen, dass die auf- schiebende Wirkung der Beschwerde entzogen worden sei. Dabei habe sich die Vorinstanz gar nicht genügend mit den Argumenten der Beschwerdeführer ausei- nandersetzen können, weil die Vorinstanz dies im summarischen Verfahren in Form der Präsidialverfügung festgestellt habe. Dies habe weiter zur Folge, dass die Vorinstanz in der Sache gar nicht mehr anders entscheiden könne, als die Be- schwerde abzuweisen. Damit sei festzustellen, dass die Vorinstanz durch die Be- jahung der Gefahr bereits den materiellen Entscheid in der Sache vorwegge- nommen habe, was den Schutz des Interesses an einer rechtsstaatlich einwand- freien Prüfung der Rechtslage verletze (act. 2 Rz. 1 f.). Im Weiteren bringen die Beschwerdeführer vor, es bestehe keine Gefahr seitens der Eltern für die Kinder (act. 1 Rz. 3 ff.). 4.2. Die Begründung der Beschwerde vermag nicht zu überzeugen. Fehl gehen die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer vorab, wenn sie sinngemäss vor- bringen, die Vorinstanz hätte diese Frage nicht in Form einer Präsidialverfügung im summarischen Verfahren entscheiden dürfen, ist doch dieses standardmässige

- 4 - Vorgehen nicht zu beanstanden. Nicht nachvollziehbar ist sodann das Vorbringen, wonach die Vorinstanz in der Sache aufgrund des vorangegangenen Präsidial- entscheides gar nicht mehr anders entscheiden könne, als die Beschwerde ab- zuweisen. Soweit die Beschwerdeführer schliesslich "nochmals wiederholen" (so ausdrücklich act. 2 Rz. 3), weshalb seitens der Eltern für die Kinder gar keine Ge- fahr bestehe, handelt es sich um eine Wiederholung des bereits im KESB- Verfahren Vorgebrachten, ohne sich inhaltlich im Geringsten mit dem angefochte- nen Entscheid auseinander zu setzen. Das vermöchte nicht zu genügen, ist doch von der Beschwerde führenden Partei darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Unter- suchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). 4.3. Die Beschwerde wäre demnach abzuweisen gewesen. Die Kosten sind da- her gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren ist gemäss § 40 EG KESR i.V.m. Art. 96 ZPO sowie § 12 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 600.– festzulegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.

5. Die Beschwerdeführer beantragen für das obergerichtliche Beschwerdever- fahren die unentgeltliche Rechtspflege. Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt gemäss Art. 117 ZPO voraus, dass die ersuchende Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Sache nicht aussichtslos er- scheint. Daran scheitert es vorliegend. Die unentgeltliche Rechtspflege ist über- dies nicht nur in jeder Instanz neu zu beantragen, die Voraussetzungen sind grundsätzlich auch zu belegen. Zur Mittellosigkeit findet sich in den Akten lediglich eine Steuererklärung 2021 sowie je ein Lohnausweis des Beschwerdeführers so- wie der Beschwerdeführerin für das Jahr 2021 (KESB-act. 9 f.). Aus dem Lohn- ausweis 2021 der Beschwerdeführerin geht hervor, dass diese erst am 11. De- zember 2021 bei der F._____ AG ihre Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. Die

- 5 - Steuererklärung 2021 bildet daher die aktuelle Einkommenssituation der Be- schwerdeführer nicht ab. Die Mittellosigkeit ist mit anderen Worten nicht hinrei- chend belegt und insoweit unvollständig. Einer anwaltlich vertretenen Partei ge- genüber ist bei einem solchen unvollständigen Gesuch nicht nachzufragen (BGer 4A_622/2020 vom 5. Februar 2021, E. 2.4; BGer 4A_257/2021 vom 6. September 2021, E. 2.1). Zusammenfassend ist das Gesuch damit abzuweisen. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten des obergerichtlichen Rechtsmittelverfahrens werden den Beschwerdeführern auferlegt.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Kreis Bülach Süd sowie, unter Rücksendung der einge- reichten Akten (nach Eintritt der Rechtskraft) an den Bezirksrat Bülach, je gegen Empfangsschein.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 6 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am: