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PQ210023

Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Anordnung des Besuchsrechts in der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB

Zürich OG · 2021-10-08 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 25 Februar 2021 (act. 2 und act. 9). Zudem beantragte er für das Beschwerde- verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung. Mit Beschluss der Kammer vom 11. Mai 2021 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt MLaw X._____ als unent- geltlicher Rechtsbeistand bestellt. Zudem wurde der Beschwerdegegnerin und der Kindesvertreterin Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (act. 14). 1.2. Mit Eingabe vom 17. Juni 2021 reichte die Kindesvertreterin ihre Be- schwerdeantwort ein (Act. 17). Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht verneh- men. Die Kindesvertreterin reichte mit Eingabe vom 7. Juli 2021 unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein (act. 26). 1.3. Am 13. und 15. Juli 2021 wurde die Beiständin des verfahrensbeteiligten Kindes zwecks Abklärung des Sachverhaltes telefonisch kontaktiert, wovon eine Telefonnotiz erstellt wurde (act. 29A). Am 22. Juli 2021 fand ein Gespräch mit den Pflegeeltern des Verfahrensbeteiligten statt (act. 30 ff.). Am 2. und 3. September 2021 erfolgten weitere Telefonate zwischen der Beiständin und der Referentin (act. 33A). Mit Vorladung vom 14. September 2021 wurden die Parteien, die Kin- desvertreterin und die Beiständin zur Referentenaudienz inkl. Befragung der Par- teien sowie der Beiständin auf den 5. Oktober 2021 vorgeladen (act. 36/1-4). Vor der Verhandlung wurde die Pflegemutter des verfahrensbeteiligten Kindes noch einmal kontaktiert (act. 39).

2. Anlässlich der Verhandlung vom 5. Oktober 2021 wurden die Parteien be- fragt. Die Beiständin und die Kindesvertreterin nahmen zu aktuellen Vorfällen Stellung. Im Anschluss daran fanden Vergleichsgespräche statt (Prot. S. 5 ff.). Unter Mitwirkung der Beschwerdekammer schlossen die Parteien folgende Ver- einbarung (vgl. act. 41): " 1. Der Beschwerdeführer zieht seine Beschwerde und prozessleitenden Anträge vom 31. März 2021 (Geschäfts-Nr. PQ210023) gegen den Beschluss der Kammer II des Bezirksrates Zürich vom 25. Februar 2021; VO.2020.38 (Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich) zurück.

- 4 -

2. Die Parteien beantragen, der mit Zirkulationsbeschluss vom 9. März 2020 in Ziffer 5 festgelegte und teilweise angepasste Aufgabenkatalog der Beiständin sei wie folgt zu ergänzen: " lit. a bis i: […] lit. j: einmal pro Quartal ein Standortgespräch mit den Eltern (zusammen oder getrennt) betreffend Obhut-, Betreuungs- und Besuchssituation zu führen und Zielvereinbarungen für das nächste Quartal zu treffen."

3. Der Beschwerdeführer übernimmt die Kosten des vorliegenden Verfahrens un- ter Hinweis auf sein bewilligtes Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege.

4. Die Parteien verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung."

3. Ziffer 2 der Vereinbarung der Parteien ist als gemeinsamer Antrag auf Er- lass von Kindesschutzmassnahmen entgegenzunehmen. Der Antrag auf Ergän- zung des Beistandskatalog ist klar und entspricht dem Kindeswohl. Folglich ist der Aufgabenkatalog der Beiständin mit dem Auftrag zu ergänzen, einmal pro Quartal ein Standortgespräch mit den Eltern (zusammen oder getrennt) betreffend Ob- huts-, Betreuungs- und Besuchssituation zu führen und Zielvereinbarungen für das nächste Quartal zu treffen. Im Übrigen ist davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde (genauer: Beschwerdeanträge) und prozessleitenden Anträge gemäss seiner Beschwerde vom 31. März 2021 zurückzog; das Verfahren ist in- soweit als erledigt abzuschreiben. 4.1. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen sind vereinbarungsgemäss zu re- geln (Art. 109 Abs. 1 ZPO). Daher sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind vereinba- rungsgemäss keine zuzusprechen (act. 41 Ziffer 3 und 4). 4.2. Die Entscheidgebühr ist – obwohl in materieller Hinsicht lediglich über den Antrag auf Ergänzung des Aufgabenkatalogs der Beiständin entschieden werden musste – aufgrund des erhöhten Aufwands auf CHF 1'500.– festzusetzen. 4.3. Die Kosten der Kindesvertretung stellen ebenfalls Gerichtskosten dar (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Entsprechend erweist sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege der Kindesvertreterin vom 20. Mai 2021 (vgl.

- 5 - act. 16) als gegenstandslos und ist abzuschreiben. Die Entschädigung für die Kindesvertretung ist mit Rücksicht darauf, dass eine Beschwerdeantwort erstattet und diverse Abklärungen getätigt wurden sowie eine mehrstündige Verhandlung stattfand, antragsgemäss auf CHF 6'068.90 festzusetzen (vgl. act. 45). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschwerdeführer seine Be- schwerdeanträge und prozessleitenden Anträge vom 31. März 2021 zurück- gezogen hat. Das Verfahren wird insoweit als erledigt abgeschrieben.
  2. Das Gesuch der Kindesvertreterin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.
  3. Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  4. In Ergänzung des Aufgabenkatalogs der Beiständin gemäss Dispositiv- Ziffer 5 des Zirkularbeschlusses der Kindes- und Erwachsenenschutzbehör- de der Stadt Zürich, Kammer I, vom 9. März 2020, wird der Beiständin zu- sätzlich die Aufgabe übertragen, einmal pro Quartal ein Standortgespräch mit den Eltern (zusammen oder getrennt) betreffend Obhuts-, Betreuungs- und Besuchssituation zu führen und Zielvereinbarungen für das nächste Quartal zu treffen. Im Übrigen wird der Beschluss der Kammer II des Bezirksrates Zürich vom
  5. Februar 2021 und damit der Beschluss der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde der Stadt Zürich vom 9. März 2020 bestätigt. - 6 -
  6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 435.00 Dolmetscherkosten CHF 6'068.90 Entschädigung für die Kindesvertretung CHF 8'003.90 Gerichtskosten total
  7. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich auf die Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO hingewiesen.
  8. Es werden keine Parteienschädigungen zugesprochen.
  9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Kindesvertreterin, die Beistän- din, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.
  10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ210023-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss und Urteil vom 8. Oktober 2021 in Sachen A._____, Beschwerdeführer unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen B._____, Beschwerdegegnerin sowie C._____, Verfahrensbeteiligter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Anordnung des Besuchsrechts in der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB

- 2 - Beschwerde gegen einen Beschluss der Kammer II des Bezirksrates Zürich vom 25. Februar 2021; VO.2020.38 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehör- de der Stadt Zürich)

- 3 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 31. März 2021 erhob der Beschwerdeführer innert Frist Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksrates Zürich, Kammer II, vom

25. Februar 2021 (act. 2 und act. 9). Zudem beantragte er für das Beschwerde- verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung. Mit Beschluss der Kammer vom 11. Mai 2021 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt MLaw X._____ als unent- geltlicher Rechtsbeistand bestellt. Zudem wurde der Beschwerdegegnerin und der Kindesvertreterin Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (act. 14). 1.2. Mit Eingabe vom 17. Juni 2021 reichte die Kindesvertreterin ihre Be- schwerdeantwort ein (Act. 17). Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht verneh- men. Die Kindesvertreterin reichte mit Eingabe vom 7. Juli 2021 unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein (act. 26). 1.3. Am 13. und 15. Juli 2021 wurde die Beiständin des verfahrensbeteiligten Kindes zwecks Abklärung des Sachverhaltes telefonisch kontaktiert, wovon eine Telefonnotiz erstellt wurde (act. 29A). Am 22. Juli 2021 fand ein Gespräch mit den Pflegeeltern des Verfahrensbeteiligten statt (act. 30 ff.). Am 2. und 3. September 2021 erfolgten weitere Telefonate zwischen der Beiständin und der Referentin (act. 33A). Mit Vorladung vom 14. September 2021 wurden die Parteien, die Kin- desvertreterin und die Beiständin zur Referentenaudienz inkl. Befragung der Par- teien sowie der Beiständin auf den 5. Oktober 2021 vorgeladen (act. 36/1-4). Vor der Verhandlung wurde die Pflegemutter des verfahrensbeteiligten Kindes noch einmal kontaktiert (act. 39).

2. Anlässlich der Verhandlung vom 5. Oktober 2021 wurden die Parteien be- fragt. Die Beiständin und die Kindesvertreterin nahmen zu aktuellen Vorfällen Stellung. Im Anschluss daran fanden Vergleichsgespräche statt (Prot. S. 5 ff.). Unter Mitwirkung der Beschwerdekammer schlossen die Parteien folgende Ver- einbarung (vgl. act. 41): " 1. Der Beschwerdeführer zieht seine Beschwerde und prozessleitenden Anträge vom 31. März 2021 (Geschäfts-Nr. PQ210023) gegen den Beschluss der Kammer II des Bezirksrates Zürich vom 25. Februar 2021; VO.2020.38 (Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich) zurück.

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2. Die Parteien beantragen, der mit Zirkulationsbeschluss vom 9. März 2020 in Ziffer 5 festgelegte und teilweise angepasste Aufgabenkatalog der Beiständin sei wie folgt zu ergänzen: " lit. a bis i: […] lit. j: einmal pro Quartal ein Standortgespräch mit den Eltern (zusammen oder getrennt) betreffend Obhut-, Betreuungs- und Besuchssituation zu führen und Zielvereinbarungen für das nächste Quartal zu treffen."

3. Der Beschwerdeführer übernimmt die Kosten des vorliegenden Verfahrens un- ter Hinweis auf sein bewilligtes Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege.

4. Die Parteien verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung."

3. Ziffer 2 der Vereinbarung der Parteien ist als gemeinsamer Antrag auf Er- lass von Kindesschutzmassnahmen entgegenzunehmen. Der Antrag auf Ergän- zung des Beistandskatalog ist klar und entspricht dem Kindeswohl. Folglich ist der Aufgabenkatalog der Beiständin mit dem Auftrag zu ergänzen, einmal pro Quartal ein Standortgespräch mit den Eltern (zusammen oder getrennt) betreffend Ob- huts-, Betreuungs- und Besuchssituation zu führen und Zielvereinbarungen für das nächste Quartal zu treffen. Im Übrigen ist davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde (genauer: Beschwerdeanträge) und prozessleitenden Anträge gemäss seiner Beschwerde vom 31. März 2021 zurückzog; das Verfahren ist in- soweit als erledigt abzuschreiben. 4.1. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen sind vereinbarungsgemäss zu re- geln (Art. 109 Abs. 1 ZPO). Daher sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind vereinba- rungsgemäss keine zuzusprechen (act. 41 Ziffer 3 und 4). 4.2. Die Entscheidgebühr ist – obwohl in materieller Hinsicht lediglich über den Antrag auf Ergänzung des Aufgabenkatalogs der Beiständin entschieden werden musste – aufgrund des erhöhten Aufwands auf CHF 1'500.– festzusetzen. 4.3. Die Kosten der Kindesvertretung stellen ebenfalls Gerichtskosten dar (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Entsprechend erweist sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege der Kindesvertreterin vom 20. Mai 2021 (vgl.

- 5 - act. 16) als gegenstandslos und ist abzuschreiben. Die Entschädigung für die Kindesvertretung ist mit Rücksicht darauf, dass eine Beschwerdeantwort erstattet und diverse Abklärungen getätigt wurden sowie eine mehrstündige Verhandlung stattfand, antragsgemäss auf CHF 6'068.90 festzusetzen (vgl. act. 45). Es wird beschlossen:

1. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschwerdeführer seine Be- schwerdeanträge und prozessleitenden Anträge vom 31. März 2021 zurück- gezogen hat. Das Verfahren wird insoweit als erledigt abgeschrieben.

2. Das Gesuch der Kindesvertreterin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. In Ergänzung des Aufgabenkatalogs der Beiständin gemäss Dispositiv- Ziffer 5 des Zirkularbeschlusses der Kindes- und Erwachsenenschutzbehör- de der Stadt Zürich, Kammer I, vom 9. März 2020, wird der Beiständin zu- sätzlich die Aufgabe übertragen, einmal pro Quartal ein Standortgespräch mit den Eltern (zusammen oder getrennt) betreffend Obhuts-, Betreuungs- und Besuchssituation zu führen und Zielvereinbarungen für das nächste Quartal zu treffen. Im Übrigen wird der Beschluss der Kammer II des Bezirksrates Zürich vom

25. Februar 2021 und damit der Beschluss der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde der Stadt Zürich vom 9. März 2020 bestätigt.

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2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 1'500.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 435.00 Dolmetscherkosten CHF 6'068.90 Entschädigung für die Kindesvertretung CHF 8'003.90 Gerichtskosten total

3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich auf die Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO hingewiesen.

4. Es werden keine Parteienschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Kindesvertreterin, die Beistän- din, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: