Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 B._____, geboren am tt.mm.2002, ist der Sohn von A._____ und C._____. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 31. August 2011 wurde die Ehe der El- tern geschieden und B._____ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Eltern belassen, wie diese es in ihrer umfassenden Scheidungskonvention beantragt hatten. Die Beistandschaft nach Art. 308 ZGB für B._____ wurde aufrechterhal- ten, und es wurde vorgemerkt, dass dieser mit Verfügung vom 7. Oktober 2010 fremdplatziert und zum Zeitpunkt des Entscheides versuchsweise bei der Mutter rückplatziert worden war. Mit Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde der Stadt Zürich vom 30. Januar 2013 wurde der Mutter die Obhut wieder entzogen und B._____ erneut fremdplatziert. Mit Urteil des Bezirksgerichts Diet- ikon vom 27. November 2017 wurde B._____ unter die alleinige elterliche Sorge des Vaters gestellt. Der Obhutsentzug blieb bestehen. Sowohl das Obergericht als auch das Bundesgericht bestätigten diesen Entscheid (vgl. act. 5 E. 1.1. sowie OGer ZH LC180002 vom 15. März 2018 E. I.1.).
E. 1.2 Nachdem B._____ am tt.mm.2020 volljährig geworden war, errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Dietikon am 1. Oktober 2020 für ihn eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB (und nicht eine umfassende Bei- standschaft nach Art. 398 ZGB, wovon A._____ auszugehen scheint [vgl. act. 2 S. 9 f. und S. 12 Mitte]). Als Beiständin wurde D._____ vom Mandatszentrum Er- wachsenenschutz in Dietikon eingesetzt. Der Entscheid wurde eingeschrieben an B._____ und an die eingesetzte Beiständin gesandt (vgl. KESB act. 18). Gegen die Errichtung der Beistandschaft wehrte sich A._____ (nachfolgend Beschwerde- führerin) mit Eingabe vom 23.Oktober 2020 beim Bezirksrat Dietikon (vgl. BR act. 1). Nach Eingang der Vernehmlassung der KESB und der Stellungnahme der Be- schwerdeführerin dazu (vgl. BR act. 17 und act. 20), trat der Bezirksrat mit Be- schluss vom 28. Januar 2021 auf die Beschwerde mangels Beschwerdelegitima- tion nicht ein (vgl. BR act. 29 = act. 5).
- 3 -
E. 1.3 Gegen den Entscheid des Bezirksrats erhob die Beschwerdeführerin am
22. Februar 2021 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht und stellte folgende Anträge (vgl. act. 2 und BR act. 30/1): " Es sei das Urteil des Bezirksrates vom 28. Januar 2021 aufzuheben und von Anordnungen von Erwachsenenschutzmassnahmen abzuse- hen. Eventualiter sei eine Beiratschaft anzuordnen. Subeventualiter sei ein Sachverständigengutachten betreffend allfälli- ger dauernder Urteilsunfähigkeit von B._____ in den Bereichen Aus- bildung, Wohnen und Freizeit einzuholen. Es sei B._____ vor Gericht einzuvernehmen. Subsubeventuell sei eine Frist zur Beschwerdeergänzung nach Ein- sicht in die ungeschwärzten KESB-Akten anzusetzen. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Vorinstanz." Am 25. Februar 2021 und am 2. März 2021 (je Datum Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin dem Obergericht zwei weitere Schreiben ein (vgl. act. 8 und act. 12). Es sind die Akten der KESB und des Bezirksrates beigezogen worden. Weiterungen sind keine erforderlich. Das Verfahren ist spruchreif.
E. 2.1 Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im EG KESR geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat. Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR). Der Kanton Zürich kennt seit dem In- krafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerde- verfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates sein, nicht hinge- gen solche der KESB. Mit einer Beschwerde i.S. der §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. den Art. 450 - 450c ZGB können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, Unangemessen-
- 4 - heit sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden (vgl. Art. 450a ZGB).
E. 2.2 Thema des Verfahrens vor Obergericht kann nur sein, was Gegenstand des Verfahrens vor Bezirksrat gebildet hat. Über anderes als den angefochtenen Gegenstand (hier die Frage der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin gegen die Errichtung einer Beistandschaft für B._____) kann unabhängig von den geltenden Prozessmaximen nicht entschieden werden (vgl. BGer 5A_898/2019 vom 13. November 2019 E. 1.). Einwände, die sich nicht gegen den Entscheid des Bezirksrats über die Beschwerdelegitimation richten, z.B. Einwände gegen die Errichtung der Beistandschaft durch die KESB, sind deshalb unbeachtlich. Ebensowenig ist auf die Beschwerde einzugehen, soweit sie sich auf allgemeine Polemik beschränkt. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren gilt sodann eine Begründungsobliegenheit analog derjenigen in den Art. 308 ff. ZPO: Von der Beschwerde führenden Partei ist jeweils darzulegen, weshalb der angefochtene Entscheid des Bezirksrates unrichtig sein soll. Bei Parteien ohne anwaltliche Ver- tretung wird an dieses Erfordernis ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten.
E. 3.1 Zur Beschwerde gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB), die der betroffenen Person nahestehenden Personen (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB) sowie Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung des angefochtenen Entscheids haben (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB). Das Wort "Nahestehen" im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB meint eine auf unmit- telbarer Kenntnis der Persönlichkeit des Betroffenen beruhende, von diesem be- jahte und von Verantwortung für dessen Ergehen geprägte Beziehung, die den Dritten geeignet erscheinen lässt, Interessen des Betroffenen wahrzunehmen. Diese Beziehung bzw. die Anforderungen daran - (1.) unmittelbare Kenntnis der Persönlichkeit des Betroffenen, (2.) Bejahung durch den Betroffenen und (3.) Ver- antwortung für das Ergehen des Betroffenen - müssen glaubhaft gemacht werden
- 5 - (BGer 5A_663/2013 vom 5. November 2013 E. 3.2.). Ist jemand mit der betroffe- nen Person nahe verwandt, besteht zwar die Vermutung, dass die genannten Vo- raussetzungen erfüllt sind; diese Vermutung kann jedoch im Einzelfall widerlegt werden (vgl. BGer 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1. ff. und BGer 5A_663/2013 vom 5. November 2013 E. 3.3.)
E. 3.2 Der Bezirksrat verneinte die Beschwerdelegitimation mit folgender Begrün- dung: Die Beschwerdeführerin berufe sich auf eine Vollmacht von B._____ vom
15. August 2018, mit welcher er sie zur Führung von Prozessen bevollmächtigt habe. Am 15. August 2018 sei B._____ jedoch noch nicht volljährig gewesen und somit auch nicht in der Lage, ohne Zustimmung des damals allein sorgeberechtig- ten Vaters seine Mutter zu prozessualen Handlungen zu bevollmächtigen. Zudem habe B._____ anlässlich seiner Anhörung vor der KESB am 14. August 2020 er- klärt, dass die erwähnte Vollmacht zu Gunsten seiner Mutter nicht mehr aktuell sei (act. 5 E. 2.2.1.). Die Beschwerdeführerin habe sich zwar mittels Telefonat und E-Mails am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt, sei jedoch durch die ange- ordnete Erwachsenenschutzmassnahme für B._____ nicht unmittelbar betroffen. Eine Beschwerdelegitimation gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB sei daher nicht gegeben (act. 5 E. 2.2.2.). Anlässlich seiner Anhörung durch die KESB am 14. August 2020 habe B._____ ausgeführt, dass sein Kontakt zur Mutter geregelt sei: Es gebe pro Monat einen Besuch und zwei Telefonate. "Manchmal klappe es, manchmal auch nicht." Auch in Zukunft (d.h. für die Zeit nach Eintritt der Volljährigkeit) wünsche er sich hin- sichtlich des Kontaktes zu seiner Mutter Unterstützung durch eine Beistandsper- son. Ohne Zweifel – so der Bezirksrat weiter – kenne die Beschwerdeführerin den Betroffenen, ihren Sohn, gut. Dessen Ausführungen wiesen jedoch darauf hin, dass er (jedenfalls derzeit) seine Beziehung zur Beschwerdeführerin nicht intensi- vieren wolle. Dies ergebe sich insbesondere auch aus dem Wunsch nach bei- ständlicher Unterstützung hinsichtlich seines Kontaktes zur Mutter. Bezeichnend sei auch, dass B._____ den KESB-Entscheid, der ihm zugestellt worden sei, sei- ner Mutter nicht übergeben habe, ansonsten sie diesen dem Bezirksrat hätte ein- reichen können. Gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin in einer E-Mail
- 6 - an die KESB wolle B._____ keinen Beistand und nach Hause zu seiner Mutter. Diesen nicht weiter belegten Behauptungen stünden jedoch die Ausführungen von B._____ entgegen. Im Ergebnis sei zu verneinen, dass die Beziehung zwi- schen der Beschwerdeführerin und B._____ "von Verantwortung für das Wohler- gehen des Betroffenen geprägt" sei, weshalb die Voraussetzungen von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB nicht erfüllt seien (act. 5 E. 2.2.3.). Schliesslich sei auch kein eigenes, rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB ersichtlich (act. 5 E. 2.2.4.).
E. 3.3 In der Verfügung vom 1. Dezember 2020 hielt der Bezirksrat Folgendes fest: Sollte die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin bejaht werden und erwiesen sich auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen als erfüllt, werde der Beschwerdeführerin auf Gesuch hin Einsicht in die KESB-Akten gewährt (vgl. BR act. 18). Nachdem die Beschwerdelegitimation verneint worden war, wurden der Beschwerdeführerin diejenigen KESB-Aktoren auszugsweise zugesandt, wel- che im bezirksrätlichen Entscheid zitiert worden waren (vgl. act. 4/5 und BR act. 39 f. und act. 42). Gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Be- schwerde beim Obergericht sei es ein krasser Fall von Verweigerung des rechtli- chen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV, wenn der Betroffene und seine Mutter sich nie zu den elementar wichtigen KESB-Akten hätten äussern können (vgl. act. 2 S. 6 oben).
E. 3.4 Die Vorinstanz machte die Gewährung der Akteneinsicht vom Entscheid über die Beschwerdelegitimation abhängig (vgl. BR act. 18 Ziff. III). Obwohl im an- gefochtenen Beschluss vom 28. Januar 2021 mehrmals auf ein Aktenstück der KESB - das Anhörungsprotokoll der KESB vom 14. August 2020 - Bezug genom- men wurde, gewährte der Bezirksrat der Beschwerdeführerin vor Abschluss sei- nes Verfahrens keine Akteneinsicht, sondern liess ihr erst danach mit Schreiben vom 9. Februar 2021 die entsprechenden Auszüge aus den Akten zukommen, wie der Präsident des Bezirksrats der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
17. Februar 2021 erläuterte (BR act. 42). Diese Reihenfolge - Akteneinsicht nach dem Entscheid - ist falsch. Das rechtliche Gehör dient der Beteiligung der Parteien am Verfahren. Um diesen Zweck zu er-
- 7 - füllen, muss das rechtliche Gehör während der Dauer des Verfahrens gewährt werden. Nach dessen Abschluss ist eine Anhörung nutzlos. Indem die Vorinstanz über die Beschwerdelegitimation entschied, ohne der Beschwerdeführerin Ein- sicht in diejenigen Akten zu gewähren, auf die sie sich dabei wesentlich stützte, so dass sich die Beschwerdeführerin dazu vor dem Entscheid nicht äussern konn- te, verletzte sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin.
E. 3.5 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist grundsätzlich formeller Natur, was bedeutet, dass seine Verletzung ungeachtet der Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Ent- scheides führt. Schwerwiegende Verletzungen des rechtlichen Gehörs, wie hier eine vorliegt, können im Rechtsmittelverfahren nur ausnahmsweise geheilt wer- den, wenn die Rechtsmittelinstanz volle Überprüfungsbefugnis in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht hat und eine Rückweisung zu einem formalistischen Leer- lauf und damit zu Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse an einer beförderlichen Erledigung nicht zu vereinba- ren wären (BGE 133 I 202 E. 2.2). Das rechtliche Gehör ist aber kein Selbstzweck, sondern diese Rechtsprechung soll verhindern, dass sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs in einem fehler- haften Entscheid auswirkt. In prozessualer Hinsicht bedeutet das, dass es nicht genügt, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend zu machen, sondern dass die beschwerdeführende Partei zudem darzutun hat, was sie vor Vorinstanz vorgebracht hätte und wie sich das auf den Entscheid ausgewirkt hätte, wenn sie angehört worden wäre (vgl. BK ZPO-Hurni, Art. 53 N 84 m.w.H.).
E. 3.6 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Gehörsanspruch sei dadurch verletzt worden, dass die wichtigsten Aussagen von B._____ in den Akten der KESB widerrechtlich abgedeckt worden seien (vgl. act. 2 S. 7 oben). Diese Aus- führungen lassen nicht erkennen, inwiefern die verspätete Gewährung der Akten- einsicht sich auf das Verfahren und den Entscheid auswirkte. Die damit verbun- dene Gehörsverletzung bleibt daher folgenlos. Die Beanstandungen der Be- schwerdeführerin beziehen sich ausschliesslich auf den Umfang der Aktenein- sicht. Sie legt jedoch nicht dar, inwieweit für ihre Beschwerde gegen die Vernei-
- 8 - nung ihrer Beschwerdelegitimation eine weitergehende Einsicht in die KESB- Akten nötig sein soll. Damit ist auch der prozessuale Antrag abzuweisen, es sei ihr eine Frist zur Beschwerdeergänzung nach Einsicht in die ungeschwärzten KESB-Akten anzusetzen.
E. 3.7 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde beim Obergericht die folgenden (zumindest sinngemässen) Einwände vor, welche sich auf den Ent- scheid des Bezirksrats zur Frage der Beschwerdelegitimation beziehen (bzw. zu- mindest damit in einem Zusammenhang stehen):
E. 3.7.1 Die Vollmacht von B._____ vom 15. August 2018 sei weder zeitlich be- schränkt noch widerrufen worden (vgl. act. 2 S. 2 oben). Damit setzt sie sich mit den zutreffenden Ausführungen des Bezirksrats zu dieser Vollmacht nicht in ge- nügender Weise auseinander, insbesondere nicht mit der Erwägung, B._____ ha- be mangels Volljährigkeit ohne Zustimmung des sorgeberechtigten Vaters gar keine solche Vollmacht ausstellen können.
E. 3.7.2 Ihr sei der KESB-Entscheid nicht rechtsgültig eröffnet worden (vgl. act. 2 S. 2 oben). Sie war jedoch nicht Partei des KESB-Verfahrens, weshalb ihr der Entscheid nicht eröffnet werden musste. Wenn sie weiter schreibt, sie habe be- reits zu Beginn am Verfahren teilgenommen (vgl. act. 2 S. 12 Mitte), setzt sie sich nicht mit der zutreffenden Erwägung des Bezirksrats auseinander, wonach sie sich zwar mittels Telefonat und E-Mails am KESB-Verfahren beteiligt habe, sie je- doch durch die angeordnete Erwachsenenschutzmassnahme für B._____ nicht unmittelbar betroffen und damit keine Beschwerdelegitimation gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB gegeben sei.
E. 3.7.3 "Ebenso frech erlogen und willkürlich" seien die Behauptungen, der an- hängliche Erwachsene 'wünsche sich auch in Zukunft von einer Beistandsperson Unterstützung hinsichtlich des Kontaktes zu seiner Mutter' und 'Die Vollmacht, welche er am 15.08.2018 zu Gunsten seiner Mutter unterschrieben habe, sei nicht mehr aktuell' (vgl. act. 2 S. 3 oben). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass B._____ diese Aussagen nicht so gemacht hat, bringt die Beschwerdeführerin jedoch nicht vor und solche ergeben sich auch nicht aus den Akten. Aus der fehlenden Unter-
- 9 - schrift von B._____ lässt sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. act. 2 S. 2 oben) keine fehlerhafte Protokollierung ableiten: Der wesentliche Inhalt einer KESB-Anhörung wird von der Person, welche die Anhörung durchführt, oder einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Sekretariats schriftlich festgehalten (§ 52 EG KESR). Die einvernommene Person muss das Protokoll nicht unter- zeichnen (vgl. BSK ZGB I-Maranta/Auer/Marti, 6. Aufl. 2018, Art. 447 N 29). Im Übrigen bestand entgegen ihrer Ansicht (vgl. act. 2 S. 2 oben) keine Pflicht, die Beschwerdeführerin zur Anhörung von B._____ einzuladen. Sodann bestehen keine Hinweise, dass die Einschätzung von B._____ zur Beziehung mit seiner Mutter nicht auf seinem freien Willen bzw. einer selbstverantwortlichen Entschei- dung beruht. Damit besteht aber auch kein Grund, B._____ vor Gericht nochmals einzuvernehmen, und der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin ist ab- zuweisen.
E. 3.7.4 B._____ wolle, wie ausgeführt und gemäss seinen ständig gleichen schrift- lichen Willenserklärungen, zu seiner Mutter nach Hause, in seine vertraute Um- gebung, und unternehme einen Selbstmordversuch nach dem anderen, weil man ihn quäle und mit nicht zugelassenen Medikamenten vollstopfe (vgl. act. 2 S. 6 oben). Es sei auch für den Bezirksrat klar ersichtlich gewesen, dass der anhängli- che Junge wieder sein glückliches Leben zusammen mit seiner Mutter aufnehmen wolle, wie er dies gehabt habe, bevor ihn der Kindsvater der Mutter entrissen und in ein Sonderschulheim geworfen habe (vgl. act. 2 S. 6 Mitte). Bei diesen Ausfüh- rungen handelt es sich um blosse, nicht weiter belegte Behauptungen, welche insbesondere den Aussagen von B._____ in seiner KESB-Anhörung widerspre- chen.
E. 3.7.5 Das Mutter-Kind-Verhältnis sei viel enger als der Bezirksrat wider besseres Wissen eingeräumt habe. Dies wäre vom Bezirksrat nach der Auseinanderset- zung mit der eingereichten Replik samt Beilagen (BR act. 20 und act. 21/1-16) eingeräumt worden. Die Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang auf ihre vielen Geschenke für B._____, u.a. ein silbernes Visitenkartentablett, di- verse wertvolle antike Münzen, Goldvreneli und gute Literatur (vgl. act. 2 S. 6 un- ten und S. 12 oben). Zu diesem und anderen Verweisen der Beschwerdeführerin
- 10 - auf das Mutter-Kind-Verhältnis ist anzumerken, dass B._____ volljährig ist und es sich bei der Anordnung der KESB um eine erwachsenenschutzrechtliche Mass- nahme handelt, weshalb sie ihre Legitimation nicht unmittelbar aus dem Kin- derverhältnis ableiten kann. Alleine aus den erwähnten Geschenken lässt sich im Übrigen kein engeres Verhältnis als gemäss Einschätzung des Bezirksrats ablei- ten. Weitere Hinweise aus der Replik oder den Beilagen, welche den Schluss ei- nes engeren Verhältnisses nahe legen, erwähnt die Beschwerdeführerin nicht und solche sind auch nicht ersichtlich. Nicht weiter belegt ist sodann die Behauptung, B._____ werde daran gehindert, mit seiner Mutter telefonischen oder persönli- chen Kontakt zu haben (vgl. act. 2 S. 8 Mitte).
E. 3.7.6 Der Bezirksrat habe sich mit ihrer Replik nicht auseinandergesetzt (vgl. act. 2 S. 6 Mitte). Die Beschwerdeführerin legt in diesem Zusammenhang nicht dar, welche Vorbringen aus der Replik, die für die Frage ihrer Beschwerdelegiti- mation relevant sind, vom Bezirksrat nicht berücksichtigt wurden und solche Vor- bringen sind im Übrigen auch nicht ersichtlich.
E. 3.7.7 Sie habe ihre Rechte im Prozess immer wahrgenommen und sei aktivlegi- timiert und werde auch durch den Bezirksrat als aktivlegitimiert angesehen (vgl. act. 2 S. 6 unten). Allein aus den Tatsachen, dass sie eine Beschwerde beim Be- zirksrat gemacht hat und ihr im bezirksrätlichen Verfahren das Replikrecht ge- währt wurde, ergibt sich jedoch keine Legitimation zur Beschwerde gegen die Er- richtung einer Beistandschaft von B._____.
E. 3.7.8 Aus den beiden weiteren Schreiben, welche die Beschwerdeführerin dem Obergericht eingereicht hat (act. 8 und act. 12) ergeben sich keine weiteren rele- vanten Einwände zur Einschätzung des Bezirksrats über die Beschwerdefähig- keit. Das zweite Schreiben wurde zudem nach Ablauf der Beschwerdefrist einge- reicht (vgl. act. 12 und BR act. 30/1).
E. 3.7.9 Im Ergebnis kam der Bezirksrat zu Recht zum Schluss, die Beschwerdefüh- rerin sei nicht legitimiert, gegen die Errichtung der Beistandschaft für B._____ ei- ne Beschwerde zu erheben. Zwischen der Beschwerdeführerin und B._____ be- steht keine Beziehung im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB, wie der Bezirks-
- 11 - rat zutreffend festhielt, und eine solche wie vom Gesetz geforderte Beziehung wird von B._____ auch nicht bejaht, wie der anlässlich der Anhörung durch die KESB geäusserte Wunsch nach beiständlicher Unterstützung beim Kontakt mit der Beschwerdeführerin belegt. Diese ist damit nicht als nahestehende Person im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB einzustufen.
E. 3.8 Der Antrag auf Aufhebung des bezirksrätlichen Beschlusses ist damit ab- zuweisen; ebenso (wie dargelegt) die beiden formellen Anträge auf Einvernahme von B._____ durch das Gericht und auf Fristansetzung zur Beschwerdeergän- zung nach Einsicht in die ungeschwärzten KESB-Akten. Auf die weiteren Anträge ist mangels Zuständigkeit nicht einzutreten, da der Gegenstand des obergerichtli- chen Verfahrens sich wie erwähnt auf die Frage der Beschwerdelegitimation be- schränkt.
E. 4 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO) sind die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens der Beschwerde- führerin aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr ist gemäss § 12 Abs. 1–2 GebV OG anhand des § 5 Abs. 1 GebV OG zu bemessen. Da die Beschwerdeführerin un- terliegt, ist ihr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren keine Parteient- schädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde des Bezirkes Dietikon sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Dietikon, je gegen Empfangsschein. - 12 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw R. Jenny versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ210016-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach so- wie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny Urteil vom 23. März 2021 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend Errichtung Beistandschaft Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Dietikon vom 28. Ja- nuar 2021 i.S. B._____, geb. tt.mm.2002; VO.2020.14 (Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde Dietikon)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. B._____, geboren am tt.mm.2002, ist der Sohn von A._____ und C._____. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 31. August 2011 wurde die Ehe der El- tern geschieden und B._____ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Eltern belassen, wie diese es in ihrer umfassenden Scheidungskonvention beantragt hatten. Die Beistandschaft nach Art. 308 ZGB für B._____ wurde aufrechterhal- ten, und es wurde vorgemerkt, dass dieser mit Verfügung vom 7. Oktober 2010 fremdplatziert und zum Zeitpunkt des Entscheides versuchsweise bei der Mutter rückplatziert worden war. Mit Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde der Stadt Zürich vom 30. Januar 2013 wurde der Mutter die Obhut wieder entzogen und B._____ erneut fremdplatziert. Mit Urteil des Bezirksgerichts Diet- ikon vom 27. November 2017 wurde B._____ unter die alleinige elterliche Sorge des Vaters gestellt. Der Obhutsentzug blieb bestehen. Sowohl das Obergericht als auch das Bundesgericht bestätigten diesen Entscheid (vgl. act. 5 E. 1.1. sowie OGer ZH LC180002 vom 15. März 2018 E. I.1.). 1.2. Nachdem B._____ am tt.mm.2020 volljährig geworden war, errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Dietikon am 1. Oktober 2020 für ihn eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB (und nicht eine umfassende Bei- standschaft nach Art. 398 ZGB, wovon A._____ auszugehen scheint [vgl. act. 2 S. 9 f. und S. 12 Mitte]). Als Beiständin wurde D._____ vom Mandatszentrum Er- wachsenenschutz in Dietikon eingesetzt. Der Entscheid wurde eingeschrieben an B._____ und an die eingesetzte Beiständin gesandt (vgl. KESB act. 18). Gegen die Errichtung der Beistandschaft wehrte sich A._____ (nachfolgend Beschwerde- führerin) mit Eingabe vom 23.Oktober 2020 beim Bezirksrat Dietikon (vgl. BR act. 1). Nach Eingang der Vernehmlassung der KESB und der Stellungnahme der Be- schwerdeführerin dazu (vgl. BR act. 17 und act. 20), trat der Bezirksrat mit Be- schluss vom 28. Januar 2021 auf die Beschwerde mangels Beschwerdelegitima- tion nicht ein (vgl. BR act. 29 = act. 5).
- 3 - 1.3. Gegen den Entscheid des Bezirksrats erhob die Beschwerdeführerin am
22. Februar 2021 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht und stellte folgende Anträge (vgl. act. 2 und BR act. 30/1): " Es sei das Urteil des Bezirksrates vom 28. Januar 2021 aufzuheben und von Anordnungen von Erwachsenenschutzmassnahmen abzuse- hen. Eventualiter sei eine Beiratschaft anzuordnen. Subeventualiter sei ein Sachverständigengutachten betreffend allfälli- ger dauernder Urteilsunfähigkeit von B._____ in den Bereichen Aus- bildung, Wohnen und Freizeit einzuholen. Es sei B._____ vor Gericht einzuvernehmen. Subsubeventuell sei eine Frist zur Beschwerdeergänzung nach Ein- sicht in die ungeschwärzten KESB-Akten anzusetzen. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Vorinstanz." Am 25. Februar 2021 und am 2. März 2021 (je Datum Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin dem Obergericht zwei weitere Schreiben ein (vgl. act. 8 und act. 12). Es sind die Akten der KESB und des Bezirksrates beigezogen worden. Weiterungen sind keine erforderlich. Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im EG KESR geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat. Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR). Der Kanton Zürich kennt seit dem In- krafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerde- verfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates sein, nicht hinge- gen solche der KESB. Mit einer Beschwerde i.S. der §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. den Art. 450 - 450c ZGB können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, Unangemessen-
- 4 - heit sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden (vgl. Art. 450a ZGB). 2.2. Thema des Verfahrens vor Obergericht kann nur sein, was Gegenstand des Verfahrens vor Bezirksrat gebildet hat. Über anderes als den angefochtenen Gegenstand (hier die Frage der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin gegen die Errichtung einer Beistandschaft für B._____) kann unabhängig von den geltenden Prozessmaximen nicht entschieden werden (vgl. BGer 5A_898/2019 vom 13. November 2019 E. 1.). Einwände, die sich nicht gegen den Entscheid des Bezirksrats über die Beschwerdelegitimation richten, z.B. Einwände gegen die Errichtung der Beistandschaft durch die KESB, sind deshalb unbeachtlich. Ebensowenig ist auf die Beschwerde einzugehen, soweit sie sich auf allgemeine Polemik beschränkt. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren gilt sodann eine Begründungsobliegenheit analog derjenigen in den Art. 308 ff. ZPO: Von der Beschwerde führenden Partei ist jeweils darzulegen, weshalb der angefochtene Entscheid des Bezirksrates unrichtig sein soll. Bei Parteien ohne anwaltliche Ver- tretung wird an dieses Erfordernis ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten. 3. 3.1. Zur Beschwerde gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB), die der betroffenen Person nahestehenden Personen (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB) sowie Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung des angefochtenen Entscheids haben (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB). Das Wort "Nahestehen" im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB meint eine auf unmit- telbarer Kenntnis der Persönlichkeit des Betroffenen beruhende, von diesem be- jahte und von Verantwortung für dessen Ergehen geprägte Beziehung, die den Dritten geeignet erscheinen lässt, Interessen des Betroffenen wahrzunehmen. Diese Beziehung bzw. die Anforderungen daran - (1.) unmittelbare Kenntnis der Persönlichkeit des Betroffenen, (2.) Bejahung durch den Betroffenen und (3.) Ver- antwortung für das Ergehen des Betroffenen - müssen glaubhaft gemacht werden
- 5 - (BGer 5A_663/2013 vom 5. November 2013 E. 3.2.). Ist jemand mit der betroffe- nen Person nahe verwandt, besteht zwar die Vermutung, dass die genannten Vo- raussetzungen erfüllt sind; diese Vermutung kann jedoch im Einzelfall widerlegt werden (vgl. BGer 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1. ff. und BGer 5A_663/2013 vom 5. November 2013 E. 3.3.) 3.2. Der Bezirksrat verneinte die Beschwerdelegitimation mit folgender Begrün- dung: Die Beschwerdeführerin berufe sich auf eine Vollmacht von B._____ vom
15. August 2018, mit welcher er sie zur Führung von Prozessen bevollmächtigt habe. Am 15. August 2018 sei B._____ jedoch noch nicht volljährig gewesen und somit auch nicht in der Lage, ohne Zustimmung des damals allein sorgeberechtig- ten Vaters seine Mutter zu prozessualen Handlungen zu bevollmächtigen. Zudem habe B._____ anlässlich seiner Anhörung vor der KESB am 14. August 2020 er- klärt, dass die erwähnte Vollmacht zu Gunsten seiner Mutter nicht mehr aktuell sei (act. 5 E. 2.2.1.). Die Beschwerdeführerin habe sich zwar mittels Telefonat und E-Mails am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt, sei jedoch durch die ange- ordnete Erwachsenenschutzmassnahme für B._____ nicht unmittelbar betroffen. Eine Beschwerdelegitimation gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB sei daher nicht gegeben (act. 5 E. 2.2.2.). Anlässlich seiner Anhörung durch die KESB am 14. August 2020 habe B._____ ausgeführt, dass sein Kontakt zur Mutter geregelt sei: Es gebe pro Monat einen Besuch und zwei Telefonate. "Manchmal klappe es, manchmal auch nicht." Auch in Zukunft (d.h. für die Zeit nach Eintritt der Volljährigkeit) wünsche er sich hin- sichtlich des Kontaktes zu seiner Mutter Unterstützung durch eine Beistandsper- son. Ohne Zweifel – so der Bezirksrat weiter – kenne die Beschwerdeführerin den Betroffenen, ihren Sohn, gut. Dessen Ausführungen wiesen jedoch darauf hin, dass er (jedenfalls derzeit) seine Beziehung zur Beschwerdeführerin nicht intensi- vieren wolle. Dies ergebe sich insbesondere auch aus dem Wunsch nach bei- ständlicher Unterstützung hinsichtlich seines Kontaktes zur Mutter. Bezeichnend sei auch, dass B._____ den KESB-Entscheid, der ihm zugestellt worden sei, sei- ner Mutter nicht übergeben habe, ansonsten sie diesen dem Bezirksrat hätte ein- reichen können. Gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin in einer E-Mail
- 6 - an die KESB wolle B._____ keinen Beistand und nach Hause zu seiner Mutter. Diesen nicht weiter belegten Behauptungen stünden jedoch die Ausführungen von B._____ entgegen. Im Ergebnis sei zu verneinen, dass die Beziehung zwi- schen der Beschwerdeführerin und B._____ "von Verantwortung für das Wohler- gehen des Betroffenen geprägt" sei, weshalb die Voraussetzungen von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB nicht erfüllt seien (act. 5 E. 2.2.3.). Schliesslich sei auch kein eigenes, rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB ersichtlich (act. 5 E. 2.2.4.). 3.3. In der Verfügung vom 1. Dezember 2020 hielt der Bezirksrat Folgendes fest: Sollte die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin bejaht werden und erwiesen sich auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen als erfüllt, werde der Beschwerdeführerin auf Gesuch hin Einsicht in die KESB-Akten gewährt (vgl. BR act. 18). Nachdem die Beschwerdelegitimation verneint worden war, wurden der Beschwerdeführerin diejenigen KESB-Aktoren auszugsweise zugesandt, wel- che im bezirksrätlichen Entscheid zitiert worden waren (vgl. act. 4/5 und BR act. 39 f. und act. 42). Gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Be- schwerde beim Obergericht sei es ein krasser Fall von Verweigerung des rechtli- chen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV, wenn der Betroffene und seine Mutter sich nie zu den elementar wichtigen KESB-Akten hätten äussern können (vgl. act. 2 S. 6 oben). 3.4. Die Vorinstanz machte die Gewährung der Akteneinsicht vom Entscheid über die Beschwerdelegitimation abhängig (vgl. BR act. 18 Ziff. III). Obwohl im an- gefochtenen Beschluss vom 28. Januar 2021 mehrmals auf ein Aktenstück der KESB - das Anhörungsprotokoll der KESB vom 14. August 2020 - Bezug genom- men wurde, gewährte der Bezirksrat der Beschwerdeführerin vor Abschluss sei- nes Verfahrens keine Akteneinsicht, sondern liess ihr erst danach mit Schreiben vom 9. Februar 2021 die entsprechenden Auszüge aus den Akten zukommen, wie der Präsident des Bezirksrats der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
17. Februar 2021 erläuterte (BR act. 42). Diese Reihenfolge - Akteneinsicht nach dem Entscheid - ist falsch. Das rechtliche Gehör dient der Beteiligung der Parteien am Verfahren. Um diesen Zweck zu er-
- 7 - füllen, muss das rechtliche Gehör während der Dauer des Verfahrens gewährt werden. Nach dessen Abschluss ist eine Anhörung nutzlos. Indem die Vorinstanz über die Beschwerdelegitimation entschied, ohne der Beschwerdeführerin Ein- sicht in diejenigen Akten zu gewähren, auf die sie sich dabei wesentlich stützte, so dass sich die Beschwerdeführerin dazu vor dem Entscheid nicht äussern konn- te, verletzte sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin. 3.5. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist grundsätzlich formeller Natur, was bedeutet, dass seine Verletzung ungeachtet der Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Ent- scheides führt. Schwerwiegende Verletzungen des rechtlichen Gehörs, wie hier eine vorliegt, können im Rechtsmittelverfahren nur ausnahmsweise geheilt wer- den, wenn die Rechtsmittelinstanz volle Überprüfungsbefugnis in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht hat und eine Rückweisung zu einem formalistischen Leer- lauf und damit zu Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse an einer beförderlichen Erledigung nicht zu vereinba- ren wären (BGE 133 I 202 E. 2.2). Das rechtliche Gehör ist aber kein Selbstzweck, sondern diese Rechtsprechung soll verhindern, dass sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs in einem fehler- haften Entscheid auswirkt. In prozessualer Hinsicht bedeutet das, dass es nicht genügt, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend zu machen, sondern dass die beschwerdeführende Partei zudem darzutun hat, was sie vor Vorinstanz vorgebracht hätte und wie sich das auf den Entscheid ausgewirkt hätte, wenn sie angehört worden wäre (vgl. BK ZPO-Hurni, Art. 53 N 84 m.w.H.). 3.6. Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Gehörsanspruch sei dadurch verletzt worden, dass die wichtigsten Aussagen von B._____ in den Akten der KESB widerrechtlich abgedeckt worden seien (vgl. act. 2 S. 7 oben). Diese Aus- führungen lassen nicht erkennen, inwiefern die verspätete Gewährung der Akten- einsicht sich auf das Verfahren und den Entscheid auswirkte. Die damit verbun- dene Gehörsverletzung bleibt daher folgenlos. Die Beanstandungen der Be- schwerdeführerin beziehen sich ausschliesslich auf den Umfang der Aktenein- sicht. Sie legt jedoch nicht dar, inwieweit für ihre Beschwerde gegen die Vernei-
- 8 - nung ihrer Beschwerdelegitimation eine weitergehende Einsicht in die KESB- Akten nötig sein soll. Damit ist auch der prozessuale Antrag abzuweisen, es sei ihr eine Frist zur Beschwerdeergänzung nach Einsicht in die ungeschwärzten KESB-Akten anzusetzen. 3.7. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde beim Obergericht die folgenden (zumindest sinngemässen) Einwände vor, welche sich auf den Ent- scheid des Bezirksrats zur Frage der Beschwerdelegitimation beziehen (bzw. zu- mindest damit in einem Zusammenhang stehen): 3.7.1. Die Vollmacht von B._____ vom 15. August 2018 sei weder zeitlich be- schränkt noch widerrufen worden (vgl. act. 2 S. 2 oben). Damit setzt sie sich mit den zutreffenden Ausführungen des Bezirksrats zu dieser Vollmacht nicht in ge- nügender Weise auseinander, insbesondere nicht mit der Erwägung, B._____ ha- be mangels Volljährigkeit ohne Zustimmung des sorgeberechtigten Vaters gar keine solche Vollmacht ausstellen können. 3.7.2. Ihr sei der KESB-Entscheid nicht rechtsgültig eröffnet worden (vgl. act. 2 S. 2 oben). Sie war jedoch nicht Partei des KESB-Verfahrens, weshalb ihr der Entscheid nicht eröffnet werden musste. Wenn sie weiter schreibt, sie habe be- reits zu Beginn am Verfahren teilgenommen (vgl. act. 2 S. 12 Mitte), setzt sie sich nicht mit der zutreffenden Erwägung des Bezirksrats auseinander, wonach sie sich zwar mittels Telefonat und E-Mails am KESB-Verfahren beteiligt habe, sie je- doch durch die angeordnete Erwachsenenschutzmassnahme für B._____ nicht unmittelbar betroffen und damit keine Beschwerdelegitimation gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB gegeben sei. 3.7.3. "Ebenso frech erlogen und willkürlich" seien die Behauptungen, der an- hängliche Erwachsene 'wünsche sich auch in Zukunft von einer Beistandsperson Unterstützung hinsichtlich des Kontaktes zu seiner Mutter' und 'Die Vollmacht, welche er am 15.08.2018 zu Gunsten seiner Mutter unterschrieben habe, sei nicht mehr aktuell' (vgl. act. 2 S. 3 oben). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass B._____ diese Aussagen nicht so gemacht hat, bringt die Beschwerdeführerin jedoch nicht vor und solche ergeben sich auch nicht aus den Akten. Aus der fehlenden Unter-
- 9 - schrift von B._____ lässt sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. act. 2 S. 2 oben) keine fehlerhafte Protokollierung ableiten: Der wesentliche Inhalt einer KESB-Anhörung wird von der Person, welche die Anhörung durchführt, oder einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Sekretariats schriftlich festgehalten (§ 52 EG KESR). Die einvernommene Person muss das Protokoll nicht unter- zeichnen (vgl. BSK ZGB I-Maranta/Auer/Marti, 6. Aufl. 2018, Art. 447 N 29). Im Übrigen bestand entgegen ihrer Ansicht (vgl. act. 2 S. 2 oben) keine Pflicht, die Beschwerdeführerin zur Anhörung von B._____ einzuladen. Sodann bestehen keine Hinweise, dass die Einschätzung von B._____ zur Beziehung mit seiner Mutter nicht auf seinem freien Willen bzw. einer selbstverantwortlichen Entschei- dung beruht. Damit besteht aber auch kein Grund, B._____ vor Gericht nochmals einzuvernehmen, und der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin ist ab- zuweisen. 3.7.4. B._____ wolle, wie ausgeführt und gemäss seinen ständig gleichen schrift- lichen Willenserklärungen, zu seiner Mutter nach Hause, in seine vertraute Um- gebung, und unternehme einen Selbstmordversuch nach dem anderen, weil man ihn quäle und mit nicht zugelassenen Medikamenten vollstopfe (vgl. act. 2 S. 6 oben). Es sei auch für den Bezirksrat klar ersichtlich gewesen, dass der anhängli- che Junge wieder sein glückliches Leben zusammen mit seiner Mutter aufnehmen wolle, wie er dies gehabt habe, bevor ihn der Kindsvater der Mutter entrissen und in ein Sonderschulheim geworfen habe (vgl. act. 2 S. 6 Mitte). Bei diesen Ausfüh- rungen handelt es sich um blosse, nicht weiter belegte Behauptungen, welche insbesondere den Aussagen von B._____ in seiner KESB-Anhörung widerspre- chen. 3.7.5. Das Mutter-Kind-Verhältnis sei viel enger als der Bezirksrat wider besseres Wissen eingeräumt habe. Dies wäre vom Bezirksrat nach der Auseinanderset- zung mit der eingereichten Replik samt Beilagen (BR act. 20 und act. 21/1-16) eingeräumt worden. Die Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang auf ihre vielen Geschenke für B._____, u.a. ein silbernes Visitenkartentablett, di- verse wertvolle antike Münzen, Goldvreneli und gute Literatur (vgl. act. 2 S. 6 un- ten und S. 12 oben). Zu diesem und anderen Verweisen der Beschwerdeführerin
- 10 - auf das Mutter-Kind-Verhältnis ist anzumerken, dass B._____ volljährig ist und es sich bei der Anordnung der KESB um eine erwachsenenschutzrechtliche Mass- nahme handelt, weshalb sie ihre Legitimation nicht unmittelbar aus dem Kin- derverhältnis ableiten kann. Alleine aus den erwähnten Geschenken lässt sich im Übrigen kein engeres Verhältnis als gemäss Einschätzung des Bezirksrats ablei- ten. Weitere Hinweise aus der Replik oder den Beilagen, welche den Schluss ei- nes engeren Verhältnisses nahe legen, erwähnt die Beschwerdeführerin nicht und solche sind auch nicht ersichtlich. Nicht weiter belegt ist sodann die Behauptung, B._____ werde daran gehindert, mit seiner Mutter telefonischen oder persönli- chen Kontakt zu haben (vgl. act. 2 S. 8 Mitte). 3.7.6. Der Bezirksrat habe sich mit ihrer Replik nicht auseinandergesetzt (vgl. act. 2 S. 6 Mitte). Die Beschwerdeführerin legt in diesem Zusammenhang nicht dar, welche Vorbringen aus der Replik, die für die Frage ihrer Beschwerdelegiti- mation relevant sind, vom Bezirksrat nicht berücksichtigt wurden und solche Vor- bringen sind im Übrigen auch nicht ersichtlich. 3.7.7. Sie habe ihre Rechte im Prozess immer wahrgenommen und sei aktivlegi- timiert und werde auch durch den Bezirksrat als aktivlegitimiert angesehen (vgl. act. 2 S. 6 unten). Allein aus den Tatsachen, dass sie eine Beschwerde beim Be- zirksrat gemacht hat und ihr im bezirksrätlichen Verfahren das Replikrecht ge- währt wurde, ergibt sich jedoch keine Legitimation zur Beschwerde gegen die Er- richtung einer Beistandschaft von B._____. 3.7.8. Aus den beiden weiteren Schreiben, welche die Beschwerdeführerin dem Obergericht eingereicht hat (act. 8 und act. 12) ergeben sich keine weiteren rele- vanten Einwände zur Einschätzung des Bezirksrats über die Beschwerdefähig- keit. Das zweite Schreiben wurde zudem nach Ablauf der Beschwerdefrist einge- reicht (vgl. act. 12 und BR act. 30/1). 3.7.9. Im Ergebnis kam der Bezirksrat zu Recht zum Schluss, die Beschwerdefüh- rerin sei nicht legitimiert, gegen die Errichtung der Beistandschaft für B._____ ei- ne Beschwerde zu erheben. Zwischen der Beschwerdeführerin und B._____ be- steht keine Beziehung im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB, wie der Bezirks-
- 11 - rat zutreffend festhielt, und eine solche wie vom Gesetz geforderte Beziehung wird von B._____ auch nicht bejaht, wie der anlässlich der Anhörung durch die KESB geäusserte Wunsch nach beiständlicher Unterstützung beim Kontakt mit der Beschwerdeführerin belegt. Diese ist damit nicht als nahestehende Person im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB einzustufen. 3.8. Der Antrag auf Aufhebung des bezirksrätlichen Beschlusses ist damit ab- zuweisen; ebenso (wie dargelegt) die beiden formellen Anträge auf Einvernahme von B._____ durch das Gericht und auf Fristansetzung zur Beschwerdeergän- zung nach Einsicht in die ungeschwärzten KESB-Akten. Auf die weiteren Anträge ist mangels Zuständigkeit nicht einzutreten, da der Gegenstand des obergerichtli- chen Verfahrens sich wie erwähnt auf die Frage der Beschwerdelegitimation be- schränkt. 4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO) sind die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens der Beschwerde- führerin aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr ist gemäss § 12 Abs. 1–2 GebV OG anhand des § 5 Abs. 1 GebV OG zu bemessen. Da die Beschwerdeführerin un- terliegt, ist ihr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren keine Parteient- schädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde des Bezirkes Dietikon sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Dietikon, je gegen Empfangsschein.
- 12 -
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw R. Jenny versandt am: