Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Aufgrund einer Gefährdungsmeldung durch die Kundenberatung des Alters- zentrums D._____ in E._____ betreffend C._____ (geb. tt. September 1923, gest. tt.mm.2020) eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirke Win- terthur und Andelfingen (fortan KESB) im April 2017 ein Verfahren (KESB-act. 1 und 3). Grund für die Gefährdungsmeldung waren Ausstände bei den Heimrech- nungen und die damit verbundene Gefahr des Verlusts des Heimplatzes. Nach Einholung eines ärztlichen Berichts, Abklärungen der finanziellen Verhältnisse sowie dem erfolglosen Versuch, die erforderlichen Verwaltungshandlungen durch den Sohn C._____s, A._____ (Beschwerdeführer 1), und einen privaten Treuhän- der sicherzustellen (KESB-act. 5 ff.), ordnete die KESB mit Beschluss vom 20. März 2018 für C._____ eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB an. Als Beistand wurde der Berufsbeistand E._____ eingesetzt. Ihm wurden die Aufgaben übertragen, C._____ in Angelegenheiten der Wohnsituation und Unterkunft, in administrativen Angelegenheiten, im Verkehr mit Behörden und Ämtern sowie in finanziellen und sozialversicherungsrechtlichen Belangen zu vertreten. Dabei wurde C._____ mit Ausnahme eines Kontos in eigener Verwaltung der Zugriff auf sämtliche Einkom- mens- und allfällige Vermögenswerte nach Art. 395 Abs. 3 ZGB entzogen. Mit Bezug auf das gesundheitliche Wohl und die medizinische Betreuung wurde dem Beistand die Aufgabe übertragen, C._____ in Absprache mit dessen Ehefrau B._____ (Beschwerdeführerin 2) sowie dessen Sohn (Beschwerdeführer 1) zu be- raten und zu begleiten (KESB-act. 70). Gegen diesen Beschluss der KESB erhob der Beschwerdeführer 1 Beschwerde beim Bezirksrat (KESB-act. 70). Der Be- zirksrat wies die Beschwerde – abgesehen von einer Modifikation der Aufgaben- bereiche des Beistandes – am 13. Juli 2018 ab (KESB-act. 90). Die hiergegen er- hobene Beschwerde wies die Kammer mit Urteil vom 9. Oktober 2018 ab, soweit sie auf sie eintrat (KESB-act. 104). Am 9. März 2020 gingen bei der KESB Bericht und Rechnung des Beistands für die Zeit vom 20. März 2018 bis 29. Februar 2020 ein (KESB-act. B2020/1-4). Nach dem Hinschied von C._____ am
- 3 - tt.mm.2020 wurden vom Beistand am 24. April 2020 sodann Schlussbericht und Rechnung für die Zeit vom 1. März bis tt.mm.2020 eingereicht (KESB-act. SB2020/1-6). Am 20. Oktober 2020 erliess ein Mitglied der KESB gestützt auf § 45 lit. r EG KESR folgenden Entscheid (KESB-act. 116 = BR-act. 2/1): "1. Der Bericht sowie die Rechnung für die Zeit vom 20. März 2018 bis 29. Februar 2020 werden genehmigt (Art. 415 ZGB).
E. 1.1 Die Vorinstanz gibt die Ausführungen des Beschwerdeführers 1 in dessen Beschwerdeschrift zusammengefasst wieder. Sie verweist zunächst auf die vom Beschwerdeführer 1 dargestellte eigene chronische psychische Erkrankung und deren Auswirkungen auf seinen Alltag sowie alsdann auf dessen Schilderung der Zusammenarbeit mit der Mandatsperson und die Führung der Beistandschaft für seinen Vater (act. 7 S. 3 ff.): Das Hauptziel der Beistandschaft habe in der Liquiditätssicherung und Bud- getstabilisierung bestanden. Mit der Aufnahme einer weiteren Hypothek sei dies in den ersten vier Monaten der Berichtsperiode erreicht worden. Sodann sei durch eine Erhöhung des Mietzinses für den Beschwerdeführer 1, der in derselben Lie- genschaft wie seine Eltern eine ihnen gehörende Eigentumswohnung bewohne, eine weitere Budgetentlastung zustande gekommen. Es sei anschliessend die Kündigung von Zusatzpolicen der Krankenkasse geplant worden, wovon der Bei- stand wieder abgekommen sei und sich auf die Einnahmenseite fokussiert sowie einen am Marktwert orientieren Mietzins des Beschwerdeführers 1 unter Antrag von Zusatzleistungen für diesen ins Auge gefasst habe. Der Beschwerdeführer 1 habe dann herausgefunden, dass Zusatzleistungen über ein Kostendach von Fr. 1'100 hinaus nicht möglich seien und die IV unter dem Titel Hilflosenentschädi- gung dafür zuständig sei. Der Beschwerdeführer 1 hätte eine Unterstützung des
- 8 - Beistands dabei hilfreich gefunden. Mit dem Hinschied seines Vaters sei dies aber "vereitelt" worden. Der Beistand habe im Februar 2020 nach intensivem Drängen von Seiten des Beschwerdeführers 1 doch noch eine Kündigung der Krankenkas- sen-Zusatzpolice vorgenommen. Eine weitere inhaltliche Differenz habe bei der lnaussichtnahme einer Ausweitung der Beistandschaft auf seine Mutter bestan- den, die er nicht habe vorbehaltlos bejahen können. Dem Verbeiständeten, so der Beschwerdeführer 1 weiter, sei ein finanzieller Schaden von zwischen 3'000 und 6'000 Franken entstanden, weil der Beistand die Zusatzpolice der Krankenkasse nicht rechtzeitig gekündigt habe. Die Aussa- gen im Bericht zur Stabilisierung der finanziellen Verhältnisse seien vage bis wi- dersprüchlich geblieben. Es würde für den Berichtszeitpunkt (29. Februar 2020) ein ausgeglichenes Budget postuliert, gleichzeitig aber festgestellt, dass dieses nicht unbedingt weiter garantiert werden könne. Der Bericht verschweige, dass die statt der Kündigung der Krankenkasse verfolgte Strategie sich als "eigentli- ches Fiasko" erwiesen habe. Es sei vorauszusehen gewesen, dass die Durchfüh- rungsstelle für IV-Zusatzleistungen keine höheren Mietkostenbeiträge als die reg- lementarisch festgelegten 1'100 Franken würde bewilligen können. Dass statt- dessen ein Antrag auf Hilflosenentschädigung (für den Beschwerdeführer 1) hätte gestellt werden können, habe der Beistand nicht erkannt. Die Aussagen über das Funktionieren der Zusammenarbeit seien widersprüchlich und insgesamt irrefüh- rend, indem in Punkt 3e festgehalten werde, dass die Zusammenarbeit konstruk- tiv gewesen und ein Wechsel der Mandatsperson nicht angezeigt sei, in Punkt 6 jedoch erwähnt werde, dass die Führung der Beistandschaft schwierig gewesen sei, da der Beschwerdeführer 1 einen grossen Einfluss auf seine Mutter ausgeübt habe. Die Erwähnung des Beschwerdeführers 1 in der vorliegenden vagen und suggestiv wirksamen Form erweise sich als "heimtückisch". Die Beiläufigkeit des Statements mache es für den eiligen Leser zu einer nicht weiter zu hinterfragen- den Tatsache. So funktioniere "Denunziation und Ausgrenzung verletzlicher und randständiger" Menschen. Der Kontostand des Klienten hätte sich zuletzt an der Grenze für eine vergünstigte Mandatsentschädigung befunden. Je nach Zeitpunkt der Rechnungsstellung hätte diese sogar unterschritten sein können. Im Sinne ei- ner fairen Schadensregelung sei diese zu ermässigen. Die KESB sei ihrer Aufga-
- 9 - be, durch Einforderung aussagekräftiger Berichte eine optimale Zielerreichung der Beistandschaft sicherzustellen und bei allfälligen Problemen innert nützlicher Frist Gegenmassnahmen einzuleiten, nicht nachgekommen.
E. 1.2 In der Beschwerde an die Kammer gestehen die Beschwerdeführer der Vor- instanz zu, die wesentlichsten Punkte damit treffend rekapituliert zu haben (act. 2 S. 4). Angebracht werden indes gewisse Präzisierungen (act. 2 S. 4 ff.), auf die soweit erforderlich noch einzugehen sein wird.
E. 2 Der Schlussbericht sowie die Schlussrechnung für die Zeit vom
1. März 2020 bis tt.mm.2020 werden genehmigt und die Man- datsperson im Sinne von Art. 425 Abs. 4 ZGB entlastet. Es wird ausdrücklich auf die Bestimmungen im Zivilgesetzbuch betreffend die Verantwortlichkeit nach Art. 454 und 455 ZGB hin- gewiesen.
E. 2.1 Die Vorinstanz verneinte die Beschwerdelegitimation des Beschwerdefüh- rers 1 nach Art. 450 Abs. 2 ZGB. Sie erwog, eine Beschwerdebefugnis gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB entfalle, da der Beschwerdeführer 1 nicht unmittelbar als vom Entscheid betroffen anzusehen sei, beziehe sich doch der Bericht auf seinen verstorbenen Vater (act. 7 S. 7). Bei der ebenfalls zur Beschwerde legiti- mierten nahestehenden Person im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB handle es sich um eine Person, welche die betroffene Person gut kenne und kraft ihrer Eigenschaften sowie regelmässig kraft ihrer Beziehungen zu dieser als geeignet erscheine, deren Interessen wahrzunehmen. Nehme eine Drittperson allerdings eigene Interessen wahr, sei unerheblich, ob sie sich als nahestehende Person qualifizieren könnte; ihre Beschwerdelegitimation richte sich diesfalls nach den Voraussetzungen von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB (act. 7 S. 7 m.H.a. BGer 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015). Vorliegend sei nun zu beachten, dass ei- nerseits bei einer verstorbenen Person in der Regel das Bedürfnis einer Interes- senwahrung entfalle und anderseits der Beschwerdeführer 1 an mehreren Stellen mit Umständen argumentiere, die seine eigenen Interessen beträfen, z. B. wenn er davon spreche, dass der Beistand nicht erkannt habe, dass man für ihn, den Beschwerdeführer 1, ein Gesuch um Hilflosenentschädigung hätte stellen können. Auch wenn der Beschwerdeführer 1 einen Widerspruch darin sehe, dass der Be- richt von einer konstruktiven Zusammenarbeit spreche, aber konstatiere, dass die Führung der Beistandschaft schwierig·gewesen sei, da der Beschwerdeführer 1 einen grossen Einfluss auf seine Mutter ausgeübt habe, argumentiere er mit sei- nen Interessen. Selbst beim berechtigten Hinweis auf die Gefahr struktureller Dis- kriminierung durch "Denunziation und Ausgrenzung verletzlicher und randständi-
- 10 - ger" Menschen nehme er eigene Interessen wahr oder vermische zumindest die Interessen des Verbeiständeten mit den seinen. Er scheine daher zur Interessen- wahrung des Betroffenen nicht geeignet, soweit eine solche überhaupt noch denkbar wäre. Daran ändere die Interessenwahrung beim in der Beschwerde gel- tend gemachten Schaden des Verbeiständeten nichts, entstehe der Schaden mit dessen Tod doch im Vermögen der Erbengemeinschaft, welcher der Beschwerde- führer 1 angehöre, und vertrete er auch hier zumindest teilweise eigene Interes- sen. Dasselbe gelte für die Anträge auf Reduktion der Mandatsentschädigung bzw. Ermässigung der Verfahrensgebühr und Verteilung auf die Erben je hälftig (act. 7 S. 7 f.). In Frage, so die Vorinstanz weiter, käme daher nur die Beschwer- delegitimation gemäss Art. 450 Ziff. 3 ZGB für Personen, die ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Ent- scheids haben. Allerdings fehle es auch hier an einer Eintretensvoraussetzung. Die Prozessführung könne für die Erbengemeinschaft nur gemeinschaftlich erfol- gen. Die Erben bildeten eine notwendige Streitgenossenschaft. Der Beschwerde- führer 1 allein sei für die Wahrung vermögensrechtlicher Interessen der Erben- gemeinschaft nicht parteifähig. Allein bei Gefahr im Verzug wäre der Beschwerde- führer 1 berechtigt gewesen, zur Schadensabwehr für die Erbengemeinschaft vor- läufig zu handeln. Gefahr im Verzug drohe insbesondere, wenn eine kurze Frist einzuhalten sei. Die Beschwerdefrist betrage nun aber 30 Tage, weshalb die Vo- raussetzungen nicht erfüllt seien und die Beschwerde in diesem Punkt von allen Erben, mithin zusätzlich von seiner Mutter als weitere Erbin (KESB-act. 115), hät- te erhoben werden müssen. Auf die Beschwerde gegen den KESB-Entscheid vom 20. Oktober 2020 sei daher nicht einzutreten (act. 7 S. 8 f.).
E. 2.2 Die Beschwerdeführer beziehen sich in der Beschwerdeschrift an die Kam- mer auf diese Ausführungen (act. 2 S. 8). Sie führen aus, dem verstorbenen Gat- ten und Vater nahe gestanden zu sein, zu seinen Lebzeiten nach Kräften dessen Interessen vertreten zu haben und sich der Achtung seines letzten Willens weiter- hin verpflichtet zu fühlen. Gleichzeitig nähmen sie auch eigene Interessen wahr, die mit jenen des Verbeiständeten – entgegen der solches insinuierenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz – nicht kollidierten (act. 2 S. 8 Rz. 7 f.). Mit diesen Anmer- kungen werden allerdings die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach einerseits
- 11 - bei einer verstorbenen Person in der Regel das Bedürfnis einer Interessenwah- rung entfalle und anderseits der Beschwerdeführer 1 mit seinen eigenen Interes- sen argumentiere, nicht in Frage gestellt, auch nicht, soweit die Beschwerdeführer an späterer Stelle ausdrücklich offen lassen, ob neben eigenen Interessen der Beschwerdeführer "auch ideelle Interessen des verstorbenen Verbeiständeten oder öffentliche Interessen eine Untersuchung der Angelegenheit rechtfertigen könnten" (act. 2 S. 8 Rz. 9). Konkret ins Feld geführt werden einzig eigene Inte- ressen des Beschwerdeführers 1 und keine Interessen des verstorbenen Verbei- ständeten. Die Vorinstanz hat damit eine Beschwerdelegitimation des Beschwer- deführers 1 gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 ZGB zu Recht verneint. Auf die Gründe, die alsdann auch zur Verneinung der Beschwerdelegitimation ge- mäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB (für die Wahrnehmung vermögensrechtlicher In- teressen der Erbengemeinschaft durch den Beschwerdeführer 1) führten, gehen die Beschwerdeführer nicht ein, wohl in der Annahme, das fehlende gemein- schaftliche Handeln der Beschwerdeführer vor Vorinstanz lasse sich vor Oberge- richt heilen. Dem ist nicht so, wie vorne (E. II/2) ausgeführt wurde. Ergänzend ist anzufügen, dass es sich beim (ideellen) Interesse des Beschwerdeführers 1, sich gegen ihn betreffende, seines Erachtens unrichtige bzw. unangebrachte Passa- gen im Bericht des Beistands zu wehren, nicht um ein rechtlich geschütztes Inte- resse im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB handelt. Dem Bestreben, diese Textstellen anzupassen, liegen Interessen des Beschwerdeführers 1 zu Grunde, die gegebenenfalls durch Bestimmungen des Persönlichkeits- bzw. Ehrenschut- zes geschützt sind, nicht aber um durch das Kindes- und Erwachsenenschutz- recht geschützte Interessen (BSK ZGB I-DROESE/STECK, Art. 450 N 38a).
E. 2.3 Festzuhalten ist, dass die Vorinstanz die Beschwerdelegitimation des Be- schwerdeführers zu Recht verneint hat und zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Die vorliegende Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzu- treten ist. Der Vollständigkeit halber ist auf die Rechtsbegehren bzw. die erhobenen Rügen in der Sache im Folgenden dennoch einzugehen.
- 12 -
E. 3 Die Massnahme wird infolge des Todes der betroffenen Person abgeschrieben.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer 1 verlangte vor Vorinstanz, es sei die Genehmigung von Bericht und Schlussbericht aufzuheben und es seien die in den Berichten enthaltenen Sachdarstellungen zu berichtigen oder zu ergänzen (BR-act. 1 und 4, Anträge Ziffern 1 und 2). An diesen Anträgen wurde in der vorliegend zu beurtei- lenden Beschwerde festgehalten (act. 2 Antrag Ziffer 2). 3.2.1 Endet das Amt der Beistandsperson, hat diese der Erwachsenenschutzbe- hörde den Schlussbericht und gegebenenfalls die Schlussrechnung einzureichen (Art. 425 Abs. 1 Satz 1 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde prüft und geneh- migt den Schlussbericht und die Schlussrechnung auf die gleiche Weise wie die periodischen Berichte und Rechnungen (Art. 425 Abs. 2 ZGB). Der Schlussbericht dient der Information und nicht der Überprüfung der Führung der Beistandschaft. Die Genehmigung ist auszusprechen, soweit der Schlussbericht der Informations- pflicht genügt. Nicht anders verhält es sich mit der Schlussrechnung. Dadurch un- terscheiden sich Schlussbericht und -rechnung von den periodischen Berichten und Rechnungen (Art. 415 ZGB), die der Behörde dazu dienen, die Amtsführung der Beistandsperson zu steuern und ihr gegebenenfalls Weisungen zu erteilen. Die mit der Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung befasste Behörde hat sich nicht über allfällige Verfehlungen des Beistands zu äussern. Entsprechend kommt der Genehmigung der Schlussrechnung keine unmittelbare materiellrechtliche Bedeutung zu, noch wird dem Mandatsträger damit eine voll- ständige Décharge erteilt. Allfällige Rechtsansprüche des Verbeiständeten (na- mentlich Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 454 ZGB) bleiben von der Genehmigung unberührt (BGer 5A_151/2014 vom 4. April 2014 E. 6.1). 3.2.2 Der Beschwerdeführer 1 kritisiert die Art, wie der Beistand (des Vaters) das Amt geführt hat. So bemängelt er, dass der Beistand nicht erkannt habe, dass für ihn (den Beschwerdeführer 1) ein Antrag auf Hilflosenentschädigung hätte gestellt werden können, und dass der Beistand die Kündigung der Krankenkassenzusatz- versicherung zu spät vorgenommen habe, wodurch ein finanzieller Schaden von zwischen Fr. 3'000.– bis Fr. 6'000.– entstanden sei. Die Führung der Beistand- schaft ist allerdings wie gesagt im Rahmen der Genehmigung des Schlussbe- richts nicht zu überprüfen, und für den behaupteten Schadenersatzanspruch wäre
- 13 - der Weg der Verantwortlichkeitsklage einzuschlagen. Der Bezirksrat war für deren Beurteilung sachlich nicht zuständig. Dasselbe gilt für die Kammer in diesem Be- schwerdeverfahren, welches den Entscheid des Bezirksrat zum Gegenstand hat. 3.2.3 Was den konkreten Informationsgehalt des Schlussberichts betrifft, ist die Kritik des Beschwerdeführers 1 nicht gerechtfertigt. So ist nicht zu sehen, wieso die Aussage, dass für den Berichtszeitpunkt (29. Februar 2020) ein ausgegliche- nes Budget angenommen und gleichzeitig festgehalten werde, dass ein solches nicht unbedingt weiter garantiert werden könne, vage bis widersprüchlich sein sol- le (act. 2 S. 4). 3.2.4 Soweit der Beschwerdeführer 1 sich im Weiteren an einzelnen Formulierun- gen im Bericht stört, hat die Vorinstanz zu Recht ausgeführt, es liege in der Natur der Sache, dass ein Bericht zuweilen die persönliche Sicht des Mandatsträgers wiedergebe und daher Passagen möglicherweise inhaltlich von der subjektiven Wahrnehmung anderer, insbesondere betroffener nahestehender Personen ab- weichen könne und deshalb umstritten seien (act. 7 S. 10). Die Genehmigung be- deutet auch nicht eine Zustimmung zu allen Aussagen und Tätigkeiten des Man- datträgers. Sie hat nicht zum Zweck, die Inhalte des Berichts nach dem objektiven Wahrheitsgehalt zu erforschen und ihnen dadurch behördlich festgestellte Be- weiskraft zu verleihen (BSK ZPO I-VOGEL/AFFOLTER, Art. 425 N 22). Im Übrigen erscheinen die gerügten Passagen – objektiv bzw. von aussen betrachtet – ent- gegen der Wahrnehmung des Beschwerdeführers 1 auch nicht problematisch: Der Beschwerdeführer 1 hält die Aussagen über das Funktionieren der Beistand- schaft für widersprüchlich und irreführend, indem in Punkt 3e festgehalten werde, die Zusammenarbeit sei konstruktiv gewesen, während in Punkt 6 erwähnt werde, die Führung der Beistandschaft sei schwierig gewesen, da der Beschwerdeführer 1 einen grossen Einfluss auf die Mutter ausgeübt habe (act. 2 S. 4). Festzuhalten ist zum einen, dass es gut möglich und nachvollziehbar scheint, dass vom Bei- stand unter der Rubrik "Verhältnis zwischen Klient/Klientin und Mandatsperson" die Zusammenarbeit mit der verbeiständeten Person (nämlich mit dem verstorbe- nen Vater des Beschwerdeführers 1) als konstruktiv bezeichnet und gleichzeitig die Führung der Beistandschaft aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers
- 14 - 1 als schwierig erlebt wurde (vgl. KESB-act. B2020/1). Zu beachten ist, dass der Beschwerdeführer 1 – neben weiteren Sachverhaltsschilderungen, die auf eine nicht ganz einfache Mandatsführung schliessen lassen (BR-act. 4 S. 4 ff. Rz. 6 ff.)
– selbst angab, der Beistand und er hätten eine weitere inhaltliche Differenz in der Frage einer allfälligen Ausweitung der Beistandschaft auf seine Mutter gehabt (BR-act. 4 S. 6 Rz. 17). Vor diesem Hintergrund erscheint der erwähnte Hinweis des Beistands nachvollziehbar, insbesondere auch im Zusammenhang mit der weiteren vom Beschwerdeführer 1 gerügten Passage, wonach nach Ansicht des Beistands in absehbarer Zeit von einer Gefährdungsmeldung für die Ehefrau B._____ ausgegangen werden könne, um die Gesamtfinanzen des Ehepaars übernehmen zu können, und dass zu einem späteren Zeitpunkt eine weitere Auf- nahme einer Hypothek oder der Verkauf einer der beiden Wohnungen des Ehe- paars A._____B._____ nötig werden könnte (KESB-act. B2020/1 S. 5). Wenn der Beschwerdeführer diese Aussagen dahingehend deutet, dass die Lösung bereits gefunden sei und man am Nachweis eines dazu passenden Problems arbeite, wobei diesmal nicht auf den Sohn, sondern auf die Mutter gezielt werde (act. 2 S. 5), kann ihm nicht gefolgt werden. Es ist vielmehr von der Beistandsperson zu er- warten, bei Bedarf eine mögliche Gefährdung der Mutter (geb. tt. Oktober 1926) zu melden, damit die erforderlichen Massnahmen getroffen werden können.
4. Mit Antrag Ziffer 3 verlangen die Beschwerdeführer "für unterlassene Hand- lungen des Beistands Schadenersatz in der Höhe von Fr. 3589.-". Ein allfälliger Schadenersatzanspruch wäre allerdings – wie vorne (E. 3.3.2) ausgeführt – auf dem Weg der Verantwortlichkeitsklage geltend zu machen.
E. 4 (Feststellung des verwalteten Vermögens; Festhaltung der mut- masslichen Erben B._____ und A._____)
E. 5 Für die Führung der Beistandschaft für die Zeit vom 20. März 2018 bis 29. Februar 2020 wird eine Entschädigung in der Höhe von CHF 5'190.00 sowie Spesenersatz in der Höhe von CHF 380.00 festgesetzt. Für die Führung der Beistandschaft für die Zeit vom 1. März 2020 bis tt.mm.2020 wird eine Entschädigung in der Höhe von CHF 210.00 sowie Spesenersatz in der Höhe von CHF 20.00 festge- setzt. Die Berufsbeistandschaft ist berechtigt, den Gesamtbetrag von CHF 5'800.00 den mutmasslichen Erben, zu Lasten des Nach- lassvermögens in Rechnung zu stellen. Sofern das Nachlassvermögen nicht zur Bezahlung des gesam- ten Betrages ausreicht, wird der Restbetrag der Wohnsitzgemein- de auferlegt (§ 22 Abs. 1 EG KESR i.V.m. § 6 ESBV).
E. 5.1 Mit Antrag Ziffer 4 verlangen die Beschwerdeführer, es sei im Sinne des vor Vorinstanz gestellten Antrags Ziffer. 4 die von der KESB erhobene Gebühr (von Fr. 1'000.-) "zu streichen oder an die tatsächlich erbrachten Leistungen anzupas- sen". Vor Vorinstanz stellte der Beschwerdeführer 1 zudem noch den Eventualan- trag, es sei die Gebühr ihm und der Beschwerdeführerin 2 zu gleichen Teilen an- zulasten.
E. 5.2 Die Vorinstanz führte hierzu aus, die von der KESB erhobene Verfahrens- gebühr liege im Ermessensbereich der KESB und sei tiefer angesetzt als die Prä-
- 15 - sidienvereinigung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden empfehle. Diese gehe für die Prüfung eines Berichts von einer Gebühr von Fr. 800.- aus, wobei vorliegend zwei Berichte und Rechnungen zu prüfen gewesen seien. Wenn auch diese Empfehlungen für die Beschwerdeinstanzen in keiner Weise bindend seien, dienten sie doch der rechtsgleichen Behandlung und stellten diesbezüglich Richt- linien dar. Grundlage für die Verfahrensgebühr sei gemäss § 60 EG KESR der Aufwand, die Schwierigkeit und die Bedeutung des Geschäfts. Davon ausgehend, dass die KESB zwei Berichte mit Rechnungen zu prüfen und zu genehmigen ge- habt habe, erweise sich eine Verfahrensgebühr von Fr. 1'000.00 als der Situation angemessen (act. 7 S. 13). Die Gebühr sei sodann von der KESB dem Nachlass- vermögen des verstorbenen C._____ auferlegt worden. Der Beschwerdeführer 1 sei ausschliesslich Adressat der Rechnung und nehme diese namens der Erben- gemeinschaft in Empfang. Eine Beschwer des Beschwerdeführers 1 sei diesbe- züglich nicht auszumachen, weshalb er mit seinem (eventualiter gestellten) hälfti- gen Verteilungsantrag gleichsam offene Türen einrenne (act. 7 S. 13).
E. 5.3 Auf diese vorinstanzlichen Ausführungen gehen die Beschwerdeführer nicht konkret ein. Sie belassen es dabei, die von ihnen "angemahnten Schwachstellen" sowie die Ausführungen der Vorinstanz zum Zweck des Schlussberichts zu rügen, und halten "die erhobene Bearbeitungsgebühr von CHF 500.- pro Berichtsprüfung [für] schlechterdings nicht durch die erbrachte Leistung gerechtfertigt" (act. 2 S. 11). Dem kann nicht beigepflichtet werden. Die Höhe der Verfahrensgebühr liegt im gesetzlich vorgegebenen Rahmen (§ 60 Abs. 2 EG KESR) und erscheint aufgrund des Aufwands, der Schwierigkeit des Verfahrens und der Bedeutung des Geschäfts angemessen. Korrekt sind im Übrigen auch die Ausführungen der Vorinstanz zum vor Vorinstanz gestellten Eventualantrag des Beschwerdeführers 1 auf hälftige Auferlegung der Kosten.
6. Die "falls zulässig" gestellten Anträge gemäss Ziffer 5 ("Ausgaben für nicht zweckdienliche Aktivitäten des Beistands [z.B. Gutachten des Hauseigentümer- verband] seien von der Beistandschaft zu tragen") und Ziffer 6 ("Der in der KESB- Gebühr enthaltene Sozialversicherungs-Zuschlag von 7.5 % bzw. CHF 400.- sei zu streichen") waren nicht Gegenstand der vor Vorinstanz erhobenen Beschwer-
- 16 - de und können – wie die Beschwerdeführer richtig vermuten – vor Obergericht nicht mehr vorgebracht werden.
E. 6 Die Gebühr für dieses Verfahren wird auf CHF 1'000 festgesetzt und dem mutmasslichen Erben, A._____, zu Lasten des Nach- lassvermögens in Rechnung gestellt.
E. 7 Antrag Ziffer 7, wonach zu überprüfen sei, "ob die Verfügung des Bezirksrats überhaupt rechtmässig zustandegekommen" sei, ist so vage und allgemein, dass darauf nicht eingetreten werden kann. In der Sache scheinen die Beschwerdefüh- rer zu monieren, dass ihnen die Vernehmlassungsantwort der KESB (bzw. der Verzicht der KESB auf Vernehmlassung) nicht zugestellt worden sei, während sie gleichzeitig festhalten, "die am 4.11.2021 eingeholte telefonische Auskunft [habe] den Informationsbedarf für die Prozessführung zu befriedigen" vermocht (act. 2 S. 14). Es erscheint auch nicht klar, was die Beschwerdeführer mit dem Antrag bezwecken wollen, führen sie doch aus, eine Rückweisung des ganzen Geschäfts läge "wohl auch gar nicht unbedingt in ihrem Interesse" (act. 2 S. 14).
E. 8 Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie ein- zutreten ist. V. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festgesetzt (§ 5 GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten den Beschwerde- führern aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da die Beschwerdeführer zum einen unterliegen und zum andern eine Gegenpartei fehlt. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Entscheidgebühr für das obergerichtliche Verfahren wird auf Fr. 800.- festgesetzt und den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufer- legt. - 17 -
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Empfangs- schein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Kröger versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ210088-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Urteil vom 20. Januar 2022 in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Beschwerdeführer betreffend Prüfung Schlussbericht und Schlussrechnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksrates Winterthur vom
19. Oktober 2021, i.S. C._____, geb. tt.09.1923, gest. tt.mm.2020; VO.2020.55 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Aufgrund einer Gefährdungsmeldung durch die Kundenberatung des Alters- zentrums D._____ in E._____ betreffend C._____ (geb. tt. September 1923, gest. tt.mm.2020) eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirke Win- terthur und Andelfingen (fortan KESB) im April 2017 ein Verfahren (KESB-act. 1 und 3). Grund für die Gefährdungsmeldung waren Ausstände bei den Heimrech- nungen und die damit verbundene Gefahr des Verlusts des Heimplatzes. Nach Einholung eines ärztlichen Berichts, Abklärungen der finanziellen Verhältnisse sowie dem erfolglosen Versuch, die erforderlichen Verwaltungshandlungen durch den Sohn C._____s, A._____ (Beschwerdeführer 1), und einen privaten Treuhän- der sicherzustellen (KESB-act. 5 ff.), ordnete die KESB mit Beschluss vom 20. März 2018 für C._____ eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB an. Als Beistand wurde der Berufsbeistand E._____ eingesetzt. Ihm wurden die Aufgaben übertragen, C._____ in Angelegenheiten der Wohnsituation und Unterkunft, in administrativen Angelegenheiten, im Verkehr mit Behörden und Ämtern sowie in finanziellen und sozialversicherungsrechtlichen Belangen zu vertreten. Dabei wurde C._____ mit Ausnahme eines Kontos in eigener Verwaltung der Zugriff auf sämtliche Einkom- mens- und allfällige Vermögenswerte nach Art. 395 Abs. 3 ZGB entzogen. Mit Bezug auf das gesundheitliche Wohl und die medizinische Betreuung wurde dem Beistand die Aufgabe übertragen, C._____ in Absprache mit dessen Ehefrau B._____ (Beschwerdeführerin 2) sowie dessen Sohn (Beschwerdeführer 1) zu be- raten und zu begleiten (KESB-act. 70). Gegen diesen Beschluss der KESB erhob der Beschwerdeführer 1 Beschwerde beim Bezirksrat (KESB-act. 70). Der Be- zirksrat wies die Beschwerde – abgesehen von einer Modifikation der Aufgaben- bereiche des Beistandes – am 13. Juli 2018 ab (KESB-act. 90). Die hiergegen er- hobene Beschwerde wies die Kammer mit Urteil vom 9. Oktober 2018 ab, soweit sie auf sie eintrat (KESB-act. 104). Am 9. März 2020 gingen bei der KESB Bericht und Rechnung des Beistands für die Zeit vom 20. März 2018 bis 29. Februar 2020 ein (KESB-act. B2020/1-4). Nach dem Hinschied von C._____ am
- 3 - tt.mm.2020 wurden vom Beistand am 24. April 2020 sodann Schlussbericht und Rechnung für die Zeit vom 1. März bis tt.mm.2020 eingereicht (KESB-act. SB2020/1-6). Am 20. Oktober 2020 erliess ein Mitglied der KESB gestützt auf § 45 lit. r EG KESR folgenden Entscheid (KESB-act. 116 = BR-act. 2/1): "1. Der Bericht sowie die Rechnung für die Zeit vom 20. März 2018 bis 29. Februar 2020 werden genehmigt (Art. 415 ZGB).
2. Der Schlussbericht sowie die Schlussrechnung für die Zeit vom
1. März 2020 bis tt.mm.2020 werden genehmigt und die Man- datsperson im Sinne von Art. 425 Abs. 4 ZGB entlastet. Es wird ausdrücklich auf die Bestimmungen im Zivilgesetzbuch betreffend die Verantwortlichkeit nach Art. 454 und 455 ZGB hin- gewiesen.
3. Die Massnahme wird infolge des Todes der betroffenen Person abgeschrieben.
4. (Feststellung des verwalteten Vermögens; Festhaltung der mut- masslichen Erben B._____ und A._____)
5. Für die Führung der Beistandschaft für die Zeit vom 20. März 2018 bis 29. Februar 2020 wird eine Entschädigung in der Höhe von CHF 5'190.00 sowie Spesenersatz in der Höhe von CHF 380.00 festgesetzt. Für die Führung der Beistandschaft für die Zeit vom 1. März 2020 bis tt.mm.2020 wird eine Entschädigung in der Höhe von CHF 210.00 sowie Spesenersatz in der Höhe von CHF 20.00 festge- setzt. Die Berufsbeistandschaft ist berechtigt, den Gesamtbetrag von CHF 5'800.00 den mutmasslichen Erben, zu Lasten des Nach- lassvermögens in Rechnung zu stellen. Sofern das Nachlassvermögen nicht zur Bezahlung des gesam- ten Betrages ausreicht, wird der Restbetrag der Wohnsitzgemein- de auferlegt (§ 22 Abs. 1 EG KESR i.V.m. § 6 ESBV).
6. Die Gebühr für dieses Verfahren wird auf CHF 1'000 festgesetzt und dem mutmasslichen Erben, A._____, zu Lasten des Nach- lassvermögens in Rechnung gestellt.
7. (Rechtsmittel) 8.-10. (Mitteilungen)" Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer 1 mit Eingabe vom 19. No- vember 2020 (BR-act. 1) und verbesserter Eingabe vom 30. November 2020 (BR- act. 4) Beschwerde beim Bezirksrat (Vorinstanz) mit folgenden Anträgen:
- 4 - "1 Die Genehmigung des Berichts für die Zeit vom 20. März 2020 sei aufzuheben. Stattdessen sei die KESB anzuweisen, die nach Art. 415 ZGB, Abs. 1 nötigen Berichtigungen einzufordern. Statt den Bericht umzuschreiben würde es dabei auch ausrei- chen, ihm die in dieser Beschwerde enthaltene Sachverhaltsdar- stellung als gleichwertigen Bestandteil beizufügen.
2. Auch der Schlussbericht sei in der vorliegenden Form zurückzu- weisen und entweder zu korrigieren oder durch die in dieser Be- schwerde enthaltene Sachdarstellung zu ergänzen.
3. Punkt 5 der Verfügung sei dahingehend zu korrigieren, dass die Höhe der geschuldeten Entschädigung für die Führung der Bei- standschaft nach Massgabe der tatsächlich erbrachten Leistun- gen und erreichten Ziele neu zu bestimmen ist.
4. Punkt 6 der Verfügung sei aufzuheben. Eventualiter sei eine für das Verfahren der KESB erhobene Gebühr den beiden unter Punkt 4 genannten mutmasslichen (und tatsächlichen) Erben zu gleichen Teilen anzulasten." Nachdem sie der KESB Gelegenheit zur Vernehmlassung eingeräumt hatte (BR- act. 6 und 7), trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 auf die Be- schwerde nicht ein; auf die Erhebung einer Entscheidgebühr verzichtete sie um- ständehalber (BR-act. 11 = act. 3 = act. 7 [Aktenexemplar]). Mit Eingabe vom
19. November 2021 (Poststempel: 25. November 2021; Eingang: 26. November
2021) erhoben der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 bei der Kammer die vorliegend zu beurteilende Beschwerde mit folgendem Rechtsbegeh- ren (act. 2):
1. a) B._____ sei ins Verfahren miteinzubeziehen, und es sei
b) festzustellen, dass die Beschwerde einstimmig von allen Erb- berechtigten des verstorbenen C._____ getragen wird.
c) Eventualiter sei festzustellen, dass A._____ bereits bei der Ein- reichung der erstinstanzlichen Beschwerde als Vertreter der Er- bengemeinschaft mit formloser Vollmacht der Mutter (B._____) handelte.
2. Die Anträge Nr. 1 und 2 der Beschwerde vom 19.11.2020 seien gutzuheissen.
3. Im Sinne des Antrags Nr. 3 ebendieser Beschwerde sei für unter- lassene Handlungen des Beistands Schadenersatz in der Höhe von Fr. 3589.- zu gewähren.
- 5 -
4. Im Sinne des Antrags Nr. 4 sei Punkt 6 der Verfügung aufzuhe- ben und die Gebühr zugunsten der KESB zu streichen oder an die tatsächlich erbrachten Leistungen anzupassen.
5. Falls noch zulässig: Ausgaben für nicht zweckdienliche Aktivitäten des Beistands (z.B. Gutachten Hauseigentümerverband) seien von der Beistandschaft zu tragen.
6. Bei vollständiger oder teilweiser Ablehnung von Antrag Nr. 4 und falls zulässig: Der in der KESB-Gebühr enthaltenen Sozialversi- cherungs-Zuschlag von 7,5 % bzw. CHF 400.- sei zu streichen.
7. Es sei zu überprüfen, ob die Verfügung des Bezirksrats überhaupt rechtmässig zustandegekommen ist." Die vorinstanzlichen Akten des Bezirksrats (act. 8/1-15, zitiert als "BR-act.") und der KESB (act. 9/1-127, zitiert als "KESB-act.") wurden beigezogen (act. 4). Das Verfahren ist spruchreif. II.
1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechts im ZGB zwei gerichtliche Beschwer- deinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrats als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB.
2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingereicht und enthält Anträge sowie ei- ne Begründung (act. 2). Der Beschwerdeführer 1 war Partei des vorinstanzlichen Verfahrens und ist grundsätzlich legitimiert, gegen den vorinstanzlichen Entscheid ein Rechtsmittel zu erheben. Was seine – von der Vorinstanz verneinte (act. 7 S. 6 ff.) – Beschwerdelegitimation gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB betrifft, ist auf nach-
- 6 - folgende Erwägungen zu verweisen (hinten E. III/2). Die Beschwerdeführerin 2 hat es demgegenüber unterlassen, den Entscheid der KESB vom 20. Oktober 2020 anzufechten, und war entsprechend am Verfahren vor Vorinstanz nicht be- teiligt. Damit ist sie zur Beschwerde an das Obergericht von vornherein nicht legi- timiert (vgl. DIKE ZPO-BLICKENSTORFER, Vor Art. 308-334 N 93; ZK ZPO-REETZ, Vor Art. 308-318 N 35). Zu beachten ist, dass auch bei notwendiger Streitgenos- senschaft, wie sie bei einer Erbengemeinschaft besteht, die Erhebung eines Rechtsmittels durch einen Streitgenossen nicht für die übrigen Streitgenossen wirkt (Art. 70 Abs. 2 ZPO). Hieran vermag eine nachträgliche Genehmigung der Handlungen des Beschwerdeführers 1 oder die Behauptung einer bereits vorbe- stehenden stillschweigenden Vollmacht (vgl. act. 2 S. 3 und 7) nichts zu ändern. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist nicht einzutreten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich das Bemühen, die Beschwerdeführerin 2 ins Ver- fahren miteinzubeziehen, im Wesentlichen darauf richtet, als Erbengemeinschaft Schadenersatz für unterlassene Handlungen des Beistands zu verlangen. Wie sich zeigen wird, ist auf das diesbezügliche Rechtsbegehren Ziffer 3 mangels Zu- ständigkeit nicht einzutreten (hinten E. III/3.2.2 u. 4).
3. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides ge- rügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DROE- SE/STECK, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und in den gerichtli- chen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, in- wiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides ausei- nandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewen- det bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Be- reich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE
- 7 - 141 III 569 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Beschwer- deinstanz darf sich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge kon- zentrieren (BSK ZGB I-DROESE/STECK, Art. 450a N 5). Bei der Beurteilung von Laieneingaben dürfen sowohl hinsichtlich der Anträge wie auch der Begründung keine überspitzten Anforderungen gestellt werden. Blosse Wiederholungen des bereits vor der Vorinstanz Dargelegten genügen aber auch bei Laien nicht. Zu beachten ist zudem, dass es nicht zulässig ist, im zweitinstanz- lichen Beschwerdeverfahren Ansprüche geltend zu machen, Sachverhalte vorzu- tragen bzw. Themen zu behandeln, die nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren (vgl. BSK ZGB I-DROESE/STECK, Art. 450a N 9a). III. 1.1 Die Vorinstanz gibt die Ausführungen des Beschwerdeführers 1 in dessen Beschwerdeschrift zusammengefasst wieder. Sie verweist zunächst auf die vom Beschwerdeführer 1 dargestellte eigene chronische psychische Erkrankung und deren Auswirkungen auf seinen Alltag sowie alsdann auf dessen Schilderung der Zusammenarbeit mit der Mandatsperson und die Führung der Beistandschaft für seinen Vater (act. 7 S. 3 ff.): Das Hauptziel der Beistandschaft habe in der Liquiditätssicherung und Bud- getstabilisierung bestanden. Mit der Aufnahme einer weiteren Hypothek sei dies in den ersten vier Monaten der Berichtsperiode erreicht worden. Sodann sei durch eine Erhöhung des Mietzinses für den Beschwerdeführer 1, der in derselben Lie- genschaft wie seine Eltern eine ihnen gehörende Eigentumswohnung bewohne, eine weitere Budgetentlastung zustande gekommen. Es sei anschliessend die Kündigung von Zusatzpolicen der Krankenkasse geplant worden, wovon der Bei- stand wieder abgekommen sei und sich auf die Einnahmenseite fokussiert sowie einen am Marktwert orientieren Mietzins des Beschwerdeführers 1 unter Antrag von Zusatzleistungen für diesen ins Auge gefasst habe. Der Beschwerdeführer 1 habe dann herausgefunden, dass Zusatzleistungen über ein Kostendach von Fr. 1'100 hinaus nicht möglich seien und die IV unter dem Titel Hilflosenentschädi- gung dafür zuständig sei. Der Beschwerdeführer 1 hätte eine Unterstützung des
- 8 - Beistands dabei hilfreich gefunden. Mit dem Hinschied seines Vaters sei dies aber "vereitelt" worden. Der Beistand habe im Februar 2020 nach intensivem Drängen von Seiten des Beschwerdeführers 1 doch noch eine Kündigung der Krankenkas- sen-Zusatzpolice vorgenommen. Eine weitere inhaltliche Differenz habe bei der lnaussichtnahme einer Ausweitung der Beistandschaft auf seine Mutter bestan- den, die er nicht habe vorbehaltlos bejahen können. Dem Verbeiständeten, so der Beschwerdeführer 1 weiter, sei ein finanzieller Schaden von zwischen 3'000 und 6'000 Franken entstanden, weil der Beistand die Zusatzpolice der Krankenkasse nicht rechtzeitig gekündigt habe. Die Aussa- gen im Bericht zur Stabilisierung der finanziellen Verhältnisse seien vage bis wi- dersprüchlich geblieben. Es würde für den Berichtszeitpunkt (29. Februar 2020) ein ausgeglichenes Budget postuliert, gleichzeitig aber festgestellt, dass dieses nicht unbedingt weiter garantiert werden könne. Der Bericht verschweige, dass die statt der Kündigung der Krankenkasse verfolgte Strategie sich als "eigentli- ches Fiasko" erwiesen habe. Es sei vorauszusehen gewesen, dass die Durchfüh- rungsstelle für IV-Zusatzleistungen keine höheren Mietkostenbeiträge als die reg- lementarisch festgelegten 1'100 Franken würde bewilligen können. Dass statt- dessen ein Antrag auf Hilflosenentschädigung (für den Beschwerdeführer 1) hätte gestellt werden können, habe der Beistand nicht erkannt. Die Aussagen über das Funktionieren der Zusammenarbeit seien widersprüchlich und insgesamt irrefüh- rend, indem in Punkt 3e festgehalten werde, dass die Zusammenarbeit konstruk- tiv gewesen und ein Wechsel der Mandatsperson nicht angezeigt sei, in Punkt 6 jedoch erwähnt werde, dass die Führung der Beistandschaft schwierig gewesen sei, da der Beschwerdeführer 1 einen grossen Einfluss auf seine Mutter ausgeübt habe. Die Erwähnung des Beschwerdeführers 1 in der vorliegenden vagen und suggestiv wirksamen Form erweise sich als "heimtückisch". Die Beiläufigkeit des Statements mache es für den eiligen Leser zu einer nicht weiter zu hinterfragen- den Tatsache. So funktioniere "Denunziation und Ausgrenzung verletzlicher und randständiger" Menschen. Der Kontostand des Klienten hätte sich zuletzt an der Grenze für eine vergünstigte Mandatsentschädigung befunden. Je nach Zeitpunkt der Rechnungsstellung hätte diese sogar unterschritten sein können. Im Sinne ei- ner fairen Schadensregelung sei diese zu ermässigen. Die KESB sei ihrer Aufga-
- 9 - be, durch Einforderung aussagekräftiger Berichte eine optimale Zielerreichung der Beistandschaft sicherzustellen und bei allfälligen Problemen innert nützlicher Frist Gegenmassnahmen einzuleiten, nicht nachgekommen. 1.2 In der Beschwerde an die Kammer gestehen die Beschwerdeführer der Vor- instanz zu, die wesentlichsten Punkte damit treffend rekapituliert zu haben (act. 2 S. 4). Angebracht werden indes gewisse Präzisierungen (act. 2 S. 4 ff.), auf die soweit erforderlich noch einzugehen sein wird. 2.1 Die Vorinstanz verneinte die Beschwerdelegitimation des Beschwerdefüh- rers 1 nach Art. 450 Abs. 2 ZGB. Sie erwog, eine Beschwerdebefugnis gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB entfalle, da der Beschwerdeführer 1 nicht unmittelbar als vom Entscheid betroffen anzusehen sei, beziehe sich doch der Bericht auf seinen verstorbenen Vater (act. 7 S. 7). Bei der ebenfalls zur Beschwerde legiti- mierten nahestehenden Person im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB handle es sich um eine Person, welche die betroffene Person gut kenne und kraft ihrer Eigenschaften sowie regelmässig kraft ihrer Beziehungen zu dieser als geeignet erscheine, deren Interessen wahrzunehmen. Nehme eine Drittperson allerdings eigene Interessen wahr, sei unerheblich, ob sie sich als nahestehende Person qualifizieren könnte; ihre Beschwerdelegitimation richte sich diesfalls nach den Voraussetzungen von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB (act. 7 S. 7 m.H.a. BGer 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015). Vorliegend sei nun zu beachten, dass ei- nerseits bei einer verstorbenen Person in der Regel das Bedürfnis einer Interes- senwahrung entfalle und anderseits der Beschwerdeführer 1 an mehreren Stellen mit Umständen argumentiere, die seine eigenen Interessen beträfen, z. B. wenn er davon spreche, dass der Beistand nicht erkannt habe, dass man für ihn, den Beschwerdeführer 1, ein Gesuch um Hilflosenentschädigung hätte stellen können. Auch wenn der Beschwerdeführer 1 einen Widerspruch darin sehe, dass der Be- richt von einer konstruktiven Zusammenarbeit spreche, aber konstatiere, dass die Führung der Beistandschaft schwierig·gewesen sei, da der Beschwerdeführer 1 einen grossen Einfluss auf seine Mutter ausgeübt habe, argumentiere er mit sei- nen Interessen. Selbst beim berechtigten Hinweis auf die Gefahr struktureller Dis- kriminierung durch "Denunziation und Ausgrenzung verletzlicher und randständi-
- 10 - ger" Menschen nehme er eigene Interessen wahr oder vermische zumindest die Interessen des Verbeiständeten mit den seinen. Er scheine daher zur Interessen- wahrung des Betroffenen nicht geeignet, soweit eine solche überhaupt noch denkbar wäre. Daran ändere die Interessenwahrung beim in der Beschwerde gel- tend gemachten Schaden des Verbeiständeten nichts, entstehe der Schaden mit dessen Tod doch im Vermögen der Erbengemeinschaft, welcher der Beschwerde- führer 1 angehöre, und vertrete er auch hier zumindest teilweise eigene Interes- sen. Dasselbe gelte für die Anträge auf Reduktion der Mandatsentschädigung bzw. Ermässigung der Verfahrensgebühr und Verteilung auf die Erben je hälftig (act. 7 S. 7 f.). In Frage, so die Vorinstanz weiter, käme daher nur die Beschwer- delegitimation gemäss Art. 450 Ziff. 3 ZGB für Personen, die ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Ent- scheids haben. Allerdings fehle es auch hier an einer Eintretensvoraussetzung. Die Prozessführung könne für die Erbengemeinschaft nur gemeinschaftlich erfol- gen. Die Erben bildeten eine notwendige Streitgenossenschaft. Der Beschwerde- führer 1 allein sei für die Wahrung vermögensrechtlicher Interessen der Erben- gemeinschaft nicht parteifähig. Allein bei Gefahr im Verzug wäre der Beschwerde- führer 1 berechtigt gewesen, zur Schadensabwehr für die Erbengemeinschaft vor- läufig zu handeln. Gefahr im Verzug drohe insbesondere, wenn eine kurze Frist einzuhalten sei. Die Beschwerdefrist betrage nun aber 30 Tage, weshalb die Vo- raussetzungen nicht erfüllt seien und die Beschwerde in diesem Punkt von allen Erben, mithin zusätzlich von seiner Mutter als weitere Erbin (KESB-act. 115), hät- te erhoben werden müssen. Auf die Beschwerde gegen den KESB-Entscheid vom 20. Oktober 2020 sei daher nicht einzutreten (act. 7 S. 8 f.). 2.2 Die Beschwerdeführer beziehen sich in der Beschwerdeschrift an die Kam- mer auf diese Ausführungen (act. 2 S. 8). Sie führen aus, dem verstorbenen Gat- ten und Vater nahe gestanden zu sein, zu seinen Lebzeiten nach Kräften dessen Interessen vertreten zu haben und sich der Achtung seines letzten Willens weiter- hin verpflichtet zu fühlen. Gleichzeitig nähmen sie auch eigene Interessen wahr, die mit jenen des Verbeiständeten – entgegen der solches insinuierenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz – nicht kollidierten (act. 2 S. 8 Rz. 7 f.). Mit diesen Anmer- kungen werden allerdings die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach einerseits
- 11 - bei einer verstorbenen Person in der Regel das Bedürfnis einer Interessenwah- rung entfalle und anderseits der Beschwerdeführer 1 mit seinen eigenen Interes- sen argumentiere, nicht in Frage gestellt, auch nicht, soweit die Beschwerdeführer an späterer Stelle ausdrücklich offen lassen, ob neben eigenen Interessen der Beschwerdeführer "auch ideelle Interessen des verstorbenen Verbeiständeten oder öffentliche Interessen eine Untersuchung der Angelegenheit rechtfertigen könnten" (act. 2 S. 8 Rz. 9). Konkret ins Feld geführt werden einzig eigene Inte- ressen des Beschwerdeführers 1 und keine Interessen des verstorbenen Verbei- ständeten. Die Vorinstanz hat damit eine Beschwerdelegitimation des Beschwer- deführers 1 gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 ZGB zu Recht verneint. Auf die Gründe, die alsdann auch zur Verneinung der Beschwerdelegitimation ge- mäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB (für die Wahrnehmung vermögensrechtlicher In- teressen der Erbengemeinschaft durch den Beschwerdeführer 1) führten, gehen die Beschwerdeführer nicht ein, wohl in der Annahme, das fehlende gemein- schaftliche Handeln der Beschwerdeführer vor Vorinstanz lasse sich vor Oberge- richt heilen. Dem ist nicht so, wie vorne (E. II/2) ausgeführt wurde. Ergänzend ist anzufügen, dass es sich beim (ideellen) Interesse des Beschwerdeführers 1, sich gegen ihn betreffende, seines Erachtens unrichtige bzw. unangebrachte Passa- gen im Bericht des Beistands zu wehren, nicht um ein rechtlich geschütztes Inte- resse im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB handelt. Dem Bestreben, diese Textstellen anzupassen, liegen Interessen des Beschwerdeführers 1 zu Grunde, die gegebenenfalls durch Bestimmungen des Persönlichkeits- bzw. Ehrenschut- zes geschützt sind, nicht aber um durch das Kindes- und Erwachsenenschutz- recht geschützte Interessen (BSK ZGB I-DROESE/STECK, Art. 450 N 38a). 2.3 Festzuhalten ist, dass die Vorinstanz die Beschwerdelegitimation des Be- schwerdeführers zu Recht verneint hat und zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Die vorliegende Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzu- treten ist. Der Vollständigkeit halber ist auf die Rechtsbegehren bzw. die erhobenen Rügen in der Sache im Folgenden dennoch einzugehen.
- 12 - 3.1 Der Beschwerdeführer 1 verlangte vor Vorinstanz, es sei die Genehmigung von Bericht und Schlussbericht aufzuheben und es seien die in den Berichten enthaltenen Sachdarstellungen zu berichtigen oder zu ergänzen (BR-act. 1 und 4, Anträge Ziffern 1 und 2). An diesen Anträgen wurde in der vorliegend zu beurtei- lenden Beschwerde festgehalten (act. 2 Antrag Ziffer 2). 3.2.1 Endet das Amt der Beistandsperson, hat diese der Erwachsenenschutzbe- hörde den Schlussbericht und gegebenenfalls die Schlussrechnung einzureichen (Art. 425 Abs. 1 Satz 1 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde prüft und geneh- migt den Schlussbericht und die Schlussrechnung auf die gleiche Weise wie die periodischen Berichte und Rechnungen (Art. 425 Abs. 2 ZGB). Der Schlussbericht dient der Information und nicht der Überprüfung der Führung der Beistandschaft. Die Genehmigung ist auszusprechen, soweit der Schlussbericht der Informations- pflicht genügt. Nicht anders verhält es sich mit der Schlussrechnung. Dadurch un- terscheiden sich Schlussbericht und -rechnung von den periodischen Berichten und Rechnungen (Art. 415 ZGB), die der Behörde dazu dienen, die Amtsführung der Beistandsperson zu steuern und ihr gegebenenfalls Weisungen zu erteilen. Die mit der Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung befasste Behörde hat sich nicht über allfällige Verfehlungen des Beistands zu äussern. Entsprechend kommt der Genehmigung der Schlussrechnung keine unmittelbare materiellrechtliche Bedeutung zu, noch wird dem Mandatsträger damit eine voll- ständige Décharge erteilt. Allfällige Rechtsansprüche des Verbeiständeten (na- mentlich Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 454 ZGB) bleiben von der Genehmigung unberührt (BGer 5A_151/2014 vom 4. April 2014 E. 6.1). 3.2.2 Der Beschwerdeführer 1 kritisiert die Art, wie der Beistand (des Vaters) das Amt geführt hat. So bemängelt er, dass der Beistand nicht erkannt habe, dass für ihn (den Beschwerdeführer 1) ein Antrag auf Hilflosenentschädigung hätte gestellt werden können, und dass der Beistand die Kündigung der Krankenkassenzusatz- versicherung zu spät vorgenommen habe, wodurch ein finanzieller Schaden von zwischen Fr. 3'000.– bis Fr. 6'000.– entstanden sei. Die Führung der Beistand- schaft ist allerdings wie gesagt im Rahmen der Genehmigung des Schlussbe- richts nicht zu überprüfen, und für den behaupteten Schadenersatzanspruch wäre
- 13 - der Weg der Verantwortlichkeitsklage einzuschlagen. Der Bezirksrat war für deren Beurteilung sachlich nicht zuständig. Dasselbe gilt für die Kammer in diesem Be- schwerdeverfahren, welches den Entscheid des Bezirksrat zum Gegenstand hat. 3.2.3 Was den konkreten Informationsgehalt des Schlussberichts betrifft, ist die Kritik des Beschwerdeführers 1 nicht gerechtfertigt. So ist nicht zu sehen, wieso die Aussage, dass für den Berichtszeitpunkt (29. Februar 2020) ein ausgegliche- nes Budget angenommen und gleichzeitig festgehalten werde, dass ein solches nicht unbedingt weiter garantiert werden könne, vage bis widersprüchlich sein sol- le (act. 2 S. 4). 3.2.4 Soweit der Beschwerdeführer 1 sich im Weiteren an einzelnen Formulierun- gen im Bericht stört, hat die Vorinstanz zu Recht ausgeführt, es liege in der Natur der Sache, dass ein Bericht zuweilen die persönliche Sicht des Mandatsträgers wiedergebe und daher Passagen möglicherweise inhaltlich von der subjektiven Wahrnehmung anderer, insbesondere betroffener nahestehender Personen ab- weichen könne und deshalb umstritten seien (act. 7 S. 10). Die Genehmigung be- deutet auch nicht eine Zustimmung zu allen Aussagen und Tätigkeiten des Man- datträgers. Sie hat nicht zum Zweck, die Inhalte des Berichts nach dem objektiven Wahrheitsgehalt zu erforschen und ihnen dadurch behördlich festgestellte Be- weiskraft zu verleihen (BSK ZPO I-VOGEL/AFFOLTER, Art. 425 N 22). Im Übrigen erscheinen die gerügten Passagen – objektiv bzw. von aussen betrachtet – ent- gegen der Wahrnehmung des Beschwerdeführers 1 auch nicht problematisch: Der Beschwerdeführer 1 hält die Aussagen über das Funktionieren der Beistand- schaft für widersprüchlich und irreführend, indem in Punkt 3e festgehalten werde, die Zusammenarbeit sei konstruktiv gewesen, während in Punkt 6 erwähnt werde, die Führung der Beistandschaft sei schwierig gewesen, da der Beschwerdeführer 1 einen grossen Einfluss auf die Mutter ausgeübt habe (act. 2 S. 4). Festzuhalten ist zum einen, dass es gut möglich und nachvollziehbar scheint, dass vom Bei- stand unter der Rubrik "Verhältnis zwischen Klient/Klientin und Mandatsperson" die Zusammenarbeit mit der verbeiständeten Person (nämlich mit dem verstorbe- nen Vater des Beschwerdeführers 1) als konstruktiv bezeichnet und gleichzeitig die Führung der Beistandschaft aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers
- 14 - 1 als schwierig erlebt wurde (vgl. KESB-act. B2020/1). Zu beachten ist, dass der Beschwerdeführer 1 – neben weiteren Sachverhaltsschilderungen, die auf eine nicht ganz einfache Mandatsführung schliessen lassen (BR-act. 4 S. 4 ff. Rz. 6 ff.)
– selbst angab, der Beistand und er hätten eine weitere inhaltliche Differenz in der Frage einer allfälligen Ausweitung der Beistandschaft auf seine Mutter gehabt (BR-act. 4 S. 6 Rz. 17). Vor diesem Hintergrund erscheint der erwähnte Hinweis des Beistands nachvollziehbar, insbesondere auch im Zusammenhang mit der weiteren vom Beschwerdeführer 1 gerügten Passage, wonach nach Ansicht des Beistands in absehbarer Zeit von einer Gefährdungsmeldung für die Ehefrau B._____ ausgegangen werden könne, um die Gesamtfinanzen des Ehepaars übernehmen zu können, und dass zu einem späteren Zeitpunkt eine weitere Auf- nahme einer Hypothek oder der Verkauf einer der beiden Wohnungen des Ehe- paars A._____B._____ nötig werden könnte (KESB-act. B2020/1 S. 5). Wenn der Beschwerdeführer diese Aussagen dahingehend deutet, dass die Lösung bereits gefunden sei und man am Nachweis eines dazu passenden Problems arbeite, wobei diesmal nicht auf den Sohn, sondern auf die Mutter gezielt werde (act. 2 S. 5), kann ihm nicht gefolgt werden. Es ist vielmehr von der Beistandsperson zu er- warten, bei Bedarf eine mögliche Gefährdung der Mutter (geb. tt. Oktober 1926) zu melden, damit die erforderlichen Massnahmen getroffen werden können.
4. Mit Antrag Ziffer 3 verlangen die Beschwerdeführer "für unterlassene Hand- lungen des Beistands Schadenersatz in der Höhe von Fr. 3589.-". Ein allfälliger Schadenersatzanspruch wäre allerdings – wie vorne (E. 3.3.2) ausgeführt – auf dem Weg der Verantwortlichkeitsklage geltend zu machen. 5.1 Mit Antrag Ziffer 4 verlangen die Beschwerdeführer, es sei im Sinne des vor Vorinstanz gestellten Antrags Ziffer. 4 die von der KESB erhobene Gebühr (von Fr. 1'000.-) "zu streichen oder an die tatsächlich erbrachten Leistungen anzupas- sen". Vor Vorinstanz stellte der Beschwerdeführer 1 zudem noch den Eventualan- trag, es sei die Gebühr ihm und der Beschwerdeführerin 2 zu gleichen Teilen an- zulasten. 5.2 Die Vorinstanz führte hierzu aus, die von der KESB erhobene Verfahrens- gebühr liege im Ermessensbereich der KESB und sei tiefer angesetzt als die Prä-
- 15 - sidienvereinigung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden empfehle. Diese gehe für die Prüfung eines Berichts von einer Gebühr von Fr. 800.- aus, wobei vorliegend zwei Berichte und Rechnungen zu prüfen gewesen seien. Wenn auch diese Empfehlungen für die Beschwerdeinstanzen in keiner Weise bindend seien, dienten sie doch der rechtsgleichen Behandlung und stellten diesbezüglich Richt- linien dar. Grundlage für die Verfahrensgebühr sei gemäss § 60 EG KESR der Aufwand, die Schwierigkeit und die Bedeutung des Geschäfts. Davon ausgehend, dass die KESB zwei Berichte mit Rechnungen zu prüfen und zu genehmigen ge- habt habe, erweise sich eine Verfahrensgebühr von Fr. 1'000.00 als der Situation angemessen (act. 7 S. 13). Die Gebühr sei sodann von der KESB dem Nachlass- vermögen des verstorbenen C._____ auferlegt worden. Der Beschwerdeführer 1 sei ausschliesslich Adressat der Rechnung und nehme diese namens der Erben- gemeinschaft in Empfang. Eine Beschwer des Beschwerdeführers 1 sei diesbe- züglich nicht auszumachen, weshalb er mit seinem (eventualiter gestellten) hälfti- gen Verteilungsantrag gleichsam offene Türen einrenne (act. 7 S. 13). 5.3 Auf diese vorinstanzlichen Ausführungen gehen die Beschwerdeführer nicht konkret ein. Sie belassen es dabei, die von ihnen "angemahnten Schwachstellen" sowie die Ausführungen der Vorinstanz zum Zweck des Schlussberichts zu rügen, und halten "die erhobene Bearbeitungsgebühr von CHF 500.- pro Berichtsprüfung [für] schlechterdings nicht durch die erbrachte Leistung gerechtfertigt" (act. 2 S. 11). Dem kann nicht beigepflichtet werden. Die Höhe der Verfahrensgebühr liegt im gesetzlich vorgegebenen Rahmen (§ 60 Abs. 2 EG KESR) und erscheint aufgrund des Aufwands, der Schwierigkeit des Verfahrens und der Bedeutung des Geschäfts angemessen. Korrekt sind im Übrigen auch die Ausführungen der Vorinstanz zum vor Vorinstanz gestellten Eventualantrag des Beschwerdeführers 1 auf hälftige Auferlegung der Kosten.
6. Die "falls zulässig" gestellten Anträge gemäss Ziffer 5 ("Ausgaben für nicht zweckdienliche Aktivitäten des Beistands [z.B. Gutachten des Hauseigentümer- verband] seien von der Beistandschaft zu tragen") und Ziffer 6 ("Der in der KESB- Gebühr enthaltene Sozialversicherungs-Zuschlag von 7.5 % bzw. CHF 400.- sei zu streichen") waren nicht Gegenstand der vor Vorinstanz erhobenen Beschwer-
- 16 - de und können – wie die Beschwerdeführer richtig vermuten – vor Obergericht nicht mehr vorgebracht werden.
7. Antrag Ziffer 7, wonach zu überprüfen sei, "ob die Verfügung des Bezirksrats überhaupt rechtmässig zustandegekommen" sei, ist so vage und allgemein, dass darauf nicht eingetreten werden kann. In der Sache scheinen die Beschwerdefüh- rer zu monieren, dass ihnen die Vernehmlassungsantwort der KESB (bzw. der Verzicht der KESB auf Vernehmlassung) nicht zugestellt worden sei, während sie gleichzeitig festhalten, "die am 4.11.2021 eingeholte telefonische Auskunft [habe] den Informationsbedarf für die Prozessführung zu befriedigen" vermocht (act. 2 S. 14). Es erscheint auch nicht klar, was die Beschwerdeführer mit dem Antrag bezwecken wollen, führen sie doch aus, eine Rückweisung des ganzen Geschäfts läge "wohl auch gar nicht unbedingt in ihrem Interesse" (act. 2 S. 14).
8. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie ein- zutreten ist. V. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festgesetzt (§ 5 GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten den Beschwerde- führern aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da die Beschwerdeführer zum einen unterliegen und zum andern eine Gegenpartei fehlt. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Entscheidgebühr für das obergerichtliche Verfahren wird auf Fr. 800.- festgesetzt und den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufer- legt.
- 17 -
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Empfangs- schein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Kröger versandt am: