Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Der Beschwerdeführer leidet an einer frühkindlichen Form von Autismus (Asperger-Syndrom) und seit einiger Zeit an einem Abhängigkeitssyndrom sowie an weiteren psychischen Beeinträchtigungen. Im Sommer 2020 musste er notfallärztlich per fürsorgerischer Unterbringung in stationäre Behandlung eingewiesen werden. Mit Entscheiden vom 24. September 2020 und 11. Februar 2021 ordnete die KESB die weitere fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers in der Klinik an (act. 8/88 und 8/122).
E. 1.1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantonalen Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR). Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Regelungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) und, sofern auch hier keine Regelung getroffen wird, die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) subsidiär (Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz
- 5 - vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i. V. m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können nur die Entscheide des Bezirksrats, nicht diejenigen der KESB sein.
E. 1.2 Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Im Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 und 138 III 374 E. 4.3.1). Die Beschwerdeinstanz darf sich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB I-DROESE/STECK, Art. 450a N 5). Neue Tatsachen und Beweismittel können noch bis zum Beginn der Beratungsphase der Rechtsmittelinstanz vorgebracht werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.6).
2. Die Beschwerde an die II. Zivilkammer des Obergerichts als sachlich zuständige Kammer wurde rechtzeitig erhoben. Sie enthält zudem formelle Anträge sowie eine Begründung (vgl. Art. 450 Abs. 3 ZGB). Damit sind die Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt.
3. Die KESB bejahte einen Schutzbedarf des Beschwerdeführers in verschiedenen Lebensbereichen und betraute den Vertretungsbeistand mit umfassenden Unterstützungsaufgaben. Sie kam zur Einschätzung, der Beschwerdeführer sei aufgrund seines psychischen Schwächezustands nicht in der Lage, im Alltag für sich zu sorgen und seine Grundbedürfnisse sicherzustellen. Weder die Eltern noch andere Bezugspersonen hätten ihm ausserhalb der Klinik
- 6 - die nötige Unterstützung bieten können. Gegenteils erschwere der elterliche Dauerkonflikt institutionelle Hilfe. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich derart verschlechtert, dass eine medizinisch indizierte fürsorgerische Unterbringung bis heute notwendig sei. Die Einrichtung einer umfassenden Vertretungsbeistandschaft mit Vermögens- und Einkommensverwaltung sei geeignet, notwendig und ausreichend, um dem Beschwerdeführer die nötigte Hilfe zu bieten. Der Vater, B._____, sei bisher nicht im Stande gewesen, sich genügend um die finanziellen und administrativen Angelegenheiten des Sohnes zu kümmern. Auch wenn er sich gewisse administrative Fertigkeiten aneignen könne, bliebe die elterliche Verstrickung bestehen. B._____ sei deshalb als Beistandsperson nicht geeignet, sei aber als Vater soweit möglich in die Entscheidungen des Vertretungsbeistands einzubinden (BR act. 1 S. 4 ff.).
E. 2 Am 7. Juli 2020 beantragte die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK) bei der KESB Kreis Bülach Süd den Erlass erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen für ihn (act. 8/26/1). Mit Entscheid vom 1. Oktober 2020 errichtete die KESB für den Beschwerdeführer eine umfassende Vertretungsbeistandschaft mit gleichzeitiger Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB (act. 8/95 = act. 11/1 und 11/3/2). Der Beistand wurde beauftragt, den Beschwerdeführer bei administrativen (act. 11/1 Dispositiv-Ziffer 2 lit. a), sozialversicherungsrechtlichen (lit. b) und finanziellen Angelegenheiten zu vertreten (lit. c), stets um eine geeignete Wohnform bzw. Unterkunft besorgt zu sein und ihn bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen zu vertreten (lit. d), für das gesundheitliche Wohl sowie für die hinreichende medizinische Betreuung zu sorgen, die Koordination der Hilfestellung zu übernehmen sowie mit der Familie, den Kliniken und Ärzten zusammenzuarbeiten und den Beschwerdeführer bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten (lit. e) und nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen zu stellen (lit. f).
E. 3 Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
2. November 2020 beim Bezirksrat Bülach Beschwerde und verlangte zusammengefasst die Aufhebung von Ziffer 2 lit. b (recte lit. d) und e des
- 3 - angefochtenen Entscheids (act. 7 S. 4, Antrag Ziff. I). Stattdessen sei sein Vater, B._____, für diese Belange als Begleitbeistand einzusetzen und mit den Aufgaben zu betrauen, den Beschwerdeführer bezüglich des gesundheitlichen Wohls, der hinreichenden medizinischen Betreuung sowie seiner beruflichen Situation zu beraten und zu begleiten und sein soziales Wohl zu fördern und ihn zu vertreten (Antrag Ziffer II). Ferner beantragte der Beschwerdeführer, es sei der Vertretungsbeistand ergänzend zu beauftragen, in enger Zusammenarbeit mit dem Begleitbeistand für eine geeignete Wohnsituation zu sorgen, den Beschwerdeführer dabei zu vertreten und für eine Verbesserung der beruflichen Situation zu sorgen (Antrag Ziff. III). Nach Einholen von Stellungnahmen der KESB und Gewährung des Replikrechts (act. 11/6, 11/14) wies der Bezirksrat die Beschwerde mit Urteil vom 3. Februar 2021 vollumfänglich ab (act. 4 = act. 7 = act. 8/120 = act. 10 = act. 11/19, zitiert als act. 7).
E. 4 Der Bezirksrat hielt zunächst die in Bezug auf die Wohnsituation und die gesundheitlichen Belange angefochtene Vertretungsbeistandschaft für verhältnismässig und wies die Errichtung einer zusätzlichen Begleitbeistandschaft in diesen Bereichen ab. Der Beschwerdeführer sei in seinem Alltag nachhaltig beeinträchtigt und könne sich nicht selbständig um seine Angelegenheiten kümmern. Seine gesundheitliche Situation sei komplex und erfordere Koordinationsaufgaben zwischen den verschiedenen Betreuungspersonen. Zur Sicherstellung der medizinischen Versorgung sei eine betreute Wohnform zu organisieren und die Finanzierung zu regeln. Es sei klar, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht alleine handeln könne, sondern vertreten werden müsse. Es komme demnach nur eine Vertretungsbeistandschaft in Frage; eine Begleitbeistandschaft sei in Wohn- und Gesundheitsbelangen nicht genügend. Im Weitern sei bisher zwar keine Beistandschaft für berufliche Angelegenheiten und zur Förderung des sozialen Wohls des Beschwerdeführers eingesetzt. Eine Begleitbeistandschaft sei hier aber nicht erforderlich. Der Vater habe sich bisher intensiv um den Beschwerdeführer gekümmert und könne dies auch ohne Anordnung einer formellen Begleitbeistandschaft weiterhin tun. Diese diene nicht dazu, den Angehörigen ein Mitspracherecht zu verschaffen. Soweit in den Bereichen Wohnen und Beruf eine parallele Zuständigkeit von Vertretungs-
- 7 - und Begleitbeistandschaft beantragt werde, sei dies zum vornherein nicht möglich (act. 7 E. 3.4.2 f.).
E. 5 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Eignung seines Vaters als Begleitbeistand zu Unrecht verneint und den ablehnenden Entscheid diesbezüglich nicht schlüssig begründet. Sie habe es insbesondere unterlassen, die Eignung generell zu prüfen, sondern habe diese nur in Bezug auf die Verrichtung administrativer und finanzieller Angelegenheiten beurteilt bzw. verneint. B._____ könne sich das nötige Wissen in administrativen Belangen aneignen. Durch die unterbliebene umfassende Prüfung habe die Vorinstanz gegen das Subsidiaritätsprinzip und die berechtigten Interessen des Beschwerdeführers verstossen. Er könne wegen seiner Autismus-Spektrums- Störung nur schwer Kontakt zu Personen aufbauen. Der Vater sei der Einzige, zu dem er ein Vertrauensverhältnis habe eingehen können. Dieser habe sich stets um ihn gekümmert, begleite ihn seit langem im Alltag und habe ihn in gesundheitlichen sowie medizinischen Angelegenheiten unterstützt. Er sei beispielsweise bei Problemen in der Klinik eingeschritten. Der Beschwerdeführer wünsche, dass er die Begleitbeistandschaft übernehme. Es sei angemessen und entspreche seinen Bedürfnissen, wenn dem Vater ein formelles Mitspracherecht eingeräumt werde. Die Vertretungsbeistandschaft sei aufzuheben, soweit der Beistand beauftragt worden sei, für das gesundheitliche Wohl sowie die medizinische Betreuung zu sorgen. Eventuell sei die Begleitbeistandschaft hier zusätzlich zur Vertretungsbeistandschaft anzuordnen, damit der Vater minimal beratend mitwirken könne. Die Vorinstanz verkenne, dass bisher bezüglich der beruflichen Situation und dem sozialen Wohl keine Beistandschaft eingerichtet worden sei, weshalb keine Kompetenzkonflikte unter Beiständen drohten. Die Vorinstanz habe die Begleitbeistandschaft abgelehnt, ohne die Sachlage zu prüfen (act. 2).
E. 6 Die Vorinstanz hat sich einlässlich mit den rechtlichen Aspekten der Begleit- und Vertretungsbeistandschaft auseinandergesetzt (act. 7. E. 3.3). Diese Erwägungen sind zutreffend. Folgendes ist hervorzuheben und zu ergänzen:
- 8 - Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Die Behörde umschreibt die Aufgabenbereiche der Beistandschaft (Personensorge, Vermögenssorge, Rechtsverkehr) entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person (Art. 391 Abs. 1ZGB). Bei der Anordnung und Wahl sind die Prinzipien der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit zu beachten. Subsidiarität (Art. 389 Abs. 1 ZGB) heisst, dass behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist. Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an. Die angeordnete Massnahme muss verhältnismässig, das heisst erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde hat entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person "Massnahmen nach Mass" zu treffen. Die Wahl der richtigen Massnahme ist ein Ermessensentscheid (Art. 4 ZGB), der stark von der genauen Kenntnis des Sachverhalts abhängt (BGer 5A_614/2017 vom 12. April 2018 E. 5.3.2, 5A_795/2014 vom 14. April 2015 E. 4.2.2 f. und BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Die Begleitbeistandschaft als mildeste Massnahme (Art. 393 Abs. 1 ZGB) bedarf der Zustimmung der hilfsbedürftigen Person und führt zu keiner Einschränkung der Handlungsfähigkeit. Dem Begleitbeistand fehlt die Vertretungsmacht. Entsprechend muss der Betroffene nach wie vor sämtliche Rechtshandlungen selber und in eigener Verantwortung wahrnehmen. Die Begleitbeistandschaft ist daher nur das richtige Instrument, wenn der Betroffene für den jeweiligen Lebensbereich urteilsfähig ist. Demgegenüber wird eine Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 Abs. 1 ZGB) angeordnet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht selbst erledigen kann und
- 9 - deshalb vertreten werden muss (BK - BUCHER/AEBI-MÜLLER, Bern 2017, 2. Auflage, 2017, ZGB 19d S. 490). Die Beistandschaften können miteinander kombiniert werden (Art. 397 ZGB), um eine optimale, massgeschneiderte Unterstützung zu erreichen. Insbesondere ist möglich, eine Begleitbeistandschaft mit einer Vertretungsbeistandschaft zu verknüpfen, wobei verschiedene Personen eingesetzt werden können. Allerdings ist zu vermeiden, dass Informationen verloren gehen oder die Verantwortlichkeiten verwässert werden. Aus der Aufgabenumschreibung muss klar hervorgehen, in welchen Bereichen Unterstützung und in welchen Vertretung gilt. Die Kombination von Begleit- und Vertretungsbeistandschaft hinsichtlich identischer Aufgabenbereiche schliesst sich grundsätzlich aus (BSK ZGB I- BIDERBOST/HENKEL, Art. 393 N 10 und Art. 397 N 6; BSK Erw.Schutz-HENKEL, Basel 2012, Art. 397 N 6; Famkomm Erwachsenenschutz-MEIER, Bern 2013, Art. 397 N 8).
E. 7.1 Bei näherer Betrachtung erweisen sich gewisse Anträge der Beschwerde als unklar und verwirrend. Der Beschwerdeführer verlangt mit Antrag Ziff. II nur noch die Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft im Umfang von Dispositiv-Ziff. 2 lit. e des Entscheids der KESB, welche die Belange des gesundheitlichen Wohls, der medizinischen Betreuung, der Koordination der Hilfestellungen sowie die Zusammenarbeit mit Dritten betrifft. Damit stellt er die Vertretungsbeistandschaft im Bereich Wohnen und Unterkunft (Dispo-Ziffer 2. lit. d KESB-Entscheid) im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren nicht mehr in Frage. Konsequent verlangt er in Ziff. III seiner Anträge denn auch keine Errichtung einer Begleitbeistandschaft im Bereich Wohnen. Im Widerspruch dazu beantragt er in Antrag Ziff. IV, der Vertretungsbeistand sei ergänzend zu beauftragen, in enger Zusammenarbeit mit dem Begleitbeistand eine geeignete Wohnsituation zu suchen. Dies ergibt keinen Sinn, nachdem hier eine Begleitbeistandschaft nicht beantragt wurde und im Übrigen bereits eine Vertretungsbeistandschaft besteht. Auf den Antrag Ziff. IV Abs. 1 betreffend ergänzende Aufgabe des Vertretungsbeistands bezüglich des Bereichs Wohnen ist unter diesen Umständen
- 10 - nicht weiter einzugehen und die Beschwerde ist diesbezüglich ohne weiteres abzuweisen.
E. 7.2 In Antrag Ziffer III verlangt der Beschwerdeführer unter anderem, dem Begleitbeistand seien die Aufgabe und Befugnis zuzugestehen, sein soziales Wohl zu fördern und ihn in allen erforderlichen Vorkehren zu beraten und zu vertreten. Die Erteilung einer generellen Vertretungsbefugnis widerspricht dem normativen Wesen der Begleitbeistandschaft, welche gerade dem Beistand keine solche Vertretungsbefugnis einräumt, sondern eigenes Handeln des Betroffenen verlangt. Dieser Antrag ist, soweit eine Vertretungsbefugnis begehrt wird, ebenfalls ohne weiteres abzuweisen. Dies ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer, Handlungsfähigkeit vorausgesetzt, seinem Vater für einzelne Geschäfte eine Vertretungsbefugnis gemäss Art. 32 OR erteilen kann.
E. 7.3 Es bleibt damit nachfolgend abzuklären, ob die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft für die in Ziff. 2 lit. e des Entscheids der KESB aufgeführten Bereiche gegen das Subsidiaritäts- (und/oder Verhältnismässigkeits- )Prinzip verstösst (Antrag Ziff. II) und ob in Bezug auf das gesundheitliche Wohl, die medizinische Betreuung, die berufliche Situation sowie die Förderung des sozialen Wohles die Voraussetzungen für die Anordnung einer Begleitbeistandschaft erfüllt sind (Anträge Ziff. III Abs. 1 und 2). Schliesslich ist zu prüfen, ob zur Verbesserung der beruflichen Situation die Vertretungsbeistandschaft zu ergänzen ist (Antrag Ziff. IV Abs. 2).
E. 8.1 Was die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft gemäss Dispositiv-Ziffer 2 lit. e des KESB-Entscheids (gesundheitliches Wohl, medizinische Betreuung, Koordination der Hilfestellung, Zusammenarbeit mit Dritten) betrifft, wird vom Beschwerdeführer grundsätzlich anerkannt, dass er sich aufgrund seiner psychischen Krankheiten im Sommer 2020 in einer derart schlechten gesundheitlichen Verfassung befand, dass ein stationärer Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik unausweichlich wurde. Die psychischen Auffälligkeiten zeigten sich bei ihm erstmals im Verlaufe der Sekundarschule. Er begann früh Drogen zu konsumieren, vermochte aber die Sek A noch abzuschliessen. Seine
- 11 - durch die Invalidenversicherung gestützte Informatiklehre brach er nach zwei Jahren ab. Obwohl er Medikamente, eine Substitutionsbehandlung und psychiatrische Betreuung erhielt, gelang es ihm nicht, eine berufliche Ausbildung abzuschliessen. Nachdem die Mutter 2017 aus der Familienwohnung ausgezogen war, blieb der Beschwerdeführer beim Vater, behielt aber Kontakte zur Mutter. In den letzten Jahren hat sich sein psychischer Zustand zusehends verschlechtert. Ab 2018 trat Stimmenhören auf. Ab Weihnachten 2019 hörte er praktisch auf zu sprechen (KESB act. 77). Er verliess die Wohnung kaum mehr. Anfang Juni 2020 hörte er auf, zu essen und trinken, und schlief nicht mehr (KESB act. 77). Auf einen Appell der Mutter wurde er am 11. Juni 2020 in psychotischem Zustand notfallärztlich per fürsorgerischer Unterbringung in die PUK eingewiesen (KESB act. 7 ff.). Er entwich wiederholt aus der Klinik, letztmals am 7. Dezember 2020. Während den Entweichungen intoxikierte er sich teilweise lebensbedrohlich und musste in medizinische Intensivpflege verbracht werden (KESB act. 19 und 77 S. 6, KESB act. 83, 110 und 119). Neben der frühkindlichen Autismus-Störung wird aktuell eine Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch sowie eine schizophrene Erkrankung mit Stimmenhören diagnostiziert (KESB act. 77 und 119). Heute befindet sich der Beschwerdeführer in der Psychiatrischen Klinik C._____ (KESB act. 112). Trotz mehrmonatiger Behandlung mit antipsychotischen Medikamenten gelang noch kein vollständiges Abklingen der Psychose, sondern nur eine dezente Besserung seines psychischen Zustands. Mittlerweise wird eine persistierende psychotische Wahrnehmung vermutet (KESB act. 122 S. 3). Der Beschwerdeführer benötigt eine engmaschige medizinische Betreuung und Kontrolle. Ein Austritt aus der Klinik im Sinne eines Übertritts in ein begleitetes Wohnen konnte noch nicht ins Auge gefasst werden, weil mit einer erneuten lebensbedrohlichen Intoxikation mit möglichen irreversiblen Schäden gerechnet werden müsste (KESB act. 122 S. 3).
E. 8.2 Aufgrund der medizinischen Akten besteht kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer derzeit bezüglich Entscheidungen betreffend sein gesundheitliches Wohl und seine medizinische Betreuung aufgrund seiner psychischen Beeinträchtigung nicht urteilsfähig ist. Ebenso ist anzunehmen, dass ihm derzeit bezüglich der Koordination verschiedener Hilfestellungen die Einsicht
- 12 - fehlt, vernunftgemäss zu handeln. Dabei ist unwesentlich und ohnehin nicht rekonstruierbar, welche Ursachen die Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustands bewirkten. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Sachverhaltselemente zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in ihrem Entscheid zusammengefasst und in ihrer Beurteilung berücksichtigt (act. 7 E. 3.1 und 3.4.1 ff.). Ihrer Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer sei nicht ansatzweise in der Lage, seine Belange selbst wahrzunehmen (act. 7 E. 3.4.2. S. 14), ist vollumfänglich zuzustimmen. Mangels Urteilsfähigkeit fehlt es in den Bereichen gemäss Dispositiv-Ziffer 2 lit. e des Entscheids der KESB an den Voraussetzungen für eine Begleitbeistandschaft. Nur eine Vertretungsbeistandschaft kann dem Beschwerdeführer die nötige Unterstützung bieten. Wie die Vor-instanz zu Recht erwog, sind die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers komplex. Er wird nach der Entlassung aus der Fürsorgerischen Unterbringung weiterhin auf sachkundige, engmaschige medizinische Betreuung und Unterstützung angewiesen sein. Es ist deshalb auf weitere Sicht sachgerecht und sinnvoll, für die Hilfeleistung und deren Koordination eine unabhängige Beistandsperson einzusetzen, die frei von innerfamiliären Konflikten über die dringend notwendigen Massnahmen entscheiden kann (vgl. KESB 122 S. 3).
E. 8.3 Da weder aus der Argumentation des Beschwerdeführers noch den Akten ersichtlich ist, auf welche andere Weise als durch die errichtete Vertretungsbeistandschaft die Betreuung für den derzeit schwer hilfsbedürftigen Beschwerdeführer sichergestellt werden könnte, ist eine Verletzung des Subsidiaritäts- oder Verhältnismässigkeitsprinzips nicht erkennbar. Zusammenfassend fehlen die Voraussetzungen zur Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft in den Bereichen gesundheitliches Wohl, medizinische Betreuung und Koordination der Hilfestellung. Antrag Ziff. II der Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E. 9.1 Was die Errichtung der Begleitbeistandschaft betrifft, erweist sich diese in den mit der Vertretungsbeistandschaft überschneidenden Bereichen des
- 13 - gesundheitlichen Wohls und der medizinischen Betreuung (vgl. Antrag Ziff. III Abs.
1) als unverhältnismässig und unzweckmässig. Die Vertretungsbeistandschaft ist, wie oben dargestellt, ausreichend und eine zusätzliche Begleitbeistandschaft nicht erforderlich. Bei gleichzeitiger Zuständigkeit zweier Beistände in gesundheitlichen und medizinischen Belangen wären zudem klare Abgrenzungen der von jedem Beistand zu erfüllenden konkreten Aufgaben vorzunehmen, um Kompetenz- und Verantwortlichkeitskonflikte zu vermeiden. Anhand des vom Beschwerdeführer pauschal formulierten Antrags könnte eine praxistaugliche Aufgabenzuteilung nicht vorgenommen werden. Selbst bei gutem Willen beider Beistände wäre mit übermässigem administrativem Aufwand für Informationsaustausch und Kompetenzabgrenzungen zu rechnen. Es ist daher vorliegend die parallele Zuständigkeit von Vertretungs- und Begleitbeistand im Bereich gesundheitliches und medizinisches Wohl, wie die Vor-instanz dies tat, abzulehnen. Im Weitern ist unklar, was der Beschwerdeführer mit dem Begriff „formelles Mitspracherecht“ genau meint, zumal der Begleitbeistand die betroffene Person und nicht den Vertretungsbeistand oder die KESB zu begleiten und beraten hat. Wie die Vorinstanz zutreffend hinwies (act. 7 S. 15), sind die Eltern des Beschwerdeführers bei medizinischen Entscheidungen selbstverständlich angemessen einzubeziehen. Der Beistand wurde ausdrücklich beauftragt, mit der Familie des Beschwerdeführers zusammenzuarbeiten (BR act. 1 Dispositiv-Ziffer 2 lit. e). B._____ hat sich bisher hingebungsvoll und intensiv für die gesundheitlichen Belange seines Sohnes eingesetzt und einsetzen können. Auch wurde er von der KESB persönlich angehört (vgl. u.a. KESB act. 41, 86, 99 und 108). Der Beschwerdeführer behauptet nicht, es sei B._____ verwehrt worden, mit ihm Kontakt zu halten und sich mit ihm zu besprechen. Vielmehr bestätigt er, der Vater begleite ihn durch den Klinikalltag und unterstütze ihn bei Arztgesprächen (act. 2 Rz 25). Es ist nicht erkennbar, welche zusätzlichen Mitwirkungsrechte und Unterstützungsmöglichkeiten bei der Begleitung und Beratung des Beschwerdeführers dieser durch die Errichtung der Begleitbeistandschaft erhalten würde, vor allem weil ein Handeln anstelle des Beschwerdeführers gegenüber Dritten dadurch nicht ermöglicht würde.
- 14 - Zu ergänzen bleibt, dass das Subsidiaritätsprinzip bezweckt, dass amtliche Hilfe stets privaten Bemühungen nachgeht (vgl. Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Aufgrund des besonderen Vertrauensverhältnisses von B._____ zum Beschwerdeführer ist er prädestiniert, seinen Sohn ausserhalb amtlicher Massnahmen geeignet zu unterstützen und dadurch eine Begleitbeistandschaft zu verhindern.
E. 9.2 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit der Beschwerdeführer die Ernennung seines Vaters als Begleitbeistand in den Bereichen gesundheitliches Wohl und medizinische Betreuung beantragt (Antrag Ziff. III Abs. 1). Erwägungen über die Eignung von B._____ als Begleitbeistand erübrigen sich unter diesen Umständen.
E. 10.1 Weiter verlangt der Beschwerdeführer, die Vertretungsbeistandschaft sei in Bezug auf die berufliche Situation zu erweitern und B._____ sei in diesem Bereich als Begleitbeistand zu ernennen (Anträge Ziff. III Abs. 1 und IV Abs. 2). Was die parallele Zuständigkeit der beiden Beistandschaften anbelangt, ist vorab auf die Erwägungen unter Ziff. II/9.1 zu verweisen, die auch hier gültig sind. Mangels Praktikabilität und Zweckmässigkeit ist nur entweder die Begleit- oder die Vertretungsbeistandschaft anzuordnen, was nachfolgend zu prüfen ist.
E. 10.2 Die KESB hat sich zur Notwendigkeit der Verbeiständung des Beschwerdeführers bezüglich seiner beruflichen Situation nicht geäussert und auch nichts angeordnet (BR act. 1 passim). Der Bezirksrat beliess es bei der Erwägung, die Begleitbeistandschaft sei in beruflichen Belangen nicht erforderlich, da sich B._____ schon bislang intensiv darum gekümmert habe und ihm mit der Begleitbeistandschaft keine zusätzlichen Befugnisse verschafft würden (act. 7 S. 15).
E. 10.3 Aufgrund des getrübten gesundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers mangelt ihm auch bezüglich seiner beruflichen Belange die Urteilfähigkeit, so dass eine Vertretungsbeistandschaft grundsätzlich in Frage käme. Allerdings kann bei der beeinträchtigten Gesundheit aktuell eine konkrete
- 15 - berufliche Tätigkeit oder Ausbildung für den Beschwerdeführer nicht ins Auge gefasst werden. Ob und wann berufliche Möglichkeiten in Betracht fallen, entscheidet sich aufgrund des weiteren Verlaufs seiner Krankheit; sie setzen eine stabile Besserung voraus. Der Beschwerdeführer bleibt bei seinen Ausführungen zur beruflichen Situation denn auch äusserst vage und skizziert verständlicherweise keine konkreten Vorschläge oder Wünsche zu möglichen beruflichen Schritten (act. 2 Rz 29 ff.). Unter diesen Umständen erscheint eine Vertretungsbeistandschaft im beruflichen Bereich im heutigen Zeitpunkt weder erforderlich noch geeignet. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Vertretungsbeistand gemäss Entscheid der KESB beauftragt ist, den Beschwerdeführer in sozialversicherungsrechtlichen Belangen, insbesondere bei Ansprüchen gegenüber den IV-Behörden und der Sozialhilfe, zu vertreten (BR act. 1 Dispositiv-Ziff. 2 lit. b). Im Rahmen sozial- und invalidenversicherungsrechtlicher Abklärungen werden sich zu gegebener Zeit auch Fragen betreffend beruflicher Förderung und Eingliederung stellen, wobei gemäss aktueller Regelung der Vertretungsbeistand im Verkehr mit den Versicherungen für die Unterstützung des Beschwerdeführers zuständig ist. Sollte der Beschwerdeführer eines Tages ausserhalb des Sozial- und Invalidenversicherungsrechts zusätzlicher beruflicher Förderung bedürfen, wird in jenem Zeitpunkt zu prüfen sein, ob er diesbezüglich erwachsenenschutzrechtliche Hilfe benötigt und welche Form von Unterstützung angemessen ist.
Dispositiv
- 11.1 Es bleibt der Antrag Ziff. III Abs. 2 der Beschwerde zu prüfen, mit welchem die Ernennung von B._____ als Begleitbeistand zur Förderung des sozialen Wohles beantragt wird. 11.2 Eine Vertretungsbeistandschaft wurde bisher für diesen Bereich nicht errichtet, weshalb eine Begleitbeistandschaft wiederum grundsätzlich nicht ausgeschlossen wäre. Welche konkreten Belange der weit gefasste Begriff des sozialen Wohls beinhaltet, bleibt aufgrund des pauschalen Antrags und der rudimentären Begründung in der Beschwerde (act. 2 S. 9) unklar. Eine präzise Definition, welche konkreten Belange darunter fallen, ist deshalb nicht möglich. Dies wäre aber notwendig, um Abgrenzungs- und Kompetenzkonflikte der Begleitbeistandschaft mit der bestehenden Vertretungsbeistandschaft zu vermeiden, zumal Letztere bereits soziale Belange mitumfasst. Es fehlt also aufgrund der Beschwerde bereits an einem hinreichend bestimmbaren Aufgabenbereich des "sozialen" Begleitbeistands. Mangels klarer Aufgabenumschreibung lässt sich zudem nicht beurteilen, ob der Beschwerdeführer solcher Unterstützung überhaupt bedarf. Insbesondere legt er nicht dar, in welchen konkreten Belangen er soziale Unterstützung benötigt, die ihm mit der bestehenden Vertretungsbeistandschaft und der familiären Beratung und Begleitung nicht erteilt werden kann. Unter diesen Umständen sind die notwendigen Anforderungen für die Errichtung der Begleitbeistandschaft zur Förderung sozialer Belange zum vornherein nicht vorhanden und es erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. 11.3 Auch Antrag Ziff. III Abs. 2 der Beschwerde betreffend Begleitbeistand zur Förderung des sozialen Wohles ist somit abzuweisen.
- Zusammenfassend ist die Rüge, die Vorinstanz habe das Subsidiaritätsprinzip verletzt, unberechtigt. Ebenso wenig können eine falsche - 17 - Sachverhaltsfeststellung oder Unangemessenheit oder eine unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorin-stanz festgestellt werden. Der angefochtene Entscheid ist überdies schlüssig begründet. Das Urteil des Bezirksrats ist demnach zu bestätigen, womit auch Antrag Ziff. I der Beschwerde abzuweisen ist. Damit unterliegt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vor der Kammer vollumfänglich. III.
- Ausgangsgemäss sind ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr ist gestützt auf §§ 5 und 12 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen.
- Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Er stützt seinen Anspruch auf Bestimmungen des Behindertengleichstellungsgesetzes (act. 2 S. 2). Der Anspruch richtet sich im gerichtlichen Beschwerdeverfahren indes ausschliesslich nach Art. 117 ff. ZPO (§ 40 Abs. 3 EG KESR). Der Beschwerdeführer verfügt derzeit über kein Einkommen und erhält, soweit ersichtlich, noch keine sozialversicherungsrechtlichen Unterstützungsbeiträge, weshalb er ohne weiteres prozessbedürftig ist. Seine Anträge sind, zumindest zum grösseren Teil, nicht als offensichtlich aussichtslos zu beurteilen. Er bedarf zudem zur Führung des Prozesses der Unterstützung durch eine rechtskundige Rechtsbeiständin. Demzufolge ist ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu ernennen. Der Beschwerdeführer ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO hinzuweisen.
- Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen. - 18 - Es wird beschlossen:
- Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, und es wird ihm in der Person von Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. und erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksrats Bülach vom
- Februar 2021 wird bestätigt.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
- Die Kosten des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege auf die Staatskasse genommen, unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ wird eingeladen, ihre Kostennote einzureichen. Darüber wird mit separatem Beschluss entschieden.
- Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Bülach Süd sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Bülach, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 19 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Siegwart versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ210018-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Beschluss und Urteil vom 1. April 2021 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, betreffend Errichtung einer Beistandschaft Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Bülach vom 3. Februar 2021; VO.2020.32 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Süd)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Der Beschwerdeführer leidet an einer frühkindlichen Form von Autismus (Asperger-Syndrom) und seit einiger Zeit an einem Abhängigkeitssyndrom sowie an weiteren psychischen Beeinträchtigungen. Im Sommer 2020 musste er notfallärztlich per fürsorgerischer Unterbringung in stationäre Behandlung eingewiesen werden. Mit Entscheiden vom 24. September 2020 und 11. Februar 2021 ordnete die KESB die weitere fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers in der Klinik an (act. 8/88 und 8/122).
2. Am 7. Juli 2020 beantragte die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK) bei der KESB Kreis Bülach Süd den Erlass erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen für ihn (act. 8/26/1). Mit Entscheid vom 1. Oktober 2020 errichtete die KESB für den Beschwerdeführer eine umfassende Vertretungsbeistandschaft mit gleichzeitiger Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB (act. 8/95 = act. 11/1 und 11/3/2). Der Beistand wurde beauftragt, den Beschwerdeführer bei administrativen (act. 11/1 Dispositiv-Ziffer 2 lit. a), sozialversicherungsrechtlichen (lit. b) und finanziellen Angelegenheiten zu vertreten (lit. c), stets um eine geeignete Wohnform bzw. Unterkunft besorgt zu sein und ihn bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen zu vertreten (lit. d), für das gesundheitliche Wohl sowie für die hinreichende medizinische Betreuung zu sorgen, die Koordination der Hilfestellung zu übernehmen sowie mit der Familie, den Kliniken und Ärzten zusammenzuarbeiten und den Beschwerdeführer bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten (lit. e) und nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen zu stellen (lit. f).
3. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
2. November 2020 beim Bezirksrat Bülach Beschwerde und verlangte zusammengefasst die Aufhebung von Ziffer 2 lit. b (recte lit. d) und e des
- 3 - angefochtenen Entscheids (act. 7 S. 4, Antrag Ziff. I). Stattdessen sei sein Vater, B._____, für diese Belange als Begleitbeistand einzusetzen und mit den Aufgaben zu betrauen, den Beschwerdeführer bezüglich des gesundheitlichen Wohls, der hinreichenden medizinischen Betreuung sowie seiner beruflichen Situation zu beraten und zu begleiten und sein soziales Wohl zu fördern und ihn zu vertreten (Antrag Ziffer II). Ferner beantragte der Beschwerdeführer, es sei der Vertretungsbeistand ergänzend zu beauftragen, in enger Zusammenarbeit mit dem Begleitbeistand für eine geeignete Wohnsituation zu sorgen, den Beschwerdeführer dabei zu vertreten und für eine Verbesserung der beruflichen Situation zu sorgen (Antrag Ziff. III). Nach Einholen von Stellungnahmen der KESB und Gewährung des Replikrechts (act. 11/6, 11/14) wies der Bezirksrat die Beschwerde mit Urteil vom 3. Februar 2021 vollumfänglich ab (act. 4 = act. 7 = act. 8/120 = act. 10 = act. 11/19, zitiert als act. 7).
4. Dagegen wehrt sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. März 2021 bei der Kammer (act. 2) und stellt folgende Anträge: "I. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. II. Insbesondere sei Ziffer 2 lit. e der Vertretungsbeistandschaft gemäss Entscheid vom 1. Oktober 2020 aufzuheben resp. durch die untenstehend beantragte Begleitbeistandschaft zu ergänzen. III. Es sei B._____ als Begleitbeistand in der bestehenden Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB zu ernennen und es seien ihm die folgenden Aufgaben und Befugnisse zuzugestehen:
- A._____ bezüglich des gesundheitlichen Wohls, seiner hinreichenden medizinischen Betreuung
- 4 - sowie seiner beruflichen Situation zu beraten und begleiten;
- sein soziales Wohl zu fördern und ihn bei allen dafür erforderlichen Vorkehren zu beraten und vertreten. IV. Der Vertretungsbeistand sei ergänzend zu beauftragen
- in enger Zusammenarbeit mit dem Begleitbeistand für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft von A._____ besorgt zu sein und ihn bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen umfassend zu vertreten;
- in enger Zusammenarbeit mit dem Begleitbeistand für eine Verbesserung der beruflichen Situation zu sorgen." Zudem ersucht der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren. Die Akten des Bezirksrats (act. 11/1- 20, zitiert als BR act.) sowie der KESB (act. 8/1-130, zitiert als KESB act.) wurden beigezogen. Weiterungen erübrigen sich. Die Sache ist spruchreif. II. 1. 1.1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantonalen Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR). Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Regelungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) und, sofern auch hier keine Regelung getroffen wird, die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) subsidiär (Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz
- 5 - vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i. V. m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können nur die Entscheide des Bezirksrats, nicht diejenigen der KESB sein. 1.2 Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Im Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 und 138 III 374 E. 4.3.1). Die Beschwerdeinstanz darf sich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB I-DROESE/STECK, Art. 450a N 5). Neue Tatsachen und Beweismittel können noch bis zum Beginn der Beratungsphase der Rechtsmittelinstanz vorgebracht werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.6).
2. Die Beschwerde an die II. Zivilkammer des Obergerichts als sachlich zuständige Kammer wurde rechtzeitig erhoben. Sie enthält zudem formelle Anträge sowie eine Begründung (vgl. Art. 450 Abs. 3 ZGB). Damit sind die Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt.
3. Die KESB bejahte einen Schutzbedarf des Beschwerdeführers in verschiedenen Lebensbereichen und betraute den Vertretungsbeistand mit umfassenden Unterstützungsaufgaben. Sie kam zur Einschätzung, der Beschwerdeführer sei aufgrund seines psychischen Schwächezustands nicht in der Lage, im Alltag für sich zu sorgen und seine Grundbedürfnisse sicherzustellen. Weder die Eltern noch andere Bezugspersonen hätten ihm ausserhalb der Klinik
- 6 - die nötige Unterstützung bieten können. Gegenteils erschwere der elterliche Dauerkonflikt institutionelle Hilfe. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich derart verschlechtert, dass eine medizinisch indizierte fürsorgerische Unterbringung bis heute notwendig sei. Die Einrichtung einer umfassenden Vertretungsbeistandschaft mit Vermögens- und Einkommensverwaltung sei geeignet, notwendig und ausreichend, um dem Beschwerdeführer die nötigte Hilfe zu bieten. Der Vater, B._____, sei bisher nicht im Stande gewesen, sich genügend um die finanziellen und administrativen Angelegenheiten des Sohnes zu kümmern. Auch wenn er sich gewisse administrative Fertigkeiten aneignen könne, bliebe die elterliche Verstrickung bestehen. B._____ sei deshalb als Beistandsperson nicht geeignet, sei aber als Vater soweit möglich in die Entscheidungen des Vertretungsbeistands einzubinden (BR act. 1 S. 4 ff.).
4. Der Bezirksrat hielt zunächst die in Bezug auf die Wohnsituation und die gesundheitlichen Belange angefochtene Vertretungsbeistandschaft für verhältnismässig und wies die Errichtung einer zusätzlichen Begleitbeistandschaft in diesen Bereichen ab. Der Beschwerdeführer sei in seinem Alltag nachhaltig beeinträchtigt und könne sich nicht selbständig um seine Angelegenheiten kümmern. Seine gesundheitliche Situation sei komplex und erfordere Koordinationsaufgaben zwischen den verschiedenen Betreuungspersonen. Zur Sicherstellung der medizinischen Versorgung sei eine betreute Wohnform zu organisieren und die Finanzierung zu regeln. Es sei klar, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht alleine handeln könne, sondern vertreten werden müsse. Es komme demnach nur eine Vertretungsbeistandschaft in Frage; eine Begleitbeistandschaft sei in Wohn- und Gesundheitsbelangen nicht genügend. Im Weitern sei bisher zwar keine Beistandschaft für berufliche Angelegenheiten und zur Förderung des sozialen Wohls des Beschwerdeführers eingesetzt. Eine Begleitbeistandschaft sei hier aber nicht erforderlich. Der Vater habe sich bisher intensiv um den Beschwerdeführer gekümmert und könne dies auch ohne Anordnung einer formellen Begleitbeistandschaft weiterhin tun. Diese diene nicht dazu, den Angehörigen ein Mitspracherecht zu verschaffen. Soweit in den Bereichen Wohnen und Beruf eine parallele Zuständigkeit von Vertretungs-
- 7 - und Begleitbeistandschaft beantragt werde, sei dies zum vornherein nicht möglich (act. 7 E. 3.4.2 f.).
5. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Eignung seines Vaters als Begleitbeistand zu Unrecht verneint und den ablehnenden Entscheid diesbezüglich nicht schlüssig begründet. Sie habe es insbesondere unterlassen, die Eignung generell zu prüfen, sondern habe diese nur in Bezug auf die Verrichtung administrativer und finanzieller Angelegenheiten beurteilt bzw. verneint. B._____ könne sich das nötige Wissen in administrativen Belangen aneignen. Durch die unterbliebene umfassende Prüfung habe die Vorinstanz gegen das Subsidiaritätsprinzip und die berechtigten Interessen des Beschwerdeführers verstossen. Er könne wegen seiner Autismus-Spektrums- Störung nur schwer Kontakt zu Personen aufbauen. Der Vater sei der Einzige, zu dem er ein Vertrauensverhältnis habe eingehen können. Dieser habe sich stets um ihn gekümmert, begleite ihn seit langem im Alltag und habe ihn in gesundheitlichen sowie medizinischen Angelegenheiten unterstützt. Er sei beispielsweise bei Problemen in der Klinik eingeschritten. Der Beschwerdeführer wünsche, dass er die Begleitbeistandschaft übernehme. Es sei angemessen und entspreche seinen Bedürfnissen, wenn dem Vater ein formelles Mitspracherecht eingeräumt werde. Die Vertretungsbeistandschaft sei aufzuheben, soweit der Beistand beauftragt worden sei, für das gesundheitliche Wohl sowie die medizinische Betreuung zu sorgen. Eventuell sei die Begleitbeistandschaft hier zusätzlich zur Vertretungsbeistandschaft anzuordnen, damit der Vater minimal beratend mitwirken könne. Die Vorinstanz verkenne, dass bisher bezüglich der beruflichen Situation und dem sozialen Wohl keine Beistandschaft eingerichtet worden sei, weshalb keine Kompetenzkonflikte unter Beiständen drohten. Die Vorinstanz habe die Begleitbeistandschaft abgelehnt, ohne die Sachlage zu prüfen (act. 2).
6. Die Vorinstanz hat sich einlässlich mit den rechtlichen Aspekten der Begleit- und Vertretungsbeistandschaft auseinandergesetzt (act. 7. E. 3.3). Diese Erwägungen sind zutreffend. Folgendes ist hervorzuheben und zu ergänzen:
- 8 - Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Die Behörde umschreibt die Aufgabenbereiche der Beistandschaft (Personensorge, Vermögenssorge, Rechtsverkehr) entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person (Art. 391 Abs. 1ZGB). Bei der Anordnung und Wahl sind die Prinzipien der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit zu beachten. Subsidiarität (Art. 389 Abs. 1 ZGB) heisst, dass behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist. Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an. Die angeordnete Massnahme muss verhältnismässig, das heisst erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde hat entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person "Massnahmen nach Mass" zu treffen. Die Wahl der richtigen Massnahme ist ein Ermessensentscheid (Art. 4 ZGB), der stark von der genauen Kenntnis des Sachverhalts abhängt (BGer 5A_614/2017 vom 12. April 2018 E. 5.3.2, 5A_795/2014 vom 14. April 2015 E. 4.2.2 f. und BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Die Begleitbeistandschaft als mildeste Massnahme (Art. 393 Abs. 1 ZGB) bedarf der Zustimmung der hilfsbedürftigen Person und führt zu keiner Einschränkung der Handlungsfähigkeit. Dem Begleitbeistand fehlt die Vertretungsmacht. Entsprechend muss der Betroffene nach wie vor sämtliche Rechtshandlungen selber und in eigener Verantwortung wahrnehmen. Die Begleitbeistandschaft ist daher nur das richtige Instrument, wenn der Betroffene für den jeweiligen Lebensbereich urteilsfähig ist. Demgegenüber wird eine Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 Abs. 1 ZGB) angeordnet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht selbst erledigen kann und
- 9 - deshalb vertreten werden muss (BK - BUCHER/AEBI-MÜLLER, Bern 2017, 2. Auflage, 2017, ZGB 19d S. 490). Die Beistandschaften können miteinander kombiniert werden (Art. 397 ZGB), um eine optimale, massgeschneiderte Unterstützung zu erreichen. Insbesondere ist möglich, eine Begleitbeistandschaft mit einer Vertretungsbeistandschaft zu verknüpfen, wobei verschiedene Personen eingesetzt werden können. Allerdings ist zu vermeiden, dass Informationen verloren gehen oder die Verantwortlichkeiten verwässert werden. Aus der Aufgabenumschreibung muss klar hervorgehen, in welchen Bereichen Unterstützung und in welchen Vertretung gilt. Die Kombination von Begleit- und Vertretungsbeistandschaft hinsichtlich identischer Aufgabenbereiche schliesst sich grundsätzlich aus (BSK ZGB I- BIDERBOST/HENKEL, Art. 393 N 10 und Art. 397 N 6; BSK Erw.Schutz-HENKEL, Basel 2012, Art. 397 N 6; Famkomm Erwachsenenschutz-MEIER, Bern 2013, Art. 397 N 8). 7. 7.1 Bei näherer Betrachtung erweisen sich gewisse Anträge der Beschwerde als unklar und verwirrend. Der Beschwerdeführer verlangt mit Antrag Ziff. II nur noch die Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft im Umfang von Dispositiv-Ziff. 2 lit. e des Entscheids der KESB, welche die Belange des gesundheitlichen Wohls, der medizinischen Betreuung, der Koordination der Hilfestellungen sowie die Zusammenarbeit mit Dritten betrifft. Damit stellt er die Vertretungsbeistandschaft im Bereich Wohnen und Unterkunft (Dispo-Ziffer 2. lit. d KESB-Entscheid) im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren nicht mehr in Frage. Konsequent verlangt er in Ziff. III seiner Anträge denn auch keine Errichtung einer Begleitbeistandschaft im Bereich Wohnen. Im Widerspruch dazu beantragt er in Antrag Ziff. IV, der Vertretungsbeistand sei ergänzend zu beauftragen, in enger Zusammenarbeit mit dem Begleitbeistand eine geeignete Wohnsituation zu suchen. Dies ergibt keinen Sinn, nachdem hier eine Begleitbeistandschaft nicht beantragt wurde und im Übrigen bereits eine Vertretungsbeistandschaft besteht. Auf den Antrag Ziff. IV Abs. 1 betreffend ergänzende Aufgabe des Vertretungsbeistands bezüglich des Bereichs Wohnen ist unter diesen Umständen
- 10 - nicht weiter einzugehen und die Beschwerde ist diesbezüglich ohne weiteres abzuweisen. 7.2 In Antrag Ziffer III verlangt der Beschwerdeführer unter anderem, dem Begleitbeistand seien die Aufgabe und Befugnis zuzugestehen, sein soziales Wohl zu fördern und ihn in allen erforderlichen Vorkehren zu beraten und zu vertreten. Die Erteilung einer generellen Vertretungsbefugnis widerspricht dem normativen Wesen der Begleitbeistandschaft, welche gerade dem Beistand keine solche Vertretungsbefugnis einräumt, sondern eigenes Handeln des Betroffenen verlangt. Dieser Antrag ist, soweit eine Vertretungsbefugnis begehrt wird, ebenfalls ohne weiteres abzuweisen. Dies ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer, Handlungsfähigkeit vorausgesetzt, seinem Vater für einzelne Geschäfte eine Vertretungsbefugnis gemäss Art. 32 OR erteilen kann. 7.3 Es bleibt damit nachfolgend abzuklären, ob die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft für die in Ziff. 2 lit. e des Entscheids der KESB aufgeführten Bereiche gegen das Subsidiaritäts- (und/oder Verhältnismässigkeits- )Prinzip verstösst (Antrag Ziff. II) und ob in Bezug auf das gesundheitliche Wohl, die medizinische Betreuung, die berufliche Situation sowie die Förderung des sozialen Wohles die Voraussetzungen für die Anordnung einer Begleitbeistandschaft erfüllt sind (Anträge Ziff. III Abs. 1 und 2). Schliesslich ist zu prüfen, ob zur Verbesserung der beruflichen Situation die Vertretungsbeistandschaft zu ergänzen ist (Antrag Ziff. IV Abs. 2). 8. 8.1 Was die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft gemäss Dispositiv-Ziffer 2 lit. e des KESB-Entscheids (gesundheitliches Wohl, medizinische Betreuung, Koordination der Hilfestellung, Zusammenarbeit mit Dritten) betrifft, wird vom Beschwerdeführer grundsätzlich anerkannt, dass er sich aufgrund seiner psychischen Krankheiten im Sommer 2020 in einer derart schlechten gesundheitlichen Verfassung befand, dass ein stationärer Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik unausweichlich wurde. Die psychischen Auffälligkeiten zeigten sich bei ihm erstmals im Verlaufe der Sekundarschule. Er begann früh Drogen zu konsumieren, vermochte aber die Sek A noch abzuschliessen. Seine
- 11 - durch die Invalidenversicherung gestützte Informatiklehre brach er nach zwei Jahren ab. Obwohl er Medikamente, eine Substitutionsbehandlung und psychiatrische Betreuung erhielt, gelang es ihm nicht, eine berufliche Ausbildung abzuschliessen. Nachdem die Mutter 2017 aus der Familienwohnung ausgezogen war, blieb der Beschwerdeführer beim Vater, behielt aber Kontakte zur Mutter. In den letzten Jahren hat sich sein psychischer Zustand zusehends verschlechtert. Ab 2018 trat Stimmenhören auf. Ab Weihnachten 2019 hörte er praktisch auf zu sprechen (KESB act. 77). Er verliess die Wohnung kaum mehr. Anfang Juni 2020 hörte er auf, zu essen und trinken, und schlief nicht mehr (KESB act. 77). Auf einen Appell der Mutter wurde er am 11. Juni 2020 in psychotischem Zustand notfallärztlich per fürsorgerischer Unterbringung in die PUK eingewiesen (KESB act. 7 ff.). Er entwich wiederholt aus der Klinik, letztmals am 7. Dezember 2020. Während den Entweichungen intoxikierte er sich teilweise lebensbedrohlich und musste in medizinische Intensivpflege verbracht werden (KESB act. 19 und 77 S. 6, KESB act. 83, 110 und 119). Neben der frühkindlichen Autismus-Störung wird aktuell eine Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch sowie eine schizophrene Erkrankung mit Stimmenhören diagnostiziert (KESB act. 77 und 119). Heute befindet sich der Beschwerdeführer in der Psychiatrischen Klinik C._____ (KESB act. 112). Trotz mehrmonatiger Behandlung mit antipsychotischen Medikamenten gelang noch kein vollständiges Abklingen der Psychose, sondern nur eine dezente Besserung seines psychischen Zustands. Mittlerweise wird eine persistierende psychotische Wahrnehmung vermutet (KESB act. 122 S. 3). Der Beschwerdeführer benötigt eine engmaschige medizinische Betreuung und Kontrolle. Ein Austritt aus der Klinik im Sinne eines Übertritts in ein begleitetes Wohnen konnte noch nicht ins Auge gefasst werden, weil mit einer erneuten lebensbedrohlichen Intoxikation mit möglichen irreversiblen Schäden gerechnet werden müsste (KESB act. 122 S. 3). 8.2 Aufgrund der medizinischen Akten besteht kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer derzeit bezüglich Entscheidungen betreffend sein gesundheitliches Wohl und seine medizinische Betreuung aufgrund seiner psychischen Beeinträchtigung nicht urteilsfähig ist. Ebenso ist anzunehmen, dass ihm derzeit bezüglich der Koordination verschiedener Hilfestellungen die Einsicht
- 12 - fehlt, vernunftgemäss zu handeln. Dabei ist unwesentlich und ohnehin nicht rekonstruierbar, welche Ursachen die Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustands bewirkten. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Sachverhaltselemente zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in ihrem Entscheid zusammengefasst und in ihrer Beurteilung berücksichtigt (act. 7 E. 3.1 und 3.4.1 ff.). Ihrer Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer sei nicht ansatzweise in der Lage, seine Belange selbst wahrzunehmen (act. 7 E. 3.4.2. S. 14), ist vollumfänglich zuzustimmen. Mangels Urteilsfähigkeit fehlt es in den Bereichen gemäss Dispositiv-Ziffer 2 lit. e des Entscheids der KESB an den Voraussetzungen für eine Begleitbeistandschaft. Nur eine Vertretungsbeistandschaft kann dem Beschwerdeführer die nötige Unterstützung bieten. Wie die Vor-instanz zu Recht erwog, sind die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers komplex. Er wird nach der Entlassung aus der Fürsorgerischen Unterbringung weiterhin auf sachkundige, engmaschige medizinische Betreuung und Unterstützung angewiesen sein. Es ist deshalb auf weitere Sicht sachgerecht und sinnvoll, für die Hilfeleistung und deren Koordination eine unabhängige Beistandsperson einzusetzen, die frei von innerfamiliären Konflikten über die dringend notwendigen Massnahmen entscheiden kann (vgl. KESB 122 S. 3). 8.3 Da weder aus der Argumentation des Beschwerdeführers noch den Akten ersichtlich ist, auf welche andere Weise als durch die errichtete Vertretungsbeistandschaft die Betreuung für den derzeit schwer hilfsbedürftigen Beschwerdeführer sichergestellt werden könnte, ist eine Verletzung des Subsidiaritäts- oder Verhältnismässigkeitsprinzips nicht erkennbar. Zusammenfassend fehlen die Voraussetzungen zur Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft in den Bereichen gesundheitliches Wohl, medizinische Betreuung und Koordination der Hilfestellung. Antrag Ziff. II der Beschwerde ist folglich abzuweisen. 9. 9.1 Was die Errichtung der Begleitbeistandschaft betrifft, erweist sich diese in den mit der Vertretungsbeistandschaft überschneidenden Bereichen des
- 13 - gesundheitlichen Wohls und der medizinischen Betreuung (vgl. Antrag Ziff. III Abs.
1) als unverhältnismässig und unzweckmässig. Die Vertretungsbeistandschaft ist, wie oben dargestellt, ausreichend und eine zusätzliche Begleitbeistandschaft nicht erforderlich. Bei gleichzeitiger Zuständigkeit zweier Beistände in gesundheitlichen und medizinischen Belangen wären zudem klare Abgrenzungen der von jedem Beistand zu erfüllenden konkreten Aufgaben vorzunehmen, um Kompetenz- und Verantwortlichkeitskonflikte zu vermeiden. Anhand des vom Beschwerdeführer pauschal formulierten Antrags könnte eine praxistaugliche Aufgabenzuteilung nicht vorgenommen werden. Selbst bei gutem Willen beider Beistände wäre mit übermässigem administrativem Aufwand für Informationsaustausch und Kompetenzabgrenzungen zu rechnen. Es ist daher vorliegend die parallele Zuständigkeit von Vertretungs- und Begleitbeistand im Bereich gesundheitliches und medizinisches Wohl, wie die Vor-instanz dies tat, abzulehnen. Im Weitern ist unklar, was der Beschwerdeführer mit dem Begriff „formelles Mitspracherecht“ genau meint, zumal der Begleitbeistand die betroffene Person und nicht den Vertretungsbeistand oder die KESB zu begleiten und beraten hat. Wie die Vorinstanz zutreffend hinwies (act. 7 S. 15), sind die Eltern des Beschwerdeführers bei medizinischen Entscheidungen selbstverständlich angemessen einzubeziehen. Der Beistand wurde ausdrücklich beauftragt, mit der Familie des Beschwerdeführers zusammenzuarbeiten (BR act. 1 Dispositiv-Ziffer 2 lit. e). B._____ hat sich bisher hingebungsvoll und intensiv für die gesundheitlichen Belange seines Sohnes eingesetzt und einsetzen können. Auch wurde er von der KESB persönlich angehört (vgl. u.a. KESB act. 41, 86, 99 und 108). Der Beschwerdeführer behauptet nicht, es sei B._____ verwehrt worden, mit ihm Kontakt zu halten und sich mit ihm zu besprechen. Vielmehr bestätigt er, der Vater begleite ihn durch den Klinikalltag und unterstütze ihn bei Arztgesprächen (act. 2 Rz 25). Es ist nicht erkennbar, welche zusätzlichen Mitwirkungsrechte und Unterstützungsmöglichkeiten bei der Begleitung und Beratung des Beschwerdeführers dieser durch die Errichtung der Begleitbeistandschaft erhalten würde, vor allem weil ein Handeln anstelle des Beschwerdeführers gegenüber Dritten dadurch nicht ermöglicht würde.
- 14 - Zu ergänzen bleibt, dass das Subsidiaritätsprinzip bezweckt, dass amtliche Hilfe stets privaten Bemühungen nachgeht (vgl. Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Aufgrund des besonderen Vertrauensverhältnisses von B._____ zum Beschwerdeführer ist er prädestiniert, seinen Sohn ausserhalb amtlicher Massnahmen geeignet zu unterstützen und dadurch eine Begleitbeistandschaft zu verhindern. 9.2 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit der Beschwerdeführer die Ernennung seines Vaters als Begleitbeistand in den Bereichen gesundheitliches Wohl und medizinische Betreuung beantragt (Antrag Ziff. III Abs. 1). Erwägungen über die Eignung von B._____ als Begleitbeistand erübrigen sich unter diesen Umständen. 10. 10.1 Weiter verlangt der Beschwerdeführer, die Vertretungsbeistandschaft sei in Bezug auf die berufliche Situation zu erweitern und B._____ sei in diesem Bereich als Begleitbeistand zu ernennen (Anträge Ziff. III Abs. 1 und IV Abs. 2). Was die parallele Zuständigkeit der beiden Beistandschaften anbelangt, ist vorab auf die Erwägungen unter Ziff. II/9.1 zu verweisen, die auch hier gültig sind. Mangels Praktikabilität und Zweckmässigkeit ist nur entweder die Begleit- oder die Vertretungsbeistandschaft anzuordnen, was nachfolgend zu prüfen ist. 10.2 Die KESB hat sich zur Notwendigkeit der Verbeiständung des Beschwerdeführers bezüglich seiner beruflichen Situation nicht geäussert und auch nichts angeordnet (BR act. 1 passim). Der Bezirksrat beliess es bei der Erwägung, die Begleitbeistandschaft sei in beruflichen Belangen nicht erforderlich, da sich B._____ schon bislang intensiv darum gekümmert habe und ihm mit der Begleitbeistandschaft keine zusätzlichen Befugnisse verschafft würden (act. 7 S. 15). 10.3 Aufgrund des getrübten gesundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers mangelt ihm auch bezüglich seiner beruflichen Belange die Urteilfähigkeit, so dass eine Vertretungsbeistandschaft grundsätzlich in Frage käme. Allerdings kann bei der beeinträchtigten Gesundheit aktuell eine konkrete
- 15 - berufliche Tätigkeit oder Ausbildung für den Beschwerdeführer nicht ins Auge gefasst werden. Ob und wann berufliche Möglichkeiten in Betracht fallen, entscheidet sich aufgrund des weiteren Verlaufs seiner Krankheit; sie setzen eine stabile Besserung voraus. Der Beschwerdeführer bleibt bei seinen Ausführungen zur beruflichen Situation denn auch äusserst vage und skizziert verständlicherweise keine konkreten Vorschläge oder Wünsche zu möglichen beruflichen Schritten (act. 2 Rz 29 ff.). Unter diesen Umständen erscheint eine Vertretungsbeistandschaft im beruflichen Bereich im heutigen Zeitpunkt weder erforderlich noch geeignet. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Vertretungsbeistand gemäss Entscheid der KESB beauftragt ist, den Beschwerdeführer in sozialversicherungsrechtlichen Belangen, insbesondere bei Ansprüchen gegenüber den IV-Behörden und der Sozialhilfe, zu vertreten (BR act. 1 Dispositiv-Ziff. 2 lit. b). Im Rahmen sozial- und invalidenversicherungsrechtlicher Abklärungen werden sich zu gegebener Zeit auch Fragen betreffend beruflicher Förderung und Eingliederung stellen, wobei gemäss aktueller Regelung der Vertretungsbeistand im Verkehr mit den Versicherungen für die Unterstützung des Beschwerdeführers zuständig ist. Sollte der Beschwerdeführer eines Tages ausserhalb des Sozial- und Invalidenversicherungsrechts zusätzlicher beruflicher Förderung bedürfen, wird in jenem Zeitpunkt zu prüfen sein, ob er diesbezüglich erwachsenenschutzrechtliche Hilfe benötigt und welche Form von Unterstützung angemessen ist. Aus diesen Gründen ist von der Erweiterung der Vertretungsbeistandschaft auf berufliche Belange heute abzusehen. 10.4 Aus den gleichen Gründen entfällt auch die Notwendigkeit einer Begleitbeistandschaft für die beruflichen Belange. Angesichts des stark beeinträchtigten Gesundheitszustands erschiene diese zudem als ungenügend, wäre der Beschwerdeführer doch nicht im Stande, in voller Kenntnis der Sachlage Verträge einzugehen. Die Vorinstanz führte aus, B._____ habe sich bisher um die berufliche Situation des Sohnes intensiv bemüht. Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Es ist freilich zu begrüssen, wenn B._____ sich auch weiterhin privat für eine sinnvolle und angemessene Unterstützung des Beschwerdeführers in beruflichen Angelegenheiten bereit hält.
- 16 - 10.5 Zusammenfassend sind die Anträge Ziff. III Abs. 1 und IV Abs. 2 der Beschwerde betreffend Erweiterung der Vertretungsbeistandschaft und Errichtung einer Begleitbeistandschaft für berufliche Belange abzuweisen. 11. 11.1 Es bleibt der Antrag Ziff. III Abs. 2 der Beschwerde zu prüfen, mit welchem die Ernennung von B._____ als Begleitbeistand zur Förderung des sozialen Wohles beantragt wird. 11.2 Eine Vertretungsbeistandschaft wurde bisher für diesen Bereich nicht errichtet, weshalb eine Begleitbeistandschaft wiederum grundsätzlich nicht ausgeschlossen wäre. Welche konkreten Belange der weit gefasste Begriff des sozialen Wohls beinhaltet, bleibt aufgrund des pauschalen Antrags und der rudimentären Begründung in der Beschwerde (act. 2 S. 9) unklar. Eine präzise Definition, welche konkreten Belange darunter fallen, ist deshalb nicht möglich. Dies wäre aber notwendig, um Abgrenzungs- und Kompetenzkonflikte der Begleitbeistandschaft mit der bestehenden Vertretungsbeistandschaft zu vermeiden, zumal Letztere bereits soziale Belange mitumfasst. Es fehlt also aufgrund der Beschwerde bereits an einem hinreichend bestimmbaren Aufgabenbereich des "sozialen" Begleitbeistands. Mangels klarer Aufgabenumschreibung lässt sich zudem nicht beurteilen, ob der Beschwerdeführer solcher Unterstützung überhaupt bedarf. Insbesondere legt er nicht dar, in welchen konkreten Belangen er soziale Unterstützung benötigt, die ihm mit der bestehenden Vertretungsbeistandschaft und der familiären Beratung und Begleitung nicht erteilt werden kann. Unter diesen Umständen sind die notwendigen Anforderungen für die Errichtung der Begleitbeistandschaft zur Förderung sozialer Belange zum vornherein nicht vorhanden und es erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. 11.3 Auch Antrag Ziff. III Abs. 2 der Beschwerde betreffend Begleitbeistand zur Förderung des sozialen Wohles ist somit abzuweisen.
12. Zusammenfassend ist die Rüge, die Vorinstanz habe das Subsidiaritätsprinzip verletzt, unberechtigt. Ebenso wenig können eine falsche
- 17 - Sachverhaltsfeststellung oder Unangemessenheit oder eine unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorin-stanz festgestellt werden. Der angefochtene Entscheid ist überdies schlüssig begründet. Das Urteil des Bezirksrats ist demnach zu bestätigen, womit auch Antrag Ziff. I der Beschwerde abzuweisen ist. Damit unterliegt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vor der Kammer vollumfänglich. III.
1. Ausgangsgemäss sind ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr ist gestützt auf §§ 5 und 12 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen.
2. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Er stützt seinen Anspruch auf Bestimmungen des Behindertengleichstellungsgesetzes (act. 2 S. 2). Der Anspruch richtet sich im gerichtlichen Beschwerdeverfahren indes ausschliesslich nach Art. 117 ff. ZPO (§ 40 Abs. 3 EG KESR). Der Beschwerdeführer verfügt derzeit über kein Einkommen und erhält, soweit ersichtlich, noch keine sozialversicherungsrechtlichen Unterstützungsbeiträge, weshalb er ohne weiteres prozessbedürftig ist. Seine Anträge sind, zumindest zum grösseren Teil, nicht als offensichtlich aussichtslos zu beurteilen. Er bedarf zudem zur Führung des Prozesses der Unterstützung durch eine rechtskundige Rechtsbeiständin. Demzufolge ist ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu ernennen. Der Beschwerdeführer ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO hinzuweisen.
3. Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen.
- 18 - Es wird beschlossen:
1. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, und es wird ihm in der Person von Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. und erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksrats Bülach vom
3. Februar 2021 wird bestätigt.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege auf die Staatskasse genommen, unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ wird eingeladen, ihre Kostennote einzureichen. Darüber wird mit separatem Beschluss entschieden.
6. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Bülach Süd sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Bülach, je gegen Empfangsschein.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 19 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Siegwart versandt am: