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PQ230015

Inventar

Zürich OG · 2023-03-21 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Mit Beschluss vom 21. September 2021 ordnete die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Bezirke Winterthur und Andelfingen (fortan KESB) für die Be- schwerdeführerin eine Begleit- und Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art. 393 ZGB i.V.m. Art. 394 und 395 ZGB an (KESB-act. 33). Dieser Entscheid ist seit dem 25. Oktober 2021 rechtskräftig (KESB-act. 44). Der mandatierte Beistand erstellte per 21. September 2021 ein Inventar der zu verwaltenden Vermögenswerte gemäss Art. 405 Abs. 2 ZGB, wel- ches die KESB mit Entscheid vom 10. November 2022 genehmigte (KESB-act. 52 = BR-act. 2).

E. 2 Mit Eingabe vom 9. Dezember 2022 bat die Beschwerdeführerin beim Be- zirksrat Winterthur um aufschiebende Wirkung des Entscheides sowie um Aufhe- bung des KESB-Entscheides (BR-act. 1). Mit Präsidialverfügung vom 16. Dezem- ber 2022 wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt um anzugeben, inwiefern der angefochtene Entscheid abgeändert werden solle, und darzutun, aus welchen Gründen dies verlangt werde und allfällige Beweismittel zu bezeichnen und beizu- legen (BR-act. 3). Die Frist verstrich ungenutzt, nachdem sich die Beschwerde- führerin telefonisch beim Bezirksrat erkundigt und zum Ausdruck gebracht hatte, dass sie nicht verstehe, was für ein Verfahren überhaupt im Gange sei, und er- klärt hatte, sie werde sich das überlegen (BR-act. 4). Mit Verfügung vom 13. Feb- ruar 2023 trat der Bezirksrat androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht ein und verzichtete auf die Erhebung von Verfahrenskosten (BR-act. 5 = act. 3).

E. 3 Mit Eingabe vom 13. März 2023 bat die Beschwerdeführerin um "aufschie- bende Wirkung der Verfügung vom 13. Februar 2023" und Aufhebung der Verfü- gung vom 13. Februar 2023 (act. 2). Die Akten des Bezirksrates (act. 8/1 - 6 = BR-act. 1 - 6) und der KESB (act. 10/1 - 57 = KESB-act. 1 - 57) wurden beigezo- gen. Weiterungen erübrigen sich.

E. 4 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde erho- ben werden. Zuständig ist in erster Instanz der Bezirksrat und für Beschwerden

- 3 - gegen Entscheide des Bezirksrates das angerufene Obergericht (Art. 450 ZGB; §§ 63 und 64 Einführungsgesetz des Kantons Zürich um Kindes- und Erwachse- nenschutzrecht [EG KESR]). Die Beschwerde richtet sich gegen den bezirksrätli- chen Entscheid vom 13. Februar 2023, mit welchem auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid der KESB vom 10. November 2022 nicht eingetreten worden war. Mit diesem Entscheid hatte die KESB das vom Bei- stand aufgenommene Inventar in der Beistandschaft für die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 405 Abs. 2 ZGB genehmigt. Die Beschwerdeführerin ist als be- troffene Person zur Beschwerde legitimiert und sie erhob die Beschwerde recht- zeitig.

E. 5 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Bei Laienbeschwerden sind die Begrün- dungsanforderungen gering, es genügt, wenn - allenfalls auf dem Wege der Aus- legung - erkennbar wird, warum und inwiefern die Beschwerde führende Person mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden ist. Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 13. Februar 2023 und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit nahezu denselben Worten, wie sie bereits die Aufhebung des KESB-Entscheides beim Bezirksrat verlangt hatte. Ihren Antrag begründet sie indes nicht; sie legt damit in keiner Weise dar, inwiefern der angefochtene Entscheid falsch sein soll und wes- halb der Bezirksrat hätte auf ihre Beschwerde eintreten sollen. Sie genügt damit auch den geringen Begründungsanforderungen nicht, weshalb auf die Beschwer- de nicht eingetreten werden kann. Ihrem Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung fehlte es zudem an einem Rechtsschutzinteresse, da der Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt.

E. 6 Anzumerken bleibt das Folgende: Gegenstand des bezirksrätlichen Verfah- rens konnte nur die Frage sein, ob die Genehmigung des Inventars zu Recht er- folgte oder nicht. Die Beschwerdeführerin hatte vor Vorinstanz nichts vorgebracht, was gegen die Genehmigung gesprochen hätte, weshalb es dabei sein Bewen- den haben musste. Das Inventar des zu verwaltenden Vermögens der Beschwer- deführerin betrug per 21. September 2021 CHF 30'203.00, wobei die Vermö-

- 4 - gensanlage in selbstgenutzte und andere wertbeständige Grundstücke für das Grundstück Kataster Nr. 1 in … Winterthur bewilligt wurde (BR-act. 2). Für den Fall, dass sich ihr Antrag auf die Beschwerdefrist bezieht und ein sinngemässes Fristerstreckungsgesuch darstellt (vgl. KESB-act. 55), ist sie darauf hinzuweisen, dass diese als gesetzliche Frist nicht erstreckt werden kann.

E. 7 Beim vorerwähnten Ausgang des Verfahrens würde die Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Eine Entschädigung fällt ausser Betracht. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
  3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde Bezirke Winterthur und Andelfingen, sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 5 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ230015-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach so- wie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss vom 21. März 2023 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend Inventar Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksrates Winterthur vom

13. Februar 2023; VO.2022.71 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen)

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Beschluss vom 21. September 2021 ordnete die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Bezirke Winterthur und Andelfingen (fortan KESB) für die Be- schwerdeführerin eine Begleit- und Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art. 393 ZGB i.V.m. Art. 394 und 395 ZGB an (KESB-act. 33). Dieser Entscheid ist seit dem 25. Oktober 2021 rechtskräftig (KESB-act. 44). Der mandatierte Beistand erstellte per 21. September 2021 ein Inventar der zu verwaltenden Vermögenswerte gemäss Art. 405 Abs. 2 ZGB, wel- ches die KESB mit Entscheid vom 10. November 2022 genehmigte (KESB-act. 52 = BR-act. 2).

2. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2022 bat die Beschwerdeführerin beim Be- zirksrat Winterthur um aufschiebende Wirkung des Entscheides sowie um Aufhe- bung des KESB-Entscheides (BR-act. 1). Mit Präsidialverfügung vom 16. Dezem- ber 2022 wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt um anzugeben, inwiefern der angefochtene Entscheid abgeändert werden solle, und darzutun, aus welchen Gründen dies verlangt werde und allfällige Beweismittel zu bezeichnen und beizu- legen (BR-act. 3). Die Frist verstrich ungenutzt, nachdem sich die Beschwerde- führerin telefonisch beim Bezirksrat erkundigt und zum Ausdruck gebracht hatte, dass sie nicht verstehe, was für ein Verfahren überhaupt im Gange sei, und er- klärt hatte, sie werde sich das überlegen (BR-act. 4). Mit Verfügung vom 13. Feb- ruar 2023 trat der Bezirksrat androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht ein und verzichtete auf die Erhebung von Verfahrenskosten (BR-act. 5 = act. 3).

3. Mit Eingabe vom 13. März 2023 bat die Beschwerdeführerin um "aufschie- bende Wirkung der Verfügung vom 13. Februar 2023" und Aufhebung der Verfü- gung vom 13. Februar 2023 (act. 2). Die Akten des Bezirksrates (act. 8/1 - 6 = BR-act. 1 - 6) und der KESB (act. 10/1 - 57 = KESB-act. 1 - 57) wurden beigezo- gen. Weiterungen erübrigen sich.

4. Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde erho- ben werden. Zuständig ist in erster Instanz der Bezirksrat und für Beschwerden

- 3 - gegen Entscheide des Bezirksrates das angerufene Obergericht (Art. 450 ZGB; §§ 63 und 64 Einführungsgesetz des Kantons Zürich um Kindes- und Erwachse- nenschutzrecht [EG KESR]). Die Beschwerde richtet sich gegen den bezirksrätli- chen Entscheid vom 13. Februar 2023, mit welchem auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid der KESB vom 10. November 2022 nicht eingetreten worden war. Mit diesem Entscheid hatte die KESB das vom Bei- stand aufgenommene Inventar in der Beistandschaft für die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 405 Abs. 2 ZGB genehmigt. Die Beschwerdeführerin ist als be- troffene Person zur Beschwerde legitimiert und sie erhob die Beschwerde recht- zeitig.

5. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Bei Laienbeschwerden sind die Begrün- dungsanforderungen gering, es genügt, wenn - allenfalls auf dem Wege der Aus- legung - erkennbar wird, warum und inwiefern die Beschwerde führende Person mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden ist. Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 13. Februar 2023 und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit nahezu denselben Worten, wie sie bereits die Aufhebung des KESB-Entscheides beim Bezirksrat verlangt hatte. Ihren Antrag begründet sie indes nicht; sie legt damit in keiner Weise dar, inwiefern der angefochtene Entscheid falsch sein soll und wes- halb der Bezirksrat hätte auf ihre Beschwerde eintreten sollen. Sie genügt damit auch den geringen Begründungsanforderungen nicht, weshalb auf die Beschwer- de nicht eingetreten werden kann. Ihrem Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung fehlte es zudem an einem Rechtsschutzinteresse, da der Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt.

6. Anzumerken bleibt das Folgende: Gegenstand des bezirksrätlichen Verfah- rens konnte nur die Frage sein, ob die Genehmigung des Inventars zu Recht er- folgte oder nicht. Die Beschwerdeführerin hatte vor Vorinstanz nichts vorgebracht, was gegen die Genehmigung gesprochen hätte, weshalb es dabei sein Bewen- den haben musste. Das Inventar des zu verwaltenden Vermögens der Beschwer- deführerin betrug per 21. September 2021 CHF 30'203.00, wobei die Vermö-

- 4 - gensanlage in selbstgenutzte und andere wertbeständige Grundstücke für das Grundstück Kataster Nr. 1 in … Winterthur bewilligt wurde (BR-act. 2). Für den Fall, dass sich ihr Antrag auf die Beschwerdefrist bezieht und ein sinngemässes Fristerstreckungsgesuch darstellt (vgl. KESB-act. 55), ist sie darauf hinzuweisen, dass diese als gesetzliche Frist nicht erstreckt werden kann.

7. Beim vorerwähnten Ausgang des Verfahrens würde die Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Eine Entschädigung fällt ausser Betracht. Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde Bezirke Winterthur und Andelfingen, sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 5 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am: