Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Es sei festzustellen, dass der Entscheid Nr. 3116/2022-11 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dietikon vom 31. Januar 2022 nichtig ist.
E. 1.1 C._____, geboren tt.mm.2016, und D._____, geboren tt.mm.2017, sind die Kinder der nicht verheirateten Eltern A._____ (Beschwerdeführer) und B._____ (Beschwerdegegnerin). Die Eltern haben sich Ende 2017 getrennt. Da sich die Parteien in Kinderbelangen uneinig waren, bat die Beschwerdegegnerin die Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dietikon (KESB) im April 2021 um Hilfe beim Abschluss einer Elternvereinbarung (KESB act. 1 ff.). Seither ist die KESB involviert.
E. 1.2 Am 19. November 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin bei der KESB, es sei ihr der Wegzug mit den Kinder per 7. Januar 2022 von E._____ nach F._____ [Stadt in Österreich] zu bewilligen, es sei die Obhut ihr zuzuteilen und es sei das Kontakt- und Ferienrecht des Beschwerdeführers zu regeln (KESB act. 55). Der Beschwerdeführer war mit dem Wechsel des Aufenthaltsortes der Kinder nicht einverstanden und beantragte in seiner Stellungnahme vom 28. Ja- nuar 2022, die Zustimmung sei zu verweigern und die gemeinsame elterliche Sorge sowie die alternierende Obhut seien zu belassen (KESB act. 103). Am 31. Januar 2022 stimmte die KESB dem Wegzug zu, beliess die Kinder unter der ge- meinsamen elterlichen Sorge, teilte die Obhut der Beschwerdegegnerin zu und regelte das Kontakt- und Ferienrecht des Beschwerdeführers. Gleichzeitig entzog sie einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung (KESB act. 111 = BR act. 2/10). Die Beschwerdegegnerin zog daraufhin mit den Kindern nach F._____ (BR act. 10/1 ff.).
E. 1.3 Am 2. März 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksrat Dietikon Be- schwerde gegen den Entscheid der KESB und stellte folgende Anträge (BR act. 1):
E. 1.4 Mit Beschwerde vom 30. Juni 2023 gelangte der Beschwerdeführer an die Kammer mit folgenden Anträgen (act. 2):
1. Das Gesuch von B._____ an die KESB um Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsorts von D._____ und C._____ nach F._____ soll zwar weiterhin aufgehoben, aber nicht als gegen- standslos geworden abgeschrieben werden. Die Kinder seien in die Schweiz zurückzuführen damit ein neues, unvoreingenomme- nes, rechtmässiges KESB-Verfahren über die Obhut, Sorge und den Aufenthalt entscheiden kann.
2. Es sei das Urteil des Bezirksrats Dietikon vom 25. Mai 2023 von «teilweiser Gutheissung» in eine vollumfängliche Gutheissung umzuwandeln.
E. 2 Eventualiter sei der Entscheid Nr. 3116/2022-11 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dietikon vom 31. Januar 2022
- 3 - aufzuheben und an die KESB zur Wahrung des rechtlichen Ge- hörs des Beschwerdeführers und zur anschliessenden neuen Ent- scheidung durch die mit dem Fall betrauten Behördenmitglieder zurückzuweisen.
E. 2.1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantonalen Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR). Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstan-
- 5 - zen die Normen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) und, sofern auch hier keine Regelung getroffen wird, sinngemäss die Bestimmungen der Schweizeri- schen Zivilprozessordnung (ZPO) subsidiär (Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirks- rat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). Gegenstand im zweitinstanzlichen Be- schwerdeverfahren können nur Entscheide des Bezirksrats sein.
E. 2.2 Die Beschwerde wurde rechtzeitig innert 30 Tagen bei der zuständigen Kammer des Obergerichts erhoben (vgl. BR act. 60; Art. 450b Abs. 1 ZGB) und enthält konkrete Anträge sowie die Begründung derselben. Der Beschwerdeführer ist formell beschwert, weil seinen Anträgen gemäss Dispositiv des Entscheids des Bezirksrats nicht vollumfänglich entsprochen wurde (vgl. ZK ZPO-ZÜRCHER, Art. 59 N 14; BGE 120 II 5 Erw. 2a). Um die Beschwerde materiell zu behandeln, müssen neben den spezifischen Rechtsmittelvoraussetzungen auch diejenigen von Art. 59 Abs. 1 ZPO erfüllt sein, welche Bestimmung für das Rechtsmittelver- fahren ebenfalls Geltung hat (vgl. SHK ZPO-COURVOISIER, Art. 59 N 1). Die ein Rechtsmittel ergreifende Partei muss beschwert sein und über ein schutzwürdiges Interesse am Rechtsmittelverfahren verfügen und das Gericht muss zur Behand- lung der Anträge örtlich und sachlich zuständig sein (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. a und b ZPO). Ob die Voraussetzungen von Art. 59 ZPO erfüllt sind, prüft das Gericht von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Sind die Voraussetzun- gen bei Eingang der Beschwerde nicht erfüllt, ist auf das Rechtsmittel nicht einzu- treten. Fällt eine notwendige Voraussetzung während des laufenden Verfahrens weg, ist das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben (vgl. Art. 242 Abs. 2 ZPO, BGE 146 III 416 E. 7.4 und 136 III 497 E. 2.1).
3. Der Beschwerdeführer beantragt in Ziff. 1 seiner Beschwerde sinngemäss einerseits die Bestätigung von Dispositiv Ziff. I und andererseits die Aufhebung von Dispositiv Ziff. II des vorinstanzlichen Entscheides. Er möchte mit dem Rechtsmittel bewirken, dass die von der KESB erteilte Bewilligung zum Wegzug der Kinder nach F._____ aufgehoben wird, die Kinder in die Schweiz zurückkeh- ren und die KESB ein neues Kindesschutzverfahren betreffend den Aufenthaltsort
- 6 - der Kinder, die elterliche Sorge und Obhut durchführt (vgl. act. 2, BR act. 1). Dies kann er aus den nachfolgend darzulegenden Gründen nicht erreichen.
E. 3 Subeventualiter sei der Entscheid Nr. 3116/2022-II der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dietikon vom 31. Januar 2022 aufzuheben und es sei:
E. 3.1 die Zustimmung zum Aufenthaltswechsel der Kinder C._____ und D._____ nach F._____ durch die KESB Bezirk Dietikon zu verwei- gern.
E. 3.2 die alleinige elterliche Sorge über die beiden Kinder C._____ und D._____ dem Beschwerdeführer zuzuteilen; und
E. 3.3 die alleinige Obhut über die beiden Kinder C._____ und D._____ dem Beschwerdeführer zuzuteilen.
E. 4 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Kindsmutter. Der Beschwerdeführer beantragte weiter, es sei seiner Beschwerde (superprovi- sorisch) die aufschiebende Wirkung wiederzuerteilen. Mit Präsidialverfügung vom
15. März 2022 wies der Bezirksrat das superprovisorische Begehren ab (BR act. 8) und bestätigte diesen Entscheid mit Beschluss vom 25. Mai 2022 (BR act. 25). Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies die Kammer mit Urteil vom 30. Juni 2022 ab (BR act. 35; Geschäfts-Nr. PQ220038). Die Parteien konnten sich im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren wiederholt zum Wegzug und den Kinderbelangen äussern und Noven einreichen (BR act. 23, 26, 36, 42, 45, 48, 51, 53 und 56). Mit Urteil vom 25. Mai 2023 erkannte der Bezirksrat Folgendes (BR act. 59 = act. 3/1 = act. 10 [Aktenexemplar]): I. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dietikon (KESB) vom 31. Januar 2022 aufgehoben. II. Das Gesuch von B._____ an die KESB um Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsorts von D._____ und C._____ nach F._____ wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. III. Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.
- 4 - IV. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. V. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde). VI. (Mitteilungen).
E. 4.1 Gemäss Art. 5 des Haager Kindesschutzübereinkommens vom 19. Oktober 1996 (HKsÜ, SR 0.211.231.011) sind im Grundsatz die Behörden (Gerichte oder Verwaltungsbehörden) des Staats, indem das Kind seinen gewöhnlichen Aufent- halt hat, zuständig, Massnahmen zum Schutz des Kindes zu treffen. Die Zustän- digkeit der schweizerischen Gerichte und Behörden entfällt grundsätzlich, wenn ein Elternteil mit dem Kind bereits ausgereist ist. Der gewöhnliche Aufenthalt wird mit dem Wegzug des Kindes in einen anderen Vertragsstaat und dem Beziehen der neuen Wohnung am Ort, wo sich der Elternteil und das Kind bei der Behörde und der Schule angemeldet haben, begründet. Eine Zeitspanne der Eingewöh- nung ist nicht erforderlich, zumal der Bleibewillen (aminus manendi) durch die Aufgabe der alten und dem Beziehen der neuen Wohnung, verbunden mit der Anmeldung und Einschulung am neuen Ort objektiv manifestiert wird. Der Wegfall der Zuständigkeit gilt grundsätzlich auch für das mit einem Rechtsmittel befasste Gericht (BGE 132 III 586 E. 2.3.1; 142 III 1 E. 2.1, 143 III 193 E. 2 = FamPra.ch 2017, 845, 848, BGE 144 III 469 E. 4.2.1 f.). Im Anwendungsbereich des Kindes- schutzübereinkommens bleibt die Zuständigkeit der Gerichte oder Behörden für Kindesschutzmassnahmen am ursprünglichen Aufenthaltsort ausnahmsweise er- halten, wenn das Kind im Sinne von Art. 7 HKsÜ widerrechtlich in ein anderes Land verbracht wurde (Art. 5 Abs. 2 HKsÜ; BGE 143 III 193 E. 2; BGer 5A_496/2020 vom 23. Oktober 2020 E. 1.1; BGer 5A_21/2019 vom 1. Juli 2017 E. 5.1; Famm Komm Scheidung/WEBER, Anh. IPR N 160). Die Behörden am frühe- ren Aufenthaltsort bleiben in diesem Fall solange zur Anordnung von Kindes- schutzmassnahmen zuständig, bis die Kinder einen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat erlangt haben und a) die Sorgeberechtigten das Verbringen und Zurückbehalten genehmigt haben oder b) sich die Kinder mindestens ein Jahr im Zuzugsstaat aufgehalten haben, nachdem die sorgeberechtigte Person oder die Behörde ihren Aufenthaltsort kannte oder hätte kennen müssen, kein während dieser Zeit gestellter Antrag auf Rückführung mehr anhängig ist und die Kinder
- 7 - sich eingelebt haben (Art. 7 Abs. 1 HKsÜ). Sowohl die Schweiz als auch Öster- reich haben das Kindesschutzübereinkommen ratifiziert.
E. 4.2 D._____ und C._____ stehen unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien. Diese übten die Obhut bis zum Wegzug trotz massiver elterlicher Kon- flikte, welche sich gravierend auf das Wohl der Kinder auswirkten (u.a. KESB act. 15, 17, 32, 62, 73, 85), alternierend aus. Da der Beschwerdeführer mit dem Wegzug der Kinder nicht einverstanden war, erforderte der Aufenthaltswechsel die Einwilligung der KESB (Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB). Die KESB gab die Zu- stimmung am 31. Januar 2022, welcher Entscheid zufolge des Entzugs der auf- schiebenden Wirkung der Beschwerde sogleich vollstreckbar wurde. Noch vor der Zustellung der begründeten Ausfertigung des Entscheids der KESB an den Be- schwerdeführer verliess die Beschwerdegegnerin mit D._____ und C._____ die Schweiz. Die Kinder wurden per 1. Februar 2022 bei der … Einwohnerbehörde [der Stadt F._____] unter der Adresse G._____-strasse …, F._____, angemeldet (BR act. 10/3 f.) und besuchen seither den Kindergarten bzw. die Primarschule. Heute ist anzunehmen, dass sich D._____ und C._____ in F._____ eingelebt ha- ben, zumal nichts Abweichendes aus den Akten hervorgeht oder vom Beschwer- deführer konkret behauptet und glaubhaft gemacht wurde (vgl. auch act. 10 S. 37). Dass der gewöhnliche Aufenthaltsort der Kinder in der Zwischenzeit in die Schweiz zurückverlegt worden wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Er trägt auch nicht vor, es sei ein Rückführungsverfahren im Sinne des Überein- kommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (SR 0.211.230.02; Rückführungsabkommen) angehoben worden, welches noch pen- dent ist. Die Zuständigkeit für die Anordnung von Kinderschutzmassnahmen im Sinne von Art. 3 HKsÜ, wie die Bestimmung des Aufenthaltsortes der Kinder oder die Regelung der Obhut, liegt somit bei den österreichischen Behörden. Da sich die Kinder seit mehr als eineinhalb Jahren in F._____ aufhalten, sind die österrei- chischen Behörden selbst dann für das Ergreifen von Kindesschutzmassnahmen zuständig, wenn D._____ und C._____ widerrechtlich nach F._____ verbracht worden wären. In der Schweiz angeordnete Massnahmen zum Schutz der Kinder dürften in Österreich somit nicht anerkannt werden und blieben ohne Rechtswir- kung (BGE 143 III 193 E. 2; Art. 23 Abs. 2 lit. a HKsÜ). Damit fehlt der Kammer
- 8 - die örtliche Zuständigkeit, um über die mit den Rechtsbegehren angestrebten Massnahmen (Rückführung und neues Verfahren über Kinderbelange) zu ent- scheiden.
E. 4.3 Da die Rückführung der Kinder von Schweizer Kindesschutzbehörden nicht mehr rechtswirksam angeordnet werden kann, würde selbst eine Gutheissung des entsprechenden Antrages des Beschwerdeführers seine Rechtsposition nicht verbessern und die Rückführung der Kinder nicht bewirken. Unter diesen Um- ständen fehlt auch das notwendige Rechtsschutzinteresse an der materiellen Be- handlung dieses Antrages. Dieses erforderte ein aktuelles persönliches Interesse rechtlicher Natur in dem Sinne, als die beantragte Leistung, die begehrte Feststel- lung oder Gestaltung einer Rechtslage einen Nutzen eintragen muss (BGE 122 III 279 E. 3a).
E. 4.4 Der (materielle) Entscheid der Vorinstanz bestätigt im Ergebnis den fehlen- den Nutzen des Beschwerdeverfahrens für den Beschwerdeführer. Die Vorinstanz vertrat nach eingehender Würdigung die Ansicht, der Entscheid der KESB vom
31. Januar 2022 sei in gravierender Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsät- ze ergangen (act. 10 E. 4.1 ff.: Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwer- deführers und von Verfahrensrechten der Kinder). Die Zustimmung zum Wegzug der Kinder basiere zudem auf einer mangelhaft abgeklärten Sachlage (act. 10 E. 5.1 ff.). Der Beschluss der KESB sei deshalb aufzuheben. Auch erweise sich der Entscheid, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen, nach- träglich betrachtet als falsch. Dennoch sah die Vorinstanz (zu Recht) von der An- ordnung kindesschutzrechtlicher Massnahmen ab. Sie erwog nämlich, die Kinder hätten sich an das Leben in F._____ gewöhnt. Ein Hin und Her des Aufenthaltsor- tes sei nicht im Sinne der beiden schulpflichtigen Kinder. Wäre das Wohl der Kin- der gegenwärtig gefährdet, fiele es in die Zuständigkeit der österreichischen Kin- desschutzbehörden, die erforderlichen Massnahmen zu treffen (act. 10 E. 2 und 6). Der Bezirksrat schrieb infolgedessen das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Bewilligung zum Wegzug als gegenstandslos ab (act. 10 E. 6 .2). Die Begrün- dung des Bezirksrats mag sehr sorgfältig und die Schlussfolgerungen mögen grundsätzlich sachgerecht erscheinen, die Vorinstanz lässt jedoch ausser Acht,
- 9 - dass eine Rückführung nur mit der Anordnung von Kindesschutzmassnahmen (Bestimmung des Aufenthaltsortes, Zuteilung der Obhut etc.) zu bewerkstelligen wäre und zum Vornherein an der fehlenden Zuständigkeit der Schweizer Behör- den zum Erlass rechtswirksamer Massnahmen scheitert. Korrekt wäre deshalb das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren (und nicht das Gesuch der Beschwer- degegnerin) betreffend Zustimmung zum Wegzug der Kinder ins Ausland als ge- genstandslos abzuschreiben gewesen. In formeller Hinsicht bleibt zu ergänzen, dass der Beschwerdeführer – soweit er die Bestätigung der Aufhebung der Zu- stimmung zum Aufenthaltswechsel von C._____ und D._____ beantragt – im vor- liegenden Verfahren nicht beschwert ist. Eine materielle Überprüfung im vorlie- genden Verfahren war bereits aus diesem Grund nicht angezeigt. Da die örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz indes entfallen ist und die Rechtsmittelvorausset- zung in jedem Verfahrensstadium gegeben sein müssen und zu überprüfen sind, erweist sich die Aufhebung von Ziff. I des vorinstanzlichen Entscheides als not- wendig.
E. 4.5 Der Umstand, dass der Bezirksrat und die Kammer im Beschwerdeverfahren betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung ihre Zuständigkeit bejahten (BR act. 25 E. 2.3 und BR act. 35 E. 3; vgl. Geschäfts-Nr. PQ220038), führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Beschwerdeinstanzen stützten sich damals auf ei- nen kurz zuvor publizierten Antrag des Europäischen Menschrechtsgerichtshofs (EGMR Nr. 69444/67 gegen die Schweiz). Anlass für den Antrag bildete ein Ent- scheid des Bundesgerichts, mit welchem ein letztinstanzlicher kantonaler Nicht- eintretensentscheid geschützt wurde. Das kantonale Gericht trat nach dem Weg- zug des Kindes ins Ausland mangels Zuständigkeit auf eine Beschwerde gegen den von einer Verwaltungsbehörde verfügten Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht ein. Dass das Bundesgericht den Nichteintretensentscheid schützte, erach- tete der Gerichtshof im konkreten Fall als mit Art. 6 Abs. 1 EMRK (faires Verfah- ren, Zugang zu einem Zivilgericht) unvereinbar, weil der Elternteil, dessen Kind ins Ausland gezogen war, damit nicht die Möglichkeit erhielt, sich an ein Gericht zu wenden, bevor der von einer Verwaltungsbehörde verfügte Entzug der auf- schiebenden Wirkung der Beschwerde vollstreckbar war (u.a. EGMR Nr. 69444/67 E. 64 ff.). Der Gerichtshof hielt es zwar grundsätzlich für zulässig, dass
- 10 - eine Verwaltungsbehörde bei besonderer Dringlichkeit einer Beschwerde aus- nahmsweise die aufschiebende Wirkung entzieht. Gründe, welche die damit ein- hergehende Einschränkung von Art. 6 EMRK rechtfertigten, seien konkret aber nicht vorhanden gewesen (E. 67 f.). Der heute zu beurteilende Fall verhält sich anders, auch wenn der Beschwerdeführer ebenfalls keine Gelegenheit besass, sich vor dem Wegzug der Kinder zur Überprüfung des Entscheids der KESB an ein Gericht zu wenden. Die Erwägungen des EGMR betrafen das (vorsorgliche) Verfahren, wobei der EGMR die (fehlende) gerichtliche Überprüfung der von einer Verwaltungsbehörde angeordneten vorläufigen Vollstreckbarkeit rügte. Vorliegend handelt es sich dagegen um das gerichtliche Beschwerdeverfahren in der Haupt- sache, nachdem der Entscheid der KESB betreffend Entzug der aufschiebenden Wirkung von den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen überprüft (und geschützt) worden war (BR act. 25 und 35). Die Folgerungen im Antrag des EGMR lassen sich daher nicht auf das Beschwerdeverfahren übertragen. Eine Verletzung von Art. 6 EMRK ist jedenfalls nicht erkennbar, wenn das gerichtliche Beschwerdever- fahren in der Hauptsache mehr als ein Jahr nach Wegzug der Kinder mangels Rechtsschutzinteresses und örtlicher Zuständigkeit gegenstandslos abgeschrie- ben bzw. auf die zweitinstanzliche Beschwerde nicht eingetreten wird.
E. 5 Nach dem Gesagten ist Ziff. I des Entscheids des Bezirksrats aufzuheben und das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren ist als gegenstandslos abzu- schreiben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit bleibt der Entscheid der KESB vom 31. Januar 2022 unverändert be- stehen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Beschwerdeführer Mitinhaber der elterlichen Sorge ist. Die Beschwerdegegnerin ist eindringlich daran zu erin- nern, den Beschwerdeführer und Vater der gemeinsamen Kinder über wesentli- che Kinderbelange, wie gesundheitliche und schulische Vorfälle, regelmässig und zeitnah zu informieren und vor wichtigen Entscheidungen zu konsultieren. Bis zum Erlass anderslautender Massnahmen durch die … Behörden [der Stadt F._____] gilt zudem das von der KESB angeordnete Kontakt- und Ferienrecht, welches von der Beschwerdegegnerin zum Wohl der Kinder dringend einzuhalten ist (vgl. BR act. 2/10 Dispositiv-Ziff. 5 und 6; Art. 14 Kindesschutzübereinkom- men).
- 11 -
E. 6 Was den Beschwerdeantrag Ziff. 2 betrifft, ist dem Beschwerdeführer zwar insoweit Recht zu geben, als das Hauptbegehren seiner Beschwerde an den Be- zirksrat (Feststellung der Nichtigkeit des Entscheids der KESB vom 31. Januar 2022, BR act. 1 S. 3) nach Argumentation der Vorinstanz vollumfänglich (nicht nur teilweise) gutzuheissen gewesen wäre. Da der Bezirksrat das Verfahren jedoch als gegenstandslos hätte abschreiben müssen, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten und erwächst ihm insbesondere kein Anspruch auf Entschädigung im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren.
E. 7.1 Der Bezirksrat hat die Kosten seines Verfahrens auf die Staatskasse ge- nommen und von der Zusprechung einer Parteientschädigung abgesehen (act. 10 Dispositiv-Ziff. III und IV). Eine Änderung dieser Kostenfolgen drängt sich nicht auf, weshalb es dabei sein Bewenden hat.
E. 7.2 Umständehalber ist auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr für das zweitin- stanzliche Gerichtsverfahren zu verzichten. Eine Parteientschädigung ist ebenfalls nicht zuzusprechen; dem Beschwerdefüh- rerin nicht, weil er mit seinen Anträgen im Ergebnis unterliegt, und der Beschwer- degegnerin nicht, weil ihr keine zu entschädigenden Aufwände erwachsen sind. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Dispositiv-Ziff. I und II des Urteils des Bezirksrats Dietikon vom 25. Mai 2023 werden aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "I. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben."
- Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Beschwerdever- fahren erhoben. - 12 -
- Es wird im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren keine Parteientschädi- gung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Bezirk Dietikon sowie an den Bezirksrat Dietikon, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezriksrat zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ230038-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur.R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 31. August 2023 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen B._____, Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Kindesschutzmassnahmen Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Dietikon vom 25. Mai 2023 i.S. C._____, geb. tt.mm.2016 und D._____, geb. tt.mm.2017; VO.2022.4 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dietikon)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. C._____, geboren tt.mm.2016, und D._____, geboren tt.mm.2017, sind die Kinder der nicht verheirateten Eltern A._____ (Beschwerdeführer) und B._____ (Beschwerdegegnerin). Die Eltern haben sich Ende 2017 getrennt. Da sich die Parteien in Kinderbelangen uneinig waren, bat die Beschwerdegegnerin die Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dietikon (KESB) im April 2021 um Hilfe beim Abschluss einer Elternvereinbarung (KESB act. 1 ff.). Seither ist die KESB involviert. 1.2. Am 19. November 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin bei der KESB, es sei ihr der Wegzug mit den Kinder per 7. Januar 2022 von E._____ nach F._____ [Stadt in Österreich] zu bewilligen, es sei die Obhut ihr zuzuteilen und es sei das Kontakt- und Ferienrecht des Beschwerdeführers zu regeln (KESB act. 55). Der Beschwerdeführer war mit dem Wechsel des Aufenthaltsortes der Kinder nicht einverstanden und beantragte in seiner Stellungnahme vom 28. Ja- nuar 2022, die Zustimmung sei zu verweigern und die gemeinsame elterliche Sorge sowie die alternierende Obhut seien zu belassen (KESB act. 103). Am 31. Januar 2022 stimmte die KESB dem Wegzug zu, beliess die Kinder unter der ge- meinsamen elterlichen Sorge, teilte die Obhut der Beschwerdegegnerin zu und regelte das Kontakt- und Ferienrecht des Beschwerdeführers. Gleichzeitig entzog sie einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung (KESB act. 111 = BR act. 2/10). Die Beschwerdegegnerin zog daraufhin mit den Kindern nach F._____ (BR act. 10/1 ff.). 1.3. Am 2. März 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksrat Dietikon Be- schwerde gegen den Entscheid der KESB und stellte folgende Anträge (BR act. 1):
1. Es sei festzustellen, dass der Entscheid Nr. 3116/2022-11 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dietikon vom 31. Januar 2022 nichtig ist.
2. Eventualiter sei der Entscheid Nr. 3116/2022-11 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dietikon vom 31. Januar 2022
- 3 - aufzuheben und an die KESB zur Wahrung des rechtlichen Ge- hörs des Beschwerdeführers und zur anschliessenden neuen Ent- scheidung durch die mit dem Fall betrauten Behördenmitglieder zurückzuweisen.
3. Subeventualiter sei der Entscheid Nr. 3116/2022-II der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dietikon vom 31. Januar 2022 aufzuheben und es sei: 3.1. die Zustimmung zum Aufenthaltswechsel der Kinder C._____ und D._____ nach F._____ durch die KESB Bezirk Dietikon zu verwei- gern. 3.2. die alleinige elterliche Sorge über die beiden Kinder C._____ und D._____ dem Beschwerdeführer zuzuteilen; und 3.3. die alleinige Obhut über die beiden Kinder C._____ und D._____ dem Beschwerdeführer zuzuteilen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Kindsmutter. Der Beschwerdeführer beantragte weiter, es sei seiner Beschwerde (superprovi- sorisch) die aufschiebende Wirkung wiederzuerteilen. Mit Präsidialverfügung vom
15. März 2022 wies der Bezirksrat das superprovisorische Begehren ab (BR act. 8) und bestätigte diesen Entscheid mit Beschluss vom 25. Mai 2022 (BR act. 25). Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies die Kammer mit Urteil vom 30. Juni 2022 ab (BR act. 35; Geschäfts-Nr. PQ220038). Die Parteien konnten sich im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren wiederholt zum Wegzug und den Kinderbelangen äussern und Noven einreichen (BR act. 23, 26, 36, 42, 45, 48, 51, 53 und 56). Mit Urteil vom 25. Mai 2023 erkannte der Bezirksrat Folgendes (BR act. 59 = act. 3/1 = act. 10 [Aktenexemplar]): I. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dietikon (KESB) vom 31. Januar 2022 aufgehoben. II. Das Gesuch von B._____ an die KESB um Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsorts von D._____ und C._____ nach F._____ wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. III. Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.
- 4 - IV. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. V. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde). VI. (Mitteilungen). 1.4. Mit Beschwerde vom 30. Juni 2023 gelangte der Beschwerdeführer an die Kammer mit folgenden Anträgen (act. 2):
1. Das Gesuch von B._____ an die KESB um Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsorts von D._____ und C._____ nach F._____ soll zwar weiterhin aufgehoben, aber nicht als gegen- standslos geworden abgeschrieben werden. Die Kinder seien in die Schweiz zurückzuführen damit ein neues, unvoreingenomme- nes, rechtmässiges KESB-Verfahren über die Obhut, Sorge und den Aufenthalt entscheiden kann.
2. Es sei das Urteil des Bezirksrats Dietikon vom 25. Mai 2023 von «teilweiser Gutheissung» in eine vollumfängliche Gutheissung umzuwandeln. 2.1. Als Konsequenz daraus sei eine Parteientschädigung dem Be- schwerdeführer zuzusprechen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter zu Lasten der Staatskasse. Die Akten des Bezirksrats (act. 9/1-61, zitiert als BR act.) sowie der KESB (act. 7/1-147, zitiert als KESB act.) wurden von Amtes wegen beigezogen. Auf Weite- rungen kann verzichtet werden. Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantonalen Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR). Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstan-
- 5 - zen die Normen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) und, sofern auch hier keine Regelung getroffen wird, sinngemäss die Bestimmungen der Schweizeri- schen Zivilprozessordnung (ZPO) subsidiär (Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirks- rat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). Gegenstand im zweitinstanzlichen Be- schwerdeverfahren können nur Entscheide des Bezirksrats sein. 2.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig innert 30 Tagen bei der zuständigen Kammer des Obergerichts erhoben (vgl. BR act. 60; Art. 450b Abs. 1 ZGB) und enthält konkrete Anträge sowie die Begründung derselben. Der Beschwerdeführer ist formell beschwert, weil seinen Anträgen gemäss Dispositiv des Entscheids des Bezirksrats nicht vollumfänglich entsprochen wurde (vgl. ZK ZPO-ZÜRCHER, Art. 59 N 14; BGE 120 II 5 Erw. 2a). Um die Beschwerde materiell zu behandeln, müssen neben den spezifischen Rechtsmittelvoraussetzungen auch diejenigen von Art. 59 Abs. 1 ZPO erfüllt sein, welche Bestimmung für das Rechtsmittelver- fahren ebenfalls Geltung hat (vgl. SHK ZPO-COURVOISIER, Art. 59 N 1). Die ein Rechtsmittel ergreifende Partei muss beschwert sein und über ein schutzwürdiges Interesse am Rechtsmittelverfahren verfügen und das Gericht muss zur Behand- lung der Anträge örtlich und sachlich zuständig sein (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. a und b ZPO). Ob die Voraussetzungen von Art. 59 ZPO erfüllt sind, prüft das Gericht von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Sind die Voraussetzun- gen bei Eingang der Beschwerde nicht erfüllt, ist auf das Rechtsmittel nicht einzu- treten. Fällt eine notwendige Voraussetzung während des laufenden Verfahrens weg, ist das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben (vgl. Art. 242 Abs. 2 ZPO, BGE 146 III 416 E. 7.4 und 136 III 497 E. 2.1).
3. Der Beschwerdeführer beantragt in Ziff. 1 seiner Beschwerde sinngemäss einerseits die Bestätigung von Dispositiv Ziff. I und andererseits die Aufhebung von Dispositiv Ziff. II des vorinstanzlichen Entscheides. Er möchte mit dem Rechtsmittel bewirken, dass die von der KESB erteilte Bewilligung zum Wegzug der Kinder nach F._____ aufgehoben wird, die Kinder in die Schweiz zurückkeh- ren und die KESB ein neues Kindesschutzverfahren betreffend den Aufenthaltsort
- 6 - der Kinder, die elterliche Sorge und Obhut durchführt (vgl. act. 2, BR act. 1). Dies kann er aus den nachfolgend darzulegenden Gründen nicht erreichen. 4. 4.1 Gemäss Art. 5 des Haager Kindesschutzübereinkommens vom 19. Oktober 1996 (HKsÜ, SR 0.211.231.011) sind im Grundsatz die Behörden (Gerichte oder Verwaltungsbehörden) des Staats, indem das Kind seinen gewöhnlichen Aufent- halt hat, zuständig, Massnahmen zum Schutz des Kindes zu treffen. Die Zustän- digkeit der schweizerischen Gerichte und Behörden entfällt grundsätzlich, wenn ein Elternteil mit dem Kind bereits ausgereist ist. Der gewöhnliche Aufenthalt wird mit dem Wegzug des Kindes in einen anderen Vertragsstaat und dem Beziehen der neuen Wohnung am Ort, wo sich der Elternteil und das Kind bei der Behörde und der Schule angemeldet haben, begründet. Eine Zeitspanne der Eingewöh- nung ist nicht erforderlich, zumal der Bleibewillen (aminus manendi) durch die Aufgabe der alten und dem Beziehen der neuen Wohnung, verbunden mit der Anmeldung und Einschulung am neuen Ort objektiv manifestiert wird. Der Wegfall der Zuständigkeit gilt grundsätzlich auch für das mit einem Rechtsmittel befasste Gericht (BGE 132 III 586 E. 2.3.1; 142 III 1 E. 2.1, 143 III 193 E. 2 = FamPra.ch 2017, 845, 848, BGE 144 III 469 E. 4.2.1 f.). Im Anwendungsbereich des Kindes- schutzübereinkommens bleibt die Zuständigkeit der Gerichte oder Behörden für Kindesschutzmassnahmen am ursprünglichen Aufenthaltsort ausnahmsweise er- halten, wenn das Kind im Sinne von Art. 7 HKsÜ widerrechtlich in ein anderes Land verbracht wurde (Art. 5 Abs. 2 HKsÜ; BGE 143 III 193 E. 2; BGer 5A_496/2020 vom 23. Oktober 2020 E. 1.1; BGer 5A_21/2019 vom 1. Juli 2017 E. 5.1; Famm Komm Scheidung/WEBER, Anh. IPR N 160). Die Behörden am frühe- ren Aufenthaltsort bleiben in diesem Fall solange zur Anordnung von Kindes- schutzmassnahmen zuständig, bis die Kinder einen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat erlangt haben und a) die Sorgeberechtigten das Verbringen und Zurückbehalten genehmigt haben oder b) sich die Kinder mindestens ein Jahr im Zuzugsstaat aufgehalten haben, nachdem die sorgeberechtigte Person oder die Behörde ihren Aufenthaltsort kannte oder hätte kennen müssen, kein während dieser Zeit gestellter Antrag auf Rückführung mehr anhängig ist und die Kinder
- 7 - sich eingelebt haben (Art. 7 Abs. 1 HKsÜ). Sowohl die Schweiz als auch Öster- reich haben das Kindesschutzübereinkommen ratifiziert. 4.2 D._____ und C._____ stehen unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien. Diese übten die Obhut bis zum Wegzug trotz massiver elterlicher Kon- flikte, welche sich gravierend auf das Wohl der Kinder auswirkten (u.a. KESB act. 15, 17, 32, 62, 73, 85), alternierend aus. Da der Beschwerdeführer mit dem Wegzug der Kinder nicht einverstanden war, erforderte der Aufenthaltswechsel die Einwilligung der KESB (Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB). Die KESB gab die Zu- stimmung am 31. Januar 2022, welcher Entscheid zufolge des Entzugs der auf- schiebenden Wirkung der Beschwerde sogleich vollstreckbar wurde. Noch vor der Zustellung der begründeten Ausfertigung des Entscheids der KESB an den Be- schwerdeführer verliess die Beschwerdegegnerin mit D._____ und C._____ die Schweiz. Die Kinder wurden per 1. Februar 2022 bei der … Einwohnerbehörde [der Stadt F._____] unter der Adresse G._____-strasse …, F._____, angemeldet (BR act. 10/3 f.) und besuchen seither den Kindergarten bzw. die Primarschule. Heute ist anzunehmen, dass sich D._____ und C._____ in F._____ eingelebt ha- ben, zumal nichts Abweichendes aus den Akten hervorgeht oder vom Beschwer- deführer konkret behauptet und glaubhaft gemacht wurde (vgl. auch act. 10 S. 37). Dass der gewöhnliche Aufenthaltsort der Kinder in der Zwischenzeit in die Schweiz zurückverlegt worden wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Er trägt auch nicht vor, es sei ein Rückführungsverfahren im Sinne des Überein- kommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (SR 0.211.230.02; Rückführungsabkommen) angehoben worden, welches noch pen- dent ist. Die Zuständigkeit für die Anordnung von Kinderschutzmassnahmen im Sinne von Art. 3 HKsÜ, wie die Bestimmung des Aufenthaltsortes der Kinder oder die Regelung der Obhut, liegt somit bei den österreichischen Behörden. Da sich die Kinder seit mehr als eineinhalb Jahren in F._____ aufhalten, sind die österrei- chischen Behörden selbst dann für das Ergreifen von Kindesschutzmassnahmen zuständig, wenn D._____ und C._____ widerrechtlich nach F._____ verbracht worden wären. In der Schweiz angeordnete Massnahmen zum Schutz der Kinder dürften in Österreich somit nicht anerkannt werden und blieben ohne Rechtswir- kung (BGE 143 III 193 E. 2; Art. 23 Abs. 2 lit. a HKsÜ). Damit fehlt der Kammer
- 8 - die örtliche Zuständigkeit, um über die mit den Rechtsbegehren angestrebten Massnahmen (Rückführung und neues Verfahren über Kinderbelange) zu ent- scheiden. 4.3 Da die Rückführung der Kinder von Schweizer Kindesschutzbehörden nicht mehr rechtswirksam angeordnet werden kann, würde selbst eine Gutheissung des entsprechenden Antrages des Beschwerdeführers seine Rechtsposition nicht verbessern und die Rückführung der Kinder nicht bewirken. Unter diesen Um- ständen fehlt auch das notwendige Rechtsschutzinteresse an der materiellen Be- handlung dieses Antrages. Dieses erforderte ein aktuelles persönliches Interesse rechtlicher Natur in dem Sinne, als die beantragte Leistung, die begehrte Feststel- lung oder Gestaltung einer Rechtslage einen Nutzen eintragen muss (BGE 122 III 279 E. 3a). 4.4 Der (materielle) Entscheid der Vorinstanz bestätigt im Ergebnis den fehlen- den Nutzen des Beschwerdeverfahrens für den Beschwerdeführer. Die Vorinstanz vertrat nach eingehender Würdigung die Ansicht, der Entscheid der KESB vom
31. Januar 2022 sei in gravierender Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsät- ze ergangen (act. 10 E. 4.1 ff.: Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwer- deführers und von Verfahrensrechten der Kinder). Die Zustimmung zum Wegzug der Kinder basiere zudem auf einer mangelhaft abgeklärten Sachlage (act. 10 E. 5.1 ff.). Der Beschluss der KESB sei deshalb aufzuheben. Auch erweise sich der Entscheid, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen, nach- träglich betrachtet als falsch. Dennoch sah die Vorinstanz (zu Recht) von der An- ordnung kindesschutzrechtlicher Massnahmen ab. Sie erwog nämlich, die Kinder hätten sich an das Leben in F._____ gewöhnt. Ein Hin und Her des Aufenthaltsor- tes sei nicht im Sinne der beiden schulpflichtigen Kinder. Wäre das Wohl der Kin- der gegenwärtig gefährdet, fiele es in die Zuständigkeit der österreichischen Kin- desschutzbehörden, die erforderlichen Massnahmen zu treffen (act. 10 E. 2 und 6). Der Bezirksrat schrieb infolgedessen das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Bewilligung zum Wegzug als gegenstandslos ab (act. 10 E. 6 .2). Die Begrün- dung des Bezirksrats mag sehr sorgfältig und die Schlussfolgerungen mögen grundsätzlich sachgerecht erscheinen, die Vorinstanz lässt jedoch ausser Acht,
- 9 - dass eine Rückführung nur mit der Anordnung von Kindesschutzmassnahmen (Bestimmung des Aufenthaltsortes, Zuteilung der Obhut etc.) zu bewerkstelligen wäre und zum Vornherein an der fehlenden Zuständigkeit der Schweizer Behör- den zum Erlass rechtswirksamer Massnahmen scheitert. Korrekt wäre deshalb das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren (und nicht das Gesuch der Beschwer- degegnerin) betreffend Zustimmung zum Wegzug der Kinder ins Ausland als ge- genstandslos abzuschreiben gewesen. In formeller Hinsicht bleibt zu ergänzen, dass der Beschwerdeführer – soweit er die Bestätigung der Aufhebung der Zu- stimmung zum Aufenthaltswechsel von C._____ und D._____ beantragt – im vor- liegenden Verfahren nicht beschwert ist. Eine materielle Überprüfung im vorlie- genden Verfahren war bereits aus diesem Grund nicht angezeigt. Da die örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz indes entfallen ist und die Rechtsmittelvorausset- zung in jedem Verfahrensstadium gegeben sein müssen und zu überprüfen sind, erweist sich die Aufhebung von Ziff. I des vorinstanzlichen Entscheides als not- wendig. 4.5 Der Umstand, dass der Bezirksrat und die Kammer im Beschwerdeverfahren betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung ihre Zuständigkeit bejahten (BR act. 25 E. 2.3 und BR act. 35 E. 3; vgl. Geschäfts-Nr. PQ220038), führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Beschwerdeinstanzen stützten sich damals auf ei- nen kurz zuvor publizierten Antrag des Europäischen Menschrechtsgerichtshofs (EGMR Nr. 69444/67 gegen die Schweiz). Anlass für den Antrag bildete ein Ent- scheid des Bundesgerichts, mit welchem ein letztinstanzlicher kantonaler Nicht- eintretensentscheid geschützt wurde. Das kantonale Gericht trat nach dem Weg- zug des Kindes ins Ausland mangels Zuständigkeit auf eine Beschwerde gegen den von einer Verwaltungsbehörde verfügten Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht ein. Dass das Bundesgericht den Nichteintretensentscheid schützte, erach- tete der Gerichtshof im konkreten Fall als mit Art. 6 Abs. 1 EMRK (faires Verfah- ren, Zugang zu einem Zivilgericht) unvereinbar, weil der Elternteil, dessen Kind ins Ausland gezogen war, damit nicht die Möglichkeit erhielt, sich an ein Gericht zu wenden, bevor der von einer Verwaltungsbehörde verfügte Entzug der auf- schiebenden Wirkung der Beschwerde vollstreckbar war (u.a. EGMR Nr. 69444/67 E. 64 ff.). Der Gerichtshof hielt es zwar grundsätzlich für zulässig, dass
- 10 - eine Verwaltungsbehörde bei besonderer Dringlichkeit einer Beschwerde aus- nahmsweise die aufschiebende Wirkung entzieht. Gründe, welche die damit ein- hergehende Einschränkung von Art. 6 EMRK rechtfertigten, seien konkret aber nicht vorhanden gewesen (E. 67 f.). Der heute zu beurteilende Fall verhält sich anders, auch wenn der Beschwerdeführer ebenfalls keine Gelegenheit besass, sich vor dem Wegzug der Kinder zur Überprüfung des Entscheids der KESB an ein Gericht zu wenden. Die Erwägungen des EGMR betrafen das (vorsorgliche) Verfahren, wobei der EGMR die (fehlende) gerichtliche Überprüfung der von einer Verwaltungsbehörde angeordneten vorläufigen Vollstreckbarkeit rügte. Vorliegend handelt es sich dagegen um das gerichtliche Beschwerdeverfahren in der Haupt- sache, nachdem der Entscheid der KESB betreffend Entzug der aufschiebenden Wirkung von den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen überprüft (und geschützt) worden war (BR act. 25 und 35). Die Folgerungen im Antrag des EGMR lassen sich daher nicht auf das Beschwerdeverfahren übertragen. Eine Verletzung von Art. 6 EMRK ist jedenfalls nicht erkennbar, wenn das gerichtliche Beschwerdever- fahren in der Hauptsache mehr als ein Jahr nach Wegzug der Kinder mangels Rechtsschutzinteresses und örtlicher Zuständigkeit gegenstandslos abgeschrie- ben bzw. auf die zweitinstanzliche Beschwerde nicht eingetreten wird.
5. Nach dem Gesagten ist Ziff. I des Entscheids des Bezirksrats aufzuheben und das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren ist als gegenstandslos abzu- schreiben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit bleibt der Entscheid der KESB vom 31. Januar 2022 unverändert be- stehen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Beschwerdeführer Mitinhaber der elterlichen Sorge ist. Die Beschwerdegegnerin ist eindringlich daran zu erin- nern, den Beschwerdeführer und Vater der gemeinsamen Kinder über wesentli- che Kinderbelange, wie gesundheitliche und schulische Vorfälle, regelmässig und zeitnah zu informieren und vor wichtigen Entscheidungen zu konsultieren. Bis zum Erlass anderslautender Massnahmen durch die … Behörden [der Stadt F._____] gilt zudem das von der KESB angeordnete Kontakt- und Ferienrecht, welches von der Beschwerdegegnerin zum Wohl der Kinder dringend einzuhalten ist (vgl. BR act. 2/10 Dispositiv-Ziff. 5 und 6; Art. 14 Kindesschutzübereinkom- men).
- 11 -
6. Was den Beschwerdeantrag Ziff. 2 betrifft, ist dem Beschwerdeführer zwar insoweit Recht zu geben, als das Hauptbegehren seiner Beschwerde an den Be- zirksrat (Feststellung der Nichtigkeit des Entscheids der KESB vom 31. Januar 2022, BR act. 1 S. 3) nach Argumentation der Vorinstanz vollumfänglich (nicht nur teilweise) gutzuheissen gewesen wäre. Da der Bezirksrat das Verfahren jedoch als gegenstandslos hätte abschreiben müssen, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten und erwächst ihm insbesondere kein Anspruch auf Entschädigung im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren. 7. 7.1 Der Bezirksrat hat die Kosten seines Verfahrens auf die Staatskasse ge- nommen und von der Zusprechung einer Parteientschädigung abgesehen (act. 10 Dispositiv-Ziff. III und IV). Eine Änderung dieser Kostenfolgen drängt sich nicht auf, weshalb es dabei sein Bewenden hat. 7.2 Umständehalber ist auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr für das zweitin- stanzliche Gerichtsverfahren zu verzichten. Eine Parteientschädigung ist ebenfalls nicht zuzusprechen; dem Beschwerdefüh- rerin nicht, weil er mit seinen Anträgen im Ergebnis unterliegt, und der Beschwer- degegnerin nicht, weil ihr keine zu entschädigenden Aufwände erwachsen sind. Es wird erkannt:
1. Dispositiv-Ziff. I und II des Urteils des Bezirksrats Dietikon vom 25. Mai 2023 werden aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "I. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben."
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Es werden keine Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Beschwerdever- fahren erhoben.
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4. Es wird im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren keine Parteientschädi- gung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Bezirk Dietikon sowie an den Bezirksrat Dietikon, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezriksrat zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: