Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirkes Horgen (nachfol- gend KESB) erteilte mit Verfügung vom 13. August 2021 (act. 7/2) Rechtsanwalt lic. iur. X._____ die Prozessvollmacht mit Substitutionsrecht, um die Interessen der Ehefrau des Beschwerdeführers, B._____, im Rahmen der Erbteilung im Nachlass von C._____ zu vertreten. Mit der gleichen Verfügung wurden den Ver- fahrensbeteiligten das Recht eingeräumt, zu dieser Vertretung Stellung zu neh- men. Die Verfügung wies in den Erwägungen explizit darauf hin, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes kein Rechtsmittel gegen diesen Entscheid ergriffen werden könne.
E. 2 Der Beschwerdeführer erhob gegen die Verfügung dennoch mit Eingabe vom 15. September 2021 Beschwerde beim Bezirksrat Horgen (act. 7/1). Mit Be- schluss vom 23. September 2021 (act. 7/4) trat der Bezirksrat ohne Weiterungen auf diese Beschwerde nicht ein und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfah- renskosten von Fr. 150.–.
E. 3 Mit Eingabe vom 28. Oktober 2021 (act. 2) reichte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen diesen Beschluss bei der Kammer ein. Dabei führt er aus, dass sich sein rechtliches Interesse an der Gutheissung der Beschwerde durch den Lauf der Dinge nur noch auf die Kostenauflage beziehe. Der angefoch- tene Bezirksratsbeschluss sei aufzuheben und der Bezirksrat anzuweisen, auf die Beschwerde einzutreten sowie insbesondere über die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu entscheiden.
E. 4 Dem Beschwerdeführer ist aus diversen Entscheiden in früheren Verfahren bekannt, dass gegen superprovisorische Anordnungen kein Rechtsmittel gegeben ist (vgl. PQ210047, PQ210060). Er ist diesbezüglich auf die ständige Rechtspre- chung des Bundesgerichtes hinzuweisen (vgl. zum Ganzen OGer ZH PQ130029 vom 12. September 2013 sowie BGE 137 III 417, BGE 140 III 289 und BGE 140 III 529). Auch wenn sich seine Beschwerde gemäss eigenen Angaben "aufgrund des Laufs der Dinge" nur noch auf die Kostenfolge des vorinstanzlichen Entschei- des bezieht, ändert dies nichts an dem Umstand, dass die Vorinstanz zu Recht
- 3 - und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtes nicht auf seine Beschwerde gegen die superprovisorischen Anordnungen der KESB einge- treten ist. Auch der Entscheid der Vorinstanz betreffend die Auferlegung der Kos- ten war damit richtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der Kosten liegt sodann in der Bandbreite der massgeblichen Bestimmungen, weshalb auch hier keine Kor- rektur vorzunehmen ist. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer für das vor- liegende Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Ent- scheidgebühr ist auf Fr. 100.– festzusetzen. Ausgangsgemäss ist keine Parteient- schädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
- Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Bezirk Horgen sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Horgen, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 4 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw R. Jenny versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ210075-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny Urteil vom 30. November 2021 in Sachen A._____, Beschwerdeführer sowie B._____, Verfahrensbeteiligte betreffend superprovisorische Massnahme / Verweigerung rechtliches Gehör Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Horgen vom 23. Sep- tember 2021; VO.2021.51 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen)
- 2 - Erwägungen:
1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirkes Horgen (nachfol- gend KESB) erteilte mit Verfügung vom 13. August 2021 (act. 7/2) Rechtsanwalt lic. iur. X._____ die Prozessvollmacht mit Substitutionsrecht, um die Interessen der Ehefrau des Beschwerdeführers, B._____, im Rahmen der Erbteilung im Nachlass von C._____ zu vertreten. Mit der gleichen Verfügung wurden den Ver- fahrensbeteiligten das Recht eingeräumt, zu dieser Vertretung Stellung zu neh- men. Die Verfügung wies in den Erwägungen explizit darauf hin, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes kein Rechtsmittel gegen diesen Entscheid ergriffen werden könne.
2. Der Beschwerdeführer erhob gegen die Verfügung dennoch mit Eingabe vom 15. September 2021 Beschwerde beim Bezirksrat Horgen (act. 7/1). Mit Be- schluss vom 23. September 2021 (act. 7/4) trat der Bezirksrat ohne Weiterungen auf diese Beschwerde nicht ein und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfah- renskosten von Fr. 150.–.
3. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2021 (act. 2) reichte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen diesen Beschluss bei der Kammer ein. Dabei führt er aus, dass sich sein rechtliches Interesse an der Gutheissung der Beschwerde durch den Lauf der Dinge nur noch auf die Kostenauflage beziehe. Der angefoch- tene Bezirksratsbeschluss sei aufzuheben und der Bezirksrat anzuweisen, auf die Beschwerde einzutreten sowie insbesondere über die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu entscheiden.
4. Dem Beschwerdeführer ist aus diversen Entscheiden in früheren Verfahren bekannt, dass gegen superprovisorische Anordnungen kein Rechtsmittel gegeben ist (vgl. PQ210047, PQ210060). Er ist diesbezüglich auf die ständige Rechtspre- chung des Bundesgerichtes hinzuweisen (vgl. zum Ganzen OGer ZH PQ130029 vom 12. September 2013 sowie BGE 137 III 417, BGE 140 III 289 und BGE 140 III 529). Auch wenn sich seine Beschwerde gemäss eigenen Angaben "aufgrund des Laufs der Dinge" nur noch auf die Kostenfolge des vorinstanzlichen Entschei- des bezieht, ändert dies nichts an dem Umstand, dass die Vorinstanz zu Recht
- 3 - und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtes nicht auf seine Beschwerde gegen die superprovisorischen Anordnungen der KESB einge- treten ist. Auch der Entscheid der Vorinstanz betreffend die Auferlegung der Kos- ten war damit richtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der Kosten liegt sodann in der Bandbreite der massgeblichen Bestimmungen, weshalb auch hier keine Kor- rektur vorzunehmen ist. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer für das vor- liegende Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Ent- scheidgebühr ist auf Fr. 100.– festzusetzen. Ausgangsgemäss ist keine Parteient- schädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Bezirk Horgen sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten
– an den Bezirksrat Horgen, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 4 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw R. Jenny versandt am: