Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin und Beschwerde- gegner) sind die nicht verheirateten Eltern von C._____ (nachfolgend: C._____), geboren am tt.mm.2016. Der Beschwerdegegner anerkannte C._____ am 16. Dezember 2016 als sein Kind und die Parteien unterzeichneten gleichentags die Erklärung betreffend die gemeinsame elterliche Sorge (KESB-act. 3-5). Mit Schreiben vom 8. Dezember 2019 wandte sich die Beschwerdeführerin an die KESB des Bezirks Horgen und führte aus, es gebe Probleme mit dem Kontakt zwischen dem Beschwerdegegner und C._____, weshalb sie als erste Schutz- massnahme die Bestellung eines "amtlichen Begleitbeistandes" beantrage (KESB-act. 14). Die KESB eröffnete in der Folge ein Verfahren, in welchem auch die Frage des persönlichen Verkehrs zwischen dem nicht obhutsberechtigten Be- schwerdegegner und C._____ Thema wurde. Im Rahmen dieses Verfahrens fan- den zwei Anhörungen der Parteien vor der KESB statt, an denen Vergleichsge- spräche geführt wurden. Anlässlich der zweiten Anhörung vom 16. September 2020 konnte eine Vereinbarung gefunden werden, welche den Parteien alsdann schriftlich zugestellt wurde (KESB-act. 49 und 50). Die Parteien unterzeichneten die Vereinbarung beide am 25. September 2020 und retournierten sie an die KESB (KESB-act. 55 und 56). Am 4. Oktober 2020 teilte die Beschwerdeführerin der KESB per E-Mail mit, dass es bei der Ausübung der Besuche Probleme ge- geben habe und sie daher die Erstellung eines Gutachtens durch das "D._____" beantrage (KESB-act. 59). Die KESB genehmigte mit Beschluss vom 6. Oktober 2020 (KESB-act. 60) die Vereinbarung der Parteien, errichtete für C._____ eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB und wies den Antrag der Beschwer- deführerin auf Erstellung eines Gutachtens ab.
E. 2 Die Beschwerdeführerin erhob am 16. November 2020 Beschwerde (BR-act.
1) gegen diesen Entscheid beim Bezirksrat Horgen (nachfolgend: Vorinstanz). Nach Einholung einer Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners (BR-act. 6) sowie einer Stellungnahme der KESB (BR-act. 8) trat die Vorinstanz mit Be- schluss vom 22. Dezember 2020 (BR-act. 10) einerseits auf den Antrag der Be-
- 3 - schwerdeführerin auf Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses der KESB vom 6. Oktober 2020 betreffend Genehmigung der Elternvereinbarung so- wie anderseits auf das Gesuch des Beschwerdegegners um Entzug der aufschie- benden Wirkung nicht ein. Betreffend den Antrag der Beschwerdeführerin auf Einholung eines Gutachtens blieb das Verfahren bei der Vorinstanz hängig, wobei der Beschwerdeführerin mit dem gleichen Beschluss vom 22. Dezember 2020 Frist angesetzt wurde, um zur Beschwerdeantwort sowie zur Vernehmlassung der KESB Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 13. Januar 2021 (BR-act.11) reichte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz ihre Stellungnahme zur Beschwerdeant- wort und zur Vernehmlassung der KESB ein. Gegen den Nichteintretens- Entscheid der Vorinstanz erhob die Beschwerdeführerin bei der Kammer mit Ein- gabe vom 25. Januar 2021 Beschwerde (Verfahren Nr. PQ210005-O), die mit Ur- teil vom 24. März 2021 (BR-act. 19) wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs teilweise gutgeheissen wurde. Das Verfahren wurde zur Ergänzung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. Festgehalten wurde insbesondere, dass die Vo- rinstanz zu prüfen haben werde, ob die Elternvereinbarung vom 25. September 2020 mit dem Kindeswohl vereinbar sei oder allenfalls (weitere) Kindesschutz- massnahmen in Betracht zu ziehen seien (BR-act. 19 S. 9), und dass sie über den Antrag der Beschwerdeführerin, wonach ein prozessorientiertes Gutachten beim D._____ einzuholen sei, zu befinden haben werde (BR-act. 19 S. 10).
E. 3 Subeventualiter sei der Beschwerdegegner berechtigt und ver- pflichtet zu erklären, C._____, geboren tt.mm.2016, in Begleitung von E._____ an einem gemeinsam zu bestimmenden Ort an ei- nem Tag pro Woche von 9.30 Uhr bis 12.00 Uhr (falls samstags) oder von 14:30 Uhr bis 17:00 Uhr (falls unter der Woche) zu be- suchen.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz zunächst vor, die Eingaben der beiden Beiständinnen (BR-act. 21 und 41) in keiner Weise beachtet zu haben (act. 2 Rz. 15). Zu Unrecht: Die Vorinstanz hat die Ausführungen der Beiständin- nen ausführlich wiedergegeben (act. 7 S. 15 f.) und im Rahmen ihrer Begründung der angeordneten Massnahmen berücksichtigt (vgl. act. 2 S. 17 f., 18 f.).
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin moniert weiter, es sei absolut nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz "den Sachverhalt so darstell[e], wie wenn es dringend notwendig wäre, unverzüglich einen Kontakt des Beschwerdegegners mit C._____ zu ermöglichen" und "nicht stattdessen das seit langem beantragte pro- zessorientierte Gutachten angeordnet" habe (act. 2 Rz. 16). Im angefochtenen Entscheid werde an verschiedener Stelle, aber aktenwidrig, festgehalten oder suggeriert, dass der Beschwerdegegner seit längerer Zeit keinen Kontakt mehr zu C._____ habe (act. 7 Rz. 17 m.H.a. act. 2 E. 3.2). Dabei habe sie (die Beschwer- deführerin) immer und auch im vergangenen Jahr Kontakte von C._____ mit dem Vater organisiert und – manchmal mit mehr und manchmal mit weniger Distanz – begleitet und so den Weg geebnet, dass ein weiterer Aufbau stattfinden könne. Von einer Dämonisierung, längeren Zeiten ohne Kontakt etc. könne keine Rede sein. Die Auflistung der Kontakte Januar bis Juli 2021 (BR-act. 36/6) sei von der Vorinstanz ebenso unbeachtet geblieben wie die weiteren Kontakte ab August 2021 (BR-act. 35; BR-act. 36/1-8; act. 2 Rz. 17; s.a. act. 2 Rz. 18). Die Vorinstanz hat in ihren theoretischen Ausführungen unter anderem auf die Probleme verwiesen, die sich im Verhältnis zwischen Vater und Kind bei einem
- 16 - längeren gänzlich fehlenden Kontakt ergeben können. Sie hat aber an keiner Stel- le festgehalten oder suggeriert, dies sei vorliegend der Fall. Vielmehr hat die Vo- rinstanz aufgezeigt, dass das seit zwei Jahren gelebte Besuchsrecht im Wesentli- chen in wöchentlichen zwei- bis zweieinhalbstündigen Kontakten auf öffentlichem Grund und in Begleitung einer Bezugsperson C._____s bestehe, und nachvoll- ziehbar dafür gehalten, ein solches sei weder ausreichend noch altersgerecht, um eine vertrauensvolle Beziehung zwischen C._____ und dem Beschwerdegegner aufzubauen. C._____ sei mit rund fünf Jahren in einem Alter, in dem der Kontakt zu beiden Elternteilen von besonderer Bedeutung sei, um eigene Erinnerungen, Bindungen und Vertrauen aufzubauen. Den Vorwurf einer Dämonisierung des Beschwerdegegners durch die Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz dabei nicht erhoben. Sie hat aber darauf hingewiesen, C._____ scheine bereits ein starkes Loyalitätsempfinden gegenüber der Beschwerdeführerin zu zeigen. Diese Ein- schätzung ist nicht zu beanstanden, hat doch C._____ gemäss der Schilderung der Beiständin ihr gegenüber erklärt, sie wolle den Beschwerdegegner nicht se- hen, da sie alsdann nicht mehr zu ihrer Mutter zurückkehren dürfe (BR-act. 21 S. 4). Weshalb C._____ über diese Ängste verfügt, konnten gemäss der Beiständin beide Eltern nicht schlüssig beantworten (BR-act. 21 S. 4). Die Ängste sind ernst zu nehmen, keinesfalls aber als "Wille von C._____" (vgl. act. 2 Rz. 16) einfach hinzunehmen. Es ist wichtig, dass sie nicht aufrecht erhalten bleiben, sondern C._____ sie mittels positiver eigener Erfahrungen abbauen kann. Hierfür er- scheint das von der Vorinstanz vorgesehene schrittweise Vorgehen mit zunächst noch begleiteten und alsdann unbegleiteten sowie zeitlich ausgeweiteten Besu- chen als geeignet.
E. 3.3 Aktenwidrig sei gemäss Beschwerdeführerin auch, wenn die Vorinstanz ihre Wertung, dass der Kontakt von der Mutter nicht gefördert worden bzw. teilweise ganz verhindert worden sei, auf BR-act. 29/2-4 und BR-act. 29/6+7 stütze: Aus BR-act. 19/2 (gemeint wohl BR-act. 29/2) gehe deutlich hervor, dass die Be- schwerdeführerin in einer Whatsapp-Kommunikation vom 26. November bzw.
3. Dezember 2019 eine Koordination und nicht eine Verhinderung der Besuchs- zeiten angestrebt habe. BR-act. 29/3 (E-Mails vom 3. Dezember 2019) belege einzig, dass sich der Beschwerdegegner im Jahr 2019 mit I._____ von der Kin-
- 17 - derkrippe ausgetauscht und für die Information bedankt habe, dass es C._____ gut gehe. Aus der E-Mail-Kommunikation vom 9. bis 11. Oktober 2020 (BR-act. 29/4) ergebe sich, dass es sie (die Beschwerdeführerin) gewesen sei, die dem Beschwerdegegner eine Besuchszeit angeboten habe. Entsprechendes ergebe sich aus dem Whatsapp-Austausch vom 29./30. Dezember 2020 bzw. vom 3. Ja- nuar 2020 (korrekt: 2021; BR-act. 29/6+7), bei dem sie ein "kurzes Treffen aller am 7. Januar, um 14.30 Uhr im J._____ von G._____" vorgeschlagen habe (act. 2 Rz. 19). Aus der zitierten Kommunikation zwischen den Parteien per Whatsapp und E-Mail ergibt sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sehr wohl, dass sie be- müht war, den Kontakt zwischen C._____ und dem Beschwerdegegner in dem von ihr als richtig erachteten und definierten sehr engen Rahmen zu halten. Bei der von der Vorinstanz nicht speziell hervorgehobenen Whatsapp-Kommunikation vom 26. November bis 3. Dezember 2019 ging es zwar lediglich um die Informati- on, dass die Beschwerdeführerin mit C._____ ein verlängertes Wochenende ver- bringen werde (vgl. BR-act. 29/2). Aus dem E-Mail-Verkehr vom 9. bis tt.mm.2020 (BR-act. 29/4) ergibt sich aber, dass der Beschwerdegegner sich am 9. Oktober 2020 dahingehend äusserte, er gehe davon aus, dass die Beschwerdeführerin C._____ gemäss Vereinbarung am Sonntag, 11. Oktober 2020, zu ihm bringe. Zudem erkundigte er sich nach der Möglichkeit, dass C._____ zusätzlich an ihrem
4. Geburtstag (tt.mm.2020) zu ihm kommen könne, um mit ihm und den Grossel- tern zusammen Geburtstag zu feiern. Nachdem keine Antwort seitens der Be- schwerdeführerin erfolgt war, fragte der Beschwerdegegner am 10. Oktober 2020 nochmals nach. Am Abend des 11. Oktober 2020 meldete sich die Beschwerde- führerin wie folgt: "Der … [Wochentag] ist bereits verplant. Ich schlage vor, dass wir bald einen Termin mit dem Beistand haben, um Lösungen zu finden". Im E- Mail-Verkehr vom 23./27. Dezember 2020 (BR-act. 29/5) ging es um das Anliegen des Beschwerdegegners, C._____ an einem der Weihnachtstage bei sich und den Grosseltern zu Besuch zu haben. Die Beschwerdeführerin lehnte dies ab ("Wie am 21. Dezember 2020 [anlässlich eines Treffens mit der Beiständin] kom- muniziert, ist es für mich diese Weihnacht nicht möglich zu Dir nach H._____ zu kommen, um C._____ zu begleiten. Im Hintergrund ist noch vieles durch unsere
- 18 - Anwälte am Laufen.") und erklärte sich einzig mit einem Treffen in der … einver- standen, "um eine Zeit draussen in der Natur mit dem Fokus C._____ (Spielplatz, Tiere, kleine[r] Spaziergang) zu verbringen". Eine weitere Anfrage des Beschwer- degegners per Whatsapp vom 29. Dezember 2020, ob es – angesichts des fort- geschrittenen Alters seiner Mutter (vgl. BR-act. 29/5) – möglich sei, C._____ am Sonntag, 3. Januar 2021, in H._____ zu sehen, beantwortete die Beschwerde- gegnerin abschlägig ("Die Bedürfnisse von C._____ haben gegenüber deiner al- ten Mutter Vorrang. Für C._____ braucht es viel Kraft dich zu sehen - noch mehr in der aktuellen Situation mit dem extrem starken Konflikt zwischen ihren Eltern.") und schlug "ein kurzes Treffen aller am 7. Januar, um 14.30 Uhr im J._____ in G._____" vor (BR-act. 29/6). Illustrativ für die Haltung der Beschwerdeführerin ist auch der von der Vorinstanz erwähnte Vorfall vom August 2021 (vgl. BR-act. 36/8) und die diesbezügliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin. Die Be- schwerdeführerin führt dazu aus, es hätte ein Treffen auf dem Spielplatz stattfin- den sollen, der Beschwerdegegner habe aber erneut "ein Treffen bei ihm zu Hau- se durchsetzen [wollen], obwohl er sehr wohl [wisse], dass dies für die Beschwer- deführerin nicht in Frage komm[e] und es für C._____ nicht in Frage komm[e], an ein Treffen zu gehen ohne die Mutter" (act. 2 Rz. 20). Die Beschwerdeführerin hält strikte an den eingeschränkten Besuchskontakten fest und erachtet ihren persönlichen Standpunkt, wonach es zu keiner Ausweitung des Besuchsrechts kommen dürfe, für alleine entscheidend.
E. 3.4 Entgegen der Beschwerdeführerin ist der Vorinstanz auch keine Aktenwid- rigkeit vorzuwerfen, wenn sie festhält, die Beschwerdeführerin habe es dem Be- schwerdegegner untersagt bzw. habe ihm dringend davon abgeraten, am Ken- nenlerntag im Kindergarten teilzunehmen (vgl. act. 2 Rz. 21). Zwar verweist die Vorinstanz versehentlich auf BR-act. 29/6 statt auf BR-act. 29/8 (wie die Be- schwerdeführerin selbst erkannt hat). Aus BR-act. 29/8 (E-Mail-Austausch vom
31. Mai bis 9. Juni 2021) ergibt sich aber sehr wohl, dass die Beschwerdeführerin eine Teilnahme des Beschwerdegegners am Kennenlerntag verhindern wollte. Eindeutig ist namentlich die E-Mail vom 9. Juni 2021 ("…rate ich Dir dringend da- von ab, beim Kennenlerntreffen von C._____ und die Lehrerin zu intervenieren.").
- 19 -
E. 3.5 Die Beschwerdeführerin hält es sodann für aktenwidrig, wenn die Vorinstanz gestützt auf E-Mails vom 17./18. und 24./25. August 2021 (BR-act. 38/4-5) aus- führe, es sei der Beiständin nicht gelungen, für die Monate September und Okto- ber 2021 Besuche auszuarbeiten (act. 2 Rz. 22). Tatsächlich führt die Vorinstanz allerdings aus, die Beiständin habe versucht, die Besuche für die Monate Sep- tember und Oktober 2021 auszuarbeiten, schliesslich habe jedoch für den Monat September wieder nur ein wöchentliches, begleitetes Treffen in Begleitung einer Bezugsperson C._____s à 2.5 Stunden auf öffentlichem Grund (Spielplatz in G._____) vereinbart werden können (act. 7 S. 17 f.). Inwiefern dies nicht richtig sein soll, ist nicht ersichtlich. Auch aus den Schilderungen der Beschwerdeführe- rin zu den tatsächlich erfolgten Kontakten im September und ihren Vorschlägen für die Kontakte im Oktober (vgl. act. 2 Rz. 28 ff. m.H.a. act. 4/3 ff.) ergibt sich kein anderes Bild: Weiterhin erklärte sich die Beschwerdeführerin für den Sep- tember einzig mit begleiteten rund zweieinhalbstündigen Treffen auf dem Freizeit- areal am J._____ in G._____ bzw. im Oktober mit solchen in der K._____ "L._____", im …-Zoo M._____ oder wiederum auf dem Freizeitareal G._____ ein- verstanden (vgl. insbesondere act. 4/3+7). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin nach Eingang des vorinstanzlichen Beschlusses vom 16. September 2021 und einer sich darauf beziehenden E-Mail der Beistän- din vom 21. September 2021 (act. 4/8) in ihrer Antwort vom 23. September 2021 (act. 4/9) immerhin erklärte, sich die vorgesehenen Daten für die Besuchszeiten in die Agenda eingetragen zu haben. Gleichzeitig wies sie allerdings darauf hin, dass Herr E._____ (C._____s Götti) die Aufgabe einer Begleitperson nicht mehr wahrnehmen werde.
E. 3.6 Nicht zu beanstanden ist entgegen der Beschwerdeführerin (act. 2 Rz. 23) auch, wenn die Vorinstanz gestützt auf die Eingabe der Beiständin vom 13. Sep- tember 2021 (BR-act. 41) ausführt, die Beschwerdeführerin habe die Anmeldung im BBT … als auch den Vorschlag der Beiständin, jedes zweite Treffen beim Be- schwerdegegner zuhause stattfinden zu lassen und/oder die Treffen zeitliche auszuweiten, abgelehnt (act. 7 S. 18 oben). Genau dies ergibt sich aus den Aus- führungen der Beiständin. Wenn die Beschwerdeführerin angibt, tatsächlich hät- ten "mehrere Treffen im September" stattgefunden und habe sie eine Anmeldung
- 20 - beim BBT Zürich "für Januar 2022" unterstützt, vermag dies die vorinstanzlichen Feststellungen nicht in Frage zu stellen.
E. 3.7 Schliesslich hält die Beschwerdeführerin der vorinstanzlichen Erwägung, es sei "einer weiteren Entfremdung der Verfahrensbeteiligten zum Besuchsgegner [gemeint: Beschwerdegegner] entgegenzuwirken" bzw. es sei aus entwicklungs- psychologischer Sicht wichtig, "dass die Verfahrensbeteiligte eine vertrauensvolle Beziehung mit dem Beschwerdegegner aufrechterhalten kann", entgegen, es sei im Gegenteil so, dass C._____ noch keine vertrauensvolle Beziehung habe und es diese erst vorsichtig aufzubauen gelte (act. 2 Rz. 25). Auf der anderen Seite blende die weitere Erwägung der Vorinstanz, wonach "ohne Kontakt zum Be- schwerdegegner […] die dringliche Gefahr eine völligen Entfremdung" drohe, aus, dass keine Rede sein könne von "ohne Kontakt" (act. 2 Rz. 25). Will man wortklauberisch sein, liegt die Beschwerdeführerin nicht ganz falsch. Es ist allerdings wie vorne ausgeführt klar, was die Vorinstanz ausdrücken will: C._____ und der Beschwerdegegner sehen sich seit zwei Jahren im Wesentli- chen nur zwei bis zweieinhalb Stunden pro Woche auf öffentlichem Grund und in Begleitung der Beschwerdeführerin oder einer anderen Vertrauensperson. Dies genügt nicht, um eine vertrauensvolle Beziehung zwischen C._____ und ihrem Vater zu begründen und darf als Modus für die Ausübung des Besuchsrechts nicht perpetuiert werden. Wenn die Vorinstanz dafür hält, dass eine Weiterführung der bisherigen sehr eingeschränkten Kontakte die Gefahr in sich birgt, dass der Aufbau von Vertrauen immer schwieriger wird, ist dies nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin beruft sich in diesem Zusammenhang auf die Empfeh- lung der Beiständin, dass ein "vorsichtiger und schrittweiser Aufbau der Kontakte" anzustreben sei (act. 2 Rz. 25). Sie versteht darunter offensichtlich einfach eine möglichst lange Weiterführung der bestehenden eingeschränkten Besuchskontak- te. Dies gilt auch und ganz speziell hinsichtlich ihres Antrags, es sei ein prozess- orientiertes Gutachten anzuordnen (act. 2 Rz. 25). Dieses Ansinnen, wonach oh- ne die Einholung eines solchen Gutachtens ein Ausbau der Kontakte nicht erfol- gen dürfe, verfolgt die Beschwerdeführerin praktisch seit Oktober 2020 (vgl. schon KESB-act. 59). Im Rahmen der vorliegenden summarischen Prüfung ist al-
- 21 - lerdings mit der Vorinstanz (act. 7 S. 19) zu konstatieren, dass keine konkreten Anhaltspunkte zu erkennen sind, welche die von der Beschwerdeführerin geheg- ten Befürchtungen hinsichtlich eines unbegleiteten Besuchsrechts mit dem Be- schwerdegegner stützen würden und eine gutachterliche Abklärung erforderlich machten. Begründete Anzeichen dafür, dass vom Beschwerdegegner eine Kin- deswohlgefährdung ausgehen könnte, bestehen nicht. Auch die Beschwerdefüh- rerin vermag ihre Bedenken nicht konkret festzumachen. In ihrer Stellungnahme vom 25. August 2021 führt sie als Grund für das Gesuch um gutachterliche Abklä- rungen schliesslich aus, im Rahmen eines solchen Gutachtens werde "sich zei- gen, ob der Beschwerdegegner erziehungsfähig ist oder ob aufgrund der von der Beschwerdeführerin geäusserten Vermutungen einer narzisstischen Störung eine eingeschränkte Erziehungsfähigkeit besteht" (BR-act. 37 Rz. 13). Eine solche "Vermutung der Beschwerdeführerin" kann allerdings kein Grund für die Einho- lung eines Gutachtens sein. Letztlich wird die Vorinstanz freilich über den Antrag auf Einholung eines Gutachtens noch zu entscheiden haben (siehe dazu schon das Urteil der Kammer vom 24. März 2021 [BR-act. 19] S. 10). Gleiches gilt mit Bezug auf den prozessualen Antrag der Beschwerdeführerin, es sei für C._____ eine Kindsvertretung einzusetzen.
E. 3.8 Nach dem Ausgeführten ist festzuhalten, dass die vorinstanzliche vorsorgli- che Regelung des persönlichen Verkehrs im Grundsatz nicht zu beanstanden ist und die Einwände der Beschwerdeführerin nicht stichhaltig sind. Das vorsorglich angeordnete Besuchsrecht erweist sich als verhältnismässig und trägt den Inte- ressen von C._____, eine tragfähige und vertrauensvolle Beziehung zum Be- schwerdegegner aufzubauen, Rechnung. C._____ ist heute fünf Jahre alt und be- sucht den Kindergarten. Es ist ihr in diesem Alter zumutbar, nach einer Über- gangsphase intensiverer, begleiteter Kontakte alleine den Beschwerdegegner zu besuchen. Angesichts dessen, dass das Hauptverfahren noch geraume Zeit dau- ern könnte, ist auch die notwendige Dringlichkeit zu bejahen, um den für das Kindswohl wichtigen Beziehungsaufbau des Kindes zum Vater nicht zu verzögern und damit später erheblich zu erschweren. Zusammenfassend sind die Voraus- setzungen für die Anordnung des von der Vorinstanz vorgesehenen vorsorglichen Besuchsrechts erfüllt und die Einwände der Beschwerdeführerin nicht begründet.
- 22 - Nichts zu ändern vermag das der Kammer zugesandte Schreiben von Dr. med. N._____ und lic. phil. O._____ von der Kinderpraxis G._____ vom 10. Oktober 2021 (act. 9). Die Eingabe erfolgte offensichtlich auf Anregung der Beschwerde- führerin. Sie enthält im Wesentlichen eine allgemeine Kritik an den vom Bezirksrat geplanten Massnahmen, die den Bedürfnissen C._____s nach Verlässlichkeit und Sicherheit zu wenig Rechnung tragen würden, sowie den Rat, eine Begutachtung durch das D._____ in Auftrag zu geben. Auf beide Punkte wurde vorne bereits eingegangen (vgl. insbes. E. 3.2 und 3.7).
E. 4 Am 16. September 2021 erging der Beschluss der Vorinstanz betreffend vorsorgliche Massnahmen mit folgendem Inhalt (act. 7 S. 23 ff.): "I. Das mit Eingabe vom 30. Juli 2021 gestellte Rechtsbegehren betref- fend vorsorgliche Regelung des persönlichen Verkehrs (Gesuch um Er- lass vorsorglicher Massnahmen) wird im Grundsatz gutgeheissen und wie folgt konkretisiert: Der Beschwerdegegner wird im Rahmen einer vorsorglichen Mass- nahme für berechtigt und verpflichtet erklärt, seine Tochter C._____ während drei wöchentlichen, begleiteten Besuchen für jeweils vier Stunden zu treffen, wobei mindestens zwei der drei wöchentlichen, be- gleiteten Besuche beim Beschwerdegegner zuhause stattzufinden ha- ben. Nach der Durchführung dieser drei wöchentlichen, begleiteten Besuche wird der Beschwerdegegner im Rahmen einer vorsorglichen Mass- nahme für berechtigt und verpflichtet erklärt, seine Tochter C._____ während der zweiten Herbstferienwoche (18. Oktober 2021 bis 22. Ok- tober 2021) für zwei Tage, von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Nach der Durchführung der zwei unbegleiteten Besuche wird der Be- schwerdegegner im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme sodann für berechtigt und verpflichtet erklärt, seine Tochter C._____
- jedes zweite Wochenende von Samstagmorgen, 10:00 Uhr bis Sonntagnachmittag, 16:30 Uhr, und
- 6 -
- jede Woche am Mittwoch von Kindergartenschluss bzw. 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr
- sowie am 25. Dezember 2021 auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Die Übergabe für den ersten unbegleiteten Besuchstag sowie die Übergabe für das erste unbegleitete Besuchswochenende findet je- weils begleitet statt. Die Beiständin der Verfahrensbeteiligten, F._____, kjz …, wird mit der Installation und der Durchführung der drei wöchentlichen, begleiteten Besuche, der begleiteten Übergabe für den ersten unbegleiteten Be- suchstag sowie der begleiteten Übergabe für das erste unbegleitete Besuchswochenende beauftragt. Die Kosten für die Begleitung der drei wöchentlichen, begleiteten Be- suche, für die begleitete Übergabe für den ersten unbegleiteten Be- suchstag sowie für die begleitete Übergabe für das erste unbegleitete Besuchswochenende hat die Beschwerdeführerin zu tragen. II. Die Beschwerdeführerin wird im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB und unter Strafandrohung von Art. 292 StGB die Weisung erteilt, C._____ entsprechend der mit vor- liegendem Entscheid angeordneten Besuchsrechtsregelung zu den drei wöchentlichen, begleiteten Besuchen bzw. zur Begleitperson für die drei wöchentlichen, begleiteten Besuche sowie zu den begleiteten Besuchsübergaben für den ersten unbegleiteten Besuchstag und das erste unbegleitete Besuchswochenende zu bringen. Art. 292 StGB lautet wie folgt: «Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Be- amten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlas- senen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.» III. Die Verfahrenskosten dieses Entscheids werden mit dem Endent- scheid auferlegt. IV. (Zustellung von Stellungnahmen; Fristansetzungen) V. (Zustellung von Stellungnahmen) VI. (Zustellung einer Stellungnahme) VII. (Rechtsmittelbelehrung)
- 7 - VIII. Einem allfälligen Rechtsmittel gegen Dispositiv Ziffer I und II dieses Entscheids wird die aufschiebende Wirkung entzogen. IX. (Mitteilungen)"
E. 4.1 Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin die Kosten für die Begleitung der drei wöchentlichen, begleiteten Besuche, für die begleitete Übergabe für den ers- ten unbegleiteten Besuchstag sowie für die begleitete Übergabe für das erste un- begleitete Besuchswochenende der Beschwerdeführerin überbunden (Dispositiv- Ziffer I letzter Absatz). Im Weiteren hat sie der Beschwerdeführerin die Weisung unter Strafandrohung erteilt, C._____ zu den genannten Besuchen zu bringen (Dispositiv-Ziffer II). Die Beschwerdeführerin rügt, es fehle an einer Begründung, weshalb die Anordnungen aufzuheben seien (act. 2 Rz. 26). Zudem hätten vor und nach der Entscheidung der Vorinstanz einerseits Abmachungen, Planungen und Kontakte stattgefunden (vgl. act. 2 Rz. 28 ff.) und habe sich anderseits ge- zeigt, dass "der Plan der Vorinstanz und die damit verbunden Auflagen an die Beschwerdeführerin" gar nicht umsetzbar seien (act. 2 Rz. 34). Der Beschwerde- gegner beantragt in seiner hierzu eingeholten Stellungnahme die Abweisung der Anträge der Beschwerdeführerin (act. 12). Er führt zusammengefasst aus, dass die Vorinstanz die Kostenauflage durchaus begründet habe (act. 12 Rz. 3 f. m.H.) und dass die Auferlegung einer Weisung angemessen sei, wobei eine allfällige Gehörsverletzung heilbar wäre (act. 12 Rz. 8 ff.).
E. 4.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliesst un- ter anderem die Pflicht gerichtlicher Instanzen, ihre Entscheide zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
- 23 - auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1; Staehelin, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hg.], ZPO Kommentar, 3. A. 2016, Art. 239 N 16 m.H.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör bildet eine formelle Verfahrens- garantie, womit seine Verletzung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Be- gründetheit des Rechtsmittels zu dessen Gutheissung und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt, wenn eine Heilung in oberer Instanz ausser Be- tracht fällt. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Ge- hörs kann dann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Vo- raussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von ei- ner Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzöge- rungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu verein- baren wären.
E. 4.3 Die Vorinstanz hat die strafbewehrte Weisung in ihrem Beschluss nicht und die Auferlegung der Kosten für die Besuchsbegleitung nur sehr rudimentär be- gründet. Sie hat einzig darauf verwiesen, dass "die Beschwerdeführerin die zeit- lich ausgeweiteten Besuche zwischen der Verfahrensbeteiligten und dem Be- schwerdegegner bisher abgelehnt und vehement verhindert" habe (act. 7 S. 20 f.). Diese Begründung genügt nicht, zumal bis zum vorliegend zu beurteilenden Beschluss der Vorinstanz noch gar keine behördliche Anordnung ergangen ist, die zeitlich ausgeweitete Besuche vorgesehen hätte. Abgestellt werden kann auch nicht auf die von den Parteien abgeschlossene Elternvereinbarung. Es sei daran erinnert, dass die Kammer der Vorinstanz mit Urteil vom 24. März 2021 aufgegeben hat, die Vereinbarung unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls zu prüfen (BR-act. 19 S. 10 f.). Dies ist noch nicht geschehen.
E. 4.4 Auf eine Rückweisung kann jedoch verzichtet werden, weil sich die Be- schwerdeführerin vor der Kammer, welcher volle Kognition zukommt, umfassend
- 24 - äussern konnte. Gemäss § 60 Abs. 5 EG KESR sind die weiteren Kosten den Verfahrensbeteiligten unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens auf- zuerlegen. Die Beschwerdeführerin unterliegt mit dem heutigen Entscheid zwar bezüglich ihrer Anträge im vorsorglichen Massnahmenverfahren vor Vorinstanz. Anderseits ist gleichwohl anzunehmen, dass auch sie bisher im wohlverstande- nen Interesse des Kindes handelte. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des be- gleiteten Besuchsrechts in Aufhebung des letzten Absatzes von Dispositiv-Ziffer I. (Kosten Besuchsbegleitung) den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Anzeichen, dass sich die Beschwerdeführerin dem gerichtlich angeordneten, vorsorglichen Besuchsrecht widersetzt, bestehen bis anhin nicht, weshalb die Weisung gemäss Dispositiv Ziff. II des angefochtenen Entscheids aufzuheben ist.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorinstanzliche vorsorgliche Regelung des persönlichen Verkehrs im Grundsatz nicht zu beanstanden ist. Auf- zuheben sind einzig der letzte Absatz von Dispositiv-Ziffer I. (Kosten Besuchsbe- gleitung) sowie Dispositiv-Ziffer II. (Weisung) des Beschlusses des Bezirksrats Horgen vom 16. September 2021. Die Kosten der Besuchsbegleitung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. IV. Mit dem vorliegenden Entscheid über die Beschwerde wird der Antrag der Be- schwerdeführerin, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung (wieder) zu erteilen, gegenstandslos. Er ist abzuschreiben. Was den Antrag auf Einsetzung einer Kindsvertretung betrifft, wird die Vorinstanz darüber zu befinden haben (dazu vorne E. III./3.7 a.E.). Mit Bezug auf das vorlie- gende Beschwerdeverfahren ist der Antrag abzuweisen. V. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens zu drei Vierteln der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 106 und Art. 107 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ZPO i.V.m. § 40 EG KESR). Ent-
- 25 - schädigungen sind keine zuzusprechen. Die Beschwerdeführerin unterliegt in den wesentlichen Punkten und die vom Beschwerdegegner eingeholte Stellungnahme bezieht sich auf jene Anordnungen der Vorinstanz, die aufzuheben sind. Es wird beschlossen:
E. 5 Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
30. September 2021 bei der Kammer die vorliegend zu beurteilende Beschwerde mit folgenden Anträgen (act. 2 S. 2): "1. Es sei Ziff. I. des Beschlusses des Bezirksrates Horgen vom
16. September 2021 aufzuheben und
a) es sei der Beschwerdegegner für berechtigt und verpflichtet zu erklären, C._____, geboren tt.mm.2016, im Rahmen des von der Beiständin organisierten Besuchstreffs und den dort möglichen Zeitfenstern zu besuchen. eventualiter sei der Beschwerdegegner berechtigt und verpflichtet zu erklären, C._____, geboren tt.mm.2016, in Begleitung von E._____ an einem gemeinsam zu bestimmenden Ort an einem Tag pro Woche von 9.30 Uhr bis 12.00 Uhr (falls samstags) oder von 14.30 Uhr bis 17.00 Uhr (falls unter der Woche) zu besuchen.
b) Es sei raschmöglichst der Auftrag für ein prozessorientiertes Gut- achten bei D._____ in Zürich (D._____), … [Adresse] zu erteilen in dessen Rahmen weitere Besuche stattfinden können.
2. Es sei Ziff. II. des Beschlusses des Bezirksrates Horgen vom
16. September 2021 ersatzlos aufzuheben.
3. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten des Be- schwerdegegners." Im Weiteren beantragte die Beschwerdeführerin, es sei Ziff. VIII des vorinstanzli- chen Beschlusses vom 16. September 2021 aufzuheben und es sei der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung (wieder) zu erteilen (act. 2 S. 2). Schliess- lich stellte sie den prozessualen Antrag, es sei für C._____ eine Kindsvertretung einzusetzen (act. 2 S. 3).
E. 6 Die vorinstanzlichen Akten des Bezirksrats (act. 8/1-47, zitiert als "BR-act.") und der KESB (act. 9/1-81, zitiert als "KESB-act.") wurden beigezogen (act. 5). Mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 wurde dem Beschwerdegegner Frist ange- setzt, um zu den Fragen der Kosten der Besuchsbegleitung, der Weisung sowie der aufschiebenden Wirkung (letzter Absatz von Dispositiv-Ziffer I, Dispositiv-
- 8 - Ziffer II und Dispositiv-Ziffer VIII des angefochtenen Beschlusses) Stellung zu nehmen (act. 10). Gleichzeitig wurde den Parteien ein an die Kammer gerichtetes Schreiben der Kinderarztpraxis G._____ vom 10. Oktober 2021 (act. 9) zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 11/1+2). Am 27. Oktober 2021 ging die Stellung- nahme des Beschwerdegegners ein (act. 12). Die Sache ist spruchreif. II.
1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechts im ZGB zwei gerichtliche Beschwer- deinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrats als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB.
2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingereicht und enthält Anträge sowie ei- ne Begründung (act. 2). Die Beschwerdeführerin ist als am Verfahren beteiligte Partei und vom Entscheid betroffene Person zur Beschwerde legitimiert.
3. Angefochten ist ein Beschluss des Bezirksrates über vorsorgliche Mass- nahmen zum Schutz der Kinder. Gemäss Art. 445 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 und Art. 450f ZGB, § 40 EG KESR sowie Art. 261 ff. ZPO trifft die Kindesschutzbehörde auf Antrag einer am Verfahren beteiligten Person oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Mas- snahmen. Die angeordneten Massnahmen müssen verhältnismässig, d.h. erfor- derlich und geeignet sein, um dem Kind den notwendigen Schutz zu bieten (Fa- mKomm Erwachsenenschutz-STECK, Art. 145 N 11). Die Massnahme muss ferner
- 9 - dringlich sein. Dies bedeutet, dass zum Schutz des Kindswohls mit der Anord- nung nicht bis zum Endentscheid abgewartet werden kann bzw. ohne Anordnung geeigneter vorsorglicher Massnahmen dem Kind ein nicht leicht wieder gutzuma- chender Nachteil droht. Diese Voraussetzungen müssen glaubhaft sein. Glaub- haft gemacht ist eine Tatsache nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 130 III 321 E. 3.3; BGE 120 II 393 E. 4c; BGer 4A_312/2009 vom 23. September 2009 E. 3.6.1). Angesichts der zeitlich beschränkten Dauer vorsorglicher Massnahmen hat keine eingehende Abklärung der Sachlage zu er- folgen. Der Endentscheid darf mit dem Massnahmenentscheid nicht vorwegge- nommen werden (BSK ZGB I-MARANTA/AUER/MARTI, Art. 445 N 11).
4. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides ge- rügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DROE- SE/STECK, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und in den gerichtli- chen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, in- wiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides ausei- nandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewen- det bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Be- reich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Beschwer- deinstanz darf sich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge kon- zentrieren (BSK ZGB I-DROESE/STECK, Art. 450a N 5). Neue Tatsachen und Be- weismittel können noch bis zum Beginn der Beratungsphase der Rechtsmitte- linstanz vorgebracht werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.6).
- 10 -
5. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist primär das Besuchsrecht des Vaters. Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf ange- messenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie den Interessen des Kindes dient (BGer 5A_984/2019 vom 16.April 2019 E. 3.2; BGE 127 III 295 E. 4a S. 298; 122 III 404 E. 3a S. 406 f.). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Ver- kehrs ist das Kindeswohl. Das Gericht hat sich somit an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren; die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig mas- sgebenden Kindeswohl zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1). Der persönliche Verkehr hat zum Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. In der Entwicklung des Kindes sind seine Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, weil sie bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können (BGer 5A_984/2019 vom 16. April 2019 E. 3.2; BGE 141 III 328 E. 5; BGE 131 III 209 E. 4; 123 III 445 E. 3c). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann den Eltern das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder ent- zogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Das Wohl des Kindes ist gefährdet, wenn seine ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein Zu- sammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (BGE 122 III 404 E. 3b). Als wichtige Gründe fallen unter anderem physische, einschliesslich sexuelle Misshandlungen und übermässige psychische Belastungen des Kindes in Betracht. Können die negativen Auswirkungen durch eine besondere Ausge- staltung des Besuchsrechts begrenzt werden, so verbieten das Persönlichkeits- recht des nicht obhutsberechtigten Elternteils, der Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit (Art. 389 Abs. 2 ZGB), aber auch der Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs dessen gänzliche Unterbindung (BGer 5C.133/2003 vom 10. Juli 2003 E. 2.2). Eine Möglichkeit, das Besuchsrecht besonders auszugestalten, besteht darin, die Besuche in Anwesenheit einer Drittperson durchzuführen. Dieses be- gleitete Besuchsrecht bezweckt, der Gefährdung des Kindes wirksam zu begeg- nen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestellun-
- 11 - gen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind und unter den Eltern zu vermitteln. Auch diese Massnahme setzt konkrete Anhaltspunkte für eine Gefähr- dung des Kindeswohls voraus (BGer 5A_984/2019 vom 16. April 2019 E. 3.2 und 5A_728/2015 vom 25. August 2016 E. 2.2). III.
1. Die Vorinstanz hat in ihrem Beschluss vom 16. September 2021 die gesetz- lichen Grundlagen richtig dargelegt (act. 7 S. 10 ff.). Danach hat sie die wesentli- chen Vorbringen der Parteien (act. 7 S. 12 ff.) sowie die Schilderungen und Ein- schätzungen der früheren und der aktuellen Beiständin wiedergegeben (act. 7 S. 15 ff.). Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass dies in nicht zutref- fender Art geschehen sei, und solches ist auch nicht ersichtlich. Auf diese Ausfüh- rungen kann verwiesen werden.
2. Zur Begründung der angeordneten vorsorglichen Massnahmen führt die Vo- rinstanz in tatsächlicher Hinsicht aus, der Kontakt zwischen C._____ und dem Beschwerdegegner sei seit zwei Jahren auf ein absolutes Minimum reduziert, nämlich auf Besuche während rund zwei Stunden pro Woche auf öffentlichem Grund unter Anwesenheit der Beschwerdeführerin in unmittelbarer Nähe (act. 7 S. 17 m.H.a. BR-act. 28, 35, 36/1, 36/6, 37 und 41). Den eingereichten Beilagen der Beschwerdeführerin sei zwar zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin auch schon den Versuch unternommen habe, den persönlichen Kontakt zwischen C._____ und dem Beschwerdegegner aufrecht zu erhalten, indem sie ein Treffen für den 13. Mai 2021, von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr auf dem Spielplatz in G._____ vorgeschlagen habe (act. 7 S. 17 m.H.a. BR-act. 36/3). Aus den eingereichten Unterlagen des Beschwerdegegners gehe jedoch auch hervor, dass die Be- schwerdeführerin es unterlasse, den Kontakt zwischen C._____ und dem Be- schwerdegegner zu fördern und diesen teilweise ganz verhindere (act. 7 S. 17 m.H.a. act. 29/2-4 und 29/6-7). Das vorgeschlagene Treffen des Beschwerdegeg- ners mit C._____ bei sich zu Hause in H._____ am 12. August 2021 habe die Be- schwerdeführerin am Tag des Treffens (12. August 2021) mit der Begründung abgesagt, dass C._____ mit einem klaren «Nein» zu diesem Treffen reagiert ha- be. Zudem habe die Beschwerdeführerin auf den grossen ungelösten Elternkon-
- 12 - flikt und die laufenden Rechtsmittelverfahren verwiesen (act. 7 S. 17 m.H.a. BR- act. 36/8). Auch bezüglich des Kennenlerntags im Kindergarten C._____s habe die Beschwerdeführerin es dem Beschwerdegegner untersagt bzw. dringend da- von abgeraten, an diesem teilzunehmen (act. 7 S. 17 m.H.a. act. 29/6). Die Bei- ständin habe gemäss E-Mails vom 17./18. August 2021 und 24./25. August 2021 versucht, die Besuche für die Monate September und Oktober 2021 auszuarbei- ten (act. 7 S. 17 m.H.a. act. 38/4-5). Schliesslich habe jedoch für den Monat Sep- tember wieder nur ein wöchentliches, begleitetes Treffen in Begleitung einer Be- zugsperson C._____s à 2.5 Stunden auf öffentlichem Grund (Spielplatz in G._____) vereinbart werden können. Die Beschwerdeführerin habe sowohl die Anmeldung für den BBT in … [Ortschaft] als auch den Vorschlag der Beiständin, jedes zweite Treffen beim Beschwerdegegner zuhause stattfinden zu lassen und/oder die Treffen zeitlich auszuweiten, abgelehnt (act. 7 S. 17 f. m.H.a. BR- act. 41). Zum Verhalten und der Entwicklung C._____s lasse sich den eingereich- ten Beilagen entnehmen, dass es ihr in den vergangenen drei Monaten nach Ein- schätzung der Krippenleiterin sehr gut ergangen sei. Sie habe in diesem Zeitraum in der Kita keine Auffälligkeiten mehr im Verhalten (wie im Schreiben für die KESB vom Oktober 2020 geschildert) gezeigt. C._____ wirke ausgeglichen, zufrieden und zeige ein explorierendes Verhalten. Sie wirke, als sei sie innerlich zur Ruhe gekommen. Ebenfalls schaue sie nicht mehr, wie im September/Oktober 2020, angespannt aus dem Fenster. Es sei für C._____, gerade im Hinblick auf die be- vorstehende Transition in den Kindergarten, wichtig, dass sie in den nächsten Monaten Stabilität und Zuverlässigkeit erfahre. C._____ habe in allen drei doku- mentierten Gesprächen, in welchen sie spielerisch auf die Situation um das Be- suchsrecht des Beschwerdegegners angesprochen worden sei, gegenüber der Krippenleiterin deutlich formuliert, dass sie nicht zum Beschwerdegegner gehen wolle (act. 7 S. 18 m.H.a BR-act. 38/1). Von der Leitung der Kindertageseinrich- tung werde C._____ seit Sommer 2019 als ausgesprochen sensibles Kind wahr- genommen (act. 7 S. 18 m.H.a. act. 38/3). Weiter lasse sich den Akten entneh- men, dass der Konflikt zwischen den Parteien aktuell so stark ausgeprägt sei, dass die Beschwerdeführerin sich wünsche, dass eine Kommunikation betreffend Besuchsrecht nur noch über die Beiständin laufe. Zudem sei die Beschwerdefüh-
- 13 - rerin aktuell nicht mehr bereit, die Besuche beim Spielplatz in G._____ zu beglei- ten und habe als Begleitperson für die Übergabe den Götti von C._____, Herrn E._____, für die Begleitung von Treffen jeweils Samstagmorgens von 09:30 Uhr bis 12:00 Uhr alle zwei Wochen vorgeschlagen. Mit dieser Begleitung sei der Be- schwerdegegner einverstanden. Die Treffen sollten laut Beiständin jedoch wö- chentlich stattfinden (act. 7 S. 18 f. m.H.a. BR-act. 38/4 und 38/5). Den vom Be- schwerdegegner angebrachten Vorschlag, dass alternierend ein Treffen in G._____ und ein Treffen bei ihm zu Hause in H._____ stattfinden solle, werde von der Beiständin unterstützt und als fair und angebracht erachtet (act. 7 S. 19 m.H.a. BR-act. 38/5). Ein Kontaktaufbau solle nach Empfehlung der Beiständin vorsichtig und schrittweise erfolgen (act. 7 S. 19 m.H.a. BR-act. 41). In ihrer Schlussfolgerung hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdegegner habe die Voraussetzungen für die Anordnung eines vorsorglichen Besuchsrechts unter summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage glaubhaft gemacht. Es bestehe zeitliche Dringlichkeit für die Anordnung einer Ausweitung des bisher durchgeführ- ten Besuchsrechts, um einer weiteren Entfremdung C._____s zum Besuchsgeg- ner entgegenzuwirken. Aus den Akten ergäben sich keine hinreichenden Gründe, die die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Befürchtungen hinsicht- lich Überforderung C._____s betreffend unbegleitetes Besuchsrecht mit dem Be- schwerdegegner stützen würden. Vielmehr werde das Besuchsrecht aufgrund der Abwehrhaltung der Beschwerdeführerin und eigener Überforderung hinsichtlich einer Ausweitung, aufgrund des gestörten Vertrauensverhältnisses und des star- ken Konfliktes zwischen den Parteien zurzeit nur sehr eingeschränkt ausgeführt. Aus entwicklungspsychologischer Sicht sei es äusserst wichtig, dass C._____ ei- ne vertrauensvolle Beziehung mit dem Beschwerdegegner aufrechterhalten kön- ne, ansonsten das Kindeswohl gefährdet sei. Mit der sofortigen Durchführung von zeitlich ausgeweiteten Besuchen, wobei aufgrund des zwei Jahre andauernden eingeschränkten Kontakts die ersten drei wöchentlichen Besuche begleitet (Ein- zelbegleitung, bspw. durch Vertrauensperson) und die Übergabe für den ersten unbegleiteten Besuchstag sowie für das erste unbegleitete Besuchswochenende beim Beschwerdegegner zuhause begleitet stattfinden soll, könne eine behutsa- me Kontaktaufnahme und ein schrittweiser Kontaktaufbau zwischen dem Be-
- 14 - schwerdegegner und C._____ ausreichend gewährleistet werden. Es könne nicht im Sinne des Kindswohls sein, dass C._____ keinen bzw. einen sehr einge- schränkten Kontakt zum Beschwerdegegner habe. Das seit zwei Jahren gelebte Besuchsrecht (zwei Stunden pro Woche) sei weder ausreichend noch altersge- recht, um eine vertrauensvolle Beziehung zwischen C._____ und dem Beschwer- degegner aufzubauen. Der Anspruch auf regelmässigen Kontakt C._____s zum Beschwerdegegner bestehe unabhängig des andauernden Konflikts zwischen den Parteien bzw. der Konflikt zwischen den Parteien dürfe nicht Ursache für ei- nen eingeschränkten Kontakt sein. Es sei für die persönliche Entwicklung C._____s wichtig, dass sie einen Kontakt mit dem Beschwerdegegner aufbauen und pflegen könne. C._____ werde im Oktober 2021 fünf Jahre alt und sei in ei- nem Alter, wo der Kontakt zu beiden Elternteilen essentiell sei, da sie eigene Er- innerungen, Bindungen und Vertrauen aufbauen könne. Ohne Kontakte zum Be- schwerdegegner drohe die dringliche Gefahr einer völligen Entfremdung und ei- nes zunehmend erschwerten Kontaktaufbaus, zumal die Verfahrensbeteiligte be- reits ein starkes Loyalitätsempfinden gegenüber der Beschwerdeführerin zu zei- gen scheine. Die zeitlich ausgeweiteten Besuche zwischen dem Beschwerdegeg- ner und C._____ – in einem ersten Schritt drei wöchentliche, begleitete Besuche à vier Stunden, in einem zweiten Schritt zwei unbegleitete Besuchstage beim Be- schwerdegegner zuhause und in einem letzten Schritt unbegleitete Besuchswo- chenende alle zwei Wochen sowie ein wöchentlicher unbegleiteter Besuchs- nachmittag beim Beschwerdegegner zuhause – seien daher so schnell wie mög- lich aufzunehmen. Da aufgrund der summarischen Prüfung der Sachlage festste- he, dass die Beschwerdeführerin die zeitlich ausgeweiteten Besuche zwischen C._____ und dem Beschwerdegegner bisher abgelehnt und vehement verhindert habe, sodass nun ein schrittweiser Kontaktaufbau mit Besuchsbegleitung und be- gleiteten Übergaben stattzufinden habe, habe die Beschwerdeführerin allfällige Kosten für die lnstallation der Besuchsbegleitung (bspw. Einzelbegleitung durch eine Vertrauensperson) der drei begleiteten Besuche sowie für die erste begleite- te Übergabe des ersten unbegleiteten Besuchstags und für die erste begleitete Übergabe für das erste unbegleitete Besuchswochenende zu tragen. Die mit Be- schluss vom 15. Juli 2021 (BR-act. 27) neu ernannte Beiständin C._____s könne
- 15 - mit der Installation und Durchführung der Besuchsbegleitung sowie der beiden begleiteten Übergaben für den ersten unbegleiteten Besuchstag und das erste unbegleitete Besuchswochenende beauftragt werden. Sie stehe den Parteien somit auch als neutrale Ansprechperson zur Verfügung, womit der Kontakt der Parteien auf ein Minimum reduziert und potentielle Konflikte zwischen den Partei- en gesenkt werden könnten. Zudem werde dadurch bewirkt, dass die Beschwer- deführerin – nicht mehr wie bis anhin – bei den Übergaben / Besuchen anwesend sei und sich C._____ besser und uneingeschränkter bzw. unbeeinflusster auf den Beschwerdegegner einlassen könne (act. 7 S. 19 ff.).
Dispositiv
- Der Antrag auf Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung wird abge- schrieben.
- Der Antrag auf Einsetzung einer Kindsvertretung für das vorliegende Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden der letzte Absatz von Dispositiv-Ziffer I. (Kosten Besuchsbegleitung) sowie Dispositiv-Ziffer II. (Weisung) des Beschlusses des Bezirksrats Horgen vom 16. September 2021 aufgehoben. Der letzte Absatz von Dispositiv-Ziffer I des Beschlusses wird durch folgende Regelung ersetzt: "Die Kosten für die Begleitung der drei wöchentlichen, begleiteten Besuche, für die begleitete Übergabe für den ersten unbegleiteten Besuchstag sowie für die begleitete Übergabe für das erste unbegleitete Besuchswochenende haben die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner je zur Hälfte zu tragen." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden zu drei Vierteln der Beschwerdeführerin auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 26 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin unter Bei- lage eines Doppels von act. 12, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde des Bezirks Horgen, sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Horgen, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ210068-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin K. Houweling-Wili Beschluss und Urteil vom 2. November 2021 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Besuchsrecht Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Horgen vom 16. Sep- tember 2021, i.S. C._____, geb. tt.mm.2016; VO.2020.54 (Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde Horgen)
- 2 - Erwägungen: I.
1. A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin und Beschwerde- gegner) sind die nicht verheirateten Eltern von C._____ (nachfolgend: C._____), geboren am tt.mm.2016. Der Beschwerdegegner anerkannte C._____ am 16. Dezember 2016 als sein Kind und die Parteien unterzeichneten gleichentags die Erklärung betreffend die gemeinsame elterliche Sorge (KESB-act. 3-5). Mit Schreiben vom 8. Dezember 2019 wandte sich die Beschwerdeführerin an die KESB des Bezirks Horgen und führte aus, es gebe Probleme mit dem Kontakt zwischen dem Beschwerdegegner und C._____, weshalb sie als erste Schutz- massnahme die Bestellung eines "amtlichen Begleitbeistandes" beantrage (KESB-act. 14). Die KESB eröffnete in der Folge ein Verfahren, in welchem auch die Frage des persönlichen Verkehrs zwischen dem nicht obhutsberechtigten Be- schwerdegegner und C._____ Thema wurde. Im Rahmen dieses Verfahrens fan- den zwei Anhörungen der Parteien vor der KESB statt, an denen Vergleichsge- spräche geführt wurden. Anlässlich der zweiten Anhörung vom 16. September 2020 konnte eine Vereinbarung gefunden werden, welche den Parteien alsdann schriftlich zugestellt wurde (KESB-act. 49 und 50). Die Parteien unterzeichneten die Vereinbarung beide am 25. September 2020 und retournierten sie an die KESB (KESB-act. 55 und 56). Am 4. Oktober 2020 teilte die Beschwerdeführerin der KESB per E-Mail mit, dass es bei der Ausübung der Besuche Probleme ge- geben habe und sie daher die Erstellung eines Gutachtens durch das "D._____" beantrage (KESB-act. 59). Die KESB genehmigte mit Beschluss vom 6. Oktober 2020 (KESB-act. 60) die Vereinbarung der Parteien, errichtete für C._____ eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB und wies den Antrag der Beschwer- deführerin auf Erstellung eines Gutachtens ab.
2. Die Beschwerdeführerin erhob am 16. November 2020 Beschwerde (BR-act.
1) gegen diesen Entscheid beim Bezirksrat Horgen (nachfolgend: Vorinstanz). Nach Einholung einer Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners (BR-act. 6) sowie einer Stellungnahme der KESB (BR-act. 8) trat die Vorinstanz mit Be- schluss vom 22. Dezember 2020 (BR-act. 10) einerseits auf den Antrag der Be-
- 3 - schwerdeführerin auf Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses der KESB vom 6. Oktober 2020 betreffend Genehmigung der Elternvereinbarung so- wie anderseits auf das Gesuch des Beschwerdegegners um Entzug der aufschie- benden Wirkung nicht ein. Betreffend den Antrag der Beschwerdeführerin auf Einholung eines Gutachtens blieb das Verfahren bei der Vorinstanz hängig, wobei der Beschwerdeführerin mit dem gleichen Beschluss vom 22. Dezember 2020 Frist angesetzt wurde, um zur Beschwerdeantwort sowie zur Vernehmlassung der KESB Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 13. Januar 2021 (BR-act.11) reichte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz ihre Stellungnahme zur Beschwerdeant- wort und zur Vernehmlassung der KESB ein. Gegen den Nichteintretens- Entscheid der Vorinstanz erhob die Beschwerdeführerin bei der Kammer mit Ein- gabe vom 25. Januar 2021 Beschwerde (Verfahren Nr. PQ210005-O), die mit Ur- teil vom 24. März 2021 (BR-act. 19) wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs teilweise gutgeheissen wurde. Das Verfahren wurde zur Ergänzung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. Festgehalten wurde insbesondere, dass die Vo- rinstanz zu prüfen haben werde, ob die Elternvereinbarung vom 25. September 2020 mit dem Kindeswohl vereinbar sei oder allenfalls (weitere) Kindesschutz- massnahmen in Betracht zu ziehen seien (BR-act. 19 S. 9), und dass sie über den Antrag der Beschwerdeführerin, wonach ein prozessorientiertes Gutachten beim D._____ einzuholen sei, zu befinden haben werde (BR-act. 19 S. 10).
3. Am 14. April 2021 leitete die KESB einen Antrag der Beiständin von C._____ auf Anpassung der bisherigen Kindesschutzmassnahmen vom 1. April 2021 (Anordnung eines vorübergehenden, wöchentlichen begleiteten Besuchs- rechts, wobei die Dauer und konkreten Modalitäten durch die KESB festzulegen seien) zuständigkeitshalber an die Vorinstanz weiter (BR-act. 20 und 21). Die Vo- rinstanz stellte dem Beschwerdegegner und der KESB mit Präsidialverfügung vom 9. Juli 2021 (BR-act. 26) die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom
13. Januar 2021 zur Einreichung einer freigestellten Stellungnahme zu. Gleichzei- tig setzte sie der Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner und der KESB Frist an, um darzutun und zu belegen, ob und inwiefern neue massgebliche Tat- sachen eingetreten seien. Mit Eingabe vom 30. Juli 2021 reichte der Beschwer-
- 4 - degegner seine Stellungnahme ein und stellte gleichzeitig ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit folgendem Rechtsbegehren (BR-act. 28 S. 1): "Es sei der Vater für berechtigt und verpflichtet zu erklären, C._____, geb. tt.mm.2016 wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen:
a. jedes zweite Wochenende von Samstagmorgen 10 Uhr bis Sonntagnachmittag, 16.30 Uhr;
b. Jede Woche am Mittwoch von Kindergartenschluss bzw. 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr;
c. In den Herbstferien während einer Woche;
d. An Weihnachten am 25. Dezember; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Be- schwerdeführerin." Mit Verfügung vom 3. August 2021 erstreckte die Vorinstanz der Beschwerdefüh- rerin auf ihren Antrag hin die ihr laufende Frist zur Stellungnahme gemäss Präsi- dialverfügung vom 9. Juli 2021 letztmals bis zum 23. August 2021 (BR-act. 32). Gleichentags wurde der Beschwerdeführerin und der – mit Beschluss der KESB vom 15. Juli 2021 (BR-act. 27) anstelle der bisherigen Beistandsperson neu ein- gesetzten – Beiständin Frist angesetzt, um sich zur Stellungnahme des Be- schwerdegegners vom 30. Juli 2021 bzw. zu dessen Gesuch um Erlass vorsorgli- cher Massnahmen zu äussern (BR-act. 34). Mit Eingabe vom 23. August 2021 er- folgte die Stellungnahme der Beschwerdeführerin gemäss Präsidialverfügung vom 9. Juli 2021 (BR-act. 35) und mit Eingabe vom 25. August 2021 ihre Stel- lungnahme zum Gesuch des Beschwerdegegners um Erlass vorsorglicher Mass- nahmen (BR-act. 37). Betreffend Massnahmegesuch stellte sie folgende Anträge (BR-act. 37 S. 2): "1. Der Antrag des Beschwerdegegners, er sei berechtigt und ver- pflichtet zu erklären, C._____, geboren tt.mm.2016, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich an jedem zweiten Wochenende, je- dem Mittwoch, in den Herbstferien während einer Woche und an Weihnachten am 25. Dezember zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen, sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Eventualiter sei der Beschwerdegegner für berechtigt und ver- pflichtet zu erklären, C._____, geboren tt.mm.2016, im Rahmen des von der Beiständin organisierten Besuchstreffes und den dort möglichen Zeitfenstern zu besuchen.
- 5 -
3. Subeventualiter sei der Beschwerdegegner berechtigt und ver- pflichtet zu erklären, C._____, geboren tt.mm.2016, in Begleitung von E._____ an einem gemeinsam zu bestimmenden Ort an ei- nem Tag pro Woche von 9.30 Uhr bis 12.00 Uhr (falls samstags) oder von 14:30 Uhr bis 17:00 Uhr (falls unter der Woche) zu be- suchen.
4. Es sei raschmöglichst der Auftrag für ein prozessorientiertes Gut- achten bei D._____ in Zürich (D._____), … [Adresse] zu erteilen in dessen Rahmen weitere Besuche stattfinden können." Im Weiteren stellte die Beschwerdeführerin den prozessualen Antrag, es sei für C._____ eine Kindsvertretung einzusetzen (BR-act. 37 S. 3). Mit Eingabe vom
13. September 2021 (BR-act. 41) erfolgte eine Stellungnahme der Beiständin mit einer Schilderung des Verlaufs der Besuchskontakte sowie einer Einschätzung und Empfehlung.
4. Am 16. September 2021 erging der Beschluss der Vorinstanz betreffend vorsorgliche Massnahmen mit folgendem Inhalt (act. 7 S. 23 ff.): "I. Das mit Eingabe vom 30. Juli 2021 gestellte Rechtsbegehren betref- fend vorsorgliche Regelung des persönlichen Verkehrs (Gesuch um Er- lass vorsorglicher Massnahmen) wird im Grundsatz gutgeheissen und wie folgt konkretisiert: Der Beschwerdegegner wird im Rahmen einer vorsorglichen Mass- nahme für berechtigt und verpflichtet erklärt, seine Tochter C._____ während drei wöchentlichen, begleiteten Besuchen für jeweils vier Stunden zu treffen, wobei mindestens zwei der drei wöchentlichen, be- gleiteten Besuche beim Beschwerdegegner zuhause stattzufinden ha- ben. Nach der Durchführung dieser drei wöchentlichen, begleiteten Besuche wird der Beschwerdegegner im Rahmen einer vorsorglichen Mass- nahme für berechtigt und verpflichtet erklärt, seine Tochter C._____ während der zweiten Herbstferienwoche (18. Oktober 2021 bis 22. Ok- tober 2021) für zwei Tage, von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Nach der Durchführung der zwei unbegleiteten Besuche wird der Be- schwerdegegner im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme sodann für berechtigt und verpflichtet erklärt, seine Tochter C._____
- jedes zweite Wochenende von Samstagmorgen, 10:00 Uhr bis Sonntagnachmittag, 16:30 Uhr, und
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- jede Woche am Mittwoch von Kindergartenschluss bzw. 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr
- sowie am 25. Dezember 2021 auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Die Übergabe für den ersten unbegleiteten Besuchstag sowie die Übergabe für das erste unbegleitete Besuchswochenende findet je- weils begleitet statt. Die Beiständin der Verfahrensbeteiligten, F._____, kjz …, wird mit der Installation und der Durchführung der drei wöchentlichen, begleiteten Besuche, der begleiteten Übergabe für den ersten unbegleiteten Be- suchstag sowie der begleiteten Übergabe für das erste unbegleitete Besuchswochenende beauftragt. Die Kosten für die Begleitung der drei wöchentlichen, begleiteten Be- suche, für die begleitete Übergabe für den ersten unbegleiteten Be- suchstag sowie für die begleitete Übergabe für das erste unbegleitete Besuchswochenende hat die Beschwerdeführerin zu tragen. II. Die Beschwerdeführerin wird im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB und unter Strafandrohung von Art. 292 StGB die Weisung erteilt, C._____ entsprechend der mit vor- liegendem Entscheid angeordneten Besuchsrechtsregelung zu den drei wöchentlichen, begleiteten Besuchen bzw. zur Begleitperson für die drei wöchentlichen, begleiteten Besuche sowie zu den begleiteten Besuchsübergaben für den ersten unbegleiteten Besuchstag und das erste unbegleitete Besuchswochenende zu bringen. Art. 292 StGB lautet wie folgt: «Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Be- amten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlas- senen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.» III. Die Verfahrenskosten dieses Entscheids werden mit dem Endent- scheid auferlegt. IV. (Zustellung von Stellungnahmen; Fristansetzungen) V. (Zustellung von Stellungnahmen) VI. (Zustellung einer Stellungnahme) VII. (Rechtsmittelbelehrung)
- 7 - VIII. Einem allfälligen Rechtsmittel gegen Dispositiv Ziffer I und II dieses Entscheids wird die aufschiebende Wirkung entzogen. IX. (Mitteilungen)"
5. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
30. September 2021 bei der Kammer die vorliegend zu beurteilende Beschwerde mit folgenden Anträgen (act. 2 S. 2): "1. Es sei Ziff. I. des Beschlusses des Bezirksrates Horgen vom
16. September 2021 aufzuheben und
a) es sei der Beschwerdegegner für berechtigt und verpflichtet zu erklären, C._____, geboren tt.mm.2016, im Rahmen des von der Beiständin organisierten Besuchstreffs und den dort möglichen Zeitfenstern zu besuchen. eventualiter sei der Beschwerdegegner berechtigt und verpflichtet zu erklären, C._____, geboren tt.mm.2016, in Begleitung von E._____ an einem gemeinsam zu bestimmenden Ort an einem Tag pro Woche von 9.30 Uhr bis 12.00 Uhr (falls samstags) oder von 14.30 Uhr bis 17.00 Uhr (falls unter der Woche) zu besuchen.
b) Es sei raschmöglichst der Auftrag für ein prozessorientiertes Gut- achten bei D._____ in Zürich (D._____), … [Adresse] zu erteilen in dessen Rahmen weitere Besuche stattfinden können.
2. Es sei Ziff. II. des Beschlusses des Bezirksrates Horgen vom
16. September 2021 ersatzlos aufzuheben.
3. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten des Be- schwerdegegners." Im Weiteren beantragte die Beschwerdeführerin, es sei Ziff. VIII des vorinstanzli- chen Beschlusses vom 16. September 2021 aufzuheben und es sei der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung (wieder) zu erteilen (act. 2 S. 2). Schliess- lich stellte sie den prozessualen Antrag, es sei für C._____ eine Kindsvertretung einzusetzen (act. 2 S. 3).
6. Die vorinstanzlichen Akten des Bezirksrats (act. 8/1-47, zitiert als "BR-act.") und der KESB (act. 9/1-81, zitiert als "KESB-act.") wurden beigezogen (act. 5). Mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 wurde dem Beschwerdegegner Frist ange- setzt, um zu den Fragen der Kosten der Besuchsbegleitung, der Weisung sowie der aufschiebenden Wirkung (letzter Absatz von Dispositiv-Ziffer I, Dispositiv-
- 8 - Ziffer II und Dispositiv-Ziffer VIII des angefochtenen Beschlusses) Stellung zu nehmen (act. 10). Gleichzeitig wurde den Parteien ein an die Kammer gerichtetes Schreiben der Kinderarztpraxis G._____ vom 10. Oktober 2021 (act. 9) zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 11/1+2). Am 27. Oktober 2021 ging die Stellung- nahme des Beschwerdegegners ein (act. 12). Die Sache ist spruchreif. II.
1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechts im ZGB zwei gerichtliche Beschwer- deinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrats als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB.
2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingereicht und enthält Anträge sowie ei- ne Begründung (act. 2). Die Beschwerdeführerin ist als am Verfahren beteiligte Partei und vom Entscheid betroffene Person zur Beschwerde legitimiert.
3. Angefochten ist ein Beschluss des Bezirksrates über vorsorgliche Mass- nahmen zum Schutz der Kinder. Gemäss Art. 445 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 und Art. 450f ZGB, § 40 EG KESR sowie Art. 261 ff. ZPO trifft die Kindesschutzbehörde auf Antrag einer am Verfahren beteiligten Person oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Mas- snahmen. Die angeordneten Massnahmen müssen verhältnismässig, d.h. erfor- derlich und geeignet sein, um dem Kind den notwendigen Schutz zu bieten (Fa- mKomm Erwachsenenschutz-STECK, Art. 145 N 11). Die Massnahme muss ferner
- 9 - dringlich sein. Dies bedeutet, dass zum Schutz des Kindswohls mit der Anord- nung nicht bis zum Endentscheid abgewartet werden kann bzw. ohne Anordnung geeigneter vorsorglicher Massnahmen dem Kind ein nicht leicht wieder gutzuma- chender Nachteil droht. Diese Voraussetzungen müssen glaubhaft sein. Glaub- haft gemacht ist eine Tatsache nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 130 III 321 E. 3.3; BGE 120 II 393 E. 4c; BGer 4A_312/2009 vom 23. September 2009 E. 3.6.1). Angesichts der zeitlich beschränkten Dauer vorsorglicher Massnahmen hat keine eingehende Abklärung der Sachlage zu er- folgen. Der Endentscheid darf mit dem Massnahmenentscheid nicht vorwegge- nommen werden (BSK ZGB I-MARANTA/AUER/MARTI, Art. 445 N 11).
4. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides ge- rügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DROE- SE/STECK, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und in den gerichtli- chen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, in- wiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides ausei- nandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewen- det bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Be- reich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Beschwer- deinstanz darf sich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge kon- zentrieren (BSK ZGB I-DROESE/STECK, Art. 450a N 5). Neue Tatsachen und Be- weismittel können noch bis zum Beginn der Beratungsphase der Rechtsmitte- linstanz vorgebracht werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.6).
- 10 -
5. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist primär das Besuchsrecht des Vaters. Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf ange- messenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie den Interessen des Kindes dient (BGer 5A_984/2019 vom 16.April 2019 E. 3.2; BGE 127 III 295 E. 4a S. 298; 122 III 404 E. 3a S. 406 f.). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Ver- kehrs ist das Kindeswohl. Das Gericht hat sich somit an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren; die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig mas- sgebenden Kindeswohl zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1). Der persönliche Verkehr hat zum Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. In der Entwicklung des Kindes sind seine Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, weil sie bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können (BGer 5A_984/2019 vom 16. April 2019 E. 3.2; BGE 141 III 328 E. 5; BGE 131 III 209 E. 4; 123 III 445 E. 3c). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann den Eltern das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder ent- zogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Das Wohl des Kindes ist gefährdet, wenn seine ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein Zu- sammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (BGE 122 III 404 E. 3b). Als wichtige Gründe fallen unter anderem physische, einschliesslich sexuelle Misshandlungen und übermässige psychische Belastungen des Kindes in Betracht. Können die negativen Auswirkungen durch eine besondere Ausge- staltung des Besuchsrechts begrenzt werden, so verbieten das Persönlichkeits- recht des nicht obhutsberechtigten Elternteils, der Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit (Art. 389 Abs. 2 ZGB), aber auch der Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs dessen gänzliche Unterbindung (BGer 5C.133/2003 vom 10. Juli 2003 E. 2.2). Eine Möglichkeit, das Besuchsrecht besonders auszugestalten, besteht darin, die Besuche in Anwesenheit einer Drittperson durchzuführen. Dieses be- gleitete Besuchsrecht bezweckt, der Gefährdung des Kindes wirksam zu begeg- nen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestellun-
- 11 - gen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind und unter den Eltern zu vermitteln. Auch diese Massnahme setzt konkrete Anhaltspunkte für eine Gefähr- dung des Kindeswohls voraus (BGer 5A_984/2019 vom 16. April 2019 E. 3.2 und 5A_728/2015 vom 25. August 2016 E. 2.2). III.
1. Die Vorinstanz hat in ihrem Beschluss vom 16. September 2021 die gesetz- lichen Grundlagen richtig dargelegt (act. 7 S. 10 ff.). Danach hat sie die wesentli- chen Vorbringen der Parteien (act. 7 S. 12 ff.) sowie die Schilderungen und Ein- schätzungen der früheren und der aktuellen Beiständin wiedergegeben (act. 7 S. 15 ff.). Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass dies in nicht zutref- fender Art geschehen sei, und solches ist auch nicht ersichtlich. Auf diese Ausfüh- rungen kann verwiesen werden.
2. Zur Begründung der angeordneten vorsorglichen Massnahmen führt die Vo- rinstanz in tatsächlicher Hinsicht aus, der Kontakt zwischen C._____ und dem Beschwerdegegner sei seit zwei Jahren auf ein absolutes Minimum reduziert, nämlich auf Besuche während rund zwei Stunden pro Woche auf öffentlichem Grund unter Anwesenheit der Beschwerdeführerin in unmittelbarer Nähe (act. 7 S. 17 m.H.a. BR-act. 28, 35, 36/1, 36/6, 37 und 41). Den eingereichten Beilagen der Beschwerdeführerin sei zwar zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin auch schon den Versuch unternommen habe, den persönlichen Kontakt zwischen C._____ und dem Beschwerdegegner aufrecht zu erhalten, indem sie ein Treffen für den 13. Mai 2021, von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr auf dem Spielplatz in G._____ vorgeschlagen habe (act. 7 S. 17 m.H.a. BR-act. 36/3). Aus den eingereichten Unterlagen des Beschwerdegegners gehe jedoch auch hervor, dass die Be- schwerdeführerin es unterlasse, den Kontakt zwischen C._____ und dem Be- schwerdegegner zu fördern und diesen teilweise ganz verhindere (act. 7 S. 17 m.H.a. act. 29/2-4 und 29/6-7). Das vorgeschlagene Treffen des Beschwerdegeg- ners mit C._____ bei sich zu Hause in H._____ am 12. August 2021 habe die Be- schwerdeführerin am Tag des Treffens (12. August 2021) mit der Begründung abgesagt, dass C._____ mit einem klaren «Nein» zu diesem Treffen reagiert ha- be. Zudem habe die Beschwerdeführerin auf den grossen ungelösten Elternkon-
- 12 - flikt und die laufenden Rechtsmittelverfahren verwiesen (act. 7 S. 17 m.H.a. BR- act. 36/8). Auch bezüglich des Kennenlerntags im Kindergarten C._____s habe die Beschwerdeführerin es dem Beschwerdegegner untersagt bzw. dringend da- von abgeraten, an diesem teilzunehmen (act. 7 S. 17 m.H.a. act. 29/6). Die Bei- ständin habe gemäss E-Mails vom 17./18. August 2021 und 24./25. August 2021 versucht, die Besuche für die Monate September und Oktober 2021 auszuarbei- ten (act. 7 S. 17 m.H.a. act. 38/4-5). Schliesslich habe jedoch für den Monat Sep- tember wieder nur ein wöchentliches, begleitetes Treffen in Begleitung einer Be- zugsperson C._____s à 2.5 Stunden auf öffentlichem Grund (Spielplatz in G._____) vereinbart werden können. Die Beschwerdeführerin habe sowohl die Anmeldung für den BBT in … [Ortschaft] als auch den Vorschlag der Beiständin, jedes zweite Treffen beim Beschwerdegegner zuhause stattfinden zu lassen und/oder die Treffen zeitlich auszuweiten, abgelehnt (act. 7 S. 17 f. m.H.a. BR- act. 41). Zum Verhalten und der Entwicklung C._____s lasse sich den eingereich- ten Beilagen entnehmen, dass es ihr in den vergangenen drei Monaten nach Ein- schätzung der Krippenleiterin sehr gut ergangen sei. Sie habe in diesem Zeitraum in der Kita keine Auffälligkeiten mehr im Verhalten (wie im Schreiben für die KESB vom Oktober 2020 geschildert) gezeigt. C._____ wirke ausgeglichen, zufrieden und zeige ein explorierendes Verhalten. Sie wirke, als sei sie innerlich zur Ruhe gekommen. Ebenfalls schaue sie nicht mehr, wie im September/Oktober 2020, angespannt aus dem Fenster. Es sei für C._____, gerade im Hinblick auf die be- vorstehende Transition in den Kindergarten, wichtig, dass sie in den nächsten Monaten Stabilität und Zuverlässigkeit erfahre. C._____ habe in allen drei doku- mentierten Gesprächen, in welchen sie spielerisch auf die Situation um das Be- suchsrecht des Beschwerdegegners angesprochen worden sei, gegenüber der Krippenleiterin deutlich formuliert, dass sie nicht zum Beschwerdegegner gehen wolle (act. 7 S. 18 m.H.a BR-act. 38/1). Von der Leitung der Kindertageseinrich- tung werde C._____ seit Sommer 2019 als ausgesprochen sensibles Kind wahr- genommen (act. 7 S. 18 m.H.a. act. 38/3). Weiter lasse sich den Akten entneh- men, dass der Konflikt zwischen den Parteien aktuell so stark ausgeprägt sei, dass die Beschwerdeführerin sich wünsche, dass eine Kommunikation betreffend Besuchsrecht nur noch über die Beiständin laufe. Zudem sei die Beschwerdefüh-
- 13 - rerin aktuell nicht mehr bereit, die Besuche beim Spielplatz in G._____ zu beglei- ten und habe als Begleitperson für die Übergabe den Götti von C._____, Herrn E._____, für die Begleitung von Treffen jeweils Samstagmorgens von 09:30 Uhr bis 12:00 Uhr alle zwei Wochen vorgeschlagen. Mit dieser Begleitung sei der Be- schwerdegegner einverstanden. Die Treffen sollten laut Beiständin jedoch wö- chentlich stattfinden (act. 7 S. 18 f. m.H.a. BR-act. 38/4 und 38/5). Den vom Be- schwerdegegner angebrachten Vorschlag, dass alternierend ein Treffen in G._____ und ein Treffen bei ihm zu Hause in H._____ stattfinden solle, werde von der Beiständin unterstützt und als fair und angebracht erachtet (act. 7 S. 19 m.H.a. BR-act. 38/5). Ein Kontaktaufbau solle nach Empfehlung der Beiständin vorsichtig und schrittweise erfolgen (act. 7 S. 19 m.H.a. BR-act. 41). In ihrer Schlussfolgerung hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdegegner habe die Voraussetzungen für die Anordnung eines vorsorglichen Besuchsrechts unter summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage glaubhaft gemacht. Es bestehe zeitliche Dringlichkeit für die Anordnung einer Ausweitung des bisher durchgeführ- ten Besuchsrechts, um einer weiteren Entfremdung C._____s zum Besuchsgeg- ner entgegenzuwirken. Aus den Akten ergäben sich keine hinreichenden Gründe, die die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Befürchtungen hinsicht- lich Überforderung C._____s betreffend unbegleitetes Besuchsrecht mit dem Be- schwerdegegner stützen würden. Vielmehr werde das Besuchsrecht aufgrund der Abwehrhaltung der Beschwerdeführerin und eigener Überforderung hinsichtlich einer Ausweitung, aufgrund des gestörten Vertrauensverhältnisses und des star- ken Konfliktes zwischen den Parteien zurzeit nur sehr eingeschränkt ausgeführt. Aus entwicklungspsychologischer Sicht sei es äusserst wichtig, dass C._____ ei- ne vertrauensvolle Beziehung mit dem Beschwerdegegner aufrechterhalten kön- ne, ansonsten das Kindeswohl gefährdet sei. Mit der sofortigen Durchführung von zeitlich ausgeweiteten Besuchen, wobei aufgrund des zwei Jahre andauernden eingeschränkten Kontakts die ersten drei wöchentlichen Besuche begleitet (Ein- zelbegleitung, bspw. durch Vertrauensperson) und die Übergabe für den ersten unbegleiteten Besuchstag sowie für das erste unbegleitete Besuchswochenende beim Beschwerdegegner zuhause begleitet stattfinden soll, könne eine behutsa- me Kontaktaufnahme und ein schrittweiser Kontaktaufbau zwischen dem Be-
- 14 - schwerdegegner und C._____ ausreichend gewährleistet werden. Es könne nicht im Sinne des Kindswohls sein, dass C._____ keinen bzw. einen sehr einge- schränkten Kontakt zum Beschwerdegegner habe. Das seit zwei Jahren gelebte Besuchsrecht (zwei Stunden pro Woche) sei weder ausreichend noch altersge- recht, um eine vertrauensvolle Beziehung zwischen C._____ und dem Beschwer- degegner aufzubauen. Der Anspruch auf regelmässigen Kontakt C._____s zum Beschwerdegegner bestehe unabhängig des andauernden Konflikts zwischen den Parteien bzw. der Konflikt zwischen den Parteien dürfe nicht Ursache für ei- nen eingeschränkten Kontakt sein. Es sei für die persönliche Entwicklung C._____s wichtig, dass sie einen Kontakt mit dem Beschwerdegegner aufbauen und pflegen könne. C._____ werde im Oktober 2021 fünf Jahre alt und sei in ei- nem Alter, wo der Kontakt zu beiden Elternteilen essentiell sei, da sie eigene Er- innerungen, Bindungen und Vertrauen aufbauen könne. Ohne Kontakte zum Be- schwerdegegner drohe die dringliche Gefahr einer völligen Entfremdung und ei- nes zunehmend erschwerten Kontaktaufbaus, zumal die Verfahrensbeteiligte be- reits ein starkes Loyalitätsempfinden gegenüber der Beschwerdeführerin zu zei- gen scheine. Die zeitlich ausgeweiteten Besuche zwischen dem Beschwerdegeg- ner und C._____ – in einem ersten Schritt drei wöchentliche, begleitete Besuche à vier Stunden, in einem zweiten Schritt zwei unbegleitete Besuchstage beim Be- schwerdegegner zuhause und in einem letzten Schritt unbegleitete Besuchswo- chenende alle zwei Wochen sowie ein wöchentlicher unbegleiteter Besuchs- nachmittag beim Beschwerdegegner zuhause – seien daher so schnell wie mög- lich aufzunehmen. Da aufgrund der summarischen Prüfung der Sachlage festste- he, dass die Beschwerdeführerin die zeitlich ausgeweiteten Besuche zwischen C._____ und dem Beschwerdegegner bisher abgelehnt und vehement verhindert habe, sodass nun ein schrittweiser Kontaktaufbau mit Besuchsbegleitung und be- gleiteten Übergaben stattzufinden habe, habe die Beschwerdeführerin allfällige Kosten für die lnstallation der Besuchsbegleitung (bspw. Einzelbegleitung durch eine Vertrauensperson) der drei begleiteten Besuche sowie für die erste begleite- te Übergabe des ersten unbegleiteten Besuchstags und für die erste begleitete Übergabe für das erste unbegleitete Besuchswochenende zu tragen. Die mit Be- schluss vom 15. Juli 2021 (BR-act. 27) neu ernannte Beiständin C._____s könne
- 15 - mit der Installation und Durchführung der Besuchsbegleitung sowie der beiden begleiteten Übergaben für den ersten unbegleiteten Besuchstag und das erste unbegleitete Besuchswochenende beauftragt werden. Sie stehe den Parteien somit auch als neutrale Ansprechperson zur Verfügung, womit der Kontakt der Parteien auf ein Minimum reduziert und potentielle Konflikte zwischen den Partei- en gesenkt werden könnten. Zudem werde dadurch bewirkt, dass die Beschwer- deführerin – nicht mehr wie bis anhin – bei den Übergaben / Besuchen anwesend sei und sich C._____ besser und uneingeschränkter bzw. unbeeinflusster auf den Beschwerdegegner einlassen könne (act. 7 S. 19 ff.). 3.1 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz zunächst vor, die Eingaben der beiden Beiständinnen (BR-act. 21 und 41) in keiner Weise beachtet zu haben (act. 2 Rz. 15). Zu Unrecht: Die Vorinstanz hat die Ausführungen der Beiständin- nen ausführlich wiedergegeben (act. 7 S. 15 f.) und im Rahmen ihrer Begründung der angeordneten Massnahmen berücksichtigt (vgl. act. 2 S. 17 f., 18 f.). 3.2 Die Beschwerdeführerin moniert weiter, es sei absolut nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz "den Sachverhalt so darstell[e], wie wenn es dringend notwendig wäre, unverzüglich einen Kontakt des Beschwerdegegners mit C._____ zu ermöglichen" und "nicht stattdessen das seit langem beantragte pro- zessorientierte Gutachten angeordnet" habe (act. 2 Rz. 16). Im angefochtenen Entscheid werde an verschiedener Stelle, aber aktenwidrig, festgehalten oder suggeriert, dass der Beschwerdegegner seit längerer Zeit keinen Kontakt mehr zu C._____ habe (act. 7 Rz. 17 m.H.a. act. 2 E. 3.2). Dabei habe sie (die Beschwer- deführerin) immer und auch im vergangenen Jahr Kontakte von C._____ mit dem Vater organisiert und – manchmal mit mehr und manchmal mit weniger Distanz – begleitet und so den Weg geebnet, dass ein weiterer Aufbau stattfinden könne. Von einer Dämonisierung, längeren Zeiten ohne Kontakt etc. könne keine Rede sein. Die Auflistung der Kontakte Januar bis Juli 2021 (BR-act. 36/6) sei von der Vorinstanz ebenso unbeachtet geblieben wie die weiteren Kontakte ab August 2021 (BR-act. 35; BR-act. 36/1-8; act. 2 Rz. 17; s.a. act. 2 Rz. 18). Die Vorinstanz hat in ihren theoretischen Ausführungen unter anderem auf die Probleme verwiesen, die sich im Verhältnis zwischen Vater und Kind bei einem
- 16 - längeren gänzlich fehlenden Kontakt ergeben können. Sie hat aber an keiner Stel- le festgehalten oder suggeriert, dies sei vorliegend der Fall. Vielmehr hat die Vo- rinstanz aufgezeigt, dass das seit zwei Jahren gelebte Besuchsrecht im Wesentli- chen in wöchentlichen zwei- bis zweieinhalbstündigen Kontakten auf öffentlichem Grund und in Begleitung einer Bezugsperson C._____s bestehe, und nachvoll- ziehbar dafür gehalten, ein solches sei weder ausreichend noch altersgerecht, um eine vertrauensvolle Beziehung zwischen C._____ und dem Beschwerdegegner aufzubauen. C._____ sei mit rund fünf Jahren in einem Alter, in dem der Kontakt zu beiden Elternteilen von besonderer Bedeutung sei, um eigene Erinnerungen, Bindungen und Vertrauen aufzubauen. Den Vorwurf einer Dämonisierung des Beschwerdegegners durch die Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz dabei nicht erhoben. Sie hat aber darauf hingewiesen, C._____ scheine bereits ein starkes Loyalitätsempfinden gegenüber der Beschwerdeführerin zu zeigen. Diese Ein- schätzung ist nicht zu beanstanden, hat doch C._____ gemäss der Schilderung der Beiständin ihr gegenüber erklärt, sie wolle den Beschwerdegegner nicht se- hen, da sie alsdann nicht mehr zu ihrer Mutter zurückkehren dürfe (BR-act. 21 S. 4). Weshalb C._____ über diese Ängste verfügt, konnten gemäss der Beiständin beide Eltern nicht schlüssig beantworten (BR-act. 21 S. 4). Die Ängste sind ernst zu nehmen, keinesfalls aber als "Wille von C._____" (vgl. act. 2 Rz. 16) einfach hinzunehmen. Es ist wichtig, dass sie nicht aufrecht erhalten bleiben, sondern C._____ sie mittels positiver eigener Erfahrungen abbauen kann. Hierfür er- scheint das von der Vorinstanz vorgesehene schrittweise Vorgehen mit zunächst noch begleiteten und alsdann unbegleiteten sowie zeitlich ausgeweiteten Besu- chen als geeignet. 3.3 Aktenwidrig sei gemäss Beschwerdeführerin auch, wenn die Vorinstanz ihre Wertung, dass der Kontakt von der Mutter nicht gefördert worden bzw. teilweise ganz verhindert worden sei, auf BR-act. 29/2-4 und BR-act. 29/6+7 stütze: Aus BR-act. 19/2 (gemeint wohl BR-act. 29/2) gehe deutlich hervor, dass die Be- schwerdeführerin in einer Whatsapp-Kommunikation vom 26. November bzw.
3. Dezember 2019 eine Koordination und nicht eine Verhinderung der Besuchs- zeiten angestrebt habe. BR-act. 29/3 (E-Mails vom 3. Dezember 2019) belege einzig, dass sich der Beschwerdegegner im Jahr 2019 mit I._____ von der Kin-
- 17 - derkrippe ausgetauscht und für die Information bedankt habe, dass es C._____ gut gehe. Aus der E-Mail-Kommunikation vom 9. bis 11. Oktober 2020 (BR-act. 29/4) ergebe sich, dass es sie (die Beschwerdeführerin) gewesen sei, die dem Beschwerdegegner eine Besuchszeit angeboten habe. Entsprechendes ergebe sich aus dem Whatsapp-Austausch vom 29./30. Dezember 2020 bzw. vom 3. Ja- nuar 2020 (korrekt: 2021; BR-act. 29/6+7), bei dem sie ein "kurzes Treffen aller am 7. Januar, um 14.30 Uhr im J._____ von G._____" vorgeschlagen habe (act. 2 Rz. 19). Aus der zitierten Kommunikation zwischen den Parteien per Whatsapp und E-Mail ergibt sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sehr wohl, dass sie be- müht war, den Kontakt zwischen C._____ und dem Beschwerdegegner in dem von ihr als richtig erachteten und definierten sehr engen Rahmen zu halten. Bei der von der Vorinstanz nicht speziell hervorgehobenen Whatsapp-Kommunikation vom 26. November bis 3. Dezember 2019 ging es zwar lediglich um die Informati- on, dass die Beschwerdeführerin mit C._____ ein verlängertes Wochenende ver- bringen werde (vgl. BR-act. 29/2). Aus dem E-Mail-Verkehr vom 9. bis tt.mm.2020 (BR-act. 29/4) ergibt sich aber, dass der Beschwerdegegner sich am 9. Oktober 2020 dahingehend äusserte, er gehe davon aus, dass die Beschwerdeführerin C._____ gemäss Vereinbarung am Sonntag, 11. Oktober 2020, zu ihm bringe. Zudem erkundigte er sich nach der Möglichkeit, dass C._____ zusätzlich an ihrem
4. Geburtstag (tt.mm.2020) zu ihm kommen könne, um mit ihm und den Grossel- tern zusammen Geburtstag zu feiern. Nachdem keine Antwort seitens der Be- schwerdeführerin erfolgt war, fragte der Beschwerdegegner am 10. Oktober 2020 nochmals nach. Am Abend des 11. Oktober 2020 meldete sich die Beschwerde- führerin wie folgt: "Der … [Wochentag] ist bereits verplant. Ich schlage vor, dass wir bald einen Termin mit dem Beistand haben, um Lösungen zu finden". Im E- Mail-Verkehr vom 23./27. Dezember 2020 (BR-act. 29/5) ging es um das Anliegen des Beschwerdegegners, C._____ an einem der Weihnachtstage bei sich und den Grosseltern zu Besuch zu haben. Die Beschwerdeführerin lehnte dies ab ("Wie am 21. Dezember 2020 [anlässlich eines Treffens mit der Beiständin] kom- muniziert, ist es für mich diese Weihnacht nicht möglich zu Dir nach H._____ zu kommen, um C._____ zu begleiten. Im Hintergrund ist noch vieles durch unsere
- 18 - Anwälte am Laufen.") und erklärte sich einzig mit einem Treffen in der … einver- standen, "um eine Zeit draussen in der Natur mit dem Fokus C._____ (Spielplatz, Tiere, kleine[r] Spaziergang) zu verbringen". Eine weitere Anfrage des Beschwer- degegners per Whatsapp vom 29. Dezember 2020, ob es – angesichts des fort- geschrittenen Alters seiner Mutter (vgl. BR-act. 29/5) – möglich sei, C._____ am Sonntag, 3. Januar 2021, in H._____ zu sehen, beantwortete die Beschwerde- gegnerin abschlägig ("Die Bedürfnisse von C._____ haben gegenüber deiner al- ten Mutter Vorrang. Für C._____ braucht es viel Kraft dich zu sehen - noch mehr in der aktuellen Situation mit dem extrem starken Konflikt zwischen ihren Eltern.") und schlug "ein kurzes Treffen aller am 7. Januar, um 14.30 Uhr im J._____ in G._____" vor (BR-act. 29/6). Illustrativ für die Haltung der Beschwerdeführerin ist auch der von der Vorinstanz erwähnte Vorfall vom August 2021 (vgl. BR-act. 36/8) und die diesbezügliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin. Die Be- schwerdeführerin führt dazu aus, es hätte ein Treffen auf dem Spielplatz stattfin- den sollen, der Beschwerdegegner habe aber erneut "ein Treffen bei ihm zu Hau- se durchsetzen [wollen], obwohl er sehr wohl [wisse], dass dies für die Beschwer- deführerin nicht in Frage komm[e] und es für C._____ nicht in Frage komm[e], an ein Treffen zu gehen ohne die Mutter" (act. 2 Rz. 20). Die Beschwerdeführerin hält strikte an den eingeschränkten Besuchskontakten fest und erachtet ihren persönlichen Standpunkt, wonach es zu keiner Ausweitung des Besuchsrechts kommen dürfe, für alleine entscheidend. 3.4 Entgegen der Beschwerdeführerin ist der Vorinstanz auch keine Aktenwid- rigkeit vorzuwerfen, wenn sie festhält, die Beschwerdeführerin habe es dem Be- schwerdegegner untersagt bzw. habe ihm dringend davon abgeraten, am Ken- nenlerntag im Kindergarten teilzunehmen (vgl. act. 2 Rz. 21). Zwar verweist die Vorinstanz versehentlich auf BR-act. 29/6 statt auf BR-act. 29/8 (wie die Be- schwerdeführerin selbst erkannt hat). Aus BR-act. 29/8 (E-Mail-Austausch vom
31. Mai bis 9. Juni 2021) ergibt sich aber sehr wohl, dass die Beschwerdeführerin eine Teilnahme des Beschwerdegegners am Kennenlerntag verhindern wollte. Eindeutig ist namentlich die E-Mail vom 9. Juni 2021 ("…rate ich Dir dringend da- von ab, beim Kennenlerntreffen von C._____ und die Lehrerin zu intervenieren.").
- 19 - 3.5 Die Beschwerdeführerin hält es sodann für aktenwidrig, wenn die Vorinstanz gestützt auf E-Mails vom 17./18. und 24./25. August 2021 (BR-act. 38/4-5) aus- führe, es sei der Beiständin nicht gelungen, für die Monate September und Okto- ber 2021 Besuche auszuarbeiten (act. 2 Rz. 22). Tatsächlich führt die Vorinstanz allerdings aus, die Beiständin habe versucht, die Besuche für die Monate Sep- tember und Oktober 2021 auszuarbeiten, schliesslich habe jedoch für den Monat September wieder nur ein wöchentliches, begleitetes Treffen in Begleitung einer Bezugsperson C._____s à 2.5 Stunden auf öffentlichem Grund (Spielplatz in G._____) vereinbart werden können (act. 7 S. 17 f.). Inwiefern dies nicht richtig sein soll, ist nicht ersichtlich. Auch aus den Schilderungen der Beschwerdeführe- rin zu den tatsächlich erfolgten Kontakten im September und ihren Vorschlägen für die Kontakte im Oktober (vgl. act. 2 Rz. 28 ff. m.H.a. act. 4/3 ff.) ergibt sich kein anderes Bild: Weiterhin erklärte sich die Beschwerdeführerin für den Sep- tember einzig mit begleiteten rund zweieinhalbstündigen Treffen auf dem Freizeit- areal am J._____ in G._____ bzw. im Oktober mit solchen in der K._____ "L._____", im …-Zoo M._____ oder wiederum auf dem Freizeitareal G._____ ein- verstanden (vgl. insbesondere act. 4/3+7). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin nach Eingang des vorinstanzlichen Beschlusses vom 16. September 2021 und einer sich darauf beziehenden E-Mail der Beistän- din vom 21. September 2021 (act. 4/8) in ihrer Antwort vom 23. September 2021 (act. 4/9) immerhin erklärte, sich die vorgesehenen Daten für die Besuchszeiten in die Agenda eingetragen zu haben. Gleichzeitig wies sie allerdings darauf hin, dass Herr E._____ (C._____s Götti) die Aufgabe einer Begleitperson nicht mehr wahrnehmen werde. 3.6 Nicht zu beanstanden ist entgegen der Beschwerdeführerin (act. 2 Rz. 23) auch, wenn die Vorinstanz gestützt auf die Eingabe der Beiständin vom 13. Sep- tember 2021 (BR-act. 41) ausführt, die Beschwerdeführerin habe die Anmeldung im BBT … als auch den Vorschlag der Beiständin, jedes zweite Treffen beim Be- schwerdegegner zuhause stattfinden zu lassen und/oder die Treffen zeitliche auszuweiten, abgelehnt (act. 7 S. 18 oben). Genau dies ergibt sich aus den Aus- führungen der Beiständin. Wenn die Beschwerdeführerin angibt, tatsächlich hät- ten "mehrere Treffen im September" stattgefunden und habe sie eine Anmeldung
- 20 - beim BBT Zürich "für Januar 2022" unterstützt, vermag dies die vorinstanzlichen Feststellungen nicht in Frage zu stellen. 3.7 Schliesslich hält die Beschwerdeführerin der vorinstanzlichen Erwägung, es sei "einer weiteren Entfremdung der Verfahrensbeteiligten zum Besuchsgegner [gemeint: Beschwerdegegner] entgegenzuwirken" bzw. es sei aus entwicklungs- psychologischer Sicht wichtig, "dass die Verfahrensbeteiligte eine vertrauensvolle Beziehung mit dem Beschwerdegegner aufrechterhalten kann", entgegen, es sei im Gegenteil so, dass C._____ noch keine vertrauensvolle Beziehung habe und es diese erst vorsichtig aufzubauen gelte (act. 2 Rz. 25). Auf der anderen Seite blende die weitere Erwägung der Vorinstanz, wonach "ohne Kontakt zum Be- schwerdegegner […] die dringliche Gefahr eine völligen Entfremdung" drohe, aus, dass keine Rede sein könne von "ohne Kontakt" (act. 2 Rz. 25). Will man wortklauberisch sein, liegt die Beschwerdeführerin nicht ganz falsch. Es ist allerdings wie vorne ausgeführt klar, was die Vorinstanz ausdrücken will: C._____ und der Beschwerdegegner sehen sich seit zwei Jahren im Wesentli- chen nur zwei bis zweieinhalb Stunden pro Woche auf öffentlichem Grund und in Begleitung der Beschwerdeführerin oder einer anderen Vertrauensperson. Dies genügt nicht, um eine vertrauensvolle Beziehung zwischen C._____ und ihrem Vater zu begründen und darf als Modus für die Ausübung des Besuchsrechts nicht perpetuiert werden. Wenn die Vorinstanz dafür hält, dass eine Weiterführung der bisherigen sehr eingeschränkten Kontakte die Gefahr in sich birgt, dass der Aufbau von Vertrauen immer schwieriger wird, ist dies nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin beruft sich in diesem Zusammenhang auf die Empfeh- lung der Beiständin, dass ein "vorsichtiger und schrittweiser Aufbau der Kontakte" anzustreben sei (act. 2 Rz. 25). Sie versteht darunter offensichtlich einfach eine möglichst lange Weiterführung der bestehenden eingeschränkten Besuchskontak- te. Dies gilt auch und ganz speziell hinsichtlich ihres Antrags, es sei ein prozess- orientiertes Gutachten anzuordnen (act. 2 Rz. 25). Dieses Ansinnen, wonach oh- ne die Einholung eines solchen Gutachtens ein Ausbau der Kontakte nicht erfol- gen dürfe, verfolgt die Beschwerdeführerin praktisch seit Oktober 2020 (vgl. schon KESB-act. 59). Im Rahmen der vorliegenden summarischen Prüfung ist al-
- 21 - lerdings mit der Vorinstanz (act. 7 S. 19) zu konstatieren, dass keine konkreten Anhaltspunkte zu erkennen sind, welche die von der Beschwerdeführerin geheg- ten Befürchtungen hinsichtlich eines unbegleiteten Besuchsrechts mit dem Be- schwerdegegner stützen würden und eine gutachterliche Abklärung erforderlich machten. Begründete Anzeichen dafür, dass vom Beschwerdegegner eine Kin- deswohlgefährdung ausgehen könnte, bestehen nicht. Auch die Beschwerdefüh- rerin vermag ihre Bedenken nicht konkret festzumachen. In ihrer Stellungnahme vom 25. August 2021 führt sie als Grund für das Gesuch um gutachterliche Abklä- rungen schliesslich aus, im Rahmen eines solchen Gutachtens werde "sich zei- gen, ob der Beschwerdegegner erziehungsfähig ist oder ob aufgrund der von der Beschwerdeführerin geäusserten Vermutungen einer narzisstischen Störung eine eingeschränkte Erziehungsfähigkeit besteht" (BR-act. 37 Rz. 13). Eine solche "Vermutung der Beschwerdeführerin" kann allerdings kein Grund für die Einho- lung eines Gutachtens sein. Letztlich wird die Vorinstanz freilich über den Antrag auf Einholung eines Gutachtens noch zu entscheiden haben (siehe dazu schon das Urteil der Kammer vom 24. März 2021 [BR-act. 19] S. 10). Gleiches gilt mit Bezug auf den prozessualen Antrag der Beschwerdeführerin, es sei für C._____ eine Kindsvertretung einzusetzen. 3.8 Nach dem Ausgeführten ist festzuhalten, dass die vorinstanzliche vorsorgli- che Regelung des persönlichen Verkehrs im Grundsatz nicht zu beanstanden ist und die Einwände der Beschwerdeführerin nicht stichhaltig sind. Das vorsorglich angeordnete Besuchsrecht erweist sich als verhältnismässig und trägt den Inte- ressen von C._____, eine tragfähige und vertrauensvolle Beziehung zum Be- schwerdegegner aufzubauen, Rechnung. C._____ ist heute fünf Jahre alt und be- sucht den Kindergarten. Es ist ihr in diesem Alter zumutbar, nach einer Über- gangsphase intensiverer, begleiteter Kontakte alleine den Beschwerdegegner zu besuchen. Angesichts dessen, dass das Hauptverfahren noch geraume Zeit dau- ern könnte, ist auch die notwendige Dringlichkeit zu bejahen, um den für das Kindswohl wichtigen Beziehungsaufbau des Kindes zum Vater nicht zu verzögern und damit später erheblich zu erschweren. Zusammenfassend sind die Voraus- setzungen für die Anordnung des von der Vorinstanz vorgesehenen vorsorglichen Besuchsrechts erfüllt und die Einwände der Beschwerdeführerin nicht begründet.
- 22 - Nichts zu ändern vermag das der Kammer zugesandte Schreiben von Dr. med. N._____ und lic. phil. O._____ von der Kinderpraxis G._____ vom 10. Oktober 2021 (act. 9). Die Eingabe erfolgte offensichtlich auf Anregung der Beschwerde- führerin. Sie enthält im Wesentlichen eine allgemeine Kritik an den vom Bezirksrat geplanten Massnahmen, die den Bedürfnissen C._____s nach Verlässlichkeit und Sicherheit zu wenig Rechnung tragen würden, sowie den Rat, eine Begutachtung durch das D._____ in Auftrag zu geben. Auf beide Punkte wurde vorne bereits eingegangen (vgl. insbes. E. 3.2 und 3.7). 4.1 Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin die Kosten für die Begleitung der drei wöchentlichen, begleiteten Besuche, für die begleitete Übergabe für den ers- ten unbegleiteten Besuchstag sowie für die begleitete Übergabe für das erste un- begleitete Besuchswochenende der Beschwerdeführerin überbunden (Dispositiv- Ziffer I letzter Absatz). Im Weiteren hat sie der Beschwerdeführerin die Weisung unter Strafandrohung erteilt, C._____ zu den genannten Besuchen zu bringen (Dispositiv-Ziffer II). Die Beschwerdeführerin rügt, es fehle an einer Begründung, weshalb die Anordnungen aufzuheben seien (act. 2 Rz. 26). Zudem hätten vor und nach der Entscheidung der Vorinstanz einerseits Abmachungen, Planungen und Kontakte stattgefunden (vgl. act. 2 Rz. 28 ff.) und habe sich anderseits ge- zeigt, dass "der Plan der Vorinstanz und die damit verbunden Auflagen an die Beschwerdeführerin" gar nicht umsetzbar seien (act. 2 Rz. 34). Der Beschwerde- gegner beantragt in seiner hierzu eingeholten Stellungnahme die Abweisung der Anträge der Beschwerdeführerin (act. 12). Er führt zusammengefasst aus, dass die Vorinstanz die Kostenauflage durchaus begründet habe (act. 12 Rz. 3 f. m.H.) und dass die Auferlegung einer Weisung angemessen sei, wobei eine allfällige Gehörsverletzung heilbar wäre (act. 12 Rz. 8 ff.). 4.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliesst un- ter anderem die Pflicht gerichtlicher Instanzen, ihre Entscheide zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
- 23 - auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1; Staehelin, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hg.], ZPO Kommentar, 3. A. 2016, Art. 239 N 16 m.H.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör bildet eine formelle Verfahrens- garantie, womit seine Verletzung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Be- gründetheit des Rechtsmittels zu dessen Gutheissung und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt, wenn eine Heilung in oberer Instanz ausser Be- tracht fällt. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Ge- hörs kann dann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Vo- raussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von ei- ner Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzöge- rungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu verein- baren wären. 4.3 Die Vorinstanz hat die strafbewehrte Weisung in ihrem Beschluss nicht und die Auferlegung der Kosten für die Besuchsbegleitung nur sehr rudimentär be- gründet. Sie hat einzig darauf verwiesen, dass "die Beschwerdeführerin die zeit- lich ausgeweiteten Besuche zwischen der Verfahrensbeteiligten und dem Be- schwerdegegner bisher abgelehnt und vehement verhindert" habe (act. 7 S. 20 f.). Diese Begründung genügt nicht, zumal bis zum vorliegend zu beurteilenden Beschluss der Vorinstanz noch gar keine behördliche Anordnung ergangen ist, die zeitlich ausgeweitete Besuche vorgesehen hätte. Abgestellt werden kann auch nicht auf die von den Parteien abgeschlossene Elternvereinbarung. Es sei daran erinnert, dass die Kammer der Vorinstanz mit Urteil vom 24. März 2021 aufgegeben hat, die Vereinbarung unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls zu prüfen (BR-act. 19 S. 10 f.). Dies ist noch nicht geschehen. 4.4 Auf eine Rückweisung kann jedoch verzichtet werden, weil sich die Be- schwerdeführerin vor der Kammer, welcher volle Kognition zukommt, umfassend
- 24 - äussern konnte. Gemäss § 60 Abs. 5 EG KESR sind die weiteren Kosten den Verfahrensbeteiligten unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens auf- zuerlegen. Die Beschwerdeführerin unterliegt mit dem heutigen Entscheid zwar bezüglich ihrer Anträge im vorsorglichen Massnahmenverfahren vor Vorinstanz. Anderseits ist gleichwohl anzunehmen, dass auch sie bisher im wohlverstande- nen Interesse des Kindes handelte. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des be- gleiteten Besuchsrechts in Aufhebung des letzten Absatzes von Dispositiv-Ziffer I. (Kosten Besuchsbegleitung) den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Anzeichen, dass sich die Beschwerdeführerin dem gerichtlich angeordneten, vorsorglichen Besuchsrecht widersetzt, bestehen bis anhin nicht, weshalb die Weisung gemäss Dispositiv Ziff. II des angefochtenen Entscheids aufzuheben ist.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorinstanzliche vorsorgliche Regelung des persönlichen Verkehrs im Grundsatz nicht zu beanstanden ist. Auf- zuheben sind einzig der letzte Absatz von Dispositiv-Ziffer I. (Kosten Besuchsbe- gleitung) sowie Dispositiv-Ziffer II. (Weisung) des Beschlusses des Bezirksrats Horgen vom 16. September 2021. Die Kosten der Besuchsbegleitung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. IV. Mit dem vorliegenden Entscheid über die Beschwerde wird der Antrag der Be- schwerdeführerin, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung (wieder) zu erteilen, gegenstandslos. Er ist abzuschreiben. Was den Antrag auf Einsetzung einer Kindsvertretung betrifft, wird die Vorinstanz darüber zu befinden haben (dazu vorne E. III./3.7 a.E.). Mit Bezug auf das vorlie- gende Beschwerdeverfahren ist der Antrag abzuweisen. V. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens zu drei Vierteln der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 106 und Art. 107 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ZPO i.V.m. § 40 EG KESR). Ent-
- 25 - schädigungen sind keine zuzusprechen. Die Beschwerdeführerin unterliegt in den wesentlichen Punkten und die vom Beschwerdegegner eingeholte Stellungnahme bezieht sich auf jene Anordnungen der Vorinstanz, die aufzuheben sind. Es wird beschlossen:
1. Der Antrag auf Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung wird abge- schrieben.
2. Der Antrag auf Einsetzung einer Kindsvertretung für das vorliegende Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen.
3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden der letzte Absatz von Dispositiv-Ziffer I. (Kosten Besuchsbegleitung) sowie Dispositiv-Ziffer II. (Weisung) des Beschlusses des Bezirksrats Horgen vom 16. September 2021 aufgehoben. Der letzte Absatz von Dispositiv-Ziffer I des Beschlusses wird durch folgende Regelung ersetzt: "Die Kosten für die Begleitung der drei wöchentlichen, begleiteten Besuche, für die begleitete Übergabe für den ersten unbegleiteten Besuchstag sowie für die begleitete Übergabe für das erste unbegleitete Besuchswochenende haben die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner je zur Hälfte zu tragen." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden zu drei Vierteln der Beschwerdeführerin auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin unter Bei- lage eines Doppels von act. 12, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde des Bezirks Horgen, sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Horgen, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am: