Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Die Parteien sind die unverheirateten Eltern der Tochter C._____, geboren am tt.mm.2016. Nach ihrer Trennung im April 2018 gelangte der Vater am
E. 3 Nachdem die Parteien in einem Vermittlungsgespräch am 9. Dezember 2020 ihr Einverständnis erklärt hatten, ordnete die KESB am 7. Januar 2021 eine KET (abgekürzt für Kinder und Eltern in Trennung)-Beratung beim D._____ an (KESB act. 76). Nachdem die Mutter am 14. Februar 2022 mitteilte, dass sie auf
- 3 - eine Änderung der Betreuungsregelung verzichte (KESB act. 113), während der Vater an seinen Anträgen festhielt (KESB act. 109), und nach einem weiteren Vermittlungsgespräch mit den Parteien am 30. März 2022 (KESB act. 119) führte die KESB Abklärungen im schulischen und therapeutischen Umfeld durch, zu de- nen sie den Parteien in einem weiteren Gespräch am 21. Juni 2022 das rechtliche Gehör gewährte (vgl. KESB act. 138). Mit der Begründung, die Mutter habe ihren Antrag auf eine Abänderung der Betreuungsregelung zurückgezogen, so dass nur über den Antrag des Vaters zu befinden sei, passte die KESB mit Entscheid vom
21. Juli 2022 die Betreuungsregelung wie folgt in seinem Sinn an (KESB act. 145 S. 11): Der Vater betreut C._____ jeweils von Sonntag 9.00 Uhr bis Mittwoch 9.00 Uhr bzw. Schulbeginn. Die Mutter betreut C._____ an den restli- chen Tagen. Der betreuende Elternteil bringt C._____ jeweils zum an- deren Elternteil. Ferner bestätigte die KESB die vorsorgliche Regelung über die Ferienbetreuung und Berechtigung für Telefonate gemäss vorsorglichem Massnameentscheid vom
E. 4 Gegen den Entscheid der KESB vom 21. Juli 2022 erhob die Mutter im ei- genen Namen und im Namen von C._____ Beschwerde beim Bezirksrat Uster (BR act. 1). Mit Urteil vom 17. Januar 2023 wurde auf die Beschwerde von C._____ nicht eingetreten, während die Beschwerde der Mutter teilweise gutge- heissen und die oben wiedergegebene Anpassung der Betreuungsregelung durch die KESB aufgehoben wurde, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ab- änderung nicht erfüllt seien (BR act. 10 = act. 7 S. 25).
E. 5 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten der Beschwerdeführerin BR/Beschwerdegegnerin OG.
E. 6 Die Vorakten wurden beigezogen (KESB act. 1-150 = act. 9/1-150; BR act. 1-19 = act. 8/1-19). Am 3. Juli 2023 erstattete die Mutter die Beschwerde- antwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (act. 3). Mit Beschluss vom 17. August 2023 (act. 15) wurde festgestellt, dass die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des Entscheides der KESB Uster vom 21. Juli 2022 nicht angefochten wurden und deshalb in Rechtskraft er- wachsen sind.
E. 7 An der Instruktionsverhandlung vom 18. September 2023 nahm der Vater Stellung zur Beschwerdeantwort und wurden die Parteien befragt (Prot. S. 6 ff.). In anschliessenden Vergleichsgesprächen schlossen die Parteien die folgende Vereinbarung (act. 22):
1. Betreuungsregelung Die Eltern vereinbaren, beginnend ab den Herbstferien 2023, die fol- gende Änderung der Ziffer 2.1. der Vereinbarung vom 24. September 2019: Der Vater betreut C._____ in der einen Woche von Freitagmorgen, 9:00 Uhr, bis zum anschliessenden Dienstagmorgen, 09:00 Uhr, so- wie in der anderen Woche vom Montagmorgen, 09:00 Uhr, bis Mitt- wochmorgen, 09:00 Uhr. In der übrigen Zeit wird C._____ von der Mutter betreut. Wenn die Übergabe nicht in der Schule stattfindet, bringt der betreu- ende Elternteil C._____ jeweils zum anderen Elternteil. Weitergehende oder abweichende Betreuungszeiten sind in gegen- seitigem Einvernehmen möglich.
- 5 -
2. Abänderungsklausel In Abänderung der Ziffer 4 der Vereinbarung vom 24. September 2019 gilt die vorliegende Vereinbarung vorbehältlich einer wesentli- chen Veränderung der Verhältnisse mindestens bis zum Eintritt von C._____ in die Oberstufe. Ab diesem Zeitpunkt kann jede Partei auch ohne Vorliegen eines formellen Abänderungsgrundes eine Neubeur- teilung verlangen.
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und ver- zichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung.
E. 8 Da im Kindesschutzrecht die Offizialmaxime gilt (Art. 446 Abs. 3 ZGB), be- darf diese Vereinbarung über die Änderung der Betreuungsregelung einer gericht- lichen Genehmigung. Die neue Betreuungsregelung bewegt sich grundsätzlich im Rahmen der Anträge der Parteien im Verfahren der KESB und weicht im Übrigen nicht von dem ab, was bei Kindern im Primarschulalter üblich ist. Vor dem Hintergrund, dass beide Parteien betonen, wie gut C._____ den Übertritt in die Schule gemeistert und sich allgemein entwickelt hat (Prot. S. 9 ff. und S. 15), bestehen keine Bedenken ge- gen eine solche Veränderung der Betreuungsregelung und den damit verbunde- nen moderaten Ausbau der Betreuung durch den Vater. Es ist zwar nicht ersicht- lich, dass die bisherige Wochenendregelung nicht dem Kindeswohl entsprochen hätte, aber die neue Regelung ist üblicher und auch mit dem Kindeswohl verein- bar. Indem die Parteien eine Abänderung bis zum Eintritt in die Oberstufe nur unter dem Vorbehalt eines Abänderungsgrunds zulassen, wollen sie die in diesem Rechtsmittelverfahren zwischen den Instanzen umstrittene Frage nach der Gültig- keitsdauer dieser Vereinbarung klären, was ein verständliches Anliegen und sinn- voll ist. Der Genehmigung von Ziffer 1 und 2 der Vereinbarung steht somit nichts entgegen. Im Übrigen ist das Verfahren abzuschreiben.
E. 9 Gestützt auf die Vereinbarung der Parteien sind die Verfahrenskosten, zu denen die Kosten der Übersetzung gehören (Art. 95 Abs. 2 lit. d ZPO), den Par-
- 6 - teien je hälftig zu auferlegen, während auf die Zusprechung von Parteientschädi- gungen zu verzichten ist. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die folgende Vereinbarung der Parteien über die Betreuungsregelung wird genehmigt:
- Betreuungsregelung Die Eltern vereinbaren, beginnend ab den Herbstferien 2023, die folgende Änderung der Ziffer 2.1. der Vereinbarung vom
- September 2019: Der Vater betreut C._____ in der einen Woche von Freitagmor- gen, 9:00 Uhr, bis zum anschliessenden Dienstagmorgen, 09:00 Uhr, sowie in der anderen Woche vom Montagmorgen, 09:00 Uhr, bis Mittwochmorgen, 09:00 Uhr. In der übrigen Zeit wird C._____ von der Mutter betreut. Wenn die Übergabe nicht in der Schule stattfindet, bringt der be- treuende Elternteil C._____ jeweils zum anderen Elternteil. Weitergehende oder abweichende Betreuungszeiten sind in ge- genseitigem Einvernehmen möglich.
- Abänderungsklausel In Abänderung der Ziffer 4 der Vereinbarung vom 24. September 2019 gilt die vorliegende Vereinbarung vorbehältlich einer we- sentlichen Veränderung der Verhältnisse mindestens bis zum Ein- tritt von C._____ in die Oberstufe. Ab diesem Zeitpunkt kann jede Partei auch ohne Vorliegen eines formellen Abänderungsgrundes eine Neubeurteilung verlangen. Im Übrigen wird das Verfahren abgeschrieben.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. Die weiteren Kosten betragen Fr. 390.– für die Übersetzung.
- Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 7 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Bezirk Uster sowie unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Uster, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ230010-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller so- wie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 26. September 2023 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____, gegen B._____, Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, sowie C._____, Verfahrensbeteiligte betreffend Betreuung / Kindesschutzmassnahme nach Art. 308 Abs. 2 ZGB Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Uster vom 17. Januar 2023; VO.2022.22 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Die Parteien sind die unverheirateten Eltern der Tochter C._____, geboren am tt.mm.2016. Nach ihrer Trennung im April 2018 gelangte der Vater am
3. August 2018 (KESB act. 5) an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster (fortan KESB) mit dem Antrag auf eine Regelung der Betreuung. Nach einer angeordneten Beratung einigten sich die Parteien an der Anhörung vom 11. Feb- ruar 2019 über die Betreuungsanteile (KESB act. 27). Mit Entscheid vom 28. Feb- ruar 2019 merkte die KESB diese Vereinbarung vor und errichtete für C._____ ei- ne Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB (KESB act. 33). Mit der Unterstützung des Beistandes (vgl. KESB act. 36 S. 5) einigten sich die Parteien in der Elternvereinbarung vom 24. September 2019 (KESB act. 37) auf die Beibehaltung der elterlichen Sorge und eine modifizierte Betreuungsregelung, gemäss welcher der Vater C._____ von Sonntagmorgen, 9.00 Uhr, bis Dienstag- morgen, 9 Uhr, und die Mutter sie von Dienstagmorgen, 9.00 Uhr, bis Sonntag- morgen 9 Uhr, betreut. Von dieser Vereinbarung nahm die KESB mit Entscheid vom 16. Dezember 2019 Kenntnis (KESB act. 38).
2. Mit Eingabe vom 13. September 2020 (KESB act. 40) beantragte die Mutter eine Änderung der Betreuungsregelung, worauf der Vater seinerseits einen ab- weichenden Änderungsantrag stellte (vgl. KESB act. 49). Eine von der KESB mit Entscheid vom 4. März 2021 als vorsorgliche Massnahme für die Dauer des Ver- fahrens getroffene Betreuungsregelung (KESB act. 86) wurde im Beschwerdever- fahren vom Bezirksrat mit Urteil vom 17. August 2021 bestätigt (KESB act. 99), aber von der Kammer mit Urteil vom 10. November 2021 aufgehoben (KESB act. 105).
3. Nachdem die Parteien in einem Vermittlungsgespräch am 9. Dezember 2020 ihr Einverständnis erklärt hatten, ordnete die KESB am 7. Januar 2021 eine KET (abgekürzt für Kinder und Eltern in Trennung)-Beratung beim D._____ an (KESB act. 76). Nachdem die Mutter am 14. Februar 2022 mitteilte, dass sie auf
- 3 - eine Änderung der Betreuungsregelung verzichte (KESB act. 113), während der Vater an seinen Anträgen festhielt (KESB act. 109), und nach einem weiteren Vermittlungsgespräch mit den Parteien am 30. März 2022 (KESB act. 119) führte die KESB Abklärungen im schulischen und therapeutischen Umfeld durch, zu de- nen sie den Parteien in einem weiteren Gespräch am 21. Juni 2022 das rechtliche Gehör gewährte (vgl. KESB act. 138). Mit der Begründung, die Mutter habe ihren Antrag auf eine Abänderung der Betreuungsregelung zurückgezogen, so dass nur über den Antrag des Vaters zu befinden sei, passte die KESB mit Entscheid vom
21. Juli 2022 die Betreuungsregelung wie folgt in seinem Sinn an (KESB act. 145 S. 11): Der Vater betreut C._____ jeweils von Sonntag 9.00 Uhr bis Mittwoch 9.00 Uhr bzw. Schulbeginn. Die Mutter betreut C._____ an den restli- chen Tagen. Der betreuende Elternteil bringt C._____ jeweils zum an- deren Elternteil. Ferner bestätigte die KESB die vorsorgliche Regelung über die Ferienbetreuung und Berechtigung für Telefonate gemäss vorsorglichem Massnameentscheid vom
4. März 2021, erteilte den Parteien verschiedene Weisungen und hob die Bei- standschaft auf (KESB act. 145 S. 11).
4. Gegen den Entscheid der KESB vom 21. Juli 2022 erhob die Mutter im ei- genen Namen und im Namen von C._____ Beschwerde beim Bezirksrat Uster (BR act. 1). Mit Urteil vom 17. Januar 2023 wurde auf die Beschwerde von C._____ nicht eingetreten, während die Beschwerde der Mutter teilweise gutge- heissen und die oben wiedergegebene Anpassung der Betreuungsregelung durch die KESB aufgehoben wurde, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ab- änderung nicht erfüllt seien (BR act. 10 = act. 7 S. 25).
5. Gegen das Urteil des Bezirksrats vom 17. Januar 2023 erhob der Vater mit Eingabe vom 17. Februar 2023 rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer mit fol- genden Anträgen (act. 2 S. 2):
1. Ziffer II Abs. 1 des Urteils des Bezirksrats Uster vom 17. Januar 2023 (VO.2022.22/3.02.02) sei aufzuheben.
2. Ziffer II Abs. 2 des Urteils des Bezirksrats Uster vom 17. Januar 2023 (VO2022.22/3.02.02) sei aufzuheben und die Beschwerde
- 4 - der Beschwerdeführerin BR/Beschwerdegegnerin OG sei vollum- fänglich abzuweisen.
3. Ziffer III. des Urteils des Bezirksrats Uster vom 17. Januar 2023 (VO.2022.22/3.02.02) sei aufzuheben und die Kosten des Be- schwerdeverfahrens vor dem Bezirksrat Uster seien der Be- schwerdeführerin BR/Beschwerdegegnerin OG aufzuerlegen.
4. Ziffer IV. des Urteils des Bezirksrats Uster vom 17. Januar 2023 (VO.2022.22/3.02.02) sei aufzuheben und es sei dem Beschwer- degegner BR/Beschwerdeführer OG eine angemessene Partei- entschädigung für das Beschwerdeverfahren vor dem Bezirksrat Uster zuzusprechen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten der Beschwerdeführerin BR/Beschwerdegegnerin OG.
6. Die Vorakten wurden beigezogen (KESB act. 1-150 = act. 9/1-150; BR act. 1-19 = act. 8/1-19). Am 3. Juli 2023 erstattete die Mutter die Beschwerde- antwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (act. 3). Mit Beschluss vom 17. August 2023 (act. 15) wurde festgestellt, dass die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des Entscheides der KESB Uster vom 21. Juli 2022 nicht angefochten wurden und deshalb in Rechtskraft er- wachsen sind.
7. An der Instruktionsverhandlung vom 18. September 2023 nahm der Vater Stellung zur Beschwerdeantwort und wurden die Parteien befragt (Prot. S. 6 ff.). In anschliessenden Vergleichsgesprächen schlossen die Parteien die folgende Vereinbarung (act. 22):
1. Betreuungsregelung Die Eltern vereinbaren, beginnend ab den Herbstferien 2023, die fol- gende Änderung der Ziffer 2.1. der Vereinbarung vom 24. September 2019: Der Vater betreut C._____ in der einen Woche von Freitagmorgen, 9:00 Uhr, bis zum anschliessenden Dienstagmorgen, 09:00 Uhr, so- wie in der anderen Woche vom Montagmorgen, 09:00 Uhr, bis Mitt- wochmorgen, 09:00 Uhr. In der übrigen Zeit wird C._____ von der Mutter betreut. Wenn die Übergabe nicht in der Schule stattfindet, bringt der betreu- ende Elternteil C._____ jeweils zum anderen Elternteil. Weitergehende oder abweichende Betreuungszeiten sind in gegen- seitigem Einvernehmen möglich.
- 5 -
2. Abänderungsklausel In Abänderung der Ziffer 4 der Vereinbarung vom 24. September 2019 gilt die vorliegende Vereinbarung vorbehältlich einer wesentli- chen Veränderung der Verhältnisse mindestens bis zum Eintritt von C._____ in die Oberstufe. Ab diesem Zeitpunkt kann jede Partei auch ohne Vorliegen eines formellen Abänderungsgrundes eine Neubeur- teilung verlangen.
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und ver- zichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung.
8. Da im Kindesschutzrecht die Offizialmaxime gilt (Art. 446 Abs. 3 ZGB), be- darf diese Vereinbarung über die Änderung der Betreuungsregelung einer gericht- lichen Genehmigung. Die neue Betreuungsregelung bewegt sich grundsätzlich im Rahmen der Anträge der Parteien im Verfahren der KESB und weicht im Übrigen nicht von dem ab, was bei Kindern im Primarschulalter üblich ist. Vor dem Hintergrund, dass beide Parteien betonen, wie gut C._____ den Übertritt in die Schule gemeistert und sich allgemein entwickelt hat (Prot. S. 9 ff. und S. 15), bestehen keine Bedenken ge- gen eine solche Veränderung der Betreuungsregelung und den damit verbunde- nen moderaten Ausbau der Betreuung durch den Vater. Es ist zwar nicht ersicht- lich, dass die bisherige Wochenendregelung nicht dem Kindeswohl entsprochen hätte, aber die neue Regelung ist üblicher und auch mit dem Kindeswohl verein- bar. Indem die Parteien eine Abänderung bis zum Eintritt in die Oberstufe nur unter dem Vorbehalt eines Abänderungsgrunds zulassen, wollen sie die in diesem Rechtsmittelverfahren zwischen den Instanzen umstrittene Frage nach der Gültig- keitsdauer dieser Vereinbarung klären, was ein verständliches Anliegen und sinn- voll ist. Der Genehmigung von Ziffer 1 und 2 der Vereinbarung steht somit nichts entgegen. Im Übrigen ist das Verfahren abzuschreiben.
9. Gestützt auf die Vereinbarung der Parteien sind die Verfahrenskosten, zu denen die Kosten der Übersetzung gehören (Art. 95 Abs. 2 lit. d ZPO), den Par-
- 6 - teien je hälftig zu auferlegen, während auf die Zusprechung von Parteientschädi- gungen zu verzichten ist. Es wird erkannt:
1. Die folgende Vereinbarung der Parteien über die Betreuungsregelung wird genehmigt:
1. Betreuungsregelung Die Eltern vereinbaren, beginnend ab den Herbstferien 2023, die folgende Änderung der Ziffer 2.1. der Vereinbarung vom
24. September 2019: Der Vater betreut C._____ in der einen Woche von Freitagmor- gen, 9:00 Uhr, bis zum anschliessenden Dienstagmorgen, 09:00 Uhr, sowie in der anderen Woche vom Montagmorgen, 09:00 Uhr, bis Mittwochmorgen, 09:00 Uhr. In der übrigen Zeit wird C._____ von der Mutter betreut. Wenn die Übergabe nicht in der Schule stattfindet, bringt der be- treuende Elternteil C._____ jeweils zum anderen Elternteil. Weitergehende oder abweichende Betreuungszeiten sind in ge- genseitigem Einvernehmen möglich.
2. Abänderungsklausel In Abänderung der Ziffer 4 der Vereinbarung vom 24. September 2019 gilt die vorliegende Vereinbarung vorbehältlich einer we- sentlichen Veränderung der Verhältnisse mindestens bis zum Ein- tritt von C._____ in die Oberstufe. Ab diesem Zeitpunkt kann jede Partei auch ohne Vorliegen eines formellen Abänderungsgrundes eine Neubeurteilung verlangen. Im Übrigen wird das Verfahren abgeschrieben.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. Die weiteren Kosten betragen Fr. 390.– für die Übersetzung.
3. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 7 -
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Bezirk Uster sowie unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Uster, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: