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PQ230027

Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts in der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB / unentgeltliche Rechtspflege

Zürich OG · 2023-11-21 · Deutsch ZH
Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Die Parteien sind die unverheirateten Eltern des 1 1/2-jährigen C._____. Die Beschwerdeführerin hat insgesamt drei Kinder: D._____, geboren tt.mm.2018, E._____, geboren tt.mm.2020 und C._____, geboren tt.mm.2022. Die drei Buben sind derzeit im Kinderheim F._____ untergebracht. Die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Zürich (nachfolgend KESB) führt für die drei Kinder eine Bei- standschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Im Prozess vor der Kammer am Obergericht geht es lediglich um C._____. C._____ hat einen anderen Vater als D._____ und E._____. Die Beschwerdefüh- rerin und Mutter, eine ausgebildete Sicherheitsfachfrau und Trainerin (Prot. S. 5), hat das alleinige Sorgerecht über C._____ (wie auch das alleinige Sorgerecht über D._____ und E._____). Der Beschwerdegegner und Vater von C._____, ein gelernter Werkzeugmaschinist (Prot. S. 24), hat C._____ anerkannt. C._____ ist sein einziges Kind. Der Vater ist involviert und präsent, und der Kontakt zum Sohn soll bestehen bleiben. Der Vater befindet sich aktuell auf Arbeitssuche (Prot. S. 25 f., act. 28 S. 5 unten, act. 29/35 S. 5). Die Mutter ist derzeit nicht erwerbstätig und möchte zu Hause die Voraussetzungen schaffen für eine gelingende Rückplatzie- rung ihrer drei Kinder (Prot. S. 4). C._____ ist seit dem 23. August 2022 im F._____ untergebracht (Prot. S. 16 f.). Die Beschwerdeführerin beantragt vor der Kammer die Wiedererteilung des Auf- enthaltsbestimmungsrechts für C._____ und die Rückplatzierung des Buben zu sich nach Hause (act. 2 S. 2 ff.) .

E. 2 Mit Beschluss vom 31. März 2022 errichtete die KESB für den damals noch ungeborenen C._____ gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB eine Beistand- schaft und ernannte G._____ zur Beiständin (KESB-act. 50). Der Aufgabenkata- log umfasste die üblichen Aufträge und als besondere Aufgabe, eine enge Famili- enbegleitung zu installieren sowie für deren Finanzierung besorgt zu sein (KESB- act. 50 S. 9 f. Dispositivziffer 1.d). Grund für die Errichtung der Beistandschaft für das ungeborene Kind war die von der PUK und dem die Beschwerdeführerin be-

- 3 - handelnden Arzt Dr.med. H._____ diagnostizierte bipolare affektive Störung der Beschwerdeführerin und ein mit der Erkrankung im Zusammenhang stehender Polizeieinsatz bei der Beschwerdeführerin vom 6. Februar 2021, bei welchem die Beschwerdeführerin unter Drogeneinfluss stand. Der Vorfall hatte die Fremdplat- zierung des damals 2-jährigen D._____ und des damals 16 Monate alten E._____ zur Folge (mit einhergehender Errichtung einer Beistandschaft gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB durch einen Beschluss der KESB vom 8. Februar 2021; Prot. S. 12).

E. 2.1 Mangels gesetzlicher Grundlage ist der Beschwerdeführerin keine Entschä- digung (aus der Staatskasse) zuzusprechen. Der Beschwerdeführerin ist für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren, wie verlangt, die unentgeltliche Rechts- pflege im Sinne der Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Per- son von Rechtsanwältin MLaw X._____, O._____ GmbH, zu bewilligen (act. 2 S. 2, S. 22 f.). Die Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit ergibt sich aus dem Prozessausgang (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist glaubhaft gemacht (act. 2 S. 22 f., act. 4/6). Der Beizug einer Rechtsvertretung ist angesichts der Tragweite der sich stellenden Frage (Wiedererteilung des Auf-

- 18 - enthaltsbestimmungsrechts) als notwendig im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO zu erachten. Die Festsetzung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Be- schwerdeführerin bleibt einem späteren Zeitpunkt vorbehalten (vgl. § 23 Abs. 2 AnwGebV). Der guten Ordnung halber ist darauf hinzuweisen, dass für die Fest- setzung der Entschädigung kein Stundenansatz massgeblich ist, sondern die Re- gelungen von § 5 Abs. 1 AnwGebV massgeblich sind.

E. 2.2 Der Beschwerdegegner hat keine Entschädigung verlangt, und es wären ihm auch keine entschädigungspflichtigen Aufwände entstanden.

3. Die KESB auferlegte in ihrem Verfahren eine Entscheidgebühr von Fr. 1'875.-

- je zur Hälfte beiden Eltern; aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspfle- ge wurden die Kosten einstweilen für beide Parteien auf die Staatskasse genom- men (KESB-act. 147 S. 10 Dispositiv-Ziffer 4). Der Bezirksrat auferlegte in seinem Entscheid vom 13. April 2023 die Kosten für sein Verfahren im Betrag von insge- samt Fr. 1'800.-- im Umfang der Hälfte der Beschwerdeführerin, nahm aber den Betrag zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse. Der Restbetrag von Fr. 900.-- wurde definitiv auf die Gerichtskas- se genommen (act. 7 S. 36 Dispositivziffer IV.). Heute obsiegen die Eltern in der Frage der Rückplatzierung von C._____ zur Mutter, weshalb ihnen aus diesem Grund auch für die Verfahren vor der KESB und dem Obergericht grundsätzlich keine Kosten auferlegt werden sollen (Art. 106 ZPO). Das Gericht kann in den in Art. 107 ZPO erwähnten Fällen, darunter in familienrechtlichen Verfahren, aber von den Verteilgrundsätzen abweichen. Vorliegend rechtfertigt es sich, die Kos- ten- und Entschädigungsfolgen der KESB und des Bezirksrates zu bestätigen. Die Parteien haben den Grund für die Fremdplatzierung von C._____ gesetzt (vgl. Prot. S. 16 f., S. 27), und erst heute kann der Antrag auf Rückplatzierung von C._____ gutgeheissen werden, dies aufgrund der notwendigerweise zu erproben- den Besuche während des letzten Jahres, deren Regelung den Behörden und dem Gericht über einen längeren Zeitraum Aufwand verursacht hat. VI.

- 19 - Die bundesgerichtliche Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wir- kung (Art. 103 Abs. 1 BGG). Ausnahmsweise kommt der Beschwerde an das Bundesgericht aufschiebende Wirkung zu (Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG). Das Bun- desgericht hat den Charakter eines Gestaltungsurteils für den Entscheid über Kindesschutzmassnahmen verneint (BGer 5A_94/2007 vom 31. Mai 2007 Erw. D.). Vorliegend geht es bei der Einschränkung der elterlichen Sorge der Mutter der Sache nach um Kindesschutzmassnahmen, weshalb der Charakter als Ge- staltungsurteil im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG zu verneinen ist. Letztlich wäre es aber Sache des allfällig angerufe- nen Bundesgerichts, hierüber zu entscheiden. Es wird beschlossen:

E. 3 Mit Verfügung der KESB vom 23. August 2022 wurde C._____ superprovi- sorisch unter Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB im Kinderheim F._____ untergebracht (KESB-act. 109). Mit Verfügung vom 7. September 2022 wurde sodann superprovisorisch gestützt auf Art. 308 Abs. 3 ZGB die elterliche Sorge der Mutter hinsichtlich der medizinischen Belange von C._____ eingeschränkt und die entsprechenden Befugnisse gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB der Beiständin übertragen (KESB-act. 124 S. 3 Dispositivziffern 1. und 2.). Die KESB bestätigte mit Beschluss vom 27. Oktober 2022 die Anordnung der Fremdplatzierung vom 23. August 2022 wie auch dieje- nige vom 7. September 2022, mit welcher sie das Vertretungsrecht der Mutter in medizinischen Belangen von C._____ eingeschränkt hatte (act. 147). Die Bei- ständin wurde (neu) mit dem Vollzug und der Finanzierung der Unterbringung von C._____ und der Erarbeitung einer einvernehmlichen Besuchsregelung beauftragt (act. 147 Dispositivziffern 3.d.-g). Der Grund für die Platzierung (auch) von C._____ lag in einer psychischen Krise der Mutter, die am 21. August 2022 zu ei- nem Polizeieinsatz bei der Mutter führte und im Nachgang dazu zu ihrer fürsorge- rischen Unterbringung in der PUK bis zum 23. September 2022 (Prot. S. 16 f.).

E. 3.1 Die dem Entscheid vom 27. Oktober 2022 zugrunde liegenden Verhältnisse sind zusammengefasst wie folgt zu beschreiben: D._____ und E._____ haben sich zum damaligen Zeitpunkt bereits seit rund 20 Monaten im F._____ befunden. Die Gefahr der Entfremdung der Mutter von D._____ und E._____ war durch die Besuchsregelung, welche auch Übernachtungen bei der Mutter vorsah, zwar ge- bannt, und im Verlaufe des Jahres 2022 wurde auf die Rückplatzierung der bei- den Kinder hingearbeitet. Das Abholen und Bringen der Kinder (mit den öffentli- chen Verkehrsmitteln ohne Direktverbindung [Prot. S. 6]), das mit dem Holen und Bringen verbundene Ausbalancieren der Emotionen, die fehlende Regelmässig- keit eines Alltages mit den Kindern und die verschiedenen zu erfüllenden Aufga- ben bei nicht guten finanziellen Verhältnissen forderte und fordert der Beschwer- deführerin allerdings viel ab (Prot. S. 4 ff.). Am tt.mm.2022 kam C._____ mit dem Down-Syndrom zur Welt, weshalb er von Anfang an spezifische Bedürfnisse gehabt hat, auf welche sich die Beschwerde- führerin nach seiner Geburt vorzubereiten hatte. In der Zeit nach der Geburt von C._____ im mm.2022 ging es der Beschwerdeführerin zunehmend psychisch nicht gut, was sie damals selbst bemerkt und zugegeben hatte (Prot. S. 15, act. 2 Rz 41, act. 25/17 S. 2, KESB-act. 97, act. 105, act. 129). Vor der Kammer führt

- 6 - die Beschwerdeführerin an mehreren Stellen aus, dass der grösste Belastungs- faktor für sie die Abwesenheit der Kinder sei, und nicht deren Anwesenheit (act. 2 Rz 95, Prot. S. 7 ff.). Am 21. August 2022 präsentierte sich eine ähnliche Ausgangslage wie am 6. Feb- ruar 2021 (act. 20/20); damals hatte die Eskalation zur Folge, dass D._____ und E._____ fremdplatziert wurden (Prot. S. 13 f.). Die Beschwerdeführerin konsu- mierte auch am 21. August 2022 Bier, Wein und Cannabis (KESB-act. 104 S. 3). Alkohol- und Drogenkonsum haben einen Einfluss auf die psychotischen Schübe der Mutter. Vage Suizidäusserungen sind am 21. August 2022 einem immer deut- lich zu Tage getretenen Verfolgungswahn, umgebracht zu werden gewichen, und die Beschwerdeführerin war gemäss Polizeiprotokoll bereit, in die PUK eingewie- sen zu werden, weil sie wusste, dass sie Hilfe braucht (KESB-act. 117 S. 3). Die Beschwerdeführerin hatte den damals vier Monate alten C._____ im Einkaufsla- den bei anwesenden Gästen gelassen und auf die gegenüberliegende Strassen- seite gewechselt. Gemäss Darstellung der Beschwerdeführerin habe sie C._____ der Ladenbesitzerin und Bekannten, Frau J._____, übergeben, um C._____ in Si- cherheit zu wissen, bevor sie nach Hause gegangen sei (Prot. S. 17; vgl. zu den unterschiedlich geschilderten Geschehnissen [vor dem Polizeieinsatz] am 21. Au- gust 2022 act. 7 S. 12-15). Später am Tag wurde die Beschwerdeführerin (zum 6. Mal; act. 25/16 S. 1) per fürsorgerischer Unterbringung durch den SOS-Arzt bei einem manisch-psychotischen Zustandsbild vor dem Hintergrund einer bekannten bipolaren Störung in die PUK eingewiesen (act. 25/16). Während des fünfwöchi- gen Aufenthaltes in der PUK vermochte sich die Beschwerdeführerin zu stabilisie- ren. Unter der Medikation und dem Verzicht auf Cannabiskonsum zeigte sich ge- mäss Austrittsbericht der PUK vom 18. Oktober 2022 eine schnelle Besserung des manischen Zustandsbilds (act. 25/16 S. 2). Die Beschwerdeführerin wurde bei fehlenden Aspekten einer Selbst- oder Fremdgefährdung am 23. September 2022 aus der PUK entlassen, mit Empfehlungen für medikamentöse, soziale und psychotherapeutische Behandlungen bzw. Massnahmen (act. 25/16 S. 2 f.).

E. 3.2 Die KESB begründete den Entzug der Obhut mit Entscheid vom 27. Oktober 2022 vor allem mit der fehlenden Einsicht der Beschwerdeführerin in ihre Krank-

- 7 - heit. Dies führe dazu, dass ein Alkohol- und Drogenkonsum erneut einen psycho- tischen Schub, ähnlich eines solchen wie am 21. August 2022, auslösen könnte, welcher C._____ hilflos zurücklassen würde. Es sei abzuklären, ob sich der Ge- sundheitszustand der Mutter durch die empfohlenen Behandlungen wieder (und weiter) zu stabilisieren vermöge, so dass das Risiko für C._____, einer Gefähr- dung im Haushalt der Mutter ausgesetzt zu sein, als gering eingeschätzt werden könne (KESB-act. 147 S. 7). Der Bezirksrat konstatierte eine sehr erfreuliche und stabile Entwicklung des (Ge- sundheits-)Zustandes der Beschwerdeführerin (act. 7 S. 20 unten), vermerkte po- sitiv die Motivation der Beschwerdeführerin zur Depotmedikation, welche aber durch das Herunterspielen des Drogenkonsums als Gefährdungsfaktor wieder kompensiert werde (act. 7 S. 21). Insgesamt kam der Bezirksrat im angefochte- nen Entscheid vom 13. April 2023 zum Schluss, dass eine Rückplatzierung von C._____ verfrüht wäre und nicht vertretbar erscheine (act. 7 S. 21 unten). Die Be- schwerdeführerin habe zunächst im Rahmen der Besuche über eine gewisse Zeit zu beweisen, dass sie über genügend Stabilität für eine Rückplatzierung von C._____ verfüge. Verlaufe die Entwicklung weiterhin positiv, sei die Angelegen- heit neu zu beurteilen (act. 7 S. 22).

E. 4 Die Mutter erhob gegen den Beschluss der KESB vom 27. Oktober 2022 Beschwerde (BR-act. 1). Sie stellte den Antrag, es sei ihr das Aufenthaltsbestim- mungsrecht über ihren Sohn C._____ sowie das Vertretungsrecht hinsichtlich der medizinischen Belange von C._____ wieder zu übertragen und C._____ wieder in ihre Obhut zu geben. Der Bezirksrat hiess die Beschwerde teilweise gut, indem er der Mutter unter Anordnung von Weisungen wieder das Sorgerecht in Bezug auf

- 4 - die medizinische Belange von C._____ erteilte, wies im Übrigen aber mit Ent- scheid vom 13. April 2023 die Beschwerde ab, insbesondere den Antrag auf Auf- hebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter für C._____. Einer Be- schwerde an das Obergericht entzog der Bezirksrat die aufschiebende Wirkung (BR-act. 26 = act. 4/1 = act. 7; nachfolgend nur noch als act. 7 zitiert).

E. 4.1 Der Entscheid der KESB vom 27. Oktober 2022 und insbesondere der Ent- scheid des Bezirksrates vom 13. April 2023 wollten für C._____ konstante Ver- hältnisse. Die Obhutsfrage ist immer anhand der jeweils aktuellen Verhältnisse zu beurteilen. Aus heutiger Warte interessiert demnach die Frage, ob die seit Sep- tember 2022 stattgefundene Entwicklung heute eine Fremdplatzierung von C._____ noch zulassen würde. Die Beschwerdeführerin will C._____ in ihrer Obhut haben. Die Haltung des Be- schwerdegegners ist dahingehend wiederzugeben, dass er C._____ bei der Mut- ter wissen will. Der Beschwerdegegner freut sich über C._____, und er möchte als Vater präsent sein und der Mutter zur Seite stehen (Prot. S. 28).

E. 4.2 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin als Mutter die vertraute Be- zugsperson von C._____ (geblieben) ist, die C._____ fürsorglich, herzlich und mit

- 8 - Empathie behandelt. Die Betreuung ihrer Kinder ist der alleinerziehenden Be- schwerdeführerin (bei knappen finanziellen Verhältnissen) gut gelungen. Die Kin- der waren bei Eintritt in den F._____ gesund und gut entwickelt (KESB-act. 13 S. 36). Die Mutter leidet unter einer bipolaren affektiven Störung. Unbehandelt kann sich diese Krankheit sehr negativ auf die Erziehungsfähigkeit auswirken (KESB-act. 13 S. 35). Wie gesehen und die Vorfälle vom 6. Februar 2021 und vom 21. August 2022 zeigen, ist bei depressiven, manischen oder psychotischen Zuständen da- von auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, als verlässliche, berechenbare und verfügbare Bezugsperson für ihre Kinder da zu sein (KESB- act. 13 S. 37). Die Beschwerdeführerin war nicht immer konsequent behand- lungseinsichtig und bereit, eine Therapie zu machen. Sie ist mit mehr oder weni- ger langen Unterbrüchen seit 2017 bei Dr. med. H._____ in psychiatrischer Be- handlung (KESB-act. 13 S. 26, Prot. S. 9). In der Vergangenheit, das heisst vor der letzten fürsorgerischen Unterbringung im August 2022, wurden aber, wie der Bezirksrat zu Recht erwähnt, immer wieder Behandlungsabsprachen nicht einge- halten, und die Einnahme der Medikamente erfolgte nicht lückenlos. Auch gab die Beschwerdeführerin in der Anhörung vor der Kammer auf Frage zu, dass sie im August 2022 erneut Cannabis konsumierte (Prot. S. 16), obwohl sie nur wenig vorher zu Protokoll gab, Februar 2021 sei bezüglich Drogenkonsum ein Ausrut- scher gewesen, und sie habe seit dem Vorfall im Februar 2021 (gemeint der Vor- fall vom 6. Februar 2021) mit Kokain und Marihuana aufgehört (Prot. S. 13 unten). So hielt auch der Beschwerdegegner fest, im Vorfeld des psychotischen Schubs der Beschwerdeführerin am 21. August 2022 habe es Diskussionen gegeben we- gen dem Kiffen und dem "Zeugs" (Prot. S. 27). Seit dem Austritt aus der PUK im September 2022 nimmt die Beschwerdeführerin regelmässig (d.h. monatlich) eine prophylaktisch wirkende Depotmedikation ein und belegt das (act. 2 Rz 97, act. 4/4, act. 11/7). Dr. med. H._____ bescheinigt mehrfach für die Zeit ab November 2022 bis heute, dass die Beschwerdeführerin unter regelmässigen Injektionen mit Abilify stabil und symptomfrei geblieben ist (Prot. S. 9, act. 16/8, act. 22/12, act. 22/13, act. 27/27, act. 29/36, act. 37,

- 9 - act. 43/39). Das Medikament wirkt bekanntlich stimmungsstabilisierend, antipsy- chotisch und prophylaktisch bezüglich manischer und depressiver Phasen (act. 2 Rz 97, Prot. S. 9). Dr. med. H._____ hält mit Schriftsatz vom 26. Juni 2023 fest, dass es sich bei der bipolaren Affektstörung um ein chronisches Leiden handle, welches sich aber, wie der vorliegende Fall zeige, relativ gut behandeln lasse (act. 22/12). In einem Ende Juni 2023 vorgenommenen Drogenscreen (Urintest) waren alle Werte negativ (act. 22/14). Die Beschwerdeführerin nimmt seit Oktober 2022 wöchentlich die Unterstützung der Psychiatrie-Spitex in Anspruch und erhält so die von der Gutachterin (Kinderpsychologisches Gutachten betr. D._____ und E._____, vom 17. Dezember 2021, KESB-act. 13 S. 36) geforderte Psychoeduka- tion (act. 2 Rz 101, act. 4/5, Prot. S. 8). Der Spitex Mitarbeiter K._____ erlebt die Beschwerdeführerin als stabil und im Umgang mit den Kindern als fürsorglich und adäquat (act. 4/5, act. 16/9). Weiter gibt die Beschwerdeführerin an, sie habe für den Notfall die Handynummer von Dr. med. H._____ (Prot. S. 8). Der Zwischen- bericht der (die Mutter relativ intensiv aufsuchenden) sozialpädagogischen Fami- lienbegleitung vom 30. März 2023 konstatiert, dass die Mutter auf die Bedürfnisse der Kinder eingehe. Die Mutter gestalte die Besuche von C._____ (und auch die- jenige von D._____ und E._____) mit viel Zuneigung. Sie bringe Geduld auf, wenn C._____ viel Zeit brauche, um den Brei zu essen. Auch der Vater zeige C._____ viel Zuwendung. Der Umgang der Eltern von C._____ sei respektvoll und unterstützend (act. 25/17 S. 2 f., act. 25/18 S. 2). Im Zwischenbericht der so- zialpädagogischen Familienbegleitung vom 3. Juli 2023 halten die Familienberate- rinnen L._____ und M._____ zusätzlich fest, dass es der Mutter schwer falle, den besonderen Förderbedarf von C._____ angesichts der Trisomie 21-Erkrankung zu erkennen, sie halten aber gleichzeitig fest, dass die Mutter einen liebevollen Um- gang mit ihren Kindern habe und offen für die Unterstützung durch die Familien- begleitung sei, und dass die Mutter Fragen stelle und Anregungen annehme (act. 25/18 S. 2). Die Eltern würden (als Beispiel verstanden) die Erläuterungen der Physiotherapeutin aufnehmen und die Informationen so gut als möglich umsetzen und an den F._____ weiterleiten. Die Familienbegleitung empfiehlt daher, die Physiotherapie von C._____ durch die Eltern unbegleitet weiterzuführen (act. 25/17 S. 4).

- 10 -

E. 4.3 Die per 23. Mai 2023 neu eingesetzte Beiständin I._____ machte in ihrem Bericht vom 30. Oktober 2023 (act. 41) zunächst darauf aufmerksam, dass der F._____ einen Ort für C._____ mit weniger wechselnden Betreuungspersonen und mit genügen Zeit für ihn und seine Versorgung und Förderung wünsche. Ideal sei nach Auffassung des F._____s eine sozialpädagogische Pflegefamilie mit dem nötigen Fachwissen und den entsprechenden Ressourcen (act. 41 S. 1 un- ten). Die Fachpersonen im F._____ hätten sich gegen eine Rückplatzierung von C._____ zur Mutter ausgesprochen, weil sie befürchten würden, dass die Mutter die Bedürfnisse von C._____ nicht vollumfänglich befriedigen könne, die nötige Förderung nicht gewährleiste und es für die Mutter schwierig werde, den Über- blick über die vielen notwendigen Termine für C._____ zu haben (act. 41 S. 2 oben). Die Beiständin erachtet angesichts der Situation von C._____ im F._____ bzw. der möglichst raschen Suche nach einer Anschlusslösung eine Rückplatzierung von C._____ zur Mutter seinem Wohl und seiner weiteren guten Entwicklung zu- träglicher als die Umplatzierung von C._____ an einen neuen Ort. Eine Einge- wöhnung in einer anderen Institution oder bei einer Pflegefamilie würde für C._____ eine grosse Belastung bedeuten. Zudem sei unklar, wie lange der Bube am neuen Ort bleiben könne. Ein gegebenenfalls weiterer Verlust von Bezugsper- sonen wäre für C._____ fatal (act. 41 S. 3 f.). Die Beiständin empfiehlt unter Hin- weis auf die nun seit einem Jahr stabilen Verhältnisse bei der Mutter eine Rück- platzierung von C._____ zur Mutter (act. 41 S. 4).

E. 4.4 Um das Bild zu vervollständigen ist in Erinnerung zu rufen, dass die KESB mit den kürzlich erfolgten Entscheiden vom 5. Oktober 2023 (act. 38/1 und act. 38/2) die Rückplatzierung von D._____ und E._____ zur Mutter ablehnte. Die Be- gründung der KESB lautet zusammengefasst dahingehend, dass bei einer Rück- platzierung nur von D._____ und E._____ die verschiedenen Termine von C._____ hinzukommen würden, für welche sich die Mutter die Zeit freihalten müs- se (act. 38/1 S. 16, act. 38/2 S. 16). Die KESB attestierte der Mutter nach der Kri- se von August 2022 ein Umdenken und ein Umhandeln, erachtete die Situation bei der Mutter derzeit aber als zu wenig gefestigt, um D._____ und E._____ zur

- 11 - Mutter zurückzuplatzieren (act. 38/1 S. 14 ff., act. 38/2 S. 14 ff.). Die KESB zog es vor, die Besuche von D._____ und E._____ bei der Mutter auszudehnen, um Be- lastungssituationen zu trainieren und erneute Krisen möglichst zu vermeiden (act. 38/1 S. 17 oben, act. 38/2 S. 17 oben). D._____ und E._____ sollen deshalb je- des Wochenende von Freitag, 17 Uhr, bis Sonntag, 17 Uhr, E._____ zusätzlich jeden zweiten Montag, bei der Mutter sein. Zudem sollen die beiden Buben in al- len Schulferien je eine Woche bei der Mutter sein. Gemäss KESB könne bei ei- nem positivem Verlauf der Besuche die Rückplatzierung von D._____ und E._____ auf den Sommer 2024 geplant werden (act. 38/1 S. 17 oben, act. 38/2 S. 17 oben). Die Kammer weiss nicht, ob die Beschwerdeführerin die beiden Entscheide der KESB vom 5. Oktober 2023 beim Bezirksrat angefochten hat. Jedenfalls steht aufgrund der soeben beschriebenen Ausgangssituation fest, dass die Beschwer- deführerin bei einer Rückplatzierung von C._____ sich einstweilen während der Woche vor allem auf C._____ wird konzentrieren können.

E. 4.5 Es ist richtig, dass die Beschwerdeführerin bei einem psychotischen Schub die speziellen und verschiedensten Bedürfnisse von C._____ nicht mehr würde erkennen können. Wie gesehen, sorgt die Beschwerdeführerin aber mit der De- potmedikation vor, dass die Auswirkungen der Krankheit gebannt sind. Im Wissen darum, dass die Beschwerdeführerin bislang nicht nur von der Beiständin, son- dern insbesondere auch von den Verantwortlichen des F._____s bei der Wahr- nehmung von Terminen unterstützt worden ist, kann aber doch davon ausgegan- gen werden, dass die Mutter auch ohne die Fachpersonen des F._____s imstan- de ist, dem erhöhten Betreuungs- und Förderbedarf von C._____ und den ent- sprechenden Terminen nachzukommen. Die medizinischen Unterlagen zeichnen, soweit diesbezüglich überhaupt aussagekräftig, ein Bild einer grundsätzlich ver- lässlichen Mutter (act. 25/19-24). Jedenfalls fällt in den Unterlagen nicht auf, dass die Beschwerdeführerin etwa unpünktlich zu Terminen oder Besprechungen er- schienen ist. Die Beschwerdeführerin holte C._____ pünktlich im F._____ ab und brachte ihn auch verlässlich wieder zurück. Die erfolgte Abklärung ergab keine kognitiven Einschränkungen der Mutter, die es ihr bspw. grundsätzlich schwer

- 12 - machen würde, Termine wahrzunehmen. Die Situation der Mutter hat sich stabili- siert und zeigt Kontinuität. Möglicherweise unterschätzt die Beschwerdeführerin aber, was die Rückplatzie- rung von C._____ mit seinen nicht weniger werdenden Sonderbedürfnissen für ih- ren Alltag mit sich bringt. Die Erziehung und Betreuung von C._____ wird der Be- schwerdeführerin, neben der Betreuung von D._____ und E._____ an den Wo- chenenden und der Führung eines Haushaltes, viel abverlangen. Infolge Umbau der Liegenschaft steht ab Mitte 2024 ein Wohnungswechsel an (act. 22/11, act. 46/40), was von der Beschwerdeführerin zusätzlich viel verlangen wird. Die Beschwerdeführerin wird eine neue Wohnung für sich und die Kinder finden müs- sen. Dabei und bei weiteren künftigen Schwierigkeiten wird es an der Mutter sein, nötigenfalls die erforderliche Unterstützung im verwandtschaftlichen oder profes- sionellen Kreis anzufordern. Die Beschwerdeführerin möchte den Kindern zuliebe ihren Zigarettenkonsum reduzieren (Prot. S. 12). Die Beschwerdeführerin raucht zur Beruhigung pro Abend gegenwärtig zwei bis drei Joints von CBD (Prot. S. 11). Auch wenn der Konsum von CBD Angaben der Beschwerdeführerin zufolge mit Dr. med. H._____ abgesprochen ist und als nicht schädlich beurteilt wird, so fragt sich aus Laiensicht, ob das Rauchen von Joints (CBD) aufgrund der Vorgeschich- te für die Beschwerdeführerin nicht das Risiko beinhaltet, in einer schwierigen Si- tuation zu Joints (THC) zu greifen. Entscheidend wird aber die konsequente Wei- terführung der Medikation sein. Es ist der Beschwerdeführerin deshalb die Wei- sung zu erteilen, bei Dr. med. H._____ die Depotmedikation fortzusetzen. Der Beiständin ist die Aufgabe zu erteilen, die Medikamentenverabreichung zu über- wachen. Massgeblich ist sodann die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin C._____ zu regelmässigen und verschiedenen ärztlichen Terminen, zur heilpädagogischen Frühförderung, zur Physiotherapie und zur Logopädin zu bringen hat. Die Mutter ist wegen aller dieser mit C._____ wahrzunehmenden Terminen sozusagen unter Beobachtung von Ärzten und weiteren Fachpersonen. Würde die Mutter die Ter- mine und Besprechungen nicht mehr verlässlich oder engagiert wahrnehmen, wä- re das dann sehr labile familiäre Gefüge nach aussen sofort sichtbar, und die mit

- 13 - C._____ befassten Drittpersonen könnten in den Verlauf eingreifen. Sodann un- terstützt die sozialpädagogische Familienbegleitung neben der Beständin I._____ weiterhin die Beschwerdeführerin im Umgang mit ihren drei Kindern. Sie sieht in die Familie hinein und kann der Beschwerdeführerin Möglichkeiten zeigen, sich und ihre drei kleinen Kinder aufzufangen.

E. 4.6 Hinzu kommt Folgendes: Die im August 2022 angeordnete Platzierung von C._____ im F._____ bei seinen beiden älteren Brüdern war als Krisenintervention und offenbar von Anfang an nicht als Ort für eine langfristige Platzierung von C._____ gedacht (act. 41 S. 1). Die Leiterin des F._____s kontaktierte im Juni 2023 laut dem Bericht der Beiständin vom 30. Oktober 2023 (act. 41) sie, die Bei- ständin, und teilte ihr mit, C._____ könne nicht mehr länger bei ihnen auf der Wohngruppe betreut werden, und es müsse so schnell wie möglich eine An- schlusslösung gefunden werden (act. 41 S. 1). C._____ habe (nur) deshalb länger im F._____ bleiben können, weil der F._____ auf der Kindergruppe u.a. einen Platz weniger besetzt habe. Nun wünsche die Leitung des F._____s aber einen anderen Ort für C._____ mit weniger wechselnden Betreuungspersonen und mit genügend Zeit für C._____ und seine Versorgung und Förderung. Wichtig sei zu- dem zu erwähnen, dass C._____ aufgrund seiner medizinischen Themen von ei- ner Person begleitet und betreut werden müsse, die den Überblick über all seine medizinischen Angelegenheiten habe und dafür die volle Verantwortung über- nehme. Die Fachpersonen des F._____s befürchten, dass, wie bereits erwähnt (E. 4.3.), die Mutter die Bedürfnisse von C._____ nicht vollumfänglich befriedigen könne, die nötige Förderung nicht gewährleiste, und es für die Mutter schwierig werde, den Überblick über die notwendigen Termine für C._____ zu haben, wes- halb sie gegen eine Rückplatzierung von C._____ zur Mutter seien (act. 41 S. 2). Die erzieherischen Fähigkeiten der Mutter sind grundsätzlich vorhanden. Die Mut- ter hat C._____ gerne und, wie auch der Vater, Interesse an C._____. Ein enga- gierter und grundsätzlich verantwortungsbewusster Umgang der Mutter mit C._____, der in vielerlei Hinsicht keiner Anleitung bedarf, ist unbestritten. Die mehr als ein Jahr lang andauernde Distanz zufolge der Fremdplatzierung tat der Beziehung keinen Abbruch, und es ist von einer tragfähigen Beziehung der Mutter

- 14 - zu C._____ zu sprechen. Es wurde nicht dargetan, und es ergeben sich auch kei- ne Hinweise aus den Akten, dass es während der Aufenthalte der Kinder bei der Mutter während den letzten 12 Monaten zu (grösseren) Problemen gekommen ist, was dafür spricht, dass die Mutter in der Lage ist, ihre Kinder zu betreuen und zu erziehen. Die Mutter hat Zeit, und sie hat C._____ gerne und kann ihm Gebor- genheit geben, was sehr wichtig für C._____ ist. Es wurde bereits erwähnt, dass der Mutter die Handhabung der Termine zugetraut werden kann, und im Übrigen C._____ quasi unter Beobachtung von Drittpersonen steht (E. 4.5.). Zu betonen ist in diesem Zusammenhang weiter, dass eine Beistandschaft für C._____ be- steht, und die Beiständin die Beschwerdeführerin unterstützt bei der Koordination. Die Beiständin hat u.a. die Aufgaben, um das medizinische Wohl von C._____ besorgt zu sein, den involvierten Fachpersonen als Ansprechperson zur Verfü- gung zu stehen und den Informationsfluss unter den involvierten Fachpersonen und die Koordination der notwendigen Hilfeleistungen sicherzustellen (act. 7 S. 36 Dispositivziffer III.; E. 4.5.). Die Beschwerdeführerin ist mit einer Konkretisierung bzw. Erweiterung der Aufgaben der Beiständin zwecks Sicherstellung der Koordi- nation einverstanden, etwa dergestalt, dass die Beiständin einen Kalender führt (act. 28 Rz. 28). Eine Umplatzierung von C._____, wie bis anhin weg von seiner Mutter und neu auch weg von seinen Brüdern, die ihn sehr gerne haben, an einen

- erst noch ausfindig zu machenden - Drittort, um Gewissheit über die medizini- sche und andere Versorgung bzw. Förderung von C._____ zu haben, ist als nicht mit dem Wohl von C._____ vereinbar zu erachten.

5. Schlussfolgernd aus allen diesen Erwägungen ist keine Gefährdung im Sin- ne von Art. 310 ZGB von C._____ anzunehmen, wenn er (wieder) unter der Ob- hut der Mutter steht. Die Gefährdung von C._____, die im August 2022 Anlass zur Wegnahme des damals 4 Monate alten Buben von der Mutter gab, besteht nicht mehr in einer Weise, dass der Gefährdung nicht mit anderen, weniger einschnei- denden (und bereits bestehenden) Kindesschutzmassnahmen als mit einer Fremdplatzierung begegnet werden kann. Die Beschwerdeführerin hat (zusammen mit dem Vater von C._____) die Verant- wortung für C._____ zu übernehmen und wird zeigen müssen, dass sie imstande

- 15 - ist, den Alltag für C._____ kindswohlverträglich zu gestalten. Dazu gehört auch, dass sie die Depotmedikation fortsetzt und eigenverantwortlich Unterstützung holt, falls sie mit gewissen Situationen überfordert ist. Die Beschwerdeführerin wird an ihrer zukünftigen Erziehungsfähigkeit gemessen.

6. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass bereits mit Entscheid der KESB vom 5. Oktober 2023 (act. 38/3) die Kontakte von C._____ zu seiner Mutter festgelegt wurden. Diese gelten bis zur Rückkehr von C._____ zu seiner Mutter weiter. III.

1. Neben der Kindesschutzmassnahme der Fremdplatzierung gemäss Art. 310 ZGB besteht seit 31. März 2022 die Kindesschutzmassnahme einer Beistand- schaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB (act. 50). Die Beschwerdeführerin stellt keinen Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB, vielmehr beantragt sie sinngemäss eine Anpassung der Aufgaben der Beiständin an die neuen Gegebenheiten bei einer Rückplatzierung (act. 2 S. 20 f., act. 28 S. 5). Zusammengefasst soll die Beiständin im Hinblick auf die Rückplatzierung von C._____ das Notwendige vorkehren.

2. Die Aufgaben der Beiständin sind im angefochtenen Entscheid der KESB vom

27. Oktober 2022 in Dispositivziffer 3 und im angefochtenen Entscheid des Be- zirksrates vom 13. April 2023 in Dispositivziffer III. geregelt (KESB-act. 147 S. 10, act. 7 S. 36). Diese Aufgaben sind an die neue Situation anzupassen. Die Beiständin soll der Beschwerdeführerin Hilfe geben in erzieherischen Belan- gen von C._____, die Mutter, falls angebracht, auf Besuche von C._____ in einer Tagesstätte aufmerksam machen und (andere) unterstützende Angebote in die Wege zu leiten. Die Beiständin, welche bereits mit der Aufgabe betraut ist, um das medizinische Wohl von C._____ besorgt zu sein, soll mit der damit zusam- menhängenden und zusätzlichen Aufgabe beauftragt werden, zusammen mit der Beschwerdeführerin einen Kalender mit den anstehenden Terminen und Kontrol- len von C._____ zu führen und die Teilnahme der Beschwerdeführerin an Be-

- 16 - sprechungen mit den Ärzten zu überwachen. Schliesslich ist der Beiständin die Aufgabe zu erteilen, die Medikamentenverabreichung zu überwachen (E. 4.5.). Wie bisher hat die Beiständin die Kompetenz, die Familienbegleitung sicherzustel- len sowie für deren Finanzierung besorgt zu sein. IV.

1. Nach der Rückplatzierung von C._____ zur Mutter nach N._____, steht fest, dass die für N._____ zuständige Kindesschutzbehörde Horgen zuständig ist für Kindesschutzmassnahmen (Art. 315 ZGB). Die bisher zuständige KESB Zürich und die für N._____ zuständige KESB Horgen werden sich über die Führung bzw. Übertragung der Beistandschaft abzusprechen haben. Art. 315 ZGB regelt die örtliche Zuständigkeit zur Anordnung von Kindesschutz- massnahmen. Auf die Übertragung bereits angeordneter Kindesschutzmassnah- men ist diese Bestimmung in Anwendung von Art. 442 Abs. 5 i. V. m. Art. 314 Abs. 1 ZGB sinngemäss anzuwenden. Im Erwachsenenschutzrecht ist vorge- schrieben, dass beim Wechsel des Wohnsitzes einer Person, für die eine Mass- nahme besteht, die Behörde am neuen Ort eine bestehende Massnahme ohne Verzug übernimmt, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen (Art. 442 Abs. 5 ZGB). Ein Beistandswechsel ist indes trotz Wohnsitzwechsels nicht gene- rell zwingend. Wenn es sich bspw. um einen privaten Mandatsträger mit einem Vertrauensverhältnis zur verbeiständeten Person handelt, kann und soll dieser Mandatsträger nach Möglichkeit auch von der KESB am neuen Wohnort einge- setzt werden. Unter Umständen (mit besonderen Abrechnungsmodalitäten) ist das auch bei Berufsbeiständen möglich und gegebenenfalls angezeigt. Das Vor- schlagsrecht gemäss Art. 401 Abs. 1 ZGB gilt nicht nur bei der Massnahmener- richtung, sondern auch bei der Massnahmenübertragung (vgl. zum Ganzen: "Übernahme einer Massnahme des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts nach Wohnsitzwechsel [Art. 442 Abs. 5 ZGB]", Empfehlung der KOKES vom März 2015 in: ZKE 2/2016 S. 167 ff.). Die seit Mai 2023 für C._____ amtierende Beiständin I._____, c/o Sozialzentrum …, Zürich, ist Beiständin auch von D._____ und E._____. Die Beurteilung der

- 17 - Fremdplatzierung von D._____ und E._____ ist möglicher- und vermutungsweise vor Bezirksrat pendent, und I._____ in ihrer Funktion als Beiständin der beiden Buben bis auf Weiteres im Amt. Beiständin I._____ hat sich auch für C._____ während der letzten fünf Monate in den Fall eingearbeitet (vgl. Prot. S. 6). Es liegt im Interesse der Betroffenen, insbesondere auch der Kinder, wohl aber auch der Behörden, dass die amtierende Beiständin die Beistandschaft für C._____ zu- sammen mit derjenigen für die beiden Brüder weiter führen kann. Zu betonen ist, dass die Beschwerdeführerin möglicherweise aus dem Bezirk Horgen wegziehen muss, weil sie die von ihr bewohnte Wohnung, wie bereits erwähnt, per Mitte 2024 infolge Umbau der Liegenschaft verlassen muss. Dies würde möglicher- weise einen erneuten Wechsel der Beistandsperson bedeuten. Es liegt letztlich aber im Zuständigkeitsbereich der übertragenden und übernehmenden Kindes- schutzbehörden, sich über die Führung bzw. Übertragung der Beistandschaft ab- zusprechen. V. Es bleibt die Kosten- und Entschädigungsregelung.

1. Da die Eltern obsiegen, sind keine Kosten für das obergerichtliche Be- schwerdeverfahren zu erheben (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In diesem Sinn ist das Ge- such der Parteien um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der Befreiung von Gerichtskosten gegenstandslos geworden (act. 2 S. 2, Prot. S. 31).

E. 5 Gegen den die Rückübertragung der Obhut verweigernden Entscheid des Bezirksrates vom 13. April 2023 führt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

17. Mai 2023 Beschwerde an das Obergericht (act. 2 S. 1 f.). Die Beschwerde hat die Rückplatzierung von C._____ zur Mutter zum Inhalt (act. 2 S. 2 f.). Es wurden die Akten der KESB sowie die Akten des Bezirksrates (BR-act. 8/1-30, KESB- act. 9/1-158) beigezogen (act. 5). Ebenso wurden die zusätzlichen Akten der KESB betreffend C._____ (KESB-act. 18/159-223), sodann die Akten betreffend E._____ (KESB-act. 19/1-305) und D._____ (KESB-act. 20/1-302) beigezogen. Es fand am 4. Juli 2023 eine Instruktionsverhandlung mit Befragung der Parteien statt (Prot. S. 3-32). Die Beschwerdeführerin liess der Kammer den monatlichen Medikamentenpass, die Ergebnisse des Drogentests und Zwischenberichte der sozialpädagogischen Familienbegleitung zukommen. Auf die einzelnen Berichte, ist soweit für die Entscheidfindung erforderlich, an gegebener Stelle einzugehen. Am 1. November 2023 ging der Bericht der Beiständin I._____ vom 30. Oktober 2023 ein (act. 41). Der Bericht ist den Parteien mit dem Entscheid zur Kenntnis- nahme zuzustellen. Das Verfahren ist spruchreif. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner sich anlässlich der Anhörung vom 4. Juli 2023 mit den Anträ- gen der Beschwerdeführerin einverstanden erklärte, weshalb von der formellen Einholung einer Beschwerdeantwort abgesehen worden ist. II.

1. Kern der Auseinandersetzung vor Obergericht ist der Entzug des Aufent- haltsbestimmungsrechts bzw. die Wiedereinräumung des Aufenthaltsbestim- mungsrechts als Teil der elterlichen Sorge an die Beschwerdeführerin. Die Be- schwerdeführerin will C._____ in ihrer Obhut haben. Der Beschwerdegegner hat

- 5 - keine elterliche Sorge über C._____ (gehabt). Festzuhalten ist, dass er mit der Rückplatzierung von C._____ zur Mutter und damit mit der Wiedereinräumung des Aufenthaltsbestimmungsrechts an sie ausdrücklich einverstanden ist (Prot. S. 30).

2. Gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB setzt der Entzug der elterlichen Obhut voraus, dass der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann. Die Dauer dieser Kindesschutzmassnahme richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzel- falles. Sie ist aufzuheben bzw. abzuändern, wenn sie nicht mehr geboten ist. Art.

E. 8 Abs. 1 EMRK garantiert jedermann die Achtung seines Familienlebens, in das gemäss Abs. 2 nur unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips eingegriffen werden darf. Dieses Prinzip, das auch Art. 310 Abs. 1 ZGB inhärent ist, ist ver- letzt, wenn die Massnahme länger als notwendig aufrechterhalten wird (u.a. BGer vom 15. April 2002, 5P.116/2002 E. 4.3).

Dispositiv
  1. Der Beschwerdeführerin wird in der Person von Rechtsanwältin MLaw X._____, … [Adresse] eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Die Be- schwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht im Sinne von Art. 123 ZPO aufmerksam gemacht.
  2. Das Gesuch der Parteien um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von der Befreiung von Gerichtskosten wird abgeschrieben.
  3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird weiter beschlossen:
  4. Es wird davon Vormerk genommen, dass bereits mit Urteil des Bezirksrates vom 13. April 2023, Dispositivziffer II., die Beschränkung der elterlichen Sor- ge der Beschwerdeführerin in medizinischen Belangen von C._____ gemäss Dispositivziffer 2 des Entscheides der KESB vom 27. Oktober 2022 aufge- hoben wurde.
  5. Es wird davon Vormerk genommen, dass mit Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich vom 5. Oktober 2023 eine Be- suchsregelung für die Beschwerdeführerin und C._____ festgelegt worden - 20 - ist. Diese Regelung gilt weiterhin bis zur Rückplatzierung von C._____ am
  6. Dezember 2023 zur Mutter.
  7. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  8. Der mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich vom 27. Oktober 2022 angeordnete (Dispositivziffer 1) und mit dem Urteil des Bezirksrates Zürich vom 13. April 2023 (Dispositivziffer I.) bestätigte Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführerin für C._____, geb. tt.mm.2022, wird aufgehoben, und es wird der Beschwerde- führerin (Mutter) per 30. November 2023 das Aufenthaltsbestimmungsrecht für C._____ wieder eingeräumt. Die Rückplatzierung von C._____ an den Wohnort der Mutter erfolgt per
  9. Dezember 2023.
  10. Der Beschwerdeführerin wird gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, die monatliche Depotmedikation bei Dr. med. H._____ fortzusetzen.
  11. Die Weisung gemäss Urteil des Bezirksrates Zürich vom 13. April 2023, Dis- positivziffer II., wird bestätigt und angepasst, und die Beschwerdeführerin angewiesen, die notwendigen Arzt- und Physiotherapie-Termine für C._____ wahrzunehmen und zusammen mit der Beiständin den Informationsfluss hinsichtlich des Gesundheitszustandes von C._____, insbesondere bezüg- lich notwendiger Medikamente und Diagnosen, unter den involvierten Fach- personen sicherzustellen.
  12. Die mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich vom 27. Oktober 2022 bestätigte und angepasste Erziehungs- und Besuchs- rechtsbeistandschaft für C._____ gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB (Dis- positivziffer 3) wird weitergeführt. Im Rahmen der bestehenden Beistand- schaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB werden die Aufgaben der Beiständin neu wie folgt angepasst und umschrieben: - 21 - - die Eltern in ihrer Sorge um C._____ mit Rat und Tat zu unterstützen; - die weitere Pflege, Erziehung und Betreuung von C._____ zu überwa- chen; - die Weiterführung der bereits installierten Familienbegleitung sicherzu- stellen sowie für deren Finanzierung besorgt zu sein; - um das medizinische Wohl von C._____ besorgt zu sein, den involvier- ten Fachpersonen als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen und den Informationsfluss unter den involvierten Fachpersonen und die Ko- ordination der notwendigen Hilfeleistungen sicherzustellen; - mit der Mutter einen Kalender mit den anstehenden Terminen und Kon- trollen von C._____ zu führen, Überwachung der Teilnahme der Mutter an Besprechungen mit den Ärzten; - gegebenenfalls die Mutter auf Besuche von C._____ in einer Tages- stätte aufmerksam zu machen oder andere zusätzliche Fördermass- nahmen von C._____ in die Wege zu leiten; - die Einhaltung der Weisungen gemäss Dispositivziffer 2 und 3 an die Beschwerdeführerin zu überwachen; - gegenüber der KESB ordentlicherweise Bericht zu erstatten.
  13. Für das obergerichtliche Verfahren wird keine Entscheidgebühr erhoben.
  14. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  15. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwäl- tin MLaw X._____, O._____ GmbH, Zürich, wird mit separatem Beschluss für das Verfahren vor der Kammer entschädigt.
  16. Die Kostenfestsetzung gemäss Dispositivziffer 4 des Entscheides der Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich vom 27. Oktober 2022 (Entscheid Nr. 6079) und die Kosten- und Entschädigungsfestsetzung ge- - 22 - mäss Dispositiv-Ziffern IV., V. und VI. des Entscheides des Bezirksrates Zü- rich vom 13. April 2023 (Entscheid Nr. VO.2022.125/3.02.02) werden bestä- tigt.
  17. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je unter Beilage einer Kopie von act. 41, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich, die Bei- ständin Frau I._____, c/o Sozialzentrum …, sowie an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück.
  18. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ230027-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschlüsse und Urteil vom 21. November 2023 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen B._____, Beschwerdegegner betreffend Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts in der Beistand- schaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB / unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen ein Urteil und einen Beschluss der Kammer I des Be- zirksrates Zürich vom 13. April 2023 i.S. C._____, geb. tt.mm.2022; VO.2022.125 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Die Parteien sind die unverheirateten Eltern des 1 1/2-jährigen C._____. Die Beschwerdeführerin hat insgesamt drei Kinder: D._____, geboren tt.mm.2018, E._____, geboren tt.mm.2020 und C._____, geboren tt.mm.2022. Die drei Buben sind derzeit im Kinderheim F._____ untergebracht. Die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Zürich (nachfolgend KESB) führt für die drei Kinder eine Bei- standschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Im Prozess vor der Kammer am Obergericht geht es lediglich um C._____. C._____ hat einen anderen Vater als D._____ und E._____. Die Beschwerdefüh- rerin und Mutter, eine ausgebildete Sicherheitsfachfrau und Trainerin (Prot. S. 5), hat das alleinige Sorgerecht über C._____ (wie auch das alleinige Sorgerecht über D._____ und E._____). Der Beschwerdegegner und Vater von C._____, ein gelernter Werkzeugmaschinist (Prot. S. 24), hat C._____ anerkannt. C._____ ist sein einziges Kind. Der Vater ist involviert und präsent, und der Kontakt zum Sohn soll bestehen bleiben. Der Vater befindet sich aktuell auf Arbeitssuche (Prot. S. 25 f., act. 28 S. 5 unten, act. 29/35 S. 5). Die Mutter ist derzeit nicht erwerbstätig und möchte zu Hause die Voraussetzungen schaffen für eine gelingende Rückplatzie- rung ihrer drei Kinder (Prot. S. 4). C._____ ist seit dem 23. August 2022 im F._____ untergebracht (Prot. S. 16 f.). Die Beschwerdeführerin beantragt vor der Kammer die Wiedererteilung des Auf- enthaltsbestimmungsrechts für C._____ und die Rückplatzierung des Buben zu sich nach Hause (act. 2 S. 2 ff.) .

2. Mit Beschluss vom 31. März 2022 errichtete die KESB für den damals noch ungeborenen C._____ gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB eine Beistand- schaft und ernannte G._____ zur Beiständin (KESB-act. 50). Der Aufgabenkata- log umfasste die üblichen Aufträge und als besondere Aufgabe, eine enge Famili- enbegleitung zu installieren sowie für deren Finanzierung besorgt zu sein (KESB- act. 50 S. 9 f. Dispositivziffer 1.d). Grund für die Errichtung der Beistandschaft für das ungeborene Kind war die von der PUK und dem die Beschwerdeführerin be-

- 3 - handelnden Arzt Dr.med. H._____ diagnostizierte bipolare affektive Störung der Beschwerdeführerin und ein mit der Erkrankung im Zusammenhang stehender Polizeieinsatz bei der Beschwerdeführerin vom 6. Februar 2021, bei welchem die Beschwerdeführerin unter Drogeneinfluss stand. Der Vorfall hatte die Fremdplat- zierung des damals 2-jährigen D._____ und des damals 16 Monate alten E._____ zur Folge (mit einhergehender Errichtung einer Beistandschaft gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB durch einen Beschluss der KESB vom 8. Februar 2021; Prot. S. 12).

3. Mit Verfügung der KESB vom 23. August 2022 wurde C._____ superprovi- sorisch unter Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB im Kinderheim F._____ untergebracht (KESB-act. 109). Mit Verfügung vom 7. September 2022 wurde sodann superprovisorisch gestützt auf Art. 308 Abs. 3 ZGB die elterliche Sorge der Mutter hinsichtlich der medizinischen Belange von C._____ eingeschränkt und die entsprechenden Befugnisse gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB der Beiständin übertragen (KESB-act. 124 S. 3 Dispositivziffern 1. und 2.). Die KESB bestätigte mit Beschluss vom 27. Oktober 2022 die Anordnung der Fremdplatzierung vom 23. August 2022 wie auch dieje- nige vom 7. September 2022, mit welcher sie das Vertretungsrecht der Mutter in medizinischen Belangen von C._____ eingeschränkt hatte (act. 147). Die Bei- ständin wurde (neu) mit dem Vollzug und der Finanzierung der Unterbringung von C._____ und der Erarbeitung einer einvernehmlichen Besuchsregelung beauftragt (act. 147 Dispositivziffern 3.d.-g). Der Grund für die Platzierung (auch) von C._____ lag in einer psychischen Krise der Mutter, die am 21. August 2022 zu ei- nem Polizeieinsatz bei der Mutter führte und im Nachgang dazu zu ihrer fürsorge- rischen Unterbringung in der PUK bis zum 23. September 2022 (Prot. S. 16 f.).

4. Die Mutter erhob gegen den Beschluss der KESB vom 27. Oktober 2022 Beschwerde (BR-act. 1). Sie stellte den Antrag, es sei ihr das Aufenthaltsbestim- mungsrecht über ihren Sohn C._____ sowie das Vertretungsrecht hinsichtlich der medizinischen Belange von C._____ wieder zu übertragen und C._____ wieder in ihre Obhut zu geben. Der Bezirksrat hiess die Beschwerde teilweise gut, indem er der Mutter unter Anordnung von Weisungen wieder das Sorgerecht in Bezug auf

- 4 - die medizinische Belange von C._____ erteilte, wies im Übrigen aber mit Ent- scheid vom 13. April 2023 die Beschwerde ab, insbesondere den Antrag auf Auf- hebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter für C._____. Einer Be- schwerde an das Obergericht entzog der Bezirksrat die aufschiebende Wirkung (BR-act. 26 = act. 4/1 = act. 7; nachfolgend nur noch als act. 7 zitiert).

5. Gegen den die Rückübertragung der Obhut verweigernden Entscheid des Bezirksrates vom 13. April 2023 führt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

17. Mai 2023 Beschwerde an das Obergericht (act. 2 S. 1 f.). Die Beschwerde hat die Rückplatzierung von C._____ zur Mutter zum Inhalt (act. 2 S. 2 f.). Es wurden die Akten der KESB sowie die Akten des Bezirksrates (BR-act. 8/1-30, KESB- act. 9/1-158) beigezogen (act. 5). Ebenso wurden die zusätzlichen Akten der KESB betreffend C._____ (KESB-act. 18/159-223), sodann die Akten betreffend E._____ (KESB-act. 19/1-305) und D._____ (KESB-act. 20/1-302) beigezogen. Es fand am 4. Juli 2023 eine Instruktionsverhandlung mit Befragung der Parteien statt (Prot. S. 3-32). Die Beschwerdeführerin liess der Kammer den monatlichen Medikamentenpass, die Ergebnisse des Drogentests und Zwischenberichte der sozialpädagogischen Familienbegleitung zukommen. Auf die einzelnen Berichte, ist soweit für die Entscheidfindung erforderlich, an gegebener Stelle einzugehen. Am 1. November 2023 ging der Bericht der Beiständin I._____ vom 30. Oktober 2023 ein (act. 41). Der Bericht ist den Parteien mit dem Entscheid zur Kenntnis- nahme zuzustellen. Das Verfahren ist spruchreif. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner sich anlässlich der Anhörung vom 4. Juli 2023 mit den Anträ- gen der Beschwerdeführerin einverstanden erklärte, weshalb von der formellen Einholung einer Beschwerdeantwort abgesehen worden ist. II.

1. Kern der Auseinandersetzung vor Obergericht ist der Entzug des Aufent- haltsbestimmungsrechts bzw. die Wiedereinräumung des Aufenthaltsbestim- mungsrechts als Teil der elterlichen Sorge an die Beschwerdeführerin. Die Be- schwerdeführerin will C._____ in ihrer Obhut haben. Der Beschwerdegegner hat

- 5 - keine elterliche Sorge über C._____ (gehabt). Festzuhalten ist, dass er mit der Rückplatzierung von C._____ zur Mutter und damit mit der Wiedereinräumung des Aufenthaltsbestimmungsrechts an sie ausdrücklich einverstanden ist (Prot. S. 30).

2. Gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB setzt der Entzug der elterlichen Obhut voraus, dass der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann. Die Dauer dieser Kindesschutzmassnahme richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzel- falles. Sie ist aufzuheben bzw. abzuändern, wenn sie nicht mehr geboten ist. Art. 8 Abs. 1 EMRK garantiert jedermann die Achtung seines Familienlebens, in das gemäss Abs. 2 nur unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips eingegriffen werden darf. Dieses Prinzip, das auch Art. 310 Abs. 1 ZGB inhärent ist, ist ver- letzt, wenn die Massnahme länger als notwendig aufrechterhalten wird (u.a. BGer vom 15. April 2002, 5P.116/2002 E. 4.3). 3.1. Die dem Entscheid vom 27. Oktober 2022 zugrunde liegenden Verhältnisse sind zusammengefasst wie folgt zu beschreiben: D._____ und E._____ haben sich zum damaligen Zeitpunkt bereits seit rund 20 Monaten im F._____ befunden. Die Gefahr der Entfremdung der Mutter von D._____ und E._____ war durch die Besuchsregelung, welche auch Übernachtungen bei der Mutter vorsah, zwar ge- bannt, und im Verlaufe des Jahres 2022 wurde auf die Rückplatzierung der bei- den Kinder hingearbeitet. Das Abholen und Bringen der Kinder (mit den öffentli- chen Verkehrsmitteln ohne Direktverbindung [Prot. S. 6]), das mit dem Holen und Bringen verbundene Ausbalancieren der Emotionen, die fehlende Regelmässig- keit eines Alltages mit den Kindern und die verschiedenen zu erfüllenden Aufga- ben bei nicht guten finanziellen Verhältnissen forderte und fordert der Beschwer- deführerin allerdings viel ab (Prot. S. 4 ff.). Am tt.mm.2022 kam C._____ mit dem Down-Syndrom zur Welt, weshalb er von Anfang an spezifische Bedürfnisse gehabt hat, auf welche sich die Beschwerde- führerin nach seiner Geburt vorzubereiten hatte. In der Zeit nach der Geburt von C._____ im mm.2022 ging es der Beschwerdeführerin zunehmend psychisch nicht gut, was sie damals selbst bemerkt und zugegeben hatte (Prot. S. 15, act. 2 Rz 41, act. 25/17 S. 2, KESB-act. 97, act. 105, act. 129). Vor der Kammer führt

- 6 - die Beschwerdeführerin an mehreren Stellen aus, dass der grösste Belastungs- faktor für sie die Abwesenheit der Kinder sei, und nicht deren Anwesenheit (act. 2 Rz 95, Prot. S. 7 ff.). Am 21. August 2022 präsentierte sich eine ähnliche Ausgangslage wie am 6. Feb- ruar 2021 (act. 20/20); damals hatte die Eskalation zur Folge, dass D._____ und E._____ fremdplatziert wurden (Prot. S. 13 f.). Die Beschwerdeführerin konsu- mierte auch am 21. August 2022 Bier, Wein und Cannabis (KESB-act. 104 S. 3). Alkohol- und Drogenkonsum haben einen Einfluss auf die psychotischen Schübe der Mutter. Vage Suizidäusserungen sind am 21. August 2022 einem immer deut- lich zu Tage getretenen Verfolgungswahn, umgebracht zu werden gewichen, und die Beschwerdeführerin war gemäss Polizeiprotokoll bereit, in die PUK eingewie- sen zu werden, weil sie wusste, dass sie Hilfe braucht (KESB-act. 117 S. 3). Die Beschwerdeführerin hatte den damals vier Monate alten C._____ im Einkaufsla- den bei anwesenden Gästen gelassen und auf die gegenüberliegende Strassen- seite gewechselt. Gemäss Darstellung der Beschwerdeführerin habe sie C._____ der Ladenbesitzerin und Bekannten, Frau J._____, übergeben, um C._____ in Si- cherheit zu wissen, bevor sie nach Hause gegangen sei (Prot. S. 17; vgl. zu den unterschiedlich geschilderten Geschehnissen [vor dem Polizeieinsatz] am 21. Au- gust 2022 act. 7 S. 12-15). Später am Tag wurde die Beschwerdeführerin (zum 6. Mal; act. 25/16 S. 1) per fürsorgerischer Unterbringung durch den SOS-Arzt bei einem manisch-psychotischen Zustandsbild vor dem Hintergrund einer bekannten bipolaren Störung in die PUK eingewiesen (act. 25/16). Während des fünfwöchi- gen Aufenthaltes in der PUK vermochte sich die Beschwerdeführerin zu stabilisie- ren. Unter der Medikation und dem Verzicht auf Cannabiskonsum zeigte sich ge- mäss Austrittsbericht der PUK vom 18. Oktober 2022 eine schnelle Besserung des manischen Zustandsbilds (act. 25/16 S. 2). Die Beschwerdeführerin wurde bei fehlenden Aspekten einer Selbst- oder Fremdgefährdung am 23. September 2022 aus der PUK entlassen, mit Empfehlungen für medikamentöse, soziale und psychotherapeutische Behandlungen bzw. Massnahmen (act. 25/16 S. 2 f.). 3.2. Die KESB begründete den Entzug der Obhut mit Entscheid vom 27. Oktober 2022 vor allem mit der fehlenden Einsicht der Beschwerdeführerin in ihre Krank-

- 7 - heit. Dies führe dazu, dass ein Alkohol- und Drogenkonsum erneut einen psycho- tischen Schub, ähnlich eines solchen wie am 21. August 2022, auslösen könnte, welcher C._____ hilflos zurücklassen würde. Es sei abzuklären, ob sich der Ge- sundheitszustand der Mutter durch die empfohlenen Behandlungen wieder (und weiter) zu stabilisieren vermöge, so dass das Risiko für C._____, einer Gefähr- dung im Haushalt der Mutter ausgesetzt zu sein, als gering eingeschätzt werden könne (KESB-act. 147 S. 7). Der Bezirksrat konstatierte eine sehr erfreuliche und stabile Entwicklung des (Ge- sundheits-)Zustandes der Beschwerdeführerin (act. 7 S. 20 unten), vermerkte po- sitiv die Motivation der Beschwerdeführerin zur Depotmedikation, welche aber durch das Herunterspielen des Drogenkonsums als Gefährdungsfaktor wieder kompensiert werde (act. 7 S. 21). Insgesamt kam der Bezirksrat im angefochte- nen Entscheid vom 13. April 2023 zum Schluss, dass eine Rückplatzierung von C._____ verfrüht wäre und nicht vertretbar erscheine (act. 7 S. 21 unten). Die Be- schwerdeführerin habe zunächst im Rahmen der Besuche über eine gewisse Zeit zu beweisen, dass sie über genügend Stabilität für eine Rückplatzierung von C._____ verfüge. Verlaufe die Entwicklung weiterhin positiv, sei die Angelegen- heit neu zu beurteilen (act. 7 S. 22). 4.1. Der Entscheid der KESB vom 27. Oktober 2022 und insbesondere der Ent- scheid des Bezirksrates vom 13. April 2023 wollten für C._____ konstante Ver- hältnisse. Die Obhutsfrage ist immer anhand der jeweils aktuellen Verhältnisse zu beurteilen. Aus heutiger Warte interessiert demnach die Frage, ob die seit Sep- tember 2022 stattgefundene Entwicklung heute eine Fremdplatzierung von C._____ noch zulassen würde. Die Beschwerdeführerin will C._____ in ihrer Obhut haben. Die Haltung des Be- schwerdegegners ist dahingehend wiederzugeben, dass er C._____ bei der Mut- ter wissen will. Der Beschwerdegegner freut sich über C._____, und er möchte als Vater präsent sein und der Mutter zur Seite stehen (Prot. S. 28). 4.2. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin als Mutter die vertraute Be- zugsperson von C._____ (geblieben) ist, die C._____ fürsorglich, herzlich und mit

- 8 - Empathie behandelt. Die Betreuung ihrer Kinder ist der alleinerziehenden Be- schwerdeführerin (bei knappen finanziellen Verhältnissen) gut gelungen. Die Kin- der waren bei Eintritt in den F._____ gesund und gut entwickelt (KESB-act. 13 S. 36). Die Mutter leidet unter einer bipolaren affektiven Störung. Unbehandelt kann sich diese Krankheit sehr negativ auf die Erziehungsfähigkeit auswirken (KESB-act. 13 S. 35). Wie gesehen und die Vorfälle vom 6. Februar 2021 und vom 21. August 2022 zeigen, ist bei depressiven, manischen oder psychotischen Zuständen da- von auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, als verlässliche, berechenbare und verfügbare Bezugsperson für ihre Kinder da zu sein (KESB- act. 13 S. 37). Die Beschwerdeführerin war nicht immer konsequent behand- lungseinsichtig und bereit, eine Therapie zu machen. Sie ist mit mehr oder weni- ger langen Unterbrüchen seit 2017 bei Dr. med. H._____ in psychiatrischer Be- handlung (KESB-act. 13 S. 26, Prot. S. 9). In der Vergangenheit, das heisst vor der letzten fürsorgerischen Unterbringung im August 2022, wurden aber, wie der Bezirksrat zu Recht erwähnt, immer wieder Behandlungsabsprachen nicht einge- halten, und die Einnahme der Medikamente erfolgte nicht lückenlos. Auch gab die Beschwerdeführerin in der Anhörung vor der Kammer auf Frage zu, dass sie im August 2022 erneut Cannabis konsumierte (Prot. S. 16), obwohl sie nur wenig vorher zu Protokoll gab, Februar 2021 sei bezüglich Drogenkonsum ein Ausrut- scher gewesen, und sie habe seit dem Vorfall im Februar 2021 (gemeint der Vor- fall vom 6. Februar 2021) mit Kokain und Marihuana aufgehört (Prot. S. 13 unten). So hielt auch der Beschwerdegegner fest, im Vorfeld des psychotischen Schubs der Beschwerdeführerin am 21. August 2022 habe es Diskussionen gegeben we- gen dem Kiffen und dem "Zeugs" (Prot. S. 27). Seit dem Austritt aus der PUK im September 2022 nimmt die Beschwerdeführerin regelmässig (d.h. monatlich) eine prophylaktisch wirkende Depotmedikation ein und belegt das (act. 2 Rz 97, act. 4/4, act. 11/7). Dr. med. H._____ bescheinigt mehrfach für die Zeit ab November 2022 bis heute, dass die Beschwerdeführerin unter regelmässigen Injektionen mit Abilify stabil und symptomfrei geblieben ist (Prot. S. 9, act. 16/8, act. 22/12, act. 22/13, act. 27/27, act. 29/36, act. 37,

- 9 - act. 43/39). Das Medikament wirkt bekanntlich stimmungsstabilisierend, antipsy- chotisch und prophylaktisch bezüglich manischer und depressiver Phasen (act. 2 Rz 97, Prot. S. 9). Dr. med. H._____ hält mit Schriftsatz vom 26. Juni 2023 fest, dass es sich bei der bipolaren Affektstörung um ein chronisches Leiden handle, welches sich aber, wie der vorliegende Fall zeige, relativ gut behandeln lasse (act. 22/12). In einem Ende Juni 2023 vorgenommenen Drogenscreen (Urintest) waren alle Werte negativ (act. 22/14). Die Beschwerdeführerin nimmt seit Oktober 2022 wöchentlich die Unterstützung der Psychiatrie-Spitex in Anspruch und erhält so die von der Gutachterin (Kinderpsychologisches Gutachten betr. D._____ und E._____, vom 17. Dezember 2021, KESB-act. 13 S. 36) geforderte Psychoeduka- tion (act. 2 Rz 101, act. 4/5, Prot. S. 8). Der Spitex Mitarbeiter K._____ erlebt die Beschwerdeführerin als stabil und im Umgang mit den Kindern als fürsorglich und adäquat (act. 4/5, act. 16/9). Weiter gibt die Beschwerdeführerin an, sie habe für den Notfall die Handynummer von Dr. med. H._____ (Prot. S. 8). Der Zwischen- bericht der (die Mutter relativ intensiv aufsuchenden) sozialpädagogischen Fami- lienbegleitung vom 30. März 2023 konstatiert, dass die Mutter auf die Bedürfnisse der Kinder eingehe. Die Mutter gestalte die Besuche von C._____ (und auch die- jenige von D._____ und E._____) mit viel Zuneigung. Sie bringe Geduld auf, wenn C._____ viel Zeit brauche, um den Brei zu essen. Auch der Vater zeige C._____ viel Zuwendung. Der Umgang der Eltern von C._____ sei respektvoll und unterstützend (act. 25/17 S. 2 f., act. 25/18 S. 2). Im Zwischenbericht der so- zialpädagogischen Familienbegleitung vom 3. Juli 2023 halten die Familienberate- rinnen L._____ und M._____ zusätzlich fest, dass es der Mutter schwer falle, den besonderen Förderbedarf von C._____ angesichts der Trisomie 21-Erkrankung zu erkennen, sie halten aber gleichzeitig fest, dass die Mutter einen liebevollen Um- gang mit ihren Kindern habe und offen für die Unterstützung durch die Familien- begleitung sei, und dass die Mutter Fragen stelle und Anregungen annehme (act. 25/18 S. 2). Die Eltern würden (als Beispiel verstanden) die Erläuterungen der Physiotherapeutin aufnehmen und die Informationen so gut als möglich umsetzen und an den F._____ weiterleiten. Die Familienbegleitung empfiehlt daher, die Physiotherapie von C._____ durch die Eltern unbegleitet weiterzuführen (act. 25/17 S. 4).

- 10 - 4.3. Die per 23. Mai 2023 neu eingesetzte Beiständin I._____ machte in ihrem Bericht vom 30. Oktober 2023 (act. 41) zunächst darauf aufmerksam, dass der F._____ einen Ort für C._____ mit weniger wechselnden Betreuungspersonen und mit genügen Zeit für ihn und seine Versorgung und Förderung wünsche. Ideal sei nach Auffassung des F._____s eine sozialpädagogische Pflegefamilie mit dem nötigen Fachwissen und den entsprechenden Ressourcen (act. 41 S. 1 un- ten). Die Fachpersonen im F._____ hätten sich gegen eine Rückplatzierung von C._____ zur Mutter ausgesprochen, weil sie befürchten würden, dass die Mutter die Bedürfnisse von C._____ nicht vollumfänglich befriedigen könne, die nötige Förderung nicht gewährleiste und es für die Mutter schwierig werde, den Über- blick über die vielen notwendigen Termine für C._____ zu haben (act. 41 S. 2 oben). Die Beiständin erachtet angesichts der Situation von C._____ im F._____ bzw. der möglichst raschen Suche nach einer Anschlusslösung eine Rückplatzierung von C._____ zur Mutter seinem Wohl und seiner weiteren guten Entwicklung zu- träglicher als die Umplatzierung von C._____ an einen neuen Ort. Eine Einge- wöhnung in einer anderen Institution oder bei einer Pflegefamilie würde für C._____ eine grosse Belastung bedeuten. Zudem sei unklar, wie lange der Bube am neuen Ort bleiben könne. Ein gegebenenfalls weiterer Verlust von Bezugsper- sonen wäre für C._____ fatal (act. 41 S. 3 f.). Die Beiständin empfiehlt unter Hin- weis auf die nun seit einem Jahr stabilen Verhältnisse bei der Mutter eine Rück- platzierung von C._____ zur Mutter (act. 41 S. 4). 4.4. Um das Bild zu vervollständigen ist in Erinnerung zu rufen, dass die KESB mit den kürzlich erfolgten Entscheiden vom 5. Oktober 2023 (act. 38/1 und act. 38/2) die Rückplatzierung von D._____ und E._____ zur Mutter ablehnte. Die Be- gründung der KESB lautet zusammengefasst dahingehend, dass bei einer Rück- platzierung nur von D._____ und E._____ die verschiedenen Termine von C._____ hinzukommen würden, für welche sich die Mutter die Zeit freihalten müs- se (act. 38/1 S. 16, act. 38/2 S. 16). Die KESB attestierte der Mutter nach der Kri- se von August 2022 ein Umdenken und ein Umhandeln, erachtete die Situation bei der Mutter derzeit aber als zu wenig gefestigt, um D._____ und E._____ zur

- 11 - Mutter zurückzuplatzieren (act. 38/1 S. 14 ff., act. 38/2 S. 14 ff.). Die KESB zog es vor, die Besuche von D._____ und E._____ bei der Mutter auszudehnen, um Be- lastungssituationen zu trainieren und erneute Krisen möglichst zu vermeiden (act. 38/1 S. 17 oben, act. 38/2 S. 17 oben). D._____ und E._____ sollen deshalb je- des Wochenende von Freitag, 17 Uhr, bis Sonntag, 17 Uhr, E._____ zusätzlich jeden zweiten Montag, bei der Mutter sein. Zudem sollen die beiden Buben in al- len Schulferien je eine Woche bei der Mutter sein. Gemäss KESB könne bei ei- nem positivem Verlauf der Besuche die Rückplatzierung von D._____ und E._____ auf den Sommer 2024 geplant werden (act. 38/1 S. 17 oben, act. 38/2 S. 17 oben). Die Kammer weiss nicht, ob die Beschwerdeführerin die beiden Entscheide der KESB vom 5. Oktober 2023 beim Bezirksrat angefochten hat. Jedenfalls steht aufgrund der soeben beschriebenen Ausgangssituation fest, dass die Beschwer- deführerin bei einer Rückplatzierung von C._____ sich einstweilen während der Woche vor allem auf C._____ wird konzentrieren können. 4.5. Es ist richtig, dass die Beschwerdeführerin bei einem psychotischen Schub die speziellen und verschiedensten Bedürfnisse von C._____ nicht mehr würde erkennen können. Wie gesehen, sorgt die Beschwerdeführerin aber mit der De- potmedikation vor, dass die Auswirkungen der Krankheit gebannt sind. Im Wissen darum, dass die Beschwerdeführerin bislang nicht nur von der Beiständin, son- dern insbesondere auch von den Verantwortlichen des F._____s bei der Wahr- nehmung von Terminen unterstützt worden ist, kann aber doch davon ausgegan- gen werden, dass die Mutter auch ohne die Fachpersonen des F._____s imstan- de ist, dem erhöhten Betreuungs- und Förderbedarf von C._____ und den ent- sprechenden Terminen nachzukommen. Die medizinischen Unterlagen zeichnen, soweit diesbezüglich überhaupt aussagekräftig, ein Bild einer grundsätzlich ver- lässlichen Mutter (act. 25/19-24). Jedenfalls fällt in den Unterlagen nicht auf, dass die Beschwerdeführerin etwa unpünktlich zu Terminen oder Besprechungen er- schienen ist. Die Beschwerdeführerin holte C._____ pünktlich im F._____ ab und brachte ihn auch verlässlich wieder zurück. Die erfolgte Abklärung ergab keine kognitiven Einschränkungen der Mutter, die es ihr bspw. grundsätzlich schwer

- 12 - machen würde, Termine wahrzunehmen. Die Situation der Mutter hat sich stabili- siert und zeigt Kontinuität. Möglicherweise unterschätzt die Beschwerdeführerin aber, was die Rückplatzie- rung von C._____ mit seinen nicht weniger werdenden Sonderbedürfnissen für ih- ren Alltag mit sich bringt. Die Erziehung und Betreuung von C._____ wird der Be- schwerdeführerin, neben der Betreuung von D._____ und E._____ an den Wo- chenenden und der Führung eines Haushaltes, viel abverlangen. Infolge Umbau der Liegenschaft steht ab Mitte 2024 ein Wohnungswechsel an (act. 22/11, act. 46/40), was von der Beschwerdeführerin zusätzlich viel verlangen wird. Die Beschwerdeführerin wird eine neue Wohnung für sich und die Kinder finden müs- sen. Dabei und bei weiteren künftigen Schwierigkeiten wird es an der Mutter sein, nötigenfalls die erforderliche Unterstützung im verwandtschaftlichen oder profes- sionellen Kreis anzufordern. Die Beschwerdeführerin möchte den Kindern zuliebe ihren Zigarettenkonsum reduzieren (Prot. S. 12). Die Beschwerdeführerin raucht zur Beruhigung pro Abend gegenwärtig zwei bis drei Joints von CBD (Prot. S. 11). Auch wenn der Konsum von CBD Angaben der Beschwerdeführerin zufolge mit Dr. med. H._____ abgesprochen ist und als nicht schädlich beurteilt wird, so fragt sich aus Laiensicht, ob das Rauchen von Joints (CBD) aufgrund der Vorgeschich- te für die Beschwerdeführerin nicht das Risiko beinhaltet, in einer schwierigen Si- tuation zu Joints (THC) zu greifen. Entscheidend wird aber die konsequente Wei- terführung der Medikation sein. Es ist der Beschwerdeführerin deshalb die Wei- sung zu erteilen, bei Dr. med. H._____ die Depotmedikation fortzusetzen. Der Beiständin ist die Aufgabe zu erteilen, die Medikamentenverabreichung zu über- wachen. Massgeblich ist sodann die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin C._____ zu regelmässigen und verschiedenen ärztlichen Terminen, zur heilpädagogischen Frühförderung, zur Physiotherapie und zur Logopädin zu bringen hat. Die Mutter ist wegen aller dieser mit C._____ wahrzunehmenden Terminen sozusagen unter Beobachtung von Ärzten und weiteren Fachpersonen. Würde die Mutter die Ter- mine und Besprechungen nicht mehr verlässlich oder engagiert wahrnehmen, wä- re das dann sehr labile familiäre Gefüge nach aussen sofort sichtbar, und die mit

- 13 - C._____ befassten Drittpersonen könnten in den Verlauf eingreifen. Sodann un- terstützt die sozialpädagogische Familienbegleitung neben der Beständin I._____ weiterhin die Beschwerdeführerin im Umgang mit ihren drei Kindern. Sie sieht in die Familie hinein und kann der Beschwerdeführerin Möglichkeiten zeigen, sich und ihre drei kleinen Kinder aufzufangen. 4.6. Hinzu kommt Folgendes: Die im August 2022 angeordnete Platzierung von C._____ im F._____ bei seinen beiden älteren Brüdern war als Krisenintervention und offenbar von Anfang an nicht als Ort für eine langfristige Platzierung von C._____ gedacht (act. 41 S. 1). Die Leiterin des F._____s kontaktierte im Juni 2023 laut dem Bericht der Beiständin vom 30. Oktober 2023 (act. 41) sie, die Bei- ständin, und teilte ihr mit, C._____ könne nicht mehr länger bei ihnen auf der Wohngruppe betreut werden, und es müsse so schnell wie möglich eine An- schlusslösung gefunden werden (act. 41 S. 1). C._____ habe (nur) deshalb länger im F._____ bleiben können, weil der F._____ auf der Kindergruppe u.a. einen Platz weniger besetzt habe. Nun wünsche die Leitung des F._____s aber einen anderen Ort für C._____ mit weniger wechselnden Betreuungspersonen und mit genügend Zeit für C._____ und seine Versorgung und Förderung. Wichtig sei zu- dem zu erwähnen, dass C._____ aufgrund seiner medizinischen Themen von ei- ner Person begleitet und betreut werden müsse, die den Überblick über all seine medizinischen Angelegenheiten habe und dafür die volle Verantwortung über- nehme. Die Fachpersonen des F._____s befürchten, dass, wie bereits erwähnt (E. 4.3.), die Mutter die Bedürfnisse von C._____ nicht vollumfänglich befriedigen könne, die nötige Förderung nicht gewährleiste, und es für die Mutter schwierig werde, den Überblick über die notwendigen Termine für C._____ zu haben, wes- halb sie gegen eine Rückplatzierung von C._____ zur Mutter seien (act. 41 S. 2). Die erzieherischen Fähigkeiten der Mutter sind grundsätzlich vorhanden. Die Mut- ter hat C._____ gerne und, wie auch der Vater, Interesse an C._____. Ein enga- gierter und grundsätzlich verantwortungsbewusster Umgang der Mutter mit C._____, der in vielerlei Hinsicht keiner Anleitung bedarf, ist unbestritten. Die mehr als ein Jahr lang andauernde Distanz zufolge der Fremdplatzierung tat der Beziehung keinen Abbruch, und es ist von einer tragfähigen Beziehung der Mutter

- 14 - zu C._____ zu sprechen. Es wurde nicht dargetan, und es ergeben sich auch kei- ne Hinweise aus den Akten, dass es während der Aufenthalte der Kinder bei der Mutter während den letzten 12 Monaten zu (grösseren) Problemen gekommen ist, was dafür spricht, dass die Mutter in der Lage ist, ihre Kinder zu betreuen und zu erziehen. Die Mutter hat Zeit, und sie hat C._____ gerne und kann ihm Gebor- genheit geben, was sehr wichtig für C._____ ist. Es wurde bereits erwähnt, dass der Mutter die Handhabung der Termine zugetraut werden kann, und im Übrigen C._____ quasi unter Beobachtung von Drittpersonen steht (E. 4.5.). Zu betonen ist in diesem Zusammenhang weiter, dass eine Beistandschaft für C._____ be- steht, und die Beiständin die Beschwerdeführerin unterstützt bei der Koordination. Die Beiständin hat u.a. die Aufgaben, um das medizinische Wohl von C._____ besorgt zu sein, den involvierten Fachpersonen als Ansprechperson zur Verfü- gung zu stehen und den Informationsfluss unter den involvierten Fachpersonen und die Koordination der notwendigen Hilfeleistungen sicherzustellen (act. 7 S. 36 Dispositivziffer III.; E. 4.5.). Die Beschwerdeführerin ist mit einer Konkretisierung bzw. Erweiterung der Aufgaben der Beiständin zwecks Sicherstellung der Koordi- nation einverstanden, etwa dergestalt, dass die Beiständin einen Kalender führt (act. 28 Rz. 28). Eine Umplatzierung von C._____, wie bis anhin weg von seiner Mutter und neu auch weg von seinen Brüdern, die ihn sehr gerne haben, an einen

- erst noch ausfindig zu machenden - Drittort, um Gewissheit über die medizini- sche und andere Versorgung bzw. Förderung von C._____ zu haben, ist als nicht mit dem Wohl von C._____ vereinbar zu erachten.

5. Schlussfolgernd aus allen diesen Erwägungen ist keine Gefährdung im Sin- ne von Art. 310 ZGB von C._____ anzunehmen, wenn er (wieder) unter der Ob- hut der Mutter steht. Die Gefährdung von C._____, die im August 2022 Anlass zur Wegnahme des damals 4 Monate alten Buben von der Mutter gab, besteht nicht mehr in einer Weise, dass der Gefährdung nicht mit anderen, weniger einschnei- denden (und bereits bestehenden) Kindesschutzmassnahmen als mit einer Fremdplatzierung begegnet werden kann. Die Beschwerdeführerin hat (zusammen mit dem Vater von C._____) die Verant- wortung für C._____ zu übernehmen und wird zeigen müssen, dass sie imstande

- 15 - ist, den Alltag für C._____ kindswohlverträglich zu gestalten. Dazu gehört auch, dass sie die Depotmedikation fortsetzt und eigenverantwortlich Unterstützung holt, falls sie mit gewissen Situationen überfordert ist. Die Beschwerdeführerin wird an ihrer zukünftigen Erziehungsfähigkeit gemessen.

6. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass bereits mit Entscheid der KESB vom 5. Oktober 2023 (act. 38/3) die Kontakte von C._____ zu seiner Mutter festgelegt wurden. Diese gelten bis zur Rückkehr von C._____ zu seiner Mutter weiter. III.

1. Neben der Kindesschutzmassnahme der Fremdplatzierung gemäss Art. 310 ZGB besteht seit 31. März 2022 die Kindesschutzmassnahme einer Beistand- schaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB (act. 50). Die Beschwerdeführerin stellt keinen Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB, vielmehr beantragt sie sinngemäss eine Anpassung der Aufgaben der Beiständin an die neuen Gegebenheiten bei einer Rückplatzierung (act. 2 S. 20 f., act. 28 S. 5). Zusammengefasst soll die Beiständin im Hinblick auf die Rückplatzierung von C._____ das Notwendige vorkehren.

2. Die Aufgaben der Beiständin sind im angefochtenen Entscheid der KESB vom

27. Oktober 2022 in Dispositivziffer 3 und im angefochtenen Entscheid des Be- zirksrates vom 13. April 2023 in Dispositivziffer III. geregelt (KESB-act. 147 S. 10, act. 7 S. 36). Diese Aufgaben sind an die neue Situation anzupassen. Die Beiständin soll der Beschwerdeführerin Hilfe geben in erzieherischen Belan- gen von C._____, die Mutter, falls angebracht, auf Besuche von C._____ in einer Tagesstätte aufmerksam machen und (andere) unterstützende Angebote in die Wege zu leiten. Die Beiständin, welche bereits mit der Aufgabe betraut ist, um das medizinische Wohl von C._____ besorgt zu sein, soll mit der damit zusam- menhängenden und zusätzlichen Aufgabe beauftragt werden, zusammen mit der Beschwerdeführerin einen Kalender mit den anstehenden Terminen und Kontrol- len von C._____ zu führen und die Teilnahme der Beschwerdeführerin an Be-

- 16 - sprechungen mit den Ärzten zu überwachen. Schliesslich ist der Beiständin die Aufgabe zu erteilen, die Medikamentenverabreichung zu überwachen (E. 4.5.). Wie bisher hat die Beiständin die Kompetenz, die Familienbegleitung sicherzustel- len sowie für deren Finanzierung besorgt zu sein. IV.

1. Nach der Rückplatzierung von C._____ zur Mutter nach N._____, steht fest, dass die für N._____ zuständige Kindesschutzbehörde Horgen zuständig ist für Kindesschutzmassnahmen (Art. 315 ZGB). Die bisher zuständige KESB Zürich und die für N._____ zuständige KESB Horgen werden sich über die Führung bzw. Übertragung der Beistandschaft abzusprechen haben. Art. 315 ZGB regelt die örtliche Zuständigkeit zur Anordnung von Kindesschutz- massnahmen. Auf die Übertragung bereits angeordneter Kindesschutzmassnah- men ist diese Bestimmung in Anwendung von Art. 442 Abs. 5 i. V. m. Art. 314 Abs. 1 ZGB sinngemäss anzuwenden. Im Erwachsenenschutzrecht ist vorge- schrieben, dass beim Wechsel des Wohnsitzes einer Person, für die eine Mass- nahme besteht, die Behörde am neuen Ort eine bestehende Massnahme ohne Verzug übernimmt, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen (Art. 442 Abs. 5 ZGB). Ein Beistandswechsel ist indes trotz Wohnsitzwechsels nicht gene- rell zwingend. Wenn es sich bspw. um einen privaten Mandatsträger mit einem Vertrauensverhältnis zur verbeiständeten Person handelt, kann und soll dieser Mandatsträger nach Möglichkeit auch von der KESB am neuen Wohnort einge- setzt werden. Unter Umständen (mit besonderen Abrechnungsmodalitäten) ist das auch bei Berufsbeiständen möglich und gegebenenfalls angezeigt. Das Vor- schlagsrecht gemäss Art. 401 Abs. 1 ZGB gilt nicht nur bei der Massnahmener- richtung, sondern auch bei der Massnahmenübertragung (vgl. zum Ganzen: "Übernahme einer Massnahme des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts nach Wohnsitzwechsel [Art. 442 Abs. 5 ZGB]", Empfehlung der KOKES vom März 2015 in: ZKE 2/2016 S. 167 ff.). Die seit Mai 2023 für C._____ amtierende Beiständin I._____, c/o Sozialzentrum …, Zürich, ist Beiständin auch von D._____ und E._____. Die Beurteilung der

- 17 - Fremdplatzierung von D._____ und E._____ ist möglicher- und vermutungsweise vor Bezirksrat pendent, und I._____ in ihrer Funktion als Beiständin der beiden Buben bis auf Weiteres im Amt. Beiständin I._____ hat sich auch für C._____ während der letzten fünf Monate in den Fall eingearbeitet (vgl. Prot. S. 6). Es liegt im Interesse der Betroffenen, insbesondere auch der Kinder, wohl aber auch der Behörden, dass die amtierende Beiständin die Beistandschaft für C._____ zu- sammen mit derjenigen für die beiden Brüder weiter führen kann. Zu betonen ist, dass die Beschwerdeführerin möglicherweise aus dem Bezirk Horgen wegziehen muss, weil sie die von ihr bewohnte Wohnung, wie bereits erwähnt, per Mitte 2024 infolge Umbau der Liegenschaft verlassen muss. Dies würde möglicher- weise einen erneuten Wechsel der Beistandsperson bedeuten. Es liegt letztlich aber im Zuständigkeitsbereich der übertragenden und übernehmenden Kindes- schutzbehörden, sich über die Führung bzw. Übertragung der Beistandschaft ab- zusprechen. V. Es bleibt die Kosten- und Entschädigungsregelung.

1. Da die Eltern obsiegen, sind keine Kosten für das obergerichtliche Be- schwerdeverfahren zu erheben (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In diesem Sinn ist das Ge- such der Parteien um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der Befreiung von Gerichtskosten gegenstandslos geworden (act. 2 S. 2, Prot. S. 31). 2.1. Mangels gesetzlicher Grundlage ist der Beschwerdeführerin keine Entschä- digung (aus der Staatskasse) zuzusprechen. Der Beschwerdeführerin ist für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren, wie verlangt, die unentgeltliche Rechts- pflege im Sinne der Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Per- son von Rechtsanwältin MLaw X._____, O._____ GmbH, zu bewilligen (act. 2 S. 2, S. 22 f.). Die Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit ergibt sich aus dem Prozessausgang (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist glaubhaft gemacht (act. 2 S. 22 f., act. 4/6). Der Beizug einer Rechtsvertretung ist angesichts der Tragweite der sich stellenden Frage (Wiedererteilung des Auf-

- 18 - enthaltsbestimmungsrechts) als notwendig im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO zu erachten. Die Festsetzung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Be- schwerdeführerin bleibt einem späteren Zeitpunkt vorbehalten (vgl. § 23 Abs. 2 AnwGebV). Der guten Ordnung halber ist darauf hinzuweisen, dass für die Fest- setzung der Entschädigung kein Stundenansatz massgeblich ist, sondern die Re- gelungen von § 5 Abs. 1 AnwGebV massgeblich sind. 2.2. Der Beschwerdegegner hat keine Entschädigung verlangt, und es wären ihm auch keine entschädigungspflichtigen Aufwände entstanden.

3. Die KESB auferlegte in ihrem Verfahren eine Entscheidgebühr von Fr. 1'875.-

- je zur Hälfte beiden Eltern; aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspfle- ge wurden die Kosten einstweilen für beide Parteien auf die Staatskasse genom- men (KESB-act. 147 S. 10 Dispositiv-Ziffer 4). Der Bezirksrat auferlegte in seinem Entscheid vom 13. April 2023 die Kosten für sein Verfahren im Betrag von insge- samt Fr. 1'800.-- im Umfang der Hälfte der Beschwerdeführerin, nahm aber den Betrag zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse. Der Restbetrag von Fr. 900.-- wurde definitiv auf die Gerichtskas- se genommen (act. 7 S. 36 Dispositivziffer IV.). Heute obsiegen die Eltern in der Frage der Rückplatzierung von C._____ zur Mutter, weshalb ihnen aus diesem Grund auch für die Verfahren vor der KESB und dem Obergericht grundsätzlich keine Kosten auferlegt werden sollen (Art. 106 ZPO). Das Gericht kann in den in Art. 107 ZPO erwähnten Fällen, darunter in familienrechtlichen Verfahren, aber von den Verteilgrundsätzen abweichen. Vorliegend rechtfertigt es sich, die Kos- ten- und Entschädigungsfolgen der KESB und des Bezirksrates zu bestätigen. Die Parteien haben den Grund für die Fremdplatzierung von C._____ gesetzt (vgl. Prot. S. 16 f., S. 27), und erst heute kann der Antrag auf Rückplatzierung von C._____ gutgeheissen werden, dies aufgrund der notwendigerweise zu erproben- den Besuche während des letzten Jahres, deren Regelung den Behörden und dem Gericht über einen längeren Zeitraum Aufwand verursacht hat. VI.

- 19 - Die bundesgerichtliche Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wir- kung (Art. 103 Abs. 1 BGG). Ausnahmsweise kommt der Beschwerde an das Bundesgericht aufschiebende Wirkung zu (Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG). Das Bun- desgericht hat den Charakter eines Gestaltungsurteils für den Entscheid über Kindesschutzmassnahmen verneint (BGer 5A_94/2007 vom 31. Mai 2007 Erw. D.). Vorliegend geht es bei der Einschränkung der elterlichen Sorge der Mutter der Sache nach um Kindesschutzmassnahmen, weshalb der Charakter als Ge- staltungsurteil im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG zu verneinen ist. Letztlich wäre es aber Sache des allfällig angerufe- nen Bundesgerichts, hierüber zu entscheiden. Es wird beschlossen:

1. Der Beschwerdeführerin wird in der Person von Rechtsanwältin MLaw X._____, … [Adresse] eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Die Be- schwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht im Sinne von Art. 123 ZPO aufmerksam gemacht.

2. Das Gesuch der Parteien um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von der Befreiung von Gerichtskosten wird abgeschrieben.

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird weiter beschlossen:

1. Es wird davon Vormerk genommen, dass bereits mit Urteil des Bezirksrates vom 13. April 2023, Dispositivziffer II., die Beschränkung der elterlichen Sor- ge der Beschwerdeführerin in medizinischen Belangen von C._____ gemäss Dispositivziffer 2 des Entscheides der KESB vom 27. Oktober 2022 aufge- hoben wurde.

2. Es wird davon Vormerk genommen, dass mit Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich vom 5. Oktober 2023 eine Be- suchsregelung für die Beschwerdeführerin und C._____ festgelegt worden

- 20 - ist. Diese Regelung gilt weiterhin bis zur Rückplatzierung von C._____ am

11. Dezember 2023 zur Mutter.

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Der mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich vom 27. Oktober 2022 angeordnete (Dispositivziffer 1) und mit dem Urteil des Bezirksrates Zürich vom 13. April 2023 (Dispositivziffer I.) bestätigte Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführerin für C._____, geb. tt.mm.2022, wird aufgehoben, und es wird der Beschwerde- führerin (Mutter) per 30. November 2023 das Aufenthaltsbestimmungsrecht für C._____ wieder eingeräumt. Die Rückplatzierung von C._____ an den Wohnort der Mutter erfolgt per

11. Dezember 2023.

2. Der Beschwerdeführerin wird gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, die monatliche Depotmedikation bei Dr. med. H._____ fortzusetzen.

3. Die Weisung gemäss Urteil des Bezirksrates Zürich vom 13. April 2023, Dis- positivziffer II., wird bestätigt und angepasst, und die Beschwerdeführerin angewiesen, die notwendigen Arzt- und Physiotherapie-Termine für C._____ wahrzunehmen und zusammen mit der Beiständin den Informationsfluss hinsichtlich des Gesundheitszustandes von C._____, insbesondere bezüg- lich notwendiger Medikamente und Diagnosen, unter den involvierten Fach- personen sicherzustellen.

4. Die mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich vom 27. Oktober 2022 bestätigte und angepasste Erziehungs- und Besuchs- rechtsbeistandschaft für C._____ gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB (Dis- positivziffer 3) wird weitergeführt. Im Rahmen der bestehenden Beistand- schaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB werden die Aufgaben der Beiständin neu wie folgt angepasst und umschrieben:

- 21 -

- die Eltern in ihrer Sorge um C._____ mit Rat und Tat zu unterstützen;

- die weitere Pflege, Erziehung und Betreuung von C._____ zu überwa- chen;

- die Weiterführung der bereits installierten Familienbegleitung sicherzu- stellen sowie für deren Finanzierung besorgt zu sein;

- um das medizinische Wohl von C._____ besorgt zu sein, den involvier- ten Fachpersonen als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen und den Informationsfluss unter den involvierten Fachpersonen und die Ko- ordination der notwendigen Hilfeleistungen sicherzustellen;

- mit der Mutter einen Kalender mit den anstehenden Terminen und Kon- trollen von C._____ zu führen, Überwachung der Teilnahme der Mutter an Besprechungen mit den Ärzten;

- gegebenenfalls die Mutter auf Besuche von C._____ in einer Tages- stätte aufmerksam zu machen oder andere zusätzliche Fördermass- nahmen von C._____ in die Wege zu leiten;

- die Einhaltung der Weisungen gemäss Dispositivziffer 2 und 3 an die Beschwerdeführerin zu überwachen;

- gegenüber der KESB ordentlicherweise Bericht zu erstatten.

5. Für das obergerichtliche Verfahren wird keine Entscheidgebühr erhoben.

6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

7. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwäl- tin MLaw X._____, O._____ GmbH, Zürich, wird mit separatem Beschluss für das Verfahren vor der Kammer entschädigt.

8. Die Kostenfestsetzung gemäss Dispositivziffer 4 des Entscheides der Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich vom 27. Oktober 2022 (Entscheid Nr. 6079) und die Kosten- und Entschädigungsfestsetzung ge-

- 22 - mäss Dispositiv-Ziffern IV., V. und VI. des Entscheides des Bezirksrates Zü- rich vom 13. April 2023 (Entscheid Nr. VO.2022.125/3.02.02) werden bestä- tigt.

9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je unter Beilage einer Kopie von act. 41, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich, die Bei- ständin Frau I._____, c/o Sozialzentrum …, sowie an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück.

10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am: