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PQ230022

Beschwerden gegen Mandatsperson

Zürich OG · 2023-06-07 · Deutsch ZH
Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Ausgangslage und Verfahrensverlauf

E. 1.1 C._____ leidet an schwerer Demenz. Im Jahr 2021 reichte die D._____ AG im Auftrag der zwischenzeitlich verstorbenen Ehefrau von C._____, E._____, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur und Andelfingen (nachfol- gend KESB) einen Vorsorgeauftrag von C._____ vom 15. Februar 2019 zur Vali- dierung ein (KESB act. 1). Mit Entscheid vom 21. Dezember 2021 erklärte die KESB den Vorsorgeauftrag für wirksam und bezeichnete die Ehefrau als Vorsor- gebeauftragte, wobei unter anderem festgehalten wurde, F._____, die Schwester der Ehefrau, und die D._____ AG seien Ersatzbeauftragte (KESB act. 15).

E. 1.2 C._____ wurde zu Lebzeiten seiner Ehefrau von ihr und einem von ihr an- gestellten Betreuerteam gepflegt. Am tt.mm.2022 verstarb E._____. Bereits vor ihrem Tod waren bei der KESB verschiedene Gefährdungsmeldungen betreffend einen erheblichen Vermögensabfluss des Ehepaars C._____E._____ eingegan- gen (KESB act. 6, 23, 24, 58-61). In diesem Zusammenhang ordnete die KESB mit Entscheid vom 10. März 2022 superprovisorisch eine Kontensperre im Fr. 8'000.– übersteigenden Betrag an (KESB act. 28). Mit Entscheid vom 17. März 2022 wurde die Ausgabenlimite vorläufig auf Fr. 8'000.– für monatliche Bezüge und auf Fr. 40'000.– für monatliche Zahlungsaufträge erhöht (KESB act. 34). Nach dem Tod von E._____ wurde die KESB erneut von verschiedenen Seiten darauf hingewiesen, dass das körperliche Wohl und die finanziellen Interessen von C._____ gefährdet seien (KESB act. 80, 81, 89, 94 und 96). Mit Entscheid vom 18. August 2022 ordnete die KESB im Rahmen vorsorglicher Massnahmen eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB für C._____ an und ernannte G._____ als Beiständin. Ausserdem ernannte sie Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ als Verfahrensvertreterin und verpflichtete sie, bis spätestens 31. Oktober 2022 eine Stellungnahme und allfällige Empfehlungen betreffend die Eignung der Wohn- und Betreuungssituation von C._____ einzureichen (KESB act. 111). Am 15. September 2022 brachte die Beiständin C._____ im Pflegeheim H._____ in I._____ unter und kündigte die Arbeitsverhältnisse mit den Betreu- ungspersonen (KESB act. 142a). Gegen die Verlegung von C._____ und das

- 3 - diesbezügliche Vorgehen der Beiständin gingen bei der KESB zahlreiche "Be- schwerden" – auch von bisher nicht involvierten Personen aus dem privaten Um- feld von C._____ – ein (KESB act. 147, 148, 149, 150, 151, 154, 156, 159, 160, 161, 162, 163, 175, 176). Auch A._____, die Cousine von C._____, und B._____, ein Betreuer von C._____, wandten sich gegen das Vorgehen der Beiständin (KESB act. 147, 151 und 154). Mit Schreiben vom 16. September 2022 forderte die KESB die Beiständin zur Beantwortung zahlreicher Fragen auf (KESB act. 153). Auf entsprechende Anfrage teilte die Verfahrensvertreterin der KESB am

21. September 2022 den aktuellen und unpräjudiziellen Zwischenstand ihrer Ab- klärungen zum mutmasslichen Willen von C._____ mit (KESB act. 186). Am 23. September 2022 reichte die Beiständin der KESB ihre Stellungnahme zur Verle- gung von C._____ in ein Heim ein (KESB act. 193). Mit separaten Entscheiden vom 28. September 2022 wies die KESB die "Beschwerden" gegen die Beistän- din, unter anderem auch diejenigen von A._____ und B._____, ab (KESB act. 197, 198, 199, 200, 201, 202).

E. 1.3 A._____ und B._____ erhoben gegen die Entscheide der KESB mit Einga- ben vom 25. Oktober 2022 und 31. Oktober 2022 Beschwerde beim Bezirksrat Winterthur (nachfolgend Vorinstanz; BR act. 1 und 4). Die Vorinstanz vereinigte die beiden Verfahren und wies die Beschwerden mit Urteil vom 21. März 2023 ab (BR act. 35 = act. 8 [Aktenexemplar]). Gegen dieses Urteil erhoben A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) und B._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) je mit Eingabe vom 10. April 2023 Beschwerde bei der Kammer (act. 2 und 5). Die Akten des Bezirksrats (act. 9/1-39, zitiert als BR act.) sowie der KESB (act. 10/1- 294, zitiert als KESB act.) wurden beigezogen. Weiterungen erübrigen sich. Die Sache ist spruchreif.

E. 2 Prozessuales

E. 2.1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde bzw. der gerichtlichen Beschwerdeinstanz kann gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB Beschwerde erhoben wer- den. Der Kanton Zürich kennt zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand

- 4 - des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können nur Entscheide des Be- zirksrates sein, nicht hingegen solche der KESB.

E. 2.2 Gegenstand des Verfahrens vor Obergericht kann demnach nur das Urteil der Vorinstanz sein, mit welchem die Beschwerden gegen die Beiständin abge- wiesen wurden. Die vorliegenden Beschwerden richten sich gegen das Urteil der Vorinstanz vom 21. März 2023, weshalb die angerufene Kammer gestützt auf § 64 EG KESR für deren Beurteilung zuständig ist.

E. 2.3 Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des ZGB sowie des EG KESR, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben von Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat. Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten im gerichtlichen Be- schwerdeverfahren die Regeln des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) und subsidiär die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO) sinngemäss (§ 40 EG KESR, Art. 450f ZGB).

E. 2.4 Die Beschwerden wurden innert der Frist von 30 Tagen ab Zustellung des vorinstanzlichen Urteils eingereicht. Die Beschwerdeführerin und der Beschwer- deführer sind als nahestehende Personen zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 450 Abs. 2 ZGB).

E. 2.5 Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemes- senheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Ferner kann we- gen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung Beschwerde geführt werden (Art. 450a Abs. 2 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DROESE/STECK, 6. Aufl. 2018, Art. 450a N 3 und 10). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll (§§ 65

- 5 - und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulie- rung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht ent- scheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führen- den Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 2.6 Die Beschwerdeführerin stellt folgenden Beschwerdeantrag (act. 5 S. 12): "Ich verlange die Neubeurteilung der ganzen Situation, es müssen die offenen Fragen geklärt, Aussagen auf ihren Wahrheitsgehalt geprüft werden, die zitierten Stimmen müssen namentlich erwähnt werden. Schliesslich wird es darum gehen, auf Augenhöhe gemeinsam eine Kompromisslösung zu finden." Dieser Antrag nimmt zwar weder auf das Urteil der Vorinstanz Bezug noch richtet er sich konkret gegen die Handlungen der Beiständin. Insofern kann auf die Be- schwerde nicht eingetreten werden. Allerdings geht aus der Beschwerdebegrün- dung hervor, dass sich die Beschwerdeführerin nach wie vor am Vorgehen der Beiständin im Zusammenhang mit der Heimeinweisung von C._____ stört. Ihre Kritik richtet sich konkret gegen die vorinstanzlichen Erwägungen. Angesichts der für Laien herabgesetzten Anforderungen ist demnach von einem hinreichenden Beschwerdeantrag und einer hinreichenden Beschwerdebegründung auszuge- hen.

E. 2.7 Der Beschwerdeführer scheint sich dem obgenannten Antrag der Be- schwerdeführerin anzuschliessen. Diesbezüglich ist auch auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Ausserdem beantragt er sinngemäss, die Massnahme selbst (gemeint wohl die Heimeinweisung) wie auch die Validierung des Vorsorgeauftra- ges seien zu überprüfen (act. 2 S. 12 f.). Die Validierung des Vorsorgeauftrages war nicht Gegenstand der Entscheide der KESB vom 28. September 2022 und auch nicht des bezirksrätlichen Verfahrens. Auch insofern ist auf den Beschwer- deantrag des Beschwerdeführers nicht einzutreten.

- 6 -

E. 2.8 Somit ist auf die Beschwerden der Beschwerdeführer, soweit sie die Hand- lungen der Beiständin im Zusammenhang mit der Heimeinweisung von C._____ betreffen, einzutreten.

E. 2.9 Im Erwachsenenschutzrecht gilt die Untersuchungsmaxime und es gibt im Anwendungsbereich von Art. 446 ZGB grundsätzlich keine Novenbeschränkung (OGer ZH PQ190050 vom 26. August 2019 E. 2.3). Der nachfolgenden Beurtei- lung sind deshalb auch neue Tatsachen zugrundezulegen.

E. 3 Stellungnahme der Beiständin sowie Erwägungen der KESB und der Vor- instanz

E. 3.1 Die Beiständin führte nach Eingang der Beschwerden gegen die von ihr vollzogene Heimverlegung in ihrer Stellungnahme zuhanden der KESB vom

23. September 2022 aus, C._____ habe vor 13 Jahren erste Anzeichen einer Demenzerkrankung gezeigt. Er sei allerdings nie fachmännisch begleitet oder begutachtet worden, auch nicht durch seinen Hausarzt. Es sei deshalb nicht möglich, im jetzigen Setting eine qualifizierte Einschätzung über seinen Zustand und seine Bedürfnisse zu erhalten. Hauptziel der vorerst vorübergehenden Verle- gung sei ein professionelles Assessment, das unter der Leitung von Frau Dr. J._____ von der K._____ der L._____ durchgeführt werde. Die drei Hausbesuche hätten sie (die Beiständin) jeweils irritiert zurück gelassen. Es seien stets andere Personen anwesend gewesen. C._____ sei hoch vulnerabel und brauche maxi- malen Persönlichkeitsschutz, was vom betreuenden Personal nicht eingehalten werden könne. Er werde ausschliesslich von medizinischen Laien betreut, die nicht darin geschult seien und einzig aufgrund von Beobachtungen erkennten, was er brauche. Er habe Anspruch auf Personal, das in der Lage sei, mit anderen Fachpersonen zu kooperieren. Der Beschwerdeführer sei dazu nachweislich nicht in der Lage. Der Entscheid betreffend Verlegung in das Heim H._____ sei mit der Verfahrensvertreterin mehrfach abgesprochen gewesen. Diese habe ihre Zu- stimmung gegeben, C._____ vorübergehend für 3-4 Monate in einem Heim unter- zubringen für das Assessment. Erste Rückmeldungen der Leiterin des H._____ deuteten darauf hin, dass C._____ eine schwere, weit fortgeschrittene Demenz habe und sich durch einen hohen Pflegebedarf auszeichne (BESA Stufe 10 oder

- 7 - 11 von 12), es bestünden Indizien für falsche Medikation. Wegen Schluckstörung könne er gemäss der Leiterin des H._____ keine feste Nahrung zu sich nehmen (zu Hause habe er nur feste Nahrung erhalten, die ihm oft manuell aus dem Mund gegrübelt worden sei) und die mitgegebenen Inkontinenzeinlagen seien ungenü- gend. Dass C._____ nach Angaben der Heimleiterin ausgezeichnet schlafe, sei ein Hinweis, dass er sich sicher und geborgen fühle. Weiter führte die Beiständin aus, keine Person aus dem bisherigen Betreuungsteam verfüge über einen pfle- gerischen Hintergrund. Haus und Garten von Herrn C._____ seien umfassend mit Kameras ausgestattet gewesen, was von Fachpersonen für absolut unüblich, un- verhältnismässig und nicht notwendig gehalten werde. Sie sei ursprünglich von drei Betreuungspersonen ausgegangen, es sei aber anzunehmen, dass es noch eine Vielzahl von weiteren Aushilfen gebe. Da diese jeweils bar ausbezahlt wor- den seien, habe sie keine Übersicht, wer C._____ sonst noch betreut habe. Es gebe begründete Zweifel an der Echtheit der Hilfestellung des Betreuungsteams, insbesondere in Bezug auf den Beschwerdeführer. Dieser habe von wirtschaftli- cher Sozialhilfe in einer Zivilschutzunterkunft der Gemeinde gelebt, als er vor zwei Jahren unaufgefordert an E._____ vermittelt worden sei. Sechs Wochen vor dem Tod von E._____ sei er als ihr alleiniger Nacherbe eingesetzt worden. Ein baldi- ger Tod von C._____ läge durchaus in seinem Interesse. Der Beschwerdeführer sei gemäss Medienberichten wegen Vermögensdelikten vorbestraft. Zudem wür- den diverse voneinander unabhängige Strafverfahren gegen ihn laufen, wie die Verfahrensvertreterin bei der Staatsanwaltschaft Winterthur habe in Erfahrung bringen können. Er wohne als einziger im Haus, so dass ihm C._____ schutzlos ausgeliefert sei. Zudem habe sie anlässlich ihrer Besuche ein übergriffiges Ver- halten des Beschwerdeführers gegenüber C._____ beobachten können, er habe ihn abgeküsst und sei zu ihm ins Bett gelegen. Weiter habe sich die Schwägerin von C._____, F._____, sehr besorgt über dessen Betreuungssituation gezeigt und eine unmittelbare Lebensgefährdung erkannt. Die ausserordentliche Dringlichkeit begründete die Beiständin zunächst unter Verweis auf die von ihr für die Heimver- legung genannten Gründe, aufgrund derer sie die Interessen von C._____ in der bestehenden Betreuungssituation gefährdet sah. Ausserdem sei die Dringlichkeit durch die Schutzlosigkeit von C._____, dessen fehlende ärztliche Begleitung über

- 8 - den gesamten Zeitraum seit Beginn der Erkrankung, die fehlende Fachlichkeit sämtlicher Betreuenden, dessen Schutz vor einem Umfeld, das ihren Einschät- zungen zufolge lediglich finanzielle Interessen habe, und die völlige Abwesenheit bzw. Isolation von Freunden und Familie, welche lediglich am persönlichen Aus- tausch mit C._____ interessiert seien, indiziert (KESB act. 193).

E. 3.2 Die KESB wies die "Beschwerden" gegen die Beiständin mit der Begrün- dung ab, diese habe schlüssig dargelegt, dass das bisherige Betreuungsteam nicht über die notwendigen pflegerischen und medizinischen Fachkenntnisse ver- füge, um dem grossen Betreuungs- und Pflegebedarf von C._____ gerecht zu werden. Ob eine ausreichende Betreuung in Zukunft auch zuhause gewährleistet werden könne, bedürfe weiterer Abklärung. Die von der Beiständin getätigten An- fragen bei entsprechenden Anbietern hätten ergeben, dass eine Betreuungslö- sung zuhause nicht unmittelbar in die Wege geleitet werden könne. Die Überle- gung der Beiständin, dass erst eine fundierte Abklärung betreffend den Pflege- und Betreuungsbedarf vorgenommen werden müsse, bevor entschieden werden könne, welches der für C._____ beste Betreuungsrahmen sei, scheine nachvoll- ziehbar. Die Beiständin habe die Dringlichkeit der Verlegung in ein Pflegeheim damit begründet, dass das Betreuungsteam seit dem Tod der Ehefrau sich selbst überlassen gewesen sei und jegliche Kontrolle gefehlt habe. Ob das bisherige Be- treuungssetting bis zu den Ergebnissen der Abklärungen und der Berichterstat- tung der Verfahrensvertreterin hätte aufrechterhalten werden können, könne nicht abschliessend beurteilt werden. Fraglich sei, ob eine Verlegung ohne Vorankün- digung und ohne die Möglichkeit, C._____ darauf vorzubereiten, notwendig und gerechtfertigt gewesen sei, zumal das bisherige Pflegesetting über einen längeren Zeitraum bestanden habe und keine akute Selbstgefährdung von C._____ vorge- legen habe. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass sich die Situation äusserst komplex gestaltet habe und verschiedenste Akteure mit unterschiedlichsten Mei- nungen involviert seien. Es sei deshalb anspruchsvoll zu eruieren, was den Inte- ressen von C._____ entspreche (KESB act. 200 und 202 S. 3 f.).

E. 3.3 Die Vorinstanz hielt fest, die Krankheit von C._____ sei gemäss den Akten weit fortgeschritten. Ausser ein paar wenigen Worten könne er nicht mehr spre-

- 9 - chen und sei in allen Belangen des Alltags auf umfassende Betreuung angewie- sen. Entsprechend könne er sich nicht selbst dazu äussern, wo er wohnen und wie er betreut werden möchte. Weiter sei fraglich, ob C._____ überhaupt noch in irgendeiner Form zuhause wohnen könne. Verschiedene Ärzte und Ärztinnen äusserten sich jedenfalls dahingehend, dass eine Heimunterbringung alternativlos sei. Gemäss den Akten sei es der Wille der verstorbenen Ehefrau gewesen, ihn so lange wie möglich zuhause zu pflegen. Dieser Wille ergebe sich auch aus ih- rem Testament. Allerdings frage sich, ob dieser Wille auch den Interessen von C._____ entspreche. So gebe es Stimmen aus dessen Umfeld, die darauf hinwie- sen, es sei wohl sein Wille gewesen, in der Nähe seiner Ehefrau zu leben, die er sehr geliebt habe, was einleuchtend sei. Die Schwägerin von C._____, F._____, sei der Ansicht, dass er in einem Pflegeheim untergebracht werden müsse. Sie scheine sich ob dieser Frage mit ihrer Schwester entzweit zu haben. Zudem dürf- te sie mutmassliche Erbin von C._____ sein. Den Akten könne nicht entnommen werden, inwiefern F._____ auf die Beiständin eingewirkt habe. Das Motiv von F._____, die potenzielle Erbschaft zu schützen, erscheine etwas konstruiert, sei doch nicht ersichtlich, inwiefern ein Aufenthalt im Pflegeheim viel günstiger sei als eine Pflege zu Hause. Unbestritten sei, dass keine der betreuenden Personen über eine medizinische oder pflegerische Ausbildung verfügt habe, was ange- sichts des Pflegebedarfs von C._____ bedenklich erscheine. Auch gelegentliche Leistungen der Spitex dürften nicht ausreichen, um die fehlende Ausbildung in der Krankenpflege auszugleichen. Auch aufgrund der Akten sei die Zusammenset- zung des bisherigen Pflegeteams unklar geblieben. Da keine schriftlichen Arbeits- verträge ersichtlich seien, seien die Personen wohl auf mündlicher Basis ange- stellt gewesen. Der Beschwerdeführer, der auch im Hause C._____E._____ ge- wohnt habe, scheine der Leiter des Pflegeteams gewesen zu sein. Lohnzahlun- gen seien häufig bar und ohne Abzug von Sozialversicherungsabgaben bezahlt worden. Gemäss den Akten eines früheren Verfahrens habe die KESB im Früh- jahr 2022 die Bankkonten von C._____ sperren lassen, weil zuvor unerklärlich viel Bargeld abgehoben worden sei. Die Ehefrau von C._____ scheine, wie ihre Kor- respondenz mit der Bank nahelege, mit der Erledigung der Finanzen über weite Strecken überfordert gewesen zu sein. In der gleichen Zeit habe die Ehefrau an-

- 10 - scheinend auch ein neues Testament aufsetzen lassen, in dem sie den Be- schwerdeführer als Nacherben ihres Ehemannes eingesetzt habe. Die vom Be- schwerdeführer, der sich als professioneller Pfleger verstanden wissen wolle, ein- gereichten Selfies mit dem teilnahmslos blickenden C._____ erschienen eher be- fremdlich. Gemäss den Beobachtungen des Personals des Pflegeheims hätten die früheren Pflegerinnen und Pfleger C._____ anfangs fast täglich besucht und dabei eine aussergewöhnliche Dynamik entfaltet, was andere Bewohner und Be- wohnerinnen gestört habe. Schliesslich sei das Pflegeheim H._____ auf Men- schen mit Demenz spezialisiert. Verschiedenen Berichten zufolge scheine es C._____ dort gut zu gehen. Insbesondere habe er keine Schlafprobleme, was auf ein Gefühl der Geborgenheit hindeute. Ausserdem habe er gewisse Fähigkeiten wiedererlangt. Gemäss der vom Heim veranlassten zahnärztlichen Begutachtung sei der schlechte Zustand der Zähne einer jahrelang vernachlässigten Zahnhygi- ene sowie dem Konsum von Süssgetränken zuzuschreiben. Angesichts dessen würden die Beschwerdeführer nicht damit durchdringen, dass das Heim sich nicht um Herrn C._____s Zähne kümmere. Insgesamt sei deshalb die Einschätzung durch die Beiständin, die KESB und die Verfahrensvertreterin nicht zu beanstan- den. Den Interessen von C._____ scheine durch die Unterbringung im Heim H._____ am besten gedient (act. 8 S. 7 ff.). Demgegenüber gelinge es den Beschwerdeführern nicht, die allerorts aufge- tauchten Zweifel an der Seriosität des bisherigen Pflegeteams zu zerstreuen. Al- lein schon der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer von der Ehefrau von C._____ habe als Erbe einsetzen lassen, lasse Zweifel an seiner Professionalität aufkommen. Entgegen der KESB sei auch das kurzfristige Handeln der Beistän- din nicht zu beanstanden. Angesichts der angetroffenen Verhältnisse könne ein verletzlicher Mensch wie C._____ nicht einfach darin belassen werden. Ausser- dem dürfte die Einsetzung eines neuen Pflegeteams im Hause C._____ nur schon daran scheitern, dass der Beschwerdeführer anscheinend nach wie vor dort wohne. Den Beschwerdeführern sei zuzustimmen, dass C._____ seine frühe- ren Pflegerinnen und Pfleger nun möglicherweise vermisse. Doch vermöge deren Vertrautheit mit ihm ihre Defizite als Pflegefachkräfte nicht aufzuwiegen (act. 8 S.

E. 7 ff.).

- 11 -

4. Standpunkt der Beschwerdeführer 4.1. Die Beschwerdeeingaben der Beschwerdeführerin und des Beschwerde- führers sind identisch (act. 2 und 5), weshalb nachfolgend der Einfachheit halber lediglich auf act. 2 verwiesen wird. Gewisse Beanstandungen werden in der Be- schwerdeschrift von beiden Beschwerdeführern gemeinsam vorgebracht (mit dem Vermerk "B1" und "B2"), andere nur von der Beschwerdeführerin ("B1") oder nur vom Beschwerdeführer ("B2"). Da es für die inhaltliche Beurteilung der Be- schwerden nicht relevant ist, von wem die Beanstandungen vorgebracht werden, wird nachfolgend nicht darauf eingegangen, ob sie von der Beschwerdeführerin, vom Beschwerdeführer oder von beiden geltend gemacht werden. 4.2. Die Beschwerdeführer stören sich daran, dass die Heimeinweisung von C._____ überstürzt erfolgt sei, nachdem es wochenlang so ausgesehen habe, als ob er unter den Anweisungen der Beiständin in seinem gewohnten Umfeld belas- sen werde. C._____ habe sich gewehrt und sei gezwungen worden, mit der Bei- ständin ins Auto einzusteigen. Als die Beiständin dem Beschwerdeführer mit der Polizei gedroht habe, habe dieser C._____ beruhigt und ihm geholfen ins Auto einzusteigen. Dass es ihm dann im Pflegeheim nicht gut gegangen sei, sei allein auf die KESB zurückzuführen und nicht auf das Betreuerteam. Die Heimeinwei- sung sei zum Zwecke von Abklärungen geschehen. Sie sei als dringliche Mass- nahme (einen Monat später) keineswegs verhältnismässig, ohne dass die weitere Betreuung zu Hause in M._____ ernsthaft geprüft worden sei. Abklärungen zum Gesundheitszustand von C._____ hätten problemlos durch Spitex-Einsätze und Arztbesuche vor Ort durchgeführt werden können. Sämtliche Empfehlungen der Spitex, die von der Beiständin aufgeboten worden sei, seien sofort umgesetzt worden. Die Spitex habe nicht auf gravierende Mängel aufmerksam gemacht, sondern die Hauspflege gelobt. Es habe auch nichts dagegen gesprochen, das Pflegeteam um eine Fachkraft zu ergänzen. Die Beiständin habe jedoch die Zu- sammenarbeit mit der Spitex nach einem einmaligen Besuch abgebrochen. Die Beiständin habe von Anfang an kein Interesse gehabt, zum Wohle von C._____ zu handeln und eine Betreuung und Pflege zu Hause zu prüfen. Dabei habe sich das Betreuerteam bemüht, die Instruktionen der Beiständin umzusetzen. Die Bei-

- 12 - ständin habe sich keine Zeit genommen, um die Wohn- und Betreuungssituation genau anzuschauen, ein Vertrauensverhältnis aufzubauen und wo nötig wohlwol- lend Optimierungen vorzunehmen. Die Betreuung von Herrn C._____ zu Hause – wie sie schweizweit von vielen Angehörigen tagtäglich erbracht werde – werde mit der Pflege durch ausgebildetes Fachpersonal verglichen. Würde man der KESB folgen, müsste die Betreuung zu Hause schweizweit verboten werden. Dass die Heimunterbringung – wie von der Vorinstanz festgehalten – alternativlos sei, sei Schwachsinn. Zudem sei unklar, welche Ärzte eine entsprechende Einschätzung abgegeben hätten. 4.3. Weiter rügen die Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe unbesehen auf die Angaben der Beiständin abgestellt. Die Beiständin habe wohl ihre ersten In- formationen von F._____, der Schwägerin von C._____, bekommen, welche hef- tig über die unfähigen, verbrecherischen Betreuer geschimpft habe. Andere posi- tiven Stimmen von Freunden des Ehepaars C._____E._____ habe die Beiständin gar nicht angehört. Alle Personen, die von der Beiständin angefragt worden seien, hätten über Jahre keinen Kontakt mehr zum Ehepaar C._____E._____ gehabt. Vom aktuellen Umfeld sei niemand zur Betreuungssituation und zu anderen The- men gefragt worden. 4.4. Nach Auffassung der Beschwerdeführer habe die Beiständin durch die Streichung von Geldern die Betreuung zu Hause erschwert und dann noch die Dreistheit gehabt, die dadurch verursachte Situation dem Pflegeteam anzukrei- den. Seitens der Beiständin seien Unterstellungen erfolgt, welche in einem einfa- chen Gespräch hätten geklärt werden können. Alle Transaktionen seien auf Wunsch von Frau E._____ gemacht worden. Sie habe immer die Kontrolle über ihre Finanzen gehabt und sei vom Treuhandbüro D._____ beraten und unterstützt worden (act. 2 S. 2 ff.).

5. Würdigung 5.1. Gegen Handlungen und Unterlassungen der Beiständin kann die betroffe- ne oder eine ihr nahestehenden Person oder jede Person, die ein rechtlich ge- schütztes Interesse hat, die Erwachsenenschutzbehörde anrufen (Art. 419 ZGB).

- 13 - Die genannte Bestimmung dient dem Zweck, eine ordnungsgemässe Führung der Massnahme bzw. des Mandates umfassend zu gewährleisten und damit das wohlverstandene Interesse der betroffenen Person zu sichern (BSK ZGB I- ROSCH, 7. Aufl. 2022, Art. 419 N 1a). Die KESB überprüft die angefochtene Hand- lung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht und in Bezug auf Angemessenheit umfassend. Je nach Anfechtungsgegenstand kann der Entscheid der KESB in einem selbständigen Handeln bestehen oder in einer Verhaltensanweisung an den Beistand bzw. in einer Abweisung der "Beschwerde". Sie kann den Beistand aber auch – soweit es zeitlich und sachlich angemessen erscheint – anweisen, unter einschränkenden Vorgaben neu zu entscheiden (BSK ZGB I-ROSCH, a.a.O., Art. 419 N 10a). 5.2. Die Beiständin verschafft sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse und nimmt persönlich mit der betroffenen Person Kontakt auf (Art. 405 Abs. 1 ZGB). Die Beiständin erfüllt die Aufgaben im Interesse der betroffenen Person, nimmt, soweit tunlich, auf deren Meinung Rücksicht und achtet deren Wil- len, das Leben entsprechend ihren Fähigkeiten nach eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten. Die Beiständin strebt danach, ein Vertrauensverhält- nis mit der betroffenen Person aufzubauen und den Schwächezustand zu lindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten (Art. 406 Abs. 1 und 2 ZGB). 5.3. Vorab ist zu erwähnen, dass die Feststellungen und Einschätzungen der Beiständin in der Stellungnahme vom 23. September 2022 teilweise oberflächlich ausfielen, so dass unklar blieb, wie sie dazu kam. So erwähnte sie zwar, dass sie die drei Hausbesuche irritiert und besorgt zurückgelassen hätten, ohne zu schil- dern weshalb. Weiter erwähnte sie, der Beschwerdeführer sei nachweislich nicht in der Lage, mit anderen Fachpersonen zu kooperieren, ohne diese Schlussfolge- rung zu begründen bzw. den Nachweis zu nennen. Weiter beanstandete sie die Betreuung durch medizinische Laien, ohne konkret zu erläutern, weshalb sie eine fachkundige Pflege für notwendig erachte (KESB act. 193). Diese allgemein ge- haltenen Ausführungen der Beiständin schlugen sich teilweise auch in der Be- gründungsdichte des Entscheids der KESB und der Vorinstanz nieder.

- 14 - 5.4. Die Beschwerdeführer halten die Betreuung zu Hause, wie sie tagtäglich von vielen Angehörigen erbracht werde, im konkreten Fall für eine valable Alter- native zur Heimeinweisung. Würde man der KESB folgen, müsste die Betreuung zu Hause schweizweit verboten werden (act. 2 S. 6). Die Vorinstanz begründete ihre Auffassung, wonach die Heimunterbringung gemäss verschiedenen Ärzten alternativlos sei, mit dem pauschalen Aktenverweis, weshalb völlig unklar blieb, auf welche Einschätzungen welcher Fachpersonen sie sich stützte. Den KESB- Akten lässt sich entnehmen, dass der Hausarzt Dr. med. N._____ der KESB mit Schreiben vom 21. August 2022 unaufgefordert empfahl, C._____ in eine spezia- lisierte Pflegeeinrichtung zu überweisen (KESB act. 117). Zwischenzeitlich liegt auch der ausserordentliche Bericht der Beiständin vom 14. November 2022 vor (KESB act. 250), welcher gestützt auf Art. 446 ZGB im vorliegenden Beschwerde- verfahren zu berücksichtigen ist. Daraus geht hervor, dass die Chefärztin des Pflegeheims H._____, Dr. med. J._____, eine weitere Pflege von C._____ zu Hause momentan ausschliesst. Er müsse rund um die Uhr professionell betreut werden und dürfe in der Nacht nicht alleine gelassen werden (KESB act. 250 S. 4). Aus dem Bericht der Verfahrensvertreterin können entgegen dem Hinweis der Vorinstanz jedoch keine entsprechenden Empfehlungen oder Einschätzungen von Ärzten entnommen werden (BR act. 16/1 = KESB act. 245). Für eine Unterbrin- gung in einem Pflegeheim sprach sich auch O._____, Leiterin des Pflegeheims H._____, gegenüber der Beiständin aus (KESB act. 193 S. 2). Sie ist jedoch keine Ärztin, sondern die Standortleiterin des Pflegeheims. Folglich liegen nunmehr Empfehlungen des Hausarztes und der Chefärztin des Pflegeheims H._____ für eine Heimunterbringung vor, wobei keine Gründe ersichtlich sind, weshalb nicht auf die Einschätzungen dieser beiden Fachpersonen abgestellt werden könnte. 5.5. Die Auffassung der Beschwerdeführer, die Pflege von C._____ zu Hause habe einwandfrei funktioniert (act. 2 S. 2), widerspricht nicht nur der Auffassung der Beiständin, sondern auch derjenigen des Hausarztes Dr. med. N._____. Die- ser hatte gegenüber der KESB bereits am 11. Oktober 2021 angegeben, anläss- lich eines Gesprächs mit der Ehefrau und einer Betreuungsperson vom 14. Juli 2021 seien die Verhaltensweisen von C._____ extrem auffällig gewesen, die bei- den Personen hätten sich nach Kräften um eine angemessene Betreuung be-

- 15 - müht. Die Situation sei zu jenem Zeitpunkt sehr grenzwertig gewesen (KESB act. 7). Ausserdem spricht der Umstand, dass C._____ seit der Unterbrin- gung im Pflegeheim gewisse Fähigkeiten wieder erlangt hat, dafür, dass die Pfle- ge und Betreuung im Heim seinen Bedürfnissen besser entspricht (KESB act. 250 S. 3). Sodann deutet der besorgniserregende Zahnstatus auf eine Vernachlässi- gung der Mundhygiene und -pflege hin und es besteht ein Verdacht auf Süssge- tränke-Abusus (KESB act. 250 S. 4). Dass dieser Zustand erst seit der Unterbrin- gung von C._____ im Pflegeheim eingetreten sein soll, wovon die Beschwerde- führer ausgehen (act. 2 S. 10), erscheint wenig plausibel. 5.6. Die Beschwerdeführer halten es entgegen der Vorinstanz nicht für ein- leuchtend, dass C._____ in erster Linie in der Nähe seiner Frau habe leben wol- len und fraglich sei, ob der Wille von E._____, ihren Ehemann zu Hause zu pfle- gen, auch dessen Wille entspreche (act. 8 S. 7 f.). Auch in diesem Punkt lässt sich dem angefochtenen Entscheid nicht genau entnehmen, gestützt auf welche Fakten die Vorinstanz zu ihrer Einschätzung gelangte. Die KESB setzte Rechtsanwältin Dr. X._____ als Verfahrensvertreterin von C._____ ein und beauftragte sie, dessen mutmasslichen Willen festzustellen. Im Zeitpunkt der Verlegung von C._____ ins Pflegeheim H._____ lag lediglich eine einstweilige Einschätzung der Verfahrensvertreterin vor (vgl. dazu nachstehend E. 5.12). Zwischenzeitlich liegt jedoch ihr ausführlicher Bericht vom 15. November 2022 vor (KESB act. 245), welcher gestützt auf Art. 446 ZGB im vorliegenden Be- schwerdeverfahren zu berücksichtigen ist. Der Bericht der Verfahrensvertreterin basiert auf Gesprächen mit der Be- schwerdeführerin, mit P._____ und Q._____ von der D._____ AG, mit dem Haus- arzt Dr. med. N._____, mit der Beiständin, der Standortleiterin des Pflegeheims H._____ O._____ und einem Schulfreund von C._____ namens Dr. R._____. Die Verfahrensvertreterin gab in ihrem Bericht zu bedenken, dass diejenigen Perso- nen, welche dezidiert die Auffassung verträten, C._____ müsse zu Hause betreut werden, häufig den klar geäusserten Willen seiner Ehefrau wiedergegeben und sich weniger gefragt hätten, ob dieser Wille auch dem Willen von C._____ ent- spreche. Gemäss P._____ sei es der Wunsch von E._____ gewesen, ihren Mann

- 16 - so lange wie möglich allein und ohne fremde Hilfe zu Hause zu betreuen. Der Kontakt mit ihm (P._____) habe dazu gedient, ihren Willen in Bezug auf die Be- treuung ihres Ehemanns während ihrer Lebzeiten aber auch nach ihrem Tod durchzusetzen (KESB act. 245 S. 4). Dr. med. N._____ habe der Verfahrensver- treterin berichtet, die Zusammenarbeit mit E._____ sei nicht ganz einfach gewe- sen, da sie sehr Wert darauf gelegt habe, in Bezug auf die Pflege und Betreuung ihres Mannes ihren Willen durchzusetzen (KESB act. 245 S. 8). Vom Schulfreund von C._____ sei E._____ als beherrschte, strenge Frau, die einen klaren Füh- rungsanspruch gehabt habe, beschrieben worden (KESB act. 245 S. 16). Die Ver- fahrensvertreterin gelangte zur Auffassung, die Äusserungen der Ehefrau seien ernst zu nehmen und es sei möglich, dass es noch immer dem Willen von C._____ entspreche, zu Hause gepflegt zu werden und zu sterben (KESB act. 245 S. 19). Entsprechend war der Verfahrensvertreterin durchaus bewusst, dass es auch nach dem Tod seiner Ehefrau dem mutmasslichen Willen von C._____ entsprechen könnte, zu Hause zu leben und betreut zu werden. In der Folge kam die Verfahrensvertreterin jedoch zum Schluss, dass sich dieser mutmassliche Wunsch aus objektiven Gründen nicht mehr erfüllen lasse (KESB act. 245 S. 19). Diese Einschätzung der Verfahrensvertreterin basiert auf umfassenden Abklärun- gen im Umfeld von C._____ sowie einer sehr sorgfältigen Würdigung der Situati- on und der involvierten Interessen. Dass die Verfahrensvertreterin kein Gespräch mit dem Beschwerdeführer führte (vgl. act. 2 S. 5), ist nicht ihr zuzuschreiben. Gemäss ihren Angaben im Bericht erschien der Beschwerdeführer nicht zu den vereinbarten Terminen vom 23. September 2022 und 3. November 2022, zum zu- letzt genannten Termin erschien lediglich seine Anwältin, der Beschwerdeführer selbst war nicht einmal telefonisch erreichbar (KESB act. 245 S. 13). Zum heuti- gen Zeitpunkt liegt somit eine fundierte Einschätzung zum mutmasslichen Willen von C._____ vor, weshalb die diesbezügliche Kritik der Beschwerdeführer unbe- rechtigt ist. 5.7. Die Beschwerdeführer gehen davon aus, dass die Haltung von F._____ durch den Schutz ihrer Erbschaftsansprüche motiviert sei. E._____ sei bemüht gewesen, C._____ bestmöglich zu schützen. Anfang Jahr (gemeint ist wohl 2022) habe sie in einem handgeschriebenen Testament ihre gesamte Verwandtschaft

- 17 - vom Nachlass ausgeschlossen, weil sie befürchtet habe, ihre Schwester könnte ihren Ehemann "aufs Abgleis" (gemeint ist wohl "Abstellgleis") stellen (act. 2 S. 7). Zu F._____ ergibt sich aufgrund der Akten folgendes Bild: Sie ist die Schwester der verstorbenen Ehefrau von C._____ und aus dem Umstand, dass er sie im Vorsorgeauftrag vom 15. Februar 2019 als Ersatzvorsorgebeauftragte bezeichnete (KESB act. 1), lässt sich schliessen, dass er zumindest bis zu jenem Zeitpunkt eine gute und enge Beziehung zu ihr hatte. Die unterschiedlichen Auf- fassungen über den richtigen Umgang mit der Erkrankung belastete die Bezie- hung zwischen E._____ und F._____ mehr und mehr. Ab dem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer ins Haus C._____E._____ einzog, kam es wegen ihrer unter- schiedlichen Auffassungen zur Betreuung von C._____ zum endgültigen Bruch zwischen ihnen. F._____ vertritt dezidiert die Meinung, dass C._____ in professi- onelle Pflege gehört (KESB act. 250 S. 7). Die Handlungen von F._____ wurden von ihrer Schwester als unerwünschte Einmischung empfunden (KESB act. 250 S. 7). Am Tag vor dem Ableben ihrer Schwester soll es zwischen dem Beschwer- deführer und F._____ zu einer Auseinandersetzung gekommen sein, anlässlich derer die Polizei herbeigerufen wurde (KESB act. 125b). Nach dem Tod ihrer Schwester erkundigte sich F._____ bei der KESB wiederholt nach dem Aufent- haltsort und dem Wohl ihres Schwagers (KESB act. 82). Mit Eingabe vom

E. 11 August 2022 ersuchte ihre Rechtsvertreterin im Sinne vorsorglicher Mass- nahmen um unverzügliche Einsetzung eines Arztes als Beistand in medizinischen Belangen für C._____ (KESB act. 96). Die KESB führte in ihrer Anfrage an die Fachstelle Erwachsenenschutz Winterthur Land betreffend Fallzuteilung vom 17. August 2022 F._____ (neben der D._____ AG und Dr. iur. X._____) als Bezugs- person auf. Dabei wurde in der Sachverhaltsschilderung ausdrücklich darauf hin- gewiesen, dass F._____ eine spezialisierte Institution für geeigneter halte als eine Betreuung durch ungeschultes Personal zu Hause. Weiter wurde festgehalten, F._____ habe erwähnt, es sei in der Familie C._____ normal gewesen, dass man ins Altersheim gehe, wenn man nicht mehr selbständig wohnen könne (KESB act. 107). Damit war der mit Entscheid der KESB vom 18. August 2022 ernannten Beiständin die Haltung von F._____ von Anfang an bekannt. In ihrer Stellung- nahme vom 23. September 2022 im KESB-Verfahren wies die Beiständin denn

- 18 - auch darauf hin, dass sich F._____ sehr besorgt über die Betreuungssituation ge- zeigt und eine unmittelbare Lebensgefährdung von C._____ erkannt habe (KESB act. 193 S. 3). Vor diesem Hintergrund ist die Feststellung der Vorinstanz, den Ak- ten könne nicht entnommen werden, inwiefern F._____ auf die Beiständin einge- wirkt habe, nicht ganz zutreffend. Allerdings ist nachvollziehbar, dass sie sich als Schwägerin von C._____ für eine aus ihrer Sicht geeignete Betreuung ihres Schwagers einsetzte, zumal die beiden jahrelang eine gute Beziehung verband, welche erst in den letzten Lebensjahren von E._____ ob der Frage der geeigne- ten Betreuung von C._____ zerbrach. Wie dem ausserordentlichen Bericht der Beiständin vom 14. November 2022 entnommen werden kann, engagierte sich F._____ schon zu Lebzeiten ihrer Schwester für eine Heimeinweisung ihres Schwagers. Da F._____ von C._____ als Erbin eingesetzt wurde, besteht zweifel- los eine gewisse Interessenkollision. Der Umstand, dass die Frage der adäquaten Betreuung von C._____ die Beziehung der Schwestern schon vor Anstellung des Betreuerteams belastet und sich F._____ auch schon vor der Anstellung des Be- treuerteams um einen Platz für C._____ in einem Pflegeheim bemüht hatte, lässt darauf schliessen, dass ihr eine professionelle Pflege ihres Schwagers ein echtes Anliegen ist und sie sich dabei nicht von ihren erbrechtlichen Anwartschaften be- einflussen lässt. Ausserdem entging der Interessenkonflikt von F._____ weder der Beiständin noch der Verfahrensvertreterin. Aufgrund der Akten ist davon auszu- gehen, dass sich die Beiständin und die Verfahrensvertreterin der besonderen In- teressenlage von F._____ bewusst waren und beide die damit einhergehenden Vorbehalte in ihre Einschätzungen einfliessen liessen (KESB act. 245 S. 10 ff., KESB act. 250 S. 7 f.). Insgesamt ist nicht ersichtlich, dass F._____ in unzulässi- ger Weise auf den Entscheid der Beiständin betreffend die Heimverlegung einge- wirkt hätte. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch seitens des Be- schwerdeführers gewichtige Interessen an dem von ihm vertretenen Standpunkt, nämlich an einer Betreuung von C._____ unter Einschluss des bisherigen Betreu- erteams zu Hause, bestehen. Während er vor der Anstellung im Hause C._____E._____ in einem Zivilschutzraum der Gemeinde lebte, wohnt er seit der Betreuung von C._____ – soweit ersichtlich auch noch heute – in dessen Haus.

- 19 - Die Betreuungstätigkeit verschaffte ihm ein regelmässiges Einkommen und befrei- te ihn von seiner Sozialhilfeabhängigkeit. Ausserdem wurde er von E._____ als Nacherben eingesetzt (vgl. KESB act. 6, 29, 193). Diese Fakten machen mehr als deutlich, dass auch für den Beschwerdeführer mit der Frage der adäquaten Be- treuung von C._____ äussert gewichtige eigene Interessen auf dem Spiel stehen, weshalb der Hinweis auf die Interessenlage von F._____ seinen Argumenten kein besonderes Gewicht verleiht. 5.8. Im Zusammenhang mit der bemängelten fachlichen Qualifikation des Be- treuerteams bringen die Beschwerdeführer vor, sie hätten nie vorgegeben, eine Fachausbildung zu haben, aber sie hätten eine Zusammenarbeit mit der Spitex in Erwägung gezogen und sich bemüht, deren Empfehlungen umzusetzen. Aller- dings habe die Beiständin nach einem einmaligen Besuch einer Spitexfachperson die Sache abgebrochen (act. 2 S. 7). Die Begründung der Beiständin in der Stellungnahme vom 23. September 2022, weshalb die Pflege von C._____ durch geschultes Pflegepersonal erfolgen müsse, ist wie bereits erwähnt sehr allgemein gehalten. Sie führte aus, C._____ werde ausschliesslich von medizinischen Laien betreut, die nicht darin geschult seien und einzig aufgrund von Beobachtungen erkennten, was er brauche. Er ha- be Anspruch auf Personal, das in der Lage sei, mit anderen Fachpersonen zu ko- operieren. Der Beschwerdeführer sei dazu nachweislich nicht in der Lage (KESB act. 193). Die Beiständin gab nicht konkret an, aus welchen Gründen eine Be- treuung durch ungeschultes Personal problematisch sei und wodurch die man- gelnde Kooperationsfähigkeit des Beschwerdeführers nachgewiesen sei. Gerade aufgrund der von den Beschwerdeführern zu Recht vorgebrachten Tatsache, dass Demenzpatienten krankheitsbedingt häufig in ihrem vertrauten Umfeld be- lassen und von Angehörigen betreut werden, wären genauere Angaben zu erwar- ten gewesen. Auch auf den Beizug der Spitex ging die Beiständin in ihrer Stel- lungnahme nicht ein und legte nicht dar, weshalb eine Betreuung von C._____ zu Hause unter Beizug der Spitex ihrer Meinung nach keine Option sei. Die Beistän- din nennt zwar die mangelnde Kooperationsfähigkeit des Beschwerdeführers, oh- ne dies jedoch näher zu begründen. Mangels entsprechender Ausführungen wirft

- 20 - die Stellungnahme der Beiständin vom 23. September 2022 die Frage auf, ob sie unter Einhaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes weniger einschneidende Massnahmen bzw. eine qualifizierte Einschätzung des Zustandes und der Be- dürfnisse von C._____ zu Hause ernsthaft in Betracht gezogen hat. In diese Rich- tung deutet auch die Tatsache, dass die Beiständin (erst) auf entsprechende An- regung der Verfahrensvertreterin (KESB act. 245 S. 9) drei private Organisationen anfragte, ob sie kurzfristig die Betreuung von C._____ zu Hause übernehmen könnten (KESB act. 193 S. 2). Die Vorinstanz beschränkte sich auf die nicht weiter begründete Feststel- lung, eine Betreuung von C._____ durch Personen ohne medizinische oder pfle- gerische Ausbildung erscheine bedenklich. Insbesondere begründete die Vo- rinstanz nicht, weshalb ein Beizug der Spitex die fehlende Ausbildung der Betreu- er nicht auszugleichen vermöge (act. 8 S. 8). Nachdem die Beiständin den vom Beschwerdeführer geschilderten Beizug der Spitex mit keinem Wort erwähnt hat, erweist sich auch der Entscheid der Vorinstanz in diesem Punkt als nicht schlüs- sig. Ein Beizug der Spitex war von der Beiständin nach dem Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit ernsthaft zu prüfen, insbesondere für die Dauer der Abklärun- gen bzw. bis zum Vorliegen des von der Verfahrensvertreterin zu erstellenden Be- richts. Der Beizug der Spitex setzt indessen die Kooperationsfähigkeit und den Kooperationswillen des bisherigen Betreuerteams voraus. Wie gesehen beteuern die Beschwerdeführer ihre Bereitschaft dazu. Aus den Akten ergibt sich zur Ko- operationsfähigkeit des Beschwerdeführers jedoch folgendes Bild: Die Verfah- rensvertreterin erklärte gegenüber der KESB am 21. September 2022, nach An- gaben des Hausarztes Dr. med. N._____ – der als einziger keine eigenen Inte- ressen habe und dessen Aussagen sie deshalb grosses Gewicht beimass –, sei eine Kooperation mit dem Beschwerdeführer nicht möglich, er fühle sich ständig angegriffen und er sei mit seiner Empfehlung, eine Klingelmatte (anstelle einer permanenten Videoüberwachung) zu installieren, auf taube Ohren gestossen. Auch die weitere Aussage des Hausarztes, wonach der Beschwerdeführer zwei Gesichter habe, einerseits sei er sehr unterwürfig und höflich und andererseits sei

- 21 - er extrem hartnäckig, wenn etwas nicht nach seinem Willen geschehe, ist sehr aufschlussreich (KESB act. 186). Demgegenüber sagt das von der Beiständin ge- genüber der Verfahrensvertreterin erwähnte Beispiel für die mangelnde Koopera- tion des Beschwerdeführers weniger über dessen Kooperationsfähigkeit aus als darüber, dass die Kommunikation zwischen ihr und dem Beschwerdeführer von gegenseitigem Misstrauen und Vorurteilen geprägt ist. Sie schilderte, sie habe ihn gebeten, einen CV und ein Leumundszeugnis zum Gespräch mitzubringen und er habe ihr geantwortet, er sei nur bereit, in Begleitung seiner Anwältin zum Ge- spräch zu kommen (KESB act. 186). In der Gesprächsverweigerung gegenüber der Verfahrensvertreterin, zu der es allerdings erst nach der Heimeinweisung kam, trat die mangelnde Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers indes- sen deutlich zu Tage. Auch die Verfahrensvertreterin hielt das bisherige Betreu- ungsteam für eher ungeeignet, insbesondere auch weil die Kooperation mit Drit- ten, wenn überhaupt, nur eingeschränkt möglich sei (KESB act. 245). Die man- gelnde Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers stellt demnach aufgrund der Akten das entscheidende Kriterium dar, welches gegen eine Betreuung zu Hause durch das bisherige Betreuerteam unter Beizug von Fachpersonen spricht. Demgegenüber stellt die unklare Zusammensetzung des Pflegeteams und die Vernachlässigung von administrativen Aufgaben entgegen der Vorinstanz (act. 8 S. 9) keinen entscheidenden Grund für eine Heimunterbringung dar. Diesbezüg- lich hätte mit Verbesserungen in der Organisation und Administration Abhilfe ge- schaffen werden können, wie die Beschwerdeführer zu Recht einräumen (act. 2 S. 8). 5.9. Im Zusammenhang mit der von der Vorinstanz erwähnten Sperrung der Bankkonten von C._____ durch die KESB im Frühjahr 2022 wenden die Be- schwerdeführer ein, dass alle Transaktionen auf Wunsch von E._____ erfolgt sei- en (act. 2 S. 8). 5.10. Gemäss den Akten bestanden seit Anfang 2022 Anzeichen dafür, dass von den Konten von C._____ und E._____ ein erheblicher Vermögensabfluss stattfin- det (KESB act. 23 und 24). E._____ räumte anlässlich ihrer Anhörung bei der KESB ein, sie gebe dem Beschwerdeführer jeweils die Karte und den PIN-Code,

- 22 - damit er für sie das Geld von der Bank abheben könne, sie vertraue ihm, er würde nie mehr Geld abheben, als sie von ihm verlange (KESB act. 30a S. 2). Wie aus dem einleitend wiedergegeben Verfahrensverlauf hervorgeht, ordnete die KESB zum Schutz des Vermögens des Ehepaars C._____E._____ eine Sperrung ihrer Bankkonti bzw. eine maximale Bezugs- und Belastungslimite an (KESB act. 28 und 34). E._____ wird als willensstarke, mitunter sture Ehefrau geschildert, die dezidiert die Auffassung vertrat, dass ihr Ehemann zu Hause betreut werden sol- le. Zu diesem Zweck installierte sie zu Hause ein Betreuungsteam. Der Be- schwerdeführer, der E._____ nach eigenen Angaben zufolge über seine Verurtei- lung wegen Veruntreuung informiert haben will, scheint durch sein grosses Enga- gement ihr Vertrauen gewonnen zu haben. Dabei steht aufgrund der Akten ausser Frage, dass sich der Beschwerdeführer sehr für die Betreuung von C._____ ein- setzte. Allerdings befeuerten die deliktische Vergangenheit des Beschwerdefüh- rers und der seitens der Kantonspolizei gemeldete Vermögensabfluss die Be- fürchtungen, zumindest für den Beschwerdeführer stünden nicht eine adäquate Pflege und Betreuung von C._____, sondern eigene finanzielle Interessen im Vordergrund. Die KESB hielt diese Befürchtungen zunächst aufgrund der Rück- meldungen der D._____ AG für unbegründet (KESB act. 87). Sie ordnete erst nach dem Tod von E._____ und nachdem die Gefährdungsmeldungen immer dringender geworden waren, eine Beistandschaft an (KESB act. 111). Damit be- standen nach der Errichtung der Beistandschaft im Umfeld von C._____ von An- fang an Zweifel an der Rechtschaffenheit des Beschwerdeführers sowie ein aus- geprägter Konflikt betreffend die adäquate Betreuung von C._____ und betreffend die Anwartschaften im Nachlass von E._____ und C._____. Auch die von den Beschwerdeführern erwähnten Umstände der Testamentserrichtung (act. 2 S. 8) ändern nichts daran, dass sich die Zweifel an der Rechtschaffenheit des Be- schwerdeführers verstärkten, nachdem ihn E._____ in ihrem zuletzt verfassten Testament als ihren Nacherben eingesetzt hatte. Obwohl dem Beschwerdeführer ein überdurchschnittliches Engagement bei der Betreuung von C._____ nicht ab- gesprochen werden kann, ist vor dem geschilderten Hintergrund verständlich, dass die Beiständin aufgrund seiner Vorgeschichte und des dokumentierten Ver- mögensabflusses Vorbehalte und Zweifel an seiner Integrität hatte. Dass sich die

- 23 - Bedenken hinsichtlich der Gefährdung der finanziellen Interessen von C._____ durch den Beschwerdeführer auf die Betreuung und Pflege von C._____ übertru- gen, ist nachvollziehbar und wurde wohl nicht zuletzt auch durch die unkonventio- nelle Betreuungssituation, die unklare Anzahl von Betreuenden, die unübliche Überwachungsmethode mittels Videokameras und das distanzlose Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber C._____ verstärkt. Zwar ist den Beschwerdefüh- rern zuzustimmen, dass eine liebevolle Betreuung in gewissem Masse auch kör- perlichen Kontakt einschliesst. Allerdings ist gerade bei Personen, die ihre Be- dürfnisse nicht mehr zum Ausdruck bringen können, diesbezüglich höchste Zu- rückhaltung geboten. Auch wenn E._____ das Betreuungsteam gegenüber der Beschwerdeführerin als "meine Familie" bezeichnete und zum persönlichen Um- gang mit Patienten keine gesetzlichen Regeln existieren (act. 2 S. 9), deutet der Umstand, dass der Beschwerdeführer die körperliche Nähe zum Ehepaar C._____E._____ fotografisch festhielt auf ein unprofessionelles, distanzloses Verhalten hin. Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass der eingereichte Fo- tobogen an der Professionalität des Beschwerdeführers zweifeln lasse. Fragen wirft im Übrigen auch die im S._____ publizierte Todesanzeige von E._____ auf, insbesondere deren Wortlaut, das darauf ersichtliche Foto und die Traueradresse "C._____ & B._____, […]" (KESB act. 89 und 90). Der Hinweis der Beschwerde- führer auf die enge Beziehung zwischen dem Ehepaar C._____E._____ und dem Betreuerteam ändert nichts: der Beschwerdeführer ist kein Angehöriger und er wurde für die Betreuung von C._____ entlöhnt. Nicht vorgeworfen werden kann den Betreuern indessen, sie hätten C._____ nach der Unterbringung im Heim fast täglich mehrere Stunden besucht, nachdem dieser ohne Absprache und Vorwar- nung ins Pflegeheim verlegt worden war (vgl. dazu nachstehende E. 5.12). 5.11. Der vorinstanzlichen Erwägung, verschiedenen Berichten zufolge scheine es C._____ im Pflegeheim gut zu gehen, halten die Beschwerdeführer entgegen, dabei handle es sich um interpretierte Beobachtungen (act. 2 S. 10). Zunächst ist festzuhalten, dass die Begründung der Vorinstanz auch in diesem Punkte äus- serst vage ausfällt, zumal unklar bleibt, ob es sich um Berichte von medizinischen Fachpersonen handelt. Tatsächlich stützte sich die Vorinstanz auf die Stellung- nahme der Beiständin vom 23. September 2022, worin unter Verweis auf

- 24 - O._____, Leiterin des Pflegeheims H._____, unter anderem festgehalten worden war, der ausgezeichnete Schlaf im Heim sei ein Hinweis darauf, dass sich C._____ sicher und geborgen fühle (KESB act. 193 S. 2). Auch im ausserordentli- chen Bericht der Beiständin vom 14. November 2022, wurde darauf hingewiesen, dass der gute Schlaf auf ein neues Sicherheitsgefühl und ein Gefühl des Getra- genseins hindeute. Weiter zeige C._____ seit Anfang November 2022 ein immer mehr krankheitstypisches Verhalten. Er interagiere mehr, sei aktiver, erlange ge- wisse Fähigkeiten zurück und trete vermehrt auch mit Bewohnern und Pflegenden in Kontakt. Gemäss der Standortleiterin entwickle er sich durchaus positiv und es gebe auch Dinge, die bei Eintritt noch nicht möglich gewesen seien und die er dank richtigen Impulsen wieder könne. Die Beiständin empfand die Betreuung im Pflegeheim H._____ für rundum professionell (KESB act. 250 S. 3). Auch wenn die wiedergegebenen Feststellungen auf Interpretationen basieren mögen, gelingt es den Beschwerdeführern nicht, die Tatsache, dass C._____ im Pflegeheim H._____ gut betreut und gepflegt wird, in Zweifel zu ziehen. Auf die Verhängung des Hausverbotes durch das Pflegeheim H._____ (act. 2 S. 9 f.) ist vorliegend nicht weiter einzugehen, zumal dieses nicht Gegenstand der Beschwerden an die KESB war (KESB act. 147, 151 und 154) und damit auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor Vorinstanz sein konnte. Mit der Vorinstanz ist deshalb festzuhalten, dass die Unterbringung von C._____ im Pflegeheim H._____ durch die Beiständin nach dem heutigen Kenntnisstand nicht zu beanstanden ist. 5.12. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz indessen, soweit sie das kurzfris- tige Handeln der Beiständin für unproblematisch hält, wobei die Begründung der Vorinstanz mit dem Verweis auf "derartige Verhältnisse" erneut sehr vage ausfällt (act. 8 S. 11). Die Beiständin ging von einer ausserordentlichen zeitlichen Dring- lichkeit der Heimeinweisung aus. Den Übertritt in ein Heim hielt sie wegen der für eine Betreuung durch eine private Organisation zu Hause erforderlichen Anlauf- zeit von vier Wochen für unausweichlich. Die von ihr für die zeitliche Dringlichkeit angegebenen Gründe (Schutzlosigkeit von C._____, fehlende ärztliche Begleitung über den gesamten Zeitraum seit Beginn der Erkrankung, fehlende Fachlichkeit der Betreuenden, Schutz von C._____ vor einem Umfeld, das lediglich finanzielle Interessen habe, und die völlige Abwesenheit bzw. Isolation von Freunden und

- 25 - Familie, die an einem persönlichen Austausch mit ihm interessiert seien [KESB act. 193 S. 3 f.]) sprechen indessen nicht für eine besondere zeitliche Dringlich- keit. Zweifellos indizieren die von der Beiständin angeführten Gründe eine einge- hende Abklärung des Zustandes und der Bedürfnisse von C._____ durch Fach- personen und eine Verbesserung der Betreuung und Pflege. Angesichts der seit Jahren bestehenden Krankheit und der seit dem Tod von E._____ verstrichenen Zeitdauer von zwei Monaten erscheint die Annahme einer besonderen zeitlichen Dringlichkeit mehr als fraglich. Zudem erfolgte die Heimeinweisung im Rahmen vorsorglicher Massnahmen zum Zwecke der Abklärung, was im Interesse des an Demenz leidenden C._____ für ein besonders schonendes Vorgehen gesprochen hätte, sind doch Demenzpatienten im besonderen Masse auf eine vertraute Um- gebung angewiesen. Ausserdem hatte die KESB gegenüber der Beiständin noch am 24. August 2022 festgehalten, es gebe keine Hinweise, dass der Beschwerde- führer C._____ nicht gut betreue und dessen Wohl gefährdet sei. Es bestünden lediglich Hinweise auf mögliche Finanzdelikte (KESB act. 124). Gestützt auf ihren Aufgabenkatalog ("ihn bei Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertre- ten, insbesondere sein Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten") hätte die Beiständin die finanziellen Interessen ihres Mandanten auch ohne Heimein- weisung wirksam schützen und unrechtmässige Bezüge verhindern können. Dies wäre möglicherweise aufwendiger und auch teurer gewesen. Vor dem genannten Hintergrund wäre eine Vorlaufzeit von vier Wochen für Abklärungen durch eine private Organisation im häuslichen Umfang durchaus vertretbar gewesen. Was die von der Beiständin angeführte Isolation von C._____ betrifft, so geht diese wohl in erster Linie auf die Haltung seiner verstorbenen Ehefrau zurück, die sich gegen die Einflussnahme Dritter wehrte und sich zusammen mit ihrem Ehemann und dem zugezogenen Betreuerteam vom früheren sozialen Umfeld abschottete. Eine besondere zeitliche Dringlichkeit lässt sich damit nicht begründen. Zudem hätte mit entsprechenden Weisungen gegenüber dem Betreuungsteam die Isola- tion von C._____ entschärft werden können. Aufgrund der Akten – insbesondere da sich die Beiständin nicht konkret zur Zusammenarbeit des Betreuungsteams mit der Spitex äussert – ist davon auszugehen, dass auch die allgemeine Schutz- losigkeit von C._____ und die mangelnde ärztliche und pflegefachmännische Be-

- 26 - treuung keine ausserordentliche zeitliche Dringlichkeit indizierten. Mit der Heim- einweisung nahm die Beiständin C._____ aus seinem vertrauten Umfeld heraus und schuf für ihn dadurch im Rahmen vorsorglicher Massnahmen weitreichende Konsequenzen, nicht zuletzt aufgrund seiner Krankheit und der dadurch nötigen Kontinuität. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Verfahrens- vertreterin von der KESB damit beauftragt worden war, Empfehlungen betreffend die Eignung der Wohn- und Betreuungssituation von C._____ abzugeben (KESB act. 111) und ihrerseits zum Zeitpunkt der Heimeinweisung lediglich eine vorläufi- ge Einschätzung vorlag (KESB act. 186). Auch wenn der von verschiedenen Sei- ten auf die Beiständin ausgeübte Druck sehr gross war und die Betreuung und Pflege von C._____ zwingend verbessert werden mussten, erscheint das unan- gekündigte, mit dem betreuenden Umfeld nicht abgesprochene Vorgehen der Beiständin als unverhältnismässig. Wie aus den vorstehenden Erwägungen zu entnehmen ist, bestehen heute indessen – nicht zuletzt aufgrund der zwischen- zeitlich ergangenen Berichte der Verfahrensvertreterin vom 15. November 2022 (KESB act. 245) und der Beiständin vom 14. November 2022 (KESB act. 250) – keine Gründe, weitere Massnahmen zu treffen bzw. die Heimunterbringung rück- gängig zu machen. Auch eine Verhaltensanweisung an die Beiständin erweist sich im Nachhinein als überholt. 5.13. Nach dem Gesagten ist der Entscheid der Vorinstanz im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Beschwerden sind entsprechend abzuweisen.

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. 6.2. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. - 27 -
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer, den Verfahrensbeteiligten, die Beiständin G._____, Fachstelle Erwachsenenschutz Winterthur-Land, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Win- terthur, je gegen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ230022-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 7. Juni 2023 in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Beschwerdeführer sowie C._____, Verfahrensbeteiligter vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ betreffend Beschwerden gegen Mandatsperson Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 21. März 2023; VO.2022.65 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur- Andelfingen)

- 2 - Erwägungen:

1. Ausgangslage und Verfahrensverlauf 1.1. C._____ leidet an schwerer Demenz. Im Jahr 2021 reichte die D._____ AG im Auftrag der zwischenzeitlich verstorbenen Ehefrau von C._____, E._____, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur und Andelfingen (nachfol- gend KESB) einen Vorsorgeauftrag von C._____ vom 15. Februar 2019 zur Vali- dierung ein (KESB act. 1). Mit Entscheid vom 21. Dezember 2021 erklärte die KESB den Vorsorgeauftrag für wirksam und bezeichnete die Ehefrau als Vorsor- gebeauftragte, wobei unter anderem festgehalten wurde, F._____, die Schwester der Ehefrau, und die D._____ AG seien Ersatzbeauftragte (KESB act. 15). 1.2. C._____ wurde zu Lebzeiten seiner Ehefrau von ihr und einem von ihr an- gestellten Betreuerteam gepflegt. Am tt.mm.2022 verstarb E._____. Bereits vor ihrem Tod waren bei der KESB verschiedene Gefährdungsmeldungen betreffend einen erheblichen Vermögensabfluss des Ehepaars C._____E._____ eingegan- gen (KESB act. 6, 23, 24, 58-61). In diesem Zusammenhang ordnete die KESB mit Entscheid vom 10. März 2022 superprovisorisch eine Kontensperre im Fr. 8'000.– übersteigenden Betrag an (KESB act. 28). Mit Entscheid vom 17. März 2022 wurde die Ausgabenlimite vorläufig auf Fr. 8'000.– für monatliche Bezüge und auf Fr. 40'000.– für monatliche Zahlungsaufträge erhöht (KESB act. 34). Nach dem Tod von E._____ wurde die KESB erneut von verschiedenen Seiten darauf hingewiesen, dass das körperliche Wohl und die finanziellen Interessen von C._____ gefährdet seien (KESB act. 80, 81, 89, 94 und 96). Mit Entscheid vom 18. August 2022 ordnete die KESB im Rahmen vorsorglicher Massnahmen eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB für C._____ an und ernannte G._____ als Beiständin. Ausserdem ernannte sie Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ als Verfahrensvertreterin und verpflichtete sie, bis spätestens 31. Oktober 2022 eine Stellungnahme und allfällige Empfehlungen betreffend die Eignung der Wohn- und Betreuungssituation von C._____ einzureichen (KESB act. 111). Am 15. September 2022 brachte die Beiständin C._____ im Pflegeheim H._____ in I._____ unter und kündigte die Arbeitsverhältnisse mit den Betreu- ungspersonen (KESB act. 142a). Gegen die Verlegung von C._____ und das

- 3 - diesbezügliche Vorgehen der Beiständin gingen bei der KESB zahlreiche "Be- schwerden" – auch von bisher nicht involvierten Personen aus dem privaten Um- feld von C._____ – ein (KESB act. 147, 148, 149, 150, 151, 154, 156, 159, 160, 161, 162, 163, 175, 176). Auch A._____, die Cousine von C._____, und B._____, ein Betreuer von C._____, wandten sich gegen das Vorgehen der Beiständin (KESB act. 147, 151 und 154). Mit Schreiben vom 16. September 2022 forderte die KESB die Beiständin zur Beantwortung zahlreicher Fragen auf (KESB act. 153). Auf entsprechende Anfrage teilte die Verfahrensvertreterin der KESB am

21. September 2022 den aktuellen und unpräjudiziellen Zwischenstand ihrer Ab- klärungen zum mutmasslichen Willen von C._____ mit (KESB act. 186). Am 23. September 2022 reichte die Beiständin der KESB ihre Stellungnahme zur Verle- gung von C._____ in ein Heim ein (KESB act. 193). Mit separaten Entscheiden vom 28. September 2022 wies die KESB die "Beschwerden" gegen die Beistän- din, unter anderem auch diejenigen von A._____ und B._____, ab (KESB act. 197, 198, 199, 200, 201, 202). 1.3. A._____ und B._____ erhoben gegen die Entscheide der KESB mit Einga- ben vom 25. Oktober 2022 und 31. Oktober 2022 Beschwerde beim Bezirksrat Winterthur (nachfolgend Vorinstanz; BR act. 1 und 4). Die Vorinstanz vereinigte die beiden Verfahren und wies die Beschwerden mit Urteil vom 21. März 2023 ab (BR act. 35 = act. 8 [Aktenexemplar]). Gegen dieses Urteil erhoben A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) und B._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) je mit Eingabe vom 10. April 2023 Beschwerde bei der Kammer (act. 2 und 5). Die Akten des Bezirksrats (act. 9/1-39, zitiert als BR act.) sowie der KESB (act. 10/1- 294, zitiert als KESB act.) wurden beigezogen. Weiterungen erübrigen sich. Die Sache ist spruchreif.

2. Prozessuales 2.1. Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde bzw. der gerichtlichen Beschwerdeinstanz kann gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB Beschwerde erhoben wer- den. Der Kanton Zürich kennt zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand

- 4 - des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können nur Entscheide des Be- zirksrates sein, nicht hingegen solche der KESB. 2.2. Gegenstand des Verfahrens vor Obergericht kann demnach nur das Urteil der Vorinstanz sein, mit welchem die Beschwerden gegen die Beiständin abge- wiesen wurden. Die vorliegenden Beschwerden richten sich gegen das Urteil der Vorinstanz vom 21. März 2023, weshalb die angerufene Kammer gestützt auf § 64 EG KESR für deren Beurteilung zuständig ist. 2.3. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des ZGB sowie des EG KESR, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben von Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat. Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten im gerichtlichen Be- schwerdeverfahren die Regeln des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) und subsidiär die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO) sinngemäss (§ 40 EG KESR, Art. 450f ZGB). 2.4. Die Beschwerden wurden innert der Frist von 30 Tagen ab Zustellung des vorinstanzlichen Urteils eingereicht. Die Beschwerdeführerin und der Beschwer- deführer sind als nahestehende Personen zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 450 Abs. 2 ZGB). 2.5. Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemes- senheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Ferner kann we- gen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung Beschwerde geführt werden (Art. 450a Abs. 2 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DROESE/STECK, 6. Aufl. 2018, Art. 450a N 3 und 10). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll (§§ 65

- 5 - und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulie- rung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht ent- scheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führen- den Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.6. Die Beschwerdeführerin stellt folgenden Beschwerdeantrag (act. 5 S. 12): "Ich verlange die Neubeurteilung der ganzen Situation, es müssen die offenen Fragen geklärt, Aussagen auf ihren Wahrheitsgehalt geprüft werden, die zitierten Stimmen müssen namentlich erwähnt werden. Schliesslich wird es darum gehen, auf Augenhöhe gemeinsam eine Kompromisslösung zu finden." Dieser Antrag nimmt zwar weder auf das Urteil der Vorinstanz Bezug noch richtet er sich konkret gegen die Handlungen der Beiständin. Insofern kann auf die Be- schwerde nicht eingetreten werden. Allerdings geht aus der Beschwerdebegrün- dung hervor, dass sich die Beschwerdeführerin nach wie vor am Vorgehen der Beiständin im Zusammenhang mit der Heimeinweisung von C._____ stört. Ihre Kritik richtet sich konkret gegen die vorinstanzlichen Erwägungen. Angesichts der für Laien herabgesetzten Anforderungen ist demnach von einem hinreichenden Beschwerdeantrag und einer hinreichenden Beschwerdebegründung auszuge- hen. 2.7. Der Beschwerdeführer scheint sich dem obgenannten Antrag der Be- schwerdeführerin anzuschliessen. Diesbezüglich ist auch auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Ausserdem beantragt er sinngemäss, die Massnahme selbst (gemeint wohl die Heimeinweisung) wie auch die Validierung des Vorsorgeauftra- ges seien zu überprüfen (act. 2 S. 12 f.). Die Validierung des Vorsorgeauftrages war nicht Gegenstand der Entscheide der KESB vom 28. September 2022 und auch nicht des bezirksrätlichen Verfahrens. Auch insofern ist auf den Beschwer- deantrag des Beschwerdeführers nicht einzutreten.

- 6 - 2.8. Somit ist auf die Beschwerden der Beschwerdeführer, soweit sie die Hand- lungen der Beiständin im Zusammenhang mit der Heimeinweisung von C._____ betreffen, einzutreten. 2.9. Im Erwachsenenschutzrecht gilt die Untersuchungsmaxime und es gibt im Anwendungsbereich von Art. 446 ZGB grundsätzlich keine Novenbeschränkung (OGer ZH PQ190050 vom 26. August 2019 E. 2.3). Der nachfolgenden Beurtei- lung sind deshalb auch neue Tatsachen zugrundezulegen.

3. Stellungnahme der Beiständin sowie Erwägungen der KESB und der Vor- instanz 3.1. Die Beiständin führte nach Eingang der Beschwerden gegen die von ihr vollzogene Heimverlegung in ihrer Stellungnahme zuhanden der KESB vom

23. September 2022 aus, C._____ habe vor 13 Jahren erste Anzeichen einer Demenzerkrankung gezeigt. Er sei allerdings nie fachmännisch begleitet oder begutachtet worden, auch nicht durch seinen Hausarzt. Es sei deshalb nicht möglich, im jetzigen Setting eine qualifizierte Einschätzung über seinen Zustand und seine Bedürfnisse zu erhalten. Hauptziel der vorerst vorübergehenden Verle- gung sei ein professionelles Assessment, das unter der Leitung von Frau Dr. J._____ von der K._____ der L._____ durchgeführt werde. Die drei Hausbesuche hätten sie (die Beiständin) jeweils irritiert zurück gelassen. Es seien stets andere Personen anwesend gewesen. C._____ sei hoch vulnerabel und brauche maxi- malen Persönlichkeitsschutz, was vom betreuenden Personal nicht eingehalten werden könne. Er werde ausschliesslich von medizinischen Laien betreut, die nicht darin geschult seien und einzig aufgrund von Beobachtungen erkennten, was er brauche. Er habe Anspruch auf Personal, das in der Lage sei, mit anderen Fachpersonen zu kooperieren. Der Beschwerdeführer sei dazu nachweislich nicht in der Lage. Der Entscheid betreffend Verlegung in das Heim H._____ sei mit der Verfahrensvertreterin mehrfach abgesprochen gewesen. Diese habe ihre Zu- stimmung gegeben, C._____ vorübergehend für 3-4 Monate in einem Heim unter- zubringen für das Assessment. Erste Rückmeldungen der Leiterin des H._____ deuteten darauf hin, dass C._____ eine schwere, weit fortgeschrittene Demenz habe und sich durch einen hohen Pflegebedarf auszeichne (BESA Stufe 10 oder

- 7 - 11 von 12), es bestünden Indizien für falsche Medikation. Wegen Schluckstörung könne er gemäss der Leiterin des H._____ keine feste Nahrung zu sich nehmen (zu Hause habe er nur feste Nahrung erhalten, die ihm oft manuell aus dem Mund gegrübelt worden sei) und die mitgegebenen Inkontinenzeinlagen seien ungenü- gend. Dass C._____ nach Angaben der Heimleiterin ausgezeichnet schlafe, sei ein Hinweis, dass er sich sicher und geborgen fühle. Weiter führte die Beiständin aus, keine Person aus dem bisherigen Betreuungsteam verfüge über einen pfle- gerischen Hintergrund. Haus und Garten von Herrn C._____ seien umfassend mit Kameras ausgestattet gewesen, was von Fachpersonen für absolut unüblich, un- verhältnismässig und nicht notwendig gehalten werde. Sie sei ursprünglich von drei Betreuungspersonen ausgegangen, es sei aber anzunehmen, dass es noch eine Vielzahl von weiteren Aushilfen gebe. Da diese jeweils bar ausbezahlt wor- den seien, habe sie keine Übersicht, wer C._____ sonst noch betreut habe. Es gebe begründete Zweifel an der Echtheit der Hilfestellung des Betreuungsteams, insbesondere in Bezug auf den Beschwerdeführer. Dieser habe von wirtschaftli- cher Sozialhilfe in einer Zivilschutzunterkunft der Gemeinde gelebt, als er vor zwei Jahren unaufgefordert an E._____ vermittelt worden sei. Sechs Wochen vor dem Tod von E._____ sei er als ihr alleiniger Nacherbe eingesetzt worden. Ein baldi- ger Tod von C._____ läge durchaus in seinem Interesse. Der Beschwerdeführer sei gemäss Medienberichten wegen Vermögensdelikten vorbestraft. Zudem wür- den diverse voneinander unabhängige Strafverfahren gegen ihn laufen, wie die Verfahrensvertreterin bei der Staatsanwaltschaft Winterthur habe in Erfahrung bringen können. Er wohne als einziger im Haus, so dass ihm C._____ schutzlos ausgeliefert sei. Zudem habe sie anlässlich ihrer Besuche ein übergriffiges Ver- halten des Beschwerdeführers gegenüber C._____ beobachten können, er habe ihn abgeküsst und sei zu ihm ins Bett gelegen. Weiter habe sich die Schwägerin von C._____, F._____, sehr besorgt über dessen Betreuungssituation gezeigt und eine unmittelbare Lebensgefährdung erkannt. Die ausserordentliche Dringlichkeit begründete die Beiständin zunächst unter Verweis auf die von ihr für die Heimver- legung genannten Gründe, aufgrund derer sie die Interessen von C._____ in der bestehenden Betreuungssituation gefährdet sah. Ausserdem sei die Dringlichkeit durch die Schutzlosigkeit von C._____, dessen fehlende ärztliche Begleitung über

- 8 - den gesamten Zeitraum seit Beginn der Erkrankung, die fehlende Fachlichkeit sämtlicher Betreuenden, dessen Schutz vor einem Umfeld, das ihren Einschät- zungen zufolge lediglich finanzielle Interessen habe, und die völlige Abwesenheit bzw. Isolation von Freunden und Familie, welche lediglich am persönlichen Aus- tausch mit C._____ interessiert seien, indiziert (KESB act. 193). 3.2. Die KESB wies die "Beschwerden" gegen die Beiständin mit der Begrün- dung ab, diese habe schlüssig dargelegt, dass das bisherige Betreuungsteam nicht über die notwendigen pflegerischen und medizinischen Fachkenntnisse ver- füge, um dem grossen Betreuungs- und Pflegebedarf von C._____ gerecht zu werden. Ob eine ausreichende Betreuung in Zukunft auch zuhause gewährleistet werden könne, bedürfe weiterer Abklärung. Die von der Beiständin getätigten An- fragen bei entsprechenden Anbietern hätten ergeben, dass eine Betreuungslö- sung zuhause nicht unmittelbar in die Wege geleitet werden könne. Die Überle- gung der Beiständin, dass erst eine fundierte Abklärung betreffend den Pflege- und Betreuungsbedarf vorgenommen werden müsse, bevor entschieden werden könne, welches der für C._____ beste Betreuungsrahmen sei, scheine nachvoll- ziehbar. Die Beiständin habe die Dringlichkeit der Verlegung in ein Pflegeheim damit begründet, dass das Betreuungsteam seit dem Tod der Ehefrau sich selbst überlassen gewesen sei und jegliche Kontrolle gefehlt habe. Ob das bisherige Be- treuungssetting bis zu den Ergebnissen der Abklärungen und der Berichterstat- tung der Verfahrensvertreterin hätte aufrechterhalten werden können, könne nicht abschliessend beurteilt werden. Fraglich sei, ob eine Verlegung ohne Vorankün- digung und ohne die Möglichkeit, C._____ darauf vorzubereiten, notwendig und gerechtfertigt gewesen sei, zumal das bisherige Pflegesetting über einen längeren Zeitraum bestanden habe und keine akute Selbstgefährdung von C._____ vorge- legen habe. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass sich die Situation äusserst komplex gestaltet habe und verschiedenste Akteure mit unterschiedlichsten Mei- nungen involviert seien. Es sei deshalb anspruchsvoll zu eruieren, was den Inte- ressen von C._____ entspreche (KESB act. 200 und 202 S. 3 f.). 3.3. Die Vorinstanz hielt fest, die Krankheit von C._____ sei gemäss den Akten weit fortgeschritten. Ausser ein paar wenigen Worten könne er nicht mehr spre-

- 9 - chen und sei in allen Belangen des Alltags auf umfassende Betreuung angewie- sen. Entsprechend könne er sich nicht selbst dazu äussern, wo er wohnen und wie er betreut werden möchte. Weiter sei fraglich, ob C._____ überhaupt noch in irgendeiner Form zuhause wohnen könne. Verschiedene Ärzte und Ärztinnen äusserten sich jedenfalls dahingehend, dass eine Heimunterbringung alternativlos sei. Gemäss den Akten sei es der Wille der verstorbenen Ehefrau gewesen, ihn so lange wie möglich zuhause zu pflegen. Dieser Wille ergebe sich auch aus ih- rem Testament. Allerdings frage sich, ob dieser Wille auch den Interessen von C._____ entspreche. So gebe es Stimmen aus dessen Umfeld, die darauf hinwie- sen, es sei wohl sein Wille gewesen, in der Nähe seiner Ehefrau zu leben, die er sehr geliebt habe, was einleuchtend sei. Die Schwägerin von C._____, F._____, sei der Ansicht, dass er in einem Pflegeheim untergebracht werden müsse. Sie scheine sich ob dieser Frage mit ihrer Schwester entzweit zu haben. Zudem dürf- te sie mutmassliche Erbin von C._____ sein. Den Akten könne nicht entnommen werden, inwiefern F._____ auf die Beiständin eingewirkt habe. Das Motiv von F._____, die potenzielle Erbschaft zu schützen, erscheine etwas konstruiert, sei doch nicht ersichtlich, inwiefern ein Aufenthalt im Pflegeheim viel günstiger sei als eine Pflege zu Hause. Unbestritten sei, dass keine der betreuenden Personen über eine medizinische oder pflegerische Ausbildung verfügt habe, was ange- sichts des Pflegebedarfs von C._____ bedenklich erscheine. Auch gelegentliche Leistungen der Spitex dürften nicht ausreichen, um die fehlende Ausbildung in der Krankenpflege auszugleichen. Auch aufgrund der Akten sei die Zusammenset- zung des bisherigen Pflegeteams unklar geblieben. Da keine schriftlichen Arbeits- verträge ersichtlich seien, seien die Personen wohl auf mündlicher Basis ange- stellt gewesen. Der Beschwerdeführer, der auch im Hause C._____E._____ ge- wohnt habe, scheine der Leiter des Pflegeteams gewesen zu sein. Lohnzahlun- gen seien häufig bar und ohne Abzug von Sozialversicherungsabgaben bezahlt worden. Gemäss den Akten eines früheren Verfahrens habe die KESB im Früh- jahr 2022 die Bankkonten von C._____ sperren lassen, weil zuvor unerklärlich viel Bargeld abgehoben worden sei. Die Ehefrau von C._____ scheine, wie ihre Kor- respondenz mit der Bank nahelege, mit der Erledigung der Finanzen über weite Strecken überfordert gewesen zu sein. In der gleichen Zeit habe die Ehefrau an-

- 10 - scheinend auch ein neues Testament aufsetzen lassen, in dem sie den Be- schwerdeführer als Nacherben ihres Ehemannes eingesetzt habe. Die vom Be- schwerdeführer, der sich als professioneller Pfleger verstanden wissen wolle, ein- gereichten Selfies mit dem teilnahmslos blickenden C._____ erschienen eher be- fremdlich. Gemäss den Beobachtungen des Personals des Pflegeheims hätten die früheren Pflegerinnen und Pfleger C._____ anfangs fast täglich besucht und dabei eine aussergewöhnliche Dynamik entfaltet, was andere Bewohner und Be- wohnerinnen gestört habe. Schliesslich sei das Pflegeheim H._____ auf Men- schen mit Demenz spezialisiert. Verschiedenen Berichten zufolge scheine es C._____ dort gut zu gehen. Insbesondere habe er keine Schlafprobleme, was auf ein Gefühl der Geborgenheit hindeute. Ausserdem habe er gewisse Fähigkeiten wiedererlangt. Gemäss der vom Heim veranlassten zahnärztlichen Begutachtung sei der schlechte Zustand der Zähne einer jahrelang vernachlässigten Zahnhygi- ene sowie dem Konsum von Süssgetränken zuzuschreiben. Angesichts dessen würden die Beschwerdeführer nicht damit durchdringen, dass das Heim sich nicht um Herrn C._____s Zähne kümmere. Insgesamt sei deshalb die Einschätzung durch die Beiständin, die KESB und die Verfahrensvertreterin nicht zu beanstan- den. Den Interessen von C._____ scheine durch die Unterbringung im Heim H._____ am besten gedient (act. 8 S. 7 ff.). Demgegenüber gelinge es den Beschwerdeführern nicht, die allerorts aufge- tauchten Zweifel an der Seriosität des bisherigen Pflegeteams zu zerstreuen. Al- lein schon der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer von der Ehefrau von C._____ habe als Erbe einsetzen lassen, lasse Zweifel an seiner Professionalität aufkommen. Entgegen der KESB sei auch das kurzfristige Handeln der Beistän- din nicht zu beanstanden. Angesichts der angetroffenen Verhältnisse könne ein verletzlicher Mensch wie C._____ nicht einfach darin belassen werden. Ausser- dem dürfte die Einsetzung eines neuen Pflegeteams im Hause C._____ nur schon daran scheitern, dass der Beschwerdeführer anscheinend nach wie vor dort wohne. Den Beschwerdeführern sei zuzustimmen, dass C._____ seine frühe- ren Pflegerinnen und Pfleger nun möglicherweise vermisse. Doch vermöge deren Vertrautheit mit ihm ihre Defizite als Pflegefachkräfte nicht aufzuwiegen (act. 8 S. 7 ff.).

- 11 -

4. Standpunkt der Beschwerdeführer 4.1. Die Beschwerdeeingaben der Beschwerdeführerin und des Beschwerde- führers sind identisch (act. 2 und 5), weshalb nachfolgend der Einfachheit halber lediglich auf act. 2 verwiesen wird. Gewisse Beanstandungen werden in der Be- schwerdeschrift von beiden Beschwerdeführern gemeinsam vorgebracht (mit dem Vermerk "B1" und "B2"), andere nur von der Beschwerdeführerin ("B1") oder nur vom Beschwerdeführer ("B2"). Da es für die inhaltliche Beurteilung der Be- schwerden nicht relevant ist, von wem die Beanstandungen vorgebracht werden, wird nachfolgend nicht darauf eingegangen, ob sie von der Beschwerdeführerin, vom Beschwerdeführer oder von beiden geltend gemacht werden. 4.2. Die Beschwerdeführer stören sich daran, dass die Heimeinweisung von C._____ überstürzt erfolgt sei, nachdem es wochenlang so ausgesehen habe, als ob er unter den Anweisungen der Beiständin in seinem gewohnten Umfeld belas- sen werde. C._____ habe sich gewehrt und sei gezwungen worden, mit der Bei- ständin ins Auto einzusteigen. Als die Beiständin dem Beschwerdeführer mit der Polizei gedroht habe, habe dieser C._____ beruhigt und ihm geholfen ins Auto einzusteigen. Dass es ihm dann im Pflegeheim nicht gut gegangen sei, sei allein auf die KESB zurückzuführen und nicht auf das Betreuerteam. Die Heimeinwei- sung sei zum Zwecke von Abklärungen geschehen. Sie sei als dringliche Mass- nahme (einen Monat später) keineswegs verhältnismässig, ohne dass die weitere Betreuung zu Hause in M._____ ernsthaft geprüft worden sei. Abklärungen zum Gesundheitszustand von C._____ hätten problemlos durch Spitex-Einsätze und Arztbesuche vor Ort durchgeführt werden können. Sämtliche Empfehlungen der Spitex, die von der Beiständin aufgeboten worden sei, seien sofort umgesetzt worden. Die Spitex habe nicht auf gravierende Mängel aufmerksam gemacht, sondern die Hauspflege gelobt. Es habe auch nichts dagegen gesprochen, das Pflegeteam um eine Fachkraft zu ergänzen. Die Beiständin habe jedoch die Zu- sammenarbeit mit der Spitex nach einem einmaligen Besuch abgebrochen. Die Beiständin habe von Anfang an kein Interesse gehabt, zum Wohle von C._____ zu handeln und eine Betreuung und Pflege zu Hause zu prüfen. Dabei habe sich das Betreuerteam bemüht, die Instruktionen der Beiständin umzusetzen. Die Bei-

- 12 - ständin habe sich keine Zeit genommen, um die Wohn- und Betreuungssituation genau anzuschauen, ein Vertrauensverhältnis aufzubauen und wo nötig wohlwol- lend Optimierungen vorzunehmen. Die Betreuung von Herrn C._____ zu Hause – wie sie schweizweit von vielen Angehörigen tagtäglich erbracht werde – werde mit der Pflege durch ausgebildetes Fachpersonal verglichen. Würde man der KESB folgen, müsste die Betreuung zu Hause schweizweit verboten werden. Dass die Heimunterbringung – wie von der Vorinstanz festgehalten – alternativlos sei, sei Schwachsinn. Zudem sei unklar, welche Ärzte eine entsprechende Einschätzung abgegeben hätten. 4.3. Weiter rügen die Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe unbesehen auf die Angaben der Beiständin abgestellt. Die Beiständin habe wohl ihre ersten In- formationen von F._____, der Schwägerin von C._____, bekommen, welche hef- tig über die unfähigen, verbrecherischen Betreuer geschimpft habe. Andere posi- tiven Stimmen von Freunden des Ehepaars C._____E._____ habe die Beiständin gar nicht angehört. Alle Personen, die von der Beiständin angefragt worden seien, hätten über Jahre keinen Kontakt mehr zum Ehepaar C._____E._____ gehabt. Vom aktuellen Umfeld sei niemand zur Betreuungssituation und zu anderen The- men gefragt worden. 4.4. Nach Auffassung der Beschwerdeführer habe die Beiständin durch die Streichung von Geldern die Betreuung zu Hause erschwert und dann noch die Dreistheit gehabt, die dadurch verursachte Situation dem Pflegeteam anzukrei- den. Seitens der Beiständin seien Unterstellungen erfolgt, welche in einem einfa- chen Gespräch hätten geklärt werden können. Alle Transaktionen seien auf Wunsch von Frau E._____ gemacht worden. Sie habe immer die Kontrolle über ihre Finanzen gehabt und sei vom Treuhandbüro D._____ beraten und unterstützt worden (act. 2 S. 2 ff.).

5. Würdigung 5.1. Gegen Handlungen und Unterlassungen der Beiständin kann die betroffe- ne oder eine ihr nahestehenden Person oder jede Person, die ein rechtlich ge- schütztes Interesse hat, die Erwachsenenschutzbehörde anrufen (Art. 419 ZGB).

- 13 - Die genannte Bestimmung dient dem Zweck, eine ordnungsgemässe Führung der Massnahme bzw. des Mandates umfassend zu gewährleisten und damit das wohlverstandene Interesse der betroffenen Person zu sichern (BSK ZGB I- ROSCH, 7. Aufl. 2022, Art. 419 N 1a). Die KESB überprüft die angefochtene Hand- lung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht und in Bezug auf Angemessenheit umfassend. Je nach Anfechtungsgegenstand kann der Entscheid der KESB in einem selbständigen Handeln bestehen oder in einer Verhaltensanweisung an den Beistand bzw. in einer Abweisung der "Beschwerde". Sie kann den Beistand aber auch – soweit es zeitlich und sachlich angemessen erscheint – anweisen, unter einschränkenden Vorgaben neu zu entscheiden (BSK ZGB I-ROSCH, a.a.O., Art. 419 N 10a). 5.2. Die Beiständin verschafft sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse und nimmt persönlich mit der betroffenen Person Kontakt auf (Art. 405 Abs. 1 ZGB). Die Beiständin erfüllt die Aufgaben im Interesse der betroffenen Person, nimmt, soweit tunlich, auf deren Meinung Rücksicht und achtet deren Wil- len, das Leben entsprechend ihren Fähigkeiten nach eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten. Die Beiständin strebt danach, ein Vertrauensverhält- nis mit der betroffenen Person aufzubauen und den Schwächezustand zu lindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten (Art. 406 Abs. 1 und 2 ZGB). 5.3. Vorab ist zu erwähnen, dass die Feststellungen und Einschätzungen der Beiständin in der Stellungnahme vom 23. September 2022 teilweise oberflächlich ausfielen, so dass unklar blieb, wie sie dazu kam. So erwähnte sie zwar, dass sie die drei Hausbesuche irritiert und besorgt zurückgelassen hätten, ohne zu schil- dern weshalb. Weiter erwähnte sie, der Beschwerdeführer sei nachweislich nicht in der Lage, mit anderen Fachpersonen zu kooperieren, ohne diese Schlussfolge- rung zu begründen bzw. den Nachweis zu nennen. Weiter beanstandete sie die Betreuung durch medizinische Laien, ohne konkret zu erläutern, weshalb sie eine fachkundige Pflege für notwendig erachte (KESB act. 193). Diese allgemein ge- haltenen Ausführungen der Beiständin schlugen sich teilweise auch in der Be- gründungsdichte des Entscheids der KESB und der Vorinstanz nieder.

- 14 - 5.4. Die Beschwerdeführer halten die Betreuung zu Hause, wie sie tagtäglich von vielen Angehörigen erbracht werde, im konkreten Fall für eine valable Alter- native zur Heimeinweisung. Würde man der KESB folgen, müsste die Betreuung zu Hause schweizweit verboten werden (act. 2 S. 6). Die Vorinstanz begründete ihre Auffassung, wonach die Heimunterbringung gemäss verschiedenen Ärzten alternativlos sei, mit dem pauschalen Aktenverweis, weshalb völlig unklar blieb, auf welche Einschätzungen welcher Fachpersonen sie sich stützte. Den KESB- Akten lässt sich entnehmen, dass der Hausarzt Dr. med. N._____ der KESB mit Schreiben vom 21. August 2022 unaufgefordert empfahl, C._____ in eine spezia- lisierte Pflegeeinrichtung zu überweisen (KESB act. 117). Zwischenzeitlich liegt auch der ausserordentliche Bericht der Beiständin vom 14. November 2022 vor (KESB act. 250), welcher gestützt auf Art. 446 ZGB im vorliegenden Beschwerde- verfahren zu berücksichtigen ist. Daraus geht hervor, dass die Chefärztin des Pflegeheims H._____, Dr. med. J._____, eine weitere Pflege von C._____ zu Hause momentan ausschliesst. Er müsse rund um die Uhr professionell betreut werden und dürfe in der Nacht nicht alleine gelassen werden (KESB act. 250 S. 4). Aus dem Bericht der Verfahrensvertreterin können entgegen dem Hinweis der Vorinstanz jedoch keine entsprechenden Empfehlungen oder Einschätzungen von Ärzten entnommen werden (BR act. 16/1 = KESB act. 245). Für eine Unterbrin- gung in einem Pflegeheim sprach sich auch O._____, Leiterin des Pflegeheims H._____, gegenüber der Beiständin aus (KESB act. 193 S. 2). Sie ist jedoch keine Ärztin, sondern die Standortleiterin des Pflegeheims. Folglich liegen nunmehr Empfehlungen des Hausarztes und der Chefärztin des Pflegeheims H._____ für eine Heimunterbringung vor, wobei keine Gründe ersichtlich sind, weshalb nicht auf die Einschätzungen dieser beiden Fachpersonen abgestellt werden könnte. 5.5. Die Auffassung der Beschwerdeführer, die Pflege von C._____ zu Hause habe einwandfrei funktioniert (act. 2 S. 2), widerspricht nicht nur der Auffassung der Beiständin, sondern auch derjenigen des Hausarztes Dr. med. N._____. Die- ser hatte gegenüber der KESB bereits am 11. Oktober 2021 angegeben, anläss- lich eines Gesprächs mit der Ehefrau und einer Betreuungsperson vom 14. Juli 2021 seien die Verhaltensweisen von C._____ extrem auffällig gewesen, die bei- den Personen hätten sich nach Kräften um eine angemessene Betreuung be-

- 15 - müht. Die Situation sei zu jenem Zeitpunkt sehr grenzwertig gewesen (KESB act. 7). Ausserdem spricht der Umstand, dass C._____ seit der Unterbrin- gung im Pflegeheim gewisse Fähigkeiten wieder erlangt hat, dafür, dass die Pfle- ge und Betreuung im Heim seinen Bedürfnissen besser entspricht (KESB act. 250 S. 3). Sodann deutet der besorgniserregende Zahnstatus auf eine Vernachlässi- gung der Mundhygiene und -pflege hin und es besteht ein Verdacht auf Süssge- tränke-Abusus (KESB act. 250 S. 4). Dass dieser Zustand erst seit der Unterbrin- gung von C._____ im Pflegeheim eingetreten sein soll, wovon die Beschwerde- führer ausgehen (act. 2 S. 10), erscheint wenig plausibel. 5.6. Die Beschwerdeführer halten es entgegen der Vorinstanz nicht für ein- leuchtend, dass C._____ in erster Linie in der Nähe seiner Frau habe leben wol- len und fraglich sei, ob der Wille von E._____, ihren Ehemann zu Hause zu pfle- gen, auch dessen Wille entspreche (act. 8 S. 7 f.). Auch in diesem Punkt lässt sich dem angefochtenen Entscheid nicht genau entnehmen, gestützt auf welche Fakten die Vorinstanz zu ihrer Einschätzung gelangte. Die KESB setzte Rechtsanwältin Dr. X._____ als Verfahrensvertreterin von C._____ ein und beauftragte sie, dessen mutmasslichen Willen festzustellen. Im Zeitpunkt der Verlegung von C._____ ins Pflegeheim H._____ lag lediglich eine einstweilige Einschätzung der Verfahrensvertreterin vor (vgl. dazu nachstehend E. 5.12). Zwischenzeitlich liegt jedoch ihr ausführlicher Bericht vom 15. November 2022 vor (KESB act. 245), welcher gestützt auf Art. 446 ZGB im vorliegenden Be- schwerdeverfahren zu berücksichtigen ist. Der Bericht der Verfahrensvertreterin basiert auf Gesprächen mit der Be- schwerdeführerin, mit P._____ und Q._____ von der D._____ AG, mit dem Haus- arzt Dr. med. N._____, mit der Beiständin, der Standortleiterin des Pflegeheims H._____ O._____ und einem Schulfreund von C._____ namens Dr. R._____. Die Verfahrensvertreterin gab in ihrem Bericht zu bedenken, dass diejenigen Perso- nen, welche dezidiert die Auffassung verträten, C._____ müsse zu Hause betreut werden, häufig den klar geäusserten Willen seiner Ehefrau wiedergegeben und sich weniger gefragt hätten, ob dieser Wille auch dem Willen von C._____ ent- spreche. Gemäss P._____ sei es der Wunsch von E._____ gewesen, ihren Mann

- 16 - so lange wie möglich allein und ohne fremde Hilfe zu Hause zu betreuen. Der Kontakt mit ihm (P._____) habe dazu gedient, ihren Willen in Bezug auf die Be- treuung ihres Ehemanns während ihrer Lebzeiten aber auch nach ihrem Tod durchzusetzen (KESB act. 245 S. 4). Dr. med. N._____ habe der Verfahrensver- treterin berichtet, die Zusammenarbeit mit E._____ sei nicht ganz einfach gewe- sen, da sie sehr Wert darauf gelegt habe, in Bezug auf die Pflege und Betreuung ihres Mannes ihren Willen durchzusetzen (KESB act. 245 S. 8). Vom Schulfreund von C._____ sei E._____ als beherrschte, strenge Frau, die einen klaren Füh- rungsanspruch gehabt habe, beschrieben worden (KESB act. 245 S. 16). Die Ver- fahrensvertreterin gelangte zur Auffassung, die Äusserungen der Ehefrau seien ernst zu nehmen und es sei möglich, dass es noch immer dem Willen von C._____ entspreche, zu Hause gepflegt zu werden und zu sterben (KESB act. 245 S. 19). Entsprechend war der Verfahrensvertreterin durchaus bewusst, dass es auch nach dem Tod seiner Ehefrau dem mutmasslichen Willen von C._____ entsprechen könnte, zu Hause zu leben und betreut zu werden. In der Folge kam die Verfahrensvertreterin jedoch zum Schluss, dass sich dieser mutmassliche Wunsch aus objektiven Gründen nicht mehr erfüllen lasse (KESB act. 245 S. 19). Diese Einschätzung der Verfahrensvertreterin basiert auf umfassenden Abklärun- gen im Umfeld von C._____ sowie einer sehr sorgfältigen Würdigung der Situati- on und der involvierten Interessen. Dass die Verfahrensvertreterin kein Gespräch mit dem Beschwerdeführer führte (vgl. act. 2 S. 5), ist nicht ihr zuzuschreiben. Gemäss ihren Angaben im Bericht erschien der Beschwerdeführer nicht zu den vereinbarten Terminen vom 23. September 2022 und 3. November 2022, zum zu- letzt genannten Termin erschien lediglich seine Anwältin, der Beschwerdeführer selbst war nicht einmal telefonisch erreichbar (KESB act. 245 S. 13). Zum heuti- gen Zeitpunkt liegt somit eine fundierte Einschätzung zum mutmasslichen Willen von C._____ vor, weshalb die diesbezügliche Kritik der Beschwerdeführer unbe- rechtigt ist. 5.7. Die Beschwerdeführer gehen davon aus, dass die Haltung von F._____ durch den Schutz ihrer Erbschaftsansprüche motiviert sei. E._____ sei bemüht gewesen, C._____ bestmöglich zu schützen. Anfang Jahr (gemeint ist wohl 2022) habe sie in einem handgeschriebenen Testament ihre gesamte Verwandtschaft

- 17 - vom Nachlass ausgeschlossen, weil sie befürchtet habe, ihre Schwester könnte ihren Ehemann "aufs Abgleis" (gemeint ist wohl "Abstellgleis") stellen (act. 2 S. 7). Zu F._____ ergibt sich aufgrund der Akten folgendes Bild: Sie ist die Schwester der verstorbenen Ehefrau von C._____ und aus dem Umstand, dass er sie im Vorsorgeauftrag vom 15. Februar 2019 als Ersatzvorsorgebeauftragte bezeichnete (KESB act. 1), lässt sich schliessen, dass er zumindest bis zu jenem Zeitpunkt eine gute und enge Beziehung zu ihr hatte. Die unterschiedlichen Auf- fassungen über den richtigen Umgang mit der Erkrankung belastete die Bezie- hung zwischen E._____ und F._____ mehr und mehr. Ab dem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer ins Haus C._____E._____ einzog, kam es wegen ihrer unter- schiedlichen Auffassungen zur Betreuung von C._____ zum endgültigen Bruch zwischen ihnen. F._____ vertritt dezidiert die Meinung, dass C._____ in professi- onelle Pflege gehört (KESB act. 250 S. 7). Die Handlungen von F._____ wurden von ihrer Schwester als unerwünschte Einmischung empfunden (KESB act. 250 S. 7). Am Tag vor dem Ableben ihrer Schwester soll es zwischen dem Beschwer- deführer und F._____ zu einer Auseinandersetzung gekommen sein, anlässlich derer die Polizei herbeigerufen wurde (KESB act. 125b). Nach dem Tod ihrer Schwester erkundigte sich F._____ bei der KESB wiederholt nach dem Aufent- haltsort und dem Wohl ihres Schwagers (KESB act. 82). Mit Eingabe vom

11. August 2022 ersuchte ihre Rechtsvertreterin im Sinne vorsorglicher Mass- nahmen um unverzügliche Einsetzung eines Arztes als Beistand in medizinischen Belangen für C._____ (KESB act. 96). Die KESB führte in ihrer Anfrage an die Fachstelle Erwachsenenschutz Winterthur Land betreffend Fallzuteilung vom 17. August 2022 F._____ (neben der D._____ AG und Dr. iur. X._____) als Bezugs- person auf. Dabei wurde in der Sachverhaltsschilderung ausdrücklich darauf hin- gewiesen, dass F._____ eine spezialisierte Institution für geeigneter halte als eine Betreuung durch ungeschultes Personal zu Hause. Weiter wurde festgehalten, F._____ habe erwähnt, es sei in der Familie C._____ normal gewesen, dass man ins Altersheim gehe, wenn man nicht mehr selbständig wohnen könne (KESB act. 107). Damit war der mit Entscheid der KESB vom 18. August 2022 ernannten Beiständin die Haltung von F._____ von Anfang an bekannt. In ihrer Stellung- nahme vom 23. September 2022 im KESB-Verfahren wies die Beiständin denn

- 18 - auch darauf hin, dass sich F._____ sehr besorgt über die Betreuungssituation ge- zeigt und eine unmittelbare Lebensgefährdung von C._____ erkannt habe (KESB act. 193 S. 3). Vor diesem Hintergrund ist die Feststellung der Vorinstanz, den Ak- ten könne nicht entnommen werden, inwiefern F._____ auf die Beiständin einge- wirkt habe, nicht ganz zutreffend. Allerdings ist nachvollziehbar, dass sie sich als Schwägerin von C._____ für eine aus ihrer Sicht geeignete Betreuung ihres Schwagers einsetzte, zumal die beiden jahrelang eine gute Beziehung verband, welche erst in den letzten Lebensjahren von E._____ ob der Frage der geeigne- ten Betreuung von C._____ zerbrach. Wie dem ausserordentlichen Bericht der Beiständin vom 14. November 2022 entnommen werden kann, engagierte sich F._____ schon zu Lebzeiten ihrer Schwester für eine Heimeinweisung ihres Schwagers. Da F._____ von C._____ als Erbin eingesetzt wurde, besteht zweifel- los eine gewisse Interessenkollision. Der Umstand, dass die Frage der adäquaten Betreuung von C._____ die Beziehung der Schwestern schon vor Anstellung des Betreuerteams belastet und sich F._____ auch schon vor der Anstellung des Be- treuerteams um einen Platz für C._____ in einem Pflegeheim bemüht hatte, lässt darauf schliessen, dass ihr eine professionelle Pflege ihres Schwagers ein echtes Anliegen ist und sie sich dabei nicht von ihren erbrechtlichen Anwartschaften be- einflussen lässt. Ausserdem entging der Interessenkonflikt von F._____ weder der Beiständin noch der Verfahrensvertreterin. Aufgrund der Akten ist davon auszu- gehen, dass sich die Beiständin und die Verfahrensvertreterin der besonderen In- teressenlage von F._____ bewusst waren und beide die damit einhergehenden Vorbehalte in ihre Einschätzungen einfliessen liessen (KESB act. 245 S. 10 ff., KESB act. 250 S. 7 f.). Insgesamt ist nicht ersichtlich, dass F._____ in unzulässi- ger Weise auf den Entscheid der Beiständin betreffend die Heimverlegung einge- wirkt hätte. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch seitens des Be- schwerdeführers gewichtige Interessen an dem von ihm vertretenen Standpunkt, nämlich an einer Betreuung von C._____ unter Einschluss des bisherigen Betreu- erteams zu Hause, bestehen. Während er vor der Anstellung im Hause C._____E._____ in einem Zivilschutzraum der Gemeinde lebte, wohnt er seit der Betreuung von C._____ – soweit ersichtlich auch noch heute – in dessen Haus.

- 19 - Die Betreuungstätigkeit verschaffte ihm ein regelmässiges Einkommen und befrei- te ihn von seiner Sozialhilfeabhängigkeit. Ausserdem wurde er von E._____ als Nacherben eingesetzt (vgl. KESB act. 6, 29, 193). Diese Fakten machen mehr als deutlich, dass auch für den Beschwerdeführer mit der Frage der adäquaten Be- treuung von C._____ äussert gewichtige eigene Interessen auf dem Spiel stehen, weshalb der Hinweis auf die Interessenlage von F._____ seinen Argumenten kein besonderes Gewicht verleiht. 5.8. Im Zusammenhang mit der bemängelten fachlichen Qualifikation des Be- treuerteams bringen die Beschwerdeführer vor, sie hätten nie vorgegeben, eine Fachausbildung zu haben, aber sie hätten eine Zusammenarbeit mit der Spitex in Erwägung gezogen und sich bemüht, deren Empfehlungen umzusetzen. Aller- dings habe die Beiständin nach einem einmaligen Besuch einer Spitexfachperson die Sache abgebrochen (act. 2 S. 7). Die Begründung der Beiständin in der Stellungnahme vom 23. September 2022, weshalb die Pflege von C._____ durch geschultes Pflegepersonal erfolgen müsse, ist wie bereits erwähnt sehr allgemein gehalten. Sie führte aus, C._____ werde ausschliesslich von medizinischen Laien betreut, die nicht darin geschult seien und einzig aufgrund von Beobachtungen erkennten, was er brauche. Er ha- be Anspruch auf Personal, das in der Lage sei, mit anderen Fachpersonen zu ko- operieren. Der Beschwerdeführer sei dazu nachweislich nicht in der Lage (KESB act. 193). Die Beiständin gab nicht konkret an, aus welchen Gründen eine Be- treuung durch ungeschultes Personal problematisch sei und wodurch die man- gelnde Kooperationsfähigkeit des Beschwerdeführers nachgewiesen sei. Gerade aufgrund der von den Beschwerdeführern zu Recht vorgebrachten Tatsache, dass Demenzpatienten krankheitsbedingt häufig in ihrem vertrauten Umfeld be- lassen und von Angehörigen betreut werden, wären genauere Angaben zu erwar- ten gewesen. Auch auf den Beizug der Spitex ging die Beiständin in ihrer Stel- lungnahme nicht ein und legte nicht dar, weshalb eine Betreuung von C._____ zu Hause unter Beizug der Spitex ihrer Meinung nach keine Option sei. Die Beistän- din nennt zwar die mangelnde Kooperationsfähigkeit des Beschwerdeführers, oh- ne dies jedoch näher zu begründen. Mangels entsprechender Ausführungen wirft

- 20 - die Stellungnahme der Beiständin vom 23. September 2022 die Frage auf, ob sie unter Einhaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes weniger einschneidende Massnahmen bzw. eine qualifizierte Einschätzung des Zustandes und der Be- dürfnisse von C._____ zu Hause ernsthaft in Betracht gezogen hat. In diese Rich- tung deutet auch die Tatsache, dass die Beiständin (erst) auf entsprechende An- regung der Verfahrensvertreterin (KESB act. 245 S. 9) drei private Organisationen anfragte, ob sie kurzfristig die Betreuung von C._____ zu Hause übernehmen könnten (KESB act. 193 S. 2). Die Vorinstanz beschränkte sich auf die nicht weiter begründete Feststel- lung, eine Betreuung von C._____ durch Personen ohne medizinische oder pfle- gerische Ausbildung erscheine bedenklich. Insbesondere begründete die Vo- rinstanz nicht, weshalb ein Beizug der Spitex die fehlende Ausbildung der Betreu- er nicht auszugleichen vermöge (act. 8 S. 8). Nachdem die Beiständin den vom Beschwerdeführer geschilderten Beizug der Spitex mit keinem Wort erwähnt hat, erweist sich auch der Entscheid der Vorinstanz in diesem Punkt als nicht schlüs- sig. Ein Beizug der Spitex war von der Beiständin nach dem Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit ernsthaft zu prüfen, insbesondere für die Dauer der Abklärun- gen bzw. bis zum Vorliegen des von der Verfahrensvertreterin zu erstellenden Be- richts. Der Beizug der Spitex setzt indessen die Kooperationsfähigkeit und den Kooperationswillen des bisherigen Betreuerteams voraus. Wie gesehen beteuern die Beschwerdeführer ihre Bereitschaft dazu. Aus den Akten ergibt sich zur Ko- operationsfähigkeit des Beschwerdeführers jedoch folgendes Bild: Die Verfah- rensvertreterin erklärte gegenüber der KESB am 21. September 2022, nach An- gaben des Hausarztes Dr. med. N._____ – der als einziger keine eigenen Inte- ressen habe und dessen Aussagen sie deshalb grosses Gewicht beimass –, sei eine Kooperation mit dem Beschwerdeführer nicht möglich, er fühle sich ständig angegriffen und er sei mit seiner Empfehlung, eine Klingelmatte (anstelle einer permanenten Videoüberwachung) zu installieren, auf taube Ohren gestossen. Auch die weitere Aussage des Hausarztes, wonach der Beschwerdeführer zwei Gesichter habe, einerseits sei er sehr unterwürfig und höflich und andererseits sei

- 21 - er extrem hartnäckig, wenn etwas nicht nach seinem Willen geschehe, ist sehr aufschlussreich (KESB act. 186). Demgegenüber sagt das von der Beiständin ge- genüber der Verfahrensvertreterin erwähnte Beispiel für die mangelnde Koopera- tion des Beschwerdeführers weniger über dessen Kooperationsfähigkeit aus als darüber, dass die Kommunikation zwischen ihr und dem Beschwerdeführer von gegenseitigem Misstrauen und Vorurteilen geprägt ist. Sie schilderte, sie habe ihn gebeten, einen CV und ein Leumundszeugnis zum Gespräch mitzubringen und er habe ihr geantwortet, er sei nur bereit, in Begleitung seiner Anwältin zum Ge- spräch zu kommen (KESB act. 186). In der Gesprächsverweigerung gegenüber der Verfahrensvertreterin, zu der es allerdings erst nach der Heimeinweisung kam, trat die mangelnde Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers indes- sen deutlich zu Tage. Auch die Verfahrensvertreterin hielt das bisherige Betreu- ungsteam für eher ungeeignet, insbesondere auch weil die Kooperation mit Drit- ten, wenn überhaupt, nur eingeschränkt möglich sei (KESB act. 245). Die man- gelnde Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers stellt demnach aufgrund der Akten das entscheidende Kriterium dar, welches gegen eine Betreuung zu Hause durch das bisherige Betreuerteam unter Beizug von Fachpersonen spricht. Demgegenüber stellt die unklare Zusammensetzung des Pflegeteams und die Vernachlässigung von administrativen Aufgaben entgegen der Vorinstanz (act. 8 S. 9) keinen entscheidenden Grund für eine Heimunterbringung dar. Diesbezüg- lich hätte mit Verbesserungen in der Organisation und Administration Abhilfe ge- schaffen werden können, wie die Beschwerdeführer zu Recht einräumen (act. 2 S. 8). 5.9. Im Zusammenhang mit der von der Vorinstanz erwähnten Sperrung der Bankkonten von C._____ durch die KESB im Frühjahr 2022 wenden die Be- schwerdeführer ein, dass alle Transaktionen auf Wunsch von E._____ erfolgt sei- en (act. 2 S. 8). 5.10. Gemäss den Akten bestanden seit Anfang 2022 Anzeichen dafür, dass von den Konten von C._____ und E._____ ein erheblicher Vermögensabfluss stattfin- det (KESB act. 23 und 24). E._____ räumte anlässlich ihrer Anhörung bei der KESB ein, sie gebe dem Beschwerdeführer jeweils die Karte und den PIN-Code,

- 22 - damit er für sie das Geld von der Bank abheben könne, sie vertraue ihm, er würde nie mehr Geld abheben, als sie von ihm verlange (KESB act. 30a S. 2). Wie aus dem einleitend wiedergegeben Verfahrensverlauf hervorgeht, ordnete die KESB zum Schutz des Vermögens des Ehepaars C._____E._____ eine Sperrung ihrer Bankkonti bzw. eine maximale Bezugs- und Belastungslimite an (KESB act. 28 und 34). E._____ wird als willensstarke, mitunter sture Ehefrau geschildert, die dezidiert die Auffassung vertrat, dass ihr Ehemann zu Hause betreut werden sol- le. Zu diesem Zweck installierte sie zu Hause ein Betreuungsteam. Der Be- schwerdeführer, der E._____ nach eigenen Angaben zufolge über seine Verurtei- lung wegen Veruntreuung informiert haben will, scheint durch sein grosses Enga- gement ihr Vertrauen gewonnen zu haben. Dabei steht aufgrund der Akten ausser Frage, dass sich der Beschwerdeführer sehr für die Betreuung von C._____ ein- setzte. Allerdings befeuerten die deliktische Vergangenheit des Beschwerdefüh- rers und der seitens der Kantonspolizei gemeldete Vermögensabfluss die Be- fürchtungen, zumindest für den Beschwerdeführer stünden nicht eine adäquate Pflege und Betreuung von C._____, sondern eigene finanzielle Interessen im Vordergrund. Die KESB hielt diese Befürchtungen zunächst aufgrund der Rück- meldungen der D._____ AG für unbegründet (KESB act. 87). Sie ordnete erst nach dem Tod von E._____ und nachdem die Gefährdungsmeldungen immer dringender geworden waren, eine Beistandschaft an (KESB act. 111). Damit be- standen nach der Errichtung der Beistandschaft im Umfeld von C._____ von An- fang an Zweifel an der Rechtschaffenheit des Beschwerdeführers sowie ein aus- geprägter Konflikt betreffend die adäquate Betreuung von C._____ und betreffend die Anwartschaften im Nachlass von E._____ und C._____. Auch die von den Beschwerdeführern erwähnten Umstände der Testamentserrichtung (act. 2 S. 8) ändern nichts daran, dass sich die Zweifel an der Rechtschaffenheit des Be- schwerdeführers verstärkten, nachdem ihn E._____ in ihrem zuletzt verfassten Testament als ihren Nacherben eingesetzt hatte. Obwohl dem Beschwerdeführer ein überdurchschnittliches Engagement bei der Betreuung von C._____ nicht ab- gesprochen werden kann, ist vor dem geschilderten Hintergrund verständlich, dass die Beiständin aufgrund seiner Vorgeschichte und des dokumentierten Ver- mögensabflusses Vorbehalte und Zweifel an seiner Integrität hatte. Dass sich die

- 23 - Bedenken hinsichtlich der Gefährdung der finanziellen Interessen von C._____ durch den Beschwerdeführer auf die Betreuung und Pflege von C._____ übertru- gen, ist nachvollziehbar und wurde wohl nicht zuletzt auch durch die unkonventio- nelle Betreuungssituation, die unklare Anzahl von Betreuenden, die unübliche Überwachungsmethode mittels Videokameras und das distanzlose Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber C._____ verstärkt. Zwar ist den Beschwerdefüh- rern zuzustimmen, dass eine liebevolle Betreuung in gewissem Masse auch kör- perlichen Kontakt einschliesst. Allerdings ist gerade bei Personen, die ihre Be- dürfnisse nicht mehr zum Ausdruck bringen können, diesbezüglich höchste Zu- rückhaltung geboten. Auch wenn E._____ das Betreuungsteam gegenüber der Beschwerdeführerin als "meine Familie" bezeichnete und zum persönlichen Um- gang mit Patienten keine gesetzlichen Regeln existieren (act. 2 S. 9), deutet der Umstand, dass der Beschwerdeführer die körperliche Nähe zum Ehepaar C._____E._____ fotografisch festhielt auf ein unprofessionelles, distanzloses Verhalten hin. Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass der eingereichte Fo- tobogen an der Professionalität des Beschwerdeführers zweifeln lasse. Fragen wirft im Übrigen auch die im S._____ publizierte Todesanzeige von E._____ auf, insbesondere deren Wortlaut, das darauf ersichtliche Foto und die Traueradresse "C._____ & B._____, […]" (KESB act. 89 und 90). Der Hinweis der Beschwerde- führer auf die enge Beziehung zwischen dem Ehepaar C._____E._____ und dem Betreuerteam ändert nichts: der Beschwerdeführer ist kein Angehöriger und er wurde für die Betreuung von C._____ entlöhnt. Nicht vorgeworfen werden kann den Betreuern indessen, sie hätten C._____ nach der Unterbringung im Heim fast täglich mehrere Stunden besucht, nachdem dieser ohne Absprache und Vorwar- nung ins Pflegeheim verlegt worden war (vgl. dazu nachstehende E. 5.12). 5.11. Der vorinstanzlichen Erwägung, verschiedenen Berichten zufolge scheine es C._____ im Pflegeheim gut zu gehen, halten die Beschwerdeführer entgegen, dabei handle es sich um interpretierte Beobachtungen (act. 2 S. 10). Zunächst ist festzuhalten, dass die Begründung der Vorinstanz auch in diesem Punkte äus- serst vage ausfällt, zumal unklar bleibt, ob es sich um Berichte von medizinischen Fachpersonen handelt. Tatsächlich stützte sich die Vorinstanz auf die Stellung- nahme der Beiständin vom 23. September 2022, worin unter Verweis auf

- 24 - O._____, Leiterin des Pflegeheims H._____, unter anderem festgehalten worden war, der ausgezeichnete Schlaf im Heim sei ein Hinweis darauf, dass sich C._____ sicher und geborgen fühle (KESB act. 193 S. 2). Auch im ausserordentli- chen Bericht der Beiständin vom 14. November 2022, wurde darauf hingewiesen, dass der gute Schlaf auf ein neues Sicherheitsgefühl und ein Gefühl des Getra- genseins hindeute. Weiter zeige C._____ seit Anfang November 2022 ein immer mehr krankheitstypisches Verhalten. Er interagiere mehr, sei aktiver, erlange ge- wisse Fähigkeiten zurück und trete vermehrt auch mit Bewohnern und Pflegenden in Kontakt. Gemäss der Standortleiterin entwickle er sich durchaus positiv und es gebe auch Dinge, die bei Eintritt noch nicht möglich gewesen seien und die er dank richtigen Impulsen wieder könne. Die Beiständin empfand die Betreuung im Pflegeheim H._____ für rundum professionell (KESB act. 250 S. 3). Auch wenn die wiedergegebenen Feststellungen auf Interpretationen basieren mögen, gelingt es den Beschwerdeführern nicht, die Tatsache, dass C._____ im Pflegeheim H._____ gut betreut und gepflegt wird, in Zweifel zu ziehen. Auf die Verhängung des Hausverbotes durch das Pflegeheim H._____ (act. 2 S. 9 f.) ist vorliegend nicht weiter einzugehen, zumal dieses nicht Gegenstand der Beschwerden an die KESB war (KESB act. 147, 151 und 154) und damit auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor Vorinstanz sein konnte. Mit der Vorinstanz ist deshalb festzuhalten, dass die Unterbringung von C._____ im Pflegeheim H._____ durch die Beiständin nach dem heutigen Kenntnisstand nicht zu beanstanden ist. 5.12. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz indessen, soweit sie das kurzfris- tige Handeln der Beiständin für unproblematisch hält, wobei die Begründung der Vorinstanz mit dem Verweis auf "derartige Verhältnisse" erneut sehr vage ausfällt (act. 8 S. 11). Die Beiständin ging von einer ausserordentlichen zeitlichen Dring- lichkeit der Heimeinweisung aus. Den Übertritt in ein Heim hielt sie wegen der für eine Betreuung durch eine private Organisation zu Hause erforderlichen Anlauf- zeit von vier Wochen für unausweichlich. Die von ihr für die zeitliche Dringlichkeit angegebenen Gründe (Schutzlosigkeit von C._____, fehlende ärztliche Begleitung über den gesamten Zeitraum seit Beginn der Erkrankung, fehlende Fachlichkeit der Betreuenden, Schutz von C._____ vor einem Umfeld, das lediglich finanzielle Interessen habe, und die völlige Abwesenheit bzw. Isolation von Freunden und

- 25 - Familie, die an einem persönlichen Austausch mit ihm interessiert seien [KESB act. 193 S. 3 f.]) sprechen indessen nicht für eine besondere zeitliche Dringlich- keit. Zweifellos indizieren die von der Beiständin angeführten Gründe eine einge- hende Abklärung des Zustandes und der Bedürfnisse von C._____ durch Fach- personen und eine Verbesserung der Betreuung und Pflege. Angesichts der seit Jahren bestehenden Krankheit und der seit dem Tod von E._____ verstrichenen Zeitdauer von zwei Monaten erscheint die Annahme einer besonderen zeitlichen Dringlichkeit mehr als fraglich. Zudem erfolgte die Heimeinweisung im Rahmen vorsorglicher Massnahmen zum Zwecke der Abklärung, was im Interesse des an Demenz leidenden C._____ für ein besonders schonendes Vorgehen gesprochen hätte, sind doch Demenzpatienten im besonderen Masse auf eine vertraute Um- gebung angewiesen. Ausserdem hatte die KESB gegenüber der Beiständin noch am 24. August 2022 festgehalten, es gebe keine Hinweise, dass der Beschwerde- führer C._____ nicht gut betreue und dessen Wohl gefährdet sei. Es bestünden lediglich Hinweise auf mögliche Finanzdelikte (KESB act. 124). Gestützt auf ihren Aufgabenkatalog ("ihn bei Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertre- ten, insbesondere sein Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten") hätte die Beiständin die finanziellen Interessen ihres Mandanten auch ohne Heimein- weisung wirksam schützen und unrechtmässige Bezüge verhindern können. Dies wäre möglicherweise aufwendiger und auch teurer gewesen. Vor dem genannten Hintergrund wäre eine Vorlaufzeit von vier Wochen für Abklärungen durch eine private Organisation im häuslichen Umfang durchaus vertretbar gewesen. Was die von der Beiständin angeführte Isolation von C._____ betrifft, so geht diese wohl in erster Linie auf die Haltung seiner verstorbenen Ehefrau zurück, die sich gegen die Einflussnahme Dritter wehrte und sich zusammen mit ihrem Ehemann und dem zugezogenen Betreuerteam vom früheren sozialen Umfeld abschottete. Eine besondere zeitliche Dringlichkeit lässt sich damit nicht begründen. Zudem hätte mit entsprechenden Weisungen gegenüber dem Betreuungsteam die Isola- tion von C._____ entschärft werden können. Aufgrund der Akten – insbesondere da sich die Beiständin nicht konkret zur Zusammenarbeit des Betreuungsteams mit der Spitex äussert – ist davon auszugehen, dass auch die allgemeine Schutz- losigkeit von C._____ und die mangelnde ärztliche und pflegefachmännische Be-

- 26 - treuung keine ausserordentliche zeitliche Dringlichkeit indizierten. Mit der Heim- einweisung nahm die Beiständin C._____ aus seinem vertrauten Umfeld heraus und schuf für ihn dadurch im Rahmen vorsorglicher Massnahmen weitreichende Konsequenzen, nicht zuletzt aufgrund seiner Krankheit und der dadurch nötigen Kontinuität. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Verfahrens- vertreterin von der KESB damit beauftragt worden war, Empfehlungen betreffend die Eignung der Wohn- und Betreuungssituation von C._____ abzugeben (KESB act. 111) und ihrerseits zum Zeitpunkt der Heimeinweisung lediglich eine vorläufi- ge Einschätzung vorlag (KESB act. 186). Auch wenn der von verschiedenen Sei- ten auf die Beiständin ausgeübte Druck sehr gross war und die Betreuung und Pflege von C._____ zwingend verbessert werden mussten, erscheint das unan- gekündigte, mit dem betreuenden Umfeld nicht abgesprochene Vorgehen der Beiständin als unverhältnismässig. Wie aus den vorstehenden Erwägungen zu entnehmen ist, bestehen heute indessen – nicht zuletzt aufgrund der zwischen- zeitlich ergangenen Berichte der Verfahrensvertreterin vom 15. November 2022 (KESB act. 245) und der Beiständin vom 14. November 2022 (KESB act. 250) – keine Gründe, weitere Massnahmen zu treffen bzw. die Heimunterbringung rück- gängig zu machen. Auch eine Verhaltensanweisung an die Beiständin erweist sich im Nachhinein als überholt. 5.13. Nach dem Gesagten ist der Entscheid der Vorinstanz im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Beschwerden sind entsprechend abzuweisen.

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. 6.2. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Kosten fallen ausser Ansatz.

- 27 -

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer, den Verfahrensbeteiligten, die Beiständin G._____, Fachstelle Erwachsenenschutz Winterthur-Land, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen sowie

– unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Win- terthur, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: