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PQ220040

Genehmigung des Rechenschaftsberichts in der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB

Zürich OG · 2022-06-30 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Es ist aus früheren Verfahren bekannt, dass für C._____, geboren tt.mm. 2004 und gemeinsame Tochter der geschiedenen Eltern B._____ (nachfolgend Mutter) und A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer und Vater), eine Beistand- schaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB (Erziehungsbeistandschaft und Beistand- schaft zur Überwachung des persönlichen Verkehrs) besteht. Es kann, um unnö- tige Wiederholungen zu vermeiden, auf Erwägungen in früheren Verfahren ver- wiesen werden (z.B. Prozess Nr. PQ220033).

E. 2 Die Beiständin erstattete am 4. November 2020 ihren Rechenschaftsbericht für die Zeit vom 1. September 2018 bis zum 31. August 2020 (KESB-act. 149). Der Rechenschaftsbericht wurde mit Verfügung vom 9. Februar 2021 durch die KESB genehmigt. Die Gebühr für die Genehmigung wurde von der KESB auf Fr. 400.-- festgelegt und den Eltern je zur Hälfte auferlegt (BR-act. 2 = KESB- act. 150; siehe auch KESB-act. 157).

E. 3 Der Beschwerdeführer erhob gegen den Entscheid der KESB vom 9. Feb- ruar 2021 Beschwerde beim Bezirksrat (KESB-act. 159 = BR-act. 1). Der Bezirks- rat holte eine Beschwerdeantwort bei der Mutter und eine Vernehmlassung bei der KESB ein (BR-act. 4, act. 6 und act. 7). Im Folgenden ergaben sich im Zu- sammenhang mit dem vom Beschwerdeführer gestellten Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wie auch im Zusammenhang mit dem gestellten Ausstandsgesuch Weiterungen (BR-act. 10, BR-act. 12-16, BR-act. 20 und BR- act. 23). Mit Verfügung und Urteil des Vizepräsidenten des Bezirksrates Zürich vom

12. Mai 2022 wurde die Beschwerde in materieller Hinsicht insoweit gutgeheis- sen, als der dem Beschwerdeführer mit dem Entscheid der KESB vom 9. Februar 2021 auferlegte Anteil der Gebühr im Betrag von Fr. 200.-- auf die Staatskasse genommen wurde (BR-act. 27 = act. 4, Dispositivziffer I. des Urteils). Der Bezirks- ratsvizepräsident wies aber die Gesuche des Beschwerdeführers um Ausstand der an der Präsidialverfügung vom 18. Januar 2022 mitwirkenden Personen wie

- 3 - auch das Armenrechtsgesuch ab und belehrte diesbezüglich korrekt eine Rechtsmittelfrist von 10 Tagen (BR-act. 27 = act. 4 S. 19, Dispositivziffer IV. der Verfügung). Die Kosten für das Verfahren setzte der Bezirksrat auf Fr. 400.-- fest und auferlegte die Gebühr dem Beschwerdeführer (BR-act. 27 = act. 4, Disposi- tivziffer II. des Urteils). Der Entscheid konnte dem Beschwerdeführer am 21. Mai 2022 zugestellt werden (vgl. Prozess Nr. PQ220033 E. I./3. am Schluss).

E. 4 November 2020 dem Beschwerdeführer zugestellt worden ist (act. 4 S. 6). Der Beschwerdeführer setzt diesen Erwägungen nichts Handfestes entgegen, son- dern wiederholt seinen bereits vor dem Bezirksrat eingenommenen Standpunkt, dass er den Inhalt des Rechenschaftsberichts nicht kenne. Das vermag nicht zu genügen. Dass der Beschwerdeführer den Inhalt des Rechenschaftsberichts doch kennt, ergibt sich im Übrigen daraus, dass er fehlende Passagen im Rechen- schaftsbericht bemängelt (act. 2 S. 2). Der Beschwerdeführer weist auf einen Entwurf hin, welcher die Details für eine Ergänzung enthalten würde. In den KESB-Akten findet sich ein Schreiben des Beschwerdeführers an die Bei- ständin vom 16. Oktober 2020, in welchem er Ergänzungen zum Rechenschafts- bericht anregte (KESB-act. 165). Die Beiständin nahm die vom Beschwerdeführer angeregten Punkte aber nicht im Rechenschaftsbericht auf, weil diese nichts mit ihren Aufgaben als Beiständin von C._____ zu tun hätten (KESB-act. 163). Im soeben genannten Schreiben vom 16. Oktober 2020 ersuchte der Beschwer- deführer die Beiständin den Rechenschaftsbericht zu ergänzen, nämlich dass seine Tochter in Anwesenheit der Mutter gesagt habe, dass sie ihn (den Vater) nicht sehen wolle; ein persönliches Gespräch der Beiständin mit der Tochter habe bis dann noch nicht stattgefunden. Sodann möchte der Beschwerdeführer im Re- chenschaftsbericht die Ergänzung anbringen lassen, dass die Mutter die rechts- kräftig und aus Kinderschutzgründen angeordnete Therapie noch nicht angetreten und sie die rechtskräftig geschuldeten Einzahlungen der von ihr bezogenen Kin- derzulagen nicht auf das Konto von C._____ bei der Schwyzer Kantonalbank ein- bezahlt habe (KESB-act. 165).

2. Der Rechenschaftsbericht gibt Auskunft über die Tätigkeit der Beistandsper- son und die persönliche und finanzielle Situation der betroffenen Person im Rah- men des Auftrages, welcher die KESB der Beistandsperson erteilt hat. Der Re- chenschaftsbericht dient der Standortbestimmung (Art. 411 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB). Der Bericht über den persönlichen Teil dient der KESB dazu, sich ein Bild über die aktuelle Situation der betreuten Person machen zu können und auch die Veränderungen, die in der letzten Berichtsperiode stattgefunden haben, nachvollziehen zu können. Es geht darum aufzuzeigen, was sich in Bezug zur ur-

- 5 - sprünglich festgestellten Kindeswohlgefährdung verändert und was unverändert blieb (KOKES-Praxisanleitung Kindesschutzrecht, Rz 4.33). Die Sichtweisen der Betroffenen und ihr Vorgehen, wie sie die Probleme lösen wollen, ist darzustellen (a.a.O.). Der Bericht ist neutral abzufassen und es ist am Schluss darauf hinzu- weisen, ob der Bericht gemäss Art. 411 Abs. 2 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB mit der betroffenen Person besprochen und ihr eine Kopie desselben abgegeben wurde. Der streitgegenständliche Rechenschaftsbericht vom 4. November 2020 hält ein Gespräch mit C._____ im Sozialzentrum Selnau fest und vermerkt, dass C._____ im Moment keinen Kontakt zum Vater möchte und sie ihn auch nicht sehen möch- te (KESB-149 S. 2 f.). Die vom Beschwerdeführer angeregte Ergänzung, wonach C._____ offenbar in Anwesenheit der Mutter gesagt habe, sie wolle derzeit den Vater nicht sehen, ist nicht notwendig, um die bestehende Schwierigkeit darzu- stellen. Dass C._____ derzeit keinen Kontakt zum Vater wünscht, ist bekannt. Die Gründe hierfür sind vermutungsweise mannigfaltig und können an dieser Stelle nicht erörtert werden. Die vom Beschwerdeführer beantragte Ergänzung sugge- rierte möglicherweise Hypothesen und ergäbe Weiterungen, die einer Stärkung des Familiensystems abträglich wären, ohne erkennbaren Mehrwert für die Be- ziehung zwischen Vater und Tochter. Es geht um die Heranführung an eine Art Vertrauensverhältnis, das der Tochter eine Kontaktaufnahme mit ihrem Vater er- möglicht. C._____ ist am tt.mm.2022 volljährig geworden. Die Beiständin hält in finanzieller Hinsicht fest, dass die finanzielle Situation von Frau B._____, eine Bankangestellte, und C._____ stabil sei (KESB-act. 149 S. 3). Der Beschwerdeführer gibt nicht an, weshalb die Mutter verpflichtet sein sollte, die Kinderzulagen für C._____ auf deren Konto zu überweisen und diese nicht zur zweckbestimmten Bezahlung des Unterhalts von C._____, welche das Gymnasi- um besucht, herangezogen werden sollten. Es ist nicht ersichtlich, was es diesbe- züglich im Bericht zu vermerken gäbe. Es ist der Kammer sodann nicht bekannt, dass die Mutter aus Gründen des Kin- desschutzes eine Therapie besuchen müsste. Jedenfalls ergibt sich eine solche Kindesschutzmassnahme nicht aus dem Beschrieb der Aufgaben der Beiständin (KESB-act. 149, act. 121).

- 6 - Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die KESB mit Verfügung vom 9. Februar 2021 den Rechenschaftsbericht vom 4. November 2020 zu Recht genehmigt hat (KESB-act. 150 = BR-act. 2). Es sind keine Ergänzungen im Bericht vorzuneh- men. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. III. Ist die Beschwerde abzuweisen, dann wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist unter Hinweis auf den geringen Aufwand im untersten Bereich der von der einschlägigen Gebüh- renverordnung des Obergerichts vorgegebenen Bandbreite auf Fr. 300.-- festzu- setzen. Dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Obergericht (act. 2 S. 2) kann nicht entsprochen werden. Die vorstehenden Erwägungen zeigen auf, dass der Standpunkt des Beschwerdefüh- rers nach Massgabe von Art. 117 lit. b ZPO aussichtslos ist. Ob der Beschwerde- führer mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO ist, braucht daher nicht mehr ge- prüft zu werden (act. 2 S. 2). Der Vollständigkeit halber ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er aus früheren Verfahren weiss, dass er sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege substantiieren muss. Er hat dies vorliegend nicht getan. Der alleinige Verweis auf bei den Akten liegende Unterla- gen reicht nicht aus (act. 2 S. 2 unten). Parteientschädigungen sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine zuzuspre- chen, dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären (Art. 95 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. - 7 - Es wird erkannt:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
  5. Es wird nach keiner Seite eine Parteientschädigung zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde der Stadt Zürich sowie – unter Rücksendung der eingereichten Ak- ten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ220040-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss und Urteil vom 30. Juni 2022 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen B._____, Beschwerdegegnerin betreffend Genehmigung des Rechenschaftsberichts in der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Zürich vom 12. Mai 2022 i.S. C._____, geb. tt.mm.2004; VO.2021.38 (Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde der Stadt Zürich)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Es ist aus früheren Verfahren bekannt, dass für C._____, geboren tt.mm. 2004 und gemeinsame Tochter der geschiedenen Eltern B._____ (nachfolgend Mutter) und A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer und Vater), eine Beistand- schaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB (Erziehungsbeistandschaft und Beistand- schaft zur Überwachung des persönlichen Verkehrs) besteht. Es kann, um unnö- tige Wiederholungen zu vermeiden, auf Erwägungen in früheren Verfahren ver- wiesen werden (z.B. Prozess Nr. PQ220033).

2. Die Beiständin erstattete am 4. November 2020 ihren Rechenschaftsbericht für die Zeit vom 1. September 2018 bis zum 31. August 2020 (KESB-act. 149). Der Rechenschaftsbericht wurde mit Verfügung vom 9. Februar 2021 durch die KESB genehmigt. Die Gebühr für die Genehmigung wurde von der KESB auf Fr. 400.-- festgelegt und den Eltern je zur Hälfte auferlegt (BR-act. 2 = KESB- act. 150; siehe auch KESB-act. 157).

3. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Entscheid der KESB vom 9. Feb- ruar 2021 Beschwerde beim Bezirksrat (KESB-act. 159 = BR-act. 1). Der Bezirks- rat holte eine Beschwerdeantwort bei der Mutter und eine Vernehmlassung bei der KESB ein (BR-act. 4, act. 6 und act. 7). Im Folgenden ergaben sich im Zu- sammenhang mit dem vom Beschwerdeführer gestellten Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wie auch im Zusammenhang mit dem gestellten Ausstandsgesuch Weiterungen (BR-act. 10, BR-act. 12-16, BR-act. 20 und BR- act. 23). Mit Verfügung und Urteil des Vizepräsidenten des Bezirksrates Zürich vom

12. Mai 2022 wurde die Beschwerde in materieller Hinsicht insoweit gutgeheis- sen, als der dem Beschwerdeführer mit dem Entscheid der KESB vom 9. Februar 2021 auferlegte Anteil der Gebühr im Betrag von Fr. 200.-- auf die Staatskasse genommen wurde (BR-act. 27 = act. 4, Dispositivziffer I. des Urteils). Der Bezirks- ratsvizepräsident wies aber die Gesuche des Beschwerdeführers um Ausstand der an der Präsidialverfügung vom 18. Januar 2022 mitwirkenden Personen wie

- 3 - auch das Armenrechtsgesuch ab und belehrte diesbezüglich korrekt eine Rechtsmittelfrist von 10 Tagen (BR-act. 27 = act. 4 S. 19, Dispositivziffer IV. der Verfügung). Die Kosten für das Verfahren setzte der Bezirksrat auf Fr. 400.-- fest und auferlegte die Gebühr dem Beschwerdeführer (BR-act. 27 = act. 4, Disposi- tivziffer II. des Urteils). Der Entscheid konnte dem Beschwerdeführer am 21. Mai 2022 zugestellt werden (vgl. Prozess Nr. PQ220033 E. I./3. am Schluss).

4. Der Beschwerdeführer erhob - innert der 10tägigen Rechtsmittelfrist - so- wohl gegen die Abweisung der prozessualen Anträge (Ablehnung der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Abweisung des Ausstandsgesuchs) wie auch in der Sache - dies innerhalb der 30tägigen Rechtsmittelfrist - Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksrates vom 12. Mai 2022. Die Kammer wies mit Urteil vom 14. Juni 2022 die Beschwerde gegen die Nichtbewilligung der unent- geltlichen Rechtspflege und gegen die Abweisung des Ausstandsgesuchs ab (vgl. Prozess Nr. PQ220033). Heute ist noch die Beschwerde in der Sache vom

20. Juni 2022 zu beurteilen. Die Akten der Vorinstanz sowie der KESB Zürich wurden beigezogen (act. 3, 7/1- 171 [als BR-act.] und 8/1-171 [als KESB-act.]). Auf die Einholung einer Be- schwerdeantwort der Gegenpartei sowie auf eine Stellungnahme der Vorinstanz gemäss § 66 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Kinder- und Erwachsenenschutz- recht (EG KESR) kann verzichtet werden. Der Prozess ist spruchreif. II.

1. Der Beschwerdeführer focht mit der Rechtsmitteleingabe vom 20. Juni 2022 Dispositiv-Ziffer I. des Urteils des Bezirksrates vom 12. Mai 2022 und somit die Genehmigung des Rechenschaftsberichts bei der Kammer an (act. 2). Er bean- standet, dass er den genehmigten Rechenschaftsbericht nicht erhalten habe, weshalb er nicht wisse, worüber entschieden worden sei. Es sei ihm auch keine Kopie des Rechenschaftsberichts zugestellt worden (act. 2). Der Bezirksrat setzte dem Beschwerdeführer ausführlich auseinander, weshalb gestützt auf die Akten davon auszugehen sei, dass der Rechenschaftsbericht vom

- 4 -

4. November 2020 dem Beschwerdeführer zugestellt worden ist (act. 4 S. 6). Der Beschwerdeführer setzt diesen Erwägungen nichts Handfestes entgegen, son- dern wiederholt seinen bereits vor dem Bezirksrat eingenommenen Standpunkt, dass er den Inhalt des Rechenschaftsberichts nicht kenne. Das vermag nicht zu genügen. Dass der Beschwerdeführer den Inhalt des Rechenschaftsberichts doch kennt, ergibt sich im Übrigen daraus, dass er fehlende Passagen im Rechen- schaftsbericht bemängelt (act. 2 S. 2). Der Beschwerdeführer weist auf einen Entwurf hin, welcher die Details für eine Ergänzung enthalten würde. In den KESB-Akten findet sich ein Schreiben des Beschwerdeführers an die Bei- ständin vom 16. Oktober 2020, in welchem er Ergänzungen zum Rechenschafts- bericht anregte (KESB-act. 165). Die Beiständin nahm die vom Beschwerdeführer angeregten Punkte aber nicht im Rechenschaftsbericht auf, weil diese nichts mit ihren Aufgaben als Beiständin von C._____ zu tun hätten (KESB-act. 163). Im soeben genannten Schreiben vom 16. Oktober 2020 ersuchte der Beschwer- deführer die Beiständin den Rechenschaftsbericht zu ergänzen, nämlich dass seine Tochter in Anwesenheit der Mutter gesagt habe, dass sie ihn (den Vater) nicht sehen wolle; ein persönliches Gespräch der Beiständin mit der Tochter habe bis dann noch nicht stattgefunden. Sodann möchte der Beschwerdeführer im Re- chenschaftsbericht die Ergänzung anbringen lassen, dass die Mutter die rechts- kräftig und aus Kinderschutzgründen angeordnete Therapie noch nicht angetreten und sie die rechtskräftig geschuldeten Einzahlungen der von ihr bezogenen Kin- derzulagen nicht auf das Konto von C._____ bei der Schwyzer Kantonalbank ein- bezahlt habe (KESB-act. 165).

2. Der Rechenschaftsbericht gibt Auskunft über die Tätigkeit der Beistandsper- son und die persönliche und finanzielle Situation der betroffenen Person im Rah- men des Auftrages, welcher die KESB der Beistandsperson erteilt hat. Der Re- chenschaftsbericht dient der Standortbestimmung (Art. 411 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB). Der Bericht über den persönlichen Teil dient der KESB dazu, sich ein Bild über die aktuelle Situation der betreuten Person machen zu können und auch die Veränderungen, die in der letzten Berichtsperiode stattgefunden haben, nachvollziehen zu können. Es geht darum aufzuzeigen, was sich in Bezug zur ur-

- 5 - sprünglich festgestellten Kindeswohlgefährdung verändert und was unverändert blieb (KOKES-Praxisanleitung Kindesschutzrecht, Rz 4.33). Die Sichtweisen der Betroffenen und ihr Vorgehen, wie sie die Probleme lösen wollen, ist darzustellen (a.a.O.). Der Bericht ist neutral abzufassen und es ist am Schluss darauf hinzu- weisen, ob der Bericht gemäss Art. 411 Abs. 2 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB mit der betroffenen Person besprochen und ihr eine Kopie desselben abgegeben wurde. Der streitgegenständliche Rechenschaftsbericht vom 4. November 2020 hält ein Gespräch mit C._____ im Sozialzentrum Selnau fest und vermerkt, dass C._____ im Moment keinen Kontakt zum Vater möchte und sie ihn auch nicht sehen möch- te (KESB-149 S. 2 f.). Die vom Beschwerdeführer angeregte Ergänzung, wonach C._____ offenbar in Anwesenheit der Mutter gesagt habe, sie wolle derzeit den Vater nicht sehen, ist nicht notwendig, um die bestehende Schwierigkeit darzu- stellen. Dass C._____ derzeit keinen Kontakt zum Vater wünscht, ist bekannt. Die Gründe hierfür sind vermutungsweise mannigfaltig und können an dieser Stelle nicht erörtert werden. Die vom Beschwerdeführer beantragte Ergänzung sugge- rierte möglicherweise Hypothesen und ergäbe Weiterungen, die einer Stärkung des Familiensystems abträglich wären, ohne erkennbaren Mehrwert für die Be- ziehung zwischen Vater und Tochter. Es geht um die Heranführung an eine Art Vertrauensverhältnis, das der Tochter eine Kontaktaufnahme mit ihrem Vater er- möglicht. C._____ ist am tt.mm.2022 volljährig geworden. Die Beiständin hält in finanzieller Hinsicht fest, dass die finanzielle Situation von Frau B._____, eine Bankangestellte, und C._____ stabil sei (KESB-act. 149 S. 3). Der Beschwerdeführer gibt nicht an, weshalb die Mutter verpflichtet sein sollte, die Kinderzulagen für C._____ auf deren Konto zu überweisen und diese nicht zur zweckbestimmten Bezahlung des Unterhalts von C._____, welche das Gymnasi- um besucht, herangezogen werden sollten. Es ist nicht ersichtlich, was es diesbe- züglich im Bericht zu vermerken gäbe. Es ist der Kammer sodann nicht bekannt, dass die Mutter aus Gründen des Kin- desschutzes eine Therapie besuchen müsste. Jedenfalls ergibt sich eine solche Kindesschutzmassnahme nicht aus dem Beschrieb der Aufgaben der Beiständin (KESB-act. 149, act. 121).

- 6 - Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die KESB mit Verfügung vom 9. Februar 2021 den Rechenschaftsbericht vom 4. November 2020 zu Recht genehmigt hat (KESB-act. 150 = BR-act. 2). Es sind keine Ergänzungen im Bericht vorzuneh- men. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. III. Ist die Beschwerde abzuweisen, dann wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist unter Hinweis auf den geringen Aufwand im untersten Bereich der von der einschlägigen Gebüh- renverordnung des Obergerichts vorgegebenen Bandbreite auf Fr. 300.-- festzu- setzen. Dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Obergericht (act. 2 S. 2) kann nicht entsprochen werden. Die vorstehenden Erwägungen zeigen auf, dass der Standpunkt des Beschwerdefüh- rers nach Massgabe von Art. 117 lit. b ZPO aussichtslos ist. Ob der Beschwerde- führer mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO ist, braucht daher nicht mehr ge- prüft zu werden (act. 2 S. 2). Der Vollständigkeit halber ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er aus früheren Verfahren weiss, dass er sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege substantiieren muss. Er hat dies vorliegend nicht getan. Der alleinige Verweis auf bei den Akten liegende Unterla- gen reicht nicht aus (act. 2 S. 2 unten). Parteientschädigungen sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine zuzuspre- chen, dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären (Art. 95 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil.

- 7 - Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.

3. Es wird nach keiner Seite eine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde der Stadt Zürich sowie – unter Rücksendung der eingereichten Ak- ten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: