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PQ230026

Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung

Zürich OG · 2023-06-20 · Deutsch ZH
Erwägungen (33 Absätze)

E. 1 Nachdem B._____ (Beschwerdegegner) im Jahr 2014 eine Hirnblutung er- litten hatte, bestellte das Bezirksgericht Kitzbühel dessen Ehefrau, A._____ (Beschwerdeführerin) und nach deren Entlassung mit Beschluss vom 11. No- vember 2017 C._____ (Sachwalter) zum Sachwalter des Beschwerdeführers 1 und betraute ihn mit den Aufgaben, dessen Einkommen und Vermögen zu ver- walten und den Beschwerdegegner vor Behörden und Gerichten zu vertreten (BR act. 3/3-2).

E. 1.1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantonalen Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR). Enthalten diese Gesetze keine Bestim- mungen, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Normen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) und, sofern auch hier keine Re- gelung getroffen wird, sinngemäss die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung (ZPO) subsidiär (Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwerden ge- gen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter In- stanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). Gegenstand im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren können nur Entscheide des Bezirksrats sein.

E. 1.2 Mit der Beschwerde gemäss §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. Art. 450 ff. ZGB können neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung eine Rechtsverletzung, die un- richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Die Be- schwerde ist schriftlich, begründet und mit Anträgen versehen einzureichen (vgl. Art. 450 Abs. 3 ZGB). Sowohl für das Verfahren vor der KESB wie auch vor den Be- schwerdeinstanzen gilt die umfassende Untersuchungsmaxime und das Gericht ist nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden (Offizialmaxi- me; Art. 446 ZGB und § 65 EG KESR; BGer 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2).

E. 1.3 Von der Beschwerde führenden Partei ist darzulegen und aufzuzeigen, inwie- fern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbe- zogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinanderset- zen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersu- chungsmaxime (Art. 446 ZGB, § 65 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 und BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Dabei genügt es nicht, auf die vor erster Instanz vorgetragenen Ausführungen zu verweisen, diese in der Rechtsmittelschrift zu wiederholen oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise zu kritisieren (BGE 138 III 374

- 7 - E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11.04.2016 E. 2.2). Ansonsten kann die Be- schwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hin- sicht umfassend überprüfen. Die Beschwerdeinstanz darf sich aber primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB I-DROESE, 7. Aufl. 2022, Art. 450a N 5). Das Novenrecht gilt im erwachsenenschutzrechtlichen Verfah- ren bis zum Beginn der Beratungsphase (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.6). 2.

E. 2 Nach Übersiedelung der Eheleute A._____B._____ nach D._____ ZH er- richtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen (KESB) am

16. September 2022 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB und ernannte E._____, Rechts- anwalt bei F._____ AG, zum Beistand des Beschwerdegegners. Einer allfälligen Beschwerde entzog die KESB die aufschiebende Wirkung (KESB act. 54). Auf die dagegen vom Sachwalter im Namen des Beschwerdegegners erhobene Beschwerde trat der Bezirksrat Meilen nicht ein (Geschäft Nr. VO.2022.21). Der Sachwalter ergriff gegen den Entscheid Beschwerde ans Obergericht des Kan- tons Zürich, worin er im Wesentlichen beantragte, es sei festzustellen, dass die KESB zum Erlass von Erwachsenenschutzmassnahmen international unzu- ständig sei, eventuell sei (im Sinne einer Kaskade) er selber, Rechtsanwalt Y._____ oder eine andere unbefangene Person als Beistand zu bestellen. Mit Urteil vom 8. Februar 2023 stellte die II. Zivilkammer die Zuständigkeit der KESB zum Erlass von Erwachsenenschutzmassnahmen für den Beschwerde- gegner fest, hob den Entscheid des Bezirksrats auf und wies die Sache zur Be- handlung der Beschwerde an die Vorinstanz zurück. Zudem wurde der Be- schwerde an den Bezirksrat die aufschiebende Wirkung erteilt (BR act. 1). Auf eine dagegen von Rechtsanwältin Z1._____ und den Rechtsanwälten Dr. Z2._____ und Z3._____im Namen des Beschwerdegegners erhobene Be-

- 3 - schwerde in Zivilsachen trat das Bundesgericht mit Urteil vom 9. Mai 2023 nicht ein (BGer 5A_166/2023 vom 9. Mai 2023).

E. 2.1 Die Beschwerdeschrift enthält Anträge sowie eine Begründung. Obwohl im Be- schwerdeantrag 1 allgemein die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids verlangt wird, beschränken sich die materiellen Vorbringen in der Begründung auf die vor- sorgliche Errichtung einer Ersatzbeistandschaft und befassen sich mit der fehlenden rechtsgültigen Bevollmächtigung der Rechtsanwälte Dr. Z2._____ und Z3._____ höchstens am Rande (act. 2 Rz 18 ff.). Damit genügt die Beschwerde in Bezug auf die Anfechtung von Dispositiv-Ziff. II den vorstehenden Begründungsanforderungen nicht. Weiter zeigte die Beschwerdeführerin nicht auf, dass sie durch Dispositiv-Ziff. II in ihren eigenen Rechten tangiert wird. Soweit sich die Beschwerde gegen Dispositiv- Ziff. II des vorinstanzlichen Entscheids richtet, ist darauf nicht einzutreten.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin leitet ihre Beschwerdelegitimation aus Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 ZGB her (act. 2 Rz 12 ff. und 15 ff.). Vorauszuschicken ist, dass auf Aus- führungen zur Legitimation, die sich in der Darstellung des bisherigen Verfahrensver- laufs erschöpfen, nicht näher einzugehen ist (act. 2 Rz 13).

E. 2.2.1 Gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB ist zur Beschwerde legitimiert, wer der be- troffenen Person nahe steht, dadurch geeignet erscheint, deren Interessen wahrzu- nehmen, und mit der Beschwerde auch tatsächlich die Interessen der betroffenen Person verfolgt. Nimmt die Drittperson eigene Interessen wahr, ist unerheblich, ob sie als nahestehende Person zu qualifizieren ist. Ihre Beschwerdelegitimation richtet sich diesfalls nach den Voraussetzungen von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB (BGer 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.1). Die Beschwerdeführerin steht dem Beschwerdegegner als mit ihm zusammenleben- de und ihn betreuende Ehefrau persönlich nahe. Sie vermag jedoch nicht nachvoll-

- 8 - ziehbar darzutun, dass sie im Beschwerdeverfahren betreffend Ernennung des Bei- stands die Interessen des Beschwerdegegners tatsächlich wahrnimmt und zur Wah- rung seiner Interessen geeignet erscheint. Zu erinnern ist, dass sie als Sachwalterin wegen fragwürdigen Transaktionen abgesetzt und mit rechtskräftigen Urteilen zur Rückzahlung von rund EUR 10 Mio. an den Beschwerdegegner verpflichtet wurde (BGer 5A_166/2023 vom 9. Mai 2023 E. A., BR act. 3/4-10 ff.). Auch favorisiert sie nach wie vor E._____ als Beistand (act. 2 Rz 20 und 25), gegen welchen der Sach- walter ernst zu nehmende Bedenken äusserte (vgl. BR act. 1 S. 18). In Anbetracht dieser Umstände sowie der belegten hohen Suggestibilität des Beschwerdegegners (v.a. BR act. 3/3-4 f. und 3/4-7) erweist sich die Beschwerdeführerin zur Wahrung dessen Interessen im vorliegenden Erwachsenenschutzverfahren als unprädestiniert. Auch bleibt unbelegt, dass sie mit der Beschwerde tatsächlich die Interessen des Beschwerdegegners verfolgt. Die Beschwerdeführerin kann ihre Beschwerdelegiti- mation daher trotz naher Verbundenheit nicht aus Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB herlei- ten. Ebenso wenig vermag die Beschwerdeführerin zu belegen, dass sie durch Dispositiv- Ziff. I des angefochtenen Entscheids in ihren eigenen schützenswerten Rechten ver- letzt wird und ein rechtliches Interesse verfolgt, das durch das Erwachsenenschutz- recht geschützt werden soll (vgl. BGer 5A_746/2016 vom 5. April 2017 E. 2.3.3). Es fehlt daher an den Voraussetzungen von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB.

E. 2.2.2 Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, sie habe sich bereits im Verfahren bei der KESB und beim Bezirksrat eingebracht und sei gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde berechtigt (act. 2 Rz 12 ff.). Nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB ist die am Verfahren beteiligte Person zur Be- schwerde legitimiert. Es wird ein tatsächliches, aktuelles Interesse an der Beschwer- de vorausgesetzt (BGer 5A_746/2016 vom 5. April 2017 E. 2.3.1; BGer 5A_960/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 2.2; Fam-Komm. Erwachsenenschutz/STECK, Art. 450 N 22). Der Umstand allein, dass eine Person im erstinstanzlichen Verfahren zur Stel- lungnahme eingeladen oder ihr der Entscheid eröffnet wurde, begründet keine Par- teistellung im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB (BSK ZGB I-DROESE, Art. 450

- 9 - N 30). Die Beteiligung hat neben dem tatsächlichen Interesse eine gewisse Intensität zu erreichen. Das Erwachsenenschutzverfahren wurde durch die von Rechtsanwalt Z3._____ er- hobene Gefährdungsmeldung angestossen (KESB act. 2), welcher fortan im Namen des Beschwerdegegners am Verfahren teilnahm. Die Beschwerdeführerin reichte der KESB, soweit ersichtlich, keine schriftliche Eingabe mit eigenen Anträgen ein. Ihre Mitwirkung beschränkte sich im Wesentlichen darauf, beim Zusammentragen von In- formationen über das Vermögen des Beschwerdegegners, die laufenden Verfahren und die mit der Verwaltung involvierten Personen behilflich zu sein, wobei sie auch auf E._____ als geeignete Beistandsperson hinwies (KESB act. 9, 15, 20 f., 27, 30 und 43 und 51). Ob sich die Beschwerdeführerin damit im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB am Verfahren bei der KESB in genügendem Mass beteiligt hat, bleibt fraglich. Die Frage braucht jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden, weil die Beschwerde im Ergebnis, wie nachfolgend dargestellt, in materieller Hinsicht als un- begründet abzuweisen ist, sofern darauf einzutreten ist. In diesem Sinne ist auf die in der Beschwerde erhobenen Rügen unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten. 3.

E. 3 Subeventualiter zu Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 sei die KESB Meilen an- zuweisen, einen Ersatzbeistand im Sinne der vorherigen Rechtsbegehren Ziff. 1 bzw. Ziff. 2 zu ernennen.

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt in prozessualer Hinsicht, der Bezirksrat habe ihr das angefochtene Urteil nicht zugestellt, obwohl sie eine Stellungnahme eingereicht und sich am Verfahren beteiligt habe (act. 2 Rz 8 ff.).

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin wird im Mitteilungssatz des Urteils vom 26. April 2023 nicht aufgeführt (act. 6 Dispositiv-Ziff. VII). Es ist deshalb von ihrer Sachdarstellung, dass ihr der Entscheid nicht mitgeteilt wurde, auszugehen. Die Beschwerdeführerin erklärt allerdings, Rechtsanwalt Z3._____ habe ihr das Urteil per E-Mail vom 2. Mai 2023 zugesandt (act. 2 Rz 8). Sie erhob die Beschwerde in der Folge innert der für die Anfechtung vorsorglicher Massnahmen geltenden 10-tägigen Rechtsmittelfrist (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Da die Beschwerde entgegen genommen und geprüft wird, erwachsen der Beschwerdeführerin durch die unterlassene Zustellung keine Nachtei- le im Verfahren. Damit erübrigt es sich, den Vorwurf näher abzuklären.

- 10 -

E. 3.3 Die Beschwerdeführerin moniert als weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Bezirksrat habe ihre Einwände in der Eingabe vom 21. März 2023 zu Unrecht nicht beachtet, womit er den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt und die Beweise falsch gewürdigt habe (act. 2 Rz 33). Die Beschwerdeführerin lässt ausser Acht, dass sie gegen den Entscheid der KESB vom 16. September 2022 keine Beschwerde erhoben und es damit versäumt hat, sich rechtzeitig am erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren zu beteiligen. Dabei nützt ihr nichts, dass sie gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB allenfalls zur Beschwerde an den Bezirksrat legitimiert gewesen wäre. Der Bezirksrat behandelte sie deshalb zu Recht nicht als Beschwerdepartei in seinem Verfahren und er durfte die unaufgefordert ein- gereichte Eingabe vom 21. März 2023 (BR act. 26) unbeachtet lassen. Die Be- schwerdeführerin legte im Übrigen nicht dar, welche für den Entscheid relevanten Vorbringen sie in der Beschwerde an die Kammer, welche im Erwachsenenschutz- verfahren über volle Kognition verfügt, nicht mehr vorbringen konnte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor Vorinstanz würde daher im vorliegenden Verfahren als geheilt gelten. 4.

E. 4 Es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 445 ZGB für die Dauer dieses Verfahrens bzw. bis zum Eintritt der Rechtskraft des Be- schlusses der KESB Meilen vom 16. September 2022 Dr. E._____ als Er- satzbeistand im Zusammenhang mit der Vermögensvorsorge des Be- schwerdegegners für die folgenden Aufgabenbereiche zu ernennen:

a) Den Beschwerdegegner beim Erledigen der administrativen Angele- genheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden Ämtern, Banken, Post, Sozialversicherungen und ande- ren Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen;

b) Den Beschwerdegegner beim Erledigen der finanziellen Angelegen- heiten zu vertreten, insbesondere das gesamte Einkommen und das gesamte Vermögen sorgfältig zu verwalten;

c) Den Beschwerdegegner mit Ausnahme dieses Verfahrens sowie an- schliessender Rechtsmitteverfahren im Rechtsverkehr zu vertreten.

E. 4.1 Nachfolgend ist auf die materiellen Einwände in der Beschwerde einzugehen.

E. 4.1.1 Die Beschwerdeführerin führt zur Begründung ihres Begehrens Ziff. 1 betref- fend vorsorgliche Ernennung eines Ersatzbeistands für die Vermögensverwaltung aus, das Amt des Sachwalters sei mit dem Wechsel der internationalen Zuständigkeit zum Erlass von Erwachsenenschutzmassnahmen auf die KESB und deren Entscheid vom 16. September 2022 über die Errichtung einer Vermögensbeistandschaft ipso i- ure erloschen (act. 2 Rz 18 ff.).

E. 4.1.2 Die Beschwerdeführerin übersieht, dass gestützt auf übergeordnetes Staats- vertragsrecht (Art. 12 HEsÜ) die vom Bezirksgericht Kitzbühel angeordnete Mass- nahme solange bestehen bleibt, bis hierorts eine vollstreckbare Massnahme ange- ordnet ist. Es kann diesbezüglich auf die nach wie vor zutreffenden Ausführungen der Kammer im Urteil vom 8. Februar 2023 verwiesen werden (BR act. 1 E. II/5.2 und 6.5, bestätigt durch BGer 5A_166/2023 vom 9. Mai 2023 E. 2). Da der Entscheid der

- 11 - KESB vom 16. September 2022 nicht in Rechtskraft erwuchs und der hängigen Be- schwerde an den Bezirksrat die aufschiebende Wirkung wieder erteilt wurde, bleibt der Sachwalter einstweilen ermächtigt, das Vermögen und Einkommen des Be- schwerdegegners zu verwalten und in dessen Namen Prozesse zu führen. Den Ein- wänden der Beschwerdeführerin, es bestehe ein Vakuum in der Vermögensverwal- tung, welches durch die vorsorgliche Ernennung eines Ersatzbeistands dringend zu füllen sei (act. 2 Rz 22), ist damit der Boden entzogen. Zur Ausräumung allfälliger Unsicherheiten der Beschwerdeführerin über die Berechtigung zur Vermögensver- waltung ist nochmals zu betonen, dass der Sachwalter für die über die gewohnte or- dentliche Haushaltführung hinausgehende Einkommens- und Vermögensverwaltung bis zum vollstreckbaren Entscheid des Bezirksrats oder der KESB über die Person des Beistands zuständig bleibt (vgl. BR act. 3/3-2). Während dieser Zeit untersteht der Sachwalter der Aufsicht der gemäss österreichischem Recht zuständigen Instan- zen (vgl. BGer 5A_166/2023 vom 9. Mai 2023 E. 3).

E. 4.2.1 Die Beschwerdeführerin macht im Sinne einer Eventualbegründung geltend, es bestehe zwischen dem Beschwerdegegner und dem Sachwalter eine eklatante In- teressenskollision, welche gemäss Art. 403 Abs. 2 ZGB zur Beendigung der beste- henden Sachwalterschaft führe und die Einsetzung eines Ersatzbeistands erfordere (act. 2 Rz 23 ff.).

E. 4.2.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Interessenskonflikt bleiben vage oder sind unbehelflich. Sie bringt zwar konkret vor, der Beschwerdegegner sei damit einverstanden gewesen, die Gefährdungsmeldung einzureichen, und habe E._____ als Beistand gewünscht. Sie ortet einen Interessenskonflikt darin, dass der Sachwal- ter entgegen dem Willen des Beschwerdegegners gegen den Entscheid der KESB, mit welchem E._____ zum Beistand ernannt wurde, Beschwerde erhob (act. 2 Rz 25). Dabei negiert sie, dass der Beschwerdegegner in hohem Mass von ihr beein- flussbar und aufgrund seiner eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten unfähig ist, über die Eignung einer Person als Vermögensbeistand zu entscheiden. Die Vo- rinstanz setzte sich ausführlich mit der Urteilsfähigkeit des Beschwerdegegners aus- einander und würdigte die vorhandenen psychiatrischen Gutachten sorgfältig (act. 6

- 12 - Rz 2.2.4.1 ff.). Sie kam mit stringenter Argumentation zur Einschätzung, der Be- schwerdegegner sei nicht in der Lage, komplexere Sachverhalte zu erfassen. Die Beschwerdeführerin geht auf die schlüssigen Ausführungen der Vorinstanz mit kei- nem Wort ein. Sie scheint nicht wahr haben zu wollen, dass es bei der Auswahl des Beistands nicht darum geht, welche Person dem Beschwerdegegner am meisten zu- sagt, sondern darum, die Person zu finden, welche im wohlverstandenen Interesse des Beschwerdegegners dessen erheblichen Vermögenswerte kompetent und in gu- ten Treuen zu verwalten geeignet ist. Dem Sachwalter erwächst deshalb kein Vor- wurf und er setzt sich mit den Interessen des Beschwerdegegners nicht in Wider- spruch, wenn er sich im Wissen um die mangelnden geistigen Fähigkeiten und die leichte Beeinflussbarkeit des Beschwerdegegners gegen die Einsetzung des von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen und favorisierten Beistands zur Wehr setzte.

E. 4.2.3 Der Vorwurf, der Sachwalter habe den vom Bundesgericht verlangten Kosten- vorschuss im Beschwerdeverfahren gegen das Urteil der Kammer vom 8. Februar 2023 nicht rechtzeitig bezahlt (act. 2 Rz 27), lässt ebenfalls nicht auf einen Interes- senskonflikt schliessen, der gemäss Art. 403 Abs. 2 ZGB zum Wegfall der Befugnis- se des Sachwalters führt. Die Beschwerde ans Bundesgericht wurde zwar im Namen des Beschwerdegegners erhoben, jedoch nicht vom dazu berechtigten Sachwalter. Unter diesen Umständen wäre diesem nicht ernsthaft vorzuwerfen, sollte er bei der Überweisung des Kostenvorschusses etwas gezögert haben. Letzteres lässt sich aus den offerierten Beweisen indes auch nicht rechtsgenügend erstellen (act. 2 Rz 27). Die Verfügung des Bundesgerichts, mit welcher die Beschwerde führende Partei zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von CHF 8'000.– bis 16. März 2023 verpflichtet wurde, erging am 1. März 2023 und wurde Rechtsanwältin Z1._____ sowie den Rechtsanwälten Dr. Z2._____ und Z3._____ zugestellt (BR act. 27/11). Rechtsanwalt Z3._____ übermittelte dem Rechtsvertreter des Sachwalters die betreffende Rech- nung per E-Mail vom 6. März, 17:11 Uhr (BR act. 27/12). Mit Schreiben vom 9. März 2023 und damit noch einige Tage vor Ablauf der Zahlungsfrist ersuchte der Sachwal- ter die Commerzbank um möglichst umgehende Überweisung des Betrags zuhanden der Bundesgerichtskasse (BR act. 27/6 S. 3). Eine massgebliche Verzögerung bei der Überweisung des Kostenvorschusses durch den Sachwalter lässt sich daraus nicht erfassen. Ohnehin erübrigen sich Weiterungen zum Vorwurf, nachdem das

- 13 - Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist und diese angesichts der auferlegten Kosten somit offenkundig nicht im wirtschaftlichen Interesse des Be- schwerdegegners lag.

E. 4.2.4 Was den Vorwurf, der Sachwalter beziehe ein überhöhtes Honorar (act. 2 Rz 26) betrifft, hielt der Bezirksrat fest, der Sachwalter habe aufzeigen können, dass er vom Landesgericht Innsbruck ermächtigt worden sei, den Betrag von EUR 1'945'843.50 zu entnehmen (act. 6 Rz 4.3.3, BR act. 3/21). Was daran falsch sein soll, erläutert die Beschwerdeführerin nicht. Auch das Bundesgericht erachtete den Vorwurf des überrissenen Honorars aus denselben Erwägungen wie der Bezirks- rat als unbegründet (BGer 5A_166/2023 vom 9. Mai 2023 E. 3).

E. 4.2.5 Die Beschwerdeführerin reichte der Kammer mit Eingabe vom 24. Mai 2023 unter dem Titel "neue Erkenntnisse zur Beschwerde" den fachärztlichen Bericht von Dr. med. G._____ vom 25. April 2023 zu den Akten (act. 9 und 10/2). Tags darauf er- suchte sie, den Bericht sowie ihre Eingabe vom Vortage, soweit darin an zwei Stellen aus dem Bericht zitiert werde, dem Beschwerdegegner und dessen Rechtsvertreter nicht zuzustellen, eventualiter sei der Bericht und die Eingabe teilweise geschwärzt vorzulegen, subeventualiter seien geeignete Schutzmassnahmen anzuordnen (act. 11 S. 3 f.). Der fachärztliche Bericht war bereits im abgeschlossenen Verfahren PQ230025 als Beilage zur Beschwerde eingereicht worden und ist dem Sachwalter bzw. dem Beschwerdegegner bekannt (act. 13 E. II/3.3.4, act. 4/7 im Verfahren PQ230025). Es fehlt folglich ein schützenswertes Interesse am beantragten Akten- einsichtsverbot bzw. an den begehrten Schutzmassnahmen, weshalb auf die pro- zessualen Anträge in der Eingabe vom 25. Mai 2023 nicht einzutreten ist.

E. 4.2.6 In der Eingabe vom 25. Mai 2023 führte die Beschwerdeführerin aus, die KESB habe den fachärztlichen Bericht dem Beschwerdegegner bzw. dem Sachwal- ter bewusst nicht zugestellt, weil er sich auf ein separat geführtes Verfahren betref- fend Beistandschaft im medizinischen und persönlichen Bereich (ausgelöst durch die Gefährdungsmeldung der Kinder des Beschwerdegegners) beziehe, für das vorlie- gende Verfahren nicht bedeutsam sei und besonders schützenswerte Daten des Be- schwerdegegners enthalte. Mit dem Verweis auf die Erwägungen der KESB suppo- niert die Beschwerdeführerin, der Bericht sei für das vorliegende Verfahren grund-

- 14 - sätzlich nicht von Relevanz. Dem ist beizupflichten. Das Mandat des Sachwalters beschränkt sich auf die das tägliche Leben übersteigende Einkommens- und Vermö- gensverwaltung und tangiert die im Bericht adressierten persönlichen Bereiche der Betreuung und medizinischen Pflege grundsätzlich nicht. Der Bericht basiert zudem auf den Akten der KESB und einer Untersuchung des Beschwerdegegners (in Abwe- senheit der Beschwerdeführerin). Kontakte zwischen Dr. med. G._____ und dem Sachwalter über die Dringlichkeit und die Finanzierung medizinischer Therapien fan- den offenbar keine statt. Wer mit dem Sachwalter über die Bedürfnisse des Be- schwerdegegners kommuniziert, wird in der Beschwerde nicht dargelegt. Der Sach- walter beklagte vor Vorinstanz, ihm werde jeglicher Kontakt mit dem Beschwerde- gegner verunmöglicht (BR act. 24 u.a. Rz 222). Es bleibt somit im Dunkeln, ob der Sachwalter über medizinisch angezeigte Therapien informiert ist und ob bzw. allen- falls aus welchen Gründen er einer Finanzierung nicht zustimmte. Vor diesem Hin- tergrund wirken die Aussagen im Bericht, es sei stossend, dass trotz grossem Ver- mögen ambulante rehabilitative Massnahmen nicht grosszügig finanziert würden, wenig fundiert und sind sie nicht aussagekräftig. Insgesamt ist der Bericht jedenfalls nicht geeignet, einen Interessenskonflikt nachzuweisen. Unter diesen Umständen er- übrigt es sich, auf die Ausführungen in der Eingabe vom 24. Mai 2023 näher einzu- gehen.

E. 4.3 Die Einwände der Beschwerdeführerin führen allesamt ins Leere. Die Be- schwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5.

E. 5 Eventualiter zu Ziff. 4 sei eine andere in persönlicher wie auch fachlicher Hinsicht geeignete Person für die Dauer dieses Verfahrens bzw. bis zum Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses der KESB Meilen vom 16. Sep- tember 2022 als Ersatzbeistand im Zusammenhang mit der Vermögens- vorsorge des Beschwerdegegners für die Aufgabenbereiche gemäss Rechtsbegehren Ziff. 4 zu ernennen.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin unterliegt im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Da es sich beim zugrunde liegenden Prozess betreffend Ernennung des Beistands um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit handelt, bemisst sich die Gerichtsgebühr nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles. Sie beträgt in der Regel CHF 300.– bis CHF 13'000.– (§§ 5, 8 [bezüglich Abweisung vorsorgliche Massnahmen] und 12 GebV OG). Angesichts des erheblichen Umfanges der Akten und des nicht geringfügigen Zeitaufwands er- weist sich eine Gerichtsgebühr von CHF 2'000.– als angemessen. Ausgangsgemäss ist die Gerichtsgebühr der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

- 15 -

E. 5.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen; der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, und dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm keine zu entschädi- genden Aufwände erwachsen sind.

E. 5.3 Die Vorinstanz hat entschieden, ihre Kosten mit dem Endentscheid zu verlegen (act. 6 Dispositiv-Ziff. III). Es erübrigen sich deshalb Ausführungen zur Kostenvertei- lung im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren. Es wird beschlossen:

E. 6 Bei Gutheissung von Rechtsbegehren Ziff. 5 sei der betreffende Beistand insbesondere zu verpflichten, den gebührenden Lebensunterhalt des Be-

- 4 - schwerdegegners in der Höhe von monatlich EUR 33'023.90 zu gewähr- leisten und dem Beschwerdegegner direkt auf ein vom Beschwerdegegner zu bezeichnendes und auf ihn lautendes Bankkonto zu überweisen.

E. 7 Subeventualiter zu Rechtsbegehren Ziff. 4 und 5 sei die KESB Meilen an- zuweisen, einen Ersatzbeistand im Sinne der vorherigen Rechtsbegehren Ziff. 4 bzw. Ziff. 5/6 zu ernennen.

E. 8 Die Rechtsbegehren Ziff. 1 bis 7 vorstehend seien bereits superproviso- risch ohne Anhörung des Beschwerdeführers anzuordnen.

E. 9 Einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

E. 10 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdefah- rers. Der Bezirksrat wies mit Präsidialverfügung vom 24. Februar 2023 das Begehren um superprovisorische Massnahmen ab (BR act. 12) und führte das Massnah- menverfahren durch, in dessen Verlauf der Sachwalter eingeladen wurde, zu den Begehren Stellung zu nehmen, wovon dieser Gebrauch machte (BR act. 12 und 24). Am 21. März 2021 reichte Rechtsanwältin lic. iur. X._____ im Namen und Auftrag der Beschwerdeführerin unaufgefordert eine Stellungahme ein (BR act. 26). Zum detaillierten Verfahrensverlauf vor Bezirksrat sei auf die Erwägungen im angefoch- tenen Entscheid sowie die Akten der Vorinstanz verwiesen (act. 6 S. 7 ff. und BR act. 1-37). Am 26. April 2023 fällte der Bezirksrat folgendes Urteil (act. 4/2 = act. 6 [Aktenexemplar] = BR act. 31): I. Der Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen. II. Es wird festgestellt, dass die Rechtsanwälte MLaw Z3._____ und Dr. iur. Z2._____ nicht über eine rechtsgültige Bevollmächtigung zur Vertretung des Beschwerdeführers 1 verfügen und entsprechend im vorliegenden Verfahren nicht zur Vertretung des Beschwerdeführers 1 legitimiert sind. III. Die Kosten werden mit dem Endentscheid festgesetzt. IV. (Vormerknahme·Eingang Vernehmlassung vom 6. April 2023). V. (Frist freigestellte Stellungnahme). VI. (Rechtsmittel/Beschwerde).

- 5 - VII. (Mitteilung).

4. Gegen diesen Entscheid wehrten sich Dr. iur. Z2._____ und MLaw Z3._____ mit Beschwerde vom 8. Mai 2023 und die Beschwerdeführerin mit separater Beschwerde vom 11. Mai 2023 (act. 2). Am 24. und 25. Mai 2023 sandte die Beschwerdeführerin je eine weitere Eingabe mit Beilagen zu (act. 9 ff.).

5. Die Beschwerde von Dr. iur. Z2._____ und MLaw Z3._____ behandelte die Kammer im separaten Verfahren mit der Geschäfts-Nr. PQ230025 und wies sie mit Urteil vom 5. Juni 2023 ab, soweit sie darauf eintrat (act. 13).

6. Die Beschwerdeführerin stellt im vorliegenden Verfahren folgende Anträge (act. 2 S. 3):

1. Das Urteil des Bezirksrats Meilen vom 26. April 2023 (Geschäfts-Nr. VO.2023.6/3.02.03) sei aufzuheben und es sei für die Dauer des Verfah- rens (inkl. allfälliger Rechtsmittelverfahren) um Errichtung einer Vertre- tungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung i.S. B._____ für B._____ eine Ersatzbeistandschaft zu errichten und es sei dafür eine in persönlicher und fachlicher Hinsicht geeignete Person als Ersatzbeistand zu ernennen.

2. Eventualiter sei das Verfahren zur Benennung eines Ersatzbeistands i.S.v. Rechtsbegehren Ziff. 1 an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST von 7.7%) zulas- ten des Beschwerdegegners [vorliegend Sachwalter], eventualiter zu Lasten der Staatskasse. Die Akten des Bezirksrats (act. 7/1-37 [Geschäfts-Nr.: VO.2023.6], zitiert als BR act.) sowie der KESB (act. 8/1-123, zitiert als KESB act.) wurden von Amtes wegen beigezogen. Weiterungen nach §§ 66 und 68 EG KESR sind nicht not- wendig. Die Sache erweist sich als spruchreif.

- 6 - II. 1.

Dispositiv
  1. Auf die prozessualen Anträge in der Eingabe vom 25. Mai 2023 wird nicht eingetreten.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  4. Die Entscheidgebühr im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird auf CHF 2'000.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
  5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage der Doppel von act. 2, 9, 10/1-3, 11 und 12/1, die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde Bezirk Meilen sowie unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Meilen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezriksrat zurück.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 16 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ230026-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Beschluss und Urteil vom 20. Juni 2023 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Advokatin lic. iur. X._____, gegen B._____, Beschwerdegegner vertreten durch C._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensver- waltung Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Meilen vom 26. April 2023, i.S. B._____, geb. tt.11.1955; VO.2023.6 (Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Meilen)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Nachdem B._____ (Beschwerdegegner) im Jahr 2014 eine Hirnblutung er- litten hatte, bestellte das Bezirksgericht Kitzbühel dessen Ehefrau, A._____ (Beschwerdeführerin) und nach deren Entlassung mit Beschluss vom 11. No- vember 2017 C._____ (Sachwalter) zum Sachwalter des Beschwerdeführers 1 und betraute ihn mit den Aufgaben, dessen Einkommen und Vermögen zu ver- walten und den Beschwerdegegner vor Behörden und Gerichten zu vertreten (BR act. 3/3-2).

2. Nach Übersiedelung der Eheleute A._____B._____ nach D._____ ZH er- richtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen (KESB) am

16. September 2022 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB und ernannte E._____, Rechts- anwalt bei F._____ AG, zum Beistand des Beschwerdegegners. Einer allfälligen Beschwerde entzog die KESB die aufschiebende Wirkung (KESB act. 54). Auf die dagegen vom Sachwalter im Namen des Beschwerdegegners erhobene Beschwerde trat der Bezirksrat Meilen nicht ein (Geschäft Nr. VO.2022.21). Der Sachwalter ergriff gegen den Entscheid Beschwerde ans Obergericht des Kan- tons Zürich, worin er im Wesentlichen beantragte, es sei festzustellen, dass die KESB zum Erlass von Erwachsenenschutzmassnahmen international unzu- ständig sei, eventuell sei (im Sinne einer Kaskade) er selber, Rechtsanwalt Y._____ oder eine andere unbefangene Person als Beistand zu bestellen. Mit Urteil vom 8. Februar 2023 stellte die II. Zivilkammer die Zuständigkeit der KESB zum Erlass von Erwachsenenschutzmassnahmen für den Beschwerde- gegner fest, hob den Entscheid des Bezirksrats auf und wies die Sache zur Be- handlung der Beschwerde an die Vorinstanz zurück. Zudem wurde der Be- schwerde an den Bezirksrat die aufschiebende Wirkung erteilt (BR act. 1). Auf eine dagegen von Rechtsanwältin Z1._____ und den Rechtsanwälten Dr. Z2._____ und Z3._____im Namen des Beschwerdegegners erhobene Be-

- 3 - schwerde in Zivilsachen trat das Bundesgericht mit Urteil vom 9. Mai 2023 nicht ein (BGer 5A_166/2023 vom 9. Mai 2023).

3. Der Bezirksrat nahm nach dem Rückweisungsentscheid der Kammer das Verfahren wieder auf. Mit Eingabe vom 20. Februar 2023 stellten die Rechts- anwälte Dr. Z2._____ und MLaw Z3._____ bei der Vorinstanz folgende Begeh- ren um superprovisorische und vorsorgliche Massnahmen (BR act. 8):

1. Es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 445 ZGB für die Dauer dieses Verfahrens Dr. Z2._____ als Ersatzbeistand für die Rechts- vertretung des Beschwerdegegners in diesem Verfahren sowie für in die- sem Zusammenhang stehende Rechtsmittelverfahren zu ernennen.

2. Eventualiter zu Rechtsbegehren Ziff. 1 sei eine andere in persönlicher wie auch fachlicher Hinsicht geeignete Person als Ersatzbeistand für die Rechtsvertretung des Beschwerdegegners in diesem Verfahren sowie für in diesem Zusammenhang stehende Rechtsmittelverfahren zu ernennen.

3. Subeventualiter zu Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 sei die KESB Meilen an- zuweisen, einen Ersatzbeistand im Sinne der vorherigen Rechtsbegehren Ziff. 1 bzw. Ziff. 2 zu ernennen.

4. Es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 445 ZGB für die Dauer dieses Verfahrens bzw. bis zum Eintritt der Rechtskraft des Be- schlusses der KESB Meilen vom 16. September 2022 Dr. E._____ als Er- satzbeistand im Zusammenhang mit der Vermögensvorsorge des Be- schwerdegegners für die folgenden Aufgabenbereiche zu ernennen:

a) Den Beschwerdegegner beim Erledigen der administrativen Angele- genheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden Ämtern, Banken, Post, Sozialversicherungen und ande- ren Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen;

b) Den Beschwerdegegner beim Erledigen der finanziellen Angelegen- heiten zu vertreten, insbesondere das gesamte Einkommen und das gesamte Vermögen sorgfältig zu verwalten;

c) Den Beschwerdegegner mit Ausnahme dieses Verfahrens sowie an- schliessender Rechtsmitteverfahren im Rechtsverkehr zu vertreten.

5. Eventualiter zu Ziff. 4 sei eine andere in persönlicher wie auch fachlicher Hinsicht geeignete Person für die Dauer dieses Verfahrens bzw. bis zum Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses der KESB Meilen vom 16. Sep- tember 2022 als Ersatzbeistand im Zusammenhang mit der Vermögens- vorsorge des Beschwerdegegners für die Aufgabenbereiche gemäss Rechtsbegehren Ziff. 4 zu ernennen.

6. Bei Gutheissung von Rechtsbegehren Ziff. 5 sei der betreffende Beistand insbesondere zu verpflichten, den gebührenden Lebensunterhalt des Be-

- 4 - schwerdegegners in der Höhe von monatlich EUR 33'023.90 zu gewähr- leisten und dem Beschwerdegegner direkt auf ein vom Beschwerdegegner zu bezeichnendes und auf ihn lautendes Bankkonto zu überweisen.

7. Subeventualiter zu Rechtsbegehren Ziff. 4 und 5 sei die KESB Meilen an- zuweisen, einen Ersatzbeistand im Sinne der vorherigen Rechtsbegehren Ziff. 4 bzw. Ziff. 5/6 zu ernennen.

8. Die Rechtsbegehren Ziff. 1 bis 7 vorstehend seien bereits superproviso- risch ohne Anhörung des Beschwerdeführers anzuordnen.

9. Einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdefah- rers. Der Bezirksrat wies mit Präsidialverfügung vom 24. Februar 2023 das Begehren um superprovisorische Massnahmen ab (BR act. 12) und führte das Massnah- menverfahren durch, in dessen Verlauf der Sachwalter eingeladen wurde, zu den Begehren Stellung zu nehmen, wovon dieser Gebrauch machte (BR act. 12 und 24). Am 21. März 2021 reichte Rechtsanwältin lic. iur. X._____ im Namen und Auftrag der Beschwerdeführerin unaufgefordert eine Stellungahme ein (BR act. 26). Zum detaillierten Verfahrensverlauf vor Bezirksrat sei auf die Erwägungen im angefoch- tenen Entscheid sowie die Akten der Vorinstanz verwiesen (act. 6 S. 7 ff. und BR act. 1-37). Am 26. April 2023 fällte der Bezirksrat folgendes Urteil (act. 4/2 = act. 6 [Aktenexemplar] = BR act. 31): I. Der Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen. II. Es wird festgestellt, dass die Rechtsanwälte MLaw Z3._____ und Dr. iur. Z2._____ nicht über eine rechtsgültige Bevollmächtigung zur Vertretung des Beschwerdeführers 1 verfügen und entsprechend im vorliegenden Verfahren nicht zur Vertretung des Beschwerdeführers 1 legitimiert sind. III. Die Kosten werden mit dem Endentscheid festgesetzt. IV. (Vormerknahme·Eingang Vernehmlassung vom 6. April 2023). V. (Frist freigestellte Stellungnahme). VI. (Rechtsmittel/Beschwerde).

- 5 - VII. (Mitteilung).

4. Gegen diesen Entscheid wehrten sich Dr. iur. Z2._____ und MLaw Z3._____ mit Beschwerde vom 8. Mai 2023 und die Beschwerdeführerin mit separater Beschwerde vom 11. Mai 2023 (act. 2). Am 24. und 25. Mai 2023 sandte die Beschwerdeführerin je eine weitere Eingabe mit Beilagen zu (act. 9 ff.).

5. Die Beschwerde von Dr. iur. Z2._____ und MLaw Z3._____ behandelte die Kammer im separaten Verfahren mit der Geschäfts-Nr. PQ230025 und wies sie mit Urteil vom 5. Juni 2023 ab, soweit sie darauf eintrat (act. 13).

6. Die Beschwerdeführerin stellt im vorliegenden Verfahren folgende Anträge (act. 2 S. 3):

1. Das Urteil des Bezirksrats Meilen vom 26. April 2023 (Geschäfts-Nr. VO.2023.6/3.02.03) sei aufzuheben und es sei für die Dauer des Verfah- rens (inkl. allfälliger Rechtsmittelverfahren) um Errichtung einer Vertre- tungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung i.S. B._____ für B._____ eine Ersatzbeistandschaft zu errichten und es sei dafür eine in persönlicher und fachlicher Hinsicht geeignete Person als Ersatzbeistand zu ernennen.

2. Eventualiter sei das Verfahren zur Benennung eines Ersatzbeistands i.S.v. Rechtsbegehren Ziff. 1 an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST von 7.7%) zulas- ten des Beschwerdegegners [vorliegend Sachwalter], eventualiter zu Lasten der Staatskasse. Die Akten des Bezirksrats (act. 7/1-37 [Geschäfts-Nr.: VO.2023.6], zitiert als BR act.) sowie der KESB (act. 8/1-123, zitiert als KESB act.) wurden von Amtes wegen beigezogen. Weiterungen nach §§ 66 und 68 EG KESR sind nicht not- wendig. Die Sache erweist sich als spruchreif.

- 6 - II. 1. 1.1. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantonalen Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR). Enthalten diese Gesetze keine Bestim- mungen, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Normen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) und, sofern auch hier keine Re- gelung getroffen wird, sinngemäss die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung (ZPO) subsidiär (Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwerden ge- gen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter In- stanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). Gegenstand im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren können nur Entscheide des Bezirksrats sein. 1.2. Mit der Beschwerde gemäss §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. Art. 450 ff. ZGB können neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung eine Rechtsverletzung, die un- richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Die Be- schwerde ist schriftlich, begründet und mit Anträgen versehen einzureichen (vgl. Art. 450 Abs. 3 ZGB). Sowohl für das Verfahren vor der KESB wie auch vor den Be- schwerdeinstanzen gilt die umfassende Untersuchungsmaxime und das Gericht ist nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden (Offizialmaxi- me; Art. 446 ZGB und § 65 EG KESR; BGer 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2). 1.3. Von der Beschwerde führenden Partei ist darzulegen und aufzuzeigen, inwie- fern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbe- zogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinanderset- zen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersu- chungsmaxime (Art. 446 ZGB, § 65 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 und BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Dabei genügt es nicht, auf die vor erster Instanz vorgetragenen Ausführungen zu verweisen, diese in der Rechtsmittelschrift zu wiederholen oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise zu kritisieren (BGE 138 III 374

- 7 - E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11.04.2016 E. 2.2). Ansonsten kann die Be- schwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hin- sicht umfassend überprüfen. Die Beschwerdeinstanz darf sich aber primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB I-DROESE, 7. Aufl. 2022, Art. 450a N 5). Das Novenrecht gilt im erwachsenenschutzrechtlichen Verfah- ren bis zum Beginn der Beratungsphase (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.6). 2. 2.1. Die Beschwerdeschrift enthält Anträge sowie eine Begründung. Obwohl im Be- schwerdeantrag 1 allgemein die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids verlangt wird, beschränken sich die materiellen Vorbringen in der Begründung auf die vor- sorgliche Errichtung einer Ersatzbeistandschaft und befassen sich mit der fehlenden rechtsgültigen Bevollmächtigung der Rechtsanwälte Dr. Z2._____ und Z3._____ höchstens am Rande (act. 2 Rz 18 ff.). Damit genügt die Beschwerde in Bezug auf die Anfechtung von Dispositiv-Ziff. II den vorstehenden Begründungsanforderungen nicht. Weiter zeigte die Beschwerdeführerin nicht auf, dass sie durch Dispositiv-Ziff. II in ihren eigenen Rechten tangiert wird. Soweit sich die Beschwerde gegen Dispositiv- Ziff. II des vorinstanzlichen Entscheids richtet, ist darauf nicht einzutreten. 2.2. Die Beschwerdeführerin leitet ihre Beschwerdelegitimation aus Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 ZGB her (act. 2 Rz 12 ff. und 15 ff.). Vorauszuschicken ist, dass auf Aus- führungen zur Legitimation, die sich in der Darstellung des bisherigen Verfahrensver- laufs erschöpfen, nicht näher einzugehen ist (act. 2 Rz 13). 2.2.1. Gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB ist zur Beschwerde legitimiert, wer der be- troffenen Person nahe steht, dadurch geeignet erscheint, deren Interessen wahrzu- nehmen, und mit der Beschwerde auch tatsächlich die Interessen der betroffenen Person verfolgt. Nimmt die Drittperson eigene Interessen wahr, ist unerheblich, ob sie als nahestehende Person zu qualifizieren ist. Ihre Beschwerdelegitimation richtet sich diesfalls nach den Voraussetzungen von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB (BGer 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.1). Die Beschwerdeführerin steht dem Beschwerdegegner als mit ihm zusammenleben- de und ihn betreuende Ehefrau persönlich nahe. Sie vermag jedoch nicht nachvoll-

- 8 - ziehbar darzutun, dass sie im Beschwerdeverfahren betreffend Ernennung des Bei- stands die Interessen des Beschwerdegegners tatsächlich wahrnimmt und zur Wah- rung seiner Interessen geeignet erscheint. Zu erinnern ist, dass sie als Sachwalterin wegen fragwürdigen Transaktionen abgesetzt und mit rechtskräftigen Urteilen zur Rückzahlung von rund EUR 10 Mio. an den Beschwerdegegner verpflichtet wurde (BGer 5A_166/2023 vom 9. Mai 2023 E. A., BR act. 3/4-10 ff.). Auch favorisiert sie nach wie vor E._____ als Beistand (act. 2 Rz 20 und 25), gegen welchen der Sach- walter ernst zu nehmende Bedenken äusserte (vgl. BR act. 1 S. 18). In Anbetracht dieser Umstände sowie der belegten hohen Suggestibilität des Beschwerdegegners (v.a. BR act. 3/3-4 f. und 3/4-7) erweist sich die Beschwerdeführerin zur Wahrung dessen Interessen im vorliegenden Erwachsenenschutzverfahren als unprädestiniert. Auch bleibt unbelegt, dass sie mit der Beschwerde tatsächlich die Interessen des Beschwerdegegners verfolgt. Die Beschwerdeführerin kann ihre Beschwerdelegiti- mation daher trotz naher Verbundenheit nicht aus Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB herlei- ten. Ebenso wenig vermag die Beschwerdeführerin zu belegen, dass sie durch Dispositiv- Ziff. I des angefochtenen Entscheids in ihren eigenen schützenswerten Rechten ver- letzt wird und ein rechtliches Interesse verfolgt, das durch das Erwachsenenschutz- recht geschützt werden soll (vgl. BGer 5A_746/2016 vom 5. April 2017 E. 2.3.3). Es fehlt daher an den Voraussetzungen von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB. 2.2.2. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, sie habe sich bereits im Verfahren bei der KESB und beim Bezirksrat eingebracht und sei gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde berechtigt (act. 2 Rz 12 ff.). Nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB ist die am Verfahren beteiligte Person zur Be- schwerde legitimiert. Es wird ein tatsächliches, aktuelles Interesse an der Beschwer- de vorausgesetzt (BGer 5A_746/2016 vom 5. April 2017 E. 2.3.1; BGer 5A_960/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 2.2; Fam-Komm. Erwachsenenschutz/STECK, Art. 450 N 22). Der Umstand allein, dass eine Person im erstinstanzlichen Verfahren zur Stel- lungnahme eingeladen oder ihr der Entscheid eröffnet wurde, begründet keine Par- teistellung im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB (BSK ZGB I-DROESE, Art. 450

- 9 - N 30). Die Beteiligung hat neben dem tatsächlichen Interesse eine gewisse Intensität zu erreichen. Das Erwachsenenschutzverfahren wurde durch die von Rechtsanwalt Z3._____ er- hobene Gefährdungsmeldung angestossen (KESB act. 2), welcher fortan im Namen des Beschwerdegegners am Verfahren teilnahm. Die Beschwerdeführerin reichte der KESB, soweit ersichtlich, keine schriftliche Eingabe mit eigenen Anträgen ein. Ihre Mitwirkung beschränkte sich im Wesentlichen darauf, beim Zusammentragen von In- formationen über das Vermögen des Beschwerdegegners, die laufenden Verfahren und die mit der Verwaltung involvierten Personen behilflich zu sein, wobei sie auch auf E._____ als geeignete Beistandsperson hinwies (KESB act. 9, 15, 20 f., 27, 30 und 43 und 51). Ob sich die Beschwerdeführerin damit im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB am Verfahren bei der KESB in genügendem Mass beteiligt hat, bleibt fraglich. Die Frage braucht jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden, weil die Beschwerde im Ergebnis, wie nachfolgend dargestellt, in materieller Hinsicht als un- begründet abzuweisen ist, sofern darauf einzutreten ist. In diesem Sinne ist auf die in der Beschwerde erhobenen Rügen unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin rügt in prozessualer Hinsicht, der Bezirksrat habe ihr das angefochtene Urteil nicht zugestellt, obwohl sie eine Stellungnahme eingereicht und sich am Verfahren beteiligt habe (act. 2 Rz 8 ff.). 3.2. Die Beschwerdeführerin wird im Mitteilungssatz des Urteils vom 26. April 2023 nicht aufgeführt (act. 6 Dispositiv-Ziff. VII). Es ist deshalb von ihrer Sachdarstellung, dass ihr der Entscheid nicht mitgeteilt wurde, auszugehen. Die Beschwerdeführerin erklärt allerdings, Rechtsanwalt Z3._____ habe ihr das Urteil per E-Mail vom 2. Mai 2023 zugesandt (act. 2 Rz 8). Sie erhob die Beschwerde in der Folge innert der für die Anfechtung vorsorglicher Massnahmen geltenden 10-tägigen Rechtsmittelfrist (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Da die Beschwerde entgegen genommen und geprüft wird, erwachsen der Beschwerdeführerin durch die unterlassene Zustellung keine Nachtei- le im Verfahren. Damit erübrigt es sich, den Vorwurf näher abzuklären.

- 10 - 3.3. Die Beschwerdeführerin moniert als weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Bezirksrat habe ihre Einwände in der Eingabe vom 21. März 2023 zu Unrecht nicht beachtet, womit er den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt und die Beweise falsch gewürdigt habe (act. 2 Rz 33). Die Beschwerdeführerin lässt ausser Acht, dass sie gegen den Entscheid der KESB vom 16. September 2022 keine Beschwerde erhoben und es damit versäumt hat, sich rechtzeitig am erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren zu beteiligen. Dabei nützt ihr nichts, dass sie gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB allenfalls zur Beschwerde an den Bezirksrat legitimiert gewesen wäre. Der Bezirksrat behandelte sie deshalb zu Recht nicht als Beschwerdepartei in seinem Verfahren und er durfte die unaufgefordert ein- gereichte Eingabe vom 21. März 2023 (BR act. 26) unbeachtet lassen. Die Be- schwerdeführerin legte im Übrigen nicht dar, welche für den Entscheid relevanten Vorbringen sie in der Beschwerde an die Kammer, welche im Erwachsenenschutz- verfahren über volle Kognition verfügt, nicht mehr vorbringen konnte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor Vorinstanz würde daher im vorliegenden Verfahren als geheilt gelten. 4. 4.1. Nachfolgend ist auf die materiellen Einwände in der Beschwerde einzugehen. 4.1.1. Die Beschwerdeführerin führt zur Begründung ihres Begehrens Ziff. 1 betref- fend vorsorgliche Ernennung eines Ersatzbeistands für die Vermögensverwaltung aus, das Amt des Sachwalters sei mit dem Wechsel der internationalen Zuständigkeit zum Erlass von Erwachsenenschutzmassnahmen auf die KESB und deren Entscheid vom 16. September 2022 über die Errichtung einer Vermögensbeistandschaft ipso i- ure erloschen (act. 2 Rz 18 ff.). 4.1.2. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass gestützt auf übergeordnetes Staats- vertragsrecht (Art. 12 HEsÜ) die vom Bezirksgericht Kitzbühel angeordnete Mass- nahme solange bestehen bleibt, bis hierorts eine vollstreckbare Massnahme ange- ordnet ist. Es kann diesbezüglich auf die nach wie vor zutreffenden Ausführungen der Kammer im Urteil vom 8. Februar 2023 verwiesen werden (BR act. 1 E. II/5.2 und 6.5, bestätigt durch BGer 5A_166/2023 vom 9. Mai 2023 E. 2). Da der Entscheid der

- 11 - KESB vom 16. September 2022 nicht in Rechtskraft erwuchs und der hängigen Be- schwerde an den Bezirksrat die aufschiebende Wirkung wieder erteilt wurde, bleibt der Sachwalter einstweilen ermächtigt, das Vermögen und Einkommen des Be- schwerdegegners zu verwalten und in dessen Namen Prozesse zu führen. Den Ein- wänden der Beschwerdeführerin, es bestehe ein Vakuum in der Vermögensverwal- tung, welches durch die vorsorgliche Ernennung eines Ersatzbeistands dringend zu füllen sei (act. 2 Rz 22), ist damit der Boden entzogen. Zur Ausräumung allfälliger Unsicherheiten der Beschwerdeführerin über die Berechtigung zur Vermögensver- waltung ist nochmals zu betonen, dass der Sachwalter für die über die gewohnte or- dentliche Haushaltführung hinausgehende Einkommens- und Vermögensverwaltung bis zum vollstreckbaren Entscheid des Bezirksrats oder der KESB über die Person des Beistands zuständig bleibt (vgl. BR act. 3/3-2). Während dieser Zeit untersteht der Sachwalter der Aufsicht der gemäss österreichischem Recht zuständigen Instan- zen (vgl. BGer 5A_166/2023 vom 9. Mai 2023 E. 3). 4.2. 4.2.1. Die Beschwerdeführerin macht im Sinne einer Eventualbegründung geltend, es bestehe zwischen dem Beschwerdegegner und dem Sachwalter eine eklatante In- teressenskollision, welche gemäss Art. 403 Abs. 2 ZGB zur Beendigung der beste- henden Sachwalterschaft führe und die Einsetzung eines Ersatzbeistands erfordere (act. 2 Rz 23 ff.). 4.2.2. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Interessenskonflikt bleiben vage oder sind unbehelflich. Sie bringt zwar konkret vor, der Beschwerdegegner sei damit einverstanden gewesen, die Gefährdungsmeldung einzureichen, und habe E._____ als Beistand gewünscht. Sie ortet einen Interessenskonflikt darin, dass der Sachwal- ter entgegen dem Willen des Beschwerdegegners gegen den Entscheid der KESB, mit welchem E._____ zum Beistand ernannt wurde, Beschwerde erhob (act. 2 Rz 25). Dabei negiert sie, dass der Beschwerdegegner in hohem Mass von ihr beein- flussbar und aufgrund seiner eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten unfähig ist, über die Eignung einer Person als Vermögensbeistand zu entscheiden. Die Vo- rinstanz setzte sich ausführlich mit der Urteilsfähigkeit des Beschwerdegegners aus- einander und würdigte die vorhandenen psychiatrischen Gutachten sorgfältig (act. 6

- 12 - Rz 2.2.4.1 ff.). Sie kam mit stringenter Argumentation zur Einschätzung, der Be- schwerdegegner sei nicht in der Lage, komplexere Sachverhalte zu erfassen. Die Beschwerdeführerin geht auf die schlüssigen Ausführungen der Vorinstanz mit kei- nem Wort ein. Sie scheint nicht wahr haben zu wollen, dass es bei der Auswahl des Beistands nicht darum geht, welche Person dem Beschwerdegegner am meisten zu- sagt, sondern darum, die Person zu finden, welche im wohlverstandenen Interesse des Beschwerdegegners dessen erheblichen Vermögenswerte kompetent und in gu- ten Treuen zu verwalten geeignet ist. Dem Sachwalter erwächst deshalb kein Vor- wurf und er setzt sich mit den Interessen des Beschwerdegegners nicht in Wider- spruch, wenn er sich im Wissen um die mangelnden geistigen Fähigkeiten und die leichte Beeinflussbarkeit des Beschwerdegegners gegen die Einsetzung des von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen und favorisierten Beistands zur Wehr setzte. 4.2.3. Der Vorwurf, der Sachwalter habe den vom Bundesgericht verlangten Kosten- vorschuss im Beschwerdeverfahren gegen das Urteil der Kammer vom 8. Februar 2023 nicht rechtzeitig bezahlt (act. 2 Rz 27), lässt ebenfalls nicht auf einen Interes- senskonflikt schliessen, der gemäss Art. 403 Abs. 2 ZGB zum Wegfall der Befugnis- se des Sachwalters führt. Die Beschwerde ans Bundesgericht wurde zwar im Namen des Beschwerdegegners erhoben, jedoch nicht vom dazu berechtigten Sachwalter. Unter diesen Umständen wäre diesem nicht ernsthaft vorzuwerfen, sollte er bei der Überweisung des Kostenvorschusses etwas gezögert haben. Letzteres lässt sich aus den offerierten Beweisen indes auch nicht rechtsgenügend erstellen (act. 2 Rz 27). Die Verfügung des Bundesgerichts, mit welcher die Beschwerde führende Partei zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von CHF 8'000.– bis 16. März 2023 verpflichtet wurde, erging am 1. März 2023 und wurde Rechtsanwältin Z1._____ sowie den Rechtsanwälten Dr. Z2._____ und Z3._____ zugestellt (BR act. 27/11). Rechtsanwalt Z3._____ übermittelte dem Rechtsvertreter des Sachwalters die betreffende Rech- nung per E-Mail vom 6. März, 17:11 Uhr (BR act. 27/12). Mit Schreiben vom 9. März 2023 und damit noch einige Tage vor Ablauf der Zahlungsfrist ersuchte der Sachwal- ter die Commerzbank um möglichst umgehende Überweisung des Betrags zuhanden der Bundesgerichtskasse (BR act. 27/6 S. 3). Eine massgebliche Verzögerung bei der Überweisung des Kostenvorschusses durch den Sachwalter lässt sich daraus nicht erfassen. Ohnehin erübrigen sich Weiterungen zum Vorwurf, nachdem das

- 13 - Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist und diese angesichts der auferlegten Kosten somit offenkundig nicht im wirtschaftlichen Interesse des Be- schwerdegegners lag. 4.2.4. Was den Vorwurf, der Sachwalter beziehe ein überhöhtes Honorar (act. 2 Rz 26) betrifft, hielt der Bezirksrat fest, der Sachwalter habe aufzeigen können, dass er vom Landesgericht Innsbruck ermächtigt worden sei, den Betrag von EUR 1'945'843.50 zu entnehmen (act. 6 Rz 4.3.3, BR act. 3/21). Was daran falsch sein soll, erläutert die Beschwerdeführerin nicht. Auch das Bundesgericht erachtete den Vorwurf des überrissenen Honorars aus denselben Erwägungen wie der Bezirks- rat als unbegründet (BGer 5A_166/2023 vom 9. Mai 2023 E. 3). 4.2.5. Die Beschwerdeführerin reichte der Kammer mit Eingabe vom 24. Mai 2023 unter dem Titel "neue Erkenntnisse zur Beschwerde" den fachärztlichen Bericht von Dr. med. G._____ vom 25. April 2023 zu den Akten (act. 9 und 10/2). Tags darauf er- suchte sie, den Bericht sowie ihre Eingabe vom Vortage, soweit darin an zwei Stellen aus dem Bericht zitiert werde, dem Beschwerdegegner und dessen Rechtsvertreter nicht zuzustellen, eventualiter sei der Bericht und die Eingabe teilweise geschwärzt vorzulegen, subeventualiter seien geeignete Schutzmassnahmen anzuordnen (act. 11 S. 3 f.). Der fachärztliche Bericht war bereits im abgeschlossenen Verfahren PQ230025 als Beilage zur Beschwerde eingereicht worden und ist dem Sachwalter bzw. dem Beschwerdegegner bekannt (act. 13 E. II/3.3.4, act. 4/7 im Verfahren PQ230025). Es fehlt folglich ein schützenswertes Interesse am beantragten Akten- einsichtsverbot bzw. an den begehrten Schutzmassnahmen, weshalb auf die pro- zessualen Anträge in der Eingabe vom 25. Mai 2023 nicht einzutreten ist. 4.2.6. In der Eingabe vom 25. Mai 2023 führte die Beschwerdeführerin aus, die KESB habe den fachärztlichen Bericht dem Beschwerdegegner bzw. dem Sachwal- ter bewusst nicht zugestellt, weil er sich auf ein separat geführtes Verfahren betref- fend Beistandschaft im medizinischen und persönlichen Bereich (ausgelöst durch die Gefährdungsmeldung der Kinder des Beschwerdegegners) beziehe, für das vorlie- gende Verfahren nicht bedeutsam sei und besonders schützenswerte Daten des Be- schwerdegegners enthalte. Mit dem Verweis auf die Erwägungen der KESB suppo- niert die Beschwerdeführerin, der Bericht sei für das vorliegende Verfahren grund-

- 14 - sätzlich nicht von Relevanz. Dem ist beizupflichten. Das Mandat des Sachwalters beschränkt sich auf die das tägliche Leben übersteigende Einkommens- und Vermö- gensverwaltung und tangiert die im Bericht adressierten persönlichen Bereiche der Betreuung und medizinischen Pflege grundsätzlich nicht. Der Bericht basiert zudem auf den Akten der KESB und einer Untersuchung des Beschwerdegegners (in Abwe- senheit der Beschwerdeführerin). Kontakte zwischen Dr. med. G._____ und dem Sachwalter über die Dringlichkeit und die Finanzierung medizinischer Therapien fan- den offenbar keine statt. Wer mit dem Sachwalter über die Bedürfnisse des Be- schwerdegegners kommuniziert, wird in der Beschwerde nicht dargelegt. Der Sach- walter beklagte vor Vorinstanz, ihm werde jeglicher Kontakt mit dem Beschwerde- gegner verunmöglicht (BR act. 24 u.a. Rz 222). Es bleibt somit im Dunkeln, ob der Sachwalter über medizinisch angezeigte Therapien informiert ist und ob bzw. allen- falls aus welchen Gründen er einer Finanzierung nicht zustimmte. Vor diesem Hin- tergrund wirken die Aussagen im Bericht, es sei stossend, dass trotz grossem Ver- mögen ambulante rehabilitative Massnahmen nicht grosszügig finanziert würden, wenig fundiert und sind sie nicht aussagekräftig. Insgesamt ist der Bericht jedenfalls nicht geeignet, einen Interessenskonflikt nachzuweisen. Unter diesen Umständen er- übrigt es sich, auf die Ausführungen in der Eingabe vom 24. Mai 2023 näher einzu- gehen. 4.3. Die Einwände der Beschwerdeführerin führen allesamt ins Leere. Die Be- schwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin unterliegt im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Da es sich beim zugrunde liegenden Prozess betreffend Ernennung des Beistands um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit handelt, bemisst sich die Gerichtsgebühr nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles. Sie beträgt in der Regel CHF 300.– bis CHF 13'000.– (§§ 5, 8 [bezüglich Abweisung vorsorgliche Massnahmen] und 12 GebV OG). Angesichts des erheblichen Umfanges der Akten und des nicht geringfügigen Zeitaufwands er- weist sich eine Gerichtsgebühr von CHF 2'000.– als angemessen. Ausgangsgemäss ist die Gerichtsgebühr der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

- 15 - 5.2. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen; der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, und dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm keine zu entschädi- genden Aufwände erwachsen sind. 5.3. Die Vorinstanz hat entschieden, ihre Kosten mit dem Endentscheid zu verlegen (act. 6 Dispositiv-Ziff. III). Es erübrigen sich deshalb Ausführungen zur Kostenvertei- lung im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren. Es wird beschlossen:

1. Auf die prozessualen Anträge in der Eingabe vom 25. Mai 2023 wird nicht eingetreten.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Entscheidgebühr im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird auf CHF 2'000.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage der Doppel von act. 2, 9, 10/1-3, 11 und 12/1, die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde Bezirk Meilen sowie unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Meilen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezriksrat zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 16 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am: