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PQ220053

Beistandswechsel (vorsorgliche Massnahmen)

Zürich OG · 2022-09-23 · Deutsch ZH
Erwägungen (36 Absätze)

E. 1 D._____ (Verfahrensbeteiligter), geboren tt.mm.2015, ist das gemeinsame Kind der nicht verheirateten und getrennt lebenden Eltern, B._____ (auch Vater und/oder Beschwerdegegner 1) und C._____ (auch Mutter und/oder Beschwer- degegnerin 2). Die Eltern üben die Sorge gemeinsam aus. Über die Beziehung der (leiblichen) Eltern von D._____ ist nichts bekannt. Es ist auch wenig über die Person der 31-jährigen (leiblichen) Mutter von D._____ aktenkundig. Die Mutter von D._____ hat offenbar insgesamt vier Kinder, und zwei der Kinder, E._____ und F._____, leben bei ihr. G._____ lebt bei seinem Vater und ist jedes zweite Wochenende bei der Mutter (KESB act. 104 S. 3). Die Angaben der Eltern zum Kontakt zwischen der Mutter und D._____ lassen sich nicht ohne Weiteres mitei- nander in Übereinstimmung bringen. Die Mutter liess ausführen, dass D._____ seine ersten Lebensjahre bei ihr verbracht habe und als D._____ 2 ½ jährig ge- wesen sei, hätten sich die Kindseltern gemeinsam entschieden, dass D._____ beim Vater leben soll (KESB act. 104 S. 3). Weiter liess die Mutter in diesem Zu- sammenhang ausführen, sie habe D._____ anfänglich jedes zweite Wochenende betreut. Als sich die Beziehung des Kindsvaters zu Frau A._____ intensiviert habe und sie ein Haus gebaut hätten, sei der Kontakt zu ihr, der Mutter, abgebrochen (KESB act. 104 S. 4). Nach der Trennung des Kindsvaters von Frau A._____ ha- be sie, die Mutter, wieder Kontakt zu D._____ aufgenommen. Zunächst habe aber dann Frau A._____ den Kontakt verweigert, bis sie anfangs Februar 2022 ihren Sohn wieder habe sehen können (KESB act. 104 S. 4). Sie beantragte vor der KESB die Sicherstellung des Kontakts von ihr zu D._____ (KESB act. 104 S. 1 ff, S. 5). Von gesundheitlichen Problemen, die ihr einen Kontakt zu D._____ verun- möglichen würden, ist nicht die Rede. Der Vater erklärte demgegenüber in seiner Eingabe vom 3. November 2021 an die KESB, mit welcher er das alleinige Sorge- recht beantragte (KESB act. 12), D._____ lebe seit Jahren bei ihm und er habe nur wenig Kontakt zu seiner leiblichen Mutter. Frau C._____ habe ihm mündlich bereits die volle Entscheidungskraft gegeben. Mit den erneuten gesundheitlichen Problemen würde Frau C._____ keinen näheren Kontakt zu D._____ aufbauen

- 4 - wollen. Dadurch, dass D._____ in Pflege lebe, brauche es für alle diesbezügli- chen Vereinbarungen und Verträge die schriftliche Einwilligung der Kindsmutter. Das mache die Abläufe kompliziert. Für das Pflegeverhältnis von D._____ sei es von Vorteil, wenn die Pflegemutter einen Ansprechpartner habe (KESB act. 12, act. 13). Wenig später zog der Beschwerdegegner 1 seinen Antrag auf Zuteilung des alleinigen Sorgerechts aber wieder zurück (KESB act. 20, act. 87). Wiederum im Gegensatz zu den Ausführungen der Eltern ist der Gefährdungsmeldung vom

8. Dezember 2021 des …, zu entnehmen, dass D._____ seit Geburt keinen Kon- takt zu seiner Mutter pflege (KESB act. 8; vgl. E. 4. unten). Unklar ist, woher bzw. von wem M._____,…, diese Information hat.

E. 2 A._____ und B._____ kennen sich seit 2012. Im Februar 2016 wurden sie ein Paar und zogen in eine gemeinsame Wohnung in H._____. D._____ war da- mals ungefähr ein halbes Jahr alt und lebte zumindest nach einem Teil der Dar- stellungen (vgl. E. 1 vorne) mit seinem Vater (KESB act. 2 S. 5, act. 27 S. 2). Das Paar bekam zwei gemeinsame Kinder, I._____ (geboren tt.mm.2016) und J._____ (geboren tt.mm.2018) und lebte fortan eine sogenannte klassische Rol- lenverteilung. Der Vater ist von Beruf Polier und die Mutter arbeitet stundenweise als Ersatzperson in der Tagesbetreuung. A._____ und B._____ zogen im Sep- tember 2018 mit den drei Kindern in ein neu erstelltes Einfamilienhaus in K._____. Das Grundstück gehört den Eltern von B._____, welche nebenan in ei- nem Haus wohnen. Im Frühling 2021 trennte sich der Beschwerdegegner 1 von der Beschwerdeführerin, und er zog aus. D._____ verblieb mit den beiden jünge- ren Halbgeschwistern bei A._____, das heisst bei seiner sozialen (Stief-)Mutter. Beide Eltern von D._____ waren (damals) damit einverstanden, D._____ bei A._____ zu belassen (KESB act. 2 S. 2; auch wenn ein konkreter Pflegevertrag offenbar in der Folge nicht zustande gekommen ist [KESB act. 27 S. 2 unten]). Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirke Winterthur und Andelfingen erteilte mit Beschluss vom 22. September 2021 der Beschwerdeführerin daraufhin eine Pflegeplatzbewilligung bezüglich D._____ (KESB act. 8 und act. 9). Der Be- schwerdegegner 1 lebt heute mit seiner neuen Partnerin und dem im mm.2022 geborenen gemeinsamen Kind, L._____, zusammen.

- 5 -

E. 3 Im Oktober 2021 gelangte die Beschwerdeführerin an die KESB und teilte mit, dass Herr B._____ ein weiteres Kind erwarte und sie, die Beschwerdeführe- rin, deshalb Existenzängste habe, weil sie nicht wisse, wie er den bald vier Kin- dern gerecht werden könne. Sie habe auch mit ihrer Anwältin eine Trennungsver- einbarung ausgearbeitet, aber Herr B._____ wolle nichts davon wissen (KESB act. 10). Die Beschwerdeführerin mandatierte in der Folge die sie auch heute ver- tretende Rechtsanwältin mit der Einreichung einer Unterhaltsklage (KESB act. 15). Am 27. November 2021 kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen A._____ und B._____ insbesondere wegen des Themas Übernachten der Kinder beim Vater und Regelung von Ferien, welche Auseinandersetzung einen Polizei- einsatz zur Folge hatte (KESB- act. 22 und act. 51).

E. 4 Mit Eingabe vom 9. Dezember 2021 erstattete M._____, … der KESB eine Gefährdungsmeldung (KESB act. 27 = act. 36). M._____ wies darauf hin, dass ih- rer, der Leitung, Ansicht nach Frau A._____ einer gewissen Willkür von B._____ ausgesetzt sei, er habe kürzlich den Unterhalt selbständig gekürzt, weil er mo- mentan nicht genug Geld habe. Zudem wolle er D._____ nun zu sich nehmen. Gemäss ihrer, der …, Ansicht nach sei das Kindeswohl von D._____ bei einer überstürzten Wegnahme aus seinem vertrauten, sicheren und verlässlichen Um- feld akut gefährdet. Sie, die …, würden der KESB eine eingehende Abklärung der familiären Verhältnisse empfehlen (KESB act. 27 S. 4).

E. 5 Am 17. Dezember 2021 entzog die KESB beiden Beschwerdegegnern vor- sorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht über D._____ und beliess ihn vorüber- gehend bei der Beschwerdeführerin, regelte das Besuchsrecht des Beschwerde- gegners 1 und ordnete für das Kind eine Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB an (KESB act. 55). Zur Beiständin wurde N._____, c/o kjz Breitenstein, Andelfingen ernannt. Der Beiständin wurde im Rahmen des ihr erteilten Auftrages insbesondere auch die Befugnis erteilt, den Wechsel von D._____ von der Pflegemutter zum Vater sorgfältig zu planen und zu begleiten (KESB act. 55 S. 9 Dispositivziffer 6 lit. c). Die KESB erwog dazu, es sei wichtig, dass D._____ die neuen Lebensumstände seines Vaters kennenlernen, neue Er- fahrungen mit ihm und seiner Familie machen könne und diese neue Situation

- 6 - ihm vertraut werde, so dass er sich auf einen Umzug einlassen könne (KESB act. 55 S. 5 E. 2.2.1). Einen ersten ausserordentlichen Zwischenbericht hatte die Bei- ständin der KESB bereits per 15. Januar 2022 zu erstatten (KESB act. 55 S. 9 Dispositivziffer 7 lit. b). Ebenso ernannte die KESB mit Entscheid vom 17. De- zember 2021 für D._____ eine Kindesverfahrensvertreterin und betraute Rechts- anwältin lic. iur. Z._____, Winterthur, mit dieser Aufgabe (KESB act. 55 S. 10 Dis- positivziffer 11). Der Kindesverfahrensvertreterin wurde aufgegeben, wie die Bei- ständin, bis am 15. Januar 2022 eine Stellungnahme und allfällige Empfehlungen einzureichen (KESB act. 55 S. 10 Dispositivziffer 11 b).

E. 6 Am 13. Januar 2022 lag die Stellungnahme der Kindesverfahrensvertreterin über die Situation von D._____ vor (KESB act. 77; vgl. E. 4. vorne). Beantragt wurde im Wesentlichen, D._____ bei der sozialen Mutter zu belassen, ein Be- suchsrecht gemäss Entscheid vom 17. Dezember 2021 und unter Installation ei- ner mobilen Besuchsbegleitung festzulegen, und dem Buben mit seinem Vater auch Ferien einzuräumen, sobald sich die Kontakte zwischen Vater und Sohn normalisiert hätten. Eine Prüfung des Aufenthaltswechsels von D._____ sei einem späteren Zeitpunkt vorzubehalten (KESB act. 55 S. 10). Die Kindesverfahrensver- treterin empfahl angesichts des nicht in den Griff bekommenden Paarkonflikts ei- ne Beratung für A._____ und B._____. Die Beiständin N._____ erstattete sodann mit Eingabe vom 20. Januar 2022 den Zwischenbericht (vgl. E. 4. vorne). Die Bei- ständin hielt fest, es habe noch kein Gespräch mit D._____ stattfinden können, ein erstes Kennenlernen sei für den 28. Januar 2022 geplant (KESB act. 88 S. 3). Sie hätten aufgrund der hochstrittigen Situation zwischen Frau A._____ und Herrn B._____ den Eltern eine Einzelbegleitung durch eine Fachperson für die Beglei- tung der Übergänge von D._____ zu seinem Vater empfohlen. Primäres Ziel die- ser Massnahmen sei es für alle Beteiligten Beruhigung und Sicherheit zu schaffen und die Situation etwas zu entspannen (KESB act. 88 S. 3 unten f.). In einem wei- teren Schritt könne diese Fachperson D._____ bei einer allfälligen Rückplatzie- rung zum Vater begleiten und unterstützen (KESB act. 88 S. 4 oben).

E. 7 Mit Eingabe vom 7. Februar 2022 liess B._____ die Aufhebung des Entzugs seines Aufenthaltsbestimmungsrechts über D._____ beantragen und verlangte

- 7 - die Rückplatzierung von D._____ per Ende April 2022 (KESB act. 103). Die Mut- ter, C._____, schloss sich, unter Hinweis auf die Begründung von B._____, die- sem Antrag an (KESB act. 104). Frau A._____ schotte D._____ vollkommen ab, setze ihre eigenen Interessen zuoberst und sehe den Loyalitätskonflikt nicht, wel- chen sie schüre; ihr, Frau A._____, fehle es eindeutig an Bindungstoleranz. Sie, die Mutter, sei von Frau A._____ nie über das Wohl von D._____ informiert wor- den, sie wäre aber dazu verpflichtet gewesen. D._____ sei möglichst rasch zum Vater zurück zu platzieren (KESB act. 104 S. 4 f.). Nach Eingang von Stellung- nahmen der Grossmutter und Urgrossmutter väterlicherseits von D._____ (KESB act. 71, 72, 98) und eines Telefonats der Beiständin N._____ vom 23. Februar 2022 (KESB act. 112) zeigte das verfahrensleitende Mitglied der KESB mit Erwä- gungen vom 28. Februar 2022 den Parteien ihren mutmasslichen Antrag an die Kollegialbehörde auf, der auf Rückplatzierung von D._____ per Ende April 2022 zum Vater lautete. Entsprechend sei der Beiständin die Befugnis zu erteilen, die Rückplatzierung von D._____ von A._____ zu seinem Vater per Ende April 2022 aufzugleisen und zu begleiten (KESB act. 113 S. 1 ff., S. 3 oben). Es findet sich keine Begründung für das Vorgehen, ausser dem Hinweis, dass das verfahrens- leitende Mitglied der Behörde aufgrund der bisherigen Abklärungen zu diesem Schluss komme bzw. das erwäge (KESB act. 113 S. 3 oben). Um welche Abklä- rungen es sich handeln würde und was die Änderung der Einschätzung des Wohls von D._____ ausgelöst habe, wird nicht gesagt. Den Parteien wurde schliesslich Frist angesetzt, um zum geplanten Vorgehen Stellung zu nehmen, falls sie damit nicht einverstanden sein würden (KESB act. 113 S. 3 unten).

E. 8 Die Parteivertreterinnen und die Kindesverfahrensvertreterin liessen sich zum Schreiben des verfahrensleitenden Mitglieds der Behörde vom 28. Februar 2022 vernehmen (KESB act. 126-128). Die KESB entschied am 29. März 2022, das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern von D._____ (befristet) bis Ende Ap- ril 2022 zu entziehen (KESB act. 139 = BR act. 2; Dispositiv-Ziff. 1) und regelte das Besuchsrecht des Beschwerdegegners 1 bis Ende April 2022 (Dispositiv- Ziff. 2) sowie das ab Ende April 2022 geltende minimale Kontaktrecht der Be- schwerdeführerin mit D._____ (Dispositiv-Ziff. 4). Weiter bestätigte sie die Anord- nung der Erziehungsbeistandschaft (Dispositiv-Ziff. 6) und übertrug der Beiständin

- 8 - diverse Aufgaben und besondere Befugnisse, insbesondere die Begleitung der Rückplatzierung per Ende April 2022 von D._____ zu seinem Vater (Dispositiv- Ziff. 7 lit. a und b; 8 lit. a-f und 9 lit. a und b). Auf die Regelung eines Besuchs- rechts der Beschwerdegegnerin 2 wurde verzichtet (Dispositiv-Ziff. 3). Zudem wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispo- sitiv-Ziff. 14). Die KESB führte zur Begründung ihres Entscheids an, bei der Tren- nung von A._____ habe der Vater seine persönlichen Wünsche in den Vorder- grund gestellt, sei zur neuen Partnerin gezogen und habe wenig über die Folgen seiner Entscheidungen und wie sich diese auf D._____ auswirken würden, nach- gedacht. Seit der Realisierung dieser Tatsache versuche er, das Vertrauen von D._____ zu gewinnen, und wünsche sich die Rückplatzierung zu ihm, damit D._____ wieder an seinem Leben teilhaben könne (KESB act. 139 S. 9 oben). A._____ als soziale Mutter und Pflegemutter könne D._____ demgegenüber nicht den notwendigen Schutz bieten, den er für seine Entwicklung dringend brauche, weil sie selbst im emotionalen Konflikt mit dem Vater gefangen sei. Die gesamten Umstände, insbesondere auch die Ängste und Unsicherheiten von A._____ führ- ten dazu, dass D._____ sich in Bezug auf seine Beziehung zum Vater verunsi- chert fühle und er es allen recht machen wolle (KESB act. 139 S. 8 unten f). D._____ habe aber keine Angst vor seinem Vater und habe keine schlimmen Er- lebnisse mit ihm erlebt. Der Vater sei seit etwa einem Jahr in einer neuen Bezie- hung und sei im mm.2022 erneut Vater geworden. Er sei mit dem Familienzu- wachs nicht überfordert, bringe Offenheit für D._____ auf und beziehe ihn in sein neues Familienleben ein (KESB act. 139 S. 10).

E. 8.1 Gegen diesen Entscheid erhoben die Kindesverfahrensvertreterin und die Beschwerdeführerin Beschwerden beim Bezirksrat Winterthur (BR act. 1 und 10). Beide wehren sich gegen die Wiedererteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts über D._____ an seine Eltern und verlangen die weitere Platzierung des Kindes bei der Beschwerdeführerin. Sie beantragten zudem, es sei den Beschwerden die aufschiebende Wirkung (superprovisorisch) wieder zu erteilen. Die Beschwerde- führerin ersuchte im Weitern (superprovisorisch) darum, die Beiständin N._____ durch eine andere Fachperson zu ersetzen (BR act. 10, Antrag 3). Die Rechtsver- treterin der Beschwerdegegnerin 2 teilte dem Bezirksrat mit Schreiben vom 4. Mai

- 9 - 2022 mit, sie habe ihre Klientin, die Mutter von D._____, nicht erreichen können und verfüge deshalb über keine Instruktionen. Trotzdem hält die Vertreterin fest, sie verweise vollumfänglich auf die Stellungnahme des Beschwerdegegners 1, und die Beschwerdegegnerin 2 sei mit dem Entscheid der KESB vom 29. März 2022 einverstanden (BR act. 21, vgl. auch BR act. 54).

E. 8.2 Die beiden vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren (VO.2022.17 und VO.2022.18) wurden mit Verfügung der Bezirksratspräsidentin vom 20. April 2022 vereinigt und es wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung, ausge- nommen bezüglich der Aufgabe der Beiständin gemäss Dispositiv-Ziff. 8 lit. c des KESB-Entscheids (Unterstützung und Überwachung der Besuchsübergaben an den Beschwerdegegner 1), superprovisorisch wiedererteilt (BR act. 13 Dispositiv- Ziff. II und III). Diese Anordnungen bestätigte der Bezirksrat am 8. Juni 2022, beliess D._____ vorsorglich bei der Beschwerdeführerin und regelte das vorüber- gehende Besuchsrecht des Beschwerdegegners 1 (BR act. 29). Mit Beschluss vom 19. Juli 2022 wies der Bezirksrat das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorsorgliche Ernennung einer neuen Beistandsperson ab (BR act. 46 = act. 4/2 = act. 10; jeweils Dispositiv Ziff. II) und erteilte sowohl der Beiständin als auch der Beschwerdeführerin Weisungen des Inhaltes, wonach die Beiständin neu dem Bezirksrat Meldung zu machen habe, wenn sich abzeichne, dass der Vertrau- ensaufbau zu D._____ nicht fruchtet und sie die notwendigen Massnahmen(- anpassungen) zu beantragen habe, und wonach A._____ um die Zusammenar- beit mit der Beiständin besorgt zu sein habe (Dispositiv Ziff. III und IV).

E. 9 Gegen den Beschluss des Bezirksrats vom 19. Juli 2022 reichte die Be- schwerdeführerin am 4. August 2022 rechtzeitig (vgl. Anhang von BR act. 46) Be- schwerde bei der Kammer ein und stellt folgende Anträge:

1. Es seien die Dispositiv-Ziff. II., III., und IV. des Beschlusses vom

19. Juli 2022 mittels superprovisorischer Massnahme aufzuheben.

2. Es sei anstelle der Beiständin N._____, Kinder- und Jugendhilfe- zentrum (kjz) Andelfingen, Zentrum Breitenstein, eine andere Fachperson, vorzugsweise ausserhalb des Zentrums Breitenstein,

- 10 - als Beistand/Beiständin für das Kind D._____, geb. tt.mm.2015, mittels superprovisorischer Massnahme einzusetzen.

3. Es sei die Vorinstanz mittels superprovisorischer Massnahme an- zuweisen, das Verfahren in der Hauptsache hinsichtlich der Ent- scheidfindung zu sistieren, bis das angerufene Gericht über den Beistandswechsel entschieden hat.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin.

E. 10 Mit Verfügung vom 9. August 2022 trat die Kammervorsitzende auf die su- perprovisorischen Beschwerdeanträge Ziff. 1 und 3 nicht ein und wies den super- provisorischen Beschwerdeantrag Ziff. 2 betreffend Beistandswechsel ab. Gleich- zeitig wurde den Beschwerdegegnern sowie dem Verfahrensbeteiligten Frist an- gesetzt, um sich zur Beschwerde zu äussern (act. 7). Daraufhin gingen die Stel- lungnahme der Kindesverfahrensvertreterin (act. 13) sowie die Beschwerdeant- wort des Beschwerdegegners 1 (act. 14) ein, welche der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (act. 16). Die Beschwerdegegnerin 2 liess sich nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 13. September 2022 machte die Beschwerde- führerin schliesslich von ihrem unbedingten Replikrecht Gebrauch (act. 18). Die Akten des Bezirksrats (act. 11/1-67, zitiert als BR act.) und der KESB (act. 12/1-206, zitiert als KESB act.) wurden von Amtes wegen beigezogen. Auf Weiterungen kann verzichtet werden. Die Sache erweist sich als spruchreif.

E. 11 Angefochten ist ein Beschluss des Bezirksrates über vorsorgliche Mass- nahmen zum Schutz von D._____. Gegen solche Entscheide ist die Beschwerde gemäss Art. 450 ZGB zulässig. Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde ist mit Anträgen sowie einer Begründung versehen. Die Beschwerde- führerin ist zudem als am vorinstanzlichen Verfahren beteiligte Partei und Pflege- mutter von D._____ zur Beschwerde legitimiert. Festzuhalten ist eingangs, dass die KESB als Vorinstanz und nicht als Partei oder Verfahrensbeteiligte gilt.

- 11 -

E. 12.1 Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides ge- rügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Sowohl für das Verfahren vor der KESB wie auch vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen gilt die umfassende Untersu- chungsmaxime. Das Gericht ist nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden (Art. 446 ZGB; BGer 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2). Von der beschwerdeführenden Partei ist darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 und BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Ansonsten kann die Beschwer- deinstanz den angefochtenen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüfen. Das Novenrecht der Parteien gilt im Rahmen kindes- schutzrechtlicher Verfahren bis zum Beginn der Beratungsphase (BGE 142 III 413 E. 2.2.6).

E. 12.2 Gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB trifft die KESB auf An- trag einer am Verfahren beteiligten Person oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen. Die angeordne- ten Massnahmen müssen verhältnismässig, d.h. erforderlich und geeignet sein, um dem Kind den notwendigen Schutz zu bieten (FammKomm Erwachsenenschutz/ STECK, Bern 2013, Art. 145 N 11). Die Massnahme muss ferner dringlich sein. Dies bedeutet, dass zum Schutz des Kindswohls mit der Anordnung nicht bis zum Endentscheid zugewartet werden kann, ansonsten dem Kind ein nicht leicht wie- der gutzumachender Nachteil drohen würde. Diese Voraussetzungen müssen glaubhaft sein (zur Glaubhaftmachung: BGE 130 III 321 E. 3.3; BGer 4A_312/2009 vom 23. September 2009 E. 3.6.1). Angesichts der zeitlich be- schränkten Dauer vorsorglicher Massnahmen hat keine eingehende und ab- schliessende Klärung der Sach- und Rechtslage zu erfolgen.

- 12 -

E. 13 In der Verfügung der Kammerpräsidentin wurde festgehalten, dass die ange- rufene Beschwerdeinstanz für die Behandlung des Sistierungsbegehrens gemäss Beschwerdeantrag 3 nicht zuständig ist (act. 7 S. 6). An dieser Beurteilung hat sich auch nach Eingang der Beschwerdeantwort sowie der Stellungnahmen nichts geändert. Das Hauptverfahren betreffend Rückplatzierung und Beistandswechsel ist nach wie vor beim Bezirksrat hängig, an welchen ein Sistierungsgesuch zu- ständigkeitshalber zu richten wäre. Auf Antrag 3 der Beschwerde ist daher man- gels funktionaler Zuständigkeit der Kammer nicht einzutreten.

E. 14.1 Die Beschwerdeführerin wendet sich mit den Beschwerdeanträgen 1 und 2 im Wesentlichen gegen die Abweisung des Gesuchs um vorsorglichen Bei- standswechsel durch den Bezirksrat. Sie verlangt, dass die bisherige Beiständin noch während laufendem Hauptverfahren entlassen und eine andere Fachperson, vorzugsweise ausserhalb des Zentrums Breitenstein, ernannt wird. Nur diese Problematik ist vorliegend zu klären. Auch wenn der Bezirksrat im angefochtenen Entscheid bereits deutlich signalisierte, dass D._____ zum Vater ziehen soll (act. 10 S. 15 ff.), liegt diesbezüglich noch keine Entscheidung vor. Wo D._____ zukünftig leben wird, bildet somit nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwer- deverfahrens. Auf Ausführungen der Parteien, welche im Zusammenhang mit der Frage der Platzierung des Kindes stehen, wie beispielsweise zur Geeignetheit der Beschwerdeführerin als Pflegemutter (u.a. act. 14 S. 5), ist deshalb nicht einzu- gehen.

E. 14.2 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, mit der Beibehaltung der Beiständin gegen das Kindeswohl sowie Art. 308 ZGB zu verstossen und den Sachverhalt in verschiedenen Punkten unrichtig festgestellt zu haben. Sie be- gründet die Notwendigkeit des Beistandswechsels damit, die Beiständin habe noch nie mit D._____ gesprochen und ein Vertrauensverhältnis zu ihm fehle gänzlich (act. 2 Rz 2, 7, 14, 15). Die Beschwerdeführerin bestreitet den Vorwurf, nicht mit der Beiständin zu kooperieren. Sie sehe die Notwendigkeit einer solchen ein, habe sie doch ursprünglich selber die Einsetzung einer Beiständin beantragt. Sie habe jeweils auch kommuniziert, wenn ihr Termine nicht gegangen seien, was

- 13 - die Vorinstanz nicht beachtet habe (Rz 8, 14). Die bisherige Beiständin sei gegen sie voreingenommen und habe sich auf die Seite des Beschwerdegegners 1 ge- schlagen, was sich deutlich am gemeinsamen Gespräch vom 2. August 2022 ge- zeigt habe. Der Beiständin fehle die nötige Distanz zum Beschwerdegegner 1 und sie habe ihn im Laufe des Gesprächs sogar mit dem Vornamen angesprochen. Zudem sei die Beiständin gegen dessen aggressives Verhalten gegenüber der Beschwerdeführerin nicht eingeschritten und sie habe ihm nach dem Treffen eine zusätzliche Gesprächszeit gewährt. Die Beiständin sei nicht mehr in der Lage, mit der notwendigen Neutralität die Sachlage zu beurteilen (Rz 14). Auch sei sie nicht bemüht, zu D._____ ein Verhältnis aufzubauen, weshalb ein Beistandswechsel aus Sicht des Kindes ohne Schwierigkeiten zu bewerkstelligen sei (Rz 15 f.). In ihrer Stellungnahme vom 13. September 2022 hielt die Beschwerdeführe- rin im Wesentlichen an ihren bisherigen Ausführungen fest und bestreitet insbe- sondere die abweichenden Schilderungen des Beschwerdegegners 1 zum Ge- spräch vom 2. August 2022. Sie bekräftigt, bis heute sei es der Beiständin nicht gelungen, ein Vertrauensverhältnis zu D._____ aufzubauen (act. 18).

E. 14.3 Die Kindesverfahrensvertreterin stellte keine konkreten Anträge, wie im Be- schwerdeverfahren zu entscheiden sei, verzichtete auf lange Ausführungen und verwies ausdrücklich auf ihre Eingabe vor Vorinstanz vom 21. Juni 2022 (BR act. 36). Sie hielt fest, dass sie keine grundsätzlichen Vorbehalte gegen die bishe- rige Beiständin hege, ein Vertrauensverhältnis habe D._____ zur Beiständin aber ebenfalls nicht (act. 13 S. 1). D._____ habe die Beiständin wohl zwischenzeitlich ein oder zwei Mal gesehen, sich aber - wohl altersbedingt - nicht auf Gespräche oder Interaktionen eingelassen. Das offensichtlich getrübte Verhältnis zwischen der Beiständin und der Beschwerdeführerin sei aber bei der Entscheidung über die Auswechslung der Beiständin zu berücksichtigen, weil eine gute Zusammen- arbeit zwischen (sozialen) Elternteilen mit der Beiständin wünschenswert sei und sich positiv auswirken könne (act. 13).

E. 14.4 Der Beschwerdegegner 1 beantragt, alle Anträge bezüglich vorsorgliche Massnahmen und in der Hauptsache seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 14 S. 1). Im Weiteren bestritt er die Ausführungen der Beschwerdeführe-

- 14 - rin durchgehend; insbesondere sei sie nur zur Zusammenarbeit bereit, wenn die Beiständin gleicher Meinung sei wie sie (S. 3). Er beurteilt den Verlauf des Ge- sprächs mit der Beiständin vom 2. August 2022 anders; das Gespräch habe rasch auf den Trennungskonflikt der Parteien gewechselt, worauf die Emotionen "hoch gekocht hätten". Auch könne er sich nicht daran erinnern, dass er von der Bei- ständin geduzt worden sei (S. 4 ff.). Zudem habe die Beiständin D._____ am 17. August 2022 sprechen können (Rz 14 und 16).

E. 14.5 Die Kindesschutzbehörde entlässt die Beistandsperson gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 423 Abs. 1 ZGB, wenn die Eignung für die Aufgabe nicht mehr besteht (Ziff. 1) oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt (Ziff. 2). Bei der Entlassung der Amtsträgerin aus wichtigem Grund stehen die Interessen der be- troffenen Person, vorliegend von D._____, im Vordergrund (BGer 5A_954/2013 vom 11. August 2014 E. 4). Ein völliger Vertrauensverlust oder eine unüberwind- bar gestörte Beziehung können je nach Einzelfall einen wichtigen Grund für den Wechsel der Beiständin sein (BGer 5A_401/2015 vom 7. September 2015 E. 6). Die Beiständin ist im Interesse des Kindswohls gleichermassen den (sozialen) El- tern verpflichtet und muss sich immer wieder neu um eine gute Zusammenarbeit mit den Eltern bemühen. Ein Wechsel ist vorzunehmen, wenn diese in schwer- wiegender Weise eine Pflichtverletzung begeht, wie etwa Amtsmissbrauch, Amts- anmassungen, Persönlichkeitsverletzungen oder Rollenkonflikte (vgl. zum Er- wachsenenschutz: BGer 5A_839/2021 vom 3. August 2022 E. 2.1.1). Die Behörde verfügt bei der Anwendung von Art. 423 Abs. 1 ZGB sowohl in Bezug auf die Eignung der Beistandsperson als auch das Vorliegen eines wichti- gen Grundes, welcher die Auswechslung rechtfertigt, über ein grosses Ermessen (BGer 5A_839/2021 vom 3. August 2022 E. 2.1.2). Die Kammer auferlegt sich bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden grundsätzlich eine gewisse Zurück- haltung und setzt nicht einfach ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz.

E. 14.6 - 15 -

E. 14.6.1 Vorab ist in grundsätzlicher Hinsicht vor Augen zu führen, dass sich die derzeitige Aufgabe der Beiständin darauf beschränkt, die Besuchsübergaben von D._____ an den Beschwerdegegner 1 in Begleitung einer sozialpädagogischen Fachperson sorgfältig zu planen, zu koordinieren und zu überwachen sowie bei deren Finanzierung zu unterstützen (vgl. BR act. 2 Dispositiv-Ziff. 8c und BR act. 29 Dispositiv-Ziff. II). Bezüglich der anderen Befugnisse der Beiständin ge- mäss Entscheid der KESB, welche insbesondere im Zusammenhang mit der Rückplatzierung von D._____ zum Vater und der Umsetzung der damit einherge- henden neuen Besuchsanordnungen stehen, erteilte der Bezirksrat den Be- schwerden die aufschiebende Wirkung, weshalb diese Aufgaben einstweilen von der Beiständin nicht wahrzunehmen sind.

E. 14.6.2 Soweit ersichtlich konnte D._____ bisher noch kein (Vertrauens- )Verhältnis zur Beiständin N._____ aufbauen. Der Vorinstanz ist indes zuzustim- men, wenn sie erwägt, für die bestehende Aufgabe der Überwachung des persön- lichen Verkehrs des Kindes zum Beschwerdegegner 1 sei das Vertrauensverhält- nis zwischen D._____ und der Beiständin eher sekundär. Dem ist umso mehr bei- zupflichten, als die Beiständin grundsätzlich bei den Übergaben nicht persönlich anwesend zu sein braucht, sondern diese von einer sozialpädagogischen Fach- person zu begleiten sind. Der etwas unglückliche Umstand, dass teilweise keine geeignete Begleitperson gefunden wurde und die Übergaben des Kindes an den Beschwerdegegner 1 ohne Begleitung stattfanden (act. 2 S. 15), schliesst die Eignung der Beiständin nicht aus, wurden doch keine daraus entstandenen Nach- teile für D._____ behauptet und sind solche aus den Akten auch nicht ersichtlich. Weiter kann die Ursache dafür, dass der Beziehungsaufbau zwischen der Bei- ständin und D._____ bisher nicht gelang und das Kind bei den ersten beiden Tref- fen nicht mit ihr sprechen wollte (wobei D._____ einmal von der Beschwerdefüh- rerin und einmal vom Beschwerdegegner 1 begleitet wurde), anhand der Akten nicht dem Verhalten der Beiständin zugeschrieben werden. Der Bezirksrat be- rücksichtigt in diesem Zusammenhang zu Recht, dass die Trennungssituation für den siebenjährigen D._____ äusserst schwierig sein dürfte (act. 10 S. 11). Insbe- sondere die grosse Ungewissheit, ob er von der ihm vertrauten Beschwerdeführe- rin und den Halbgeschwistern getrennt wird, ist für das noch sehr junge Kind

- 16 - zweifellos belastend. Seine Zurückhaltung und Scheu gegenüber der Beiständin sind daher neben möglichen charakterlichen Eigenschaften eher auf die für ihn unangenehme Konfliktsituation als auf ein unsachgemässes Verhalten der Bei- ständin zurückzuführen. Immerhin scheint es ihr geglückt zu sein, den persönli- chen Verkehr mit Übernachtungsbesuchen des Kindes beim Vater zu organisie- ren. Ob es der Beiständin beim Treffen vom 17. August 2022 sowie an folgenden Treffen gelungen ist, ein Vertrauen bildendes Gespräch mit D._____ zu führen, wird von den Parteien unterschiedlich beantwortet (act. 14 S. 7 und act. 18 Rz 11). Die Frage braucht nicht abschliessend geklärt zu werden. Entgegen der Befürchtung der Beschwerdeführerin besteht jedenfalls aktuell kein Grund zur Annahme, die für den beschränkten Aufgabenbereich der Beiständin nötige Be- ziehung zu D._____ lasse sich nicht herstellen.

E. 14.6.3 Alle Beteiligten, einschliesslich die Vorinstanz, stimmen darin überein, dass das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Beiständin erheb- lich getrübt ist (act. 13 S. 2, act. 4 Rz 14, act. 10 S. 11 f., act. 18 Rz 14). Und die Beiständin erklärte mit Schreiben vom 19. April 202 gegenüber der KESB, sie könne aufgrund fehlender Zusammenarbeit mit Frau A._____ den Auftrag nicht ausführen und sie bitte, den Auftrag zu überprüfen (KESB act. 162 S. 1 unten). Diese Aussage der Beiständin wird allerdings relativiert durch eine Aktennotiz der Gerichtsschreiberin des Bezirksrates vom 16. Mai 2022 (BR act. 24). Die Ge- richtsschreiberin nahm Kontakt auf mit Herrn O._____, …, und konfrontierte ihn mit dem Antrag auf Ersetzung der bisherigen Beiständin. Gemäss dieser Aktenno- tiz rät Herr O._____ - unter Nennung einer Ersatzperson - dringend von einer Auswechslung ab. Die aktuelle Beiständin würde das Mandat gerne weiterführen und sie sei dafür bestens geeignet (BR act. 24). Da die Rückplatzierung des Kin- des aufgrund der wiedererteilten aufschiebenden Wirkung der Beschwerde der- zeit nicht umzusetzen ist, beschränkt sich der Kontakt der Beschwerdeführerin mit der Beiständin thematisch auf die Übergabe des Kindes an den Beschwerdegeg- ner 1. Es ist nicht erkennbar, weshalb der Beschwerdeführerin die dafür notwen- dige Zusammenarbeit trotz Vorbehalten gegenüber der Beiständin nicht zumutbar wäre. Die Besuchs- und Übergabezeiten stehen aufgrund des Beschlusses des Bezirksrats fest (BR act. 29, Dispositiv-Ziff. IV), und die Beiständin hat sich unvor-

- 17 - eingenommen darum zu kümmern. Die Beschwerdeführerin räumt überdies ein, dass eine beschränkte Kommunikation zwischen ihnen stattfand und Termine verschoben bzw. vereinbart werden konnten (vgl. act. 2 S. 7 f.). Ihre Ablehnung der Beiständin rechtfertigt daher mit Blick auf das Kindeswohl keinen umgehen- den Beistandswechsel.

E. 14.6.4 Die Beiständin wurde von der KESB mit besonderen Aufgaben und Be- fugnissen betraut, um das Wohl des Kindes beim Prozess der Rückplatzierung zu wahren und die Besuche umzusetzen. Es ist hingegen nicht ihre Aufgabe abzu- klären, wo D._____ am liebsten bleiben möchte. Denn der Entscheid, bei wem das Kind leben soll, fällte in erster Instanz die KESB. Aufgrund der eingeschränk- ten Kompetenzen wie auch dem zurückhaltenden Verhalten des Kindes kann der Beiständin nicht vorgeworfen werden, wenn sie sich bei D._____ nicht nach des- sen Wünschen erkundigt hat. Die Einwände der Beschwerdeführerin, die Beistän- din kläre die Bedürfnisse des Kindes nicht ab (u.a. act. 18 S. 1), sind deshalb un- begründet. Auch ist die Funktion der Beiständin nicht mit derjenigen der Kindes- verfahrensvertreterin zu verwechseln (vgl. act. 18 Rz 8). Es obliegt Letzterer, die Interessen des Kindes in den Verfahren bei der KESB und den Beschwer- deinstanzen wahrzunehmen und sich insbesondere für das Mitspracherecht von D._____ einzusetzen. Freilich setzen auch die aktuell zu erfüllenden Aufgaben der Organisation und Fi- nanzierung der begleiteten Besuchsübergaben eine gewisse Offenheit und ein Verständnis der Beiständin gegenüber den (sozialen) Eltern und der schwierigen Situation voraus. Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner 1 schildern das Verhalten der Beiständin und die Geschehnisse anlässlich des Gesprächs vom 2. August 2022 abweichend. Die Vorwürfe gegenüber der Beiständin (einma- liges Duzen des Beschwerdegegners 1, Nichteingreifen bei dessen aggressivem Verhalten, alleiniges Gespräch mit dem Beschwerdegegner 1 etc.; act. 2 S. 8 ff.) werden vom Beschwerdegegner 1 alle bestritten und bleiben unbelegt. Selbst wenn die Schilderung der Beschwerdeführerin einstweilen glaubhaft wäre, er- schiene eine umgehende Absetzung der Beiständin als überstürzt und unverhält- nismässig (vgl. zu den Absetzungsgründen vorne E. 15.5). Vielmehr wären zu-

- 18 - nächst der Gesprächsverlauf sowie das Verhalten der Beiständin im Hauptverfah- ren näher abzuklären. Das Protokoll des Gesprächs vom 2. August 2022 liegt der Kammer (noch) nicht vor. Ein Beizug erübrigt sich aber im jetzigen Zeitpunkt. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Vorfälle im März und April 2022, wo- nach sich die Beiständin bei zwei Telefongesprächen abschätzig über sie geäus- sert habe (act. 2 S. 12), sind wenig konkret und bleiben unbelegt. Auch sie bilden keine genügende Grundlage für die Auswechslung der Beistandsperson. Die Aufgabe der Beiständin ist, wie erwähnt, derzeit darauf beschränkt, die Besuche zu organisieren und durchzuführen bzw. durchführen zu lassen (E. 15.6.1. und E. 15.6.3.). Andererseits schaffen der Entscheid der KESB vom 29. März 2022 (KESB act. 139) und der angefochtene Entscheid vom 19. Juli 2022, mit welchem auch der Bezirksrat per Ende Jahr 2022 die Rückplatzierung von D._____ zu seinem Vater erwägt (act. 10 S. 25 ff.), eine Grundlage, die über die derzeitige Aufgabe der Beiständin hinausweist. Es liegt somit im Bereich des Möglichen, dass nach Dafürhalten des Bezirksrates die Beiständin bis Ende Jahr 2022 die Rückplatzierung von D._____ bewerkstelligt haben muss. Die Beiständin trifft auf die soziale Mutter, die zumindest im jetzigen Zeitpunkt einer Rückplatzie- rung von D._____ zu seinem Vater und zu dessen neuer Familie ablehnt und ent- sprechend Mühe hat, sich auf die neue Situation einzulassen. Das Spannungs- verhältnis ist gross und die Mandatsführung ist schwierig. Die Wortmeldung der Beiständin gegenüber der Fachmitarbeiterin der KESB, wonach Frau A._____ al- les boykottiere (KESB act. 112), erscheint aber doch zu pauschal und einseitig, dies etwa auch in Anbetracht der nur vier Monate zuvor eingegangenen Gefähr- dungsmeldung, die ein differenzierteres Bild der Familie darzustellen versucht (KESB act. 26; E. 1 vorne). Mit dem Anwurf, es werde alles boykottiert, wird alles aufgeworfen, aber wenig Konkretes wieder eingefangen. Die Beschwerdeführerin machte sodann glaubhaft, dass sie die geplanten Besprechungstermine mit der Beiständin vom 12. April 2022 und alsdann vom 14. April 2022 unter Angabe von Gründen abgesagt hat und um einen baldigen neuen Termin bat (BR act. 18/1-3). Die Kammer geht davon aus, dass die (sozialen) Eltern zusammen mit der Bei- ständin bis zur rechtskräftigen Erledigung des Prozesses zusammenarbeiten

- 19 - können, damit D._____ zu beiden (sozialen) Eltern und den Grosseltern und der Urgrossmutter einen guten Kontakt bewahren kann. Zusammenfassend sieht sich die Kammer nicht veranlasst, in das Ermessen der Vorinstanzen einzugreifen und die Beiständin im jetzigen Zeitpunkt auszuwech- seln. Der Beschwerdeantrag 2 auf vorsorgliche Einsetzung einer neuen Beistän- din ist deshalb abzuweisen.

E. 15 Beschwerdeantrag 1 richtet sich ebenso gegen Dispositiv-Ziff. III des ange- fochtenen Entscheids, in welcher die Beiständin angewiesen wurde, dem Bezirks- rat Meldung zu machen, wenn sich abzeichne, dass der Vertrauensaufbau zum Kind nicht fruchtet, und die notwendigen Massnahmen(-anpassungen) zu bean- tragen (act. 10 Dispositiv Ziff. III).

E. 15.1 Der Beschwerdegegner 1 brachte dagegen vor, die Beschwerdeführerin sei durch diese Weisung nicht beschwert (act. 14 Rz 18).

E. 15.2 Die Beschwerde gemäss Art. 450 ZGB setzt wie jedes andere Rechtsmittel ein schutzwürdiges Interesse voraus. Es muss deshalb ein aktueller und prakti- scher Nutzen an der Gutheissung der Beschwerde bestehen. Die fragliche Wei- sung richtet sich, wie der Beschwerdegegner 1 zu Recht vorbringt, an die Bei- ständin und nicht an das Kind oder die Beschwerdeführerin. Letztere macht denn auch keinen eigenen Nutzen beim Wegfall der Weisung geltend. Sie scheint die Aufhebung der Weisung vielmehr im Zuge der Anfechtung der Abweisung des Beistandswechsels kommentarlos mitzubeantragen. Eine Beschwer der Be- schwerdeführerin zufolge dieser Weisung ist daher weder behauptet noch er- kennbar, weshalb auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen Dispositiv-Ziff. III des angefochtenen Entscheids richtet, nicht einzutreten ist.

E. 16.1 Im Weitern ficht die Beschwerdeführerin die an sie gerichtete Weisung an, mit der Beiständin zum Wohl von D._____ zusammenzuarbeiten, insbesondere Termine wahrzunehmen resp. sofort um Wahrnehmung von zeitnahen Ersatzter- minen besorgt zu sein (act. 2 Antrag 1 und act. 10 Dispositiv-Ziff. IV).

- 20 -

E. 16.2 Die Beschwerdeführerin hält diese Weisung für unnötig und undurchführbar. Zum einen sei sie ohnehin bemüht, die Termine wahrzunehmen, und zum ande- ren, könne eine konstruktive Zusammenarbeit nicht gelingen, wenn sich die Bei- ständin ihr gegenüber voreingenommen verhalte (act. 2 Rz 17). Diese Einwände überzeugen nicht. Die Beschwerdeführerin verhehlt ihre ablehnende Haltung ge- genüber der Beiständin nicht und fordert deren Auswechslung. Dieses Verhalten lässt eine mangelnde Kooperation mit der Beiständin befürchten, sollte ihr Antrag auf Beistandswechsel abgewiesen werden. Jedenfalls scheint die für die Umset- zung des Besuchsrechts erforderliche Bereitschaft zur Zusammenarbeit nicht durchwegs garantiert. Es ist gerichtsnotorisch, dass die Motivation eines Kindes, sich auf Besuche mit einem Elternteil oder Gespräche mit der Beiständin einzu- lassen, massgeblich von der Haltung seiner engsten Bezugsperson abhängt. Da die erfolgreiche Übergabe des Kindes an den Besuchstagen des Beschwerde- gegners 1 sowie Gespräche von D._____ mit der Beiständin ein gewisses Mass an Bereitschaft der Beschwerdeführerin zur Zusammenarbeit voraussetzt, erweist sich die Weisung nicht als überschiessend. Ein korrigierendes Eingreifen ist an- gesichts des der Vorinstanz zustehenden Ermessens nicht angezeigt.

E. 17 Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 18.1 Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädi- gungspflichtig. Sie hat im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren nicht um un- entgeltliche Rechtspflege ersucht. Es handelt sich um eine nicht vermögensrecht- liche Streitigkeit, weshalb die Gerichtsgebühr gemäss § 5 GebV OG aufgrund des tatsächlichen Streitinteresses, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierig- keit des Falles sowie unter Berücksichtigung von §§ 8 und 12 GebV OG festzu- setzen ist. Angesichts des überschaubaren Aufwandes und der eher durchschnitt- lichen Schwierigkeit des Falles ist die Gerichtsgebühr im zweitinstanzlichen Be- schwerdeverfahren auf Fr. 800.– festzusetzen.

- 21 -

E. 18.2 Die Höhe der Parteientschädigung an den Beschwerdegegner 1 ist gestützt auf §§ 5, 9 und 13 AnwGebV zu bestimmen. Er hatte im Beschwerdeverfahren vor der Kammer eine Beschwerdeantwort einzureichen (act. 14). In Anbetracht des Reduktionsgrundes gemäss § 9 AnwGebV sowie der dem Rechtsvertreter be- reits bekannten Thematik erweist sich eine Parteientschädigung von Fr. 800.– als angemessen. Unter diesen Umständen ist das Gesuch des Beschwerdegegners 1 um unentgeltliche Rechtspflege (act. 14 S. 2) als gegenstandslos geworden ab- zuschreiben.

E. 18.3 Der Beschwerdegegnerin 2 ist mangels Aufwand keine Parteientschädigung zuzusprechen.

E. 19 Die Festsetzung der Entschädigung der Kindesverfahrensvertreterin bleibt einem späteren Zeitpunkt vorbehalten (vgl. § 23 Abs. 2 AnwGebV). Die Entschä- digung der Kindesvertreterin gehört zu den Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO) und werden der Beschwerdeführerin in einem späteren Zeitpunkt auferlegt. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Gesuch des Beschwerdegegners 1 um unentgeltliche Prozessführung wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Entscheid. Es wird erkannt:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf einzutreten ist und der Be- schluss des Bezirksrats Winterthur vom 19. Juli 2022 wird bestätigt. Es fin- det kein Wechsel der Person des Beistandes statt.
  4. Die Entscheidgebühr im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
  5. Die Beschwerdeführerin wird im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 eine Parteientschädigung von Fr. 800.– zu bezahlen. - 22 -
  6. Der Beschwerdegegnerin 2 wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und den Verfahrensbeteiligten, an die Beschwerdegegner 1 und 2 unter Beilage von act. 13 und 18, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur - Andelfingen sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Empfangsschein.
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 23 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ220053-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss und Urteil vom 23. September 2022 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____, gegen

1. B._____,

2. C._____, Beschwerdegegner 1 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____, sowie D._____, Verfahrensbeteiligter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____,

- 2 - betreffend Beistandswechsel (vorsorgliche Massnahmen) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Winterthur vom 19. Juli 2022; VO.2022.17 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur- Andelfingen)

- 3 - Erwägungen:

1. D._____ (Verfahrensbeteiligter), geboren tt.mm.2015, ist das gemeinsame Kind der nicht verheirateten und getrennt lebenden Eltern, B._____ (auch Vater und/oder Beschwerdegegner 1) und C._____ (auch Mutter und/oder Beschwer- degegnerin 2). Die Eltern üben die Sorge gemeinsam aus. Über die Beziehung der (leiblichen) Eltern von D._____ ist nichts bekannt. Es ist auch wenig über die Person der 31-jährigen (leiblichen) Mutter von D._____ aktenkundig. Die Mutter von D._____ hat offenbar insgesamt vier Kinder, und zwei der Kinder, E._____ und F._____, leben bei ihr. G._____ lebt bei seinem Vater und ist jedes zweite Wochenende bei der Mutter (KESB act. 104 S. 3). Die Angaben der Eltern zum Kontakt zwischen der Mutter und D._____ lassen sich nicht ohne Weiteres mitei- nander in Übereinstimmung bringen. Die Mutter liess ausführen, dass D._____ seine ersten Lebensjahre bei ihr verbracht habe und als D._____ 2 ½ jährig ge- wesen sei, hätten sich die Kindseltern gemeinsam entschieden, dass D._____ beim Vater leben soll (KESB act. 104 S. 3). Weiter liess die Mutter in diesem Zu- sammenhang ausführen, sie habe D._____ anfänglich jedes zweite Wochenende betreut. Als sich die Beziehung des Kindsvaters zu Frau A._____ intensiviert habe und sie ein Haus gebaut hätten, sei der Kontakt zu ihr, der Mutter, abgebrochen (KESB act. 104 S. 4). Nach der Trennung des Kindsvaters von Frau A._____ ha- be sie, die Mutter, wieder Kontakt zu D._____ aufgenommen. Zunächst habe aber dann Frau A._____ den Kontakt verweigert, bis sie anfangs Februar 2022 ihren Sohn wieder habe sehen können (KESB act. 104 S. 4). Sie beantragte vor der KESB die Sicherstellung des Kontakts von ihr zu D._____ (KESB act. 104 S. 1 ff, S. 5). Von gesundheitlichen Problemen, die ihr einen Kontakt zu D._____ verun- möglichen würden, ist nicht die Rede. Der Vater erklärte demgegenüber in seiner Eingabe vom 3. November 2021 an die KESB, mit welcher er das alleinige Sorge- recht beantragte (KESB act. 12), D._____ lebe seit Jahren bei ihm und er habe nur wenig Kontakt zu seiner leiblichen Mutter. Frau C._____ habe ihm mündlich bereits die volle Entscheidungskraft gegeben. Mit den erneuten gesundheitlichen Problemen würde Frau C._____ keinen näheren Kontakt zu D._____ aufbauen

- 4 - wollen. Dadurch, dass D._____ in Pflege lebe, brauche es für alle diesbezügli- chen Vereinbarungen und Verträge die schriftliche Einwilligung der Kindsmutter. Das mache die Abläufe kompliziert. Für das Pflegeverhältnis von D._____ sei es von Vorteil, wenn die Pflegemutter einen Ansprechpartner habe (KESB act. 12, act. 13). Wenig später zog der Beschwerdegegner 1 seinen Antrag auf Zuteilung des alleinigen Sorgerechts aber wieder zurück (KESB act. 20, act. 87). Wiederum im Gegensatz zu den Ausführungen der Eltern ist der Gefährdungsmeldung vom

8. Dezember 2021 des …, zu entnehmen, dass D._____ seit Geburt keinen Kon- takt zu seiner Mutter pflege (KESB act. 8; vgl. E. 4. unten). Unklar ist, woher bzw. von wem M._____,…, diese Information hat.

2. A._____ und B._____ kennen sich seit 2012. Im Februar 2016 wurden sie ein Paar und zogen in eine gemeinsame Wohnung in H._____. D._____ war da- mals ungefähr ein halbes Jahr alt und lebte zumindest nach einem Teil der Dar- stellungen (vgl. E. 1 vorne) mit seinem Vater (KESB act. 2 S. 5, act. 27 S. 2). Das Paar bekam zwei gemeinsame Kinder, I._____ (geboren tt.mm.2016) und J._____ (geboren tt.mm.2018) und lebte fortan eine sogenannte klassische Rol- lenverteilung. Der Vater ist von Beruf Polier und die Mutter arbeitet stundenweise als Ersatzperson in der Tagesbetreuung. A._____ und B._____ zogen im Sep- tember 2018 mit den drei Kindern in ein neu erstelltes Einfamilienhaus in K._____. Das Grundstück gehört den Eltern von B._____, welche nebenan in ei- nem Haus wohnen. Im Frühling 2021 trennte sich der Beschwerdegegner 1 von der Beschwerdeführerin, und er zog aus. D._____ verblieb mit den beiden jünge- ren Halbgeschwistern bei A._____, das heisst bei seiner sozialen (Stief-)Mutter. Beide Eltern von D._____ waren (damals) damit einverstanden, D._____ bei A._____ zu belassen (KESB act. 2 S. 2; auch wenn ein konkreter Pflegevertrag offenbar in der Folge nicht zustande gekommen ist [KESB act. 27 S. 2 unten]). Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirke Winterthur und Andelfingen erteilte mit Beschluss vom 22. September 2021 der Beschwerdeführerin daraufhin eine Pflegeplatzbewilligung bezüglich D._____ (KESB act. 8 und act. 9). Der Be- schwerdegegner 1 lebt heute mit seiner neuen Partnerin und dem im mm.2022 geborenen gemeinsamen Kind, L._____, zusammen.

- 5 -

3. Im Oktober 2021 gelangte die Beschwerdeführerin an die KESB und teilte mit, dass Herr B._____ ein weiteres Kind erwarte und sie, die Beschwerdeführe- rin, deshalb Existenzängste habe, weil sie nicht wisse, wie er den bald vier Kin- dern gerecht werden könne. Sie habe auch mit ihrer Anwältin eine Trennungsver- einbarung ausgearbeitet, aber Herr B._____ wolle nichts davon wissen (KESB act. 10). Die Beschwerdeführerin mandatierte in der Folge die sie auch heute ver- tretende Rechtsanwältin mit der Einreichung einer Unterhaltsklage (KESB act. 15). Am 27. November 2021 kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen A._____ und B._____ insbesondere wegen des Themas Übernachten der Kinder beim Vater und Regelung von Ferien, welche Auseinandersetzung einen Polizei- einsatz zur Folge hatte (KESB- act. 22 und act. 51).

4. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2021 erstattete M._____, … der KESB eine Gefährdungsmeldung (KESB act. 27 = act. 36). M._____ wies darauf hin, dass ih- rer, der Leitung, Ansicht nach Frau A._____ einer gewissen Willkür von B._____ ausgesetzt sei, er habe kürzlich den Unterhalt selbständig gekürzt, weil er mo- mentan nicht genug Geld habe. Zudem wolle er D._____ nun zu sich nehmen. Gemäss ihrer, der …, Ansicht nach sei das Kindeswohl von D._____ bei einer überstürzten Wegnahme aus seinem vertrauten, sicheren und verlässlichen Um- feld akut gefährdet. Sie, die …, würden der KESB eine eingehende Abklärung der familiären Verhältnisse empfehlen (KESB act. 27 S. 4).

5. Am 17. Dezember 2021 entzog die KESB beiden Beschwerdegegnern vor- sorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht über D._____ und beliess ihn vorüber- gehend bei der Beschwerdeführerin, regelte das Besuchsrecht des Beschwerde- gegners 1 und ordnete für das Kind eine Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB an (KESB act. 55). Zur Beiständin wurde N._____, c/o kjz Breitenstein, Andelfingen ernannt. Der Beiständin wurde im Rahmen des ihr erteilten Auftrages insbesondere auch die Befugnis erteilt, den Wechsel von D._____ von der Pflegemutter zum Vater sorgfältig zu planen und zu begleiten (KESB act. 55 S. 9 Dispositivziffer 6 lit. c). Die KESB erwog dazu, es sei wichtig, dass D._____ die neuen Lebensumstände seines Vaters kennenlernen, neue Er- fahrungen mit ihm und seiner Familie machen könne und diese neue Situation

- 6 - ihm vertraut werde, so dass er sich auf einen Umzug einlassen könne (KESB act. 55 S. 5 E. 2.2.1). Einen ersten ausserordentlichen Zwischenbericht hatte die Bei- ständin der KESB bereits per 15. Januar 2022 zu erstatten (KESB act. 55 S. 9 Dispositivziffer 7 lit. b). Ebenso ernannte die KESB mit Entscheid vom 17. De- zember 2021 für D._____ eine Kindesverfahrensvertreterin und betraute Rechts- anwältin lic. iur. Z._____, Winterthur, mit dieser Aufgabe (KESB act. 55 S. 10 Dis- positivziffer 11). Der Kindesverfahrensvertreterin wurde aufgegeben, wie die Bei- ständin, bis am 15. Januar 2022 eine Stellungnahme und allfällige Empfehlungen einzureichen (KESB act. 55 S. 10 Dispositivziffer 11 b).

6. Am 13. Januar 2022 lag die Stellungnahme der Kindesverfahrensvertreterin über die Situation von D._____ vor (KESB act. 77; vgl. E. 4. vorne). Beantragt wurde im Wesentlichen, D._____ bei der sozialen Mutter zu belassen, ein Be- suchsrecht gemäss Entscheid vom 17. Dezember 2021 und unter Installation ei- ner mobilen Besuchsbegleitung festzulegen, und dem Buben mit seinem Vater auch Ferien einzuräumen, sobald sich die Kontakte zwischen Vater und Sohn normalisiert hätten. Eine Prüfung des Aufenthaltswechsels von D._____ sei einem späteren Zeitpunkt vorzubehalten (KESB act. 55 S. 10). Die Kindesverfahrensver- treterin empfahl angesichts des nicht in den Griff bekommenden Paarkonflikts ei- ne Beratung für A._____ und B._____. Die Beiständin N._____ erstattete sodann mit Eingabe vom 20. Januar 2022 den Zwischenbericht (vgl. E. 4. vorne). Die Bei- ständin hielt fest, es habe noch kein Gespräch mit D._____ stattfinden können, ein erstes Kennenlernen sei für den 28. Januar 2022 geplant (KESB act. 88 S. 3). Sie hätten aufgrund der hochstrittigen Situation zwischen Frau A._____ und Herrn B._____ den Eltern eine Einzelbegleitung durch eine Fachperson für die Beglei- tung der Übergänge von D._____ zu seinem Vater empfohlen. Primäres Ziel die- ser Massnahmen sei es für alle Beteiligten Beruhigung und Sicherheit zu schaffen und die Situation etwas zu entspannen (KESB act. 88 S. 3 unten f.). In einem wei- teren Schritt könne diese Fachperson D._____ bei einer allfälligen Rückplatzie- rung zum Vater begleiten und unterstützen (KESB act. 88 S. 4 oben).

7. Mit Eingabe vom 7. Februar 2022 liess B._____ die Aufhebung des Entzugs seines Aufenthaltsbestimmungsrechts über D._____ beantragen und verlangte

- 7 - die Rückplatzierung von D._____ per Ende April 2022 (KESB act. 103). Die Mut- ter, C._____, schloss sich, unter Hinweis auf die Begründung von B._____, die- sem Antrag an (KESB act. 104). Frau A._____ schotte D._____ vollkommen ab, setze ihre eigenen Interessen zuoberst und sehe den Loyalitätskonflikt nicht, wel- chen sie schüre; ihr, Frau A._____, fehle es eindeutig an Bindungstoleranz. Sie, die Mutter, sei von Frau A._____ nie über das Wohl von D._____ informiert wor- den, sie wäre aber dazu verpflichtet gewesen. D._____ sei möglichst rasch zum Vater zurück zu platzieren (KESB act. 104 S. 4 f.). Nach Eingang von Stellung- nahmen der Grossmutter und Urgrossmutter väterlicherseits von D._____ (KESB act. 71, 72, 98) und eines Telefonats der Beiständin N._____ vom 23. Februar 2022 (KESB act. 112) zeigte das verfahrensleitende Mitglied der KESB mit Erwä- gungen vom 28. Februar 2022 den Parteien ihren mutmasslichen Antrag an die Kollegialbehörde auf, der auf Rückplatzierung von D._____ per Ende April 2022 zum Vater lautete. Entsprechend sei der Beiständin die Befugnis zu erteilen, die Rückplatzierung von D._____ von A._____ zu seinem Vater per Ende April 2022 aufzugleisen und zu begleiten (KESB act. 113 S. 1 ff., S. 3 oben). Es findet sich keine Begründung für das Vorgehen, ausser dem Hinweis, dass das verfahrens- leitende Mitglied der Behörde aufgrund der bisherigen Abklärungen zu diesem Schluss komme bzw. das erwäge (KESB act. 113 S. 3 oben). Um welche Abklä- rungen es sich handeln würde und was die Änderung der Einschätzung des Wohls von D._____ ausgelöst habe, wird nicht gesagt. Den Parteien wurde schliesslich Frist angesetzt, um zum geplanten Vorgehen Stellung zu nehmen, falls sie damit nicht einverstanden sein würden (KESB act. 113 S. 3 unten).

8. Die Parteivertreterinnen und die Kindesverfahrensvertreterin liessen sich zum Schreiben des verfahrensleitenden Mitglieds der Behörde vom 28. Februar 2022 vernehmen (KESB act. 126-128). Die KESB entschied am 29. März 2022, das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern von D._____ (befristet) bis Ende Ap- ril 2022 zu entziehen (KESB act. 139 = BR act. 2; Dispositiv-Ziff. 1) und regelte das Besuchsrecht des Beschwerdegegners 1 bis Ende April 2022 (Dispositiv- Ziff. 2) sowie das ab Ende April 2022 geltende minimale Kontaktrecht der Be- schwerdeführerin mit D._____ (Dispositiv-Ziff. 4). Weiter bestätigte sie die Anord- nung der Erziehungsbeistandschaft (Dispositiv-Ziff. 6) und übertrug der Beiständin

- 8 - diverse Aufgaben und besondere Befugnisse, insbesondere die Begleitung der Rückplatzierung per Ende April 2022 von D._____ zu seinem Vater (Dispositiv- Ziff. 7 lit. a und b; 8 lit. a-f und 9 lit. a und b). Auf die Regelung eines Besuchs- rechts der Beschwerdegegnerin 2 wurde verzichtet (Dispositiv-Ziff. 3). Zudem wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispo- sitiv-Ziff. 14). Die KESB führte zur Begründung ihres Entscheids an, bei der Tren- nung von A._____ habe der Vater seine persönlichen Wünsche in den Vorder- grund gestellt, sei zur neuen Partnerin gezogen und habe wenig über die Folgen seiner Entscheidungen und wie sich diese auf D._____ auswirken würden, nach- gedacht. Seit der Realisierung dieser Tatsache versuche er, das Vertrauen von D._____ zu gewinnen, und wünsche sich die Rückplatzierung zu ihm, damit D._____ wieder an seinem Leben teilhaben könne (KESB act. 139 S. 9 oben). A._____ als soziale Mutter und Pflegemutter könne D._____ demgegenüber nicht den notwendigen Schutz bieten, den er für seine Entwicklung dringend brauche, weil sie selbst im emotionalen Konflikt mit dem Vater gefangen sei. Die gesamten Umstände, insbesondere auch die Ängste und Unsicherheiten von A._____ führ- ten dazu, dass D._____ sich in Bezug auf seine Beziehung zum Vater verunsi- chert fühle und er es allen recht machen wolle (KESB act. 139 S. 8 unten f). D._____ habe aber keine Angst vor seinem Vater und habe keine schlimmen Er- lebnisse mit ihm erlebt. Der Vater sei seit etwa einem Jahr in einer neuen Bezie- hung und sei im mm.2022 erneut Vater geworden. Er sei mit dem Familienzu- wachs nicht überfordert, bringe Offenheit für D._____ auf und beziehe ihn in sein neues Familienleben ein (KESB act. 139 S. 10). 8.1. Gegen diesen Entscheid erhoben die Kindesverfahrensvertreterin und die Beschwerdeführerin Beschwerden beim Bezirksrat Winterthur (BR act. 1 und 10). Beide wehren sich gegen die Wiedererteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts über D._____ an seine Eltern und verlangen die weitere Platzierung des Kindes bei der Beschwerdeführerin. Sie beantragten zudem, es sei den Beschwerden die aufschiebende Wirkung (superprovisorisch) wieder zu erteilen. Die Beschwerde- führerin ersuchte im Weitern (superprovisorisch) darum, die Beiständin N._____ durch eine andere Fachperson zu ersetzen (BR act. 10, Antrag 3). Die Rechtsver- treterin der Beschwerdegegnerin 2 teilte dem Bezirksrat mit Schreiben vom 4. Mai

- 9 - 2022 mit, sie habe ihre Klientin, die Mutter von D._____, nicht erreichen können und verfüge deshalb über keine Instruktionen. Trotzdem hält die Vertreterin fest, sie verweise vollumfänglich auf die Stellungnahme des Beschwerdegegners 1, und die Beschwerdegegnerin 2 sei mit dem Entscheid der KESB vom 29. März 2022 einverstanden (BR act. 21, vgl. auch BR act. 54). 8.2. Die beiden vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren (VO.2022.17 und VO.2022.18) wurden mit Verfügung der Bezirksratspräsidentin vom 20. April 2022 vereinigt und es wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung, ausge- nommen bezüglich der Aufgabe der Beiständin gemäss Dispositiv-Ziff. 8 lit. c des KESB-Entscheids (Unterstützung und Überwachung der Besuchsübergaben an den Beschwerdegegner 1), superprovisorisch wiedererteilt (BR act. 13 Dispositiv- Ziff. II und III). Diese Anordnungen bestätigte der Bezirksrat am 8. Juni 2022, beliess D._____ vorsorglich bei der Beschwerdeführerin und regelte das vorüber- gehende Besuchsrecht des Beschwerdegegners 1 (BR act. 29). Mit Beschluss vom 19. Juli 2022 wies der Bezirksrat das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorsorgliche Ernennung einer neuen Beistandsperson ab (BR act. 46 = act. 4/2 = act. 10; jeweils Dispositiv Ziff. II) und erteilte sowohl der Beiständin als auch der Beschwerdeführerin Weisungen des Inhaltes, wonach die Beiständin neu dem Bezirksrat Meldung zu machen habe, wenn sich abzeichne, dass der Vertrau- ensaufbau zu D._____ nicht fruchtet und sie die notwendigen Massnahmen(- anpassungen) zu beantragen habe, und wonach A._____ um die Zusammenar- beit mit der Beiständin besorgt zu sein habe (Dispositiv Ziff. III und IV).

9. Gegen den Beschluss des Bezirksrats vom 19. Juli 2022 reichte die Be- schwerdeführerin am 4. August 2022 rechtzeitig (vgl. Anhang von BR act. 46) Be- schwerde bei der Kammer ein und stellt folgende Anträge:

1. Es seien die Dispositiv-Ziff. II., III., und IV. des Beschlusses vom

19. Juli 2022 mittels superprovisorischer Massnahme aufzuheben.

2. Es sei anstelle der Beiständin N._____, Kinder- und Jugendhilfe- zentrum (kjz) Andelfingen, Zentrum Breitenstein, eine andere Fachperson, vorzugsweise ausserhalb des Zentrums Breitenstein,

- 10 - als Beistand/Beiständin für das Kind D._____, geb. tt.mm.2015, mittels superprovisorischer Massnahme einzusetzen.

3. Es sei die Vorinstanz mittels superprovisorischer Massnahme an- zuweisen, das Verfahren in der Hauptsache hinsichtlich der Ent- scheidfindung zu sistieren, bis das angerufene Gericht über den Beistandswechsel entschieden hat.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin.

10. Mit Verfügung vom 9. August 2022 trat die Kammervorsitzende auf die su- perprovisorischen Beschwerdeanträge Ziff. 1 und 3 nicht ein und wies den super- provisorischen Beschwerdeantrag Ziff. 2 betreffend Beistandswechsel ab. Gleich- zeitig wurde den Beschwerdegegnern sowie dem Verfahrensbeteiligten Frist an- gesetzt, um sich zur Beschwerde zu äussern (act. 7). Daraufhin gingen die Stel- lungnahme der Kindesverfahrensvertreterin (act. 13) sowie die Beschwerdeant- wort des Beschwerdegegners 1 (act. 14) ein, welche der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (act. 16). Die Beschwerdegegnerin 2 liess sich nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 13. September 2022 machte die Beschwerde- führerin schliesslich von ihrem unbedingten Replikrecht Gebrauch (act. 18). Die Akten des Bezirksrats (act. 11/1-67, zitiert als BR act.) und der KESB (act. 12/1-206, zitiert als KESB act.) wurden von Amtes wegen beigezogen. Auf Weiterungen kann verzichtet werden. Die Sache erweist sich als spruchreif.

11. Angefochten ist ein Beschluss des Bezirksrates über vorsorgliche Mass- nahmen zum Schutz von D._____. Gegen solche Entscheide ist die Beschwerde gemäss Art. 450 ZGB zulässig. Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde ist mit Anträgen sowie einer Begründung versehen. Die Beschwerde- führerin ist zudem als am vorinstanzlichen Verfahren beteiligte Partei und Pflege- mutter von D._____ zur Beschwerde legitimiert. Festzuhalten ist eingangs, dass die KESB als Vorinstanz und nicht als Partei oder Verfahrensbeteiligte gilt.

- 11 - 12. 12.1. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides ge- rügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Sowohl für das Verfahren vor der KESB wie auch vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen gilt die umfassende Untersu- chungsmaxime. Das Gericht ist nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden (Art. 446 ZGB; BGer 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2). Von der beschwerdeführenden Partei ist darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 und BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Ansonsten kann die Beschwer- deinstanz den angefochtenen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüfen. Das Novenrecht der Parteien gilt im Rahmen kindes- schutzrechtlicher Verfahren bis zum Beginn der Beratungsphase (BGE 142 III 413 E. 2.2.6). 12.2. Gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB trifft die KESB auf An- trag einer am Verfahren beteiligten Person oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen. Die angeordne- ten Massnahmen müssen verhältnismässig, d.h. erforderlich und geeignet sein, um dem Kind den notwendigen Schutz zu bieten (FammKomm Erwachsenenschutz/ STECK, Bern 2013, Art. 145 N 11). Die Massnahme muss ferner dringlich sein. Dies bedeutet, dass zum Schutz des Kindswohls mit der Anordnung nicht bis zum Endentscheid zugewartet werden kann, ansonsten dem Kind ein nicht leicht wie- der gutzumachender Nachteil drohen würde. Diese Voraussetzungen müssen glaubhaft sein (zur Glaubhaftmachung: BGE 130 III 321 E. 3.3; BGer 4A_312/2009 vom 23. September 2009 E. 3.6.1). Angesichts der zeitlich be- schränkten Dauer vorsorglicher Massnahmen hat keine eingehende und ab- schliessende Klärung der Sach- und Rechtslage zu erfolgen.

- 12 -

13. In der Verfügung der Kammerpräsidentin wurde festgehalten, dass die ange- rufene Beschwerdeinstanz für die Behandlung des Sistierungsbegehrens gemäss Beschwerdeantrag 3 nicht zuständig ist (act. 7 S. 6). An dieser Beurteilung hat sich auch nach Eingang der Beschwerdeantwort sowie der Stellungnahmen nichts geändert. Das Hauptverfahren betreffend Rückplatzierung und Beistandswechsel ist nach wie vor beim Bezirksrat hängig, an welchen ein Sistierungsgesuch zu- ständigkeitshalber zu richten wäre. Auf Antrag 3 der Beschwerde ist daher man- gels funktionaler Zuständigkeit der Kammer nicht einzutreten. 14. 14.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit den Beschwerdeanträgen 1 und 2 im Wesentlichen gegen die Abweisung des Gesuchs um vorsorglichen Bei- standswechsel durch den Bezirksrat. Sie verlangt, dass die bisherige Beiständin noch während laufendem Hauptverfahren entlassen und eine andere Fachperson, vorzugsweise ausserhalb des Zentrums Breitenstein, ernannt wird. Nur diese Problematik ist vorliegend zu klären. Auch wenn der Bezirksrat im angefochtenen Entscheid bereits deutlich signalisierte, dass D._____ zum Vater ziehen soll (act. 10 S. 15 ff.), liegt diesbezüglich noch keine Entscheidung vor. Wo D._____ zukünftig leben wird, bildet somit nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwer- deverfahrens. Auf Ausführungen der Parteien, welche im Zusammenhang mit der Frage der Platzierung des Kindes stehen, wie beispielsweise zur Geeignetheit der Beschwerdeführerin als Pflegemutter (u.a. act. 14 S. 5), ist deshalb nicht einzu- gehen. 14.2. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, mit der Beibehaltung der Beiständin gegen das Kindeswohl sowie Art. 308 ZGB zu verstossen und den Sachverhalt in verschiedenen Punkten unrichtig festgestellt zu haben. Sie be- gründet die Notwendigkeit des Beistandswechsels damit, die Beiständin habe noch nie mit D._____ gesprochen und ein Vertrauensverhältnis zu ihm fehle gänzlich (act. 2 Rz 2, 7, 14, 15). Die Beschwerdeführerin bestreitet den Vorwurf, nicht mit der Beiständin zu kooperieren. Sie sehe die Notwendigkeit einer solchen ein, habe sie doch ursprünglich selber die Einsetzung einer Beiständin beantragt. Sie habe jeweils auch kommuniziert, wenn ihr Termine nicht gegangen seien, was

- 13 - die Vorinstanz nicht beachtet habe (Rz 8, 14). Die bisherige Beiständin sei gegen sie voreingenommen und habe sich auf die Seite des Beschwerdegegners 1 ge- schlagen, was sich deutlich am gemeinsamen Gespräch vom 2. August 2022 ge- zeigt habe. Der Beiständin fehle die nötige Distanz zum Beschwerdegegner 1 und sie habe ihn im Laufe des Gesprächs sogar mit dem Vornamen angesprochen. Zudem sei die Beiständin gegen dessen aggressives Verhalten gegenüber der Beschwerdeführerin nicht eingeschritten und sie habe ihm nach dem Treffen eine zusätzliche Gesprächszeit gewährt. Die Beiständin sei nicht mehr in der Lage, mit der notwendigen Neutralität die Sachlage zu beurteilen (Rz 14). Auch sei sie nicht bemüht, zu D._____ ein Verhältnis aufzubauen, weshalb ein Beistandswechsel aus Sicht des Kindes ohne Schwierigkeiten zu bewerkstelligen sei (Rz 15 f.). In ihrer Stellungnahme vom 13. September 2022 hielt die Beschwerdeführe- rin im Wesentlichen an ihren bisherigen Ausführungen fest und bestreitet insbe- sondere die abweichenden Schilderungen des Beschwerdegegners 1 zum Ge- spräch vom 2. August 2022. Sie bekräftigt, bis heute sei es der Beiständin nicht gelungen, ein Vertrauensverhältnis zu D._____ aufzubauen (act. 18). 14.3. Die Kindesverfahrensvertreterin stellte keine konkreten Anträge, wie im Be- schwerdeverfahren zu entscheiden sei, verzichtete auf lange Ausführungen und verwies ausdrücklich auf ihre Eingabe vor Vorinstanz vom 21. Juni 2022 (BR act. 36). Sie hielt fest, dass sie keine grundsätzlichen Vorbehalte gegen die bishe- rige Beiständin hege, ein Vertrauensverhältnis habe D._____ zur Beiständin aber ebenfalls nicht (act. 13 S. 1). D._____ habe die Beiständin wohl zwischenzeitlich ein oder zwei Mal gesehen, sich aber - wohl altersbedingt - nicht auf Gespräche oder Interaktionen eingelassen. Das offensichtlich getrübte Verhältnis zwischen der Beiständin und der Beschwerdeführerin sei aber bei der Entscheidung über die Auswechslung der Beiständin zu berücksichtigen, weil eine gute Zusammen- arbeit zwischen (sozialen) Elternteilen mit der Beiständin wünschenswert sei und sich positiv auswirken könne (act. 13). 14.4. Der Beschwerdegegner 1 beantragt, alle Anträge bezüglich vorsorgliche Massnahmen und in der Hauptsache seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 14 S. 1). Im Weiteren bestritt er die Ausführungen der Beschwerdeführe-

- 14 - rin durchgehend; insbesondere sei sie nur zur Zusammenarbeit bereit, wenn die Beiständin gleicher Meinung sei wie sie (S. 3). Er beurteilt den Verlauf des Ge- sprächs mit der Beiständin vom 2. August 2022 anders; das Gespräch habe rasch auf den Trennungskonflikt der Parteien gewechselt, worauf die Emotionen "hoch gekocht hätten". Auch könne er sich nicht daran erinnern, dass er von der Bei- ständin geduzt worden sei (S. 4 ff.). Zudem habe die Beiständin D._____ am 17. August 2022 sprechen können (Rz 14 und 16). 14.5. Die Kindesschutzbehörde entlässt die Beistandsperson gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 423 Abs. 1 ZGB, wenn die Eignung für die Aufgabe nicht mehr besteht (Ziff. 1) oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt (Ziff. 2). Bei der Entlassung der Amtsträgerin aus wichtigem Grund stehen die Interessen der be- troffenen Person, vorliegend von D._____, im Vordergrund (BGer 5A_954/2013 vom 11. August 2014 E. 4). Ein völliger Vertrauensverlust oder eine unüberwind- bar gestörte Beziehung können je nach Einzelfall einen wichtigen Grund für den Wechsel der Beiständin sein (BGer 5A_401/2015 vom 7. September 2015 E. 6). Die Beiständin ist im Interesse des Kindswohls gleichermassen den (sozialen) El- tern verpflichtet und muss sich immer wieder neu um eine gute Zusammenarbeit mit den Eltern bemühen. Ein Wechsel ist vorzunehmen, wenn diese in schwer- wiegender Weise eine Pflichtverletzung begeht, wie etwa Amtsmissbrauch, Amts- anmassungen, Persönlichkeitsverletzungen oder Rollenkonflikte (vgl. zum Er- wachsenenschutz: BGer 5A_839/2021 vom 3. August 2022 E. 2.1.1). Die Behörde verfügt bei der Anwendung von Art. 423 Abs. 1 ZGB sowohl in Bezug auf die Eignung der Beistandsperson als auch das Vorliegen eines wichti- gen Grundes, welcher die Auswechslung rechtfertigt, über ein grosses Ermessen (BGer 5A_839/2021 vom 3. August 2022 E. 2.1.2). Die Kammer auferlegt sich bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden grundsätzlich eine gewisse Zurück- haltung und setzt nicht einfach ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz. 14.6.

- 15 - 14.6.1. Vorab ist in grundsätzlicher Hinsicht vor Augen zu führen, dass sich die derzeitige Aufgabe der Beiständin darauf beschränkt, die Besuchsübergaben von D._____ an den Beschwerdegegner 1 in Begleitung einer sozialpädagogischen Fachperson sorgfältig zu planen, zu koordinieren und zu überwachen sowie bei deren Finanzierung zu unterstützen (vgl. BR act. 2 Dispositiv-Ziff. 8c und BR act. 29 Dispositiv-Ziff. II). Bezüglich der anderen Befugnisse der Beiständin ge- mäss Entscheid der KESB, welche insbesondere im Zusammenhang mit der Rückplatzierung von D._____ zum Vater und der Umsetzung der damit einherge- henden neuen Besuchsanordnungen stehen, erteilte der Bezirksrat den Be- schwerden die aufschiebende Wirkung, weshalb diese Aufgaben einstweilen von der Beiständin nicht wahrzunehmen sind. 14.6.2. Soweit ersichtlich konnte D._____ bisher noch kein (Vertrauens- )Verhältnis zur Beiständin N._____ aufbauen. Der Vorinstanz ist indes zuzustim- men, wenn sie erwägt, für die bestehende Aufgabe der Überwachung des persön- lichen Verkehrs des Kindes zum Beschwerdegegner 1 sei das Vertrauensverhält- nis zwischen D._____ und der Beiständin eher sekundär. Dem ist umso mehr bei- zupflichten, als die Beiständin grundsätzlich bei den Übergaben nicht persönlich anwesend zu sein braucht, sondern diese von einer sozialpädagogischen Fach- person zu begleiten sind. Der etwas unglückliche Umstand, dass teilweise keine geeignete Begleitperson gefunden wurde und die Übergaben des Kindes an den Beschwerdegegner 1 ohne Begleitung stattfanden (act. 2 S. 15), schliesst die Eignung der Beiständin nicht aus, wurden doch keine daraus entstandenen Nach- teile für D._____ behauptet und sind solche aus den Akten auch nicht ersichtlich. Weiter kann die Ursache dafür, dass der Beziehungsaufbau zwischen der Bei- ständin und D._____ bisher nicht gelang und das Kind bei den ersten beiden Tref- fen nicht mit ihr sprechen wollte (wobei D._____ einmal von der Beschwerdefüh- rerin und einmal vom Beschwerdegegner 1 begleitet wurde), anhand der Akten nicht dem Verhalten der Beiständin zugeschrieben werden. Der Bezirksrat be- rücksichtigt in diesem Zusammenhang zu Recht, dass die Trennungssituation für den siebenjährigen D._____ äusserst schwierig sein dürfte (act. 10 S. 11). Insbe- sondere die grosse Ungewissheit, ob er von der ihm vertrauten Beschwerdeführe- rin und den Halbgeschwistern getrennt wird, ist für das noch sehr junge Kind

- 16 - zweifellos belastend. Seine Zurückhaltung und Scheu gegenüber der Beiständin sind daher neben möglichen charakterlichen Eigenschaften eher auf die für ihn unangenehme Konfliktsituation als auf ein unsachgemässes Verhalten der Bei- ständin zurückzuführen. Immerhin scheint es ihr geglückt zu sein, den persönli- chen Verkehr mit Übernachtungsbesuchen des Kindes beim Vater zu organisie- ren. Ob es der Beiständin beim Treffen vom 17. August 2022 sowie an folgenden Treffen gelungen ist, ein Vertrauen bildendes Gespräch mit D._____ zu führen, wird von den Parteien unterschiedlich beantwortet (act. 14 S. 7 und act. 18 Rz 11). Die Frage braucht nicht abschliessend geklärt zu werden. Entgegen der Befürchtung der Beschwerdeführerin besteht jedenfalls aktuell kein Grund zur Annahme, die für den beschränkten Aufgabenbereich der Beiständin nötige Be- ziehung zu D._____ lasse sich nicht herstellen. 14.6.3. Alle Beteiligten, einschliesslich die Vorinstanz, stimmen darin überein, dass das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Beiständin erheb- lich getrübt ist (act. 13 S. 2, act. 4 Rz 14, act. 10 S. 11 f., act. 18 Rz 14). Und die Beiständin erklärte mit Schreiben vom 19. April 202 gegenüber der KESB, sie könne aufgrund fehlender Zusammenarbeit mit Frau A._____ den Auftrag nicht ausführen und sie bitte, den Auftrag zu überprüfen (KESB act. 162 S. 1 unten). Diese Aussage der Beiständin wird allerdings relativiert durch eine Aktennotiz der Gerichtsschreiberin des Bezirksrates vom 16. Mai 2022 (BR act. 24). Die Ge- richtsschreiberin nahm Kontakt auf mit Herrn O._____, …, und konfrontierte ihn mit dem Antrag auf Ersetzung der bisherigen Beiständin. Gemäss dieser Aktenno- tiz rät Herr O._____ - unter Nennung einer Ersatzperson - dringend von einer Auswechslung ab. Die aktuelle Beiständin würde das Mandat gerne weiterführen und sie sei dafür bestens geeignet (BR act. 24). Da die Rückplatzierung des Kin- des aufgrund der wiedererteilten aufschiebenden Wirkung der Beschwerde der- zeit nicht umzusetzen ist, beschränkt sich der Kontakt der Beschwerdeführerin mit der Beiständin thematisch auf die Übergabe des Kindes an den Beschwerdegeg- ner 1. Es ist nicht erkennbar, weshalb der Beschwerdeführerin die dafür notwen- dige Zusammenarbeit trotz Vorbehalten gegenüber der Beiständin nicht zumutbar wäre. Die Besuchs- und Übergabezeiten stehen aufgrund des Beschlusses des Bezirksrats fest (BR act. 29, Dispositiv-Ziff. IV), und die Beiständin hat sich unvor-

- 17 - eingenommen darum zu kümmern. Die Beschwerdeführerin räumt überdies ein, dass eine beschränkte Kommunikation zwischen ihnen stattfand und Termine verschoben bzw. vereinbart werden konnten (vgl. act. 2 S. 7 f.). Ihre Ablehnung der Beiständin rechtfertigt daher mit Blick auf das Kindeswohl keinen umgehen- den Beistandswechsel. 14.6.4. Die Beiständin wurde von der KESB mit besonderen Aufgaben und Be- fugnissen betraut, um das Wohl des Kindes beim Prozess der Rückplatzierung zu wahren und die Besuche umzusetzen. Es ist hingegen nicht ihre Aufgabe abzu- klären, wo D._____ am liebsten bleiben möchte. Denn der Entscheid, bei wem das Kind leben soll, fällte in erster Instanz die KESB. Aufgrund der eingeschränk- ten Kompetenzen wie auch dem zurückhaltenden Verhalten des Kindes kann der Beiständin nicht vorgeworfen werden, wenn sie sich bei D._____ nicht nach des- sen Wünschen erkundigt hat. Die Einwände der Beschwerdeführerin, die Beistän- din kläre die Bedürfnisse des Kindes nicht ab (u.a. act. 18 S. 1), sind deshalb un- begründet. Auch ist die Funktion der Beiständin nicht mit derjenigen der Kindes- verfahrensvertreterin zu verwechseln (vgl. act. 18 Rz 8). Es obliegt Letzterer, die Interessen des Kindes in den Verfahren bei der KESB und den Beschwer- deinstanzen wahrzunehmen und sich insbesondere für das Mitspracherecht von D._____ einzusetzen. Freilich setzen auch die aktuell zu erfüllenden Aufgaben der Organisation und Fi- nanzierung der begleiteten Besuchsübergaben eine gewisse Offenheit und ein Verständnis der Beiständin gegenüber den (sozialen) Eltern und der schwierigen Situation voraus. Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner 1 schildern das Verhalten der Beiständin und die Geschehnisse anlässlich des Gesprächs vom 2. August 2022 abweichend. Die Vorwürfe gegenüber der Beiständin (einma- liges Duzen des Beschwerdegegners 1, Nichteingreifen bei dessen aggressivem Verhalten, alleiniges Gespräch mit dem Beschwerdegegner 1 etc.; act. 2 S. 8 ff.) werden vom Beschwerdegegner 1 alle bestritten und bleiben unbelegt. Selbst wenn die Schilderung der Beschwerdeführerin einstweilen glaubhaft wäre, er- schiene eine umgehende Absetzung der Beiständin als überstürzt und unverhält- nismässig (vgl. zu den Absetzungsgründen vorne E. 15.5). Vielmehr wären zu-

- 18 - nächst der Gesprächsverlauf sowie das Verhalten der Beiständin im Hauptverfah- ren näher abzuklären. Das Protokoll des Gesprächs vom 2. August 2022 liegt der Kammer (noch) nicht vor. Ein Beizug erübrigt sich aber im jetzigen Zeitpunkt. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Vorfälle im März und April 2022, wo- nach sich die Beiständin bei zwei Telefongesprächen abschätzig über sie geäus- sert habe (act. 2 S. 12), sind wenig konkret und bleiben unbelegt. Auch sie bilden keine genügende Grundlage für die Auswechslung der Beistandsperson. Die Aufgabe der Beiständin ist, wie erwähnt, derzeit darauf beschränkt, die Besuche zu organisieren und durchzuführen bzw. durchführen zu lassen (E. 15.6.1. und E. 15.6.3.). Andererseits schaffen der Entscheid der KESB vom 29. März 2022 (KESB act. 139) und der angefochtene Entscheid vom 19. Juli 2022, mit welchem auch der Bezirksrat per Ende Jahr 2022 die Rückplatzierung von D._____ zu seinem Vater erwägt (act. 10 S. 25 ff.), eine Grundlage, die über die derzeitige Aufgabe der Beiständin hinausweist. Es liegt somit im Bereich des Möglichen, dass nach Dafürhalten des Bezirksrates die Beiständin bis Ende Jahr 2022 die Rückplatzierung von D._____ bewerkstelligt haben muss. Die Beiständin trifft auf die soziale Mutter, die zumindest im jetzigen Zeitpunkt einer Rückplatzie- rung von D._____ zu seinem Vater und zu dessen neuer Familie ablehnt und ent- sprechend Mühe hat, sich auf die neue Situation einzulassen. Das Spannungs- verhältnis ist gross und die Mandatsführung ist schwierig. Die Wortmeldung der Beiständin gegenüber der Fachmitarbeiterin der KESB, wonach Frau A._____ al- les boykottiere (KESB act. 112), erscheint aber doch zu pauschal und einseitig, dies etwa auch in Anbetracht der nur vier Monate zuvor eingegangenen Gefähr- dungsmeldung, die ein differenzierteres Bild der Familie darzustellen versucht (KESB act. 26; E. 1 vorne). Mit dem Anwurf, es werde alles boykottiert, wird alles aufgeworfen, aber wenig Konkretes wieder eingefangen. Die Beschwerdeführerin machte sodann glaubhaft, dass sie die geplanten Besprechungstermine mit der Beiständin vom 12. April 2022 und alsdann vom 14. April 2022 unter Angabe von Gründen abgesagt hat und um einen baldigen neuen Termin bat (BR act. 18/1-3). Die Kammer geht davon aus, dass die (sozialen) Eltern zusammen mit der Bei- ständin bis zur rechtskräftigen Erledigung des Prozesses zusammenarbeiten

- 19 - können, damit D._____ zu beiden (sozialen) Eltern und den Grosseltern und der Urgrossmutter einen guten Kontakt bewahren kann. Zusammenfassend sieht sich die Kammer nicht veranlasst, in das Ermessen der Vorinstanzen einzugreifen und die Beiständin im jetzigen Zeitpunkt auszuwech- seln. Der Beschwerdeantrag 2 auf vorsorgliche Einsetzung einer neuen Beistän- din ist deshalb abzuweisen.

15. Beschwerdeantrag 1 richtet sich ebenso gegen Dispositiv-Ziff. III des ange- fochtenen Entscheids, in welcher die Beiständin angewiesen wurde, dem Bezirks- rat Meldung zu machen, wenn sich abzeichne, dass der Vertrauensaufbau zum Kind nicht fruchtet, und die notwendigen Massnahmen(-anpassungen) zu bean- tragen (act. 10 Dispositiv Ziff. III). 15.1. Der Beschwerdegegner 1 brachte dagegen vor, die Beschwerdeführerin sei durch diese Weisung nicht beschwert (act. 14 Rz 18). 15.2. Die Beschwerde gemäss Art. 450 ZGB setzt wie jedes andere Rechtsmittel ein schutzwürdiges Interesse voraus. Es muss deshalb ein aktueller und prakti- scher Nutzen an der Gutheissung der Beschwerde bestehen. Die fragliche Wei- sung richtet sich, wie der Beschwerdegegner 1 zu Recht vorbringt, an die Bei- ständin und nicht an das Kind oder die Beschwerdeführerin. Letztere macht denn auch keinen eigenen Nutzen beim Wegfall der Weisung geltend. Sie scheint die Aufhebung der Weisung vielmehr im Zuge der Anfechtung der Abweisung des Beistandswechsels kommentarlos mitzubeantragen. Eine Beschwer der Be- schwerdeführerin zufolge dieser Weisung ist daher weder behauptet noch er- kennbar, weshalb auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen Dispositiv-Ziff. III des angefochtenen Entscheids richtet, nicht einzutreten ist. 16. 16.1. Im Weitern ficht die Beschwerdeführerin die an sie gerichtete Weisung an, mit der Beiständin zum Wohl von D._____ zusammenzuarbeiten, insbesondere Termine wahrzunehmen resp. sofort um Wahrnehmung von zeitnahen Ersatzter- minen besorgt zu sein (act. 2 Antrag 1 und act. 10 Dispositiv-Ziff. IV).

- 20 - 16.2. Die Beschwerdeführerin hält diese Weisung für unnötig und undurchführbar. Zum einen sei sie ohnehin bemüht, die Termine wahrzunehmen, und zum ande- ren, könne eine konstruktive Zusammenarbeit nicht gelingen, wenn sich die Bei- ständin ihr gegenüber voreingenommen verhalte (act. 2 Rz 17). Diese Einwände überzeugen nicht. Die Beschwerdeführerin verhehlt ihre ablehnende Haltung ge- genüber der Beiständin nicht und fordert deren Auswechslung. Dieses Verhalten lässt eine mangelnde Kooperation mit der Beiständin befürchten, sollte ihr Antrag auf Beistandswechsel abgewiesen werden. Jedenfalls scheint die für die Umset- zung des Besuchsrechts erforderliche Bereitschaft zur Zusammenarbeit nicht durchwegs garantiert. Es ist gerichtsnotorisch, dass die Motivation eines Kindes, sich auf Besuche mit einem Elternteil oder Gespräche mit der Beiständin einzu- lassen, massgeblich von der Haltung seiner engsten Bezugsperson abhängt. Da die erfolgreiche Übergabe des Kindes an den Besuchstagen des Beschwerde- gegners 1 sowie Gespräche von D._____ mit der Beiständin ein gewisses Mass an Bereitschaft der Beschwerdeführerin zur Zusammenarbeit voraussetzt, erweist sich die Weisung nicht als überschiessend. Ein korrigierendes Eingreifen ist an- gesichts des der Vorinstanz zustehenden Ermessens nicht angezeigt.

17. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 18. 18.1. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädi- gungspflichtig. Sie hat im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren nicht um un- entgeltliche Rechtspflege ersucht. Es handelt sich um eine nicht vermögensrecht- liche Streitigkeit, weshalb die Gerichtsgebühr gemäss § 5 GebV OG aufgrund des tatsächlichen Streitinteresses, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierig- keit des Falles sowie unter Berücksichtigung von §§ 8 und 12 GebV OG festzu- setzen ist. Angesichts des überschaubaren Aufwandes und der eher durchschnitt- lichen Schwierigkeit des Falles ist die Gerichtsgebühr im zweitinstanzlichen Be- schwerdeverfahren auf Fr. 800.– festzusetzen.

- 21 - 18.2. Die Höhe der Parteientschädigung an den Beschwerdegegner 1 ist gestützt auf §§ 5, 9 und 13 AnwGebV zu bestimmen. Er hatte im Beschwerdeverfahren vor der Kammer eine Beschwerdeantwort einzureichen (act. 14). In Anbetracht des Reduktionsgrundes gemäss § 9 AnwGebV sowie der dem Rechtsvertreter be- reits bekannten Thematik erweist sich eine Parteientschädigung von Fr. 800.– als angemessen. Unter diesen Umständen ist das Gesuch des Beschwerdegegners 1 um unentgeltliche Rechtspflege (act. 14 S. 2) als gegenstandslos geworden ab- zuschreiben. 18.3. Der Beschwerdegegnerin 2 ist mangels Aufwand keine Parteientschädigung zuzusprechen.

19. Die Festsetzung der Entschädigung der Kindesverfahrensvertreterin bleibt einem späteren Zeitpunkt vorbehalten (vgl. § 23 Abs. 2 AnwGebV). Die Entschä- digung der Kindesvertreterin gehört zu den Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO) und werden der Beschwerdeführerin in einem späteren Zeitpunkt auferlegt. Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Beschwerdegegners 1 um unentgeltliche Prozessführung wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Entscheid. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf einzutreten ist und der Be- schluss des Bezirksrats Winterthur vom 19. Juli 2022 wird bestätigt. Es fin- det kein Wechsel der Person des Beistandes statt.

2. Die Entscheidgebühr im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Die Beschwerdeführerin wird im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 eine Parteientschädigung von Fr. 800.– zu bezahlen.

- 22 -

4. Der Beschwerdegegnerin 2 wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und den Verfahrensbeteiligten, an die Beschwerdegegner 1 und 2 unter Beilage von act. 13 und 18, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur - Andelfingen sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 23 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: