Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 C._____ (geb. tt. mm. 2012) ist die Tochter der unverheirateten Eltern B._____ und A._____, welche sich 2013 trennten. Eine erste Gefährdungsmel- dung betreffend das Kindeswohl von C._____ datiert vom 17. Januar 2014 (KESB-act. 11). In den folgenden Jahren sind zahlreiche Vorfälle und behördliche Tätigkeiten aktenkundig (KESB-act. 11-539), bis schliesslich die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde Zürich (nachfolgend KESB) mit Beschluss vom 1. März 2021 superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht von C._____s Eltern aufhob, C._____s Unterbringung in der Notfallgruppe der Stiftung D._____ in E._____ anordnete und den Eltern Besuchsrechte einräumte, wobei die Besuche begleitet stattzufinden hatten (KESB-act. 540). Nach weiteren Abklärungen, Anhö- rungen der Eltern sowie von C._____ und schriftlichen Stellungnahmen der Eltern sowie der Kindsvertreterin ordnete die KESB mit Beschluss vom 23. April 2021 die ehedem superprovisorisch beschlossene Aufhebung des Aufenthaltsbestim- mungsrechts für die Dauer des Verfahrens als vorsorgliche Massnahme an, be- stätigte die Platzierung von C._____ in der Notfallgruppe der Stiftung D._____, regelte im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Besuchsrechte der Eltern, passte den Aufgabenkreis der Beiständin an und schränkte entsprechend – im- mer als vorsorgliche Massnahme – die elterliche Sorge von A._____ ein (KESB- act. 745). Mit am 14. Mai 2021 zur Post gegebener Eingabe erhob A._____ dagegen Beschwerde beim Bezirksrat Zürich (nachfolgend Vorinstanz). Mit Beschluss und Teilurteil vom 27. Mai 2021 (KESB-act. 760) trat die Vorinstanz auf die Beschwer- de teilweise nicht ein. Mit Urteil vom 28. Juni 2021 hiess das Obergericht Zürich,
- 3 - II. Zivilkammer, eine dagegen erhobene Beschwerde von A._____ teilweise gut, soweit die Vorinstanz auf seine Beschwerde wegen Verspätung nicht eingetreten war, im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Verfahren PQ210037, KESB-act. 777). Das Bundesgericht trat auf eine gegen den Entscheid der Kam- mer erhobene Beschwerde von A._____ mit Urteil vom 5. August 2021 nicht ein (BGer 5A_620/2021, KESB-act. 800). Mit Beschluss und Urteil vom 14. Oktober 2021 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat, und bestä- tigte den angefochtenen Beschluss der KESB (KESB-act. 889). Gegen diesen Entscheid erhob A._____ mit Eingabe vom 27. Oktober 2021 Beschwerde an die Kammer, welche die Beschwerde mit Beschluss und Urteil vom 11. November 2021 abwies, soweit sie darauf eintrat (Verfahren PQ210073, KESB-act. 921). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 13. Ja- nuar 2022 nicht ein (BGer 5A_1074/2021, KESB-act. 945).
E. 1.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei der angefochtene Entscheid der Vorinstanz wegen Verletzung seines rechtlichen Gehörs aufzuheben. Der Be- schwerdeführer sieht sein Replikrecht (als Teil des rechtlichen Gehörs) verletzt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung habe er für eine Stellungnahme zehn Tage zur Verfügung, was ihm durch die vorinstanzliche Präsidialverfügung vom 14. März 2022 zur Stellungnahme zur Eingabe der Kindesvertreterin, welche er am 23. März 2022 entgegengenommen habe, indes nicht gewährt worden sei. Am 31. März 2022 habe er die Vorinstanz per E-Mail informiert, dass eine Einga- be unterwegs sei, welche die Vorinstanz am 1. April 2022 erreicht habe, von die- ser indes nicht mehr beachtet worden sei (act. 2 S. 2 Ziff. 1).
E. 1.2 Die Rüge vermag nicht durchzudringen. Zutreffend ist zwar, dass die Partei- en ihr Replikrecht – das Recht, sich grundsätzlich zu jeder Eingabe der Gegensei- te resp. eines Verfahrensbeteiligten äussern zu dürfen – nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich innerhalb von zehn Tagen ausüben können (an- stelle vieler: BGE 138 I 154 E. 2.3.3.), dies jedenfalls wo eine Eingabe ohne Frist- setzung zur Kenntnisnahme und/oder freigestellten Stellungnahme zugestellt wird. Daraus kann indes nicht abgeleitet werden, dass die Gerichte zur Stellung- nahme nicht auch eine kürzere Frist ansetzen könnten. Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer die Eingabe der Kindesvertreterin mit Präsidialverfügung vom
14. März 2022 zugestellt, verbunden mit einer Frist zur freigestellten Stellungnah- me bis zum 25. März 2022 (BR-act. 12) und wohl davon ausgehend, dass dem Beschwerdeführer bei sofortiger Abholung der Sendung eine 10-tägige Frist zur Wahrung des Replikrechts zur Verfügung stünde. Aus den Akten ergibt sich in- des, dass der Beschwerdeführer die Verfügung am letzten Tag der Abholfrist, am
23. März 2022 und damit nur zwei Tage vor Fristablauf entgegen nahm (BR- act. 12/1). Dies stand ihm ohne weiteres zu. Angesichts des in der Verfügung festgesetzten Enddatums der Frist durfte der Beschwerdeführer indes nicht davon
- 10 - ausgehen, dass ihm in jedem Fall eine 10-tägige Frist ab Empfang zustand, wie er das in seiner vom 30. März 2022 datierten Stellungnahme anzunehmen scheint (BR-act. 17). Vielmehr hätte er spätestens am letzten Tag der Frist um eine Frist- erstreckung ersuchen müssen (Art. 144 Abs. 2 ZPO), wie er das in anderen Fäl- len auch getan hat (vgl. etwa KESB-act. 859 und 884). Dass ihm dies vorliegend nicht möglich gewesen wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend, und sol- cherlei ist auch nicht ersichtlich. Dass die Vorinstanz sechs Tage nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme ihren Entscheid fällte, ist nicht zu beanstanden. Die Vor- instanz hat damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer bringt anschliessend in seiner Beschwerde vor, es könne nicht von einer Kindswohlgefährdung durch ihn im März 2021 ausgegan- gen werden, und er wirft den Behörden vor, die Gesundheit von C._____ zu ge- fährden (act. 2 S. 2 f. Ziff. 2). Er verneint darüber hinaus das Vorliegen einer Kin- deswohlgefährdung als solche, was die KESB im bei der Vorinstanz angefochte- nen Entscheid (der Beschwerdeführer spricht diesbezüglich jeweils von "Zwi- schenentscheid" der KESB) verkenne. Die KESB schreibe selbst im Zwischenent- scheid, dass C._____ ein normal entwickeltes Kind sei und darunter leide, dass ihre Eltern getrennt seien. Somit könne C._____ keinesfalls einer Kindswohlge- fährdung unterliegen. Da klare Anzeichen einer Kindeswohlgefährdung fehlten, hätte nie ein Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts erfolgen dürfen, so zu- mindest seine sinngemässe Rüge (act. 2 S. 6 f. Ziff. 5, unter Verweis auf bundes- gerichtliche Rechtsprechung). Diese Vorbringen hat der Beschwerdeführer bereits wiederholt vorgetragen, vor der erkennenden Kammer letztmals in seiner Beschwerde im Verfahren PQ210073. In jenem Verfahren wurde mit Beschluss und Urteil vom
11. November 2021 festgehalten, der Beschwerdeführer scheine nicht zur Kennt- nis nehmen zu wollen, dass vor der Platzierung – diese erfolgte wie erwähnt in März 2021 (vgl. oben, E. I.1.) – C._____s Kindeswohl in gravierender Weise ge- fährdet gewesen sei, was sich unter anderem in ihrem selbstverletzenden Verhal- ten (durch Reiben an den Geschlechtsteilen bis zum Bluten) sowie zuletzt durch die dissoziative Bewegungsstörung vor dem Hintergrund der familiären Belas-
- 11 - tungssituation (Gehprobleme) manifestiert hätte, wobei sowohl die Mutter, die Be- suchsbegleiterinnen, die Beiständin, die Kindesvertreterin sowie das Kinderspital Zürich – mithin alle Beteiligten ausser dem Beschwerdeführer sowie C._____ (welche auch nach Ansicht ihrer Verfahrensvertreterin die Haltung des Vaters übernehme) – einig gewesen seien, dass dringend die Belastungssituation zu entschärfen gewesen sei. Ebenso wenig vermöge der Beschwerdeführer zur Kenntnis zu nehmen, dass sich C._____ deutlich in eine positive Richtung verän- dere, seit sie der Beziehungsdynamik der Eltern nicht mehr voll ausgeliefert sei, indem sie seither ruhiger und weniger aggressiv geworden sei und sich fast keine Selbstverletzungen mehr zufüge (KESB-act. 921, E. III.4.2., mit Verweis auf KESB-act. 784 S. 34 f., S. 50; KESB-act. 804 S. 1 f., KESB-act. 819 S. 2, S. 4 f., KESB-act. 908 S. 17). Daran hat sich augenscheinlich nichts geändert. Wie denn auch die Vorinstanz leider zu Recht festhält, wolle oder könne der Beschwerde- führer von seiner Auffassung nicht abrücken und scheine sie nicht einmal hinter- fragen zu können (act. 7 E. 3.6.), dies, obwohl kaum ernsthaft bestreitbar sei, dass es C._____ seit ihrer Unterbringung besser gehe, wovon zahlreiche Berichte verschiedener Personen und insbesondere auch von C._____ selbst zeugten (act. 7 ibidem, nebst den in KESB-act. 921 E. III.4.2. bereits genannten Belegstel- len [vgl. oben] auf KESB-act. 683 S. 1, KESB-act. 685 S. 2 f., KESB-act. 709 S. 1 sowie BR-act. 11 S. 2 f. verweisend). Der Beschwerdeführer geht darauf auch in seiner vorliegend zu beurteilen- den Beschwerde nicht ein und wiederholt lediglich seine gefestigte Ansicht, der Zustand von C._____ habe sich im Vergleich zur Zeit, als die Obhut noch alleine bei ihm gelegen habe, verschlimmert; anderslautende Aussagen und Berichte sind seiner Ansicht nach "definitiv nicht wahrheitsgemäss", wie sich aus den (nachträglich eingereichten) Berichten des Kinderhauses F._____, der Besuchs- begleitung sowie der Beiständin (act. 13/2-4) ergebe. Zwar trifft zu, dass in diesen Berichten zu lesen ist, C._____ wünsche sich ein Ende der Platzierung, sie wolle baldmöglichst wieder bei den Eltern wohnen (act. 13/2 S. 6; act. 13/3 = KESB- act. 965, S. 3; act. 13/4 = KESB-act. 964, S. 1). Dies ist mehr als verständlich, und es liegt nicht zuletzt auch am Beschwerdeführer, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass dies möglich wird, wozu eine selbstkritische Auseinanderset-
- 12 - zung mit dem eigenen Anteil an der Situation unabdingbar wäre (vgl. dazu unten, E. 4). Entgegen dem Beschwerdeführer folgt aus den Berichten indes keines- wegs, dass sich C._____s Zustand im Vergleich zur Zeit, als die Obhut noch al- leine bei ihm gelegen habe, verschlimmert hätte. Im Gegenteil wird etwa im Be- richt des Kinderhauses F._____ von den Fortschritten berichtet, welche C._____ nicht zuletzt im emotionalen Bereich machen konnte, kann sie sich doch mittler- weile besser auf die Betreuungs- und Bezugspersonen im Kinderhaus einlassen, zeigt sich emotional immer offener und weint nur noch in seltenen Situationen, während sie in der ersten Zeit meist am Abend weinte (act. 13/2 S. 2). Schliess- lich ist auch aus dem Umstand, dass die Selbstverletzungen von C._____ auch nach der Platzierung nicht völlig aufgehört haben, entgegen dem Beschwerdefüh- rer nicht zu schliessen, dass ehedem keine Kindswohlgefährdung vorgelegen ha- be. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde an die Kammer darüber hinaus nicht vor, weshalb das Aufenthaltsbestimmungsrecht betreffend C._____ nicht hätte aufgehoben werden dürfen, und solcherlei ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr ist in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils festzuhalten, dass vor der Platzierung von C._____ deren Kindswohl in gravierender Weise gefährdet war, und dieser Gefährdung nicht anders begegnet werden konnte als durch die drin- gende Entschärfung der Belastungssituation im Rahmen einer Unterbringung.
3. Der Beschwerdeführer wendet sich sodann in seiner Beschwerde erneut gegen die Berücksichtigung des Ergänzungsgutachtens vom 8. Februar 2021 und bringt einmal mehr vor, das Gutachten sei nicht verwertbar, da es nicht alle Vor- akten einbezogen habe, da das Gutachten nicht die streitbaren Fragen aufgreife (weil die KESB der Gutachterin nicht die streitbaren Fragen gestellt habe) und die Gutachterin nicht mit C._____ gesprochen habe (act. 2 S. 3 ff. Ziff. 3 f.). Wie die Vorinstanz im angefochtenen Urteil zutreffend festhält, haben sich die Kammer im erwähnten Entscheid (KESB-act. 921 S. 20-23) sowie die Vorin- stanz in ihrem Urteil vom 14. Oktober 2021 (KESB-act. 889 S. 23-26) mit diesen Vorbringen des Beschwerdeführers schon einlässlich auseinandergesetzt. Gleichwohl geht die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid noch einmal auf die
- 13 - diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers ein (act. 7 E. 3.5. S. 16-18). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann darauf verwiesen werden. Soweit er- sichtlich neu bringt der Beschwerdeführer demgegenüber vor, auch die Staatsan- waltschaft sei – im Gegensatz zum inhaltlich falschen Gutachten – zum Urteil ge- kommen, dass die Beschwerdegegnerin das Kind geschlagen habe (act. 2 S. 6 Ziff. 4). Unklar ist, auf welche angeblichen Aussagen der Staatsanwaltschaft sich der Beschwerdeführer bezieht, und es kann somit dahingestellt bleiben, ob sich die Staatsanwaltschaft im Sinne des Beschwerdeführers geäussert hat. Akten- kundig ist einzig, dass der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft in sei- nem Kampf gegen das Gutachten eine Strafanzeige gegen die Gutachterin wegen Erstattung eines falschen Gutachtens eingereicht hat (KESB-act. 880 und dazu Entscheid der Kammer KESB-act. 921 E. III.4.1.3.). Dass die Staatsanwaltschaft der Strafanzeige stattgegeben hätte, macht der Beschwerdeführer im Übrigen nicht geltend. Wenn die Vorinstanz (einmal mehr) zum Schluss gekommen ist, es könne uneingeschränkt auf das Ergänzungsgutachten abgestellt werden (act. 7 E. 3.5 S. 18), so ist dies nicht zu bemängeln.
4. Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen verschiedene Ausfüh- rungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit den Erwägungen, in denen die Vor- instanz die getroffene Besuchsrechtsregelung durch die KESB bestätigt (act. 2 S. 7 ff. Ziff. 6 und 7). Hauptsächlich scheint es dem Beschwerdeführer dabei da- rum zu gehen, (in seiner Wahrnehmung) von der Vorinstanz gegen ihn erhobene Vorwürfe zu entkräften, wobei er einmal mehr in Abrede stellt, C._____ beein- flusst zu haben und insbesondere bestreitet, das Verfahren obstruiert zu haben, indem er C._____ nach G._____ (Deutschland) verbrachte. Hinsichtlich der Beeinflussung von C._____ durch den Beschwerdeführer hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass sie auf die erhebliche Beeinflus- sung von C._____ durch den Beschwerdeführer vor deren Unterbringung bereits in ihrem Entscheid vom 14. Oktober 2021 (KESB-act. 889 S. 27 f.) eingegangen sei, worauf verwiesen werden könne. Im Folgenden trug die Vorinstanz gleich- wohl nochmals zusammen, woraus dies ersichtlich sei (act. 7 E. 4.3 S. 24 f.). Auch die urteilende Kammer hat dies bereits ausführlich festgehalten, nicht zuletzt
- 14 - unter Bezugnahme auf das vom Beschwerdeführer kategorisch abgelehnte Er- gänzungsgutachten (KESB-act. 921 E. III.4.2.). Es erscheint unter diesen Um- ständen nicht zielführend, zuhanden des Beschwerdeführers noch einmal zu wie- derholen, weshalb in seinem Verhalten eine starke Beeinflussung von C._____ zu erblicken ist, zumal er gegen die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz nichts Relevantes vorbringt. Zum wiederholten Mal erweist sich seine Wahrnehmung als sehr selektiv, etwa wenn er der Vorinstanz vorwirft, sie äussere sich nicht dazu, weshalb er sein Kind angeblich habe entführen wollen, wenn er doch vorher einen Antrag auf gerichtliche Regelung [gemeint: des Unterhalts] gestellt habe (act. 2 S. 10): Richtig ist zwar, dass der Beschwerdeführer am Bezirksgericht Zürich eine Unterhaltsklage anhängig gemacht hatte, bevor er C._____ in den Sportferien 2021 nach Deutschland verbrachte. Allerdings hatte er sodann am 25. Februar 2021 beim Bezirksgericht Zürich beantragt, das entsprechende Verfahren dem Amtsgericht Rheine (Deutschland) zu übergeben, da C._____ nicht zurück in die Schweiz wolle und Hilfe vor Ort brauche, was der Beschwerdeführer offenbar ausblendet (vgl. KESB-act. 921 E. III.4.2. S. 25 m.w.H.). Mit Eingabe vom selben Tag hatte er denn auch beim Amtsgericht Hamm, Familiengericht, unter Berufung auf den Hauptwohnsitz in Deutschland einen Antrag auf Übertragung des Aufent- haltsbestimmungsrechts und alleiniger Befugnis zur Entscheidung in Angelegen- heiten des täglichen Lebens gestellt, mit der Begründung, Schweizerische Behör- den sowie die Mutter hätten C._____ traumatisiert, so dass eine Kindswohlge- fährdung vorliege, C._____ sei in der Schweiz der Rechtsweg verwehrt (KESB- act. 934/3 S. 2 f.). Auch die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer ver- schiedentlich versucht habe, das Verfahren zu obstruieren – nicht zuletzt durch sein Anstalten treffen, mit C._____ nach G._____ (Deutschland) zu ziehen – ist damit zutreffend. Bereits in früheren Verfahren ist im Übrigen festgehalten wor- den, es beständen Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer Massnahmen zum Schutz von C._____ habe vereiteln oder zumindest erschweren und C._____ den Behörden sowie der Mutter habe entziehen wollen, als er sie nach den Sport- ferien nicht aus G._____ (Deutschland) zum auf den 1. März 2021 anberaumten Anhörungstermin zurückgebracht habe. Etwa habe C._____ in G._____ im Ge-
- 15 - spräch mit der Jugendschutzstelle angegeben, ihr Vater habe sie nicht entführt, vielmehr sei "dies" die einzige Lösung gewesen, um nicht in ein Heim zu kom- men. Es sei kaum vorstellbar, dass sich C._____ diesen Gedanken selbst gebil- det und ihn nicht vom Beschwerdeführer gehört habe. Weiter habe C._____ an- gegeben, dass der Vater ihre restlichen Sachen nach und nach holen werde. Zu- dem habe der Beschwerdeführer selbst eingeräumt, nach G._____ ziehen zu wol- len, wo er mit seiner aktuellen Partnerin bereits eine Wohnung (in Nachbarschaft seiner Mutter) gemietet habe. Zudem habe der Beschwerdeführer selbst aus- drücklich G._____ in Deutschland als den "Zielort" bezeichnet, wo C._____ Freunde habe und auch die Blumenfrau auf dem Markt sowie den lokalen Frisör seit Jahren kenne (KESB-act. 921 E. III.4.2., mit weiteren Hinweisen). Der Be- schwerdeführer ist unterdessen mit Strafbefehl vom 7. März 2022 wegen des Versuchs, C._____ entgegen dem Willen der Beschwerdegegnerin nach Deutsch- land zu verbringen und weil er damit die Kindesschutzmassnahme der KESB ha- be verhindern wollen, zu einer bedingten Geldstrafe sowie Busse verurteilt wor- den (KESB-act. 958, insb. S. 3). Der Beschwerdeführer setzt sodann dem Schluss der Vorinstanz, die von der KESB einstweilen bis Oktober 2022 angeordnete Begleitung seiner Besuche bei C._____ zu bestätigen, in seiner Beschwerde nichts entgegen. Ein begleitetes Besuchsrecht ist unstreitig ein schwerer Eingriff in das Kontaktrecht des Be- schwerdeführers mit seiner Tochter, und es wäre zu begrüssen, wenn die Kontak- te baldmöglichst wieder unbegleitet stattfinden könnten. Dies sehen auch die Be- suchsbegleitung sowie die neue Beiständin grundsätzlich so (act. 13/3 = KESB- act. 965, S. 5; act. 13/4 = KESB-act. 964, S. 3). Gleichwohl ist festzuhalten, dass die ehedem starke Beeinflussung von C._____ durch den Beschwerdeführer und die daraus resultierende enorme Belastung für C._____ nicht nur aktenkundig ist, sondern leider auch nach wie vor nicht die geringsten Anzeichen bestehen, dass der Beschwerdeführer bereit wäre, im Interesse der Beziehung zu seiner Tochter wenigstens ansatzweise seine eigene Position zu hinterfragen und an sich zu ar- beiten. Wenig Grund zu Optimismus besteht auch angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer eine (sozialpädagogisch begleitete) Rückplatzierung von C._____ zur Beschwerdegegnerin als für C._____ schlecht erachten würde,
- 16 - da seiner unüberwindbaren Überzeugung nach das Thema Gewalt durch die Be- schwerdegegnerin gegen C._____ wieder aufkäme, C._____ jedoch niemanden habe, dem sie sich anvertrauen könne (KESB-act. 964 S. 3). Auch wenn seine Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin wegen Körperverletzung begangen an C._____ nicht Anhand genommen und sein Wiederaufnahmebegehren abge- wiesen wurde (KESB-act. 934/4) und auch wenn sich über all die Jahre seine un- ablässig vorgebrachten Anschuldigungen gegenüber der Beschwerdegegnerin nie erhärten liessen, so verharrt er bis zum aktuellsten Aktenstück der KESB-Akten in seiner Überzeugung, die Beschwerdegegnerin tue C._____ Schlimmes an (KESB-act. 976). Der Beschwerdeführer sieht auch nach wie vor keinen Nutzen für das Wohlergehen von C._____, wenn nicht nur (wie längst geschehen) von der Beschwerdegegnerin, sondern auch von ihm ein Gutachten erstellt wird, wel- ches sich nicht zuletzt auch mit der Fragestellung der Beeinflussung von C._____ durch ihn beschäftigen würde (KESB-act. 964 S. 3). Vor diesem Hintergrund heisst es wenig, wenn sich der Beschwerdeführer nach dem Bericht der Beistän- din "nicht generell gegen ein Gutachten stellen" würde (KESB-act. 964 S. 3); zu- dem hat er bereits bei früherer Gelegenheit, anlässlich seiner Anhörung vom
E. 2 Der Antrag von Frau B._____ auf zeitliche Befristung der Aufhe- bung des Aufenthaltsbestimmungsrechts wird abgewiesen.
E. 2.1 Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
- 7 - rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides ge- rügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DROESE/ STECK, 6. A. 2018, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und in den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu er- forschen, und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Ent- scheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde Ausführungen macht, die mit dem angefochtenen Entscheid resp. dessen allfälliger Fehlerhaftigkeit in keinerlei Zu- sammenhang stehen – so etwa seine Vorbringen gegen den Entscheid des Bun- desgerichts vom 13. Januar 2022 (BGer 5A_1074/2021, KESB-act. 945), mit wel- chem dieses auf die Beschwerde gegen den Entscheid der Kammer vom 11. No- vember 2021 (PQ210072, KESB-act. 921) nicht eingetreten war –, ist auf diese Ausführungen nicht weiter einzugehen.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde an die Kammer wie gesehen unter anderem die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 4 und 8 des Ent- scheids der KESB vom 28. Oktober 2021 (KESB-act. 908), d.h. der Umplatzie- rung von C._____ von der D._____ ins Kinderhaus F._____ sowie der Aufgabe der Beiständin, diese Anordnung zu vollziehen. In seiner Beschwerde geht er in- des mit keinem Wort auf diese Anträge ein, was nach dem soeben Dargelegten auch unter Geltung der Untersuchungsmaxime nicht genügt; im Übrigen wäre darüber hinaus auch nicht ansatzweise ersichtlich, inwieweit die Umplatzierung fehlerhaft gewesen sein könnte. Es ist demnach auf diese Anträge nicht einzutre- ten.
- 8 - Dasselbe gilt für seinen Antrag, Dispositiv-Ziffer 14 des KESB-Entscheids vom 28. Oktober 2021 (KESB-act. 908) sei aufzuheben, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen worden war. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid dargelegt, weshalb die KESB zu Recht in Folge fehlen- der Mittellosigkeit das Gesuch abgelehnt hatte (act. 7 E. 5.2.). Der Beschwerde- führer geht in seiner Beschwerde mit keinem Wort auf seinen Antrag oder die vor- instanzlichen Erwägungen ein. Auch auf diesen Antrag ist damit nicht einzutreten.
E. 3 Der Antrag von Herrn A._____ auf Wiederherstellung des Aufent- haltsbestimmungsrechts wird abgewiesen.
- 4 -
E. 3.1 Der Beschwerdeführer stellt sodann ein Ausstandsbegehren gegen das bis- herige Richtergremium der Kammer, da die bisherige Zusammensetzung bereits mehrfach gegen ihn entschieden habe, wobei wesentliche Informationen nicht be- rücksichtigt worden seien, beziehungsweise stellt er ein solches Begehren in Aussicht (act. 3 S. 2).
E. 3.2 Ein Ausstandsbegehren gemäss Art. 47 ZPO hätte sich auf einzelne Ge- richtspersonen zu beziehen und nicht auf einen Spruchkörper; die Ausstands- gründe wären daher substanziiert und in Bezug auf konkrete Personen vorzubrin- gen (BGer 5A_489/2017 v. 29. November 2017, E. 3.3.). Zutreffend ist im Übri- gen, dass bereits die meisten der vorangehenden Beschwerden des Beschwerde- führers im Zusammenhang mit dem kindesschutzrechtlichen Verfahren der KESB Zürich betreffend C._____ von demselben Spruchkörper beurteilt worden sind. Es ist indes üblich, dass über einzelne Beschwerden aus demselben Sachverhalts- komplex derselbe Spruchkörper urteilt, und dies nicht zufällig, sondern mit Be- dacht, soll doch dadurch nicht zuletzt eine gewisse Kohärenz gewährleistet wer- den. Selbstverständlich wird vorausgesetzt, dass die mitwirkenden Justizperso- nen in der Lage sind, jede Beschwerde – soweit sie sich nicht in blosser Wieder- holung von bereits in bisherigen Verfahren gemachten Vorbringen erschöpft, son- dern neue Argumente enthält – neu zu beurteilen. Eine unzulässige Vorbefassung ist darin grundsätzlich nicht zu erblicken, zumal der Begriff "in der gleichen Sa- che" gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO formell auszulegen ist und Identität der Per- sonen, des Streitgegenstands sowie des Verfahrens impliziert (BGer 5A_489/ 2017 v. 29. November 2017, E. 3.2.). Da der Beschwerdeführer die Ausstands- gründe nicht näher substantiiert und eine Fristansetzung zur nachträglichen Be-
- 9 - gründung des Ausstandsbegehrens nicht in Frage kommt, ist auf die Eröffnung eines Ausstandsverfahrens zu verzichten. III.
E. 4 In den Kindesschutzmassnahmen nach Art. 308 Abs. 1 bis 3 ZGB und Art. 310 Abs. 1 ZGB für C._____ wird deren Aufenthalts- wechsel in das Kinderhaus F._____, F._____, auf den 1. Novem- ber 2021 angeordnet, von wo sie ohne vorgängige Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich weder weggenommen werden noch selbst austreten darf.
E. 5 Frau B._____ wird für berechtigt erklärt, C._____ jede Woche für einen Tag und ab Mitte Dezember 2021 zusätzlich an einem Wo- chenende pro Monat zu sich oder mit sich auf Besuch zu neh- men. Die Dauer des Wochenendbesuches und dessen Beginn und En- de richten sich nach den Regeln des Kinderhauses F._____. Sollte es aufgrund dieser Regeln möglich sein, so wird Frau B._____ ab Februar 2022 für berechtigt erklärt, C._____ an zwei Wochenenden pro Monat zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Die Ausgestaltung der weiteren (telefonischen und persönlichen) Kontakte zwischen Frau B._____ und C._____ ist an die entspre- chenden Regeln des Heims anzupassen.
E. 6 Herr A._____ wird für berechtigt erklärt, C._____ während vier Stunden pro Woche im Kinderhaus F._____ unter Begleitung ei- ner Fachperson zu besuchen. Die Begleitung der Besuche gilt bis Ende Oktober 2022.
E. 7 Die Überprüfung des vorsorglichen Entscheides betreffend Ein- schränkung der elterlichen Sorge von Herrn A._____ bildet Ge- genstand eines separaten Verfahrens.
E. 8 Der Beiständin wird zusätzlich die Aufgabe übertragen, die An- ordnung gemäss Ziff. 4 dieses Beschlusses zu vollziehen.
E. 9 [Aufgaben der Beiständin]
E. 10 [Gebühren: Fr. 2'000.–, übrige Kosten, total Fr. 15'606.87]
E. 11 Die Gebühren werden den Eltern je zur Hälfte auferlegt.
E. 12 Die Kosten des Gutachtens in der Höhe von Fr. 9'660.00 werden den Eltern je zur Hälfte auferlegt.
E. 13 Die übrigen Kosten in der Höhe von Fr. 3'946.87 werden Herrn A._____ auferlegt.
E. 14 Der Antrag von Herrn A._____ auf Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege wird abgewiesen.
E. 15 [Mitteilungen]
E. 16 [Rechtsmittel, unter Entzug der aufschiebenden Wirkung]"
- 5 - Mit Eingabe vom 30. November 2021 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerde- führer) Beschwerde bei der Vorinstanz. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1, 3-6, 8 sowie 11-14 und beantragte bezüglich der Disposi- tiv-Ziffern 11, 13 und 14 aufschiebende Wirkung (BR-act. 1 S. 40 f.). Mit Präsidial- verfügung vom 2. Dezember 2021 wurden der KESB, B._____ (nachfolgend Be- schwerdegegnerin) sowie Y._____ als Kindesvertreterin von C._____ (nachfol- gend auch Verfahrensbeteiligte) Fristen gesetzt zur Stellungnahme zum Antrag auf aufschiebende Wirkung sowie zur Vernehmlassung in der Sache (BR-act. 4). Nachdem sich die KESB zur Beschwerde hatte vernehmen lassen, die Be- schwerdegegnerin Verzicht auf Stellungnahme zum prozessualen Begehren wie zur Sache erklärt hatte und die Kindesvertreterin auf eine Stellungnahme zum prozessualen Antrag verzichtet hatte (BR-act. 6, 8 und 9), wurden dem Be- schwerdeführer diese Eingaben zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (BR- act. 12), wobei sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen liess. Mit Präsidialver- fügung vom 14. März 2022 wurde dem Beschwerdeführer sodann die Stellung- nahme der Kindesvertreterin zur Sache zur freigestellten Stellungnahme bis 25. März 2022 zugestellt (BR-act. 12). Mit Beschluss und Urteil vom 31. März 2022 wurde der genannte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben und in der Sache die Beschwerde abgewiesen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwer- deführers. Einem allfälligen Rechtsmittel wurde die aufschiebende Wirkung ent- zogen (BR-act. 14 = act. 7, nachfolgend zitiert als act. 7).
3. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit nicht handschrift- lich unterzeichneten Eingaben vom 12. Mai 2022 (act. 2 f.) rechtzeitig (BR-act. 19) die vorliegend zu beurteilende Beschwerde. Er beantragt sinngemäss, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben, ebenso wie die Dispositiv-Ziffern 1, 3-6, 8 sowie 11, 12 und 14 des KESB-Entscheids vom 28. Oktober 2021, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin; betreffend Dispositiv- Ziffern 11 und 14 beantragt er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (act. 2 S. 11). Die Akten der Vorinstanzen wurden beigezogen (act. 8/1-19, zitiert als "BR-act." sowie act. 9/1-930 und act. 15/931-976, zitiert als "KESB-act."). Mit Eingaben vom 2. Juni 2022 (beim Obergericht abgegeben) reichte der Beschwer-
- 6 - deführer nochmals in dreifacher Ausfertigung seine ursprünglichen Eingaben ein, ebenfalls nicht handschriftlich unterzeichnet, und liess der Kammer in der Beilage die in den Eingaben bezeichneten Anhänge und Aktoren zukommen (act. 11-13/ 1-14). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Der Beschwerdegegnerin sowie der Verfahrensbeteiligten ist mit diesem Entscheid je eine Kopie von act. 2 f. so- wie von act. 11 f. samt Beilagen zuzustellen. II.
1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerde- instanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Ober- gericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB. Der Beschwerdeführer wendet sich in der Beschwerde an die Kammer teils gegen einzelne Dispositiv-Ziffern des KESB-Entscheids (vgl. oben, E. I.3.). Dies ist zulässig, präzisiert er doch dadurch, inwiefern seiner Meinung nach die Vorinstanz in Dispositiv-Ziffer I. des angefochtenen Urteils den KESB-Entscheid vom 28. Oktober 2021 nicht hätte bestätigen dürfen. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid be- schwert ist. Dies trifft auf den Beschwerdeführer zu. Dem Eintreten auf die Be- schwerde steht insoweit – unter dem Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – nichts entgegen.
E. 17 September 2021 bei der KESB, erklärt, dass er offen sei für eine Begutach- tung (KESB- act. 837 S. 1), doch war er in der Folge dann nicht bereit, bei der Beantwortung von gutachterlichen Fragen über seine psychische Gesundheit mitzuwirken (KESB-act. 875 und 886; es handelte sich um dieselben Fragen, die auch betref- fend die Beschwerdegegnerin gestellt wurden, vgl. KESB-act. 397 und 521; vgl. auch KESB-act. 908 S. 24). Mit Nachdruck ist an dieser Stelle daran zu erinnern, dass bereits mit Beschluss vom 16. Juli 2020 entschieden worden ist, über die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers (sowie allfälliger Auswirkungen auf seine Erziehungsfähigkeit) ein Gutachten zu erstellen (KESB-act. 329 S. 20 f., Disp.-Ziffer 9). Der dagegen vom Beschwerdeführer beim Bezirksrat Zürich erho- benen Beschwerde war kein Erfolg beschieden (Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 4. Februar 2021, KESB-act. 517), die Kammer wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 29. März 2021 ab (KESB-act. 735) und das Bundes- gericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 11. Mai 2021
- 17 - nicht ein (BGer 5A_365/2021). Die mithin längst rechtskräftige Anordnung eines Gutachtens über die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers ist demnach so bald wie möglich umzusetzen. Der Beschwerdeführer ist an dieser Stelle da- rauf hinzuweisen, dass es entgegen seiner Ansicht nicht zu bemängeln ist, wenn ihm die gleichen Fragen wie der Beschwerdegegnerin gestellt werden, hat doch das rechtskräftig angeordnete Gutachten letztlich bei beiden Elternteilen dasselbe zu klären, nämlich die psychische Gesundheit und allfällige Auswirkungen auf die Erziehungsfähigkeit. Die unberechtigte Weigerung der Mitwirkung, wozu auch ei- ne allfällige Obstruktionshaltung zu zählen wäre, würde durch die Behörde sowie die Gerichte bei der Beweiswürdigung berücksichtigt (§ 40 Abs. 1 EG KESR i.V.m. Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 164 ZPO). Unbegleitete Besuche durch den Be- schwerdeführer würden angesichts seiner bisher gänzlich fehlenden Einsicht ins eigene Fehlverhalten C._____ zumindest derzeit noch einer akuten Gefahr der erneuten Beeinflussung und damit einer Gefährdung der Beziehung zur Be- schwerdegegnerin aussetzen. Dabei ist nicht zu verkennen, dass wegen der zu befürchtenden Beeinflussung von C._____ durch den Beschwerdeführer die Be- suchskontakte zu diesem nicht dauerhaft begleitet durchzuführen sind. Immerhin wird C._____ bald zehnjährig und mit zunehmendem Alter auch die Beeinflus- sungsversuche erkennen, und zudem ist davon auszugehen, dass die ehedem durch den Beschwerdeführer stark belastete Beziehung von C._____ zur Be- schwerdegegnerin gefestigter werden wird, weshalb unbegleitete Besuche und eine damit einhergehende Beeinflussung durch den Beschwerdeführer dannzu- mal vertretbar sein werden. Dass die Besuchskontakte zum Beschwerdeführer je- doch bis Oktober 2022 nur begleitet stattfinden können, ist unter den gegebenen Umständen – wobei die fehlende Kooperation des Beschwerdeführers massge- blich ins Gewicht fällt – nicht zu bemängeln. Ob im Zeitpunkt des Beschlusses der KESB vom 28. Oktober 2021 die Befristung des begleiteten Besuchsrechts auf ein ganzes Jahr verhältnismässig war, ist heute nicht mehr zu beurteilen. Im Übri- gen sei angemerkt: Wenn die Besuchskontakte des Beschwerdeführers zu C._____ erst gleichzeitig mit der Rückplatzierung (zur Beschwerdegegnerin) wie- der in unbegleiteter Form stattfänden, hätte das den Nachteil, dass C._____ nicht mehr wie im Kinderhaus F._____ unter engmaschiger Betreuung ist und sich aus
- 18 - den unbegleiteten Besuchen ergebende Schwierigkeiten bei C._____ tendenziell schlechter aufgefangen werden können. Demnach ist die Beschwerde auch dahingehend abzuweisen, als sie sich gegen ein bis Ende Oktober 2022 begleitetes Besuchsrecht des Beschwerdefüh- rers richtet. In den verbleibenden knapp fünf Monaten bis zur voraussichtlichen Wiederaufnahme von unbegleiteten Besuchen ist darauf hinzuwirken, dass das Gutachten über den Beschwerdeführer vorangetrieben wird.
5. Soweit sich der Beschwerdeführer überdies gegen die Ausgestaltung des Besuchsrechts der Beschwerdegegnerin zur Wehr setzen möchte (er beantragt sinngemäss die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 5 des KESB-Entscheids vom
28. Oktober 2021), setzt er sich mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorin- stanz (act. 7 E. 4.3.) nicht auseinander, sondern stellt vor allem einige (wohl rhe- torisch gemeinte) Fragen. Einleitend hält der Beschwerdeführer fest, es finde sich für die Aussage des Bezirksrates, dass die begleiteten Kontakte der Mutter immer gut verlaufen seien, leider kein einziger Bericht der Besuchsbegleiter (act. 2 S. 7 Ziff. 6). Darin offenbart sich einmal mehr die schon wiederholt festgestellte selek- tive Sicht des Beschwerdeführers, verweist doch die Vorinstanz auf eine ganze Reihe von Dokumenten, welche diese Aussage bestätigen, an erster Stelle auf KESB-act. 662 (act. 7 E. 4.3 S. 24 m.w.H.). Darin berichtet die Besuchsbegleiterin ausführlich von einem Besuch der Beschwerdegegnerin bei C._____, den sie zu- sammenfassend als äusserst angenehm und positiv wertet. In seinen Fragen, welche der Beschwerdeführer mit den eingereichten Anhängen begründen möch- te, stellt der Beschwerdeführer die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin in Frage (act. 2 S. 8 oben). Wenn der Beschwerdeführer jedoch danach fragt, wie- so denn die Mutter, wenn sie erziehungsfähig sei, Unterstützung im Umgang mit der Tochter benötige (a.a.O.), so sagt die Frage mehr über ihn aus als über die (Beschwerde-)Gegnerin: Es ist – wie sich in seiner standhaften Weigerung, einen unterstützenden Kurs wie "Kinder im Blick" zu besuchen, geschweige denn Fra- gen zu seiner psychischen Gesundheit zu beantworten, zeigt – gerade Teil des Problems, dass der Beschwerdeführer einer grundlegenden Einsicht nicht zu- gänglich ist: dass nämlich die Inanspruchnahme von Unterstützung nicht ein Zei-
- 19 - chen des Versagens ist, sondern ein Mittel zur Stärkung. Die Vorinstanz hat – wie schon die KESB – überzeugend dargelegt, weshalb die Besuchskontakte der Mut- ter zu C._____ nicht mehr begleitet zu erfolgen haben, jedoch mit Rücksicht auf C._____ (welche in der Vergangenheit wiederholt die Gleichbehandlung von Mut- ter und Vater eingefordert hatte) behutsam auszubauen seien. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die vom Beschwerdeführer zu Recht nicht kritisier- ten diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 7 E. 4.3). Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt demnach abzuweisen.
6. Zusammenfassend erweist sich, dass der Entscheid der Vorinstanz, die Be- schwerde abzuweisen und den Entscheid der KESB vom 28. Oktober 2021 zu bestätigen, nicht zu beanstanden ist. Damit ist auch der Entscheid der KESB, die Gebühren und Gutachtenskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Dispo- sitiv-Ziffern 11 und 12), nicht zu bemängeln. Die Beschwerde ist damit abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist.
7. Mit dem Entscheid in der Sache wird der Antrag gegenstandslos, wonach der Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffern 11 und 14 des KESB-Entscheids vom
28. Oktober 2021 die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei. Der Antrag auf Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung ist damit abzuschreiben. IV. Der Beschwerdeführer unterliegt vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind ihm die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen (§ 60 Abs. 5 EG KESR i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der Entscheidgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzule- gen (§ 40 EG KESR i.V.m. Art. 96 ZPO sowie § 12 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG). Parteientschädigungen sind bei diesem Ausgang des Verfahrens keine zuzuspre- chen: Dem Beschwerdeführer nicht infolge des Unterliegens, der Beschwerde- gegnerin sowie der Verfahrensbeteiligten nicht, da ihnen im vorliegenden Verfah- ren keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären.
- 20 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde teilweise wieder- herzustellen, wird abgeschrieben.
- Rechtsmittel und schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Urteil. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des obergerichtlichen Rechtsmittelverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin sowie die Verfahrensbeteiligte je unter Beilage eines Doppels von act. 2 f. sowie act. 11 f. samt Beilagen, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zü- rich, sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirks- rat Zürich, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 21 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ220028-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss und Urteil vom 10. Juni 2022 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen B._____, Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, sowie C._____, Verfahrensbeteiligte vertreten durch Y._____, betreffend Bestätigung Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, Um- platzierung, Regelung Besuchsrecht etc. in der Kindesschutzmassnahme nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und Art. 310 Abs. 1 ZGB
- 2 - Beschwerde gegen einen Beschluss und ein Urteil der Kammer I des Be- zirksrates Zürich vom 31. März 2022; VO.2021.140 (Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde der Stadt Zürich) Erwägungen: I.
1. C._____ (geb. tt. mm. 2012) ist die Tochter der unverheirateten Eltern B._____ und A._____, welche sich 2013 trennten. Eine erste Gefährdungsmel- dung betreffend das Kindeswohl von C._____ datiert vom 17. Januar 2014 (KESB-act. 11). In den folgenden Jahren sind zahlreiche Vorfälle und behördliche Tätigkeiten aktenkundig (KESB-act. 11-539), bis schliesslich die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde Zürich (nachfolgend KESB) mit Beschluss vom 1. März 2021 superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht von C._____s Eltern aufhob, C._____s Unterbringung in der Notfallgruppe der Stiftung D._____ in E._____ anordnete und den Eltern Besuchsrechte einräumte, wobei die Besuche begleitet stattzufinden hatten (KESB-act. 540). Nach weiteren Abklärungen, Anhö- rungen der Eltern sowie von C._____ und schriftlichen Stellungnahmen der Eltern sowie der Kindsvertreterin ordnete die KESB mit Beschluss vom 23. April 2021 die ehedem superprovisorisch beschlossene Aufhebung des Aufenthaltsbestim- mungsrechts für die Dauer des Verfahrens als vorsorgliche Massnahme an, be- stätigte die Platzierung von C._____ in der Notfallgruppe der Stiftung D._____, regelte im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Besuchsrechte der Eltern, passte den Aufgabenkreis der Beiständin an und schränkte entsprechend – im- mer als vorsorgliche Massnahme – die elterliche Sorge von A._____ ein (KESB- act. 745). Mit am 14. Mai 2021 zur Post gegebener Eingabe erhob A._____ dagegen Beschwerde beim Bezirksrat Zürich (nachfolgend Vorinstanz). Mit Beschluss und Teilurteil vom 27. Mai 2021 (KESB-act. 760) trat die Vorinstanz auf die Beschwer- de teilweise nicht ein. Mit Urteil vom 28. Juni 2021 hiess das Obergericht Zürich,
- 3 - II. Zivilkammer, eine dagegen erhobene Beschwerde von A._____ teilweise gut, soweit die Vorinstanz auf seine Beschwerde wegen Verspätung nicht eingetreten war, im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Verfahren PQ210037, KESB-act. 777). Das Bundesgericht trat auf eine gegen den Entscheid der Kam- mer erhobene Beschwerde von A._____ mit Urteil vom 5. August 2021 nicht ein (BGer 5A_620/2021, KESB-act. 800). Mit Beschluss und Urteil vom 14. Oktober 2021 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat, und bestä- tigte den angefochtenen Beschluss der KESB (KESB-act. 889). Gegen diesen Entscheid erhob A._____ mit Eingabe vom 27. Oktober 2021 Beschwerde an die Kammer, welche die Beschwerde mit Beschluss und Urteil vom 11. November 2021 abwies, soweit sie darauf eintrat (Verfahren PQ210073, KESB-act. 921). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 13. Ja- nuar 2022 nicht ein (BGer 5A_1074/2021, KESB-act. 945).
2. Unterdessen hatte die KESB ihr Verfahren in der Hauptsache fortgesetzt. Am 15. Juli 2021 wurde das Ergänzungsgutachten mit Bezug auf C._____ erstat- tet (KESB-act. 784). Am 2. September 2021 nahm die Beiständin dazu bzw. zu Fragen der KESB Stellung, wobei sie sich für die weitere Unterbringung von C._____ aussprach (KESB-act. 798 und 804). A._____ beantragte am
16. September 2021 C._____s umgehende Entlassung (KESB-act. 828). Am
17. September 2021 hörte die KESB die Eltern von C._____ an; A._____, der sich gleichentags schon per E-Mail an die KESB gewandt hatte, auf telefonischem Weg (KESB-act. 830, 834-837). Am 1. Oktober 2021 hörte die KESB C._____ an (KESB-act. 870). Nach Stellungnahmen der Eltern dazu (KESB-act. 878, 902,
907) ordnete die KESB mit Beschluss vom 28. Oktober 2021 Folgendes an (KESB-act. 908 = BR-act. 2): " 1. In den Kindesschutzmassnahmen nach Art. 308 Abs. 1 bis 3 ZGB und Art. 310 Abs. 1 ZGB für C._____ wird festgestellt, dass die mit Entscheid der KESB der Stadt Zürich vom 23. April 2021 be- stätigte Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern weiterhin Bestand hat.
2. Der Antrag von Frau B._____ auf zeitliche Befristung der Aufhe- bung des Aufenthaltsbestimmungsrechts wird abgewiesen.
3. Der Antrag von Herrn A._____ auf Wiederherstellung des Aufent- haltsbestimmungsrechts wird abgewiesen.
- 4 -
4. In den Kindesschutzmassnahmen nach Art. 308 Abs. 1 bis 3 ZGB und Art. 310 Abs. 1 ZGB für C._____ wird deren Aufenthalts- wechsel in das Kinderhaus F._____, F._____, auf den 1. Novem- ber 2021 angeordnet, von wo sie ohne vorgängige Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich weder weggenommen werden noch selbst austreten darf.
5. Frau B._____ wird für berechtigt erklärt, C._____ jede Woche für einen Tag und ab Mitte Dezember 2021 zusätzlich an einem Wo- chenende pro Monat zu sich oder mit sich auf Besuch zu neh- men. Die Dauer des Wochenendbesuches und dessen Beginn und En- de richten sich nach den Regeln des Kinderhauses F._____. Sollte es aufgrund dieser Regeln möglich sein, so wird Frau B._____ ab Februar 2022 für berechtigt erklärt, C._____ an zwei Wochenenden pro Monat zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Die Ausgestaltung der weiteren (telefonischen und persönlichen) Kontakte zwischen Frau B._____ und C._____ ist an die entspre- chenden Regeln des Heims anzupassen.
6. Herr A._____ wird für berechtigt erklärt, C._____ während vier Stunden pro Woche im Kinderhaus F._____ unter Begleitung ei- ner Fachperson zu besuchen. Die Begleitung der Besuche gilt bis Ende Oktober 2022.
7. Die Überprüfung des vorsorglichen Entscheides betreffend Ein- schränkung der elterlichen Sorge von Herrn A._____ bildet Ge- genstand eines separaten Verfahrens.
8. Der Beiständin wird zusätzlich die Aufgabe übertragen, die An- ordnung gemäss Ziff. 4 dieses Beschlusses zu vollziehen.
9. [Aufgaben der Beiständin]
10. [Gebühren: Fr. 2'000.–, übrige Kosten, total Fr. 15'606.87]
11. Die Gebühren werden den Eltern je zur Hälfte auferlegt.
12. Die Kosten des Gutachtens in der Höhe von Fr. 9'660.00 werden den Eltern je zur Hälfte auferlegt.
13. Die übrigen Kosten in der Höhe von Fr. 3'946.87 werden Herrn A._____ auferlegt.
14. Der Antrag von Herrn A._____ auf Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege wird abgewiesen.
15. [Mitteilungen]
16. [Rechtsmittel, unter Entzug der aufschiebenden Wirkung]"
- 5 - Mit Eingabe vom 30. November 2021 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerde- führer) Beschwerde bei der Vorinstanz. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1, 3-6, 8 sowie 11-14 und beantragte bezüglich der Disposi- tiv-Ziffern 11, 13 und 14 aufschiebende Wirkung (BR-act. 1 S. 40 f.). Mit Präsidial- verfügung vom 2. Dezember 2021 wurden der KESB, B._____ (nachfolgend Be- schwerdegegnerin) sowie Y._____ als Kindesvertreterin von C._____ (nachfol- gend auch Verfahrensbeteiligte) Fristen gesetzt zur Stellungnahme zum Antrag auf aufschiebende Wirkung sowie zur Vernehmlassung in der Sache (BR-act. 4). Nachdem sich die KESB zur Beschwerde hatte vernehmen lassen, die Be- schwerdegegnerin Verzicht auf Stellungnahme zum prozessualen Begehren wie zur Sache erklärt hatte und die Kindesvertreterin auf eine Stellungnahme zum prozessualen Antrag verzichtet hatte (BR-act. 6, 8 und 9), wurden dem Be- schwerdeführer diese Eingaben zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (BR- act. 12), wobei sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen liess. Mit Präsidialver- fügung vom 14. März 2022 wurde dem Beschwerdeführer sodann die Stellung- nahme der Kindesvertreterin zur Sache zur freigestellten Stellungnahme bis 25. März 2022 zugestellt (BR-act. 12). Mit Beschluss und Urteil vom 31. März 2022 wurde der genannte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben und in der Sache die Beschwerde abgewiesen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwer- deführers. Einem allfälligen Rechtsmittel wurde die aufschiebende Wirkung ent- zogen (BR-act. 14 = act. 7, nachfolgend zitiert als act. 7).
3. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit nicht handschrift- lich unterzeichneten Eingaben vom 12. Mai 2022 (act. 2 f.) rechtzeitig (BR-act. 19) die vorliegend zu beurteilende Beschwerde. Er beantragt sinngemäss, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben, ebenso wie die Dispositiv-Ziffern 1, 3-6, 8 sowie 11, 12 und 14 des KESB-Entscheids vom 28. Oktober 2021, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin; betreffend Dispositiv- Ziffern 11 und 14 beantragt er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (act. 2 S. 11). Die Akten der Vorinstanzen wurden beigezogen (act. 8/1-19, zitiert als "BR-act." sowie act. 9/1-930 und act. 15/931-976, zitiert als "KESB-act."). Mit Eingaben vom 2. Juni 2022 (beim Obergericht abgegeben) reichte der Beschwer-
- 6 - deführer nochmals in dreifacher Ausfertigung seine ursprünglichen Eingaben ein, ebenfalls nicht handschriftlich unterzeichnet, und liess der Kammer in der Beilage die in den Eingaben bezeichneten Anhänge und Aktoren zukommen (act. 11-13/ 1-14). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Der Beschwerdegegnerin sowie der Verfahrensbeteiligten ist mit diesem Entscheid je eine Kopie von act. 2 f. so- wie von act. 11 f. samt Beilagen zuzustellen. II.
1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerde- instanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Ober- gericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB. Der Beschwerdeführer wendet sich in der Beschwerde an die Kammer teils gegen einzelne Dispositiv-Ziffern des KESB-Entscheids (vgl. oben, E. I.3.). Dies ist zulässig, präzisiert er doch dadurch, inwiefern seiner Meinung nach die Vorinstanz in Dispositiv-Ziffer I. des angefochtenen Urteils den KESB-Entscheid vom 28. Oktober 2021 nicht hätte bestätigen dürfen. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid be- schwert ist. Dies trifft auf den Beschwerdeführer zu. Dem Eintreten auf die Be- schwerde steht insoweit – unter dem Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – nichts entgegen. 2.1. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
- 7 - rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides ge- rügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DROESE/ STECK, 6. A. 2018, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und in den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu er- forschen, und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Ent- scheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde Ausführungen macht, die mit dem angefochtenen Entscheid resp. dessen allfälliger Fehlerhaftigkeit in keinerlei Zu- sammenhang stehen – so etwa seine Vorbringen gegen den Entscheid des Bun- desgerichts vom 13. Januar 2022 (BGer 5A_1074/2021, KESB-act. 945), mit wel- chem dieses auf die Beschwerde gegen den Entscheid der Kammer vom 11. No- vember 2021 (PQ210072, KESB-act. 921) nicht eingetreten war –, ist auf diese Ausführungen nicht weiter einzugehen. 2.2. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde an die Kammer wie gesehen unter anderem die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 4 und 8 des Ent- scheids der KESB vom 28. Oktober 2021 (KESB-act. 908), d.h. der Umplatzie- rung von C._____ von der D._____ ins Kinderhaus F._____ sowie der Aufgabe der Beiständin, diese Anordnung zu vollziehen. In seiner Beschwerde geht er in- des mit keinem Wort auf diese Anträge ein, was nach dem soeben Dargelegten auch unter Geltung der Untersuchungsmaxime nicht genügt; im Übrigen wäre darüber hinaus auch nicht ansatzweise ersichtlich, inwieweit die Umplatzierung fehlerhaft gewesen sein könnte. Es ist demnach auf diese Anträge nicht einzutre- ten.
- 8 - Dasselbe gilt für seinen Antrag, Dispositiv-Ziffer 14 des KESB-Entscheids vom 28. Oktober 2021 (KESB-act. 908) sei aufzuheben, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen worden war. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid dargelegt, weshalb die KESB zu Recht in Folge fehlen- der Mittellosigkeit das Gesuch abgelehnt hatte (act. 7 E. 5.2.). Der Beschwerde- führer geht in seiner Beschwerde mit keinem Wort auf seinen Antrag oder die vor- instanzlichen Erwägungen ein. Auch auf diesen Antrag ist damit nicht einzutreten. 3.1. Der Beschwerdeführer stellt sodann ein Ausstandsbegehren gegen das bis- herige Richtergremium der Kammer, da die bisherige Zusammensetzung bereits mehrfach gegen ihn entschieden habe, wobei wesentliche Informationen nicht be- rücksichtigt worden seien, beziehungsweise stellt er ein solches Begehren in Aussicht (act. 3 S. 2). 3.2. Ein Ausstandsbegehren gemäss Art. 47 ZPO hätte sich auf einzelne Ge- richtspersonen zu beziehen und nicht auf einen Spruchkörper; die Ausstands- gründe wären daher substanziiert und in Bezug auf konkrete Personen vorzubrin- gen (BGer 5A_489/2017 v. 29. November 2017, E. 3.3.). Zutreffend ist im Übri- gen, dass bereits die meisten der vorangehenden Beschwerden des Beschwerde- führers im Zusammenhang mit dem kindesschutzrechtlichen Verfahren der KESB Zürich betreffend C._____ von demselben Spruchkörper beurteilt worden sind. Es ist indes üblich, dass über einzelne Beschwerden aus demselben Sachverhalts- komplex derselbe Spruchkörper urteilt, und dies nicht zufällig, sondern mit Be- dacht, soll doch dadurch nicht zuletzt eine gewisse Kohärenz gewährleistet wer- den. Selbstverständlich wird vorausgesetzt, dass die mitwirkenden Justizperso- nen in der Lage sind, jede Beschwerde – soweit sie sich nicht in blosser Wieder- holung von bereits in bisherigen Verfahren gemachten Vorbringen erschöpft, son- dern neue Argumente enthält – neu zu beurteilen. Eine unzulässige Vorbefassung ist darin grundsätzlich nicht zu erblicken, zumal der Begriff "in der gleichen Sa- che" gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO formell auszulegen ist und Identität der Per- sonen, des Streitgegenstands sowie des Verfahrens impliziert (BGer 5A_489/ 2017 v. 29. November 2017, E. 3.2.). Da der Beschwerdeführer die Ausstands- gründe nicht näher substantiiert und eine Fristansetzung zur nachträglichen Be-
- 9 - gründung des Ausstandsbegehrens nicht in Frage kommt, ist auf die Eröffnung eines Ausstandsverfahrens zu verzichten. III. 1.1. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei der angefochtene Entscheid der Vorinstanz wegen Verletzung seines rechtlichen Gehörs aufzuheben. Der Be- schwerdeführer sieht sein Replikrecht (als Teil des rechtlichen Gehörs) verletzt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung habe er für eine Stellungnahme zehn Tage zur Verfügung, was ihm durch die vorinstanzliche Präsidialverfügung vom 14. März 2022 zur Stellungnahme zur Eingabe der Kindesvertreterin, welche er am 23. März 2022 entgegengenommen habe, indes nicht gewährt worden sei. Am 31. März 2022 habe er die Vorinstanz per E-Mail informiert, dass eine Einga- be unterwegs sei, welche die Vorinstanz am 1. April 2022 erreicht habe, von die- ser indes nicht mehr beachtet worden sei (act. 2 S. 2 Ziff. 1). 1.2. Die Rüge vermag nicht durchzudringen. Zutreffend ist zwar, dass die Partei- en ihr Replikrecht – das Recht, sich grundsätzlich zu jeder Eingabe der Gegensei- te resp. eines Verfahrensbeteiligten äussern zu dürfen – nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich innerhalb von zehn Tagen ausüben können (an- stelle vieler: BGE 138 I 154 E. 2.3.3.), dies jedenfalls wo eine Eingabe ohne Frist- setzung zur Kenntnisnahme und/oder freigestellten Stellungnahme zugestellt wird. Daraus kann indes nicht abgeleitet werden, dass die Gerichte zur Stellung- nahme nicht auch eine kürzere Frist ansetzen könnten. Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer die Eingabe der Kindesvertreterin mit Präsidialverfügung vom
14. März 2022 zugestellt, verbunden mit einer Frist zur freigestellten Stellungnah- me bis zum 25. März 2022 (BR-act. 12) und wohl davon ausgehend, dass dem Beschwerdeführer bei sofortiger Abholung der Sendung eine 10-tägige Frist zur Wahrung des Replikrechts zur Verfügung stünde. Aus den Akten ergibt sich in- des, dass der Beschwerdeführer die Verfügung am letzten Tag der Abholfrist, am
23. März 2022 und damit nur zwei Tage vor Fristablauf entgegen nahm (BR- act. 12/1). Dies stand ihm ohne weiteres zu. Angesichts des in der Verfügung festgesetzten Enddatums der Frist durfte der Beschwerdeführer indes nicht davon
- 10 - ausgehen, dass ihm in jedem Fall eine 10-tägige Frist ab Empfang zustand, wie er das in seiner vom 30. März 2022 datierten Stellungnahme anzunehmen scheint (BR-act. 17). Vielmehr hätte er spätestens am letzten Tag der Frist um eine Frist- erstreckung ersuchen müssen (Art. 144 Abs. 2 ZPO), wie er das in anderen Fäl- len auch getan hat (vgl. etwa KESB-act. 859 und 884). Dass ihm dies vorliegend nicht möglich gewesen wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend, und sol- cherlei ist auch nicht ersichtlich. Dass die Vorinstanz sechs Tage nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme ihren Entscheid fällte, ist nicht zu beanstanden. Die Vor- instanz hat damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer bringt anschliessend in seiner Beschwerde vor, es könne nicht von einer Kindswohlgefährdung durch ihn im März 2021 ausgegan- gen werden, und er wirft den Behörden vor, die Gesundheit von C._____ zu ge- fährden (act. 2 S. 2 f. Ziff. 2). Er verneint darüber hinaus das Vorliegen einer Kin- deswohlgefährdung als solche, was die KESB im bei der Vorinstanz angefochte- nen Entscheid (der Beschwerdeführer spricht diesbezüglich jeweils von "Zwi- schenentscheid" der KESB) verkenne. Die KESB schreibe selbst im Zwischenent- scheid, dass C._____ ein normal entwickeltes Kind sei und darunter leide, dass ihre Eltern getrennt seien. Somit könne C._____ keinesfalls einer Kindswohlge- fährdung unterliegen. Da klare Anzeichen einer Kindeswohlgefährdung fehlten, hätte nie ein Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts erfolgen dürfen, so zu- mindest seine sinngemässe Rüge (act. 2 S. 6 f. Ziff. 5, unter Verweis auf bundes- gerichtliche Rechtsprechung). Diese Vorbringen hat der Beschwerdeführer bereits wiederholt vorgetragen, vor der erkennenden Kammer letztmals in seiner Beschwerde im Verfahren PQ210073. In jenem Verfahren wurde mit Beschluss und Urteil vom
11. November 2021 festgehalten, der Beschwerdeführer scheine nicht zur Kennt- nis nehmen zu wollen, dass vor der Platzierung – diese erfolgte wie erwähnt in März 2021 (vgl. oben, E. I.1.) – C._____s Kindeswohl in gravierender Weise ge- fährdet gewesen sei, was sich unter anderem in ihrem selbstverletzenden Verhal- ten (durch Reiben an den Geschlechtsteilen bis zum Bluten) sowie zuletzt durch die dissoziative Bewegungsstörung vor dem Hintergrund der familiären Belas-
- 11 - tungssituation (Gehprobleme) manifestiert hätte, wobei sowohl die Mutter, die Be- suchsbegleiterinnen, die Beiständin, die Kindesvertreterin sowie das Kinderspital Zürich – mithin alle Beteiligten ausser dem Beschwerdeführer sowie C._____ (welche auch nach Ansicht ihrer Verfahrensvertreterin die Haltung des Vaters übernehme) – einig gewesen seien, dass dringend die Belastungssituation zu entschärfen gewesen sei. Ebenso wenig vermöge der Beschwerdeführer zur Kenntnis zu nehmen, dass sich C._____ deutlich in eine positive Richtung verän- dere, seit sie der Beziehungsdynamik der Eltern nicht mehr voll ausgeliefert sei, indem sie seither ruhiger und weniger aggressiv geworden sei und sich fast keine Selbstverletzungen mehr zufüge (KESB-act. 921, E. III.4.2., mit Verweis auf KESB-act. 784 S. 34 f., S. 50; KESB-act. 804 S. 1 f., KESB-act. 819 S. 2, S. 4 f., KESB-act. 908 S. 17). Daran hat sich augenscheinlich nichts geändert. Wie denn auch die Vorinstanz leider zu Recht festhält, wolle oder könne der Beschwerde- führer von seiner Auffassung nicht abrücken und scheine sie nicht einmal hinter- fragen zu können (act. 7 E. 3.6.), dies, obwohl kaum ernsthaft bestreitbar sei, dass es C._____ seit ihrer Unterbringung besser gehe, wovon zahlreiche Berichte verschiedener Personen und insbesondere auch von C._____ selbst zeugten (act. 7 ibidem, nebst den in KESB-act. 921 E. III.4.2. bereits genannten Belegstel- len [vgl. oben] auf KESB-act. 683 S. 1, KESB-act. 685 S. 2 f., KESB-act. 709 S. 1 sowie BR-act. 11 S. 2 f. verweisend). Der Beschwerdeführer geht darauf auch in seiner vorliegend zu beurteilen- den Beschwerde nicht ein und wiederholt lediglich seine gefestigte Ansicht, der Zustand von C._____ habe sich im Vergleich zur Zeit, als die Obhut noch alleine bei ihm gelegen habe, verschlimmert; anderslautende Aussagen und Berichte sind seiner Ansicht nach "definitiv nicht wahrheitsgemäss", wie sich aus den (nachträglich eingereichten) Berichten des Kinderhauses F._____, der Besuchs- begleitung sowie der Beiständin (act. 13/2-4) ergebe. Zwar trifft zu, dass in diesen Berichten zu lesen ist, C._____ wünsche sich ein Ende der Platzierung, sie wolle baldmöglichst wieder bei den Eltern wohnen (act. 13/2 S. 6; act. 13/3 = KESB- act. 965, S. 3; act. 13/4 = KESB-act. 964, S. 1). Dies ist mehr als verständlich, und es liegt nicht zuletzt auch am Beschwerdeführer, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass dies möglich wird, wozu eine selbstkritische Auseinanderset-
- 12 - zung mit dem eigenen Anteil an der Situation unabdingbar wäre (vgl. dazu unten, E. 4). Entgegen dem Beschwerdeführer folgt aus den Berichten indes keines- wegs, dass sich C._____s Zustand im Vergleich zur Zeit, als die Obhut noch al- leine bei ihm gelegen habe, verschlimmert hätte. Im Gegenteil wird etwa im Be- richt des Kinderhauses F._____ von den Fortschritten berichtet, welche C._____ nicht zuletzt im emotionalen Bereich machen konnte, kann sie sich doch mittler- weile besser auf die Betreuungs- und Bezugspersonen im Kinderhaus einlassen, zeigt sich emotional immer offener und weint nur noch in seltenen Situationen, während sie in der ersten Zeit meist am Abend weinte (act. 13/2 S. 2). Schliess- lich ist auch aus dem Umstand, dass die Selbstverletzungen von C._____ auch nach der Platzierung nicht völlig aufgehört haben, entgegen dem Beschwerdefüh- rer nicht zu schliessen, dass ehedem keine Kindswohlgefährdung vorgelegen ha- be. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde an die Kammer darüber hinaus nicht vor, weshalb das Aufenthaltsbestimmungsrecht betreffend C._____ nicht hätte aufgehoben werden dürfen, und solcherlei ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr ist in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils festzuhalten, dass vor der Platzierung von C._____ deren Kindswohl in gravierender Weise gefährdet war, und dieser Gefährdung nicht anders begegnet werden konnte als durch die drin- gende Entschärfung der Belastungssituation im Rahmen einer Unterbringung.
3. Der Beschwerdeführer wendet sich sodann in seiner Beschwerde erneut gegen die Berücksichtigung des Ergänzungsgutachtens vom 8. Februar 2021 und bringt einmal mehr vor, das Gutachten sei nicht verwertbar, da es nicht alle Vor- akten einbezogen habe, da das Gutachten nicht die streitbaren Fragen aufgreife (weil die KESB der Gutachterin nicht die streitbaren Fragen gestellt habe) und die Gutachterin nicht mit C._____ gesprochen habe (act. 2 S. 3 ff. Ziff. 3 f.). Wie die Vorinstanz im angefochtenen Urteil zutreffend festhält, haben sich die Kammer im erwähnten Entscheid (KESB-act. 921 S. 20-23) sowie die Vorin- stanz in ihrem Urteil vom 14. Oktober 2021 (KESB-act. 889 S. 23-26) mit diesen Vorbringen des Beschwerdeführers schon einlässlich auseinandergesetzt. Gleichwohl geht die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid noch einmal auf die
- 13 - diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers ein (act. 7 E. 3.5. S. 16-18). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann darauf verwiesen werden. Soweit er- sichtlich neu bringt der Beschwerdeführer demgegenüber vor, auch die Staatsan- waltschaft sei – im Gegensatz zum inhaltlich falschen Gutachten – zum Urteil ge- kommen, dass die Beschwerdegegnerin das Kind geschlagen habe (act. 2 S. 6 Ziff. 4). Unklar ist, auf welche angeblichen Aussagen der Staatsanwaltschaft sich der Beschwerdeführer bezieht, und es kann somit dahingestellt bleiben, ob sich die Staatsanwaltschaft im Sinne des Beschwerdeführers geäussert hat. Akten- kundig ist einzig, dass der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft in sei- nem Kampf gegen das Gutachten eine Strafanzeige gegen die Gutachterin wegen Erstattung eines falschen Gutachtens eingereicht hat (KESB-act. 880 und dazu Entscheid der Kammer KESB-act. 921 E. III.4.1.3.). Dass die Staatsanwaltschaft der Strafanzeige stattgegeben hätte, macht der Beschwerdeführer im Übrigen nicht geltend. Wenn die Vorinstanz (einmal mehr) zum Schluss gekommen ist, es könne uneingeschränkt auf das Ergänzungsgutachten abgestellt werden (act. 7 E. 3.5 S. 18), so ist dies nicht zu bemängeln.
4. Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen verschiedene Ausfüh- rungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit den Erwägungen, in denen die Vor- instanz die getroffene Besuchsrechtsregelung durch die KESB bestätigt (act. 2 S. 7 ff. Ziff. 6 und 7). Hauptsächlich scheint es dem Beschwerdeführer dabei da- rum zu gehen, (in seiner Wahrnehmung) von der Vorinstanz gegen ihn erhobene Vorwürfe zu entkräften, wobei er einmal mehr in Abrede stellt, C._____ beein- flusst zu haben und insbesondere bestreitet, das Verfahren obstruiert zu haben, indem er C._____ nach G._____ (Deutschland) verbrachte. Hinsichtlich der Beeinflussung von C._____ durch den Beschwerdeführer hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass sie auf die erhebliche Beeinflus- sung von C._____ durch den Beschwerdeführer vor deren Unterbringung bereits in ihrem Entscheid vom 14. Oktober 2021 (KESB-act. 889 S. 27 f.) eingegangen sei, worauf verwiesen werden könne. Im Folgenden trug die Vorinstanz gleich- wohl nochmals zusammen, woraus dies ersichtlich sei (act. 7 E. 4.3 S. 24 f.). Auch die urteilende Kammer hat dies bereits ausführlich festgehalten, nicht zuletzt
- 14 - unter Bezugnahme auf das vom Beschwerdeführer kategorisch abgelehnte Er- gänzungsgutachten (KESB-act. 921 E. III.4.2.). Es erscheint unter diesen Um- ständen nicht zielführend, zuhanden des Beschwerdeführers noch einmal zu wie- derholen, weshalb in seinem Verhalten eine starke Beeinflussung von C._____ zu erblicken ist, zumal er gegen die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz nichts Relevantes vorbringt. Zum wiederholten Mal erweist sich seine Wahrnehmung als sehr selektiv, etwa wenn er der Vorinstanz vorwirft, sie äussere sich nicht dazu, weshalb er sein Kind angeblich habe entführen wollen, wenn er doch vorher einen Antrag auf gerichtliche Regelung [gemeint: des Unterhalts] gestellt habe (act. 2 S. 10): Richtig ist zwar, dass der Beschwerdeführer am Bezirksgericht Zürich eine Unterhaltsklage anhängig gemacht hatte, bevor er C._____ in den Sportferien 2021 nach Deutschland verbrachte. Allerdings hatte er sodann am 25. Februar 2021 beim Bezirksgericht Zürich beantragt, das entsprechende Verfahren dem Amtsgericht Rheine (Deutschland) zu übergeben, da C._____ nicht zurück in die Schweiz wolle und Hilfe vor Ort brauche, was der Beschwerdeführer offenbar ausblendet (vgl. KESB-act. 921 E. III.4.2. S. 25 m.w.H.). Mit Eingabe vom selben Tag hatte er denn auch beim Amtsgericht Hamm, Familiengericht, unter Berufung auf den Hauptwohnsitz in Deutschland einen Antrag auf Übertragung des Aufent- haltsbestimmungsrechts und alleiniger Befugnis zur Entscheidung in Angelegen- heiten des täglichen Lebens gestellt, mit der Begründung, Schweizerische Behör- den sowie die Mutter hätten C._____ traumatisiert, so dass eine Kindswohlge- fährdung vorliege, C._____ sei in der Schweiz der Rechtsweg verwehrt (KESB- act. 934/3 S. 2 f.). Auch die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer ver- schiedentlich versucht habe, das Verfahren zu obstruieren – nicht zuletzt durch sein Anstalten treffen, mit C._____ nach G._____ (Deutschland) zu ziehen – ist damit zutreffend. Bereits in früheren Verfahren ist im Übrigen festgehalten wor- den, es beständen Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer Massnahmen zum Schutz von C._____ habe vereiteln oder zumindest erschweren und C._____ den Behörden sowie der Mutter habe entziehen wollen, als er sie nach den Sport- ferien nicht aus G._____ (Deutschland) zum auf den 1. März 2021 anberaumten Anhörungstermin zurückgebracht habe. Etwa habe C._____ in G._____ im Ge-
- 15 - spräch mit der Jugendschutzstelle angegeben, ihr Vater habe sie nicht entführt, vielmehr sei "dies" die einzige Lösung gewesen, um nicht in ein Heim zu kom- men. Es sei kaum vorstellbar, dass sich C._____ diesen Gedanken selbst gebil- det und ihn nicht vom Beschwerdeführer gehört habe. Weiter habe C._____ an- gegeben, dass der Vater ihre restlichen Sachen nach und nach holen werde. Zu- dem habe der Beschwerdeführer selbst eingeräumt, nach G._____ ziehen zu wol- len, wo er mit seiner aktuellen Partnerin bereits eine Wohnung (in Nachbarschaft seiner Mutter) gemietet habe. Zudem habe der Beschwerdeführer selbst aus- drücklich G._____ in Deutschland als den "Zielort" bezeichnet, wo C._____ Freunde habe und auch die Blumenfrau auf dem Markt sowie den lokalen Frisör seit Jahren kenne (KESB-act. 921 E. III.4.2., mit weiteren Hinweisen). Der Be- schwerdeführer ist unterdessen mit Strafbefehl vom 7. März 2022 wegen des Versuchs, C._____ entgegen dem Willen der Beschwerdegegnerin nach Deutsch- land zu verbringen und weil er damit die Kindesschutzmassnahme der KESB ha- be verhindern wollen, zu einer bedingten Geldstrafe sowie Busse verurteilt wor- den (KESB-act. 958, insb. S. 3). Der Beschwerdeführer setzt sodann dem Schluss der Vorinstanz, die von der KESB einstweilen bis Oktober 2022 angeordnete Begleitung seiner Besuche bei C._____ zu bestätigen, in seiner Beschwerde nichts entgegen. Ein begleitetes Besuchsrecht ist unstreitig ein schwerer Eingriff in das Kontaktrecht des Be- schwerdeführers mit seiner Tochter, und es wäre zu begrüssen, wenn die Kontak- te baldmöglichst wieder unbegleitet stattfinden könnten. Dies sehen auch die Be- suchsbegleitung sowie die neue Beiständin grundsätzlich so (act. 13/3 = KESB- act. 965, S. 5; act. 13/4 = KESB-act. 964, S. 3). Gleichwohl ist festzuhalten, dass die ehedem starke Beeinflussung von C._____ durch den Beschwerdeführer und die daraus resultierende enorme Belastung für C._____ nicht nur aktenkundig ist, sondern leider auch nach wie vor nicht die geringsten Anzeichen bestehen, dass der Beschwerdeführer bereit wäre, im Interesse der Beziehung zu seiner Tochter wenigstens ansatzweise seine eigene Position zu hinterfragen und an sich zu ar- beiten. Wenig Grund zu Optimismus besteht auch angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer eine (sozialpädagogisch begleitete) Rückplatzierung von C._____ zur Beschwerdegegnerin als für C._____ schlecht erachten würde,
- 16 - da seiner unüberwindbaren Überzeugung nach das Thema Gewalt durch die Be- schwerdegegnerin gegen C._____ wieder aufkäme, C._____ jedoch niemanden habe, dem sie sich anvertrauen könne (KESB-act. 964 S. 3). Auch wenn seine Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin wegen Körperverletzung begangen an C._____ nicht Anhand genommen und sein Wiederaufnahmebegehren abge- wiesen wurde (KESB-act. 934/4) und auch wenn sich über all die Jahre seine un- ablässig vorgebrachten Anschuldigungen gegenüber der Beschwerdegegnerin nie erhärten liessen, so verharrt er bis zum aktuellsten Aktenstück der KESB-Akten in seiner Überzeugung, die Beschwerdegegnerin tue C._____ Schlimmes an (KESB-act. 976). Der Beschwerdeführer sieht auch nach wie vor keinen Nutzen für das Wohlergehen von C._____, wenn nicht nur (wie längst geschehen) von der Beschwerdegegnerin, sondern auch von ihm ein Gutachten erstellt wird, wel- ches sich nicht zuletzt auch mit der Fragestellung der Beeinflussung von C._____ durch ihn beschäftigen würde (KESB-act. 964 S. 3). Vor diesem Hintergrund heisst es wenig, wenn sich der Beschwerdeführer nach dem Bericht der Beistän- din "nicht generell gegen ein Gutachten stellen" würde (KESB-act. 964 S. 3); zu- dem hat er bereits bei früherer Gelegenheit, anlässlich seiner Anhörung vom
17. September 2021 bei der KESB, erklärt, dass er offen sei für eine Begutach- tung (KESB- act. 837 S. 1), doch war er in der Folge dann nicht bereit, bei der Beantwortung von gutachterlichen Fragen über seine psychische Gesundheit mitzuwirken (KESB-act. 875 und 886; es handelte sich um dieselben Fragen, die auch betref- fend die Beschwerdegegnerin gestellt wurden, vgl. KESB-act. 397 und 521; vgl. auch KESB-act. 908 S. 24). Mit Nachdruck ist an dieser Stelle daran zu erinnern, dass bereits mit Beschluss vom 16. Juli 2020 entschieden worden ist, über die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers (sowie allfälliger Auswirkungen auf seine Erziehungsfähigkeit) ein Gutachten zu erstellen (KESB-act. 329 S. 20 f., Disp.-Ziffer 9). Der dagegen vom Beschwerdeführer beim Bezirksrat Zürich erho- benen Beschwerde war kein Erfolg beschieden (Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 4. Februar 2021, KESB-act. 517), die Kammer wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 29. März 2021 ab (KESB-act. 735) und das Bundes- gericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 11. Mai 2021
- 17 - nicht ein (BGer 5A_365/2021). Die mithin längst rechtskräftige Anordnung eines Gutachtens über die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers ist demnach so bald wie möglich umzusetzen. Der Beschwerdeführer ist an dieser Stelle da- rauf hinzuweisen, dass es entgegen seiner Ansicht nicht zu bemängeln ist, wenn ihm die gleichen Fragen wie der Beschwerdegegnerin gestellt werden, hat doch das rechtskräftig angeordnete Gutachten letztlich bei beiden Elternteilen dasselbe zu klären, nämlich die psychische Gesundheit und allfällige Auswirkungen auf die Erziehungsfähigkeit. Die unberechtigte Weigerung der Mitwirkung, wozu auch ei- ne allfällige Obstruktionshaltung zu zählen wäre, würde durch die Behörde sowie die Gerichte bei der Beweiswürdigung berücksichtigt (§ 40 Abs. 1 EG KESR i.V.m. Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 164 ZPO). Unbegleitete Besuche durch den Be- schwerdeführer würden angesichts seiner bisher gänzlich fehlenden Einsicht ins eigene Fehlverhalten C._____ zumindest derzeit noch einer akuten Gefahr der erneuten Beeinflussung und damit einer Gefährdung der Beziehung zur Be- schwerdegegnerin aussetzen. Dabei ist nicht zu verkennen, dass wegen der zu befürchtenden Beeinflussung von C._____ durch den Beschwerdeführer die Be- suchskontakte zu diesem nicht dauerhaft begleitet durchzuführen sind. Immerhin wird C._____ bald zehnjährig und mit zunehmendem Alter auch die Beeinflus- sungsversuche erkennen, und zudem ist davon auszugehen, dass die ehedem durch den Beschwerdeführer stark belastete Beziehung von C._____ zur Be- schwerdegegnerin gefestigter werden wird, weshalb unbegleitete Besuche und eine damit einhergehende Beeinflussung durch den Beschwerdeführer dannzu- mal vertretbar sein werden. Dass die Besuchskontakte zum Beschwerdeführer je- doch bis Oktober 2022 nur begleitet stattfinden können, ist unter den gegebenen Umständen – wobei die fehlende Kooperation des Beschwerdeführers massge- blich ins Gewicht fällt – nicht zu bemängeln. Ob im Zeitpunkt des Beschlusses der KESB vom 28. Oktober 2021 die Befristung des begleiteten Besuchsrechts auf ein ganzes Jahr verhältnismässig war, ist heute nicht mehr zu beurteilen. Im Übri- gen sei angemerkt: Wenn die Besuchskontakte des Beschwerdeführers zu C._____ erst gleichzeitig mit der Rückplatzierung (zur Beschwerdegegnerin) wie- der in unbegleiteter Form stattfänden, hätte das den Nachteil, dass C._____ nicht mehr wie im Kinderhaus F._____ unter engmaschiger Betreuung ist und sich aus
- 18 - den unbegleiteten Besuchen ergebende Schwierigkeiten bei C._____ tendenziell schlechter aufgefangen werden können. Demnach ist die Beschwerde auch dahingehend abzuweisen, als sie sich gegen ein bis Ende Oktober 2022 begleitetes Besuchsrecht des Beschwerdefüh- rers richtet. In den verbleibenden knapp fünf Monaten bis zur voraussichtlichen Wiederaufnahme von unbegleiteten Besuchen ist darauf hinzuwirken, dass das Gutachten über den Beschwerdeführer vorangetrieben wird.
5. Soweit sich der Beschwerdeführer überdies gegen die Ausgestaltung des Besuchsrechts der Beschwerdegegnerin zur Wehr setzen möchte (er beantragt sinngemäss die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 5 des KESB-Entscheids vom
28. Oktober 2021), setzt er sich mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorin- stanz (act. 7 E. 4.3.) nicht auseinander, sondern stellt vor allem einige (wohl rhe- torisch gemeinte) Fragen. Einleitend hält der Beschwerdeführer fest, es finde sich für die Aussage des Bezirksrates, dass die begleiteten Kontakte der Mutter immer gut verlaufen seien, leider kein einziger Bericht der Besuchsbegleiter (act. 2 S. 7 Ziff. 6). Darin offenbart sich einmal mehr die schon wiederholt festgestellte selek- tive Sicht des Beschwerdeführers, verweist doch die Vorinstanz auf eine ganze Reihe von Dokumenten, welche diese Aussage bestätigen, an erster Stelle auf KESB-act. 662 (act. 7 E. 4.3 S. 24 m.w.H.). Darin berichtet die Besuchsbegleiterin ausführlich von einem Besuch der Beschwerdegegnerin bei C._____, den sie zu- sammenfassend als äusserst angenehm und positiv wertet. In seinen Fragen, welche der Beschwerdeführer mit den eingereichten Anhängen begründen möch- te, stellt der Beschwerdeführer die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin in Frage (act. 2 S. 8 oben). Wenn der Beschwerdeführer jedoch danach fragt, wie- so denn die Mutter, wenn sie erziehungsfähig sei, Unterstützung im Umgang mit der Tochter benötige (a.a.O.), so sagt die Frage mehr über ihn aus als über die (Beschwerde-)Gegnerin: Es ist – wie sich in seiner standhaften Weigerung, einen unterstützenden Kurs wie "Kinder im Blick" zu besuchen, geschweige denn Fra- gen zu seiner psychischen Gesundheit zu beantworten, zeigt – gerade Teil des Problems, dass der Beschwerdeführer einer grundlegenden Einsicht nicht zu- gänglich ist: dass nämlich die Inanspruchnahme von Unterstützung nicht ein Zei-
- 19 - chen des Versagens ist, sondern ein Mittel zur Stärkung. Die Vorinstanz hat – wie schon die KESB – überzeugend dargelegt, weshalb die Besuchskontakte der Mut- ter zu C._____ nicht mehr begleitet zu erfolgen haben, jedoch mit Rücksicht auf C._____ (welche in der Vergangenheit wiederholt die Gleichbehandlung von Mut- ter und Vater eingefordert hatte) behutsam auszubauen seien. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die vom Beschwerdeführer zu Recht nicht kritisier- ten diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 7 E. 4.3). Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt demnach abzuweisen.
6. Zusammenfassend erweist sich, dass der Entscheid der Vorinstanz, die Be- schwerde abzuweisen und den Entscheid der KESB vom 28. Oktober 2021 zu bestätigen, nicht zu beanstanden ist. Damit ist auch der Entscheid der KESB, die Gebühren und Gutachtenskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Dispo- sitiv-Ziffern 11 und 12), nicht zu bemängeln. Die Beschwerde ist damit abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist.
7. Mit dem Entscheid in der Sache wird der Antrag gegenstandslos, wonach der Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffern 11 und 14 des KESB-Entscheids vom
28. Oktober 2021 die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei. Der Antrag auf Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung ist damit abzuschreiben. IV. Der Beschwerdeführer unterliegt vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind ihm die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen (§ 60 Abs. 5 EG KESR i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der Entscheidgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzule- gen (§ 40 EG KESR i.V.m. Art. 96 ZPO sowie § 12 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG). Parteientschädigungen sind bei diesem Ausgang des Verfahrens keine zuzuspre- chen: Dem Beschwerdeführer nicht infolge des Unterliegens, der Beschwerde- gegnerin sowie der Verfahrensbeteiligten nicht, da ihnen im vorliegenden Verfah- ren keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären.
- 20 - Es wird beschlossen:
1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde teilweise wieder- herzustellen, wird abgeschrieben.
2. Rechtsmittel und schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des obergerichtlichen Rechtsmittelverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin sowie die Verfahrensbeteiligte je unter Beilage eines Doppels von act. 2 f. sowie act. 11 f. samt Beilagen, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zü- rich, sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirks- rat Zürich, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 21 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am: