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PQ230019

Überprüfung Kindesschutzmassnahmen, Neuregelung persönlicher Verkehr nach eherechtlichem Verfahren, unentgeltliche Rechtspflege

Zürich OG · 2023-06-26 · Deutsch ZH
Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Ausgangslage und Verfahrensverlauf

E. 1.1 B._____ und A._____ sind die geschiedenen Eltern von C._____, geb. tt.mm.2015. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirke Winterthur und Andelfingen (nachfolgend KESB) ordnete mit Entscheid vom 31. Mai 2016 für C._____ im Rahmen vorsorglicher Massnahmen eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB an, als Beiständin ernannte sie D._____ (KESB act. 33). Im Eheschutzurteil vom 16. August 2016 wurde die Obhut für C._____ der Mutter zugeteilt und der Vater berechtigt erklärt, den Sohn zwei Mal pro Woche an einem Nachmittag von 13.30 bis 17.30 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen (KESB act. 42). Im Rahmen des Scheidungsverfahrens erstattete E._____ am 11. Februar 2020 ein Gutachten zur Erziehungsfähigkeit beider Eltern. Darin kam sie zum Schluss, dass die Bindungstoleranz und die Erziehungsfähigkeit beider El- tern eingeschränkt sei (KESB act. 117/2). Mit Scheidungsurteil des Bezirksge- richts Winterthur vom 8. Dezember 2020 wurde den Eltern die gemeinsame elter- liche Sorge belassen. Es wurde angeordnet, dass die errichteten Beistandschaf- ten weiter geführt werden, wobei die Beiständin unter anderem mit der Einrich- tung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung beauftragt wurde. C._____ wurde unter die Obhut der Mutter gestellt. Bezüglich des Besuchsrechts zwischen C._____ und dem Vater wurde eine stufenweise Erweiterung vorgesehen (KESB act. 113).

E. 1.2 Der Vater, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, wandte sich mit Schreiben vom 16. März 2021 an die KESB und ersuchte unter anderem um Auswechslung der Beiständin (KESB act. 116). Die Beiständin nahm auf entspre- chendes Ersuchen der KESB zum Gesuch des Vaters Stellung (KESB act. 153). Am 16. Dezember 2021 stellte die Beiständin bei der KESB einen Antrag auf An- passung der bisherigen Kindesschutzmassnahmen (KESB act. 163), nachdem die mit der sozialpädagogischen Familienbegleitung beauftragte F._____ GmbH im Indikationsbericht vom 14. September 2021 die Aufhebung der sozialpädagogi- schen Familienbegleitung und eine Reduktion der Besuche beim Vater empfohlen hatte (KESB act. 164). Die KESB fällte am 23. August 2022 einen Entscheid. Da-

- 3 - rin regelte sie das Besuchsrecht und die Besuchsrechtsbeistandschaft unter an- derem wie folgt: "2. Der persönliche Verkehr von A._____ zu seinem Sohn C._____ wird in Abänderung des Scheidungsurteils vom 8. Dezember 2020 wie folgt geregelt: Der Vater wird be- rechtigt, seinen Sohn C._____ bis auf Weiteres zwei Mal pro Monat an einem Sonntag im BBT G._____ sowie alle zwei Wochen an einem schulfreien Nachmit- tag während vier Stunden begleitet durch eine sozialpädagogische Familienbeglei- tung zu betreuen.

E. 1.3 Gegen diese Regelungen der KESB erhob der Vater am 26. September 2022 Beschwerde beim Bezirksrat Winterthur (nachfolgend Vorinstanz). Nach durchgeführtem Verfahren wies die Vorinstanz die Beschwerde mit Urteil vom

21. Februar 2023 ab, passte jedoch die Dispositiv-Ziff. 5 lit. a des Beschlusses der KESB dahingehend an, dass die Beiständin den Bericht über den Verlauf der begleiteten Kontakte anstatt per 31. März 2023 erst sechs Monate nach Rechts- kraft des Urteils einreichen und entsprechende Anträge zur allfälligen Anpassung der Betreuungsregelung stellen müsse (act. 5/1).

- 4 -

E. 1.4 Mit Eingabe vom 11. April 2023 erhebt der Vater (nachfolgend Beschwer- deführer oder Vater) bei der Kammer Beschwerde gegen den Entscheid der Vor- instanz. Er stellt folgende Anträge (act. 2 S. 2): "1. Es seien Beschluss und Urteil des Bezirksrates Winterthur vom

21. Februar 2023 insoweit aufzuheben, als darin Ziff. 2 sowie Ziff. 3 lit. a, b und e des Entscheides der KESB vom 23. August 2022 in Sachen C._____, geboren tt.mm.2015, bestätigt wurden.

2. Es sei Ziff. 2 des Entscheides der KESB vom 23. August 2022 in Sachen C._____, geboren tt.mm.2015, ersatzlos aufzuheben.

E. 1.5 Die Akten des Bezirksrates (act. 12/1-12, zitiert als BR act.) und der KESB (act. 13/1-208, zitiert als KESB act.) wurden beigezogen. Der Beschwerdeführer persönlich reichte am 3. Juni 2023 eine vom 30. April 2023 datierende Eingabe sowie zahlreiche Urkunden ein (act. 15 und 16). Weiterungen sind nicht notwen- dig; das Verfahren ist spruchreif.

2. Prozessuales 2.1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen rich- tet sich nach den Bestimmungen des ZGB und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR). Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) und subsidiär die Bestimmungen der ZPO sinngemäss als kantonales Recht (Art. 450 ff. ZGB; § 40 ff. EG KESR). Der Kanton Zürich kennt zwei gericht- liche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht (§ 62 ff. EG KESR).

- 5 - 2.2. Der Beschwerdeführer ist durch den Entscheid der Vorinstanz beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde vom 11. April 2023 (act. 2) erfolgte rechtzeitig innert 30 Tagen seit Zustellung des bezirksrätlichen Entschei- des (BR act. 12, Art. 450b Abs. 1 ZGB). Die Beschwerde vom 11. April 2023 ent- hält Anträge und eine Begründung (Art. 450 Abs. 3 ZGB); dem Eintreten steht – unter dem Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – nichts entgegen (vgl. zur Eingabe vom 30. April 2023 [Poststempel 3. Juni 2023] nachstehende E. 2.5). 2.3. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides ge- rügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB II-DROESE,

E. 3 Es sei Ziff. 3 lit. a, b und e des Entscheides der KESB vom

23. August 2022 in Sachen C._____, geboren tt.mm.2015, ersatz- los aufzuheben.

E. 4 Eventualiter sei das Verfahren zwecks weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

E. 4.1 Die Vorinstanz gab zunächst Auszüge aus den relevanten Akten wieder. Sie hielt fest, aus dem Erziehungsfähigkeitsgutachten vom 11. Februar 2020 gehe zusammengefasst hervor, dass C._____ zu beiden Eltern eine warme und liebe- volle Beziehung habe. Beiden Eltern werde jedoch eine eingeschränkte Erzie- hungsfähigkeit attestiert: Der Mutter aufgrund ihrer erzieherischen Defizite und der fehlenden Bindungstoleranz gegenüber dem Vater, dem Vater ebenfalls auf- grund erzieherischer Defizite und der eingeschränkten Bindungstoleranz, da er das Kind instrumentalisiere, um gegen die Mutter argumentieren zu können. Wei- ter zeige sich der Vater nicht offen bezüglich Inputs von Fachpersonen. Beide El- tern hätten Mühe, ihren Konflikt nicht vor dem Kind auszutragen, der Vater aus-

- 8 - geprägter. Er versuche C._____ zu Verhaltensweisen und Äusserungen anzustif- ten, damit er seine Behauptung, C._____ wolle nicht zur Mutter zurück, belegen könne. Im Gutachten vom 11. Februar 2020 sei festgehalten worden, dass eine Ausweitung der Besuche unter der Bedingung stehen müsse, dass der Vater das Kind nicht gegen die Mutter aufbringe und aufhöre mit den Versuchen aufzuzei- gen, dass C._____ nicht zur Mutter zurück wolle. Könne der Vater seine Bin- dungstoleranz gegenüber der Mutter nicht aufbauen, sei von einer Ausweitung der Besuche abzusehen oder seien diese gar einzuschränken. Aus der Stellung- nahme der Beiständin vom 27. August 2021 gehe hervor, dass ein Vertrau- ensaufbau zum Vater bis anhin nicht gefruchtet habe. Die Beiständin gehe davon aus, dass der Vater nur Vertrauen aufbauen könne, wenn seine Sichtweise geteilt werde. Weiter gehe es C._____ in der Obhut der Mutter gut. Weiter wies die Vo- rinstanz auf den Indikationsbericht der Sozialpädagogischen Familienbegleitung vom 14. September 2021 hin. Darin werde die Beendigung der SPF und der Be- suchsbegleitung beantragt, da diese das Kindeswohl gefährdeten. Es sei unmög- lich, mit dem Vater in eine Arbeitsbeziehung zu treten. Grosse Sorgen bereite der SPF die Fokussierung des Vaters auf die sogenannten Misshandlungen der Mut- ter, welche durch die beteiligten Fachpersonen in keinster Weise hätten bestätigt werden können. Ziel des Vaters sei es, das Kind unter allen Umständen der Mut- ter wegzunehmen und von ihr fernzuhalten. Der Vater provoziere in Anwesenheit der Fachperson Beweise im und am Kind, um aufzuzeigen, dass C._____ nicht bei der Mutter sein wolle. Die Instrumentalisierung des Kindes durch den Vater stelle eine massive Kindeswohlgefährdung dar. Der Mutter attestiere die SPF eine gute Erziehungsfähigkeit. Die SPF schlage vor, die Besuche beim Vater zu redu- zieren und die Übergaben nur noch im BBT durchzuführen. Die Beiständin habe – so die Vorinstanz weiter – nach Abbruch der SPF am 16. Dezember 2021 einen Antrag auf Anpassung der Massnahme gestellt; um das Kind vor den psychischen Misshandlungen des Vaters zu schützen und vor der Belastung durch den Loyali- tätskonflikt zu entlasten, müsse der persönliche Verkehr mit dem Vater zeitlich re- duziert und ein begleitetes Setting (Besuchstreff und Einzelbegleitung) angeord- net werden.

- 9 -

E. 4.2 Die Vorinstanz erachtete es aufgrund der Akten als erstellt, dass C._____ durch die aktuelle Situation und den Loyalitätskonflikt zusehends stärker belastet sei. Der Konflikt zwischen den Eltern sei für ihn spürbar und er versuche, nieman- den zu enttäuschen, um den schwelenden Streit nicht weiter zu entfachen. Dies zeige sich beispielsweise daran, dass er sich gegenüber der Beiständin sehr vor- sichtig und zurückhaltend zu seinen Eltern äussere und das Thema, wenn mög- lich, nicht besprechen wolle und davon ablenke oder ausweiche. Das Verhalten von C._____ beim Abschied vom Vater sei in diesen Kontext einzuordnen. Daran zeige sich in Übereinstimmung mit der KESB die grosse Not von C._____. Der Vater sei seit Jahren nicht bereit, von der Meinung abzuweichen, dass C._____ nicht bei der Mutter sein wolle und bei ihr Misshandlungen erlebe. Bei der KESB habe er zum wiederholten Male umfangreiche ärztliche Dokumentationen einge- reicht. Aus diesen gehe – entgegen der Meinung des Vaters – hervor, dass C._____ grundsätzlich gesund und altersgemäss entwickelt sei. Misshandlungen liessen sich daraus nicht ableiten. Die von ihm erhobenen Vorwürfe würden in verschiedenen Gefährdungsmeldungen – von ihm und von Drittpersonen – be- kräftigt. Bei der einen Anzeigeerstatterin habe sich herausgestellt, dass sie die Meldung auf Geheiss des Vaters eingereicht habe. Sodann habe der Psychothe- rapeut des Vaters eine Meldung eingereicht, mit welcher die Vorwürfe des Vaters an die Mutter bekräftigt würden. Der Vater bringe zum Ausdruck, dass ihm die notwendige Bindungstoleranz fehle und er nicht gewillt sei, diese aufzubauen. Sein einziges Ziel scheine es zu sein, C._____ der Mutter wegzunehmen. Er zie- he C._____ direkt in den Konflikt hinein, instrumentalisiere ihn und stelle seine Bedürfnisse über diejenigen des Kindes, wenn er versuche, Beweise in und an C._____ zu produzieren, um seine Meinung zu untermauern. Der starke Loyali- tätskonflikt und die Instrumentalisierung und Einflussnahme durch den Vater auf das Kind anlässlich von Kontakten begründeten eine erhebliche Kindeswohlge- fährdung.

E. 4.3 Die im Scheidungsurteil vom 8. Dezember 2020 angeordneten Kindes- schutzmassnahmen hätten – so die Vorinstanz weiter – nicht umgesetzt werden können. Die SPF habe beim Vater das Bedürfnis verstärkt, Beweise für seine halt- losen Anschuldigungen zu provozieren. In diesem Sinne habe die Massnahme die

- 10 - gegenteilige Wirkung und die Kindeswohlgefährdung durch die Instrumentalisie- rung von C._____ verstärkt. Um der erheblichen Kindeswohlgefährdung zu be- gegnen, müssten die Massnahmen zum Schutz des Kindes bei der Ausübung des persönlichen Verkehrs angepasst werden. Die begleiteten Besuche an zwei Sonntagen pro Monat im BBT G._____ sowie alle zwei Wochen an einem schul- freien Nachmittag während vier Stunden im Einzelsetting stellten eine notwendige Massnahme dar. Dadurch könne C._____ vor den Instrumentalisierungen des Va- ters geschützt werden. Die zeitliche Reduktion des persönlichen Verkehrs führe zu einer Verringerung der Belastung bei C._____, da er den Wechsel zwischen den Eltern weniger oft bewerkstelligen müsse. Eine weniger intensive Kindes- schutzmassnahme sei nicht ersichtlich.

E. 4.4 Sodann hielt die Vorinstanz fest, entgegen der Auffassung des Vaters wi- dersprächen sich das Erziehungsfähigkeitsgutachten und der Indikationsbericht nicht. Beide zeigten auf, dass das Hauptproblem das Instrumentalisieren des Sohnes durch den Vater und das Festhalten am belegtermassen unrichtigen Vor- wurf der Misshandlungen durch die Mutter seien. Die Instrumentalisierung und das Festhalten an den unbelegten Vorwürfen durch den Vater – so die Vorinstanz

– seien immer noch ein Hauptgrund der Kindeswohlgefährdung. Das Gutachten und der Indikationsbericht stimmten auch in der Schlussfolgerung betreffend wei- tere Schritte – eine Reduktion der Besuche und weitere flankierende Massnah- men – überein. Der Vorwurf, die KESB habe einem Kurzbericht mehr Gehör ge- schenkt als einem ausführlichen Gutachten, sei daher unbegründet. Das Privat- gutachten des Psychotherapeuten des Vaters sowie dessen Ergänzungen seien stark gefärbt von der Sichtweise des Vaters und der Parteinahme für diesen, zum Teil würden auch die nicht belegten und haltlosen Anschuldigungen gegenüber der Mutter kolportiert. Auf jeden Fall lasse das Privatgutachten nicht an der Be- weiskraft des Erziehungsfähigkeitsgutachtens sowie des Indikationsberichts zwei- feln und es habe für die KESB keinen Anlass geboten, weitergehende ausführli- chere Beweisabnahmen zur Massnahmeanpassung bzw. zur Kindeswohlgefähr- dung zu tätigen (act. 11 S. 12 f.).

- 11 -

5. Verletzung der Untersuchungsmaxime

E. 5 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Beschwerdegegners." Zudem ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Be- schwerdeverfahren (act. 2 S. 3).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz hätte nicht einseitig auf den Indikationsbericht abstellen und das Privatgutachten von Dr. med. H._____ vom 6. Januar 2022 nicht als reine Parteibehauptung werten dürfen. Dadurch sei der Untersuchungsgrundsatz und sein rechtliches Gehör ver- letzt worden. Dr. med. H._____ behandle ihn als Psychiater seit 2011 und blicke auf eine nahezu dreissigjährige Erfahrung im Bereich Psychiatrie und Psychothe- rapie zurück. Es sei offensichtlich, dass dem Indikationsbericht, auf den sich die Vorinstanz im Wesentlichen abstütze, nicht eine mit psychologischen Gutachten vergleichbare Aussagekraft zukomme. Die zwei Sozialpädagoginnen, die den In- dikationsbericht erstellt hätten, verfügten nicht über die fachlichen Kompetenzen im Bereich der menschlichen Psychologie, um eine tiefgreifende fachpsychologi- sche Analyse zu erstellen. Der Indikationsbericht stelle nur eine oberflächliche Kurzeinschätzung der familiären Situation dar, da er (der Beschwerdeführer) sei- ne Perspektive lediglich während einer Sitzung habe zum Ausdruck bringen kön- nen. Ausserdem sei anlässlich dieser Sitzung kein Dolmetscher anwesend gewe- sen, so dass er – der kaum Deutsch spreche – sich nicht frei habe äussern kön- nen. Der berücksichtigte Zeitraum von weniger als zwei Monaten sei im Lichte der jahrelangen Streitigkeiten als ungenügend einzustufen. Obwohl zwei psychologi- sche Gutachten vorgelegen hätten, habe die Vorinstanz auf den Indikationsbericht abgestellt und das Gutachten von Dr. med. H._____ als blosse Parteibehauptung abgetan. Bei einem Widerspruch zwischen Fachgutachten und Indikationsbericht hätte es der Vorinstanz im vorliegenden, vom Untersuchungsgrundsatz geprägten Verfahren oblegen, weitere Erkundigungen und gegebenenfalls ein weiteres Fachgutachten einzuholen bzw. die Angelegenheit diesbezüglich an die KESB zu- rückzuweisen (act. 2 Rz. 30 f.).

E. 5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer mit den Erwä- gungen der Vorinstanz nicht näher auseinandersetzt. Wie vorstehend (vgl. E. 4.4) wiedergegeben, führte die Vorinstanz aus, das Erziehungsfähigkeitsgutachten und der Indikationsbericht hielten überstimmend fest, dass das Instrumentalisie- ren des Sohnes durch den Beschwerdeführer und das Festhalten am unrichtigen

- 12 - Vorwurf der Misshandlungen durch die Mutter ein Hauptgrund für die Kindeswohl- gefährdung darstellten. Auch bezüglich der zu ergreifenden Massnahmen stimm- ten das Erziehungsfähigkeitsgutachten und der Indikationsbericht überein. Die Vorinstanz ging zudem auf das Privatgutachten des Psychotherapeuten des Be- schwerdeführers ein. Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers tat sie dieses nicht einfach als Parteibehauptung ab, sondern sie würdigte dessen Inhalt. Konk- ret hielt sie fest, dieses sei stark gefärbt von der Sichtweise des Beschwerdefüh- rers, wobei zum Teil die nicht belegten und haltlosen Anschuldigungen gegenüber der Beschwerdegegnerin kolportiert würden. Da sich der Beschwerdeführer mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinandersetzt, kommt er in diesem Punkt seiner Begründungsobliegenheit nicht nach. Weiterungen erübrigen sich.

E. 5.3 Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Kritik des Be- schwerdeführers auch inhaltlich nicht überzeugt. Auch wenn im Anwendungsbe- reich von Art. 446 ZGB das System des Freibeweises gilt, d.h. die Behörde nebst den klassischen Beweismitteln alle tauglichen Ermittlungsmethoden anwenden kann, ohne an ein bestimmtes Beweismittelsystem gebunden zu sein (BSK ZGB- MARANTA, 2022, 7. Aufl., Art. 446 N 13), sind die Beweise nach freier Überzeu- gung zu würdigen. Bei der Einholung eines Gutachtens besteht ein Anspruch auf Beurteilung der Fachfragen durch einen unbefangenen und unparteilichen Exper- ten, was sich aus Art. 29 BV ergibt und durch die Ausstandsgründe gemäss Art. 47 ZPO konkretisiert wird. Dr. med. H._____ bezeichnet sein "Gutachten" ex- plizit als Privatgutachten und weist darauf hin, er habe keinen Kontakt mit der Be- schwerdegegnerin gehabt. Auch wenn er das Kurzgutachten aus eigenem Antrieb und ohne Entschädigung erstellt hat, basieren seine Überlegungen auf den ein- seitigen Darstellungen des Beschwerdeführers. Dr. med. H._____ kritisiert die im F._____-Bericht vorgenommene Interpretation des Weinens von C._____ beim Abschied vom Vater, er stellt aber nicht in Abrede, dass das Weinen von C._____ als Ausdruck grosser seelischer Not zu verstehen ist. Er räumt auch ein, dass die Dokumentation der Wein-Anfälle durch den Beschwerdeführer als Verstärker funktioniere und daher ungünstig sei. Es fällt auf, dass Dr. med. H._____ die Be- findlichkeit des Beschwerdeführers (dieser leide durchaus unter den Weinkrämp-

- 13 - fen von C._____; C._____ spüre die Not und Traumatisierung des Vaters; der Va- ter sei durch Inhaftierung traumatisiert worden) hervorhebt. Mit der Not von C._____, welche durch die Instrumentalisierung des Vaters hervorgerufen wird, setzt sich Dr. med. H._____ nicht auseinander. Auch sein Hinweis auf die gender- spezifische Diskriminierung geht im vorliegenden Fall an der Sache vorbei. Be- reits die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, zum Schutze von C._____ von seinen unbelegten Vorwürfen gegenüber der Beschwerdegegnerin Abstand zu nehmen und sich auf die Fachpersonen ein- zulassen. Die vom Beschwerdeführer erstellten Videos, auf denen C._____s Weinkrämpfe dokumentiert sind, sind zwar Ausdruck von C._____s grosser Not. Eine Misshandlung von C._____ durch die Beschwerdegegnerin lässt sich damit aber nicht nachweisen. Der Hinweis von Dr. med. H._____, gewisse Äusserungen der Beschwerdegegnerin seien für ihn ganz und gar nicht glaubwürdig, ändert so- dann nichts daran, dass der Beschwerdegegnerin im F._____-Bericht eine ver- besserte Erziehungsfähigkeit und eine gute Zusammenarbeit mit den Fachperso- nen attestiert wird. Ganz im Gegenteil zum Beschwerdeführer, der nicht in der Lage ist, im Interesse von C._____ mit den Fachpersonen zu kooperieren. Aus- serdem werden die Vorwürfe des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin misshandle C._____ körperlich, von der Kinderärztin, der Beiständin und den üb- rigen involvierten Fachpersonen in Abrede gestellt. Die Kritik von Dr. med. H._____ an der Interpretation von C._____s Weinkrämpfen blendet das Verhalten des Beschwerdeführers selbst komplett aus. Vielmehr fokussiert er auf die Trau- matisierung des Beschwerdeführers und deren Verstärkung durch die weiterge- hende Eskalation des Elternkonflikts. Auf den Loyalitätskonflikt von C._____, die sich bei ihm in letzter Zeit manifestierende seelische Not und geeignete Mass- nahmen zum Schutz von C._____ geht Dr. med. H._____ nicht näher ein. Auf- grund des Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einschätzungen des Privatgutachters abgestellt. Eine Verletzung der Untersuchungsmaxime bzw. des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ist – selbst wenn die Beschwerde in diesem Punkt den Anforderungen an die Begründungsobliegenheit zu genügen vermöchte – nicht auszumachen.

- 14 -

6. Einschränkung des Besuchsrechts 6.1. Der Beschwerdeführer weist auf den Entscheid des Bundesgerichts 5A_68/2020 vom 2. September 2020 hin. Darin sei unter anderem ausgeführt worden, mit allgemeinen und vagen Feststellungen könne eine Einschränkung des persönlichen Verkehrs nicht begründet werden. Im Zusammenhang mit den Tätlichkeiten des Vaters gegenüber der Mutter sei festgehalten worden, diese Vorkommnisse beträfen die Partnerebene und nicht das Verhältnis zu den Kin- dern. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Begleitung während der persönlichen Kontakte nützlich sein solle. Die Vorinstanz gehe davon aus, das Verhältnis zwi- schen ihm und der Beschwerdegegnerin sei sehr turbulent, was nicht bestritten werde. Beide Elternteile wiesen eine gutachterlich festgestellte mangelhafte Er- ziehungsfähigkeit auf. Die konstanten Spannungen zwischen ihnen hätten notge- drungen eine negative Wirkung auf C._____, weswegen dieser sich in einem Lo- yalitätskonflikt befinde. Gemäss dem zitierten Bundesgerichtsentscheid sei das Verhältnis zwischen den Eltern für die Frage des Besuchsrechts aber nicht von Belang. Zudem habe die Vorinstanz eine Gefährdung des Kindeswohls auf vage Feststellungen abgestützt. Sie gehe von einer "anhaltende(n) Instrumentalisie- rung und Beeinflussung von C._____ durch den Beschwerdeführer" aus. Diese Einschätzung sei jedoch nicht mit den Feststellungen vereinbar, wonach C._____ gerne mit ihm Zeit verbringe und sogar bei ihm übernachten möchte. Es gebe auch kein psychologisches Gutachten, welches die Annahme der Vorinstanz stüt- ze. Vielmehr sähen die zwei im Recht liegenden fachpsychologischen Gutachten die Notwendigkeit von längeren und auch ausgedehnten Besuchen als dem Kin- deswohl dienend an. Immerhin habe das Scheidungsgericht aus diesem Grund einen stufenweisen Ausbau des Besuchsrechts als dem Kindeswohl entspre- chend angesehen. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, C._____ werden durch ihn (den Beschwerdeführer) psychisch misshandelt, entspringe einer inkohären- ten Interpretation von C._____s Verhalten. Es erscheine plausibler, dass C._____ beim Abschied heftige Reaktionen zeige, weil er ihn (den Beschwerdeführer) nicht verlassen möchte und seine Traurigkeit spüre. Längere Besuche wären für das Kindeswohl sinnvoller als deren Einschränkung. Die Gefährdung des Kindeswohls hänge hauptsächlich mit dem Loyalitätskonflikt zusammen, zu dem beide Eltern

- 15 - beitrügen. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Beschränkung des Besuchsrechts den Loyalitätskonflikt mildern sollte. Vielmehr bestehe die immense Gefahr, dass sich dieser verschärfe, da der Kontakt zwischen Vater und Sohn gegen den aus- drücklichen Willen C._____s behördlich reduziert werde. Laut dem Indikationsbe- richt veranlasse ihn (den Beschwerdeführer) gerade die Begleitung der Besuche dazu, die Begleitperson von der Rechtsmässigkeit seiner Position gegenüber der Beschwerdegegnerin zu überzeugen, was sich negativ auf das Kindeswohl aus- wirke. Die Massnahme sei deshalb nicht nur nicht notwendig, sondern drohe den Loyalitätskonflikt zu verschärfen. Die Vorinstanz habe den Schlussfolgerungen des Indikationsberichts zu grosses Gewicht beigemessen. Es sei nicht nachvoll- ziehbar, dass sie sich auf einen Kurzbericht stütze und nicht auf das erste Gut- achten vom 11. Februar 2020, welches auf der Basis einer weitreichenden und aufwändigen Untersuchung der Familienverhältnisse von einer kompetenten Per- son erstellt worden sei und dem Scheidungsgericht in dessen umfassenden Er- wägungen als wesentliche Grundlage gedient habe. Damit sei nicht nur der Sach- verhalt falsch festgestellt worden, sondern auch in Abweichung der gesetzlichen Vorgaben, im Sinne des Kindeswohls zu entscheiden, entschieden worden. Folg- lich sei der angefochtene Entscheid im Hinblick auf das Besuchsrecht ersatzlos aufzuheben. Das Besuchsrecht sei im Sinne des Scheidungsurteils vom 8. De- zember 2020 auszulegen (act. 2 Rz. 35-41). 6.2. Im Erziehungsfähigkeitsgutachten vom 11. Februar 2020 wurde unter an- derem – mit Bezug auf den Beschwerdeführer – festgehalten, er instrumentalisie- re das Kind, um gegen die Mutter argumentieren zu können, und er zeige sich bezüglich Inputs von Fachpersonen nicht offen. Der Beschwerdeführer instrumen- talisiere das Kind, um gegen die Beschwerdegegnerin argumentieren zu können (KESB act. 117/2 S. 51). In der Stellungnahme vom 27. August 2021 führte die Beiständin aus, ein Vertrauensaufbau zum Beschwerdeführer sei bis anhin nicht möglich gewesen; sie gehe davon aus, er könne nur Vertrauen aufbauen, wenn seine Sichtweise geteilt werde (KESB act. 153 S. 2). Im Indikationsbericht vom

14. September 2021 wurde festgehalten, es sei unmöglich, mit dem Beschwerde- führer in eine Arbeitsbeziehung zu treten und sein Ziel sei es, das Kind unter allen Umständen der Mutter wegzunehmen, wofür er in Anwesenheit der Fachperson

- 16 - Beweise im und am Kind provoziere (KESB act. 164 S. 3 f.). Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid auf die vorstehend genannten Einschätzungen ab. Vor diesem Hintergrund ist der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe auf vage Feststellungen abgestützt, unbegründet. Der Beschwerdeführer stellt denn auch die Feststellung der Vorinstanz, die Einschätzungen und Schlussfolgerungen im Erziehungsfähigkeitsgutachten vom 11. Februar 2020 und im F._____-Bericht vom 14. September 2021 stimmten überein, nicht in Frage. Unklar ist, was der Beschwerdeführer aus der Kritik, die Vorinstanz habe dem F._____-Bericht zu grosses Gewicht beigemessen statt auf das Erziehungsfähigkeitsgutachten abzu- stellen (act. 2 Rz. 41), zu seinen Gunsten ableiten will. Bereits im Erziehungsfä- higkeitsgutachten wurde explizit darauf hingewiesen, dass eine Ausweitung der Besuche unter der Bedingung stehe, dass der Vater das Kind nicht gegen die Mutter aufbringe und aufhöre mit den Versuchen aufzuzeigen, dass C._____ nicht zur Mutter zurück wolle. Insbesondere hielt die Gutachterin fest, von einer Aus- weitung der Besuche sei abzusehen oder diese seien gar einzuschränken, wenn der Beschwerdeführer seine Bindungstoleranz gegenüber der Beschwerdegegne- rin nicht aufbauen könne (KESB act. 117/2 S. 53). Es trifft zwar zu, dass das Scheidungsgericht gestützt auf das Erziehungsfähigkeitsgutachten vom 11. Feb- ruar 2020 eine stufenweise Ausweitung des Besuchsrechts vorsah. Da der Be- schwerdeführer jedoch nicht gewillt ist, an seiner Bindungstoleranz zu arbeiten, und sich C._____s Situation – trotz der getroffenen Kindesschutzmassnahmen – seit dem Erlass des Scheidungsurteils verschlechtert hat, kann der Beschwerde- führer weder aus dem Erziehungsfähigkeitsgutachten noch aus der Regelung im Scheidungsurteil etwas zu seinen Gunsten ableiten. 6.3. Das beschriebene Verhaltensmuster des Beschwerdeführers ist ausser- dem bereits in früheren Akten der KESB dokumentiert. Schon in ihrem Rechen- schaftsbericht für die Zeit vom 31. Mai 2016 bis 31. Mai 2018 (KESB act. 77) er- wähnte die Beiständin, der Beschwerdeführer habe verschiedentlich geäussert, dass C._____ nach den Besuchen nicht zur Mutter zurückgehen wolle, und er (der Beschwerdeführer) versuche, C._____ gegen die Beschwerdegegnerin auf- zubringen und auf seine Seite zu ziehen (a.a.O. S. 4 f.). Die Beiständin wies da- rauf hin, aus dem Bericht der KITA und des BBT gehe indessen hervor, dass sich

- 17 - C._____ freue, wenn er vom Vater abgeholt werde und ebenso, wenn er wieder der Mutter übergeben werde. Bereits zu jenem Zeitpunkt hielt die Beiständin fest, leider sei es trotz Unterstützung des behandelnden Psychiaters nicht gelungen, den Vater so weit zu beruhigen, dass er sich über die positive Entwicklung und gute Gesundheit seines Sohnes freuen und die gemeinsamen Besuchszeiten ge- niessen könne und die Angriffe gegen die Mutter einstelle (a.a.O. S. 7). Auch der Rechenschaftsbericht für die Zeit vom 1. Juni 2018 bis 31. Mai 2020 (KESB act. 102) enthält die Schilderung, der Beschwerdeführer habe wiederholt geäus- sert, dass C._____ nach den Besuchen nicht zur Beschwerdegegnerin zurück- kehren wolle. Im Gegensatz dazu sei von der KITA, dem Hort sowie dem begleite- ten Besuchstreff übereinstimmend berichtet worden, dass C._____ sich freue, wenn er vom Vater abgeholt werde und ebenso, wenn er wieder der Mutter über- geben werde. Diese Rückmeldungen deckten sich mit den Beobachtungen der Beiständin, die im August 2019 während der Betriebsferien der KITA zwei Über- gaben begleitet habe (a.a.O. S. 5). Der Beschwerdeführer sei auf die aus seiner Sicht gefährdete Gesundheit von C._____ fixiert. Er scheine nicht in der Lage zu sein, objektive Informationen wie beispielsweise Rückmeldungen der Kinderärztin aufzunehmen und seine Wahrnehmung entsprechend zu korrigieren. Auch Bera- tungsangeboten gegenüber sei er kaum zugänglich. Es falle ihm schwer, sich auf die Perspektive von C._____ einzulassen und dessen emotionale Bedürfnisse zu erkennen (a.a.O. S. 8). Im Antrag auf Anpassung der bisherigen Kindesschutz- massnahme vom 16. Dezember 2021 hielt die Beiständin sodann fest, es seien vermehrt erste emotionale Belastungsreaktionen wie Verschlossenheit und Be- drücktheit bei C._____ zu beobachten (KESB act. 163 S. 8). 6.4. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausging, die Instrumentalisierung von C._____ durch den Beschwerdefüh- rer führe zu einer erheblichen Gefährdung des Kindeswohls und gefährde die ge- sunde psychische Entwicklung von C._____. 6.5. Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch auf persönlichen Ver- kehr kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet wird. Ge-

- 18 - fährdet ist das Wohl des Kindes, wenn seine ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist. Der vollständige Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr bildet die "ultima ratio" und darf im Interesse des Kindes nur angeordnet werden, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs nicht in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen. Können die befürchteten nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs für das Kind durch die persönliche Anwesenheit einer Drittperson (sog. begleite- tes Besuchsrecht) in Grenzen gehalten werden, verbieten das Persönlichkeits- recht des nicht obhutsberechtigten Elternteils, der Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit, aber auch Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs dessen gänzliche Unterbindung. Ein begleitetes Besuchsrecht stellt damit eine Alternative zum Ent- zug des Rechts auf persönlichen Verkehr dar. Wie die Verweigerung oder der Entzug nach Art. 274 Abs. 2 ZGB bedarf daher auch die Anordnung eines beglei- teten Besuchsrechts konkreter Anhaltspunkte für die Gefährdung des Kindes- wohls. Eine bloss abstrakte Gefahr einer möglichen ungünstigen Beeinflussung des Kindes reicht nicht aus, um den persönlichen Verkehr nur in begleiteter Form ausüben zu lassen. Die Eingriffsschwelle beim begleiteten Besuchsrecht darf nicht tiefer angesetzt werden, als wenn es um die Verweigerung oder den Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr überhaupt ginge. Der Unterschied besteht lediglich darin, dass im letzteren Fall der Grund, der eine Gefahr für das Kindes- wohl befürchten lässt, derart ist, dass die Gefährdung weder durch die Anordnung einer Begleitung noch durch andere Massnahmen ausgeschlossen werden kann (BGE 122 III 404 E. 3; BGer 5A_184/2017 vom 9. Juni 2017 E. 4.1; 5A_53/2017 vom 23. März 2017 E. 5.1; 5A_699/2007 vom 26. Februar 2008 E. 2.1). 6.6. Vorliegend zeigen sich bei C._____ konkrete Belastungsmerkmale, welche als Folge der Instrumentalisierung durch den Beschwerdeführer zu sehen sind und das Kindeswohl zusehends gefährden. Es liegt zum heutigen Zeitpunkt nicht nur eine abstrakte, sondern eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls vor. Zwar sind Loyalitätskonflikte eines Kindes bis zu einem gewissen Grad als dem Be- suchsrecht inhärente Erscheinung hinzunehmen, zumal in der kinderpsychologi- schen Literatur hervorgehoben wird, dass die positiven Aspekte regelmässiger

- 19 - Besuche beim nicht obhutsberechtigten Elternteil die negativen Aspekte überwie- gen. Die Instrumentalisierung durch den Beschwerdeführer übersteigt jedoch die Intensität eines hinzunehmenden Loyalitätskonflikts. Wie erwähnt stellt ein beglei- tetes Besuchsrecht eine Alternative zum Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr dar. In der zu beurteilenden Konstellation ist davon auszugehen, dass die Einflussnahme des Beschwerdeführers auf C._____ im Rahmen von begleiteten Besuchen unterbunden werden kann. Da der Beschwerdeführer für C._____ eine wichtige Bezugsperson ist und es für C._____s Entwicklung wichtig ist, weiterhin regelmässigen Kontakt mit dem Beschwerdeführer zu haben, ist ein begleitetes Besuchsrecht, wie von der KESB angeordnet, geeignet und verhältnismässig, um die psychische Entwicklung und Gesundheit von C._____ zu schützen. 6.7. Aus dem von ihm zitierten Bundesgerichtsentscheid 5A_68/2020 vom

2. September 2020 kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten. Solange Vorkommnisse die Partnerebene und nicht das Verhältnis zum Kind betreffen, ist eine Einschränkung des persönlichen Verkehrs nicht angezeigt. Vorliegend ist die Konstellation aber so, dass die Instrumentalisierung durch den Beschwerdeführer nicht nur das Verhältnis zur Beschwerdegegnerin und damit die Paarebene be- trifft. Vielmehr bezieht der Beschwerdeführer C._____ in den Paarkonflikt ein, in- dem er ihn zu Verhaltensreaktionen anstiftet, die als Beweis für seine Vorwürfe gegen die Beschwerdegegnerin dienen sollen. Wie bereits erwähnt werden die Vorwürfe des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin misshandle C._____ körperlich, von der Kinderärztin, der Beiständin und den übrigen involvierten Fachpersonen seit längerem in Abrede gestellt. Da der Beschwerdeführer seine Haltung und insbesondere seine Instrumentalisierungsversuche im Rahmen der Ausübung des Besuchsrechts bisher nicht hat aufgegeben können und sich sein Verhalten in Anwesenheit von Fachpersonen gar verstärkt hat, ist offensichtlich, dass sein Verhalten das Kindeswohl tangiert. 6.8. Nachdenklich stimmt der Umstand, dass der Beschwerdeführer zwar an- zuerkennen scheint, dass C._____ aufgrund des bestehenden Loyalitätskonflikts leidet und seine gesunde Entwicklung dadurch gefährdet ist. Der Beschwerdefüh- rer scheint aber seinen Anteil daran völlig auszublenden, wenn er ausführen lässt,

- 20 - es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Beschränkung des Besuchsrechts den Loya- litätskonflikt mildern sollte, bzw. die Anwesenheit von Begleitpersonen führe bei ihm zu Verhalten, das sich negativ auf das Kindeswohl auswirke (act. 2 Rz. 39). Der Beschwerdeführer wurde von den involvierten Fachpersonen wie auch von der KESB und der Vorinstanz mehrfach darauf hingewiesen, dass seine Bestre- bungen, C._____ der Beschwerdegegnerin zu entziehen und Beweise für die Not seines Sohnes zu sammeln, nicht im Interesse seines Sohnes sind. Es steht aus- ser Frage, dass die Beschränkung des persönlichen Verkehrs für den Beschwer- deführer sehr einschneidend und schmerzhaft ist. In erster Linie geht es bei der Regelung des Besuchsrechts wie auch bei Kindesschutzmassnahmen indessen um die Bedürfnisse und die gesunde Entwicklung von C._____. Die Vorinstanz hielt deshalb zu Recht fest, dass angesichts des bestehenden Loyalitätskonflikts von C._____ und dessen fortdauernder Instrumentalisierung durch den Be- schwerdeführer keine Alternative zur Einschränkung des persönlichen Verkehrs (in zeitlicher Hinsicht und durch ein begleitetes Besuchsrecht) bestehe. Der Be- schwerdeführer täte gut daran, sich mit seinem Verhalten gegenüber C._____ und seinem Anteil an dessen Loyalitätskonflikt auseinanderzusetzen und zum Schutze seines Sohnes und einer gesunden psychischen Entwicklung Beeinflus- sungs- und Instrumentalisierungsversuche gegen die Beschwerdegegnerin fortan zu unterlassen. Es ist zu hoffen, dass durch eine Begleitung der Besuche die ge- fährdende Einflussnahme auf C._____ durch den Beschwerdeführer unterbunden werden kann. Sollte der Beschwerdeführer weiterhin und insbesondere auch im Rahmen begleiteter Besuche nicht bereit oder in der Lage sein, von der Instru- mentalisierung C._____s abzusehen, bestünde lediglich noch die Möglichkeit, den persönlichen Verkehr zwischen ihm und seinem Sohn vorübergehend ganz ein- zustellen. Da unbestritten ist, dass C._____ eine enge Beziehung zum Beschwer- deführer hat und gerne Zeit mit ihm verbringt, wäre dies zweifellos nicht im Inte- resse von C._____. Es ist zu hoffen, dass der Beschwerdeführer – der auf die Be- ratung seines Rechtsvertreters und auf die Unterstützung eines Psychiaters zäh- len kann – nun endlich den Ernst der Lage begreift. 6.9. Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz die Beschwerde zu Recht ab- gewiesen. Es besteht keine Veranlassung, das Verfahren zwecks weiterer Abklä-

- 21 - rungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist deshalb abzuwei- sen.

E. 7 Kosten- und Entschädigungsfolgen und unentgeltliche Rechtspflege

E. 7.1 Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen (§ 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; s. zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sogleich E. 7.4). Parteientschädi- gungen sind keine zuzusprechen, dem Beschwerdeführer nicht, da er unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, da ihr keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer stellt für das obergerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, inklusive unentgeltliche Rechtsverbeiständung.

E. 7.3 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um den Prozess zu finanzieren, und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO).

E. 7.4 Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Akten (vgl. act. 2 Rz. 46; act. 5/12-14). Auch wenn die Uneinsichtigkeit des Beschwerdefüh- rers bezüglich seines Verhaltens bedenklich ist, ist davon auszugehen, dass er die vorliegende Beschwerde – nach seiner Auffassung – im wohlverstandenen In- teresse von C._____ stellte. Das Verfahren ist deshalb nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen. Dem Beschwerdeführer ist die unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren zu bewilligen und Rechtsanwalt MLaw X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Rechtsbei- stand wird der Kammer noch eine Aufstellung über seine Auslagen und Bemü- hungen einzureichen haben, so dass in einem separaten Beschluss über die Ent- schädigung befunden werden kann. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuwei- sen, dass er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

- 22 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
  2. Dem Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwalt MLaw X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
  3. Auf die Eingabe vom 30. April 2023 wird nicht eingetreten.
  4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt:
  5. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  6. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Winterthur-Andelfingen sowie – unter Rücksendung der eingereich- ten Akten – an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Empfangsschein.
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 23 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Gautschi versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ230019-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschrei- berin MLaw N. Gautschi Beschluss und Urteil vom 26. Juni 2023 in Sachen A._____, Beschwerdeführer unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen B._____, Beschwerdegegnerin betreffend Überprüfung Kindesschutzmassnahmen, Neuregelung persönli- cher Verkehr nach eherechtlichem Verfahren, unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen einen Beschluss und ein Urteil des Bezirksrates Win- terthur vom 21. Februar 2023, i.S. C._____, geb. tt.mm.2015; VO.2022.58 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen)

- 2 - Erwägungen:

1. Ausgangslage und Verfahrensverlauf 1.1. B._____ und A._____ sind die geschiedenen Eltern von C._____, geb. tt.mm.2015. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirke Winterthur und Andelfingen (nachfolgend KESB) ordnete mit Entscheid vom 31. Mai 2016 für C._____ im Rahmen vorsorglicher Massnahmen eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB an, als Beiständin ernannte sie D._____ (KESB act. 33). Im Eheschutzurteil vom 16. August 2016 wurde die Obhut für C._____ der Mutter zugeteilt und der Vater berechtigt erklärt, den Sohn zwei Mal pro Woche an einem Nachmittag von 13.30 bis 17.30 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen (KESB act. 42). Im Rahmen des Scheidungsverfahrens erstattete E._____ am 11. Februar 2020 ein Gutachten zur Erziehungsfähigkeit beider Eltern. Darin kam sie zum Schluss, dass die Bindungstoleranz und die Erziehungsfähigkeit beider El- tern eingeschränkt sei (KESB act. 117/2). Mit Scheidungsurteil des Bezirksge- richts Winterthur vom 8. Dezember 2020 wurde den Eltern die gemeinsame elter- liche Sorge belassen. Es wurde angeordnet, dass die errichteten Beistandschaf- ten weiter geführt werden, wobei die Beiständin unter anderem mit der Einrich- tung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung beauftragt wurde. C._____ wurde unter die Obhut der Mutter gestellt. Bezüglich des Besuchsrechts zwischen C._____ und dem Vater wurde eine stufenweise Erweiterung vorgesehen (KESB act. 113). 1.2. Der Vater, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, wandte sich mit Schreiben vom 16. März 2021 an die KESB und ersuchte unter anderem um Auswechslung der Beiständin (KESB act. 116). Die Beiständin nahm auf entspre- chendes Ersuchen der KESB zum Gesuch des Vaters Stellung (KESB act. 153). Am 16. Dezember 2021 stellte die Beiständin bei der KESB einen Antrag auf An- passung der bisherigen Kindesschutzmassnahmen (KESB act. 163), nachdem die mit der sozialpädagogischen Familienbegleitung beauftragte F._____ GmbH im Indikationsbericht vom 14. September 2021 die Aufhebung der sozialpädagogi- schen Familienbegleitung und eine Reduktion der Besuche beim Vater empfohlen hatte (KESB act. 164). Die KESB fällte am 23. August 2022 einen Entscheid. Da-

- 3 - rin regelte sie das Besuchsrecht und die Besuchsrechtsbeistandschaft unter an- derem wie folgt: "2. Der persönliche Verkehr von A._____ zu seinem Sohn C._____ wird in Abänderung des Scheidungsurteils vom 8. Dezember 2020 wie folgt geregelt: Der Vater wird be- rechtigt, seinen Sohn C._____ bis auf Weiteres zwei Mal pro Monat an einem Sonntag im BBT G._____ sowie alle zwei Wochen an einem schulfreien Nachmit- tag während vier Stunden begleitet durch eine sozialpädagogische Familienbeglei- tung zu betreuen.

3. Die für C._____ geführte Beistandschaft zur Unterstützung des persönlichen Ver- kehrs (Art. 308 Abs. 2 ZGB) wird mit folgenden angepassten besonderen Befugnis- sen weitergeführt:

a) eine sozialpädagogische Familienbegleitung für die Begleitung des persönlichen Verkehrs gemäss Dispoziffer 2 zu organisieren und für deren Umsetzung sowie de- ren Finanzierung besorgt zu sein;

b) die begleiteten Besuchskontakte mit den Eltern auszuwerten und zu informieren, sobald eine Erweiterung der begleiteten Besuche möglich ist; […]

e) Neuregelung der Modalitäten des Besuchsrechts (insbesondere Neuregelung der genauen Besuchszeiten und Übergaben) bei sich veränderten Situationen; un- ter Einbezug aller Beteiligten) […]" 1.3. Gegen diese Regelungen der KESB erhob der Vater am 26. September 2022 Beschwerde beim Bezirksrat Winterthur (nachfolgend Vorinstanz). Nach durchgeführtem Verfahren wies die Vorinstanz die Beschwerde mit Urteil vom

21. Februar 2023 ab, passte jedoch die Dispositiv-Ziff. 5 lit. a des Beschlusses der KESB dahingehend an, dass die Beiständin den Bericht über den Verlauf der begleiteten Kontakte anstatt per 31. März 2023 erst sechs Monate nach Rechts- kraft des Urteils einreichen und entsprechende Anträge zur allfälligen Anpassung der Betreuungsregelung stellen müsse (act. 5/1).

- 4 - 1.4. Mit Eingabe vom 11. April 2023 erhebt der Vater (nachfolgend Beschwer- deführer oder Vater) bei der Kammer Beschwerde gegen den Entscheid der Vor- instanz. Er stellt folgende Anträge (act. 2 S. 2): "1. Es seien Beschluss und Urteil des Bezirksrates Winterthur vom

21. Februar 2023 insoweit aufzuheben, als darin Ziff. 2 sowie Ziff. 3 lit. a, b und e des Entscheides der KESB vom 23. August 2022 in Sachen C._____, geboren tt.mm.2015, bestätigt wurden.

2. Es sei Ziff. 2 des Entscheides der KESB vom 23. August 2022 in Sachen C._____, geboren tt.mm.2015, ersatzlos aufzuheben.

3. Es sei Ziff. 3 lit. a, b und e des Entscheides der KESB vom

23. August 2022 in Sachen C._____, geboren tt.mm.2015, ersatz- los aufzuheben.

4. Eventualiter sei das Verfahren zwecks weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Beschwerdegegners." Zudem ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Be- schwerdeverfahren (act. 2 S. 3). 1.5. Die Akten des Bezirksrates (act. 12/1-12, zitiert als BR act.) und der KESB (act. 13/1-208, zitiert als KESB act.) wurden beigezogen. Der Beschwerdeführer persönlich reichte am 3. Juni 2023 eine vom 30. April 2023 datierende Eingabe sowie zahlreiche Urkunden ein (act. 15 und 16). Weiterungen sind nicht notwen- dig; das Verfahren ist spruchreif.

2. Prozessuales 2.1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen rich- tet sich nach den Bestimmungen des ZGB und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR). Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) und subsidiär die Bestimmungen der ZPO sinngemäss als kantonales Recht (Art. 450 ff. ZGB; § 40 ff. EG KESR). Der Kanton Zürich kennt zwei gericht- liche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht (§ 62 ff. EG KESR).

- 5 - 2.2. Der Beschwerdeführer ist durch den Entscheid der Vorinstanz beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde vom 11. April 2023 (act. 2) erfolgte rechtzeitig innert 30 Tagen seit Zustellung des bezirksrätlichen Entschei- des (BR act. 12, Art. 450b Abs. 1 ZGB). Die Beschwerde vom 11. April 2023 ent- hält Anträge und eine Begründung (Art. 450 Abs. 3 ZGB); dem Eintreten steht – unter dem Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – nichts entgegen (vgl. zur Eingabe vom 30. April 2023 [Poststempel 3. Juni 2023] nachstehende E. 2.5). 2.3. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides ge- rügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB II-DROESE,

7. Aufl., 2022, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und in den ge- richtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erfor- schen, und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzei- gen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch ange- wendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Im Anwen- dungsbereich von Art. 446 ZGB gilt grundsätzlich keine Novenbeschränkung (OGer ZH, PQ190050 vom 26. August 2019 E. 2.3). 2.4. Die im Beschwerdeverfahren geltende Begründungsobliegenheit führt da- zu, dass sich eine Beschwerde führende Partei nicht darauf beschränken kann, die im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Ausführungen zu wiederholen bzw. darauf zu verweisen. Soweit der Beschwerdeführer erklärt, seine Beschwerde- schrift an den Bezirksrat sei als integraler Bestandteil seiner Beschwerde vor der Kammer anzusehen (act. 2 Rz. 36), kommt er der Begründungsobliegenheit im

- 6 - vorstehend umschriebenen Sinn nicht genügend nach. Auf seine Ausführungen ist insoweit nicht weiter einzugehen. Gleiches gilt für die in den Rz. 8-18 der Be- schwerde enthaltenen Sachverhaltsschilderungen, welche weitgehend mit denje- nigen in der Beschwerdeschrift an die Vorinstanz identisch sind. 2.5. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. April 2023 (Poststempel

3. Juni 2023) wurde erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht. Selbst wenn sie rechtzeitig erfolgt wäre, wäre darauf nicht einzutreten, weil der Be- schwerdeführer sich darin nicht mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzt. Die Begründungsobliegenheit gilt in stark herabgesetzter Form auch bei Laien. Aus ihren Eingaben muss zumindest rudimentär zum Ausdruck kommen, an wel- chen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll. Mit seiner Eingabe vom 30. April 2023 kommt der Beschwerdeführer der Begründungsobliegenheit nicht nach. Mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer mit der genannten Eingabe eingereichten Unterlagen (act. 16) ist festzuhalten, dass es selbst im Anwendungsbereich der Untersu- chungsmaxime nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz ist, einen Stapel von nicht näher bezeichneten Urkunden zu durchforsten und nach Aktenstücken zu suchen, die für die Frage des persönlichen Verkehrs und die zu treffenden Kindesschutz- massnahmen relevant sein könnten. Wer sich auf die Untersuchungsmaxime be- ruft bzw. eine Verletzung derselben geltend macht, muss konkret aufzeigen, dass das Gericht den Sachverhalt unvollständig festgestellt hat, und diejenigen Tatsa- chen behaupten, die das Gericht festzustellen bzw. abzuklären unterlassen hat (BGer 5A_574/2012 vom 17. Dezember 2012 E. 2.2.1). Dies tut der Beschwerde- führer in der Eingabe vom 30. April 2023 nicht. 2.6. Aufgrund des Gesagten ist nur auf die Beschwerde vom 11. April 2023 ein- zutreten.

3. Erwägungen der KESB Die KESB führte zur Begründung ihres Entscheids aus, C._____ sei seit Jahren einem hochstrittigen und chronifizierten Elternkonflikt ausgesetzt und stehe in einem grossen Loyalitätskonflikt. Der elterliche Konflikt und die gegenseitigen An-

- 7 - schuldigungen stellten eine grosse Belastung für ihn dar. Bis anhin habe sich C._____ aber trotz der ausserordentlich hohen Belastung gesund und altersent- sprechend entwickelt. Die Fachpersonen würden jedoch vermehrt erste emotiona- le Belastungsreaktionen wie Verschlossenheit und Bedrücktheit beobachten. Sie sähen ein erhöhtes Risiko, dass die gesunde Entwicklung C._____s Schaden nehme und er später eine psychische Störung entwickeln könne, wenn er der psychischen Misshandlung und der Instrumentalisierung·durch den Vater weiter- hin ausgesetzt sei. Das Scheidungsurteil vom 8. Dezember 2020 sehe eine schrittweise Erweiterung des persönlichen Verkehrs vor. Obwohl sich der persön- liche Verkehr noch auf der ersten Stufe (zweimal pro Monat an einem Sonntag im Rahmen einer begleiteten Übergabe im BBT sowie an zwei schulfreien Nachmit- tagen pro Woche mit Übergabe im Hort) befinde, habe sich die Situation trotz Un- terstützungsmassnahmen verschlechtert. Die bestehenden Kindesschutzmass- nahmen würden nicht als ausreichend erachtet und daher sei eine weitere Ein- schränkung der persönlichen Kontakte angezeigt. Die Vater-Kind Beziehung solle jedoch in einem geschützten Rahmen erhalten und gefördert werden. Eine mildere Mass- nahme als begleitete Besuche sei nicht ersichtlich. Diese seien geeignet, die un- zulässige Einflussnahme des Vaters auf C._____ zu unterbinden und Hilfestellun- gen zu einem normalen Umgang zu bieten (KESB act. 198).

4. Erwägungen der Vorinstanz 4.1. Die Vorinstanz gab zunächst Auszüge aus den relevanten Akten wieder. Sie hielt fest, aus dem Erziehungsfähigkeitsgutachten vom 11. Februar 2020 gehe zusammengefasst hervor, dass C._____ zu beiden Eltern eine warme und liebe- volle Beziehung habe. Beiden Eltern werde jedoch eine eingeschränkte Erzie- hungsfähigkeit attestiert: Der Mutter aufgrund ihrer erzieherischen Defizite und der fehlenden Bindungstoleranz gegenüber dem Vater, dem Vater ebenfalls auf- grund erzieherischer Defizite und der eingeschränkten Bindungstoleranz, da er das Kind instrumentalisiere, um gegen die Mutter argumentieren zu können. Wei- ter zeige sich der Vater nicht offen bezüglich Inputs von Fachpersonen. Beide El- tern hätten Mühe, ihren Konflikt nicht vor dem Kind auszutragen, der Vater aus-

- 8 - geprägter. Er versuche C._____ zu Verhaltensweisen und Äusserungen anzustif- ten, damit er seine Behauptung, C._____ wolle nicht zur Mutter zurück, belegen könne. Im Gutachten vom 11. Februar 2020 sei festgehalten worden, dass eine Ausweitung der Besuche unter der Bedingung stehen müsse, dass der Vater das Kind nicht gegen die Mutter aufbringe und aufhöre mit den Versuchen aufzuzei- gen, dass C._____ nicht zur Mutter zurück wolle. Könne der Vater seine Bin- dungstoleranz gegenüber der Mutter nicht aufbauen, sei von einer Ausweitung der Besuche abzusehen oder seien diese gar einzuschränken. Aus der Stellung- nahme der Beiständin vom 27. August 2021 gehe hervor, dass ein Vertrau- ensaufbau zum Vater bis anhin nicht gefruchtet habe. Die Beiständin gehe davon aus, dass der Vater nur Vertrauen aufbauen könne, wenn seine Sichtweise geteilt werde. Weiter gehe es C._____ in der Obhut der Mutter gut. Weiter wies die Vo- rinstanz auf den Indikationsbericht der Sozialpädagogischen Familienbegleitung vom 14. September 2021 hin. Darin werde die Beendigung der SPF und der Be- suchsbegleitung beantragt, da diese das Kindeswohl gefährdeten. Es sei unmög- lich, mit dem Vater in eine Arbeitsbeziehung zu treten. Grosse Sorgen bereite der SPF die Fokussierung des Vaters auf die sogenannten Misshandlungen der Mut- ter, welche durch die beteiligten Fachpersonen in keinster Weise hätten bestätigt werden können. Ziel des Vaters sei es, das Kind unter allen Umständen der Mut- ter wegzunehmen und von ihr fernzuhalten. Der Vater provoziere in Anwesenheit der Fachperson Beweise im und am Kind, um aufzuzeigen, dass C._____ nicht bei der Mutter sein wolle. Die Instrumentalisierung des Kindes durch den Vater stelle eine massive Kindeswohlgefährdung dar. Der Mutter attestiere die SPF eine gute Erziehungsfähigkeit. Die SPF schlage vor, die Besuche beim Vater zu redu- zieren und die Übergaben nur noch im BBT durchzuführen. Die Beiständin habe – so die Vorinstanz weiter – nach Abbruch der SPF am 16. Dezember 2021 einen Antrag auf Anpassung der Massnahme gestellt; um das Kind vor den psychischen Misshandlungen des Vaters zu schützen und vor der Belastung durch den Loyali- tätskonflikt zu entlasten, müsse der persönliche Verkehr mit dem Vater zeitlich re- duziert und ein begleitetes Setting (Besuchstreff und Einzelbegleitung) angeord- net werden.

- 9 - 4.2. Die Vorinstanz erachtete es aufgrund der Akten als erstellt, dass C._____ durch die aktuelle Situation und den Loyalitätskonflikt zusehends stärker belastet sei. Der Konflikt zwischen den Eltern sei für ihn spürbar und er versuche, nieman- den zu enttäuschen, um den schwelenden Streit nicht weiter zu entfachen. Dies zeige sich beispielsweise daran, dass er sich gegenüber der Beiständin sehr vor- sichtig und zurückhaltend zu seinen Eltern äussere und das Thema, wenn mög- lich, nicht besprechen wolle und davon ablenke oder ausweiche. Das Verhalten von C._____ beim Abschied vom Vater sei in diesen Kontext einzuordnen. Daran zeige sich in Übereinstimmung mit der KESB die grosse Not von C._____. Der Vater sei seit Jahren nicht bereit, von der Meinung abzuweichen, dass C._____ nicht bei der Mutter sein wolle und bei ihr Misshandlungen erlebe. Bei der KESB habe er zum wiederholten Male umfangreiche ärztliche Dokumentationen einge- reicht. Aus diesen gehe – entgegen der Meinung des Vaters – hervor, dass C._____ grundsätzlich gesund und altersgemäss entwickelt sei. Misshandlungen liessen sich daraus nicht ableiten. Die von ihm erhobenen Vorwürfe würden in verschiedenen Gefährdungsmeldungen – von ihm und von Drittpersonen – be- kräftigt. Bei der einen Anzeigeerstatterin habe sich herausgestellt, dass sie die Meldung auf Geheiss des Vaters eingereicht habe. Sodann habe der Psychothe- rapeut des Vaters eine Meldung eingereicht, mit welcher die Vorwürfe des Vaters an die Mutter bekräftigt würden. Der Vater bringe zum Ausdruck, dass ihm die notwendige Bindungstoleranz fehle und er nicht gewillt sei, diese aufzubauen. Sein einziges Ziel scheine es zu sein, C._____ der Mutter wegzunehmen. Er zie- he C._____ direkt in den Konflikt hinein, instrumentalisiere ihn und stelle seine Bedürfnisse über diejenigen des Kindes, wenn er versuche, Beweise in und an C._____ zu produzieren, um seine Meinung zu untermauern. Der starke Loyali- tätskonflikt und die Instrumentalisierung und Einflussnahme durch den Vater auf das Kind anlässlich von Kontakten begründeten eine erhebliche Kindeswohlge- fährdung. 4.3. Die im Scheidungsurteil vom 8. Dezember 2020 angeordneten Kindes- schutzmassnahmen hätten – so die Vorinstanz weiter – nicht umgesetzt werden können. Die SPF habe beim Vater das Bedürfnis verstärkt, Beweise für seine halt- losen Anschuldigungen zu provozieren. In diesem Sinne habe die Massnahme die

- 10 - gegenteilige Wirkung und die Kindeswohlgefährdung durch die Instrumentalisie- rung von C._____ verstärkt. Um der erheblichen Kindeswohlgefährdung zu be- gegnen, müssten die Massnahmen zum Schutz des Kindes bei der Ausübung des persönlichen Verkehrs angepasst werden. Die begleiteten Besuche an zwei Sonntagen pro Monat im BBT G._____ sowie alle zwei Wochen an einem schul- freien Nachmittag während vier Stunden im Einzelsetting stellten eine notwendige Massnahme dar. Dadurch könne C._____ vor den Instrumentalisierungen des Va- ters geschützt werden. Die zeitliche Reduktion des persönlichen Verkehrs führe zu einer Verringerung der Belastung bei C._____, da er den Wechsel zwischen den Eltern weniger oft bewerkstelligen müsse. Eine weniger intensive Kindes- schutzmassnahme sei nicht ersichtlich. 4.4. Sodann hielt die Vorinstanz fest, entgegen der Auffassung des Vaters wi- dersprächen sich das Erziehungsfähigkeitsgutachten und der Indikationsbericht nicht. Beide zeigten auf, dass das Hauptproblem das Instrumentalisieren des Sohnes durch den Vater und das Festhalten am belegtermassen unrichtigen Vor- wurf der Misshandlungen durch die Mutter seien. Die Instrumentalisierung und das Festhalten an den unbelegten Vorwürfen durch den Vater – so die Vorinstanz

– seien immer noch ein Hauptgrund der Kindeswohlgefährdung. Das Gutachten und der Indikationsbericht stimmten auch in der Schlussfolgerung betreffend wei- tere Schritte – eine Reduktion der Besuche und weitere flankierende Massnah- men – überein. Der Vorwurf, die KESB habe einem Kurzbericht mehr Gehör ge- schenkt als einem ausführlichen Gutachten, sei daher unbegründet. Das Privat- gutachten des Psychotherapeuten des Vaters sowie dessen Ergänzungen seien stark gefärbt von der Sichtweise des Vaters und der Parteinahme für diesen, zum Teil würden auch die nicht belegten und haltlosen Anschuldigungen gegenüber der Mutter kolportiert. Auf jeden Fall lasse das Privatgutachten nicht an der Be- weiskraft des Erziehungsfähigkeitsgutachtens sowie des Indikationsberichts zwei- feln und es habe für die KESB keinen Anlass geboten, weitergehende ausführli- chere Beweisabnahmen zur Massnahmeanpassung bzw. zur Kindeswohlgefähr- dung zu tätigen (act. 11 S. 12 f.).

- 11 -

5. Verletzung der Untersuchungsmaxime 5.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz hätte nicht einseitig auf den Indikationsbericht abstellen und das Privatgutachten von Dr. med. H._____ vom 6. Januar 2022 nicht als reine Parteibehauptung werten dürfen. Dadurch sei der Untersuchungsgrundsatz und sein rechtliches Gehör ver- letzt worden. Dr. med. H._____ behandle ihn als Psychiater seit 2011 und blicke auf eine nahezu dreissigjährige Erfahrung im Bereich Psychiatrie und Psychothe- rapie zurück. Es sei offensichtlich, dass dem Indikationsbericht, auf den sich die Vorinstanz im Wesentlichen abstütze, nicht eine mit psychologischen Gutachten vergleichbare Aussagekraft zukomme. Die zwei Sozialpädagoginnen, die den In- dikationsbericht erstellt hätten, verfügten nicht über die fachlichen Kompetenzen im Bereich der menschlichen Psychologie, um eine tiefgreifende fachpsychologi- sche Analyse zu erstellen. Der Indikationsbericht stelle nur eine oberflächliche Kurzeinschätzung der familiären Situation dar, da er (der Beschwerdeführer) sei- ne Perspektive lediglich während einer Sitzung habe zum Ausdruck bringen kön- nen. Ausserdem sei anlässlich dieser Sitzung kein Dolmetscher anwesend gewe- sen, so dass er – der kaum Deutsch spreche – sich nicht frei habe äussern kön- nen. Der berücksichtigte Zeitraum von weniger als zwei Monaten sei im Lichte der jahrelangen Streitigkeiten als ungenügend einzustufen. Obwohl zwei psychologi- sche Gutachten vorgelegen hätten, habe die Vorinstanz auf den Indikationsbericht abgestellt und das Gutachten von Dr. med. H._____ als blosse Parteibehauptung abgetan. Bei einem Widerspruch zwischen Fachgutachten und Indikationsbericht hätte es der Vorinstanz im vorliegenden, vom Untersuchungsgrundsatz geprägten Verfahren oblegen, weitere Erkundigungen und gegebenenfalls ein weiteres Fachgutachten einzuholen bzw. die Angelegenheit diesbezüglich an die KESB zu- rückzuweisen (act. 2 Rz. 30 f.). 5.2. Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer mit den Erwä- gungen der Vorinstanz nicht näher auseinandersetzt. Wie vorstehend (vgl. E. 4.4) wiedergegeben, führte die Vorinstanz aus, das Erziehungsfähigkeitsgutachten und der Indikationsbericht hielten überstimmend fest, dass das Instrumentalisie- ren des Sohnes durch den Beschwerdeführer und das Festhalten am unrichtigen

- 12 - Vorwurf der Misshandlungen durch die Mutter ein Hauptgrund für die Kindeswohl- gefährdung darstellten. Auch bezüglich der zu ergreifenden Massnahmen stimm- ten das Erziehungsfähigkeitsgutachten und der Indikationsbericht überein. Die Vorinstanz ging zudem auf das Privatgutachten des Psychotherapeuten des Be- schwerdeführers ein. Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers tat sie dieses nicht einfach als Parteibehauptung ab, sondern sie würdigte dessen Inhalt. Konk- ret hielt sie fest, dieses sei stark gefärbt von der Sichtweise des Beschwerdefüh- rers, wobei zum Teil die nicht belegten und haltlosen Anschuldigungen gegenüber der Beschwerdegegnerin kolportiert würden. Da sich der Beschwerdeführer mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinandersetzt, kommt er in diesem Punkt seiner Begründungsobliegenheit nicht nach. Weiterungen erübrigen sich. 5.3. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Kritik des Be- schwerdeführers auch inhaltlich nicht überzeugt. Auch wenn im Anwendungsbe- reich von Art. 446 ZGB das System des Freibeweises gilt, d.h. die Behörde nebst den klassischen Beweismitteln alle tauglichen Ermittlungsmethoden anwenden kann, ohne an ein bestimmtes Beweismittelsystem gebunden zu sein (BSK ZGB- MARANTA, 2022, 7. Aufl., Art. 446 N 13), sind die Beweise nach freier Überzeu- gung zu würdigen. Bei der Einholung eines Gutachtens besteht ein Anspruch auf Beurteilung der Fachfragen durch einen unbefangenen und unparteilichen Exper- ten, was sich aus Art. 29 BV ergibt und durch die Ausstandsgründe gemäss Art. 47 ZPO konkretisiert wird. Dr. med. H._____ bezeichnet sein "Gutachten" ex- plizit als Privatgutachten und weist darauf hin, er habe keinen Kontakt mit der Be- schwerdegegnerin gehabt. Auch wenn er das Kurzgutachten aus eigenem Antrieb und ohne Entschädigung erstellt hat, basieren seine Überlegungen auf den ein- seitigen Darstellungen des Beschwerdeführers. Dr. med. H._____ kritisiert die im F._____-Bericht vorgenommene Interpretation des Weinens von C._____ beim Abschied vom Vater, er stellt aber nicht in Abrede, dass das Weinen von C._____ als Ausdruck grosser seelischer Not zu verstehen ist. Er räumt auch ein, dass die Dokumentation der Wein-Anfälle durch den Beschwerdeführer als Verstärker funktioniere und daher ungünstig sei. Es fällt auf, dass Dr. med. H._____ die Be- findlichkeit des Beschwerdeführers (dieser leide durchaus unter den Weinkrämp-

- 13 - fen von C._____; C._____ spüre die Not und Traumatisierung des Vaters; der Va- ter sei durch Inhaftierung traumatisiert worden) hervorhebt. Mit der Not von C._____, welche durch die Instrumentalisierung des Vaters hervorgerufen wird, setzt sich Dr. med. H._____ nicht auseinander. Auch sein Hinweis auf die gender- spezifische Diskriminierung geht im vorliegenden Fall an der Sache vorbei. Be- reits die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, zum Schutze von C._____ von seinen unbelegten Vorwürfen gegenüber der Beschwerdegegnerin Abstand zu nehmen und sich auf die Fachpersonen ein- zulassen. Die vom Beschwerdeführer erstellten Videos, auf denen C._____s Weinkrämpfe dokumentiert sind, sind zwar Ausdruck von C._____s grosser Not. Eine Misshandlung von C._____ durch die Beschwerdegegnerin lässt sich damit aber nicht nachweisen. Der Hinweis von Dr. med. H._____, gewisse Äusserungen der Beschwerdegegnerin seien für ihn ganz und gar nicht glaubwürdig, ändert so- dann nichts daran, dass der Beschwerdegegnerin im F._____-Bericht eine ver- besserte Erziehungsfähigkeit und eine gute Zusammenarbeit mit den Fachperso- nen attestiert wird. Ganz im Gegenteil zum Beschwerdeführer, der nicht in der Lage ist, im Interesse von C._____ mit den Fachpersonen zu kooperieren. Aus- serdem werden die Vorwürfe des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin misshandle C._____ körperlich, von der Kinderärztin, der Beiständin und den üb- rigen involvierten Fachpersonen in Abrede gestellt. Die Kritik von Dr. med. H._____ an der Interpretation von C._____s Weinkrämpfen blendet das Verhalten des Beschwerdeführers selbst komplett aus. Vielmehr fokussiert er auf die Trau- matisierung des Beschwerdeführers und deren Verstärkung durch die weiterge- hende Eskalation des Elternkonflikts. Auf den Loyalitätskonflikt von C._____, die sich bei ihm in letzter Zeit manifestierende seelische Not und geeignete Mass- nahmen zum Schutz von C._____ geht Dr. med. H._____ nicht näher ein. Auf- grund des Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einschätzungen des Privatgutachters abgestellt. Eine Verletzung der Untersuchungsmaxime bzw. des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ist – selbst wenn die Beschwerde in diesem Punkt den Anforderungen an die Begründungsobliegenheit zu genügen vermöchte – nicht auszumachen.

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6. Einschränkung des Besuchsrechts 6.1. Der Beschwerdeführer weist auf den Entscheid des Bundesgerichts 5A_68/2020 vom 2. September 2020 hin. Darin sei unter anderem ausgeführt worden, mit allgemeinen und vagen Feststellungen könne eine Einschränkung des persönlichen Verkehrs nicht begründet werden. Im Zusammenhang mit den Tätlichkeiten des Vaters gegenüber der Mutter sei festgehalten worden, diese Vorkommnisse beträfen die Partnerebene und nicht das Verhältnis zu den Kin- dern. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Begleitung während der persönlichen Kontakte nützlich sein solle. Die Vorinstanz gehe davon aus, das Verhältnis zwi- schen ihm und der Beschwerdegegnerin sei sehr turbulent, was nicht bestritten werde. Beide Elternteile wiesen eine gutachterlich festgestellte mangelhafte Er- ziehungsfähigkeit auf. Die konstanten Spannungen zwischen ihnen hätten notge- drungen eine negative Wirkung auf C._____, weswegen dieser sich in einem Lo- yalitätskonflikt befinde. Gemäss dem zitierten Bundesgerichtsentscheid sei das Verhältnis zwischen den Eltern für die Frage des Besuchsrechts aber nicht von Belang. Zudem habe die Vorinstanz eine Gefährdung des Kindeswohls auf vage Feststellungen abgestützt. Sie gehe von einer "anhaltende(n) Instrumentalisie- rung und Beeinflussung von C._____ durch den Beschwerdeführer" aus. Diese Einschätzung sei jedoch nicht mit den Feststellungen vereinbar, wonach C._____ gerne mit ihm Zeit verbringe und sogar bei ihm übernachten möchte. Es gebe auch kein psychologisches Gutachten, welches die Annahme der Vorinstanz stüt- ze. Vielmehr sähen die zwei im Recht liegenden fachpsychologischen Gutachten die Notwendigkeit von längeren und auch ausgedehnten Besuchen als dem Kin- deswohl dienend an. Immerhin habe das Scheidungsgericht aus diesem Grund einen stufenweisen Ausbau des Besuchsrechts als dem Kindeswohl entspre- chend angesehen. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, C._____ werden durch ihn (den Beschwerdeführer) psychisch misshandelt, entspringe einer inkohären- ten Interpretation von C._____s Verhalten. Es erscheine plausibler, dass C._____ beim Abschied heftige Reaktionen zeige, weil er ihn (den Beschwerdeführer) nicht verlassen möchte und seine Traurigkeit spüre. Längere Besuche wären für das Kindeswohl sinnvoller als deren Einschränkung. Die Gefährdung des Kindeswohls hänge hauptsächlich mit dem Loyalitätskonflikt zusammen, zu dem beide Eltern

- 15 - beitrügen. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Beschränkung des Besuchsrechts den Loyalitätskonflikt mildern sollte. Vielmehr bestehe die immense Gefahr, dass sich dieser verschärfe, da der Kontakt zwischen Vater und Sohn gegen den aus- drücklichen Willen C._____s behördlich reduziert werde. Laut dem Indikationsbe- richt veranlasse ihn (den Beschwerdeführer) gerade die Begleitung der Besuche dazu, die Begleitperson von der Rechtsmässigkeit seiner Position gegenüber der Beschwerdegegnerin zu überzeugen, was sich negativ auf das Kindeswohl aus- wirke. Die Massnahme sei deshalb nicht nur nicht notwendig, sondern drohe den Loyalitätskonflikt zu verschärfen. Die Vorinstanz habe den Schlussfolgerungen des Indikationsberichts zu grosses Gewicht beigemessen. Es sei nicht nachvoll- ziehbar, dass sie sich auf einen Kurzbericht stütze und nicht auf das erste Gut- achten vom 11. Februar 2020, welches auf der Basis einer weitreichenden und aufwändigen Untersuchung der Familienverhältnisse von einer kompetenten Per- son erstellt worden sei und dem Scheidungsgericht in dessen umfassenden Er- wägungen als wesentliche Grundlage gedient habe. Damit sei nicht nur der Sach- verhalt falsch festgestellt worden, sondern auch in Abweichung der gesetzlichen Vorgaben, im Sinne des Kindeswohls zu entscheiden, entschieden worden. Folg- lich sei der angefochtene Entscheid im Hinblick auf das Besuchsrecht ersatzlos aufzuheben. Das Besuchsrecht sei im Sinne des Scheidungsurteils vom 8. De- zember 2020 auszulegen (act. 2 Rz. 35-41). 6.2. Im Erziehungsfähigkeitsgutachten vom 11. Februar 2020 wurde unter an- derem – mit Bezug auf den Beschwerdeführer – festgehalten, er instrumentalisie- re das Kind, um gegen die Mutter argumentieren zu können, und er zeige sich bezüglich Inputs von Fachpersonen nicht offen. Der Beschwerdeführer instrumen- talisiere das Kind, um gegen die Beschwerdegegnerin argumentieren zu können (KESB act. 117/2 S. 51). In der Stellungnahme vom 27. August 2021 führte die Beiständin aus, ein Vertrauensaufbau zum Beschwerdeführer sei bis anhin nicht möglich gewesen; sie gehe davon aus, er könne nur Vertrauen aufbauen, wenn seine Sichtweise geteilt werde (KESB act. 153 S. 2). Im Indikationsbericht vom

14. September 2021 wurde festgehalten, es sei unmöglich, mit dem Beschwerde- führer in eine Arbeitsbeziehung zu treten und sein Ziel sei es, das Kind unter allen Umständen der Mutter wegzunehmen, wofür er in Anwesenheit der Fachperson

- 16 - Beweise im und am Kind provoziere (KESB act. 164 S. 3 f.). Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid auf die vorstehend genannten Einschätzungen ab. Vor diesem Hintergrund ist der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe auf vage Feststellungen abgestützt, unbegründet. Der Beschwerdeführer stellt denn auch die Feststellung der Vorinstanz, die Einschätzungen und Schlussfolgerungen im Erziehungsfähigkeitsgutachten vom 11. Februar 2020 und im F._____-Bericht vom 14. September 2021 stimmten überein, nicht in Frage. Unklar ist, was der Beschwerdeführer aus der Kritik, die Vorinstanz habe dem F._____-Bericht zu grosses Gewicht beigemessen statt auf das Erziehungsfähigkeitsgutachten abzu- stellen (act. 2 Rz. 41), zu seinen Gunsten ableiten will. Bereits im Erziehungsfä- higkeitsgutachten wurde explizit darauf hingewiesen, dass eine Ausweitung der Besuche unter der Bedingung stehe, dass der Vater das Kind nicht gegen die Mutter aufbringe und aufhöre mit den Versuchen aufzuzeigen, dass C._____ nicht zur Mutter zurück wolle. Insbesondere hielt die Gutachterin fest, von einer Aus- weitung der Besuche sei abzusehen oder diese seien gar einzuschränken, wenn der Beschwerdeführer seine Bindungstoleranz gegenüber der Beschwerdegegne- rin nicht aufbauen könne (KESB act. 117/2 S. 53). Es trifft zwar zu, dass das Scheidungsgericht gestützt auf das Erziehungsfähigkeitsgutachten vom 11. Feb- ruar 2020 eine stufenweise Ausweitung des Besuchsrechts vorsah. Da der Be- schwerdeführer jedoch nicht gewillt ist, an seiner Bindungstoleranz zu arbeiten, und sich C._____s Situation – trotz der getroffenen Kindesschutzmassnahmen – seit dem Erlass des Scheidungsurteils verschlechtert hat, kann der Beschwerde- führer weder aus dem Erziehungsfähigkeitsgutachten noch aus der Regelung im Scheidungsurteil etwas zu seinen Gunsten ableiten. 6.3. Das beschriebene Verhaltensmuster des Beschwerdeführers ist ausser- dem bereits in früheren Akten der KESB dokumentiert. Schon in ihrem Rechen- schaftsbericht für die Zeit vom 31. Mai 2016 bis 31. Mai 2018 (KESB act. 77) er- wähnte die Beiständin, der Beschwerdeführer habe verschiedentlich geäussert, dass C._____ nach den Besuchen nicht zur Mutter zurückgehen wolle, und er (der Beschwerdeführer) versuche, C._____ gegen die Beschwerdegegnerin auf- zubringen und auf seine Seite zu ziehen (a.a.O. S. 4 f.). Die Beiständin wies da- rauf hin, aus dem Bericht der KITA und des BBT gehe indessen hervor, dass sich

- 17 - C._____ freue, wenn er vom Vater abgeholt werde und ebenso, wenn er wieder der Mutter übergeben werde. Bereits zu jenem Zeitpunkt hielt die Beiständin fest, leider sei es trotz Unterstützung des behandelnden Psychiaters nicht gelungen, den Vater so weit zu beruhigen, dass er sich über die positive Entwicklung und gute Gesundheit seines Sohnes freuen und die gemeinsamen Besuchszeiten ge- niessen könne und die Angriffe gegen die Mutter einstelle (a.a.O. S. 7). Auch der Rechenschaftsbericht für die Zeit vom 1. Juni 2018 bis 31. Mai 2020 (KESB act. 102) enthält die Schilderung, der Beschwerdeführer habe wiederholt geäus- sert, dass C._____ nach den Besuchen nicht zur Beschwerdegegnerin zurück- kehren wolle. Im Gegensatz dazu sei von der KITA, dem Hort sowie dem begleite- ten Besuchstreff übereinstimmend berichtet worden, dass C._____ sich freue, wenn er vom Vater abgeholt werde und ebenso, wenn er wieder der Mutter über- geben werde. Diese Rückmeldungen deckten sich mit den Beobachtungen der Beiständin, die im August 2019 während der Betriebsferien der KITA zwei Über- gaben begleitet habe (a.a.O. S. 5). Der Beschwerdeführer sei auf die aus seiner Sicht gefährdete Gesundheit von C._____ fixiert. Er scheine nicht in der Lage zu sein, objektive Informationen wie beispielsweise Rückmeldungen der Kinderärztin aufzunehmen und seine Wahrnehmung entsprechend zu korrigieren. Auch Bera- tungsangeboten gegenüber sei er kaum zugänglich. Es falle ihm schwer, sich auf die Perspektive von C._____ einzulassen und dessen emotionale Bedürfnisse zu erkennen (a.a.O. S. 8). Im Antrag auf Anpassung der bisherigen Kindesschutz- massnahme vom 16. Dezember 2021 hielt die Beiständin sodann fest, es seien vermehrt erste emotionale Belastungsreaktionen wie Verschlossenheit und Be- drücktheit bei C._____ zu beobachten (KESB act. 163 S. 8). 6.4. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausging, die Instrumentalisierung von C._____ durch den Beschwerdefüh- rer führe zu einer erheblichen Gefährdung des Kindeswohls und gefährde die ge- sunde psychische Entwicklung von C._____. 6.5. Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch auf persönlichen Ver- kehr kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet wird. Ge-

- 18 - fährdet ist das Wohl des Kindes, wenn seine ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist. Der vollständige Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr bildet die "ultima ratio" und darf im Interesse des Kindes nur angeordnet werden, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs nicht in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen. Können die befürchteten nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs für das Kind durch die persönliche Anwesenheit einer Drittperson (sog. begleite- tes Besuchsrecht) in Grenzen gehalten werden, verbieten das Persönlichkeits- recht des nicht obhutsberechtigten Elternteils, der Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit, aber auch Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs dessen gänzliche Unterbindung. Ein begleitetes Besuchsrecht stellt damit eine Alternative zum Ent- zug des Rechts auf persönlichen Verkehr dar. Wie die Verweigerung oder der Entzug nach Art. 274 Abs. 2 ZGB bedarf daher auch die Anordnung eines beglei- teten Besuchsrechts konkreter Anhaltspunkte für die Gefährdung des Kindes- wohls. Eine bloss abstrakte Gefahr einer möglichen ungünstigen Beeinflussung des Kindes reicht nicht aus, um den persönlichen Verkehr nur in begleiteter Form ausüben zu lassen. Die Eingriffsschwelle beim begleiteten Besuchsrecht darf nicht tiefer angesetzt werden, als wenn es um die Verweigerung oder den Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr überhaupt ginge. Der Unterschied besteht lediglich darin, dass im letzteren Fall der Grund, der eine Gefahr für das Kindes- wohl befürchten lässt, derart ist, dass die Gefährdung weder durch die Anordnung einer Begleitung noch durch andere Massnahmen ausgeschlossen werden kann (BGE 122 III 404 E. 3; BGer 5A_184/2017 vom 9. Juni 2017 E. 4.1; 5A_53/2017 vom 23. März 2017 E. 5.1; 5A_699/2007 vom 26. Februar 2008 E. 2.1). 6.6. Vorliegend zeigen sich bei C._____ konkrete Belastungsmerkmale, welche als Folge der Instrumentalisierung durch den Beschwerdeführer zu sehen sind und das Kindeswohl zusehends gefährden. Es liegt zum heutigen Zeitpunkt nicht nur eine abstrakte, sondern eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls vor. Zwar sind Loyalitätskonflikte eines Kindes bis zu einem gewissen Grad als dem Be- suchsrecht inhärente Erscheinung hinzunehmen, zumal in der kinderpsychologi- schen Literatur hervorgehoben wird, dass die positiven Aspekte regelmässiger

- 19 - Besuche beim nicht obhutsberechtigten Elternteil die negativen Aspekte überwie- gen. Die Instrumentalisierung durch den Beschwerdeführer übersteigt jedoch die Intensität eines hinzunehmenden Loyalitätskonflikts. Wie erwähnt stellt ein beglei- tetes Besuchsrecht eine Alternative zum Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr dar. In der zu beurteilenden Konstellation ist davon auszugehen, dass die Einflussnahme des Beschwerdeführers auf C._____ im Rahmen von begleiteten Besuchen unterbunden werden kann. Da der Beschwerdeführer für C._____ eine wichtige Bezugsperson ist und es für C._____s Entwicklung wichtig ist, weiterhin regelmässigen Kontakt mit dem Beschwerdeführer zu haben, ist ein begleitetes Besuchsrecht, wie von der KESB angeordnet, geeignet und verhältnismässig, um die psychische Entwicklung und Gesundheit von C._____ zu schützen. 6.7. Aus dem von ihm zitierten Bundesgerichtsentscheid 5A_68/2020 vom

2. September 2020 kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten. Solange Vorkommnisse die Partnerebene und nicht das Verhältnis zum Kind betreffen, ist eine Einschränkung des persönlichen Verkehrs nicht angezeigt. Vorliegend ist die Konstellation aber so, dass die Instrumentalisierung durch den Beschwerdeführer nicht nur das Verhältnis zur Beschwerdegegnerin und damit die Paarebene be- trifft. Vielmehr bezieht der Beschwerdeführer C._____ in den Paarkonflikt ein, in- dem er ihn zu Verhaltensreaktionen anstiftet, die als Beweis für seine Vorwürfe gegen die Beschwerdegegnerin dienen sollen. Wie bereits erwähnt werden die Vorwürfe des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin misshandle C._____ körperlich, von der Kinderärztin, der Beiständin und den übrigen involvierten Fachpersonen seit längerem in Abrede gestellt. Da der Beschwerdeführer seine Haltung und insbesondere seine Instrumentalisierungsversuche im Rahmen der Ausübung des Besuchsrechts bisher nicht hat aufgegeben können und sich sein Verhalten in Anwesenheit von Fachpersonen gar verstärkt hat, ist offensichtlich, dass sein Verhalten das Kindeswohl tangiert. 6.8. Nachdenklich stimmt der Umstand, dass der Beschwerdeführer zwar an- zuerkennen scheint, dass C._____ aufgrund des bestehenden Loyalitätskonflikts leidet und seine gesunde Entwicklung dadurch gefährdet ist. Der Beschwerdefüh- rer scheint aber seinen Anteil daran völlig auszublenden, wenn er ausführen lässt,

- 20 - es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Beschränkung des Besuchsrechts den Loya- litätskonflikt mildern sollte, bzw. die Anwesenheit von Begleitpersonen führe bei ihm zu Verhalten, das sich negativ auf das Kindeswohl auswirke (act. 2 Rz. 39). Der Beschwerdeführer wurde von den involvierten Fachpersonen wie auch von der KESB und der Vorinstanz mehrfach darauf hingewiesen, dass seine Bestre- bungen, C._____ der Beschwerdegegnerin zu entziehen und Beweise für die Not seines Sohnes zu sammeln, nicht im Interesse seines Sohnes sind. Es steht aus- ser Frage, dass die Beschränkung des persönlichen Verkehrs für den Beschwer- deführer sehr einschneidend und schmerzhaft ist. In erster Linie geht es bei der Regelung des Besuchsrechts wie auch bei Kindesschutzmassnahmen indessen um die Bedürfnisse und die gesunde Entwicklung von C._____. Die Vorinstanz hielt deshalb zu Recht fest, dass angesichts des bestehenden Loyalitätskonflikts von C._____ und dessen fortdauernder Instrumentalisierung durch den Be- schwerdeführer keine Alternative zur Einschränkung des persönlichen Verkehrs (in zeitlicher Hinsicht und durch ein begleitetes Besuchsrecht) bestehe. Der Be- schwerdeführer täte gut daran, sich mit seinem Verhalten gegenüber C._____ und seinem Anteil an dessen Loyalitätskonflikt auseinanderzusetzen und zum Schutze seines Sohnes und einer gesunden psychischen Entwicklung Beeinflus- sungs- und Instrumentalisierungsversuche gegen die Beschwerdegegnerin fortan zu unterlassen. Es ist zu hoffen, dass durch eine Begleitung der Besuche die ge- fährdende Einflussnahme auf C._____ durch den Beschwerdeführer unterbunden werden kann. Sollte der Beschwerdeführer weiterhin und insbesondere auch im Rahmen begleiteter Besuche nicht bereit oder in der Lage sein, von der Instru- mentalisierung C._____s abzusehen, bestünde lediglich noch die Möglichkeit, den persönlichen Verkehr zwischen ihm und seinem Sohn vorübergehend ganz ein- zustellen. Da unbestritten ist, dass C._____ eine enge Beziehung zum Beschwer- deführer hat und gerne Zeit mit ihm verbringt, wäre dies zweifellos nicht im Inte- resse von C._____. Es ist zu hoffen, dass der Beschwerdeführer – der auf die Be- ratung seines Rechtsvertreters und auf die Unterstützung eines Psychiaters zäh- len kann – nun endlich den Ernst der Lage begreift. 6.9. Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz die Beschwerde zu Recht ab- gewiesen. Es besteht keine Veranlassung, das Verfahren zwecks weiterer Abklä-

- 21 - rungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist deshalb abzuwei- sen.

7. Kosten- und Entschädigungsfolgen und unentgeltliche Rechtspflege 7.1. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen (§ 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; s. zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sogleich E. 7.4). Parteientschädi- gungen sind keine zuzusprechen, dem Beschwerdeführer nicht, da er unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, da ihr keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. 7.2. Der Beschwerdeführer stellt für das obergerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, inklusive unentgeltliche Rechtsverbeiständung. 7.3. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um den Prozess zu finanzieren, und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). 7.4. Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Akten (vgl. act. 2 Rz. 46; act. 5/12-14). Auch wenn die Uneinsichtigkeit des Beschwerdefüh- rers bezüglich seines Verhaltens bedenklich ist, ist davon auszugehen, dass er die vorliegende Beschwerde – nach seiner Auffassung – im wohlverstandenen In- teresse von C._____ stellte. Das Verfahren ist deshalb nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen. Dem Beschwerdeführer ist die unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren zu bewilligen und Rechtsanwalt MLaw X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Rechtsbei- stand wird der Kammer noch eine Aufstellung über seine Auslagen und Bemü- hungen einzureichen haben, so dass in einem separaten Beschluss über die Ent- schädigung befunden werden kann. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuwei- sen, dass er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

- 22 - Es wird beschlossen:

1. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

2. Dem Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwalt MLaw X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

3. Auf die Eingabe vom 30. April 2023 wird nicht eingetreten.

4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Winterthur-Andelfingen sowie – unter Rücksendung der eingereich- ten Akten – an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 23 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Gautschi versandt am: