Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Ausgangslage und Verfahrensverlauf
E. 1.1 A._____ wurde von der KESB Uster am 18. Februar 2021 gestützt auf Art. 314abis ZGB für das Verfahren um Prüfung von Kindesschutzmassnahmen als Kindesvertreterin von B._____ und C._____ eingesetzt (KESB act. 78). Gleichen- tags entzog die KESB dem Vater D._____, der die alleinige elterliche Sorge über die Kinder hat, im Sinne einer superprovisorischen Massnahme das Aufenthalts- bestimmungsrecht über B._____ und C._____ und platzierte die beiden Kinder in der Krisenwohngruppe E._____. Dem Vater wurde eine Weisung erteilt, die Auf- träge an die Beiständin wurden ergänzt, die Kantonspolizei Zürich wurde für den Vollzug der Platzierung beigezogen und für die Kinder wurden weitere Abklärun- gen angeordnet (KESB act. 81). Nach Anhörung des Vaters (KESB act. 88) be- stätigte die KESB den superprovisorischen Entscheid vom 18. Februar 2021 vor- sorglich mit Entscheid vom 3. März 2021 und ordnete die Anschlussplatzierung von B._____ und C._____ im Kinderhaus F._____ in Zürich an. Dem Vater wurde ein begleitetes Besuchsrecht eingeräumt und die ihm mit Entscheid vom 18. Feb- ruar 2021 erteilte Weisung wurde bestätigt. Die Aufgaben der Beiständin wurden im Zusammenhang mit der Anschlussplatzierung im Kinderhaus F._____ und der begleiteten Besuchskontakte ergänzt (KESB act. 121A = BR act. 2).
E. 1.2 Gegen diesen Beschluss der KESB erhob der Vater von B._____ und C._____ mit Eingabe vom 8. März 2021 Beschwerde beim Bezirksrat Uster (BR act. 1). Der Bezirksrat setzte der KESB und der Kindesvertreterin mit Verfügung vom 11. März 2021 je eine Frist für die Einreichung einer Vernehmlassung bzw. einer Stellungnahme an (BR act. 4). Innert erstreckter Frist reichte die Kindesver- treterin mit Eingabe vom 6. April 2021 ihre Stellungnahme ein (BR act. 9). Der Va- ter nahm dazu mit Eingabe vom 26. April 2021 Stellung (BR act. 12). Die Stel- lungnahme des Vaters wurde mit Verfügung vom 30. April 2021 der Kindesvertre- terin zur Kenntnisnahme zugestellt und darauf hingewiesen, dass der ordentliche Schriftenwechsel abgeschlossen sei (BR act. 14). In der Folge reichte die Kindes- vertreterin dem Bezirksrat mit Schreiben vom 27. Mai 2021 ihre Abrechnung im Betrag von Fr. 1'421.65 (inkl. MWST) sowie eine detaillierte Aufstellung ihrer Be-
- 3 - mühungen ein (act. 20 und 21). Der Bezirksrat erledigte das Verfahren mit Be- schluss und Urteil vom 11. Juni 2021, wobei er die Kindesvertreterin für ihren Aufwand mit Fr. 969.30 (inkl. MWST) entschädigte (BR act. 25 = act. 3/1 = act. 7, nachfolgend act. 7).
E. 1.3 Gegen die Festsetzung der Entschädigung erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 24. Juni 2021 Beschwerde bei der Kam- mer. Die Akten der Vorinstanz (act. 8/1-25, zitiert als BR act.) und diejenigen der KESB (act. 9/1-293, zitiert als KESB act.) wurden von Amtes wegen beigezogen.
E. 1.4 Bei den Kosten für die Vertretung des Kindes handelt es sich um Prozess- kosten, welche letztlich von den Verfahrensparteien zu tragen sind. Deshalb wäre dem Vater grundsätzlich zur Wahrung des rechtlichen Gehörs Gelegenheit einzu- räumen, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Da der Vater durch den Ausgang des vorliegenden Verfahrens aber nicht beschwert ist, kann dies unterbleiben. Das Verfahren ist spruchreif.
E. 2 Die Sache sei zur neuen Festsetzung der Entschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 2.1 Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerde- instanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Ober- gericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB.
- 4 -
E. 2.2 Nach Art. 450 ZGB kann gegen Entscheide der KESB oder des Bezirksrats (vgl. § 63 Abs. 1 EG KESR) Beschwerde erhoben werden. Der Begriff der Be- schwerde bezeichnet in den Art. 450 - 450c ZGB grundsätzlich alle Rechtsmittel gegen Entscheide der KESB oder des Bezirksrats. Gemeint sind aber im Wesent- lichen nur Rechtsmittel gegen Entscheide in der Sache, die angefochten werden können wegen Rechtsverletzung, unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, Unangemessenheit sowie Rechtsverweige- rung und Rechtsverzögerung (vgl. Art. 450a ZGB). Keine Entscheide in der Sache im eben erläuterten Sinn sind Entscheide der KESB und des Bezirksrates, welche die Verteilung und die Liquidation von Prozesskosten oder die Entschädigung von unentgeltlichen Rechtsbeiständen betreffen. Die Anfechtung dieser Entscheide richtet sich nach der ZPO, auf welche Art. 450f ZGB verweist, zumal weder die Art. 450 ff. ZGB noch das EG KESR besondere Regeln enthalten und auch § 40 Abs. 3 EG KESR auf die ZPO verweist. Im Beschwerdeverfahren nach den Art. 319 ff. ZPO sind die Art. 320 - 322 ZPO und Art. 326 ZPO zu beachten. Die Beschwerde führende Partei hat daher ihre Beschwerde zu begründen und einen Antrag zu stellen, wobei bei Laien an die Begründung und den Antrag nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen sind. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptun- gen und neue Beweismittel sind in diesem Beschwerdeverfahren ausgeschlos- sen.
E. 2.3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss der Vor- instanz vom 11. Juni 2021, mit dem die Entschädigung der Beschwerdeführerin als Kindesvertreterin von B._____ und C._____ für das vorinstanzliche Verfahren auf Fr. 969.30 (inkl. MWST) festgesetzt wurde. Damit liegt eine Kostenbeschwer- de vor, auf welche Art. 110 ZPO in Verbindung mit Art. 319 ff. ZPO anwendbar sind. Die Beschwerdeführerin stellt folgende Anträge (act. 2 S. 2): "1. Ziffer II des Beschlusses des Bezirksrates Uster vom 11. Juni 2021 sei aufzuheben.
E. 2.4 Die Beschwerdeführerin bezeichnet die Vorinstanz als Beschwerdegegner. Im Beschwerdeverfahren betreffend Entschädigung einer unentgeltlichen Rechts- beiständin oder einer Kindesvertreterin ist jedoch praxisgemäss einzig die Be- schwerdeführerin als Partei ins Rubrum aufzunehmen. Die Vorinstanz ist im Rechtsmittelverfahren nicht Partei.
3. Entschädigung der Kindesvertretung
E. 3 Alles unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdegegners.
E. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der Entschädigung Folgendes aus: Die Entschädigung der Kindesvertreterin gemäss Art. 314abis ZGB gehöre zu den Gerichtskosten nach Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO. Die Bemessung der Entschädigung sei bundesrechtlich nicht geregelt, vielmehr würden die Kantone die Tarife festle- gen (Art. 96 ZPO). Für die nicht anwaltliche Kindesvertretung sei die Entschädi- gung rechtsprechungsgemäss aufgrund der Kostenstruktur des Beistandes fest- zusetzen, wobei die Entschädigung regelmässig tiefer ausfalle als bei der anwalt- lichen Vertretung (mit Hinweisen). Der Kindesvertreterin könne nicht gefolgt wer- den, wenn sie für die Bemessung ihres Honorars auf die Empfehlungen für die Entschädigung und den Spesenersatz der Beiständinnen und Beistände der Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zürich verweise. Diese sähen in Ziff. 3.8 vor, dass auch nicht anwaltliche Kindesvertretungen in der Regel einen Stundenansatz gemäss den Richtlinien des Obergerichts des Kantons Zürich für amtliche Mandate erhielten. In Anbetracht der Rechtsprechung sowie der Funkti- on und fachlichen Ausrichtung von Kindesvertreterinnen scheine eine Vergütung nach dem für Rechtsanwälte geltenden Ansatz nicht gerechtfertigt, soweit die be- treffende Mandatsperson weder über eine juristische Ausbildung noch über ein Rechtsanwaltspatent verfüge. Bei der Beschwerdeführerin als Sozialarbeiterin mit ihrem vertieften Spezialwissen durch die Weiterbildung CAS Kindesvertretung scheine es adäquat, den Maximalbetrag für Hilfspersonen von Fr. 100.– gebüh- rend zu erhöhen, obwohl sie keine Hilfsperson sei, aber eben auch keine Rechts- anwältin oder Juristin. Unter Berücksichtigung ihrer Aus- und Weiterbildung er- scheine ein Stundenansatz von Fr. 150.– als angemessen. Der von der Be- schwerdeführerin geltend gemachte Zeitaufwand von sechs Stunden erscheine unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Falles sowie der Verantwortung der
- 6 - Kindesvertreterin als angemessen. Sie sei daher im Betrag von Fr. 969.30, näm- lich Fr. 900.– Honorar (6 Stunden zu Fr. 150.– pro Stunde) sowie Fr. 69.30 (7.7 % Mehrwertsteuer auf Fr. 900.–) für ihre Bemühungen zu entschädigen (act. 7 S. 21 ff.).
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, die Bemes- sung der Entschädigung durch die Vorinstanz verletze kantonales Recht sowie die Begründungspflicht und sei im Ergebnis willkürlich. Das Bundesgericht erach- te es als grundsätzlich fragwürdig, zur Entschädigung der Kindesvertretungen durch Anwälte den Anwaltstarif heranzuziehen für eine Tätigkeit, die ihrer Natur nach nichtanwaltschaftlicher Natur sei. Zudem erachte das Bundesgericht An- waltstarife ungeeignet, weil sie zum einen zu oft zu einer unzulässig pauschalisie- renden Bemessung führten und zum anderen selbst individualisierende Tarifposi- tionen der funktionellen Verschiedenheit von Kindesvertretungen keineswegs ge- recht würden. Bei den nicht durch Anwälte ausgeübten Kindesvertretungen ver- weise das Bundesgericht grundsätzlich auf die Entschädigungsrichtlinien, wie sie bei der Beistandschaft nach Art. 308 ZGB gölten, welche auf kantonaler Ebene geregelt seien. Die KESB Uster habe ihre Entschädigung nach den vom Bundes- gericht empfohlenen Ansätzen festgesetzt, in Übereinstimmung mit den Empfeh- lungen der KESB-Präsidien für die Entschädigung und den Spesenersatz der Bei- ständinnen und Beistände. Gemäss Ziff. 3 der Empfehlungen für die Entschädigung und den Spesener- satz der Beiständinnen und Beistände gölten insbesondere, aber nicht aus- schliesslich Rechtsanwälte als Personen mit besonderen Fachkenntnissen. Ziff. 3.1 der genannten Empfehlungen konkretisiere das Vorgehen und die Kos- tenansätze bei Massnahmen, welche spezifische Fachkenntnisse erfordern wür- den. Die Beistandschaften nach Art. 314abis ZGB würden gesondert unter Ziff. 3.8 geregelt. Die Vorinstanz habe sich über die bundesgerichtlichen Empfehlungen wie auch über das kantonale Recht hinweg gesetzt, welches wie üblich als Grund- lage für die Einsetzung als Kindesvertreterin diene. Die Vorinstanz habe sich mit dem Hinweis begnügt, dass sich die strittige Entschädigung von der einem Rechtsanwalt geschuldeten Entschädigung zu unterscheiden habe. Dies habe sie
- 7 - mit der bundesgerichtlichen und kantonalen Rechtsprechung begründet und dabei verkannt, dass die Bestimmungen von Art. 314abis ZGB und Art. 299 ZPO lex specialis zu Art. 68 ZPO darstellten. Es sei vorgesehen und vom Gesetzgeber explizit gewünscht, dass Mandate der Kindesvertretung nicht nur durch Anwälte, sondern (und sinnvollerweise) auch durch (hinreichend rechtskundige) Vertreter anderer Berufsgruppen, wie Sozialarbeiter, Psychologen u.a. ausgeübt werden, welche vertiefte Kenntnisse im Umgang mit Kindern und Jugendlichen sowie in entwicklungspsychologischen, sozialen und systemischen Fragestellungen mit- brächten. Dies verlange hohe fachliche und persönliche Qualifikationen in einem breiten Aufgabengebiet. Um der Komplexität der Fallkonstellationen und der ho- hen Vulnerabilität der vertretenen Kinder gerecht zu werden, müssten Mandate nach Art. 314abis ZGB inter- und transdisziplinär geführt werden. Diesen Umstän- den trügen die kantonalen Empfehlungen Rechnung. Die Vorinstanz habe nicht näher begründet, weshalb Ziff. 3.8 der Empfehlungen im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung komme. Dabei habe die Vorinstanz seit Beginn des Beschwerde- verfahrens Kenntnis von dem von der KESB festgelegten Stundenansatz gehabt. Sie habe diesen vorgängig nicht zur Diskussion gestellt, was eine Verletzung von Treu und Glauben darstelle, da sie (die Beschwerdeführerin) davon ausgegangen sei, dass der analoge Ansatz, der auch den Richtlinien entspreche, übernommen werde (act. 2 S. 3 f.). Dass die Vorinstanz vom Maximalbetrag für Hilfspersonen von Fr. 100.– ausgegangen sei, diesen gebührend erhöht und unter Berücksichtigung von Aus- und Weiterbildung einen Stundenansatz von Fr. 150.– als angemessen erachtet habe, sei sachlich nicht gerechtfertigt und verletze das Willkürverbot. Sie (die Be- schwerdeführerin) sei keine Hilfsperson, sondern eine nach Art. 314abis ZGB ein- gesetzte Verfahrensbeiständin mit spezialisiertem mehrdisziplinärem Fachwissen und einschlägiger Berufserfahrung. Zudem sei keine gesetzliche Grundlage oder eine entsprechende Regelung für den von der Vorinstanz erwähnten Maximalbe- trag für Hilfspersonen ersichtlich. Es stelle sich die Frage, ob die Vorinstanz auf Ziff. 3.1 der genannten Empfehlungen Bezug nehme, wonach bestimmte Aufga- ben innerhalb eines Mandates an Hilfspersonen (Sekretariat etc.) übertragen werden können, für welche ein Stundenansatz von Fr. 80.– bis Fr. 100.– gelte.
- 8 - Zudem werde nicht näher ausgeführt, aufgrund welcher Überlegungen die Vorin- stanz den Stundenansatz auf Fr. 150.– festlege. Dadurch werde die Begrün- dungspflicht deutlich verletzt. Zudem erfolge keine Delegation von Aufgaben von der (Fach-)Person an eine andere (Hilfs-)Person, sondern das Mandat nach Art. 314abis ZGB werde eigenständig ausgeübt. Ziff. 3.8 der Empfehlungen bezie- he sich explizit auf die Entschädigung von Beiständinnen und Beiständen nach Art. 314abis ZGB. Dabei werde explizit nicht zwischen solchen mit einem anwaltli- chen oder psychosozialen Hintergrund unterschieden. Es werde kein Unterschied zwischen den einzelnen Berufsgruppen gemacht. Für die Ausübung dieser Man- date werde sowohl von RechtsanwältInnen, JuristInnen und anderen (psychoso- zialen) Berufsgruppen besondere Fachkenntnisse und die Aneignung von Spezi- alwissen gefordert, so dass sich alle Berufsgruppen entsprechend qualifizieren und weiterbilden müssten. Es sei deshalb gerechtfertigt, die Entschädigung der KindesvertreterInnen unabhängig von ihrem beruflichen Hintergrund einheitlich und in gleicher Höhe festzusetzen und wie unter Ziff. 3.8 der Empfehlungen vor- gesehen, auf die Richtlinien des Obergerichts für amtliche Mandate zurückzugrei- fen. Allein auf diese Weise könne dem Qualitäts- und Spezialisierungsanspruch an die Funktion der Kindesvertretung bzw. Prozessbeistandschaft für Kinder an- gemessen Rechnung getragen werden. Für eine Zertifizierung bei Kinderanwalt- schaft Schweiz werde mehrjährige Berufserfahrung im Zusammenhang mit Rechtsvertretungen von Kindern und Jugendlichen vorausgesetzt. Des Weiteren würden diverse Zusatzqualifikationen benötigt, u.a. Schulungen in der Rolle als Kindesvertreterin und in der Willensermittlung der Kinder, Kenntnisse im Konflikt- management, in der Entwicklungspsychologie und in den entsprechenden Rechtsgebieten. Neben zahlreichen weiteren Voraussetzungen werde insbeson- dere interdisziplinäres Arbeiten, Konfliktfähigkeit, eine hohe Belastbarkeit und ei- ne hohe Kommunikationsfähigkeit verlangt. Sie (die Beschwerdeführerin) sei zerti- fiziertes Mitglied von Kinderanwaltschaft Schweiz, habe mehrjährige einschlägige Berufserfahrung und erfülle somit die Voraussetzungen für eine qualitativ hoch- stehende Rechtsvertretung von Kindern bestens. Diesem Umstand trage die Ar- gumentation der Vorinstanz in keinster Weise Rechnung, insbesondere sei die Reduktion auf die Stufe einer Hilfsperson unzulässig (act. 2 S. 4 ff.).
- 9 - Schliesslich sei die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung nicht ein- schlägig. Insbesondere finde sich darin kein Hinweis, dass und warum sich die Entschädigung von anwaltlichen oder psychosozialen Kindesvertretungen zu un- terscheiden habe. Als Fazit könne festgehalten werden, dass die kantonalen Richtlinien zu gelten hätten. Die Vorinstanz habe nicht begründet, weshalb diese Richtlinien, namentlich der Verweis auf Ziff. 3.8 dieser Empfehlungen, nicht zur Anwendung kommen sollten. Diese Richtlinien entsprächen der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung und trügen dem Umstand Rechnung, dass vom Gesetzge- ber explizit vorgesehen sei, dass Mandate nach Art. 314abis ZGB inter- und trans- disziplinär geführt und gleichwertig entschädigt würden (act. 2 S. 7).
E. 3.3 Das Bundesgericht hielt in BGE 142 III 153 – auf diesen Entscheid stellt auch die Beschwerdeführerin mit ihrem Hinweis auf BGer 5A_52/2015 ab (act. 2 Ziff. 3.1) – fest, im Interesse einer sachgerechten und wirksamen Vertretung des Kindeswohls nach Art. 299 ZPO sei der effektive Zeitaufwand Bemessungsgrund- lage, soweit er den Umständen angemessen erscheine (a.a.O., E. 2.5). Eine Be- messungsmethodik aufgrund allgemeiner Kriterien wie Schwierigkeit und Bedeu- tung des Falls sowie Zeitaufwand, wie dies z.B. der kantonal zürcherische An- waltstarif vorsieht, erachtet das Bundesgericht nur dann als zulässig, wenn das zugesprochene Honorar den gerechtfertigten Zeitaufwand im Ergebnis angemes- sen berücksichtigt (a.a.O., E. 2.5 und 3.3). Für die Festsetzung der Entschädi- gung bei nichtanwaltlicher Kindesvertretung (durch rechtskundige Sozialarbeiter, Sozialpädagogen, Kinderpsychologen, Juristen mit entsprechender Weiterbil- dung) kommen gemäss Bundesgericht grundsätzlich die Entschädigungsrichtli- nien zum Zuge, wie sie bei der Beistandschaft gemäss Art. 308 ZGB gelten (a.a.O., E. 5.3.4.2). Der Kanton Zürich hat gestützt auf Art. 404 Abs. 3 ZGB und § 21 Abs. 4 EG KESR Ausführungsbestimmungen erlassen. Grundlage bildet die Verordnung über Entschädigungen und Spesenersatz bei Beistandschaften (ESBV; LS 232.35). Diese sieht einerseits eine aufgrund verschiedener Kriterien bemessene pauschale Entschädigung innerhalb eines gewissen Rahmens vor (§§ 2 - 4 ESBV), andererseits eine Entschädigung nach Zeitaufwand, wenn für die Führung der Beistandschaft besondere Fachkenntnisse erforderlich sind, wobei in
- 10 - diesen Fällen der Stundenansatz festzulegen ist (§ 5 ESBV). Gemäss § 5 Abs. 3 ESBV richtet sich Stundenansatz nach branchenüblichen Ansätzen.
E. 3.4 Die Beschwerdeführerin stützt sich mit Bezug auf die Höhe des Stunden- ansatzes auf Ziff. 3.8 der Empfehlungen für die Entschädigung und den Spesen- ersatz der Beiständinnen und Beistände. Dass diese Empfehlungen nicht bindend sind und ihnen keine Gesetzeskraft zukommt, ergibt sich bereits aus der Bezeich- nung selbst. Damit ist auch die Empfehlung in Ziff. 3.8, wonach sich der Stunden- ansatz in der Regel nach den Richtlinien des Obergerichts des Kantons Zürich für amtliche Mandate richtet, für die Beschwerdeinstanzen nicht bindend. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden im Kanton Zürich legen den Stundenansatz im Sinne von § 5 Abs. 2 lit. b ESBV gestützt auf Ziff. 3.8 der genannten Empfehlun- gen in Verbindung mit § 3 Anwaltsgebührenverordnung in der Regel auf Fr. 220.– fest. Wenn die KESB anlässlich der Ernennung einer Kindesvertretung be- schliesst, diese nach der Anwaltsgebührenverordnung zu entschädigen, so hat dies für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem Bezirksrat oder der Kammer jedoch keine Geltung. Vielmehr ist die Entschädigung der Kindesvertretung von der jeweiligen Beschwerdeinstanz festzulegen. Die vom Obergericht erlassene Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) regelt ausdrücklich nur die von den Justizbehörden festzusetzenden Vergütungen für die Parteivertretung durch Anwältinnen und Anwälte vor den Schlichtungsbehör- den, den Zivilgerichten und den Strafbehörden (§ 1 AnwGebV), nicht aber die Entschädigung einer nichtanwaltlichen Kindesvertretung. Die Entschädigung der Beschwerdeführerin, die keine Rechtsanwältin ist, richtet sich weder direkt noch indirekt (gestützt auf Ziff. 3.8 der Empfehlungen für die Entschädigung und den Spesenersatz der Beiständinnen und Beistände) nach der Anwaltsgebührenver- ordnung. In diesem Sinne ist den Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Be- schwerdeführerin nicht gestützt auf die Anwaltsgebührenverordnung zu entschä- digen ist, zuzustimmen.
E. 3.5 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es gebe keinen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Behandlung von Rechtsanwälten und nichtanwaltlichen Kindesvertretern. Der sachliche Grund und Unterschied ist jedoch gerade das
- 11 - Anwaltspatent, welches dazu führt, dass einer Vertretung gemäss § 1 AnwGebV eine Entschädigung nach der Anwaltsgebührenverordnung zusteht. Zudem stellt das Beschwerdeverfahren ein gerichtliches Rechtsmittelverfahren dar, auf wel- ches – soweit das EG KESR und das GOG keine Bestimmungen enthalten – die ZPO als kantonales Recht zur Anwendung kommt (vgl. § 40 EG KESR). Die Zivil- prozessordnung unterscheidet bei der Festsetzung einer Parteientschädigung zwischen berufsmässiger Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO) und nicht berufs- mässiger Vertretung. Es ist deshalb kein Grund ersichtlich, weshalb für die Fest- setzung der Entschädigung einer Kindesvertretung im Beschwerdeverfahren nicht zwischen anwaltlicher und nichtanwaltlicher Vertretung unterschieden werden dürfte. Eine Differenzierung lässt sich denn auch der bundesgerichtlichen Recht- sprechung entnehmen, welche eine Entschädigung nach den für die Beistand- schaften geltenden Grundsätzen nur bei nichtanwaltlichen Kindesvertretungen vorsieht (BGE 142 III 153 E. 5.3.4.2). Nach geltendem Recht ist mit der Vorin- stanz davon auszugehen, dass eine nichtanwaltliche, psychosoziale Kindesvertre- tung im Beschwerdeverfahren keinen Anspruch auf den Stundenansatz für amtli- che Mandate gemäss Anwaltsgebührenverordnung hat. Auch wenn der Be- schwerdeführerin insoweit Recht zu geben ist, dass sich die Kindesvertretung komplex gestaltet und neben juristischen insbesondere auch soziale und psycho- logische Kenntnisse wichtig sind, ist es daher nicht willkürlich, in gerichtlichen Verfahren bei der Höhe des Stundenansatzes zwischen Rechtsanwälten und nichtanwaltlicher Kindesvertretung zu unterscheiden.
E. 3.6 Wie gesehen sind aber auch die von der Vorinstanz herangezogenen Emp- fehlungen für die Entschädigung und den Spesenersatz der Beiständinnen und Beistände nicht anwendbar. Das gilt sowohl für deren Ziff. 3.1 Abs. 2, an welcher sich die Vorinstanz zu orientieren scheint, wie auch für Ziff. 3.8, auf die sich die Beschwerdeführerin stützt. Der Beschwerdeführerin ist immerhin zuzustimmen, dass es nicht sachgerecht erschiene, der Bestimmung von Ziff. 3.8, welche expli- zit die Entschädigung von Kindesvertretungen nach Art. 314abis ZGB zum Gegen- stand hat und auf den Stundenansatz für amtliche Mandate gemäss der Anwalts- gebührenverordnung verweist, die Anwendung zu versagen und stattdessen von
- 12 - Ziff. 3.1 der Empfehlungen und dem Stundenansatz von Hilfspersonen auszuge- hen und diesen zu erhöhen.
E. 3.7 Die nach Zeitaufwand bemessene Entschädigung von Beiständen beträgt in der Praxis zwischen Fr. 50.– und Fr. 100.– (BIDERBOST/AFFOLTER-FRINGELI, in: Fountoulakis/Affolter-Fringeli/Biderbost/Steck, Fachhandbuch Kindes- und Er- wachsenenschutzrecht, 2016, Rz 8.223; FAMKOMM Erwachsenenschutz/Häfeli, Art. 404 N 5; KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Rz 6.44). Die Festsetzung des Stundenansatzes für Kindesvertretungen hat sich nach bran- chenüblichen Ansätzen zu richten (§ 5 Abs. 3 ESBV) und stellt einen Ermessens- entscheid dar. Der Ausbildung, dem geforderten Fachwissen und den notwendi- gen Fähigkeiten einer Kindesvertretung wird mit einem Stundenansatz von Fr. 150.– hinreichend Rechnung getragen, wobei es durchaus denkbar ist, dass sich bei besonderer Schwierigkeit und Komplexität eines Falles ein Stundenan- satz bis Fr. 220.– für eine (nicht anwaltliche) Kindesvertretung rechtfertigt.
E. 3.8 Die Beschwerdeführerin macht weder Ausführungen zum durchschnittli- chen Stundenansatz einer Sozialarbeiterin mit ihren fachlichen Qualifikationen noch zu den branchenüblichen Ansätzen. Insbesondere macht sie nicht geltend, der übliche Stundenansatz übersteige den Betrag von Fr. 150.– deutlich. Es lie- gen demnach keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Stundenansatz von Fr. 150.– für die Entschädigung einer Kindesvertretung nicht angemessen wäre. Auch zum konkreten Mandat liegen keine Behauptungen der Beschwerdeführerin vor und es gibt keine Hinweise, dass es sich um ein besonders schwieriges und komplexes Mandat handelt. Aufgrund des Gesagten ist der von der Vorinstanz festgesetzte Stundenansatz von Fr. 150.– im Ergebnis zu bestätigen.
E. 3.9 Die Vorinstanz führte überdies aus, dass der Stundenansatz von Fr. 100.– in Berücksichtigung der konkreten Aus- und Weiterbildung der Beschwerdeführe- rin auf Fr. 150.– zu erhöhen ist (act. 7 S. 22). In Anbetracht ihres Ermessensspiel- raums ist die Vorinstanz damit ihrer Begründungspflicht hinreichend nachgekom- men. Die Vorwürfe der Willkür sowie der Verletzung der Begründungspflicht sind deshalb nicht begründet.
- 13 -
E. 3.10 Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 150.– und dem von der Be- schwerdeführerin geltend gemachten Aufwand von 6 Stunden (BR act. 21/1) ist die Entschädigung auf Fr. 969.30 (inkl. 7.7 % Mehrwertsteuer) festzusetzen. Da- mit ist die Festsetzung der Entschädigung der Kindesvertretung durch die Vorin- stanz nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 4 Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerde- verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Entschädigung steht ihr nicht zu. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde Uster sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Uster, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 14 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 452.35. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ210045-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 5. August 2021 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend Kindesschutzmassnahmen / Entschädigung Kindesvertreterin Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Uster vom
11. Juni 2021, i.S. B._____, geb. tt.mm.2014, und C._____, geb. tt.mm.2017; VO.2021.4 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster)
- 2 - Erwägungen:
1. Ausgangslage und Verfahrensverlauf 1.1. A._____ wurde von der KESB Uster am 18. Februar 2021 gestützt auf Art. 314abis ZGB für das Verfahren um Prüfung von Kindesschutzmassnahmen als Kindesvertreterin von B._____ und C._____ eingesetzt (KESB act. 78). Gleichen- tags entzog die KESB dem Vater D._____, der die alleinige elterliche Sorge über die Kinder hat, im Sinne einer superprovisorischen Massnahme das Aufenthalts- bestimmungsrecht über B._____ und C._____ und platzierte die beiden Kinder in der Krisenwohngruppe E._____. Dem Vater wurde eine Weisung erteilt, die Auf- träge an die Beiständin wurden ergänzt, die Kantonspolizei Zürich wurde für den Vollzug der Platzierung beigezogen und für die Kinder wurden weitere Abklärun- gen angeordnet (KESB act. 81). Nach Anhörung des Vaters (KESB act. 88) be- stätigte die KESB den superprovisorischen Entscheid vom 18. Februar 2021 vor- sorglich mit Entscheid vom 3. März 2021 und ordnete die Anschlussplatzierung von B._____ und C._____ im Kinderhaus F._____ in Zürich an. Dem Vater wurde ein begleitetes Besuchsrecht eingeräumt und die ihm mit Entscheid vom 18. Feb- ruar 2021 erteilte Weisung wurde bestätigt. Die Aufgaben der Beiständin wurden im Zusammenhang mit der Anschlussplatzierung im Kinderhaus F._____ und der begleiteten Besuchskontakte ergänzt (KESB act. 121A = BR act. 2). 1.2. Gegen diesen Beschluss der KESB erhob der Vater von B._____ und C._____ mit Eingabe vom 8. März 2021 Beschwerde beim Bezirksrat Uster (BR act. 1). Der Bezirksrat setzte der KESB und der Kindesvertreterin mit Verfügung vom 11. März 2021 je eine Frist für die Einreichung einer Vernehmlassung bzw. einer Stellungnahme an (BR act. 4). Innert erstreckter Frist reichte die Kindesver- treterin mit Eingabe vom 6. April 2021 ihre Stellungnahme ein (BR act. 9). Der Va- ter nahm dazu mit Eingabe vom 26. April 2021 Stellung (BR act. 12). Die Stel- lungnahme des Vaters wurde mit Verfügung vom 30. April 2021 der Kindesvertre- terin zur Kenntnisnahme zugestellt und darauf hingewiesen, dass der ordentliche Schriftenwechsel abgeschlossen sei (BR act. 14). In der Folge reichte die Kindes- vertreterin dem Bezirksrat mit Schreiben vom 27. Mai 2021 ihre Abrechnung im Betrag von Fr. 1'421.65 (inkl. MWST) sowie eine detaillierte Aufstellung ihrer Be-
- 3 - mühungen ein (act. 20 und 21). Der Bezirksrat erledigte das Verfahren mit Be- schluss und Urteil vom 11. Juni 2021, wobei er die Kindesvertreterin für ihren Aufwand mit Fr. 969.30 (inkl. MWST) entschädigte (BR act. 25 = act. 3/1 = act. 7, nachfolgend act. 7). 1.3. Gegen die Festsetzung der Entschädigung erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 24. Juni 2021 Beschwerde bei der Kam- mer. Die Akten der Vorinstanz (act. 8/1-25, zitiert als BR act.) und diejenigen der KESB (act. 9/1-293, zitiert als KESB act.) wurden von Amtes wegen beigezogen. 1.4. Bei den Kosten für die Vertretung des Kindes handelt es sich um Prozess- kosten, welche letztlich von den Verfahrensparteien zu tragen sind. Deshalb wäre dem Vater grundsätzlich zur Wahrung des rechtlichen Gehörs Gelegenheit einzu- räumen, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Da der Vater durch den Ausgang des vorliegenden Verfahrens aber nicht beschwert ist, kann dies unterbleiben. Das Verfahren ist spruchreif.
2. Prozessuales 2.1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerde- instanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Ober- gericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB.
- 4 - 2.2. Nach Art. 450 ZGB kann gegen Entscheide der KESB oder des Bezirksrats (vgl. § 63 Abs. 1 EG KESR) Beschwerde erhoben werden. Der Begriff der Be- schwerde bezeichnet in den Art. 450 - 450c ZGB grundsätzlich alle Rechtsmittel gegen Entscheide der KESB oder des Bezirksrats. Gemeint sind aber im Wesent- lichen nur Rechtsmittel gegen Entscheide in der Sache, die angefochten werden können wegen Rechtsverletzung, unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, Unangemessenheit sowie Rechtsverweige- rung und Rechtsverzögerung (vgl. Art. 450a ZGB). Keine Entscheide in der Sache im eben erläuterten Sinn sind Entscheide der KESB und des Bezirksrates, welche die Verteilung und die Liquidation von Prozesskosten oder die Entschädigung von unentgeltlichen Rechtsbeiständen betreffen. Die Anfechtung dieser Entscheide richtet sich nach der ZPO, auf welche Art. 450f ZGB verweist, zumal weder die Art. 450 ff. ZGB noch das EG KESR besondere Regeln enthalten und auch § 40 Abs. 3 EG KESR auf die ZPO verweist. Im Beschwerdeverfahren nach den Art. 319 ff. ZPO sind die Art. 320 - 322 ZPO und Art. 326 ZPO zu beachten. Die Beschwerde führende Partei hat daher ihre Beschwerde zu begründen und einen Antrag zu stellen, wobei bei Laien an die Begründung und den Antrag nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen sind. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptun- gen und neue Beweismittel sind in diesem Beschwerdeverfahren ausgeschlos- sen. 2.3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss der Vor- instanz vom 11. Juni 2021, mit dem die Entschädigung der Beschwerdeführerin als Kindesvertreterin von B._____ und C._____ für das vorinstanzliche Verfahren auf Fr. 969.30 (inkl. MWST) festgesetzt wurde. Damit liegt eine Kostenbeschwer- de vor, auf welche Art. 110 ZPO in Verbindung mit Art. 319 ff. ZPO anwendbar sind. Die Beschwerdeführerin stellt folgende Anträge (act. 2 S. 2): "1. Ziffer II des Beschlusses des Bezirksrates Uster vom 11. Juni 2021 sei aufzuheben.
2. Die Sache sei zur neuen Festsetzung der Entschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Alles unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdegegners.
4. Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, eine angemessene Entschädigung zu bezahlen."
- 5 - 2.4. Die Beschwerdeführerin bezeichnet die Vorinstanz als Beschwerdegegner. Im Beschwerdeverfahren betreffend Entschädigung einer unentgeltlichen Rechts- beiständin oder einer Kindesvertreterin ist jedoch praxisgemäss einzig die Be- schwerdeführerin als Partei ins Rubrum aufzunehmen. Die Vorinstanz ist im Rechtsmittelverfahren nicht Partei.
3. Entschädigung der Kindesvertretung 3.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung der Entschädigung Folgendes aus: Die Entschädigung der Kindesvertreterin gemäss Art. 314abis ZGB gehöre zu den Gerichtskosten nach Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO. Die Bemessung der Entschädigung sei bundesrechtlich nicht geregelt, vielmehr würden die Kantone die Tarife festle- gen (Art. 96 ZPO). Für die nicht anwaltliche Kindesvertretung sei die Entschädi- gung rechtsprechungsgemäss aufgrund der Kostenstruktur des Beistandes fest- zusetzen, wobei die Entschädigung regelmässig tiefer ausfalle als bei der anwalt- lichen Vertretung (mit Hinweisen). Der Kindesvertreterin könne nicht gefolgt wer- den, wenn sie für die Bemessung ihres Honorars auf die Empfehlungen für die Entschädigung und den Spesenersatz der Beiständinnen und Beistände der Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zürich verweise. Diese sähen in Ziff. 3.8 vor, dass auch nicht anwaltliche Kindesvertretungen in der Regel einen Stundenansatz gemäss den Richtlinien des Obergerichts des Kantons Zürich für amtliche Mandate erhielten. In Anbetracht der Rechtsprechung sowie der Funkti- on und fachlichen Ausrichtung von Kindesvertreterinnen scheine eine Vergütung nach dem für Rechtsanwälte geltenden Ansatz nicht gerechtfertigt, soweit die be- treffende Mandatsperson weder über eine juristische Ausbildung noch über ein Rechtsanwaltspatent verfüge. Bei der Beschwerdeführerin als Sozialarbeiterin mit ihrem vertieften Spezialwissen durch die Weiterbildung CAS Kindesvertretung scheine es adäquat, den Maximalbetrag für Hilfspersonen von Fr. 100.– gebüh- rend zu erhöhen, obwohl sie keine Hilfsperson sei, aber eben auch keine Rechts- anwältin oder Juristin. Unter Berücksichtigung ihrer Aus- und Weiterbildung er- scheine ein Stundenansatz von Fr. 150.– als angemessen. Der von der Be- schwerdeführerin geltend gemachte Zeitaufwand von sechs Stunden erscheine unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Falles sowie der Verantwortung der
- 6 - Kindesvertreterin als angemessen. Sie sei daher im Betrag von Fr. 969.30, näm- lich Fr. 900.– Honorar (6 Stunden zu Fr. 150.– pro Stunde) sowie Fr. 69.30 (7.7 % Mehrwertsteuer auf Fr. 900.–) für ihre Bemühungen zu entschädigen (act. 7 S. 21 ff.). 3.2. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, die Bemes- sung der Entschädigung durch die Vorinstanz verletze kantonales Recht sowie die Begründungspflicht und sei im Ergebnis willkürlich. Das Bundesgericht erach- te es als grundsätzlich fragwürdig, zur Entschädigung der Kindesvertretungen durch Anwälte den Anwaltstarif heranzuziehen für eine Tätigkeit, die ihrer Natur nach nichtanwaltschaftlicher Natur sei. Zudem erachte das Bundesgericht An- waltstarife ungeeignet, weil sie zum einen zu oft zu einer unzulässig pauschalisie- renden Bemessung führten und zum anderen selbst individualisierende Tarifposi- tionen der funktionellen Verschiedenheit von Kindesvertretungen keineswegs ge- recht würden. Bei den nicht durch Anwälte ausgeübten Kindesvertretungen ver- weise das Bundesgericht grundsätzlich auf die Entschädigungsrichtlinien, wie sie bei der Beistandschaft nach Art. 308 ZGB gölten, welche auf kantonaler Ebene geregelt seien. Die KESB Uster habe ihre Entschädigung nach den vom Bundes- gericht empfohlenen Ansätzen festgesetzt, in Übereinstimmung mit den Empfeh- lungen der KESB-Präsidien für die Entschädigung und den Spesenersatz der Bei- ständinnen und Beistände. Gemäss Ziff. 3 der Empfehlungen für die Entschädigung und den Spesener- satz der Beiständinnen und Beistände gölten insbesondere, aber nicht aus- schliesslich Rechtsanwälte als Personen mit besonderen Fachkenntnissen. Ziff. 3.1 der genannten Empfehlungen konkretisiere das Vorgehen und die Kos- tenansätze bei Massnahmen, welche spezifische Fachkenntnisse erfordern wür- den. Die Beistandschaften nach Art. 314abis ZGB würden gesondert unter Ziff. 3.8 geregelt. Die Vorinstanz habe sich über die bundesgerichtlichen Empfehlungen wie auch über das kantonale Recht hinweg gesetzt, welches wie üblich als Grund- lage für die Einsetzung als Kindesvertreterin diene. Die Vorinstanz habe sich mit dem Hinweis begnügt, dass sich die strittige Entschädigung von der einem Rechtsanwalt geschuldeten Entschädigung zu unterscheiden habe. Dies habe sie
- 7 - mit der bundesgerichtlichen und kantonalen Rechtsprechung begründet und dabei verkannt, dass die Bestimmungen von Art. 314abis ZGB und Art. 299 ZPO lex specialis zu Art. 68 ZPO darstellten. Es sei vorgesehen und vom Gesetzgeber explizit gewünscht, dass Mandate der Kindesvertretung nicht nur durch Anwälte, sondern (und sinnvollerweise) auch durch (hinreichend rechtskundige) Vertreter anderer Berufsgruppen, wie Sozialarbeiter, Psychologen u.a. ausgeübt werden, welche vertiefte Kenntnisse im Umgang mit Kindern und Jugendlichen sowie in entwicklungspsychologischen, sozialen und systemischen Fragestellungen mit- brächten. Dies verlange hohe fachliche und persönliche Qualifikationen in einem breiten Aufgabengebiet. Um der Komplexität der Fallkonstellationen und der ho- hen Vulnerabilität der vertretenen Kinder gerecht zu werden, müssten Mandate nach Art. 314abis ZGB inter- und transdisziplinär geführt werden. Diesen Umstän- den trügen die kantonalen Empfehlungen Rechnung. Die Vorinstanz habe nicht näher begründet, weshalb Ziff. 3.8 der Empfehlungen im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung komme. Dabei habe die Vorinstanz seit Beginn des Beschwerde- verfahrens Kenntnis von dem von der KESB festgelegten Stundenansatz gehabt. Sie habe diesen vorgängig nicht zur Diskussion gestellt, was eine Verletzung von Treu und Glauben darstelle, da sie (die Beschwerdeführerin) davon ausgegangen sei, dass der analoge Ansatz, der auch den Richtlinien entspreche, übernommen werde (act. 2 S. 3 f.). Dass die Vorinstanz vom Maximalbetrag für Hilfspersonen von Fr. 100.– ausgegangen sei, diesen gebührend erhöht und unter Berücksichtigung von Aus- und Weiterbildung einen Stundenansatz von Fr. 150.– als angemessen erachtet habe, sei sachlich nicht gerechtfertigt und verletze das Willkürverbot. Sie (die Be- schwerdeführerin) sei keine Hilfsperson, sondern eine nach Art. 314abis ZGB ein- gesetzte Verfahrensbeiständin mit spezialisiertem mehrdisziplinärem Fachwissen und einschlägiger Berufserfahrung. Zudem sei keine gesetzliche Grundlage oder eine entsprechende Regelung für den von der Vorinstanz erwähnten Maximalbe- trag für Hilfspersonen ersichtlich. Es stelle sich die Frage, ob die Vorinstanz auf Ziff. 3.1 der genannten Empfehlungen Bezug nehme, wonach bestimmte Aufga- ben innerhalb eines Mandates an Hilfspersonen (Sekretariat etc.) übertragen werden können, für welche ein Stundenansatz von Fr. 80.– bis Fr. 100.– gelte.
- 8 - Zudem werde nicht näher ausgeführt, aufgrund welcher Überlegungen die Vorin- stanz den Stundenansatz auf Fr. 150.– festlege. Dadurch werde die Begrün- dungspflicht deutlich verletzt. Zudem erfolge keine Delegation von Aufgaben von der (Fach-)Person an eine andere (Hilfs-)Person, sondern das Mandat nach Art. 314abis ZGB werde eigenständig ausgeübt. Ziff. 3.8 der Empfehlungen bezie- he sich explizit auf die Entschädigung von Beiständinnen und Beiständen nach Art. 314abis ZGB. Dabei werde explizit nicht zwischen solchen mit einem anwaltli- chen oder psychosozialen Hintergrund unterschieden. Es werde kein Unterschied zwischen den einzelnen Berufsgruppen gemacht. Für die Ausübung dieser Man- date werde sowohl von RechtsanwältInnen, JuristInnen und anderen (psychoso- zialen) Berufsgruppen besondere Fachkenntnisse und die Aneignung von Spezi- alwissen gefordert, so dass sich alle Berufsgruppen entsprechend qualifizieren und weiterbilden müssten. Es sei deshalb gerechtfertigt, die Entschädigung der KindesvertreterInnen unabhängig von ihrem beruflichen Hintergrund einheitlich und in gleicher Höhe festzusetzen und wie unter Ziff. 3.8 der Empfehlungen vor- gesehen, auf die Richtlinien des Obergerichts für amtliche Mandate zurückzugrei- fen. Allein auf diese Weise könne dem Qualitäts- und Spezialisierungsanspruch an die Funktion der Kindesvertretung bzw. Prozessbeistandschaft für Kinder an- gemessen Rechnung getragen werden. Für eine Zertifizierung bei Kinderanwalt- schaft Schweiz werde mehrjährige Berufserfahrung im Zusammenhang mit Rechtsvertretungen von Kindern und Jugendlichen vorausgesetzt. Des Weiteren würden diverse Zusatzqualifikationen benötigt, u.a. Schulungen in der Rolle als Kindesvertreterin und in der Willensermittlung der Kinder, Kenntnisse im Konflikt- management, in der Entwicklungspsychologie und in den entsprechenden Rechtsgebieten. Neben zahlreichen weiteren Voraussetzungen werde insbeson- dere interdisziplinäres Arbeiten, Konfliktfähigkeit, eine hohe Belastbarkeit und ei- ne hohe Kommunikationsfähigkeit verlangt. Sie (die Beschwerdeführerin) sei zerti- fiziertes Mitglied von Kinderanwaltschaft Schweiz, habe mehrjährige einschlägige Berufserfahrung und erfülle somit die Voraussetzungen für eine qualitativ hoch- stehende Rechtsvertretung von Kindern bestens. Diesem Umstand trage die Ar- gumentation der Vorinstanz in keinster Weise Rechnung, insbesondere sei die Reduktion auf die Stufe einer Hilfsperson unzulässig (act. 2 S. 4 ff.).
- 9 - Schliesslich sei die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung nicht ein- schlägig. Insbesondere finde sich darin kein Hinweis, dass und warum sich die Entschädigung von anwaltlichen oder psychosozialen Kindesvertretungen zu un- terscheiden habe. Als Fazit könne festgehalten werden, dass die kantonalen Richtlinien zu gelten hätten. Die Vorinstanz habe nicht begründet, weshalb diese Richtlinien, namentlich der Verweis auf Ziff. 3.8 dieser Empfehlungen, nicht zur Anwendung kommen sollten. Diese Richtlinien entsprächen der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung und trügen dem Umstand Rechnung, dass vom Gesetzge- ber explizit vorgesehen sei, dass Mandate nach Art. 314abis ZGB inter- und trans- disziplinär geführt und gleichwertig entschädigt würden (act. 2 S. 7). 3.3. Das Bundesgericht hielt in BGE 142 III 153 – auf diesen Entscheid stellt auch die Beschwerdeführerin mit ihrem Hinweis auf BGer 5A_52/2015 ab (act. 2 Ziff. 3.1) – fest, im Interesse einer sachgerechten und wirksamen Vertretung des Kindeswohls nach Art. 299 ZPO sei der effektive Zeitaufwand Bemessungsgrund- lage, soweit er den Umständen angemessen erscheine (a.a.O., E. 2.5). Eine Be- messungsmethodik aufgrund allgemeiner Kriterien wie Schwierigkeit und Bedeu- tung des Falls sowie Zeitaufwand, wie dies z.B. der kantonal zürcherische An- waltstarif vorsieht, erachtet das Bundesgericht nur dann als zulässig, wenn das zugesprochene Honorar den gerechtfertigten Zeitaufwand im Ergebnis angemes- sen berücksichtigt (a.a.O., E. 2.5 und 3.3). Für die Festsetzung der Entschädi- gung bei nichtanwaltlicher Kindesvertretung (durch rechtskundige Sozialarbeiter, Sozialpädagogen, Kinderpsychologen, Juristen mit entsprechender Weiterbil- dung) kommen gemäss Bundesgericht grundsätzlich die Entschädigungsrichtli- nien zum Zuge, wie sie bei der Beistandschaft gemäss Art. 308 ZGB gelten (a.a.O., E. 5.3.4.2). Der Kanton Zürich hat gestützt auf Art. 404 Abs. 3 ZGB und § 21 Abs. 4 EG KESR Ausführungsbestimmungen erlassen. Grundlage bildet die Verordnung über Entschädigungen und Spesenersatz bei Beistandschaften (ESBV; LS 232.35). Diese sieht einerseits eine aufgrund verschiedener Kriterien bemessene pauschale Entschädigung innerhalb eines gewissen Rahmens vor (§§ 2 - 4 ESBV), andererseits eine Entschädigung nach Zeitaufwand, wenn für die Führung der Beistandschaft besondere Fachkenntnisse erforderlich sind, wobei in
- 10 - diesen Fällen der Stundenansatz festzulegen ist (§ 5 ESBV). Gemäss § 5 Abs. 3 ESBV richtet sich Stundenansatz nach branchenüblichen Ansätzen. 3.4. Die Beschwerdeführerin stützt sich mit Bezug auf die Höhe des Stunden- ansatzes auf Ziff. 3.8 der Empfehlungen für die Entschädigung und den Spesen- ersatz der Beiständinnen und Beistände. Dass diese Empfehlungen nicht bindend sind und ihnen keine Gesetzeskraft zukommt, ergibt sich bereits aus der Bezeich- nung selbst. Damit ist auch die Empfehlung in Ziff. 3.8, wonach sich der Stunden- ansatz in der Regel nach den Richtlinien des Obergerichts des Kantons Zürich für amtliche Mandate richtet, für die Beschwerdeinstanzen nicht bindend. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden im Kanton Zürich legen den Stundenansatz im Sinne von § 5 Abs. 2 lit. b ESBV gestützt auf Ziff. 3.8 der genannten Empfehlun- gen in Verbindung mit § 3 Anwaltsgebührenverordnung in der Regel auf Fr. 220.– fest. Wenn die KESB anlässlich der Ernennung einer Kindesvertretung be- schliesst, diese nach der Anwaltsgebührenverordnung zu entschädigen, so hat dies für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem Bezirksrat oder der Kammer jedoch keine Geltung. Vielmehr ist die Entschädigung der Kindesvertretung von der jeweiligen Beschwerdeinstanz festzulegen. Die vom Obergericht erlassene Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) regelt ausdrücklich nur die von den Justizbehörden festzusetzenden Vergütungen für die Parteivertretung durch Anwältinnen und Anwälte vor den Schlichtungsbehör- den, den Zivilgerichten und den Strafbehörden (§ 1 AnwGebV), nicht aber die Entschädigung einer nichtanwaltlichen Kindesvertretung. Die Entschädigung der Beschwerdeführerin, die keine Rechtsanwältin ist, richtet sich weder direkt noch indirekt (gestützt auf Ziff. 3.8 der Empfehlungen für die Entschädigung und den Spesenersatz der Beiständinnen und Beistände) nach der Anwaltsgebührenver- ordnung. In diesem Sinne ist den Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Be- schwerdeführerin nicht gestützt auf die Anwaltsgebührenverordnung zu entschä- digen ist, zuzustimmen. 3.5. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es gebe keinen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Behandlung von Rechtsanwälten und nichtanwaltlichen Kindesvertretern. Der sachliche Grund und Unterschied ist jedoch gerade das
- 11 - Anwaltspatent, welches dazu führt, dass einer Vertretung gemäss § 1 AnwGebV eine Entschädigung nach der Anwaltsgebührenverordnung zusteht. Zudem stellt das Beschwerdeverfahren ein gerichtliches Rechtsmittelverfahren dar, auf wel- ches – soweit das EG KESR und das GOG keine Bestimmungen enthalten – die ZPO als kantonales Recht zur Anwendung kommt (vgl. § 40 EG KESR). Die Zivil- prozessordnung unterscheidet bei der Festsetzung einer Parteientschädigung zwischen berufsmässiger Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO) und nicht berufs- mässiger Vertretung. Es ist deshalb kein Grund ersichtlich, weshalb für die Fest- setzung der Entschädigung einer Kindesvertretung im Beschwerdeverfahren nicht zwischen anwaltlicher und nichtanwaltlicher Vertretung unterschieden werden dürfte. Eine Differenzierung lässt sich denn auch der bundesgerichtlichen Recht- sprechung entnehmen, welche eine Entschädigung nach den für die Beistand- schaften geltenden Grundsätzen nur bei nichtanwaltlichen Kindesvertretungen vorsieht (BGE 142 III 153 E. 5.3.4.2). Nach geltendem Recht ist mit der Vorin- stanz davon auszugehen, dass eine nichtanwaltliche, psychosoziale Kindesvertre- tung im Beschwerdeverfahren keinen Anspruch auf den Stundenansatz für amtli- che Mandate gemäss Anwaltsgebührenverordnung hat. Auch wenn der Be- schwerdeführerin insoweit Recht zu geben ist, dass sich die Kindesvertretung komplex gestaltet und neben juristischen insbesondere auch soziale und psycho- logische Kenntnisse wichtig sind, ist es daher nicht willkürlich, in gerichtlichen Verfahren bei der Höhe des Stundenansatzes zwischen Rechtsanwälten und nichtanwaltlicher Kindesvertretung zu unterscheiden. 3.6. Wie gesehen sind aber auch die von der Vorinstanz herangezogenen Emp- fehlungen für die Entschädigung und den Spesenersatz der Beiständinnen und Beistände nicht anwendbar. Das gilt sowohl für deren Ziff. 3.1 Abs. 2, an welcher sich die Vorinstanz zu orientieren scheint, wie auch für Ziff. 3.8, auf die sich die Beschwerdeführerin stützt. Der Beschwerdeführerin ist immerhin zuzustimmen, dass es nicht sachgerecht erschiene, der Bestimmung von Ziff. 3.8, welche expli- zit die Entschädigung von Kindesvertretungen nach Art. 314abis ZGB zum Gegen- stand hat und auf den Stundenansatz für amtliche Mandate gemäss der Anwalts- gebührenverordnung verweist, die Anwendung zu versagen und stattdessen von
- 12 - Ziff. 3.1 der Empfehlungen und dem Stundenansatz von Hilfspersonen auszuge- hen und diesen zu erhöhen. 3.7. Die nach Zeitaufwand bemessene Entschädigung von Beiständen beträgt in der Praxis zwischen Fr. 50.– und Fr. 100.– (BIDERBOST/AFFOLTER-FRINGELI, in: Fountoulakis/Affolter-Fringeli/Biderbost/Steck, Fachhandbuch Kindes- und Er- wachsenenschutzrecht, 2016, Rz 8.223; FAMKOMM Erwachsenenschutz/Häfeli, Art. 404 N 5; KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Rz 6.44). Die Festsetzung des Stundenansatzes für Kindesvertretungen hat sich nach bran- chenüblichen Ansätzen zu richten (§ 5 Abs. 3 ESBV) und stellt einen Ermessens- entscheid dar. Der Ausbildung, dem geforderten Fachwissen und den notwendi- gen Fähigkeiten einer Kindesvertretung wird mit einem Stundenansatz von Fr. 150.– hinreichend Rechnung getragen, wobei es durchaus denkbar ist, dass sich bei besonderer Schwierigkeit und Komplexität eines Falles ein Stundenan- satz bis Fr. 220.– für eine (nicht anwaltliche) Kindesvertretung rechtfertigt. 3.8. Die Beschwerdeführerin macht weder Ausführungen zum durchschnittli- chen Stundenansatz einer Sozialarbeiterin mit ihren fachlichen Qualifikationen noch zu den branchenüblichen Ansätzen. Insbesondere macht sie nicht geltend, der übliche Stundenansatz übersteige den Betrag von Fr. 150.– deutlich. Es lie- gen demnach keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Stundenansatz von Fr. 150.– für die Entschädigung einer Kindesvertretung nicht angemessen wäre. Auch zum konkreten Mandat liegen keine Behauptungen der Beschwerdeführerin vor und es gibt keine Hinweise, dass es sich um ein besonders schwieriges und komplexes Mandat handelt. Aufgrund des Gesagten ist der von der Vorinstanz festgesetzte Stundenansatz von Fr. 150.– im Ergebnis zu bestätigen. 3.9. Die Vorinstanz führte überdies aus, dass der Stundenansatz von Fr. 100.– in Berücksichtigung der konkreten Aus- und Weiterbildung der Beschwerdeführe- rin auf Fr. 150.– zu erhöhen ist (act. 7 S. 22). In Anbetracht ihres Ermessensspiel- raums ist die Vorinstanz damit ihrer Begründungspflicht hinreichend nachgekom- men. Die Vorwürfe der Willkür sowie der Verletzung der Begründungspflicht sind deshalb nicht begründet.
- 13 - 3.10. Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 150.– und dem von der Be- schwerdeführerin geltend gemachten Aufwand von 6 Stunden (BR act. 21/1) ist die Entschädigung auf Fr. 969.30 (inkl. 7.7 % Mehrwertsteuer) festzusetzen. Da- mit ist die Festsetzung der Entschädigung der Kindesvertretung durch die Vorin- stanz nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerde- verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Entschädigung steht ihr nicht zu. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde Uster sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Uster, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 14 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 452.35. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: