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PQ230037

Entschädigung der Kindsvertretung; Kostenverlegung

Zürich OG · 2023-08-25 · Deutsch ZH
Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 C._____, geboren tt.mm.2007, ist die gemeinsame Tochter der unverheira- teten und getrennt lebenden Eltern, A._____ (Beschwerdeführerin) und B._____ (Beschwerdegegner). Seit Jahren streiten sich die Eltern über Kinderbelange, namentlich darüber, wem die elterliche Sorge für C._____ zugeteilt werden soll (vgl. u.a. KESB act. 112 und 139). Mit Beschluss vom 8. Juni 2022 regelte die KESB verschiedene Kinderbelange, teilte die Obhut dem Beschwerdegegner zu (KESB act. 447 = BR act. 2, Dispositiv-Ziff. 1), beliess jedoch die gemeinsame el- terliche Sorge (Dispositiv-Ziff. 2) und wies diverse Anträge des Beschwerdegeg- ners ab (Dispositiv-Ziff. 4 - 8).

E. 1.2 Der Beschwerdegegner gelangte daraufhin an den Bezirksrat Zürich (Vor- instanz) und verlangte insbesondere die alleinige elterliche Sorge für C._____ (BR act. 1). Der Bezirksrat hiess mit Beschluss vom 9. März 2023 die Beschwer- de teilweise gut, hob Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids betreffend die gemeinsame elterliche Sorge auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und neuer Entscheidung an die KESB zurück (BR act. 38, Dispositiv-Ziff. II). Eine Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren erhob der Be- zirksrat nicht (Dispositiv-Ziff. V) und entschied, über die Höhe und Verteilung der Kosten der Kindesverfahrensvertreterin werde mit separatem Entscheid befunden (Dispositiv-Ziff. VI). Die vom Beschwerdegegner bei der Kammer und beim Bun- desgericht erhobenen Beschwerden blieben erfolglos (BR act. 47 und BR act. 61).

E. 1.3 Der Bezirksrat entschädigte die Kindesverfahrensvertreterin schliesslich mit Beschluss vom 22. Juni 2023 mit insgesamt CHF 639.75 (CHF 594.– [Honorar] und CHF 45.75 [7.7% Mehrwertsteuer]) und auferlegte diese Kosten den Parteien je zur Hälfte (act. 3 = act. 8 [Aktenexemplar] = BR act. 59). Mit Eingabe datiert vom 27. Juni 2023 wehrt sich die Beschwerdeführerin gegen die Kostenverteilung und verlangt, es seien die Kosten der Kindesverfahrensvertreterin vollumfänglich dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (act. 4).

- 3 -

E. 1.4 Die Akten des Bezirksrats (act. 9/1-63, zitiert als BR act.) sowie der KESB (act. 11/1-534, zitiert als KESB act.) wurden von Amtes wegen beigezogen. Auf Weiterungen kann verzichtet werden, weil sich die Sache sogleich als spruchreif erweist.

E. 2.1 Entscheide über die Kosten sind im Kindesschutzverfahren selbständig nur mit Beschwerde nach den Grundsätzen von Art. 110 ZPO i.V.m. Art. 319 ff. ZPO anfechtbar (vgl. § 40 EG KESR und Art. 450f ZGB, u.a. OGer PQ190015 vom

20. März 2019 E. II.2, PQ190003 vom 25. Januar 2019 E. 3.1).

E. 2.2 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30-tägiger Beschwer- defrist schriftlich, begründet und mit Anträgen versehen einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es können die unrichtige Rechtsanwendung oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Umfasst wird auch die Überprüfung von blosser Unangemessenheit, soweit es um Rechts- folgeermessen geht (ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 320 N 3

f. i.V.m. ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 310 N 36). Die Beschwer- deinstanz greift jedoch nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl über- legten und vertretbaren Ermessensentscheid der Vorinstanz ein. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).

E. 2.3 In der Beschwerdebegründung ist im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, aus welchen Gründen er falsch ist und abgeändert werden soll. Es genügt nicht, in einer Beschwerdeschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen, pauschale Kritik am vorinstanzli- chen Entscheid zu üben oder bloss zu wiederholen, was bereits vor Vorinstanz vorgebracht wurde. Bei Laien werden an die Begründung der Beschwerde weni- ger hohe Anforderungen gestellt. Gleichwohl muss eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid erfolgen, so dass erkennbar ist, welche Überlegungen der Vorinstanz gerügt werden.

E. 2.4 Die Beschwerdeführerin reichte die Beschwerde fristgerecht am 28. Juni 2023 (Datum Poststempel) dem Bezirksrat ein, welcher diese mit Schreiben vom

- 4 -

29. Juni 2023 innert Beschwerdefrist der zur Behandlung zuständigen II. Zivil- kammer überwies (act. 2 und 4). Die Beschwerde enthält prima vista eine Be- gründung sowie am Ende einen Antrag. Die Beschwerdeführerin ist durch die vo- rinstanzliche Kostenverlegung beschwert. Insoweit ist auf die Beschwerde einzu- treten.

E. 3 Die Beschwerde richtet sich gegen die hälftige Auferlegung der Kosten der Kindesverfahrensvertreterin. Die Höhe der Kosten wird dagegen (zu Recht) nicht beanstandet. Die Kosten für die Vertretung des Kindes zählen zu den Gerichts- kosten (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Diese sind grundsätzlich nach Obsiegen und Unterliegen zu verlegen (Art. 106 ZPO). Das Gericht kann jedoch von dieser Kos- tenverteilung abweichen und die Prozesskosten gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO in familienrechtlichen Verfahren nach billigem Ermessen verlegen (Art. 4 ZGB). Bei streitigen Kinderbelangen darf das Gericht grundsätzlich davon ausge- hen, das Rechtsmittel sei in guten Treuen zur Wahrung der Kindesinteressen er- griffen worden, und aufgrund des ihm zustehenden Ermessens die Kosten unab- hängig vom Ausgang des Kindesschutzverfahrens gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO beiden Eltern je zur Hälfte auferlegen. Vom Verteilungsgrundsatz nach Art. 106 ZPO ist hingegen nicht abzuweichen, wenn ein wenig aussichtsreiches Rechtsmittel vornehmlich aus Eigeninteresse eines Elternteils erhoben wurde (u.a. BGE 139 111 358 E. 3; OGer PQ130050 vom 10. Januar 2014 E. 4.1.1, PQ230005 vom 28. Februar 2023 E. II/2.4).

E. 4 Der Bezirksrat stützte seinen Entscheid auf die vorstehend genannten Rechtssätze (act. 8 N. 2.2) und begründete nachvollziehbar sowie unter Einbezug der Praxis, weshalb es sich rechtfertige, unter den konkreten Verhältnissen die Kosten der Kindesverfahrensvertreterin unabhängig vom Verfahrensausgang er- messensweise beiden Parteien je hälftig aufzuerlegen. Der Bezirksrat erwog kon- kret, es sei in der Hauptsache um die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge gegangen. Beide Parteien hätten den Entzug des Sorgerechts des jeweils ande- ren Elternteils bzw. je die Zuteilung der Alleinsorge als dem Kindswohl entspre- chend verlangt. Es rechtfertige sich daher, die Kosten der Kindesverfahrensver-

- 5 - treterin in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO beiden Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (act. 8 N 2.2).

E. 5 Die dagegen in der Beschwerde erhobenen pauschalen Vorwürfe, der Be- schwerdegegner verursache seit über sechzehn Jahren Unruhe, verklage auf Staatskosten Lehrer, Kreisschulpfleger, Schulleiter, Kinderarzt und die …-Schule, sei mit seiner offensichtlich narzisstischen Persönlichkeit ausserstande, das von ihm angerichtete seelische und finanzielle Leid zu erkennen, und dieser solle für seine maximal störenden ungerechtfertigten Beschwerden selber aufkommen (act. 4), sind zur Anfechtung der konkreten Kostenverteilung wenig hilfreich. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit solchen Anwürfen nicht mit den Erwägungen im angefochtenen Beschluss näher auseinander. Es bleibt deshalb unklar, welche Überlegungen der Vorinstanz unzutreffend oder unangemessen sein sollen. Die Beschwerde erweist sich daher als mangelhaft begründet. Im Weitern besteht kein Anlass, in das vorinstanzliche Ermessen korrigie- rend einzugreifen. Auch wenn die Beschwerdeführerin mit dem Entscheid der KESB vom 8. Juni 2022 einverstanden war und dagegen kein Rechtsmittel ergrif- fen hatte, wurde sie zu Recht zur Wahrung ihrer Prozessrechte im Beschwerde- verfahren vor Vorinstanz als Partei behandelt. Sie beteiligte sich zudem aktiv am vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren, indem sie eine Beschwerdeantwort ein- reichte (BR act. 13) und zweimal zu Eingaben des Beschwerdegegners kontro- vers Stellung nahm (act. 17 und 34). Der Bezirksrat hiess die Beschwerde teilwei- se gut, hob den Entscheid der KESB im Hauptpunkt der elterlichen Sorge auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und neuer Entscheidung an die KESB zu- rück (BR act. 38). Bei diesem Verfahrensausgang lag offenbar kein aussichtloses, vornehmlich aus Eigeninteresse erhobenes Rechtsmittel des Beschwerdegegners vor. Ein Abweichen von Art. 106 Abs. 1 ZPO und eine Verteilung der Gerichtskos- ten nach Ermessen gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO erweist sich folglich als zu- lässig. Wäre der Kostenverteilungsgrundsatz von Art. 106 Abs. 2 ZPO angewen- det worden, hätte die Beschwerdeführerin aufgrund ihres teilweisen Unterliegens im Übrigen ebenfalls mit einer hälftigen Kostenauflage rechnen müssen.

- 6 -

E. 6 Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten ist.

E. 7 Die Beschwerdeführerin unterliegt im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Da es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt, bemisst sich die Ge- richtsgebühr gemäss § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 GebV OG nach dem tatsächli- chen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles. Die Gerichtsgebühr ist aufgrund dessen auf CHF 150.– anzusetzen und gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen; der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, und dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm keine zu entschädi- genden Aufwände erwachsen sind. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 150.– festgesetzt und der Beschwerde- führerin auferlegt.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Verfahrensbeteiligte, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich sowie an den Bezirksrat Zü- rich, je gegen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 7 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, der Streitwert beträgt CHF 319.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ230037-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 25. August 2023 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen B._____, Beschwerdegegner sowie C._____, Verfahrensbeteiligte vertreten durch lic. iur. X._____ betreffend Entschädigung der Kindsvertretung; Kostenverlegung Beschwerde gegen einen Beschluss der Kammer II des Bezirksrates Zürich vom 22. Juni 2023; VO.2022.74 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. C._____, geboren tt.mm.2007, ist die gemeinsame Tochter der unverheira- teten und getrennt lebenden Eltern, A._____ (Beschwerdeführerin) und B._____ (Beschwerdegegner). Seit Jahren streiten sich die Eltern über Kinderbelange, namentlich darüber, wem die elterliche Sorge für C._____ zugeteilt werden soll (vgl. u.a. KESB act. 112 und 139). Mit Beschluss vom 8. Juni 2022 regelte die KESB verschiedene Kinderbelange, teilte die Obhut dem Beschwerdegegner zu (KESB act. 447 = BR act. 2, Dispositiv-Ziff. 1), beliess jedoch die gemeinsame el- terliche Sorge (Dispositiv-Ziff. 2) und wies diverse Anträge des Beschwerdegeg- ners ab (Dispositiv-Ziff. 4 - 8). 1.2. Der Beschwerdegegner gelangte daraufhin an den Bezirksrat Zürich (Vor- instanz) und verlangte insbesondere die alleinige elterliche Sorge für C._____ (BR act. 1). Der Bezirksrat hiess mit Beschluss vom 9. März 2023 die Beschwer- de teilweise gut, hob Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids betreffend die gemeinsame elterliche Sorge auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und neuer Entscheidung an die KESB zurück (BR act. 38, Dispositiv-Ziff. II). Eine Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren erhob der Be- zirksrat nicht (Dispositiv-Ziff. V) und entschied, über die Höhe und Verteilung der Kosten der Kindesverfahrensvertreterin werde mit separatem Entscheid befunden (Dispositiv-Ziff. VI). Die vom Beschwerdegegner bei der Kammer und beim Bun- desgericht erhobenen Beschwerden blieben erfolglos (BR act. 47 und BR act. 61). 1.3. Der Bezirksrat entschädigte die Kindesverfahrensvertreterin schliesslich mit Beschluss vom 22. Juni 2023 mit insgesamt CHF 639.75 (CHF 594.– [Honorar] und CHF 45.75 [7.7% Mehrwertsteuer]) und auferlegte diese Kosten den Parteien je zur Hälfte (act. 3 = act. 8 [Aktenexemplar] = BR act. 59). Mit Eingabe datiert vom 27. Juni 2023 wehrt sich die Beschwerdeführerin gegen die Kostenverteilung und verlangt, es seien die Kosten der Kindesverfahrensvertreterin vollumfänglich dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (act. 4).

- 3 - 1.4. Die Akten des Bezirksrats (act. 9/1-63, zitiert als BR act.) sowie der KESB (act. 11/1-534, zitiert als KESB act.) wurden von Amtes wegen beigezogen. Auf Weiterungen kann verzichtet werden, weil sich die Sache sogleich als spruchreif erweist. 2. 2.1. Entscheide über die Kosten sind im Kindesschutzverfahren selbständig nur mit Beschwerde nach den Grundsätzen von Art. 110 ZPO i.V.m. Art. 319 ff. ZPO anfechtbar (vgl. § 40 EG KESR und Art. 450f ZGB, u.a. OGer PQ190015 vom

20. März 2019 E. II.2, PQ190003 vom 25. Januar 2019 E. 3.1). 2.2. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30-tägiger Beschwer- defrist schriftlich, begründet und mit Anträgen versehen einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es können die unrichtige Rechtsanwendung oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Umfasst wird auch die Überprüfung von blosser Unangemessenheit, soweit es um Rechts- folgeermessen geht (ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 320 N 3

f. i.V.m. ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 310 N 36). Die Beschwer- deinstanz greift jedoch nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl über- legten und vertretbaren Ermessensentscheid der Vorinstanz ein. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 2.3. In der Beschwerdebegründung ist im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, aus welchen Gründen er falsch ist und abgeändert werden soll. Es genügt nicht, in einer Beschwerdeschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen, pauschale Kritik am vorinstanzli- chen Entscheid zu üben oder bloss zu wiederholen, was bereits vor Vorinstanz vorgebracht wurde. Bei Laien werden an die Begründung der Beschwerde weni- ger hohe Anforderungen gestellt. Gleichwohl muss eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid erfolgen, so dass erkennbar ist, welche Überlegungen der Vorinstanz gerügt werden. 2.4. Die Beschwerdeführerin reichte die Beschwerde fristgerecht am 28. Juni 2023 (Datum Poststempel) dem Bezirksrat ein, welcher diese mit Schreiben vom

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29. Juni 2023 innert Beschwerdefrist der zur Behandlung zuständigen II. Zivil- kammer überwies (act. 2 und 4). Die Beschwerde enthält prima vista eine Be- gründung sowie am Ende einen Antrag. Die Beschwerdeführerin ist durch die vo- rinstanzliche Kostenverlegung beschwert. Insoweit ist auf die Beschwerde einzu- treten.

3. Die Beschwerde richtet sich gegen die hälftige Auferlegung der Kosten der Kindesverfahrensvertreterin. Die Höhe der Kosten wird dagegen (zu Recht) nicht beanstandet. Die Kosten für die Vertretung des Kindes zählen zu den Gerichts- kosten (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Diese sind grundsätzlich nach Obsiegen und Unterliegen zu verlegen (Art. 106 ZPO). Das Gericht kann jedoch von dieser Kos- tenverteilung abweichen und die Prozesskosten gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO in familienrechtlichen Verfahren nach billigem Ermessen verlegen (Art. 4 ZGB). Bei streitigen Kinderbelangen darf das Gericht grundsätzlich davon ausge- hen, das Rechtsmittel sei in guten Treuen zur Wahrung der Kindesinteressen er- griffen worden, und aufgrund des ihm zustehenden Ermessens die Kosten unab- hängig vom Ausgang des Kindesschutzverfahrens gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO beiden Eltern je zur Hälfte auferlegen. Vom Verteilungsgrundsatz nach Art. 106 ZPO ist hingegen nicht abzuweichen, wenn ein wenig aussichtsreiches Rechtsmittel vornehmlich aus Eigeninteresse eines Elternteils erhoben wurde (u.a. BGE 139 111 358 E. 3; OGer PQ130050 vom 10. Januar 2014 E. 4.1.1, PQ230005 vom 28. Februar 2023 E. II/2.4).

4. Der Bezirksrat stützte seinen Entscheid auf die vorstehend genannten Rechtssätze (act. 8 N. 2.2) und begründete nachvollziehbar sowie unter Einbezug der Praxis, weshalb es sich rechtfertige, unter den konkreten Verhältnissen die Kosten der Kindesverfahrensvertreterin unabhängig vom Verfahrensausgang er- messensweise beiden Parteien je hälftig aufzuerlegen. Der Bezirksrat erwog kon- kret, es sei in der Hauptsache um die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge gegangen. Beide Parteien hätten den Entzug des Sorgerechts des jeweils ande- ren Elternteils bzw. je die Zuteilung der Alleinsorge als dem Kindswohl entspre- chend verlangt. Es rechtfertige sich daher, die Kosten der Kindesverfahrensver-

- 5 - treterin in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO beiden Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (act. 8 N 2.2).

5. Die dagegen in der Beschwerde erhobenen pauschalen Vorwürfe, der Be- schwerdegegner verursache seit über sechzehn Jahren Unruhe, verklage auf Staatskosten Lehrer, Kreisschulpfleger, Schulleiter, Kinderarzt und die …-Schule, sei mit seiner offensichtlich narzisstischen Persönlichkeit ausserstande, das von ihm angerichtete seelische und finanzielle Leid zu erkennen, und dieser solle für seine maximal störenden ungerechtfertigten Beschwerden selber aufkommen (act. 4), sind zur Anfechtung der konkreten Kostenverteilung wenig hilfreich. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit solchen Anwürfen nicht mit den Erwägungen im angefochtenen Beschluss näher auseinander. Es bleibt deshalb unklar, welche Überlegungen der Vorinstanz unzutreffend oder unangemessen sein sollen. Die Beschwerde erweist sich daher als mangelhaft begründet. Im Weitern besteht kein Anlass, in das vorinstanzliche Ermessen korrigie- rend einzugreifen. Auch wenn die Beschwerdeführerin mit dem Entscheid der KESB vom 8. Juni 2022 einverstanden war und dagegen kein Rechtsmittel ergrif- fen hatte, wurde sie zu Recht zur Wahrung ihrer Prozessrechte im Beschwerde- verfahren vor Vorinstanz als Partei behandelt. Sie beteiligte sich zudem aktiv am vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren, indem sie eine Beschwerdeantwort ein- reichte (BR act. 13) und zweimal zu Eingaben des Beschwerdegegners kontro- vers Stellung nahm (act. 17 und 34). Der Bezirksrat hiess die Beschwerde teilwei- se gut, hob den Entscheid der KESB im Hauptpunkt der elterlichen Sorge auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und neuer Entscheidung an die KESB zu- rück (BR act. 38). Bei diesem Verfahrensausgang lag offenbar kein aussichtloses, vornehmlich aus Eigeninteresse erhobenes Rechtsmittel des Beschwerdegegners vor. Ein Abweichen von Art. 106 Abs. 1 ZPO und eine Verteilung der Gerichtskos- ten nach Ermessen gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO erweist sich folglich als zu- lässig. Wäre der Kostenverteilungsgrundsatz von Art. 106 Abs. 2 ZPO angewen- det worden, hätte die Beschwerdeführerin aufgrund ihres teilweisen Unterliegens im Übrigen ebenfalls mit einer hälftigen Kostenauflage rechnen müssen.

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6. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten ist.

7. Die Beschwerdeführerin unterliegt im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Da es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt, bemisst sich die Ge- richtsgebühr gemäss § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 GebV OG nach dem tatsächli- chen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles. Die Gerichtsgebühr ist aufgrund dessen auf CHF 150.– anzusetzen und gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen; der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, und dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm keine zu entschädi- genden Aufwände erwachsen sind. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 150.– festgesetzt und der Beschwerde- führerin auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Verfahrensbeteiligte, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich sowie an den Bezirksrat Zü- rich, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 7 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, der Streitwert beträgt CHF 319.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: