opencaselaw.ch

PQ200066

Information und Auskunft etc.

Zürich OG · 2021-03-25 · Deutsch ZH
Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 Es sei dem Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdever- fahren vor Obergericht umgehend eine unentgeltliche Rechtsver- beiständung von Amtes wegen anzuordnen.

E. 1.1 Die Parteien sind die unverheirateten Eltern von C._____, geb. tt.mm.2015. C._____ steht unter der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut der Mutter. Seit der Trennung der Eltern fand mit Ausnahme von kurzen Begegnungen kein per- sönlicher Kontakt zwischen dem Vater und dem Kind statt. Zudem erhält der Va- ter von der Mutter keine Informationen zu den Lebensumständen des Kindes.

E. 1.2 Die KESB Bezirk Horgen (nachfolgend KESB) errichtete mit Beschluss vom 27. Juli 2016 für C._____ eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB (KESB act. 50). Am 2. November 2016 erliess die KESB eine detaillierte Re- gelung über das Besuchsrecht des Vaters, wobei sie eine Besuchsbegleitung durch die Mutter und durch eine von der Beiständin bestellte Begleitperson vorsah (KESB act. 93). Rund ein Jahr später, am 29. November 2017, traf die KESB in teilweiser Gutheissung der Anträge des Vaters eine neue Besuchsregelung, wel- che im Zeitraum von mindestens sechs Monaten 26 Einzelbegleitungen des Va- ters und des Kindes à 1.5 Stunden vorsah, ohne Anwesenheit der Mutter (KESB act. 338). Dieser Beschluss der KESB wurde von beiden Eltern mit Beschwerde an den Bezirksrat weitergezogen (Verfahrens-Nrn. VO.2018.1/3.02.02 und VO.2018.2/3.02.02).

E. 1.3 Am 8. März 2018 beantragte Rechtsanwältin lic. iur. X._____ namens und in Vertretung des Vaters, die Mutter sei unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB zu verpflichten, den Vater über besondere Ereignisse im Leben des Sohnes zu benachrichtigen und vor Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kindes wichtig seien, anzuhören. Im Eventualpunkt stellte sie den Antrag, die Mutter sei zu verpflichten, die entsprechenden Auskünfte und Informationen der Beiständin zu geben, damit diese sie dem Vater weiterleiten könne. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (KESB act. 390). Die KESB wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit Beschluss vom 21. März 2018 ab, gewährte dem Vater jedoch die unentgeltli- che Rechtspflege für Gebühren und Kosten (KESB act. 398). Mit Beschluss vom

- 3 -

11. Juli 2018 wies die KESB sodann sämtliche Anträge des Vaters betreffend sei- ne Informations- und Auskunftsansprüche ab; auf den erneut gestellten Antrag um unentgeltliche Rechtsverbeiständung trat sie nicht ein (KESB act. 463).

E. 1.4 Gegen diesen Beschluss erhob der Vater am 13. August 2018 Beschwerde beim Bezirksrat Horgen (Verfahren VO.2018.35/3.02.02, act. 1). Am 5. Oktober 2020 wies der Bezirksrat die Beschwerde des Vaters vollumfänglich ab (act. 10). Gleichentags entschied der Bezirksrat in den parallel hängigen Beschwerdever- fahren (Geschäfts-Nrn. VO.2018.1/3.02.02 und VO.2018.2/3.02.02) über die Be- schwerden der Mutter und des Vaters betreffend Regelung des Besuchsrechts und die elterliche Sorge.

E. 1.5 Der Vater (nachfolgend Beschwerdeführer) erhob mit Eingabe vom 10. No- vember 2020 bei der Kammer Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksrats (nachfolgend Vorinstanz) betreffend Information und Auskunft und stellte folgende Anträge (act. 2 S. 2 ff.):

E. 1.6 Mit Verfügung vom 16. November 2020 wurde der Mutter (nachfolgend Be- schwerdegegnerin) Frist angesetzt, um zum Antrag um Bestellung einer Kindes- vertretung Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde ihr eine Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt (act. 7). Die Beschwerdegegnerin äusserte sich mit Eingabe vom 27. November 2020 zum Antrag um Bestellung einer Kindesvertre- tung und beantragte ihrerseits, die Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers sei zur Verbesserung zurückzuweisen (act. 12-14/2-3).

E. 1.7 Mit Beschluss vom 7. Dezember 2020 wies die Kammer den Antrag des Beschwerdeführers um Ernennung eines Kinderanwalts sowie denjenigen der Be- schwerdegegnerin betreffend Verbesserung der Beschwerdeschrift ab, womit über die Beschwerdeanträge 1, 8 und 10 entschieden wurde. Gleichzeitig wurde beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und dem Beschwerde- führer in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin, der Beschwerdegegnerin in der Person des für sie handelnden Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (act. 17).

E. 1.8 Die Beschwerdeantwort ging am 18. Dezember 2020 fristgerecht ein (act. 19). Sie wurde dem Beschwerdeführer am 18. Januar 2021 zur Wahrung des Replikrechts zugestellt (act. 20). Mit Eingabe vom 26. Januar 2021 ersuchte der Beschwerdeführer um Ansetzung einer Frist für die Stellungnahme zur Beschwer- deantwort (act. 22). Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 5. Februar 2021 ab- gewiesen, wobei festgehalten wurde, dass 10 Tage abgewartet würden, bevor das Verfahren in das Stadium der Beratung übergehe (act. 23). Der Beschwerde- führer machte mit Eingabe vom 12. Februar 2021 von seinem Replikrecht Ge- brauch (act. 25). Diese Eingabe wurde am 16. Februar 2021 wiederum der Be- schwerdegegnerin zur Wahrung des Replikrechts zugestellt (act. 26). Die Be- schwerdegegnerin äusserte sich dazu mit Schreiben vom 1. März 2021 (act. 28). Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 9. März 2021 zu diesem Schreiben

- 6 - der Beschwerdegegnerin Stellung (act. 31). Die Beschwerdegegnerin erklärte hie- rauf mit Schreiben vom 16. März 2021, sie verzichte auf eine weitere Stellungnah- me (act. 34).

E. 1.9 Die Akten des Bezirksrats (act. 11/1-20, zitiert als BR act.) und der KESB (act. 6/1-614, zitiert als KESB act.) wurden beigezogen. Weiterungen sind nicht notwendig; das Verfahren ist spruchreif.

2. Prozessuales

E. 2 Es sei Dispositivziffer 1 des Urteils des Bezirksrats Horgen vom

E. 2.1 Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen rich- tet sich nach den Bestimmungen des ZGB und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR). Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) und subsidiär die Bestimmungen der ZPO sinngemäss als kantonales Recht (Art. 450ff. ZGB; § 40 ff. EG KESR). Der Kanton Zürich kennt zwei gericht- liche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht (§ 62 ff. EG KESR). Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vor- instanz sein, nicht hingegen solche der KESB.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer ist durch den Entscheid der Vorinstanz beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde erfolgte rechtzeitig innert 30 Tagen seit Erhalt des Entscheides des Bezirksrats (BR act. 20/1, Art. 450b Abs. 1 ZGB). Die Beschwerde enthält Anträge und eine Begründung (Art. 450 Abs. 3 ZGB); dem Eintreten steht – unter dem Vorbehalt der nachstehenden Er- wägungen – nichts entgegen.

E. 2.3 Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemes- senheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Gemäss Art. 450a Abs. 2 ZGB kann auch wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung Beschwerde geführt werden. Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis

- 7 - zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB II-DROESE/ STECK, 6. Aufl. 2018, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Ent- scheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1), wobei bei Laien minimale Anforderungen gestellt werden. Als Antrag genügt eine For- mulierung, aus der sich mit gutem Willen heraus lesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Und als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudi- mentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffas- sung der Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese minimalen Anforderungen nicht erfüllt, tritt das Obergericht auf ein Rechtsmittel nicht ein, und zwar insbe- sondere auch dann, wenn das Verfahren dem Untersuchungsgrundsatz unterliegt, also allfälligen Beanstandungen von Amtes wegen (weiter) nachzugehen wäre und neue Behauptungen und Beweismittel vorgebracht werden könnten (OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011 E. 3.2).

3. Rechtsverzögerung 3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Rechtsverzögerung durch die Vorinstanz. Gemäss Angaben im angefochtenen Entscheid sei der Schriftenwechsel nach dem Verzicht der Beschwerdegegnerin auf eine Duplik am 10. Oktober 2018 und dem Verzicht der KESB auf eine Vernehmlassung am 29. Oktober 2018 abge- schlossen gewesen. Weshalb die Vorinstanz in der Folge untätig geblieben sei und zwei Jahre benötigt habe, um ein Urteil zu fällen, obwohl es im vorliegenden Verfahren um Informationen im Zusammenhang mit der wertvollen Entwicklungs- zeit eines Kleinkindes gehe, sei äusserst bedenklich. Die Dringlichkeit der Sache

– eines der Kriterien für eine Rechtsverzögerung – sei zweifellos gegeben, nach-

- 8 - dem sich die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Beschwerde am 13. August 2018 seit zweieinhalb Jahren geweigert habe, ihrer Benachrichtigungs- und Anhö- rungspflicht nachzukommen. Zudem sei es für ihn als Vater von massgeblicher Bedeutung zu erfahren, wie sich sein Kind entwickle (act. 2 S. 7 f.). 3.2. Die Vorinstanz stellt sich in ihrer Vernehmlassung vom 1. Dezember 2020 auf den Standpunkt, dem Beschwerdeführer fehle es am erforderlichen Rechts- schutzinteresse zur Beurteilung der Rechtsverzögerungsbeschwerde, da das Ver- fahren mit Urteil vom 5. Oktober 2020 abgeschlossen worden sei. Darüber hinaus seien zwischen den Parteien vier parallel laufende Beschwerdeverfahren mit sehr umfangreichen Akten zu koordinieren gewesen. Während des Verfahrens sei un- ter anderem auch ein Ausstandsverfahren gegen die Mitglieder des Bezirksrats Horgen anhängig gemacht worden, wobei der entsprechende Entscheid erfolglos beim Obergericht angefochten worden sei (act. 15). 3.3. Nach der Rechtsprechung fehlt es an einem aktuellen Rechtsschutzinte- resse an einer Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde, wenn in der Zwischenzeit der angeblich verzögerte oder verweigerte Entscheid ergangen ist (BGer. 4A_744/2011 vom 12. Juli 2012 E. 11.1; BGE 130 I 312 E. 5.3; 125 V 373 E. 1; BGer. 9C_773/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 4.3). Das Bundesgericht behandelt indes eine Beschwerde auch bei fehlendem aktuellen Interesse, wenn der Beschwerdeführer hinreichend substantiiert und in vertretba- rer Weise eine Verletzung der EMRK behauptet (BGer. 4A_744/2011 vom 12. Juli 2012 E. 11.1). 3.4. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz am 5. Oktober 2020 über die Be- schwerde des Beschwerdeführers entschieden. Damit hat er grundsätzlich kein aktuelles Interesse mehr an der Prüfung, ob der Vorinstanz eine Rechtsverzöge- rung vorzuwerfen ist. Der Beschwerdeführer nimmt indes im einzelnen Bezug auf die Kriterien für eine Verletzung des in Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Beschleu- nigungsgebots, weshalb im Sinn der vorstehenden Ausführungen auf das Erfor- dernis des aktuellen Interesses verzichtet werden kann, auch um Art. 13 EMRK gerecht zu werden. Auf die Beschwerde ist somit unter diesem Gesichtspunkt ein-

- 9 - zutreten, zumal auch die blosse Feststellung einer unzulässigen Rechtsverzöge- rung eine Art Genugtuung verschaffen kann. 3.5. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot oder Verbot der Rechtsverzögerung). Der gleiche An- spruch ergibt sich in zivilrechtlichen Streitigkeiten und Strafsachen aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln, vielmehr ist dies jeweils im konkreten Einzelfall unter Berücksich- tigung der gesamten Umstände zu prüfen (BGE 130 I 312 E. 5.1-2 = Pra 95 [2006] Nr. 37; BLICKENSTORFER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 319 N 49). Die Rechtsprechung berücksichtigt dabei folgende Kriterien: Bedeutung des Ver- fahrens für den Betroffenen, Komplexität des Falles (Art des Verfahrens, Umfang und Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen), Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Behandlung des Falles durch die Behörden (BGE 135 I 265 E. 4.4; 130 I 269 E. 3.1, 312 E. 5.2). 3.6. Eine Rechtsverzögerung ist nicht allein deshalb zu bejahen, weil ein Ver- fahren längere Zeit in Anspruch genommen hat. Als massgebend muss vielmehr gelten, ob das Verfahren in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden Interessen zügig durchgeführt worden ist und die Gerichtsbehörden insbesondere keine un- nütze Zeit haben verstreichen lassen (BGer. 5A_339/2016 vom 27. Januar 2017 E. 2.2; BGE 127 III 385 E. 3a). Dem Gericht ist eine Rechtsverzögerung dann vor- zuwerfen, wenn es ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben ist (BGer. 5A_207/2018 vom

26. Juni 2018 E. 2.1.2; vgl. auch BGE 124 I 18 E. 2c = Pra 87 [1998] Nr. 117; BLICKENSTORFER, a.a.O., Art. 319 N 49). Gründe für eine zeitweise Untätigkeit des Gerichts können etwa darin liegen, dass gegen einen während des Verfahrens er- gangenen Entscheid ein Rechtsmittel ergriffen wurde und dem Gericht folglich auch die Akten nicht mehr vorliegen. Ebenso kann eine dem Gericht nicht vor- werfbare Verzögerung des Hauptverfahrens daraus resultieren, dass in dessen Rahmen zusätzliche Prozessschritte, wie etwa ein Massnahmeverfahren, ein Ver- fahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege oder dergleichen, vorgenommen

- 10 - werden müssen (vgl. OGer ZH PC190004 vom 29. März 2019 E. 2.4-5; OGer ZH LB190023 vom 18. Juli 2019 E. 3.3.2). Gewisse "tote Zeiten" sind dem Gericht im Übrigen nicht vorwerfbar, zumal solche in einem Verfahren unvermeid- lich sind, da daneben stets auch andere Verfahren zu behandeln sind. Eine man- gelhafte Organisation oder eine strukturbedingte Überbelastung vermögen hinge- gen eine übermässige Verfahrensdauer nicht zu rechtfertigen (BGE 130 I 312 E. 5.2 = Pra 95 [2006] Nr. 37; vgl. auch BGE 124 I 18 E. 2c = Pra 87 [1998] Nr. 117). 3.7. Das Verfahren vor Vorinstanz wurde mit Beschwerde des Beschwerdefüh- rers vom 13. August 2018 eingeleitet (BR act. 1). Die Vorinstanz nahm die pro- zessleitenden Anordnungen zunächst sehr beförderlich vor. Bereits Ende Oktober 2018 war der Schriftenwechsel abgeschlossen, nachdem die Beschwerdegegne- rin auf die ihr am 10. Oktober 2018 zugestellte Replik des Beschwerdeführers nicht reagiert hatte (BR act. 13). Der Hinweis der Vorinstanz auf das vom Be- schwerdeführer eingeleitete Ausstandsverfahren trifft zwar grundsätzlich zu. Die- ses mag auch zu einer gewissen Verfahrensverzögerung geführt haben. Aller- dings lag der diesbezügliche Entscheid der Kammer am 7. Januar 2019 vor. Zwi- schen Januar 2019 und Juni 2020, als die Vorinstanz die Parteien betreffend ihre Vergleichsbereitschaft anfragte, sind aus den Akten der Vorinstanz jedoch keiner- lei Verfahrensschritte ersichtlich. Auch im Rahmen der Vernehmlassung wurden keine sachlichen Umstände vorgebracht, die diese Bearbeitungslücke erklären würden (act. 15). Obwohl es sich um ein umfangreiches Dossier handelt, vermag der pauschale Hinweis auf umfangreiche Akten allein keine Bearbeitungslücke von beinahe 1 ½ Jahren zu rechtfertigen. Abgesehen von den umfangreichen Ak- ten bot das im vorliegenden Verfahren strittige Auskunfts- und Informationsrecht weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass vier Verfahren der Parteien gleichzeitig zu koor- dinieren gewesen seien. Die von den Parteien im Zusammenhang mit der Rege- lung des Besuchsrechts und der elterlichen Sorge eingeleiteten Beschwerdever- fahren (Geschäfts-Nrn. VO.2018.1/3.02.02 und VO.2018.2/3.02.02) waren bereits seit Januar 2018 hängig und dauerten nahezu drei Jahre. Wie erwähnt lag der Entscheid der Kammer betreffend das Ausstandsbegehren des Beschwerdefüh-

- 11 - rers am 7. Januar 2019 vor. Mit Ausnahme der Abklärung der Vergleichsbereit- schaft der Parteien Mitte Juni 2020 (BR Geschäfts-Nr. VO.2018.1 act. 36 und 40) wurden bis zum Urteil des Bezirksrats vom 5. Oktober 2020 seitens der Vorin- stanz auch in den parallel geführten Verfahren keinerlei Verfahrensschritte unter- nommen. Insbesondere wurde über den Antrag des Beschwerdeführers um Wie- dererteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde während des ganzen Verfahrens nicht entschieden. Mit Blick auf das Kriterium des Verhaltens der Ver- fahrensbeteiligten ist zu erwähnen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid vorwarf, die begleiteten Besuche hätten aufgrund seines unkooperativen und renitenten Verhaltens nicht umgesetzt werden können (act. 10 S. 13). Angesichts des von ihm in jenem Beschwerdeverfahren vor Vor- instanz gestellten Antrags um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde war es aber nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer den Ent- scheid der Vorinstanz über seinen pendenten Antrag abwarten wollte. Die ent- sprechenden Vorwürfe der Vorinstanz scheinen vor dem Hintergrund, dass es an ihr gelegen hätte, mit einem zeitnahen Entscheid über den Antrag um Wiederher- stellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde Klarheit betreffend das Be- suchsrecht zu schaffen, verfehlt (vgl. auch nachstehend E. 4.4). Auch die Tatsa- che, dass bei der Vorinstanz mehrere Beschwerdeverfahren hängig waren (ak- tenkundig sind die Verfahren VO.2018.1, VO.2018.2 und VO.2018.35, die Vor- instanz spricht von vier parallelen Verfahren) vermag die eingetretenen Bearbei- tungslücken von Mitte Januar 2019 bis im Sommer 2020 nicht zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer macht zu Recht geltend, dass das Verfahren für ihn von grosser Bedeutung sei, geht es doch darum, dass er seit rund fünf Jahren keiner- lei Informationen über das Wohlergehen seines Sohnes oder bedeutende Vor- kommnisse in dessen Leben erhält. In Würdigung der genannten Umstände ist festzuhalten, dass es im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz zu einer Ver- fahrensverzögerung von rund einem Jahr kam. 3.8. Als Rechtsfolge einer festgestellten Verfahrensverzögerung kommt, wenn das Verfahren in der Zwischenzeit abgeschlossen ist, eine entsprechende Fest- stellung im Dispositiv in Betracht (BGer. 4A_744/2011 vom 12. Juli 2012 E. 11.1). Der vom Beschwerdeführer – ohne anwaltliche Unterstützung – gestellte Antrag,

- 12 - es sei eine Verfahrensverzögerung zu untersuchen, ist als sinngemäss gestelltes Feststellungsbegehren zu verstehen. Entsprechend ist im Dispositiv festzustellen, dass es im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz zu einer Verfahrensverzöge- rung von einem Jahr kam.

4. Information und Auskunft 4.1. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, die Beschwerdegeg- nerin habe ihn seit der Geburt des gemeinsamen Kindes und damit seit beinahe fünf Jahren noch nie über ein wichtiges Ereignis im Leben des Kindes benachrich- tigt und ihn noch nie – kein einziges Mal – vor Entscheidungen, die für die Ent- wicklung des Kindes wichtig seien, angehört. Es sei deshalb nicht verwunderlich, dass – wie die Vorinstanz in ihrem Urteil festhalte – ein tiefgehendes Misstrauen zwischen den Eltern, gegenseitige Vorwürfe und Ängste und ein verhärteter Dau- erkonflikt bestünden und sich keine Verbesserung abzeichne. Indem die Verwei- gerungshaltung der Beschwerdegegnerin von den Behörden unterstützt werde, werde der Dauerkonflikt bewusst aufrecht erhalten. Es wäre für die Beschwerde- gegnerin, die KESB und die Beiständin – durch Zusammenarbeit – simpel gewe- sen, ihn regelmässig über das Wohlergehen seines Kindes zu informieren und der Entstehung und Aufrechterhaltung des Konflikts entgegenzuwirken. Die KESB hätte die Benachrichtigungs- und Anhörungspflicht von Beginn weg mit Unterstüt- zung der Beiständin anordnen und umsetzen können. Da die Verweigerung der Beschwerdegegnerin, ihrer Benachrichtigungs- und Anhörungspflicht nachzukom- men, den Elternkonflikt verstärkt habe, sei es absurd, wenn die Anordnung und Umsetzung einer Weisung nun gerade wegen des Elternkonflikts als unzumutbar bezeichnet werde. Mit Bezug auf die Erwägung der Vorinstanz, er werfe der Be- schwerdegegnerin seit der Geburt des gemeinsamen Sohnes wiederholt psychi- sche Kindsmisshandlung und psychischer Kindsmissbrauch vor, ohne dass sich diese Vorwürfe durch Abklärungen hätten erhärten lassen, sei richtig zu stellen, dass bis anhin noch nie eine Abklärung bezüglich psychischer Kindsmisshand- lung und psychischen Kindsmissbrauchs durchgeführt worden sei. Er halte bis zur Aufhebung der eingetretenen Entfremdung an den Vorwürfen der psychischen Kindsmisshandlung und des psychischen Kindsmissbrauchs fest. Diese Vorwürfe

- 13 - seien explizit definiert und der Behörde spätestens seit Dezember 2016 bekannt (mit Hinweis auf KESB act. 112.2). Da der Begriff klar definiert sei, könnten aus diesen Vorwürfen keine anderen Misshandlungs- und Missbrauchsformen, wie beispielsweise physische Gewalt, abgeleitet werden. Die KESB habe lediglich – aufgrund der Vorwürfe betreffend psychische Kindsmisshandlung und psychi- schen Kindsmissbrauch völlig zusammenhangslos – einen physischen Gesund- heitscheck des Kindes veranlasst, Abklärungen im Zusammenhang mit der Eltern- Kind-Entfremdung jedoch explizit verweigert (mit Hinweis auf KESB act. 174). Da- ran ändere auch nichts, dass die Vorinstanz und die KESB wiederholt festgestellt hätten, seine angeblichen Vorwürfe seien entkräftet worden. Psychischer Kinds- missbrauch und psychische Kindsmisshandlung in Form der Eltern-Kind-Entfrem- dung werde in der Schweiz seit Jahren meistens von Müttern straffrei und ohne Konsequenzen praktiziert. Gemäss den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnis- sen und entwicklungspsychologischen Studien müsse solches Verhalten zur Ver- hinderung nachhaltiger Entwicklungsschäden bei den Kindern, welche die Betreu- ung beider Elternteile gleichermassen benötigen würden, unterbunden werden. Der Darstellung der Vorinstanz, ihm sei bereits mehrmals ein Besuchsrecht einge- räumt worden, das er jedoch nicht wahrgenommen, sondern die Zusammenarbeit mit der Beiständin verweigert habe, sei entgegen zu halten, dass ihm bis heute keine dem Kindeswohl entsprechende, gleichberechtigte Betreuungsregelung eingeräumt worden sei. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb er wegen seines Geschlechts diskriminiert und benachteiligt werden solle. Die Vorinstanz halte ab- schliessend fest, er habe die Möglichkeit, sich selber bei den involvierten Fach- personen, wie beispielsweise bei der Kinderkrippe E._____, über seinen Sohn zu erkundigen und Informationen einzuholen. Tatsächlich habe ihm die Leiterin der Kinderkrippe, obwohl er vorgängig einen Termin für ein persönliches Gespräch vereinbart gehabt habe, den Zugang zur Krippe und das persönliche Gespräch zur Einholung von Informationen bezüglich des Verhaltens und des Entwicklungs- standes seines Kindes verweigert. Auch die Kinderärztin habe die Herausgabe einer Kopie der ärztlichen Krankenakte seines Kindes verweigert. Er sei mit sei- nem Anliegen an die Beiständin verwiesen worden, diese habe ihm jedoch die Unterstützung verweigert und ihre Zuständigkeit verneint und ihn erneut an die

- 14 - KESB zurück verwiesen. Wenn die Vorinstanz festhalte, es stehe ihm jederzeit frei, sich an die Beistandsperson zu wenden und Informationen bei ihr einzuholen, bzw. es bestünden keine Anzeichen dafür, dass die involvierten Fachstellen die Kooperation verweigert hätten, habe sie sich nicht mit den Akten auseinander ge- setzt. Dabei weist der Beschwerdeführer auf seine Ausführungen in der Be- schwerde im parallel geführten Beschwerdeverfahren betreffend Besuchsrege- lung und elterliche Sorge hin. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz würde das Konfliktpotenzial zwischen den Eltern durch die Umsetzung des Auskunfts- und Anhörungsrechts massiv reduziert, zumal die Eltern zukünftig von einer neutralen und unvoreingenommenen Beistandsperson darin unterstützt würden. Es sei kurz- bis mittelfristig unausweichlich, dass die Beschwerdegegnerin das Kind nicht mehr wie einen Gegenstand oder ihr persönliches Eigentum behandle, son- dern ihn als Vater einbeziehe und Wege zur Kommunikation mit ihm finde. Be- denklich sei, dass die Vorinstanz damit argumentiere, das Recht auf Information und Anhörung bestehe nur, wenn er auch sein Besuchsrecht ausübe, zumal ihm aufgrund seines Geschlechts eine kindswohlgerechte und gleichberechtigte Be- treuungsregelung verwehrt bleibe. Durch eine gemeinsame elterliche Sorge und durch Gleichbehandlung der Eltern hätten viele Konflikte verhindert werden kön- nen. Entgegen der Ausführungen im angefochtenen Entscheid, welche an Dreis- tigkeit kaum mehr zu überbieten seien, habe die Beschwerdegegnerin den voll- ständigen Kontaktabbruch zwischen ihm und seinem Kind alleine zu verantwor- ten, da sie das Kind von ihm entfremdet habe (act. 2 S. 9 ff.). 4.2. Die Beschwerdegegnerin hält der Darstellung des Beschwerdeführers ent- gegen, diesem sei nachweislich ein begleitetes Besuchsrecht eingeräumt worden, welches er aber – wegen der ihm nicht zusagenden äusseren Umstände, nicht wahrnehme. Eine Pflicht zur Anhörung bestehe deshalb nicht. Diese Pflicht beste- he auch deshalb nicht, weil zwischen den Parteien ein – wie der Beschwerdefüh- rer selbst behaupte – "verhärteter Dauerkonflikt" bestehe. Diesen schüre er selbst mit allen Kräften, wovon die rechtskräftige Verurteilung wegen verschiedener De- likte zum Nachteil der Beschwerdegegnerin zeuge. Es sei ihr (der Beschwerde- gegnerin) nie darum gegangen, den Beschwerdegegner nicht zu informieren.

- 15 - Aufgrund der Konstellation komme jedoch ein direktes Auskunftsrecht nicht in Frage (act. 19 Rz. 9 ff.). 4.3. Die Vorinstanz wies zunächst darauf hin, dass die Informationspflicht ge- mäss Art. 275a Abs. 1 ZGB nicht zwingend sei. Sie bestehe dann nicht, wenn der nicht sorgeberechtigte Elternteil sich nicht um das Wohlergehen des Kindes küm- mere, so insbesondere, wenn er sein Besuchsrecht nicht oder nur selten ausübe. Je nach den Umständen und ganz besonders im Falle eines schweren und anhal- tenden Konflikts zwischen den Eltern sei es möglich, dass diese Pflicht dem sor- geberechtigten Elternteil nicht aufgezwungen werden könne. Gemäss Art. 275a Abs. 2 ZGB bleibe dem nicht sorgeberechtigten Elternteil vorbehalten, sich direkt bei Drittpersonen, die an der Betreuung des Kindes beteiligt seien, zu informieren und von ihnen die dem Inhaber der elterlichen Sorge zustehenden Auskünfte ein- zuholen (act. 10 S. 9 f.). Mit Blick auf den konkreten Fall hielt die Vorinstanz fest, Anfang März 2018 seien Gewaltschutzmassnahmen gegen den Beschwerdefüh- rer aufgrund seines Stalkingverhaltens gegenüber der Beschwerdegegnerin ver- hängt worden, welche bis 6. Juni 2018 verlängert worden seien. Kurz nach Erlass des angefochtenen Beschlusses der KESB vom 11. Juli 2018 habe die Kantons- polizei Zürich erneut ein Betret- und Rayonverbot sowie ein Kontaktverbot zum Schutz der Beschwerdegegnerin und des Sohnes angeordnet (mit Hinweis auf KESB act. 399 und 472). Zwischen den Eltern bestehe eine besonders schwer- wiegende und anhaltende Konfliktsituation. Dies zeige sich nicht nur im vollstän- digen Abbruch jeglicher Kommunikation, sondern auch im Strafverfahren. Ent- sprechend sei davon auszugehen, dass die Gutheissung des Beschwerdeantrags betreffend Informations- und Anhörungspflicht nur unnötiges Konfliktpotential bie- ten würde, was nicht im Sinne des Kindeswohls sein könne. Deshalb erweise sich die Forderung des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin als unverhältnismässig. Hinzu komme, dass die von der KESB mit Beschluss vom

29. November 2017 angeordneten begleiteten Besuche ohne Anwesenheit der Beschwerdegegnerin aufgrund der unkooperativen und renitenten Haltung des Beschwerdeführers nicht hätten umgesetzt werden können. Demzufolge habe der Beschwerdeführer seinen Sohn seit 4 ½ Jahren nicht mehr gesehen und durch sein Verhalten einen vollständigen Kontaktabbruch zu diesem provoziert. Unter

- 16 - diesen Umständen habe die Vorinstanz – ohne Art. 275a Abs. 1 ZGB zu verletzen

– festhalten können, die Beschwerdegegnerin könne nicht gezwungen werden, den Beschwerdeführer persönlich zu informieren bzw. diesen vor wichtigen Ent- scheidungen anzuhören. Der Beschwerdeführer könne jederzeit selbst aktiv wer- den und gestützt auf Art. 275a Abs. 2 ZGB Erkundigungen bei den involvierten Fachpersonen oder bei der Beistandsperson einholen. In den Akten bestünden keine Anzeichen, dass die involvierten Fachpersonen die Kooperation verweigert hätten (act. 10 S. 12 ff.). 4.4. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundsätze zum Informations- und Aus- kunftsrecht gemäss Art. 275a ZGB korrekt wiedergegeben. Zweifellos besteht zwischen den Parteien ein tiefgreifender und schwerwiegender Konflikt, der sich in den letzten Jahren noch verschärft hat. Aus den Akten ist jedoch ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin sich von Beginn weg weigerte, den Beschwerde- führer über wesentliche Ereignisse im Leben seines Sohnes zu informieren und ihn in die Entscheidungen mit einzubeziehen. Auch wenn der Beschwerdeführer durch in den Akten dokumentiertes forderndes, ungeduldiges und mitunter fre- ches Auftreten die Zusammenarbeit mit der Kindesschutzbehörde und den invol- vierten Personen massiv erschwerte, so darf nicht übersehen werden, dass sein Verhalten – durch welches er letztlich sich selbst am meisten geschadet hat – im Lichte seiner psychischen Erkrankung zu sehen ist. Die Parteien konnten sich während rund zwei Jahren nicht auf eine einvernehmliche Regelung betreffend den Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn einigen. Zentral war dabei die Frage, ob die Kontakte in Anwesenheit der Beschwerdegegnerin stattfinden sollen oder nicht. Beide Parteien bestanden vehement auf ihren jewei- ligen Standpunkten; die mit Entscheid vom 2. November 2016 getroffene Rege- lung sah ein Besuchsrecht in Begleitung der Beschwerdegegnerin (und der Bei- ständin) vor (KESB act. 93). Damals hatte schon über ein halbes Jahr kein Kon- takt mehr zwischen dem Beschwerdeführer und seinem damals knapp einjährigen Sohn stattgefunden. Am 29. November 2017 traf die KESB eine neue Regelung für ein begleitetes Besuchsrecht ohne Anwesenheit der Beschwerdegegnerin (KESB act. 338). Zu diesem Zeitpunkt hatte schon über eineinhalb Jahre kein Kontakt mehr zwischen dem Beschwerdeführer und seinem damals zweijährigen

- 17 - Sohn stattgefunden, obwohl sich der Beschwerdeführer seit der Geburt seines Sohnes für ein Besuchsrecht ohne Anwesenheit der Beschwerdegegnerin einge- setzt hatte. Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten den vollständigen Kontaktabbruch zu seinem Sohn provoziert, ist aufgrund der geschilderten Chronologie zu relativieren. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin auch vor dem KESB-Entscheid vom 29. November 2017 keinerlei Informationen über das Wohlergehen und wich- tige Ereignisse im Leben seines Sohnes erhalten hatte. Zu jenem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer weder durch strafrechtlich relevantes Verhalten noch durch eine Gefährdung der Beschwerdegegnerin im Sinne des Gewaltschutzgesetzes aufgefallen. Somit bestanden damals keine sachlichen Gründe dafür, dem Be- schwerdeführer, der sich seit der Geburt um einen Kontakt zu seinem Sohn be- müht hatte, den Informations- und Anhörungsanspruch zu verweigern. 4.5. Richtig ist, dass der Beschwerdeführer das ihm mit KESB-Entscheid vom

29. November 2017 eingeräumte Besuchsrecht bis heute nicht wahrgenommen hat. Der Auffassung der Vorinstanz, die von der KESB mit Beschluss vom 29. No- vember 2017 angeordneten begleiteten Besuche ohne Anwesenheit der Be- schwerdegegnerin hätten aufgrund der unkooperativen und renitenten Haltung des Beschwerdeführers nicht umgesetzt werden können, kann jedoch in dieser Absolutheit nicht gefolgt werden: Der Entscheid der KESB vom 29. November 2017 betreffend die Modalitäten des begleiteten Besuchsrechts wurde von beiden Parteien mit Beschwerde beim Bezirksrat angefochten, was ihnen nach rechts- staatlichen Grundsätzen ohne Weiteres zustand. Dabei stellten beide Parteien ei- nen Antrag auf Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (BR Geschäfts-Nr. VO.2018.1/3.02.02 act. 1 S. 2, BR VO.2018.2/3.02.02 act. 1 S. 3), wobei die Beschwerdegegnerin ihren Antrag mit Schreiben vom 12. März 2018 wieder zurückzog (BR Geschäfts-Nr. VO.2018.1/3.02.02 act. 14). Aus ungeklärten Gründen entschied die Vorinstanz indessen nicht über den entsprechenden An- trag des Beschwerdeführers; erst nach rund drei Jahren schrieb sie ihn mit dem Endentscheid ab (Geschäfts-Nr. PQ200064 act. 7 S. 49). Dass der Beschwerde- führer nicht an der Umsetzung des von der KESB angeordneten Besuchsrechts mitwirkte, solange sein prozessualer Antrag auf Wiedererteilung der aufschieben-

- 18 - den Wirkung der Beschwerde im vorinstanzlichen Verfahren pendent war, kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, auch wenn sich dadurch der Kontaktab- bruch zu seinem Sohn verlängerte. Die Umsetzung des begleiteten Besuchs- rechts scheiterte – während der Dauer des Beschwerdeverfahrens vor Vorinstanz

– in erster Linie an der Untätigkeit der Vorinstanz, weshalb deren Vorwurf an den Beschwerdeführer eher unpassend ist. Vor dem geschilderten Hintergrund trifft auch die Darstellung der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer interessiere sich nicht für sein Kind und er nehme sein Besuchsrecht nicht wahr (act. 19 Rz 9), in dieser Form nicht zu. Ein Wegfall der Informations- und Anhörungspflicht, wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht, käme erst in Frage, wenn der Be- schwerdeführer das Besuchsrecht trotz rechtskräftiger Regelung nicht wahrneh- men würde. 4.6. Mit Bezug auf die Konfliktsituation zwischen den Parteien ist Folgendes festzuhalten: Für die Beschwerdegegnerin mag der psychische Zustand des Be- schwerdeführers den Umgang mit ihm sehr anspruchsvoll gestaltet haben. Durch das psychisch auffällige Verhalten wurde auch die Zusammenarbeit für die Kin- desschutzbehörde und die weiteren Beteiligten sehr herausfordernd und aufwen- dig. Das in den Akten dokumentiert fordernde, ungeduldige und mitunter freche Verhalten des Beschwerdeführers führte zu Hausverboten, was ihn in seinem Misstrauen gegenüber den involvierten Personen noch mehr bestätigte. Der Be- schwerdeführer leidet seit langem an einer psychischen Beeinträchtigung in Form einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (KESB act. 324/1, 433/3). Die mit den Verfahren einhergehende psychische Belastung scheint zu- dem zu einer Verschlechterung seines Zustandes geführt zu haben. Ab dem Frühling 2018 liess er sich zu Handlungen hinreissen, die zur Einleitung von Straf- verfahren und zu Gewaltschutzmassnahmen zum Schutze der Beschwerdegeg- nerin führten. Die strafrechtlichen Verfehlungen lösten nicht nur bei der Beschwer- degegnerin, sondern auch bei den involvierten Fachpersonen und Behörden noch grössere Unsicherheit aus. Der Elternkonflikt wurde dadurch noch verhärteter. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass sich die vom Beschwerde- führer geäusserten, in den vorliegenden Akten dokumentierten Vorwürfe des Kindsmissbrauchs und der Kindsmisshandlung – explizit von ihm erwähnt oder

- 19 - aus dem Gesamtkontext heraus erkennbar – so zu verstehen sind, dass er sich auf die psychischen Folgen der Entfremdung des Kindes von ihm als Vater bezog (KESB act. 85, 103.1, 120, 122, 132/1, 136, 138, 141, 150, 201, 325, 343). Ob- wohl sich Fachleute darüber streiten, ob eine Eltern-Kind-Entfremdung (sog. Pa- rental Alienation Syndrome, kurz PAS) als Störung anzuerkennen ist, ist allge- mein anerkannt, dass eine tragfähige Beziehung zu beiden Elternteilen für die ge- sunde Persönlichkeitsentwicklung eines Kindes sehr wichtig ist (BSK ZGB II- SCHWENZER/COTTIER, 6. Aufl. 2018, N 6 zu Art. 273, m.w.H.). 4.7. Der Vorwurf des Kindsmissbrauchs und der Kindsmisshandlung ist zweifel- los schwerwiegend. Im konkreten Kontext hätte aber allen im Kindesschutzverfah- ren Involvierten aufgrund der Umstände klar sein müssen, was der Beschwerde- führer meint: Dass C._____ seinen Vater nicht kennt, könnte sich ungünstig auf seine Entwicklung auswirken. Aufgrund der Akten scheint es, dass dem verzwei- felten Beschwerdeführer angesichts seiner ärztlich dokumentierten psychischen Beeinträchtigung in dieser Hinsicht von den mit den konkreten Umständen ver- trauten Fachpersonen im vorliegenden Kindesschutzverfahren etwas mehr Ver- ständnis hätte entgegen gebracht werden können. Demgegenüber steht ausser Frage, dass die Bezichtigungen des Beschwerdeführers gegenüber der Be- schwerdegegnerin ausserhalb des vorliegenden Kindesschutzverfahrens anders verstanden werden durften und mussten, was zur rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen falscher Anschuldigung führte (act. 17/3). 4.8. Ohne das Verhalten des Beschwerdeführers, welches mitunter als Folge seiner psychischen Krankheit zu sehen ist, verharmlosen zu wollen, kann er auf- grund der geschilderten Umstände nicht allein für den Elternkonflikt verantwortlich gemacht werden. Auch die Beschwerdegegnerin hat seit der Geburt des Sohnes durch ihre konsequente Verweigerung, dem Beschwerdeführer Informationen zum Wohlergehen von C._____ zukommen zu lassen (KESB act. 411), zur verfahre- nen Situation beigetragen. Die Beschwerdegegnerin argumentiert, der Beschwer- deführer schüre den bestehenden Dauerkonflikt selber mit allen Kräften und sie beruft sich dabei auf dessen strafrechtliche Verfehlungen (act. 19 Rz 10 f.). Indem sie sich in diesem Zusammenhang nicht auf frühere Vorfälle vor dem Jahr 2018

- 20 - bezieht, räumt sie sinngemäss ein, dass es nach der Geburt von C._____ keine Gründe für eine Verweigerung oder einen Entzug des Informations- und Anhö- rungsrechts gab. Darüber hinaus weigerte sich die Beschwerdegegnerin auch auf Ersuchen der Beiständin, dem Beschwerdeführer monatliche Statusberichte zu- kommen zu lassen (KESB act. 597, 601-603). Wenn die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren beteuert, es sei ihr nie darum gegangen, den Beschwer- deführer nicht zu informieren, aber aufgrund der Konstellation komme kein direk- tes Auskunftsrecht in Frage (act. 19 Rz 13), vermag dies ihre Ablehnung gegen- über den von der Beiständin vorgeschlagenen, monatlichen Statusberichten nicht zu erklären (vgl. KESB act. 597, 601-603). 4.9. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der Konflikt der Parteien gerade auch deshalb so verfahren ist, weil der Beschwerdeführer bisher am Le- ben seines Sohnes nicht hat teilnehmen können. Mit der Regelung des Besuchs- rechts im parallel geführten Beschwerdeverfahren sind die Voraussetzungen für einen Kontaktaufbau zwischen ihm und seinem Sohn nun geschaffen. Gleichzeitig muss dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 275a Abs. 1 ZGB ein Informations- und Anhörungsrecht zustehen. Die Beschwerdegegnerin ist verpflichtet, dem Be- schwerdeführer Informationen über wichtige Ereignisse im Leben seines Sohnes zukommen zu lassen und ihn vor wichtigen Entscheidungen anzuhören. Der Be- schwerdeführer ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass er das In- formations- und Anhörungsrecht nicht zur Mitbestimmung in Kinderbelangen oder zur Kontrolle der Beschwerdegegnerin missbrauchen darf. Im Falle einer pflicht- widrigen Ausübung wäre eine Beschränkung oder gar ein Entzug des Informa- tions- und Anhörungsrechts zu prüfen. Da der direkte Kontakt zwischen den Par- teien den bestehenden Konflikt im heutigen Zeitpunkt noch verstärken könnte, ist die Beschwerdegegnerin im Sinne des gestellten Eventualantrags zu verpflichten, Auskünfte und Informationen über die Beistandsperson an den Beschwerdeführer weiterzuleiten. Dabei bietet sich die Form eines monatlichen Statusberichts, wie von der KESB vorgeschlagen, an. Aufgrund des Gesagten ist der in Beschwerde- antrag 2 gestellte Hauptantrag abzuweisen, der Eventualantrag ist indessen gut- zuheissen, wobei im heutigen Zeitpunkt von einer Vollstreckungsandrohung (Be- strafung der Beschwerdegegnerin nach Art. 292 StGB) abzusehen ist.

- 21 -

5. Begutachtung der Beschwerdegegnerin

E. 5 Oktober 2020 (VO.2018.35/3.02.02) aufzuheben und die vor- instanzlichen Verfahrenskosten sind vollumfänglich der Be- schwerdegegnerin aufzuerlegen. Eventualiter sind die vorinstanz- lichen Verfahrenskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer verlangt mit Beschwerdeantrag 3 weiter, die Be- schwerdegegnerin sei mit Bezug auf ihre psychische Erkrankungen und ihre Er- ziehungsfähigkeit zu begutachten.

E. 5.2 Wie vorstehend erwähnt (vgl. E. 2.3) ist an die Begründung von Rechtsmit- teleingaben von Laien keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Der Beschwer- deführer hat seinen Beschwerdeantrag 3 jedoch gar nicht begründet (act. 2). Da sich seiner Eingabe nicht entnehmen lässt, in welchen Punkten er die Begrün- dung der Vorinstanz (act. 10 S. 14 f.) kritisiert, ist auf den Beschwerdeantrag 3 nicht einzutreten.

6. Auskunftsrecht gegenüber der Kinderarztpraxis D._____

E. 6 Es sei Dispositivziffer 2 des Urteils des Bezirksrats Horgen vom

5. Oktober 2020 (VO.2018.35/3.02.02) aufzuheben und die Ent- scheidgebühr der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Eventualiter ist die Entscheidgebühr den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.

E. 6.1 Mit Beschwerdeantrag 4 ersucht der Beschwerdeführer darum, dass die Kinderarztpraxis D._____ zu verpflichten sei, ihm Auskünfte über den Zustand und die Entwicklung von C._____ in gleicher Weise wie der Mutter zu erteilen und ihm auf Anfrage (halbjährlich) eine Kopie der ärztlichen Akte von C._____ auszu- händigen. Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich aus, angesichts der reniten- ten Verweigerung der Beschwerdegegnerin, ihrer Benachrichtigungs- und Anhö- rungspflicht nachzukommen, sei es angebracht, dass ihm eine Kopie der ärztli- chen Krankenakte zugestellt werde, damit er diese mit einer neutralen Fachper- son, beispielsweise der Kinderschutzgruppe des Kinderspitals, begutachten kön- ne. Weder die KESB noch die Beiständin habe ihn in dieser Hinsicht unterstützt (act. 2 S. 13 f.).

E. 6.2 Nach Darstellung des Beschwerdeführers sei aus den KESB-Akten ersicht- lich, dass er unzählige Male darauf aufmerksam gemacht habe, ihm sei die Her- ausgabe einer Kopie der Krankenakte von C._____ verweigert worden. Er unter- lässt es indessen, im Einzelnen darzulegen, wann ihm die Kinderarztpraxis Aus- künfte verweigert hat und in welchen Aktenstücken dies dokumentiert ist. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, in den umfangreichen KESB-Akten danach zu suchen. In diesem Sinne ist auch auf den Beschwerdeantrag 4 nicht einzutre- ten.

- 22 -

7. Verfahrenskosten und Parteientschädigung des bisherigen Verfahrens

E. 7 Es sei Dispositivziffer 3 des Urteils des Bezirksrats Horgen vom

5. Oktober 2020 (VO.2018.35/3.02.02) aufzuheben und die Be- schwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu Gunsten und Verwendung des leid- tragenden Kindes in der Höhe von CHF 900.00 (zzgl. MWST von

E. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt mit den Beschwerdeanträgen 5 und 6, die Gebühren für das KESB-Verfahren im Betrag von Fr. 800.– und diejenigen für das bezirksrätliche Verfahren von Fr. 1'000.– seien der Beschwerdegegnerin aufzuer- legen, eventualiter seien sie den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Zudem sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm gemäss Beschwerdeantrag 7 für das Verfahren vor Bezirksrat eine Parteientschädigung von Fr. 900.– "zugunsten und zur Verwendung des leidtragenden Kindes" zu bezahlen. Die Begründung dieser Anträge ergibt sich weitgehend aus den vom Beschwerdeführer im vorlie- genden Verfahren gestellten materiellen Anträgen.

E. 7.2 Bei Kinderbelangen können die Kosten gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO den Parteien je zur Hälfte auferlegt werden, sofern keine Hinweise dafür vor- liegen, dass eine Partei nicht im Kindesinteresse handelte. Dies ist vorliegend der Fall; es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer die Ver- fahren vor der KESB und vor dem Bezirksrat nicht im Interesse des Kindes einge- leitet hat. Für eine Kostenauflage zulasten der Beschwerdegegnerin besteht dem- gegenüber kein Anlass, da auch keine Hinweise dafür vorliegen, dass sie nicht im Interesse des Kindes handelte. Damit besteht auch keine Rechtsgrundlage für ei- ne Verpflichtung ihrerseits, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen. Entsprechend sind die in den Beschwerdeanträgen 5 und 6 gestellten Eventualanträge gutzuheissen, während der Beschwerdeantrag 7 abzuweisen ist.

8. Kosten- und Entschädigungsfolgen Auch die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind nach dem vorstehend Gesag- ten (vgl. E. 7.2 vorstehend) den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Aufgrund der ihnen mit Beschluss der Kammer vom 7. Dezember 2020 gewährten unentgeltli- chen Rechtspflege (act. 17) sind die Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. Bei diesem Ergebnis sind für das vorliegende Verfahren keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen.

- 23 - Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer I des Urteils des Bezirksrates Horgen vom 5. Oktober 2020 (VO.2018.35/3.02.02) aufge- hoben und die Dispositivziffern 2 und 9 des Beschlusses der KESB Bezirk Horgen vom 11. Juli 2018 werden durch folgende Fassung ersetzt: "2. Die Kindsmutter wird verpflichtet, der Beiständin Informationen und Auskünfte zum Wohlergehen von C._____ und zu wichtigen Ereignis- sen in seinem Leben in der Form von monatlichen Statusberichten zu- kommen zu lassen.

9. Die Gebühren werden auf CHF 800.00 festgelegt. Diese werden der Kindsmutter und dem Kindsvater je zur Hälfte auferlegt, zufolge der ihnen gewährten unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten."

2. Es wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB für C._____, geb. tt.mm.2015, errichtet. Der Beiständin werden folgende Aufgaben über- tragen:

a) von der Kindsmutter monatliche Statusberichte mit Informationen und Auskünften zum Wohlergehen von C._____ und zu wichtigen Ereignis- sen in seinem Leben einzufordern und

b) die Statusberichte dem Kindsvater weiterzuleiten.

3. In teilweiser Gutheissung des Beschwerde wird Dispositivziffer II des Urteils des Bezirksrates Horgen vom 5. Oktober 2020 (VO.2018.35/3.02.02) aufge- hoben und durch folgende Fassung ersetzt: "II. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 1'000.00 festgesetzt und den Eltern je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen

- 24 - Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Das Nachforde- rungsrecht des Staates bleibt vorbehalten (Art. 123 ZPO)."

4. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass es im Be- schwerdeverfahren vor dem Bezirksrat Horgen (VO.2018.35/3.02.02) zu ei- ner Verfahrensverzögerung von einem Jahr kam.

5. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

6. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Entscheidgebühr wird zufolge der den Parteien gewährten unentgeltli- chen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

7. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädi- gungen zugesprochen.

8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Bezirk Horgen sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten

– an den Bezirksrat Horgen, je gegen Empfangsschein.

9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 25 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw R. Schneebeli versandt am:

E. 7.7 %) zu bezahlen.

E. 8 Es sei dem Kind C._____ für das vorliegende Beschwerdeverfah- ren eine/n Kinderanwältin/Kinderanwalt beizugeben.

E. 9 Es sei eine Rechtsverzögerung des vorliegenden Beschwerdever- fahrens bei der Vorinstanz zu untersuchen.

E. 10 Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person einer, vom Obergericht von Am-

- 5 - tes wegen angeordneten, unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu bestellen (zuzügl. MWST) (siehe Antrag Nr. 1).

E. 11 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ200066-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw R. Schneebeli Urteil vom 25. März 2021 in Sachen A._____, Beschwerdeführer unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Beschwerdegegnerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____, betreffend Information und Auskunft etc. Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Horgen vom 5. Oktober 2020, i.S. C._____, geb. tt.mm.2015; VO.2018.35 (Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Bezirk Horgen)

- 2 - Erwägungen:

1. Ausgangslage und Verfahrensverlauf 1.1. Die Parteien sind die unverheirateten Eltern von C._____, geb. tt.mm.2015. C._____ steht unter der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut der Mutter. Seit der Trennung der Eltern fand mit Ausnahme von kurzen Begegnungen kein per- sönlicher Kontakt zwischen dem Vater und dem Kind statt. Zudem erhält der Va- ter von der Mutter keine Informationen zu den Lebensumständen des Kindes. 1.2. Die KESB Bezirk Horgen (nachfolgend KESB) errichtete mit Beschluss vom 27. Juli 2016 für C._____ eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB (KESB act. 50). Am 2. November 2016 erliess die KESB eine detaillierte Re- gelung über das Besuchsrecht des Vaters, wobei sie eine Besuchsbegleitung durch die Mutter und durch eine von der Beiständin bestellte Begleitperson vorsah (KESB act. 93). Rund ein Jahr später, am 29. November 2017, traf die KESB in teilweiser Gutheissung der Anträge des Vaters eine neue Besuchsregelung, wel- che im Zeitraum von mindestens sechs Monaten 26 Einzelbegleitungen des Va- ters und des Kindes à 1.5 Stunden vorsah, ohne Anwesenheit der Mutter (KESB act. 338). Dieser Beschluss der KESB wurde von beiden Eltern mit Beschwerde an den Bezirksrat weitergezogen (Verfahrens-Nrn. VO.2018.1/3.02.02 und VO.2018.2/3.02.02). 1.3. Am 8. März 2018 beantragte Rechtsanwältin lic. iur. X._____ namens und in Vertretung des Vaters, die Mutter sei unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB zu verpflichten, den Vater über besondere Ereignisse im Leben des Sohnes zu benachrichtigen und vor Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kindes wichtig seien, anzuhören. Im Eventualpunkt stellte sie den Antrag, die Mutter sei zu verpflichten, die entsprechenden Auskünfte und Informationen der Beiständin zu geben, damit diese sie dem Vater weiterleiten könne. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (KESB act. 390). Die KESB wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit Beschluss vom 21. März 2018 ab, gewährte dem Vater jedoch die unentgeltli- che Rechtspflege für Gebühren und Kosten (KESB act. 398). Mit Beschluss vom

- 3 -

11. Juli 2018 wies die KESB sodann sämtliche Anträge des Vaters betreffend sei- ne Informations- und Auskunftsansprüche ab; auf den erneut gestellten Antrag um unentgeltliche Rechtsverbeiständung trat sie nicht ein (KESB act. 463). 1.4. Gegen diesen Beschluss erhob der Vater am 13. August 2018 Beschwerde beim Bezirksrat Horgen (Verfahren VO.2018.35/3.02.02, act. 1). Am 5. Oktober 2020 wies der Bezirksrat die Beschwerde des Vaters vollumfänglich ab (act. 10). Gleichentags entschied der Bezirksrat in den parallel hängigen Beschwerdever- fahren (Geschäfts-Nrn. VO.2018.1/3.02.02 und VO.2018.2/3.02.02) über die Be- schwerden der Mutter und des Vaters betreffend Regelung des Besuchsrechts und die elterliche Sorge. 1.5. Der Vater (nachfolgend Beschwerdeführer) erhob mit Eingabe vom 10. No- vember 2020 bei der Kammer Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksrats (nachfolgend Vorinstanz) betreffend Information und Auskunft und stellte folgende Anträge (act. 2 S. 2 ff.):

1. Es sei dem Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdever- fahren vor Obergericht umgehend eine unentgeltliche Rechtsver- beiständung von Amtes wegen anzuordnen.

2. Es sei Dispositivziffer 1 des Urteils des Bezirksrats Horgen vom

5. Oktober 2020 (VO.2018.35/3.02.02) aufzuheben und die Be- nachrichtigungs- und Anhörungspflicht (Art. 275a ZGB) sei wie folgt zu regeln:

- Es sei die Kindsmutter unter Androhung einer Bestrafung nach Art. 292 StGB zu verpflichten, den Kindsvater über besondere Ereignisse im Leben von C._____ (unter anderem Krankheit/ Unfall, Verhaltensauffälligkeiten, Verlauf der Fremdbetreuung etc.) zu benachrichtigen und vor Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kindes wichtig sind (unter anderem medizini- sche Behandlungen, religiöse Erziehung, Art und Umfang der Fremdbetreuung, Wohngemeinschaft oder regelmässige Kon- takte zu erwachsenen Betreuungs- oder Beziehungspersonen des Kindes etc.), anzuhören.

- Eventualiter sei, bei weiterführend renitenter Verweigerung ih- rer gesetzlichen Pflicht und/oder psychischer Überforderung/ Erkrankung, die Kindsmutter unter Androhung einer Bestrafung nach Art. 292 StGB zu verpflichten, die entsprechenden Aus- künfte und Informationen einer noch vom Gericht zu benen- nenden, unvoreingenommenen, unbefangenen, neutralen Bei-

- 4 - standsperson zu übergeben, damit sie diese zur Kenntnis und Stellungnahme an den Kindsvater weiterleiten kann.

- Es sei die Beistandsperson in der Ernennungsurkunde gemäss den Empfehlungen der KESB gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zu verpflichten, den Kindsvater regelmässig gemäss Statusbericht, d.h. einmal monatlich, per E-Mail über das Wohlergehen seines Kindes C._____ zu informieren.

3. Es sei Dispositivziffer 1 des Urteils des Bezirksrats Horgen vom

5. Oktober 2020 (VO.2018.35/3.02.02) aufzuheben und eine psy- chiatrische Begutachtung der Kindsmutter in Bezug auf ihre psy- chischen Erkrankungen (einschliesslich ihren potentiellen Gefähr- dungspotenzials gegenüber dem Kind und dem Kindsvater) und ihre, durch die Kinderschutzgruppe des Kinderspitals Zürich in Frage gestellte, Erziehungsfähigkeit angeordnet werden.

4. Es sei Dispositivziffer 1 des Urteils des Bezirksrats Horgen vom

5. Oktober 2020 (VO.2018.35/3.02.02) aufzuheben und die Kin- derarztpraxis D._____ unter Androhung einer Bestrafung nach Art. 292 StGB zu verpflichten, dem Kindsvater gemäss Art. 275a Abs. 2 ZGB, auf Anfrage Auskünfte über den Zustand und die Entwicklung des Kindes in gleicher Weise wie dem Inhaber der el- terlichen Sorge zu erteilen und ihm folglich auf Anfrage (halbjähr- lich) eine Kopie der ärztlichen Akte des gemeinsamen Sohnes auszuhändigen.

5. Es sei Dispositivziffer 1 des Urteils des Bezirksrats Horgen vom

5. Oktober 2020 (VO.2018.35/3.02.02) aufzuheben und die vor- instanzlichen Verfahrenskosten sind vollumfänglich der Be- schwerdegegnerin aufzuerlegen. Eventualiter sind die vorinstanz- lichen Verfahrenskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.

6. Es sei Dispositivziffer 2 des Urteils des Bezirksrats Horgen vom

5. Oktober 2020 (VO.2018.35/3.02.02) aufzuheben und die Ent- scheidgebühr der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Eventualiter ist die Entscheidgebühr den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.

7. Es sei Dispositivziffer 3 des Urteils des Bezirksrats Horgen vom

5. Oktober 2020 (VO.2018.35/3.02.02) aufzuheben und die Be- schwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu Gunsten und Verwendung des leid- tragenden Kindes in der Höhe von CHF 900.00 (zzgl. MWST von 7.7 %) zu bezahlen.

8. Es sei dem Kind C._____ für das vorliegende Beschwerdeverfah- ren eine/n Kinderanwältin/Kinderanwalt beizugeben.

9. Es sei eine Rechtsverzögerung des vorliegenden Beschwerdever- fahrens bei der Vorinstanz zu untersuchen.

10. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person einer, vom Obergericht von Am-

- 5 - tes wegen angeordneten, unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu bestellen (zuzügl. MWST) (siehe Antrag Nr. 1).

11. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 1.6. Mit Verfügung vom 16. November 2020 wurde der Mutter (nachfolgend Be- schwerdegegnerin) Frist angesetzt, um zum Antrag um Bestellung einer Kindes- vertretung Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde ihr eine Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt (act. 7). Die Beschwerdegegnerin äusserte sich mit Eingabe vom 27. November 2020 zum Antrag um Bestellung einer Kindesvertre- tung und beantragte ihrerseits, die Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers sei zur Verbesserung zurückzuweisen (act. 12-14/2-3). 1.7. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2020 wies die Kammer den Antrag des Beschwerdeführers um Ernennung eines Kinderanwalts sowie denjenigen der Be- schwerdegegnerin betreffend Verbesserung der Beschwerdeschrift ab, womit über die Beschwerdeanträge 1, 8 und 10 entschieden wurde. Gleichzeitig wurde beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und dem Beschwerde- führer in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin, der Beschwerdegegnerin in der Person des für sie handelnden Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (act. 17). 1.8. Die Beschwerdeantwort ging am 18. Dezember 2020 fristgerecht ein (act. 19). Sie wurde dem Beschwerdeführer am 18. Januar 2021 zur Wahrung des Replikrechts zugestellt (act. 20). Mit Eingabe vom 26. Januar 2021 ersuchte der Beschwerdeführer um Ansetzung einer Frist für die Stellungnahme zur Beschwer- deantwort (act. 22). Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 5. Februar 2021 ab- gewiesen, wobei festgehalten wurde, dass 10 Tage abgewartet würden, bevor das Verfahren in das Stadium der Beratung übergehe (act. 23). Der Beschwerde- führer machte mit Eingabe vom 12. Februar 2021 von seinem Replikrecht Ge- brauch (act. 25). Diese Eingabe wurde am 16. Februar 2021 wiederum der Be- schwerdegegnerin zur Wahrung des Replikrechts zugestellt (act. 26). Die Be- schwerdegegnerin äusserte sich dazu mit Schreiben vom 1. März 2021 (act. 28). Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 9. März 2021 zu diesem Schreiben

- 6 - der Beschwerdegegnerin Stellung (act. 31). Die Beschwerdegegnerin erklärte hie- rauf mit Schreiben vom 16. März 2021, sie verzichte auf eine weitere Stellungnah- me (act. 34). 1.9. Die Akten des Bezirksrats (act. 11/1-20, zitiert als BR act.) und der KESB (act. 6/1-614, zitiert als KESB act.) wurden beigezogen. Weiterungen sind nicht notwendig; das Verfahren ist spruchreif.

2. Prozessuales 2.1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen rich- tet sich nach den Bestimmungen des ZGB und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR). Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) und subsidiär die Bestimmungen der ZPO sinngemäss als kantonales Recht (Art. 450ff. ZGB; § 40 ff. EG KESR). Der Kanton Zürich kennt zwei gericht- liche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht (§ 62 ff. EG KESR). Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vor- instanz sein, nicht hingegen solche der KESB. 2.2. Der Beschwerdeführer ist durch den Entscheid der Vorinstanz beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde erfolgte rechtzeitig innert 30 Tagen seit Erhalt des Entscheides des Bezirksrats (BR act. 20/1, Art. 450b Abs. 1 ZGB). Die Beschwerde enthält Anträge und eine Begründung (Art. 450 Abs. 3 ZGB); dem Eintreten steht – unter dem Vorbehalt der nachstehenden Er- wägungen – nichts entgegen. 2.3. Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemes- senheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Gemäss Art. 450a Abs. 2 ZGB kann auch wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung Beschwerde geführt werden. Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis

- 7 - zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB II-DROESE/ STECK, 6. Aufl. 2018, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Ent- scheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1), wobei bei Laien minimale Anforderungen gestellt werden. Als Antrag genügt eine For- mulierung, aus der sich mit gutem Willen heraus lesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Und als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudi- mentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffas- sung der Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese minimalen Anforderungen nicht erfüllt, tritt das Obergericht auf ein Rechtsmittel nicht ein, und zwar insbe- sondere auch dann, wenn das Verfahren dem Untersuchungsgrundsatz unterliegt, also allfälligen Beanstandungen von Amtes wegen (weiter) nachzugehen wäre und neue Behauptungen und Beweismittel vorgebracht werden könnten (OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011 E. 3.2).

3. Rechtsverzögerung 3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Rechtsverzögerung durch die Vorinstanz. Gemäss Angaben im angefochtenen Entscheid sei der Schriftenwechsel nach dem Verzicht der Beschwerdegegnerin auf eine Duplik am 10. Oktober 2018 und dem Verzicht der KESB auf eine Vernehmlassung am 29. Oktober 2018 abge- schlossen gewesen. Weshalb die Vorinstanz in der Folge untätig geblieben sei und zwei Jahre benötigt habe, um ein Urteil zu fällen, obwohl es im vorliegenden Verfahren um Informationen im Zusammenhang mit der wertvollen Entwicklungs- zeit eines Kleinkindes gehe, sei äusserst bedenklich. Die Dringlichkeit der Sache

– eines der Kriterien für eine Rechtsverzögerung – sei zweifellos gegeben, nach-

- 8 - dem sich die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Beschwerde am 13. August 2018 seit zweieinhalb Jahren geweigert habe, ihrer Benachrichtigungs- und Anhö- rungspflicht nachzukommen. Zudem sei es für ihn als Vater von massgeblicher Bedeutung zu erfahren, wie sich sein Kind entwickle (act. 2 S. 7 f.). 3.2. Die Vorinstanz stellt sich in ihrer Vernehmlassung vom 1. Dezember 2020 auf den Standpunkt, dem Beschwerdeführer fehle es am erforderlichen Rechts- schutzinteresse zur Beurteilung der Rechtsverzögerungsbeschwerde, da das Ver- fahren mit Urteil vom 5. Oktober 2020 abgeschlossen worden sei. Darüber hinaus seien zwischen den Parteien vier parallel laufende Beschwerdeverfahren mit sehr umfangreichen Akten zu koordinieren gewesen. Während des Verfahrens sei un- ter anderem auch ein Ausstandsverfahren gegen die Mitglieder des Bezirksrats Horgen anhängig gemacht worden, wobei der entsprechende Entscheid erfolglos beim Obergericht angefochten worden sei (act. 15). 3.3. Nach der Rechtsprechung fehlt es an einem aktuellen Rechtsschutzinte- resse an einer Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde, wenn in der Zwischenzeit der angeblich verzögerte oder verweigerte Entscheid ergangen ist (BGer. 4A_744/2011 vom 12. Juli 2012 E. 11.1; BGE 130 I 312 E. 5.3; 125 V 373 E. 1; BGer. 9C_773/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 4.3). Das Bundesgericht behandelt indes eine Beschwerde auch bei fehlendem aktuellen Interesse, wenn der Beschwerdeführer hinreichend substantiiert und in vertretba- rer Weise eine Verletzung der EMRK behauptet (BGer. 4A_744/2011 vom 12. Juli 2012 E. 11.1). 3.4. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz am 5. Oktober 2020 über die Be- schwerde des Beschwerdeführers entschieden. Damit hat er grundsätzlich kein aktuelles Interesse mehr an der Prüfung, ob der Vorinstanz eine Rechtsverzöge- rung vorzuwerfen ist. Der Beschwerdeführer nimmt indes im einzelnen Bezug auf die Kriterien für eine Verletzung des in Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Beschleu- nigungsgebots, weshalb im Sinn der vorstehenden Ausführungen auf das Erfor- dernis des aktuellen Interesses verzichtet werden kann, auch um Art. 13 EMRK gerecht zu werden. Auf die Beschwerde ist somit unter diesem Gesichtspunkt ein-

- 9 - zutreten, zumal auch die blosse Feststellung einer unzulässigen Rechtsverzöge- rung eine Art Genugtuung verschaffen kann. 3.5. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot oder Verbot der Rechtsverzögerung). Der gleiche An- spruch ergibt sich in zivilrechtlichen Streitigkeiten und Strafsachen aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln, vielmehr ist dies jeweils im konkreten Einzelfall unter Berücksich- tigung der gesamten Umstände zu prüfen (BGE 130 I 312 E. 5.1-2 = Pra 95 [2006] Nr. 37; BLICKENSTORFER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 319 N 49). Die Rechtsprechung berücksichtigt dabei folgende Kriterien: Bedeutung des Ver- fahrens für den Betroffenen, Komplexität des Falles (Art des Verfahrens, Umfang und Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen), Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Behandlung des Falles durch die Behörden (BGE 135 I 265 E. 4.4; 130 I 269 E. 3.1, 312 E. 5.2). 3.6. Eine Rechtsverzögerung ist nicht allein deshalb zu bejahen, weil ein Ver- fahren längere Zeit in Anspruch genommen hat. Als massgebend muss vielmehr gelten, ob das Verfahren in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden Interessen zügig durchgeführt worden ist und die Gerichtsbehörden insbesondere keine un- nütze Zeit haben verstreichen lassen (BGer. 5A_339/2016 vom 27. Januar 2017 E. 2.2; BGE 127 III 385 E. 3a). Dem Gericht ist eine Rechtsverzögerung dann vor- zuwerfen, wenn es ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben ist (BGer. 5A_207/2018 vom

26. Juni 2018 E. 2.1.2; vgl. auch BGE 124 I 18 E. 2c = Pra 87 [1998] Nr. 117; BLICKENSTORFER, a.a.O., Art. 319 N 49). Gründe für eine zeitweise Untätigkeit des Gerichts können etwa darin liegen, dass gegen einen während des Verfahrens er- gangenen Entscheid ein Rechtsmittel ergriffen wurde und dem Gericht folglich auch die Akten nicht mehr vorliegen. Ebenso kann eine dem Gericht nicht vor- werfbare Verzögerung des Hauptverfahrens daraus resultieren, dass in dessen Rahmen zusätzliche Prozessschritte, wie etwa ein Massnahmeverfahren, ein Ver- fahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege oder dergleichen, vorgenommen

- 10 - werden müssen (vgl. OGer ZH PC190004 vom 29. März 2019 E. 2.4-5; OGer ZH LB190023 vom 18. Juli 2019 E. 3.3.2). Gewisse "tote Zeiten" sind dem Gericht im Übrigen nicht vorwerfbar, zumal solche in einem Verfahren unvermeid- lich sind, da daneben stets auch andere Verfahren zu behandeln sind. Eine man- gelhafte Organisation oder eine strukturbedingte Überbelastung vermögen hinge- gen eine übermässige Verfahrensdauer nicht zu rechtfertigen (BGE 130 I 312 E. 5.2 = Pra 95 [2006] Nr. 37; vgl. auch BGE 124 I 18 E. 2c = Pra 87 [1998] Nr. 117). 3.7. Das Verfahren vor Vorinstanz wurde mit Beschwerde des Beschwerdefüh- rers vom 13. August 2018 eingeleitet (BR act. 1). Die Vorinstanz nahm die pro- zessleitenden Anordnungen zunächst sehr beförderlich vor. Bereits Ende Oktober 2018 war der Schriftenwechsel abgeschlossen, nachdem die Beschwerdegegne- rin auf die ihr am 10. Oktober 2018 zugestellte Replik des Beschwerdeführers nicht reagiert hatte (BR act. 13). Der Hinweis der Vorinstanz auf das vom Be- schwerdeführer eingeleitete Ausstandsverfahren trifft zwar grundsätzlich zu. Die- ses mag auch zu einer gewissen Verfahrensverzögerung geführt haben. Aller- dings lag der diesbezügliche Entscheid der Kammer am 7. Januar 2019 vor. Zwi- schen Januar 2019 und Juni 2020, als die Vorinstanz die Parteien betreffend ihre Vergleichsbereitschaft anfragte, sind aus den Akten der Vorinstanz jedoch keiner- lei Verfahrensschritte ersichtlich. Auch im Rahmen der Vernehmlassung wurden keine sachlichen Umstände vorgebracht, die diese Bearbeitungslücke erklären würden (act. 15). Obwohl es sich um ein umfangreiches Dossier handelt, vermag der pauschale Hinweis auf umfangreiche Akten allein keine Bearbeitungslücke von beinahe 1 ½ Jahren zu rechtfertigen. Abgesehen von den umfangreichen Ak- ten bot das im vorliegenden Verfahren strittige Auskunfts- und Informationsrecht weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass vier Verfahren der Parteien gleichzeitig zu koor- dinieren gewesen seien. Die von den Parteien im Zusammenhang mit der Rege- lung des Besuchsrechts und der elterlichen Sorge eingeleiteten Beschwerdever- fahren (Geschäfts-Nrn. VO.2018.1/3.02.02 und VO.2018.2/3.02.02) waren bereits seit Januar 2018 hängig und dauerten nahezu drei Jahre. Wie erwähnt lag der Entscheid der Kammer betreffend das Ausstandsbegehren des Beschwerdefüh-

- 11 - rers am 7. Januar 2019 vor. Mit Ausnahme der Abklärung der Vergleichsbereit- schaft der Parteien Mitte Juni 2020 (BR Geschäfts-Nr. VO.2018.1 act. 36 und 40) wurden bis zum Urteil des Bezirksrats vom 5. Oktober 2020 seitens der Vorin- stanz auch in den parallel geführten Verfahren keinerlei Verfahrensschritte unter- nommen. Insbesondere wurde über den Antrag des Beschwerdeführers um Wie- dererteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde während des ganzen Verfahrens nicht entschieden. Mit Blick auf das Kriterium des Verhaltens der Ver- fahrensbeteiligten ist zu erwähnen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid vorwarf, die begleiteten Besuche hätten aufgrund seines unkooperativen und renitenten Verhaltens nicht umgesetzt werden können (act. 10 S. 13). Angesichts des von ihm in jenem Beschwerdeverfahren vor Vor- instanz gestellten Antrags um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde war es aber nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer den Ent- scheid der Vorinstanz über seinen pendenten Antrag abwarten wollte. Die ent- sprechenden Vorwürfe der Vorinstanz scheinen vor dem Hintergrund, dass es an ihr gelegen hätte, mit einem zeitnahen Entscheid über den Antrag um Wiederher- stellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde Klarheit betreffend das Be- suchsrecht zu schaffen, verfehlt (vgl. auch nachstehend E. 4.4). Auch die Tatsa- che, dass bei der Vorinstanz mehrere Beschwerdeverfahren hängig waren (ak- tenkundig sind die Verfahren VO.2018.1, VO.2018.2 und VO.2018.35, die Vor- instanz spricht von vier parallelen Verfahren) vermag die eingetretenen Bearbei- tungslücken von Mitte Januar 2019 bis im Sommer 2020 nicht zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer macht zu Recht geltend, dass das Verfahren für ihn von grosser Bedeutung sei, geht es doch darum, dass er seit rund fünf Jahren keiner- lei Informationen über das Wohlergehen seines Sohnes oder bedeutende Vor- kommnisse in dessen Leben erhält. In Würdigung der genannten Umstände ist festzuhalten, dass es im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz zu einer Ver- fahrensverzögerung von rund einem Jahr kam. 3.8. Als Rechtsfolge einer festgestellten Verfahrensverzögerung kommt, wenn das Verfahren in der Zwischenzeit abgeschlossen ist, eine entsprechende Fest- stellung im Dispositiv in Betracht (BGer. 4A_744/2011 vom 12. Juli 2012 E. 11.1). Der vom Beschwerdeführer – ohne anwaltliche Unterstützung – gestellte Antrag,

- 12 - es sei eine Verfahrensverzögerung zu untersuchen, ist als sinngemäss gestelltes Feststellungsbegehren zu verstehen. Entsprechend ist im Dispositiv festzustellen, dass es im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz zu einer Verfahrensverzöge- rung von einem Jahr kam.

4. Information und Auskunft 4.1. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, die Beschwerdegeg- nerin habe ihn seit der Geburt des gemeinsamen Kindes und damit seit beinahe fünf Jahren noch nie über ein wichtiges Ereignis im Leben des Kindes benachrich- tigt und ihn noch nie – kein einziges Mal – vor Entscheidungen, die für die Ent- wicklung des Kindes wichtig seien, angehört. Es sei deshalb nicht verwunderlich, dass – wie die Vorinstanz in ihrem Urteil festhalte – ein tiefgehendes Misstrauen zwischen den Eltern, gegenseitige Vorwürfe und Ängste und ein verhärteter Dau- erkonflikt bestünden und sich keine Verbesserung abzeichne. Indem die Verwei- gerungshaltung der Beschwerdegegnerin von den Behörden unterstützt werde, werde der Dauerkonflikt bewusst aufrecht erhalten. Es wäre für die Beschwerde- gegnerin, die KESB und die Beiständin – durch Zusammenarbeit – simpel gewe- sen, ihn regelmässig über das Wohlergehen seines Kindes zu informieren und der Entstehung und Aufrechterhaltung des Konflikts entgegenzuwirken. Die KESB hätte die Benachrichtigungs- und Anhörungspflicht von Beginn weg mit Unterstüt- zung der Beiständin anordnen und umsetzen können. Da die Verweigerung der Beschwerdegegnerin, ihrer Benachrichtigungs- und Anhörungspflicht nachzukom- men, den Elternkonflikt verstärkt habe, sei es absurd, wenn die Anordnung und Umsetzung einer Weisung nun gerade wegen des Elternkonflikts als unzumutbar bezeichnet werde. Mit Bezug auf die Erwägung der Vorinstanz, er werfe der Be- schwerdegegnerin seit der Geburt des gemeinsamen Sohnes wiederholt psychi- sche Kindsmisshandlung und psychischer Kindsmissbrauch vor, ohne dass sich diese Vorwürfe durch Abklärungen hätten erhärten lassen, sei richtig zu stellen, dass bis anhin noch nie eine Abklärung bezüglich psychischer Kindsmisshand- lung und psychischen Kindsmissbrauchs durchgeführt worden sei. Er halte bis zur Aufhebung der eingetretenen Entfremdung an den Vorwürfen der psychischen Kindsmisshandlung und des psychischen Kindsmissbrauchs fest. Diese Vorwürfe

- 13 - seien explizit definiert und der Behörde spätestens seit Dezember 2016 bekannt (mit Hinweis auf KESB act. 112.2). Da der Begriff klar definiert sei, könnten aus diesen Vorwürfen keine anderen Misshandlungs- und Missbrauchsformen, wie beispielsweise physische Gewalt, abgeleitet werden. Die KESB habe lediglich – aufgrund der Vorwürfe betreffend psychische Kindsmisshandlung und psychi- schen Kindsmissbrauch völlig zusammenhangslos – einen physischen Gesund- heitscheck des Kindes veranlasst, Abklärungen im Zusammenhang mit der Eltern- Kind-Entfremdung jedoch explizit verweigert (mit Hinweis auf KESB act. 174). Da- ran ändere auch nichts, dass die Vorinstanz und die KESB wiederholt festgestellt hätten, seine angeblichen Vorwürfe seien entkräftet worden. Psychischer Kinds- missbrauch und psychische Kindsmisshandlung in Form der Eltern-Kind-Entfrem- dung werde in der Schweiz seit Jahren meistens von Müttern straffrei und ohne Konsequenzen praktiziert. Gemäss den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnis- sen und entwicklungspsychologischen Studien müsse solches Verhalten zur Ver- hinderung nachhaltiger Entwicklungsschäden bei den Kindern, welche die Betreu- ung beider Elternteile gleichermassen benötigen würden, unterbunden werden. Der Darstellung der Vorinstanz, ihm sei bereits mehrmals ein Besuchsrecht einge- räumt worden, das er jedoch nicht wahrgenommen, sondern die Zusammenarbeit mit der Beiständin verweigert habe, sei entgegen zu halten, dass ihm bis heute keine dem Kindeswohl entsprechende, gleichberechtigte Betreuungsregelung eingeräumt worden sei. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb er wegen seines Geschlechts diskriminiert und benachteiligt werden solle. Die Vorinstanz halte ab- schliessend fest, er habe die Möglichkeit, sich selber bei den involvierten Fach- personen, wie beispielsweise bei der Kinderkrippe E._____, über seinen Sohn zu erkundigen und Informationen einzuholen. Tatsächlich habe ihm die Leiterin der Kinderkrippe, obwohl er vorgängig einen Termin für ein persönliches Gespräch vereinbart gehabt habe, den Zugang zur Krippe und das persönliche Gespräch zur Einholung von Informationen bezüglich des Verhaltens und des Entwicklungs- standes seines Kindes verweigert. Auch die Kinderärztin habe die Herausgabe einer Kopie der ärztlichen Krankenakte seines Kindes verweigert. Er sei mit sei- nem Anliegen an die Beiständin verwiesen worden, diese habe ihm jedoch die Unterstützung verweigert und ihre Zuständigkeit verneint und ihn erneut an die

- 14 - KESB zurück verwiesen. Wenn die Vorinstanz festhalte, es stehe ihm jederzeit frei, sich an die Beistandsperson zu wenden und Informationen bei ihr einzuholen, bzw. es bestünden keine Anzeichen dafür, dass die involvierten Fachstellen die Kooperation verweigert hätten, habe sie sich nicht mit den Akten auseinander ge- setzt. Dabei weist der Beschwerdeführer auf seine Ausführungen in der Be- schwerde im parallel geführten Beschwerdeverfahren betreffend Besuchsrege- lung und elterliche Sorge hin. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz würde das Konfliktpotenzial zwischen den Eltern durch die Umsetzung des Auskunfts- und Anhörungsrechts massiv reduziert, zumal die Eltern zukünftig von einer neutralen und unvoreingenommenen Beistandsperson darin unterstützt würden. Es sei kurz- bis mittelfristig unausweichlich, dass die Beschwerdegegnerin das Kind nicht mehr wie einen Gegenstand oder ihr persönliches Eigentum behandle, son- dern ihn als Vater einbeziehe und Wege zur Kommunikation mit ihm finde. Be- denklich sei, dass die Vorinstanz damit argumentiere, das Recht auf Information und Anhörung bestehe nur, wenn er auch sein Besuchsrecht ausübe, zumal ihm aufgrund seines Geschlechts eine kindswohlgerechte und gleichberechtigte Be- treuungsregelung verwehrt bleibe. Durch eine gemeinsame elterliche Sorge und durch Gleichbehandlung der Eltern hätten viele Konflikte verhindert werden kön- nen. Entgegen der Ausführungen im angefochtenen Entscheid, welche an Dreis- tigkeit kaum mehr zu überbieten seien, habe die Beschwerdegegnerin den voll- ständigen Kontaktabbruch zwischen ihm und seinem Kind alleine zu verantwor- ten, da sie das Kind von ihm entfremdet habe (act. 2 S. 9 ff.). 4.2. Die Beschwerdegegnerin hält der Darstellung des Beschwerdeführers ent- gegen, diesem sei nachweislich ein begleitetes Besuchsrecht eingeräumt worden, welches er aber – wegen der ihm nicht zusagenden äusseren Umstände, nicht wahrnehme. Eine Pflicht zur Anhörung bestehe deshalb nicht. Diese Pflicht beste- he auch deshalb nicht, weil zwischen den Parteien ein – wie der Beschwerdefüh- rer selbst behaupte – "verhärteter Dauerkonflikt" bestehe. Diesen schüre er selbst mit allen Kräften, wovon die rechtskräftige Verurteilung wegen verschiedener De- likte zum Nachteil der Beschwerdegegnerin zeuge. Es sei ihr (der Beschwerde- gegnerin) nie darum gegangen, den Beschwerdegegner nicht zu informieren.

- 15 - Aufgrund der Konstellation komme jedoch ein direktes Auskunftsrecht nicht in Frage (act. 19 Rz. 9 ff.). 4.3. Die Vorinstanz wies zunächst darauf hin, dass die Informationspflicht ge- mäss Art. 275a Abs. 1 ZGB nicht zwingend sei. Sie bestehe dann nicht, wenn der nicht sorgeberechtigte Elternteil sich nicht um das Wohlergehen des Kindes küm- mere, so insbesondere, wenn er sein Besuchsrecht nicht oder nur selten ausübe. Je nach den Umständen und ganz besonders im Falle eines schweren und anhal- tenden Konflikts zwischen den Eltern sei es möglich, dass diese Pflicht dem sor- geberechtigten Elternteil nicht aufgezwungen werden könne. Gemäss Art. 275a Abs. 2 ZGB bleibe dem nicht sorgeberechtigten Elternteil vorbehalten, sich direkt bei Drittpersonen, die an der Betreuung des Kindes beteiligt seien, zu informieren und von ihnen die dem Inhaber der elterlichen Sorge zustehenden Auskünfte ein- zuholen (act. 10 S. 9 f.). Mit Blick auf den konkreten Fall hielt die Vorinstanz fest, Anfang März 2018 seien Gewaltschutzmassnahmen gegen den Beschwerdefüh- rer aufgrund seines Stalkingverhaltens gegenüber der Beschwerdegegnerin ver- hängt worden, welche bis 6. Juni 2018 verlängert worden seien. Kurz nach Erlass des angefochtenen Beschlusses der KESB vom 11. Juli 2018 habe die Kantons- polizei Zürich erneut ein Betret- und Rayonverbot sowie ein Kontaktverbot zum Schutz der Beschwerdegegnerin und des Sohnes angeordnet (mit Hinweis auf KESB act. 399 und 472). Zwischen den Eltern bestehe eine besonders schwer- wiegende und anhaltende Konfliktsituation. Dies zeige sich nicht nur im vollstän- digen Abbruch jeglicher Kommunikation, sondern auch im Strafverfahren. Ent- sprechend sei davon auszugehen, dass die Gutheissung des Beschwerdeantrags betreffend Informations- und Anhörungspflicht nur unnötiges Konfliktpotential bie- ten würde, was nicht im Sinne des Kindeswohls sein könne. Deshalb erweise sich die Forderung des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin als unverhältnismässig. Hinzu komme, dass die von der KESB mit Beschluss vom

29. November 2017 angeordneten begleiteten Besuche ohne Anwesenheit der Beschwerdegegnerin aufgrund der unkooperativen und renitenten Haltung des Beschwerdeführers nicht hätten umgesetzt werden können. Demzufolge habe der Beschwerdeführer seinen Sohn seit 4 ½ Jahren nicht mehr gesehen und durch sein Verhalten einen vollständigen Kontaktabbruch zu diesem provoziert. Unter

- 16 - diesen Umständen habe die Vorinstanz – ohne Art. 275a Abs. 1 ZGB zu verletzen

– festhalten können, die Beschwerdegegnerin könne nicht gezwungen werden, den Beschwerdeführer persönlich zu informieren bzw. diesen vor wichtigen Ent- scheidungen anzuhören. Der Beschwerdeführer könne jederzeit selbst aktiv wer- den und gestützt auf Art. 275a Abs. 2 ZGB Erkundigungen bei den involvierten Fachpersonen oder bei der Beistandsperson einholen. In den Akten bestünden keine Anzeichen, dass die involvierten Fachpersonen die Kooperation verweigert hätten (act. 10 S. 12 ff.). 4.4. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundsätze zum Informations- und Aus- kunftsrecht gemäss Art. 275a ZGB korrekt wiedergegeben. Zweifellos besteht zwischen den Parteien ein tiefgreifender und schwerwiegender Konflikt, der sich in den letzten Jahren noch verschärft hat. Aus den Akten ist jedoch ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin sich von Beginn weg weigerte, den Beschwerde- führer über wesentliche Ereignisse im Leben seines Sohnes zu informieren und ihn in die Entscheidungen mit einzubeziehen. Auch wenn der Beschwerdeführer durch in den Akten dokumentiertes forderndes, ungeduldiges und mitunter fre- ches Auftreten die Zusammenarbeit mit der Kindesschutzbehörde und den invol- vierten Personen massiv erschwerte, so darf nicht übersehen werden, dass sein Verhalten – durch welches er letztlich sich selbst am meisten geschadet hat – im Lichte seiner psychischen Erkrankung zu sehen ist. Die Parteien konnten sich während rund zwei Jahren nicht auf eine einvernehmliche Regelung betreffend den Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn einigen. Zentral war dabei die Frage, ob die Kontakte in Anwesenheit der Beschwerdegegnerin stattfinden sollen oder nicht. Beide Parteien bestanden vehement auf ihren jewei- ligen Standpunkten; die mit Entscheid vom 2. November 2016 getroffene Rege- lung sah ein Besuchsrecht in Begleitung der Beschwerdegegnerin (und der Bei- ständin) vor (KESB act. 93). Damals hatte schon über ein halbes Jahr kein Kon- takt mehr zwischen dem Beschwerdeführer und seinem damals knapp einjährigen Sohn stattgefunden. Am 29. November 2017 traf die KESB eine neue Regelung für ein begleitetes Besuchsrecht ohne Anwesenheit der Beschwerdegegnerin (KESB act. 338). Zu diesem Zeitpunkt hatte schon über eineinhalb Jahre kein Kontakt mehr zwischen dem Beschwerdeführer und seinem damals zweijährigen

- 17 - Sohn stattgefunden, obwohl sich der Beschwerdeführer seit der Geburt seines Sohnes für ein Besuchsrecht ohne Anwesenheit der Beschwerdegegnerin einge- setzt hatte. Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten den vollständigen Kontaktabbruch zu seinem Sohn provoziert, ist aufgrund der geschilderten Chronologie zu relativieren. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin auch vor dem KESB-Entscheid vom 29. November 2017 keinerlei Informationen über das Wohlergehen und wich- tige Ereignisse im Leben seines Sohnes erhalten hatte. Zu jenem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer weder durch strafrechtlich relevantes Verhalten noch durch eine Gefährdung der Beschwerdegegnerin im Sinne des Gewaltschutzgesetzes aufgefallen. Somit bestanden damals keine sachlichen Gründe dafür, dem Be- schwerdeführer, der sich seit der Geburt um einen Kontakt zu seinem Sohn be- müht hatte, den Informations- und Anhörungsanspruch zu verweigern. 4.5. Richtig ist, dass der Beschwerdeführer das ihm mit KESB-Entscheid vom

29. November 2017 eingeräumte Besuchsrecht bis heute nicht wahrgenommen hat. Der Auffassung der Vorinstanz, die von der KESB mit Beschluss vom 29. No- vember 2017 angeordneten begleiteten Besuche ohne Anwesenheit der Be- schwerdegegnerin hätten aufgrund der unkooperativen und renitenten Haltung des Beschwerdeführers nicht umgesetzt werden können, kann jedoch in dieser Absolutheit nicht gefolgt werden: Der Entscheid der KESB vom 29. November 2017 betreffend die Modalitäten des begleiteten Besuchsrechts wurde von beiden Parteien mit Beschwerde beim Bezirksrat angefochten, was ihnen nach rechts- staatlichen Grundsätzen ohne Weiteres zustand. Dabei stellten beide Parteien ei- nen Antrag auf Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (BR Geschäfts-Nr. VO.2018.1/3.02.02 act. 1 S. 2, BR VO.2018.2/3.02.02 act. 1 S. 3), wobei die Beschwerdegegnerin ihren Antrag mit Schreiben vom 12. März 2018 wieder zurückzog (BR Geschäfts-Nr. VO.2018.1/3.02.02 act. 14). Aus ungeklärten Gründen entschied die Vorinstanz indessen nicht über den entsprechenden An- trag des Beschwerdeführers; erst nach rund drei Jahren schrieb sie ihn mit dem Endentscheid ab (Geschäfts-Nr. PQ200064 act. 7 S. 49). Dass der Beschwerde- führer nicht an der Umsetzung des von der KESB angeordneten Besuchsrechts mitwirkte, solange sein prozessualer Antrag auf Wiedererteilung der aufschieben-

- 18 - den Wirkung der Beschwerde im vorinstanzlichen Verfahren pendent war, kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, auch wenn sich dadurch der Kontaktab- bruch zu seinem Sohn verlängerte. Die Umsetzung des begleiteten Besuchs- rechts scheiterte – während der Dauer des Beschwerdeverfahrens vor Vorinstanz

– in erster Linie an der Untätigkeit der Vorinstanz, weshalb deren Vorwurf an den Beschwerdeführer eher unpassend ist. Vor dem geschilderten Hintergrund trifft auch die Darstellung der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer interessiere sich nicht für sein Kind und er nehme sein Besuchsrecht nicht wahr (act. 19 Rz 9), in dieser Form nicht zu. Ein Wegfall der Informations- und Anhörungspflicht, wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht, käme erst in Frage, wenn der Be- schwerdeführer das Besuchsrecht trotz rechtskräftiger Regelung nicht wahrneh- men würde. 4.6. Mit Bezug auf die Konfliktsituation zwischen den Parteien ist Folgendes festzuhalten: Für die Beschwerdegegnerin mag der psychische Zustand des Be- schwerdeführers den Umgang mit ihm sehr anspruchsvoll gestaltet haben. Durch das psychisch auffällige Verhalten wurde auch die Zusammenarbeit für die Kin- desschutzbehörde und die weiteren Beteiligten sehr herausfordernd und aufwen- dig. Das in den Akten dokumentiert fordernde, ungeduldige und mitunter freche Verhalten des Beschwerdeführers führte zu Hausverboten, was ihn in seinem Misstrauen gegenüber den involvierten Personen noch mehr bestätigte. Der Be- schwerdeführer leidet seit langem an einer psychischen Beeinträchtigung in Form einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (KESB act. 324/1, 433/3). Die mit den Verfahren einhergehende psychische Belastung scheint zu- dem zu einer Verschlechterung seines Zustandes geführt zu haben. Ab dem Frühling 2018 liess er sich zu Handlungen hinreissen, die zur Einleitung von Straf- verfahren und zu Gewaltschutzmassnahmen zum Schutze der Beschwerdegeg- nerin führten. Die strafrechtlichen Verfehlungen lösten nicht nur bei der Beschwer- degegnerin, sondern auch bei den involvierten Fachpersonen und Behörden noch grössere Unsicherheit aus. Der Elternkonflikt wurde dadurch noch verhärteter. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass sich die vom Beschwerde- führer geäusserten, in den vorliegenden Akten dokumentierten Vorwürfe des Kindsmissbrauchs und der Kindsmisshandlung – explizit von ihm erwähnt oder

- 19 - aus dem Gesamtkontext heraus erkennbar – so zu verstehen sind, dass er sich auf die psychischen Folgen der Entfremdung des Kindes von ihm als Vater bezog (KESB act. 85, 103.1, 120, 122, 132/1, 136, 138, 141, 150, 201, 325, 343). Ob- wohl sich Fachleute darüber streiten, ob eine Eltern-Kind-Entfremdung (sog. Pa- rental Alienation Syndrome, kurz PAS) als Störung anzuerkennen ist, ist allge- mein anerkannt, dass eine tragfähige Beziehung zu beiden Elternteilen für die ge- sunde Persönlichkeitsentwicklung eines Kindes sehr wichtig ist (BSK ZGB II- SCHWENZER/COTTIER, 6. Aufl. 2018, N 6 zu Art. 273, m.w.H.). 4.7. Der Vorwurf des Kindsmissbrauchs und der Kindsmisshandlung ist zweifel- los schwerwiegend. Im konkreten Kontext hätte aber allen im Kindesschutzverfah- ren Involvierten aufgrund der Umstände klar sein müssen, was der Beschwerde- führer meint: Dass C._____ seinen Vater nicht kennt, könnte sich ungünstig auf seine Entwicklung auswirken. Aufgrund der Akten scheint es, dass dem verzwei- felten Beschwerdeführer angesichts seiner ärztlich dokumentierten psychischen Beeinträchtigung in dieser Hinsicht von den mit den konkreten Umständen ver- trauten Fachpersonen im vorliegenden Kindesschutzverfahren etwas mehr Ver- ständnis hätte entgegen gebracht werden können. Demgegenüber steht ausser Frage, dass die Bezichtigungen des Beschwerdeführers gegenüber der Be- schwerdegegnerin ausserhalb des vorliegenden Kindesschutzverfahrens anders verstanden werden durften und mussten, was zur rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen falscher Anschuldigung führte (act. 17/3). 4.8. Ohne das Verhalten des Beschwerdeführers, welches mitunter als Folge seiner psychischen Krankheit zu sehen ist, verharmlosen zu wollen, kann er auf- grund der geschilderten Umstände nicht allein für den Elternkonflikt verantwortlich gemacht werden. Auch die Beschwerdegegnerin hat seit der Geburt des Sohnes durch ihre konsequente Verweigerung, dem Beschwerdeführer Informationen zum Wohlergehen von C._____ zukommen zu lassen (KESB act. 411), zur verfahre- nen Situation beigetragen. Die Beschwerdegegnerin argumentiert, der Beschwer- deführer schüre den bestehenden Dauerkonflikt selber mit allen Kräften und sie beruft sich dabei auf dessen strafrechtliche Verfehlungen (act. 19 Rz 10 f.). Indem sie sich in diesem Zusammenhang nicht auf frühere Vorfälle vor dem Jahr 2018

- 20 - bezieht, räumt sie sinngemäss ein, dass es nach der Geburt von C._____ keine Gründe für eine Verweigerung oder einen Entzug des Informations- und Anhö- rungsrechts gab. Darüber hinaus weigerte sich die Beschwerdegegnerin auch auf Ersuchen der Beiständin, dem Beschwerdeführer monatliche Statusberichte zu- kommen zu lassen (KESB act. 597, 601-603). Wenn die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren beteuert, es sei ihr nie darum gegangen, den Beschwer- deführer nicht zu informieren, aber aufgrund der Konstellation komme kein direk- tes Auskunftsrecht in Frage (act. 19 Rz 13), vermag dies ihre Ablehnung gegen- über den von der Beiständin vorgeschlagenen, monatlichen Statusberichten nicht zu erklären (vgl. KESB act. 597, 601-603). 4.9. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der Konflikt der Parteien gerade auch deshalb so verfahren ist, weil der Beschwerdeführer bisher am Le- ben seines Sohnes nicht hat teilnehmen können. Mit der Regelung des Besuchs- rechts im parallel geführten Beschwerdeverfahren sind die Voraussetzungen für einen Kontaktaufbau zwischen ihm und seinem Sohn nun geschaffen. Gleichzeitig muss dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 275a Abs. 1 ZGB ein Informations- und Anhörungsrecht zustehen. Die Beschwerdegegnerin ist verpflichtet, dem Be- schwerdeführer Informationen über wichtige Ereignisse im Leben seines Sohnes zukommen zu lassen und ihn vor wichtigen Entscheidungen anzuhören. Der Be- schwerdeführer ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass er das In- formations- und Anhörungsrecht nicht zur Mitbestimmung in Kinderbelangen oder zur Kontrolle der Beschwerdegegnerin missbrauchen darf. Im Falle einer pflicht- widrigen Ausübung wäre eine Beschränkung oder gar ein Entzug des Informa- tions- und Anhörungsrechts zu prüfen. Da der direkte Kontakt zwischen den Par- teien den bestehenden Konflikt im heutigen Zeitpunkt noch verstärken könnte, ist die Beschwerdegegnerin im Sinne des gestellten Eventualantrags zu verpflichten, Auskünfte und Informationen über die Beistandsperson an den Beschwerdeführer weiterzuleiten. Dabei bietet sich die Form eines monatlichen Statusberichts, wie von der KESB vorgeschlagen, an. Aufgrund des Gesagten ist der in Beschwerde- antrag 2 gestellte Hauptantrag abzuweisen, der Eventualantrag ist indessen gut- zuheissen, wobei im heutigen Zeitpunkt von einer Vollstreckungsandrohung (Be- strafung der Beschwerdegegnerin nach Art. 292 StGB) abzusehen ist.

- 21 -

5. Begutachtung der Beschwerdegegnerin 5.1. Der Beschwerdeführer verlangt mit Beschwerdeantrag 3 weiter, die Be- schwerdegegnerin sei mit Bezug auf ihre psychische Erkrankungen und ihre Er- ziehungsfähigkeit zu begutachten. 5.2. Wie vorstehend erwähnt (vgl. E. 2.3) ist an die Begründung von Rechtsmit- teleingaben von Laien keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Der Beschwer- deführer hat seinen Beschwerdeantrag 3 jedoch gar nicht begründet (act. 2). Da sich seiner Eingabe nicht entnehmen lässt, in welchen Punkten er die Begrün- dung der Vorinstanz (act. 10 S. 14 f.) kritisiert, ist auf den Beschwerdeantrag 3 nicht einzutreten.

6. Auskunftsrecht gegenüber der Kinderarztpraxis D._____ 6.1. Mit Beschwerdeantrag 4 ersucht der Beschwerdeführer darum, dass die Kinderarztpraxis D._____ zu verpflichten sei, ihm Auskünfte über den Zustand und die Entwicklung von C._____ in gleicher Weise wie der Mutter zu erteilen und ihm auf Anfrage (halbjährlich) eine Kopie der ärztlichen Akte von C._____ auszu- händigen. Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich aus, angesichts der reniten- ten Verweigerung der Beschwerdegegnerin, ihrer Benachrichtigungs- und Anhö- rungspflicht nachzukommen, sei es angebracht, dass ihm eine Kopie der ärztli- chen Krankenakte zugestellt werde, damit er diese mit einer neutralen Fachper- son, beispielsweise der Kinderschutzgruppe des Kinderspitals, begutachten kön- ne. Weder die KESB noch die Beiständin habe ihn in dieser Hinsicht unterstützt (act. 2 S. 13 f.). 6.2. Nach Darstellung des Beschwerdeführers sei aus den KESB-Akten ersicht- lich, dass er unzählige Male darauf aufmerksam gemacht habe, ihm sei die Her- ausgabe einer Kopie der Krankenakte von C._____ verweigert worden. Er unter- lässt es indessen, im Einzelnen darzulegen, wann ihm die Kinderarztpraxis Aus- künfte verweigert hat und in welchen Aktenstücken dies dokumentiert ist. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, in den umfangreichen KESB-Akten danach zu suchen. In diesem Sinne ist auch auf den Beschwerdeantrag 4 nicht einzutre- ten.

- 22 -

7. Verfahrenskosten und Parteientschädigung des bisherigen Verfahrens 7.1. Der Beschwerdeführer beantragt mit den Beschwerdeanträgen 5 und 6, die Gebühren für das KESB-Verfahren im Betrag von Fr. 800.– und diejenigen für das bezirksrätliche Verfahren von Fr. 1'000.– seien der Beschwerdegegnerin aufzuer- legen, eventualiter seien sie den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Zudem sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm gemäss Beschwerdeantrag 7 für das Verfahren vor Bezirksrat eine Parteientschädigung von Fr. 900.– "zugunsten und zur Verwendung des leidtragenden Kindes" zu bezahlen. Die Begründung dieser Anträge ergibt sich weitgehend aus den vom Beschwerdeführer im vorlie- genden Verfahren gestellten materiellen Anträgen. 7.2. Bei Kinderbelangen können die Kosten gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO den Parteien je zur Hälfte auferlegt werden, sofern keine Hinweise dafür vor- liegen, dass eine Partei nicht im Kindesinteresse handelte. Dies ist vorliegend der Fall; es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer die Ver- fahren vor der KESB und vor dem Bezirksrat nicht im Interesse des Kindes einge- leitet hat. Für eine Kostenauflage zulasten der Beschwerdegegnerin besteht dem- gegenüber kein Anlass, da auch keine Hinweise dafür vorliegen, dass sie nicht im Interesse des Kindes handelte. Damit besteht auch keine Rechtsgrundlage für ei- ne Verpflichtung ihrerseits, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen. Entsprechend sind die in den Beschwerdeanträgen 5 und 6 gestellten Eventualanträge gutzuheissen, während der Beschwerdeantrag 7 abzuweisen ist.

8. Kosten- und Entschädigungsfolgen Auch die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind nach dem vorstehend Gesag- ten (vgl. E. 7.2 vorstehend) den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Aufgrund der ihnen mit Beschluss der Kammer vom 7. Dezember 2020 gewährten unentgeltli- chen Rechtspflege (act. 17) sind die Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. Bei diesem Ergebnis sind für das vorliegende Verfahren keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen.

- 23 - Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer I des Urteils des Bezirksrates Horgen vom 5. Oktober 2020 (VO.2018.35/3.02.02) aufge- hoben und die Dispositivziffern 2 und 9 des Beschlusses der KESB Bezirk Horgen vom 11. Juli 2018 werden durch folgende Fassung ersetzt: "2. Die Kindsmutter wird verpflichtet, der Beiständin Informationen und Auskünfte zum Wohlergehen von C._____ und zu wichtigen Ereignis- sen in seinem Leben in der Form von monatlichen Statusberichten zu- kommen zu lassen.

9. Die Gebühren werden auf CHF 800.00 festgelegt. Diese werden der Kindsmutter und dem Kindsvater je zur Hälfte auferlegt, zufolge der ihnen gewährten unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten."

2. Es wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB für C._____, geb. tt.mm.2015, errichtet. Der Beiständin werden folgende Aufgaben über- tragen:

a) von der Kindsmutter monatliche Statusberichte mit Informationen und Auskünften zum Wohlergehen von C._____ und zu wichtigen Ereignis- sen in seinem Leben einzufordern und

b) die Statusberichte dem Kindsvater weiterzuleiten.

3. In teilweiser Gutheissung des Beschwerde wird Dispositivziffer II des Urteils des Bezirksrates Horgen vom 5. Oktober 2020 (VO.2018.35/3.02.02) aufge- hoben und durch folgende Fassung ersetzt: "II. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 1'000.00 festgesetzt und den Eltern je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen

- 24 - Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Das Nachforde- rungsrecht des Staates bleibt vorbehalten (Art. 123 ZPO)."

4. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass es im Be- schwerdeverfahren vor dem Bezirksrat Horgen (VO.2018.35/3.02.02) zu ei- ner Verfahrensverzögerung von einem Jahr kam.

5. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

6. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Entscheidgebühr wird zufolge der den Parteien gewährten unentgeltli- chen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

7. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädi- gungen zugesprochen.

8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Bezirk Horgen sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten

– an den Bezirksrat Horgen, je gegen Empfangsschein.

9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 25 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw R. Schneebeli versandt am: