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PQ230001

Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung

Zürich OG · 2023-02-08 · Deutsch ZH
Erwägungen (35 Absätze)

E. 1 Im Jahr 2014 erlitt A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer 1), damals wohnhaft in Meilen ZH, eine Hirnblutung. Er ist seither körperlich und geistig be- einträchtigt. Nachdem die Eheleute A._____-C._____ 2015 nach B._____ in O._____ übergesiedelt waren, bestellte das Bezirksgericht Kitzbühel mit Be- schluss vom 10. Mai 2017 C._____, Ehefrau des Beschwerdeführers 1, zu des- sen Sachwalterin. Nach fragwürdigen Übertragungen von Vermögenswerten aus dem Eigentum des Beschwerdeführers 1 auf sie wurde C._____ mit Beschluss des Bezirksgerichts Kitzbühel vom 11. November 2017 abgesetzt, X1._____ (nachfolgend Beschwerdeführer 2) als neuer Sachwalter eingesetzt und im We- sentlichen mit den Aufgaben betraut, das Einkommen und Vermögen des Be- schwerdeführers 1 zu verwalten und zu sichern sowie diesen vor Ämtern, Gerich- ten, Behörden und gegenüber Vertragspartnern zu vertreten (act. 4/3-2).

E. 1.1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantonalen Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Kin- des- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR). Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstan- zen die Regelungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) und, sofern auch hier keine Regelung getroffen wird, die Bestimmungen der Schweizerischen Zivil- prozessordnung (ZPO) subsidiär (Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwer- den gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). Gegenstand im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfah- ren können nur Entscheide des Bezirksrats sein.

E. 1.2 Mit der Beschwerde gemäss §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. Art. 450 ff. ZGB kön- nen neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhal- tes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Die Beschwerde ist schriftlich, begründet und mit Anträgen versehen einzu- reichen (vgl. Art. 450 Abs. 3 ZGB). Sowohl für das Verfahren vor der KESB wie auch vor den Beschwerdeinstanzen gilt die umfassende Untersuchungsmaxime und das Gericht ist nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden (Offizialmaxime; Art. 446 ZGB und § 65 EG KESR; BGer 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2). Von der Beschwerde führenden Partei ist jedoch darzu- legen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft er- achtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefoch- tenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das

- 5 - Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, § 65 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 und BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Ansonsten kann die Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid in rechtlicher und tatsächli- cher Hinsicht umfassend überprüfen. Die Beschwerdeinstanz darf sich aber pri- mär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB I- DROESE, Art. 450a N 5). Das Novenrecht gilt im Rahmen erwachsenenschutz- rechtlicher Verfahren bis zum Beginn der Beratungsphase (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.6).

E. 1.3 Die Beschwerde wurde mit Anträgen sowie einer Begründung versehen in- nert 30-tägiger Rechtsmittelfrist bei der zur Behandlung sachlich zuständigen II. Zivilkammer des Obergerichts eingereicht (BR act. 23/1). Der Beschwerdeführer 2 ist als am Verfahren vor Vorinstanz beteiligte und dort unterlegene Person zur Beschwerde an die Kammer legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Auf seine Beschwerde ist somit einzutreten. Soweit er die Beschwerde als Vertreter des Beschwerdeführers 1 erhebt, fällt in Betracht, dass der Beschwerdeführer 1 als von der angeordneten Beistandschaft direkt Betroffener grundsätzlich beschwer- delegitimiert ist (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Bezüglich der Frage der Vertre- tungsberechtigung des Beschwerdeführers 2 sei auf nachfolgende Erwägungen verwiesen.

2. Im Rahmen der Beschwerde ist primär zu prüfen, (1) ob die KESB zum Er- lass von Erwachsenenschutzmassnahmen für den Beschwerdeführer 1 örtlich zu- ständig ist, (2) ob der Beschwerdeführer 2 legitimiert ist, in eigenem Namen ge- gen den Entscheid der KESB Beschwerde zu erheben, und (3) ob er berechtigt ist, als Vertreter des Beschwerdeführers 1 in dessen Namen Beschwerde gegen den KESB-Entscheid einzureichen. Der Beschwerdeführer 2 ficht einzig die inter- nationale Zuständigkeit der Schweizer Erwachsenenschutzbehörden an. Die in- nerstaatliche Zuständigkeit der KESB Bezirk Meilen ist dagegen nicht Gegen- stand der Beschwerde. 3.

- 6 -

E. 2 Seit 1. April 2022 sind die Eheleute A._____-C._____ in D._____ ZH, Bezirk Meilen, gemeldet. Am 6. Juli 2022 erstattete der Beschwerdeführer 1, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X4._____, E._____, bei der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Bezirk Meilen (nachfolgend KESB) eine Selbstgefährdungsan- zeige, worauf die KESB die Errichtung von Erwachsenenschutzmassnahmen prüfte (KESB act. 2 ff.). Mit Entscheid vom 16. September 2022 ordnete sie für den Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB an und übertrug dem Beistand unter anderem die Aufgaben, das Einkommen und Ver- mögen zu verwalten und den Beschwerdeführer 1 beim Erledigen der administra- tiven Angelegenheiten zu vertreten. Als Beistand wurde F._____, Rechtsanwalt bei G._____ AG, ernannt. Einer allfälligen Beschwerde entzog die KESB die auf- schiebende Wirkung (BR act. 3/3 = KESB act. 54).

- 3 -

E. 3 Gegen diesen Entscheid wehrte sich der Beschwerdeführer 2 am 18. Okto- ber 2022 beim Bezirksrat Meilen (BR act. 1), welcher am 28. November 2022 auf die Beschwerde nicht eintrat. Der Bezirksrat erwog zusammengefasst, der Be- schwerdeführer 1 habe in D._____ seinen gewöhnlichen Aufenthalt, weshalb die KESB international wie auch innerstaatlich örtlich zur Anordnung der Beistand- schaft zuständig sei. Mit der Einsetzung des neuen Beistands sei die Befugnis des Beschwerdeführers 2, den Beschwerdeführer 1 zu vertreten, erloschen. Sel- ber fehle ihm die Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB (act. 4/1 = act. 8 [Aktenexemplar] = BR act. 22).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer 2 rügt zur internationalen Zuständigkeit zusammen- gefasst, der Bezirksrat habe fehlerhaft angenommen, der Beschwerdeführer 1 wohne seit dem 1. April 2022 im Bezirk Meilen und besitze rechtmässig eine Auf- enthaltsbewilligung B. Zunächst sei unklar, ob sich der Beschwerdeführer 1 tat- sächlich in D._____ aufhalte, was bestritten werde. Für die Vertretung des Be- schwerdeführers 1 vor Ämtern etc. sei einzig der Beschwerdeführer 2 ermächtigt, so dass die für den Wohnsitzwechsel erforderlichen, im Namen des Beschwerde- führers 1 abgegebenen Erklärungen ohne sein Mitwirken ungültig seien (act. 2 Rz 117 ff.). Die Vorinstanz habe ferner nicht nachvollziehbar begründet, weshalb der Beschwerdeführer 1 in der Schweiz gewöhnlichen Aufenthalt begründet habe. Insbesondere habe sie sich weder mit den Beweggründen für den angeblichen Umzug auseinandergesetzt noch dargelegt, weshalb er seinen Lebensmittelpunkt hierher verlegt habe. Zahlreiche Gutachten (insbesondere das Ergänzungsgut- achten der Sachverständigen Frau Dr. H._____ vom 14. August 2018) würden be- legen, dass der Beschwerdeführer 1 aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage sei, einen Willen zur Errichtung eines neuen gewöhnlichen Aufenthal- tes zu bilden. Der Bezirksrat gehe auf die (fehlende) Fähigkeit zur Willensbildung und die dazu vorliegenden aussagekräftigen Gutachten mit keinem Wort ein, son- dern bejahe einen gewöhnlichen Aufenthalt gestützt auf ungeeignete äussere Merkmale sowie die simple telefonische Auskunft der neuen Hausärztin des Be- schwerdeführers 1 (act. 2 Rz 122 ff.). Weder die KESB noch der Bezirksrat hätten berücksichtigt, dass die ständigen Wohnsitzwechsel dem Wohl des Beschwerde- führers 1 widersprächen, und hätten missachtet, dass C._____ mit den Wohn- sitzwechseln rechtsmissbräuchlich versuche, die bestehende Erwachsenenvertre- tung durch den Beschwerdeführer 2 zu umgehen, was das Bezirksgericht Kitzbü- hel im Beschluss vom 18. Juli 2022 explizit festgestellt habe (act. 2 Rz 128 ff.). Die Vorinstanzen hätten sich aufgrund der starken Beeinflussbarkeit des Be- schwerdeführers 1 durch C._____ nicht einseitig auf deren Darstellung abstützen dürfen. Dem Beschwerdeführer 2 sei rechtswidrig die Akteneinsicht und die Anhö- rung verweigert worden, weshalb der Beschwerdeführer 1 vor Vorinstanzen nicht rechtsgenüglich vertreten gewesen sei (act. 2 Rz 135 ff.). Schon im Juni 2021 sei beim Bezirksgericht Kitzbühel ein Verfahren zur Erweiterung der Erwachsenen-

- 7 - vertretung eingeleitet worden. Mit Beschluss vom 18. Juli 2022 habe das Bezirks- gericht Kitzbühel schliesslich dem Beschwerdeführer 2 einstweilig und mit soforti- ger Wirksamkeit die Entscheidung über die Änderung des Wohnortes des Be- schwerdeführers 1 übertragen. Diese Massnahme habe für die KESB Bindungs- wirkung. Mangels eines gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz sei im interna- tionalen Verhältnis nach wie vor O._____ für den Erlass erwachsenenschutzrecht- licher Massnahmen für den Beschwerdeführer 1 zuständig (act. 2 Rz 141 ff).

E. 3.2 Der Bezirksrat bejahte die internationale Zuständigkeit der Schweiz bzw. der KESB. Bezüglich der Begründung ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Erwägungen (act. 8 S. 8 ff.) zu verweisen.

E. 3.3.1 Der Beschwerdeführer 2 und der Bezirksrat stimmen zu Recht darin über- ein, dass auf die Frage der internationalen örtlichen Zuständigkeit gemäss Art. 85 Abs. 2 IPRG die Bestimmungen des Übereinkommens über den internationalen Schutz von Erwachsenen vom 13. Januar 2000 (HEsÜ, SR 0.211.232.1) Anwen- dung finden und insbesondere die Art. 5 und 12 HEsÜ zu beachten sind. Ein Aus- nahmetatbestand im Sinne von Art. 6 ff. HEsÜ, welcher eine von Art. 5 HEsÜ ab- weichende internationale Zuständigkeit vorsähe, steht nicht zur Debatte. Sowohl O._____ als auch die Schweiz haben das Abkommen ratifiziert. Gemäss Art. 5 HEsÜ sind die Behörden am Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes der betroffenen Person zuständig, um Erwachsenenschutzmassnahmen zu treffen (Abs. 1). Bei einem Wechseln des gewöhnlichen Aufenthaltes des Erwachsenen in einen ande- ren Vertragsstaat sind die Behörden des Staates des neuen gewöhnlichen Auf- enthaltes zuständig (Abs. 2). Voraussetzung für den Wegfall der Behördenzu- ständigkeit des Wegzugsstaates ist, dass der betroffene Erwachsene im An- kunftsstaat gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat. Die Zuständigkeit geht über, auch wenn der gewöhnliche Aufenthalt während eines laufenden Verfahrens ver- legt wird. Der Regelung liegt der Gedanke zugrunde, dass die Behörden und Ge- richte am gewöhnlichen Aufenthaltsort wegen ihrer Sachnähe am ehesten geeig- net sind, die Lage des Erwachsenen einzuschätzen und die sachdienlichsten Massnahmen zu erlassen und durchzusetzen. Bereits getroffene Massnahmen

- 8 - bleiben gemäss Art. 12 HEsÜ im Ankunftsstaat solange wirksam, bis sie von den dortigen Behörden abgeändert oder aufgehoben werden. So kann ein Beistand, der von den Behörden im Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes bestellt wurde, seine Aufgaben nach einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes des Be- troffenen in einen anderen Staat weiter wahrnehmen, bis die Behörden dieses Staates einschreiten (BGE 143 III 237 E. 2.2; LAGARDE, Erläuternder Bericht zum HEsÜ, Rz. 50 ff., abrufbar unter der Homepage der Haager Konferenz: www.hcch.net; DANIEL FÜLLEMANN in: Das Haager Erwachsenenschutzüberein- kommen von 2000, ZVW 2009, S. 42; FamKomm Erwachsenenschutz- GUILLAUME, Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen [HEsÜ] N 77).

E. 3.3.2 Das Erwachsenenschutzübereinkommen definiert den Begriff des gewöhn- lichen Aufenthaltes nicht. Dieser ist entsprechend des Zwecks des Abkommens vertragsautonom auszulegen. Ziel des Übereinkommens ist, bei transnationalem Aufenthaltswechsel der schutzbedürftigen Person durch lückenlose Regelung um- fassenden Schutz zu gewähren. Als Indizien für die Begründung des gewöhnli- chen Aufenthaltes gelten in qualitativer Hinsicht eine gewisse Integration, z.B. fa- miliäre Bindungen, Wohnverhältnisse, Sprachkenntnisse, Freundeskreis, Interes- se am gesellschaftlichen Leben sowie berufliche Bindungen, und in quantitativer Hinsicht ein gewisser Zeitablauf sowie der objektivierte Wille zu bleiben. Der Le- bensmittelpunkt bestimmt sich anhand nach aussen erkennbarer Umstände, wäh- rend innere Umstände nicht massgebend sind. Zu berücksichtigen sind die kon- kreten Umstände des Einzelfalles (BGer 5A_226/2021 vom 27. April 2022 E. 3.4.1, BGer. 5A_68/2017 vom 21. Juni 2017 E. 2.2, Art. 5 HEsÜ N 258 ff.; BSK IPRG-SCHWANDER, Art. 85 N 149 ff., FÜLLEMANN, a.a.O., S. 40 ff., GUILLAUME, a.a.O., N 41). Rechtshandlungen, wie die Anmeldung bei der Einwohnerbehörde am Ankunftsort, begründen keinen gewöhnlichen Aufenthalt, sondern bilden ein Indiz für die Absicht des Verbleibens.

E. 3.3.3 Im Erwachsenenschutzabkommen wird die Fähigkeit, sich über die Be- gründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes einen Willen zu bilden, nicht voraus- gesetzt. Ob auch eine urteilsunfähige erwachsene Person am Ankunftsort einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen kann, wird in der Lehre teilweise verneint

- 9 - (vgl. BSK IPRG-SCHWANDER, Art. 85 N 153). Das Bundesgericht sah demgegen- über in einem aktuellen Entscheid in der fehlenden Urteilsfähigkeit kein Hindernis für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes (BGer 5A_226/2021 vom

27. April 2022 E. 3.4.1, vgl. auch act. 8 S. 9). Der Auffassung des Bundesgerichts ist zuzustimmen, wäre das Gegenteil mit dem Zweckgedanken des Abkommens, nahtlosen Schutz zu bieten, doch kaum vereinbar. Der Schutz schiene nicht ga- rantiert, wenn dem urteilsunfähigen Erwachsenen versagt bliebe, im Ankunfts- staat einen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen. Auch die Möglichkeit der Be- hörden am schlichten Aufenthaltsort, dringliche Massnahmen gemäss Art. 10 f. HEsÜ zu errichten, führen zu keinem anderen Schluss, weil solche bloss vorüber- gehender Natur sind und die von der Behörde im Wegzugsstaat gemäss Art. 5 HEsÜ angeordneten Schutzmassnahmen nicht beseitigen (vgl. nachfolgend E. II/5.2, LAGARDE, Erläuternder Bericht, a.a.O., S. 77 Rz 87).

E. 3.4 Der Beschwerdeführer 2 bestreitet pauschal, dass der Beschwerdeführer 1 nach D._____ umgezogen ist. Er vermag seine Behauptung allerdings nicht mit Belegen zu untermauern und lässt insbesondere offen, an welchem andern Ort sich der Beschwerdeführer 1 aufhalten könnte. Immerhin scheint der Beschwer- deführer 2 dafür zu halten, es liege nahe, dass sich der Beschwerdeführer 1 auf- grund seiner geistigen Beeinträchtigung und der damit einhergehenden Abhän- gigkeit zu seiner Ehepartnerin am gleichen Ort wie C._____ aufhält. Dieser wirft er vor, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort nach D._____ verlegt zu haben, wenn auch in missbräuchlicher Gesinnung. Seine Bestreitungen vermögen deshalb nicht zu überzeugen. Demnach ist anzunehmen, dass das Ehepaar A._____-C._____ im April 2022 in den Bezirk Meilen übersiedelte und in D._____ eine Mietwohnung bezog. Sie liessen Einrichtungsgegenstände aus dem Haus in B._____ hierher verbrin- gen, so dass sie sich in D._____ eingerichtet haben. Soweit bekannt hat sich der Beschwerdeführer 1 im Rahmen seiner Möglichkeiten zustimmend zum Umzug geäussert (BR act. 16/1 S. 1; KESB act. 15). Der Beschwerdeführer 1 besitzt die Aufenthaltsbewilligung B, wobei einstweilen offen gelassen werden kann, ob die- se korrekt erteilt wurde. Die Eheleute A._____-C._____ sind überdies in D._____ angemeldet. Die dargestellten Umstände sprechen für deren Absicht (zumindest

- 10 - von C._____), hier zu bleiben, und deuten auf einen intensiveren Bezug als einen schlichten Aufenthalt im Bezirk Meilen hin. Mangels der Fähigkeit des Beschwer- deführers 1 zur selbständigen Lebensführung und -gestaltung fällt der Ort seines Lebensmittelpunktes grundsätzlich mit demjenigen zusammen, an welchem sich die ihn betreuende Ehepartnerin gewöhnlich aufhält. Vergleichbar enge Kontakte zu in B._____ ansässigen Personen wie zu C._____ lassen sich weder den Akten noch der Beschwerde entnehmen. Als der Beschwerdeführer 1 im Jahr 2015 ins Ausland zog, war seine geistige Gesundheit bereits beeinträchtigt, was eine ge- sellschaftliche Integration am neuen Wohnort erschwert haben dürfte. Soweit be- kannt leben die Söhne des Beschwerdeführers 1, I._____ und J._____, in M._____ bzw. London (vgl. BR act. 18/2). Ob der Beschwerdeführer 1 in O._____ Kontakte zu seiner betagten Mutter, seiner Tochter und Schwester unterhielt, die er in D._____ nicht aufrecht erhalten könnte, ist ebenfalls nicht aktenkundig. Da- mit sind keine konkreten Umstände bekannt, die der Begründung des gewöhnli- chen Aufenthaltes in der Schweiz entgegenstünden. Da die Eheleute A._____- C._____ knapp sechs Monate in D._____ lebten, als die Beistandschaft angeord- net wurde, sprechen die äusseren Umstände für einen damaligen gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk Meilen. Der mehr als drei Monate nach dem Umzug ergan- gene Beschluss des Bezirksgerichts Kitzbühel vom 18. Juli 2022, mit welchem der Beschwerdeführer 2 mit sofortiger Wirkung zum einstweiligen Erwachsenenvertre- ter für Entscheidungen über die Änderung des Wohnorts des Beschwerdefüh- rers 1 betraut wurde (act. 4/3-3), führt zu keinem anderen Ergebnis. So stellte auch das Bezirksgericht Kitzbühel in seinem neueren Entscheid vom 12. Oktober 2022 fest, international seien nun die schweizerischen Behörden für Erwachse- nenschutzmassnahmen zuständig (BR act. 16/1). Die konträre Auffassung des Beschwerdeführers 2 fusst weitgehend auf seiner unzutreffenden rechtlichen An- nahme, die Begründung gewöhnlichen Aufenthaltes erfordere die Fähigkeit zu entsprechender Willensbildung. Da eine solche jedoch nicht vorauszusetzen ist, braucht auf die eingereichten ärztlichen Gutachten, welche die fehlende Willens- fähigkeit des Beschwerdeführers 1 belegen sollen, nicht näher eingegangen zu werden.

- 11 -

E. 3.5 Der Beschwerdeführer 2 wirft der Vorinstanz vor, sie habe nicht beachtet, dass C._____ den gewöhnlichen Aufenthalt rechtsmissbräuchlich in die Schweiz verlegt habe (u.a. act. 2 Rz 13).

E. 3.5.1 Nach Art. 2 Abs. 2 ZGB findet der offenbare Missbrauch eines Rechtes keinen Rechtsschutz. Als allgemeiner Rechtsgrundsatz bildet das Missbrauchs- verbot Bestandteil des schweizerischen ordre public und ist von jeder Instanz von Amtes wegen anzuwenden. Die Norm dient als korrigierender "Notbehelf" für die Fälle, in denen formales Recht zu materiell krassem Unrecht führen würde und ist restriktiv anzunehmen (BGE 143 III 666 E. 4.2). Typische Fälle von Rechtsmiss- brauch sind das Fehlen eines Interesses an der Ausübung eines Rechts, die zweckwidrige Verwendung eines Rechtsinstituts, ein offensichtliches Missverhält- nis der Interessen, die rücksichtslose Ausübung eines Rechts oder eine wider- sprüchliche Haltung (BGE 143 III 279 E. 3.1 und 140 III 583 E. 3.2.4 sowie 138 III 401 E. 2.4.1; BSK-HONSELL, Art. 2 ZGB, N 34 ff.). Vorliegend fallen primär die Anwendungsfälle einer zweckwidrigen Verwendung eines Rechtsinstituts in Form einer missbräuchlichen Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und eines offensichtlichen Missverhältnisses der Interessen von C._____ und des Be- schwerdeführers 1 in Betracht.

E. 3.5.2 Der Beschwerdeführer 1 ist weder O._____er noch Schweizer, sondern deutscher Staatsangehöriger, weshalb zunächst keine herkunftsmässige oder sprachliche Präferenz für das Verbleiben in O._____ besteht. Er lebte vor dem Wegzug aus der Schweiz im Jahr 2015 zwölf Jahre in Meilen, wo er und/oder C._____ noch immer eine Liegenschaft besitzen. Der Bezirk Meilen ist ihm nicht nur aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes, sondern auch zufolge seiner Ge- schäftstätigkeit bei der in Meilen domizilierten Unternehmung CUSTODIA AG, de- ren Alleinaktionär er nach wie vor ist (act. 2 Rz 58), bestens vertraut. Bereits die- se Anknüpfungspunkte sprechen für sachliche Gründe einer Rückkehr in den Be- zirk Meilen, welche einer rechtsmissbräuchlichen Verlegung des Aufenthaltsortes weitgehend entgegenstehen. Weiter ist nicht ersichtlich, dass die Übersiedelung in die Schweiz schüt- zenswerten Interessen des Beschwerdeführers 1 widerspräche, während diejeni-

- 12 - gen von C._____ krass bevorzugt würden. Auch wenn jeder Wechsel für den Be- schwerdeführer 1 angesichts seines Gesundheitszustands belastend sein mag, dürfte die einstige und langjährige enge Vertrautheit mit der hiesigen Umgebung, Kultur und Gesellschaft seiner Gesundheit eher förderlich, zumindest aber nicht abträglich sein. Für sein persönliches Wohlbefinden scheint aufgrund des aktuel- len Aktenstandes unabdingbar, dass er mit der ihm am meisten vertrauten Per- son, seiner Ehepartnerin, zusammenleben kann. Tiefgreifende eheliche Konflikte sind jedenfalls nicht aktenkundig. C._____ unterliegt bei der Wahl ihres gewöhnli- chen Aufenthaltsortes innerhalb der Schweiz und der EU grundsätzlich keinerlei Einschränkungen. Mit dem Umzug in die Schweiz hat sie sich entschieden, in die Nähe des früheren gemeinsamen, langjährigen Wohnorts zurückzukehren. We- sentlich fällt überdies ins Gewicht, dass in der Schweiz gleichermassen wie in O._____ garantiert bleibt, dass griffige und geeignete Schutzmassnahmen für den Beschwerdeführer 1 angeordnet werden, so dass die Ernennung einer seine Inte- ressen wahrenden Beistandsperson gewährleistet ist. Da der Entscheid des Be- zirksrats, wie nachfolgend dargelegt, aufzuheben und die Sache neu zu prüfen sein wird, ist auf die umstrittene Person des Beistands nicht näher einzugehen. Selbst wenn es C._____, wie der Beschwerdeführer 2 mutmasst, darum ging, mit dem Umzug die bisherige Schutzmassnahme zu umgehen, lässt sich ein daraus resultierender unrechtmässiger Vorteil für sie nicht erkennen. Die Angaben des Beschwerdeführers 2 zum früheren Umzug der Eheleute A._____-C._____ von O._____ nach Italien und zurück bleiben verschwommen (act. 2 Rz 13, 123, 137 und 146), weshalb auch daraus keine Erkenntnisse zu einer missbräuchlichen Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in die Schweiz gewonnen werden können.

E. 3.6 Zusammenfassend hatte der Beschwerdeführer 1 im Zeitpunkt der Anord- nung der Beistandschaft durch die KESB Mitte September 2022 seinen gewöhnli- chen Aufenthalt in D._____, so dass die Vorinstanz die internationale Zuständig- keit der Schweizer Behörden (sowie die innerstaatliche örtliche Zuständigkeit der KESB) zu Recht bejahte. 4.

- 13 -

E. 4 Nach erfolgter Akteneinsicht sei dem Erwachsenenvertreter RA Dr. X1._____ Gelegenheit zu geben, die Beschwerde zu ergänzen.

- 4 -

E. 4.1 Die Vorinstanz sprach dem Beschwerdeführer 2 die Legitimation zur Be- schwerde im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB ab, weil ihm das nötige Nähe- verhältnis zum Beschwerdeführer 1 fehle (act. 8 S. 11 ff.). Dem widerspricht der Beschwerdeführer 2 (act. 2 Rz 7).

E. 4.2 Ob das nötige Näheverhältnis im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB vor- liegt, kann dahingestellt bleiben. Gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB ist ein Dritter zur Beschwerde legitimiert, wenn er die Verletzung eigener Rechte geltend macht und ein rechtliches Interesse verfolgt, das durch das Erwachsenenschutz- recht geschützt werden soll (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 S. 7084). Die Geltendmachung des eigenen rechtlich ge- schützten Interesses, das wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein kann, muss mit der fraglichen Massnahme direkt zusammenhängen und hätte deshalb von der KESB berücksichtigt werden müssen (BGer 5A_135/2022 vom 4. August 2022 E. 3.1; 5A_746/2016 vom 5. April 2017 E. 2.3.3; 5A_979/2013 vom 28. März 2014 E. 4.2; vgl. BGE 137 III 67 E. 3.1).

E. 4.3 Der Beschwerdeführer 2 wurde vom Bezirksgericht Kitzbühel mit Beschluss vom 11. September 2017 als Sachwalter des Beschwerdeführers 1 bestellt und mit diversen Aufgaben betraut (act. 4/3-2). In den folgenden Jahren übte er sein Amt intensiv aus und vertrat den Beschwerdeführer 1 in gerichtlichen Verfahren (u.a. act. 4/4-9 ff.). Für seine Dienste bezog er ein beträchtliches Honorar (vgl. KESB act. 2 S. 3). Dem mit dem angefochtenen Beschluss der KESB eingesetz- ten neuen Beistand obliegen im Wesentlichen die identischen Aufgaben, welche bis anhin der Beschwerdeführer 2 wahrnahm (BR act. 3/3). Der Beschwerdefüh- rer 2 möchte entweder sein Amt als Sachwalter weiterführen oder selber bzw. ei- ne andere geeignete Person als Beistand eingesetzt wissen. So beantragte er vor Bezirksrat neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheids mangels interna- tionaler Zuständigkeit der Schweizer Behörden subeventualiter, er oder eine an- dere geeignete Person sei als Beistand zu ernennen (BR act. 1 S. 2 und act. 2 S. 2 und u.a. Rz 188). Zudem rügte er vor Bezirksrat eine Verletzung seines An- spruchs auf rechtliches Gehör im Verfahren bei der KESB, weil er als amtierender

- 14 - Sachwalter weder zum Zwecke des Umzugs seines Schutzbefohlenen noch zur Person des einzusetzenden Beistands angehört worden sei (BR act. 1 Rz 52 ff.).

E. 5 Zufolge des transnationalen Umzugs des Beschwerdeführers 1 ist der vom Bezirksgericht Kitzbühel eingesetzte Sachwalter in die Schweiz nicht förmlich zu entlassen, sondern die KESB kann direkt eigene Massnahmen anordnen, welche die bisherigen ersetzen (vorstehend E. II/3.3.1). Die Ernennung einer anderen Person zum Beistand kommt in ihren Auswirkungen indessen einer Entlassung des Beschwerdeführers 2 gleich (vgl. Art. 423 ZGB) und tangiert ohne weiteres seine Rechte als Sachwalter. Da es der KESB obliegt, eine geeignete und fach- kundige Beistandsperson zu ernennen, hätte sie die vorgebrachten Einwände ge- gen die Einsetzung von F._____ prüfen und den Beschwerdeführer 2 anhören müssen (Art. 400 f. ZGB). Unter diesen Umständen verfügt der Beschwerdefüh- rer 2 über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Anfechtung des Entscheids betreffend Anordnung der Beistandschaft, welches die KESB hätte berücksichti- gen müssen. Folglich sind die Voraussetzungen von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB erfüllt und der Beschwerdeführer 2 war zur Beschwerde an den Bezirksrat legiti- miert.

E. 5.1 Der Bezirksrat trat auf die Beschwerde auch insoweit nicht ein, als diese vom Beschwerdeführer 2 als Vertreter des Beschwerdeführers 1 erhoben wurde. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, mit dem Entscheid der KESB sei die in O._____ bisher bestehende Erwachsenenschutzmassnahme ersetzt worden, womit die Berechtigung des Sachwalters zur Vertretung des Beschwerdeführers 1 weggefallen sei (act. 8 S. 11). Auch dagegen richtet sich die Beschwerde (act. 2 Rz 6).

E. 5.2 Art. 12 HEsÜ bestimmt, dass die getroffenen Massnahmen solange in Kraft bleiben, bis die nach dem Übereinkommen zuständigen Behörden sie ändern, er- setzen oder aufheben. Wann eine bisherige Massnahme im Sinne dieser Be- stimmung als ersetzt gilt, regelt das HEsÜ nicht explizit, sondern richtet sich nach dem innerstaatlichen Recht des gemäss Art. 5 ff. HEsÜ zuständigen Staates (Art. 13 Abs. 1 i.V m. Art. 19 HEsÜ). Gemäss schweizerischem innerstaatlichem Recht entfaltet eine Entscheidung der KESB betreffend Anordnung einer Bei-

- 15 - standschaft ihre inhaltlich unabänderliche Wirkung mit dem Eintritt der materiellen Rechtskraft, mithin mit der Erledigung des letzten Rechtsmittelverfahrens. Der Bezirksrat übersieht bei seiner Argumentation, dass der angefochtene Beschluss der KESB noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist und durch die Kammer oder das Bundesgericht materiell abgeändert werden kann (vgl. Art. 450 ZGB und Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG i.V.m. Art. 95 und 107 BGG). Solange der rechtskräfti- ge Entscheid aussteht, gilt grundsätzlich weiterhin die in O._____ eingesetzte Massnahme und bleibt der Beschwerdeführer 2 berechtigt, den Beschwerdefüh- rer 1 im Verfahren der KESB zu vertreten. Der Entzug der aufschiebenden Wir- kung bewirkt dagegen die Vollstreckbarkeit des schweizerischen Entscheids, weshalb der eingesetzte Beistand sogleich die ihm übertragenen Aufgaben erfül- len darf. Der Entscheid über die Einsetzung von Dr. F._____ als Beistand des Be- schwerdeführers entfaltet damit vorzeitig seine Wirkung, steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass der Ernennungsentscheid in materielle Rechtskraft er- wächst. Ob der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung auch als Vertreter des Beschwerdeführers 1 legitimiert war, hängt mithin davon ab, wie es sich mit dem Entscheid betreffend aufschiebende Wirkung verhält.

E. 6.1 Im angefochtenen Nichteintretensentscheid des Bezirksrats vom 28. No- vember 2022 enthalten ist auch das Nichteintreten auf die vorinstanzlich erhobe- ne Beschwerde gegen den von der KESB angeordneten Entzug der aufschieben- den Wirkung. In der Beschwerde vor der Kammer äussert sich der Beschwerde- führer 2 hiezu zwar nicht mehr explizit. Dass auch dieser Entscheid als angefoch- ten gelten muss, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung indes ohne weiteres. Es drängen sich dazu die nachfolgenden Erwägungen auf:

E. 6.2 Gemäss Bezirksrat gelte für die Anfechtung des Entzugs des Suspensivef- fekts einer Beschwerde eine Rechtsmittelfrist von 10 Tagen, weshalb die nach Ablauf dieser Frist erhobene Beschwerde verspätet sei (act. 8 S. 13). Seiner Auf- fassung kann aus nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden: Nach langjähri- ger Rechtsprechung des Bundesgerichts darf derjenigen Partei, die sich auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung verlassen hat, grundsätzlich kein Nachteil er-

- 16 - wachsen, es sei denn, sie habe die Unrichtigkeit tatsächlich gekannt oder die feh- lende Kenntnis sei ihr oder ihrem Vertreter als grobe Nachlässigkeit anzulasten. Dabei richtet sich der Sorgfaltsmassstab nach den konkreten Umständen und den Rechtskenntnissen der Prozesspartei. Das Vertrauen in die Rechtsmittelbeleh- rung der durch Anwälte vertretenen Parteien wird geschützt, wenn der Mangel nicht allein schon durch Konsultierung der massgebenden Verfahrensbestimmung ersichtlich gewesen wäre, sondern erst unter Beiziehung von Literatur und Recht- sprechung hätte festgestellt werden können (BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1 f.; zum Ganzen BGE 134 I 199 E. 1.3.1, BGE 129 II 125 E. 3.3 und BGE 117 Ia 421 E. 2a mit weiteren Hinweisen; KUKO ZPO-Sogo/NAEGELI, Art. 238 N 18 f.; BSK ZPO- STECK/BRUNNER, Art. 238 N 34; BK ZPO II-KILLIAS, Art. 238 N 29).

E. 6.3 Die KESB belehrte in Dispositiv-Ziff. 13 ihres Beschlusses eine 30-tägige Beschwerdefrist ab Zustellung des Entscheids. In der gleichen Dispositiv-Ziffer entzog sie einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung, ohne die dafür geltende kürzere 10-tägige Beschwerdefrist zu belehren oder auf Art. 445 Abs. 3 ZGB be- treffend Rechtsmittelfrist bei vorsorglichen Massnahmen hinzuweisen (BR act. 3/2 f.). Sie vermittelte damit den Eindruck, es gelte für den Weiterzug des Entscheids einheitlich eine 30-tägige Beschwerdefrist. Die Rechtsmittelbelehrung war des- halb irreführend und es fehlte insbesondere die Belehrung der massgeblichen Frist für die Anfechtung des Entzugs der Suspensivwirkung einer Beschwerde. Dass der ausnahmsweise Entzug der aufschiebenden Wirkung im Sinne von Art. 450c ZGB eine vorsorgliche Massnahme darstellt, für deren Anfechtung die 10- tägige Frist nach Art. 445 Abs. 3 ZGB gilt, ergibt sich nicht aus dem Gesetz, son- dern zweifelsfrei erst durch Konsultierung der Gerichtspraxis. So wird beispiels- weise selbst in der Literatur die Auffassung vertreten, der Entscheid über die auf- schiebende Wirkung stelle in der Sache zwar eine vorsorgliche Massnahme dar, dennoch gelte die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 450b ZGB (KUKO ZGB- MARANTA, Art. 450c N 6). Der Beschwerdeführer 2 ist daher nach Treu und Glau- ben im Vertrauen auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung zu schützen. Die Feh- lerhaftigkeit bewirkt, dass die Rechtskraft erst mit Ablauf der fälschlicherweise be- lehrten 30-tägigen Rechtsmittelfrist eintritt (vgl. OG ZH PC210028 vom 21. Sep- tember 2021 E. 4.2). Da die Beschwerde innert dieser Frist beim Bezirksrat erho-

- 17 - ben wurde, hätte der Bezirksrat auch den Entzug des Suspensiveffekts durch die KESB materiell prüfen und sich mit den erhobenen Einwendungen auseinander- setzen müssen. Der Entscheid über den Entzug des Suspensiveffekts klärt als- dann die Frage der Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers 2 als Vertre- ter des Beschwerdeführers 1. Angesichts der Dringlichkeit, Klarheit über die Ver- tretungsberechtigung des Beschwerdeführers 2 zu schaffen, ist über den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sogleich zu befinden.

E. 6.4 Die KESB argumentierte, es stünden wichtige dringende Handlungen betref- fend Gerichts- und Behördenverfahren sowie Liegenschaften- und Finanzverwal- tung an. Einer allfälligen Beschwerde sei somit die aufschiebende Wirkung zu entziehen (BR act. 3/3 S. 10). Dagegen brachte der Beschwerdeführer 2 in seiner Beschwerde an den Bezirksrat zusammengefasst vor, es fehle an der erforderli- chen Dringlichkeit, um der Beschwerde den Suspensiveffekt zu entziehen (BR act. 1 Rz 18 ff.). Gemäss Art. 450c ZGB hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt. Der Suspensiveffekt der Beschwerde ist nur ausnahmsweise im Einzelfall bei Gefahr in Verzug und besonderer Dringlichkeit zu entziehen (BSK ZGB II- GEISER, Art. 450c N 7). Es ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehen- den Interessen vorzunehmen (BGE 143 III 193 E. 4). Die KESB scheint bei ihrer Abwägung die einstweilige Weitergeltung der vom Bezirksgericht Kitzbühel angeordneten Erwachsenenschutzmassnahme nicht bedacht zu haben. So erläutert sie nicht, weshalb die anstehenden Handlungen vom bisherigen Sachwalter nicht vorgenommen werden können, sondern drin- gend erfordern, dass der neu eingesetzte Beistand Dr. F._____ seine Tätigkeit unverzüglich aufnimmt. Die Beistandschaft erweist sich aufgrund der beachtlichen Vermögenswerte des Beschwerdeführers 1 mit Beteiligungen an Gesellschaften im In- und Ausland sowie mit Liegenschaften in verschiedenen Ländern Europas (K._____, L._____, M._____, N._____, O._____ und Schweiz) als komplex und zeitlich aufwändig. Zudem wurden in seinem Namen diverse Rechtsstreitigkeiten in verschiedenen Ländern geführt, welche teilweise rechtskräftig erledigt sind und

- 18 - für deren Vollstreckung nun zu sorgen sein wird. Pendente Verfahren sind weiter- zuführen (u.a. act. 4/4-11 ff. act. 4/9 f.; BR act. 1 Rz 14 f.). Der Beschwerdefüh- rer 2 ist aufgrund seiner mehrjährigen Mandatsführung mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers 1 sowie den gerichtlichen Verfahren ver- traut und verfügt über die erforderlichen Kenntnisse zur Besorgung der Geschäf- te, welche sich der neue Beistand zuerst wird aneignen müssen. Dass die bishe- rige Tätigkeit des Beschwerdeführers 2 Anlass zu berechtigten Beschwerden ge- geben hätte, legt die KESB nicht dar und solches lässt sich nach summarischer Prüfung den Akten auch nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer 2 erhebt über- dies konkrete, nicht offensichtlich unbegründete Einwände gegen die Eignung von Rechtsanwalt Dr. F._____ als Beistandsperson (BR act. 1 Rz 61 ff. und act. 2 Rz 168 ff.). Da beachtliche wirtschaftliche Interessen auf dem Spiele stehen, sprechen gewichtige Gründe dafür, vor der Aufnahme der Tätigkeit des neuen Beistands dessen Eignung in einem fairen und rechtsstaatlichen Verfahren zu klä- ren. In Abwägung all dieser Interessen ist eine akute Gefährdung, welche den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde rechtfertigen würde, zu ver- neinen und der Beschwerde an den Bezirksrat ist die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen.

E. 6.5 Der Beschwerdeführer 2 ist aufgrund des Suspensiveffekts der Beschwerde für die Dauer des Verfahrens zur Vertretung des Beschwerdeführers 1 im Umfang der ihm mit Entscheid des Bezirksgerichts Kitzbühel vom 11. September 2017 übertragenen Aufgaben berechtigt (act. 4/3-2). Danach hat er den Beschwerde- führer 1 insbesondere vor Behörden, Ämtern und Gerichten sowie gegenüber Vertragspartnern zu vertreten. Folglich war der Beschwerdeführer 2 befugt, in seinem sowie im Namen des Beschwerdeführers 1 Beschwerde an den Bezirksrat zu erheben.

E. 7.1 Zusammenfassend ist Antrag Ziff. 1 der Beschwerde abzuweisen und es ist die örtliche Zuständigkeit der KESB zum Erlass von Erwachsenenschutzmass- nahmen festzustellen. Im Weitern ist der angefochtene Entscheid vollumfänglich aufzuheben. Da der Bezirksrat die in der Beschwerde erhobenen Rügen materiell

- 19 - noch nicht beurteilt hat, ist die Sache an ihn zur Behandlung zurückzuweisen (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 ZPO). Im wieder aufzunehmenden Verfahren werden insbesondere die diversen Gutachten zum gesundheitlichen Zustand des Be- schwerdeführers 1 zu beachten und es wird darüber zu befinden sein, ob die Ver- fahrensrechte der beiden Beschwerdeführer im Verfahren bei der KESB gewahrt wurden. Insbesondere wird auch zu prüfen sein, ob Rechtsanwalt MLaw X4._____ über eine rechtsgültige Bevollmächtigung zur Vertretung des Be- schwerdeführers 1 verfügt. Die Beschwerde an den Bezirksrat hat aufschiebende Wirkung.

E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, auf die Beschwerdean- träge Ziff. 3 und 4 betreffend Akteneinsicht in den Verfahren der Vorinstanzen und Frist für Ergänzung der Beschwerdebegründung näher einzugehen. Hinzuweisen bleibt vollständigkeitshalber, dass es sich bei der 30-tägigen Beschwerdefrist ge- mäss Art. 450b Abs. 1 ZGB um eine nicht erstreckbare gesetzliche Frist handelt (Art. 144 Abs. 1 ZPO), weshalb eine Verlängerung der Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung nicht in Betracht fiele.

E. 8.1 Bei der Errichtung einer Beistandschaft handelt es sich grundsätzlich um ei- ne Streitigkeit der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die Beschwerdeführer obsiegen überwiegend, weshalb von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwer- deverfahren vor der Kammer zu verzichten ist.

E. 8.2 Die Beschwerdeführer verlangen eine angemessene Parteientschädigung (act. 2 Antrag Ziff. 5). Im Kanton Zürich besteht in gerichtlichen Beschwerdever- fahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kein Anspruch auf Parteientschädigung ge- genüber dem Staat (BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, Art. 107 N 11; BGE 142 III 110 E. 3.2). Die Kammer gewährt praxisgemäss eine Entschädigung in ganz besonderen Fällen, etwa bei qualifizierten Fehlern der Vorinstanz (OGer ZH PA200044 vom

E. 8.3 Der Bezirksrat hat für sein Verfahren auf die Erhebung von Verfahrenskos- ten verzichtet (act. 8 Dispositiv.-Ziff. III). Zufolge der Rückweisung hat die Kam- mer über die Prozesskosten des Bezirksrats nicht zu befinden (Art. 318 Abs. 3 ZPO e contrario). Die Kostenfolgen werden vom Bezirksrat mit der neuen Ent- scheidung festzusetzen sein.

E. 8.4 Die Söhne des Beschwerdeführers 1 waren am gegenständlichen Erwach- senenschutzverfahren bisher nicht beteiligt. Die Bevollmächtigung von Rechtsan- walt MLaw X4._____ zur Vertretung des Beschwerdeführers 1 ist zunächst vom Bezirksrat näher zu prüfen. Rechtsanwalt MLaw X4._____ reichte seine Stellung- nahme dem Bezirksrat unaufgefordert ein. Weder ihm noch den Söhnen des Be- schwerdeführers 1 ist dieser Entscheid zuzustellen. Es wird erkannt:

E. 10 November 2020 E. 5.1; vgl. auch BGer 5A_932/2016 vom 24. Juli 2017 E. 2.2.4). Dies ist vorliegend nicht der Fall, auch wenn sich der angefochtene Ent-

- 20 - scheid mit Bezug auf das Nichteintreten auf die Beschwerde gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung als falsch erweist.

Dispositiv
  1. Antrag Ziffer 1 der Beschwerde wird abgewiesen und es wird festgestellt, dass die KESB Bezirk Meilen zum Erlass von Erwachsenenschutzmass- nahmen für den Beschwerdeführer 1 örtlich zuständig ist.
  2. Im Übrigen wird in Gutheissung der Beschwerde der Beschluss des Bezirks- rats Meilen vom 28. November 2022 aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Der Beschwerde vom 18. Oktober 2022 an den Bezirksrat kommt aufschie- bende Wirkung zu.
  4. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
  5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer 1 und 2, die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen sowie – unter Rücksendung der - 21 - eingereichten Akten – an den Bezirksrat Meilen, unter Beilage der Doppel von act. 2 und 4/1-21, je gegen Empfangsschein.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG und im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Fabio versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ230001-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Fabio Urteil vom 8. Februar 2023 in Sachen

1. A._____, Beschwerdeführer

2. X1._____, Beschwerdeführer 1 vertreten durch den Sachwalter X1._____, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X3._____, betreffend Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensver- waltung Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Meilen vom

28. November 2022; VO.2022.21 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Meilen)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Im Jahr 2014 erlitt A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer 1), damals wohnhaft in Meilen ZH, eine Hirnblutung. Er ist seither körperlich und geistig be- einträchtigt. Nachdem die Eheleute A._____-C._____ 2015 nach B._____ in O._____ übergesiedelt waren, bestellte das Bezirksgericht Kitzbühel mit Be- schluss vom 10. Mai 2017 C._____, Ehefrau des Beschwerdeführers 1, zu des- sen Sachwalterin. Nach fragwürdigen Übertragungen von Vermögenswerten aus dem Eigentum des Beschwerdeführers 1 auf sie wurde C._____ mit Beschluss des Bezirksgerichts Kitzbühel vom 11. November 2017 abgesetzt, X1._____ (nachfolgend Beschwerdeführer 2) als neuer Sachwalter eingesetzt und im We- sentlichen mit den Aufgaben betraut, das Einkommen und Vermögen des Be- schwerdeführers 1 zu verwalten und zu sichern sowie diesen vor Ämtern, Gerich- ten, Behörden und gegenüber Vertragspartnern zu vertreten (act. 4/3-2).

2. Seit 1. April 2022 sind die Eheleute A._____-C._____ in D._____ ZH, Bezirk Meilen, gemeldet. Am 6. Juli 2022 erstattete der Beschwerdeführer 1, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X4._____, E._____, bei der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Bezirk Meilen (nachfolgend KESB) eine Selbstgefährdungsan- zeige, worauf die KESB die Errichtung von Erwachsenenschutzmassnahmen prüfte (KESB act. 2 ff.). Mit Entscheid vom 16. September 2022 ordnete sie für den Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB an und übertrug dem Beistand unter anderem die Aufgaben, das Einkommen und Ver- mögen zu verwalten und den Beschwerdeführer 1 beim Erledigen der administra- tiven Angelegenheiten zu vertreten. Als Beistand wurde F._____, Rechtsanwalt bei G._____ AG, ernannt. Einer allfälligen Beschwerde entzog die KESB die auf- schiebende Wirkung (BR act. 3/3 = KESB act. 54).

- 3 -

3. Gegen diesen Entscheid wehrte sich der Beschwerdeführer 2 am 18. Okto- ber 2022 beim Bezirksrat Meilen (BR act. 1), welcher am 28. November 2022 auf die Beschwerde nicht eintrat. Der Bezirksrat erwog zusammengefasst, der Be- schwerdeführer 1 habe in D._____ seinen gewöhnlichen Aufenthalt, weshalb die KESB international wie auch innerstaatlich örtlich zur Anordnung der Beistand- schaft zuständig sei. Mit der Einsetzung des neuen Beistands sei die Befugnis des Beschwerdeführers 2, den Beschwerdeführer 1 zu vertreten, erloschen. Sel- ber fehle ihm die Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB (act. 4/1 = act. 8 [Aktenexemplar] = BR act. 22).

4. Der Beschwerdeführer 2 erhob am 29. Dezember 2022 bei der Kammer in eigenem Namen sowie als Vertreter des Beschwerdeführers 1 gegen den Nicht- eintretensbeschluss Beschwerde und stellt nachfolgende Anträge (act. 2 S. 2), welche mit denjenigen in seiner Beschwerde an den Bezirksrat weitgehend über- einstimmen (BR act. 1 S. 2): "1. Es sei der Beschluss des Bezirksrats Meilen vom 28. No- vember 2022 aufzuheben und es sei festzustellen, dass die KESB Bezirk Meilen international nicht zuständig ist.

2. Eventualiter sei der Beschluss des Bezirksrats vom 28. No- vember 2022 aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Tatsachenfeststellung und neuen Beurteilung an die KESB Bezirk Meilen zurückzuweisen. Sub-Eventualiter sei Ziffer 4 des Entscheids vom 16. Sep- tember 2022 aufzuheben und der bisherige Erwachsenen- vertreter RA Dr. X1._____ als Beistand zu ernennen. Sub-Sub-Eventualiter sei Ziffer 4 des Entscheids vom

16. September 2022 aufzuheben und RA X2._____ als Bei- stand zu ernennen. Sub-Sub-Sub-Eventualiter sei Ziffer 4 des Entscheids vom

16. September 2022 aufzuheben und ein neuer, unbefange- ner und unvoreingenommener Beistand zu ernennen.

3. Dem Erwachsenenvertreter RA Dr. X1._____ sei Einsicht in die Akten des Verfahrens vor der KESB Bezirk Meilen zu ge- ben.

4. Nach erfolgter Akteneinsicht sei dem Erwachsenenvertreter RA Dr. X1._____ Gelegenheit zu geben, die Beschwerde zu ergänzen.

- 4 -

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Die Akten des Bezirksrats (act. 9/1-23, zitiert als BR act.) sowie der KESB (act. 9/11/1-83 und 11/84-123, zitiert als KESB act.) wurden von Amtes wegen beigezogen. Weiterungen nach §§ 66 und 68 EG KESR sind nicht notwendig. II. 1. 1.1. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantonalen Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Kin- des- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR). Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstan- zen die Regelungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) und, sofern auch hier keine Regelung getroffen wird, die Bestimmungen der Schweizerischen Zivil- prozessordnung (ZPO) subsidiär (Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwer- den gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). Gegenstand im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfah- ren können nur Entscheide des Bezirksrats sein. 1.2. Mit der Beschwerde gemäss §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. Art. 450 ff. ZGB kön- nen neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhal- tes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Die Beschwerde ist schriftlich, begründet und mit Anträgen versehen einzu- reichen (vgl. Art. 450 Abs. 3 ZGB). Sowohl für das Verfahren vor der KESB wie auch vor den Beschwerdeinstanzen gilt die umfassende Untersuchungsmaxime und das Gericht ist nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden (Offizialmaxime; Art. 446 ZGB und § 65 EG KESR; BGer 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2). Von der Beschwerde führenden Partei ist jedoch darzu- legen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft er- achtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefoch- tenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das

- 5 - Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, § 65 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 und BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Ansonsten kann die Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid in rechtlicher und tatsächli- cher Hinsicht umfassend überprüfen. Die Beschwerdeinstanz darf sich aber pri- mär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB I- DROESE, Art. 450a N 5). Das Novenrecht gilt im Rahmen erwachsenenschutz- rechtlicher Verfahren bis zum Beginn der Beratungsphase (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.6). 1.3. Die Beschwerde wurde mit Anträgen sowie einer Begründung versehen in- nert 30-tägiger Rechtsmittelfrist bei der zur Behandlung sachlich zuständigen II. Zivilkammer des Obergerichts eingereicht (BR act. 23/1). Der Beschwerdeführer 2 ist als am Verfahren vor Vorinstanz beteiligte und dort unterlegene Person zur Beschwerde an die Kammer legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Auf seine Beschwerde ist somit einzutreten. Soweit er die Beschwerde als Vertreter des Beschwerdeführers 1 erhebt, fällt in Betracht, dass der Beschwerdeführer 1 als von der angeordneten Beistandschaft direkt Betroffener grundsätzlich beschwer- delegitimiert ist (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Bezüglich der Frage der Vertre- tungsberechtigung des Beschwerdeführers 2 sei auf nachfolgende Erwägungen verwiesen.

2. Im Rahmen der Beschwerde ist primär zu prüfen, (1) ob die KESB zum Er- lass von Erwachsenenschutzmassnahmen für den Beschwerdeführer 1 örtlich zu- ständig ist, (2) ob der Beschwerdeführer 2 legitimiert ist, in eigenem Namen ge- gen den Entscheid der KESB Beschwerde zu erheben, und (3) ob er berechtigt ist, als Vertreter des Beschwerdeführers 1 in dessen Namen Beschwerde gegen den KESB-Entscheid einzureichen. Der Beschwerdeführer 2 ficht einzig die inter- nationale Zuständigkeit der Schweizer Erwachsenenschutzbehörden an. Die in- nerstaatliche Zuständigkeit der KESB Bezirk Meilen ist dagegen nicht Gegen- stand der Beschwerde. 3.

- 6 - 3.1. Der Beschwerdeführer 2 rügt zur internationalen Zuständigkeit zusammen- gefasst, der Bezirksrat habe fehlerhaft angenommen, der Beschwerdeführer 1 wohne seit dem 1. April 2022 im Bezirk Meilen und besitze rechtmässig eine Auf- enthaltsbewilligung B. Zunächst sei unklar, ob sich der Beschwerdeführer 1 tat- sächlich in D._____ aufhalte, was bestritten werde. Für die Vertretung des Be- schwerdeführers 1 vor Ämtern etc. sei einzig der Beschwerdeführer 2 ermächtigt, so dass die für den Wohnsitzwechsel erforderlichen, im Namen des Beschwerde- führers 1 abgegebenen Erklärungen ohne sein Mitwirken ungültig seien (act. 2 Rz 117 ff.). Die Vorinstanz habe ferner nicht nachvollziehbar begründet, weshalb der Beschwerdeführer 1 in der Schweiz gewöhnlichen Aufenthalt begründet habe. Insbesondere habe sie sich weder mit den Beweggründen für den angeblichen Umzug auseinandergesetzt noch dargelegt, weshalb er seinen Lebensmittelpunkt hierher verlegt habe. Zahlreiche Gutachten (insbesondere das Ergänzungsgut- achten der Sachverständigen Frau Dr. H._____ vom 14. August 2018) würden be- legen, dass der Beschwerdeführer 1 aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage sei, einen Willen zur Errichtung eines neuen gewöhnlichen Aufenthal- tes zu bilden. Der Bezirksrat gehe auf die (fehlende) Fähigkeit zur Willensbildung und die dazu vorliegenden aussagekräftigen Gutachten mit keinem Wort ein, son- dern bejahe einen gewöhnlichen Aufenthalt gestützt auf ungeeignete äussere Merkmale sowie die simple telefonische Auskunft der neuen Hausärztin des Be- schwerdeführers 1 (act. 2 Rz 122 ff.). Weder die KESB noch der Bezirksrat hätten berücksichtigt, dass die ständigen Wohnsitzwechsel dem Wohl des Beschwerde- führers 1 widersprächen, und hätten missachtet, dass C._____ mit den Wohn- sitzwechseln rechtsmissbräuchlich versuche, die bestehende Erwachsenenvertre- tung durch den Beschwerdeführer 2 zu umgehen, was das Bezirksgericht Kitzbü- hel im Beschluss vom 18. Juli 2022 explizit festgestellt habe (act. 2 Rz 128 ff.). Die Vorinstanzen hätten sich aufgrund der starken Beeinflussbarkeit des Be- schwerdeführers 1 durch C._____ nicht einseitig auf deren Darstellung abstützen dürfen. Dem Beschwerdeführer 2 sei rechtswidrig die Akteneinsicht und die Anhö- rung verweigert worden, weshalb der Beschwerdeführer 1 vor Vorinstanzen nicht rechtsgenüglich vertreten gewesen sei (act. 2 Rz 135 ff.). Schon im Juni 2021 sei beim Bezirksgericht Kitzbühel ein Verfahren zur Erweiterung der Erwachsenen-

- 7 - vertretung eingeleitet worden. Mit Beschluss vom 18. Juli 2022 habe das Bezirks- gericht Kitzbühel schliesslich dem Beschwerdeführer 2 einstweilig und mit soforti- ger Wirksamkeit die Entscheidung über die Änderung des Wohnortes des Be- schwerdeführers 1 übertragen. Diese Massnahme habe für die KESB Bindungs- wirkung. Mangels eines gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz sei im interna- tionalen Verhältnis nach wie vor O._____ für den Erlass erwachsenenschutzrecht- licher Massnahmen für den Beschwerdeführer 1 zuständig (act. 2 Rz 141 ff). 3.2. Der Bezirksrat bejahte die internationale Zuständigkeit der Schweiz bzw. der KESB. Bezüglich der Begründung ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Erwägungen (act. 8 S. 8 ff.) zu verweisen. 3.3. 3.3.1. Der Beschwerdeführer 2 und der Bezirksrat stimmen zu Recht darin über- ein, dass auf die Frage der internationalen örtlichen Zuständigkeit gemäss Art. 85 Abs. 2 IPRG die Bestimmungen des Übereinkommens über den internationalen Schutz von Erwachsenen vom 13. Januar 2000 (HEsÜ, SR 0.211.232.1) Anwen- dung finden und insbesondere die Art. 5 und 12 HEsÜ zu beachten sind. Ein Aus- nahmetatbestand im Sinne von Art. 6 ff. HEsÜ, welcher eine von Art. 5 HEsÜ ab- weichende internationale Zuständigkeit vorsähe, steht nicht zur Debatte. Sowohl O._____ als auch die Schweiz haben das Abkommen ratifiziert. Gemäss Art. 5 HEsÜ sind die Behörden am Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes der betroffenen Person zuständig, um Erwachsenenschutzmassnahmen zu treffen (Abs. 1). Bei einem Wechseln des gewöhnlichen Aufenthaltes des Erwachsenen in einen ande- ren Vertragsstaat sind die Behörden des Staates des neuen gewöhnlichen Auf- enthaltes zuständig (Abs. 2). Voraussetzung für den Wegfall der Behördenzu- ständigkeit des Wegzugsstaates ist, dass der betroffene Erwachsene im An- kunftsstaat gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat. Die Zuständigkeit geht über, auch wenn der gewöhnliche Aufenthalt während eines laufenden Verfahrens ver- legt wird. Der Regelung liegt der Gedanke zugrunde, dass die Behörden und Ge- richte am gewöhnlichen Aufenthaltsort wegen ihrer Sachnähe am ehesten geeig- net sind, die Lage des Erwachsenen einzuschätzen und die sachdienlichsten Massnahmen zu erlassen und durchzusetzen. Bereits getroffene Massnahmen

- 8 - bleiben gemäss Art. 12 HEsÜ im Ankunftsstaat solange wirksam, bis sie von den dortigen Behörden abgeändert oder aufgehoben werden. So kann ein Beistand, der von den Behörden im Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes bestellt wurde, seine Aufgaben nach einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes des Be- troffenen in einen anderen Staat weiter wahrnehmen, bis die Behörden dieses Staates einschreiten (BGE 143 III 237 E. 2.2; LAGARDE, Erläuternder Bericht zum HEsÜ, Rz. 50 ff., abrufbar unter der Homepage der Haager Konferenz: www.hcch.net; DANIEL FÜLLEMANN in: Das Haager Erwachsenenschutzüberein- kommen von 2000, ZVW 2009, S. 42; FamKomm Erwachsenenschutz- GUILLAUME, Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen [HEsÜ] N 77). 3.3.2. Das Erwachsenenschutzübereinkommen definiert den Begriff des gewöhn- lichen Aufenthaltes nicht. Dieser ist entsprechend des Zwecks des Abkommens vertragsautonom auszulegen. Ziel des Übereinkommens ist, bei transnationalem Aufenthaltswechsel der schutzbedürftigen Person durch lückenlose Regelung um- fassenden Schutz zu gewähren. Als Indizien für die Begründung des gewöhnli- chen Aufenthaltes gelten in qualitativer Hinsicht eine gewisse Integration, z.B. fa- miliäre Bindungen, Wohnverhältnisse, Sprachkenntnisse, Freundeskreis, Interes- se am gesellschaftlichen Leben sowie berufliche Bindungen, und in quantitativer Hinsicht ein gewisser Zeitablauf sowie der objektivierte Wille zu bleiben. Der Le- bensmittelpunkt bestimmt sich anhand nach aussen erkennbarer Umstände, wäh- rend innere Umstände nicht massgebend sind. Zu berücksichtigen sind die kon- kreten Umstände des Einzelfalles (BGer 5A_226/2021 vom 27. April 2022 E. 3.4.1, BGer. 5A_68/2017 vom 21. Juni 2017 E. 2.2, Art. 5 HEsÜ N 258 ff.; BSK IPRG-SCHWANDER, Art. 85 N 149 ff., FÜLLEMANN, a.a.O., S. 40 ff., GUILLAUME, a.a.O., N 41). Rechtshandlungen, wie die Anmeldung bei der Einwohnerbehörde am Ankunftsort, begründen keinen gewöhnlichen Aufenthalt, sondern bilden ein Indiz für die Absicht des Verbleibens. 3.3.3. Im Erwachsenenschutzabkommen wird die Fähigkeit, sich über die Be- gründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes einen Willen zu bilden, nicht voraus- gesetzt. Ob auch eine urteilsunfähige erwachsene Person am Ankunftsort einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen kann, wird in der Lehre teilweise verneint

- 9 - (vgl. BSK IPRG-SCHWANDER, Art. 85 N 153). Das Bundesgericht sah demgegen- über in einem aktuellen Entscheid in der fehlenden Urteilsfähigkeit kein Hindernis für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes (BGer 5A_226/2021 vom

27. April 2022 E. 3.4.1, vgl. auch act. 8 S. 9). Der Auffassung des Bundesgerichts ist zuzustimmen, wäre das Gegenteil mit dem Zweckgedanken des Abkommens, nahtlosen Schutz zu bieten, doch kaum vereinbar. Der Schutz schiene nicht ga- rantiert, wenn dem urteilsunfähigen Erwachsenen versagt bliebe, im Ankunfts- staat einen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen. Auch die Möglichkeit der Be- hörden am schlichten Aufenthaltsort, dringliche Massnahmen gemäss Art. 10 f. HEsÜ zu errichten, führen zu keinem anderen Schluss, weil solche bloss vorüber- gehender Natur sind und die von der Behörde im Wegzugsstaat gemäss Art. 5 HEsÜ angeordneten Schutzmassnahmen nicht beseitigen (vgl. nachfolgend E. II/5.2, LAGARDE, Erläuternder Bericht, a.a.O., S. 77 Rz 87). 3.4. Der Beschwerdeführer 2 bestreitet pauschal, dass der Beschwerdeführer 1 nach D._____ umgezogen ist. Er vermag seine Behauptung allerdings nicht mit Belegen zu untermauern und lässt insbesondere offen, an welchem andern Ort sich der Beschwerdeführer 1 aufhalten könnte. Immerhin scheint der Beschwer- deführer 2 dafür zu halten, es liege nahe, dass sich der Beschwerdeführer 1 auf- grund seiner geistigen Beeinträchtigung und der damit einhergehenden Abhän- gigkeit zu seiner Ehepartnerin am gleichen Ort wie C._____ aufhält. Dieser wirft er vor, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort nach D._____ verlegt zu haben, wenn auch in missbräuchlicher Gesinnung. Seine Bestreitungen vermögen deshalb nicht zu überzeugen. Demnach ist anzunehmen, dass das Ehepaar A._____-C._____ im April 2022 in den Bezirk Meilen übersiedelte und in D._____ eine Mietwohnung bezog. Sie liessen Einrichtungsgegenstände aus dem Haus in B._____ hierher verbrin- gen, so dass sie sich in D._____ eingerichtet haben. Soweit bekannt hat sich der Beschwerdeführer 1 im Rahmen seiner Möglichkeiten zustimmend zum Umzug geäussert (BR act. 16/1 S. 1; KESB act. 15). Der Beschwerdeführer 1 besitzt die Aufenthaltsbewilligung B, wobei einstweilen offen gelassen werden kann, ob die- se korrekt erteilt wurde. Die Eheleute A._____-C._____ sind überdies in D._____ angemeldet. Die dargestellten Umstände sprechen für deren Absicht (zumindest

- 10 - von C._____), hier zu bleiben, und deuten auf einen intensiveren Bezug als einen schlichten Aufenthalt im Bezirk Meilen hin. Mangels der Fähigkeit des Beschwer- deführers 1 zur selbständigen Lebensführung und -gestaltung fällt der Ort seines Lebensmittelpunktes grundsätzlich mit demjenigen zusammen, an welchem sich die ihn betreuende Ehepartnerin gewöhnlich aufhält. Vergleichbar enge Kontakte zu in B._____ ansässigen Personen wie zu C._____ lassen sich weder den Akten noch der Beschwerde entnehmen. Als der Beschwerdeführer 1 im Jahr 2015 ins Ausland zog, war seine geistige Gesundheit bereits beeinträchtigt, was eine ge- sellschaftliche Integration am neuen Wohnort erschwert haben dürfte. Soweit be- kannt leben die Söhne des Beschwerdeführers 1, I._____ und J._____, in M._____ bzw. London (vgl. BR act. 18/2). Ob der Beschwerdeführer 1 in O._____ Kontakte zu seiner betagten Mutter, seiner Tochter und Schwester unterhielt, die er in D._____ nicht aufrecht erhalten könnte, ist ebenfalls nicht aktenkundig. Da- mit sind keine konkreten Umstände bekannt, die der Begründung des gewöhnli- chen Aufenthaltes in der Schweiz entgegenstünden. Da die Eheleute A._____- C._____ knapp sechs Monate in D._____ lebten, als die Beistandschaft angeord- net wurde, sprechen die äusseren Umstände für einen damaligen gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk Meilen. Der mehr als drei Monate nach dem Umzug ergan- gene Beschluss des Bezirksgerichts Kitzbühel vom 18. Juli 2022, mit welchem der Beschwerdeführer 2 mit sofortiger Wirkung zum einstweiligen Erwachsenenvertre- ter für Entscheidungen über die Änderung des Wohnorts des Beschwerdefüh- rers 1 betraut wurde (act. 4/3-3), führt zu keinem anderen Ergebnis. So stellte auch das Bezirksgericht Kitzbühel in seinem neueren Entscheid vom 12. Oktober 2022 fest, international seien nun die schweizerischen Behörden für Erwachse- nenschutzmassnahmen zuständig (BR act. 16/1). Die konträre Auffassung des Beschwerdeführers 2 fusst weitgehend auf seiner unzutreffenden rechtlichen An- nahme, die Begründung gewöhnlichen Aufenthaltes erfordere die Fähigkeit zu entsprechender Willensbildung. Da eine solche jedoch nicht vorauszusetzen ist, braucht auf die eingereichten ärztlichen Gutachten, welche die fehlende Willens- fähigkeit des Beschwerdeführers 1 belegen sollen, nicht näher eingegangen zu werden.

- 11 - 3.5. Der Beschwerdeführer 2 wirft der Vorinstanz vor, sie habe nicht beachtet, dass C._____ den gewöhnlichen Aufenthalt rechtsmissbräuchlich in die Schweiz verlegt habe (u.a. act. 2 Rz 13). 3.5.1. Nach Art. 2 Abs. 2 ZGB findet der offenbare Missbrauch eines Rechtes keinen Rechtsschutz. Als allgemeiner Rechtsgrundsatz bildet das Missbrauchs- verbot Bestandteil des schweizerischen ordre public und ist von jeder Instanz von Amtes wegen anzuwenden. Die Norm dient als korrigierender "Notbehelf" für die Fälle, in denen formales Recht zu materiell krassem Unrecht führen würde und ist restriktiv anzunehmen (BGE 143 III 666 E. 4.2). Typische Fälle von Rechtsmiss- brauch sind das Fehlen eines Interesses an der Ausübung eines Rechts, die zweckwidrige Verwendung eines Rechtsinstituts, ein offensichtliches Missverhält- nis der Interessen, die rücksichtslose Ausübung eines Rechts oder eine wider- sprüchliche Haltung (BGE 143 III 279 E. 3.1 und 140 III 583 E. 3.2.4 sowie 138 III 401 E. 2.4.1; BSK-HONSELL, Art. 2 ZGB, N 34 ff.). Vorliegend fallen primär die Anwendungsfälle einer zweckwidrigen Verwendung eines Rechtsinstituts in Form einer missbräuchlichen Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und eines offensichtlichen Missverhältnisses der Interessen von C._____ und des Be- schwerdeführers 1 in Betracht. 3.5.2. Der Beschwerdeführer 1 ist weder O._____er noch Schweizer, sondern deutscher Staatsangehöriger, weshalb zunächst keine herkunftsmässige oder sprachliche Präferenz für das Verbleiben in O._____ besteht. Er lebte vor dem Wegzug aus der Schweiz im Jahr 2015 zwölf Jahre in Meilen, wo er und/oder C._____ noch immer eine Liegenschaft besitzen. Der Bezirk Meilen ist ihm nicht nur aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes, sondern auch zufolge seiner Ge- schäftstätigkeit bei der in Meilen domizilierten Unternehmung CUSTODIA AG, de- ren Alleinaktionär er nach wie vor ist (act. 2 Rz 58), bestens vertraut. Bereits die- se Anknüpfungspunkte sprechen für sachliche Gründe einer Rückkehr in den Be- zirk Meilen, welche einer rechtsmissbräuchlichen Verlegung des Aufenthaltsortes weitgehend entgegenstehen. Weiter ist nicht ersichtlich, dass die Übersiedelung in die Schweiz schüt- zenswerten Interessen des Beschwerdeführers 1 widerspräche, während diejeni-

- 12 - gen von C._____ krass bevorzugt würden. Auch wenn jeder Wechsel für den Be- schwerdeführer 1 angesichts seines Gesundheitszustands belastend sein mag, dürfte die einstige und langjährige enge Vertrautheit mit der hiesigen Umgebung, Kultur und Gesellschaft seiner Gesundheit eher förderlich, zumindest aber nicht abträglich sein. Für sein persönliches Wohlbefinden scheint aufgrund des aktuel- len Aktenstandes unabdingbar, dass er mit der ihm am meisten vertrauten Per- son, seiner Ehepartnerin, zusammenleben kann. Tiefgreifende eheliche Konflikte sind jedenfalls nicht aktenkundig. C._____ unterliegt bei der Wahl ihres gewöhnli- chen Aufenthaltsortes innerhalb der Schweiz und der EU grundsätzlich keinerlei Einschränkungen. Mit dem Umzug in die Schweiz hat sie sich entschieden, in die Nähe des früheren gemeinsamen, langjährigen Wohnorts zurückzukehren. We- sentlich fällt überdies ins Gewicht, dass in der Schweiz gleichermassen wie in O._____ garantiert bleibt, dass griffige und geeignete Schutzmassnahmen für den Beschwerdeführer 1 angeordnet werden, so dass die Ernennung einer seine Inte- ressen wahrenden Beistandsperson gewährleistet ist. Da der Entscheid des Be- zirksrats, wie nachfolgend dargelegt, aufzuheben und die Sache neu zu prüfen sein wird, ist auf die umstrittene Person des Beistands nicht näher einzugehen. Selbst wenn es C._____, wie der Beschwerdeführer 2 mutmasst, darum ging, mit dem Umzug die bisherige Schutzmassnahme zu umgehen, lässt sich ein daraus resultierender unrechtmässiger Vorteil für sie nicht erkennen. Die Angaben des Beschwerdeführers 2 zum früheren Umzug der Eheleute A._____-C._____ von O._____ nach Italien und zurück bleiben verschwommen (act. 2 Rz 13, 123, 137 und 146), weshalb auch daraus keine Erkenntnisse zu einer missbräuchlichen Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in die Schweiz gewonnen werden können. 3.6. Zusammenfassend hatte der Beschwerdeführer 1 im Zeitpunkt der Anord- nung der Beistandschaft durch die KESB Mitte September 2022 seinen gewöhnli- chen Aufenthalt in D._____, so dass die Vorinstanz die internationale Zuständig- keit der Schweizer Behörden (sowie die innerstaatliche örtliche Zuständigkeit der KESB) zu Recht bejahte. 4.

- 13 - 4.1. Die Vorinstanz sprach dem Beschwerdeführer 2 die Legitimation zur Be- schwerde im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB ab, weil ihm das nötige Nähe- verhältnis zum Beschwerdeführer 1 fehle (act. 8 S. 11 ff.). Dem widerspricht der Beschwerdeführer 2 (act. 2 Rz 7). 4.2. Ob das nötige Näheverhältnis im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB vor- liegt, kann dahingestellt bleiben. Gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB ist ein Dritter zur Beschwerde legitimiert, wenn er die Verletzung eigener Rechte geltend macht und ein rechtliches Interesse verfolgt, das durch das Erwachsenenschutz- recht geschützt werden soll (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 S. 7084). Die Geltendmachung des eigenen rechtlich ge- schützten Interesses, das wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein kann, muss mit der fraglichen Massnahme direkt zusammenhängen und hätte deshalb von der KESB berücksichtigt werden müssen (BGer 5A_135/2022 vom 4. August 2022 E. 3.1; 5A_746/2016 vom 5. April 2017 E. 2.3.3; 5A_979/2013 vom 28. März 2014 E. 4.2; vgl. BGE 137 III 67 E. 3.1). 4.3. Der Beschwerdeführer 2 wurde vom Bezirksgericht Kitzbühel mit Beschluss vom 11. September 2017 als Sachwalter des Beschwerdeführers 1 bestellt und mit diversen Aufgaben betraut (act. 4/3-2). In den folgenden Jahren übte er sein Amt intensiv aus und vertrat den Beschwerdeführer 1 in gerichtlichen Verfahren (u.a. act. 4/4-9 ff.). Für seine Dienste bezog er ein beträchtliches Honorar (vgl. KESB act. 2 S. 3). Dem mit dem angefochtenen Beschluss der KESB eingesetz- ten neuen Beistand obliegen im Wesentlichen die identischen Aufgaben, welche bis anhin der Beschwerdeführer 2 wahrnahm (BR act. 3/3). Der Beschwerdefüh- rer 2 möchte entweder sein Amt als Sachwalter weiterführen oder selber bzw. ei- ne andere geeignete Person als Beistand eingesetzt wissen. So beantragte er vor Bezirksrat neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheids mangels interna- tionaler Zuständigkeit der Schweizer Behörden subeventualiter, er oder eine an- dere geeignete Person sei als Beistand zu ernennen (BR act. 1 S. 2 und act. 2 S. 2 und u.a. Rz 188). Zudem rügte er vor Bezirksrat eine Verletzung seines An- spruchs auf rechtliches Gehör im Verfahren bei der KESB, weil er als amtierender

- 14 - Sachwalter weder zum Zwecke des Umzugs seines Schutzbefohlenen noch zur Person des einzusetzenden Beistands angehört worden sei (BR act. 1 Rz 52 ff.).

5. Zufolge des transnationalen Umzugs des Beschwerdeführers 1 ist der vom Bezirksgericht Kitzbühel eingesetzte Sachwalter in die Schweiz nicht förmlich zu entlassen, sondern die KESB kann direkt eigene Massnahmen anordnen, welche die bisherigen ersetzen (vorstehend E. II/3.3.1). Die Ernennung einer anderen Person zum Beistand kommt in ihren Auswirkungen indessen einer Entlassung des Beschwerdeführers 2 gleich (vgl. Art. 423 ZGB) und tangiert ohne weiteres seine Rechte als Sachwalter. Da es der KESB obliegt, eine geeignete und fach- kundige Beistandsperson zu ernennen, hätte sie die vorgebrachten Einwände ge- gen die Einsetzung von F._____ prüfen und den Beschwerdeführer 2 anhören müssen (Art. 400 f. ZGB). Unter diesen Umständen verfügt der Beschwerdefüh- rer 2 über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Anfechtung des Entscheids betreffend Anordnung der Beistandschaft, welches die KESB hätte berücksichti- gen müssen. Folglich sind die Voraussetzungen von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB erfüllt und der Beschwerdeführer 2 war zur Beschwerde an den Bezirksrat legiti- miert. 5.1. Der Bezirksrat trat auf die Beschwerde auch insoweit nicht ein, als diese vom Beschwerdeführer 2 als Vertreter des Beschwerdeführers 1 erhoben wurde. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, mit dem Entscheid der KESB sei die in O._____ bisher bestehende Erwachsenenschutzmassnahme ersetzt worden, womit die Berechtigung des Sachwalters zur Vertretung des Beschwerdeführers 1 weggefallen sei (act. 8 S. 11). Auch dagegen richtet sich die Beschwerde (act. 2 Rz 6). 5.2. Art. 12 HEsÜ bestimmt, dass die getroffenen Massnahmen solange in Kraft bleiben, bis die nach dem Übereinkommen zuständigen Behörden sie ändern, er- setzen oder aufheben. Wann eine bisherige Massnahme im Sinne dieser Be- stimmung als ersetzt gilt, regelt das HEsÜ nicht explizit, sondern richtet sich nach dem innerstaatlichen Recht des gemäss Art. 5 ff. HEsÜ zuständigen Staates (Art. 13 Abs. 1 i.V m. Art. 19 HEsÜ). Gemäss schweizerischem innerstaatlichem Recht entfaltet eine Entscheidung der KESB betreffend Anordnung einer Bei-

- 15 - standschaft ihre inhaltlich unabänderliche Wirkung mit dem Eintritt der materiellen Rechtskraft, mithin mit der Erledigung des letzten Rechtsmittelverfahrens. Der Bezirksrat übersieht bei seiner Argumentation, dass der angefochtene Beschluss der KESB noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist und durch die Kammer oder das Bundesgericht materiell abgeändert werden kann (vgl. Art. 450 ZGB und Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG i.V.m. Art. 95 und 107 BGG). Solange der rechtskräfti- ge Entscheid aussteht, gilt grundsätzlich weiterhin die in O._____ eingesetzte Massnahme und bleibt der Beschwerdeführer 2 berechtigt, den Beschwerdefüh- rer 1 im Verfahren der KESB zu vertreten. Der Entzug der aufschiebenden Wir- kung bewirkt dagegen die Vollstreckbarkeit des schweizerischen Entscheids, weshalb der eingesetzte Beistand sogleich die ihm übertragenen Aufgaben erfül- len darf. Der Entscheid über die Einsetzung von Dr. F._____ als Beistand des Be- schwerdeführers entfaltet damit vorzeitig seine Wirkung, steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass der Ernennungsentscheid in materielle Rechtskraft er- wächst. Ob der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung auch als Vertreter des Beschwerdeführers 1 legitimiert war, hängt mithin davon ab, wie es sich mit dem Entscheid betreffend aufschiebende Wirkung verhält. 6. 6.1. Im angefochtenen Nichteintretensentscheid des Bezirksrats vom 28. No- vember 2022 enthalten ist auch das Nichteintreten auf die vorinstanzlich erhobe- ne Beschwerde gegen den von der KESB angeordneten Entzug der aufschieben- den Wirkung. In der Beschwerde vor der Kammer äussert sich der Beschwerde- führer 2 hiezu zwar nicht mehr explizit. Dass auch dieser Entscheid als angefoch- ten gelten muss, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung indes ohne weiteres. Es drängen sich dazu die nachfolgenden Erwägungen auf: 6.2. Gemäss Bezirksrat gelte für die Anfechtung des Entzugs des Suspensivef- fekts einer Beschwerde eine Rechtsmittelfrist von 10 Tagen, weshalb die nach Ablauf dieser Frist erhobene Beschwerde verspätet sei (act. 8 S. 13). Seiner Auf- fassung kann aus nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden: Nach langjähri- ger Rechtsprechung des Bundesgerichts darf derjenigen Partei, die sich auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung verlassen hat, grundsätzlich kein Nachteil er-

- 16 - wachsen, es sei denn, sie habe die Unrichtigkeit tatsächlich gekannt oder die feh- lende Kenntnis sei ihr oder ihrem Vertreter als grobe Nachlässigkeit anzulasten. Dabei richtet sich der Sorgfaltsmassstab nach den konkreten Umständen und den Rechtskenntnissen der Prozesspartei. Das Vertrauen in die Rechtsmittelbeleh- rung der durch Anwälte vertretenen Parteien wird geschützt, wenn der Mangel nicht allein schon durch Konsultierung der massgebenden Verfahrensbestimmung ersichtlich gewesen wäre, sondern erst unter Beiziehung von Literatur und Recht- sprechung hätte festgestellt werden können (BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1 f.; zum Ganzen BGE 134 I 199 E. 1.3.1, BGE 129 II 125 E. 3.3 und BGE 117 Ia 421 E. 2a mit weiteren Hinweisen; KUKO ZPO-Sogo/NAEGELI, Art. 238 N 18 f.; BSK ZPO- STECK/BRUNNER, Art. 238 N 34; BK ZPO II-KILLIAS, Art. 238 N 29). 6.3. Die KESB belehrte in Dispositiv-Ziff. 13 ihres Beschlusses eine 30-tägige Beschwerdefrist ab Zustellung des Entscheids. In der gleichen Dispositiv-Ziffer entzog sie einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung, ohne die dafür geltende kürzere 10-tägige Beschwerdefrist zu belehren oder auf Art. 445 Abs. 3 ZGB be- treffend Rechtsmittelfrist bei vorsorglichen Massnahmen hinzuweisen (BR act. 3/2 f.). Sie vermittelte damit den Eindruck, es gelte für den Weiterzug des Entscheids einheitlich eine 30-tägige Beschwerdefrist. Die Rechtsmittelbelehrung war des- halb irreführend und es fehlte insbesondere die Belehrung der massgeblichen Frist für die Anfechtung des Entzugs der Suspensivwirkung einer Beschwerde. Dass der ausnahmsweise Entzug der aufschiebenden Wirkung im Sinne von Art. 450c ZGB eine vorsorgliche Massnahme darstellt, für deren Anfechtung die 10- tägige Frist nach Art. 445 Abs. 3 ZGB gilt, ergibt sich nicht aus dem Gesetz, son- dern zweifelsfrei erst durch Konsultierung der Gerichtspraxis. So wird beispiels- weise selbst in der Literatur die Auffassung vertreten, der Entscheid über die auf- schiebende Wirkung stelle in der Sache zwar eine vorsorgliche Massnahme dar, dennoch gelte die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 450b ZGB (KUKO ZGB- MARANTA, Art. 450c N 6). Der Beschwerdeführer 2 ist daher nach Treu und Glau- ben im Vertrauen auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung zu schützen. Die Feh- lerhaftigkeit bewirkt, dass die Rechtskraft erst mit Ablauf der fälschlicherweise be- lehrten 30-tägigen Rechtsmittelfrist eintritt (vgl. OG ZH PC210028 vom 21. Sep- tember 2021 E. 4.2). Da die Beschwerde innert dieser Frist beim Bezirksrat erho-

- 17 - ben wurde, hätte der Bezirksrat auch den Entzug des Suspensiveffekts durch die KESB materiell prüfen und sich mit den erhobenen Einwendungen auseinander- setzen müssen. Der Entscheid über den Entzug des Suspensiveffekts klärt als- dann die Frage der Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers 2 als Vertre- ter des Beschwerdeführers 1. Angesichts der Dringlichkeit, Klarheit über die Ver- tretungsberechtigung des Beschwerdeführers 2 zu schaffen, ist über den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sogleich zu befinden. 6.4. Die KESB argumentierte, es stünden wichtige dringende Handlungen betref- fend Gerichts- und Behördenverfahren sowie Liegenschaften- und Finanzverwal- tung an. Einer allfälligen Beschwerde sei somit die aufschiebende Wirkung zu entziehen (BR act. 3/3 S. 10). Dagegen brachte der Beschwerdeführer 2 in seiner Beschwerde an den Bezirksrat zusammengefasst vor, es fehle an der erforderli- chen Dringlichkeit, um der Beschwerde den Suspensiveffekt zu entziehen (BR act. 1 Rz 18 ff.). Gemäss Art. 450c ZGB hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt. Der Suspensiveffekt der Beschwerde ist nur ausnahmsweise im Einzelfall bei Gefahr in Verzug und besonderer Dringlichkeit zu entziehen (BSK ZGB II- GEISER, Art. 450c N 7). Es ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehen- den Interessen vorzunehmen (BGE 143 III 193 E. 4). Die KESB scheint bei ihrer Abwägung die einstweilige Weitergeltung der vom Bezirksgericht Kitzbühel angeordneten Erwachsenenschutzmassnahme nicht bedacht zu haben. So erläutert sie nicht, weshalb die anstehenden Handlungen vom bisherigen Sachwalter nicht vorgenommen werden können, sondern drin- gend erfordern, dass der neu eingesetzte Beistand Dr. F._____ seine Tätigkeit unverzüglich aufnimmt. Die Beistandschaft erweist sich aufgrund der beachtlichen Vermögenswerte des Beschwerdeführers 1 mit Beteiligungen an Gesellschaften im In- und Ausland sowie mit Liegenschaften in verschiedenen Ländern Europas (K._____, L._____, M._____, N._____, O._____ und Schweiz) als komplex und zeitlich aufwändig. Zudem wurden in seinem Namen diverse Rechtsstreitigkeiten in verschiedenen Ländern geführt, welche teilweise rechtskräftig erledigt sind und

- 18 - für deren Vollstreckung nun zu sorgen sein wird. Pendente Verfahren sind weiter- zuführen (u.a. act. 4/4-11 ff. act. 4/9 f.; BR act. 1 Rz 14 f.). Der Beschwerdefüh- rer 2 ist aufgrund seiner mehrjährigen Mandatsführung mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers 1 sowie den gerichtlichen Verfahren ver- traut und verfügt über die erforderlichen Kenntnisse zur Besorgung der Geschäf- te, welche sich der neue Beistand zuerst wird aneignen müssen. Dass die bishe- rige Tätigkeit des Beschwerdeführers 2 Anlass zu berechtigten Beschwerden ge- geben hätte, legt die KESB nicht dar und solches lässt sich nach summarischer Prüfung den Akten auch nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer 2 erhebt über- dies konkrete, nicht offensichtlich unbegründete Einwände gegen die Eignung von Rechtsanwalt Dr. F._____ als Beistandsperson (BR act. 1 Rz 61 ff. und act. 2 Rz 168 ff.). Da beachtliche wirtschaftliche Interessen auf dem Spiele stehen, sprechen gewichtige Gründe dafür, vor der Aufnahme der Tätigkeit des neuen Beistands dessen Eignung in einem fairen und rechtsstaatlichen Verfahren zu klä- ren. In Abwägung all dieser Interessen ist eine akute Gefährdung, welche den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde rechtfertigen würde, zu ver- neinen und der Beschwerde an den Bezirksrat ist die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen. 6.5. Der Beschwerdeführer 2 ist aufgrund des Suspensiveffekts der Beschwerde für die Dauer des Verfahrens zur Vertretung des Beschwerdeführers 1 im Umfang der ihm mit Entscheid des Bezirksgerichts Kitzbühel vom 11. September 2017 übertragenen Aufgaben berechtigt (act. 4/3-2). Danach hat er den Beschwerde- führer 1 insbesondere vor Behörden, Ämtern und Gerichten sowie gegenüber Vertragspartnern zu vertreten. Folglich war der Beschwerdeführer 2 befugt, in seinem sowie im Namen des Beschwerdeführers 1 Beschwerde an den Bezirksrat zu erheben. 7. 7.1. Zusammenfassend ist Antrag Ziff. 1 der Beschwerde abzuweisen und es ist die örtliche Zuständigkeit der KESB zum Erlass von Erwachsenenschutzmass- nahmen festzustellen. Im Weitern ist der angefochtene Entscheid vollumfänglich aufzuheben. Da der Bezirksrat die in der Beschwerde erhobenen Rügen materiell

- 19 - noch nicht beurteilt hat, ist die Sache an ihn zur Behandlung zurückzuweisen (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 ZPO). Im wieder aufzunehmenden Verfahren werden insbesondere die diversen Gutachten zum gesundheitlichen Zustand des Be- schwerdeführers 1 zu beachten und es wird darüber zu befinden sein, ob die Ver- fahrensrechte der beiden Beschwerdeführer im Verfahren bei der KESB gewahrt wurden. Insbesondere wird auch zu prüfen sein, ob Rechtsanwalt MLaw X4._____ über eine rechtsgültige Bevollmächtigung zur Vertretung des Be- schwerdeführers 1 verfügt. Die Beschwerde an den Bezirksrat hat aufschiebende Wirkung. 7.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, auf die Beschwerdean- träge Ziff. 3 und 4 betreffend Akteneinsicht in den Verfahren der Vorinstanzen und Frist für Ergänzung der Beschwerdebegründung näher einzugehen. Hinzuweisen bleibt vollständigkeitshalber, dass es sich bei der 30-tägigen Beschwerdefrist ge- mäss Art. 450b Abs. 1 ZGB um eine nicht erstreckbare gesetzliche Frist handelt (Art. 144 Abs. 1 ZPO), weshalb eine Verlängerung der Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung nicht in Betracht fiele. 8. 8.1. Bei der Errichtung einer Beistandschaft handelt es sich grundsätzlich um ei- ne Streitigkeit der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die Beschwerdeführer obsiegen überwiegend, weshalb von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwer- deverfahren vor der Kammer zu verzichten ist. 8.2. Die Beschwerdeführer verlangen eine angemessene Parteientschädigung (act. 2 Antrag Ziff. 5). Im Kanton Zürich besteht in gerichtlichen Beschwerdever- fahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kein Anspruch auf Parteientschädigung ge- genüber dem Staat (BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, Art. 107 N 11; BGE 142 III 110 E. 3.2). Die Kammer gewährt praxisgemäss eine Entschädigung in ganz besonderen Fällen, etwa bei qualifizierten Fehlern der Vorinstanz (OGer ZH PA200044 vom

10. November 2020 E. 5.1; vgl. auch BGer 5A_932/2016 vom 24. Juli 2017 E. 2.2.4). Dies ist vorliegend nicht der Fall, auch wenn sich der angefochtene Ent-

- 20 - scheid mit Bezug auf das Nichteintreten auf die Beschwerde gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung als falsch erweist. 8.3. Der Bezirksrat hat für sein Verfahren auf die Erhebung von Verfahrenskos- ten verzichtet (act. 8 Dispositiv.-Ziff. III). Zufolge der Rückweisung hat die Kam- mer über die Prozesskosten des Bezirksrats nicht zu befinden (Art. 318 Abs. 3 ZPO e contrario). Die Kostenfolgen werden vom Bezirksrat mit der neuen Ent- scheidung festzusetzen sein. 8.4. Die Söhne des Beschwerdeführers 1 waren am gegenständlichen Erwach- senenschutzverfahren bisher nicht beteiligt. Die Bevollmächtigung von Rechtsan- walt MLaw X4._____ zur Vertretung des Beschwerdeführers 1 ist zunächst vom Bezirksrat näher zu prüfen. Rechtsanwalt MLaw X4._____ reichte seine Stellung- nahme dem Bezirksrat unaufgefordert ein. Weder ihm noch den Söhnen des Be- schwerdeführers 1 ist dieser Entscheid zuzustellen. Es wird erkannt:

1. Antrag Ziffer 1 der Beschwerde wird abgewiesen und es wird festgestellt, dass die KESB Bezirk Meilen zum Erlass von Erwachsenenschutzmass- nahmen für den Beschwerdeführer 1 örtlich zuständig ist.

2. Im Übrigen wird in Gutheissung der Beschwerde der Beschluss des Bezirks- rats Meilen vom 28. November 2022 aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Der Beschwerde vom 18. Oktober 2022 an den Bezirksrat kommt aufschie- bende Wirkung zu.

4. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer 1 und 2, die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen sowie – unter Rücksendung der

- 21 - eingereichten Akten – an den Bezirksrat Meilen, unter Beilage der Doppel von act. 2 und 4/1-21, je gegen Empfangsschein.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG und im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Fabio versandt am: