Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Ausgangslage und Verfahrensverlauf
E. 1.1 Die Parteien sind die unverheirateten Eltern von C._____, geb. tt.mm.2015. C._____ steht unter der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut der Mutter. Seit der Geburt von C._____ führt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen (nachfolgend KESB) verschiedene Verfahren betreffend Regelung der Kinderbelange und Anordnung von Kindesschutzmassnahmen.
E. 1.2 Mit Beschluss vom 29. November 2017 regelte die KESB unter anderem den Kontakt zwischen Vater und Sohn, wies den Antrag des Vaters betreffend gemeinsame elterliche Sorge ab und ernannte eine neue Beistandsperson (KESB act. 338). Mit Beschluss vom 11. Juli 2018 wies die KESB die Anträge des Vaters betreffend das von ihm geltend gemachte Informations- und Auskunftsrecht ab und trat auf seinen Antrag um unentgeltliche Rechtsverbeiständung vom 12. Juni 2018 nicht ein. Zuvor hatte die KESB mit Beschluss vom 21. März 2018 das Ge- such des Vaters um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Bezug auf Gebühren und Kosten gutgeheissen und mit Bezug auf die Rechtsverbeiständung abgewiesen (act. 2/6/398 und act. 2/6/463).
E. 1.3 Die Beschlüsse der KESB vom 29. November 2017 und vom 11. Juli 2018 wurden mit Beschwerde beim Bezirksrat angefochten (Verfahren VO.2018.1 und VO.2018.2 [Beschwerden der Mutter und des Vaters gegen den Beschluss der KESB vom 29. November 2017] sowie VO.2018.35 [Beschwerde des Vaters ge- gen den Beschluss der KESB vom 11. Juli 2018]). Der Bezirksrat vereinigte die beiden erstgenannten Beschwerdeverfahren und entschied am 5. Oktober 2020 in den beiden verbleibenden Beschwerdeverfahren.
E. 1.4 Gegen den Entscheid des Bezirksrats (nachfolgend Vorinstanz) vom 5. Ok- tober 2020 betreffend Information und Auskunft (act. 2/11/20) erhob der Vater (nachfolgend Beschwerdeführer) am 10. November 2020 Beschwerde bei der Kammer. Er stellte verschiedene prozessuale Anträge, insbesondere auch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen
- 3 - Rechtsbeiständin (act. 2/2). Die Kammer gewährte beiden Parteien mit Beschluss vom 7. Dezember 2020 die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte ihnen un- entgeltliche Rechtsbeistände (act. 2/17). Mit Urteil vom 25. März 2021 hiess die Kammer die Beschwerde des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Informa- tions- und Auskunftsrechts teilweise gut (act. 2/35 = act. 3, Dispositiv-Ziffer 1 und
E. 1.5 Gegen Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils der Kammer vom 25. März 2021 er- hob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesgericht. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 21. Februar 2022 gut, hob das Urteil der Kammer vom 25. März 2021 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Kammer zurück (act. 2/53 = act. 4, Dispositiv-Ziffer 1 S. 7).
E. 2 Entscheid über die Parteientschädigung für das bezirksrätliche Verfahren
E. 2.1 Die Rückweisung des Bundesgerichts betrifft Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils der Kammer vom 25. März 2021, soweit damit der Beschwerdeantrag 7 abgewie- sen wurde. Letzterer lautet:
E. 2.2 Die Kammer hielt im Urteil vom 25. März 2021 unter Bezugnahme auf die ständige Praxis in Kinderbelangen fest, es bestehe kein Anlass, die Kosten des bezirksrätlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, da keine Hin- weise dafür vorlägen, dass er nicht im Interesse des Kindes gehandelt habe. Auch für eine Kostenauflage zulasten der Beschwerdegegnerin bestehe kein An- lass. Damit gebe es auch keine Rechtsgrundlage für eine Verpflichtung der Be- schwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezah- len. Entsprechend unterlag der Beschwerdeführer mit seinem Antrag, die Be- schwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm eine Parteientschädigung zu bezahlen. Nach der verbindlichen Auffassung des Bundesgerichts ist der Beschwerdean- trag 7 für den Fall, dass der Beschwerdeführer mit dem Begehren um Zuspre- chung einer Parteientschädigung zu seinen Gunsten scheitert, im Sinne eines Eventualbegehrens so zu verstehen, dass er Dispositivziffer III des Urteils des Bezirksrats Horgen vom 5. Oktober 2020 (VO.2018.35/3.02.02) annulliert haben möchte (act. 4 S. 7).
E. 2.3 Gestützt auf den vorgenannten Grundsatz zur Kostenauflage in familien- rechtlichen Verfahren wurden den Parteien die Kosten für das Verfahren vor dem Bezirksrat je zur Hälfte auferlegt (act. 3, Dispositiv-Ziffer 3 S. 23 f.). Bei der Fest- setzung der Parteientschädigung sind die nach Massgabe des Unterliegens bzw. Obsiegens resultierenden Anteile vorab zu verrechnen (ZR 72 [1973] Nr. 18). Je hälftiges Obsiegen bzw. Unterliegen führt demnach zum Wettschlagen der Partei- entschädigungen, auch wenn eine Partei – wie hier der Beschwerdeführer – im betreffenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten war und damit keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung nach Art. 105 ZPO hat. Der Eventualantrag des Be- schwerdeführers ist gutzuheissen und Dispositivziffer III des Urteils der Vorinstanz vom 5. Oktober 2020 aufzuheben; für das Beschwerdeverfahren vor dem Bezirks- rat sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
- 5 -
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Kosten für das vorliegende Verfahren fallen ausser Ansatz. Eine Parteient- schädigung steht den Parteien mangels Aufwendungen, die zu entschädigen wä- ren, nicht zu. Es wird erkannt:
E. 7 Es sei Dispositivziffer 3 des Urteils des Bezirksrats Horgen vom
5. Oktober 2020 (VO.2018.35/3.02.02) aufzuheben und die Beschwer- degegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteient- schädigung zu Gunsten und Verwendung des leidtragenden Kindes in der Höhe von CHF 900.00 (zzgl. MWST von 7.7 %) zu bezahlen.
- 4 -
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer III des Ur- teils des Bezirksrates Horgen vom 5. Oktober 2020 (VO.2018.35/3.02.02) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "III. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."
- Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Bezirk Horgen sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Horgen, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ220011-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Urteil vom 28. März 2022 in Sachen A._____, Beschwerdeführer unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Beschwerdegegnerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____, betreffend Information und Auskunft etc. / Rückweisung Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Horgen vom 5. Oktober 2020, i.S. C._____, geb. tt.mm.2015; VO.2018.35 (Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Bezirk Horgen) Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom
25. März 2021; Proz. PQ200066 Urteil des Bundesgerichtes vom 21. Februar 2022; Proz. 5A_379/2021
- 2 - Erwägungen:
1. Ausgangslage und Verfahrensverlauf 1.1. Die Parteien sind die unverheirateten Eltern von C._____, geb. tt.mm.2015. C._____ steht unter der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut der Mutter. Seit der Geburt von C._____ führt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen (nachfolgend KESB) verschiedene Verfahren betreffend Regelung der Kinderbelange und Anordnung von Kindesschutzmassnahmen. 1.2. Mit Beschluss vom 29. November 2017 regelte die KESB unter anderem den Kontakt zwischen Vater und Sohn, wies den Antrag des Vaters betreffend gemeinsame elterliche Sorge ab und ernannte eine neue Beistandsperson (KESB act. 338). Mit Beschluss vom 11. Juli 2018 wies die KESB die Anträge des Vaters betreffend das von ihm geltend gemachte Informations- und Auskunftsrecht ab und trat auf seinen Antrag um unentgeltliche Rechtsverbeiständung vom 12. Juni 2018 nicht ein. Zuvor hatte die KESB mit Beschluss vom 21. März 2018 das Ge- such des Vaters um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Bezug auf Gebühren und Kosten gutgeheissen und mit Bezug auf die Rechtsverbeiständung abgewiesen (act. 2/6/398 und act. 2/6/463). 1.3. Die Beschlüsse der KESB vom 29. November 2017 und vom 11. Juli 2018 wurden mit Beschwerde beim Bezirksrat angefochten (Verfahren VO.2018.1 und VO.2018.2 [Beschwerden der Mutter und des Vaters gegen den Beschluss der KESB vom 29. November 2017] sowie VO.2018.35 [Beschwerde des Vaters ge- gen den Beschluss der KESB vom 11. Juli 2018]). Der Bezirksrat vereinigte die beiden erstgenannten Beschwerdeverfahren und entschied am 5. Oktober 2020 in den beiden verbleibenden Beschwerdeverfahren. 1.4. Gegen den Entscheid des Bezirksrats (nachfolgend Vorinstanz) vom 5. Ok- tober 2020 betreffend Information und Auskunft (act. 2/11/20) erhob der Vater (nachfolgend Beschwerdeführer) am 10. November 2020 Beschwerde bei der Kammer. Er stellte verschiedene prozessuale Anträge, insbesondere auch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen
- 3 - Rechtsbeiständin (act. 2/2). Die Kammer gewährte beiden Parteien mit Beschluss vom 7. Dezember 2020 die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte ihnen un- entgeltliche Rechtsbeistände (act. 2/17). Mit Urteil vom 25. März 2021 hiess die Kammer die Beschwerde des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Informa- tions- und Auskunftsrechts teilweise gut (act. 2/35 = act. 3, Dispositiv-Ziffer 1 und 2 S. 23). Auch die gegen die Kostenauflage der Vorinstanz erhobene Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen und die Kosten für das Verfahren vor dem Bezirks- rat den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege auf die Gerichtskasse genommen (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 3 S. 23 f.). Der Beschwerdeantrag 7, es sei Dispositiv-Ziffer III des Urteils des Be- zirksrats vom 5. Oktober 2020 (Verpflichtung des Beschwerdeführers zu einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin von Fr. 900.– zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer) aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bezirksrat eine Parteientschädigung von Fr. 900.– "zugunsten und zur Verwendung des leidtragenden Kindes" zu be- zahlen, wurde abgewiesen (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 5 S. 24). 1.5. Gegen Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils der Kammer vom 25. März 2021 er- hob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesgericht. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 21. Februar 2022 gut, hob das Urteil der Kammer vom 25. März 2021 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Kammer zurück (act. 2/53 = act. 4, Dispositiv-Ziffer 1 S. 7).
2. Entscheid über die Parteientschädigung für das bezirksrätliche Verfahren 2.1. Die Rückweisung des Bundesgerichts betrifft Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils der Kammer vom 25. März 2021, soweit damit der Beschwerdeantrag 7 abgewie- sen wurde. Letzterer lautet:
7. Es sei Dispositivziffer 3 des Urteils des Bezirksrats Horgen vom
5. Oktober 2020 (VO.2018.35/3.02.02) aufzuheben und die Beschwer- degegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteient- schädigung zu Gunsten und Verwendung des leidtragenden Kindes in der Höhe von CHF 900.00 (zzgl. MWST von 7.7 %) zu bezahlen.
- 4 - 2.2. Die Kammer hielt im Urteil vom 25. März 2021 unter Bezugnahme auf die ständige Praxis in Kinderbelangen fest, es bestehe kein Anlass, die Kosten des bezirksrätlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, da keine Hin- weise dafür vorlägen, dass er nicht im Interesse des Kindes gehandelt habe. Auch für eine Kostenauflage zulasten der Beschwerdegegnerin bestehe kein An- lass. Damit gebe es auch keine Rechtsgrundlage für eine Verpflichtung der Be- schwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezah- len. Entsprechend unterlag der Beschwerdeführer mit seinem Antrag, die Be- schwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm eine Parteientschädigung zu bezahlen. Nach der verbindlichen Auffassung des Bundesgerichts ist der Beschwerdean- trag 7 für den Fall, dass der Beschwerdeführer mit dem Begehren um Zuspre- chung einer Parteientschädigung zu seinen Gunsten scheitert, im Sinne eines Eventualbegehrens so zu verstehen, dass er Dispositivziffer III des Urteils des Bezirksrats Horgen vom 5. Oktober 2020 (VO.2018.35/3.02.02) annulliert haben möchte (act. 4 S. 7). 2.3. Gestützt auf den vorgenannten Grundsatz zur Kostenauflage in familien- rechtlichen Verfahren wurden den Parteien die Kosten für das Verfahren vor dem Bezirksrat je zur Hälfte auferlegt (act. 3, Dispositiv-Ziffer 3 S. 23 f.). Bei der Fest- setzung der Parteientschädigung sind die nach Massgabe des Unterliegens bzw. Obsiegens resultierenden Anteile vorab zu verrechnen (ZR 72 [1973] Nr. 18). Je hälftiges Obsiegen bzw. Unterliegen führt demnach zum Wettschlagen der Partei- entschädigungen, auch wenn eine Partei – wie hier der Beschwerdeführer – im betreffenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten war und damit keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung nach Art. 105 ZPO hat. Der Eventualantrag des Be- schwerdeführers ist gutzuheissen und Dispositivziffer III des Urteils der Vorinstanz vom 5. Oktober 2020 aufzuheben; für das Beschwerdeverfahren vor dem Bezirks- rat sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
- 5 -
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Kosten für das vorliegende Verfahren fallen ausser Ansatz. Eine Parteient- schädigung steht den Parteien mangels Aufwendungen, die zu entschädigen wä- ren, nicht zu. Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer III des Ur- teils des Bezirksrates Horgen vom 5. Oktober 2020 (VO.2018.35/3.02.02) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "III. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."
2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Bezirk Horgen sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten
– an den Bezirksrat Horgen, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am: