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PQ220074

Aufhebung Beistandschaft

Zürich OG · 2023-03-09 · Deutsch ZH
Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Die Ehe des Beschwerdeführers und der 19 Jahre jüngeren Beschwerde- gegnerin wurde 2007 in C._____ (Iran) geschlossen, worauf die Beschwerdegeg- nerin in die Schweiz zwecks Verbleib bei ihrem Ehemann einreiste. Der Be- schwerdeführer lebte damals schon seit längerer Zeit in der Schweiz. Beide Par- teien stammen aus dem Iran. Am tt.mm.2009 brachte die damals 29-jährige Be- schwerdegegnerin den gemeinsamen Sohn D._____ auf die Welt. Ab Oktober 2013 lebten die Parteien getrennt und D._____ verblieb bei der Mutter (KESB-act. 22/4/3). Mit Entscheid vom 12. Dezember 2016 schied der Gerichtspräsident des Regio- nalgerichts Bern-Mittelland die Ehe der Parteien. D._____ wurde unter die alleini- ge elterliche Sorge der Mutter gestellt (KESB-act. 22/73). Es wurde das Besuchs- recht des Vaters geregelt und die bisher gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB bereits bestandene Besuchsrechtsbeistandschaft ausgedehnt auf eine Besuchsrechts- und Erziehungsbeistandschaft (gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB) mit den übli- chen an den Beistand erteilten Aufträgen (KESB-act. 22/73 S. 2 Dispositivziffern

E. 3 Am 28. Februar 2022 legte die Beiständin G._____, für die Berichtsperiode Dezember 2019 bis Dezember 2021 Rechenschaft ab (KESB-act. 44/1). Sie stell- te den Antrag, es sei die Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB aufzuheben. Die Besuchsrechtsbeistandschaft könne gegen den ausdrückli- chen Willen des bald 13-jährigen D._____ nicht erzwungen werden und sei daher nicht mehr indiziert. Die Eltern seien informiert, dass sie sich im Rahmen einer freiwilligen Beratung gerne weiterhin an das kjz Bülach wenden könnten (KESB- act. 44/1 S. 5 unten). Die KESB hörte im Folgenden den Vater (KESB-act. 57), D._____ (KESB-act. 59) und die Mutter (KESB-act. 60) an. Mit Entscheid vom 28. Juni 2022 hob sie die Beistandschaft auf. Begründet wurde die Aufhebung damit, die Weiterführung der bestehenden Besuchsrechtsbeistandschaft gegen den ausdrücklichen Willen des 13-jährigen D._____ erweise sich unter den konkreten Umständen als unverhältnismässig (KESB-act. 61 = BR-act. 1 S. 4. Rz 7, S. 5 Dispositivziffer 1.).

E. 4 Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid beim Bezirksrat Bülach an (BR-act. 2), welcher die Beschwerde am 2. November 2022 abwies unter hälftiger Auferlegung der Entscheidgebühr an die Parteien (BR-act. 21 S. 16, Dispositivzif- fern I. und II. = act. 3).

E. 4.1 Die Behörden beschäftigen sich seit längerer Zeit mit der Situation von D._____ und dessen Eltern, worauf bereits der Bezirksrat in Wiedergabe der Ab- folge der Ereignisse korrekt hinwies (BR-act. 3 S, 10 ff.). Die Trennung der Eltern in E._____, war sehr konfliktreich. Es gab diverse Gerichtsverhandlungen und ein langjähriges Scheidungsverfahren (KESB-act. 22/67 S. 3). Gefährdungsmeldun- gen datieren aus dem Jahre 2014 (KESB-act. 5/8). Die Gefährdungsmeldungen wurden vom Kindsvater, vom Partner der Mutter und von der Fachstelle Häusliche Gewalt erhoben. Der Kindesvater machte sich Sorgen, weil sich die Mutter nicht im gebotenen Mass um D._____ kümmere, er den Verdacht auf Misshandlung des Kindes habe und D._____ gegen ihn aufgehetzt werde (KESB-act. 5/5). Der Partner der Mutter brachte vor, dass der Kindsvater enormen psychischen Druck auf die Mutter ausübe und D._____ vom Vater manipuliert werde (KESB-act. 5/8). Die Fachstelle Häusliche Gewalt, E._____,, wiederum hielt in einem Schreiben vom 25. März 2014 fest, dass sich die Eltern von D._____ gegenseitig beschul- digten, und es bei der Umsetzung des Besuchsrechts bzw. bei der Übergabe von D._____ in dessen Anwesenheit immer wieder zu Beschimpfungen, Tätlichkeiten und Drohungen komme. Sie würden den Konflikt über den gemeinsamen Sohn austragen. Die Eltern seien nicht mehr fähig, die Situation zugunsten des Kindes zu verbessern und benötigten diesbezüglich Unterstützung (KESB-act. 5/3).

- 7 - Aufgrund dieser seit Jahren bestehenden konfliktreichen Situation besteht nach wie vor eine Sperre der Adresse der (allein sorgeberechtigten) Mutter, und die El- tern kommunizieren seit der Trennung (nur) über die Beistandsperson (KESB- act. 22/60 S. 3 unten, act. 36).

E. 4.2 Das Scheidungsgericht Regionalgericht Bern-Mittelland ordnete mit Urteil vom 12. Dezember 2016 (in drei Phasen ablaufende) unbegleitete Besuche an. Einem Bericht der Beiständin vom 8. Oktober 2018 lässt sich entnehmen, dass die Eltern sich seither in Ruhe liessen und die Besuche zum Wohle von D._____ funktionierten. Weder die Mutter noch der Vater würden sich mit Reklamationen gegen den anderen Elternteil an die Beiständin wenden. Die Eltern würden unab- hängig voneinander sagen, dass sich D._____ an den Besuchswochenenden wohl beim Vater fühle (KESB-act. 22/60 S. 3 unten). Die Nicht-Kommunikation der Eltern sei positiv zu bewerten, weil das Besuchsrecht - jedes zweite Wochenende mit zwei Übernachtungen gemäss Phase 3 des Scheidungsurteils vom 12. De- zember 2016 - funktioniere (KESB-act. 22/60 S. 4). Im Rechenschaftszwischen- bericht vom 1. April 2019 für die Zeit vom 1. Dezember 2018 bis 31. März 2019 hielt die Beiständin (erneut) fest, dass D._____ seit Juli 2018 jedes zweite Wo- chenende von Freitagabend bis Sonntagabend beim Vater verbringe und dies gemäss Angaben der Eltern gut funktioniere. D._____ habe ihr, der Beiständin, gegenüber gesagt, das Besuchsrecht finde er gut (KESB-act. 22/67 S. 5 oben). Die Mutter betonte in der Anhörung vor der KESB am 30. Mai 2018, dass bis jetzt alles gut gelaufen sei und D._____ Freude habe (KESB-act. 22/57 S. 10). Die Beiständin empfahl im genannten Bericht vom 1. April 2019 die Aufhebung der Erziehungsbeistandschaft, weil gemäss Auskunft der Eltern und des Lehrers kei- ne Entwicklungsgefährdung von D._____ erkennbar sei, nicht aber die Aufhebung der Besuchsrechtsbeistandschaft. Die letztere Kindesschutzmassnahme sei nötig, weil die Eltern nicht miteinander kommunizieren würden, und die Beiständin in un- terstützender Weise zum Gelingen der Besuche beitragen könne (KESB-act. 22/67 S. 5 unten f.). Wie bereits erwähnt (E. I./2. vorne) hob die KESB Bülach Süd im Folgenden mit Entscheid vom 10. Juli 2019 die Erziehungsbeistandschaft auf und hielt fest, dass in Aufrechterhaltung der Besuchsbeistandschaft das alter- nierende Wochenendbesuchsrecht gemäss Phase 3 des Scheidungsurteils des

- 8 - Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 12. Dezember 2016 (weiter) umgesetzt werde (KESB-act. 22/75). Die KESB Bülach Nord übernahm mit Entscheid vom

17. Dezember 2019 die Beistandschaft unverändert (KESB-act. 33; E. I./2. vorne).

E. 4.3 Im Schlussbericht der Beiständin an die KESB Bülach Süd vom 26. Februar 2020 für die Zeit vom 1. Dezember 2018 bis 31. Dezember 2019 wurde erneut festgehalten, das die vierzehntäglichen Besuche gut verlaufen würden. Neu hielt die Beiständin fest, dass der Vater mit D._____ ins Ausland reisen möchte und aus diesem Grund die Identitätskarte von D._____ wolle. Die Mutter hingegen fürchte eine Entführung von D._____ in den Iran,, weshalb sie keine Identitätskar- te mitgeben wolle. Die Mutter habe gesagt, die Ehe mit dem Kindsvater sei im Iran, noch nicht geschieden und es wäre ein Leichtes für den Vater, bei der irani- schen Botschaft einen Pass für D._____ machen zu lassen. Im Iran gehöre ein Kind ab 8 Jahren dem Vater (KESB-act. 36 S. 4). Die Beiständin schloss ihren Bericht mit dem Hinweis, die Sorge der Mutter über eine mögliche Entführung in den Iran sei ernst zu nehmen. Die rechtliche Situation im Iran müsse geklärt sein, erst dann könne über Reisen ins Ausland des Vaters mit dem Sohn entschieden werden (KESB-act. 36 S. 4; vgl. auch zu Kontakten in den Iran KESB-act. 22/57 S. 10 unten; und weiter KESB-act. 22/77, wonach Angaben der Mutter zufolge die Parteien nach islamischem Recht noch verheiratet seien und der Vater D._____ rechtmässig in den Iran verbringen könne; vgl. auch E. II./5.2. hinten).

E. 4.4 D._____ teilte der neuen (von der KESB Bülach Nord eingesetzten) Bei- ständin an den beiden Gesprächen im März 2020 und im November 2020 mit, dass er mit den Wochenenden und den Übergaben im Flughafen zufrieden sei. Es sei ihm jedoch oft langweilig beim Vater, weil er lange vor dem PC sitze und nichts mit ihm unternehme und oft schlecht über die Mutter rede. Das wolle er nicht, er wolle neutral sein. Die Beiständin konfrontierte danach den Vater mit den Ausführungen von D._____. Nach Darstellung des Vaters im Rechenschaftsbericht vom 28. Februar 2022 für die Zeit von Dezember 2019 bis 31. Dezember 2021 verdrehe D._____ Tatsa- chen und erzähle viele Lügen (KESB-act. 44/1 S. 3). D._____ wolle nichts mit ihm, dem Vater, unternehmen, auch wenn er ihn dazu auffordere. D._____ brau-

- 9 - che eine vulgäre Sprache mit vielen Schimpfwörtern. Das akzeptiere er, der Va- ter, nicht und er habe einige Male laut werden müssen. Anlässlich eines gemein- samen Gesprächs mit der Beiständin am 9. Dezember 2020 habe D._____ nach anfänglich erhobenen gegenseitigen Vorwürfen gesagt, dass er bei gewissen Themen nicht die Wahrheit gesagt habe. Vater und Sohn hätten sich dann auf gewisse Regeln geeinigt. Bis Frühling 2021 schienen die Wochenenden, so die Beiständin im Rechen- schaftsbericht weiter, besser zu verlaufen. Im Mai 2021 habe D._____ jedoch er- neut mitgeteilt, dass sein Vater schlecht über seine Mutter und seinen Stiefvater rede. Er habe mit ihm geschimpft und ihm vorgeworfen, zu wenig für die Schule zu arbeiten. Er, D._____, sei jedoch Klassenbester und brauche nicht viel Zeit für seine Hausaufgaben. D._____ teilte der Beiständin im Weiteren mit, dass er Tele- fonate hasse und er an seinem Geburtstag keine Lust gehabt habe, mit seinem Vater zu sprechen (KESB-act. 44/1 S. 3). Die Beständin schilderte im Rechenschaftsbericht vom 28. Februar 2022 den wei- teren Verlauf der Besuche und hielt fest, dass sich D._____ bis zu den Sommer- ferien 2021 habe motivieren lassen, seinen Vater regelmässig zu besuchen. Die geplante Ferienwoche beim Vater im Juli 2021 habe aber nach drei Tagen abge- brochen werden müssen. Laut dem Vater habe D._____ Bauchschmerzen vorge- täuscht, um nach Hause zurückzukehren. D._____ selbst habe diesbezüglich ge- sagt, dass es ihm sehr schlecht gegangen sei. Die Mutter habe vermutet, dass es sich um psychosomatische Beschwerden gehandelt habe. Die Eltern hätten da- raufhin die Besuchsregelung angepasst auf alle drei Wochen, anstelle von zwei Wochen. Nach den Sommerferien habe D._____ jedoch stets mehr Widerstand geleistet und habe die Besuche beim Vater verweigert. Das letzte Mal habe D._____ seinen Vater am ersten Wochenende im September 2021 besucht. Der Vater bestätigte im Gespräch bei der KESB am 13. Mai 2022, dass er D._____ im Oktober 2021 das letzte Mal gesehen habe (KESB-act. 57 S. 2). Am 15. Novem- ber 2021 verlangte D._____, wie bereits erwähnt (E. II./2. vorne), das Gespräch mit der Beiständin und erklärte, dass er seinen Vater nicht mehr besuchen werde und derzeit keinen Kontakt mehr zu ihm wolle (KESB-act. 44/1 S. 3, S. 5, act. 42).

- 10 -

E. 5 Gegen den Entscheid des Bezirksrates beschwert sich der Beschwerdefüh- rer mit Eingabe vom 4. Dezember 2022 (Datum Poststempel 5. Dezember 2022; act. 2) fristgerecht bei der II. Zivilkammer (BR-act. 21; unter Berücksichtigung des Fristenablaufs am Wochenende [Art. 142 Abs. 3 ZPO]). Es wurden die Akten des Bezirksrates (BR-act. 1-21) und die Akten der KESB (act. 1-72) beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt (act. 5). Der Prozess ist spruchreif.

- 4 - II.

1. Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerdeschrift keine expliziten An- träge zur Streitsache (Aufhebung der Beistandschaft) (act. 2 S. 1). Und gemäss Rechenschaftsbericht vom 28. Februar 2022 soll auch nach Meinung des Be- schwerdeführers D._____ nicht gezwungen werden, die Besuche wahrzunehmen (KESB-act. 44/1 S. 5, act. 42 unten). Aus der Begründung in der Beschwerde- schrift ergibt sich aber dazu, dass er die Umsetzung des im Scheidungsurteil vom

12. Dezember 2016 festgesetzten Kontaktrechts will und die Beiständin im Übri- gen weiter zu prüfen habe, ob die Mutter und deren Lebenspartner D._____ kindswohlgefährdenden Einflüssen aussetzen würden (act. 2 S. 1 und S. 2). Der Beschwerdeführer zweifelt daran, dass der Wunsch von D._____, seinen Vater nicht mehr treffen zu wollen, authentisch sei. Er sieht hinter diesem (angeblichen) Wunsch von D._____ die Aufhetzung durch die Mutter (act. 2 S. 2). D._____ habe ja einmal zugegeben, dass er nicht die Wahrheit gesagt habe. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind so zu verstehen, dass sie sich gegen die von der Vorinstanz aufgehobene Beistandschaft richten, die die Sicherstellung der Durch- führung des Besuchsrechts zum Inhalt hat (vgl. auch KESB-act. 57 S. 3 unten f.). Der Beschwerdeführer äusserte bei der Anhörung durch die KESB, dass es mehr Klärungsgespräche brauche und die Beiständin neutral sein müsse und allen ge- holfen sei, wenn die Beistandschaft aufrechterhalten bliebe (KESB-act. 57 S. 4). Die Beiständin soll demnach (weiterhin) auf funktionierende Besuche hinarbeiten. Die Voraussetzungen an die Begründung einer Laienbeschwerde sind erfüllt. Es ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. D._____ ging am 15. November 2021 auf die Beiständin zu und verlangte ein Gespräch. Er erklärte der Beiständin an diesem Gespräch, dass er seinen Va- ter nicht mehr besuchen werde (KESB-act. 42). D._____ äusserte diesen Wunsch am 31. Mai 2022 auch gegenüber der KESB (KESB-act. 59). D._____ begründet seinen Wunsch damit, dass der Vater ihn anschreie, seine Mutter und deren Part- ner verunglimpfe und er, D._____, seit Jahren nicht mehr in den Iran, zu seiner von ihm vermissten Verwandtschaft reisen könne, weil sein Vater dort das Sorge- recht für ihn habe (KESB-act, 42, act. 59 S. 3).

- 5 -

3. Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch auf angemessenen per- sönlichen Verkehr zwischen dem nicht obhutsberechtigten Elternteil und dem Kind kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet wird, wenn ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich dieser nicht ernsthaft um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe vorlie- gen. Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinn liegt dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (BGer 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.3. mit weiteren Hin- weisen). Was die Weigerung des Kindes anbelangt, so kann diese mit einer der drei in Art. 274 Abs. 2 ZGB aufgeführten Fallkonstellationen zusammenhängen oder aber gegebenenfalls selbständig unter die "anderen wichtigen Gründen" subsu- miert werden. Wünsche älterer Kinder und Jugendlicher sind materiellrechtlich relevant (immer noch grundlegend: BGE 122 III 401, E. 3.). Das Bundesgericht geht davon aus, dass Kinder grundsätzlich ab dem elften bis dreizehnten Altersjahr fähig sind, über die anstehenden Entscheidungen einen eigenen Willen zu bilden, d.h. ur- teilsfähig sind. So hielt das Bundesgericht in neueren Entscheiden in Bezug auf den Kindeswillen fest, dass bereits bei einem 11 ½-Jährigen angesichts des fort- geschrittenen Alters seinem konstant geäusserten Willen eine relativ grosse Be- achtung zu schenken ist, auch wenn dem Kind selbstverständlich kein eigentli- ches Bestimmungsrecht zukomme, bei welchem Elternteil es zukünftig leben möchte (vgl. BGer, 5A_1013/2018 vom 1. Februar 2019, E. 5; bestätigt für einen 14-Jährigen in BGer 5A_558/2021 vom 29. Juli 2021 E. 3., wobei die Alterslimite nicht schematisch anzuwenden sei: BGer 5C.149/2006 E. 1.2.). Das Kind hat aber keine "exklusive Besuchsregelungskompetenz" zur konkreten Ausgestaltung des Kontaktes (und ist daher auch nicht prozessfähig: BGer 5A_796/2019 vom

18. März 2020 E. 2.2.), andernfalls würde der Kindeswille mit dem Kindeswohl gleichgesetzt, obwohl sich die beiden Elemente durchaus widersprechen können.

- 6 - Ist das Kind aber in einem Alter, in welchem es für die Streitfragen als urteilsfähig anzusehen ist, rückt ein konstant und nachdrücklich geäusserter Wille in den Vor- dergrund und seinen Wünschen ist - soweit als möglich und mit dem Kindeswohl vereinbar - zu entsprechen (BGer 5A_350/2009 vom 8. Juli 2009 E. 3.2., BGer 5A 719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.4. mit weiteren Hinweisen). Oberste Richt- schnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist immer das Kindes- wohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist. Es korreliert, dass die auf der Grundlage von Art. 307 ZGB angeordnete Massnah- men immer das Kindswohl im Auge zu behalten haben. Die Kindesschutzmass- nahme ist (nur dann) aufrechtzuerhalten, wenn deren Zweck, die Umsetzung und Durchführung, im wohlverstandenen Interesse von D._____ liegt.

E. 5.1 D._____ hat sich dezidiert gegen Besuche beim Vater ausgesprochen. Auch der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht, er führt die Haltung von D._____ aber auf den Einfluss der Mutter zurück (act. 2 S. 2). Nachdem D._____ seinen Vater aber während mehrerer Jahren besucht hat und beide Eltern(teile) diesen Kontakt unterstützt und als gut funktionierend bezeichnet haben, was sich nicht zuletzt auch durch die explizite Befürwortung der Besuchsrechtsbeistandschaft durch die Eltern gezeigt hat (bspw. KESB-act. 25 S. 3 unten), kann die Aussage von D._____ nicht als indoktriniert abgetan werden. Dass seine Ablehnung gegenüber Besuchen beim Vater seinem eigenen Willen entspricht, erscheint nicht zweifel- haft. Zu welchem Anteil es eigene Erfahrungen sind, die zu dieser Haltung führ- ten, ob und inwieweit er von der Mutter beeinflusst ist, oder ob die Haltung das Ergebnis eines Loyalitätskonfliktes ist, dem er durch Kontaktverweigerung aus- weichen will, was die Beiständin im Bericht vom 28. Februar 2022 als eine Mög- lichkeit vermutet (KESB-act. 44/1 S. 5), bleibt offen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Behauptung, die Haltung von D._____ entspreche nicht seinem ei- genen Willen, vermag jedenfalls nicht zu überzeugen.

E. 5.2 Aus dem Anhörungsprotokoll ergibt sich, dass die negativen Gefühle und die fehlende Bereitschaft von D._____ zu Besuchen beim Vater darin gründen, dass D._____ durch die Verhaltensweisen des Beschwerdeführers und dessen anhal- tenden negativen Äusserungen über die Mutter und den Stiefvater stark belastet ist. D._____ hat auch Angst, dass Besuche im Iran bei seiner Verwandtschaft da- zu führen könnten, dass er in jenem Land zurückbehalten würde (KESB-act. 59 S. 3), was seinem Sicherheitsgefühl beim Vater abträglich ist. Der Vater bestätigte, dass er im Iran das alleinige Sorgerecht für D._____ habe (KESB-act. 57 S. 3, act. 22/77). Er habe aber nie beabsichtigt, mit D._____ in den Iran oder sonst an einen Ort weit weg von der Schweiz zu reisen (act. 2 S. 1). Es ist jedenfalls nach- vollziehbar, dass diese Ausgangslage D._____ in Bezug auf denkbare Vorhaben seines Vaters verunsichert (vgl. KESB-act. 42, act. 44/2). Die Anhörung des Vaters durch die KESB am 13. Mai 2022 ergibt etwas Auf- schluss über die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer die Beschwerdegeg- nerin und deren Partner sieht. Er bezeichnete den Stiefvater als einen "Puffbe-

- 11 - treiber" und einen Betrüger, er habe Belege dafür. Die anderen hätten es vermas- selt, er müsse D._____ beschützen, das sei seine Aufgabe als Vater, er kämpfe bereits seit acht bis neun Jahre dafür (KESB-act. 57 S. 5). Der Beschwerdeführer verunglimpft auch heute noch und wie bereits mit Aktennotiz der KESB Bülach Süd im 2014 festgehalten die Beschwerdegegnerin bzw. deren Partner (vgl. KESB-act. 58/4). Einer Email Nachricht der Beiständin vom 25. November 2020 an den Beschwerdeführer ist zu entnehmen, dass laut D._____ in seinem Beisein der Vater zusammen mit Bekannten die Mutter schlecht gemacht habe, sie sei ei- ne Betrügerin und eine Lügnerin, und ihr Partner verkaufe Frauen (BR-act. 7/2). Im März 2015 meldete der Vater der KESB, der Lebenspartner der Mutter und de- ren Umfeld gefährde D._____, eine Rechnung des Bordellbesuchs des Lebens- partners der Mutter würde auf dem Tisch der Wohnung des Paares liegen (KESB- act. 22/14). Die während Jahren erhobenen Vorwürfe legen eingeschliffenes Ge- dankengut dar. Der Beschwerdeführer scheint nicht fähig zu sein, eine neue Sicht auf die (Trennungs-)Situation zu gewinnen. Entgegen der Darstellung des Be- schwerdeführers (act. 2 S. 2) nahmen sowohl die KESB Bülach Süd wie auch die KESB Bülach Nord bzw. die von ihnen eingesetzten Beiständinnen die ihnen auf- getragenen Aufgaben ernst, bemühten sich um die Erfassung der Lebensumstän- de von D._____ und setzten das vom Scheidungsgericht angeordnete Besuchs- recht (während mehrerer Jahre) um. Es gelang, die Kontakte von anfänglich be- gleiteten Besuchen zu vierzehntäglichen Besuchen mit Übernachtungen und auch Ferien beim Vater auszudehnen. Eine Gefährdung von D._____ durch die Mutter bzw. deren Partner konnte von keiner der Beistandspersonen festgestellt werden, im Gegenteil, wurde die Erziehungsbeistandschaft, wie bereits erwähnt (E. I./2. und II./4.2.), wegen fehlendem Handlungsbedarf aufgehoben. Die nicht mehr of- fene und negativ befrachtete Sicht des Vaters auf die (erweiterte) Familie bzw. die (neuen) Mitglieder der Familie hat nicht abgenommen, was zwar einem Besuchs- recht zwischen Vater und Sohn nicht grundsätzlich entgegensteht, die Belas- tungssituation für D._____ aber offensichtlich macht. Das Bestreben, mit den Be- suchen eine Orientierungsmöglichkeit an einer väterlichen Identifikationsfigur zu bieten, was für die Entwicklung von D._____ eigentlich wichtig wäre, erscheint un- ter den gegebenen Umständen als schwierig. D._____ erträgt eigenen Angaben

- 12 - im Bericht der Beständin vom 28. Februar 2022 zufolge die ständige Kritik und das Anschreien seines Vaters nicht mehr, er kann die Herabsetzung seines Um- felds, seiner Mutter und deren Partner nicht mehr hören (KESB-act. 44/1 S. 5). D._____ hat offenbar bei gewissen Themen nicht die Wahrheit gesagt (act. 4/2; E. II./4.4. vorne). Es ist aufgrund der Akten nicht klar, in welchen Themen welche Unwahrheiten gesagt worden sind. Es fragt sich, welche Motivation mit der Erzäh- lung von Unwahrheiten verbunden ist, bspw. ob D._____ damit Konflikten aus dem Weg gehen wollte oder ob er sich nicht ernst genommen oder in die Enge getrieben fühlte. Die Beiständin hielt im Wissen um diese Unzulänglichkeit fest, dass D._____ offensichtlich unter einem hohen Leidensdruck stehe. Als sie (die Beiständin) D._____ einen Unterbruch der Besuche vorgeschlagen habe, habe er sehr erleichtert gewirkt und sei dankbar gewesen (KESB-act. 42, act. 44/1).

E. 5.3 Die ablehnende Willensäusserung von D._____ zeichnet sich durch Kon- stanz aus. Dies wurde bereits mit der Darlegung der Aussagen von D._____ wie- dergegeben und den geschilderten Bemühungen der Beiständin um Durchführung der Besuche beim Vater seit Herbst 2021 (KESB-act. 42, act. 59, act. 44/1-2; E. II./4.4. vorne). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass D._____ auch ge- genüber der Maltherapeutin gemäss deren Bericht vom 24. August 2022 sagte, dass er aktuell keinen Kontakt zum Vater wünsche und zu verstehen gegeben habe, dass ihn die Situation mit seinem Vater sehr belaste (BR-act. 7/1). Es trifft allerdings zu, wie der Beschwerdeführer ausführt (act. 2 S. 2), dass die Malthera- peutin von der Mutter ausgewählt worden war, weshalb ihre, der Therapeutin, Darstellung mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen ist. Die Maltherapeutin H._____ wurde von der Mutter für D._____ aufgesucht, weil D._____ gesagt ha- be, er würde davonrennen, wenn man ihn gegen seinen Willen zum Vater bringen würde (KESB-act. 44/1 S. 4). Da es gemäss Mutter D._____ schwerfallen würde, über eine Gefühle zu seinem Vater und die Situation zu sprechen, habe sie einen Therapieplatz gesucht. Nachdem es aber bei allen Kinderpsychologen lange War- telisten gegeben habe, habe sie D._____ für eine Maltherapie angemeldet. Von Februar bis Juli 2022 besuchte dann D._____ vierzehntäglich die Malstunden bei H._____ (BR-act. 7/1). Wie bereits erwähnt, rückt bei älteren Kindern ein konstant und nachdrücklich geäusserter Wille in den Vordergrund. Die Begründung für die

- 13 - Ablehnung, wonach der Vater die Gegebenheiten nicht akzeptiere und es immer wieder zu Ausfälligkeiten gegenüber D._____ und nahen Familienmitgliedern komme, macht deutlich, dass D._____ Ohnmachtsgefühle hat und darunter leidet. Die Kontaktverweigerung erscheint für ihn als (einzige) Möglichkeit, dieser Belas- tungssituation auszuweichen.

E. 5.4 Zu berücksichtigen sind im Weiteren die Vollzugsprobleme einer Besuchs- regelung, welche nach den Erwägungen des Bundesgerichts bei der Festsetzung des persönlichen Verkehrs bis zu einem gewissen Grad Eingang finden können (BGer 5A 719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.5. mit weiterem Hinweis). Es ist unbestritten, dass D._____ seinen Vater seit Oktober 2021 nicht mehr gesehen hat und seither die Abwehrhaltung aufrecht erhält. Weitere Bemühungen der Bei- ständin zur Umsetzung der Besuche blieben aller Wahrscheinlichkeit nach erfolg- los. Besuche könnten nur zwangsweise und gegen den erheblichen Widerstand von D._____ durchgesetzt werden. Die Belastungssituation für D._____ würde dadurch weiter erhöht und erscheint nicht zumutbar. Wenn die drohende fehlende Vollstreckbarkeit einer Besuchsrechtsregelung für die Frage der Festlegung eines Besuchsrechts auch nicht entscheidend sein kann, so ist dieser Umstand in ei- nem Fall wie dem vorliegenden dennoch beachtlich. D._____ besuchte während mehrerer Jahre den Vater und hat sich alles andere als dem Kontakt widersetzt. Nun scheint er die Balance nicht mehr halten zu können.

E. 5.5 Zusammenfassend ist nicht zu beurteilen, welche verschiedene Einflussfak- toren zu welchem Anteil zur heutigen Situation geführt haben. Es liegt aber nicht ein Fall vor, in welchem sich ein Elternteil der behördlich angeordneten Kinderbe- treuungsregelung widersetzt bzw. das Kind aktiv gegen den Kontakt mit dem an- deren Elternteil beeinflusst und darum Kindesschutzmassnahmen anzuordnen gewesen wären. Der Bezirksrat hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Mut- ter die Besuche immer mitgetragen und sie den Kontakt zwischen D._____ und dem Vater unterstützt habe; wäre dies nicht der Fall gewesen, wäre es viel früher zu Schwierigkeiten (d.h. Kontaktabbrüchen) gekommen (act. 3 S. 15, E. 3.4.2.). Die KESB bemühte sich während Jahren ernsthaft um die Förderung des Kon- takts zwischen Vater und Sohn. Die Kindesschutzmassnahme der Besuchs-

- 14 - rechtsbeistandschaft diente dazu, die Barriere in der Kommunikation der Eltern zu überbrücken. Es steht fest, dass der 14-jährige D._____ Kontakte mit seinem Va- ter seit Oktober 2021 konstant ablehnt und er sich insbesondere gegen die von aussen auferlegte Verpflichtung wehrt, solche Kontakte zu pflegen. Es ist davon auszugehen, dass sich die vom Vater seit Jahren vertretene und auch in abfälliger Weise kundgetane Sicht, wonach D._____ durch das Umfeld der Mutter gefährdet sei, in einer erheblichen Belastungssituation für D._____ niedergeschlagen hat. Dies hat zur nachhaltigen Verunsicherung von D._____ gegenüber seinem Vater geführt. Die Aufrechterhaltung der Besuchsrechtsbeistandschaft, welche die Um- setzung der Besuche zum Inhalt hat, bedeutete für D._____ eine Aufrechterhal- tung der ständigen Konfrontation mit dem Unvermögen des Vaters, die (neuen) Realitäten anzuerkennen. Angesichts des konstant und nachdrücklich geäusser- ten Willens des 14-jährigen Jugendlichen sowie auch der bisherigen und künftig noch vermehrt zu erwartenden Umsetzungsschwierigkeiten ist es geboten, die mit Entscheid vom 6. November 2014 des Regionalgerichts Bern-Mittelland errichte- te, mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Süd vom

E. 10 Juli 2019 weitergeführte und mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Bülach Nord vom 17. Dezember 2019 übernommene Besuchs- rechtsbeistandschaft aufzuheben. Der Entscheid des Bezirksrats ist zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Massgebend ist das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falles. Die Gebühr beträgt zwischen Fr. 300.-- und Fr. 13'000.-- (§ 5 in Verbindung mit § 12 der Gerichtsgebührenverordnung vom 8. September 2010). Vorliegend rechtfertigt sich mit Rücksicht auf den Aufwand für die Bearbeitung eine Gebühr von Fr. 800.--. Eine Entschädigung ist ausgangsgemäss keine zuzusprechen.

- 15 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord vom 28. Juni 2022, mit welchem die mit Entscheid vom 6. November 2014 des Regionalgerichts Bern-Mittelland nach Art. 308 Abs. 2 für D._____, ge- boren tt.mm.2009, errichtete und von der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Bülach Nord mit Entscheid vom 17. Dezember 2019 übernommene und weitergeführte Besuchsrechtsbeistandschaft aufgehoben wurde, wird bestätigt.
  2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Beschwerde- führer auferlegt.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, die Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde Bülach Nord, sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Bülach, je gegen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 16 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bohli Roth versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ220074-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth Urteil vom 9. März 2023 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen B._____, Beschwerdegegnerin betreffend Aufhebung Beistandschaft Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Bülach vom 2. November 2022; VO.2022.34 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Die Ehe des Beschwerdeführers und der 19 Jahre jüngeren Beschwerde- gegnerin wurde 2007 in C._____ (Iran) geschlossen, worauf die Beschwerdegeg- nerin in die Schweiz zwecks Verbleib bei ihrem Ehemann einreiste. Der Be- schwerdeführer lebte damals schon seit längerer Zeit in der Schweiz. Beide Par- teien stammen aus dem Iran. Am tt.mm.2009 brachte die damals 29-jährige Be- schwerdegegnerin den gemeinsamen Sohn D._____ auf die Welt. Ab Oktober 2013 lebten die Parteien getrennt und D._____ verblieb bei der Mutter (KESB-act. 22/4/3). Mit Entscheid vom 12. Dezember 2016 schied der Gerichtspräsident des Regio- nalgerichts Bern-Mittelland die Ehe der Parteien. D._____ wurde unter die alleini- ge elterliche Sorge der Mutter gestellt (KESB-act. 22/73). Es wurde das Besuchs- recht des Vaters geregelt und die bisher gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB bereits bestandene Besuchsrechtsbeistandschaft ausgedehnt auf eine Besuchsrechts- und Erziehungsbeistandschaft (gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB) mit den übli- chen an den Beistand erteilten Aufträgen (KESB-act. 22/73 S. 2 Dispositivziffern

3. und 4.; KESB-act. 22/12 S. 3 Dispositivziffer 2. und 3.). Zuständig für die Kin- desschutzmassnahme war die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Kreis Bülach Süd, weil die Beschwerdegegnerin nach der Trennung weg von E._____ in diesen Zuständigkeitsbereich umgezogen war. Der Beschwerdeführer lebt nach wie vor in E._____.

2. Die KESB Kreis Bülach Süd hob mit Entscheid vom 10. Juli 2019 die Erzie- hungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB auf, weil keine Entwicklungsge- fährdung von D._____ mehr vorhanden zu sein schien (KESB-act. 22/27 S. 4 un- ten), erkannte im Weiteren, dass die Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB für D._____ weiterzuführen sei und erteilte der Beiständin, F._____ c/o kjz Kloten, Aufträge im Zusammenhang mit der Durchführung und Überwachung des Kontak- tes zwischen Vater und Sohn (KESB-act. 22/75 S. 3 Dispositivziffer 7.). Aufgrund des Wohnsitzwechsels der Mutter (mit D._____) im März 2018 ersuchte die KESB

- 3 - Bülach Süd die neu zuständige KESB Bülach Nord um Übertragung der Kindes- schutzmassnahme (KESB 22/47). Die KESB Kreis Bülach Nord übernahm die Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB mit Entscheid vom 17. Dezember 2019 per 1. Januar 2020 zur Weiterführung (KESB-act. 33) und hielt die Aufgabenbe- reiche der neu mandatierten Beiständin G._____, c/o kjz Bülach, fest (KESB-act. 33 S. 2 Dispositivziffer 2.).

3. Am 28. Februar 2022 legte die Beiständin G._____, für die Berichtsperiode Dezember 2019 bis Dezember 2021 Rechenschaft ab (KESB-act. 44/1). Sie stell- te den Antrag, es sei die Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB aufzuheben. Die Besuchsrechtsbeistandschaft könne gegen den ausdrückli- chen Willen des bald 13-jährigen D._____ nicht erzwungen werden und sei daher nicht mehr indiziert. Die Eltern seien informiert, dass sie sich im Rahmen einer freiwilligen Beratung gerne weiterhin an das kjz Bülach wenden könnten (KESB- act. 44/1 S. 5 unten). Die KESB hörte im Folgenden den Vater (KESB-act. 57), D._____ (KESB-act. 59) und die Mutter (KESB-act. 60) an. Mit Entscheid vom 28. Juni 2022 hob sie die Beistandschaft auf. Begründet wurde die Aufhebung damit, die Weiterführung der bestehenden Besuchsrechtsbeistandschaft gegen den ausdrücklichen Willen des 13-jährigen D._____ erweise sich unter den konkreten Umständen als unverhältnismässig (KESB-act. 61 = BR-act. 1 S. 4. Rz 7, S. 5 Dispositivziffer 1.).

4. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid beim Bezirksrat Bülach an (BR-act. 2), welcher die Beschwerde am 2. November 2022 abwies unter hälftiger Auferlegung der Entscheidgebühr an die Parteien (BR-act. 21 S. 16, Dispositivzif- fern I. und II. = act. 3).

5. Gegen den Entscheid des Bezirksrates beschwert sich der Beschwerdefüh- rer mit Eingabe vom 4. Dezember 2022 (Datum Poststempel 5. Dezember 2022; act. 2) fristgerecht bei der II. Zivilkammer (BR-act. 21; unter Berücksichtigung des Fristenablaufs am Wochenende [Art. 142 Abs. 3 ZPO]). Es wurden die Akten des Bezirksrates (BR-act. 1-21) und die Akten der KESB (act. 1-72) beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt (act. 5). Der Prozess ist spruchreif.

- 4 - II.

1. Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerdeschrift keine expliziten An- träge zur Streitsache (Aufhebung der Beistandschaft) (act. 2 S. 1). Und gemäss Rechenschaftsbericht vom 28. Februar 2022 soll auch nach Meinung des Be- schwerdeführers D._____ nicht gezwungen werden, die Besuche wahrzunehmen (KESB-act. 44/1 S. 5, act. 42 unten). Aus der Begründung in der Beschwerde- schrift ergibt sich aber dazu, dass er die Umsetzung des im Scheidungsurteil vom

12. Dezember 2016 festgesetzten Kontaktrechts will und die Beiständin im Übri- gen weiter zu prüfen habe, ob die Mutter und deren Lebenspartner D._____ kindswohlgefährdenden Einflüssen aussetzen würden (act. 2 S. 1 und S. 2). Der Beschwerdeführer zweifelt daran, dass der Wunsch von D._____, seinen Vater nicht mehr treffen zu wollen, authentisch sei. Er sieht hinter diesem (angeblichen) Wunsch von D._____ die Aufhetzung durch die Mutter (act. 2 S. 2). D._____ habe ja einmal zugegeben, dass er nicht die Wahrheit gesagt habe. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind so zu verstehen, dass sie sich gegen die von der Vorinstanz aufgehobene Beistandschaft richten, die die Sicherstellung der Durch- führung des Besuchsrechts zum Inhalt hat (vgl. auch KESB-act. 57 S. 3 unten f.). Der Beschwerdeführer äusserte bei der Anhörung durch die KESB, dass es mehr Klärungsgespräche brauche und die Beiständin neutral sein müsse und allen ge- holfen sei, wenn die Beistandschaft aufrechterhalten bliebe (KESB-act. 57 S. 4). Die Beiständin soll demnach (weiterhin) auf funktionierende Besuche hinarbeiten. Die Voraussetzungen an die Begründung einer Laienbeschwerde sind erfüllt. Es ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. D._____ ging am 15. November 2021 auf die Beiständin zu und verlangte ein Gespräch. Er erklärte der Beiständin an diesem Gespräch, dass er seinen Va- ter nicht mehr besuchen werde (KESB-act. 42). D._____ äusserte diesen Wunsch am 31. Mai 2022 auch gegenüber der KESB (KESB-act. 59). D._____ begründet seinen Wunsch damit, dass der Vater ihn anschreie, seine Mutter und deren Part- ner verunglimpfe und er, D._____, seit Jahren nicht mehr in den Iran, zu seiner von ihm vermissten Verwandtschaft reisen könne, weil sein Vater dort das Sorge- recht für ihn habe (KESB-act, 42, act. 59 S. 3).

- 5 -

3. Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch auf angemessenen per- sönlichen Verkehr zwischen dem nicht obhutsberechtigten Elternteil und dem Kind kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet wird, wenn ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich dieser nicht ernsthaft um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe vorlie- gen. Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinn liegt dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (BGer 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.3. mit weiteren Hin- weisen). Was die Weigerung des Kindes anbelangt, so kann diese mit einer der drei in Art. 274 Abs. 2 ZGB aufgeführten Fallkonstellationen zusammenhängen oder aber gegebenenfalls selbständig unter die "anderen wichtigen Gründen" subsu- miert werden. Wünsche älterer Kinder und Jugendlicher sind materiellrechtlich relevant (immer noch grundlegend: BGE 122 III 401, E. 3.). Das Bundesgericht geht davon aus, dass Kinder grundsätzlich ab dem elften bis dreizehnten Altersjahr fähig sind, über die anstehenden Entscheidungen einen eigenen Willen zu bilden, d.h. ur- teilsfähig sind. So hielt das Bundesgericht in neueren Entscheiden in Bezug auf den Kindeswillen fest, dass bereits bei einem 11 ½-Jährigen angesichts des fort- geschrittenen Alters seinem konstant geäusserten Willen eine relativ grosse Be- achtung zu schenken ist, auch wenn dem Kind selbstverständlich kein eigentli- ches Bestimmungsrecht zukomme, bei welchem Elternteil es zukünftig leben möchte (vgl. BGer, 5A_1013/2018 vom 1. Februar 2019, E. 5; bestätigt für einen 14-Jährigen in BGer 5A_558/2021 vom 29. Juli 2021 E. 3., wobei die Alterslimite nicht schematisch anzuwenden sei: BGer 5C.149/2006 E. 1.2.). Das Kind hat aber keine "exklusive Besuchsregelungskompetenz" zur konkreten Ausgestaltung des Kontaktes (und ist daher auch nicht prozessfähig: BGer 5A_796/2019 vom

18. März 2020 E. 2.2.), andernfalls würde der Kindeswille mit dem Kindeswohl gleichgesetzt, obwohl sich die beiden Elemente durchaus widersprechen können.

- 6 - Ist das Kind aber in einem Alter, in welchem es für die Streitfragen als urteilsfähig anzusehen ist, rückt ein konstant und nachdrücklich geäusserter Wille in den Vor- dergrund und seinen Wünschen ist - soweit als möglich und mit dem Kindeswohl vereinbar - zu entsprechen (BGer 5A_350/2009 vom 8. Juli 2009 E. 3.2., BGer 5A 719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.4. mit weiteren Hinweisen). Oberste Richt- schnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist immer das Kindes- wohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist. Es korreliert, dass die auf der Grundlage von Art. 307 ZGB angeordnete Massnah- men immer das Kindswohl im Auge zu behalten haben. Die Kindesschutzmass- nahme ist (nur dann) aufrechtzuerhalten, wenn deren Zweck, die Umsetzung und Durchführung, im wohlverstandenen Interesse von D._____ liegt. 4.1. Die Behörden beschäftigen sich seit längerer Zeit mit der Situation von D._____ und dessen Eltern, worauf bereits der Bezirksrat in Wiedergabe der Ab- folge der Ereignisse korrekt hinwies (BR-act. 3 S, 10 ff.). Die Trennung der Eltern in E._____, war sehr konfliktreich. Es gab diverse Gerichtsverhandlungen und ein langjähriges Scheidungsverfahren (KESB-act. 22/67 S. 3). Gefährdungsmeldun- gen datieren aus dem Jahre 2014 (KESB-act. 5/8). Die Gefährdungsmeldungen wurden vom Kindsvater, vom Partner der Mutter und von der Fachstelle Häusliche Gewalt erhoben. Der Kindesvater machte sich Sorgen, weil sich die Mutter nicht im gebotenen Mass um D._____ kümmere, er den Verdacht auf Misshandlung des Kindes habe und D._____ gegen ihn aufgehetzt werde (KESB-act. 5/5). Der Partner der Mutter brachte vor, dass der Kindsvater enormen psychischen Druck auf die Mutter ausübe und D._____ vom Vater manipuliert werde (KESB-act. 5/8). Die Fachstelle Häusliche Gewalt, E._____,, wiederum hielt in einem Schreiben vom 25. März 2014 fest, dass sich die Eltern von D._____ gegenseitig beschul- digten, und es bei der Umsetzung des Besuchsrechts bzw. bei der Übergabe von D._____ in dessen Anwesenheit immer wieder zu Beschimpfungen, Tätlichkeiten und Drohungen komme. Sie würden den Konflikt über den gemeinsamen Sohn austragen. Die Eltern seien nicht mehr fähig, die Situation zugunsten des Kindes zu verbessern und benötigten diesbezüglich Unterstützung (KESB-act. 5/3).

- 7 - Aufgrund dieser seit Jahren bestehenden konfliktreichen Situation besteht nach wie vor eine Sperre der Adresse der (allein sorgeberechtigten) Mutter, und die El- tern kommunizieren seit der Trennung (nur) über die Beistandsperson (KESB- act. 22/60 S. 3 unten, act. 36). 4.2. Das Scheidungsgericht Regionalgericht Bern-Mittelland ordnete mit Urteil vom 12. Dezember 2016 (in drei Phasen ablaufende) unbegleitete Besuche an. Einem Bericht der Beiständin vom 8. Oktober 2018 lässt sich entnehmen, dass die Eltern sich seither in Ruhe liessen und die Besuche zum Wohle von D._____ funktionierten. Weder die Mutter noch der Vater würden sich mit Reklamationen gegen den anderen Elternteil an die Beiständin wenden. Die Eltern würden unab- hängig voneinander sagen, dass sich D._____ an den Besuchswochenenden wohl beim Vater fühle (KESB-act. 22/60 S. 3 unten). Die Nicht-Kommunikation der Eltern sei positiv zu bewerten, weil das Besuchsrecht - jedes zweite Wochenende mit zwei Übernachtungen gemäss Phase 3 des Scheidungsurteils vom 12. De- zember 2016 - funktioniere (KESB-act. 22/60 S. 4). Im Rechenschaftszwischen- bericht vom 1. April 2019 für die Zeit vom 1. Dezember 2018 bis 31. März 2019 hielt die Beiständin (erneut) fest, dass D._____ seit Juli 2018 jedes zweite Wo- chenende von Freitagabend bis Sonntagabend beim Vater verbringe und dies gemäss Angaben der Eltern gut funktioniere. D._____ habe ihr, der Beiständin, gegenüber gesagt, das Besuchsrecht finde er gut (KESB-act. 22/67 S. 5 oben). Die Mutter betonte in der Anhörung vor der KESB am 30. Mai 2018, dass bis jetzt alles gut gelaufen sei und D._____ Freude habe (KESB-act. 22/57 S. 10). Die Beiständin empfahl im genannten Bericht vom 1. April 2019 die Aufhebung der Erziehungsbeistandschaft, weil gemäss Auskunft der Eltern und des Lehrers kei- ne Entwicklungsgefährdung von D._____ erkennbar sei, nicht aber die Aufhebung der Besuchsrechtsbeistandschaft. Die letztere Kindesschutzmassnahme sei nötig, weil die Eltern nicht miteinander kommunizieren würden, und die Beiständin in un- terstützender Weise zum Gelingen der Besuche beitragen könne (KESB-act. 22/67 S. 5 unten f.). Wie bereits erwähnt (E. I./2. vorne) hob die KESB Bülach Süd im Folgenden mit Entscheid vom 10. Juli 2019 die Erziehungsbeistandschaft auf und hielt fest, dass in Aufrechterhaltung der Besuchsbeistandschaft das alter- nierende Wochenendbesuchsrecht gemäss Phase 3 des Scheidungsurteils des

- 8 - Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 12. Dezember 2016 (weiter) umgesetzt werde (KESB-act. 22/75). Die KESB Bülach Nord übernahm mit Entscheid vom

17. Dezember 2019 die Beistandschaft unverändert (KESB-act. 33; E. I./2. vorne). 4.3. Im Schlussbericht der Beiständin an die KESB Bülach Süd vom 26. Februar 2020 für die Zeit vom 1. Dezember 2018 bis 31. Dezember 2019 wurde erneut festgehalten, das die vierzehntäglichen Besuche gut verlaufen würden. Neu hielt die Beiständin fest, dass der Vater mit D._____ ins Ausland reisen möchte und aus diesem Grund die Identitätskarte von D._____ wolle. Die Mutter hingegen fürchte eine Entführung von D._____ in den Iran,, weshalb sie keine Identitätskar- te mitgeben wolle. Die Mutter habe gesagt, die Ehe mit dem Kindsvater sei im Iran, noch nicht geschieden und es wäre ein Leichtes für den Vater, bei der irani- schen Botschaft einen Pass für D._____ machen zu lassen. Im Iran gehöre ein Kind ab 8 Jahren dem Vater (KESB-act. 36 S. 4). Die Beiständin schloss ihren Bericht mit dem Hinweis, die Sorge der Mutter über eine mögliche Entführung in den Iran sei ernst zu nehmen. Die rechtliche Situation im Iran müsse geklärt sein, erst dann könne über Reisen ins Ausland des Vaters mit dem Sohn entschieden werden (KESB-act. 36 S. 4; vgl. auch zu Kontakten in den Iran KESB-act. 22/57 S. 10 unten; und weiter KESB-act. 22/77, wonach Angaben der Mutter zufolge die Parteien nach islamischem Recht noch verheiratet seien und der Vater D._____ rechtmässig in den Iran verbringen könne; vgl. auch E. II./5.2. hinten). 4.4. D._____ teilte der neuen (von der KESB Bülach Nord eingesetzten) Bei- ständin an den beiden Gesprächen im März 2020 und im November 2020 mit, dass er mit den Wochenenden und den Übergaben im Flughafen zufrieden sei. Es sei ihm jedoch oft langweilig beim Vater, weil er lange vor dem PC sitze und nichts mit ihm unternehme und oft schlecht über die Mutter rede. Das wolle er nicht, er wolle neutral sein. Die Beiständin konfrontierte danach den Vater mit den Ausführungen von D._____. Nach Darstellung des Vaters im Rechenschaftsbericht vom 28. Februar 2022 für die Zeit von Dezember 2019 bis 31. Dezember 2021 verdrehe D._____ Tatsa- chen und erzähle viele Lügen (KESB-act. 44/1 S. 3). D._____ wolle nichts mit ihm, dem Vater, unternehmen, auch wenn er ihn dazu auffordere. D._____ brau-

- 9 - che eine vulgäre Sprache mit vielen Schimpfwörtern. Das akzeptiere er, der Va- ter, nicht und er habe einige Male laut werden müssen. Anlässlich eines gemein- samen Gesprächs mit der Beiständin am 9. Dezember 2020 habe D._____ nach anfänglich erhobenen gegenseitigen Vorwürfen gesagt, dass er bei gewissen Themen nicht die Wahrheit gesagt habe. Vater und Sohn hätten sich dann auf gewisse Regeln geeinigt. Bis Frühling 2021 schienen die Wochenenden, so die Beiständin im Rechen- schaftsbericht weiter, besser zu verlaufen. Im Mai 2021 habe D._____ jedoch er- neut mitgeteilt, dass sein Vater schlecht über seine Mutter und seinen Stiefvater rede. Er habe mit ihm geschimpft und ihm vorgeworfen, zu wenig für die Schule zu arbeiten. Er, D._____, sei jedoch Klassenbester und brauche nicht viel Zeit für seine Hausaufgaben. D._____ teilte der Beiständin im Weiteren mit, dass er Tele- fonate hasse und er an seinem Geburtstag keine Lust gehabt habe, mit seinem Vater zu sprechen (KESB-act. 44/1 S. 3). Die Beständin schilderte im Rechenschaftsbericht vom 28. Februar 2022 den wei- teren Verlauf der Besuche und hielt fest, dass sich D._____ bis zu den Sommer- ferien 2021 habe motivieren lassen, seinen Vater regelmässig zu besuchen. Die geplante Ferienwoche beim Vater im Juli 2021 habe aber nach drei Tagen abge- brochen werden müssen. Laut dem Vater habe D._____ Bauchschmerzen vorge- täuscht, um nach Hause zurückzukehren. D._____ selbst habe diesbezüglich ge- sagt, dass es ihm sehr schlecht gegangen sei. Die Mutter habe vermutet, dass es sich um psychosomatische Beschwerden gehandelt habe. Die Eltern hätten da- raufhin die Besuchsregelung angepasst auf alle drei Wochen, anstelle von zwei Wochen. Nach den Sommerferien habe D._____ jedoch stets mehr Widerstand geleistet und habe die Besuche beim Vater verweigert. Das letzte Mal habe D._____ seinen Vater am ersten Wochenende im September 2021 besucht. Der Vater bestätigte im Gespräch bei der KESB am 13. Mai 2022, dass er D._____ im Oktober 2021 das letzte Mal gesehen habe (KESB-act. 57 S. 2). Am 15. Novem- ber 2021 verlangte D._____, wie bereits erwähnt (E. II./2. vorne), das Gespräch mit der Beiständin und erklärte, dass er seinen Vater nicht mehr besuchen werde und derzeit keinen Kontakt mehr zu ihm wolle (KESB-act. 44/1 S. 3, S. 5, act. 42).

- 10 - 5.1. D._____ hat sich dezidiert gegen Besuche beim Vater ausgesprochen. Auch der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht, er führt die Haltung von D._____ aber auf den Einfluss der Mutter zurück (act. 2 S. 2). Nachdem D._____ seinen Vater aber während mehrerer Jahren besucht hat und beide Eltern(teile) diesen Kontakt unterstützt und als gut funktionierend bezeichnet haben, was sich nicht zuletzt auch durch die explizite Befürwortung der Besuchsrechtsbeistandschaft durch die Eltern gezeigt hat (bspw. KESB-act. 25 S. 3 unten), kann die Aussage von D._____ nicht als indoktriniert abgetan werden. Dass seine Ablehnung gegenüber Besuchen beim Vater seinem eigenen Willen entspricht, erscheint nicht zweifel- haft. Zu welchem Anteil es eigene Erfahrungen sind, die zu dieser Haltung führ- ten, ob und inwieweit er von der Mutter beeinflusst ist, oder ob die Haltung das Ergebnis eines Loyalitätskonfliktes ist, dem er durch Kontaktverweigerung aus- weichen will, was die Beiständin im Bericht vom 28. Februar 2022 als eine Mög- lichkeit vermutet (KESB-act. 44/1 S. 5), bleibt offen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Behauptung, die Haltung von D._____ entspreche nicht seinem ei- genen Willen, vermag jedenfalls nicht zu überzeugen. 5.2. Aus dem Anhörungsprotokoll ergibt sich, dass die negativen Gefühle und die fehlende Bereitschaft von D._____ zu Besuchen beim Vater darin gründen, dass D._____ durch die Verhaltensweisen des Beschwerdeführers und dessen anhal- tenden negativen Äusserungen über die Mutter und den Stiefvater stark belastet ist. D._____ hat auch Angst, dass Besuche im Iran bei seiner Verwandtschaft da- zu führen könnten, dass er in jenem Land zurückbehalten würde (KESB-act. 59 S. 3), was seinem Sicherheitsgefühl beim Vater abträglich ist. Der Vater bestätigte, dass er im Iran das alleinige Sorgerecht für D._____ habe (KESB-act. 57 S. 3, act. 22/77). Er habe aber nie beabsichtigt, mit D._____ in den Iran oder sonst an einen Ort weit weg von der Schweiz zu reisen (act. 2 S. 1). Es ist jedenfalls nach- vollziehbar, dass diese Ausgangslage D._____ in Bezug auf denkbare Vorhaben seines Vaters verunsichert (vgl. KESB-act. 42, act. 44/2). Die Anhörung des Vaters durch die KESB am 13. Mai 2022 ergibt etwas Auf- schluss über die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer die Beschwerdegeg- nerin und deren Partner sieht. Er bezeichnete den Stiefvater als einen "Puffbe-

- 11 - treiber" und einen Betrüger, er habe Belege dafür. Die anderen hätten es vermas- selt, er müsse D._____ beschützen, das sei seine Aufgabe als Vater, er kämpfe bereits seit acht bis neun Jahre dafür (KESB-act. 57 S. 5). Der Beschwerdeführer verunglimpft auch heute noch und wie bereits mit Aktennotiz der KESB Bülach Süd im 2014 festgehalten die Beschwerdegegnerin bzw. deren Partner (vgl. KESB-act. 58/4). Einer Email Nachricht der Beiständin vom 25. November 2020 an den Beschwerdeführer ist zu entnehmen, dass laut D._____ in seinem Beisein der Vater zusammen mit Bekannten die Mutter schlecht gemacht habe, sie sei ei- ne Betrügerin und eine Lügnerin, und ihr Partner verkaufe Frauen (BR-act. 7/2). Im März 2015 meldete der Vater der KESB, der Lebenspartner der Mutter und de- ren Umfeld gefährde D._____, eine Rechnung des Bordellbesuchs des Lebens- partners der Mutter würde auf dem Tisch der Wohnung des Paares liegen (KESB- act. 22/14). Die während Jahren erhobenen Vorwürfe legen eingeschliffenes Ge- dankengut dar. Der Beschwerdeführer scheint nicht fähig zu sein, eine neue Sicht auf die (Trennungs-)Situation zu gewinnen. Entgegen der Darstellung des Be- schwerdeführers (act. 2 S. 2) nahmen sowohl die KESB Bülach Süd wie auch die KESB Bülach Nord bzw. die von ihnen eingesetzten Beiständinnen die ihnen auf- getragenen Aufgaben ernst, bemühten sich um die Erfassung der Lebensumstän- de von D._____ und setzten das vom Scheidungsgericht angeordnete Besuchs- recht (während mehrerer Jahre) um. Es gelang, die Kontakte von anfänglich be- gleiteten Besuchen zu vierzehntäglichen Besuchen mit Übernachtungen und auch Ferien beim Vater auszudehnen. Eine Gefährdung von D._____ durch die Mutter bzw. deren Partner konnte von keiner der Beistandspersonen festgestellt werden, im Gegenteil, wurde die Erziehungsbeistandschaft, wie bereits erwähnt (E. I./2. und II./4.2.), wegen fehlendem Handlungsbedarf aufgehoben. Die nicht mehr of- fene und negativ befrachtete Sicht des Vaters auf die (erweiterte) Familie bzw. die (neuen) Mitglieder der Familie hat nicht abgenommen, was zwar einem Besuchs- recht zwischen Vater und Sohn nicht grundsätzlich entgegensteht, die Belas- tungssituation für D._____ aber offensichtlich macht. Das Bestreben, mit den Be- suchen eine Orientierungsmöglichkeit an einer väterlichen Identifikationsfigur zu bieten, was für die Entwicklung von D._____ eigentlich wichtig wäre, erscheint un- ter den gegebenen Umständen als schwierig. D._____ erträgt eigenen Angaben

- 12 - im Bericht der Beständin vom 28. Februar 2022 zufolge die ständige Kritik und das Anschreien seines Vaters nicht mehr, er kann die Herabsetzung seines Um- felds, seiner Mutter und deren Partner nicht mehr hören (KESB-act. 44/1 S. 5). D._____ hat offenbar bei gewissen Themen nicht die Wahrheit gesagt (act. 4/2; E. II./4.4. vorne). Es ist aufgrund der Akten nicht klar, in welchen Themen welche Unwahrheiten gesagt worden sind. Es fragt sich, welche Motivation mit der Erzäh- lung von Unwahrheiten verbunden ist, bspw. ob D._____ damit Konflikten aus dem Weg gehen wollte oder ob er sich nicht ernst genommen oder in die Enge getrieben fühlte. Die Beiständin hielt im Wissen um diese Unzulänglichkeit fest, dass D._____ offensichtlich unter einem hohen Leidensdruck stehe. Als sie (die Beiständin) D._____ einen Unterbruch der Besuche vorgeschlagen habe, habe er sehr erleichtert gewirkt und sei dankbar gewesen (KESB-act. 42, act. 44/1). 5.3. Die ablehnende Willensäusserung von D._____ zeichnet sich durch Kon- stanz aus. Dies wurde bereits mit der Darlegung der Aussagen von D._____ wie- dergegeben und den geschilderten Bemühungen der Beiständin um Durchführung der Besuche beim Vater seit Herbst 2021 (KESB-act. 42, act. 59, act. 44/1-2; E. II./4.4. vorne). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass D._____ auch ge- genüber der Maltherapeutin gemäss deren Bericht vom 24. August 2022 sagte, dass er aktuell keinen Kontakt zum Vater wünsche und zu verstehen gegeben habe, dass ihn die Situation mit seinem Vater sehr belaste (BR-act. 7/1). Es trifft allerdings zu, wie der Beschwerdeführer ausführt (act. 2 S. 2), dass die Malthera- peutin von der Mutter ausgewählt worden war, weshalb ihre, der Therapeutin, Darstellung mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen ist. Die Maltherapeutin H._____ wurde von der Mutter für D._____ aufgesucht, weil D._____ gesagt ha- be, er würde davonrennen, wenn man ihn gegen seinen Willen zum Vater bringen würde (KESB-act. 44/1 S. 4). Da es gemäss Mutter D._____ schwerfallen würde, über eine Gefühle zu seinem Vater und die Situation zu sprechen, habe sie einen Therapieplatz gesucht. Nachdem es aber bei allen Kinderpsychologen lange War- telisten gegeben habe, habe sie D._____ für eine Maltherapie angemeldet. Von Februar bis Juli 2022 besuchte dann D._____ vierzehntäglich die Malstunden bei H._____ (BR-act. 7/1). Wie bereits erwähnt, rückt bei älteren Kindern ein konstant und nachdrücklich geäusserter Wille in den Vordergrund. Die Begründung für die

- 13 - Ablehnung, wonach der Vater die Gegebenheiten nicht akzeptiere und es immer wieder zu Ausfälligkeiten gegenüber D._____ und nahen Familienmitgliedern komme, macht deutlich, dass D._____ Ohnmachtsgefühle hat und darunter leidet. Die Kontaktverweigerung erscheint für ihn als (einzige) Möglichkeit, dieser Belas- tungssituation auszuweichen. 5.4. Zu berücksichtigen sind im Weiteren die Vollzugsprobleme einer Besuchs- regelung, welche nach den Erwägungen des Bundesgerichts bei der Festsetzung des persönlichen Verkehrs bis zu einem gewissen Grad Eingang finden können (BGer 5A 719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.5. mit weiterem Hinweis). Es ist unbestritten, dass D._____ seinen Vater seit Oktober 2021 nicht mehr gesehen hat und seither die Abwehrhaltung aufrecht erhält. Weitere Bemühungen der Bei- ständin zur Umsetzung der Besuche blieben aller Wahrscheinlichkeit nach erfolg- los. Besuche könnten nur zwangsweise und gegen den erheblichen Widerstand von D._____ durchgesetzt werden. Die Belastungssituation für D._____ würde dadurch weiter erhöht und erscheint nicht zumutbar. Wenn die drohende fehlende Vollstreckbarkeit einer Besuchsrechtsregelung für die Frage der Festlegung eines Besuchsrechts auch nicht entscheidend sein kann, so ist dieser Umstand in ei- nem Fall wie dem vorliegenden dennoch beachtlich. D._____ besuchte während mehrerer Jahre den Vater und hat sich alles andere als dem Kontakt widersetzt. Nun scheint er die Balance nicht mehr halten zu können. 5.5. Zusammenfassend ist nicht zu beurteilen, welche verschiedene Einflussfak- toren zu welchem Anteil zur heutigen Situation geführt haben. Es liegt aber nicht ein Fall vor, in welchem sich ein Elternteil der behördlich angeordneten Kinderbe- treuungsregelung widersetzt bzw. das Kind aktiv gegen den Kontakt mit dem an- deren Elternteil beeinflusst und darum Kindesschutzmassnahmen anzuordnen gewesen wären. Der Bezirksrat hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Mut- ter die Besuche immer mitgetragen und sie den Kontakt zwischen D._____ und dem Vater unterstützt habe; wäre dies nicht der Fall gewesen, wäre es viel früher zu Schwierigkeiten (d.h. Kontaktabbrüchen) gekommen (act. 3 S. 15, E. 3.4.2.). Die KESB bemühte sich während Jahren ernsthaft um die Förderung des Kon- takts zwischen Vater und Sohn. Die Kindesschutzmassnahme der Besuchs-

- 14 - rechtsbeistandschaft diente dazu, die Barriere in der Kommunikation der Eltern zu überbrücken. Es steht fest, dass der 14-jährige D._____ Kontakte mit seinem Va- ter seit Oktober 2021 konstant ablehnt und er sich insbesondere gegen die von aussen auferlegte Verpflichtung wehrt, solche Kontakte zu pflegen. Es ist davon auszugehen, dass sich die vom Vater seit Jahren vertretene und auch in abfälliger Weise kundgetane Sicht, wonach D._____ durch das Umfeld der Mutter gefährdet sei, in einer erheblichen Belastungssituation für D._____ niedergeschlagen hat. Dies hat zur nachhaltigen Verunsicherung von D._____ gegenüber seinem Vater geführt. Die Aufrechterhaltung der Besuchsrechtsbeistandschaft, welche die Um- setzung der Besuche zum Inhalt hat, bedeutete für D._____ eine Aufrechterhal- tung der ständigen Konfrontation mit dem Unvermögen des Vaters, die (neuen) Realitäten anzuerkennen. Angesichts des konstant und nachdrücklich geäusser- ten Willens des 14-jährigen Jugendlichen sowie auch der bisherigen und künftig noch vermehrt zu erwartenden Umsetzungsschwierigkeiten ist es geboten, die mit Entscheid vom 6. November 2014 des Regionalgerichts Bern-Mittelland errichte- te, mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Süd vom

10. Juli 2019 weitergeführte und mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Bülach Nord vom 17. Dezember 2019 übernommene Besuchs- rechtsbeistandschaft aufzuheben. Der Entscheid des Bezirksrats ist zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Massgebend ist das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falles. Die Gebühr beträgt zwischen Fr. 300.-- und Fr. 13'000.-- (§ 5 in Verbindung mit § 12 der Gerichtsgebührenverordnung vom 8. September 2010). Vorliegend rechtfertigt sich mit Rücksicht auf den Aufwand für die Bearbeitung eine Gebühr von Fr. 800.--. Eine Entschädigung ist ausgangsgemäss keine zuzusprechen.

- 15 - Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord vom 28. Juni 2022, mit welchem die mit Entscheid vom 6. November 2014 des Regionalgerichts Bern-Mittelland nach Art. 308 Abs. 2 für D._____, ge- boren tt.mm.2009, errichtete und von der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Bülach Nord mit Entscheid vom 17. Dezember 2019 übernommene und weitergeführte Besuchsrechtsbeistandschaft aufgehoben wurde, wird bestätigt.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Beschwerde- führer auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, die Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde Bülach Nord, sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Bülach, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 16 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bohli Roth versandt am: