Erwägungen (2 Absätze)
E. 12 (Kostenfestsetzung) des Beschlusses Nr. 966 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich vom 20. Februar 2020 werden vollumfänglich bestätigt. III. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.-- festgesetzt und der Be- schwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge der ihr gewährten un- entgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. IV. Über die Kosten für die Vertretung des Kindes im vorliegenden Beschwerdeverfahren und über die Verlegung dieser Kosten wird mit separatem Entscheid befunden.
- 11 - V. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. VI./VII. (Rechtsmittelbelehrung, Mitteilungen) (act. 9) Der Entscheid wurde dem Vertreter der Mutter am 23. November 2020 zu- gestellt (BR-act. 44). 2.1 Am 23. Dezember 2020 und damit fristgerecht liess die Mutter durch ih- re neue Anwältin den Entscheid des Bezirksrates anfechten. Sie beantragte:
1. Es sei Dispositiv Ziffer II des angefochtenen Entscheides aufzuheben, und es seien die Dispositiv Ziffern 2-8 wie folgt zu regeln: 1.1 Es sei die alleinige Obhut bei der Mutter zu belassen. 1.2 Die Ziffern 3 bis 8 des Urteils der Vorinstanz seien aufzuhe- ben und es sei das Verfahren an die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde zurückzuweisen zwecks Neuregelung des persönlichen Verkehrs des Kindsvaters und des Soh- nes. Eventualiter sei die Betreuung von C._____ durch den Be- schwerdegegner 1 wie folgt zu regeln: Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, C._____ an jedem zweiten Wochenende von Freitag 17.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr auf eigene Kosten zu betreuen. Ist der Freitag schulfrei, so beginnt das Betreuungswochenende am Sams- tag um 10.00 Uhr. Zudem ist der Vater berechtigt und ver- pflichtet, C._____ jede Woche am Mittwoch, 11.50 Uhr, bis Donnerstagmorgen (Schulbeginn) zu betreuen und C._____ jeweils am Mittwoch zur Psychologin zu begleiten. C._____ feiert jedes Jahr Weihnachten vom 24. Dezember, 10.00 Uhr, bis 27. Dezember, 10.00 Uhr, bei der Mutter. C._____ feiert jedes Jahr Sylvester vom 31. Dezember, 10.00 Uhr, bis 3. Januar, 10.00 Uhr, beim Vater. C._____ feiert jedes Jahr Pfingsten vom Freitagabend nach Schulschluss bis Dienstagmorgen, Schulbeginn, mit dem Vater, wobei er das darauffolgende Wochenende bei der
- 12 - Mutter verbringt um zu gewährleisten, dass der Zweiwo- chenrhythmus bestehen bleibt. C._____ verbringt die Feiertage über Ostern (von Gründon- nerstag bis und mit Ostermontag) bei der Mutter. C._____ verbringt seinen Geburtstag in geraden Jahren mit dem Vater und in ungeraden Jahren mit der Mutter. Der Va- ter ist demnach berechtigt, in den geraden Jahren C._____ vom tt. (Anmerkung: gemeint offenbar: tt.) mm., 18.00 Uhr, bis tt..mm. 10.00 Uhr zu betreuen. C._____ verbringt die Hälfte der ihm zustehenden Jokertage mit der Mutter und die andere Hälfte mit dem Vater. C._____ ist berechtigt, alleine Ferien zu verbringen oder an Skilagern/Sommercamps teilzunehmen. C._____ verbringt vier Wochen der Schulferien mit dem Vater, wobei dieser seine Ferienpläne jeweils bis Ende November des Vorjahres der Mutter schriftlich bekannt zu geben hat. Die Mutter ver- pflichtet sich ebenfalls, vier Ferienwochen im November des Vorjahres dem Vater schriftlich bekannt zu geben. Bleibt C._____ in Zürich, dann findet das Betreuungsrecht während der restlichen fünf Schulferienwochen wie vorste- hend unter Ziff. 2 Abs. 1 beantragt wie üblich statt, sofern die Mutter keine Spontanreise mit C._____ unternimmt. Sie hat dem Vater eine solche Spontanreise zwei Wochen im Voraus schriftlich mitzuteilen. Der Vater ist nicht berechtigt, die deswegen ausfallenden Besuchstage zu kompensieren. Können die Eltern sich nicht über die Aufteilung der Ferien- wochen einigen, so kommt dem Vater für die Ferien in gera- den Jahren und der Mutter in ungeraden Jahren (Anmer- kung: gemeint offenbar: "… die Entscheidung …") zu. Eine Ferienwoche beginnt jeweils am Montag um 10.00 Uhr und endet am Sonntag um 18.00 Uhr. Eine Verlängerung der Schulferien ist nur möglich, wenn beide Eltern zustimmen. Für den Fall, dass C._____ über die Weihnachtsferien mit der Mutter nach Argentinien reist und aufgrund der Ticket- preise die Schulferien um maximal sieben Tage verlängert werden müssen, ist keine Zustimmung des Vaters erforder- lich bzw. ist der Vater verpflichtet, dieser Ferienverlängerung zuzustimmen. Die Ferienregelung geht der Feiertags- und der Geburts- tagsregelung vor. Die Feiertags- und der Geburtstagsrege- lung geht den üblichen Betreuungszeiten gemäss Ziff. 2 Abs. 1 vor.
- 13 - Betreuungszeiten während der Ferien werden nicht kompen- siert. Keine der Parteien ist berechtigt, C._____ ohne das Einver- ständnis des anderen Elternteils an Kursen oder Veranstal- tungen an- oder abzumelden, die in die Betreuungszeit des anderen fallen. 1.3 Dispositiv II Ziff. 11 (Aufgaben der Beiständin) sei aufzuhe- ben. ferner stellte sie die prozessualen Anträge:
1. Es sei der Kindsvater zu verpflichten, der Kindsmutter einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zuzüglich gesetzli- che Mehrwertsteuer zu bezahlen.
2. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin für das Beschwer- deverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltli- che Rechtsbeiständin zu bestellen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners 1. (act. 2) 2.2 Es wurden die Akten von KESB und Bezirksrat beigezogen. Weitere Anordnungen der Prozessleitung wurden nicht getroffen. Die Sache ist spruchreif (§ 66 Abs. 1 EG KESR, entsprechend Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3.1 Die Mutter begründet ihre Anträge wie folgt: Die KESB habe entgegen der Auffassung des Bezirksrates in ihrem Ent- scheid von 2015 die alleinige Obhut bei ihr - der Mutter - belassen, und das auf Antrag des Vaters. Die Behörde habe auch richtig erwogen, das sei im Interesse C._____s. Dass sich die Verhältnisse seither nicht geändert hätten und die Vor- instanzen das auch nicht darlegten, müsse allein schon zur Aufhebung des ange- fochtenen Entscheides führen.
- 14 - Die Anordnung einer alternierenden Obhut komme zudem nur in Frage, wenn beide Eltern erziehungsfähig seien. Unter diesem Titel sei die Bereitschaft der Eltern zu würdigen, den Kontakt des Kindes zum anderen Elternteil zu för- dern. Die alternierende Obhut erfordere organisatorische Massnahmen und ge- genseitige Information der Eltern. Wenn diese - wie im vorliegenden Fall - über- haupt nicht zusammenarbeiten könnten, laufe die alternierende Obhut dem Inte- resse des Kindes zuwider, weil es dieses dem Elternkonflikt in gravierender Wei- se aussetze. Auch die geografische Situation spreche gegen eine alternierende Obhut. C._____ könne nicht zu Fuss von einem zum anderen Elternteil gehen, und mit dem Tram benötige er zwanzig Minuten. Das sei als Organisationsaufwand eher hoch, wenn C._____ einmal etwas Wichtiges vergessen habe. In C._____s aktuellem Alter sei die Zugehörigkeit zum sozialen Umfeld wich- tig. C._____ besuche die 2. Sekundar-Klasse der G._____-schule, und zwischen den Wohnorten seiner Eltern bestehe eine Distanz, welche ein Mehr an Organisa- tion erfordere. Der alternierenden Obhut stehe der Dauerkonflikt der Eltern entgegen. Sie seien äusserst zerstritten, und in den Jahren 2005 bis 2008 sei es auch zu häusli- cher Gewalt gekommen. Der Vater habe sie - die Mutter - nach der Trennung an- haltend belästigt. Auch die Beiständin habe 2019 festgehalten, die Situation zwi- schen den Eltern habe sich nicht verbessert. Die Vorinstanzen verharmlosten die- sen Konflikt und stellten nur fest, dass C._____ unter dem Konflikt leide. Der Be- zirksrat verfalle in Willkür, wenn er schreibe, die Eltern stritten "immer wieder" - das lege nahe, dass es zwischendurch bessere Phasen gebe, und das sei nicht der Fall. Willkürlich sei auch die Annahme des Bezirksrates, die alternierende Obhut sei geeignet, Ruhe ins System zu bringen. Weniger Wechseln zwischen den Wohnorten stehe ein erhöhter Koordinationsbedarf über schulische Belange, Hobbies und Arztbesuche gegenüber. Es geht auch nicht an, C._____ die volle Verantwortung für die fehlende Kommunikationsfähigkeit der Eltern aufzubürden,
- 15 - das widerspreche dem Kindeswohl, und C._____ sei doch noch ein Kind. C._____ werde überfordert sein, wenn er alle Schulsachen, Kleider und Sportsa- chen selber zusammenpacken und jeweils dem einen Elternteil seine schulischen Verpflichtungen in der kommenden Woche berichten müsse. C._____ stehe in einem Loyalitätskonflikt. Sollte er einmal vergessen, einem Elternteil etwas zu berichten, sei nicht auszuschliessen, dass die Eltern ihm eine Schuld zuwiesen, und/oder einander gegenseitig beschuldigten, was seinen Kon- flikt verstärken würde. Die alternierende Obhut könne funktionieren, wenn die gemeinsame Eltern- schaft von Kooperation und Übereinstimmung von Mutter und Vater geprägt sei. So sei es in diesem Fall aber nicht. Weil die Eltern sich in wichtigen Fragen un- eins seien, ihr Umgang feindselig sei und das Kind unter chronischen Stress set- ze, sei die Lösung nicht im Kindeswohl. Der Wechsel zwischen zwei Haushalten, in welchem Rhythmus auch immer, sei eine grosse Belastung für C._____. C._____ sei noch nicht in der Lage, selber voraus zu planen. Es wäre für ihn wichtig, Konstanz in seinen Beziehungen zu haben, zu Freunden und Klassenka- meraden. Er müsste auch die Unabhängigkeit haben, seine Freunde oder auch den anderen Elternteil (der gerade nicht die Obhut habe) zu sehen. Die Eltern seien aber nicht in der Lage zu kooperieren, und darum würde die alternierende Obhut das Kindeswohl gefährden. Das Bundesgericht habe als Risikofaktoren für das Scheitern des Wechsel- modells gerade die Elemente genannt, welche hier gegeben seien: die Eltern ha- ben das Modell nicht selbst gewählt, sie können keine "geschäftsmässige" Bezie- hung pflegen, sie haben kein Vertrauen in die Erziehungskompetenz des anderen Elternteils und nur eine geringe Fähigkeit, ihren Konflikt in Grenzen zu halten. 3.2 Die Mutter beantragt, das Obergericht soll ihr die alleinige Obhut für C._____ zusprechen und die Sache im Übrigen an die KESB zurückzuweisen, damit diese den persönlichen Kontakt von Vater und Sohn neu regle. Dafür gibt sie keine Begründung. Der Entscheid über eine Beschwerde nach der Zivilpro-
- 16 - zessordnung ist bei einer Gutheissung nicht zwingend kassatorisch; die Rechts- mittelinstanz kann nach Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO selber entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist. Im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht besteht zudem die Besonderheit, dass auch die Beschwerdeinstanzen den Sachverhalt so weit not- wendig von Amtes wegen erforschen. Das Obergericht kann also selber ergän- zende Erkundigungen einziehen, Anhörungen durchführen oder Beweise erhe- ben, was in der Praxis nicht selten ist. Die Mutter führt dazu nichts aus. Insbeson- dere stellt sie selber bereits sehr ausführliche Anträge dazu, wie sie die Kontakte von Vater und Sohn geregelt haben möchte - diesen eigenen Anträgen zufolge ist die Sache demnach auch aus ihrer Sicht spruchreif. In Kinderbelangen sollen die Verfahren zudem besonders beförderlich behandelt werden, um bestehende Un- sicherheiten im Interesse der Kinder so rasch als möglich zu klären. Der Antrag der Mutter könnte das Verfahren nur erheblich verzögern. Das mag ihr recht sein, weil als Folge der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden die wochenweise alternierende Obhut der Eltern einstweilen nicht in Kraft tritt. Das ist aber kein vom Prozessrecht geschütztes Interesse, und es ist dem Antrag daher nicht stattzuge- ben. Das Gesuch um Verurteilung des Vaters zur Leistung eines Prozesskosten- vorschusses begründet die Mutter nicht (act. 2 Rz. 16). Schon der Bezirksrat hat einen solchen Antrag in seinem Verfahren abgelehnt und das begründet (act. 9 E. 7.1). Gleichwohl nennt die Mutter keine rechtliche Grundlage, wie sie unter Par- teien im Eheprozess (Art. 159 und 163 ZGB) oder zwischen Eltern und Kindern besteht (Art. 272 und 276 ZGB; LGVE 2020 II Nr. 1 und BGer 5A_362/2017 vom
24. Oktober 2017). Der Antrag ist abzuweisen. Der Antrag um unentgeltliche Rechtspflege wird im Licht von Art. 119 Abs. 5 ZPO nicht ausreichend begründet. Unterlagen aus dem Jahr 2019 müssten aktua- lisiert werden und sind ohne das ungenügend. Zudem kann die Mutter offenbar mit C._____ nach Argentinien in die Ferien fliegen - so schon früher einmal, als sich daran der beschriebene Konflikt ums Nachholen von Vater-Zeit entzündete, aber auch aktuell, indem sie vom Vater die Zustimmung für eine Verlängerung der Schulferien verlangt, wenn sie über Weihnachten nach Südamerika reise. Wenn
- 17 - sie diese Kosten aufbringen kann, kann sie auch die (bescheidenen) Kosten des Beschwerdeverfahrens zahlen. Anders zu entscheiden bedeutete, dass die Ge- richtskasse ihr die Ferien finanzierte. Auch wenn C._____ wohl gerne nach Ar- gentinien flöge, gibt es darauf keinen Anspruch. Es kommt hinzu und ist insbe- sondere für die Kosten der (dritten) Anwältin der Mutter relevant, dass die Be- schwerde nicht nur unbegründet ist, sondern dass von Anfang an die Gewinnaus- sichten der Anfechtung der sorgfältig und überzeugend begründeten Entscheide von KESB und Bezirksrat so deutlich geringer waren als das Verlustrisiko, dass eine selbst zahlende Partei von dem Rechtsmittel wohl Abstand genommen hätte. Damit ist es nicht angezeigt, dass der Staat das Verfahren finanziert. 3.3 Die Mutter ist vorab der Meinung, KESB und Bezirksrat hätten die Be- treuung C._____s gar nicht neu regeln dürfen, weil sich seit dem Entscheid der KESB aus dem Jahr 2015 die Verhältnisse nicht geändert hätten und dazu nichts ausgeführt worden sei. Diese Auffassung trifft nicht zu. Vorweg hat der Bezirksrat dazu ausdrücklich Erwägungen angestellt (act. 9 E. 5.1, was der Mutter offenbar entgangen ist). Sodann hat das Gesetz geändert; die Anweisung von Art. 298 Abs. 2ter ZGB an Gerichte und Behörden, die alternierende Obhut der Eltern zu prüfen, trat erst am 1. Januar 2017 in Kraft, und das allein ist Grund genug für ei- ne Überprüfung der damaligen Entscheidung. Richtig ist, dass das Gesetz im All- gemeinen eine Veränderung der Verhältnisse verlangt (Art. 298b Abs. 1 ZGB; die Bestimmung wird entgegen ihrem Wortlaut nach allgemeiner Auffassung nicht nur auf die Sorge, sondern auch auf die Obhut und die Betreuungsanteile bezogen). Oberste Richtschnur ist allerdings auch hier nicht der Schutz der Eltern oder der Behörden vor neuen Verfahren, sondern das Wohl des Kindes, wie es das Gesetz ausdrücklich festhält. Jede Regelung der Obhut und der Betreuungsanteile gilt für die Zukunft, und ob sie sich bewährt oder nicht, muss sich erst bei der praktischen Anwendung weisen. Bewährt sie sich nicht - aus welchen Gründen auch immer -, und ist das Wohl des Kindes dadurch gefährdet, kann und muss eine neue Rege- lung geprüft werden. In der Literatur wird der Anlass zu einer Änderung prägnant so umschrieben: "…, wenn die Beibehaltung der geltenden Regelung das Wohl des Kindes ernsthaft zu gefährden droht, bzw. diese dem Kind mehr schadet als ihre Änderung und der damit verbundene Verlust an Kontinuität in der Erziehung
- 18 - und den Lebensumständen" (BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier N. 4 zu Art. 298d ZGB). Ob das zutrifft, ist zu prüfen. Schon hier kann aber darauf hingewiesen werden, dass die Mutter selbst die Situation C._____s zwischen seinen zerstritte- nen Eltern als höchst prekär schildert: die Eltern gefährden durch ihr Verhalten unter einander sein Wohl. Es braucht darum nicht viel, damit eine neue Regelung besser ist als die heutige - und damit angeordnet werden muss. Seit dem 1. Januar 2017 ist die alternierende Obhut zu prüfen, wenn die El- tern die gemeinsame Sorge inne haben und ein Elternteil oder das Kind diese Prüfung verlangt. Die Eltern von C._____ teilen sich die Sorge, der Vater verlang- te die alternierende Obhut, und auch C._____ wünscht sie sich. Die hälftig alter- nierende Obhut ist nicht zwingend, sondern hat im Einzelfall den konkreten Ver- hältnissen Rechnung zu tragen (BGer 5A_904/2015 und 5A_991/2015). In neues- ten Entscheiden hat das Bundesgericht aber klar gemacht, dass die alternierende Obhut die Regel sein solle und davon nur abgewichen werden dürfe, wenn es für das Kind aus besonderen Gründen schädlich wäre (BGer 5A_629/2019 vom
E. 13 November 2020 und 5A_367/2020 vom 19. Oktober 2020). Damit werden die vom Bundesgericht genannten und von der Mutter zitierten Risikofaktoren in ei- nem gewissen Mass relativiert: dass die Eltern das Modell nicht selbst gewählt haben, dass sie keine "geschäftsmässige" Beziehung pflegen können, dass sie kein Vertrauen in die Erziehungskompetenz des anderen Elternteils haben und nur eine geringe Fähigkeit, ihren Konflikt in Grenzen zu halten. Alle diese Fakto- ren treffen im vorliegenden Fall zu. Das bedeutet aber nicht, dass die alternieren- de Obhut ausgeschlossen wäre. Vielmehr ist zu fragen, wie sich die alternierende Obhut und die aktuelle Situation mit der Obhut bei der Mutter und punktuellen Aufenthalten ("Besuchen") beim Vater zu einander verhalten. Vorweg ist festzuhalten, dass nach allen Berichten beide Eltern fähig, willens und in der Lage sind, C._____ entsprechend seinem Alter und seinen Bedürfnis- sen zu betreuen. C._____ hat auch beide Eltern gern, und er fühlt sich wohl bei der Mutter und beim Vater. Seine Vertreterin zeichnet ein eindrückliches Bild von seiner Situation und seinen Wünschen: Sie geht davon aus, dass sich C._____ in den ersten drei Gesprächen mit ihr (am 31. Oktober 2019, 27. November 2019
- 19 - und 15. Januar 2020) nicht habe zu einer Meinung durchringen können, ob er selber die alternierende Obhut seiner Eltern möchte. Er befand sich in einem star- ken Loyalitätskonflikt und wollte keinem Elternteil weh tun. Mittlerweile habe am
27. Mai 2020 ein weiteres Gespräch stattgefunden, um welches die Mutter er- suchte, weil C._____ erneuten Gesprächsbedarf habe, und zu welchem der Vater den Jungen begleitete. Die Vertreterin berichtet, C._____ habe dieses Mal einen eigenen Willen geäussert, und zwar, dass er abwechselnd eine Woche bei der Mutter und beim Vater sein wolle. Die Eltern stritten ohnehin, nicht einmal wäh- rend des lock downs im Frühjahr, als er durchgehend bei der Mutter war, habe es gebessert. Er könne durchaus selber schauen, dass er beim Wechsel die nötigen Sachen bei sich habe, Schulsachen, Trainingsmaterial und Kleider. Die Vertrete- rin ordnet das sehr professionell ein: sie erkennt eine bessere Fähigkeit C._____s, einen eigenen Willen zu bilden und erachtet ihn als grundsätzlich ur- teilsfähig für die Fragen von Obhut und Betreuung, relativiert aber auch in dem Sinn, dass C._____ bei seinem Entscheid nicht innerlich frei sei, weil er gegen- über beiden Eltern "fair" sein wolle. Er wisse, dass er zwischen die Fronten der El- tern geriete, wenn er einen zu starken eigenen Willen bildete. Gleichwohl sei sei- ne Ambivalenzfähigkeit besser ausgebildet als im Winter zuvor, und die Vertrete- rin traut ihm zu, auch einen Willen gegen die Wünsche der Eltern zu bilden - auch wenn er ihn dem Frieden zu liebe vielleicht nicht durchsetzen würde. Er kenne seine Eltern und die Verhältnisse bei ihnen selber am besten. Im Hinblick auf die Entwicklung seiner Persönlichkeit sei es wichtig, dass sein Wille in diesem Ver- fahren berücksichtigt werde (BR-act. 14). Zunächst ist nicht daran zu zweifeln, dass sich C._____ so äusserte, wie es seine Vertreterin berichtet. Diese ist von ihrer Ausbildung nicht nur als Juristin, sondern auch als Psychologin und Psycho- therapeutin in der Lage, die Äusserungen des Jungen zu würdigen und einzuord- nen. Das Obergericht könnte im Rahmen der Erforschung der massgeblichen Verhältnisse von Amtes wegen weitere Abklärungen zur Fähigkeit C._____s tref- fen, sich eine Meinung zu bilden und sie zu äussern. Das ist aber angesichts der klaren und überzeugenden Angaben seiner Vertreterin nicht notwendig (wie auch der Bezirksrat zutreffend gefunden hat: act. 9 E. 5.8 und 5.9).
- 20 - Wenn die Eltern sich trennen, leiden ihre Kinder. Das ist so bedauerlich wie banal. In aller Regel haben die Kinder beide Eltern gern und wünschen sich nichts lieber, als dass die Eltern wieder zusammen wären. So äusserte sich in diesem Verfahren auch C._____. Wenn das nicht gelingt, müssen die Eltern Wege finden, wie das Kind zu ihnen beiden Kontakt halten kann. Mitunter kommen sie dieser Pflicht, welche ihnen das Gesetz auferlegt (Art. 273 und 274 ZGB), nicht oder nur unzureichend nach. So ist es auch hier, und darum müssen Behörden und Ge- richte aktiv werden (Art. 275 ZGB). Häufig geht im erbitterten Streit der richtige Blick verloren: dass es um das Kind und um sein Wohl, um seine Entwicklung geht, und vielmehr versteifen sich die Eltern auf ihre vermeintlichen "Rechte" am Kind. Verräterisch ist dabei insbesondere der offenbar nicht auszurottende Termi- nus des Besuchs-"Rechts". Kein Elternteil hat ein "Recht" am Kind, und der El- ternteil, der das "Recht" hat, das Kind zu sich "auf Besuch" zu nehmen, kann da- rauf auch gar nicht verzichten, wie man sonst auf ein Recht verzichten kann (zu diesem Thema das Urteil der Kammer OGerZH LC160039 vom 20. Juli 2016). Das sollte eigentlich selbstverständlich sein. Gleichwohl ist es immer wieder und auch im vorliegenden Fall auffällig, wie Eltern Betreuungstage, ja selbst die ge- nauen Uhrzeiten, die Ferien und Feiertage (hier sogar den Geburtstag von C._____) unter sich aufteilen, als wäre das Kind ein Kuchen oder ein Kontogutha- ben. Selbstverständlich betonen die Eltern immer, es geht einzig um das Wohl des Kindes. Zweifel sind aber nicht unbegründet, in diesem Fall etwa angesichts des Vorfalls von Ende Juli 2020, als C._____ wie am Mittwoch üblich zu seinem Vater gehen wollte und ihm die Mutter das verwehrte, weil Ferien seien (sie schil- dert die Vorgeschichte der Auseinandersetzung ganz anders als der Polizeirap- port, BR-act. 40 S. 5 gegenüber KESB-act. 423, aber der Kern bleibt: dass C._____ zum Vater gehen wollte und die Mutter es nicht zuliess); es ist darauf zu- rück zu kommen. Die Mutter listet eine ganze Reihe von vor allem praktischen Umständen auf, welche einer alternierenden Obhut, wie sie C._____ sich wünscht, ihrer Auffas- sung nach entgegen stehen.
- 21 - Die räumliche Distanz sieht sie als Problem. Allerdings wohnen die Eltern in Luftlinie keine eineinhalb Kilometer auseinander. Die Fahrt mit dem Tram von der je nächst gelegenen Station aus dauert im besten Fall sechs, im schlechtesten neun Minuten (natürlich kommt je die Distanz vom Tram zur Wohnung dazu). Zu Fuss ist der Weg durch die Stadt nicht gerade attraktiv, aber für einen Sekundar- schüler ohne Weiteres zu bewältigen. Der Höhenunterschied ist gut vierzig Meter, was für einen gesunden bald 14-Jährigen in beiden Richtungen sowohl zu Fuss als auch mit einem Velo kein Problem darstellt. Was die Mutter nicht erwähnt, aber für C._____ im Alltag bedeutsam ist der verlängerte Schulweg: die Wohnung der Mutter liegt an der selben Strasse wie die G._____-schule, in einer Distanz von wenigen hundert Schritten, und von der Wohnung des Vaters aus wird er wohl das Tram nehmen. Der in jeder zweiten Woche verlängerte Schulweg stellt kein ernsthaftes Hindernis dar. Überdies relativiert sich auch das Bedenken der Mutter, wenn C._____ beim einen Elternteil etwas vergesse, sei der Weg es zu holen zu weit: wenn er (werk-)täglich in der Schule ist, legt er den Weg jedenfalls in den Wochen, in welchen er beim Vater ist, so oder so zurück. In C._____s Alter ist der Kontakt zu Kollegen und Freunden wichtig, wie die Mutter richtig ausführt. Er ist aber auch kein kleines Kind mehr, und die beschrie- bene Distanz zwischen den Wohnorten der Eltern stellt für solche Kontakte kein Problem dar. Die jungen Leute pflegen sich mittels elektronischer Mittel abzuspre- chen. In der Sekundarschule werden die Kollegen noch in einem eher engen Um- kreis um das Schulhaus (hier an der G._____-strasse) wohnen. Kinder in C._____s Alter, welche eine Mittelschule besuchen, haben aber in aller Regel nicht nur einen längeren Schulweg, sondern auch grössere Distanzen zu Klas- senkameraden, und das pflegt, guten Kontakten unter einander nicht abträglich zu sein. Die Mutter betont, der Wechsel zwischen zwei Haushalten, in welchem Rhythmus auch immer, sei eine grosse Belastung für C._____. In einem merk- würdigen Widerspruch dazu verlangt sie aber eine Regelung der Kontakte C._____s zum Vater, welche ihm pro vier Wochen zwölf Wechsel aufbürdete (je zwei Mal zwei Wechsel für die vierzehntäglichen Wochenenden, und dazu jede
- 22 - Woche ein Hin und Her am Mittwoch/Donnerstag). Bei einer alternierenden Obhut sind es in vier Wochen vier Wechsel. Richtig ist, dass der organisatorische Aufwand bei wöchentlichen Wechseln grösser wird. C._____ muss seine Schulsachen jedes Mal mitnehmen. Seine Ver- treterin hat das mit ihm besprochen, und er glaubt, es zu bewältigen. Kleider und Dinge der täglichen Körperpflege sollte er mindestens zum Teil bei beiden Eltern haben können, eventuell auch Teile seiner Sport-Utensilien. Diese praktischen Erschwernisse dürften nicht allzu gravierend sein. Der am schwersten wiegende Einwand ist der Dauerkonflikt der Eltern. Die Mutter glaubt zwar, der Bezirksrat habe diesen nicht ernst genommen und will aus der Wendung, die Eltern stritten "immer wieder", eine Beschönigung herauslesen: dass es zwischendurch auch gute Phasen gebe. Das ist doch sehr gesucht. Die Akten zeigen überdeutlich, und dem Bezirksrat ist nicht entgangen, dass C._____s Eltern in einer objektiv unverständlichen Dauerfehde stehen. "Immer wieder" ist zu verstehen als dass die Eltern in einer für ihren Sohn und weitere mit dem System befasste Personen ihren Zank und Streit ständig und in ermüdender Regelmässigkeit pflegen. Da gibt es nichts zu beschönigen. Wenn allerdings für die Mutter für eine im Jahr 2021 zu treffende Regelung noch ihre Probleme mit dem Vater aus den Jahren 2005 bis 2008 mit bestimmend sind (also zu einem gu- ten Teil noch vor der Trennung), läge es an ihr, die Bewältigung jener Lebens- phase anzugehen, mit oder ohne professionelle Hilfe. Das Ergebnis der Mediati- on, dass die Eltern ihre Beziehung definitiv beendet haben wollten, scheint jeden- falls bei ihr nicht nachhaltig gewesen zu sein. Nun ist allerdings die Regelung von Kinderbelangen nicht dazu da, Eltern für gutes Verhalten zu belohnen oder für schlechtes zu bestrafen. Der Fokus liegt auch hier einzig beim Kind. Und in die- sem Punkt ist das Problem nicht von der Hand zu weisen, dass eine wöchentlich alternierende Obhut ein Mehr an Organisation mit sich bringt. Angesichts des Dauer-Konflikts der Eltern werden diese aber auch im eigenen Interesse gut da- ran tun, wenn sie mit oder für C._____ einen Termin abmachen, diesen auf eine Woche zu legen, in welcher C._____ bei ihnen ist. Wenn es nicht anders geht, wird die Beiständin, welche sich schon bisher erheblich engagieren musste, zu
- 23 - vermitteln oder zu entscheiden haben. Das gleiche Problem stellt sich allerdings analog für Fragen und Entscheidungen im Rahmen der gemeinsamen elterlichen Sorge, welche - zu Recht - von der Mutter nicht mehr in Frage gestellt wird. Die Mutter weist ebenfalls richtig darauf hin, dass es C._____ eine gewisse Verant- wortung auferlegt, den jeweils betreuenden Elternteil über seine Hausaufgaben und andere Pflichten zu orientieren. Dass muss er freilich schon jetzt, in der Regel der Mutter gegenüber, aber auch gegenüber dem Vater, wenn er einmal vom Mittwoch auf den Donnerstag oder an einem "Vater-Wochenende" etwas für die Schule zu erledigen hat. C._____ glaubt dem nach dem Bericht seiner Vertreterin gewachsen zu sein, und es wird an den Eltern liegen, ihn dabei zu unterstützen. Unangebracht in diesem Zusammenhang ist die Drohung der Mutter, wenn C._____ einmal etwas zu melden vergesse, würden ihm "die Eltern" Schuld zu- weisen, was ihn belastete. Da hat sich die Mutter wohl oder übel zu kontrollieren, und jedenfalls ist es verfehlt, wenn sie mit eigenem Fehlverhalten droht. Ähnlich ist es mit ihrem Argument, C._____ müsse in seinem Alter die Unabhängigkeit haben, einen Elternteil zu sehen, der gerade nicht die Obhut habe. Das ist so. Zum einen dient aber eine feste Regelung in erster Linie dem Kind, welches kei- nen Elternteil verletzt, wenn es sich daran hält (grundlegend dazu die Kammer in ZR 101/2002 Nr. 20). Zum anderen hat gerade die Mutter nicht nach ihrem eige- nen Postulat gehandelt, als sie C._____ beim Vorfall Ende Juli 2020 nicht zum Vater gehen lassen wollte und nach dem Polizeirapport - in diesem Punkt nicht bestritten - erklärte, wenn C._____ während zu Hause verbrachten Ferien am Mittwoch zum Vater gehen dürfe, packe sie sofort den Koffer und fahre weg (KESB-act. 423, Rapport S. 3). C._____ leidet unter dem Zwist seiner Eltern. Die Akten lassen daran keinen Zweifel aufkommen, und die Mutter selbst schildert es eindrücklich. Die beste und sicherste Abhilfe wäre, dass sich die Eltern besser kontrollierten und ihre unbe- wältigte Paarbeziehung von C._____ fern hielten. Das scheint allerdings im Mo- ment unerreichbar zu sein. Es ist daher erforderlich, die Schnittstellen, die Wech- sel C._____s vom einen zum anderen Elternteil, zu reduzieren - auch wenn sich die Eltern, wie die Mutter ausführt, in der Regel nicht sehen, muss sich C._____ vom einen auf den anderen Teil um- und einstellen. Wie erwähnt, wechselt er ak-
- 24 - tuell in vier Wochen zwölf Mal. Das ist in der gegebenen Situation viel zu viel. Ei- ne Reduktion dieser Schnittstellen durch eine Reduktion seiner Zeit beim Vater ist nicht angezeigt, und C._____ möchte das auch nicht. Längere Zeiten der Betreu- ung durch den Vater sind in diesem Punkt vorteilhaft. Der wochenweise Wechsel entspricht C._____s Wunsch, beide Eltern gleich gestellt zu wissen. Das ist ein sehr bedeutsamer und gewichtiger Aspekt. Die Mutter findet die Hoffnung des Bezirksrates "willkürlich", dass diese Regelung die Situation etwas entspannen könnte. Das ist von der Wortwahl, aber auch in der Sache nicht richtig. Erfah- rungsgemäss haben Eltern, welche die überwiegende Betreuung übernehmen, Mühe damit, das Kind dem anderen Teil zu überlassen - aufgrund eines nicht ganz unberechtigten Gefühls, "es gehört doch zu mir". Und in dieser Situation werden sie alle Übergaben des Kindes an den anderen Teil tendenziell negativ sehen, vielleicht sogar wenn möglich verhindern. Auf der anderen Seite fühlt sich der Elternteil, welcher nur punktuell Kontakt mit dem Kind hat, ebenfalls nicht ganz unberechtigt "in die zweite Reihe" verwiesen. Und von da her kommen nicht selten ein Sich-Hineindrängen in die Sphäre des anderen oder etwa objektiv un- nötige Besuche in der Schule. Mit einer alternierenden Obhut können solche Mus- ter überwunden werden, auch wenn es keine Garantie dafür gibt (sie naturge- mäss nicht geben kann), dass die alternierende Obhut in diesem Fall erfolgreich sein wird. Die Lösung ist im Interesse C._____s anzuordnen. Die Mutter verwirft pauschal die Hoffnung auf eine Besserung und beharrt darauf, dass die alternierende Obhut C._____ schaden werde. Das ist aus ihrer Position im Verfahren wohl verständlich. Im Interesse ihres Kindes wird sie aber das Ihrige dazu beitragen müssen, dass eine neue Lösung erfolgreich sein kann. Die eingangs ausführlich wiedergegebene Geschichte von C._____ und seinen Eltern zeigt, dass es die Mutter bisweilen am konstruktiven Engagement fehlen liess. Sie wird in Zukunft ein Mehreres leisten müssen, wie es ihr vom Gesetz aufgetragen ist (Art. 272 und 274 Abs. 1 ZGB). Mit Recht verweist sie darauf, dass jeder Wechsel der Betreuung (wie gesehen aktuell zwölf Mal in vier Wo- chen) von C._____ eine Anpassungsleistung verlangt. Mit der alternierenden Ob- hut werden andere Veränderungen einhergehen, und auch das wird für ihn eine Leistung darstellen. Allerdings darf und muss das nicht weniger von seinen (bei-
- 25 - den) Eltern eingefordert werden. Bei aller Skepsis gibt die seinerzeit loyale Mitar- beit bei der angeordneten Mediation einen gewissen Anlass zur Hoffnung. Auch der Kurs "Kinder im Blick", dessen Besuch den Eltern auferlegt wurde, kann et- was bewirken. Jedenfalls wäre es falsch, die alternierende Obhut gegen den er- klärten Willen C._____s nicht anzuordnen. Der angefochtene Entscheid des Bezirksrates ist zu bestätigen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Mutter kostenpflichtig. Mit Rücksicht auf ihre knappen finanziellen Verhältnisse ist die Entscheidgebühr mini- mal auf Fr. 1'500.-- festzusetzen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. Der Mutter nicht, weil sie unterliegt, dem Vater nicht, weil er mit der Beschwerde keine Aufwendungen hat- te, welche zu entschädigen wären. Der Referent wird C._____ mit einem separaten Brief über diesen Entscheid informieren. Die Kindesvertreterin wird mit ihm besprechen, was das für ihn be- deutet (act. 12); die Kosten für diesen Aufwand sind den Eltern je hälftig aufzuer- legen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Der Antrag der Mutter/Beschwerdeführerin um Zusprechung eines Prozess- kostenvorschusses vom Vater/Beschwerdegegner wird abgewiesen.
- Der Antrag der Mutter/Beschwerdeführerin um Bewilligung der entgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
- Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss dem nachstehenden Urteil. - 26 - Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt und der Mutter/ Beschwerdeführerin auferlegt.
- Die von der Vertreterin C._____s noch geltend zu machenden Aufwendun- gen für die Besprechung dieses Urteils werden den Eltern je hälftig aufzuer- legen sein.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an den Vater/Beschwerdegegner un- ter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift act. 2) und an den Verfah- rensbeteiligten, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zürich und an die Beiständin, sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 27 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Kröger versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ200074-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny Beschluss und Urteil vom 29. Januar 2021 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, gegen B._____, Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____, sowie C._____, Verfahrensbeteiligter vertreten durch MLaw Z._____,
- 2 - betreffend Anordnung alternierende Obhut/Regelung persönlicher Verkehr Beschwerde gegen einen Beschluss und ein Urteil der Kammer II des Be- zirksrates Zürich vom 19. November 2020; VO.2020.35 (Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich) Erwägungen: 1.1 Der knapp 14-jährige C._____ ("C._____") ist der Sohn von A._____ (Beschwerdeführerin, "Mutter") und von B._____ (Beschwerdegegner, "Vater"). Seine Eltern sind nicht miteinander verheiratet. Sie lebten von 2005 bis 2007 zu- sammen. Sie wohnen heute beide in Zürich, in einer Distanz von etwa 1,5 Kilome- tern von einander (allerdings auf verschiedenen Seiten der Limmat und mit einem Höhenunterschied von etwa 40 Metern). Der Vater anerkannte C._____ formell als sein Kind und verpflichtete sich in einer von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zürich (= "KESB") ge- nehmigten Vereinbarung zu Unterhaltsbeiträgen. Die Sorge für C._____ lag zu- nächst allein bei der Mutter (KESB-act. 19), und die Eltern betreuten den Sohn abwechselnd je etwa zur Hälfte - nach Angaben der Mutter, weil sie damals krank gewesen sei (KESB-act. 24). Sie einigten sich in der Folge informell darauf, dass der Vater B._____ zwei Nächte unter der Woche und an jedem zweiten Wochen- ende betreue. Schon das Zusammenleben der Eltern war aber offenbar konflikt- reich gewesen, und die Eltern hatten auch nach der Trennung Differenzen, na- mentlich was den gemeinsamen Sohn betraf (aus Sicht der Mutter eingehend ge- schildert in act. 4/5, ein Polizeirapport unter dem Titel "anhaltende Belästigungen durch den Kindsvater"). Am 31. März 2013 wandte sich der Vater an die KESB mit dem Ersuchen, die Betreuung von C._____ zu regeln (KESB-act. 20). Die KESB hörte die Eltern an und bemühte sich um eine einvernehmliche verbindliche Regelung, was aller- dings nicht vollständig gelang. Am 17. Dezember 2013 ordnete die KESB an,
- 3 - dass C._____ jedes zweite Wochenende mit zwei Übernachtungen (das heisst bis am Montag Morgen früh) beim Vater verbringe, ferner unter der Woche die Zeit von Mittwoch Mittag bis Donnerstag früh, und sie ordnete Feiertage und Ferien. Sie errichtete für C._____ eine Beistandschaft, mit dem Auftrag an die Beiständin D._____, bei Konflikten zwischen den Eltern zu vermitteln und wo nötig Modalitä- ten der Zeiten des Vaters und der Ferien zu regeln (im Einzelnen KESB-act. 58). Das war nur teilweise erfolgreich: Die Beiständin wandte sich am 27. Juni 2014 an die KESB und berichtete von Problemen. Zwar sei es anfänglich gelungen, die angeordneten Zeiten von Vater und Sohn einvernehmlich zu regeln. Die Mutter sei aber nicht mehr bereit, mit dem Vater an einem Gespräch teilzunehmen. Darum müsse sie, die Beistän- din, dann Entscheide fällen, welche nicht von beiden Eltern akzeptiert würden. Die an sich detaillierte Kotaktregelung lasse Spielräume, welche die Eltern nicht sel- ber regeln könnten. Beispielhaft führte sie an, dass die Eltern zwei aufeinander folgende Wochen Ferien mit C._____ verbringen wollten und an der Schnittstelle ein Wochenende beim Vater vorgesehen sei. Die Beiständin ersuchte die Behör- de um präzise Anordnungen, auch etwa dazu, ob der Vater in der Schule präsent sein dürfe in Zeiten, in welchen nicht er die Betreuung inne habe (KESB-act. 59). Die KESB forderte die Eltern zur Stellungnahme auf, erhielt aber von der Mutter, damals vertreten durch Rechtsanwalt X2._____, zunächst keine Antwort (KESB- act. 73). Am 26. Februar 2015 wandte sich der Vater an die Behörde. Unter Berufung auf den revidierten Art. 296 Abs. 2 ZGB beantragte er die gemeinsame Sorge für C._____. Der Sohn solle weiter in der Obhut seiner Mutter leben, und dieser seien auch die Erziehungsgutschriften der AHV zuzuweisen. Ferner beantragte er Prä- zisierungen der Kontaktregelung (KESB-act. 75). Die Behörde hörte beide Eltern an, zog verschiedene Erkundigung ein und entschied am 17. September 2015, die elterliche Sorge für B._____ beiden Eltern zu übertragen. Sie merkte vor, dass B._____ unter der Obhut der Mutter stehe und regelte die Betreuung durch den Vater wie folgt: jedes zweite Wochenende von Samstag 10 Uhr bis Montag früh, wöchentlich vom Mittwoch Mittag bis Donnerstagmorgen, ferner an Pfingsten, Sil-
- 4 - vester und während drei Ferienwochen im Jahr - also wie bisher, mit einer Präzi- sierung für zwei aufeinander folgende Ferienwochen. Die Erziehungsgutschriften wies die Behörde der Mutter zu (im Einzelnen KESB-act. 96). Am 1. Februar 2017 stellte die Mutter persönlich der KESB den Antrag, die gemeinsame Sorge aufzuheben (KESB-act. 126). Da der Vater damit nicht einver- standen war, ordnete die Behörde am 22. Mai 2017 eine Mediation an und wies die Eltern an, an der Mediation teilzunehmen. Für die Dauer der Mediation wurde das Verfahren betreffend Sorge sistiert (KESB-act. 162). Die angeordnete Media- tion fand statt, mit zehn Sitzungen beider Eltern mit dem Mediatorenteam. Die Mediatorin und der Mediator berichteten, beide Eltern hätten konstruktiv und en- gagiert mitgearbeitet und sich offen und persönlich eingebracht zu Themen C._____ betreffend, wie Gesundheit, Schule und Freizeit, namentlich auch zum Thema Kontakt zum jeweils abwesenden Elternteil. Die Eltern seien sich auch ei- nig und hätten festgestellt, ihre Beziehung als Paar sei definitiv beendet und be- stehe "nur" fort als ihr Bemühen, C._____ nach besten Kräften zu begleiten und zu unterstützen. Eine Einigung betreffend Sorge war nicht möglich. Die Mutter blieb dabei, dass sie als Eltern nicht auch nur im Ansatz konstruktiv über Belange des Jungen verhandeln könnten (KESB-act. 186). Am 7. Juni 2017 beklagte sich die Mutter bei der KESB über die Beiständin, welcher sie nicht mehr vertraue. Sie fühle sich von der Beiständin nicht korrekt behandelt und in ihrer Kompetenz und Autorität als verantwortungsvolle Mutter untergraben (KESB-act. 163). Ein weiterer Streitpunkt zwischen den Eltern war, ob und wie der Vater nach fünfwöchigen Ferien der Mutter mit C._____ Zeit mit dem Sohn nachholen können sollte; die Beiständin hatte das in ihrer Kompetenz geregelt, und die Mutter beschwerte sich bei der KESB darüber. Eine mündliche Anhörung beider Eltern zu diesen Pendenzen war nicht möglich, weil die Mutter die Anwesenheit des Vaters ablehnte (KESB-act. 168). Am 18. Juli 2017 wies die Behörde die Beschwerde gegen die Kompensationsregelung und auch den An- trag der Mutter auf Wechsel der Beiständin ab und legte fest, dass C._____ ab dem folgenden 7. August 2017 um 10 Uhr mit dem Vater gemeinsame Ferien verbringen solle (KESB-act. 172). Die Mutter focht diesen Entscheid beim Be-
- 5 - zirksrat an (KESB-act. 177/1; der Bezirksrat wies die Beschwerde am 6. Dezem- ber 2018 ab, KESB-act. 312, im Wesentlichen mit der Begründung, die Beiständin müsse bei Uneinigkeit der Eltern gewisse Entscheide treffen, und die Mutter müs- se akzeptieren, dass das ihre Freiheit in gewissem Mass einschränke). Am 15. Februar 2018 entschied die KESB über die diversen hängigen An- träge der Eltern: den Antrag der Mutter auf (Rück-)Übertragung der Sorge an sie allein wies sie ab, ebenso verschiedene Anträge der Eltern zu den Modalitäten der Kontakte von Vater und Sohn, hingegen weitete sie die Ferien mit dem Vater aus, von drei auf vier Wochen im Jahr (KESB-act. 213). Am 18. Februar 2018 be- schwerte sich die Mutter bei der KESB erneut über die Beiständin, weil diese Ent- scheide treffe, welche nicht im Interesse C._____s seien (KESB-act. 214). Am
12. April 2018 trat der Bezirksrat auf ein Rechtsmittel der Mutter nicht ein, welche sich gegen die Anordnung der KESB richtete, sie solle zu einer Anhörung erschei- nen oder eine schriftliche Stellungnahme einreichen (KESB-act. 259). Am 14. Juni 2018 wies der Bezirksrat eine weitere Beschwerde der Mutter ab, welche diese gegen die Genehmigung des Rechenschaftsberichtes 2015/2017 der Beiständin erhoben hatte (KESB-act. 286). 1.2 Am 19. Juli 2019 stellte der Vater der KESB den Antrag, die Obhut neu für ganze Wochen alternierend auf die Eltern aufzuteilen. Zum Reduzieren der Schnittstellen solle C._____ jeweils am Freitag nach der Schule zum anderen El- ternteil wechseln und dort bis am folgenden Freitag Schulbeginn betreut werden. Ferner stellte er Anträge zur neu-Regelung von Feiertagen und Ferien. Eventuell beantragte er, die Wochenenden nach dem Muster "Freitag nach Schulschluss bis Montag Schulbeginn" zu ordnen. Er begründete seine Anträge im Wesentli- chen damit, dass die Mutter die Zeiten von Vater und Sohn nach wie vor ungenü- gend respektiere, er mittlerweile im Pensionsalter stehe, nur noch teilweise er- werbstätig sei und dank dessen mehr Zeit für C._____ aufwenden könne (KESB- act. 334). Für das weitere Verfahren bestellte die KESB für C._____ in der Person der Psychotherapeutin und Juristin Z._____ eine Vertreterin (KESB-act. 353). Die Mutter gab bekannt, sie sei damit nicht einverstanden, und ihr Anwalt, neu Rechtsanwalt Dr. X3._____, werde das noch besser formulieren (KESB-act. 354).
- 6 - Eine solche weitere Eingabe erfolgte allerdings nicht, und der Entscheid wurde in der Folge auch nicht angefochten (KESB-act. 365). Die Beiständin C._____s äus- serte sich zu den Anträgen des Vaters positiv: C._____ habe beide Eltern gern, fühle sich bei beiden wohl, leide aber unter dem Elternkonflikt. Sie begrüsse da- her alles, was die Schnittstellen reduziere, und sie fand auch die vorgeschlagenen Regeln zu Feiertagen und Ferien sinnvoll. Wichtig sei, möglichst viele Eventualitä- ten und Besonderheiten zu regeln, damit sich nicht an diesen weitere Konflikte entzündeten (KESB-act. 356). Die Vertreterin von C._____ äusserte sich sehr ein- lässlich und differenziert. Wie die Beiständin berichtete sie nach längeren Ge- sprächen mit C._____ davon, wie dieser unter dem Loyalitätskonflikt leide, darum sei er auch nicht in der Lage, sich zum Antrag des Vaters zu äussern - auch wenn er offenbar mit der aktuellen Regelung des Alltags ebenso leben könne wie mit der vorgeschlagenen neuen; praktisch sei der Wechsel hin und her möglich, und C._____ bewältige ihn bereits unter der geltenden Regelung gut. Wo möglich, wünsche er sich positiv eine gleichmässige Aufteilung unter den Eltern (Geburts- tage, Jokertage in der Schule). Er lasse sich immer wieder in Gespräche mit den Eltern über deren Konflikt ein, was ihn überfordere. Die laufende Psychotherapie besuche er nur unregelmässig, es wäre aber nötig, dass diese Therapie intensiver würde. Die Vertreterin beantragte eine förmliche Weisung an die Mutter, mit der Beiständin zu kooperieren, da das nur ungenügend geschehe. Ferner wäre es wichtig, wenn die Eltern gemeinsam einen Kurs "Kinder im Blick" besuchten. Da nur der Vater dafür Bereitschaft zeige und die Mutter es "unter keinen Umstän- den" wolle, sollten die Eltern dazu verpflichtet werden (KESB-act. 370). Die Mutter lehnte die Anträge des Vaters vollumfänglich ab und beantragte, es sei ihr die al- leinige Sorge zuzuweisen. Eventuell, falls die Wochenenden von Vater und Sohn ausgedehnt würden, seien die Übernachtungen unter der Woche zu streichen. Sie rekapitulierte die Schwierigkeiten der Eltern miteinander, wofür sie die alleinige Schuld beim Vater ortete. Besonders stossend fand sie, dass er seinerzeit die gemeinsame Sorge beantragte, obschon er seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei. Dass C._____ auf Anraten der Beiständin zu einer Psy- chologin gehen müsse, spreche für sich, und es müsse nun endlich gemäss dem
- 7 - Wohl des Kindes gehandelt werden. Die Schnittstellen seien kein echtes Problem, da die Eltern sich dabei gar nicht sähen (KESB-act. 371). Der Rechenschaftsbericht der Beiständin für die Periode 2017/2019 berich- tet, dass die Eltern C._____s nach wie vor Mühe hätten, ihre Zwistigkeiten vom Jungen fernzuhalten. Dieser werde immer wieder unterschiedlich informiert, so etwa zum Beginn von Ferien. Die Mutter stelle Besprochenes nachträglich in Fra- ge, sei nicht bereit, sich an Abmachungen zu halten oder lege diese nachträglich anders aus. Wenn sie dann daran erinnert werde, sich an Vereinbarungen zu hal- ten, empfinde sie das als Parteinahme der Beiständin für den Vater. C._____ füh- le sich bei beiden Elternteilen wohl, und beide seien auch persönlich und finanziell in der Lage, ihn zu betreuen (KESB-act. 400). Nach verschiedenen weiteren Stellungnahmen und Stellungnahmen zu Stel- lungnahmen entschied die KESB am 20. Februar 2020 über die pendenten Anträ- ge wie folgt:
1. Der Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf die Mutter, Frau A._____, wird abgewiesen. C._____ bleibt wei- terhin unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Eltern.
2. C._____ wird unter die alternierende Obhut der Eltern gestellt, wobei er abwechslungsweise je eine Woche von Freitag, nach Schulschluss, bis Freitag, Schulbeginn, von der Mutter bzw. vom Vater betreut wird.
3. Die Eltern betreuen C._____ während der Schulferien je zur Hälf- te, wobei bei Uneinigkeit bezüglich der konkreten Ferienwochen in geraden Kalenderjahren die Ferienwünsche des Vaters und in ungeraden Kalenderjahren die Ferienwünsche der Mutter Vorrang haben. Beide Eltern geben ihre Ferienwünsche dem jeweils ande- ren Elternteil bis Ende November des Vorjahres bekannt.
4. Die Ferien beginnen am Freitag nach Schulschluss und dauern bis Freitag der Ferienwoche(n), 18 Uhr. Eine Verlängerung der Schulferien bedarf der Zustimmung beider Elternteile. Sofern C._____ während der Ferien an einem Lager teilnehmen möchte, ist derjenige Elternteil für die Organisation zuständig, in dessen Ferienzeit das Lager fällt. Die Zeit für das Lager wird der Ferien- zeit des entsprechenden Elternteils angerechnet. Dasselbe gilt für Verwandtenbesuche während der Ferien sowie für Kurse und
- 8 - Veranstaltungen, die in die Betreuungszeit des anderen Eltern- teils fallen.
5. Allfällige Jokertage der Schule stehen den Eltern je zur Hälfte zu.
6. C._____ verbringt die Feiertage wie folgt: a Geburtstag: Abwechslungsweise beim Vater bzw. bei der Mutter. In geraden Jahren mit dem Vater, in ungeraden mit der Mutter. Der jeweilige Elternteil ist berechtigt, C._____ vom tt.mm., 18.00 Uhr, bis tt.mm., 10.00 Uhr bzw. Schulbeginn zu sich oder mit sich zu nehmen; b Ostern: Gründonnerstag, 18.00 Uhr bzw. Schulschluss, bis Dienstagmorgen, 10.00 Uhr bzw. Schulbeginn, bei der Mut- ter; c Pfingsten: Freitag, Schulschluss, bis Dienstagmorgen, Schulbeginn, beim Vater; d Weihnachten: 24. Dezember, 10.00 Uhr, bis 27. Dezember, 10.00 Uhr, bei der Mutter; e Silvester: 31. Dezember, 10.00 Uhr, bis 3. Januar, 10.00 Uhr, beim Vater.
7. Betreuungstage des einen Elternteils, die in die Ferienzeit des anderen Elternteils fallen, werden nicht kompensiert.
8. Die Ferienregelung geht der Feiertags- und Geburtstagsregelung vor. Die Feiertags- und Geburtstagsregelung geht den regulären Betreuungszeiten vor.
9. Der Antrag auf Erteilung einer Weisung an die Mutter, mit der Bei- ständin zu kooperieren und die festgelegten Betreuungs- und Fe- rienregelung einzuhalten, wird abgewiesen.
10. Die Eltern werden angewiesen, sich für den Kurs "Kinder im Blick" der Fachstelle E._____ Zürich sowie der Psychiatrischen Univer- sitätsklinik Zürich anzumelden, diesen zu besuchen und der Bei- ständin nach Abschluss des Kurses eine Teilnahmebestätigung zukommen zu lassen.
11. Es wird Vormerk genommen, dass die Aufgabe c) der Beiständin obsolet geworden ist. Ihre aktuellen Aufgaben lauten: a Bei Konflikten zwischen den Eltern von C._____ zu vermit- teln (bisher), b nötigenfalls die Modalitäten, welche erforderlich sind für eine kindgerechte Durchführung der Betreuung durch die Eltern, im Rahmen der getroffenen Anordnung für die Eltern ver- bindlich festzulegen (angepasst),
- 9 - c zusammen mit den Eltern frühzeitig, spätestens bis Ende Jahr für das darauffolgende Jahr einen Ferienplan zu erstel- len (bisher), d Antrag zu stellen, falls weitergehende Aufgaben umschrie- ben werden müssen oder die Massnahme veränderten Ver- hältnissen anzupassen ist (bisher).
12. ff (Kosten, Mitteilungen, Rechtsmittel) (KESB-act. 401) 1.3 Diesen Entscheid der KESB focht die Mutter beim Bezirksrat an. Sie beantragte, die alleinige Obhut solle bei ihr belassen werden. Eventuell sei die Sache an die KESB zurückzuweisen, damit diese den persönlichen Kontakt der Eltern mit dem Sohn neu regle, eventuell seien diese Kontakte so festzulegen, dass C._____ jedes zweite Wochenende von Freitag 17 Uhr bis Sonntagabend 18 Uhr beim Vater verbringe, ferner jede Woche von Mittwoch 11.50 Uhr bis Don- nerstagmorgen, wobei der Vater den Sohn mittwochs zur Psychologin begleite. Ferner stellte sie eine eigene, sehr detaillierte Regelung für Feiertage und Ferien auf, mit der grössten Abweichung bei den Ferien: während diesen solle C._____ alleine Ferien verbringen und an Skilagern/Sommercamps teilnehmen können, im Übrigen solle es vier Wochen Ferien mit dem Vater geben (BR-act. 1). Der Vater beantragte Abweisung der Beschwerde, eventuell Rückweisung der Sache an die KESB, subeventuell Kontakte Vater/Sohn vierzehntäglich von Freitag Schulschluss oder 17.00 Uhr bis Montag Schulstart oder 10.00 Uhr, ferner wöchentlich von Mittwoch Schulschluss oder 11.50 Uhr bis Donnerstag Schulstart oder 10.00 Uhr (BR-act. 8). Die Mutter liess an ihren Anträgen festhalten, war aber eventuell mit der Rückweisung an die KESB, subeventuell mit den Kontakten an Wochenende und unter der Woche einverstanden, mit der Präzisierung, dass die Wochenenden nur bis Sonntagabend dauern sollten. Falls C._____s Meinung Bedeutung zukomme, solle ein Bericht von der Therapeutin F._____ oder ein Gutachten eingeholt werden (BR-act. 20). Die Vertreterin von C._____ beantragte mit eingehender Begründung Abweisung der Beschwerde (BR-act. 14). Am Mitt- woch 29. Juli 2020 kam es zum Streit zwischen der Mutter und C._____. Dieser wollte nach einer Auseinandersetzung mit der Mutter wie üblich am Mittwoch zum
- 10 - Vater gehen. Die Mutter verweigerte ihm das, weil Ferien seien. C._____ gab später an, sie habe ihm das Mobiltelefon wegnehmen wollen, er sei aber weder geschlagen worden noch sonst in Gefahr gewesen. Der Sohn zog sich in sein Zimmer zurück und telefonierte der Beiständin, welche ihrerseits die Fachgruppe Kinderschutz der Kantonspolizei verständigte. Diese ging vor Ort und suchte zu schlichten. Sie konnte die Mutter vom Vorhaben abbringen, sofort die Sachen zu packen und mit C._____ zu verreisen, um den Jungen nicht zum Vater gehen las- sen zu müssen. Ob C._____ dann zum Vater ging, geht aus dem Polizeirapport nicht hervor (BR-act. 31). Nach diesem Vorfall regte die Beiständin ergänzende Massnahmen des Kindesschutzes an (BR-act. 31), und die KESB ersuchte den Bezirksrat um Einholen eines Gutachtens zur Erziehungsfähigkeit (BR-act. 25). Die Vertreterin von C._____ stellte sich gegen weitere Abklärungen zur Urteilsfä- higkeit C._____s, befürwortete aber eine Rückweisung der Sache an die KESB für Abklärungen zur Erziehungsfähigkeit (BR-act. 29). Die Eltern hielten im We- sentlichen an ihren Positionen fest (BR-act. 30 und 40). Am 19. November 2020 entschied der Bezirksrat wie folgt: I. Es wird Vormerk genommen, dass Dispositiv-Ziffer 1 (Belassung der gemeinsamen elterlichen Sorge), 9 (Abweisung Antrag auf Er- teilung Weisung) und 10 (Anweisung zum Kursbesuch) des Be- schlusses Nr. 966 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich vom 20. Februar 2020 nicht angefochten wurden und in der Zwischenzeit in Rechtskraft erwachsen sind. II. Die Beschwerde wird abgewiesen, und Dispositiv-Ziffern 2-8 (An- ordnung der alternierenden Obhut und konkrete Aufteilung der Betreuungsverantwortung), 11 (Aufgaben der Beiständin) sowie 12 (Kostenfestsetzung) des Beschlusses Nr. 966 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich vom 20. Februar 2020 werden vollumfänglich bestätigt. III. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.-- festgesetzt und der Be- schwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge der ihr gewährten un- entgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. IV. Über die Kosten für die Vertretung des Kindes im vorliegenden Beschwerdeverfahren und über die Verlegung dieser Kosten wird mit separatem Entscheid befunden.
- 11 - V. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. VI./VII. (Rechtsmittelbelehrung, Mitteilungen) (act. 9) Der Entscheid wurde dem Vertreter der Mutter am 23. November 2020 zu- gestellt (BR-act. 44). 2.1 Am 23. Dezember 2020 und damit fristgerecht liess die Mutter durch ih- re neue Anwältin den Entscheid des Bezirksrates anfechten. Sie beantragte:
1. Es sei Dispositiv Ziffer II des angefochtenen Entscheides aufzuheben, und es seien die Dispositiv Ziffern 2-8 wie folgt zu regeln: 1.1 Es sei die alleinige Obhut bei der Mutter zu belassen. 1.2 Die Ziffern 3 bis 8 des Urteils der Vorinstanz seien aufzuhe- ben und es sei das Verfahren an die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde zurückzuweisen zwecks Neuregelung des persönlichen Verkehrs des Kindsvaters und des Soh- nes. Eventualiter sei die Betreuung von C._____ durch den Be- schwerdegegner 1 wie folgt zu regeln: Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, C._____ an jedem zweiten Wochenende von Freitag 17.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr auf eigene Kosten zu betreuen. Ist der Freitag schulfrei, so beginnt das Betreuungswochenende am Sams- tag um 10.00 Uhr. Zudem ist der Vater berechtigt und ver- pflichtet, C._____ jede Woche am Mittwoch, 11.50 Uhr, bis Donnerstagmorgen (Schulbeginn) zu betreuen und C._____ jeweils am Mittwoch zur Psychologin zu begleiten. C._____ feiert jedes Jahr Weihnachten vom 24. Dezember, 10.00 Uhr, bis 27. Dezember, 10.00 Uhr, bei der Mutter. C._____ feiert jedes Jahr Sylvester vom 31. Dezember, 10.00 Uhr, bis 3. Januar, 10.00 Uhr, beim Vater. C._____ feiert jedes Jahr Pfingsten vom Freitagabend nach Schulschluss bis Dienstagmorgen, Schulbeginn, mit dem Vater, wobei er das darauffolgende Wochenende bei der
- 12 - Mutter verbringt um zu gewährleisten, dass der Zweiwo- chenrhythmus bestehen bleibt. C._____ verbringt die Feiertage über Ostern (von Gründon- nerstag bis und mit Ostermontag) bei der Mutter. C._____ verbringt seinen Geburtstag in geraden Jahren mit dem Vater und in ungeraden Jahren mit der Mutter. Der Va- ter ist demnach berechtigt, in den geraden Jahren C._____ vom tt. (Anmerkung: gemeint offenbar: tt.) mm., 18.00 Uhr, bis tt..mm. 10.00 Uhr zu betreuen. C._____ verbringt die Hälfte der ihm zustehenden Jokertage mit der Mutter und die andere Hälfte mit dem Vater. C._____ ist berechtigt, alleine Ferien zu verbringen oder an Skilagern/Sommercamps teilzunehmen. C._____ verbringt vier Wochen der Schulferien mit dem Vater, wobei dieser seine Ferienpläne jeweils bis Ende November des Vorjahres der Mutter schriftlich bekannt zu geben hat. Die Mutter ver- pflichtet sich ebenfalls, vier Ferienwochen im November des Vorjahres dem Vater schriftlich bekannt zu geben. Bleibt C._____ in Zürich, dann findet das Betreuungsrecht während der restlichen fünf Schulferienwochen wie vorste- hend unter Ziff. 2 Abs. 1 beantragt wie üblich statt, sofern die Mutter keine Spontanreise mit C._____ unternimmt. Sie hat dem Vater eine solche Spontanreise zwei Wochen im Voraus schriftlich mitzuteilen. Der Vater ist nicht berechtigt, die deswegen ausfallenden Besuchstage zu kompensieren. Können die Eltern sich nicht über die Aufteilung der Ferien- wochen einigen, so kommt dem Vater für die Ferien in gera- den Jahren und der Mutter in ungeraden Jahren (Anmer- kung: gemeint offenbar: "… die Entscheidung …") zu. Eine Ferienwoche beginnt jeweils am Montag um 10.00 Uhr und endet am Sonntag um 18.00 Uhr. Eine Verlängerung der Schulferien ist nur möglich, wenn beide Eltern zustimmen. Für den Fall, dass C._____ über die Weihnachtsferien mit der Mutter nach Argentinien reist und aufgrund der Ticket- preise die Schulferien um maximal sieben Tage verlängert werden müssen, ist keine Zustimmung des Vaters erforder- lich bzw. ist der Vater verpflichtet, dieser Ferienverlängerung zuzustimmen. Die Ferienregelung geht der Feiertags- und der Geburts- tagsregelung vor. Die Feiertags- und der Geburtstagsrege- lung geht den üblichen Betreuungszeiten gemäss Ziff. 2 Abs. 1 vor.
- 13 - Betreuungszeiten während der Ferien werden nicht kompen- siert. Keine der Parteien ist berechtigt, C._____ ohne das Einver- ständnis des anderen Elternteils an Kursen oder Veranstal- tungen an- oder abzumelden, die in die Betreuungszeit des anderen fallen. 1.3 Dispositiv II Ziff. 11 (Aufgaben der Beiständin) sei aufzuhe- ben. ferner stellte sie die prozessualen Anträge:
1. Es sei der Kindsvater zu verpflichten, der Kindsmutter einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zuzüglich gesetzli- che Mehrwertsteuer zu bezahlen.
2. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin für das Beschwer- deverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltli- che Rechtsbeiständin zu bestellen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners 1. (act. 2) 2.2 Es wurden die Akten von KESB und Bezirksrat beigezogen. Weitere Anordnungen der Prozessleitung wurden nicht getroffen. Die Sache ist spruchreif (§ 66 Abs. 1 EG KESR, entsprechend Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3.1 Die Mutter begründet ihre Anträge wie folgt: Die KESB habe entgegen der Auffassung des Bezirksrates in ihrem Ent- scheid von 2015 die alleinige Obhut bei ihr - der Mutter - belassen, und das auf Antrag des Vaters. Die Behörde habe auch richtig erwogen, das sei im Interesse C._____s. Dass sich die Verhältnisse seither nicht geändert hätten und die Vor- instanzen das auch nicht darlegten, müsse allein schon zur Aufhebung des ange- fochtenen Entscheides führen.
- 14 - Die Anordnung einer alternierenden Obhut komme zudem nur in Frage, wenn beide Eltern erziehungsfähig seien. Unter diesem Titel sei die Bereitschaft der Eltern zu würdigen, den Kontakt des Kindes zum anderen Elternteil zu för- dern. Die alternierende Obhut erfordere organisatorische Massnahmen und ge- genseitige Information der Eltern. Wenn diese - wie im vorliegenden Fall - über- haupt nicht zusammenarbeiten könnten, laufe die alternierende Obhut dem Inte- resse des Kindes zuwider, weil es dieses dem Elternkonflikt in gravierender Wei- se aussetze. Auch die geografische Situation spreche gegen eine alternierende Obhut. C._____ könne nicht zu Fuss von einem zum anderen Elternteil gehen, und mit dem Tram benötige er zwanzig Minuten. Das sei als Organisationsaufwand eher hoch, wenn C._____ einmal etwas Wichtiges vergessen habe. In C._____s aktuellem Alter sei die Zugehörigkeit zum sozialen Umfeld wich- tig. C._____ besuche die 2. Sekundar-Klasse der G._____-schule, und zwischen den Wohnorten seiner Eltern bestehe eine Distanz, welche ein Mehr an Organisa- tion erfordere. Der alternierenden Obhut stehe der Dauerkonflikt der Eltern entgegen. Sie seien äusserst zerstritten, und in den Jahren 2005 bis 2008 sei es auch zu häusli- cher Gewalt gekommen. Der Vater habe sie - die Mutter - nach der Trennung an- haltend belästigt. Auch die Beiständin habe 2019 festgehalten, die Situation zwi- schen den Eltern habe sich nicht verbessert. Die Vorinstanzen verharmlosten die- sen Konflikt und stellten nur fest, dass C._____ unter dem Konflikt leide. Der Be- zirksrat verfalle in Willkür, wenn er schreibe, die Eltern stritten "immer wieder" - das lege nahe, dass es zwischendurch bessere Phasen gebe, und das sei nicht der Fall. Willkürlich sei auch die Annahme des Bezirksrates, die alternierende Obhut sei geeignet, Ruhe ins System zu bringen. Weniger Wechseln zwischen den Wohnorten stehe ein erhöhter Koordinationsbedarf über schulische Belange, Hobbies und Arztbesuche gegenüber. Es geht auch nicht an, C._____ die volle Verantwortung für die fehlende Kommunikationsfähigkeit der Eltern aufzubürden,
- 15 - das widerspreche dem Kindeswohl, und C._____ sei doch noch ein Kind. C._____ werde überfordert sein, wenn er alle Schulsachen, Kleider und Sportsa- chen selber zusammenpacken und jeweils dem einen Elternteil seine schulischen Verpflichtungen in der kommenden Woche berichten müsse. C._____ stehe in einem Loyalitätskonflikt. Sollte er einmal vergessen, einem Elternteil etwas zu berichten, sei nicht auszuschliessen, dass die Eltern ihm eine Schuld zuwiesen, und/oder einander gegenseitig beschuldigten, was seinen Kon- flikt verstärken würde. Die alternierende Obhut könne funktionieren, wenn die gemeinsame Eltern- schaft von Kooperation und Übereinstimmung von Mutter und Vater geprägt sei. So sei es in diesem Fall aber nicht. Weil die Eltern sich in wichtigen Fragen un- eins seien, ihr Umgang feindselig sei und das Kind unter chronischen Stress set- ze, sei die Lösung nicht im Kindeswohl. Der Wechsel zwischen zwei Haushalten, in welchem Rhythmus auch immer, sei eine grosse Belastung für C._____. C._____ sei noch nicht in der Lage, selber voraus zu planen. Es wäre für ihn wichtig, Konstanz in seinen Beziehungen zu haben, zu Freunden und Klassenka- meraden. Er müsste auch die Unabhängigkeit haben, seine Freunde oder auch den anderen Elternteil (der gerade nicht die Obhut habe) zu sehen. Die Eltern seien aber nicht in der Lage zu kooperieren, und darum würde die alternierende Obhut das Kindeswohl gefährden. Das Bundesgericht habe als Risikofaktoren für das Scheitern des Wechsel- modells gerade die Elemente genannt, welche hier gegeben seien: die Eltern ha- ben das Modell nicht selbst gewählt, sie können keine "geschäftsmässige" Bezie- hung pflegen, sie haben kein Vertrauen in die Erziehungskompetenz des anderen Elternteils und nur eine geringe Fähigkeit, ihren Konflikt in Grenzen zu halten. 3.2 Die Mutter beantragt, das Obergericht soll ihr die alleinige Obhut für C._____ zusprechen und die Sache im Übrigen an die KESB zurückzuweisen, damit diese den persönlichen Kontakt von Vater und Sohn neu regle. Dafür gibt sie keine Begründung. Der Entscheid über eine Beschwerde nach der Zivilpro-
- 16 - zessordnung ist bei einer Gutheissung nicht zwingend kassatorisch; die Rechts- mittelinstanz kann nach Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO selber entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist. Im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht besteht zudem die Besonderheit, dass auch die Beschwerdeinstanzen den Sachverhalt so weit not- wendig von Amtes wegen erforschen. Das Obergericht kann also selber ergän- zende Erkundigungen einziehen, Anhörungen durchführen oder Beweise erhe- ben, was in der Praxis nicht selten ist. Die Mutter führt dazu nichts aus. Insbeson- dere stellt sie selber bereits sehr ausführliche Anträge dazu, wie sie die Kontakte von Vater und Sohn geregelt haben möchte - diesen eigenen Anträgen zufolge ist die Sache demnach auch aus ihrer Sicht spruchreif. In Kinderbelangen sollen die Verfahren zudem besonders beförderlich behandelt werden, um bestehende Un- sicherheiten im Interesse der Kinder so rasch als möglich zu klären. Der Antrag der Mutter könnte das Verfahren nur erheblich verzögern. Das mag ihr recht sein, weil als Folge der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden die wochenweise alternierende Obhut der Eltern einstweilen nicht in Kraft tritt. Das ist aber kein vom Prozessrecht geschütztes Interesse, und es ist dem Antrag daher nicht stattzuge- ben. Das Gesuch um Verurteilung des Vaters zur Leistung eines Prozesskosten- vorschusses begründet die Mutter nicht (act. 2 Rz. 16). Schon der Bezirksrat hat einen solchen Antrag in seinem Verfahren abgelehnt und das begründet (act. 9 E. 7.1). Gleichwohl nennt die Mutter keine rechtliche Grundlage, wie sie unter Par- teien im Eheprozess (Art. 159 und 163 ZGB) oder zwischen Eltern und Kindern besteht (Art. 272 und 276 ZGB; LGVE 2020 II Nr. 1 und BGer 5A_362/2017 vom
24. Oktober 2017). Der Antrag ist abzuweisen. Der Antrag um unentgeltliche Rechtspflege wird im Licht von Art. 119 Abs. 5 ZPO nicht ausreichend begründet. Unterlagen aus dem Jahr 2019 müssten aktua- lisiert werden und sind ohne das ungenügend. Zudem kann die Mutter offenbar mit C._____ nach Argentinien in die Ferien fliegen - so schon früher einmal, als sich daran der beschriebene Konflikt ums Nachholen von Vater-Zeit entzündete, aber auch aktuell, indem sie vom Vater die Zustimmung für eine Verlängerung der Schulferien verlangt, wenn sie über Weihnachten nach Südamerika reise. Wenn
- 17 - sie diese Kosten aufbringen kann, kann sie auch die (bescheidenen) Kosten des Beschwerdeverfahrens zahlen. Anders zu entscheiden bedeutete, dass die Ge- richtskasse ihr die Ferien finanzierte. Auch wenn C._____ wohl gerne nach Ar- gentinien flöge, gibt es darauf keinen Anspruch. Es kommt hinzu und ist insbe- sondere für die Kosten der (dritten) Anwältin der Mutter relevant, dass die Be- schwerde nicht nur unbegründet ist, sondern dass von Anfang an die Gewinnaus- sichten der Anfechtung der sorgfältig und überzeugend begründeten Entscheide von KESB und Bezirksrat so deutlich geringer waren als das Verlustrisiko, dass eine selbst zahlende Partei von dem Rechtsmittel wohl Abstand genommen hätte. Damit ist es nicht angezeigt, dass der Staat das Verfahren finanziert. 3.3 Die Mutter ist vorab der Meinung, KESB und Bezirksrat hätten die Be- treuung C._____s gar nicht neu regeln dürfen, weil sich seit dem Entscheid der KESB aus dem Jahr 2015 die Verhältnisse nicht geändert hätten und dazu nichts ausgeführt worden sei. Diese Auffassung trifft nicht zu. Vorweg hat der Bezirksrat dazu ausdrücklich Erwägungen angestellt (act. 9 E. 5.1, was der Mutter offenbar entgangen ist). Sodann hat das Gesetz geändert; die Anweisung von Art. 298 Abs. 2ter ZGB an Gerichte und Behörden, die alternierende Obhut der Eltern zu prüfen, trat erst am 1. Januar 2017 in Kraft, und das allein ist Grund genug für ei- ne Überprüfung der damaligen Entscheidung. Richtig ist, dass das Gesetz im All- gemeinen eine Veränderung der Verhältnisse verlangt (Art. 298b Abs. 1 ZGB; die Bestimmung wird entgegen ihrem Wortlaut nach allgemeiner Auffassung nicht nur auf die Sorge, sondern auch auf die Obhut und die Betreuungsanteile bezogen). Oberste Richtschnur ist allerdings auch hier nicht der Schutz der Eltern oder der Behörden vor neuen Verfahren, sondern das Wohl des Kindes, wie es das Gesetz ausdrücklich festhält. Jede Regelung der Obhut und der Betreuungsanteile gilt für die Zukunft, und ob sie sich bewährt oder nicht, muss sich erst bei der praktischen Anwendung weisen. Bewährt sie sich nicht - aus welchen Gründen auch immer -, und ist das Wohl des Kindes dadurch gefährdet, kann und muss eine neue Rege- lung geprüft werden. In der Literatur wird der Anlass zu einer Änderung prägnant so umschrieben: "…, wenn die Beibehaltung der geltenden Regelung das Wohl des Kindes ernsthaft zu gefährden droht, bzw. diese dem Kind mehr schadet als ihre Änderung und der damit verbundene Verlust an Kontinuität in der Erziehung
- 18 - und den Lebensumständen" (BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier N. 4 zu Art. 298d ZGB). Ob das zutrifft, ist zu prüfen. Schon hier kann aber darauf hingewiesen werden, dass die Mutter selbst die Situation C._____s zwischen seinen zerstritte- nen Eltern als höchst prekär schildert: die Eltern gefährden durch ihr Verhalten unter einander sein Wohl. Es braucht darum nicht viel, damit eine neue Regelung besser ist als die heutige - und damit angeordnet werden muss. Seit dem 1. Januar 2017 ist die alternierende Obhut zu prüfen, wenn die El- tern die gemeinsame Sorge inne haben und ein Elternteil oder das Kind diese Prüfung verlangt. Die Eltern von C._____ teilen sich die Sorge, der Vater verlang- te die alternierende Obhut, und auch C._____ wünscht sie sich. Die hälftig alter- nierende Obhut ist nicht zwingend, sondern hat im Einzelfall den konkreten Ver- hältnissen Rechnung zu tragen (BGer 5A_904/2015 und 5A_991/2015). In neues- ten Entscheiden hat das Bundesgericht aber klar gemacht, dass die alternierende Obhut die Regel sein solle und davon nur abgewichen werden dürfe, wenn es für das Kind aus besonderen Gründen schädlich wäre (BGer 5A_629/2019 vom
13. November 2020 und 5A_367/2020 vom 19. Oktober 2020). Damit werden die vom Bundesgericht genannten und von der Mutter zitierten Risikofaktoren in ei- nem gewissen Mass relativiert: dass die Eltern das Modell nicht selbst gewählt haben, dass sie keine "geschäftsmässige" Beziehung pflegen können, dass sie kein Vertrauen in die Erziehungskompetenz des anderen Elternteils haben und nur eine geringe Fähigkeit, ihren Konflikt in Grenzen zu halten. Alle diese Fakto- ren treffen im vorliegenden Fall zu. Das bedeutet aber nicht, dass die alternieren- de Obhut ausgeschlossen wäre. Vielmehr ist zu fragen, wie sich die alternierende Obhut und die aktuelle Situation mit der Obhut bei der Mutter und punktuellen Aufenthalten ("Besuchen") beim Vater zu einander verhalten. Vorweg ist festzuhalten, dass nach allen Berichten beide Eltern fähig, willens und in der Lage sind, C._____ entsprechend seinem Alter und seinen Bedürfnis- sen zu betreuen. C._____ hat auch beide Eltern gern, und er fühlt sich wohl bei der Mutter und beim Vater. Seine Vertreterin zeichnet ein eindrückliches Bild von seiner Situation und seinen Wünschen: Sie geht davon aus, dass sich C._____ in den ersten drei Gesprächen mit ihr (am 31. Oktober 2019, 27. November 2019
- 19 - und 15. Januar 2020) nicht habe zu einer Meinung durchringen können, ob er selber die alternierende Obhut seiner Eltern möchte. Er befand sich in einem star- ken Loyalitätskonflikt und wollte keinem Elternteil weh tun. Mittlerweile habe am
27. Mai 2020 ein weiteres Gespräch stattgefunden, um welches die Mutter er- suchte, weil C._____ erneuten Gesprächsbedarf habe, und zu welchem der Vater den Jungen begleitete. Die Vertreterin berichtet, C._____ habe dieses Mal einen eigenen Willen geäussert, und zwar, dass er abwechselnd eine Woche bei der Mutter und beim Vater sein wolle. Die Eltern stritten ohnehin, nicht einmal wäh- rend des lock downs im Frühjahr, als er durchgehend bei der Mutter war, habe es gebessert. Er könne durchaus selber schauen, dass er beim Wechsel die nötigen Sachen bei sich habe, Schulsachen, Trainingsmaterial und Kleider. Die Vertrete- rin ordnet das sehr professionell ein: sie erkennt eine bessere Fähigkeit C._____s, einen eigenen Willen zu bilden und erachtet ihn als grundsätzlich ur- teilsfähig für die Fragen von Obhut und Betreuung, relativiert aber auch in dem Sinn, dass C._____ bei seinem Entscheid nicht innerlich frei sei, weil er gegen- über beiden Eltern "fair" sein wolle. Er wisse, dass er zwischen die Fronten der El- tern geriete, wenn er einen zu starken eigenen Willen bildete. Gleichwohl sei sei- ne Ambivalenzfähigkeit besser ausgebildet als im Winter zuvor, und die Vertrete- rin traut ihm zu, auch einen Willen gegen die Wünsche der Eltern zu bilden - auch wenn er ihn dem Frieden zu liebe vielleicht nicht durchsetzen würde. Er kenne seine Eltern und die Verhältnisse bei ihnen selber am besten. Im Hinblick auf die Entwicklung seiner Persönlichkeit sei es wichtig, dass sein Wille in diesem Ver- fahren berücksichtigt werde (BR-act. 14). Zunächst ist nicht daran zu zweifeln, dass sich C._____ so äusserte, wie es seine Vertreterin berichtet. Diese ist von ihrer Ausbildung nicht nur als Juristin, sondern auch als Psychologin und Psycho- therapeutin in der Lage, die Äusserungen des Jungen zu würdigen und einzuord- nen. Das Obergericht könnte im Rahmen der Erforschung der massgeblichen Verhältnisse von Amtes wegen weitere Abklärungen zur Fähigkeit C._____s tref- fen, sich eine Meinung zu bilden und sie zu äussern. Das ist aber angesichts der klaren und überzeugenden Angaben seiner Vertreterin nicht notwendig (wie auch der Bezirksrat zutreffend gefunden hat: act. 9 E. 5.8 und 5.9).
- 20 - Wenn die Eltern sich trennen, leiden ihre Kinder. Das ist so bedauerlich wie banal. In aller Regel haben die Kinder beide Eltern gern und wünschen sich nichts lieber, als dass die Eltern wieder zusammen wären. So äusserte sich in diesem Verfahren auch C._____. Wenn das nicht gelingt, müssen die Eltern Wege finden, wie das Kind zu ihnen beiden Kontakt halten kann. Mitunter kommen sie dieser Pflicht, welche ihnen das Gesetz auferlegt (Art. 273 und 274 ZGB), nicht oder nur unzureichend nach. So ist es auch hier, und darum müssen Behörden und Ge- richte aktiv werden (Art. 275 ZGB). Häufig geht im erbitterten Streit der richtige Blick verloren: dass es um das Kind und um sein Wohl, um seine Entwicklung geht, und vielmehr versteifen sich die Eltern auf ihre vermeintlichen "Rechte" am Kind. Verräterisch ist dabei insbesondere der offenbar nicht auszurottende Termi- nus des Besuchs-"Rechts". Kein Elternteil hat ein "Recht" am Kind, und der El- ternteil, der das "Recht" hat, das Kind zu sich "auf Besuch" zu nehmen, kann da- rauf auch gar nicht verzichten, wie man sonst auf ein Recht verzichten kann (zu diesem Thema das Urteil der Kammer OGerZH LC160039 vom 20. Juli 2016). Das sollte eigentlich selbstverständlich sein. Gleichwohl ist es immer wieder und auch im vorliegenden Fall auffällig, wie Eltern Betreuungstage, ja selbst die ge- nauen Uhrzeiten, die Ferien und Feiertage (hier sogar den Geburtstag von C._____) unter sich aufteilen, als wäre das Kind ein Kuchen oder ein Kontogutha- ben. Selbstverständlich betonen die Eltern immer, es geht einzig um das Wohl des Kindes. Zweifel sind aber nicht unbegründet, in diesem Fall etwa angesichts des Vorfalls von Ende Juli 2020, als C._____ wie am Mittwoch üblich zu seinem Vater gehen wollte und ihm die Mutter das verwehrte, weil Ferien seien (sie schil- dert die Vorgeschichte der Auseinandersetzung ganz anders als der Polizeirap- port, BR-act. 40 S. 5 gegenüber KESB-act. 423, aber der Kern bleibt: dass C._____ zum Vater gehen wollte und die Mutter es nicht zuliess); es ist darauf zu- rück zu kommen. Die Mutter listet eine ganze Reihe von vor allem praktischen Umständen auf, welche einer alternierenden Obhut, wie sie C._____ sich wünscht, ihrer Auffas- sung nach entgegen stehen.
- 21 - Die räumliche Distanz sieht sie als Problem. Allerdings wohnen die Eltern in Luftlinie keine eineinhalb Kilometer auseinander. Die Fahrt mit dem Tram von der je nächst gelegenen Station aus dauert im besten Fall sechs, im schlechtesten neun Minuten (natürlich kommt je die Distanz vom Tram zur Wohnung dazu). Zu Fuss ist der Weg durch die Stadt nicht gerade attraktiv, aber für einen Sekundar- schüler ohne Weiteres zu bewältigen. Der Höhenunterschied ist gut vierzig Meter, was für einen gesunden bald 14-Jährigen in beiden Richtungen sowohl zu Fuss als auch mit einem Velo kein Problem darstellt. Was die Mutter nicht erwähnt, aber für C._____ im Alltag bedeutsam ist der verlängerte Schulweg: die Wohnung der Mutter liegt an der selben Strasse wie die G._____-schule, in einer Distanz von wenigen hundert Schritten, und von der Wohnung des Vaters aus wird er wohl das Tram nehmen. Der in jeder zweiten Woche verlängerte Schulweg stellt kein ernsthaftes Hindernis dar. Überdies relativiert sich auch das Bedenken der Mutter, wenn C._____ beim einen Elternteil etwas vergesse, sei der Weg es zu holen zu weit: wenn er (werk-)täglich in der Schule ist, legt er den Weg jedenfalls in den Wochen, in welchen er beim Vater ist, so oder so zurück. In C._____s Alter ist der Kontakt zu Kollegen und Freunden wichtig, wie die Mutter richtig ausführt. Er ist aber auch kein kleines Kind mehr, und die beschrie- bene Distanz zwischen den Wohnorten der Eltern stellt für solche Kontakte kein Problem dar. Die jungen Leute pflegen sich mittels elektronischer Mittel abzuspre- chen. In der Sekundarschule werden die Kollegen noch in einem eher engen Um- kreis um das Schulhaus (hier an der G._____-strasse) wohnen. Kinder in C._____s Alter, welche eine Mittelschule besuchen, haben aber in aller Regel nicht nur einen längeren Schulweg, sondern auch grössere Distanzen zu Klas- senkameraden, und das pflegt, guten Kontakten unter einander nicht abträglich zu sein. Die Mutter betont, der Wechsel zwischen zwei Haushalten, in welchem Rhythmus auch immer, sei eine grosse Belastung für C._____. In einem merk- würdigen Widerspruch dazu verlangt sie aber eine Regelung der Kontakte C._____s zum Vater, welche ihm pro vier Wochen zwölf Wechsel aufbürdete (je zwei Mal zwei Wechsel für die vierzehntäglichen Wochenenden, und dazu jede
- 22 - Woche ein Hin und Her am Mittwoch/Donnerstag). Bei einer alternierenden Obhut sind es in vier Wochen vier Wechsel. Richtig ist, dass der organisatorische Aufwand bei wöchentlichen Wechseln grösser wird. C._____ muss seine Schulsachen jedes Mal mitnehmen. Seine Ver- treterin hat das mit ihm besprochen, und er glaubt, es zu bewältigen. Kleider und Dinge der täglichen Körperpflege sollte er mindestens zum Teil bei beiden Eltern haben können, eventuell auch Teile seiner Sport-Utensilien. Diese praktischen Erschwernisse dürften nicht allzu gravierend sein. Der am schwersten wiegende Einwand ist der Dauerkonflikt der Eltern. Die Mutter glaubt zwar, der Bezirksrat habe diesen nicht ernst genommen und will aus der Wendung, die Eltern stritten "immer wieder", eine Beschönigung herauslesen: dass es zwischendurch auch gute Phasen gebe. Das ist doch sehr gesucht. Die Akten zeigen überdeutlich, und dem Bezirksrat ist nicht entgangen, dass C._____s Eltern in einer objektiv unverständlichen Dauerfehde stehen. "Immer wieder" ist zu verstehen als dass die Eltern in einer für ihren Sohn und weitere mit dem System befasste Personen ihren Zank und Streit ständig und in ermüdender Regelmässigkeit pflegen. Da gibt es nichts zu beschönigen. Wenn allerdings für die Mutter für eine im Jahr 2021 zu treffende Regelung noch ihre Probleme mit dem Vater aus den Jahren 2005 bis 2008 mit bestimmend sind (also zu einem gu- ten Teil noch vor der Trennung), läge es an ihr, die Bewältigung jener Lebens- phase anzugehen, mit oder ohne professionelle Hilfe. Das Ergebnis der Mediati- on, dass die Eltern ihre Beziehung definitiv beendet haben wollten, scheint jeden- falls bei ihr nicht nachhaltig gewesen zu sein. Nun ist allerdings die Regelung von Kinderbelangen nicht dazu da, Eltern für gutes Verhalten zu belohnen oder für schlechtes zu bestrafen. Der Fokus liegt auch hier einzig beim Kind. Und in die- sem Punkt ist das Problem nicht von der Hand zu weisen, dass eine wöchentlich alternierende Obhut ein Mehr an Organisation mit sich bringt. Angesichts des Dauer-Konflikts der Eltern werden diese aber auch im eigenen Interesse gut da- ran tun, wenn sie mit oder für C._____ einen Termin abmachen, diesen auf eine Woche zu legen, in welcher C._____ bei ihnen ist. Wenn es nicht anders geht, wird die Beiständin, welche sich schon bisher erheblich engagieren musste, zu
- 23 - vermitteln oder zu entscheiden haben. Das gleiche Problem stellt sich allerdings analog für Fragen und Entscheidungen im Rahmen der gemeinsamen elterlichen Sorge, welche - zu Recht - von der Mutter nicht mehr in Frage gestellt wird. Die Mutter weist ebenfalls richtig darauf hin, dass es C._____ eine gewisse Verant- wortung auferlegt, den jeweils betreuenden Elternteil über seine Hausaufgaben und andere Pflichten zu orientieren. Dass muss er freilich schon jetzt, in der Regel der Mutter gegenüber, aber auch gegenüber dem Vater, wenn er einmal vom Mittwoch auf den Donnerstag oder an einem "Vater-Wochenende" etwas für die Schule zu erledigen hat. C._____ glaubt dem nach dem Bericht seiner Vertreterin gewachsen zu sein, und es wird an den Eltern liegen, ihn dabei zu unterstützen. Unangebracht in diesem Zusammenhang ist die Drohung der Mutter, wenn C._____ einmal etwas zu melden vergesse, würden ihm "die Eltern" Schuld zu- weisen, was ihn belastete. Da hat sich die Mutter wohl oder übel zu kontrollieren, und jedenfalls ist es verfehlt, wenn sie mit eigenem Fehlverhalten droht. Ähnlich ist es mit ihrem Argument, C._____ müsse in seinem Alter die Unabhängigkeit haben, einen Elternteil zu sehen, der gerade nicht die Obhut habe. Das ist so. Zum einen dient aber eine feste Regelung in erster Linie dem Kind, welches kei- nen Elternteil verletzt, wenn es sich daran hält (grundlegend dazu die Kammer in ZR 101/2002 Nr. 20). Zum anderen hat gerade die Mutter nicht nach ihrem eige- nen Postulat gehandelt, als sie C._____ beim Vorfall Ende Juli 2020 nicht zum Vater gehen lassen wollte und nach dem Polizeirapport - in diesem Punkt nicht bestritten - erklärte, wenn C._____ während zu Hause verbrachten Ferien am Mittwoch zum Vater gehen dürfe, packe sie sofort den Koffer und fahre weg (KESB-act. 423, Rapport S. 3). C._____ leidet unter dem Zwist seiner Eltern. Die Akten lassen daran keinen Zweifel aufkommen, und die Mutter selbst schildert es eindrücklich. Die beste und sicherste Abhilfe wäre, dass sich die Eltern besser kontrollierten und ihre unbe- wältigte Paarbeziehung von C._____ fern hielten. Das scheint allerdings im Mo- ment unerreichbar zu sein. Es ist daher erforderlich, die Schnittstellen, die Wech- sel C._____s vom einen zum anderen Elternteil, zu reduzieren - auch wenn sich die Eltern, wie die Mutter ausführt, in der Regel nicht sehen, muss sich C._____ vom einen auf den anderen Teil um- und einstellen. Wie erwähnt, wechselt er ak-
- 24 - tuell in vier Wochen zwölf Mal. Das ist in der gegebenen Situation viel zu viel. Ei- ne Reduktion dieser Schnittstellen durch eine Reduktion seiner Zeit beim Vater ist nicht angezeigt, und C._____ möchte das auch nicht. Längere Zeiten der Betreu- ung durch den Vater sind in diesem Punkt vorteilhaft. Der wochenweise Wechsel entspricht C._____s Wunsch, beide Eltern gleich gestellt zu wissen. Das ist ein sehr bedeutsamer und gewichtiger Aspekt. Die Mutter findet die Hoffnung des Bezirksrates "willkürlich", dass diese Regelung die Situation etwas entspannen könnte. Das ist von der Wortwahl, aber auch in der Sache nicht richtig. Erfah- rungsgemäss haben Eltern, welche die überwiegende Betreuung übernehmen, Mühe damit, das Kind dem anderen Teil zu überlassen - aufgrund eines nicht ganz unberechtigten Gefühls, "es gehört doch zu mir". Und in dieser Situation werden sie alle Übergaben des Kindes an den anderen Teil tendenziell negativ sehen, vielleicht sogar wenn möglich verhindern. Auf der anderen Seite fühlt sich der Elternteil, welcher nur punktuell Kontakt mit dem Kind hat, ebenfalls nicht ganz unberechtigt "in die zweite Reihe" verwiesen. Und von da her kommen nicht selten ein Sich-Hineindrängen in die Sphäre des anderen oder etwa objektiv un- nötige Besuche in der Schule. Mit einer alternierenden Obhut können solche Mus- ter überwunden werden, auch wenn es keine Garantie dafür gibt (sie naturge- mäss nicht geben kann), dass die alternierende Obhut in diesem Fall erfolgreich sein wird. Die Lösung ist im Interesse C._____s anzuordnen. Die Mutter verwirft pauschal die Hoffnung auf eine Besserung und beharrt darauf, dass die alternierende Obhut C._____ schaden werde. Das ist aus ihrer Position im Verfahren wohl verständlich. Im Interesse ihres Kindes wird sie aber das Ihrige dazu beitragen müssen, dass eine neue Lösung erfolgreich sein kann. Die eingangs ausführlich wiedergegebene Geschichte von C._____ und seinen Eltern zeigt, dass es die Mutter bisweilen am konstruktiven Engagement fehlen liess. Sie wird in Zukunft ein Mehreres leisten müssen, wie es ihr vom Gesetz aufgetragen ist (Art. 272 und 274 Abs. 1 ZGB). Mit Recht verweist sie darauf, dass jeder Wechsel der Betreuung (wie gesehen aktuell zwölf Mal in vier Wo- chen) von C._____ eine Anpassungsleistung verlangt. Mit der alternierenden Ob- hut werden andere Veränderungen einhergehen, und auch das wird für ihn eine Leistung darstellen. Allerdings darf und muss das nicht weniger von seinen (bei-
- 25 - den) Eltern eingefordert werden. Bei aller Skepsis gibt die seinerzeit loyale Mitar- beit bei der angeordneten Mediation einen gewissen Anlass zur Hoffnung. Auch der Kurs "Kinder im Blick", dessen Besuch den Eltern auferlegt wurde, kann et- was bewirken. Jedenfalls wäre es falsch, die alternierende Obhut gegen den er- klärten Willen C._____s nicht anzuordnen. Der angefochtene Entscheid des Bezirksrates ist zu bestätigen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Mutter kostenpflichtig. Mit Rücksicht auf ihre knappen finanziellen Verhältnisse ist die Entscheidgebühr mini- mal auf Fr. 1'500.-- festzusetzen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. Der Mutter nicht, weil sie unterliegt, dem Vater nicht, weil er mit der Beschwerde keine Aufwendungen hat- te, welche zu entschädigen wären. Der Referent wird C._____ mit einem separaten Brief über diesen Entscheid informieren. Die Kindesvertreterin wird mit ihm besprechen, was das für ihn be- deutet (act. 12); die Kosten für diesen Aufwand sind den Eltern je hälftig aufzuer- legen. Es wird beschlossen:
1. Der Antrag der Mutter/Beschwerdeführerin um Zusprechung eines Prozess- kostenvorschusses vom Vater/Beschwerdegegner wird abgewiesen.
2. Der Antrag der Mutter/Beschwerdeführerin um Bewilligung der entgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss dem nachstehenden Urteil.
- 26 - Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt und der Mutter/ Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Die von der Vertreterin C._____s noch geltend zu machenden Aufwendun- gen für die Besprechung dieses Urteils werden den Eltern je hälftig aufzuer- legen sein.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an den Vater/Beschwerdegegner un- ter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift act. 2) und an den Verfah- rensbeteiligten, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zürich und an die Beiständin, sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 27 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Kröger versandt am: