Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (KESB) er- richtete mit Beschluss vom 29. August 2019 für B._____ eine Vertretungsbei- standschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB (KESB-act. 38). Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess der Bezirksrat Zürich (Bezirksrat) mit Entscheid vom 17. Dezember 2020 teilweise gut, hob die Beistandschaft auf und sah anstatt einer Beistandschaft Vorkehrungen nach Art. 392 Ziff. 3 ZGB vor (KESB-act. 92). Die von B._____ und A._____ (dem heu- tigen Beschwerdeführer) gegen den Entscheid des Bezirksrates erhobene Be- schwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) mit Urteil vom 12. Februar 2021 ab, soweit es auf die Beschwerde eintrat (KESB-act. 105). Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (KESB- act. 110). B._____ verstarb am tt.mm.2021 (KEB-act. 100). Am 6. April 2021 reichte die Beiständin den Schlussbericht für die Zeit vom 29. August 2019 bis 17. Dezember 2020 für die Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung ein (KESB-act. 109). Ebenso reichte sie am 28. Mai 2021 den Schlussbericht für die Zeit vom 17. Dezember 2020 bis tt.mm.2021 für die gestützt auf Art. 392 Ziff. 3 ZGB verrichte- ten Aufgaben ein (KESB-act. 114). B._____ hinterliess als Erben ihre beiden Söhne, A._____ (Beschwerdeführer), geboren tt. Oktober 1960, und C._____, geboren tt. Januar 1962 (KESB-act. 99).
E. 2 Am 16. Dezember 2021 genehmigte die KESB die Schlussberichte, setzte die Entschädigung und die Spesen der Beiständin auf insgesamt Fr. 3'740.80 und die Gebühren auf insgesamt Fr. 2'300.-- fest und auferlegte die Kosten dem Nachlass von B._____, wobei der Beschwerdeführer beauftragt wurde, für die Bezahlung der Rechnungen besorgt zu sein (KESB-act. 117).
- 3 -
E. 3 Mit Poststempel vom 23. Januar 2022 reichte A._____ beim Bezirksrat ein Schreiben vom 22. Januar 2022 ein, in welchem er ausführt, dass er am
20. Januar 2022 eine Beschwerde gegen "allfällige KESB Genehmigungen der Beistandsberichte etc." eingereicht habe, und er wolle mit der Eingabe "Präzisie- rung/Korrektur auf Seite 1 der Beschwerdeschrift" anbringen (BR-act. 1). Nach- dem der Bezirksrat A._____ erfolglos anhielt, die von ihm erwähnte Beschwerde- schrift vom 20. Januar 2022 nachzureichen (BR-act. 3 - act. 7), trat der Bezirks- ratspräsident mit Verfügung vom 7. April 2022 auf die Beschwerde zufolge Frist- versäumnis nicht ein (BR-act. 9 = act. 6). Die Verfügung konnte A._____ nicht förmlich zugestellt werden (BR-act. 11).
E. 4 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Beanstandungen von Verfah- rensmängeln in den vorinstanzlichen Verfahren unbegründet sind. Der Bezirks- ratspräsident trat demzufolge zu Recht auf das Rechtsmittel nicht ein.
- 5 - III.
1. A._____ verlangt umfassende Akteneinsicht (act. 2). Ein solches Aktenein- sichtsgesuch hat sich auf Art. 449b ZGB zu stützen. Art. 449b ZGB besagt, dass die am Verfahren beteiligten Personen Anspruch auf Akteneinsicht haben, soweit nicht überwiegende Interesse entgegenstehen. Unter "verfahrensbeteiligte Perso- nen" fällt in der vorliegenden Konstellation der Beschwerdeführer als Sohn der von den erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen betroffen gewesenen B._____. Der Anspruch auf Einsicht in die gesamten Akten der KESB ist aber nicht per se uneingeschränkt. Es besteht lediglich ein uneingeschränkter Anspruch auf Zustel- lung des Schlussberichtes und der Schlussrechnung (Art. 425 Abs. 3 ZGB). Dem Anspruch auf Akteneinsicht stehen private oder öffentliche Geheimhaltungsinte- ressen gegenüber, dies auch gegenüber privaten Interessen nahestehender Per- sonen und Verwandten, und die Geheimhaltungsinteressen dauern nach dem Tod der betroffenen Person fort. Verwandten steht deshalb ein Anspruch auf Akten- einsicht nur aufgrund eines schützenwerten Interesses im Einzelfall zu. Die Erar- beitung einer Rechtsmitteleingabe kann ein Akteneinsichtsrecht begründen. Der Beschwerdeführer begründet denn auch die Akteneinsicht mit dem Vervollständi- gen seiner Beschwerde an die Kammer (act. 2).
2. Die Gewährung einer Akteneinsicht würde dem Beschwerdeführer aber nichts mehr nützen, weil das vorinstanzliche Verfahren mit dem Nichteintretens- entscheid vom 7. April 2022 bereits abgeschlossen und darüber hinaus die Rechtsmittelfrist für das Verfahren vor der Kammer abgelaufen ist; dem Anliegen des Beschwerdeführers, es sei ihm die Rechtsmittelfrist zu erstrecken (act. 2), kann nicht entsprochen werden; gesetzliche Fristen wie Rechtsmittelfristen kön- nen nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 2 ZPO). Wie gesehen, schützt die Kammer den Nichteintretensentscheid des Bezirksrates. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Schlussrechnung und dem Schluss- bericht kann daher nicht (mehr) stattfinden. Ein schützenswertes Interesse auf Ak- teneinsicht des Beschwerdeführers ist deshalb unter den gegebenen Umständen
- 6 - nicht ersichtlich. Das Gesuch um Akteneinsicht ist abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist. Der Vollständigkeit halber ist in grundsätzlicher Weise festzuhalten, dass Einsicht in (Verfahrens-)Akten Privatpersonen auf Voranmeldung beim Ge- richt gewährt wird und - anders als Anwälten - die Akten nicht per Post zugestellt werden. IV. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Massgebend ist das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falles. Die Gebühr beträgt zwischen Fr. 300.-- und Fr. 13'000.-- (§ 5 in Verbindung mit § 12 der Gerichtsgebührenverordnung vom 8. September 2010), wobei bei Ver- fahrenserledigung ohne Anspruchsprüfung eine Reduktion bis auf die Hälfte mög- lich ist (§ 10 Abs. 1 Gerichtsgebührenverordnung). Vorliegend rechtfertigt sich mit Rücksicht auf den bescheidenen Aufwand für die Bearbeitung eine Gebühr von Fr. 300.--. Eine Entschädigung ist ausgangsgemäss keine zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um Akteneinsicht wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. - 7 -
- Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Zürich sowie – unter Rücksendung der eingereichten Ak- ten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ220026-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss und Urteil vom 30. Mai 2022 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend Genehmigung Schlussbericht mit Abrechnung in der aufgehobe- nen Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i. V.
m. Art. 395 ZGB für B._____, geb. tt. Februar 1932, gest. tt.mm.2021 Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksratspräsidenten des Bezirks- rates Zürich vom 7. April 2022; VO.2022.13 (Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde der Stadt Zürich)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (KESB) er- richtete mit Beschluss vom 29. August 2019 für B._____ eine Vertretungsbei- standschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB (KESB-act. 38). Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess der Bezirksrat Zürich (Bezirksrat) mit Entscheid vom 17. Dezember 2020 teilweise gut, hob die Beistandschaft auf und sah anstatt einer Beistandschaft Vorkehrungen nach Art. 392 Ziff. 3 ZGB vor (KESB-act. 92). Die von B._____ und A._____ (dem heu- tigen Beschwerdeführer) gegen den Entscheid des Bezirksrates erhobene Be- schwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) mit Urteil vom 12. Februar 2021 ab, soweit es auf die Beschwerde eintrat (KESB-act. 105). Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (KESB- act. 110). B._____ verstarb am tt.mm.2021 (KEB-act. 100). Am 6. April 2021 reichte die Beiständin den Schlussbericht für die Zeit vom 29. August 2019 bis 17. Dezember 2020 für die Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung ein (KESB-act. 109). Ebenso reichte sie am 28. Mai 2021 den Schlussbericht für die Zeit vom 17. Dezember 2020 bis tt.mm.2021 für die gestützt auf Art. 392 Ziff. 3 ZGB verrichte- ten Aufgaben ein (KESB-act. 114). B._____ hinterliess als Erben ihre beiden Söhne, A._____ (Beschwerdeführer), geboren tt. Oktober 1960, und C._____, geboren tt. Januar 1962 (KESB-act. 99).
2. Am 16. Dezember 2021 genehmigte die KESB die Schlussberichte, setzte die Entschädigung und die Spesen der Beiständin auf insgesamt Fr. 3'740.80 und die Gebühren auf insgesamt Fr. 2'300.-- fest und auferlegte die Kosten dem Nachlass von B._____, wobei der Beschwerdeführer beauftragt wurde, für die Bezahlung der Rechnungen besorgt zu sein (KESB-act. 117).
- 3 -
3. Mit Poststempel vom 23. Januar 2022 reichte A._____ beim Bezirksrat ein Schreiben vom 22. Januar 2022 ein, in welchem er ausführt, dass er am
20. Januar 2022 eine Beschwerde gegen "allfällige KESB Genehmigungen der Beistandsberichte etc." eingereicht habe, und er wolle mit der Eingabe "Präzisie- rung/Korrektur auf Seite 1 der Beschwerdeschrift" anbringen (BR-act. 1). Nach- dem der Bezirksrat A._____ erfolglos anhielt, die von ihm erwähnte Beschwerde- schrift vom 20. Januar 2022 nachzureichen (BR-act. 3 - act. 7), trat der Bezirks- ratspräsident mit Verfügung vom 7. April 2022 auf die Beschwerde zufolge Frist- versäumnis nicht ein (BR-act. 9 = act. 6). Die Verfügung konnte A._____ nicht förmlich zugestellt werden (BR-act. 11).
4. Mit Schreiben vom 14. Mai 2022, der Post am 15. Mai 2022 übergeben, er- hob A._____ aber jedenfalls rechtzeitig Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksratspräsidenten (vgl. Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; act. 2, BR-act. 11). Die Ak- ten des Bezirksrates (act. 7/1-14) und der KESB (act. 8/1-130) wurden beigezo- gen. Der Prozess ist spruchreif. II.
1. A._____ macht vor der Kammer geltend, er habe die Verfügung vom
16. Dezember 2021 der KESB entgegen der Darstellung des Bezirksrates nie er- halten. Insbesondere sei ihm die Verfügung auch nicht am 22. Dezember 2021 am Postschalter zugestellt worden. Der Beschwerdeführer macht somit geltend, die Verfügung der KESB vom 16. Dezember 2021 sei ihm nicht eröffnet worden, weshalb keine säumniswirksamen Rechtsmittelfristen zu laufen begonnen hätten.
2. Die Verfügung der KESB vom 16. Dezember 2021 wurde dem Beschwerde- führer am 22. Dezember 2021 zugestellt, mit dem Hinweis, dass kein Fristenstill- stand gilt (act. BR-act. 2/1-2; Art. 145 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO). Die Rechtsmittel- frist wurde damit dem Beschwerdeführer formell am 22. Dezember 2021 eröffnet. A._____ übergab das mit 22. Januar 2022 datierte (Beschwerde-)Schreiben der Post am 23. Januar 2022 (BR-zu act. 1). Damit eine Handlung rechtzeitig erfolgt, muss sie vor Ablauf der Frist erfolgen. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizeri-
- 4 - schen Post übergeben werden, ausser der letzte Tag der Frist sei ein Samstag, Sonntag oder anerkannter Feiertag (Art. 143 Abs. 1 und Art. 142 Abs. 3 ZPO). Der letzte Tag der am 22. Dezember 2022 eröffneten 30-tägigen Rechtsmittelfrist war vorliegend demnach Freitag, 21. Januar 2022. Die am 23. Januar 2022 zur Post gegebene Beschwerde (BR-act. 1) erfolgte damit nicht fristgerecht, hätte doch die Postaufgabe spätestens am letzten Tag der Frist erfolgen müssen.
3. A._____ macht sodann geltend, er habe die Verfügung vom 3. Februar 2022 des Präsidenten des Bezirksrates nicht erhalten; mit der Verfügung wurde A._____ aufgefordert, innert Frist die von ihm erwähnte Beschwerdeschrift vom
20. Januar 2022 nachzureichen sowie den Nachweis, dass er dieses Schreiben (rechtzeitig) bei der Post aufgegeben hat (BR-act. 3). Aus den vom Bezirksrat beigezogenen Akten folgt, dass dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 3. Februar 2022 trotz zweimaligen Versuchen nicht zugestellt werden konnte (BR- act. 5, act. 6). Eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt wird, gilt gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste. A._____ hat- te Kenntnis vom pendenten Rechtsmittelverfahren beim Bezirksrat, nachdem er dieses ja selbst anhängig gemacht hatte. Damit traf ihn eine Obliegenheit, dafür zu sorgen, dass ihm gerichtliche Sendungen zugestellt werden konnten. Er muss- te jederzeit mit einer gerichtlichen Zustellung rechnen. Der Bezirksrat durfte daher nach zweimaligen Zustellversuchen gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO verfahren und seinem Entscheid zugrunde legen, dass die Verfügung dem Beschwerdefüh- rer zugestellt worden war. Es greift für die eingeschrieben versandte Verfügung vom 3. Februar 2022 die Zustellfiktion nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO. Als Folge davon konnte der Bezirksrat gestützt auf die sich bei den Akten befindenden Un- terlagen entscheiden. Die beim Bezirksrat eingegangene Beschwerde (BR-act. 1) erwies sich, wie dargelegt (E.II./1.-2.), aber als verspätet.
4. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Beanstandungen von Verfah- rensmängeln in den vorinstanzlichen Verfahren unbegründet sind. Der Bezirks- ratspräsident trat demzufolge zu Recht auf das Rechtsmittel nicht ein.
- 5 - III.
1. A._____ verlangt umfassende Akteneinsicht (act. 2). Ein solches Aktenein- sichtsgesuch hat sich auf Art. 449b ZGB zu stützen. Art. 449b ZGB besagt, dass die am Verfahren beteiligten Personen Anspruch auf Akteneinsicht haben, soweit nicht überwiegende Interesse entgegenstehen. Unter "verfahrensbeteiligte Perso- nen" fällt in der vorliegenden Konstellation der Beschwerdeführer als Sohn der von den erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen betroffen gewesenen B._____. Der Anspruch auf Einsicht in die gesamten Akten der KESB ist aber nicht per se uneingeschränkt. Es besteht lediglich ein uneingeschränkter Anspruch auf Zustel- lung des Schlussberichtes und der Schlussrechnung (Art. 425 Abs. 3 ZGB). Dem Anspruch auf Akteneinsicht stehen private oder öffentliche Geheimhaltungsinte- ressen gegenüber, dies auch gegenüber privaten Interessen nahestehender Per- sonen und Verwandten, und die Geheimhaltungsinteressen dauern nach dem Tod der betroffenen Person fort. Verwandten steht deshalb ein Anspruch auf Akten- einsicht nur aufgrund eines schützenwerten Interesses im Einzelfall zu. Die Erar- beitung einer Rechtsmitteleingabe kann ein Akteneinsichtsrecht begründen. Der Beschwerdeführer begründet denn auch die Akteneinsicht mit dem Vervollständi- gen seiner Beschwerde an die Kammer (act. 2).
2. Die Gewährung einer Akteneinsicht würde dem Beschwerdeführer aber nichts mehr nützen, weil das vorinstanzliche Verfahren mit dem Nichteintretens- entscheid vom 7. April 2022 bereits abgeschlossen und darüber hinaus die Rechtsmittelfrist für das Verfahren vor der Kammer abgelaufen ist; dem Anliegen des Beschwerdeführers, es sei ihm die Rechtsmittelfrist zu erstrecken (act. 2), kann nicht entsprochen werden; gesetzliche Fristen wie Rechtsmittelfristen kön- nen nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 2 ZPO). Wie gesehen, schützt die Kammer den Nichteintretensentscheid des Bezirksrates. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Schlussrechnung und dem Schluss- bericht kann daher nicht (mehr) stattfinden. Ein schützenswertes Interesse auf Ak- teneinsicht des Beschwerdeführers ist deshalb unter den gegebenen Umständen
- 6 - nicht ersichtlich. Das Gesuch um Akteneinsicht ist abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist. Der Vollständigkeit halber ist in grundsätzlicher Weise festzuhalten, dass Einsicht in (Verfahrens-)Akten Privatpersonen auf Voranmeldung beim Ge- richt gewährt wird und - anders als Anwälten - die Akten nicht per Post zugestellt werden. IV. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Massgebend ist das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falles. Die Gebühr beträgt zwischen Fr. 300.-- und Fr. 13'000.-- (§ 5 in Verbindung mit § 12 der Gerichtsgebührenverordnung vom 8. September 2010), wobei bei Ver- fahrenserledigung ohne Anspruchsprüfung eine Reduktion bis auf die Hälfte mög- lich ist (§ 10 Abs. 1 Gerichtsgebührenverordnung). Vorliegend rechtfertigt sich mit Rücksicht auf den bescheidenen Aufwand für die Bearbeitung eine Gebühr von Fr. 300.--. Eine Entschädigung ist ausgangsgemäss keine zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Akteneinsicht wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- 7 -
4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Zürich sowie – unter Rücksendung der eingereichten Ak- ten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am: