Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Mit Entscheid vom 20. April 2023 errichtete die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Kreis Bülach Süd (KESB) für A._____ (Beschwerdeführer), gebo- ren am tt. März 1968, eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Ver- mögensverwaltung nach Art. 394 f. ZGB. Im Einzelnen ordnete sie Folgendes an (BR-act. 1 S. 5 f.): "1. Für A._____ wird eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkom- mens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Die Aufträge lauten wie folgt:
a) A._____ beim Erledigen der administrativen Angelegenhei- ten zu vertreten, insbesondere im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, Versicherungen und sonstigen Insti- tutionen sowie Privatpersonen;
b) ihn in sozialversicherungsrechtlichen Belangen zu vertreten, alle diesbezüglichen Ansprüche geltend zu machen und die Zahlungen (insbesondere aus AHV, IV, Ergänzungsleistun- gen zur AHV/IV, berufliche Vorsorge) direkt in Empfang zu nehmen;
c) ihn beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu ver- treten, insbesondere sein Einkommen und Vermögen sorg- fältig zu verwalten;
d) nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Mass- nahmen zu stellen.
E. 1.1 Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisa- tionsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmun- gen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können nur die Entscheide des Bezirksrats, nicht diejeni- gen der KESB sein.
- 4 -
E. 1.2 Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides ge- rügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DROESE, Art. 450a N 3 und 10 ff.). Im Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Be- schwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Unter- suchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Beschwerdeinstanz darf sich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB I-DROESE, Art. 450a N 5). Bei juristischen Laien werden nur minimale Anforderungen ge- stellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen heraus- lesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht aus, wenn (auch nur rudimentär) zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der an- gefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Bei Unklarheiten entnimmt die Kam- mer der Rechtsschrift das, was sie bei loyalem Verständnis daraus entnehmen kann. 2.
E. 2 (Beistandsperson)
E. 2.1 Die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft setzt zunächst voraus, dass ein Schwächezustand vorliegt. Nach Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB errichtet die Be- hörde eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person lie- genden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht be- sorgen kann. Mit eigenen Angelegenheiten sind Aufgaben gemeint, die im Inte- resse der betroffenen Person liegen und in Bezug zu ihrer gegenwärtigen Le- benssituation stehen; sie können namentlich die Personensorge, die Vermögens- sorge oder den Rechtsverkehr betreffen. Das Unvermögen bzw. die daraus resul- tierende Hilfs- und Schutzbedürftigkeit muss sich auf die konkret zu besorgende Angelegenheit beziehen (vgl. BSK ZGB I-BIDERBOST, Art. 390 N 17 ff.). Entspre- chend dem Verhältnismässigkeits- und Subsidiaritätsprinzip darf ausserdem an- derweitige Abhilfe nicht möglich und ausreichend sein; die anvisierte Massnahme muss geeignet und erforderlich sein (vgl. Art. 389 ZGB). Die Vertretungsbefugnis
- 6 - des Beistandes darf nicht Geschäfte umfassen, welche die betroffene Person selbst hinreichend besorgen kann (BSK ZGB I-BIDERBOST, Art. 394 N 6).
E. 2.2 Die Vorinstanz wies zunächst darauf hin, dass bereits am 7. Februar 2019 eine Gefährdungsmeldung durch das kantonale Steueramt erfolgte, in der geltend macht wurde, der Beschwerdeführer drohe seit Jahren regelmässig mit Staatskla- gen wegen Korruption, Diskriminierung und ungerechtfertiger Steuereinschätzun- gen sowie neu auch mit Betreibungen gegen das kantonale Steueramt, weshalb sich die Frage stelle, ob er mit der Regelung seiner finanziellen und rechtlichen Belange überfordert sei (act. 7 S. 5 f. m.H.a. KESB-act. 1). Anlässlich eines Ge- sprächs bei der KESB vom 11. März 2019 habe der Beschwerdeführer alsdann erklärt, er kämpfe seit 30 Jahren mit dem Staat. Er sei seit seiner Geburt am rech- ten Arm gelähmt und nun sei langsam auch die linke Hand beeinträchtigt. Bis 1999 habe er als Treuhänder bei der B._____ gearbeitet. Durch die Verschlechte- rung seines Gesundheitszustands habe er seine Stelle verloren. Seitdem streite er mit der IV und auch das Steueramt habe falsche Berechnungen vorgenommen. Jetzt sei er selbständig erwerbend (act. 7 S. 6 m.H.a. KESB-act. 11). Die KESB, so die Vorinstanz weiter, habe das Verfahren eingestellt, da sie zum Schluss ge- kommen sei, dass er als Treuhänder die notwendigen fachlichen Fertigkeiten ha- be und ein Schwächezustand und ein Schutzbedarf nicht erkennbar seien (act. 7 S. 6 m.H.a. KESB-act. 15). Am 6. März 2023 habe alsdann die Hausärztin des Beschwerdeführers mit dessen Einverständnis eine Gefährdungsmeldung erstat- tet. Aus dieser ergebe sich, dass beim Beschwerdeführer seit Geburt eine spasti- sche Hemiparese bei Cerebralparese und grosser Zyste im Hirn bestehe. Trotz seiner Einschränkung habe der Beschwerdeführer sein Leben bisher ganz gut gemeistert und sei sogar zeitweise selbständig als Treuhänder berufstätig gewe- sen. In den letzten Jahren hätten sich jedoch die pathologischen Befunde ver- mehrt. Der Beschwerdeführer sei psychisch und in seinem Verhalten weiter auf- fällig geworden. Obwohl der Beschwerdeführer als Treuhänder tätig gewesen sei, könne er seine Finanzen schon länger nicht mehr regeln. Zahlungen würden im- mer wieder hin und her geschoben. Der Beschwerdeführer habe immer das Ge- fühl, die SVA oder IV sei zuständig. Da er bei diesen relativ fordernd und aggres- siv auftrete, würden die Gesuche dort gar nicht mehr behandelt. Insgesamt habe
- 7 - der Beschwerdeführer neben einer vollständigen IV-Rente sicher Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Trotzdem müsse er immer wieder medizinische Mass- nahmen selbst übernehmen; die Zahlungen der Krankenkassenprämien seien ebenfalls immer wieder schuldig geblieben. Der Vater sei immer wieder einge- sprungen und habe grössere Beträge übernommen. Beim Beschwerdeführer müsse dringend eine Beistandschaft eingerichtet werden. Ansonsten sei er für sein Leben ihrer Meinung nach noch urteilsfähig. Der Beistand müsse auch retro- spektiv diverse finanzielle Problematiken mit den Behörden aufarbeiten. Sie sei sicher, dass der Beschwerdeführer noch relativ viel Geld zugute habe (act. 7 S. 6
f. m.H.a. KESB-act. 25). Die Vorinstanz verwies weiter auf den dem Schreiben der Hausärztin beigelegten neurologischen Bericht des Zentrums für Verhaltens- neurologie und Neuropsychologie Zürich vom 25. Mai 2021, in dem unter ande- rem ausgeführt werde, es erscheine wahrscheinlich, dass es im Verlauf bei al- tersbedingter Abnahme der bereits entwicklungsassoziiert verminderten (kogniti- ven und neuronalen) Ressourcen und bei gleichbleibenden beruflichen Anforde- rungen zu einer Akzentuierung der Auffälligkeiten vor allem auf Verhaltensebene gekommen sei bzw. letztere möglicherweise auch Ausdruck einer Dekompensati- on bei jahrelanger Überforderung bei seit jeher erhöhtem Zeitbedarf bei der Aus- übung von Aufgaben darstelle (act. 7 S. 7 m.H.a. KESB-act. 26 S. 2). Anlässlich der Anhörung vor der KESB vom 21. März 2023 habe der Beschwerdeführer schliesslich ausgeführt, dass seiner Meinung nach die IV seinen Fall falsch ein- schätze. Er habe auch ungedeckte Gesundheitskosten von ungefähr Fr. 70'000.00. Der Beschwerdeführer habe seinen Schutzbedarf eingesehen und da- rum gebeten, jemanden einzusetzen, der ihm bei seinen administrativen und fi- nanziellen Belangen helfe. Er sei auch einverstanden gewesen mit einer Fach- person der Fachstelle für Erwachsenenschutz (act. 7 S. 7 m.H.a. KESB-act. 36). In einer E-Mail vom 11. April 2023 habe der Beschwerdeführer erneut erwähnt, dass er die KESB in Anspruch nehmen möchte (act. 7 S. 7 m.H.a. KESB-act. 39). Ausgehend von den dargestellten Umständen erwog die Vorinstanz was folgt: Der Beschwerdeführer habe seit Geburt gesundheitliche Probleme, sei aber dennoch lange in der Lage gewesen sei, sein Leben selbständig zu meistern. Bis 1999 sei er als Treuhänder bei der B._____ angestellt gewesen. Da er jedoch aufgrund
- 8 - seiner sich verschlechternden gesundheitlichen Verfassung mehr Zeit für die Be- wältigung seiner Aufgaben benötigt habe, sei er zusehends überfordert gewesen. Grundsätzlich habe der Beschwerdeführer als Treuhänder das erforderliche Fachwissen, um seine Ansprüche gegenüber Behörden geltend zu machen. Im Zuge des bereits Jahre andauernden Kampfs gegen die IV, die Steuerbehörden, die KESB und weitere Behörden habe er jedoch jeglichen Bezug zur Realität ver- loren, wie die zahlreichen in den Akten liegenden Eingaben zeigten. So verbinde er die Eingaben regelmässig mit Strafanzeigen sowie Schadenersatz- und Hono- rarforderungen in exorbitanter Höhe (act. 7 S. 8 m.H.a. KESB-act. 12, 16, 17/7, 19/1, 37; act. 2, 3/1-2, 3/4-5, 16/1-4). Es verstehe sich von selbst, dass solche Eingaben nicht zum Erfolg führten, obwohl die Forderungen des Beschwerdefüh- rers gemäss Einschätzung seiner Hausärztin nicht aussichtslos erschienen. Diese habe zudem von offenen Krankenkassenprämien berichtet, welche dazu führten, dass der Beschwerdeführer Gesundheitskosten selbst übernehmen müsse. Beim Beschwerdeführer bestehe demnach ein Schwächezustand, aufgrund dessen er nicht mehr in der Lage sei, seine administrativen und finanziellen Belange sach- gerecht zu erledigen. Die angeordnete Vertretungsbeistandschaft sei damit erfor- derlich. Sodann erscheine der Beschwerdeführer zumindest in der mündlichen Kommunikation freundlich und einsichtig, so dass damit gerechnet werden könne, dass die Beistandschaft auch umsetzbar sei (act. 7 S. 8 m.H.a. KESB-act. 36; BR-act. 10).
E. 2.3 Der Beschwerdeführer stellt die Darstellungen der Vorinstanz in seiner Be- schwerdeschrift – abgesehen von wenigen Stellen, auf die einzugehen sein wird – nicht in Frage, zumindest nicht im Einzelnen und konkret. Er macht allerdings all- gemein "Fehler" und "Falschaussagen" geltend und stört sich an gewissen Begrif- fen und Wendungen.
E. 2.3.1 Der Beschwerdeführer hält es für falsch bzw. "doppelt falsch", wenn die Vor- instanz ausführe, es sei unklar, ob er die Aufhebung der Beistandschaft erreichen wolle (act. 2 S. 3 f.). Gleichzeitig unterlässt es der Beschwerdeführer auch in der vorliegenden Beschwerdeschrift, diesen Punkt eindeutig zu klären. Wie vorne
- 9 - festgehalten, wird davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer die Beistand- schaft anficht (E. II.2.2). 2.3.2.1 Der Beschwerdeführer führt aus, er sei weder "geistig behindert", noch liege eine "psychische Störung" vor. Der angebliche Schwächezustand "basiere auf den seit 1986 dauernden Psycho-Spielen der SVA Zürich IV-Stelle, AHV- Zusatzleistungen und der eklatanten Manipulation der Wahrheit" (act. 2 S. 4). Es stimme, dass er "wegen seiner einseitigen Hirnlähmung, cerebralen Bewegungs- störung seit Geburt (Geburtsgebrechen) einige, bedingt durch die Hirnlähmung, aktive und passive Defizite" habe. Mit aktiv meine er Defizite, die man sehe, höre bzw. bemerke. Die passiven Defizite seien solche, die man nicht sehe. Sodann sei seine rechte Hand gelähmt und leide er auf der ganzen rechten Seite an einer massiv verminderten Sensibilität. Die linke Hand verfüge heute nur noch über we- niger als 15% Leistungsvolumen. In den letzten Jahren habe sich sein Gesund- heitszustand massiv verschlechtert. Dies gebe aber "dem CH-Staat, den Behör- den, den CH-Gerichten" zu keinem Zeitpunkt das Recht und die Erlaubnis, ihn anzulügen und Unwahrheiten und Falschaussagen zu seiner Gesundheit und sei- nem Gesundheits-Status zu produzieren, zu präsentieren oder zu publizieren (act. 2 S. 6). 2.3.2.2 Der Beschwerdeführer bezieht sich mit seiner Rüge, wonach er weder geistig behindert noch psychisch krank sei, auf die von der Vorinstanz zitierte Ge- setzesbestimmung von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB (siehe dazu auch vorne E. III.2.1). Die Vorinstanz hat den Gesetzeswortlaut wiedergegeben, sich aber im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer nicht auf die vom Beschwerdeführer als stigmatisierend empfundenen Begriffe der geistigen Behinderung und der psy- chischen Störung gestützt. Die Vorinstanz hat den massgeblichen Schwächezu- stand – in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer und gestützt auf die Dar- stellung der Hausärztin und den Bericht des Zentrums für Verhaltensneurologie und Neuropsychologie Zürich – in den seit Geburt bestehenden gesundheitlichen Problemen und den sich in den letzten Jahren stetig vergrössernden gesundheitli- chen Einschränkungen gesehen. Sie hat daraus zu Recht den Schluss gezogen, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieses Schwächezustands nicht mehr in der
- 10 - Lage sei, seine administrativen und finanziellen Belange sachgerecht zu erledi- gen. Dieser Umstand wird soweit ersichtlich auch vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Mit Blick auf die allgemein gegen die IV, gegen Behörden und ge- gen den Staat gerichteten Vorwürfe des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass diese im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen sind. 2.3.3.1 Im Weiteren wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, mit der Erwä- gung, wonach er jeden Bezug zur Realität verloren habe, eine "glasklare strafbare Ehr-/Persönlichkeitsverletzung" begangen zu haben (act. 2 S. 7 ff.). Mit dieser Aussage verkenne die Vorinstanz seine Situation insbesondere mit dem IV- Verfahren komplett (vgl. act. 2 S. 10). 2.3.3.2 Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen zum Unvermögen des Beschwer- deführers, seine administrativen und finanziellen Belange sachgerecht zu erledi- gen, namentlich auf dessen Kampf gegen die IV und verschiedene Behörden verwiesen. Dieser Kampf kommt auch in der vorliegenden Beschwerdeschrift zum Ausdruck, deren Inhalt zu einem wesentlichen Teil aus Vorwürfen gegenüber der SVA Zürich, dem "CH-Staat", den "Behörden" oder den "CH-Gerichten" besteht. Der Beschwerdeführer hält sodann fest, der "CH-Staat [werde] bedingungslos schadenersatzpflichtig im Betrage von mindestens CHF 10 Mio.", weil er (bzw. die SVA Zürich) seinen jetzigen Gesundheitszustand verursacht habe (act. 2 S. 13). Wenn die Vorinstanz gestützt auf ähnliche Ausführungen sowie vom Beschwerde- führer geltend gemachte hohe Forderungen zum Schluss kommt, der Beschwer- deführer habe den Bezug zur Realität verloren (act. 7 S. 8 m.H.a. KESB-act. 12, 16, 17/7, 19/1, 37; BR-act. 2, 3/1-2, 3/4-5, 16/1-4), so ist dies nachvollziehbar, zumal nicht zu erkennen ist, wie die vom Beschwerdeführer gewählte Vorge- hensweise zum Erfolg führen könnte. Von Bedeutung ist für das vorliegende Ver- fahren letztlich, dass der Beschwerdeführer im Umgang mit Behörden und Anstal- ten auf Unterstützung angewiesen ist und es eines der Ziele der Beistandschaft ist, ihm diese Unterstützung zu gewähren.
E. 2.3.4 Der Beschwerdeführer nimmt an weiteren Stellen Bezug auf Ausführungen der Vorinstanz und bezeichnet diese als "falsch". Hinsichtlich der vorinstanzlichen Schilderung einer ersten Gefährdungsmeldung seitens des kantonalen Steuer-
- 11 - amts vom 7. Februar 2019 macht der Beschwerdeführer Ausführungen zum Kon- text dieser Gefährdungsmeldung, und bezüglich der Wiedergabe der in der Ak- tennotiz zur Anhörung vom 11. März 2019 festgehaltenen gesundheitlichen Be- einträchtigungen hält er präzisierend fest, seine rechte Hand sei gelähmt und nun sei langsam auch seine linke Hand beeinträchtigt (act. 2 S. 5). Als nicht richtig be- zeichnet es der Beschwerdeführer sodann, wenn die Vorinstanz ausführe, die Hausärztin habe am 6. März 2023 mit seinem Einverständnis eine Gefährdungs- meldung erstattet; er habe lediglich zugestimmt, dass die KESB das Ganze unter- suchen soll, wie es nun weitergehen soll mit der SVA Zürich, der Krankenkasse etc. (act. 2 S. 7). Nicht zu sehen ist, was der Beschwerdeführer aus diesen Präzi- sierungen und Richtigstellungen ableiten will. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich nur das Dispositiv eines Entscheides anfechtbar ist, nicht jedoch die diesem zugrunde liegende Begründung als solche (BGE 106 II 117 E. 1; BGer 4C.332/2003 vom 7. Mai 2004 E. 1.2; BGer 5A_886/2021 vom 14. April 2022 E. 2.3). 3.
E. 3 (Inventar)
E. 3.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Voraussetzun- gen für die von der KESB angeordnete Verfahrensbeistandschaft mit Vermögens- verwaltung zu Recht bejaht hat. Nicht geltend gemacht und nicht zu sehen ist, dass anderweitige Abhilfe möglich und ausreichend sein könnte oder sich die an- geordnete Beistandschaft auf Geschäfte erstreckt, welche der Beschwerdeführer selbst hinreichend besorgen kann.
E. 3.2 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. IV. Für das vorinstanzliche Verfahren erhob der Bezirksrat keine Kosten. Auch für das vorliegende Verfahren ist umständehalber auf eine Kostenerhebung zu ver- zichten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird erkannt:
E. 4 (Bericht und Rechnung
E. 5 (Kosten)
E. 6 (Rechtsmittel) 7.-8. (Mitteilung)"
2. Mit Eingabe vom 1. Mai 2023 wandte sich der Beschwerdeführer an den Be- zirksrat Bülach (Vorinstanz; BR-act. 2). Da der Beschwerdeführer in seiner Einga- be u.a. die Vorinstanz als "Aufsicht" bezeichnet und Strafanzeigen erhoben hatte, teilte ihm die Vorinstanz mit Schreiben vom 5. Mai 2023 mit, sie sei nicht Auf- sichtsbehörde über die KESB und auch nicht für Strafanzeigen zuständig. Auf-
- 3 - grund der Eingabe sei unklar, ob er die Aufhebung des Entscheids der KESB vom
20. April 2023 anstrebe. Der Beschwerdeführer habe Gelegenheit, innert der noch laufenden Rechtsmittelfrist zu erklären, ob er Beschwerde gegen den Entscheid erheben wolle, und einen Antrag zu stellen. Bei Säumnis werde auf die Be- schwerde nicht eingetreten (BR-act. 5). Am 9. Mai 2023 reichte der Beschwerde- führer die Kopie eines an verschiedene Behörden gerichteten Schreibens ein (BR-act. 6/1+2). In der Folge gingen bei der Vorinstanz weitere Schreiben des Beschwerdeführers ein (vgl. BR-act. 15 ff.). Mit Urteil vom 28. Juni 2023 erkannte die Vorinstanz, dass die Beschwerde abzuweisen sei, soweit darauf eingetreten werden könne (act. 7 Dispositiv-Ziffer I); Verfahrenskosten erhob sie keine (Dis- positiv-Ziffer II).
3. Mit Eingabe vom 8. Juli 2023 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerde- führer bei der Kammer Beschwerde (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten des Be- zirksrats (act. 8/1-22; zitiert als "BR-act.") und der KESB (act. 8/13/1-47; zitiert als "KESB-act.") wurden beigezogen (vgl. act. 4). Am 21. Juli 2023 ging eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers ein (act. 9 und 10). Weiterungen sind nicht er- forderlich. Das Verfahren ist spruchreif. II. 1.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. - 12 -
- Es werden für das obergerichtliche Verfahren keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Kreis Bülach Süd sowie an den Bezirksrat Bülach, je ge- gen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezriksrat zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ230042-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschrei- berin MLaw J. Camelin-Nagel Urteil vom 27. Juli 2023 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend Errichtung einer Beistandschaft Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Bülach vom 28. Juni 2023; VO.2023.14 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Bülach Süd)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Entscheid vom 20. April 2023 errichtete die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Kreis Bülach Süd (KESB) für A._____ (Beschwerdeführer), gebo- ren am tt. März 1968, eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Ver- mögensverwaltung nach Art. 394 f. ZGB. Im Einzelnen ordnete sie Folgendes an (BR-act. 1 S. 5 f.): "1. Für A._____ wird eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkom- mens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Die Aufträge lauten wie folgt:
a) A._____ beim Erledigen der administrativen Angelegenhei- ten zu vertreten, insbesondere im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, Versicherungen und sonstigen Insti- tutionen sowie Privatpersonen;
b) ihn in sozialversicherungsrechtlichen Belangen zu vertreten, alle diesbezüglichen Ansprüche geltend zu machen und die Zahlungen (insbesondere aus AHV, IV, Ergänzungsleistun- gen zur AHV/IV, berufliche Vorsorge) direkt in Empfang zu nehmen;
c) ihn beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu ver- treten, insbesondere sein Einkommen und Vermögen sorg- fältig zu verwalten;
d) nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Mass- nahmen zu stellen.
2. (Beistandsperson)
3. (Inventar)
4. (Bericht und Rechnung
5. (Kosten)
6. (Rechtsmittel) 7.-8. (Mitteilung)"
2. Mit Eingabe vom 1. Mai 2023 wandte sich der Beschwerdeführer an den Be- zirksrat Bülach (Vorinstanz; BR-act. 2). Da der Beschwerdeführer in seiner Einga- be u.a. die Vorinstanz als "Aufsicht" bezeichnet und Strafanzeigen erhoben hatte, teilte ihm die Vorinstanz mit Schreiben vom 5. Mai 2023 mit, sie sei nicht Auf- sichtsbehörde über die KESB und auch nicht für Strafanzeigen zuständig. Auf-
- 3 - grund der Eingabe sei unklar, ob er die Aufhebung des Entscheids der KESB vom
20. April 2023 anstrebe. Der Beschwerdeführer habe Gelegenheit, innert der noch laufenden Rechtsmittelfrist zu erklären, ob er Beschwerde gegen den Entscheid erheben wolle, und einen Antrag zu stellen. Bei Säumnis werde auf die Be- schwerde nicht eingetreten (BR-act. 5). Am 9. Mai 2023 reichte der Beschwerde- führer die Kopie eines an verschiedene Behörden gerichteten Schreibens ein (BR-act. 6/1+2). In der Folge gingen bei der Vorinstanz weitere Schreiben des Beschwerdeführers ein (vgl. BR-act. 15 ff.). Mit Urteil vom 28. Juni 2023 erkannte die Vorinstanz, dass die Beschwerde abzuweisen sei, soweit darauf eingetreten werden könne (act. 7 Dispositiv-Ziffer I); Verfahrenskosten erhob sie keine (Dis- positiv-Ziffer II).
3. Mit Eingabe vom 8. Juli 2023 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerde- führer bei der Kammer Beschwerde (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten des Be- zirksrats (act. 8/1-22; zitiert als "BR-act.") und der KESB (act. 8/13/1-47; zitiert als "KESB-act.") wurden beigezogen (vgl. act. 4). Am 21. Juli 2023 ging eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers ein (act. 9 und 10). Weiterungen sind nicht er- forderlich. Das Verfahren ist spruchreif. II. 1. 1.1 Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisa- tionsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmun- gen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können nur die Entscheide des Bezirksrats, nicht diejeni- gen der KESB sein.
- 4 - 1.2 Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides ge- rügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DROESE, Art. 450a N 3 und 10 ff.). Im Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Be- schwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Unter- suchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Beschwerdeinstanz darf sich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB I-DROESE, Art. 450a N 5). Bei juristischen Laien werden nur minimale Anforderungen ge- stellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen heraus- lesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht aus, wenn (auch nur rudimentär) zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der an- gefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Bei Unklarheiten entnimmt die Kam- mer der Rechtsschrift das, was sie bei loyalem Verständnis daraus entnehmen kann. 2. 2.1 Das Urteil der Vorinstanz vom 28. Juni 2023 ist mit Beschwerde im Sinne von Art. 450 ZGB anfechtbar. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 450b Abs. 1 ZGB; vgl. BR-act. 22, Anhang). Als betroffene Person und Partei im vorinstanzlichen Verfahren ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde an die Kammer legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB).
- 5 - 2.2 Die Beschwerde enthält keine spezifisch gegen den vorinstanzlichen Ent- scheid gerichteten Anträge. Immerhin erklärt der Beschwerdeführer ausdrücklich, die Eingabe gelte als Beschwerde gegen das Urteil der Vorinstanz vom 28. Juni 2023 (act. 2 S. 2). Im Weiteren bezieht er sich auf die "abzulehnende Beistand- schaft" (act. 2 S. 2) sowie die KESB Bülach Süd und die Vorinstanz (vgl. act. 2 S. 12 f.: "Feststellungen" Nr. 2-4). Inhaltlich nimmt der Beschwerdeführer verein- zelt Bezug auf Erwägungen der Vorinstanz. Hierauf wird einzugehen sein. 2.3 Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit, soweit der Beschwerdeführer als "Ankläger" und "Kläger" auftritt, Strafanzeige erhebt, Per- sönlichkeitsverletzungen geltend macht oder Schadenersatzforderungen im Zu- sammenhang mit seinem IV-Verfahren stellt. III.
1. Die Vorinstanz schützte den Entscheid der KESB, für den Beschwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB anzuordnen. 2. 2.1 Die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft setzt zunächst voraus, dass ein Schwächezustand vorliegt. Nach Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB errichtet die Be- hörde eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person lie- genden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht be- sorgen kann. Mit eigenen Angelegenheiten sind Aufgaben gemeint, die im Inte- resse der betroffenen Person liegen und in Bezug zu ihrer gegenwärtigen Le- benssituation stehen; sie können namentlich die Personensorge, die Vermögens- sorge oder den Rechtsverkehr betreffen. Das Unvermögen bzw. die daraus resul- tierende Hilfs- und Schutzbedürftigkeit muss sich auf die konkret zu besorgende Angelegenheit beziehen (vgl. BSK ZGB I-BIDERBOST, Art. 390 N 17 ff.). Entspre- chend dem Verhältnismässigkeits- und Subsidiaritätsprinzip darf ausserdem an- derweitige Abhilfe nicht möglich und ausreichend sein; die anvisierte Massnahme muss geeignet und erforderlich sein (vgl. Art. 389 ZGB). Die Vertretungsbefugnis
- 6 - des Beistandes darf nicht Geschäfte umfassen, welche die betroffene Person selbst hinreichend besorgen kann (BSK ZGB I-BIDERBOST, Art. 394 N 6). 2.2 Die Vorinstanz wies zunächst darauf hin, dass bereits am 7. Februar 2019 eine Gefährdungsmeldung durch das kantonale Steueramt erfolgte, in der geltend macht wurde, der Beschwerdeführer drohe seit Jahren regelmässig mit Staatskla- gen wegen Korruption, Diskriminierung und ungerechtfertiger Steuereinschätzun- gen sowie neu auch mit Betreibungen gegen das kantonale Steueramt, weshalb sich die Frage stelle, ob er mit der Regelung seiner finanziellen und rechtlichen Belange überfordert sei (act. 7 S. 5 f. m.H.a. KESB-act. 1). Anlässlich eines Ge- sprächs bei der KESB vom 11. März 2019 habe der Beschwerdeführer alsdann erklärt, er kämpfe seit 30 Jahren mit dem Staat. Er sei seit seiner Geburt am rech- ten Arm gelähmt und nun sei langsam auch die linke Hand beeinträchtigt. Bis 1999 habe er als Treuhänder bei der B._____ gearbeitet. Durch die Verschlechte- rung seines Gesundheitszustands habe er seine Stelle verloren. Seitdem streite er mit der IV und auch das Steueramt habe falsche Berechnungen vorgenommen. Jetzt sei er selbständig erwerbend (act. 7 S. 6 m.H.a. KESB-act. 11). Die KESB, so die Vorinstanz weiter, habe das Verfahren eingestellt, da sie zum Schluss ge- kommen sei, dass er als Treuhänder die notwendigen fachlichen Fertigkeiten ha- be und ein Schwächezustand und ein Schutzbedarf nicht erkennbar seien (act. 7 S. 6 m.H.a. KESB-act. 15). Am 6. März 2023 habe alsdann die Hausärztin des Beschwerdeführers mit dessen Einverständnis eine Gefährdungsmeldung erstat- tet. Aus dieser ergebe sich, dass beim Beschwerdeführer seit Geburt eine spasti- sche Hemiparese bei Cerebralparese und grosser Zyste im Hirn bestehe. Trotz seiner Einschränkung habe der Beschwerdeführer sein Leben bisher ganz gut gemeistert und sei sogar zeitweise selbständig als Treuhänder berufstätig gewe- sen. In den letzten Jahren hätten sich jedoch die pathologischen Befunde ver- mehrt. Der Beschwerdeführer sei psychisch und in seinem Verhalten weiter auf- fällig geworden. Obwohl der Beschwerdeführer als Treuhänder tätig gewesen sei, könne er seine Finanzen schon länger nicht mehr regeln. Zahlungen würden im- mer wieder hin und her geschoben. Der Beschwerdeführer habe immer das Ge- fühl, die SVA oder IV sei zuständig. Da er bei diesen relativ fordernd und aggres- siv auftrete, würden die Gesuche dort gar nicht mehr behandelt. Insgesamt habe
- 7 - der Beschwerdeführer neben einer vollständigen IV-Rente sicher Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Trotzdem müsse er immer wieder medizinische Mass- nahmen selbst übernehmen; die Zahlungen der Krankenkassenprämien seien ebenfalls immer wieder schuldig geblieben. Der Vater sei immer wieder einge- sprungen und habe grössere Beträge übernommen. Beim Beschwerdeführer müsse dringend eine Beistandschaft eingerichtet werden. Ansonsten sei er für sein Leben ihrer Meinung nach noch urteilsfähig. Der Beistand müsse auch retro- spektiv diverse finanzielle Problematiken mit den Behörden aufarbeiten. Sie sei sicher, dass der Beschwerdeführer noch relativ viel Geld zugute habe (act. 7 S. 6
f. m.H.a. KESB-act. 25). Die Vorinstanz verwies weiter auf den dem Schreiben der Hausärztin beigelegten neurologischen Bericht des Zentrums für Verhaltens- neurologie und Neuropsychologie Zürich vom 25. Mai 2021, in dem unter ande- rem ausgeführt werde, es erscheine wahrscheinlich, dass es im Verlauf bei al- tersbedingter Abnahme der bereits entwicklungsassoziiert verminderten (kogniti- ven und neuronalen) Ressourcen und bei gleichbleibenden beruflichen Anforde- rungen zu einer Akzentuierung der Auffälligkeiten vor allem auf Verhaltensebene gekommen sei bzw. letztere möglicherweise auch Ausdruck einer Dekompensati- on bei jahrelanger Überforderung bei seit jeher erhöhtem Zeitbedarf bei der Aus- übung von Aufgaben darstelle (act. 7 S. 7 m.H.a. KESB-act. 26 S. 2). Anlässlich der Anhörung vor der KESB vom 21. März 2023 habe der Beschwerdeführer schliesslich ausgeführt, dass seiner Meinung nach die IV seinen Fall falsch ein- schätze. Er habe auch ungedeckte Gesundheitskosten von ungefähr Fr. 70'000.00. Der Beschwerdeführer habe seinen Schutzbedarf eingesehen und da- rum gebeten, jemanden einzusetzen, der ihm bei seinen administrativen und fi- nanziellen Belangen helfe. Er sei auch einverstanden gewesen mit einer Fach- person der Fachstelle für Erwachsenenschutz (act. 7 S. 7 m.H.a. KESB-act. 36). In einer E-Mail vom 11. April 2023 habe der Beschwerdeführer erneut erwähnt, dass er die KESB in Anspruch nehmen möchte (act. 7 S. 7 m.H.a. KESB-act. 39). Ausgehend von den dargestellten Umständen erwog die Vorinstanz was folgt: Der Beschwerdeführer habe seit Geburt gesundheitliche Probleme, sei aber dennoch lange in der Lage gewesen sei, sein Leben selbständig zu meistern. Bis 1999 sei er als Treuhänder bei der B._____ angestellt gewesen. Da er jedoch aufgrund
- 8 - seiner sich verschlechternden gesundheitlichen Verfassung mehr Zeit für die Be- wältigung seiner Aufgaben benötigt habe, sei er zusehends überfordert gewesen. Grundsätzlich habe der Beschwerdeführer als Treuhänder das erforderliche Fachwissen, um seine Ansprüche gegenüber Behörden geltend zu machen. Im Zuge des bereits Jahre andauernden Kampfs gegen die IV, die Steuerbehörden, die KESB und weitere Behörden habe er jedoch jeglichen Bezug zur Realität ver- loren, wie die zahlreichen in den Akten liegenden Eingaben zeigten. So verbinde er die Eingaben regelmässig mit Strafanzeigen sowie Schadenersatz- und Hono- rarforderungen in exorbitanter Höhe (act. 7 S. 8 m.H.a. KESB-act. 12, 16, 17/7, 19/1, 37; act. 2, 3/1-2, 3/4-5, 16/1-4). Es verstehe sich von selbst, dass solche Eingaben nicht zum Erfolg führten, obwohl die Forderungen des Beschwerdefüh- rers gemäss Einschätzung seiner Hausärztin nicht aussichtslos erschienen. Diese habe zudem von offenen Krankenkassenprämien berichtet, welche dazu führten, dass der Beschwerdeführer Gesundheitskosten selbst übernehmen müsse. Beim Beschwerdeführer bestehe demnach ein Schwächezustand, aufgrund dessen er nicht mehr in der Lage sei, seine administrativen und finanziellen Belange sach- gerecht zu erledigen. Die angeordnete Vertretungsbeistandschaft sei damit erfor- derlich. Sodann erscheine der Beschwerdeführer zumindest in der mündlichen Kommunikation freundlich und einsichtig, so dass damit gerechnet werden könne, dass die Beistandschaft auch umsetzbar sei (act. 7 S. 8 m.H.a. KESB-act. 36; BR-act. 10). 2.3 Der Beschwerdeführer stellt die Darstellungen der Vorinstanz in seiner Be- schwerdeschrift – abgesehen von wenigen Stellen, auf die einzugehen sein wird – nicht in Frage, zumindest nicht im Einzelnen und konkret. Er macht allerdings all- gemein "Fehler" und "Falschaussagen" geltend und stört sich an gewissen Begrif- fen und Wendungen. 2.3.1 Der Beschwerdeführer hält es für falsch bzw. "doppelt falsch", wenn die Vor- instanz ausführe, es sei unklar, ob er die Aufhebung der Beistandschaft erreichen wolle (act. 2 S. 3 f.). Gleichzeitig unterlässt es der Beschwerdeführer auch in der vorliegenden Beschwerdeschrift, diesen Punkt eindeutig zu klären. Wie vorne
- 9 - festgehalten, wird davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer die Beistand- schaft anficht (E. II.2.2). 2.3.2.1 Der Beschwerdeführer führt aus, er sei weder "geistig behindert", noch liege eine "psychische Störung" vor. Der angebliche Schwächezustand "basiere auf den seit 1986 dauernden Psycho-Spielen der SVA Zürich IV-Stelle, AHV- Zusatzleistungen und der eklatanten Manipulation der Wahrheit" (act. 2 S. 4). Es stimme, dass er "wegen seiner einseitigen Hirnlähmung, cerebralen Bewegungs- störung seit Geburt (Geburtsgebrechen) einige, bedingt durch die Hirnlähmung, aktive und passive Defizite" habe. Mit aktiv meine er Defizite, die man sehe, höre bzw. bemerke. Die passiven Defizite seien solche, die man nicht sehe. Sodann sei seine rechte Hand gelähmt und leide er auf der ganzen rechten Seite an einer massiv verminderten Sensibilität. Die linke Hand verfüge heute nur noch über we- niger als 15% Leistungsvolumen. In den letzten Jahren habe sich sein Gesund- heitszustand massiv verschlechtert. Dies gebe aber "dem CH-Staat, den Behör- den, den CH-Gerichten" zu keinem Zeitpunkt das Recht und die Erlaubnis, ihn anzulügen und Unwahrheiten und Falschaussagen zu seiner Gesundheit und sei- nem Gesundheits-Status zu produzieren, zu präsentieren oder zu publizieren (act. 2 S. 6). 2.3.2.2 Der Beschwerdeführer bezieht sich mit seiner Rüge, wonach er weder geistig behindert noch psychisch krank sei, auf die von der Vorinstanz zitierte Ge- setzesbestimmung von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB (siehe dazu auch vorne E. III.2.1). Die Vorinstanz hat den Gesetzeswortlaut wiedergegeben, sich aber im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer nicht auf die vom Beschwerdeführer als stigmatisierend empfundenen Begriffe der geistigen Behinderung und der psy- chischen Störung gestützt. Die Vorinstanz hat den massgeblichen Schwächezu- stand – in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer und gestützt auf die Dar- stellung der Hausärztin und den Bericht des Zentrums für Verhaltensneurologie und Neuropsychologie Zürich – in den seit Geburt bestehenden gesundheitlichen Problemen und den sich in den letzten Jahren stetig vergrössernden gesundheitli- chen Einschränkungen gesehen. Sie hat daraus zu Recht den Schluss gezogen, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieses Schwächezustands nicht mehr in der
- 10 - Lage sei, seine administrativen und finanziellen Belange sachgerecht zu erledi- gen. Dieser Umstand wird soweit ersichtlich auch vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Mit Blick auf die allgemein gegen die IV, gegen Behörden und ge- gen den Staat gerichteten Vorwürfe des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass diese im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen sind. 2.3.3.1 Im Weiteren wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, mit der Erwä- gung, wonach er jeden Bezug zur Realität verloren habe, eine "glasklare strafbare Ehr-/Persönlichkeitsverletzung" begangen zu haben (act. 2 S. 7 ff.). Mit dieser Aussage verkenne die Vorinstanz seine Situation insbesondere mit dem IV- Verfahren komplett (vgl. act. 2 S. 10). 2.3.3.2 Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen zum Unvermögen des Beschwer- deführers, seine administrativen und finanziellen Belange sachgerecht zu erledi- gen, namentlich auf dessen Kampf gegen die IV und verschiedene Behörden verwiesen. Dieser Kampf kommt auch in der vorliegenden Beschwerdeschrift zum Ausdruck, deren Inhalt zu einem wesentlichen Teil aus Vorwürfen gegenüber der SVA Zürich, dem "CH-Staat", den "Behörden" oder den "CH-Gerichten" besteht. Der Beschwerdeführer hält sodann fest, der "CH-Staat [werde] bedingungslos schadenersatzpflichtig im Betrage von mindestens CHF 10 Mio.", weil er (bzw. die SVA Zürich) seinen jetzigen Gesundheitszustand verursacht habe (act. 2 S. 13). Wenn die Vorinstanz gestützt auf ähnliche Ausführungen sowie vom Beschwerde- führer geltend gemachte hohe Forderungen zum Schluss kommt, der Beschwer- deführer habe den Bezug zur Realität verloren (act. 7 S. 8 m.H.a. KESB-act. 12, 16, 17/7, 19/1, 37; BR-act. 2, 3/1-2, 3/4-5, 16/1-4), so ist dies nachvollziehbar, zumal nicht zu erkennen ist, wie die vom Beschwerdeführer gewählte Vorge- hensweise zum Erfolg führen könnte. Von Bedeutung ist für das vorliegende Ver- fahren letztlich, dass der Beschwerdeführer im Umgang mit Behörden und Anstal- ten auf Unterstützung angewiesen ist und es eines der Ziele der Beistandschaft ist, ihm diese Unterstützung zu gewähren. 2.3.4 Der Beschwerdeführer nimmt an weiteren Stellen Bezug auf Ausführungen der Vorinstanz und bezeichnet diese als "falsch". Hinsichtlich der vorinstanzlichen Schilderung einer ersten Gefährdungsmeldung seitens des kantonalen Steuer-
- 11 - amts vom 7. Februar 2019 macht der Beschwerdeführer Ausführungen zum Kon- text dieser Gefährdungsmeldung, und bezüglich der Wiedergabe der in der Ak- tennotiz zur Anhörung vom 11. März 2019 festgehaltenen gesundheitlichen Be- einträchtigungen hält er präzisierend fest, seine rechte Hand sei gelähmt und nun sei langsam auch seine linke Hand beeinträchtigt (act. 2 S. 5). Als nicht richtig be- zeichnet es der Beschwerdeführer sodann, wenn die Vorinstanz ausführe, die Hausärztin habe am 6. März 2023 mit seinem Einverständnis eine Gefährdungs- meldung erstattet; er habe lediglich zugestimmt, dass die KESB das Ganze unter- suchen soll, wie es nun weitergehen soll mit der SVA Zürich, der Krankenkasse etc. (act. 2 S. 7). Nicht zu sehen ist, was der Beschwerdeführer aus diesen Präzi- sierungen und Richtigstellungen ableiten will. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich nur das Dispositiv eines Entscheides anfechtbar ist, nicht jedoch die diesem zugrunde liegende Begründung als solche (BGE 106 II 117 E. 1; BGer 4C.332/2003 vom 7. Mai 2004 E. 1.2; BGer 5A_886/2021 vom 14. April 2022 E. 2.3). 3. 3.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Voraussetzun- gen für die von der KESB angeordnete Verfahrensbeistandschaft mit Vermögens- verwaltung zu Recht bejaht hat. Nicht geltend gemacht und nicht zu sehen ist, dass anderweitige Abhilfe möglich und ausreichend sein könnte oder sich die an- geordnete Beistandschaft auf Geschäfte erstreckt, welche der Beschwerdeführer selbst hinreichend besorgen kann. 3.2 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. IV. Für das vorinstanzliche Verfahren erhob der Bezirksrat keine Kosten. Auch für das vorliegende Verfahren ist umständehalber auf eine Kostenerhebung zu ver- zichten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
- 12 -
2. Es werden für das obergerichtliche Verfahren keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Kreis Bülach Süd sowie an den Bezirksrat Bülach, je ge- gen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezriksrat zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am: