Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Ausgangslage und Verfahrensverlauf
E. 1.1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster (nachfolgend KESB) errichtete für die Kinder B._____, C._____ und D._____ mit Entscheid vom 10. Januar 2019 eine Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB (vgl. BR act. 2 S. 1). Nachdem die getroffenen Unterstüt- zungsmassnahmen und Weisungen an die Mutter nicht den gewünschten Erfolg gezeitigt hatten, entzog die KESB mit Entscheid vom 21. Januar 2020 den Eltern E._____ und F._____ gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre drei Kinder. Die Platzierung der Kinder er- folgte verdeckt. Mit Entscheid vom 13. Februar 2020 bestätigte die KESB den su- perprovisorischen Entscheid im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, und die Kinder wurden bei G._____, H._____ und I._____, in J._____ untergebracht. Den Eltern wurde einmal im Monat ein begleitetes Besuchsrecht im BBT eingeräumt. Zudem wurden den Beiständen ergänzende Aufträge und den Eltern die Weisung erteilt, zu kooperieren. Einer allfälligen Beschwerde entzog die KESB die auf- schiebende Wirkung (BR act. 2). Mit Entscheid vom 19. März 2020 setzte die KESB A._____ gestützt auf Art. 314abis ZGB für das Verfahren betreffend Anpas- sung des Besuchsrechts sowie Planung der weiteren Platzierung als Kindesver- treterin von B._____, C._____ und D._____ ein und legte den Stundenansatz der Kindesvertreterin gestützt auf die Empfehlungen für die Entschädigung und den Spesenersatz der Beistandspersonen der KESB im Kanton Zürich auf Fr. 220.– fest (BR act. 9).
E. 1.2 Hinsichtlich der Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts mit Entscheid der KESB vom 13. Februar 2020 erhob der Vater F._____ Beschwerde beim Be- zirksrat Uster, wobei er um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde ersuchte (BR act. 1). Die Kindesvertreterin teilte dem Bezirksrat mit Schreiben vom 3. April 2020 mit, dass sie als Kindesvertreterin der Geschwister B._____, C._____ & D._____ eingesetzt worden sei, und ersuchte darum, als Verfahrensbeteiligte ins Beschwerdeverfahren aufgenommen zu werden (BR act. 8). Mit Verfügung vom 6. April 2020 wurde die Kindesvertreterin im bezirksrätli-
- 3 - chen Verfahren ins Rubrum aufgenommen und ihr wurde Frist angesetzt, um zur Beschwerde Stellung zu nehmen (BR act. 10). Die Stellungnahme der Kindesver- treterin datiert vom 28. April 2020 (BR act. 15). Der Bezirksrat entschied mit Be- schluss vom 12. August 2020 über verschiedene prozessuale Anträge und wies das Gesuch des Vaters um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde ab (BR act. 31). Nachdem der Besuchsrechtsbeistand am 24. August 2020 seinen Bericht über die begleiteten Besuche des Vaters eingereicht hatte (BR act. 37), setzte der Bezirksrat mit Verfügung vom 29. September 2020 den Parteien und der Kindesvertreterin Frist an, dazu Stellung zu nehmen (BR act. 40). Die Kindesvertreterin nahm innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 9. No- vember 2020 zum Bericht des Besuchsrechtsbeistands Stellung (BR act. 46). Nach erneuter Stellungnahme des Vaters zur Eingabe der Kindesvertreterin ent- schied der Bezirksrat mit Urteil vom 21. Dezember 2020 über die Beschwerde des Vaters (BR act. 56).
E. 1.3 Mit Eingabe vom 5. Mai 2021 reichte die Kindesvertreterin dem Bezirksrat ihre Abrechnungen im Betrag von je Fr. 1'413.45 pro Kind, gesamthaft Fr. 4'240.35 (inkl. MWST), sowie detaillierte Aufstellungen ihrer Bemühungen ein (BR act. 61–63). Auf entsprechendes Ersuchen des Bezirksrates (BR act. 64) reichte sie am 2. Juni 2021 eine Gesamtrechnung über Fr. 4'240.35 nach (BR act. 65 und 66/1-3). Mit Beschluss vom 18. Juni 2021 setzte der Bezirksrat die Entschädigung der Kindesvertreterin auf Fr. 2'901.45 (inkl. 7.7 % Mehrwertsteuer) fest (BR act. 67 = act. 3/1 = act. 7, nachfolgend act. 7).
E. 1.4 Gegen die Festsetzung der Entschädigung durch den Bezirksrat (nachfol- gend Vorinstanz) erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 15. Juli 2021 Beschwerde bei der Kammer. Die Akten der Vorinstanz (act. 8/1-67, zitiert als BR act.) wurden von Amtes wegen beigezogen.
E. 1.5 Bei den Kosten für die Vertretung des Kindes handelt es sich um Prozess- kosten, welche letztlich von den Verfahrensparteien zu tragen sind. In Dispositiv- Ziffer II des Beschlusses der Vorinstanz vom 18. Juni 2021 wurden die Kosten der Kindesvertreterin entsprechend dem Vater auferlegt. Deshalb wäre dem Vater grundsätzlich zur Wahrung des rechtlichen Gehörs Gelegenheit einzuräumen, zur
- 4 - Beschwerde Stellung zu nehmen. Da der Vater durch den Ausgang des vorlie- genden Verfahrens aber nicht beschwert ist, kann dies unterbleiben. Das Verfah- ren ist spruchreif.
E. 2 Die Sache sei zur neuen Festsetzung der Entschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 2.1 Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerde- instanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Ober- gericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB.
E. 2.2 Nach Art. 450 ZGB kann gegen Entscheide der KESB oder des Bezirksrats (vgl. § 63 Abs. 1 EG KESR) Beschwerde erhoben werden. Der Begriff der Be- schwerde bezeichnet in den Art. 450 - 450c ZGB grundsätzlich alle Rechtsmittel gegen Entscheide der KESB oder des Bezirksrats. Gemeint sind aber im Wesent- lichen nur Rechtsmittel gegen Entscheide in der Sache, die angefochten werden können wegen Rechtsverletzung, unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, Unangemessenheit sowie Rechtsverweige- rung und Rechtsverzögerung (vgl. Art. 450a ZGB). Keine Entscheide in der Sache im eben erläuterten Sinn sind Entscheide der KESB und des Bezirksrates, welche die Verteilung und die Liquidation von Prozesskosten oder die Entschädigung von unentgeltlichen Rechtsbeiständen betreffen. Die Anfechtung dieser Entscheide richtet sich nach der ZPO, auf welche Art. 450f ZGB verweist, zumal weder die Art. 450 ff. ZGB noch das EG KESR besondere Regeln enthalten und auch § 40 Abs. 3 EG KESR auf die ZPO verweist. Im Beschwerdeverfahren nach den
- 5 - Art. 319 ff. ZPO sind die Art. 320 - 322 ZPO und Art. 326 ZPO zu beachten. Die Beschwerde führende Partei hat daher ihre Beschwerde zu begründen und einen Antrag zu stellen, wobei bei Laien an die Begründung und den Antrag nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen sind. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptun- gen und neue Beweismittel sind in diesem Beschwerdeverfahren ausgeschlos- sen.
E. 2.3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss der Vor- instanz vom 18. Juni 2021, mit dem die Entschädigung der Beschwerdeführerin als Kindesvertreterin von B._____, C._____ und D._____ für das vorinstanzliche Verfahren auf Fr. 2'901.45 (inkl. 7.7 % Mehrwertsteuer) festgesetzt wurde. Damit liegt eine Kostenbeschwerde vor, auf welche Art. 110 ZPO in Verbindung mit Art. 319 ff. ZPO anwendbar sind. Die Beschwerde wurde innert der 30-tägigen Frist nach Art. 321 Abs. 1 ZPO rechtzeitig bei der Kammer eingereicht (vgl. An- hang zu BR act. 67; act. 2).
E. 2.4 Die Beschwerdeführerin stellt folgende Anträge (act. 2 S. 2): "1. Der Beschluss des Bezirksrates Uster vom 18. Juni 2021 sei auf- zuheben.
E. 2.5 Die Vorinstanz wird von der Beschwerdeführerin als Beschwerdegegner bezeichnet. Im Beschwerdeverfahren betreffend Entschädigung einer unentgeltli- chen Rechtsbeiständin oder einer Kindesvertreterin ist jedoch praxisgemäss ein- zig die Beschwerdeführerin als Partei ins Rubrum aufzunehmen. Die Vorinstanz ist im Rechtsmittelverfahren nicht Partei.
3. Entschädigung der Kindesvertretung
E. 3 Alles unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdegegners.
E. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der Entschädigung Folgendes aus: Die Bemessung der Entschädigung sei bundesrechtlich nicht geregelt, vielmehr würden die Kantone die Tarife festlegen (Art. 96 ZPO). Mangels Regelung im EG
- 6 - KESR sei nach der Rechtsprechung für die Entschädigung im Interesse einer sachgemässen und wirksamen Vertretung des Kindeswohls nach Art. 299 f. ZPO bzw. Art. 314abis ZGB der effektive und angemessene Aufwand massgebend, so- weit er den Umständen angemessen erscheine. Für die anwaltliche Kindesvertre- tung bildeten §§ 5 und 6 AnwGebV die Rechtsgrundlagen für die Entschädigung. Für die nicht anwaltliche Kindesvertretung sei die Entschädigung rechtspre- chungsgemäss aufgrund der Kostenstruktur des Beistandes festzusetzen, wobei die Entschädigung regelmässig tiefer ausfalle als bei der anwaltlichen Vertretung (mit Hinweisen). Für die Festlegung des Vergütungsansatzes seien somit die Empfehlungen für die Entschädigung und den Spesenersatz der Beiständinnen und Beistände der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zürich heranzuziehen, welche sich auf die kantonale Verordnung über die Entschädi- gungen und Spesenersatz bei Beistandschaften vom 3. Oktober 2012 (ESBV) stütze. In Ziff. 3 der Empfehlungen sei festgehalten, dass die KESB die Entschä- digung der Beiständin nach Zeitaufwand anordne, wenn für die Führung der Bei- standschaft besondere Fachkenntnisse erforderlich seien, wobei als Personen mit besonderen Fachkenntnissen insbesondere Rechtsanwältinnen gälten. Ziff. 3.1 der Empfehlungen sehe vor, dass in Fällen, in denen mit der Führung einer Mas- snahme Aufgaben verbunden seien, die spezifische Fachkenntnisse voraussetz- ten, ein Stundenansatz von Fr. 240.– bis Fr. 360.– aus dem Vermögen des be- troffenen Verbeiständeten anzurechnen sei. Bei Delegation solcher Aufgaben an Hilfspersonen komme ein Ansatz von Fr. 80.– bis Fr. 100.– zur Anwendung. In begründeten Fällen könne von diesen Richtlinien abgewichen werden. Ausser- dem besage Ziff. 3.8, dass die Entschädigung von Beiständinnen gemäss Art. 314abis ZGB ebenfalls nach Zeitaufwand erfolge und sich der Stundenansatz in der Regel nach den Richtlinien des Obergerichts des Kantons Zürich für amtli- che Mandate richte. Letzteres erscheine vorliegend jedoch unter Berücksichtigung der Funktion sowie der fachlichen Ausrichtung von Kindesvertreterinnen nicht ge- rechtfertigt. Angesichts der bundesgerichtlichen und kantonalen Rechtsprechung sowie der Funktion und fachlichen Ausrichtung von Kindesvertreterinnen scheine eine Vergütung nach Ansatz eines Rechtsanwaltes nicht gerechtfertigt, da die be-
- 7 - treffende Mandatsperson weder über eine juristische Ausbildung noch über ein Rechtsanwaltspatent verfüge (act. 7 S. 3 ff.). Bei der Beschwerdeführerin als Sozialarbeiterin mit ihrem vertieften Spezi- alwissen durch die Weiterbildung CAS Kindesvertretung erscheine es adäquat, den Maximalbetrag für Hilfspersonen von Fr. 100.– gebührend zu erhöhen, auch wenn sie nicht als Hilfsperson gelte, aber eben auch weder Rechtsanwältin noch Juristin sei. Unter Berücksichtigung ihrer Aus- und Weiterbildung erscheine ein Stundenansatz von Fr. 150.– als angemessen. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Zeitaufwand von 17.76 Stunden erscheine unter Berücksichti- gung der Schwierigkeit des Falles sowie ihrer Verantwortung als angemessen. Sie sei daher im Betrag von Fr. 2'901.45, nämlich Fr. 2'664.– Honorar (17.76 Stunden zu Fr. 150.– pro Stunde), Spesen von Fr. 30.– sowie Fr. 207.45 (7.7 % Mehrwertsteuer auf Fr. 2'694.–) für ihre Bemühungen zu entschädigen (act. 7 S. 5).
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, die Bemes- sung der Entschädigung durch die Vorinstanz verletze kantonales Recht sowie die Begründungspflicht und sei im Ergebnis willkürlich. Das Bundesgericht erach- te es als grundsätzlich fragwürdig, zur Entschädigung der Kindesvertretungen durch Anwälte den Anwaltstarif heranzuziehen für eine Tätigkeit, die ihrer Natur nach nichtanwaltschaftlicher Natur sei. Zudem erachte das Bundesgericht An- waltstarife ungeeignet, weil sie zum einen zu oft zu einer unzulässig pauschalisie- renden Bemessung führten und zum anderen selbst individualisierende Tarifposi- tionen der funktionellen Verschiedenheit von Kindesvertretungen keineswegs ge- recht würden. Bei den nicht durch Anwälte ausgeübten Kindesvertretungen ver- weise das Bundesgericht grundsätzlich auf die Entschädigungsrichtlinien, wie sie bei der Beistandschaft nach Art. 308 ZGB gölten, welche auf kantonaler Ebene geregelt seien. Die KESB Uster habe ihre Entschädigung nach den vom Bundes- gericht empfohlenen Ansätzen festgesetzt, in Übereinstimmung mit den Empfeh- lungen der KESB-Präsidien für die Entschädigung und den Spesenersatz der Bei- ständinnen und Beistände.
- 8 - Die Vorinstanz verweise zu Unrecht auf Ziff. 3.1 der erwähnten Empfehlun- gen. Die genannte Bestimmung konkretisiere das Vorgehen und die Kostenansät- ze bei Massnahmen, welche spezifische Fachkenntnisse erfordern würden, aber explizit nicht die Beistandschaften nach Art. 314abis ZGB beträfen. Letztere seien gesondert unter Ziff. 3.8 geregelt. Im Übrigen seien die Stundenansätze für die Führung von Massnahmen gemäss Ziff. 3.1 der Empfehlungen auf Fr. 240.– bis Fr. 360.– angesetzt. Als sachlich nicht gerechtfertigt und als Verletzung des Will- kürverbotes einzustufen, sei die Begründung für die Reduktion des für Anwälte geltenden Stundenansatzes auf Fr. 100.– bzw. Fr. 150.– für Hilfspersonen (wie beispielsweise die in den Empfehlungen erwähnten Sekretariatsmitarbeitenden), die mit ihrem beruflichen Hintergrund als Sozialarbeiterin begründet werde. Sie sei keine Hilfsperson, sondern eine nach Art. 314abis ZGB eingesetzte Verfah- rensbeiständin mit spezialisiertem, mehrdisziplinärem Fachwissen und einschlä- giger Berufserfahrung. Unter Ziff. 3 der Empfehlungen werde klar festgehalten, dass als Personen mit besonderen Fachkenntnissen insbesondere, aber nicht ausschliesslich Rechtsanwälte gölten. Die Vorinstanz habe sich über die bundes- gerichtlichen Empfehlungen wie auch über die Regeln des kantonalen Rechts, die wie üblich als Grundlage für die Einsetzung als Kindesvertreterin dienten, hin- weggesetzt. Die Vorinstanz begnüge sich mit dem Hinweis, dass sich ihre Ent- schädigung von derjenigen eines Rechtsanwalts zu unterscheiden habe. Dies werde mit der bundesgerichtlichen und kantonalen Rechtsprechung begründet. Dabei verkenne die Vorinstanz, dass die Bestimmungen von Art. 314abis ZGB und Art. 299 ZPO lex specialis zu Art. 68 ZPO darstellten. Es sei vorgesehen und vom Gesetzgeber explizit gewünscht, dass Mandate der Kindesvertretung nicht nur durch Anwälte, sondern (und sinnvollerweise) auch durch (hinreichend rechtskun- dige) Berufsgruppen, wie Sozialarbeitende, Psychologen u.a. ausgeübt werden, welche vertiefte Kenntnisse im Umgang mit Kindern und Jugendlichen sowie in entwicklungspsychologischen, sozialen und systemischen Fragestellungen mit- brächten. Dies verlange hohe fachliche und persönliche Qualifikationen in einem breiten Aufgabengebiet. Um der Komplexität der Fallkonstellationen und der ho- hen Vulnerabilität der vertretenen Kinder gerecht zu werden, müssten Mandate nach Art. 314abis ZGB inter- und transdisziplinär geführt werden. Die kantonalen
- 9 - Empfehlungen trügen diesem Umstand Rechnung, was namentlich in Ziff. 3.8 ab- gebildet sei. Im Übrigen habe die Vorinstanz seit Beginn des Beschwerdeverfah- rens Kenntnis vom von der KESB festgelegten Stundenansatz gehabt. Sie habe diesen vorgängig nicht zur Diskussion gestellt, was eine Verletzung von Treu und Glauben darstelle, da sie (die Beschwerdeführerin) davon ausgegangen sei, dass der analoge Ansatz, der auch den Richtlinien entspreche, übernommen werde (act. 2 S. 3 f.). Die Vorinstanz erachte es als adäquat, den erwähnten Maximalbetrag für Hilfspersonen gemäss Ziff. 3.1 Abs. 2 der Empfehlungen von Fr. 100.– gebührend zu erhöhen. Dies sei in mehrfacher Hinsicht unzulässig. Zum einen werde im an- gefochtenen Beschluss ausführlich auf Ziff. 3.1 der Empfehlungen eingegangen, welche vorsehe, dass in Fällen, in denen mit der Führung der Massnahme Aufga- ben verbunden seien, die spezifische Fachkenntnisse voraussetzten, ein Stun- denansatz von Fr. 240.– bis Fr. 360.– festgelegt werden könne. Als Beispiele für besondere Fachkenntnisse würden juristische Abklärungen und Prozessführung erwähnt, was Teil der Aufgaben einer Kindesvertretung sei, welche somit mit den unter Ziff. 3.1 erwähnten Stundenansätzen zu entschädigen wäre, würden diese zur Anwendung kommen. Zudem betreffe es klar Aufgaben, die nicht an Hilfsper- sonen delegiert werden könnten. Die Vorinstanz verweise auf Ziff. 3.8 der Emp- fehlungen, spreche dieser Bestimmung aber die Gültigkeit ab, obschon sie selbst erwähne, dass für die nicht anwaltliche Kindesvertretung die Entschädigung rechtsprechungsgemäss aufgrund der Kostenstruktur des Beistandes festzuset- zen sei. Dies sei widersprüchlich und willkürlich. Zudem werde nicht näher ausge- führt, aus welchen Überlegungen die Vorinstanz den Stundenansatz auf Fr. 150.– festlege. Damit werde die Begründungspflicht deutlich verletzt. Zum anderen tra- ge die Reduktion des Stundenansatzes auf die Ansätze einer Hilfsperson der Komplexität der Fallführung eines Vertretungsmandates nach Art. 314abis ZGB keinesfalls Rechnung und sei vom Gesetzgeber so auch nicht vorgesehen. Es er- folge keine Delegation von Aufgaben von einer (Fach-)Person an eine andere (Hilfs-)Person, sondern das Mandat nach Art. 314abis ZGB sei eigenständig aus- zuüben. In Ziff. 3.8 der Empfehlungen werde explizit nicht zwischen Beiständin- nen mit einem anwaltlichen oder psychosozialen Hintergrund unterschieden. Für
- 10 - die Ausübung dieser Mandate seien sowohl von RechtsanwältInnen, JuristInnen und anderen (psychosozialen) Berufsgruppen besondere Fachkenntnisse und die Aneignung von Spezialwissen gefordert, so dass sich alle Berufsgruppen ent- sprechend qualifizieren und weiterbilden müssten. Es sei deshalb gerechtfertigt, die Entschädigung der KindesvertreterInnen unabhängig von ihrem beruflichen Hintergrund einheitlich und in gleicher Höhe festzusetzen und wie unter Ziff. 3.8 der Empfehlungen vorgesehen, auf die Richtlinien des Obergerichts für amtliche Mandate zurückzugreifen. Allein auf diese Weise könne dem Qualitäts- und Spe- zialisierungsanspruch an die Funktion der Kindesvertretung bzw. Prozessbei- standschaft für Kinder angemessen Rechnung getragen werden. Für eine Zertifi- zierung bei Kinderanwaltschaft Schweiz werde mehrjährige Berufserfahrung im Zusammenhang mit Rechtsvertretungen von Kindern und Jugendlichen voraus- gesetzt. Des Weiteren würden diverse Zusatzqualifikationen benötigt, u.a. Schu- lungen in der Rolle als Kindesvertreterin und in der Willensermittlung der Kinder, Kenntnisse im Konfliktmanagement, in der Entwicklungspsychologie und in den entsprechenden Rechtsgebieten. Neben zahlreichen weiteren Voraussetzungen werde insbesondere interdisziplinäres Arbeiten, Konfliktfähigkeit, eine hohe Be- lastbarkeit und eine hohe Kommunikationsfähigkeit verlangt. Sie (die Beschwer- deführerin) sei zertifiziertes Mitglied von Kinderanwaltschaft Schweiz, habe mehr- jährige einschlägige Berufserfahrung und erfülle somit die Voraussetzungen für eine qualitativ hochstehende Rechtsvertretung von Kindern bestens. Diesem Um- stand trage die Argumentation der Vorinstanz in keinster Weise Rechnung, insbe- sondere sei die Reduktion auf die Stufe einer Hilfsperson unzulässig (act. 2 S. 5 f.). Soweit die Vorinstanz in ihrem Beschluss auf die bundesgerichtliche und kantonale Rechtsprechung verweise, übersehe sie, dass die zitierten Urteile für die vorliegende Ausgangslage nur bedingt beigezogen werden könnten. Insbe- sondere finde sich darin kein Hinweis, dass und warum sich die Entschädigung von anwaltlichen oder psychosozialen Kindesvertretungen zu unterscheiden ha- be. Als Fazit könne festgehalten werden, dass die kantonalen Richtlinien zu gel- ten hätten. Die Vorinstanz habe weder näher ausgeführt noch begründet, warum diese Richtlinien, namentlich Ziff. 3.8 der Empfehlungen, nicht zur Anwendung
- 11 - kommen sollten. Diese Richtlinien entsprächen der bundesgerichtlichen Recht- sprechung und trügen dem Umstand Rechnung, dass vom Gesetzgeber explizit vorgesehen sei, dass Mandate nach Art. 314abis ZGB inter- und transdisziplinär geführt und gleichwertig entschädigt würden (act. 2 S. 6 f.).
E. 3.3 Das Bundesgericht hielt in BGE 142 III 153 – auf diesen Entscheid stellt auch die Beschwerdeführerin mit ihrem Hinweis auf BGer 5A_52/2015 ab (act. 2 Ziff. 3.1) – fest, im Interesse einer sachgerechten und wirksamen Vertretung des Kindeswohls nach Art. 299 ZPO sei der effektive Zeitaufwand Bemessungsgrund- lage, soweit er den Umständen angemessen erscheine (a.a.O., E. 2.5). Eine Be- messungsmethodik aufgrund allgemeiner Kriterien wie Schwierigkeit und Bedeu- tung des Falls sowie Zeitaufwand, wie dies z.B. der kantonal zürcherische An- waltstarif vorsieht, erachtet das Bundesgericht nur dann als zulässig, wenn das zugesprochene Honorar den gerechtfertigten Zeitaufwand im Ergebnis angemes- sen berücksichtigt (a.a.O., E. 2.5 und 3.3). Für die Festsetzung der Entschädi- gung bei nichtanwaltlicher Kindesvertretung (durch rechtskundige Sozialarbeiter, Sozialpädagogen, Kinderpsychologen, Juristen mit entsprechender Weiterbil- dung) kommen gemäss Bundesgericht grundsätzlich die Entschädigungsrichtli- nien zum Zuge, wie sie bei der Beistandschaft gemäss Art. 308 ZGB gelten (a.a.O., E. 5.3.4.2). Der Kanton Zürich hat gestützt auf Art. 404 Abs. 3 ZGB und § 21 Abs. 4 EG KESR Ausführungsbestimmungen erlassen. Grundlage bildet die Verordnung über Entschädigungen und Spesenersatz bei Beistandschaften (ESBV; LS 232.35). Diese sieht einerseits eine aufgrund verschiedener Kriterien bemessene pauschale Entschädigung innerhalb eines gewissen Rahmens vor (§§ 2 - 4 ESBV), andererseits eine Entschädigung nach Zeitaufwand, wenn für die Führung der Beistandschaft besondere Fachkenntnisse erforderlich sind, wobei in diesen Fällen der Stundenansatz festzulegen ist (§ 5 ESBV). Gemäss § 5 Abs. 3 ESBV richtet sich Stundenansatz nach branchenüblichen Ansätzen.
E. 3.4 Die Beschwerdeführerin stützt sich für die Höhe des Stundenansatzes auf Ziff. 3.8 der Empfehlungen für die Entschädigung und den Spesenersatz der Bei- ständinnen und Beistände. Dass diese Empfehlungen nicht bindend sind und ihnen keine Gesetzeskraft zukommt, ergibt sich bereits aus der Bezeichnung
- 12 - selbst. Damit ist auch die Empfehlung in Ziff. 3.8, wonach sich der Stundenansatz in der Regel nach den Richtlinien des Obergerichts des Kantons Zürich für amtli- che Mandate richtet, für die Beschwerdeinstanzen nicht bindend. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden im Kanton Zürich legen den Stundenansatz im Sin- ne von § 5 Abs. 2 lit. b ESBV gestützt auf Ziff. 3.8 der genannten Empfehlungen in Verbindung mit § 3 Anwaltsgebührenverordnung in der Regel auf Fr. 220.– fest. So auch im vorliegenden Fall (vgl. BR act. 9). Wenn die KESB mit der Ernennung einer Kindesvertretung beschliesst, diese nach der Anwaltsgebührenverordnung zu entschädigen, so hat dies für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem Be- zirksrat oder der Kammer jedoch keine Geltung. Vielmehr ist die Entschädigung der Kindesvertretung von der jeweiligen Beschwerdeinstanz festzulegen. Die vom Obergericht erlassene Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) regelt ausdrücklich nur die von den Justizbehörden festzuset- zenden Vergütungen für die Parteivertretung durch Anwältinnen und Anwälte vor den Schlichtungsbehörden, den Zivilgerichten und den Strafbehörden (§ 1 Anw- GebV), nicht aber die Entschädigung einer nichtanwaltlichen Kindesvertretung. Die Entschädigung der Beschwerdeführerin, die keine Rechtsanwältin ist, richtet sich weder direkt noch indirekt (gestützt auf Ziff. 3.8 der Empfehlungen für die Entschädigung und den Spesenersatz der Beiständinnen und Beistände) nach der Anwaltsgebührenverordnung. In diesem Sinne ist den Erwägungen der Vor- instanz, wonach die Beschwerdeführerin nicht gestützt auf die Anwaltsgebühren- verordnung zu entschädigen ist, zuzustimmen.
E. 3.5 Die Vorinstanz stellte für die Festlegung des Stundenansatzes auf die Empfehlungen für die Entschädigung und den Spesenersatz der Beiständinnen und Beistände ab (act. 7 S. 4). Diesen Empfehlungen kommt jedoch wie erwähnt keine bindende Wirkung zu. Dies gilt sowohl für deren Ziff. 3.1 Abs. 2 wie auch für Ziff. 3.8, auf die sich die Beschwerdeführerin stützt. Der Beschwerdeführerin ist immerhin zuzustimmen, dass es nicht sachgerecht erschiene, der Bestimmung von Ziff. 3.8, welche explizit die Entschädigung von Kindesvertretungen nach Art. 314abis ZGB zum Gegenstand hat und auf den Stundenansatz für amtliche Mandate gemäss der Anwaltsgebührenverordnung verweist, die Anwendung zu versagen und stattdessen, wie dies die Vorinstanz getan hat, von Ziff. 3.1 der
- 13 - Empfehlungen auszugehen und den Stundenansatz von Hilfspersonen zu erhö- hen.
E. 3.6 Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, Kindesvertreter seien un- abhängig davon, ob es sich um Rechtsanwälte oder nichtanwaltliche Kindesver- treter handle, gleich zu entschädigen; es sei vorgesehen und vom Gesetzgeber explizit gewünscht, dass Mandate der Kindesvertretung nicht nur durch Anwälte und Anwältinnen, sondern auch durch andere Berufsgruppen ausgeübt würden, welche vertiefte Kenntnisse im Umgang mit Kindern und Jugendlichen mitbräch- ten. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführerin entgegen zu halten, dass einer anwaltlichen Vertretung gemäss § 1 AnwGebV eine Entschädigung nach der An- waltsgebührenverordnung zusteht. Auf Nichtanwälte ist die Anwaltsgebührenver- ordnung indessen nicht anwendbar. Zudem stellt das Beschwerdeverfahren ein gerichtliches Rechtsmittelverfahren dar, auf welches – soweit das EG KESR und das GOG keine Bestimmungen enthalten – die ZPO als kantonales Recht zur Anwendung kommt (vgl. § 40 EG KESR). Die Zivilprozessordnung unterscheidet bei der Festsetzung einer Parteientschädigung zwischen berufsmässiger Vertre- tung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO) und nicht berufsmässiger Vertretung. Es ist des- halb kein Grund ersichtlich, weshalb für die Festsetzung der Entschädigung einer Kindesvertretung im Beschwerdeverfahren nicht zwischen anwaltlicher und nicht- anwaltlicher Vertretung unterschieden werden dürfte. Eine Differenzierung lässt sich denn auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entnehmen, welche eine Entschädigung nach den für die Beistandschaften geltenden Grundsätzen nur bei nichtanwaltlichen Kindesvertretungen vorsieht (BGE 142 III 153 E. 5.3.4.2). Nach geltendem Recht ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass eine nichtanwalt- liche, psychosoziale Kindesvertretung im Beschwerdeverfahren keinen Anspruch auf den Stundenansatz für amtliche Mandate gemäss Anwaltsgebührenverord- nung hat. Auch wenn der Beschwerdeführerin insoweit Recht zu geben ist, dass sich die Kindesvertretung komplex gestaltet und neben juristischen insbesondere auch soziale und psychologische Kenntnisse wichtig sind, ist es nicht willkürlich, in gerichtlichen Verfahren bei der Höhe des Stundenansatzes zwischen Rechts- anwälten und nichtanwaltlicher Kindesvertretung zu unterscheiden.
- 14 -
E. 3.7 Die nach Zeitaufwand bemessene Entschädigung von Beiständen beträgt in der Praxis zwischen Fr. 50.– und Fr. 100.– (BIDERBOST/AFFOLTER-FRINGELI, in: Fountoulakis/Affolter-Fringeli/Biderbost/Steck, Fachhandbuch Kindes- und Er- wachsenenschutzrecht, 2016, Rz 8.223; FAMKOMM Erwachsenenschutz/Häfeli, Art. 404 N 5; KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Rz 6.44). Die Festsetzung des Stundenansatzes für Kindesvertretungen hat sich nach bran- chenüblichen Ansätzen zu richten (§ 5 Abs. 3 ESBV) und stellt einen Ermessens- entscheid dar. Der Ausbildung, dem geforderten Fachwissen und den notwendi- gen Fähigkeiten einer Kindesvertretung wird mit einem Stundenansatz von Fr. 150.– hinreichend Rechnung getragen, wobei es durchaus denkbar ist, dass sich bei besonderer Schwierigkeit und Komplexität eines Falles ein Stundenan- satz bis Fr. 220.– für eine (nicht anwaltliche) Kindesvertretung rechtfertigt.
E. 3.8 Die Beschwerdeführerin macht weder Ausführungen zum durchschnittli- chen Stundenansatz einer Sozialarbeiterin mit ihren fachlichen Qualifikationen noch zu den branchenüblichen Ansätzen. Insbesondere macht sie nicht geltend, der übliche Stundenansatz übersteige den Betrag von Fr. 150.– deutlich. Es lie- gen demnach keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Stundenansatz von Fr. 150.– für die Entschädigung einer Kindesvertretung nicht angemessen wäre. Auch zum konkreten Mandat liegen keine Behauptungen der Beschwerdeführerin vor und es gibt keine Hinweise, dass es sich um ein besonders schwieriges und komplexes Mandat handelt. Aufgrund des Gesagten ist der von der Vorinstanz festgesetzte Stundenansatz von Fr. 150.– im Ergebnis zu bestätigen.
E. 3.9 Die Vorinstanz führte überdies aus, dass der Stundenansatz von Fr. 100.– in Berücksichtigung der konkreten Aus- und Weiterbildung der Beschwerdeführe- rin auf Fr. 150.– zu erhöhen ist (act. 7 S. 22). In Anbetracht ihres Ermessensspiel- raums ist die Vorinstanz damit ihrer Begründungspflicht hinreichend nachgekom- men. Die Vorwürfe der Willkür sowie der Verletzung der Begründungspflicht sind deshalb nicht begründet.
E. 3.10 Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 150.– und dem von der Be- schwerdeführerin geltend gemachten Aufwand von 17.76 Stunden (BR act. 66/1–3) ist die Entschädigung auf Fr. 2'901.45 (inkl. 7.7 % Mehrwertsteuer)
- 15 - festzusetzen. Damit ist die Festsetzung der Entschädigung der Beschwerdeführe- rin durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuwei- sen.
E. 4 Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerde- verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Entschädigung steht ihr nicht zu. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde Uster sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Uster, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'338.90 Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 16 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ210048-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 4. August 2021 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend Entschädigung Kindesvertretung Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Uster vom 18. Juni 2021, i.S. B._____, geb. tt.mm.2012, C._____, geb. tt.mm.2013, und D._____, geb. tt.mm.2017; VO.2020.6 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster)
- 2 - Erwägungen:
1. Ausgangslage und Verfahrensverlauf 1.1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster (nachfolgend KESB) errichtete für die Kinder B._____, C._____ und D._____ mit Entscheid vom 10. Januar 2019 eine Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB (vgl. BR act. 2 S. 1). Nachdem die getroffenen Unterstüt- zungsmassnahmen und Weisungen an die Mutter nicht den gewünschten Erfolg gezeitigt hatten, entzog die KESB mit Entscheid vom 21. Januar 2020 den Eltern E._____ und F._____ gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre drei Kinder. Die Platzierung der Kinder er- folgte verdeckt. Mit Entscheid vom 13. Februar 2020 bestätigte die KESB den su- perprovisorischen Entscheid im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, und die Kinder wurden bei G._____, H._____ und I._____, in J._____ untergebracht. Den Eltern wurde einmal im Monat ein begleitetes Besuchsrecht im BBT eingeräumt. Zudem wurden den Beiständen ergänzende Aufträge und den Eltern die Weisung erteilt, zu kooperieren. Einer allfälligen Beschwerde entzog die KESB die auf- schiebende Wirkung (BR act. 2). Mit Entscheid vom 19. März 2020 setzte die KESB A._____ gestützt auf Art. 314abis ZGB für das Verfahren betreffend Anpas- sung des Besuchsrechts sowie Planung der weiteren Platzierung als Kindesver- treterin von B._____, C._____ und D._____ ein und legte den Stundenansatz der Kindesvertreterin gestützt auf die Empfehlungen für die Entschädigung und den Spesenersatz der Beistandspersonen der KESB im Kanton Zürich auf Fr. 220.– fest (BR act. 9). 1.2. Hinsichtlich der Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts mit Entscheid der KESB vom 13. Februar 2020 erhob der Vater F._____ Beschwerde beim Be- zirksrat Uster, wobei er um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde ersuchte (BR act. 1). Die Kindesvertreterin teilte dem Bezirksrat mit Schreiben vom 3. April 2020 mit, dass sie als Kindesvertreterin der Geschwister B._____, C._____ & D._____ eingesetzt worden sei, und ersuchte darum, als Verfahrensbeteiligte ins Beschwerdeverfahren aufgenommen zu werden (BR act. 8). Mit Verfügung vom 6. April 2020 wurde die Kindesvertreterin im bezirksrätli-
- 3 - chen Verfahren ins Rubrum aufgenommen und ihr wurde Frist angesetzt, um zur Beschwerde Stellung zu nehmen (BR act. 10). Die Stellungnahme der Kindesver- treterin datiert vom 28. April 2020 (BR act. 15). Der Bezirksrat entschied mit Be- schluss vom 12. August 2020 über verschiedene prozessuale Anträge und wies das Gesuch des Vaters um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde ab (BR act. 31). Nachdem der Besuchsrechtsbeistand am 24. August 2020 seinen Bericht über die begleiteten Besuche des Vaters eingereicht hatte (BR act. 37), setzte der Bezirksrat mit Verfügung vom 29. September 2020 den Parteien und der Kindesvertreterin Frist an, dazu Stellung zu nehmen (BR act. 40). Die Kindesvertreterin nahm innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 9. No- vember 2020 zum Bericht des Besuchsrechtsbeistands Stellung (BR act. 46). Nach erneuter Stellungnahme des Vaters zur Eingabe der Kindesvertreterin ent- schied der Bezirksrat mit Urteil vom 21. Dezember 2020 über die Beschwerde des Vaters (BR act. 56). 1.3. Mit Eingabe vom 5. Mai 2021 reichte die Kindesvertreterin dem Bezirksrat ihre Abrechnungen im Betrag von je Fr. 1'413.45 pro Kind, gesamthaft Fr. 4'240.35 (inkl. MWST), sowie detaillierte Aufstellungen ihrer Bemühungen ein (BR act. 61–63). Auf entsprechendes Ersuchen des Bezirksrates (BR act. 64) reichte sie am 2. Juni 2021 eine Gesamtrechnung über Fr. 4'240.35 nach (BR act. 65 und 66/1-3). Mit Beschluss vom 18. Juni 2021 setzte der Bezirksrat die Entschädigung der Kindesvertreterin auf Fr. 2'901.45 (inkl. 7.7 % Mehrwertsteuer) fest (BR act. 67 = act. 3/1 = act. 7, nachfolgend act. 7). 1.4. Gegen die Festsetzung der Entschädigung durch den Bezirksrat (nachfol- gend Vorinstanz) erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 15. Juli 2021 Beschwerde bei der Kammer. Die Akten der Vorinstanz (act. 8/1-67, zitiert als BR act.) wurden von Amtes wegen beigezogen. 1.5. Bei den Kosten für die Vertretung des Kindes handelt es sich um Prozess- kosten, welche letztlich von den Verfahrensparteien zu tragen sind. In Dispositiv- Ziffer II des Beschlusses der Vorinstanz vom 18. Juni 2021 wurden die Kosten der Kindesvertreterin entsprechend dem Vater auferlegt. Deshalb wäre dem Vater grundsätzlich zur Wahrung des rechtlichen Gehörs Gelegenheit einzuräumen, zur
- 4 - Beschwerde Stellung zu nehmen. Da der Vater durch den Ausgang des vorlie- genden Verfahrens aber nicht beschwert ist, kann dies unterbleiben. Das Verfah- ren ist spruchreif.
2. Prozessuales 2.1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerde- instanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Ober- gericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB. 2.2. Nach Art. 450 ZGB kann gegen Entscheide der KESB oder des Bezirksrats (vgl. § 63 Abs. 1 EG KESR) Beschwerde erhoben werden. Der Begriff der Be- schwerde bezeichnet in den Art. 450 - 450c ZGB grundsätzlich alle Rechtsmittel gegen Entscheide der KESB oder des Bezirksrats. Gemeint sind aber im Wesent- lichen nur Rechtsmittel gegen Entscheide in der Sache, die angefochten werden können wegen Rechtsverletzung, unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, Unangemessenheit sowie Rechtsverweige- rung und Rechtsverzögerung (vgl. Art. 450a ZGB). Keine Entscheide in der Sache im eben erläuterten Sinn sind Entscheide der KESB und des Bezirksrates, welche die Verteilung und die Liquidation von Prozesskosten oder die Entschädigung von unentgeltlichen Rechtsbeiständen betreffen. Die Anfechtung dieser Entscheide richtet sich nach der ZPO, auf welche Art. 450f ZGB verweist, zumal weder die Art. 450 ff. ZGB noch das EG KESR besondere Regeln enthalten und auch § 40 Abs. 3 EG KESR auf die ZPO verweist. Im Beschwerdeverfahren nach den
- 5 - Art. 319 ff. ZPO sind die Art. 320 - 322 ZPO und Art. 326 ZPO zu beachten. Die Beschwerde führende Partei hat daher ihre Beschwerde zu begründen und einen Antrag zu stellen, wobei bei Laien an die Begründung und den Antrag nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen sind. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptun- gen und neue Beweismittel sind in diesem Beschwerdeverfahren ausgeschlos- sen. 2.3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss der Vor- instanz vom 18. Juni 2021, mit dem die Entschädigung der Beschwerdeführerin als Kindesvertreterin von B._____, C._____ und D._____ für das vorinstanzliche Verfahren auf Fr. 2'901.45 (inkl. 7.7 % Mehrwertsteuer) festgesetzt wurde. Damit liegt eine Kostenbeschwerde vor, auf welche Art. 110 ZPO in Verbindung mit Art. 319 ff. ZPO anwendbar sind. Die Beschwerde wurde innert der 30-tägigen Frist nach Art. 321 Abs. 1 ZPO rechtzeitig bei der Kammer eingereicht (vgl. An- hang zu BR act. 67; act. 2). 2.4. Die Beschwerdeführerin stellt folgende Anträge (act. 2 S. 2): "1. Der Beschluss des Bezirksrates Uster vom 18. Juni 2021 sei auf- zuheben.
2. Die Sache sei zur neuen Festsetzung der Entschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Alles unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdegegners.
4. Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, eine angemessene Entschädigung zu bezahlen." 2.5. Die Vorinstanz wird von der Beschwerdeführerin als Beschwerdegegner bezeichnet. Im Beschwerdeverfahren betreffend Entschädigung einer unentgeltli- chen Rechtsbeiständin oder einer Kindesvertreterin ist jedoch praxisgemäss ein- zig die Beschwerdeführerin als Partei ins Rubrum aufzunehmen. Die Vorinstanz ist im Rechtsmittelverfahren nicht Partei.
3. Entschädigung der Kindesvertretung 3.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung der Entschädigung Folgendes aus: Die Bemessung der Entschädigung sei bundesrechtlich nicht geregelt, vielmehr würden die Kantone die Tarife festlegen (Art. 96 ZPO). Mangels Regelung im EG
- 6 - KESR sei nach der Rechtsprechung für die Entschädigung im Interesse einer sachgemässen und wirksamen Vertretung des Kindeswohls nach Art. 299 f. ZPO bzw. Art. 314abis ZGB der effektive und angemessene Aufwand massgebend, so- weit er den Umständen angemessen erscheine. Für die anwaltliche Kindesvertre- tung bildeten §§ 5 und 6 AnwGebV die Rechtsgrundlagen für die Entschädigung. Für die nicht anwaltliche Kindesvertretung sei die Entschädigung rechtspre- chungsgemäss aufgrund der Kostenstruktur des Beistandes festzusetzen, wobei die Entschädigung regelmässig tiefer ausfalle als bei der anwaltlichen Vertretung (mit Hinweisen). Für die Festlegung des Vergütungsansatzes seien somit die Empfehlungen für die Entschädigung und den Spesenersatz der Beiständinnen und Beistände der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zürich heranzuziehen, welche sich auf die kantonale Verordnung über die Entschädi- gungen und Spesenersatz bei Beistandschaften vom 3. Oktober 2012 (ESBV) stütze. In Ziff. 3 der Empfehlungen sei festgehalten, dass die KESB die Entschä- digung der Beiständin nach Zeitaufwand anordne, wenn für die Führung der Bei- standschaft besondere Fachkenntnisse erforderlich seien, wobei als Personen mit besonderen Fachkenntnissen insbesondere Rechtsanwältinnen gälten. Ziff. 3.1 der Empfehlungen sehe vor, dass in Fällen, in denen mit der Führung einer Mas- snahme Aufgaben verbunden seien, die spezifische Fachkenntnisse voraussetz- ten, ein Stundenansatz von Fr. 240.– bis Fr. 360.– aus dem Vermögen des be- troffenen Verbeiständeten anzurechnen sei. Bei Delegation solcher Aufgaben an Hilfspersonen komme ein Ansatz von Fr. 80.– bis Fr. 100.– zur Anwendung. In begründeten Fällen könne von diesen Richtlinien abgewichen werden. Ausser- dem besage Ziff. 3.8, dass die Entschädigung von Beiständinnen gemäss Art. 314abis ZGB ebenfalls nach Zeitaufwand erfolge und sich der Stundenansatz in der Regel nach den Richtlinien des Obergerichts des Kantons Zürich für amtli- che Mandate richte. Letzteres erscheine vorliegend jedoch unter Berücksichtigung der Funktion sowie der fachlichen Ausrichtung von Kindesvertreterinnen nicht ge- rechtfertigt. Angesichts der bundesgerichtlichen und kantonalen Rechtsprechung sowie der Funktion und fachlichen Ausrichtung von Kindesvertreterinnen scheine eine Vergütung nach Ansatz eines Rechtsanwaltes nicht gerechtfertigt, da die be-
- 7 - treffende Mandatsperson weder über eine juristische Ausbildung noch über ein Rechtsanwaltspatent verfüge (act. 7 S. 3 ff.). Bei der Beschwerdeführerin als Sozialarbeiterin mit ihrem vertieften Spezi- alwissen durch die Weiterbildung CAS Kindesvertretung erscheine es adäquat, den Maximalbetrag für Hilfspersonen von Fr. 100.– gebührend zu erhöhen, auch wenn sie nicht als Hilfsperson gelte, aber eben auch weder Rechtsanwältin noch Juristin sei. Unter Berücksichtigung ihrer Aus- und Weiterbildung erscheine ein Stundenansatz von Fr. 150.– als angemessen. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Zeitaufwand von 17.76 Stunden erscheine unter Berücksichti- gung der Schwierigkeit des Falles sowie ihrer Verantwortung als angemessen. Sie sei daher im Betrag von Fr. 2'901.45, nämlich Fr. 2'664.– Honorar (17.76 Stunden zu Fr. 150.– pro Stunde), Spesen von Fr. 30.– sowie Fr. 207.45 (7.7 % Mehrwertsteuer auf Fr. 2'694.–) für ihre Bemühungen zu entschädigen (act. 7 S. 5). 3.2. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, die Bemes- sung der Entschädigung durch die Vorinstanz verletze kantonales Recht sowie die Begründungspflicht und sei im Ergebnis willkürlich. Das Bundesgericht erach- te es als grundsätzlich fragwürdig, zur Entschädigung der Kindesvertretungen durch Anwälte den Anwaltstarif heranzuziehen für eine Tätigkeit, die ihrer Natur nach nichtanwaltschaftlicher Natur sei. Zudem erachte das Bundesgericht An- waltstarife ungeeignet, weil sie zum einen zu oft zu einer unzulässig pauschalisie- renden Bemessung führten und zum anderen selbst individualisierende Tarifposi- tionen der funktionellen Verschiedenheit von Kindesvertretungen keineswegs ge- recht würden. Bei den nicht durch Anwälte ausgeübten Kindesvertretungen ver- weise das Bundesgericht grundsätzlich auf die Entschädigungsrichtlinien, wie sie bei der Beistandschaft nach Art. 308 ZGB gölten, welche auf kantonaler Ebene geregelt seien. Die KESB Uster habe ihre Entschädigung nach den vom Bundes- gericht empfohlenen Ansätzen festgesetzt, in Übereinstimmung mit den Empfeh- lungen der KESB-Präsidien für die Entschädigung und den Spesenersatz der Bei- ständinnen und Beistände.
- 8 - Die Vorinstanz verweise zu Unrecht auf Ziff. 3.1 der erwähnten Empfehlun- gen. Die genannte Bestimmung konkretisiere das Vorgehen und die Kostenansät- ze bei Massnahmen, welche spezifische Fachkenntnisse erfordern würden, aber explizit nicht die Beistandschaften nach Art. 314abis ZGB beträfen. Letztere seien gesondert unter Ziff. 3.8 geregelt. Im Übrigen seien die Stundenansätze für die Führung von Massnahmen gemäss Ziff. 3.1 der Empfehlungen auf Fr. 240.– bis Fr. 360.– angesetzt. Als sachlich nicht gerechtfertigt und als Verletzung des Will- kürverbotes einzustufen, sei die Begründung für die Reduktion des für Anwälte geltenden Stundenansatzes auf Fr. 100.– bzw. Fr. 150.– für Hilfspersonen (wie beispielsweise die in den Empfehlungen erwähnten Sekretariatsmitarbeitenden), die mit ihrem beruflichen Hintergrund als Sozialarbeiterin begründet werde. Sie sei keine Hilfsperson, sondern eine nach Art. 314abis ZGB eingesetzte Verfah- rensbeiständin mit spezialisiertem, mehrdisziplinärem Fachwissen und einschlä- giger Berufserfahrung. Unter Ziff. 3 der Empfehlungen werde klar festgehalten, dass als Personen mit besonderen Fachkenntnissen insbesondere, aber nicht ausschliesslich Rechtsanwälte gölten. Die Vorinstanz habe sich über die bundes- gerichtlichen Empfehlungen wie auch über die Regeln des kantonalen Rechts, die wie üblich als Grundlage für die Einsetzung als Kindesvertreterin dienten, hin- weggesetzt. Die Vorinstanz begnüge sich mit dem Hinweis, dass sich ihre Ent- schädigung von derjenigen eines Rechtsanwalts zu unterscheiden habe. Dies werde mit der bundesgerichtlichen und kantonalen Rechtsprechung begründet. Dabei verkenne die Vorinstanz, dass die Bestimmungen von Art. 314abis ZGB und Art. 299 ZPO lex specialis zu Art. 68 ZPO darstellten. Es sei vorgesehen und vom Gesetzgeber explizit gewünscht, dass Mandate der Kindesvertretung nicht nur durch Anwälte, sondern (und sinnvollerweise) auch durch (hinreichend rechtskun- dige) Berufsgruppen, wie Sozialarbeitende, Psychologen u.a. ausgeübt werden, welche vertiefte Kenntnisse im Umgang mit Kindern und Jugendlichen sowie in entwicklungspsychologischen, sozialen und systemischen Fragestellungen mit- brächten. Dies verlange hohe fachliche und persönliche Qualifikationen in einem breiten Aufgabengebiet. Um der Komplexität der Fallkonstellationen und der ho- hen Vulnerabilität der vertretenen Kinder gerecht zu werden, müssten Mandate nach Art. 314abis ZGB inter- und transdisziplinär geführt werden. Die kantonalen
- 9 - Empfehlungen trügen diesem Umstand Rechnung, was namentlich in Ziff. 3.8 ab- gebildet sei. Im Übrigen habe die Vorinstanz seit Beginn des Beschwerdeverfah- rens Kenntnis vom von der KESB festgelegten Stundenansatz gehabt. Sie habe diesen vorgängig nicht zur Diskussion gestellt, was eine Verletzung von Treu und Glauben darstelle, da sie (die Beschwerdeführerin) davon ausgegangen sei, dass der analoge Ansatz, der auch den Richtlinien entspreche, übernommen werde (act. 2 S. 3 f.). Die Vorinstanz erachte es als adäquat, den erwähnten Maximalbetrag für Hilfspersonen gemäss Ziff. 3.1 Abs. 2 der Empfehlungen von Fr. 100.– gebührend zu erhöhen. Dies sei in mehrfacher Hinsicht unzulässig. Zum einen werde im an- gefochtenen Beschluss ausführlich auf Ziff. 3.1 der Empfehlungen eingegangen, welche vorsehe, dass in Fällen, in denen mit der Führung der Massnahme Aufga- ben verbunden seien, die spezifische Fachkenntnisse voraussetzten, ein Stun- denansatz von Fr. 240.– bis Fr. 360.– festgelegt werden könne. Als Beispiele für besondere Fachkenntnisse würden juristische Abklärungen und Prozessführung erwähnt, was Teil der Aufgaben einer Kindesvertretung sei, welche somit mit den unter Ziff. 3.1 erwähnten Stundenansätzen zu entschädigen wäre, würden diese zur Anwendung kommen. Zudem betreffe es klar Aufgaben, die nicht an Hilfsper- sonen delegiert werden könnten. Die Vorinstanz verweise auf Ziff. 3.8 der Emp- fehlungen, spreche dieser Bestimmung aber die Gültigkeit ab, obschon sie selbst erwähne, dass für die nicht anwaltliche Kindesvertretung die Entschädigung rechtsprechungsgemäss aufgrund der Kostenstruktur des Beistandes festzuset- zen sei. Dies sei widersprüchlich und willkürlich. Zudem werde nicht näher ausge- führt, aus welchen Überlegungen die Vorinstanz den Stundenansatz auf Fr. 150.– festlege. Damit werde die Begründungspflicht deutlich verletzt. Zum anderen tra- ge die Reduktion des Stundenansatzes auf die Ansätze einer Hilfsperson der Komplexität der Fallführung eines Vertretungsmandates nach Art. 314abis ZGB keinesfalls Rechnung und sei vom Gesetzgeber so auch nicht vorgesehen. Es er- folge keine Delegation von Aufgaben von einer (Fach-)Person an eine andere (Hilfs-)Person, sondern das Mandat nach Art. 314abis ZGB sei eigenständig aus- zuüben. In Ziff. 3.8 der Empfehlungen werde explizit nicht zwischen Beiständin- nen mit einem anwaltlichen oder psychosozialen Hintergrund unterschieden. Für
- 10 - die Ausübung dieser Mandate seien sowohl von RechtsanwältInnen, JuristInnen und anderen (psychosozialen) Berufsgruppen besondere Fachkenntnisse und die Aneignung von Spezialwissen gefordert, so dass sich alle Berufsgruppen ent- sprechend qualifizieren und weiterbilden müssten. Es sei deshalb gerechtfertigt, die Entschädigung der KindesvertreterInnen unabhängig von ihrem beruflichen Hintergrund einheitlich und in gleicher Höhe festzusetzen und wie unter Ziff. 3.8 der Empfehlungen vorgesehen, auf die Richtlinien des Obergerichts für amtliche Mandate zurückzugreifen. Allein auf diese Weise könne dem Qualitäts- und Spe- zialisierungsanspruch an die Funktion der Kindesvertretung bzw. Prozessbei- standschaft für Kinder angemessen Rechnung getragen werden. Für eine Zertifi- zierung bei Kinderanwaltschaft Schweiz werde mehrjährige Berufserfahrung im Zusammenhang mit Rechtsvertretungen von Kindern und Jugendlichen voraus- gesetzt. Des Weiteren würden diverse Zusatzqualifikationen benötigt, u.a. Schu- lungen in der Rolle als Kindesvertreterin und in der Willensermittlung der Kinder, Kenntnisse im Konfliktmanagement, in der Entwicklungspsychologie und in den entsprechenden Rechtsgebieten. Neben zahlreichen weiteren Voraussetzungen werde insbesondere interdisziplinäres Arbeiten, Konfliktfähigkeit, eine hohe Be- lastbarkeit und eine hohe Kommunikationsfähigkeit verlangt. Sie (die Beschwer- deführerin) sei zertifiziertes Mitglied von Kinderanwaltschaft Schweiz, habe mehr- jährige einschlägige Berufserfahrung und erfülle somit die Voraussetzungen für eine qualitativ hochstehende Rechtsvertretung von Kindern bestens. Diesem Um- stand trage die Argumentation der Vorinstanz in keinster Weise Rechnung, insbe- sondere sei die Reduktion auf die Stufe einer Hilfsperson unzulässig (act. 2 S. 5 f.). Soweit die Vorinstanz in ihrem Beschluss auf die bundesgerichtliche und kantonale Rechtsprechung verweise, übersehe sie, dass die zitierten Urteile für die vorliegende Ausgangslage nur bedingt beigezogen werden könnten. Insbe- sondere finde sich darin kein Hinweis, dass und warum sich die Entschädigung von anwaltlichen oder psychosozialen Kindesvertretungen zu unterscheiden ha- be. Als Fazit könne festgehalten werden, dass die kantonalen Richtlinien zu gel- ten hätten. Die Vorinstanz habe weder näher ausgeführt noch begründet, warum diese Richtlinien, namentlich Ziff. 3.8 der Empfehlungen, nicht zur Anwendung
- 11 - kommen sollten. Diese Richtlinien entsprächen der bundesgerichtlichen Recht- sprechung und trügen dem Umstand Rechnung, dass vom Gesetzgeber explizit vorgesehen sei, dass Mandate nach Art. 314abis ZGB inter- und transdisziplinär geführt und gleichwertig entschädigt würden (act. 2 S. 6 f.). 3.3. Das Bundesgericht hielt in BGE 142 III 153 – auf diesen Entscheid stellt auch die Beschwerdeführerin mit ihrem Hinweis auf BGer 5A_52/2015 ab (act. 2 Ziff. 3.1) – fest, im Interesse einer sachgerechten und wirksamen Vertretung des Kindeswohls nach Art. 299 ZPO sei der effektive Zeitaufwand Bemessungsgrund- lage, soweit er den Umständen angemessen erscheine (a.a.O., E. 2.5). Eine Be- messungsmethodik aufgrund allgemeiner Kriterien wie Schwierigkeit und Bedeu- tung des Falls sowie Zeitaufwand, wie dies z.B. der kantonal zürcherische An- waltstarif vorsieht, erachtet das Bundesgericht nur dann als zulässig, wenn das zugesprochene Honorar den gerechtfertigten Zeitaufwand im Ergebnis angemes- sen berücksichtigt (a.a.O., E. 2.5 und 3.3). Für die Festsetzung der Entschädi- gung bei nichtanwaltlicher Kindesvertretung (durch rechtskundige Sozialarbeiter, Sozialpädagogen, Kinderpsychologen, Juristen mit entsprechender Weiterbil- dung) kommen gemäss Bundesgericht grundsätzlich die Entschädigungsrichtli- nien zum Zuge, wie sie bei der Beistandschaft gemäss Art. 308 ZGB gelten (a.a.O., E. 5.3.4.2). Der Kanton Zürich hat gestützt auf Art. 404 Abs. 3 ZGB und § 21 Abs. 4 EG KESR Ausführungsbestimmungen erlassen. Grundlage bildet die Verordnung über Entschädigungen und Spesenersatz bei Beistandschaften (ESBV; LS 232.35). Diese sieht einerseits eine aufgrund verschiedener Kriterien bemessene pauschale Entschädigung innerhalb eines gewissen Rahmens vor (§§ 2 - 4 ESBV), andererseits eine Entschädigung nach Zeitaufwand, wenn für die Führung der Beistandschaft besondere Fachkenntnisse erforderlich sind, wobei in diesen Fällen der Stundenansatz festzulegen ist (§ 5 ESBV). Gemäss § 5 Abs. 3 ESBV richtet sich Stundenansatz nach branchenüblichen Ansätzen. 3.4. Die Beschwerdeführerin stützt sich für die Höhe des Stundenansatzes auf Ziff. 3.8 der Empfehlungen für die Entschädigung und den Spesenersatz der Bei- ständinnen und Beistände. Dass diese Empfehlungen nicht bindend sind und ihnen keine Gesetzeskraft zukommt, ergibt sich bereits aus der Bezeichnung
- 12 - selbst. Damit ist auch die Empfehlung in Ziff. 3.8, wonach sich der Stundenansatz in der Regel nach den Richtlinien des Obergerichts des Kantons Zürich für amtli- che Mandate richtet, für die Beschwerdeinstanzen nicht bindend. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden im Kanton Zürich legen den Stundenansatz im Sin- ne von § 5 Abs. 2 lit. b ESBV gestützt auf Ziff. 3.8 der genannten Empfehlungen in Verbindung mit § 3 Anwaltsgebührenverordnung in der Regel auf Fr. 220.– fest. So auch im vorliegenden Fall (vgl. BR act. 9). Wenn die KESB mit der Ernennung einer Kindesvertretung beschliesst, diese nach der Anwaltsgebührenverordnung zu entschädigen, so hat dies für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem Be- zirksrat oder der Kammer jedoch keine Geltung. Vielmehr ist die Entschädigung der Kindesvertretung von der jeweiligen Beschwerdeinstanz festzulegen. Die vom Obergericht erlassene Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) regelt ausdrücklich nur die von den Justizbehörden festzuset- zenden Vergütungen für die Parteivertretung durch Anwältinnen und Anwälte vor den Schlichtungsbehörden, den Zivilgerichten und den Strafbehörden (§ 1 Anw- GebV), nicht aber die Entschädigung einer nichtanwaltlichen Kindesvertretung. Die Entschädigung der Beschwerdeführerin, die keine Rechtsanwältin ist, richtet sich weder direkt noch indirekt (gestützt auf Ziff. 3.8 der Empfehlungen für die Entschädigung und den Spesenersatz der Beiständinnen und Beistände) nach der Anwaltsgebührenverordnung. In diesem Sinne ist den Erwägungen der Vor- instanz, wonach die Beschwerdeführerin nicht gestützt auf die Anwaltsgebühren- verordnung zu entschädigen ist, zuzustimmen. 3.5. Die Vorinstanz stellte für die Festlegung des Stundenansatzes auf die Empfehlungen für die Entschädigung und den Spesenersatz der Beiständinnen und Beistände ab (act. 7 S. 4). Diesen Empfehlungen kommt jedoch wie erwähnt keine bindende Wirkung zu. Dies gilt sowohl für deren Ziff. 3.1 Abs. 2 wie auch für Ziff. 3.8, auf die sich die Beschwerdeführerin stützt. Der Beschwerdeführerin ist immerhin zuzustimmen, dass es nicht sachgerecht erschiene, der Bestimmung von Ziff. 3.8, welche explizit die Entschädigung von Kindesvertretungen nach Art. 314abis ZGB zum Gegenstand hat und auf den Stundenansatz für amtliche Mandate gemäss der Anwaltsgebührenverordnung verweist, die Anwendung zu versagen und stattdessen, wie dies die Vorinstanz getan hat, von Ziff. 3.1 der
- 13 - Empfehlungen auszugehen und den Stundenansatz von Hilfspersonen zu erhö- hen. 3.6. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, Kindesvertreter seien un- abhängig davon, ob es sich um Rechtsanwälte oder nichtanwaltliche Kindesver- treter handle, gleich zu entschädigen; es sei vorgesehen und vom Gesetzgeber explizit gewünscht, dass Mandate der Kindesvertretung nicht nur durch Anwälte und Anwältinnen, sondern auch durch andere Berufsgruppen ausgeübt würden, welche vertiefte Kenntnisse im Umgang mit Kindern und Jugendlichen mitbräch- ten. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführerin entgegen zu halten, dass einer anwaltlichen Vertretung gemäss § 1 AnwGebV eine Entschädigung nach der An- waltsgebührenverordnung zusteht. Auf Nichtanwälte ist die Anwaltsgebührenver- ordnung indessen nicht anwendbar. Zudem stellt das Beschwerdeverfahren ein gerichtliches Rechtsmittelverfahren dar, auf welches – soweit das EG KESR und das GOG keine Bestimmungen enthalten – die ZPO als kantonales Recht zur Anwendung kommt (vgl. § 40 EG KESR). Die Zivilprozessordnung unterscheidet bei der Festsetzung einer Parteientschädigung zwischen berufsmässiger Vertre- tung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO) und nicht berufsmässiger Vertretung. Es ist des- halb kein Grund ersichtlich, weshalb für die Festsetzung der Entschädigung einer Kindesvertretung im Beschwerdeverfahren nicht zwischen anwaltlicher und nicht- anwaltlicher Vertretung unterschieden werden dürfte. Eine Differenzierung lässt sich denn auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entnehmen, welche eine Entschädigung nach den für die Beistandschaften geltenden Grundsätzen nur bei nichtanwaltlichen Kindesvertretungen vorsieht (BGE 142 III 153 E. 5.3.4.2). Nach geltendem Recht ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass eine nichtanwalt- liche, psychosoziale Kindesvertretung im Beschwerdeverfahren keinen Anspruch auf den Stundenansatz für amtliche Mandate gemäss Anwaltsgebührenverord- nung hat. Auch wenn der Beschwerdeführerin insoweit Recht zu geben ist, dass sich die Kindesvertretung komplex gestaltet und neben juristischen insbesondere auch soziale und psychologische Kenntnisse wichtig sind, ist es nicht willkürlich, in gerichtlichen Verfahren bei der Höhe des Stundenansatzes zwischen Rechts- anwälten und nichtanwaltlicher Kindesvertretung zu unterscheiden.
- 14 - 3.7. Die nach Zeitaufwand bemessene Entschädigung von Beiständen beträgt in der Praxis zwischen Fr. 50.– und Fr. 100.– (BIDERBOST/AFFOLTER-FRINGELI, in: Fountoulakis/Affolter-Fringeli/Biderbost/Steck, Fachhandbuch Kindes- und Er- wachsenenschutzrecht, 2016, Rz 8.223; FAMKOMM Erwachsenenschutz/Häfeli, Art. 404 N 5; KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Rz 6.44). Die Festsetzung des Stundenansatzes für Kindesvertretungen hat sich nach bran- chenüblichen Ansätzen zu richten (§ 5 Abs. 3 ESBV) und stellt einen Ermessens- entscheid dar. Der Ausbildung, dem geforderten Fachwissen und den notwendi- gen Fähigkeiten einer Kindesvertretung wird mit einem Stundenansatz von Fr. 150.– hinreichend Rechnung getragen, wobei es durchaus denkbar ist, dass sich bei besonderer Schwierigkeit und Komplexität eines Falles ein Stundenan- satz bis Fr. 220.– für eine (nicht anwaltliche) Kindesvertretung rechtfertigt. 3.8. Die Beschwerdeführerin macht weder Ausführungen zum durchschnittli- chen Stundenansatz einer Sozialarbeiterin mit ihren fachlichen Qualifikationen noch zu den branchenüblichen Ansätzen. Insbesondere macht sie nicht geltend, der übliche Stundenansatz übersteige den Betrag von Fr. 150.– deutlich. Es lie- gen demnach keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Stundenansatz von Fr. 150.– für die Entschädigung einer Kindesvertretung nicht angemessen wäre. Auch zum konkreten Mandat liegen keine Behauptungen der Beschwerdeführerin vor und es gibt keine Hinweise, dass es sich um ein besonders schwieriges und komplexes Mandat handelt. Aufgrund des Gesagten ist der von der Vorinstanz festgesetzte Stundenansatz von Fr. 150.– im Ergebnis zu bestätigen. 3.9. Die Vorinstanz führte überdies aus, dass der Stundenansatz von Fr. 100.– in Berücksichtigung der konkreten Aus- und Weiterbildung der Beschwerdeführe- rin auf Fr. 150.– zu erhöhen ist (act. 7 S. 22). In Anbetracht ihres Ermessensspiel- raums ist die Vorinstanz damit ihrer Begründungspflicht hinreichend nachgekom- men. Die Vorwürfe der Willkür sowie der Verletzung der Begründungspflicht sind deshalb nicht begründet. 3.10. Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 150.– und dem von der Be- schwerdeführerin geltend gemachten Aufwand von 17.76 Stunden (BR act. 66/1–3) ist die Entschädigung auf Fr. 2'901.45 (inkl. 7.7 % Mehrwertsteuer)
- 15 - festzusetzen. Damit ist die Festsetzung der Entschädigung der Beschwerdeführe- rin durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuwei- sen.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerde- verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Entschädigung steht ihr nicht zu. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde Uster sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Uster, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'338.90 Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 16 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: