Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 C._____ (geb. tt.mm 2012) ist die Tochter der unverheirateten Eltern B._____ und A._____, welche sich 2013 trennten. Eine erste Gefährdungsmel- dung betreffend das Kindeswohl von C._____ datiert vom 17. Januar 2014 (KESB-act. 11). In den folgenden Jahren sind zahlreiche Vorfälle und behördliche Tätigkeiten aktenkundig (KESB-act. 11-539), bis schliesslich die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde Zürich (nachfolgend KESB) mit Beschluss vom 1. März 2021 superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht von C._____s Eltern aufhob, C._____s Unterbringung in der Notfallgruppe der Stiftung D._____ in E._____ [Ortschaft] anordnete und den Eltern Besuchsrechte einräumte, wobei die Besuche begleitet stattzufinden hatten (KESB-act. 540). Nach weiteren Abklä- rungen, Anhörungen der Eltern sowie von C._____ und schriftlichen Stellung- nahmen der Eltern sowie der Kindsvertreterin ordnete die KESB mit Beschluss vom 23. April 2021 Folgendes an (KESB-act. 745 = BR-act. 1/1): " 1. [Ersetzung einer versehentlich versandten, nicht beschlossenen Fassung des Entscheids]
E. 2 In den Kindesschutzmassnahmen nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für C._____ wird die mit Zirkularbeschluss vom 1. März 2021 im Sinne einer vorsorglichen superprovisorischen Massnahme angeordnete Unterbringung des Kindes in der Notfallgruppe der Stiftung D._____, … E._____, unter Aufhebung des Aufenthalts- bestimmungsrechts der Eltern im Sinne einer vorsorglichen Mas- snahme vorläufig, d.h. bis zum definitiven Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich bestätigt. C._____ darf vom Unterbringungsort ohne Zustimmung der Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde weder weggehen noch weggenommen werden.
- 3 -
E. 3 Der Antrag von Frau B._____ auf zeitliche Befristung der in Ziff. 2 angeordneten Massnahme wird abgewiesen.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Ansicht folgendermassen: Am
E. 3.2 Die Abgrenzung zwischen einer Kindesschutzmassnahme gemäss Art. 310 ZGB (Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Fremdplatzierung resp. Un- terbringung) und einer fürsorgerischen Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB er- scheint auf den ersten Blick klar: Während bei einer fürsorgerischen Unterbrin- gung eine Person mit einem Schwächezustand (psychische Störung, geistige Be- hinderung oder schwere Verwahrlosung) und daraus folgendem Gefährdungspo- tenzial gegen ihren Willen in einer geeigneten Einrichtung untergebracht wird (Art. 426 Abs. 1 ZGB), wird eine Unterbringung als Kindesschutzmassnahme dann aktuell, wenn einer Kindeswohlgefährdung als Folge eines Eltern/Kind- Konfliktes oder zumindest infolge Unfähigkeit der Eltern, einer schweren Kindes- wohlgefährdung entgegenzuwirken, nur dadurch begegnet werden kann, indem den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und das Kind (andernorts) untergebracht wird. Auf den zweiten Blick ist der Kontrast weniger scharf: Einer- seits sind auch bei einer Kindesschutzmassnahme die Bestimmungen über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar, sobald das Kind in einer geschlossenen Einrichtung (oder einer psychiatrischen Klinik) untergebracht wer- den muss (Art. 314a Abs. 1 ZGB), andererseits beinhaltet die Unterbringung eines Kindes nicht nur für die Eltern eine Beschneidung ihrer Rechte (insbesondere des Aufenthaltsbestimmungsrechts), sondern auch für das Kind, wird doch dieses un- ter Umständen in seiner persönlichen Freiheit (insbesondere der Bewegungsfrei- heit) erheblich eingeschränkt, was in der Abgrenzung zu berücksichtigen ist. Abgesehen von den Fällen, in denen (a) entweder die Eltern, nicht aber das (bezüglich seines Aufenthaltsortes urteilsfähige) Kind oder (b) das Kind (egal ob diesbezüglich urteilsfähig oder nicht), nicht aber die Eltern mit der Unterbringung
- 15 - einverstanden sind, greifen behördlich angeordnete Unterbringungen immer so- wohl in Kindes- als auch in Elternrechte ein. Da das unter elterlicher Sorge ste- hende Kind allerdings auch sonst nicht selbst seinen Aufenthaltsort bestimmt (Art. 301a Abs. 1 ZGB), kommt es bei der Einschränkung der Kindesrechte auf deren Intensität an: Massgeblich ist insoweit die Wirkung, welche die Massnahme auf die (Bewegungs-)Freiheit des Kindes hat (KÜNG/MINDER, Die fürsorgerische Unterbringung von Minderjährigen, ZKE 2020 487 ff., 491). Daran knüpft auch Art. 314b Abs. 1 ZGB an, sind doch nach dieser Norm bei einer von der KESB angeordneten Kindesschutzmassnahme die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar, wenn das Kind "in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik" untergebracht werden muss. Anders als unter bisherigem Recht (Art. 314a aZGB in der bis zur Revision des Kindes- und Erwachsenen- schutzrechts vom 1. Januar 2013 gültigen Fassung, welcher bloss von "Anstalt" sprach) spricht das Gesetz von einer "geschlossenen" Anstalt. Altrechtlich hat das Bundesgericht den Begriff der Anstalt weit gefasst und zu den Anstalten aus- drücklich nicht nur geschlossene Anstalten gezählt (vgl. BGE 121 III 306, Reges- te), sondern auch Kinder- und Jugendheime, falls sich das Heim durch eine strengere Aufsicht und eine wesentlich stärkere Freiheitsbeschränkung der dort untergebrachten Kinder als in einer Familienstruktur aufwachsende Altersgenos- sen auszeichnete (BGE 121 III 306 E. 2.b). Wie sich aus diesem Leitentscheid unschwer ablesen lässt, war das Bundesgericht seinerzeit bestrebt, von Bundes- rechts wegen eine unmittelbare gerichtliche Beurteilung der Unterbringung von Minderjährigen zu ermöglichen, was damals (Art. 314 aZGB unterstellte das Ver- fahren von Kindesschutzmassnahmen ausdrücklich dem kantonalen Recht) nur über den Weg von Art. 314a aZGB i.V.m. Art. 397d Abs. 1 aZGB (gerichtliche Be- urteilung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung) möglich war. Nach der Revisi- on des Kindesschutzrechts hat sich das Bundesgericht erst einmal zur neuen Be- grifflichkeit einer "geschlossenen Einrichtung oder einer psychiatrischen Klinik" geäussert. Es hielt dabei fest, es sei im Verlauf des bundesgerichtlichen Verfah- rens zu Recht bemerkt worden, der aktuelle Wortlaut könnte auf eine engere Be- griffsdefinition als die bisherige "Anstalt" hindeuten, um anschliessend auf Lehr-
- 16 - meinungen hinzuweisen, die diese Ansicht stützen, doch hat das Bundesgericht die Frage letztlich offen gelassen (Urteil BGer 5A_665/2014 vom 23. Dezember 2014, E. 2.3.3.). In der Lehre wird einerseits vertreten, der altrechtliche Anstalts- begriff (gemäss BGE 121 III 306) wirke weiter, insbesondere weil mit dem neuen Recht kein Abbau des Rechtsschutzes einhergehen sollte (vgl. KUKO ZGB- COTTIER, 2. Aufl. 2018, Art. 314b N 2; HÄFELI, Kindes- und Erwachsenenschutz- recht, 3. Aufl. 2021, Rz 1025; TUOR/SCHNYDER/SCHMID/JUNGO, ZGB – Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. Aufl. 2015, § 44 N 62; ROSCH, Die fürsorgeri- sche Unterbringung im revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, AJP 2011 505 ff., 514), während andererseits namentlich BREITSCHMID dafür hält, Art. 314b Abs. 1 ZGB meine lediglich Einrichtungen im Sinne von Art. 426 ZGB, wes- halb er die Bestimmung nur auf "wirkliche psychische Schwächen und Störungen des Kindes" angewendet haben möchte (BSK ZGB I-BREITSCHMID, 6. Aufl. 2018, Art. 314b N 1) und sich weitere Autoren quasi für einen Mittelweg aussprechen und dem Merkmal der "geschlossenen" Einrichtung eine eigenständige Bedeu- tung geben, ohne diesen auf den Bereich der Psychiatrie zu beschränken (BIDER- BOST, Die fürsorgerische Unterbringung von Minderjährigen, FamPra.ch 2019 351 ff., 356 f., u.a. mit näheren Hinweisen zur Entstehungsgeschichte; AFFOL- TER/VOGEL, die elterliche Sorge/der Kindesschutz, Berner Kommentar 2016, Art. 310/314b N 94; REUSSER, BSK-Erwachsenenschutz, Vorbemerkungen N 78; BIRCHLER, Die fürsorgerische Unterbringung Minderjähriger am Beispiel des Kt. Zürich, ZKE 2013 141 ff., 144 f.). Die letztgenannte Ansicht überzeugt. Auch wenn es bei der Neufassung von Art. 314b Abs. 1 ZGB (gegenüber Art. 314a aZGB) mit ein Bestreben gewesen sein mag, den etwas altmodischen Begriff "Anstalt" zu vermeiden, so hat der Ge- setzgeber doch zwei ganz bestimmte Formen von Einrichtungen ins Gesetz ge- schrieben. Zudem hat er (neben der psychiatrischen Klinik) ausdrücklich auf "ge- schlossene" Einrichtungen verwiesen, was sich mit dem altrechtlichen Anstalts- begriff, nicht verträgt, hatte doch das Bundesgericht seinerzeit wie erwähnt aus- drücklich auch Unterbringungen in nicht geschlossenen Anstalten dem früheren Anstaltsbegriff unterstellt (BGE 121 III 306, Regeste, worauf BIDERBOST, 357, hin- weist mit dem Bemerken, dass es etwas seltsam anmuten würde, gleichwohl die
- 17 - alte Begrifflichkeit weitergelten lassen zu wollen). Nachdem im Verlaufe des Ge- setzgebungsverfahrens zuerst nur von "stationärer Einrichtung" gesprochen wor- den war (Expertenentwurf 1998) und es zwischenzeitlich gar nur um die "Behand- lung einer psychischen Störung" ging (Vorentwurf 2003), erscheint der Wortlaut der geltenden Fassung, welche nebst der psychiatrischen Klinik auch "geschlos- sene Anstalten" erwähnt, weiter zu gehen als die Einrichtung im Sinne von Art. 426 ZGB. Schliesslich bleibt zu bedenken, dass sich anders als vor der Revi- sion des Kindesschutzrechts die Verfahrensgarantien bei gewöhnlichen Kindes- schutzmassnahmen und fürsorgerischer Unterbringung einander angenähert ha- ben, ist doch das Kind bei allen Kindesschutzmassnahmen anzuhören, eine Ver- tretung immer, wenn dies nötig ist, anzuordnen (Art. 314abis ZGB) und gegen den Entscheid der Kindesschutzbehörde immer unmittelbar eine gerichtliche Be- schwerdeinstanz gegeben (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 ff. ZGB), worauf REUS- SER zu Recht hinweist. Last but not least wird durch das Kriterium der "Geschlos- senheit" der Anstalt nicht zuletzt der Wirkung der Massnahme auf die Freiheit des Kindes resp. des Jugendlichen Rechnung getragen, was auch vom Ergebnis her als der zutreffende Ansatz erscheint. Zur Abgrenzung zwischen Kindesschutzmassnahme gemäss Art. 310 ZGB und fürsorgerischer Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB ist daher dem Wesen nach darauf abzustellen, welcher Grad an Freiheitsbeschränkung mit der Mass- nahme für das betroffene Kind resp. den betroffenen Jugendlichen verbunden ist. Die Trennlinie gibt dabei Art. 314b Abs. 1 ZGB vor: Soll die betroffene Person in einer geschlossenen Einrichtung oder einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden, so wirkt sich dies für das diesbezüglich urteilsfähige Kind betreffend Frei- heitseinschränkung vergleichbar aus wie die im Erwachsenenschutzrecht geregel- te fürsorgerische Unterbringung, weshalb die Unterbringung nach den Regeln von Art. 426 ff. ZGB zu erfolgen hat. Als geschlossene Einrichtungen gilt dabei im All- gemeinen eine Institution, in der Kinder oder Jugendliche stationär platziert wer- den können und die baulich sowie organisatorisch geschlossen ist, um ein eigen- mächtiges Verlassen möglichst zu verhindern oder aus der Eingewiesene "nur durch eigentliche Flucht entweichen können" (BIDERBOST, FamPra.ch 2019 351,
- 18 - 354 m.w.H.; vgl. auch BIRCHLER, ZKE 2013 141 ff., 145 f. mit einer Aufzählung von entsprechenden Einrichtungen mit einer geschlossenen Abteilung).
E. 3.3 Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, dass es sich bei der Stiftung D._____ in E._____ um eine geschlossene Anstalt in diesem Sinne han- delt. Schon aus diesem Grund sind auf die vorliegend zu beurteilende Kindes- schutzmassnahme nicht die Bestimmungen über die fürsorgerische Unterbrin- gung anwendbar. An dieser Stelle ist sodann nochmals festzuhalten, dass der Beschwerdeführer fehl geht mit seiner Ansicht, C._____ sei bloss in der Notfall- gruppe der Stiftung D._____ untergebracht worden, um auf dem Weg einer be- helfsmässig vorgeschobenen kindesschutzrechtlichen Platzierung die angedachte stationäre psychiatrische Begutachtung erreichen zu können. Wie bereits gese- hen blendet der Beschwerdeführer aus, dass längst das Kindesschutzverfahren lief (vgl. oben, E. 2 S. 13), welches schliesslich zur am 1. März 2021 superprovi- sorisch angeordneten Platzierung führte. Grund für die Platzierung war die im Kinderschutzverfahren manifest gewordene akute Gefährdung von C._____ (vgl. unten E. 4.2 S. 24). Der Beschwerdeantrag Nr. 4, wonach C._____ sofort aus der fürsorgeri- schen Unterbringung zu entlassen sei, welche unter Missachtung der Bestim- mungen über den fürsorgerischen Freiheitsentzug angeordnet worden sei, fusst auf dem falschen Axiom, dass es sich bei der Unterbringung von C._____ um ei- ne fürsorgerische Unterbringung handle. Er ist demnach abzuweisen. Gleich ver- hält es sich mit seinem Eilantrag, mit welchem er einen Entscheid betreffend eine im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung von C._____ anstehende Umplat- zierung (per 1. November 2021) beantragte (act. 2 S. 2). Anzumerken bleibt, dass die KESB mit Beschluss vom 28. Oktober 2021 im Rahmen der laufenden Kin- desschutzmassnahme einen Aufenthaltswechsel von C._____ in das Kinderhaus L._____ per 1. November 2021 angeordnet hat, wogegen dem Beschwerdeführer wiederum der Rechtsmittelweg offen steht (KESB-act. 908).
4. Der Beschwerdeführer möchte den KESB-Beschluss vom 23. April 2021 (recte: den angefochtenen Entscheid der Vorinstanz, welcher diesen bestätigt hat) sofort aufgehoben haben. Er verweist auf die rechtlichen Mängel, welche gemäss
- 19 - seiner Beschwerdebegründung dem KESB-Beschluss anhaften (act. 3 S. 57, Be- schwerde-Antrag Nr. 1 unter Verweis act. act. 3 III.-V., S. 5-22, im Wortlaut abge- druckt oben, E. I.1.): Es sind dies im Einzelnen die Unterbringung von C._____ als verkappte fürsorgerische Unterbringung, weshalb der angefochtene Beschluss in Verletzung der verfahrensrechtlichen Bestimmungen des fürsorgerischen Frei- heitsentzugs ergangen sei (act. 3, III., S. 5 ff.), die Unverwertbarkeit des Ergän- zungsgutachtens vom 15. Juli 2021 (act. 3, IV., S. 13 ff.) sowie die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung (act. 3, V., S. 16 ff.). 4.1.1. Was den ersten dieser drei Mängel angeht, an welchem der Beschluss der KESB vom 23. April 2021 nach Ansicht des Beschwerdeführers leidet, so ist be- reits ausführlich dargestellt worden, weshalb es sich bei der Unterbringung von C._____ nicht um eine fürsorgerische Unterbringung handelt (oben, E. III.3.2.). Entgegen dem Beschwerdeführer war daher nicht erforderlich, dass im Entscheid ein Schwächezustand von C._____ gemäss Art. 426 ZGB festgestellt worden wä- re, noch waren die Verfahrensbestimmungen einzuhalten, die das Gesetz bei ei- ner fürsorgerischen Unterbringung vorschreibt. Die ausführlichen Ausführungen des Beschwerdeführers dazu, welche dieser mit zahlreichen Zitaten aus Recht- sprechung und Gesetzeskommentaren zu Art. 426 ZGB belegt (act. 3 S. 5-13), zielen daher ins Leere. 4.1.2. Ebenso verhält es sich beim dritten der geltend gemachten Mängeln, dass nämlich das rechtliche Gehör von C._____ im Rahmen der fürsorgerischen Un- terbringung verletzt worden sei, steht doch auch diese Ansicht unter der falschen Prämisse, dass es sich eine fürsorgerische Unterbringung gehandelt habe (act. 3 S. 16 ff.). So war etwa C._____ entgegen dem Beschwerdeführer nicht vom Kol- legium der Behörde anzuhören (Art. 447 Abs. 2 ZGB). Das wäre allerdings ne- benbei bemerkt auch dann nicht erforderlich, wenn anders als vorliegend auf eine Kindesschutzmassnahme gemäss Art. 314b Abs. 1 ZGB die Bestimmungen über den fürsorgerischen Freiheitsentzug anwendbar wären, stellt doch auch diesfalls Art. 314a ZGB gegenüber von Art. 447 Abs. 2 ZGB eine lex specialis dar (BIDER- BOST, FamPra.ch 2019 351 ff., 362 f. m.w.H.). Soweit der Beschwerdeführer los-
- 20 - gelöst von seiner unzutreffenden Auffassung, es habe sich eigentlich um eine für- sorgerische Unterbringung gehandelt, sinngemäss geltend machen wollte, es sei C._____ unabhängig von der konkreten Verfahrensart das rechtliche Gehör nicht gewährt worden, so kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen (oben, E. III.1.) verwiesen werden. Auch insoweit liegt der Be- schwerdeführer mit seinen Ausführungen nicht richtig. 4.1.3. Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, das Ergänzungsgutachten vom
15. Juli 2021 sei nicht verwertbar. Er ist offenbar der Meinung, das Gutachten ba- siere auf dem Beschluss der KESB vom 16. Juli 2021 [recte: 2020, KESB- act. 329], in welchem beschlossen wurde, sowohl die Mutter als auch der Vater von C._____ seien psychiatrisch zu begutachten, um über deren psychischen Gesundheitszustand sowie allfälliger Auswirkungen auf die Erziehungsfähigkeit ein klareres Bild zu machen. Diese Grundlage sei ungenügend. Weiter moniert er, die der Gutachterin gestellten Fragen seien ihm nicht vorab unterbreitet worden und er habe bei der Erstellung der Fragen nicht mitwirken können (act. 3, IV., S. 13 ff.). Er übersieht dabei, dass alle im Ergänzungsgutachten beantworteten Fragen (KESB-act. 784 S. 59 ff.) ihm im rechtsmittelfähigen Zirkulationsbeschluss der KESB vom 16. April 2021 (KESB-act. 734) vorgelegt wurden, er dagegen of- fenbar nichts einzuwenden hatte und weder ein Rechtsmittel gegen den Be- schluss einlegte noch gegenüber der KESB eine Modifizierung des Fragenkata- logs verlangte. Unter diesen Umständen verdient es keinen Rechtsschutz, wenn sich der Beschwerdeführer nach Vorliegen des Gutachtens mit diesen formellen Vorbringen im Zusammenhang mit dem Zustandekommen des Gutachtens gegen dessen Berücksichtigung wehren möchte. Weiter versucht sich der Beschwerde- führer gegen die Berücksichtigung des Gutachtens zu wehren, indem er bei der Staatsanwaltschaft Zürich eine Anzeige gegen die Gutachterin wegen Verdachts auf ein falsches Gutachten nach Art. 307 StGB eingereicht hat (act. 7/1 i.V.m. KESB-act. 880).
a) Die Vorinstanz hielt in Zusammenfassung des Gutachtens fest, die Gutach- terinnen hätten keine Hinweise gefunden, dass das Thema "Gewalt" einen zentra- len Aspekt in der Beziehung zwischen Mutter und Kind darstellte. Die vormaligen
- 21 - Stressreaktionen, die das Kind im Zusammenhang mit den Besuchskontakten der Mutter gezeigt habe, seien nicht einer negativen Mutter-Kind-Beziehung geschul- det gewesen, sondern vielmehr dem massiven Loyalitätskonflikt vor dem Hinter- grund der hochkonflikthaften familiären Situation. Seitdem sich C._____ im Kin- derheim befinde und nicht mehr der Beziehungsdynamik der Eltern ausgeliefert sei, seien ihre psychischen Auffälligkeiten verschwunden und ihr Verhalten im Zu- sammenhang mit den Besuchen der Mutter habe sich deutlich in eine positive Richtung verändert. Um die zuletzt beobachtete Stabilisierung von C._____ nicht erneut zu gefährden, erscheine in der aktuellen Situation eine Weiterführung der Unterbringung im Kindeheim als bestmögliche Lösung zur Abwendung der Kindswohlgefährdung (act. 13 E. 3.4 S. 23 f.). Die Vorinstanz würdigt das Ergänzungsgutachten sodann als schlüssig und geht auf die Einwände des Beschwerdeführers ein, der etwa (bereits) vor Vor- instanz geltend gemacht hatte, frühere Gewalt der Mutter gegen das Kind könne nicht ausgeschlossen werden, wenn im begleiteten Rahmen keine Gewalt beobachtet werde, indem die Vorinstanz (zutreffend) entgegnete, das Ergän- zungsgutachten habe einen solchen Schluss nicht gezogen. Vielmehr gründe der Schluss der Gutachterinnen, Gewalt könne kein zentraler Aspekt der Mutter-Kind- Beziehung gewesen sein, auf C._____s Exploration, die Beobachtung ihrer Inter- aktion mit der Mutter sowie auf der Beurteilung von C._____s Äusserungen. Ebenso legt die Vorinstanz dar, dass sich das Gutachten entgegen dem Be- schwerdeführer mit der (auch) von C._____ behaupteten Gewaltanwendung ihrer Mutter auseinandersetze und nachvollziehbar erkläre, dass die Anschuldigungen eher im Rahmen eines kindlichen Lösungsversuchs des belastenden Loyalitäts- konflikts aufzufassen seien. Dazu stehe – entgegen dem Beschwerdeführer – nicht im Widerspruch, wenn an anderer Stelle im Gutachten als nicht abschlies- send beurteilbar bezeichnet werde, ob C._____s Aussagen gegen ihre Mutter (gemeint sind die Gewaltvorwürfe) als kindlicher Lösungsversuch des Loyalitäts- konfliktes zu werten seien, schliesse dies doch keinesfalls aus, dass C._____s Anschuldigungen "eher" als im Rahmen eines kindlichen Lösungsversuchs zu be- urteilen seien (act. 13 E. 3.4 S. 24 f.).
- 22 -
b) Damit setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht ausein- ander, sondern wiederholt grösstenteils einfach seine bereits vor Vorinstanz ge- äusserten Ansichten (vgl. act. 3 S. 30 ff. und dazu insb. BR-act. 30 S. 7 ff. sowie BR-act. 33/1 [wobei sich diese ausführliche "Würdigung des Ergänzungsgutach- tens" inhaltlich wiederum teilweise mit der Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft deckt, auch wenn Letztere mit 34 Seiten noch ein wenig umfangreicher ausgefal- len ist]). Im Weiteren moniert er (wie bereits vor Vorinstanz, die auf diesen Punkt indes nicht eingegangen ist), dass das Ergänzungsgutachten nur Dokumente aus der neusten Zeit (2021) beachtet habe, während sich aus älteren Dokumenten seiner Meinung nach die von ihm und in der Folge auch von C._____ erhobenen Gewaltvorwürfe gegen die Mutter eindeutig beweisen liessen, die Gutachterinnen diese aber mit keinem Wort erwähnten (act. 3 S. 32). Der Beschwerdeführer be- hauptet indes zu Recht nicht, den Gutachterinnen hätten nicht die gesamten Ak- ten zur Verfügung gestanden, und auch wenn er offenbar gerne den Gutachterin- nen Vorgaben machen würde, gestützt auf welche Aktoren sie welche Schlüsse ziehen müssten, so bleibt es immer die Aufgabe eines Gutachters, nach Studium der Akten sowie gestützt auf seine eigenen Erhebungen auf der Basis seines Fachwissens seine Schlüsse zu ziehen und diese nachvollziehbar zu begründen sowie die ihm gestellten Fragen zu beantworten. Dies haben die Gutachterinnen vorliegend in schlüssiger Art und Weise getan. Nur am Rande sei erwähnt, dass selbstverständlich auch die vom Beschwerdeführer gegen die Gutachterinnen eingereichte Strafanzeige wegen Erstattung eines wissentlich falschen Gutach- tens nicht gegen dessen Berücksichtigung spricht. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass das Ergänzungsgutachten über C._____, auf welches sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid stützte, entge- gen dem Beschwerdeführer verwertbar ist. Damit ist auch der separat gestellte Antrag, es sei anzuerkennen, dass das Ergänzungsgutachten nicht verwertbar sei (act. 3 S. 57, Beschwerdeantrag Nr. 8, im Wortlaut abgedruckt oben, E. I.1.), ab- zulehnen.
E. 4 Frau B._____ wird im Sinne einer vorläufigen Massnahme vorläu- fig, d.h. bis zum definitiven Entscheid der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde der Stadt Zürich für berechtigt erklärt, C._____ während vier Stunden pro Woche in der Stiftung D._____ unter Begleitung einer Fachperson zu besuchen. Ab 1. Juli 2021 wird Frau B._____ für berechtigt erklärt, in demselben Umfang unbe- gleiteten Kontakt zu C._____ zu pflegen.
E. 4.2 Weitere Gründe, weshalb der vorinstanzliche Entscheid (und damit im Er- gebnis der Beschluss der KESB vom 23. April 2021) aufzuheben wäre, bringt der
- 23 - Beschwerdeführer nicht vor, und solche sind auch nicht ersichtlich. Der Be- schwerdeführer scheint nicht zur Kenntnis nehmen zu wollen, dass vor der Plat- zierung C._____s Kindeswohl in gravierender Weise gefährdet war, was sich un- ter anderem in ihrem selbstverletzenden Verhalten (durch Reiben an den Ge- schlechtsteilen bis zum Bluten) sowie zuletzt durch die dissoziative Bewegungs- störung vor dem Hintergrund der familiären Belastungssituation (Gehprobleme, vgl. KESB-act. 524 [Gefährdungsmeldung Kispi vom 8. Februar 2021]) manifes- tierte, wobei sowohl die Mutter, die Besuchsbegleiterinnen, die Beiständin, die Kindesvertreterin sowie das Kispi – mithin alle Beteiligten ausser dem Beschwer- deführer sowie C._____ (welche auch nach Sicht ihrer Verfahrensvertreterin die Haltung des Vaters übernimmt) – einig waren, dass dringend die familiäre Belas- tungssituation zu entschärfen war (vgl. KESB-act. 477 S. 2 ff.; KESB-act. 524). Ebenso wenig möchte er zur Kenntnis nehmen, dass sich C._____ deutlich in ei- ne positive Richtung verändert, seit sie der Beziehungsdynamik der Eltern nicht mehr voll ausgeliefert ist, indem sie seither nicht zuletzt ruhiger und weniger ag- gressiv geworden ist und sich fast keine Selbstverletzungen mehr zufügt (vgl. KESB-act. 784 S. 34 f., S. 50; KESB-act. 804 S. 1 f.; KESB-act. 819 S. 2, S. 4 f.; KESB-act. 908 S. 17). Die Vorinstanz ist nicht zuletzt gestützt auf die Gutachten zum Schluss ge- kommen, dass entgegen dem Beschwerdeführer C._____s Symptome und Ver- haltensauffälligkeiten offenkundig mit den chronischen und akuten Belastungen zusammenhängen, die durch den massiven Loyalitätskonflikt vor dem Hintergrund einer hochkonflikthaften Familiensituation verursacht seien. Diese Symptome und Verhaltensauffälligkeiten (Stimmungslabilität, Niedergeschlagenheit, aggressives Verhalten, Affektdurchbrüche, exzessive Autostimulation, dissoziative Bewe- gungsstörungen) gefährdeten C._____ in ihrem Wohl erheblich. C._____s Eltern seien augenscheinlich nicht in der Lage, diese Gefährdung abzuwenden, im Ge- genteil werde der Loyalitätskonflikt gerade auf der Elternebene gesetzt, wobei – wie die Vergangenheit gezeigt habe – auch die alleinige Obhut eines Elternteils die Gefährdungssituation nicht aufzuheben vermöchte. Mildere Massnahmen ver- sprächen keinen Erfolg. C._____ gehe es psychisch viel besser, seit sie fremd- platziert und nicht mehr der Beziehungsdynamik ihrer Eltern ausgeliefert sei. Auch
- 24 - wenn es unter diesen Umständen keiner genaueren Prüfung bedürfte, ob C._____ vom Beschwerdeführer beeinflusst werde, so gäbe es diesbezüglich doch genügend Indizien, welche die Beeinflussung als glaubhaft erscheinen lies- sen. Damit sei aufgrund der vorläufigen Prüfung der Sach- und Rechtslage die vorläufige Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts hinsichtlich beider El- tern zu bestätigen (act. 13 E. 3.5-3.7, je mit weiteren Hinweisen). Im Weiteren hat die Vorinstanz nicht zuletzt gestützt auf das Ergänzungs- gutachten erwogen, C._____s Bedarf nach einer psychologischen bzw. therapeu- tischen Unterstützung sei glaubhaft. Da der Beschwerdeführer C._____s psychi- atrische Begutachtung mindestens zu behindern versucht hätte – so habe er vor der Platzierung von C._____ die bereits aufgrund eines rechtskräftigen KESB- Entscheids in Auftrag gegebene Untersuchung gestoppt, indem er C._____ als "nicht untersuchungsfähig" erachtet und von der Untersuchung abgemeldet habe
– und zudem selbst von einer "natürlichen Abwehrhaltung" gegen die Gutachterin spreche, erscheine es glaubhaft, dass er seine Einwilligung zur psychologi- schen/psychiatrischen Betreuung durch eine neutrale Person nicht gegeben oder bald widerrufen hätte. Dies hätte C._____s Wohl entgegen gestanden, weshalb der vorsorgliche Entzug der elterlichen Sorge des Beschwerdeführers in diesem Punkt (KESB-act. 745 Disp.-Ziff. 9.f i.V.m. Disp.-Ziff. 10) nicht zu beanstanden sei. Dasselbe gelte für die Hinterlegung von C._____s Pass. So beständen An- zeichen dafür, dass der Beschwerdeführer Massnahmen zum Schutz von C._____ habe vereiteln oder zumindest erschweren und C._____ den Behörden sowie der Mutter habe entziehen wollen, als er sie nach den Sportferien nicht aus M._____ [Ortschaft] (Deutschland) zum auf den 1. März 2020 [recte: 2021] anbe- raumten Anhörungstermin zurückgebracht habe. Etwa habe C._____ in M._____ im Gespräch mit der Jugendschutzstelle angegeben, ihr Vater habe sie nicht ent- führt, vielmehr sei "dies" die einzige Lösung gewesen, um nicht in ein Heim zu kommen. Es sei kaum vorstellbar, dass sich C._____ diesen Gedanken selbst gebildet und ihn nicht vom Beschwerdeführer gehört habe. Weiter habe C._____ angegeben, dass der Vater ihre restlichen Sachen nach und nach holen werde. Zudem habe der Beschwerdeführer selbst eingeräumt, nach M._____ ziehen zu wollen, wo er mit seiner aktuellen Partnerin bereits eine Wohnung (in Nachbar-
- 25 - schaft seiner Mutter) gemietet habe. Weiter habe er am 25. Februar 2021 beim Bezirksgericht Zürich im Zusammenhang mit seiner dort anhängig gemachten Un- terhaltsklage beantragt, das Verfahren dem Amtsgericht M._____ zu übergeben, da C._____ nicht zurück in die Schweiz wolle und Hilfe vor Ort brauche. Daher erscheine es glaubhaft, dass der Beschwerdeführer mit C._____ ins Ausland rei- sen würde, wenn er faktisch die Möglichkeit dazu hätte, um den Kontakt zwischen ihr und der Mutter mindestens zu erschweren (act. 13 E. 4.3 f., je mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer setzt diesen zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz nichts Entscheidendes entgegen. Soweit er in seiner Beschwerdeschrift darauf Bezug nimmt, wiederholt er weitgehend seine bereits vor Vorinstanz ge- machten Ausführungen, auf welche sich ja die Vorinstanz in ihren Erwägungen gerade bezog und bemängelt, dass sich die Vorinstanz unzulässigerweise auf die Gutachten stütze (act. 3 passim). Das ist hier nicht mehr zu vertiefen. Betreffend das von der Vorinstanz als glaubhaft beurteilte Szenario, der Beschwerdeführer könnte sich mit C._____ ins Ausland absetzen wollen, bekräftigt er solche Be- fürchtungen in der Beschwerde gar ausdrücklich, indem er M._____ in Deutsch- land als den "Zielort" bezeichnet, wo er bereits ein Haus in der direkten Nachbar- schaft der Grossmutter angemietet habe und wo C._____ Freunde habe und auch die Blumenfrau auf dem Markt sowie den lokalen Frisör seit Jahren kenne (act. 3 S. 52). Entgegen der Vorinstanz, welche sich hierbei nicht zuletzt auf Ausführun- gen der Kindesvertreterin stützte, stellt der Beschwerdeführer nach wie vor kate- gorisch in Abrede die Tochter beeinflusst zu haben und fragt vielmehr in der Be- schwerde, wie er C._____ überhaupt sollte beeinflussen können, wenn sie doch ein sehr willensstarkes Mädchen sei, das seine Meinung [gegenüber den Behör- den] dominant vertrete (act. 3 S. 44 f.). Wie sehr der Beschwerdeführer geneigt ist, aus Dokumenten entgegen deren Inhalt seine Meinung herauszulesen (vgl. dazu schon Urteil der Kammer vom 15. Dezember 2020, PQ200063, E. II.3.2. S. 9 f.), zeigt sich in diesem Zusammenhang: Seiner Meinung nach ergibt sich aus dem Ergänzungsgutachten, dass er seine Tochter nicht beeinflusst habe (act. 3 S. 49 [anders als sonst in der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer an dieser Stelle geltend, die Vorinstanz habe sich zu Unrecht nicht auf das Ergän-
- 26 - zungsgutachten gestützt]). Die Lektüre des Ergänzungsgutachtens erhellt indes, dass das Gutachten im Kapitel 6 (Beurteilung) von "massiven beeinflussenden Faktoren betreffend die Glaubhaftigkeit der Aussagen C._____s gegen ihre Km" ausgeht, welchen Rechnung zu tragen sei. Weiter stellt das Gutachten die Aus- sagen C._____s gegen ihre Mutter in den Rahmen eines kindlichen Lösungsver- suches des belastenden Loyalitätskonfliktes, oder anders gesagt: C._____ schla- ge sich in diesem Punkt auf die Seite des Vaters, indem sie dessen Sichtweise übernehme (KESB-act. 784 S. 50, S. 54 f.). Das Ergänzungsgutachten stützt da- mit die Ansicht der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer C._____ stark be- einflusst habe. Aus diesem Grund ist denn auch nicht zu bemängeln, dass die Vo- rinstanz es als einstweilen noch angemessen erachtet hat, dem Beschwerdefüh- rer lediglich ein begleitetes Besuchsrecht zuzugestehen, da diese Beeinflussung durch den Beschwerdeführer C._____s Wohl gefährde und zu unterbinden sei (act. 13 E. 6.2). Festzuhalten bleibt, dass der Beschwerdeführer unverrückbar davon über- zeugt war und ist, es seien die Behörden für den besorgniserregenden Zustand von C._____ verantwortlich (act. 3 S. 8 f., S. 19, S. 22, S. 38, S. 40, S. 46), ja es ist in seiner Sicht der Dinge gar zynisch, dass die Behörden nachweislich seiner Tochter keine Ruhe gegönnt hätten und C._____ deshalb habe platziert werden müssen, um Ruhe zu erhalten (act. 3 S. 50). Es macht leider den Anschein, als lebe der Beschwerdeführer ganz in seiner eigenen Welt, offen nur noch für An- sichten, welche seine Sichtweise bestätigen. Hinweise für Reflexion seinerseits, ob sein Verhalten der Tochter schaden könnte, sind in den umfangreichen Akten leider nicht ansatzweise zu finden. Der Beschwerdeführer kam traurigerweise bis heute nie auf die Idee, dass er aus Liebe für C._____ etwa den Kurs "Kinder im Blick" besuchen könnte, anstatt aus Abneigung gegen seine ehemalige Partnerin unter dem vorgeschobenen Schutzschild C._____ (will heissen: scheinbar im Inte- resse von C._____) zu kämpfen. Wie bereits früher von der Kammer festgehalten (Urteil PQ200063 vom 15. Dezember 2020, E. II.4 S. 12), wäre dies sehr zu wün- schen, allen voran im Interesse von C._____ und des Beschwerdeführers selbst.
- 27 -
E. 4.3 Der Antrag, der KESB-Beschluss vom 23. April 2021 – resp. das Urteil der Vorinstanz, welcher diesen Beschluss bestätigte – sei aufzuheben (Beschwerde- antrag Nr. 1), ist demnach abzuweisen. Ebenso abzuweisen sind damit die als je eigene Beschwerdeanträge gestellten Begehren, alle sorgerechtseinschränken- den Massnahmen aufzuheben (Beschwerdeantrag Nr. 5), die alleinige Obhut des Beschwerdeführers wieder herzustellen (Beschwerdeantrag Nr. 6) sowie ihm die Pässe von C._____ auszuhändigen und ihn für berechtigt zu erklären, bis zum Ur- teil in der Sache weiterhin mit C._____ in Deutschland Ferien zu verbringen (Be- schwerdeantrag Nr. 9).
5. Zusammenfassend ist die Beschwerde damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. IV. Der Beschwerdeführer unterliegt vollumfänglich. Der Antrag des Beschwerdefüh- rers, es seien sämtliche Kosten des Verfahrens sowie der Heimunterbringungen auf die Staatskasse zu nehmen (act. 3 S. 57, Beschwerdeantrag Nr. 10, im Wort- laut abgedruckt oben, E. I.1.), ist demnach abzuweisen, und es sind ihm die Kos- ten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen (§ 60 Abs. 5 EG KESR i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der Entscheidgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzule- gen (§ 40 EG KESR i.V.m. Art. 96 ZPO sowie § 12 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG). Parteientschädigungen sind bei diesem Ausgang des Verfahrens keine zuzuspre- chen: Dem Beschwerdeführer nicht infolge des Unterliegens, der Beschwerde- gegnerin sowie der Verfahrensbeteiligten nicht, da ihnen im vorliegenden Verfah- ren keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen:
E. 5 Herr A._____ wird im Sinne einer vorläufigen Massnahme vorläu- fig, d.h. bis zum definitiven Entscheid der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde der Stadt Zürich für berechtigt erklärt, C._____ während vier Stunden pro Woche in der Stiftung D._____ unter Begleitung einer Fachperson zu besuchen. Die Begleitung der Besuche ist vorläufig bis Ende April 2022 zu beschränken.
E. 6 Der Antrag von Frau B._____ auf Entzug der elterlichen Sorge von Herrn A._____ über C._____ wird abgewiesen.
E. 7 Der Antrag von Frau B._____ auf Einholung eines kinderpsycho- logischen bzw. –psychiatrischen Gutachtens über C._____ wird als gegenstandslos abgeschrieben.
E. 8 Der Antrag von Herrn A._____ auf Einsicht in das vollständige Gutachten von Frau Dr. F._____ über Frau B._____ vom 8. Feb- ruar 2021 wird abgewiesen.
E. 9 In den Kindesschutzmassnahmen nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB i.V.m. Art. 310 ZGB wird Frau G._____ anstelle von Frau H._____ zur Beiständin ernannt. Der Auftrag der Beistandsperson wird angepasst, sodass die Aufgaben wie folgt lauten: [a-e: Aufzählung verschiedener Aufgaben] f dafür besorgt zu sein, dass C._____ in der Notfallgruppe der Stiftung D._____ entsprechende psychologische und/oder psy- chiatrische Betreuung durch eine neutrale Fachperson erhält (neu), g C._____ in Zusammenarbeit mit der Mutter am Wohnort von Frau B._____ anzumelden (neu), h in Zusammenarbeit mit der Mutter für eine Ausstellung des Passes und die Hinterlegung des Passes bei der Mutter be- sorgt zu sein sowie sicherzustellen, dass Herr A._____ nur in Besitz eines Ausweispapiers von C._____ kommt, wenn er er- laubterweise eine Reise von C._____ ins Ausland machen wird.
E. 10 Gestützt auf Art. 308 Abs. 3 ZGB wird im Sinne einer vorsorgli- chen Massnahme vorläufig, d.h. bis zum definitiven Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich die el-
- 4 - terliche Sorge von Herrn A._____ hinsichtlich der unter lit. f, g und h aufgeführten Aufgaben der Beistandsperson eingeschränkt.
E. 11 [Entlassung der bisherigen Beiständin]
E. 12 [Ersuchen an die neue Beiständin, nötigenfalls Antrag zu stellen sowie bis 30. September 2021 den Rechenschaftsbericht einzu- reichen]
E. 13 [Gebühren: Fr. 3'000.–, übrige Kosten Fr. 15'901.–] 14.-16. [Auferlegung der Gebühren und Kosten]
E. 17 [Verweis UP-Gesuch ad separatum]
E. 18 [Mitteilungen] 19.-20. [Rechtsmittel, unter Entzug der aufschiebenden Wirkung]" Mit am 14. Mai 2021 zur Post gegebener Eingabe erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde an den Bezirksrat Zürich (nachfolgend Vor- instanz). Er verlangte die Nichtigerklärung des angefochtenen Entscheids der KESB vom 23. April 2021 (sowie des Entscheides vom 1. März 2021) und erhob "ordentliche Beschwerde" gegen diese Entscheide (BR-act. 1 S. 1). Im Einzelnen stellte er folgende Anträge (BR-act. 1 S. 39): "1. Die Beschlüsse Nr. 2264 vom 23. April 2021 Nr. 1205 vom 1. März 2021 sind aufgrund nicht vorhandener Gefährdung durch den Vater als nichtig zu erklären
2. Aufhebung aller sorgerechtseinschneidender Massnahmen ge- genüber dem Vater
3. Sofortige Entlassung der Tochter C._____ aus dem Heim D._____ in E._____
4. Wiederherstellung der alleinigen Obhut des Vaters
5. Begleitetes Besuchsrecht für die Mutter im Rahmen von 4 Std. pro Woche gestützt auf C._____s psychischen Zustand, wenn kein Druck ausgeübt wird
6. Wiederherstellung der wöchentlichen Psychotherapie für C._____ bei Fr. I._____
7. Aushändigung Pässe C._____ und Berechtigung, weiterhin wie bisher Urlaube in der Heimat zu machen, falls noch kein Urteil des Bezirksgerichtes [gefällt]
- 5 -
8. Abklärung des Aufenthaltsbestimmungsrechts inklusive Obhut und allfälliger Unterhaltszahlungen durch das Bezirksgericht Zü- rich gemäss Kompetenzattraktion
9. Superprovisorische Zuteilung der elterlichen Sorge an den Vater, basierend auf Art. 298d ZPO, bis Bezirksgericht Zürich über Kla- ge FK210027 urteilt
10. Sämtliche Kosten des Verfahrens und der Heimunterbringungen in Deutschland und der Schweiz zu Lasten der Kantonskasse
11. Gestützt auf BGE 7B.145/2005, Ablehnung hälftige Kosten für Gutachten Mutter, da dieses erstellt wurde, um Gewalt zu wider- legen, aufgrund dessen der Mutter die Obhut eingeschränkt wur- de
12. Ausstand nach Art. 47 [lit.] f ZPO wegen Befangenheit für Fr. J._____ Fr. G._____ Fr. Y._____" Mit Beschluss und Teilurteil vom 27. Mai 2021 (BR-act. 7) trat die Vorinstanz auf die Beschwerdeanträge 2-5 und 7-9 nicht ein, da sie verspätet erhoben worden seien (E. 2.2.-2.4. und Dispositiv-Ziffer I). Auf Beschwerdeantrag 6 trat die Vor- instanz nicht ein, weil dieser keinen Prozessgegenstand des angefochtenen Ent- scheides betreffe, auf den Beschwerdeantrag 12 nicht, da Ausstandsbegehren gegen diese Personen im weiteren Verfahren der KESB bei der KESB selbst zu stellen wären (E. 2.5. f. und Dispositiv-Ziffer II). Im Weiteren wies die Vorinstanz den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit ab (E. 2.7. und 3. sowie Dispositiv- Ziffer III) und setzte Frist zur Beschwerdeantwort resp. zur Vernehmlassung be- treffend die rechtzeitig erfolgten und zulässigen Beschwerdeanträge 10 und 11 (E. 4. und Dispositiv-Ziffer V). Mit Urteil vom 28. Juni 2021 hiess das Obergericht Zürich, II. Zivilkammer, eine dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdefüh- rers teilweise gut, soweit die Vorinstanz auf seine Beschwerde wegen Verspätung nicht eingetreten war, im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (BR-act. 17; Verfahren PQ210037). Das Bundesgericht trat auf eine gegen den Entscheid der Kammer erhobene Beschwerde nicht ein (BR-act. 28). Zum weiteren Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens, welches insbesondere durch zahlreiche Eingaben des Beschwerdeführers geprägt war (BR-act. 5/1, BR-act. 11, BR-act. 10 f., BR- act. 30, BR-act. 33, BR-act. 33/1, BR-act. 34, BR-act. 36, BR-act. 42, BR-act. 44), wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den angefochtenen Entscheid ver-
- 6 - wiesen (act. 13 S. 6-10 E. 1.5-1.7 sowie 1.9-1.14). Mit Beschluss und Urteil vom
14. Oktober 2021 trat die Vorinstanz unter anderem auf die Beschwerde gegen den KESB-Beschluss vom 1. März 2021 nicht ein, schrieb den Antrag auf proviso- rische Zuteilung der elterlichen Sorge an den Beschwerdeführer als gegenstands- los geworden ab und wies die Beschwerde im Übrigen ab, unter hälftiger Auferle- gung der Entscheidgebühr an die Parteien (BR-act. 45 = act. 4 = act. 13 [Akten- exemplar], nachfolgend zitiert als act. 13).
2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
27. Oktober 2021 (act. 2 f.) rechtzeitig (BR-act. 47 i.V.m. act. 2 S. 1) die vorlie- gend zu beurteilende Beschwerde. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 10/1-47, zitiert als "BR-act." sowie act. 12/1-908, zitiert als "KESB-act."). Mit auf den 26. Oktober 2021 rückdatierter Eingabe vom 6. November 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdebeilage in Form eines Sticks nach und berichtete über seinen Besuch vom Vortag bei C._____ (act. 14 f.). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Der Beschwerdegegnerin sowie der Verfahrensbetei- ligten ist mit diesem Entscheid je ein Doppel resp. einer Kopie von act. 2 f. samt Beilagen sowie act. 14 zuzustellen. II.
1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerde- instanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Ober- gericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB.
- 7 - Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid be- schwert ist. Dies trifft auf den Beschwerdeführer zu. Dem Eintreten auf die Be- schwerde steht insoweit nichts entgegen.
2. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides ge- rügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DROESE/ STECK, 6. A. 2018, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und in den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu er- forschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzei- gen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch ange- wendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1).
E. 21 Januar 2021 habe eine Telefonkonferenz zwischen der KESB, den Eltern von C._____ sowie einigen weiteren stattgefunden. In deren Verlauf hätten sich die Mutter, die beiden Besuchsbegleiter, die Beiständin sowie die KESB für eine sta- tionäre psychiatrische Begutachtung von C._____ ausgesprochen. Das Behör- denmitglied der KESB habe ausgeführt, dass eine stationäre Begutachtung nur möglich sei, wenn entweder die Eltern zustimmten oder dann die KESB solches entscheide, wobei in beiden Fällen eine ärztliche Einschätzung vor der Anmel- dung zur stationären Begutachtung vorliegen müsse. Dies sei, so der Beschwer- deführer in der Beschwerdeschrift, exakt der Weg für eine fürsorgerische Unter- bringung. Im Gegensatz zu diesen Ausführungen habe dann die Beiständin auf telefonischen Wunsch hin versucht, eine solche ärztliche Einschätzung erstellen zu lassen. Er, der Beschwerdeführer, habe sodann im Kontakt mit der vorgesehe- nen Klinik eine Einweisung zu verhindern gewusst und eine ambulante Begutach- tung vorgeschlagen. Das sei indes für die Beiständin kein gangbarer Weg gewe- sen, weshalb diese der KESB vorgeschlagen habe, den rechtlichen Rahmen zu umgehen. In der Folge sei C._____ [im Rahmen einer Kindesschutzmassnahme] platziert worden, um auf diesem Weg die sonst nicht mögliche stationäre Begut- achtung, welche nur im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung möglich gewesen wäre, zu erreichen. In Tat und Wahrheit, so der Beschwerdeführer zu-
- 14 - mindest sinngemäss, sei die Kindesschutzmassnahme nach Art. 310 ZGB nur vorgeschoben worden, während es sich um eine fürsorgerische Unterbringung handle, deren rechtlichen Rahmen die Beiständin habe umgehen wollen (act. 3 III.1. S. 5-8). Entsprechend seien, so der Beschwerdeführer weiter, auch die Ver- fahrensvorschriften einer fürsorgerischen Unterbringung im vorliegenden Fall zu Unrecht nicht eingehalten worden, weshalb der angefochtene Entscheid infolge eines (Verfahrens-)Mangels aufzuheben sei (act. 3 III.2.f. S. 8-13).
Dispositiv
- Auf den Antrag, es sei der Beschluss Nr. 1205 der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Zürich vom 1. März aufzuheben sowie auf die Beschwer- deanträge 2, 7 und 12 wird nicht eingetreten.
- Mitteilung und Rechtsmittel mit dem nachfolgenden Urteil. - 28 - Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des obergerichtlichen Rechtsmittelverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin sowie die Verfahrensbeteiligte je unter Beilage eines Doppels von act. 2 f. samt Beila- gen sowie act. 14, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zürich so- wie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zü- rich, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw R. Jenny - 29 - versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ210073-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichts- schreiber MLaw R. Jenny Beschluss und Urteil vom 11. November 2021 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen B._____, Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ sowie C._____, Verfahrensbeteiligte vertreten durch Y._____ betreffend Vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, vorsorgliche Regelung des Besuchsrechts, vorsorgliche Einschränkung der elterlichen Sorge etc.
- 2 - Beschwerde gegen einen Beschluss der Kammer II des Bezirksrates Zürich vom 14. Oktober 2021; VO.2021.60 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehör- de der Stadt Zürich) Erwägungen: I.
1. C._____ (geb. tt.mm 2012) ist die Tochter der unverheirateten Eltern B._____ und A._____, welche sich 2013 trennten. Eine erste Gefährdungsmel- dung betreffend das Kindeswohl von C._____ datiert vom 17. Januar 2014 (KESB-act. 11). In den folgenden Jahren sind zahlreiche Vorfälle und behördliche Tätigkeiten aktenkundig (KESB-act. 11-539), bis schliesslich die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde Zürich (nachfolgend KESB) mit Beschluss vom 1. März 2021 superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht von C._____s Eltern aufhob, C._____s Unterbringung in der Notfallgruppe der Stiftung D._____ in E._____ [Ortschaft] anordnete und den Eltern Besuchsrechte einräumte, wobei die Besuche begleitet stattzufinden hatten (KESB-act. 540). Nach weiteren Abklä- rungen, Anhörungen der Eltern sowie von C._____ und schriftlichen Stellung- nahmen der Eltern sowie der Kindsvertreterin ordnete die KESB mit Beschluss vom 23. April 2021 Folgendes an (KESB-act. 745 = BR-act. 1/1): " 1. [Ersetzung einer versehentlich versandten, nicht beschlossenen Fassung des Entscheids]
2. In den Kindesschutzmassnahmen nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für C._____ wird die mit Zirkularbeschluss vom 1. März 2021 im Sinne einer vorsorglichen superprovisorischen Massnahme angeordnete Unterbringung des Kindes in der Notfallgruppe der Stiftung D._____, … E._____, unter Aufhebung des Aufenthalts- bestimmungsrechts der Eltern im Sinne einer vorsorglichen Mas- snahme vorläufig, d.h. bis zum definitiven Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich bestätigt. C._____ darf vom Unterbringungsort ohne Zustimmung der Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde weder weggehen noch weggenommen werden.
- 3 -
3. Der Antrag von Frau B._____ auf zeitliche Befristung der in Ziff. 2 angeordneten Massnahme wird abgewiesen.
4. Frau B._____ wird im Sinne einer vorläufigen Massnahme vorläu- fig, d.h. bis zum definitiven Entscheid der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde der Stadt Zürich für berechtigt erklärt, C._____ während vier Stunden pro Woche in der Stiftung D._____ unter Begleitung einer Fachperson zu besuchen. Ab 1. Juli 2021 wird Frau B._____ für berechtigt erklärt, in demselben Umfang unbe- gleiteten Kontakt zu C._____ zu pflegen.
5. Herr A._____ wird im Sinne einer vorläufigen Massnahme vorläu- fig, d.h. bis zum definitiven Entscheid der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde der Stadt Zürich für berechtigt erklärt, C._____ während vier Stunden pro Woche in der Stiftung D._____ unter Begleitung einer Fachperson zu besuchen. Die Begleitung der Besuche ist vorläufig bis Ende April 2022 zu beschränken.
6. Der Antrag von Frau B._____ auf Entzug der elterlichen Sorge von Herrn A._____ über C._____ wird abgewiesen.
7. Der Antrag von Frau B._____ auf Einholung eines kinderpsycho- logischen bzw. –psychiatrischen Gutachtens über C._____ wird als gegenstandslos abgeschrieben.
8. Der Antrag von Herrn A._____ auf Einsicht in das vollständige Gutachten von Frau Dr. F._____ über Frau B._____ vom 8. Feb- ruar 2021 wird abgewiesen.
9. In den Kindesschutzmassnahmen nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB i.V.m. Art. 310 ZGB wird Frau G._____ anstelle von Frau H._____ zur Beiständin ernannt. Der Auftrag der Beistandsperson wird angepasst, sodass die Aufgaben wie folgt lauten: [a-e: Aufzählung verschiedener Aufgaben] f dafür besorgt zu sein, dass C._____ in der Notfallgruppe der Stiftung D._____ entsprechende psychologische und/oder psy- chiatrische Betreuung durch eine neutrale Fachperson erhält (neu), g C._____ in Zusammenarbeit mit der Mutter am Wohnort von Frau B._____ anzumelden (neu), h in Zusammenarbeit mit der Mutter für eine Ausstellung des Passes und die Hinterlegung des Passes bei der Mutter be- sorgt zu sein sowie sicherzustellen, dass Herr A._____ nur in Besitz eines Ausweispapiers von C._____ kommt, wenn er er- laubterweise eine Reise von C._____ ins Ausland machen wird.
10. Gestützt auf Art. 308 Abs. 3 ZGB wird im Sinne einer vorsorgli- chen Massnahme vorläufig, d.h. bis zum definitiven Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich die el-
- 4 - terliche Sorge von Herrn A._____ hinsichtlich der unter lit. f, g und h aufgeführten Aufgaben der Beistandsperson eingeschränkt.
11. [Entlassung der bisherigen Beiständin]
12. [Ersuchen an die neue Beiständin, nötigenfalls Antrag zu stellen sowie bis 30. September 2021 den Rechenschaftsbericht einzu- reichen]
13. [Gebühren: Fr. 3'000.–, übrige Kosten Fr. 15'901.–] 14.-16. [Auferlegung der Gebühren und Kosten]
17. [Verweis UP-Gesuch ad separatum]
18. [Mitteilungen] 19.-20. [Rechtsmittel, unter Entzug der aufschiebenden Wirkung]" Mit am 14. Mai 2021 zur Post gegebener Eingabe erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde an den Bezirksrat Zürich (nachfolgend Vor- instanz). Er verlangte die Nichtigerklärung des angefochtenen Entscheids der KESB vom 23. April 2021 (sowie des Entscheides vom 1. März 2021) und erhob "ordentliche Beschwerde" gegen diese Entscheide (BR-act. 1 S. 1). Im Einzelnen stellte er folgende Anträge (BR-act. 1 S. 39): "1. Die Beschlüsse Nr. 2264 vom 23. April 2021 Nr. 1205 vom 1. März 2021 sind aufgrund nicht vorhandener Gefährdung durch den Vater als nichtig zu erklären
2. Aufhebung aller sorgerechtseinschneidender Massnahmen ge- genüber dem Vater
3. Sofortige Entlassung der Tochter C._____ aus dem Heim D._____ in E._____
4. Wiederherstellung der alleinigen Obhut des Vaters
5. Begleitetes Besuchsrecht für die Mutter im Rahmen von 4 Std. pro Woche gestützt auf C._____s psychischen Zustand, wenn kein Druck ausgeübt wird
6. Wiederherstellung der wöchentlichen Psychotherapie für C._____ bei Fr. I._____
7. Aushändigung Pässe C._____ und Berechtigung, weiterhin wie bisher Urlaube in der Heimat zu machen, falls noch kein Urteil des Bezirksgerichtes [gefällt]
- 5 -
8. Abklärung des Aufenthaltsbestimmungsrechts inklusive Obhut und allfälliger Unterhaltszahlungen durch das Bezirksgericht Zü- rich gemäss Kompetenzattraktion
9. Superprovisorische Zuteilung der elterlichen Sorge an den Vater, basierend auf Art. 298d ZPO, bis Bezirksgericht Zürich über Kla- ge FK210027 urteilt
10. Sämtliche Kosten des Verfahrens und der Heimunterbringungen in Deutschland und der Schweiz zu Lasten der Kantonskasse
11. Gestützt auf BGE 7B.145/2005, Ablehnung hälftige Kosten für Gutachten Mutter, da dieses erstellt wurde, um Gewalt zu wider- legen, aufgrund dessen der Mutter die Obhut eingeschränkt wur- de
12. Ausstand nach Art. 47 [lit.] f ZPO wegen Befangenheit für Fr. J._____ Fr. G._____ Fr. Y._____" Mit Beschluss und Teilurteil vom 27. Mai 2021 (BR-act. 7) trat die Vorinstanz auf die Beschwerdeanträge 2-5 und 7-9 nicht ein, da sie verspätet erhoben worden seien (E. 2.2.-2.4. und Dispositiv-Ziffer I). Auf Beschwerdeantrag 6 trat die Vor- instanz nicht ein, weil dieser keinen Prozessgegenstand des angefochtenen Ent- scheides betreffe, auf den Beschwerdeantrag 12 nicht, da Ausstandsbegehren gegen diese Personen im weiteren Verfahren der KESB bei der KESB selbst zu stellen wären (E. 2.5. f. und Dispositiv-Ziffer II). Im Weiteren wies die Vorinstanz den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit ab (E. 2.7. und 3. sowie Dispositiv- Ziffer III) und setzte Frist zur Beschwerdeantwort resp. zur Vernehmlassung be- treffend die rechtzeitig erfolgten und zulässigen Beschwerdeanträge 10 und 11 (E. 4. und Dispositiv-Ziffer V). Mit Urteil vom 28. Juni 2021 hiess das Obergericht Zürich, II. Zivilkammer, eine dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdefüh- rers teilweise gut, soweit die Vorinstanz auf seine Beschwerde wegen Verspätung nicht eingetreten war, im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (BR-act. 17; Verfahren PQ210037). Das Bundesgericht trat auf eine gegen den Entscheid der Kammer erhobene Beschwerde nicht ein (BR-act. 28). Zum weiteren Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens, welches insbesondere durch zahlreiche Eingaben des Beschwerdeführers geprägt war (BR-act. 5/1, BR-act. 11, BR-act. 10 f., BR- act. 30, BR-act. 33, BR-act. 33/1, BR-act. 34, BR-act. 36, BR-act. 42, BR-act. 44), wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den angefochtenen Entscheid ver-
- 6 - wiesen (act. 13 S. 6-10 E. 1.5-1.7 sowie 1.9-1.14). Mit Beschluss und Urteil vom
14. Oktober 2021 trat die Vorinstanz unter anderem auf die Beschwerde gegen den KESB-Beschluss vom 1. März 2021 nicht ein, schrieb den Antrag auf proviso- rische Zuteilung der elterlichen Sorge an den Beschwerdeführer als gegenstands- los geworden ab und wies die Beschwerde im Übrigen ab, unter hälftiger Auferle- gung der Entscheidgebühr an die Parteien (BR-act. 45 = act. 4 = act. 13 [Akten- exemplar], nachfolgend zitiert als act. 13).
2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
27. Oktober 2021 (act. 2 f.) rechtzeitig (BR-act. 47 i.V.m. act. 2 S. 1) die vorlie- gend zu beurteilende Beschwerde. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 10/1-47, zitiert als "BR-act." sowie act. 12/1-908, zitiert als "KESB-act."). Mit auf den 26. Oktober 2021 rückdatierter Eingabe vom 6. November 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdebeilage in Form eines Sticks nach und berichtete über seinen Besuch vom Vortag bei C._____ (act. 14 f.). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Der Beschwerdegegnerin sowie der Verfahrensbetei- ligten ist mit diesem Entscheid je ein Doppel resp. einer Kopie von act. 2 f. samt Beilagen sowie act. 14 zuzustellen. II.
1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerde- instanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Ober- gericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB.
- 7 - Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid be- schwert ist. Dies trifft auf den Beschwerdeführer zu. Dem Eintreten auf die Be- schwerde steht insoweit nichts entgegen.
2. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides ge- rügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DROESE/ STECK, 6. A. 2018, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und in den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu er- forschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzei- gen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch ange- wendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). 3.1. Der Beschwerdeführer möchte vor der Kammer weiterhin den Beschluss Nr. 1205 der KESB vom 1. März 2021 sofort aufgehoben haben (act. 3 S. 57, Be- schwerdeantrag Nr. 1, wörtlich abgedruckt oben, E. I.1.). Es handelt sich dabei um den Beschluss, mit welchem die KESB die mit Beschluss vom 23. April 2021 im Rahmen vorsorglicher Massnahmen bestätigten Massnahmen vorerst super- provisorisch angeordnet hatte (KESB-act. 540; vgl. oben, E. I.1.). Die Vorinstanz ist auf den betreffenden Antrag nicht eingetreten, weil die Beschwerde gegen ein Superprovisorium zum Vornherein nicht zur Verfügung stehe (act. 13 E. 2.1 S. 11). Mit dieser zutreffenden Erwägung der Vorinstanz setzt sich der Beschwer- deführer mit keinem Wort auseinander. Es hat damit sein Bewenden: Auf seinen erneuten Antrag, den besagten Beschluss der KESB vom 1. März 2021 sofort aufzuheben, ist demnach nicht einzutreten.
- 8 - 3.2. Der Beschwerdeführer beantragt sodann die Zuteilung der elterlichen Sorge an ihn, gestützt auf Art. 298d ZPO [recte: Art. 298d ZGB] (act. 3 S. 57, Beschwer- deantrag Nr. 2). Dieser Antrag ist insofern neu, als der Beschwerdeführer vor Vor- instanz noch die superprovisorische Zuteilung der elterlichen Sorge basierend auf Art. 298d ZGB verlangt hatte, bis das Bezirksgericht über seine dort anhängig gemachte Unterhaltsklage geurteilt habe (BR-act. 1 S. 39 Antrag Nr. 9; wörtlich abgedruckt oben, E. I.1.). Die Vorinstanz hat den entsprechenden Antrag nicht als Superprovisorium, sondern als Antrag auf vorsorgliche Zuteilung der elterlichen Sorge an den Beschwerdeführer während ihres Verfahrens entgegengenommen (BR-act. 20 S. 3) und im angefochtenen Beschluss als gegenstandslos geworden abgeschrieben (act. 13 E. 8 und Beschluss-Dispositiv Ziff. 1). Dass dies unzutref- fend gewesen wäre, macht der Beschwerdeführer mit keinem Wort geltend, und es träfe dies denn auch nicht zu. Der Beschwerdeführer möchte demnach offen- bar vor der zweiten Beschwerdeinstanz neu die Zuteilung der elterlichen Sorge an ihn nicht als vorsorgliche Massnahme, sondern in der Hauptsache erreichen. Dies ist im Beschwerdeverfahren gegen den Entscheid der KESB betreffend vorsorgli- che Massnahme nicht zulässig. Darauf ist demnach nicht einzutreten. Ebenfalls neu beantragt der Beschwerdeführer, Herrn Dr. K._____ und Frau lic. phil. I._____ "in Bezug auf C._____s Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen und Er- kenntnisse aus den Begegnungen" anzuhören (act. 3 S. 57, Beschwerdeantrag Nr. 12). Zwar hatte der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah- rens bereits einmal die Anhörung dieser beiden Personen – nebst zahlreichen weiteren – beantragt, allerdings dort zu einem anderen Thema, nämlich zur Klä- rung des "Kernthemas der Gewalt in der Mutter-Kind-Beziehung" zwecks Entkräf- tung des Ergänzungsgutachtens (BR-act. 30 S. 2 Ziff. 3). Die Vorinstanz hat aus- führlich dargelegt, weshalb sie das Ergänzungsgutachten als schlüssig erachte (vgl. nachfolgend E. III.4.1.3.), und der Beschwerdeführer hält im hiesigen Verfah- ren nicht an seinem Antrag fest, in diesem Zusammenhang die von ihm genann- ten Personen einzuvernehmen. Selbstredend steht es dem Beschwerdeführer frei, im laufenden Kindesschutzverfahren vor der KESB seinen erstmals im zweit- instanzlichen Beschwerdeverfahren gegen den Massnahmenentscheid gestellten Antrag auf Anhörung von Dr. K._____ und lic. phil. I._____ einzubringen, so er
- 9 - dies nicht bereits in einer seiner zahlreichen Eingaben an die KESB getan hat, ist doch dort die Streitsache umfassend abzuklären. Das vorliegende Verfahren um vorsorgliche Massnahmen hingegen beruht auf einer bloss summarischen Prü- fung der Sach- und Rechtslage (Urteil PQ160011 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. April 2016, E. 2.2), worauf der Beschwerdeführer bereits von der Vorinstanz hingewiesen worden ist (act. 13 E. 3.1). Auf den (erstmals vor Oberge- richt gestellten) Antrag des Beschwerdeführers, zur Beurteilung der Glaubwürdig- keit der Aussagen von C._____ weitere Zeugen einzuvernehmen (Beschwerdean- trag Nr. 12), ist daher nicht einzutreten. Im Weiteren beantragt der Beschwerdeführer ebenfalls neu, C._____ am Verfahren in Bezug auf die Klärung der Ausgestaltung der Kontakte zur Mutter zu beteiligen (act. 3 S. 57, Beschwerdeantrag Nr. 7). In der Begründung geht der Beschwerdeführer auf diesen Antrag indes mit keinem Wort ein. Mangels Be- gründung ist daher nicht auf den Beschwerdeantrag Nr. 7 einzutreten. III.
1. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei C._____ sofort das rechtliche Ge- hör "in Bezug auf ihre Situation vor dem Entzug vom Vater und die Gründe ihres aus Ansicht der Behörden selbstverletzendes Verhalten[s]" zu gewähren (act. 3 S. 57, Beschwerdeantrag Nr. 11; mit Ausführungen dazu, welche Fragen C._____ im Einzelnen zu stellen seien in act. 14 S. 1 f.). Auch diesen Antrag hat der Be- schwerdeführer vor Vorinstanz zwar noch nicht gestellt, aber er geht auf diesen Antrag in der Beschwerdebegründung ein und der Antrag ordnet sich in die The- matik des vorinstanzlichen Entscheids ein. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdeschrift dazu vor, C._____ sei das rechtliche Gehör nicht gewährt worden und ihr seien anstelle dessen in der Anhörung nicht die eigentlichen Gründe für die Platzierung erläutert worden, weshalb sie sich dazu nicht habe äussern und am Verfahren nicht habe teilneh- men können (act. 3 S. 41). Entgegen dieser Behauptung wurde C._____ aller- dings durchaus angehört, und zwar gleich mehrfach: Alleine durch die KESB wur- de C._____ jeweils in Anwesenheit ihrer Verfahrensvertreterin nach der Platzie-
- 10 - rung zweimal angehört (Anhörung vom 7. April 2021, KESB-act. 709; Anhörung vom 1. Oktober 2021, KESB-act. 870 = BR-act. 44/1). Darüber hinaus wurde C._____ im Frühjahr 2021 in den Explorationsgesprächen für das Ergänzungs- gutachten vom 15. Juli 2021 zweimal angehört (Explorationsgespräch vom 23. April 2021, KESB-act. 784 S. 14; Explorationsgespräch vom 29. April 2021, KESB-act. 784 S. 15). C._____ hat sich also entgegen dem Beschwerdeführer sehr wohl und gleich mehrfach äussern und am Verfahren teilnehmen können. Eine weitere Befragung von C._____ durch das Obergericht erscheint demnach entgegen dem Beschwerdeführer nicht angezeigt. Es macht den Anschein, als sähe der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs von C._____ darin, dass seiner Tochter nicht die eigentlichen Gründe für die Platzierung ge- nannt worden seien, weshalb sie sich dazu nicht habe äussern können (act. 3 S. 41). Nach Ansicht des Beschwerdeführers verfolgt die Platzierung von C._____ "nur einen Zweck: Die Umerziehung der Tochter, damit diese wieder zur Mutter geht!" (act. 3 S. 11). Im Umstand, dass die Behörde seine Sichtweise nicht teilt und C._____ dies nicht als Grund für die Platzierung der Tochter genannt hat, liegt in seiner Logik eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dies veranschau- licht, was die Kindesvertreterin im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat: Der Beschwerdeführer sieht einzig seine eigenen Interpretationen als relevant an (BR-act. 27 S. 3). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs von C._____ ist nicht auszumachen und angesichts der schon zahlreichen Anhörungen von C._____ ist eine weitere Anhörung durch das Obergericht nicht angezeigt. Der Antrag, C._____ (erneut) das rechtliche Gehör zu gewähren (Beschwerdeantrag Nr. 11) ist damit abzuwei- sen.
2. Für den Fall, dass dem Antrag auf Zuteilung der elterlichen Sorge an ihn ba- sierend auf Art. 298d ZGB (Beschwerdeantrag Nr. 2, oben E. II.3.2.) kein Erfolg beschieden wäre, beantragt der Beschwerdeführer, die Beschlüsse der KESB aufzuheben, da das mit der Unterhaltsklage befasste Bezirksgericht Zürich in Kompetenzattraktion für die Neubestimmung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zuständig sei (act. 3 S. 57, Beschwerdeantrag Nr. 3, im Wortlaut abgedruckt
- 11 - oben, E. I.1.). Diesen neu als Eventualantrag gestellten Antrag hat der Beschwer- deführer ähnlich bereits vor Vorinstanz gestellt (BR-act. 1 S. 39 Antrag Nr. 8 [dort noch als Überweisungsantrag bezüglich Aufenthaltsbestimmungsrecht und Ob- hut]; wörtlich abgedruckt oben, E. I.1.). Die Vorinstanz hat hierzu erwogen, es treffe zu, dass mit dem revidierten Kindesunterhaltsrecht neu die Zuständigkeit des Gerichts für die Regelung der el- terlichen Sorge und der übrigen Kinderbelange geschaffen worden sei, wenn auch der Unterhalt strittig sei (sog. Kompetenzattraktion). Nach dem Wortlaut von Art. 298b Abs. 3 ZGB und Art. 304 Abs. 2 ZPO beziehe sich die Kompetenzattrak- tion auf "die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange", wobei Lehre und Rechtsprechung diese Kompetenzattraktion auf die Anordnung von Kindes- schutzmassnahmen ausdehnten. Mithin sei bei unverheirateten Eltern Art. 315a Abs. 1 ZGB analog anzuwenden. Werde aber davon ausgegangen, dass das Ge- richt bei Unterhaltsklagen ebenfalls zur Anordnung von Kindesschutzmassnah- men zuständig sei, so müssten auch die in Art. 315a Abs. 3 ZGB erwähnten Aus- nahmezuständigkeiten der KESB analog übernommen werden, wie dies von der Lehre sowie dem Obergericht Zürich befürwortet werde. Nach Art. 315a Abs. 3 ZGB bleibe die Kindesschutzbehörde befugt, ein vor dem gerichtlichen Verfahren eingeleitetes Kindesschutzverfahren weiterzuführen (Ziff. 1) sowie die zum Schutz des Kindes sofort notwendigen Massnahmen anzuordnen, wenn sie das Gericht voraussichtlich nicht rechtzeitig treffen könne (Ziff. 2). Die KESB sei bereits mit Kindesschutzmassnahmen befasst gewesen, bevor der Beschwerdeführer die Unterhaltsklage erhoben habe, und jedenfalls sei die Aufhebung des Aufenthalts- bestimmungsrechts fraglos dringlich gewesen, weshalb die KESB für die getroffe- ne Anordnung zuständig geblieben sei und die Streitsache nicht dem Bezirksge- richt Zürich zu überweisen sei (act. 13 E. 2.2.5, mit entsprechenden Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung). Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, das Kindesschutzverfahren sei [im Zeitpunkt der Anhängigmachung der Unterhaltsklage beim Bezirksgericht Zü- rich] abgeschlossen gewesen resp. es dränge sich die Aufhebung des [KESB-] Entscheides auf, da das Verfahren am Bezirksgericht Zürich vor dem Verfahren
- 12 - der KESB vom 1. März 2021 rechtshängig geworden sei (act. 3, VI, Detailkom- mentierung des Beschlusses der Vorinstanz, Zu Punkt 2.2.5, S. 23 f.). Wie sich aus dem angefochtenen Entscheid der Vorinstanz ergibt, hatte der Beschwerde- führer als gesetzlicher Vertreter von C._____ die Unterhaltsklage am 26. Februar 2021 eingereicht (act. 13 E. 2.2.2 und 2.2.4). Wenn der Beschwerdeführer nun vorbringt, am 26. Februar 2021 sei das Kindesschutzverfahren abgeschlossen gewesen resp. die Unterhaltsklage sei vor dem entsprechenden KESB-Verfahren rechtshängig geworden, so zeugt dies von einer besorgniserregenden Ausblen- dung der Fakten seitens des Beschwerdeführers: Alleine zwischen anfangs 2021 und dem 26. Februar 2021 wuchsen die KESB-Akten, welche sich der Beschwer- deführer regelmässig zusenden liess (vgl. in jener Zeitspanne KESB-act. 528), um beinahe 100 Aktoren (KESB-act. 443-539). Die letzte Gefährdungsmeldung be- treffend C._____ datierte vom 8. Februar 2021 (KESB-act. 524; dem Beschwer- deführer am 12. Februar 2021 zugesandt, KESB-act. 528). Geradezu offensicht- lich blendet der Beschwerdeführer hier aus, was nicht in seine Sicht der Dinge passt. Das Kindesschutzverfahren war sehr wohl im Gang, als am 26. Februar 2021 am Bezirksgericht Zürich eine Unterhaltsklage gegen die Beschwerdegeg- nerin 1 anhängig gemacht wurde. Der Beschwerdeführer unterlässt es, sich mit den zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz inhaltlich auseinanderzusetzen. Wenn er demgegenüber aus- führt, weshalb von ihm keine Gefahr ausgehe und die Vorinstanz darauf zu Un- recht nicht eingegangen sei (act. 3 a.a.O.), so verkennt er, dass es bei der Frage einer allfälligen Kompetenzattraktion hierauf nicht ankommt, weshalb sich die Vor- instanz an dieser Stelle auch nicht zu dieser Grundüberzeugung des Beschwer- deführers zu äussern hatte. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Be- schwerdeführer sodann aus den aufgeführten Zitaten aus Rechtsprechung und Li- teratur, welche teils aus dem Zusammenhang gerissen und vorliegend jedenfalls nicht einschlägig sind. Die KESB blieb gemäss Art. 315a Abs. 3 i.V.m. Art. 298b Abs. 3 ZGB und Art. 304 Abs. 2 ZPO vielmehr zuständig, das vor der Unterhalts- klage eingeleitete Kindesschutzverfahren weiterzuführen. Zu diesen Kindes- schutzmassnahmen gehört nicht zuletzt die Aufhebung des Aufenthaltsbestim- mungsrechts. Der Antrag, die Beschlüsse der KESB mangels Zuständigkeit für
- 13 - die Neuregelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts aufzuheben, ist daher abzu- weisen.
3. Der Beschwerdeführer beantragt, C._____ sei sofort aus der Fürsorgeri- schen Unterbringung zurück in seinen Haushalt zu entlassen (act. 3 S. 57, Be- schwerdeantrag Nr. 4, im Wortlaut abgedruckt oben, E. I.1.). Mit seiner Be- schwerde an die Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer noch keinen solchen An- trag gestellt, weshalb sich die Vorinstanz auch nicht damit auseinanderzusetzen hatte, ob C._____ wie vom Beschwerdeführer nunmehr geltend gemacht in Tat und Wahrheit fürsorgerisch untergebracht worden sei, ohne dass die Vorausset- zungen für eine fürsorgerische Unterbringung vorgelegen hätten und ohne dass das Verfahren hierzu eingehalten worden wäre. 3.1. Der Beschwerdeführer begründet seine Ansicht folgendermassen: Am
21. Januar 2021 habe eine Telefonkonferenz zwischen der KESB, den Eltern von C._____ sowie einigen weiteren stattgefunden. In deren Verlauf hätten sich die Mutter, die beiden Besuchsbegleiter, die Beiständin sowie die KESB für eine sta- tionäre psychiatrische Begutachtung von C._____ ausgesprochen. Das Behör- denmitglied der KESB habe ausgeführt, dass eine stationäre Begutachtung nur möglich sei, wenn entweder die Eltern zustimmten oder dann die KESB solches entscheide, wobei in beiden Fällen eine ärztliche Einschätzung vor der Anmel- dung zur stationären Begutachtung vorliegen müsse. Dies sei, so der Beschwer- deführer in der Beschwerdeschrift, exakt der Weg für eine fürsorgerische Unter- bringung. Im Gegensatz zu diesen Ausführungen habe dann die Beiständin auf telefonischen Wunsch hin versucht, eine solche ärztliche Einschätzung erstellen zu lassen. Er, der Beschwerdeführer, habe sodann im Kontakt mit der vorgesehe- nen Klinik eine Einweisung zu verhindern gewusst und eine ambulante Begutach- tung vorgeschlagen. Das sei indes für die Beiständin kein gangbarer Weg gewe- sen, weshalb diese der KESB vorgeschlagen habe, den rechtlichen Rahmen zu umgehen. In der Folge sei C._____ [im Rahmen einer Kindesschutzmassnahme] platziert worden, um auf diesem Weg die sonst nicht mögliche stationäre Begut- achtung, welche nur im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung möglich gewesen wäre, zu erreichen. In Tat und Wahrheit, so der Beschwerdeführer zu-
- 14 - mindest sinngemäss, sei die Kindesschutzmassnahme nach Art. 310 ZGB nur vorgeschoben worden, während es sich um eine fürsorgerische Unterbringung handle, deren rechtlichen Rahmen die Beiständin habe umgehen wollen (act. 3 III.1. S. 5-8). Entsprechend seien, so der Beschwerdeführer weiter, auch die Ver- fahrensvorschriften einer fürsorgerischen Unterbringung im vorliegenden Fall zu Unrecht nicht eingehalten worden, weshalb der angefochtene Entscheid infolge eines (Verfahrens-)Mangels aufzuheben sei (act. 3 III.2.f. S. 8-13). 3.2. Die Abgrenzung zwischen einer Kindesschutzmassnahme gemäss Art. 310 ZGB (Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Fremdplatzierung resp. Un- terbringung) und einer fürsorgerischen Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB er- scheint auf den ersten Blick klar: Während bei einer fürsorgerischen Unterbrin- gung eine Person mit einem Schwächezustand (psychische Störung, geistige Be- hinderung oder schwere Verwahrlosung) und daraus folgendem Gefährdungspo- tenzial gegen ihren Willen in einer geeigneten Einrichtung untergebracht wird (Art. 426 Abs. 1 ZGB), wird eine Unterbringung als Kindesschutzmassnahme dann aktuell, wenn einer Kindeswohlgefährdung als Folge eines Eltern/Kind- Konfliktes oder zumindest infolge Unfähigkeit der Eltern, einer schweren Kindes- wohlgefährdung entgegenzuwirken, nur dadurch begegnet werden kann, indem den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und das Kind (andernorts) untergebracht wird. Auf den zweiten Blick ist der Kontrast weniger scharf: Einer- seits sind auch bei einer Kindesschutzmassnahme die Bestimmungen über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar, sobald das Kind in einer geschlossenen Einrichtung (oder einer psychiatrischen Klinik) untergebracht wer- den muss (Art. 314a Abs. 1 ZGB), andererseits beinhaltet die Unterbringung eines Kindes nicht nur für die Eltern eine Beschneidung ihrer Rechte (insbesondere des Aufenthaltsbestimmungsrechts), sondern auch für das Kind, wird doch dieses un- ter Umständen in seiner persönlichen Freiheit (insbesondere der Bewegungsfrei- heit) erheblich eingeschränkt, was in der Abgrenzung zu berücksichtigen ist. Abgesehen von den Fällen, in denen (a) entweder die Eltern, nicht aber das (bezüglich seines Aufenthaltsortes urteilsfähige) Kind oder (b) das Kind (egal ob diesbezüglich urteilsfähig oder nicht), nicht aber die Eltern mit der Unterbringung
- 15 - einverstanden sind, greifen behördlich angeordnete Unterbringungen immer so- wohl in Kindes- als auch in Elternrechte ein. Da das unter elterlicher Sorge ste- hende Kind allerdings auch sonst nicht selbst seinen Aufenthaltsort bestimmt (Art. 301a Abs. 1 ZGB), kommt es bei der Einschränkung der Kindesrechte auf deren Intensität an: Massgeblich ist insoweit die Wirkung, welche die Massnahme auf die (Bewegungs-)Freiheit des Kindes hat (KÜNG/MINDER, Die fürsorgerische Unterbringung von Minderjährigen, ZKE 2020 487 ff., 491). Daran knüpft auch Art. 314b Abs. 1 ZGB an, sind doch nach dieser Norm bei einer von der KESB angeordneten Kindesschutzmassnahme die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar, wenn das Kind "in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik" untergebracht werden muss. Anders als unter bisherigem Recht (Art. 314a aZGB in der bis zur Revision des Kindes- und Erwachsenen- schutzrechts vom 1. Januar 2013 gültigen Fassung, welcher bloss von "Anstalt" sprach) spricht das Gesetz von einer "geschlossenen" Anstalt. Altrechtlich hat das Bundesgericht den Begriff der Anstalt weit gefasst und zu den Anstalten aus- drücklich nicht nur geschlossene Anstalten gezählt (vgl. BGE 121 III 306, Reges- te), sondern auch Kinder- und Jugendheime, falls sich das Heim durch eine strengere Aufsicht und eine wesentlich stärkere Freiheitsbeschränkung der dort untergebrachten Kinder als in einer Familienstruktur aufwachsende Altersgenos- sen auszeichnete (BGE 121 III 306 E. 2.b). Wie sich aus diesem Leitentscheid unschwer ablesen lässt, war das Bundesgericht seinerzeit bestrebt, von Bundes- rechts wegen eine unmittelbare gerichtliche Beurteilung der Unterbringung von Minderjährigen zu ermöglichen, was damals (Art. 314 aZGB unterstellte das Ver- fahren von Kindesschutzmassnahmen ausdrücklich dem kantonalen Recht) nur über den Weg von Art. 314a aZGB i.V.m. Art. 397d Abs. 1 aZGB (gerichtliche Be- urteilung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung) möglich war. Nach der Revisi- on des Kindesschutzrechts hat sich das Bundesgericht erst einmal zur neuen Be- grifflichkeit einer "geschlossenen Einrichtung oder einer psychiatrischen Klinik" geäussert. Es hielt dabei fest, es sei im Verlauf des bundesgerichtlichen Verfah- rens zu Recht bemerkt worden, der aktuelle Wortlaut könnte auf eine engere Be- griffsdefinition als die bisherige "Anstalt" hindeuten, um anschliessend auf Lehr-
- 16 - meinungen hinzuweisen, die diese Ansicht stützen, doch hat das Bundesgericht die Frage letztlich offen gelassen (Urteil BGer 5A_665/2014 vom 23. Dezember 2014, E. 2.3.3.). In der Lehre wird einerseits vertreten, der altrechtliche Anstalts- begriff (gemäss BGE 121 III 306) wirke weiter, insbesondere weil mit dem neuen Recht kein Abbau des Rechtsschutzes einhergehen sollte (vgl. KUKO ZGB- COTTIER, 2. Aufl. 2018, Art. 314b N 2; HÄFELI, Kindes- und Erwachsenenschutz- recht, 3. Aufl. 2021, Rz 1025; TUOR/SCHNYDER/SCHMID/JUNGO, ZGB – Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. Aufl. 2015, § 44 N 62; ROSCH, Die fürsorgeri- sche Unterbringung im revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, AJP 2011 505 ff., 514), während andererseits namentlich BREITSCHMID dafür hält, Art. 314b Abs. 1 ZGB meine lediglich Einrichtungen im Sinne von Art. 426 ZGB, wes- halb er die Bestimmung nur auf "wirkliche psychische Schwächen und Störungen des Kindes" angewendet haben möchte (BSK ZGB I-BREITSCHMID, 6. Aufl. 2018, Art. 314b N 1) und sich weitere Autoren quasi für einen Mittelweg aussprechen und dem Merkmal der "geschlossenen" Einrichtung eine eigenständige Bedeu- tung geben, ohne diesen auf den Bereich der Psychiatrie zu beschränken (BIDER- BOST, Die fürsorgerische Unterbringung von Minderjährigen, FamPra.ch 2019 351 ff., 356 f., u.a. mit näheren Hinweisen zur Entstehungsgeschichte; AFFOL- TER/VOGEL, die elterliche Sorge/der Kindesschutz, Berner Kommentar 2016, Art. 310/314b N 94; REUSSER, BSK-Erwachsenenschutz, Vorbemerkungen N 78; BIRCHLER, Die fürsorgerische Unterbringung Minderjähriger am Beispiel des Kt. Zürich, ZKE 2013 141 ff., 144 f.). Die letztgenannte Ansicht überzeugt. Auch wenn es bei der Neufassung von Art. 314b Abs. 1 ZGB (gegenüber Art. 314a aZGB) mit ein Bestreben gewesen sein mag, den etwas altmodischen Begriff "Anstalt" zu vermeiden, so hat der Ge- setzgeber doch zwei ganz bestimmte Formen von Einrichtungen ins Gesetz ge- schrieben. Zudem hat er (neben der psychiatrischen Klinik) ausdrücklich auf "ge- schlossene" Einrichtungen verwiesen, was sich mit dem altrechtlichen Anstalts- begriff, nicht verträgt, hatte doch das Bundesgericht seinerzeit wie erwähnt aus- drücklich auch Unterbringungen in nicht geschlossenen Anstalten dem früheren Anstaltsbegriff unterstellt (BGE 121 III 306, Regeste, worauf BIDERBOST, 357, hin- weist mit dem Bemerken, dass es etwas seltsam anmuten würde, gleichwohl die
- 17 - alte Begrifflichkeit weitergelten lassen zu wollen). Nachdem im Verlaufe des Ge- setzgebungsverfahrens zuerst nur von "stationärer Einrichtung" gesprochen wor- den war (Expertenentwurf 1998) und es zwischenzeitlich gar nur um die "Behand- lung einer psychischen Störung" ging (Vorentwurf 2003), erscheint der Wortlaut der geltenden Fassung, welche nebst der psychiatrischen Klinik auch "geschlos- sene Anstalten" erwähnt, weiter zu gehen als die Einrichtung im Sinne von Art. 426 ZGB. Schliesslich bleibt zu bedenken, dass sich anders als vor der Revi- sion des Kindesschutzrechts die Verfahrensgarantien bei gewöhnlichen Kindes- schutzmassnahmen und fürsorgerischer Unterbringung einander angenähert ha- ben, ist doch das Kind bei allen Kindesschutzmassnahmen anzuhören, eine Ver- tretung immer, wenn dies nötig ist, anzuordnen (Art. 314abis ZGB) und gegen den Entscheid der Kindesschutzbehörde immer unmittelbar eine gerichtliche Be- schwerdeinstanz gegeben (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 ff. ZGB), worauf REUS- SER zu Recht hinweist. Last but not least wird durch das Kriterium der "Geschlos- senheit" der Anstalt nicht zuletzt der Wirkung der Massnahme auf die Freiheit des Kindes resp. des Jugendlichen Rechnung getragen, was auch vom Ergebnis her als der zutreffende Ansatz erscheint. Zur Abgrenzung zwischen Kindesschutzmassnahme gemäss Art. 310 ZGB und fürsorgerischer Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB ist daher dem Wesen nach darauf abzustellen, welcher Grad an Freiheitsbeschränkung mit der Mass- nahme für das betroffene Kind resp. den betroffenen Jugendlichen verbunden ist. Die Trennlinie gibt dabei Art. 314b Abs. 1 ZGB vor: Soll die betroffene Person in einer geschlossenen Einrichtung oder einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden, so wirkt sich dies für das diesbezüglich urteilsfähige Kind betreffend Frei- heitseinschränkung vergleichbar aus wie die im Erwachsenenschutzrecht geregel- te fürsorgerische Unterbringung, weshalb die Unterbringung nach den Regeln von Art. 426 ff. ZGB zu erfolgen hat. Als geschlossene Einrichtungen gilt dabei im All- gemeinen eine Institution, in der Kinder oder Jugendliche stationär platziert wer- den können und die baulich sowie organisatorisch geschlossen ist, um ein eigen- mächtiges Verlassen möglichst zu verhindern oder aus der Eingewiesene "nur durch eigentliche Flucht entweichen können" (BIDERBOST, FamPra.ch 2019 351,
- 18 - 354 m.w.H.; vgl. auch BIRCHLER, ZKE 2013 141 ff., 145 f. mit einer Aufzählung von entsprechenden Einrichtungen mit einer geschlossenen Abteilung). 3.3. Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, dass es sich bei der Stiftung D._____ in E._____ um eine geschlossene Anstalt in diesem Sinne han- delt. Schon aus diesem Grund sind auf die vorliegend zu beurteilende Kindes- schutzmassnahme nicht die Bestimmungen über die fürsorgerische Unterbrin- gung anwendbar. An dieser Stelle ist sodann nochmals festzuhalten, dass der Beschwerdeführer fehl geht mit seiner Ansicht, C._____ sei bloss in der Notfall- gruppe der Stiftung D._____ untergebracht worden, um auf dem Weg einer be- helfsmässig vorgeschobenen kindesschutzrechtlichen Platzierung die angedachte stationäre psychiatrische Begutachtung erreichen zu können. Wie bereits gese- hen blendet der Beschwerdeführer aus, dass längst das Kindesschutzverfahren lief (vgl. oben, E. 2 S. 13), welches schliesslich zur am 1. März 2021 superprovi- sorisch angeordneten Platzierung führte. Grund für die Platzierung war die im Kinderschutzverfahren manifest gewordene akute Gefährdung von C._____ (vgl. unten E. 4.2 S. 24). Der Beschwerdeantrag Nr. 4, wonach C._____ sofort aus der fürsorgeri- schen Unterbringung zu entlassen sei, welche unter Missachtung der Bestim- mungen über den fürsorgerischen Freiheitsentzug angeordnet worden sei, fusst auf dem falschen Axiom, dass es sich bei der Unterbringung von C._____ um ei- ne fürsorgerische Unterbringung handle. Er ist demnach abzuweisen. Gleich ver- hält es sich mit seinem Eilantrag, mit welchem er einen Entscheid betreffend eine im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung von C._____ anstehende Umplat- zierung (per 1. November 2021) beantragte (act. 2 S. 2). Anzumerken bleibt, dass die KESB mit Beschluss vom 28. Oktober 2021 im Rahmen der laufenden Kin- desschutzmassnahme einen Aufenthaltswechsel von C._____ in das Kinderhaus L._____ per 1. November 2021 angeordnet hat, wogegen dem Beschwerdeführer wiederum der Rechtsmittelweg offen steht (KESB-act. 908).
4. Der Beschwerdeführer möchte den KESB-Beschluss vom 23. April 2021 (recte: den angefochtenen Entscheid der Vorinstanz, welcher diesen bestätigt hat) sofort aufgehoben haben. Er verweist auf die rechtlichen Mängel, welche gemäss
- 19 - seiner Beschwerdebegründung dem KESB-Beschluss anhaften (act. 3 S. 57, Be- schwerde-Antrag Nr. 1 unter Verweis act. act. 3 III.-V., S. 5-22, im Wortlaut abge- druckt oben, E. I.1.): Es sind dies im Einzelnen die Unterbringung von C._____ als verkappte fürsorgerische Unterbringung, weshalb der angefochtene Beschluss in Verletzung der verfahrensrechtlichen Bestimmungen des fürsorgerischen Frei- heitsentzugs ergangen sei (act. 3, III., S. 5 ff.), die Unverwertbarkeit des Ergän- zungsgutachtens vom 15. Juli 2021 (act. 3, IV., S. 13 ff.) sowie die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung (act. 3, V., S. 16 ff.). 4.1.1. Was den ersten dieser drei Mängel angeht, an welchem der Beschluss der KESB vom 23. April 2021 nach Ansicht des Beschwerdeführers leidet, so ist be- reits ausführlich dargestellt worden, weshalb es sich bei der Unterbringung von C._____ nicht um eine fürsorgerische Unterbringung handelt (oben, E. III.3.2.). Entgegen dem Beschwerdeführer war daher nicht erforderlich, dass im Entscheid ein Schwächezustand von C._____ gemäss Art. 426 ZGB festgestellt worden wä- re, noch waren die Verfahrensbestimmungen einzuhalten, die das Gesetz bei ei- ner fürsorgerischen Unterbringung vorschreibt. Die ausführlichen Ausführungen des Beschwerdeführers dazu, welche dieser mit zahlreichen Zitaten aus Recht- sprechung und Gesetzeskommentaren zu Art. 426 ZGB belegt (act. 3 S. 5-13), zielen daher ins Leere. 4.1.2. Ebenso verhält es sich beim dritten der geltend gemachten Mängeln, dass nämlich das rechtliche Gehör von C._____ im Rahmen der fürsorgerischen Un- terbringung verletzt worden sei, steht doch auch diese Ansicht unter der falschen Prämisse, dass es sich eine fürsorgerische Unterbringung gehandelt habe (act. 3 S. 16 ff.). So war etwa C._____ entgegen dem Beschwerdeführer nicht vom Kol- legium der Behörde anzuhören (Art. 447 Abs. 2 ZGB). Das wäre allerdings ne- benbei bemerkt auch dann nicht erforderlich, wenn anders als vorliegend auf eine Kindesschutzmassnahme gemäss Art. 314b Abs. 1 ZGB die Bestimmungen über den fürsorgerischen Freiheitsentzug anwendbar wären, stellt doch auch diesfalls Art. 314a ZGB gegenüber von Art. 447 Abs. 2 ZGB eine lex specialis dar (BIDER- BOST, FamPra.ch 2019 351 ff., 362 f. m.w.H.). Soweit der Beschwerdeführer los-
- 20 - gelöst von seiner unzutreffenden Auffassung, es habe sich eigentlich um eine für- sorgerische Unterbringung gehandelt, sinngemäss geltend machen wollte, es sei C._____ unabhängig von der konkreten Verfahrensart das rechtliche Gehör nicht gewährt worden, so kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen (oben, E. III.1.) verwiesen werden. Auch insoweit liegt der Be- schwerdeführer mit seinen Ausführungen nicht richtig. 4.1.3. Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, das Ergänzungsgutachten vom
15. Juli 2021 sei nicht verwertbar. Er ist offenbar der Meinung, das Gutachten ba- siere auf dem Beschluss der KESB vom 16. Juli 2021 [recte: 2020, KESB- act. 329], in welchem beschlossen wurde, sowohl die Mutter als auch der Vater von C._____ seien psychiatrisch zu begutachten, um über deren psychischen Gesundheitszustand sowie allfälliger Auswirkungen auf die Erziehungsfähigkeit ein klareres Bild zu machen. Diese Grundlage sei ungenügend. Weiter moniert er, die der Gutachterin gestellten Fragen seien ihm nicht vorab unterbreitet worden und er habe bei der Erstellung der Fragen nicht mitwirken können (act. 3, IV., S. 13 ff.). Er übersieht dabei, dass alle im Ergänzungsgutachten beantworteten Fragen (KESB-act. 784 S. 59 ff.) ihm im rechtsmittelfähigen Zirkulationsbeschluss der KESB vom 16. April 2021 (KESB-act. 734) vorgelegt wurden, er dagegen of- fenbar nichts einzuwenden hatte und weder ein Rechtsmittel gegen den Be- schluss einlegte noch gegenüber der KESB eine Modifizierung des Fragenkata- logs verlangte. Unter diesen Umständen verdient es keinen Rechtsschutz, wenn sich der Beschwerdeführer nach Vorliegen des Gutachtens mit diesen formellen Vorbringen im Zusammenhang mit dem Zustandekommen des Gutachtens gegen dessen Berücksichtigung wehren möchte. Weiter versucht sich der Beschwerde- führer gegen die Berücksichtigung des Gutachtens zu wehren, indem er bei der Staatsanwaltschaft Zürich eine Anzeige gegen die Gutachterin wegen Verdachts auf ein falsches Gutachten nach Art. 307 StGB eingereicht hat (act. 7/1 i.V.m. KESB-act. 880).
a) Die Vorinstanz hielt in Zusammenfassung des Gutachtens fest, die Gutach- terinnen hätten keine Hinweise gefunden, dass das Thema "Gewalt" einen zentra- len Aspekt in der Beziehung zwischen Mutter und Kind darstellte. Die vormaligen
- 21 - Stressreaktionen, die das Kind im Zusammenhang mit den Besuchskontakten der Mutter gezeigt habe, seien nicht einer negativen Mutter-Kind-Beziehung geschul- det gewesen, sondern vielmehr dem massiven Loyalitätskonflikt vor dem Hinter- grund der hochkonflikthaften familiären Situation. Seitdem sich C._____ im Kin- derheim befinde und nicht mehr der Beziehungsdynamik der Eltern ausgeliefert sei, seien ihre psychischen Auffälligkeiten verschwunden und ihr Verhalten im Zu- sammenhang mit den Besuchen der Mutter habe sich deutlich in eine positive Richtung verändert. Um die zuletzt beobachtete Stabilisierung von C._____ nicht erneut zu gefährden, erscheine in der aktuellen Situation eine Weiterführung der Unterbringung im Kindeheim als bestmögliche Lösung zur Abwendung der Kindswohlgefährdung (act. 13 E. 3.4 S. 23 f.). Die Vorinstanz würdigt das Ergänzungsgutachten sodann als schlüssig und geht auf die Einwände des Beschwerdeführers ein, der etwa (bereits) vor Vor- instanz geltend gemacht hatte, frühere Gewalt der Mutter gegen das Kind könne nicht ausgeschlossen werden, wenn im begleiteten Rahmen keine Gewalt beobachtet werde, indem die Vorinstanz (zutreffend) entgegnete, das Ergän- zungsgutachten habe einen solchen Schluss nicht gezogen. Vielmehr gründe der Schluss der Gutachterinnen, Gewalt könne kein zentraler Aspekt der Mutter-Kind- Beziehung gewesen sein, auf C._____s Exploration, die Beobachtung ihrer Inter- aktion mit der Mutter sowie auf der Beurteilung von C._____s Äusserungen. Ebenso legt die Vorinstanz dar, dass sich das Gutachten entgegen dem Be- schwerdeführer mit der (auch) von C._____ behaupteten Gewaltanwendung ihrer Mutter auseinandersetze und nachvollziehbar erkläre, dass die Anschuldigungen eher im Rahmen eines kindlichen Lösungsversuchs des belastenden Loyalitäts- konflikts aufzufassen seien. Dazu stehe – entgegen dem Beschwerdeführer – nicht im Widerspruch, wenn an anderer Stelle im Gutachten als nicht abschlies- send beurteilbar bezeichnet werde, ob C._____s Aussagen gegen ihre Mutter (gemeint sind die Gewaltvorwürfe) als kindlicher Lösungsversuch des Loyalitäts- konfliktes zu werten seien, schliesse dies doch keinesfalls aus, dass C._____s Anschuldigungen "eher" als im Rahmen eines kindlichen Lösungsversuchs zu be- urteilen seien (act. 13 E. 3.4 S. 24 f.).
- 22 -
b) Damit setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht ausein- ander, sondern wiederholt grösstenteils einfach seine bereits vor Vorinstanz ge- äusserten Ansichten (vgl. act. 3 S. 30 ff. und dazu insb. BR-act. 30 S. 7 ff. sowie BR-act. 33/1 [wobei sich diese ausführliche "Würdigung des Ergänzungsgutach- tens" inhaltlich wiederum teilweise mit der Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft deckt, auch wenn Letztere mit 34 Seiten noch ein wenig umfangreicher ausgefal- len ist]). Im Weiteren moniert er (wie bereits vor Vorinstanz, die auf diesen Punkt indes nicht eingegangen ist), dass das Ergänzungsgutachten nur Dokumente aus der neusten Zeit (2021) beachtet habe, während sich aus älteren Dokumenten seiner Meinung nach die von ihm und in der Folge auch von C._____ erhobenen Gewaltvorwürfe gegen die Mutter eindeutig beweisen liessen, die Gutachterinnen diese aber mit keinem Wort erwähnten (act. 3 S. 32). Der Beschwerdeführer be- hauptet indes zu Recht nicht, den Gutachterinnen hätten nicht die gesamten Ak- ten zur Verfügung gestanden, und auch wenn er offenbar gerne den Gutachterin- nen Vorgaben machen würde, gestützt auf welche Aktoren sie welche Schlüsse ziehen müssten, so bleibt es immer die Aufgabe eines Gutachters, nach Studium der Akten sowie gestützt auf seine eigenen Erhebungen auf der Basis seines Fachwissens seine Schlüsse zu ziehen und diese nachvollziehbar zu begründen sowie die ihm gestellten Fragen zu beantworten. Dies haben die Gutachterinnen vorliegend in schlüssiger Art und Weise getan. Nur am Rande sei erwähnt, dass selbstverständlich auch die vom Beschwerdeführer gegen die Gutachterinnen eingereichte Strafanzeige wegen Erstattung eines wissentlich falschen Gutach- tens nicht gegen dessen Berücksichtigung spricht. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass das Ergänzungsgutachten über C._____, auf welches sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid stützte, entge- gen dem Beschwerdeführer verwertbar ist. Damit ist auch der separat gestellte Antrag, es sei anzuerkennen, dass das Ergänzungsgutachten nicht verwertbar sei (act. 3 S. 57, Beschwerdeantrag Nr. 8, im Wortlaut abgedruckt oben, E. I.1.), ab- zulehnen. 4.2. Weitere Gründe, weshalb der vorinstanzliche Entscheid (und damit im Er- gebnis der Beschluss der KESB vom 23. April 2021) aufzuheben wäre, bringt der
- 23 - Beschwerdeführer nicht vor, und solche sind auch nicht ersichtlich. Der Be- schwerdeführer scheint nicht zur Kenntnis nehmen zu wollen, dass vor der Plat- zierung C._____s Kindeswohl in gravierender Weise gefährdet war, was sich un- ter anderem in ihrem selbstverletzenden Verhalten (durch Reiben an den Ge- schlechtsteilen bis zum Bluten) sowie zuletzt durch die dissoziative Bewegungs- störung vor dem Hintergrund der familiären Belastungssituation (Gehprobleme, vgl. KESB-act. 524 [Gefährdungsmeldung Kispi vom 8. Februar 2021]) manifes- tierte, wobei sowohl die Mutter, die Besuchsbegleiterinnen, die Beiständin, die Kindesvertreterin sowie das Kispi – mithin alle Beteiligten ausser dem Beschwer- deführer sowie C._____ (welche auch nach Sicht ihrer Verfahrensvertreterin die Haltung des Vaters übernimmt) – einig waren, dass dringend die familiäre Belas- tungssituation zu entschärfen war (vgl. KESB-act. 477 S. 2 ff.; KESB-act. 524). Ebenso wenig möchte er zur Kenntnis nehmen, dass sich C._____ deutlich in ei- ne positive Richtung verändert, seit sie der Beziehungsdynamik der Eltern nicht mehr voll ausgeliefert ist, indem sie seither nicht zuletzt ruhiger und weniger ag- gressiv geworden ist und sich fast keine Selbstverletzungen mehr zufügt (vgl. KESB-act. 784 S. 34 f., S. 50; KESB-act. 804 S. 1 f.; KESB-act. 819 S. 2, S. 4 f.; KESB-act. 908 S. 17). Die Vorinstanz ist nicht zuletzt gestützt auf die Gutachten zum Schluss ge- kommen, dass entgegen dem Beschwerdeführer C._____s Symptome und Ver- haltensauffälligkeiten offenkundig mit den chronischen und akuten Belastungen zusammenhängen, die durch den massiven Loyalitätskonflikt vor dem Hintergrund einer hochkonflikthaften Familiensituation verursacht seien. Diese Symptome und Verhaltensauffälligkeiten (Stimmungslabilität, Niedergeschlagenheit, aggressives Verhalten, Affektdurchbrüche, exzessive Autostimulation, dissoziative Bewe- gungsstörungen) gefährdeten C._____ in ihrem Wohl erheblich. C._____s Eltern seien augenscheinlich nicht in der Lage, diese Gefährdung abzuwenden, im Ge- genteil werde der Loyalitätskonflikt gerade auf der Elternebene gesetzt, wobei – wie die Vergangenheit gezeigt habe – auch die alleinige Obhut eines Elternteils die Gefährdungssituation nicht aufzuheben vermöchte. Mildere Massnahmen ver- sprächen keinen Erfolg. C._____ gehe es psychisch viel besser, seit sie fremd- platziert und nicht mehr der Beziehungsdynamik ihrer Eltern ausgeliefert sei. Auch
- 24 - wenn es unter diesen Umständen keiner genaueren Prüfung bedürfte, ob C._____ vom Beschwerdeführer beeinflusst werde, so gäbe es diesbezüglich doch genügend Indizien, welche die Beeinflussung als glaubhaft erscheinen lies- sen. Damit sei aufgrund der vorläufigen Prüfung der Sach- und Rechtslage die vorläufige Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts hinsichtlich beider El- tern zu bestätigen (act. 13 E. 3.5-3.7, je mit weiteren Hinweisen). Im Weiteren hat die Vorinstanz nicht zuletzt gestützt auf das Ergänzungs- gutachten erwogen, C._____s Bedarf nach einer psychologischen bzw. therapeu- tischen Unterstützung sei glaubhaft. Da der Beschwerdeführer C._____s psychi- atrische Begutachtung mindestens zu behindern versucht hätte – so habe er vor der Platzierung von C._____ die bereits aufgrund eines rechtskräftigen KESB- Entscheids in Auftrag gegebene Untersuchung gestoppt, indem er C._____ als "nicht untersuchungsfähig" erachtet und von der Untersuchung abgemeldet habe
– und zudem selbst von einer "natürlichen Abwehrhaltung" gegen die Gutachterin spreche, erscheine es glaubhaft, dass er seine Einwilligung zur psychologi- schen/psychiatrischen Betreuung durch eine neutrale Person nicht gegeben oder bald widerrufen hätte. Dies hätte C._____s Wohl entgegen gestanden, weshalb der vorsorgliche Entzug der elterlichen Sorge des Beschwerdeführers in diesem Punkt (KESB-act. 745 Disp.-Ziff. 9.f i.V.m. Disp.-Ziff. 10) nicht zu beanstanden sei. Dasselbe gelte für die Hinterlegung von C._____s Pass. So beständen An- zeichen dafür, dass der Beschwerdeführer Massnahmen zum Schutz von C._____ habe vereiteln oder zumindest erschweren und C._____ den Behörden sowie der Mutter habe entziehen wollen, als er sie nach den Sportferien nicht aus M._____ [Ortschaft] (Deutschland) zum auf den 1. März 2020 [recte: 2021] anbe- raumten Anhörungstermin zurückgebracht habe. Etwa habe C._____ in M._____ im Gespräch mit der Jugendschutzstelle angegeben, ihr Vater habe sie nicht ent- führt, vielmehr sei "dies" die einzige Lösung gewesen, um nicht in ein Heim zu kommen. Es sei kaum vorstellbar, dass sich C._____ diesen Gedanken selbst gebildet und ihn nicht vom Beschwerdeführer gehört habe. Weiter habe C._____ angegeben, dass der Vater ihre restlichen Sachen nach und nach holen werde. Zudem habe der Beschwerdeführer selbst eingeräumt, nach M._____ ziehen zu wollen, wo er mit seiner aktuellen Partnerin bereits eine Wohnung (in Nachbar-
- 25 - schaft seiner Mutter) gemietet habe. Weiter habe er am 25. Februar 2021 beim Bezirksgericht Zürich im Zusammenhang mit seiner dort anhängig gemachten Un- terhaltsklage beantragt, das Verfahren dem Amtsgericht M._____ zu übergeben, da C._____ nicht zurück in die Schweiz wolle und Hilfe vor Ort brauche. Daher erscheine es glaubhaft, dass der Beschwerdeführer mit C._____ ins Ausland rei- sen würde, wenn er faktisch die Möglichkeit dazu hätte, um den Kontakt zwischen ihr und der Mutter mindestens zu erschweren (act. 13 E. 4.3 f., je mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer setzt diesen zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz nichts Entscheidendes entgegen. Soweit er in seiner Beschwerdeschrift darauf Bezug nimmt, wiederholt er weitgehend seine bereits vor Vorinstanz ge- machten Ausführungen, auf welche sich ja die Vorinstanz in ihren Erwägungen gerade bezog und bemängelt, dass sich die Vorinstanz unzulässigerweise auf die Gutachten stütze (act. 3 passim). Das ist hier nicht mehr zu vertiefen. Betreffend das von der Vorinstanz als glaubhaft beurteilte Szenario, der Beschwerdeführer könnte sich mit C._____ ins Ausland absetzen wollen, bekräftigt er solche Be- fürchtungen in der Beschwerde gar ausdrücklich, indem er M._____ in Deutsch- land als den "Zielort" bezeichnet, wo er bereits ein Haus in der direkten Nachbar- schaft der Grossmutter angemietet habe und wo C._____ Freunde habe und auch die Blumenfrau auf dem Markt sowie den lokalen Frisör seit Jahren kenne (act. 3 S. 52). Entgegen der Vorinstanz, welche sich hierbei nicht zuletzt auf Ausführun- gen der Kindesvertreterin stützte, stellt der Beschwerdeführer nach wie vor kate- gorisch in Abrede die Tochter beeinflusst zu haben und fragt vielmehr in der Be- schwerde, wie er C._____ überhaupt sollte beeinflussen können, wenn sie doch ein sehr willensstarkes Mädchen sei, das seine Meinung [gegenüber den Behör- den] dominant vertrete (act. 3 S. 44 f.). Wie sehr der Beschwerdeführer geneigt ist, aus Dokumenten entgegen deren Inhalt seine Meinung herauszulesen (vgl. dazu schon Urteil der Kammer vom 15. Dezember 2020, PQ200063, E. II.3.2. S. 9 f.), zeigt sich in diesem Zusammenhang: Seiner Meinung nach ergibt sich aus dem Ergänzungsgutachten, dass er seine Tochter nicht beeinflusst habe (act. 3 S. 49 [anders als sonst in der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer an dieser Stelle geltend, die Vorinstanz habe sich zu Unrecht nicht auf das Ergän-
- 26 - zungsgutachten gestützt]). Die Lektüre des Ergänzungsgutachtens erhellt indes, dass das Gutachten im Kapitel 6 (Beurteilung) von "massiven beeinflussenden Faktoren betreffend die Glaubhaftigkeit der Aussagen C._____s gegen ihre Km" ausgeht, welchen Rechnung zu tragen sei. Weiter stellt das Gutachten die Aus- sagen C._____s gegen ihre Mutter in den Rahmen eines kindlichen Lösungsver- suches des belastenden Loyalitätskonfliktes, oder anders gesagt: C._____ schla- ge sich in diesem Punkt auf die Seite des Vaters, indem sie dessen Sichtweise übernehme (KESB-act. 784 S. 50, S. 54 f.). Das Ergänzungsgutachten stützt da- mit die Ansicht der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer C._____ stark be- einflusst habe. Aus diesem Grund ist denn auch nicht zu bemängeln, dass die Vo- rinstanz es als einstweilen noch angemessen erachtet hat, dem Beschwerdefüh- rer lediglich ein begleitetes Besuchsrecht zuzugestehen, da diese Beeinflussung durch den Beschwerdeführer C._____s Wohl gefährde und zu unterbinden sei (act. 13 E. 6.2). Festzuhalten bleibt, dass der Beschwerdeführer unverrückbar davon über- zeugt war und ist, es seien die Behörden für den besorgniserregenden Zustand von C._____ verantwortlich (act. 3 S. 8 f., S. 19, S. 22, S. 38, S. 40, S. 46), ja es ist in seiner Sicht der Dinge gar zynisch, dass die Behörden nachweislich seiner Tochter keine Ruhe gegönnt hätten und C._____ deshalb habe platziert werden müssen, um Ruhe zu erhalten (act. 3 S. 50). Es macht leider den Anschein, als lebe der Beschwerdeführer ganz in seiner eigenen Welt, offen nur noch für An- sichten, welche seine Sichtweise bestätigen. Hinweise für Reflexion seinerseits, ob sein Verhalten der Tochter schaden könnte, sind in den umfangreichen Akten leider nicht ansatzweise zu finden. Der Beschwerdeführer kam traurigerweise bis heute nie auf die Idee, dass er aus Liebe für C._____ etwa den Kurs "Kinder im Blick" besuchen könnte, anstatt aus Abneigung gegen seine ehemalige Partnerin unter dem vorgeschobenen Schutzschild C._____ (will heissen: scheinbar im Inte- resse von C._____) zu kämpfen. Wie bereits früher von der Kammer festgehalten (Urteil PQ200063 vom 15. Dezember 2020, E. II.4 S. 12), wäre dies sehr zu wün- schen, allen voran im Interesse von C._____ und des Beschwerdeführers selbst.
- 27 - 4.3. Der Antrag, der KESB-Beschluss vom 23. April 2021 – resp. das Urteil der Vorinstanz, welcher diesen Beschluss bestätigte – sei aufzuheben (Beschwerde- antrag Nr. 1), ist demnach abzuweisen. Ebenso abzuweisen sind damit die als je eigene Beschwerdeanträge gestellten Begehren, alle sorgerechtseinschränken- den Massnahmen aufzuheben (Beschwerdeantrag Nr. 5), die alleinige Obhut des Beschwerdeführers wieder herzustellen (Beschwerdeantrag Nr. 6) sowie ihm die Pässe von C._____ auszuhändigen und ihn für berechtigt zu erklären, bis zum Ur- teil in der Sache weiterhin mit C._____ in Deutschland Ferien zu verbringen (Be- schwerdeantrag Nr. 9).
5. Zusammenfassend ist die Beschwerde damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. IV. Der Beschwerdeführer unterliegt vollumfänglich. Der Antrag des Beschwerdefüh- rers, es seien sämtliche Kosten des Verfahrens sowie der Heimunterbringungen auf die Staatskasse zu nehmen (act. 3 S. 57, Beschwerdeantrag Nr. 10, im Wort- laut abgedruckt oben, E. I.1.), ist demnach abzuweisen, und es sind ihm die Kos- ten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen (§ 60 Abs. 5 EG KESR i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der Entscheidgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzule- gen (§ 40 EG KESR i.V.m. Art. 96 ZPO sowie § 12 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG). Parteientschädigungen sind bei diesem Ausgang des Verfahrens keine zuzuspre- chen: Dem Beschwerdeführer nicht infolge des Unterliegens, der Beschwerde- gegnerin sowie der Verfahrensbeteiligten nicht, da ihnen im vorliegenden Verfah- ren keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen:
1. Auf den Antrag, es sei der Beschluss Nr. 1205 der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Zürich vom 1. März aufzuheben sowie auf die Beschwer- deanträge 2, 7 und 12 wird nicht eingetreten.
2. Mitteilung und Rechtsmittel mit dem nachfolgenden Urteil.
- 28 - Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des obergerichtlichen Rechtsmittelverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin sowie die Verfahrensbeteiligte je unter Beilage eines Doppels von act. 2 f. samt Beila- gen sowie act. 14, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zürich so- wie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zü- rich, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw R. Jenny
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